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        <title>Finanzwissenschaft</title>
        <author>
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            <forname>Béla</forname>
            <surname>Földes</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>1017727422</idno>
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EIGENTUM  I
DES  I

INSTITUTS
FOR
WELTWIRTSCHAFT
KIEL

BIBLIOTHEK
I  «  235~2.
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        Finanzwissenschaft

Von

Dr.  Bela  Földes
wirklicher  Geheimrat,  Minister  a.  D.,
em.  o.  ö.  Professor  der  Nationalökonomie,  Finanzwissenschaft ­
  und  Statistik  an  der  Universität  Budapest,
ord.  Mitglied  der  ung.  Akademie  der  Wissenschaften

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Jena
Verlag  von  Gustav  Fischer
1920
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        Alle  Rechte  vorbehalten.

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        Meiner
geliebten  hochsinnigen  Frau.
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        Vorrede.

Finanzwissenschaft  und  Finanzpolitik  sind  an  einem  Wendepunkt ­
  angelangt.  Es  ist  unmöglich,  der  Wahrnehmung  aus  dem
Wege  zu  gehen,  daß  die  kolossalen  Kriegslasten  neue  Richtungen
einzuschlagen  zwingen,  soll  der  Staat  seinen  Verpflichtungen  entsprechen ­
  können.  Schon  jetzt  lassen  sich  gewisse  Linien  entdecken,
die  den  Gang  der  Entwicklung  vorzeichnen.  Es  ist  in  der  letzten
Periode  der  europäischen  Staaten  gelungen,  einigen  wichtigen  prinzipiellen ­
  Forderungen  auf  dem  Gebiete  des  Steuerwesens  Geltung
zu  verschaffen.  Wir  sind  darauf  vorbereitet,  daß  man  diesen  Prinzipien ­
  nicht  mit  der  alten  Orthodoxie  wird  Folge  leisten.  Die
Interessen  der  Staatsfinanzen  werden  in  erster  Reihe  maßgebend
sein,  Postulate  der  Volkswirtschaft  und  der  Sozialpolitik  werden
sich  schwer  Anerkennung  verschaffen.  Die  Finanzminister  werden
nur  ein  Gebot  kennen:  den  Staatsschatz  zu  füllen.  Ist  dies  in
schonender  Weise  möglich,  dann  schonend,  ist  dies  aber  nicht  möglich, ­
  dann  schonungslos.  Wenn  möglich,  mit  Beachtung  der  volkswirtschaftlichen, ­
  sozialen,  kulturellen  Anforderungen,  im  Notfälle
aber  auch  mit  Verleugnung  derselben.  Daß  dem  so  ist,  illustriert
am  besten  das  Vorgehen  Englands,  das  in  gewisser  Beziehung  früher
das  Vorbild  für  die  Anerkennung  der  sozialpolitischen  Postulate
war.  England  hat  im  Kriege  den  Steuerfuß  der  Einkommensteuer
in  exorbitanter  Weise  erhöht,  die  Progression  außerordentlich  verschärft, ­
  dagegen  auch  das  steuerfreie  Existenzminimum  herabgesetzt
und  hat  auch  eine  Reihe  neuer  Verbrauchssteuern  eingeführt.  Es
wird  mit  Steuerfüßen  gearbeitet,  die  den  Staat  eigentlich  zum
Gesellschafter  machen.  Die  Besteuerung  der  Produktion,  die  Beschränkung ­
  der  wirtschaftlichen  Freiheit,  der  Eingriff  in  die  Vermögensrechte ­
  sind  ebenso  viele  Beweise  dafür,  daß  die  Finanzpolitik

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        VI

Vorrede.

rücksichtslos  ihre  Wege  gehen  will,  unbekümmert  um  die  höheren
Anforderungen  der  Steuertheorien.  Es  wird  vielleicht  der  Arbeit
vieler  Jahre  bedürfen,  um  wieder  auf  den  Weg  rationeller  Besteuerung ­
  einzulenken.
Eine  weitere  Folge  der  durch  den  Krieg  den  Völkern  aufgebürdeten ­
  immensen  Lasten  erblicke  ich  darin,  daß  früher  oder
später  die  Erkenntnis  reifen  muß,  daß  es  wahrscheinlich  überhaupt
nicht  möglich  sein  wird,  die  Anforderungen  des  Staates  auf  dem
Wege  der  Besteuerung  zu  befriedigen.  Unzweifelhaft  werden  noch
neue  Steuern  eingeführt  werden,  werden  die  alten  Steuern  erhöht,
die  Steuermaschine  vervollkommnet  werden,  bald  aber  werden  alle
Möglichkeiten  erschöpft  sein.  Die  Steuerschraube  wird  ihre  Leistungsfähigkeit ­
  erschöpft  haben.  Und  was  dann?  Uns  scheint  hier  der
Anfangspunkt  einer  neuen  Entwicklung  zu  liegen,  die  unter  anderem
auch  dahin  führen  wird,  daß  der  Staat,  dem  ohnehin  für  eine  lange
Zeit  die  Führung  im  volkswirtschaftlichen  Leben  überlassen  sein
wird,  an  den  Besultaten  der  Produktion  sich  einen  Anteil  vorbehalten ­
  wird.  Der  Staat  und  seine  Organe,  seine  Institutionen
gewinnen  eine  so  wichtige  Bedeutung  für  die  ganze  Produktion,
daß  diese  Entwicklung  naturgemäß  zu  sein  scheint.  In  Ungarn  hat
der  Finanzminister  sich  eine  Beteiligung  an  einem  bestimmten  Preisüberschuß ­
  beim  Spiritus  gesichert,  dasselbe  kann  in  erster  Reihe
auch  bei  anderen,  der  Verzehrungssteuer  unterliegenden  Industriezweigen, ­
  beim  Zucker,  Bier  platzgreifen.  Der  Staat  hat  einen  Anteil ­
  am  Gewinn  der  Zettelbank,  warum  nicht  auch  am  Gewinn
anderer  Banken,  am  Gewinn  der  Versicherungsanstalten  usw.?  Der
Staat  hat  die  Kriegsgewinne  mit  exorbitanten  Steuerfüßen  belastet,
warum  könnte  mit  der  Zeit  dies  nicht  auf  alle  Konjunkturalgewinne, ­
  auf  die  ein  hohes  Maximum  übersteigende  Gewinne  Anwendung ­
  finden?  Die  Produktion  in  allen  ihren  Zweigen  nimmt
so  sehr  die  Mitarbeit  des  staatlichen  Organismus  in  Anspruch,  die
staatlichen  Bureaus  und  Anstalten  leisten  eine  so  außerordentliche
Arbeit  im  Interesse  der  Produktion,  daß  die  erwähnte  Gestaltung
nicht  so  sehr  überraschend  wäre.  Wo  die  Voraussetzungen  dafür
geboten  sind,  kann  auch  an  Stelle  der  Gewinnbeteiligung  natürlich
die  Verstaatlichung  der  Betriebe  eintreten.  Ob  praktisch  diese  Gestaltung ­
  eintreten  wird,  bleibt  der  Zukunft  anheimgestellt,  so  viel
darf  aber  mit  ziemlicher  Bestimmtheit  ausgesprochen  werden,  daß
die  kolossalen  Ansprüche  und  Bedürfnisse  des  Staates  einzig  und
allein  auf  dem  Wege  der  Besteuerung  nicht  zu  befriedigen  sein
werden.
Der  Staat  hat  im  Laufe  des  Krieges  die  Prärogative  des
        <pb n="8" />
        Vorrede.

VH

Eigentums  wesentlich  eingeschränkt.  .  Es  wurde  das  Eigentumsrecht
gewissermaßen  mit  der  Klausel  versehen  —  einzelne  Staatsmänner
haben  dies  auch  ausgesprochen  —,  daß  dieses  Recht  nur  so  weit
reicht,  als  es  das  Interesse  des  Staates  erlaubt.  Dem  gegenüber
haben  die  finanziellen  Hoheitsrechte  eine  bedeutende  Erweiterung
gewonnen.  Dazu  kommt,  daß  der  Krieg  das  Eigentumsrecht  und
dessen  Ursprung  in  eine  grelle  Beleuchtung  versetzt  hat.  Das  alte
Eigentumsrecht  hat  seinen  Fortbestand  den  erfolgreichen  kriegerischen
Anstrengungen  zu  verdanken,  ohne  welche  es  dem  Eigentümer  verloren ­
  gegangen  wäre.  Die  neuentstandenen  Eigentumsrechte  stammen
auch  zumeist  aus  den  durch  den  Krieg  geschaffenen  Konjunkturen.
Grund  genug,  um  den  staatlichen  Ursprung  des  Eigentums  zu  dokumentieren ­
  und  damit  dem  Staate  besondere  Vorrechte  zu  sichern.
Nicht  der  Krieg  allein  wird  die  Ursache  einer  außerordentlichen ­
  Steigerung  des  Staatsbedarfes  sein.  Auch  die  während  des
mehrjährigen  Krieges  vernachlässigten  kulturellen  und  wirtschaftlichen, ­
  sowie  sozialen  Aufgaben  werden  mit  bedeutenden  Ansprüchen
hervortreten.  Hierzu  kommt  die  Abnahme  oder  Vernichtung  vieler
Steuerkräfte,  die  Abnahme  der  Bevölkerungszahl  und  damit  der
Steuerzahler,  die  Vernichtung  von  Produktionsstätten  usw.
Die  Entfaltung  der  Produktionskräfte,  die  des  Bodens  und  der
Natur  überhaupt,  der  menschlichen  Arbeit  und  des  Kapitals  muß
auf  breitester  Basis  befördert  werden,  denn  je  höher  die  Pyramide
der  Staatsbedürfnisse,  desto  breiter  muß  auch  die  Grundlage  sein.
Dann  muß  die  Opferfreudigkeit  der  Staatsbürger  zunehmen  in  der
durch  den  Krieg  gebotenen  Erkenntnis,  daß  Staat  und  Individuum
nur  zwei  verschiedene  Seiten  derselben  Erscheinung  sind  und  im
Grunde  eine  Einheit  bilden.  Dann  wird  auch  rechtzeitig  der  Gefahr ­
  entgegengetreten  werden,  daß  die  Grundsäulen  der  gerechten
und  rationellen  Besteuerung  durch  den  Drang  der  Notwendigkeit
erschüttert  werden.

Trotzdem  ich  also  in  Folge  der  Not  des  Tages  befürchte,
daß  die  Festhaltung  prinzipieller  Richtlinien  nicht  die  nötige  Wertschätzung ­
  behaupten  wird,  so  würde  ich  doch  glauben,  daß  wenigstens ­
  nach  einer  Richtung  hin  eine  Aufgabe  vor  Augen  gehalten
werden  könnte.  Es  ist  dies  vor  allem  der  Gedanke,  daß  bis  zu
einem  gewissen  Grade  danach  gestrebt  werden  muß,  einen  wachsenden
Teil  des  Nationaleinkommens  dem  Staate  zur  Verfügung  zu  stellen.
Da  der  Staat  nun  mehr  Aufgaben  übernimmt,  die  bisher  ganz  vernachlässigt ­
  waren  oder  aus  den  der  Privatwirtschaft  zur  Verfügung
        <pb n="9" />
        vm

Vorrede.

stehenden  Mitteln  erledigt  wurden,  so  muß  auch  mehr  und  mehr
von  diesen  privaten  Mitteln  dem  Staate  zur  Verfügung  gestellt
werden.  Hierzu  werden  übrigens  schon  die  finanziellen  Folgen  des
Krieges  zwingen.  Eine  zweite  Aufgabe  sollte  darin  bestehen,  daß
das  System  der  direkten  Steuern  mehr  und  mehr  in  der  Richtung
der  Einkommen-  und  Vermögenssteuern  entwickelt  werde.  Und
zwar  in  folgender  Weise.  Diese  Steuern  sollen  mehr  und  mehr
vervollkommnet  werden.  Sind  höhere  Einkünfte  notwendig,  so  soll
möglichst  die  Einführung  neuer,  die  Steuerpflicht  übertreibender
Steuern  vermieden  werden  und  die  Einkommen-  und  Vermögenssteuer ­
  entwickelt  werden.  Dann  soll  sowohl  in  die  Einkommensteuer ­
  wie  in  die  Vermögenssteuer  ein  dynamisches  Element  eingeführt ­
  werden,  wie  dies  sich  ja  in  der  Wertzuwachssteuer  kundgibt. ­
  Doch  ist  diese  Besteuerung  noch  ziemlich  roh,  trotzdem  es
keinem  Zweifel  unterliegen  kann,  daß  gerade  die  Veränderungen
im  Einkommen  und  Vermögen,  sowohl  die  nach  aufwärts  als  die
nach  abwärts,  sehr  stark  empfunden  werden.  Wenn  das  Einkommen
steigt,  so  ist  dies  nur  eine  ganz  besonders  günstige  und  stark
empfundene  Veränderung,  wie  es  umgekehrt  eine  besonders  ungünstige ­
  und  stark  empfundene  Veränderung  ist,  wenn  es  abnimmt.
Wenn  das  Einkommen  von  10000  Mark  auf  15000  Mark  steigt,
so  ist  der  Betreffende  nicht  nur  in  derselben  Lage  wie  der,  dessen
Einkommen  15000  Mark  beträgt,  sondern  in  einer  viel  besseren,
denn  während  derjenige,  der  schon  lange  15  000  Mark  genießt,  sich
an  dieses  Einkommen  gewöhnt  hat,  seine  Bedürfnisse  stationär  und
nicht  vermehrbar  sind,  wird  der  erstere  seine  Bedürfnisse  erweitern
können  und  unmittelbar  den  Vorteil  der  verbesserten  Lage  fühlen.
Das  umgekehrte  ist  natürlich  der  Fall  bei  Abnahme  des  Einkommens. ­
  Und  was  vom  Einkommen  gilt,  gilt  auch  vom  Vermögen.
Darum  erblicke  ich  auch  darin  eine  Vervollkommnung  der  Besteuerung, ­
  die  anzustreben  ist,  daß  dieses  dynamische  Moment:  Einkommen- ­
  und  Vermögensvermehrungen,  Einkommen-  und  Vermögensabnahmen ­
  als  selbständige  Momente  der  Besteuerung  in  Betracht
gezogen  werden.

Alle  Staaten  haben  zur  Führung  des  Krieges  kolossale  Summen
aufgebracht,  Summen  die  an  das  Phantastische  streifen.  England,
dessen  Budget  infolge  der  großen  Steigerung  in  den  letzten  Friedensjahren ­
  den  Betrag  von  etwa  120  Millionen  Pfund  erreichte,  verausgabte ­
  bloß  auf  den  Krieg  —  wobei  also  der  Bedarf  der  anderen
Verwaltungszweige  außer  acht  bleibt  —  8300  Millionen  Pfund  —
        <pb n="10" />
        Vorrede.

IX

über  200  Milliarden  Mark,  und  diese  Summen  sind  beschafft  worden,
ein  Zeichen  der  Leistungsfähigkeit  des  Volkes,  die  jedenfalls  im
Frieden  unterschätzt  wurde.  Freilich  ist  dabei  in  Rechnung  zu
ziehen,  daß  es  sich  hier  um  eine  außerordentliche  finanzielle  Anstrengung ­
  handelt,  die  nur  ausnahmsweise  zur  Geltung  kommen
kann,  daß  ein  Teil  der  Steuern  jedenfalls  auf  Kosten  des  Nationalvermögens ­
  beschafft  wurde.  Doch  bleibt  immerhin  die  Tatsache,
daß  diese  kolossalen  Beträge  in  der  Tat  herbeigeschafft  wurden.
Unzweifelhaft  ergibt  sich  hieraus  der  Schluß,  daß  die  Leistungsfähigkeit ­
  der  Nationen  auch  im  Frieden  größer  war,  als  dies  der
Staatshaushalt  ahnen  ließ  und  daß  auch  für  die  Aufgaben  des
Friedens  größere  Summen  zu  beschaffen  möglich  gewesen  wäre.
Wie  manche  bescheidene  Kulturausgabe  wurde  gestrichen,  während
im  Kriege  das  fast  verhängnisvolle  Losungswort  galt:  Geld  spielt
keine  Bolle.
Eine  Unzahl  von  Fragen  knüpft  sich  an  diese  kolossalen
Leistungen  der  Kriegsstaats  wirtschaft.  Vor  allem  als  wichtigste
die:  werden  die  Völker  imstande  sein,  die  für  die  Verzinsung  der
kolossalen  Kriegsschulden  nötigen  Jahresbeträge  herbeizuschaffen  ?
Ich  glaube  auf  diese  Frage  mit  Ja  antworten  zu  dürfen,  wenn  es
auch  gewiß  ist,  daß  große  Entbehrungen  und  große  Anstrengungen
nötig  sein  werden.  Eine  andere  Frage  ist  es,  ob  nicht  das  ganze
Staatsschulden  wesen  auf  eine  andere  Grundlage  gelegt  werden  muß,
nicht  etwa  ein  Modus  der  Liquidation  gefunden  werden  kann,  damit ­
  eine  Erleichterung  in  der  Belastung  eintrete.  Eine  in  die  Vergangenheit ­
  zurückschauende  Frage  richtet  sich  endlich  darauf,  mit
wie  viel  kleineren  Summen  es  möglich  gewesen  wäre,  den  Geist  und
Willen  des  Friedens  zu  verbreiten,  wenn  dafür  Energie  und
Organisation  vorhanden  gewesen  wäre?

