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        <title>Finanzwissenschaft</title>
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            <surname>Földes</surname>
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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
die für den öffentlichen Haushalt nötigen Güter aufsaugt, und ver 
teilt. Die oben angeführten Gründe belehren darüber, daß aber 
neben diesem Hauptsaugapparate zweckmäßig auch solche von ge 
ringerer Kraft Anwendung finden müssen. In der gegenwärtigen 
Periode des Staatslebens zeigt sich, daß die engeren, lokalen Ver 
bände darauf angewiesen sind, durch den staatlichen Saugapparat 
alimentiert zu werden. Doch darf darüber die Selbständigkeit des 
Selfgovernments nicht verloren gehen. Ohne selbständigen Haus 
halt kein Selfgovernment. Dessen hohe politische Bedeutung bedarf 
keiner Erläuterung. 
3. Weitere Prinzipien, die bei der Kommunalbesteuerung in 
Betracht kommen, sind noch folgende: a) Von den Naturalleistungen 
sollen nur die notwendigsten und zweckmäßigsten aufrecht erhalten 
bleiben; b) es sollen nach Möglichkeit große Disparitäten in der 
Besteuerung der einzelnen Selbstverwaltungskörper vermieden werden; 
c) für gewisse Ausgaben sollen die Gemeinden, wenn sie die be 
treffenden Aufgaben selbständig wirtschaftlich nicht zu erledigen 
vermögen, zu Verbänden zusammengefaßt werden, ja es kann sogar 
zweckmäßig sein, anstoßende Territorien in die Gemeindebesteuerung 
einzubegreifen, resp. sogar innerhalb der Gemeinde einzelne Territo 
rien selbständig zu gestalten, um die Belastung nicht auf solche zu 
legen, die dieselben schwer zu tragen vermöchten oder an den Vor 
teilen der die Ausgabe verursachenden Einrichtungen nicht teil 
nehmen. 
II. Abschnitt. 
Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 
1. Der Konservativismus Englands spiegelt sich auch in charak 
teristischer Weise in seinem kommunalen Finanzwesen. Infolge der 
Tatsache, daß Englands politische Institutionen nicht das Resultat 
theoretischer Erwägungen sind, sondern den Anforderungen des 
Lebens gemäß sich gestalteten, sowie infolge des Umstandes, daß 
die den Exigentien des Lebens entsprechend geformten Institutionen 
insolange erhalten werden, bis sie nicht von dem Strome des Fort 
schrittes weggeschwemmt werden, nicht als welke Blätter vom Baume 
des Lebens selbst abfallen, beruht das lokale Finanzwesen auch 
heute noch auf der Grundlage, die das zur Regierungszeit der 
Königin Elisabeth geschaffene und durch das Gesetz vom Jahre 1835</div>
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