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        <title>Finanzwissenschaft</title>
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      <div>F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
431 
7. Eine wichtige Frage bildet das Verhältnis der Einkommen 
steuer zum System der Steuerzuschläge. Die Eückständigkeit des 
Systems der Ertragssteuern hängt in hohem Maße mit dem Umstande 
zusammen, daß die Ertragssteuern durch die Zuschläge, welche die 
Kommunen und andere Interessengemeinschaften auf die Ertrags 
steuern legen durften, eine unerträgliche Höhe erreichten und was 
zum Teil noch ein größeres Übel, daß die Unvollkommenheiten der 
Ertragssteuern hierdurch noch gesteigert wurden. Es traten Zu 
stände ein, die aller Rationalität spotteten. Wenn diese Gefahr 
von der Einkommensteuer nicht ferngehalten wird, dann wird die 
selbe ebenso früher oder später zur Karrikatur werden, wie die 
Ertragssteuern. Darum sollte es bei der Einkommensteuer als 
Prinzip betrachtet werden, daß dieselbe möglichst den kommunalen 
und anderen Zuschlägen entzogen werde. Dies fordert auch noch 
ein anderer Umstand und zwar der Umstand, daß die Einkommensteuer, 
wie wir sahen, sich nur dann bewähren kann und verläßliche Steuer 
bekenntnisse nur dann zu erwarten sind, wenn die Einkommensteuer 
last nicht zu groß ist, was unbedingt eintreten würde, wenn auf 
dieselbe noch Zuschläge aufgestapelt würden. Auch der Umstand 
kommt in Betracht, daß die Einkommensteuer ein solches staatliches 
Einkommen bildet, das möglichst beweglich, elastisch sein soll, erstens 
zu dem Zwecke, daß ein steigender oder plötzlich eintretender 
höherer Bedarf gedeckt werden könne, dann aber auch deshalb, 
weil mit der Zeit danach getrachtet werden muß, daß möglichst 
auf diesem Wege ein stetig wachsender Teil des ganzen Staats 
bedarfes beschafft werden könne. Aber auch von wegen des pro 
gressiven Steuerfußes ist die Einkommensteuer für Zuschläge nicht 
geeignet, weil dann auf den höheren Stufen eventuell zu hohe Steuer 
füße zur Anwendung kämen, namentlich wenn auch auf die Zuschläge 
das Prinzip der Progression Anwendung fände. 
8. Die Einrichtung des Steuerfußes ist eine verschiedene, je 
nachdem derselbe progressiv, degressiv oder proportioneil ist. Da 
wir hierüber an anderer Stelle sprachen, so ist nur von jener 
Eigentümlichkeit zu berichten, daß in den Steuergesetzen einzelner 
Staaten der Steuerfuß scheinbar stabil, unveränderlich ist, aber 
von Jahr zu Jahr je nach dem Bedürfnis festgesetzt wird, wie 
viel sogenannte Steuereinheiten eingehoben werden sollen. Nehmen 
wir an, der Steuerfuß sei 1 Prozent, dabei aber ist es Sache be 
sonderen Beschlusses, der von Jahr zu Jahr sich ändern kann, wie 
oft dieser Steuerfuß angewendet werden soll. Diese Einrichtung 
findet sich bei der Hamburger, Anhalter Einkommensteuer usw. 
Übrigens ist bei der Einkommensteuer der Steuerfuß nicht einfach</div>
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