Über  die  Aufgabe  dieses  Buches  habe  ich  nur  Folgendes  zu
bemerken.  Ich  habe  im  Jahre  1900  eine  Finanzwissenschaft  in
ungarischer  Sprache  veröffentlicht.  Dieselbe  erschien  im  Jahre
1912  in  zweiter  Auflage.  Von  mehreren  Seiten  —  auch  deutschen
Fachzeitschriften  -—  wurde  der  Wunsch  geäußert,  meine  Finanzwissenschaft ­
  möchte  auch  in  deutscher  Sprache  erscheinen.  Erst
jetzt  habe  ich  die  Muße  dazu  gefunden,  mich  der  Arbeit  einer
Neubearbeitung  —  denn  das  ist  es  geworden  —  zu  unterziehen.
Das  Buch  soll  namentlich  die  prinzipiellen  Fragen  beleuchten,  soweit ­
  die  Wissenschaft  dies  zu  unternehmen  imstande  ist.  Es  handelt
sich  nicht  um  eine  Enzyklopädie  des  finanziellen  Wissens  mit  allen
        <pb n="11" />
        X

Vorrede.

seinen  kaum  übersehbaren  Details,  sondern  um  eine  theoretische ­
  Darstellung  der  großen  für  Theorie  und  Praxis  wichtigen
finanziellen  Probleme.  Die  neuere  finanzielle  Gesetzgebung  in  ihren
bedeutenderen  Schöpfungen  und  die  wichtigeren  Resultate  des  Staatshaushaltes ­
  in  ihrer  statistischen  Spiegelung  sind  besonders  berücksichtigt ­
  worden.
Es  kann  die  Frage  gestellt  werden,  ob  wohl  angesichts  der
großen  grundlegenden  Werke  der  deutschen  und  der  internationalen
Wissenschaft,  so  der  Werke  von  Stein,  Wagner,  Schaffte,  Leroy-Beaulieu
  und  den  gediegenen  Arbeiten  vieler  Anderer  die  Herausgabe ­
  dieses  Werkes  berechtigt  ist?  Ich  erlaube  mir  die  Frage  zu
bejahen  in  dem  Sinne,  als  hiernach  unsere  Mitarbeit  an  der  internationalen ­
  und  namentlich  der  europäischen  Studienanbeit  bekundet
und  in  das  Charakterbild  der  europäischen  Finanzreform,  die  unser
Finanzwesen  andeutende  Linie  hineingezeichnet  werden  soll.
Die  Drucklegung  dieses  Werkes  begann  anfangs  Juli  1918
und  hat  sich  infolge  der  außerordentlichen  Ereignisse  und  Umwälzungen ­
  sehr  verzögert.  Manche  Daten  entsprechen  nicht  mehr
den  gegenwärtigen  Verhältnissen,  waren  aber  nicht  mehr  abzuändern,
andere  haben  vielleicht  das  Interesse  verloren.  Eine  eventuelle
neuere  Auflage  wird  hoffentlich  schon  unter  definitiven  Zuständen
erscheinen  und  diese  in  Betracht  ziehen  können.  Die  schwierigen
Verhältnisse  —  Manuskripte  gingen  infolge  der  postalischen  Unregelmäßigkeiten ­
  in  Verlust  —  mögen  auch  die  vielleicht  größere
Zahl  der  Druckfehler  entschuldigen.
Bei  der  großen  Masse  und  den  raschen  Veränderungen  der
positiven  Details  sind  natürlich  auch  Fehler  unvermeidlich.  Ich
hoffe  Entschuldigung  zu  finden  und  werde  auch  für  jede  Berichtigung ­
  dankbar  sein.
Die  Verzögerung  des  Erscheinens  dieses  Werkes  hatte  auch
zur  Folge,  daß  das  in  dieser  Vorrede  über  die  Richtung  der  zukünftigen ­
  Finanzpolitik  Gesagte  zum  Teil  zur  Wirklichkeit  geworden,
ja  in  einzelnen  Staaten  schon  überholt  ist.  Ich  habe  aber  dieses
Prognostikum  nicht  post  factum,  sondern  schon  im  Jähe  1917  in
der  ungarischen  Zeitschrift  „Finanzrevue“  dargelegt.
Die  neuesten  den  Krieg  und  den  Gewaltfrieden  liquidierenden,
die  Lebenskraft  der  Völker  bedrohenden,  markerschütternden  Steuern
konnten  nicht  mehr  berücksichtigt  werden.
Budapest  im  Dezember  1919.
        <pb n="12" />
        Inhaltsverzeichnis,

Erstes  Buch.
Einleitende  Lehren.
Seite
1.  Abschnitt.  Grundbegriffe  1
II.  Abschnitt.  Geschichte  der  Staats  wirtschaft  11
III.  Abschnitt.  Begriff  und  Geschichte  der  Staatshaushaltslehre  (Finanzwissenschaft) ­
  18
IV.  Abschnitt.  Hilfswissenschaften  der  Staatshaushaltslehre,  insbesondere
ihr  Verhältnis  zur  Sozialökonomie  29
Zweites  Buch.
Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes
und  das  Budget.
I.  Abschnitt.  Das  Budget  34
II.  Abschnitt.  Das  Budgetrecht  im  Weltkriege  78
III.  Abschnitt.  Die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes.  .  79
Drittes  Buch.
Die  Staatsausgaben.
I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren  86
II.  Abschnitt.  Ausgaben  für  das  Staatsoberhaupt  97
III.  Abschnitt.  Ausgaben  für  die  gesetzgebenden  Organe  .  .  .  .  .  100
IV.  Abschnitt.  Ausgaben  für  die  innere  Verwaltung,  namentlich  für  die
öffentliche  Gesundheitspflege  102
V.  Abschnitt.  Ausgaben  für  die  Führung  und  Verwaltung  des  Staatshaushaltes ­
  105
VI.  Abschnitt.  Ausgaben  für  die  Volkswirtschaftspflege  107
VII.  Abschnitt.  Ausgaben  für  Unterricht,  Bildungswesen,  Wissenschaft
und  Kunst  109
VIII.  Abschnitt.  Ausgaben  für  die  Justizpflege  112
IX.  Abschnitt.  Die  sozialen  Ausgaben  113
X.  Abschnitt.  Ausgaben  für  die  Verwaltung  der  äußeren  Politik  .  .  115
XI.  Abschnitt.  Die  persönlichen  Ausgaben  (Personalbedarf,  Besoldungswesen, ­
  Beamtengehälter)  116
XII.  Abschnitt.  Ausgaben  für  Heer,  Flotte  und  Krieg  127
XIII.  Abschnitt.  Kriegskosten  137
XIV.  Abschnitt.  Die  Deckung  der  Ausgaben,  insbesondere  der  Kriegsausgaben ­
  144
XV.  Abschnitt.  Kriegsfinanzen  und  Volkswirtschaft  146
        <pb n="13" />
        XII

Inhaltsverzeichnis.

Viertes  Buch.
Die  Staatsemnalimeii.
I.  Teil.
Seite
Allgemeine  Bemerkungen  150
II.  Teil.
Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
I.  Abschnitt.  Das  aus  der  Urproduktion  stammende  Einkommen  .  .  161
II.  Abschnitt.  Einkommen  aus  Industrie-  und  Handelsunternehmun gen  167
III.  Abschnitt.  Staatliche  Gewinnbeteiligung  an  gewinnbringenden
Unternehmungen  171
IV.  Abschnitt.  Staatsschatz  und  Reserve  172
V.  Abschnitt.  Das  Staatsvei  mögen  175
III.  Teil.
Nutzbringende  Hoheitsrechte  (Regalien).
I.  Abschnitt.  Die  Regalien  im  allgemeinen  177
II.  Abschnitt.  Einzelne  Arten  der  Regalien  179
IV.  Teil.
Gebühren.
I.  Abschnitt.  Theorie  der  Gebühren  181
II.  Abschnitt.  Praxis  des  Gebührenwesens  189
III.  Abschnitt.  Beiträge.  195
V.  Teil.
Die  Steuern.
A.  Einleitende  Lehren.
I.  Abschnitt.  Begriff  der  Steuer  196
II.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Steuerwesens  205
III.  Abschnitt.  Die  Steuer  als  wirtschaftliche  Funktion  217
IV.  Abschnitt.  Das  Maß  der  Besteuerung  221
V.  Abschnitt.  Die  soziale  Theorie  des  Steuerwesens  229
VI.  Abschnitt.  Die  Steuer  als  Erscheinung  der  sittlichen  Welt  .  .  .  230
VII.  Abschnitt.  Die  Elemente  des  Steuerwesens  232
VIII.  Abschnitt.  Die  Steuerquellen  und  die  Steuerkräfte  insbesondere.  .  241
IX.  Abschnitt.  Die  Besteuerungsgrenze  •.  .  .  .  247
X.  Abschnitt.  Das  Steuersystem  251
XI.  Abschnitt.  Der  Steuermonismus  260
XII.  Abschnitt.  Die  Zweckmäßigkeitsmomente  der  Steuer  265
XIII.  Abschnitt  Allgemeine  und  besondere  Steuerlehre  267
B.  Die  Grundprinzipien  des  Steuersystems.
I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen  267
II.  Abschnitt.  Die  Allgemeinheit  der  Steuer  271
III.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Verhältnismäßigkeit  (Proportionalität)
der  Steuer  275
IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression  276
V.  Abschnitt.  .Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  299
VI.  Abschnitt.  Die  volkswirtschaftlichen  Postulate  des  Steuersystems  .  306
VII.  Abschnitt.  Die  Steuerüberwälzung  308
VIII.  Abschnitt.  Sonstige  Postulate  des  Steuerwesens  316
        <pb n="14" />
        Inhaltsverzeichnis.

XIII

C.  Sonstige  Grundlehren.
Seite
I.  Abschnitt.  Die  staatstheoretische  oder  politische  Grundlage  des
Steuerwesens  319
II.  Abschnitt.  Die  sonstigen,  namentlich  die  sozialökonomischeu  Grundlagen ­
  des  Steuerwesens  322
III.  Abschnitt.  Steuerpolitik  324
D.  Die  Hauptarten  der  Steuern.
I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern  330
II.  Abschnitt.  Ertragssteuern  354
III.  Abschnitt.  Vermögenssteuern  358
IV.  Abschnitt.  Verkehrssteuern  361
V.  Abschnitt.  Einkommensteuern  364
VI.  Abschnitt.  Zölle  372
VII.  Abschnitt.  Steuermonopole  375
E.  Die  Steuerverwaltung.
I.  Abschnitt.  Organisation  der  Steuerverwaltung  379
II.  Abschnitt.  Bemessung  und  Veranlagung  der  Steuern  381
III.  Abschnitt.  Die  Erhebung  der  Steuern  388
IV.  Abschnitt.  Die  Steuereintreibung  389
F.  Die  einzelnen  Steuerarten.
I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen  394
a)  Die  Steuern  der  entstehenden  Steuerquellen.
I.  Abschnitt.  Die  Grundsteuer  396
II.  Abschnitt.  Die  Kapitalsteuer  und  Kapitalrentensteuer  405
III.  Abschnitt.  Besteuerung  des  Arbeitsverdienstes  408
IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  des  Unternehmergewinnes  410
V.  Abschnitt.  Verkehrssteuern  415
b)  Die  Besteuerung  der  bestehenden  Steuerquellen.
I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern  422
II.  Abschnitt.  Die  Vermögenssteuer  ,  457
III.  Abschnitt.  Die  einmalige  Vermögenssteuer  466
IV.  Abschnitt.  Wertzuwachssteuer  (Besitzsteuer)  470
V.  Abschnitt.  Die  Erbschaftssteuer  471
c)  Die  Steuern  von  verbrauchten  Steuerquellen
resp.  die  Verzehrungssteuern.
I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren  479
II.  Abschnitt.  Steuern  auf  unentbehrliche  Lebensmittel  488
III.  Abschnitt.  Die  Zuckersteuer  494
IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  geistigen  und  anderen  Getränke  .  498
V.  Abschnitt.  Die  Tabaksteuer  508
VI.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  Gebrauchsgegenstände,  Luxussteuern ­
  und  Aufwandsteuern  512
VII.  Abschnitt.  Sonstige  Verzehrungssteuern  514
d)  Sonstige  Steuerarten.
I.  Abschnitt.  Primitive  Steuergattungen  516
II.  Abschnitt.  Die  Gebäudesteuer;  Haussteuer  519
III.  Abschnitt.  Die  Wehrsteuer  523
IV.  Abschnitt.  Der  Wehrbeitrag  525
V.  Abschnitt.  Kriegssteuern  527
        <pb n="15" />
        XII

Inhaltsverzeichnis.

Viertes  Buch.
Die  Staatseiimahmeu.
I.  Teil.
Seite
Allgemeine  Bemerkungen  150
II.  Teil.
Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
I.  Abschnitt.  Das  aus  der  Urproduktion  stammende  Einkommen  .  .  161
II.  Abschnitt.  Einkommen  aus  Industrie-  und  Handelsunternehmungen  167
III.  Abschnitt.  Staatliche  Gewinnbeteiligung  an  gewinnbringenden
Unternehmungen  171
IV.  Abschnitt.  Staatsschatz  und  Reserve  172
V.  Abschnitt.  Das  Staatsvermögen  175
III.  Teil.
Nutzbringende  Hoheitsrechte  (Regalien).
I.  Abschnitt.  Die  Regalien  im  allgemeinen  177
II.  Abschnitt.  Einzelne  Arten  der  Regalien  179
IV.  Teil.
Gebühren.
I.  Abschnitt.  Theorie  der  Gebühren  181
II.  Abschnitt.  Praxis  des  Gebührenwesens  189
III.  Abschnitt.  Beiträge  195
V.  Teil.
Die  Steuern.
A.  Einleitende  Lehren.
I.  Abschnitt.  Begriff  der  Steuer  196
II.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Steuerwesens  205
III.  Abschnitt.  Die  Steuer  als  wirtschaftliche  Funktion  217
IV.  Abschnitt.  Das  Maß  der  Besteuerung  221
V.  Abschnitt.  Die  soziale  Theorie  des  Steuerwesens  229
VI.  Abschnitt.  Die  Steuer  als  Erscheinung  der  sittlichen  Welt  .  .  .  230
VII.  Abschnitt.  Die  Elemente  des  Steuerwesens  232
VIII.  Abschnitt.  Die  Steuerquellen  und  die  Steilerkräfte  insbesondere.  .  241
IX.  Abschnitt.  Die  Besteuerungsgrenze  *.  .  .  .  247
X.  Abschnitt.  Das  Steuersystem  251
XI.  Abschnitt.  Der  Steuermonismus  260
XII.  Abschnitt.  Die  Zweckmäßigkeitsmomente  der  Steuer  265
XIII.  Abschnitt.  Allgemeine  und  besondere  Steuerlehre  267
B.  Die  Grundprinzipien  des  Steuersystems.
I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen  267
II.  Abschnitt.  Die  Allgemeinheit  der  Steuer  .  271
III.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Verhältnismäßigkeit  (Proportionalität)
der  Steuer  275
IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression  276
V.  Abschnitt.  .Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  299
VI.  Abschnitt.  Die  volkswirtschaftlichen  Postulate  des  Steuersystems  .  306
VII.  Abschnitt.  Die  Steuerüberwälzung  308
VIII.  Abschnitt.  Sonstige  Postulate  des  Steuerwesens  316
        <pb n="16" />
        Inhalts  Verzeichnis.

XIII

C.  Sonstige  Grundlehren.
Seite
I.  Abschnitt.  Die  staatstheoretische  oder  politische  Grundlage  des
Steuerwesens  319
II.  Abschnitt.  Die  sonstigen,  namentlich  die  sozialökonomischen  Grundlagen ­
  des  Steuerwesens  322
III.  Abschnitt.  Steuerpolitik  324
D.  Die  Hauptarten  der  Steuern.
I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern  330
II.  Abschnitt.  Ertragssteuern  354
III.  Abschnitt.  Vermögenssteuern  358
IV.  Abschnitt.  Verkehrssteuern  361
V.  Abschnitt.  Einkommensteuern  364
VI.  Abschnitt.  Zölle  372
VII.  Abschnitt.  Steuermonopole  375
E.  Die  Steuerverwaltung.
I.  Abschnitt.  Organisation  der  Steuerverwaltung  379
II.  Abschnitt.  Bemessung  und  Veranlagung  der  Steuern  381
III.  Abschnitt.  Die  Erhebung  der  Steuern  388
IV.  Abschnitt.  Die  Steuereintreibung  389
F.  Die  einzelnen  Steuerarten.
I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen  394
a)  Die  Steuern  der  entstehenden  Steuerquellen.
I.  Abschnitt.  Die  Grundsteuer  396
II.  Abschnitt.  Die  Kapitalsteuer  und  Kapitalrentensteuer  405
III.  Abschnitt.  Besteuerung  des  Arbeitsverdienstes  408
IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  des  Unternehmergewinnes  410
V.  Abschnitt.  Verkehrssteuern  415
b)  Die  Besteuerung  der  bestehenden  Steuerquellen.
I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern  422
II.  Abschnitt.  Die  Vermögenssteuer  ,  457
III.  Abschnitt.  Die  einmalige  Vermögenssteuer  466
IV.  Abschnitt.  Wertzuwachssteuer  (Besitzsteuer)  470
V.  Abschnitt.  Die  Erbschaftssteuer  471
c)  Die  Steuern  von  verbrauchten  Steuerquellen
resp.  die  Verzehrungssteuern.
I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren  479
II.  Abschnitt.  Steuern  auf  unentbehrliche  Lebensrnittel  488
III.  Abschnitt.  Die  Zuckersteuer  494
IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  geistigen  und  anderen  Getränke  .  498
V.  Abschnitt.  Die  Tabaksteuer  508
VI.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  Gebrauchsgegenstände,  Luxussteuern ­
  und  Aufwandsteuern  512
VII.  Abschnitt.  Sonstige  Verzehrungssteuern  514
d)  Sonstige  Steuerarten.
I.  Abschnitt.  Primitive  Steuergattungen  516
II.  Abschnitt.  Die  Gebäudesteuer;  Haussteuer  519
III.  Abschnitt.  Die  Wehrsteuer  523
IV.  Abschnitt.  Der  Wehrbeitrag  525
V.  Abschnitt.  Kriegssteuern  527
        <pb n="17" />
        XIV

Inhaltsverzeichnis.

G.
I.  Abschnitt.
II.  Abschnitt.
III.  Abschnitt.
IV.  Abschnitt.

I.  Abschnitt.
II.  Abschnitt.
III.  Abschnitt.
IV.  Abschnitt.
V.  Abschnitt.
VI.  Abschnitt.
VII.  Abschnitt.
VIII.  Abschnitt.
IX.  Abschnitt.

Das  Steuerwesen  der  Selbstverwaltungskörper.
Allgemeine  Bemerkungen
Die  wichtigeren  Steuersysteme  der  Selbstverwaltung
Die  Besteuerung  des  Betterments
Das  Steuerwesen  der  Großstädte
H.  Das  Steuerwesen  der  Staatenverbände  .  .  .  .

Seite
.  538
.  548
.  556
.  558
.  560

J.  Das  internationale  Steuerwesen

569

Fünftes  Buch.
Der  Staatskredit.
Allgemeine  Lehren
Der  Geld-  und  Kapitalmarkt
Die  Geschichte  des  Staatskredites
Die  verschiedenen  Arten  der  Staatsschulden.  .  .  .
Die  Papiergeldschuld
Die  Kriegsaniehen
Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden  .  .  .
Die  Verwaltung  der  Staatsschuld.  .......
Das  Kreditwesen  der  Selbstverwaltungskörper  .  .  .

572
599
601
610
627
631
643
660
666

Sechstes  Buch.
Die  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.
I.  Abschnitt.  Die  staatswirtschaftliche  Regierung  •  •  •  •  •  -  •  -
II.  Abschnitt.  Die  staatswirtschaftliche  Verwaltung  insbesondere  .  .

N  amenverzeichnis

683
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        Einige  bedeutendere  Druckfehler.

8.

24

20  Zeilen

von

oben

lies

„Malchns“

27

24

„

unten

„

„Kicca-Salerno“

„

59

13

„

„

„Einpackungsverfahren  “

65

2

oben

„

„dieselbe“  '

75

19

„

„

„

„absolute“

„

75

3

„

„

unten

„

„Vermeidung“

„

129

7

„

„

„

„

„Dichtigkeit“

„

144

7

„

unten

„gewisse“

166

2

oben

„werden“

„

167

8

„

„

„

„teils“

„

216

12

„

„

unten

„

„urgierte“

267

5

„

„

oben

„

„verwaltungsrechtliche“

277

13

„

unten

„

„also“

290

12

unten

„solches“

293

6

„

„

„

„1000“

312

16

„

„

r

„

„jene“

„

320

20

„

„wurden“

„

330

9

„

n

„

„wählt“

330

18

„

„

„mußte“

331

10

oben

„Wirtschaft“

332

20

„

„

„dann“

337

19

„

„

unten

„

„verpflichtet  ist“

„

337

16

„

„

„

„

„gewählt“

„

341

22

„

„

„müssen  sie“

343

16

„

n

„Steuerumlegung“

n

396

15

oben

„und“

521

22

n

„Macaulay“

525

2

„

unten

„

„eingeführt“

530

28

„

„De  la  Court“

542

20

„

oben

„Pozsony“

569

12

„

„

„

„Finanzorganismus“

574  (Anmerkung)

„

„Mensi“

jf

606

13

Zeilen

von

unten

„

„Mensi“

»

611

1

„

„

„

„Thorsch“

n

627

15

„den  Staat“

634

5

jj

oben

„würden“

670

8

„

„

„den“

670

4

unten

„der  Finanzminister“  (anstatt  „dieses

Organ“)

672

8

„

»

„geliebt  zu  machen“
        <pb n="19" />
        Erstes  Buch.
Einleitende  Lehren.

L  Abschnitt.
Grundbegriffe.
Alles  Bestehende  besteht  durch  Kräfte.  Die  Aufwendung  von
Kraft  als  Lebensenergie  ist  Opfer.  Opfer  aber  müssen  bestimmten
Zwecken  dienen.  So  muß  auch  der  Staat,  der  die  Opfer  der  Staatsbürger ­
  in  Anspruch  nimmt,  seine  Zwecke  haben.
Die  tiefsinnigste  Untersuchung  über  das  Wesen  von  Staat  und
Gesellschaft  führt  kaum  weiter  als  zu  dem  naiven  Ausdruck  der
Schöpfungsgeschichte:  es  sei  nicht  gut,  daß  der  Mensch  allein  sei.
Aristoteles  drückt  dies  naturwissenschaftlich  und  gewissermaßen
teleologisch  in  der  bekannten  Erklärung  aus:  Der  Mensch  ist  ein
soziales  Tier.  Aristoteles  fügt  dann  weiter  hinzu,  daß  es  zwei
Grundformen  des  sozialen  Verbandes  gebe:  Mann  und  Trau,  Herr
und  Diener.  Verhältnisse  der  Nebenordnung  und  Unterordnung,
das  eine  beruht  auf  Vertrag,  das  andere  auf  Macht.  Auch  der
Staat  beruht  mit  seiner  Fülle  der  Beziehungen  auf  Neben-  und
Uberordnung,  auf  Familien-  und  Machtverhältnissen.
Aus  den  Primordialzellen  des  sozialen  Seins  entfaltet  sich  im
Laufe  der  Zeit  durch  Differentiation  und  Integration  das  staatliche
Gemeinwesen  mit  seiner  „Fülle  der  Gesichte“.  Der  Staat,  jenes
wunderbare,  materiell  und  geistig  komplizierteste  Gefüge,  jenes
höchste,  bis  an  die  Vorstufe  der  Menschheit  heranreichende  soziale
Gebilde,  in  welchem  sich  der  Einzelne  und  das  Ganze,  deren  Interessen ­
  und  Rechte  in  höchster  Harmonie  vereinigen,  hat  im  Laufe
der  Entwicklung  die  verschiedensten  Aufgaben  zu  bewältigen,  die
F  öl  des,  Finanzwissenschaft.  1
        <pb n="20" />
        2

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

mannigfachsten  Zwecke  zu  erfüllen.  Der  bleibende  Zweck  .ist  aber,
das  Individuum  dem  Ganzen  zu  unterordnen.  Dies  ist  aber  nur
dann  möglich  und  namentlich  dem  Ganzen  von  Nutzen,  wenn  die
Individuen  auf  die  höchste  Stufe  des  physischen,  geistigen  und
moralischen  Seins  emporgehoben  werden.  Hieraus  entwickelt  sich
die  Fülle  von  Aufgaben,  denen  der  moderne  Staat  zu  dienen  hat,
die  Fülle  von  Einrichtungen,  deren  er  benötigt.  Hat  der  primitive
Staat,  der  Staat  der  militärischen  Gesellschaft,  der  Soldatenstaat
bloß  Einrichtungen  der  Verteidigung  nötig,  so  muß  der  Staat  der
der  friedlichen  Arbeit  lebenden  Gesellschaft,  der  Kulturstaat,  der
Arbeitsstaat  sich  zu  einem  an  Aufgaben,  an  Beziehungen  mannigfaltigen ­
  kunstvollen  Organismus  entwickeln.
Die  Erfüllung  der  Staatszwecke  setzt  den  Besitz  von  Kräften
und  Mitteln  voraus,  die  hierzu  unentbehrlich  sind.  Die  Beschaffung
dieser  Mittel  kann  in  der  Regel  rationellerweise  keinen  unüberwindlichen ­
  Schwierigkeiten  begegnen,  da  ja  das  Maß  der  vorhandenen
Kräfte  gleichzeitig  das  Maß  der  zu  verfolgenden  Aufgaben  ist.
Der  Organismus  Staat  ist  jedenfalls  mit  der  entsprechenden  Lebenskraft ­
  für  den  Daseinskampf  versehen,  wie  jeder  andere  Organismus.
Organismus  und  Lebenskraft  müssen  überall  im  Gleichgewicht
stehen.  Doch  müssen  wir  die  Gesetze  der  Lebenskraft,  die  die
Staaten  schafft  und  beseelt,  erkennen  und  richtig  beurteilen  und
befolgen.  Der  Kriegerstaat  verfügt  nur  über  so  viel  Kraft,  die  zu
seiner  Erhaltung  insolange  genügt,  als  ihn  der  überwältigende  Wettbewerb ­
  größerer  Staaten  nicht  vernichtet.  Der  produktive  Staat
schafft  sich  die  Mittel,  außer  der  Selbsterhaltung  auch  der  Selbstvervollkommnung ­
  Kräfte  zur  Verfügung  zu  stellen.  Dies  der  Charakter ­
  des  Staatslebens  der  friedlichen,  der  arbeitenden  und  kulturschaffenden
  Gesellschaften.  Leider  zeigt  uns  der  Weltkrieg,  daß
der  moderne  Staat  noch  immer  tief  im  kriegerischen  Wesen  steckt,
so  daß  noch  immer  kolossale  Mittel  beschafft  werden  müssen,  um
die  Selbsterhaltung  des  Staates  zu  sichern,  wodurch  der  friedlichen
Kulturarbeit  viel  Kräfte  entzogen  werden.
Wie  dem  auch  sei,  die  Beschaffung  der  Mittel  zur  Erfüllung
der  Staatszwecke  bildet  an  sich  einen  systematischen  Teil  der  Staatstätigkeit, ­
  die  ihre  wissenschaftlichen  Grundlagen  und  Bedingungen
besitzt.  Diese  wirtschaftliche  Seite  der  Staatstätigkeit,  in  seinen
Einnahmen  und  Ausgaben  zusammengefaßt,  als  Staatshaushalt,  bildet
das  Finanzwesen  als  organischen  Teil  der  Staatstätigkeit.
Der  Staat  ist  das  soziale  Gebilde,  in  welchem  ein  bestimmter
Teil  der  Menschheit,  eine  Nation,  ihr  Leben  lebt  und  ihre  historischen ­
  Aufgaben,  ihre  sogenannte  Mission  erfüllt.  Diese  Aufgaben
        <pb n="21" />
        I.  Abschnitt.  Grundbegriffe.

3

überschreiten  in  großem  Maße  die  Grenzen,  die  einer  Generation
gesetzt  sind,  und  erfordern  eine  solche  Organisation,  eine  solche
Tätigkeit,  welche  der  Natur  der  staatlichen  Individualität  entspricht.
Jener  ununterbrochene  Prozeß,  dessen  Zweck  es  ist,  die  äußeren
Bedingungen  dieser  Lebensaufgaben  zu  sichern,  begleitet  die  Erfüllung ­
  dieser  Lebensaufgaben  sowohl  beim  Staat  wie  beim  Individuum. ­
  Die  äußeren  Bedingungen  des  staatlichen  Lebens  erscheinen
im  staatlichen  Leben,  ebenso  wie  im  Leben  des  Individuums,  als
Bedürfnisse  und  zwar  als  staatliche  Bedürfnisse.  Mit  der  Befriedigung ­
  dieser  Bedürfnisse  beschäftigt  sich  jene  wirtschaftliche
Tätigkeit  des  Staates,  welche  wir  Staatshaushalt  nennen.  Der
Staatshaushalt  ist  daher  das  Ergebnis  der  Natur  des  staatlichen,
materiellen  Seins,  und  dessen  Aufgabe  ist  die  Herbeischaffung  der
äußeren,  wirtschaftlichen  Mittel  und  Bedingungen  des  staatlichen
Lebens.
Der  Staat  als  die  Personifikation  des  materiellen  Seins,  welches
die  Gesamtheit  des  Volkes  in  sich  faßt,  befriedigt  in  weiten  Gebieten ­
  seiner  Tätigkeit  nicht  nur  seine  eigenen  Bedürfnisse,  sondern
auch  die  der  einzelnen  Individuen.  Jener  Teil  der  Bedürfnisse,
welcher  aus  der  Zusammengehörigkeit,  aus  dem  sozialen  Zusammenschluß ­
  folgt  und  dessen  zweckmäßige  Befriedigung  in  einem  gewissen ­
  Stadium  der  sozialen  Entwicklung  nur  mittels  staatlicher
Institutionen  möglich  ist,  bildet  die  Gemeinbedürfnisse,  welche
an  manchen  Punkten  mit  den  staatlichen  Bedürfnissen  ganz  zusammenfließen. ­

Von  diesen  Bedürfnissen  sind  wieder  jene  zu  unterscheiden,
welche  nicht  sozialer  Natur,  sondern  gänzlich  oder  zum  großen
Teile  individueller  Natur  sind,  für  deren  Befriedigung  aus  Zweckmäßigkeitsgründen ­
  gleichfalls  der  Staat  sorgt,  wenigstens  auf  gewissen ­
  Stufen  der  Entwicklung.  Es  sind  dies  die  öffentlichen
Bedürfnisse.
Die  Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse,  der  Gemeinbedürfnisse, ­
  der  öffentlichen  Bedürfnisse  bildet
den  Gegenstand  der  Staatswirtschaft.
Manche  Finanztheoretiker  haben  es  versucht,  die  staatlichen
Bedürfnisse  aus  dem  Gegensatz  von  Individualismus  und  Kommunismus ­
  zu  erklären;  doch  ist  dies  ein  falscher  Standpunkt,  schon
aus  dem  Grunde,  da  ja  vom  Standpunkte  des  Zweckes  der  Kollektivismus ­
  nichts  anderes  ist  als  der  Individualismus;  er  ist  nur  eine
andere  Organisationsform,  aber  sein  Zweck  ist  derselbe  wie  der  des
Individualismus,  nämlich  Beförderung  des  Wohles  der  Individuen.
Eher  könnte  vom  Gegensatz  des  Individualismus  und  Nationalismus
1*
        <pb n="22" />
        4

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

die  Rede  sein,  welch  letzterer  im  Staatshaushalt  in  Erscheinung
tritt.  Die  erstere  Unterscheidung  führt  zu  den  über  den  Gegensatz
von  Individualismus  und  Kollektivismus  geführten  endlosen  Polemiken, ­
  die  bisher  keine  endgültige  Entscheidung  gefunden  haben.
Demgegenüber  finden  wir  wieder  Theoretiker,  die  den  Unterschied
von  individuellen  und  kollektiven  Bedürfnissen  überhaupt  nicht  anerkennen, ­
  da  im  Endresultat  jedes  Bedürfnis  Bedürfnis  des  menschlichen ­
  Individuums  ist.  Hiernach  liegt  der  Unterschied  nur  in  der
Art,  der  Befriedigung,  insofern  als  die  Befriedigung  der  Bedürfnisse ­
  (aber  nicht  deren  innere  Natur)  nach  deren  äußeren  Voraussetzungen ­
  zu  einer  zwiefachen  Herstellung  der  Güter  führt,  nämlich
der  individuellen  und  staatlichen  Produktion.  Die  Fehlerhaftigkeit
dieser  Auffassung  zeigt  schon  der  Umstand,  daß  wir  hier  keine
feste  Basis  zum  Verständnisse  der  Steuer  und  deren  Maß  finden.
Der  Staat,  der  an  sich  kein  Physikum  besitzt,  hat  auch  keine
körperlichen  Bedürfnisse,  sondern  nur  geistige  und  sittliche,  aber
auch  die  Befriedigung  dieser  Bedürfnisse  erfordert,  ebenso  wie  im
Einzelhaushalte,  die  Beschaffung  physischer  Güter.  Da  die  geistigen
und  sittlichen  Bedürfnisse  unbegrenzt  sind,  so  ergibt  sich  hieraus
die  Unbegrenztheit  des  Anwachsens  der  staatlichen  Bedürfnisse.
Der  Zustand  ist  undenkbar,  in  welchem  das  staatliche  Leben  das
volle  Maß  der  Bedürfnisbefriedigung  erschöpft  hätte.  Und  hieraus
schöpft  der  Staat  den  ständigen  Antrieb  zur  Verwirklichung  der
Staatstätigkeit.  Das  Auftreten  neuer  Bedürfnisse  übt  einen  weittragenden
  Einfluß  auf  das  staatliche  Leben  und  die  Staatswirtschaft
insbesondere;  die  stehenden  Heere,  die  bezahlte  Bureaukratie  usw.
treten  als  neue  Bedürfnisse  auf  und  wirken  umgestaltend  auf  die
Organisation  des  Staates  im  allgemeinen  und  die  der  Staatswirtschaft ­
  im  besonderen.  Das  Anwachsen  der  Bedürfnisse  verursachte
das  Anwachsen  der  Staatslasten,  welches  hinwieder  die  Ausdehnung
der  politischen  Rechte  zur  Folge  hatte,  also  die  politische  Verfassung ­
  des  Staates  umgestaltete.
Die  Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse  muß  nach  einer  gewissen
Rangordnung  geschehen,  ebenso  wie  die  der  Individualbedürfnisse.
Die  Verletzung  dieser  Rangordnung  vermag  den  ganzen  Staatshaushalt ­
  zu  gefährden.  Die  erste  Forderung  dieser  Rangordnung  ist
logischerweise  die,  daß  überhaupt  die  Mannigfaltigkeit  der  Staatsbedürfnisse ­
  anerkannt  werde.  Ein  Staat,  dessen  Haushalt  nur  der
Befriedigung  der  Bedürfnisse  des  Staatsoberhauptes  dient,  ist  ebenso
falsch  eingeächtet  wie  der  Staat,  welcher  bloß  für  die  Erhaltung
des  Heeres  sorgt,  oder  welcher  mit  Vernachlässigung  aller  anderen
Bedürfnisse  bloß  für  die  Pflege  der  Künste  sorgt.  Die  rationelle
        <pb n="23" />
        I.  Abschnitt.  Grundbegriffe.

5

Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse  fordert  der  naturgemäßen  Ordnung ­
  entsprechend,  daß  in  erster  Reihe  die  der  Erhaltung  des
Staates  dienenden  Bedürfnisse  befriedigt  werden,  erst  dann  folgen
die  allgemeinen  kulturellen  Bedürfnisse  und  in  letzter  Reihe  die
Luxusbedürfnisse.  Die  richtige  Beurteilung  der  Bedürfnisse  ist
bei  der  großen  Ausdehnung  des  Staates  nicht  so  einfach  wie  beim
Individuum.  Denn  es  muß  der  ganze  Staat  mit  seinen  durch  das
Gebiet,  die  Bevölkerung,  das  Klima  usw.  bestimmten  Verhältnissen
vor  Augen  gehalten  werden.  Solange  auf  einem  Teile  des  Staatsgebietes ­
  die  Bedürfnisse  erster  Ordnung  nicht  befriedigt  sind,
darf  auf  keinem  Punkte  desselben  verschwenderischer  Luxus  gestattet ­
  werden.
Die  Staatsbedürfnisse  können  nach  verschiedenen  Gesichtspunkten ­
  unterschieden  werden  und  diese  Unterscheidung  ist  zur
Beurteilung  derselben  höchst  wichtig;  so  unterscheiden  wir  ordentliche ­
  und  außerordentliche,  unbedingte  und  bedingte,  aufschiebbare
oder  unaufschiebbare,  positive  und  negative,  unmittelbare  und  mittelbare, ­
  allgemeine  und  spezielle,  dauernde  und  vorübergehende,  wirkliche, ­
  eingebildete  und  falsche,  gegenwärtige  und  zukünftige  Staatsbedürfnisse ­
  usw.
Den  kausalen  Zusammenhang  von  Bedürfnis  und  Befriedigung
vor  Augen  haltend,  unterscheidet  die  Sozialökonomie  unmittelbare ­
  und  mittelbare  Güter,  je  nachdem  dieselben  unmittelbar
der  Bedürfnisbefriedigung  dienen  oder  nicht.  Die  der  Bedürfnisbefriedigung ­
  unmittelbar  dienenden  Güter  werden  auch  autonome
Güter  genannt,  die  nur  mittelbar  dienenden  reflektierte  Güter.
Mit  Rücksicht  darauf,  daß  mittels  der  unmittelbaren  Güter  die
Befriedigung  der  Bedürfnisse  unbedingt  gesichert  ist,  werden  diese
auch  unbedingte  Güter  genannt,  die  mittelbaren  bedingte.
Die  mittelbaren  Güter  sind  wieder  komplementäre  Güter,  sofern ­
  sie  nur  vereint  geeignet  sind,  die  Bedürfnisbefriedigung  zu
sichern.  Wenn  wir  nun  jene  Güter  ins  Auge  fassen,  welche  zur
Befriedigung  der  Gemeinbedürfnisse  dienen  und  deren  Herstellung
die  Aufgabe  des  Staatshaushaltes  bildet,  so  sehen  wir,  daß  dieselben, ­
  sofern  sie  der  Sicherung  des  Erfolges  der  individuellen  Wirtschaft ­
  dienen,  mittelbare,  reflektierte,  komplementäre  Güter  sind.
Ihr  Gebrauch  fließt  mit  der  Befriedigung  der  individuellen  Bedürfnisse ­
  zusammen,  ist  in  vielen  Fällen  von  denselben  nicht  zu  unterscheiden, ­
  wie  z.  B.  der  Rechtsschutz,  Sicherheit  der  Person  und
des  Vermögens  usw.  Es  wäre  aber  falsch,  hieraus  zu  folgern,  daß
die  zur  Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse  dienenden  Güter  ohne
Ausnahme  komplementärer  Natur  sind.  Zu  dieser  Folgerung  ge-
        <pb n="24" />
        6

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

langen  nur  jene,  die  wie  Sax,  Mazzola  usw.  in  den  Gemeinbedürfnissen ­
  nur  die  kollektive  Befriedigung  der  individuellen  Bedürfnisse ­
  sehen.  Gleichwie  aber  Mazzola  einsieht,  daß  das  Wasser  vom
Standpunkte  des  einen  Bedürfnisses  ein  unmittelbares,  vom  Standpunkte ­
  eines  anderen  Bedürfnisses  ein  mittelbares  Gut  ist,  so  sind
die  Gemeingüter  vom  Standpunkte  des  staatlichen  Lebens  unmittelbare ­
  Güter,  vom  Standpunkte  der  individuellen  Wirtschaft,  deren
Voraussetzung  sie  gleichfalls  sind,  mittelbare  Güter.
Die  auf  die  Befriedigung  der  staatlichen  Bedürfnisse  gerichtete
Tätigkeit  bildet  die  Staatswirtschaft,  deren  Objekt  der  Staatshaushalt. ­
  Die  Aufgabe  der  staatlichen  Wirtschaft  besteht  darin,
durch  Umwandlung  von  privatwirtschaftlichen  Gütern ­
  oder  Werten  in  staatswirtschaftliche  Güter  oder
Werte,  Gemeingüter  zu  schaffen.  Die  privatwirtschaftlichen
Güter  kommen  in  den  staatlichen  Einnahmen  zur  Darstellung,  die
damit  geschaffenen  Gemeingüter  in  den  Ausgaben.  Die  staatliche
Wirtschaft  bildet  eine  ganze  Kette  von  rationellen,  zweckentsprechenden ­
  Tätigkeiten  und  Einrichtungen,  welche  unter  dem  Diktat  des
obersten  wirtschaftlichen  Prinzipes  stehen.  Dem  ökonomischen
Leitgedanken  gemäß  muß  die  staatliche  Wirtschaft  danach  streben,
daß  mit  den  geringsten  Opfern  die  größten  Vorteile  erreicht  werden.
Doch  leidet  das  ökonomische  Axiom  in  der  Staatswirtschaft  eine
gewisse  Beschränkung,  sofern  dasselbe  mit  speziellen  staatlichen
Zwecken  kollidiert,  welche  diese  Beschränkung  notwendig  machen;
so  z.  B.  wenn  der  Staat  bei  seinen  Eisenbahnen  nicht  allein  nach
dem  höchsten  Einkommen  trachtet,  sondern  von  diesem  Ziele  eventuell ­
  im  Interesse  wirtschaftlicher,  kultureller  Aufgaben  absieht.
Sofern  der  Staat  mit  der  Produktion  von  Gütern  höherer  Ordnung
beschäftigt  ist,  stößt  die  Verwirklichung  des  ökonomischen  Axioms
auf  Schwierigkeiten,  denn  in  Ermanglung  eines  gemeinsamen  Nenners
sind  die  Äquivalente  von  Gütern  niedriger  und  höherer  Ordnung
gänzlich  inkommensurabel.  Andererseits  jedoch  bietet  gerade  der
Umstand,  daß  der  Zweck  der  Staatstätigkeit  die  Herstellung  von
Gütern  höherer  Ordnung  ist,  eine  Garantie  für  die  Einhaltung  des
ökonomischen  Axioms,  dessen  Kriterium  einerseits  darin  besteht,
daß  jene  Güter  für  die  Erhaltung  des  Staates  notwendig  sind,
andererseits  darin,  daß  die  Einzelwirtschaften  in  der  Staatstätigkeit
das  Äquivalent  ihrer  Opfer  erhalten,  was  namentlich  das  leichte
Ertragen  der  Lasten  zu  bezeugen  hat.  Überdies  gibt  es  gewisse
Einrichtungen,  mittels  deren  die  Beobachtung  des  wirtschaftlichen
Axioms  befördert  werden  kann,  was  auch  deshalb  notwendig  ist,
weil  diejenigen,  die  unmittelbar  den  Staatshaushalt  verwalten,  hin-
        <pb n="25" />
        I.  Abschnitt.  Grundbegriffe.

7

•sichtlich  dessen  mehr  weniger  sparsamer  Verwaltung  entweder  überhaupt ­
  nicht  oder  nur  in  geringerem  Maße  interessiert  sind.
Schon  hieraus  erklärt  es  sich,  daß  der  Privathaushalt  und  der
Staatshaushalt  an  vielen  Punkten  homogener  Natur  ist,  sowohl  hinsichtlich ­
  der  Ziele  als  der  Mittel  und  ebenso  hinsichtlich  der  Einrichtungen ­
  und  Prozesse.  Sowohl  im  staatlichen  wie  im  privaten
Haushalt  treten  Bedürfnisse  auf,  zu  deren  Befriedigung  die  Beschaffung ­
  von  Gütern  notwendig  wird.  Diese  wirtschaftliche  Fürsorge ­
  hat  sowohl  im  privaten  wie  im  staatlichen  Haushalt  gewisse
technische  Voraussetzungen,  vom  Gesichtspunkte  der  Ordnung  und
der  Kontrolle,  erfordert  gewisse  Kautelen,  Berechnungen,  Evidenzhaltung, ­
  Aufstellung  von  Voranschlägen,  Bilanzen  usw.  Sowohl  im
staatlichen  wie  im  privaten  Haushalt  können  Überschüsse  und  Defizite, ­
  Gewinne  und  Verluste  vorkommen.  Die  Anwendung  des
Prinzipes  der  höchsten  Wirtschaftlichkeit  fordert  hier  wie  dort  mit
^Rücksicht  auf  die  Zukunft  Vorsicht*und  Sparsamkeit,  fordert  zur
Sicherung  eines  günstigen  Effektes  Ordnung  und  Strenge,  fordert
vom  Standpunkte  der  Organisation  Perpetuität,  Arbeitsteilung  und
Arbeitsvereinigung,  gegenüber  Verlusten,  Schäden,  Wertverminderung
die  Prinzipien  der  Versicherung  und  der  Amortisation.  Freilich
finden  wir  auch  Unterschiede  zwischen  dem  staatlichen  und  privaten
Haushalt.  Als  solchen  betrachtete  man  lange  Zeit  die  Forderung,
daß  im  Staatshaushalt  die  Einnahmen  sich  den  Ausgaben  anschmiegen ­
  müssen,  im  privaten  Haushalt  die  Ausgaben  den  Einnahmen.
Im  Jahre  1849  wurde  in  der  französischen  Kammer  in  längerer
Debatte  beraten,  ob  im  Budget  die  Ausgaben  oder  die  Einnahmen
an  erster  Stelle  stehen  sollen.  Die  Opposition  wünschte,  es  soll  das
Budget  erst  die  Einnahmen  festsetzen.  Sie  glaubten  darin  eine
Schranke  für  die  Ausgaben  zu  finden 1 ).  In  einzelnen  Staaten  beginnt
das  Budget  mit  den  Einnahmen,  in  der  Regel  jedoch  mit  den  Ausgaben. ­
  Diese  Unterscheidung  geht  jedoch  von  einer  unrichtigen  Prämisse ­
  aus,  nämlich  daß  zur  Existenz  des  Staates  gewisse  Ausgaben
unbedingt  geschehen  müssen,  da  sonst  der  Staat  sich  auflöst.  Nun
gilt  dies  aber  auch  von  dem  einzelnen  Individuum,  denn  auch  die
Erhaltung  des  Individuums  erfordert  die  Befriedigung  gewisser
unbedingter  Lebensbedürfnisse,  ohne  welche  das  Individuum  seine
Existenz  nicht  fortsetzen  kann,  für  die  Befriedigung  dieser  Bedürfnisse ­
  muß  also  gleichfalls  unbedingt  gesorgt  werden,  dieses  Minimum
von  Einnahmen  muß  also  auch  im  privaten  Haushalt  herbeigeschafft
werden.  Der  Unterschied  würde  nur  darauf  zurückzuführen  sein,

l )  Stourm,  Le  Budget.  8.  197.
        <pb n="26" />
        8

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

daß  der  Staat  in  der  Lage  ist,  die  Taschen  der  Staatsbürger  in
Anspruch  zu  nehmen,  während  das  Individuum  nur  aus  seinen
eigenen  Einnahmen  seine  Bedürfnisse  zu  befriedigen  vermag.  Der
Staat  kann  also  seinen  Bedarf  derart  aufstellen,  daß  er  die  Staatsbürger ­
  verpflichtet,  für  dessen  Deckung  zu  sorgen,  was  natürlich
das  Individuum  nicht  tun  kann.  Aber  auch  hier  muß  vor  Augen
gehalten  werden,  daß  auch  die  Mittel  der  Staatsbürger  begrenzte
sind  und  darum  ist  kein  Staat  in  der  Lage,  seinen  Bedarf  ganz
willkürlich  festzustellen,  da  ja  die  Deckung  besorgt  werden  muß.
Darum  muß  dieser  bis  zur  Trivialität  wiederholte  Unterschied
zwischen  staatlichem  und  privatem  Haushalt  fallen  gelassen  werden 1 ).
Dagegen  bestehen  Unterschiede  zwischen  dem  staatlichen  und  privaten ­
  Haushalt  darin,  daß  der  staatliche  Haushalt  hauptsächlich
auf  abgeleitetem  Einkommen,  der  private  auf  originärem  Einkommen
beruht;  daß  der  private  Haushalt  nach  Überschüssen  und  Vermögensansammlung ­
  trachten  muß,  während  dies  im  staatlichen  Haushalt ­
  nicht  nötig,  ja  oft  nicht  erlaubt  ist;  die  Aufgabe  des  privaten
Haushaltes  ist  die  Befriedigung  der  eigenen  Bedürfnisse,  die  des
staatlichen  Haushaltes  die  Befriedigung  der  staatlichen  und  kollektiven ­
  Bedürfnisse.  Der  Staatshaushalt  unterscheidet  sich  von  dem
privaten  durch  seine  unbeschränkte  Dauer,  in  der  Hegel  auch  durch
seine  Größe,  die  auch  die  Größe  des  ausgedehntesten  privaten
Haushaltes  übertrifft.
Man  muß  den  Umfang  und  die  Verzweigtheit  des  staatlichen
Haushaltes  vor  Augen  halten,  wenn  man  sich  eine  Vorstellung  von
der  finanziellen  Tätigkeit  des  Staates  machen  will.  In  der  staatlichen ­
  Wirtschaft  nimmt  die  Erwerbstätigkeit  stetig  ab;  trotzdem
läßt  es  sich  nicht  behaupten,  daß  diese  Tätigkeit  heute  eine  geringere ­
  ist,  nur  ihr  Terrain  hat  sich  verändert.  Auch  heute  entwickelt ­
  der  Staat  eine  bedeutende  Tätigkeit  auf  dem  Gebiete  der
Landwirtschaft,  der  Forstwirtschaft,  der  Montanwirtschaft.  Auch  auf
dem  Gebiete  der  industriellen  Tätigkeit  begegnen  wir  dem  Staate,  wenn
*)  Beachtenswert  sind  folgende  Bemerkungen  Sidgwicks  (Principles  of  political ­
  economy,  London  1883,  8.  543):  Wir  können  die  Staatsausgaben  nicht  als
solche  betrachten,  die  festgesetzt  sind,  ehe  noch  die  Methoden  der  Deckung  und
deren  Wirkung  in  Betracht  gezogen  sind.  Zweifellos  stellt  sich  praktisch  das
finanzielle  Problem  dem  Staatsmanne  in  dieser  Weise  dar;  theoretisch  aber
müssen  wir  sowohl  Ausgabe  als  Einnahme  so  auffassen,  daß  dieselben  zum  mindesten ­
  eine  Grenze  haben,  innerhalb  welcher  die  Einschränkung  oder  Ausdehnung
der  einen  zum  Teil  abhängt  von  der  Wirkung  der  korrespondierenden  Einschränkung ­
  oder  Ausdehnung  der  anderen;  innerhalb  dieser  Grenze  muß  also  der  mit
einer  additioneilen  Steigerung  der  Ausgabe  für  das  Publikum  sich  ergebende
Gewinn  genau  abgewogen  werden  gegenüber  den  Opfern,  die  unvermeidlich  mit
der  Beschaffung  des  additioneilen  Zuwachses  der  Einnahmen  verbunden  sind.
        <pb n="27" />
        I.  Abschnitt.  Grundbegriffe.

9

auch  in  geringerem  Maße.  Doch  tut  sich  hier  in  der  Verstaatlichung
der  Kraftquellen  ein  neues,  großes  Gebiet  auf.  Um  so  bedeutender  ist
die  Tätigkeit  des  Staates  auf  dem  Gebiete  des  Verkehrswesens,  namentlich ­
  des  Eisenbahnwesens,  auf  dem  Gebiete  des  Bankwesens,  des  Versicherungswesens, ­
  der  Schiffahrt  usw.  Die  meisten  Güter  freilich,
deren  der  Staat  bedarf,  muß  er  aus  dem  Verkehr  beschaffen  und  so
greift  seine  Tätigkeit  tief  in  das  Getriebe  des  Verkehrs,  in  die  Bestimmung ­
  der  Preise  und  Löhne  usw.  ein.  Der  Staat  ist  heute  der  wich
tigste  Käufer.  Rohstoffe,  Hilfsstoffe,  Brennstoffe  kauft  er  in  großen
Quantitäten,  für  seine  Fabriken,  Eisenbahnen  und  Schiffe  braucht
er  Kohle  und  Eisen,  für  das  Heer  Bekleidungsgegenstände  und
Nahrungsmittel,  Waffen  und  Munition,  für  seine  Amtslokalitäten
braucht  er  Einrichtungsgegenstände,  Möbel,  Schreibrequisiten,  Beleuchtungs-
  und  Heizstoffe,  auf  allen  Gebieten  verwendet  er  eine
Unzahl  von  höheren  und  geringeren  Arbeitskräften.  Seine  Nachfrage ­
  ist  ausschlaggebend  für  Produktion  und  Konsumtion,  für
Preise  und  Löhne.  Hieraus  ergibt  sich  für  den  Staat  eine  außerordentlich ­
  schwierige,  komplizierte  Tätigkeit,  die  tüchtige,  gewissenhafte ­
  Kräfte  erfordert.  Alles  muß  in  den  nötigen  Quantitäten,  in
der  rechten  Zeit,  zum  entsprechenden  Preise  angeschafft,  gehörig
aufbewahrt  und  verwendet  werden.  Hier  berührt  sich  die  staatliche
Tätigkeit  mit  großen  Privatinteressen,  die  oft  nach  Ausbeutung  des
Staates  trachten  und  Korruption  in  die  Staatsmaschine  einpflanzen.
Werden  die  Anschaffungen  im  Inlande  effektuiert,  so  bietet  dies
der  inländischen  Produktion  Nahrung,  während  diese  entzogen  wird,
wenn  die  Anschaffungen  im  Auslande  geschehen.  Alle  Käufer,
alle  Konsumenten  berührt  in  ihrem  Interesse  das  Preisangebot  des
Staates,  denn  diese  Preise  werden  auch  für  sie  maßgebend  sein.
Ja  auf  manchem  Gebiete  wird  der  Einfluß  des  Staates  geradezu
maßgebend  sein  und  es  kann  ebensogut  geschehen,  daß  er  zu  hohe,
als  daß  er  zu  niedrige  Preise  bietet.  Die  Wirkung  dieses  Verhaltens ­
  pflanzt  sich  natürlich  fort  auf  die  Einkommensverteilung,
auf  die  Gestaltung  des  Unternehmergewinnes,  des  Kapitalzinses  und
des  Arbeitslohnes.  Hier  berührt  dann  der  Staat  das  große  soziale
Problem,  das  er  hier  günstig  und  ungünstig  beeinflussen  kann.
Aber  auch  auf  dem  Gebiete  des  Kreditwesens  macht  sich  die  finanzielle ­
  Tätigkeit  des  Staates  geltend,  der  hier  sowohl  als  Darlehnsnehmer ­
  wie  als  Darlehnsgeber  auftritt.  Die  staatliche  Verwaltung
muß  also  eine  genaue  Kenntnis  haben  von  dem  Geld-  und  Kapitalmarkt ­
  in  seiner  ganzen  Ausdehnung,  eine  genaue  Kenntnis  der
steten  Bewegungen  auf  dem  Kapitalmarkt,  der  Gestaltung  des  Zinsfußes, ­
  der  denselben  beeinflussenden  Momente.  Der  Staat  ist  ein
        <pb n="28" />
        10

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

wichtiger  Faktor  des  Geldmarktes,  der  von  ihm  abhängig  wird
wie  er  vom  Geldmarkt.  Der  Staat  muß  die  Möglichkeiten  der
Anleihenaufnahme  kennen,  die  Umstände,  die  dieselben  beeinflussen,
die  Voraussetzungen,  für  seine  Anlehen  die  günstigsten  Bedingungen
zu  erhalten.  Der  Staat  hat  große  Vermögen  zu  verwalten,  ist
Auftraggeber  zur  Ausführung  der  verschiedensten  technischen  Arbeiten, ­
  Gebäude,  Straßen,  Kanäle,  Eisenbahnen,  Brücken,  Dämme,
Häfen,  Flußregulierungen  usw.  Eine  genaue  Kenntnis  der  Gesetze ­
  der  Wirtschaft  ist  die  Voraussetzung  des  rationellen  Staatshaushaltes. ­

Halten  wir  all  das  vor  Augen,  so  werden  wir  einsehen,  daß
die  Führung  des  Staatshaushaltes  ein  solcher  Zweig  der  Staatstätigkeit ­
  ist,  welcher  notwendigerweise  ein  selbständiges  Gebiet  der
Staatsverwaltung  bildet  und  dessen  entsprechende  Erledigung  ohne
wissenschaftliche  Erkenntnis  der  Kräfte  und  Erscheinungen  unmöglich ­
  ist.
Der  geordnete  Staatshaushalt  bietet  die  beste  Garantie  für  die
Beständigkeit  und  ruhige  Entwicklung  der  staatlichen  Institutionen.
Der  ungeordnete  Staatshaushalt  und  der  damit  verbundene  unerträgliche ­
  Steuerdruck  sind  Leiden,  welche  die  Staatsbürger  am
tiefsten  und  am  allgemeinsten  empfinden  und  welche  am  raschesten  die
Beaktion  hervorrufen.  Ein  Regime,  das  den  Staatshaushalt  in  Ordnung ­
  führt,  kann  lange  Zeit  ungestraft  Fehler  begehen.  In  der
Geschichte  Ungarns  läßt  sich  die  Erscheinung  hervorheben,  daß  die
häufigste  Ursache  der  Erschütterung,  ja  der  Umwälzung  der  staatlichen ­
  Verhältnisse  ein  ungeordneter  Staatshaushalt  war.  Die  Katastrophe ­
  von  Mohäcs  (1526),  die  den  Untergang  des  selbständigen
ungarischen  Staates  verursachte,  der  Bauernaufstand,  der  Aufstand
Räköczys  sowie  dessen  Mißlingen,  das  Mißlingen  des  Unabhängigkeitskampfes ­
  im  Jahre  1848/49,  stehen  in  innigem  Zusammenhang
mit  finanziellen  Miseren.  Aber  auch  die  Wiederherstellung  der
ungarischen  Verfassung  im  Jahre  1867  —  der  sogenannte  Ausgleich
zwischen  Österreich  und  Ungarn  —  wurde  durch  die  gänzliche
Zerrüttung  der  Finanzen  der  Monarchie  wesentlich  gefördert.  Auch
dafür  liefert  die  Geschichte  viele  Beispiele,  daß  absolutistische
Herrscher  die  Verfassung  und  die  Volksrechte  lange  mit  Füßen
treten  konnten,  wenn  sie  nur  den  Staatshaushalt  in  Ordnung  zu
halten  wußten  und  die  Staatsbürger  in  dem  empfindlichsten  Punkte
der  Steuerleistung  nicht  verletzten.  Der  außerordentliche  Aufschwung ­
  des  englischen  Staates  hängt  innig  mit  dem  Umstande  zusammen, ­
  daß  sich  dort  die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes ­
  früher  entwickelte  und  auch  von  Preußen  sagt  Roscher,
        <pb n="29" />
        II.  Abschnitt.  Geschichte  der  Staatswirtschaft.

11

daß  die  Ursache  seines  mächtigen  Aufstieges  neben  der  vorzüglichen ­
  Heeresorganisation  die  richtige  Führung  des  Staatshaushaltes ­
  war.

II.  Abschnitt.
Geschichte  der  Staatswirtschaft.
Die  Geschichte  der  Staatswirtschaft  ist  die  Geschichte  der
Entwicklung  der  Staatsidee  einerseits,  der  Klassenbildung  andererseits. ­
  In  der  Entwicklung  der  Staatsidee  ist  die  Steigerung  des
Staatsbewußtseins  und  die  konsequente  Durchbildung  des  finanziellen
Hoheitsrechtes  zu  konstatieren.  Mit  Bezug  auf  die  Klassenbildung
bietet  die  Geschichte  die  Erfahrung,  daß  die  herrschenden  Klassen
danach  trachten,  die  Staatslasten  auf  die  unfreien  und  unteren
Klassen  abzuwälzen.  Die  Klassen  und  die  Klassengesellschaft  geht
von  dem  Prinzip  der  Ungleichheit  aus,  der  Staat  und  die  Rechtsordnung ­
  dagegen  dringt  immer  mehr  auf  die  Verwirklichung  des
Prinzipes  der  Gleichheit.  Hierdurch  erhebt  sich  der  Staat  über
die  Gesellschaft  und  trachtet  nach  der  Verwirklichung  der  Staatsidee ­
  gegenüber  den  Sonderinteressen  der  Gesellschaft.
In  der  Entwicklung  der  Staatswirtschaft  unterscheidet  Stein  —
dessen  weite  historische  Zusammenfassungen,  wenn  auch  manchmal
zu  sehr  generalisierend,  doch  immer  große  Gesichtspunkte  vor
Augen  halten  —  drei  Perioden.  Die  erste  Periode  kennzeichnet
die  Herrschaft  der  grundbesitzenden  Klasse  über  die  Besitzlosen;  es
ist  dies  die  Periode  der  ständischen  Gesellschaft;  die  zweite  Periode
kennzeichnet  die  Ausgestaltung  der  von  der  ständischen  Gesellschaft
unabhängigen  Staatsmacht  im  Königtum;  die  dritte  Periode  ist  die
Periode  der  Verfassungsmäßigkeit.  In  der  ersten  Periode  ist  der
Fürst  in  erster  Reihe  Grundbesitzer  und  sein  Einkommen  fließt
aus  dem  Grundbesitz.  Langsam  reift  der  Gedanke,  daß  der  Fürst
den  Staat  repräsentiert  und  daher  auch  in  dieser  Beziehung  Anspruch ­
  auf  Einkommen  hat.  Freilich  vorerst  ohne  Belastung  der
Grundbesitzer.  In  Zusammenhang  hiermit  bricht  sich  die  Auffassung ­
  Bahn,  daß  die  sub  titulo  Staat  zufließenden  Einkommen
nicht  persönlicher  Natur  sind  wie  jene,  welche  dem  Herrscher  aus
dem  Grundbesitz  zufließen.  Mit  der  Verbreitung  des  römischen
Rechts  werden  beide  Einkommensarten  auf  Grund  römischer  Rechtskategorien ­
  unterschieden  und  so  entsteht  einerseits  der  Begriff  des
Dominiums,  andererseits  der  des  Regale;  jenes  umfaßt  jene  Einkommen ­
  des  Herrschers,  die  er  aus  seinem  Grundbesitz  bezieht,
        <pb n="30" />
        12  1.  Buch.  Einleitende  Lehren.
dieses  jene  Einkommen,  die  er  als  Repräsentant  des  Staates  genießt.
Die  Zunahme  der  Staatsbedürfnisse  führt  zur  Erweiterung  des  Begriffes ­
  der  Regalität  und  dessen  Verwertung  als  Einkommensquelle.
Langsam  reift  auch  der  Gedanke,  daß  auch  die  privilegierten
Klassen  in  Anspruch  genommen  werden  müssen,  um  so  mehr,  als
die  durch  dieselben  früher  geleisteten  Dienste  mit  der  Veränderung
des  Sta&amp;amp;ts-  und  Wirtschaftslebens  in  Wegfall  kommen.  Aber  diese
Beiträge  der  privilegierten  Klassen  dürften  weder  als  ordentliche
Einnahmsquellen  fungieren,  noch  dürften  dieselben  ohne  ihre  Zustimmung ­
  eingehoben  werden,  sonst  würden  dieselben  ja  ebensowenig
frei  sein  als  ihre  Leibeigenen.  Denn  seit  ältester  Zeit  wurde  an
der  Auffassung  festgehalten,  daß  die  Steuer  des  freien  Mannes
nicht  würdig  ist.  Darum  konnten  nur  die  Verbrauchssteuern  Wurzel
fassen,  die  nicht  persönlicher  Natur  sind,  ja  eben  deshalb  und  weil
sie  jeden  belasteten,  fanden  sie  weite  Verbreitung.  Die  ersten
Spuren  der  direkten  Steuer  sind  im  scutagium  und  tallagium  zu
finden,  welche  aber  nur  die  persönliche  Kriegsdienstleistung  vertraten. ­
  So  treten  in  die  Reihe  der  staatlichen  Einkünfte  die  Subsidien,
  welche  den  Charakter  der  direkten  Steuern  besaßen.  Aus
der  Bewilligung  dieser  Subsidien  durch  die  Ständevertretungen  entwickelte ­
  sich  der  konstitutionelle  Staat  und  sein  Haushalt.
Eine  wichtige  Forderung  des  modernen  Lebens  ist  die  ungestörte ­
  Entfaltung  des  Wirtschaftslebens  und  die  freie  Tätigkeit  der
Individuen.  Hieraus  folgt  die  Einschränkung  der  wirtschaftlichen
Tätigkeit  des  Staates  und  die  Überlassung  aller  wirtschaftlichen
Güterquellen  an  das  wirtschaftende  Individuum,  dem  vollständige
Freiheit  seiner  wirtschaftlichen  Tätigkeit  gesichert  wird.  Hieraus
folgt  dann  wieder  mit  Notwendigkeit  der  Satz,  daß  mit  der  Überlassung ­
  der  Güterquellen  an  das  Individuum  der  für  den  Staat  notwendige ­
  Gütervorrat  dem  Einkommen  des  Individuums  entnommen
werden  muß.  Bevor  aber  die  Staatswirtschaft  auf  dieser  Basis  sich
entwickelt,  vollzieht  sich  ein  peinliches  Übergangsstadium,  in  dem
der  Staat  mit  Kreditoperationen,  Geldverschlechterung,  Papiergeldausgabe ­
  sich  hilft,  da  diese  von  der  Zustimmung  der  Stände  nicht
abhängen.  Der  Entwicklungsgang,  den  uns  die  Geschichte  im  allgemeinen ­
  zeigt,  ist  folgender.  Die  ersten  Elemente  der  Besteuerung
sind  der  Mensch  und  der  Boden,  vorerst  ohne  Unterscheidung  ihrer
wirtschaftlichen  Bedeutung  als  Kopfsteuer  von  jedem  Individuum
iind  Grundsteuer  von  jedem  Besitz,  ohne  Rücksicht  auf  dessen
Wert.  Auch  die  später  hinzukommende  Vermögenssteuer  ist  noch
nicht  bedacht  auf  die  wirtschaftliche  Produktivität  des  Vermögens.
Langsam  wird  der  Unterschied  entdeckt,  welcher  sich  aus  der  Be-
        <pb n="31" />
        II.  Abschnitt.  Geschichte  der  Staatswirtschaft.  13
schäftigung  des  Individuums,  aus  der  Produktivität  des  Bodens  und
und  des  Vermögens  ergibt  und  man  versucht,  dieselben  mittels  einzelner ­
  Merkmale  festzuhalten ;  so  entstehen  die  Ertragssteuern  und
bei  den  persönlichen  Steuern  die  Klassensteuern.  Auf  der  höchsten
Stufe  der  Entwicklung  führt  das  Streben  nach  Erfassung  der  Leistungsfähigkeit ­
  zu  Einkommensteuern  und  einkommensteuerartigen
Steuern.
Die  allgemeinste  Lehre,  welche  die  Geschichte  mit  Bezug  auf
die  Gestaltung  des  Staatshaushaltes  bietet,  besteht  wohl  darin,  daß
die  im  Besitze  der  Staatsgewalt  befindlichen  Klassen  nach  Möglichkeit ­
  die  Staatslasten  von  sich  abzuwälzen  trachteten.  Doch  kann
dieses  Prinzip  nicht  so  drastich  angewendet  werden,  wie  dies  z.  B.
Loria  tut.  Im  Gegenteil  muß  eher  jene  Auffassung  bestätigt  werden,
daß  die  herrschenden  Klassen  im  eigenen  Interesse,  also  gewissermaßen ­
  aus  egoaltruistischen  Motiven  —  wie  dies  Forli  sagt  —
einen  Teil  der  Staatslasten  in  einer  oder  der  anderen  Form  auf
sich  nehmen.  Hierzu  kommt  mit  der  Entwicklung  der  Gesellschaft
das  stärkere  Pflichtbewußtsein  der  höheren  Klassen,  welches  die
egoistischen  Triebe  derselben  zügelt.  Die  Gestaltung  dieser  Gefühle,
die  mehr  minder  intensive  Kraft  des  Gemeingeistes,  spiegelt  sich
in  den  Finanzsystemen  einzelner  Perioden  wider.
Wir  wollen  nun  im  einzelnen  die  Gestaltungen  bei  den  wichtigeren ­
  Kulturvölkern  kurz  ins  Auge  fassen.  Böckh  1 )  weist  darauf
hin,  daß  wenn  auch  Staatsumwälzungen  in  Griechenland  nicht,  wie
in  neuerer  Zeit,  mit  finanziellen  Bedrängnissen  zusammenhingen,
und  wenn  auch  in  Athen  kein  eigener  Archon  an  der  Spitze  der
Finanzverwaltung  stand,  trotzdem  die  Finanz  Verwaltung  als  einer
der  wichtigsten  Zweige  der  öffentlichen  Geschäfte  angesehen  wurde.
Schon  gab  es  Staatsmänner,  die  sich  ausschließlich  mit  den  finanziellen ­
  Angelegenheiten  befaßten  und  alle  großen  Demagogen  suchten
mittelbaren  oder  unmittelbaren  Einfluß  darauf  zu  erhalten.  Die
schlechten  Finanzeinrichtungen  trugen  auch  wesentlich  zum  Untergang ­
  Athens  bei.  Die  Ausgaben  des  athenischen  Staates  waren
namentlich  folgende:  Aufwand  für  Bauwerke,  Polizei,  Feste,  Spenden ­
  an  das  Volk,  Sold  in  Friedenszeiten,  Armenunterstützung,  öffentliche ­
  Belohnungen,  Heer  und  Flotte,  Kriege.  In  der  Urzeit  des
griechischen  Staates  beschränkten  sich  die  Staatsbedürfnisse  auf  den
Unterhalt  des  Fürsten  und  auf  die  den  Göttern  gebrachten  Opfer.
Zur  Befriedigung  dieser  Bedürfnisse  standen  Ländereien  und  deren
Erträge  zur  Verfügung.  Bei  Bauten  und  Kriegen  wurde  das  ganze

*)  Staatshaushaltung  der  Athener.  3.  Ausl.  Berlin  1886.
        <pb n="32" />
        14

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

Volk  in  Anspruch  genommen  und  Geldleistungen  wurden  nicht  beansprucht. ­
  Mit  der  Entwicklung  größerer  Staatstätigkeit  aber
wurde  auch  regelmäßige  Besteuerung  notwendig,  denn  wenn  auch
mit  dem  Siege  der  Demokratie  die  Kosten  des  königlichen  Haushaltes ­
  wegfielen,  immer  größere  Kosten  verursachte  die  Verpflegung
des  Volkes  und  die  Belohnung  seiner  öffentlichen  Funktionen.  Im
fünften  Jahrhundert  waren  die  Staatsdomänen  schon  sehr  zusammengeschrumpft; ­
  größere  Bedeutung  hatten  die  Bergwerke.  Direkte
Steuern  in  der  Form  von  Naturalleistungen  werden  schon  von
Homer  erwähnt  und.  mit  der  Tyrannis  wird  die  Steuer  zur  regelmäßigen ­
  Einnahmequelle.  Die  Demokratie  macht  die  direkten
Steuern  wieder  zur  außerordentlichen  Einnahmequelle.  Nichts  widersprach ­
  so  sehr  dem  Geiste  der  Freiheit  sagt  Böckh  1 )  wie
die  persönliche  Steuer.  Nicht  vom  Körper,  sondern  vom  Vermögen
müsse  gesteuert  werden,  aber  auch  das  Vermögen  der  Bürger  wurde
nur  im  Notfall  besteuert  oder  unter  einer  ehrenvollen  Form.  Diesen
Charakter  besaßen  die  Liturgien,  insbesondere  die  Triarchie,  die
Last  der  Ausstattung  von  Kriegsschiffen,  die  Choregie,  Bestreitung
des  Aufwandes  für  die  öffentlichen  Feste  und  Spiele,  endlich  die
Vermögenssteuer.  Hierzu  kamen,  wenn  auch  nur  ausnahmsweise,
Anlehen,  in-  und  ausländische,  verzinsbare  und  unverzinsbare.  Die
größte  Bedeutung  besaßen  die  indirekten  Steuern,  zum  Teil  mit  dem
Charakter  der  Gebühren.  An  erster  Stelle  standen  die  Zölle  und
Gebühren  für  die  Benutzung  der  Häfen,  welche  sich  aus  den  Geschenken ­
  entwickelten,  welche  vordem  die  fremden  Kaufleute  für
Gestattung  des  Handels  darboten.  Auch  der  Marktverkehr  wurde
besteuert  und  zur  Zeit  der  peloponnesischen  Kriege  wurde  die  Steuer
schon  bei  den  Stadttoren  eingehoben,  wodurch  diese  Steuer  die  Eigenschaft ­
  von  Verbrauchssteuern  erhielt.  Der  Steuer  unterlag  der  Verkehr ­
  in  Immobilien.  Gewisse  Beschäftigungen  mußten  Steuern  bezahlen, ­
  ebenso  die  Fremden.  Auch  für  das  Gerichtsverfahren
wurden  ziemlich  hohe  Gebühren  eingehoben.  Konfiskation  von
Gütern  bildete  gleichfalls  eine  ziemlich  beständige  und  nicht  unbedeutende ­
  Einnahmequelle.  (Siehe  Beloch,  Griechische  Geschichte  I.)
In  Born  bildeten  in  der  ältesten  Zeit  der  ager  publicus,  Salinen,
Zölle,  Strafgebühren,  ein  Teil  der  Kriegsbeute  die  wichtigsten  staatlichen ­
  Einnahmequellen.  Diese  Einnahmequellen  waren  zur  Befriedigung ­
  der  Staatsbedürfnisse  genügend;  die  Verwaltung  verursachte ­
  nur  geringe  Kosten  und  die  Kosten  der  Kriege  trugen
die  Bürger  unmittelbar  aus  Eigenem.  Zur  Deckung  außerordenti)

  Staatshanshaltung  der  Athener.  3.  Anfl.  Berlin  1866.
        <pb n="33" />
        II.  Abschnitt.  Geschichte  der  Staatswirtschaft.  15
lieber  Bedürfnisse  wurden  Tribute  eingehoben,  und  zwar  seit  Servius
Tullius  nach  der  Größe  des  Vermögens.  Die  zum  Kriegsdienst
Untauglichen  wurden  schon  früh  mit  Geldleistungen  belastet.  Mit
der  Größe  des  Staates  wuchsen  Ausgaben  und  Einnahmen  in  nur
mäßiger  Weise.  Infolge  der  Eroberungen  kamen  namentlich  die
Einnahmen  aus  der  Verpachtung  des  ager  publicus  zu  Bedeutung.
Eine  weitere  Einnahmequelle  war  der  in  den  unterworfenen  Provinzen
eingehobene  Zehent,  der  gleichfalls  in  Pacht  gegeben  wurde.  Oft
wurden  auch  Tribute  eingehoben,  in  Geld  oder  in  Natur.  Als
außerordentliche  Einnahmequelle  kommt  die  Kopfsteuer  vor.  Zur
Zeit  des  Kaiserreiches  treten  im  Finanzsystem  nach  verschiedenen
Richtungen  Veränderungen  ein.  Mehr  und  mehr  treten  Geldleistungen
in  den  Vordergrund,  welche  in  festen  Beträgen  festgesetzt  wurden.
Wichtig  war  die  Einführung  der  Erbschaftssteuer.  Große  Bedeutung ­
  erlangte  die  unter  Augustus  eingeführte  Verkehrssteuer  auf
Grund  von  Verkehrsakten.  Auch  partielle  Gewerbesteuern  kamen
in  Anwendung.  Diese  neuen  Einnahmequellen  machten  die  Ausdehnung ­
  der  staatlichen  Tätigkeit,  die  Bezahlung  der  Beamten,
hauptsächlich  aber  die  Versorgung  des  Volkes  mit  Lebensmitteln
und  die  auf  die  Volksbelustigungen  verwendeten  Summen  —  panem
et  circenses  —  notwendig.  Unter  einzelnen  Kaisern  riß  schlechte
Wirtschaft  ein  und  dem  eingetretenen  Übel  konnte  weder  durch
Vermögenskonfiskationen,  noch  durch  Geldverschlechterungen  abgeholfen ­
  werden.  Auch  Sparsamkeit  und  Reformen  einzelner  Kaiser
konnten  das  Übel  nicht  gänzlich  beseitigen.  Die  Steuerquellen  versiegten ­
  und  mit  dem  Bevölkerungsdefizit,  mit  dem  wirtschaftlichen
und  sittlichen  Defizit  wurde  auch  das  finanzielle  eine  der  Ursachen
des  Verfalls.  Einige  Haupteinrichtungen  der  entstehenden  neuen
Ordnung  sind  auf  die  finanziellen  Ordnungen  des  Kaiserreiches,
zurückzuführen.  Die  zur  Sicherung  der  Grundsteuer  erfolgten  Verfügungen ­
  führten  zur  Gebundenheit  der  Ackerbauer,  einer  der  Ursachen ­
  der  späteren  Leibeigenschaft;  die  Haftung  der  Korporationen
für  die  veranlagte  Gewerbesteuer  forderte  die  Ausbildung  des
Zunftsystems.
Im  Mittelalter  sehen  wir  eine  konsequente  Entwicklung  von
den  primitivsten  Formen  des  Staatshaushaltes  zu  höheren  Formen.
Im  ersten  Stadium  des  Mittelalters  hat  der  Staat  fast  nur  kriegerische ­
  Aufgaben,  die  mittels  unmittelbarem  Grundbesitz  und  Naturalleistungen ­
  gelöst  werden.  Langsam  entwickeln  sich  gewisse
finanzielle  Vorrechte.  Diesem  Stadium  entspricht  auch  die  Einrichtung ­
  des  Schatzes,  dessen  Bedeutung  sich  schon  in  der  Tatsache
widerspiegelt,  daß  früh  das  Amt  des  Schatzmeisters  organisiert  wird.
        <pb n="34" />
        16

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

Verschenkung  und  Veräußerung  des  Grundbesitzes  führen  bald  zur
Umänderung  dieser  Quelle,  die  dann  die  finanziellen  \  orrechte  ersetzen ­
  müssen.  In  den  einzelnen  Staaten  zeigen  sich  natürlich  Verschiedenheiten. ­
  Wo  die  Konsolidation  des  Staatswesens  sicher  vor
sich  geht,  dort  entwickelt  sich  auch  bald  das  Steuerwesen.  Im  Anfang ­
  bildet  die  Steuer  zum  großen  Teil  eine  außerordentliche  Einnahmequelle, ­
  die  die  Nichtadligen  bedrückt  und  von  den  Ständen
bewilligt  werden  muß.  So  entsteht  in  Frankreich  die  Taille,  die
sich  aus  den  „aides“  entwickelte,  später  die  „capitation“.  Wir  begegnen ­
  in  dieser  Zeit  auch  früh  dem  Schuldenwesen,  das  sich
namentlich  unter  der  Einflußnahme  der  römischen  Kurie  entwickelte.
Am  frühesten  organisierte  sich  das  Finanzwesen  in  den  Städten.
Ebenso  sehen  wir  in  England  raschere  Fortschritte.  Gebühren  und
Zölle  treten  hier  früh  auf,  ebenso  Regalien.  Auch  begegnen  wir
hier  früh  Vermögens-  und  Einkommensteuern,  die  wenigstens  zum
Teil  auch  den  Adel  belasten.  Den  raschesten  Fortschritt  zeigen
jedoch  auch  hier  die  Städte.  Die  größere  wirtschaftliche  Entwicklung, ­
  die  höhere  Kultur  wirkte  auch  auf  das  Finanzwesen  fördernd
ein.  '  Dies  bewirkte  noch  der  Umstand,  daß  die  Städte  in  geringerem
Maße  über  Grundbesitz  verfügten  und  daß  Industrie  und  Handel
früher  zum  Übergang  von  der  Naturalwirtschaft  zur  Geld  wirtschaft
zwangen.  In  den  Städten  entwickelte  sich  auch  früher  das  Gemeingefühl. ­
  All  dies  machte  die  entsprechendere  Organisation  dieses  Finanzwesens ­
  sowie  die  Inanspruchnahme  der  schwierigeren  Einnahmequellen, ­
  wie  der  Steuern,  möglich.  Darum  begegnen  wir  in  den
Städten  neben  sonstigen  Einnahmequellen  früh  direkten  Steuern,
namentlich  Vermögenssteuern  und  noch  mehr  Verzehrungssteuern.
Städtische  Unternehmungen,  Zölle,  Gebühren  (Münze,  städtische
Wage  usw.)  und  Bußen  nehmen  früh  ihren  Platz  ein.  Im  allgemeinen ­
  machen  die  Städte  infolge  der  erwähnten  Umstände  die
einzelnen  historischen  Stadien  des  Finanzwesens  rascher  durch.
In  großen  Zügen  finden  wir  in  den  einzelnen  Staaten  denselben
Gang  der  Geschichte,  wie  ja  zur  Charakteristik  der  vorrevolutionären ­
  Zeit,  der  Zeit  der  Feudalperiode,  Tocqueville  sagt:  Von  den
äußersten  Grenzen  Polens  bis  zum  irischen  Meere  ist  alles  sich
gleich  1 ).  Darum  fügen  wir  nur  einige  spezielle  Daten  für  Ungarn  bei.
Die  historische  Entwicklung  des  Staatshaushaltes  in  Ungarn
zeigen  uns  folgende  Daten.  Vor  Errichtung  des  Königtums  durch
Stefan  d.  H.  bildeten  die  Früchte  eines  Teiles  der  eroberten  Ländereien ­
  und  die  Kriegsbeute  die  ersten  Staatseinnahmen.  Auch  in

•)  Das  alte  Staatswesen.  Leipzig  1857.  S.  13.
        <pb n="35" />
        II.  Abschnitt.  Geschichte  der  Staats  wirtschaft.

17

der  ersten  Zeit  des  Königtums  waren  Grundbesitz,  Bußgelder  und
Heimfall  die  Einnahmen  des  Fiskus.  Hierzu  kam,  wie  es  scheint
schon  unter  Stefan  d.  H,  eine  Steuer  aus  Anlaß  von  Verkäufen.
Unter  Bela  I.  wurde  das  Zollgeld  eingeführt.  Auch  Ladislaus  d.  H.
und  Coloman  vermehrten  auf  verschiedene  Weise  die  staatlichen  Einkommen. ­
  Wie  es  scheint,  wurde  unter  Coloman  auch  die  erste  direkte
Steuer,  das  Herdgeld,  eingeführt 1 ).  Jeder  Adlige  war  verpflichtet,
dasselbe  einzusammeln  und  am  Michaelstage  nach  Gran  einzuliefern.
Die  Goldene  Bulle  erklärt  die  Steuerfreiheit  der  Adligen.  Staatliche ­
  Einnahmequellen  waren  in  dieser  Zeit  noch  Gold-,  Silber-  und
Salzbergwerke,  Naturallieferungen  (collectas)  usw.  Karl  Robert  von
Anjou  vermehrte  die  Staatseinkünfte  durch  ein  auf  die  hohe  Geistlichkeit ­
  ausgeworfenes  Neujahrsgeschenk,  ein  Drittel  des  für  den
Papst  gesammelten  Zehnten;  er  erhöhte  das  lucrum  camerae,
welches  aus  einem  Schlagschatz  zum  Rechte  der  Finanzverschlechterung ­
  wurde  und  dann  in  eine  dauernde  Steuer  umgewandelt  wurde;
diese  Steuer  wurde  nach  Porten  ausgeworfen.  Auch  die  Einführung
des  Neunten  unter  Ludwig  dem  Großen  vermehrte  die  Einkünfte
des  Schatzes  in  ansehnlicher  Weise,  da  der  größte  Teil  des  Grundbesitzes ­
  im  Besitz  des  Staates  war.  König  Sigismund  regelt  die
Grenzzölle.  König  Matthias  führte  zur  Verteidigung  des  Landes
eine  Steuer  (subsidium)  ein.  In  dem  mittelalterlichen  Staatshaushalt ­
  waren  daher  die  wichtigsten  Einnahmequellen:  Grundbesitz,
Salz-  und  Metallbergwerke,  der  Grenzzoll,  das  Lucrum  camerae  und
Subsidien;  die  gesamten  Steuern  lasten  auf  den  Untertanen,  der
Adel  war  steuerfrei.  Während  der  Türkenkriege  wurden  die  Subsidien ­
  zu  einer  ständigen  Steuer  —  sowie  die  Zwangsarbeitsleistung
bei  den  Festungen;  oft  wurden  auch  Naturalleistungen  für  die  Versorgung ­
  des  Heeres  in  Anspruch  genommen.  Eine  große  Bedeutung
hat  vom  Standpunkte  der  Finanzgeschichte  der  Landtag  vom  Jahre
1712/15,  der  die  ständige  Kriegssteuer  einführte,  welche  eine  Zeitlang ­
  in  natura  geleistet  wurde,  aber  schon  im  Jahre  1722  mit
2138  000  Gulden  festgesetzt  wurde.  Die  Bemessungsgrundlage  war
die  Porta  (Landmaß),  denn  die  Grundlage  dieser  Steuer  bildete
nicht  bloß  der  Grundbesitz,  sondern  alles,  was  auf  die  Erwerbsfähigkeit ­
  der  Untertanen  einwirkte,  es  war  also  auch  eine  Besteuerung ­
  der  Arbeit  und  des  Kapitals.  Die  jährlichen  Fassionen  erfolgten ­
  auf  einem  mit  95  Rubriken  versehenen  Bogen,  welcher  die
Aufnahme  der  Familienglieder,  der  Haustiere,  der  Wasser-  und
..  einzelnen  Historikern  schon  vor  Coloman  eingeführt  (Homäne,  az
eisö  allami  egyenes  ado  —  die  erste  staatliche  direkte  Steuer  —  Törteneti  Stemle)
Historische  Hevne  I  8.  186.  '
F  öl  des,  Finanzwissenschaft.

2
        <pb n="36" />
        18

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

Landmühlen,  der  Färbereien,  Fleischbänke,  Leinen-  und  Hanfpressen,.
Bienenstöcke,  Branntweinkessel,  der  Gewerbetreibenden,  Kaufleute,
Fuhrleute,  Taglöhner  bezweckte;  auf  Grund  dieser  Daten  wurde
die  Zahl  der  Steuereinheiten  (Dica)  festgesetzt.  Die  Deperditen
sind  eine  aus  der  Zeit  Josefs  II.  stammende  Leistung,  wonach  für
das  Heer  Lebensrnittel  zu  einem  festgesetzten  Preise  geliefert  werden
mußten,  woraus  sich  ein  Defizit  ergab,  das  das  Land  tragen  mußte.
Hierzu  kamen  noch  die  Einkünfte  aus  dem  Post-  und  Lottoregal
und  die  auf  die  Juden  ausgeworfene  Toleranzsteuer.  Bis  zum  Jahre
1848  waren  die  wichtigsten  Staatseinkünfte:  die  Kriegssteuer,  die
Domestikaisteuer  (für  die  Komitate),  die  Steuer  der  königlichen.
Freistädte,  die  Steuer  der  hohen  katholischen  Geistlichkeit,  die
Toleranzsteuer  der  Juden  als  direkte  Steuern;  das  Salzmonopol,
Postregale,  Münzregale,  Lottoregale,  Zoll  als  indirekte  Steuern,  die
Krön-  und  Kameralgüter,  Forste,  Bergwerke,  Taxen  und  Gebühren,
Bußgelder,  die  von  Ausländern  zu  zahlende  Erbschaftssteuer  (jus
detractus)  usw.

III.  Abschnitt.
Begriff  und  Geschichte  der  Staatshaushaltslehre
(Finanzwissenschaft).

Ich  verstehe  unter  Staatshaushaltslehre  —  diese  Bezeichnung:
allen  anderen  vorziehend  —,  Staatswirtschaftslehre  1  2 ),  Finanzwissenschaft ­
 3 )  die  wissenschaftliche  Untersuchung  über  die  Natur  des
Staatshaushaltes  resp.  des  öffentlichen  Haushaltes,  des  Haushaltes
öffentlicher  Rechtssubjekte,  der  Subjekte  des  öffentlichen  Rechtes  ).
Der  Staat  in  seinem  Haushalt  bildet  eine  eigentümliche  Erscheinung

1)  Gegen  die  Bezeichnung  „Staatswirtschaftslehre“  ist  wohl  einzuwenden,
daß  damit  eigentlich  auch  die  wirtschaftliche  Tätigkeit  des  Staates  mbegnfien
wäre  also  z.  B.  die  Art  der  Bewirtschaftung  der  Domänen,  was  meiner  Ansicht
nach  nicht  den  Gegenstand  unserer  Wissenschaft  bildet.
2 )  Das  Wort  „Finanz“  hatte  in  früheren  Zeiten,  wie  namentlich  Koscher
nachweist,  eine  sehr  verwerfliche  Bedeutung  Indem  das  Wort  Finanz  (kmanzmann,
  Financier)  heute  eine  weit  ausgedehnte  Bedeutung  hat,  sagt  die  Bezeichnung ­
  Finanzwissenschaft  mehr  als  wir  darunter  verstehen.
3 )  Im  Grunde  ist  die  Natur  des  Haushaltes  aller  Subjekte  des  öffentlichen
Rechtes  im  Prinzip  übereinstimmend.  Die  Lehren  über  den  Staatshaushalt  beziehen ­
  sich  wenn  auch  mit  gewissen  Modifikationen,  wenn  auch  im  Maße  vermieden, ­
  auf  den  Haushalt  der  Provinzen,  der  Gemeinden  der  Kirchengemeinden
einerseits,  auf  den  Staatshaushalt  der  überstaatlichen  Individualitäten,  Staatenverbände, ­
  Staatenvereinigungen,  Staatenstaaten  andererseits.
        <pb n="37" />
        III.  Abschnitt.  Begriff  und  Geschichte  der  Staatshaushaltslehre.  19
der  Wirtschaft,  eine  Eigenart  von  Wirtschaften,  deren  allgemeine
Gesetze  die  Volkswirtschaftslehre  entwickelt.  Erst  auf  Grund  der
Kenntnis  von  der  Natur  dieser  eigentümlichen  Wirtschaftsindividualität ­
  lassen  sich  jene  Regeln  aufstellen,  welche  die  möglichst
zweckmäßige  Einrichtung  des  Staatshaushaltes  lehren,  ebenso  wie
nur  auf  Grund  der  theoretischen  Volkswirtschaftslehre,  der  Kenntnis ­
  von  der  Natur  der  Volkswirtschaft,  die  Volkswirtschaftspolitik
aufgebaut  werden  kann,  die  Lehre  von  der  zweckmäßigsten  Führung
und  Einrichtung  der  Volkswirtschaft,  namentlich  mit  Rücksicht  auf
diesbezügliche  Aufgaben  des  Staates.  In  welcher  Weise  sich  unsere
Wissenschaft  von  der  Volkswirtschaftslehre  unterscheidet,  werden
wir  weiter  unten  auseinandersetzen  1 ).
Jede  Wissenschaft  wächst  in  der  ersten  Periode  ihrer  Pflege
im  Schoße  einer  anderen  Wissenschaft  groß  und  gelangt  erst  später
zur  Selbständigkeit.  Dies  gilt  auch  von  der  Staatshaushaltslehre,
der  Finanzwissenschaft.  Einzelne  Gedanken  bezüglich  des  Staatshaushaltes ­
  entdecken  wir  schon  früh  bei  Schriftstellern,  die  mit  den
Fragen  des  Staates,  der  Wirtschaft  sich  beschäftigen,  die  übrigens
selbst  lange  Zeit  auf  fremden  Gefilden  gedeihen.  Im  Altertum
finden  wir  namentlich  bei  Aristoteles  und  Xenophon  die  ersten
Spuren  finanziellen  Denkens.  Im  Mittelalter  können  wir  namentlich
Thomas  von  Aquino  als  den  Vertreter  einiger  wichtiger  Grundsätze
betrachten.  So  verkündet  er  die  Berechtigung  der  Besteuerung,
doch  betrachtet  er  die  Steuer  bloß  als  außerordentliche  Einnahmequelle ­
  ;  dabei  legt  er  dem  Staatsschätze  großes  Gewicht  bei,  welcher
vor  Schuldenmachen  schützt,  dem  er  sehr  abgeneigt  ist.  Aus  dem
14.  Jahrhundert  läßt  sich  schon  eine  Reihe  italienischer  Schriftsteller ­
  erwähnen,  die  sich  mit  den  Problemen  der  Staats  wirtschaft
beschäftigen.  Schon  werden  so  schwierige  Fragen,  wie  die  Steuerprogression, ­
  die  Besteuerung  des  Vermögens,  die  Frage  der  direkten
und  indirekten  Steuern,  die  Besteuerung  des  unbeweglichen  und
beweglichen  Vermögens  pro  und  contra  behandelt.  Mit  der  Neuzeit

')  Rau  hat  noch  die  praktisch-politische  Seite  vor  Augen,  wenn  er  die
Staatshaushalts!ehre  folgendermaßen  definiert:  Die  Wissenschaft  von  der  besten
Einrichtung  der  Regierungswirtschaft  oder  von  der  besten  Befriedigungsweise
der  Staatsbedürfnisse  durch  sachliche  Güter  ist  die  Finanzwissenschaft  als  Teil
der  politischen  Ökonomie  (Rau-Wagner,  Lehrbuch  der  Finanzwissenschaft  VI.
Ausg,  Leipzig  und  Heidelberg  1872,  8.  6).—Mehr  den  allgemeinen  szientifischen
Charakter  betont  Umpfenbach  (Lehrbuch  der  Finanzwissenschaft,  Stuttgart  1887,
S.  1):  Gegenstand  der  Finanz  Wissenschaft  ist  das  der  Staatsgewalt  eigentümliche
Wirtschaften,  welches  die  unumgängliche  Voraussetzung  zur  Erfüllung  der  politischen ­
  Zwecke  des  Staates  bildet.  Manche  Schriftsteller  geben  überhaupt
keine  Definition  der  Wissenschaft,  Stein  eine  ziemlich  willkürliche  und  ungenügende. ­
        <pb n="38" />
        1.  Bach.  Einleitende  Lehren.

20
wird  der  Pflege  der  Finanzwissenschaft  größere  Aufmerksamkeit
zuteil.  Nach  und  nach  wird  die  Wichtigkeit  der  Besteuerung  als
Staatseinnahmequelle  erkannt  und  damit  reift  die  Erkenntnis,  daß
der  Wohlstand  des  Volkes  und  der  Staatshaushalt  in  engem  Zusammenhang ­
  stehen.  In  dieser  Periode  vertreten  namentlich  Bodinus,
Bezold,  Bornitius,  Faust,  Wesembecius  usw.  die  Wissenschaft,  die
dann  Puffendorf,  vor  allem  aber  Seckendorfs,  Klock,  Justi  und
Sonnenfels  zu  höherer  Erkenntnis  führen.
Kaspar  Klock  —  sagt  Stein  —  war  der  erste  deutsche  Finanzlehrer ­
  und  der  Begründer  sowohl  der  Steuerlehre  für  sich,  als  der
Finanzwissenschaft  ‘überhaupt.  Sein  Tractatus  nomico-politicus  de
contributionibus  (Basel  1634)  bietet  die  erste  durchgreifende  Steuerwissenschaft. ­
  Im  zweiten  Tractatus  de  aerano  vollendet  er,  was  er
dort  begonnen.  Den  Anfang  dieses  Werkes  bildet  eine  auf  alle
Staaten  sich  erstreckende  Finanzstatistik.  Klock  betrachtet  die
Steuer  noch  als  außerordentliche  Einnahme.  In  Erz  müsse  der
Satz  geprägt  werden:  Finis  omnis  contributionis  utilitas  publica.
Hieraus  ergeben  sich  als  oberste  Prinzipien:  1.  Zustimmung  der
Stände;  2.  öffentliches  Bedürfnis  —  necessitas.  Schon  bei  Klock
finden  wir  die  Grundbegriffe  und  Grundprinzipien  des  Steuerwesens:
Gleichheit  und  Allgemeinheit.  Schon  bei  ihm  der  Gedanke,  daß
iede  Steuer  eigentlich  eine  Einkommensteuer  sein  soll.  Auch  finden
sich  bei  ihm  wichtige  Prinzipien  der  Steuereinhebung.  Wichtig
der  Grundsatz,  daß  über  die  Steuerpflicht  der  Richter  entscheiden
soll  (Verwaltungsgerichtsbarkeit!).  Er  fordert,  daß  die  Handwerkszeuge
  der  Exekution  entzogen  sein  sollen.  Stein  stellt  Klock  hoch
über  Adam  Smith 1 ).  Wagner,  Cohn,  Lotz  erklären  dies  Lob
Klocks  für  übertrieben,  namentlich  mit  dem  Hinweise  darauf,  daß
Klock  nicht  originell  ist  und  von  anderen  Autoren,  so  Faust,  entlehnt ­
  hat.  ,  .  .  ...  ,
Die  neue  Periode  der  Staatshaushaltslehre  beginnt  eigentlich
damit,  daß  sie  unter  den  Einfluß  der  gleichfalls  jungen  Wissenschaft ­
  der  Nationalökonomie  gelangt,  aus  welcher  Verbindung  sich
das  oberste  Prinzip  ergibt,  daß  die  beste  Finanzpolitik  dann  besteht, ­
  die  Quellen  des  Volkswohlstandes  zu  entfalten.  In  diesem
Prinzip  steckt  im  Keime  die  Erkenntnis,  daß  die  eigentliche  Quelle
der  Staatseinnahmen  das  Einkommen  der  Staatsbürger  ist.  Hieraus
ergibt  sich  als  notwendige  Folge,  daß  der  Staat  immermehr  die
Steuer  als  die  Haupteinnahmequelle  betrachtet.

q  Deutsche  Finanzwissenschaft  im  17.  Jahrhundert  (Schanz,  Finanzarchiv
Ii,  S.  17  ff.;.
        <pb n="39" />
        III.  Abschnitt.  Begriff  und  Geschichte  der  Staatshaushaltslehre.  21
Einer  der  ersten,  der  die  Bedingungen  des  Gedeihens  der
Staatswirtschaft  in  dem  Gedeihen  des  Volkswohlstandes  erblickt,
war  Justi.  Justi  entdeckt  seinem  Standpunkte  gemäß  die  Wichtigkeit ­
  der  Steuern  als  Einnahmequellen,  wenn  er  dieselben  auch  noch
als  außerordentliche  Einnahmequellen  betrachtet.  Er  wünscht,  daß
die  Staatsausgaben  mit  dem  Einkommen  des  Volkes  in  Einklang
seien  und  den  Staatseinnahmen  angepaßt  werden.  Die  Steuer  soll
durchschnittlich  ein  Sechstel  des  Volkseinkommens  in  Anspruch
nehmen;  ein  Viertel  wäre  viel,  ein  Achtel  wenig.  Er  ist  gegen
Einkommen-  und  Vermögenssteuern.  Den  Unterschied  von  Domanium
  und  Ararium  verwerfend,  betrachtet  er  alle  Einnahmen  als
Staatseinnahmen.  Justi  stellt  allgemeine  Steuerprinzipien  —  „fünf
Grundregeln“  —  auf,  die  einigermaßen  an  die  von  Adam  Smith
erinnern.  Wichtig  ist  auch  seine  Stellungnahme  bezüglich  der
Steuerbewilligung,  indem  er  es  tadelt,  daß  die  Steuern  auf  beständig ­
  verwilligt  werden,  während  dieselben  von  den  Ständen  oder
den  Repräsentanten  des  Volkes  von  Jahr  zu  Jahr  bewilligt  werden
sollten.  Justi  ist  gegen  die  Verpachtung  der  Steuern,  da  Steuerpächter ­
  immer  Blutegel  des  Volkes  sind.  Er  beschäftigt  sich  auch
mit  der  Frage  der  Staatsausgaben,  die,  wie  er  sagt,  von  den  bisherigen ­
  Kameralisten  so  gut  wie  gänzlich  übergangen  würden.  Auf
den  Militäretat  rechnet  er  wenigstens  die  Hälfte  der  Einkünfte.
Der  Frage  der  Staatsschulden  widmet  er  weniger  Aufmerksamkeit.
Er  billigte  das  System  des  Staatsschatzes,  das  in  Preußen  so  günstige ­
  Ergebnisse  aufwies.  Justi  hat  sich  auch  dadurch  Verdienste
erworben,  daß  er  die  Finanzwissenschaft  selbständig  und  systematisch
behandelt,  der  Schöpfer  des  ersten  selbständigen  Werkes  über  Finanzwissenschaft ­
  ist.  Er  erkennt  die  historische  Entwicklung  der
finanziellen  Institutionen.  Die  Frage  der  volkswirschaftlichen  Wirkungen ­
  der  Besteuerung  erweckt  sein  Interesse.  Im  allgemeinen
haben  auf  Justis  Ansichten  die  Erfahrungen  der  Zeit  Maria  Theresias ­
  und  Friedrichs  d.  Gr.  großen  Einfluß  ausgeübt.  Seine  Hauptwerke: ­
  Systematische  Abhandlung  aller  ökonomischen  und  Kameralwissenschaften
  (1755)  und  System  des  Finanzwesens  (1766).
Es  kann  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden,  daß  in  der  Geschichte
der  Finanzwissenschaft  das  physiokratische  System  eine  bedeutende
B-olle  spielt.  Hier  wurde  zuerst  der  schwierige  Versuch  gemacht,
die  Staatswirtschaft  auf  eine  möglichst  einfache,  natürliche,  rationelle
Grundlage  zu  stellen.  Vielleicht  hat  sich  nirgends  ein  fehlerhaftes,
drückendes,  ungerechtes,  ungesundes,  volkswirtschaftlich  schädliches,
politisch  empörendes  Steuersystem  mit  ganzer  Wucht  fühlbar  gemacht ­
  als  in  dem  vorrevolutionären  Frankreich.  Darum  ließen  schon
        <pb n="40" />
        22

1.  Bach.  Einleitende  Lehren.

Vauban,  Boiguillebert  ihre  Stimme  zugunsten  eines  einfacheren  und
gerechteren  Steuersystems  hören.  Die  theoretische  Basis  für  ein
solches  System  hat  der  Physiokratismus  gelegt.  Aber  auch  in
praktischer  Beziehung  ist  das  Auftreten  dieser  Schule  von  Bedeutung, ­
  denn  ein  großer  Teil  der  neuen  Ideen,  namentlich  aber  die
Einführung  der  Grundsteuer,  als  dem  Grundpfeiler  des  Ertragssteuersystems, ­
  führt  auf  sie  zurück.  Die  Steuer  sollte  auf  die  Steuerquelle, ­
  auf  die  Steuerkraft  bezogen  werden  und  darum  wurden  die
direkten  Steuern  gegenüber  den  indirekten  begünstigt.  Überhaupt
war  eigentlich  die  Reform  des  Staatshaushaltes  der  Zielpunkt  ihrer
Bestrebungen  und  der  Anstoß  ihrer  Forschungen.  Namentlich
Turgots  Bedeutung  liegt  vor  allem  darin,  daß  er  als  Finanzminister
Ludwigs  XVI.  das  Steuersystem  einer  rücksichtslosen  Kritik  in
höchst  scharfen  Ausdrücken  unterwarf  und  diese  Sprache  dem
Könige  selbst  in  den  Mund  legte,  wie  ja  auch  Tocqueville  sagt,
„Turgot  soll  es  gewesen  sein,  der  eine  solche  Sprache  dem  Könige
in  den  Mund  legte“ 1 ).  Die  schreienden  Mißstände  des  Steuersystems ­
  des  ancien  regime  führten  zu  jenen  Untersuchungen,  aus
welchen  die  Lehren  des  Physiokratismus  hervorgingen.  Seine  Hauptlehre ­
  war,  daß  bloß  die  Landwirtschaft  einen  Reinertrag  liefere.
Da  aber  nur  der  Reinertrag  zu  den  Zwecken  der  Besteuerung  in
Anspruch  genommen  werden  darf  und  kann,  da  ferner  der  Produktionsprozeß ­
  selbst  durch  Besteuerung  nicht  gestraft  werden  darf,
so  kann  nur  der  Grund  und  Boden  mit  Steuern  belastet  werden.
Aus  demselben  Grunde  sind  die  indirekten  Steuern  zu  verwerfen,
denn  sie  stören  die  Produktion,  den  Verkehr,  die  Konsumtion.
Wohl  ist  die  Lehre  von  der  ausschließlichen  Wert-  und  Ertragsquellennatur ­
  von  Grund  und  Boden  falsch,  aber  doch  haben  die
Physiokraten  durch  ihre  Lehre  nach  zwei  Richtungen  hin  die  Entwicklung ­
  der  Zukunft  festgesteckt;  einmal,  daß  nach  einem  möglichst ­
  einfachen  Steuersystem  getrachtet  werden  muß,  dann  daß  das
Einkommen  die  einzige  Macht  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse,
also  auch  der  Staatsbedürfnisse  ist.
Die  Betonung  des  innigen  Zusammenhanges  von  Nationalökonomie ­
  und  Staatswirtschaft  bildet  eigentlich  auch  einen  der  Charakterzüge ­
  des  Werkes  von  Adam  Smith.  Doch  bleibt  Smith  nicht
bei  der  Tatsache  stehen,  daß  der  Reichtum  der  Staatswirtschaft
von  dem  Wohlstände  des  Volkes  abhängt,  sondern  er  betrachtet  die
Staats  wirtschaft  als  eine  Funktion  der  Volkswirtschaft  und  untersucht ­
  die  Wechselwirkung  beider  Kreise  aufeinander.  Und  die  Bei)

  Das  alte  Staatswesen.  Leipzig  1857.  8.  212.
        <pb n="41" />
        III.  Abschnitt.  Begriff  und  Geschichte  der  Staatshaushaltslehre.  23
deutung  Smith’s  liegt  nicht  darin,  was  gewöhnlich  hervorgehoben
wird,  daß  er  die  vier  Kanone  des  Steuerwesens  aufstellt,  da  ja  dieselben ­
  zum  Teil  selbst  in  älteren  Werken  zu  finden  sind,  sondern
daß  er  äußerlich  namentlich  die  Finanzwissenschaft  zu  einem  ergänzenden ­
  Teil  der  Nationalökonomie  machte,  woran  die  meisten
englischen  Schriftsteller  auch  heute  noch  festhalten;  auch  innerlich
verknüpfte  er  beide  insofern,  als  er  die  Steuern  auf  Grund  der
Einkommenszweige  klassifiziert  und  zwar  als  Steuern,  die  auf  die
Grundrente,  auf  den  Kapitalzins,  auf  den  Arbeitslohn  gelegt  sind,
obwohl  freilich  kaum  eine  Steuer  zu  finden  ist,  die  gerade  diesen
ausschließlichen  Charakter  besitzt,  da  ja  diese  Einkommen  nur
selten  vollständig  isoliert  vorkommen.  Die  englischen  Finanzschriftsteller ­
  sind  dieser  Einteilung  fast  ohne  Ausnahme  bis  auf  unsere
Tage  treugeblieben.  Auf  Grund  dieser  Einteilung  ist  es  dann  das
Hauptbestreben  Smith’s,  die  Einwirkung  der  Besteuerung  auf  die
Volkswirtschaft  zu  untersuchen,  während  andere  Probleme  der  Finanzwirtschaft ­
  unerörtert  bleiben.  Wenn  wir  aber  diese  Seite  der
Finanzwissenschaft  Smith’s  betrachten,  so  unterliegt  es  keinem
Zweifel,  daß  er  sehr  tief  eindrang  in  die  Untersuchung  der  volkswirtschaftlichen ­
  Kückwirkungen  der  Besteuerung.  Auch  darf  nicht
unerwähnt  bleiben,  daß  kaum  ein  Schriftsteller  so  gründliche,  tiefe,
freilich  manchmal  zu  sehr  ins  einzelne  gehende  und  einseitige  Erörterungen ­
  über  die  verschiedenen  Zweige  der  Staatsausgaben  bietet,
ja  seine  hieher  gehörigen  Untersuchungen  bilden  gewissermaßen
eingehende  Monographien  über  Kirchenpolitik,  Unterrichtspolitik,
Militärpolitik  usw.,  obwohl  auch  hier  bemerkt  werden  muß,  daß  sowohl ­
  Smith  als  seine  Nachfolger  fast  ausschließlich  englische  Besteuerungsverhältnisse ­
  vor  Augen  hielten.  Smith  hat  das  Verdienst,
unter  dem  Einflüsse  der  Physiokraten  zu  dem  Resultate  zu  gelangen,
daß  die  volkswirtschaftlich  rationelle  Quelle  aller  Steuer  das  Einkommen ­
  ist,  was  ebenso  der  weiteren  Entwicklung  als  Richtschnur ­
  diente,  wie  ja  auch  seine  vier  Maximen  der  Besteuerung
zum  großen  Teil  den  Inhalt  der  Steuerpolitik  und  Steuerreformen
des  XIX.  Jahrhunderts  bildeten,  ja  noch  der  Gegenwart  und  Zukunft ­
  bilden.
So  wie  die  Volkswirtschaftslehre  sich  eigentlich  aus  der  Kameralistik ­
  resp.  Finanzwissenschaft  entwickelte,  so  hat  hinwieder
die  Weiterentwicklung  der  Volkswirtschaftslehre  nicht  ohne  Einwirkung ­
  auf  die  Finanzwissenschaft  bleiben  können.  Und  dieser
Einfluß  macht  sich  merkwürdigerweise  beiläufig  gerade  in  der
Periode  geltend,  wo  sich  die  Finanzwissenschaft  als  selbständige
Lehre  von  der  Nationalökonomie  loslöst.  Solange  als  die  Finanz-
        <pb n="42" />
        24

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

Wissenschaft  mit  der  Volkswirtschaftslehre  gemeinsam  bearbeitet
wurde,  was,  wie  bemerkt,  namentlich  in  der  englischen  Wissenschaft
geschah,  bildete  fast  ausschließliches  Problem  die  Eückwirkung  der
Staatswirtschaft  und  namentlich  der  Besteuerung  auf  das  wirtschaftliche ­
  Leben.  Daß  die  freilich  verwickelte,  oft  ungerecht  und  willkürlich ­
  verfahrende  Staats  wirtschaft  mit  ihren  anscheinend  rein
empirischen  Maßregeln  wissenschaftlich  behandelt  werden  kann,
wurde  im  allgemeinen  nicht  klar  und  demzufolge  wurde  nur  die
Rückwirkung  dieses  notwendigen  Übels  auf  die  Erscheinungen  des
Wirtschaftslebens  untersucht.  Von  diesem  Standpunkte  aus  begreifen ­
  wir,  warum  die  Frage  der  Überwälzung  eine  so  wichtige
Rolle  spielte,  was  ja  eine  rein  wirtschaftliche  Erscheinung,  eine  Erscheinung ­
  der  Preisbildung  ist,  wie  dies  immer  mehr  anerkannt
wird.  Die  erste  Aufgabe  im  Interesse  der  Weiterbildung  der  Finanzwissenschaft ­
  war  also  die  Verselbständigung  der  Wissenschaft,
denn  erst  hierdurch  trat  das  Ganze  der  Staatswirtschaft  und  deren
gesamte  Phänomene  vor  das  Auge  der  Forschung.  Diese  Verselbständigung ­
  vollzog  sich  im  neunzehnten  Jahrhundert  und  es  kann
nicht  bezweifelt  werden,  daß  dies  hauptsächlich  das  Verdienst  der
deutschen  Wissenschaft  ist.  Die  Werke  von  Jakob,  Mal  thus,  Hoffmann, ­
  vor  allem  aber  von  Rau  bilden  die  Einleitung  zu  den  größeren
Leistungen  der  folgenden  Zeit.  Die  Verselbständigung  der  Finanzwissenschaft ­
  bedeutet  aber  nicht  ein  Losreißen  von  der  Nationalökonomie, ­
  da  ja  die  Zusammengehörigkeit  beider  aus  der  Natur  der
Sache  fließt  und  darum  konnten  auch  jene  Schriftsteller  fernerhin
den  engen  Zusammenhang  beider  Wissenschaften  betonen,  die  dieselbe ­
  selbständig  behandelten,  wie  Rau,  Roscher,  Cohn  usw.,  ja
letzterer  geht  auch  in  der  Darstellung  des  Stoffes  von  nationalökonomischen ­
  Gesichtspunkten  aus.
Neue  Anregungen  gewann  die  Finanz  Wissenschaft  durch  die
große  Arbeit,  die  Lorenz  v.  Stein  dieser  Wissenschaft  widmete.
Das  Wesen  seiner  Leistung  besteht  vor  allem  darin,  daß  er  die
Probleme  der  Finanzverfassung  und  Finanzverwaltung  eingehend
beleuchtete  und  wissenschaftlich  klärte.  Seine  großen  Leistungen
auf  dem  Gebiete  der  Verwaltungswissenschaft  haben  auch  der  Finanzwissenschaft ­
  neues  Licht  gebracht.  Im  allgemeinen  hat  er  die
Behandlung  wissenschaftlich  vertieft.  Während  bis  zu  seiner  Zeit
die  Finanzwissenschaft  mehr  Finanzkunde  war,  Darstellung  des
herrschenden  Finanzrechtes,  hat  er  mit  philosophischer  Methode  die
Grundfragen  zur  Untersuchung  gestellt,  indem  er  vorerst  den  historischen ­
  Gesichtspunkt  erfaßte  und  in  der  Gestaltung  jeder  einzelnen
Periode  des  Finanzwesens  den  Einfluß  der  herrschenden  staatlichen
        <pb n="43" />
        III.  Abschnitt.  Begriff  und  Geschichte  der  Staatshaushaltslehre.  25

und  gesellschaftlichen,  wirtschaftlichen  und  juristischen  Begriffe
nachwies.  In  dem  Kapitel  „Finanzwissenschaft  und  Sozialismus“
berührt  er  die  brennendste  Frage  der  Gegenwart  und  legt  die  Richtlinien ­
  der  Finanzwissenschaft  mit  Rücksicht  auf  das  Gebiet  der
sozialen  Verwaltung  dar.  Er  hat  auch  auf  den  nationalen  Charakter
der  Staatswissenschaft  in  den  einzelnen  Staaten  Europas  hingewiesen.
Methode  und  Darstellung  mögen  zur  Kritik  berechtigen  —  „ein
Überwuchern  des  Triebes  zum  Systematisieren,  imposanter  Nebel,
welcher  sich  aus  einem  Überflüsse  stattlicher  Worte  auftürmte“
(Gustav  Cohn)  —,  sie  mindern  aber  nicht  die  großen  Verdienste,
die  dieser  Forscher  sich  um  die  tiefere  Erfassung  der  finanziellen
Probleme  erworben  hat.  Trotz  mancher  Irrtümer  steht  er  hoch
über  seinen  Vorgängern  und  gibt  den  Nachfolgern  Ideen  und  Richtlinien ­
  Er  war  es,  der  in  der  Tat  die  Finanzwissenschaft  zu  einer
ebenbürtigen  Schwester  der  anderen  Staatswissenschaften  gemacht
hat.  Auch  Wagner  sagt,  daß  Steins  Werk  weit  die  höchste  Stufe
einnimmt  in  der  gesamten  Literatur  der  Finanzwissenschaft.
Wenn  auch  nicht  von  der  Bedeutung  der  Leistungen  Steins,
haben  doch  auch  die  gründlichen,  groß  angelegten  Werke  Hocks
über  die  Finanzen  Frankreichs,  dann  der  Vereinigten  Staaten  Nordamerikas ­
  an  der  Bereicherung  der  finanzwissenschaftlichen  Literatur
teilgenommen.  Namentlich  die  verwaltungsrechtliche  Seite  fand  bei
diesem  der  Finanzbureaukratie  ungehörigen  Fachmanne  eingehende
Berücksichtigung.  Auch  sein  Werk  „Steuern  und  Abgaben“  hatte
für  seine  Zeit  entschiedene  Bedeutung.
Immer  mehr  werden  auch  die  sozialpolitischen  Momente  in  der
finanzwissenschaftlichen  Literatur  zur  Geltung  gebracht.  Der  sozialethische ­
  Gedanke  fordert  namentlich  in  der  Finanzwissenschaft  zu
einer  Überprüfung.  Die  großen  Ungleichheiten  in  der  Verteilung
des  Einkommens  können  auch  in  der  Finanzwissenschaft  nicht  übersehen ­
  werden.  Neben  der  entsprechenden,  den  Staatszwecken  adäquaten ­
  Güterbeschaffung  soll  auch  die  Gerechtigkeit  in  der  Verteilung ­
  der  Staatslasten  berücksichtigt  werden.  Diese  Strömung
bildet  den  charakteristischen  Zug  der  modernen  Finanzwissenschaft.
Die  gesamten  Begriffe  der  Finanzwissenschaft  werden  nun  einer
Revision  unterzogen.  Umfassende  Arbeiten  bereichern  die  Wissenschaft. ­
  Die  bedeutendsten  Leistungen  knüpfen  sich  an  die  Namen
Schäffle  und  vor  allem  Wagner.  Während  in  den  Werken  Schäffles
mehr  die  Originalität,  die  scharfe  Untersuchung  tatsächlicher  Gestaltungen ­
  und  die  nachdrückliche  Hervorhebung  des  politischen
Leitmotives  des  Finanzwesens,  ist  in  dem  großen  systematischen
Werke  Wagners  die  Gründlichkeit,  Systematik,  stupende  Kenntnis
        <pb n="44" />
        26

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

der  Geschichte,  Literatur  und  Gesetzgebung,  und  logische  Schärfe
der  Wissenschaft  zugute  gekommen.
Stein  und  Wagner  repräsentieren  den  Höhepunkt  der  Finanzwissenschaft ­
  des  XIX.  Jahrhunderts.  Wenn  wir  Vorzüge  und
Mängel  beider  vergleichen  wollten,  so  würden  wir  sehen,  daß  Steins
Vorzüge  und  Mängel  darin  bestehen,  daß  er  mehr  Geschichtsphilosoph, ­
  Politiker,  Verwaltungstheoretiker  und  Gesellschaftsforscher
war,  Wagner  überwiegend  Nationalökonom  ist,  Stein  mehr  deduktiv,
Wagner  mehr  induktiv  denkt,  Stein  manchmal  der  Systematik,
Wagner  den  Zielpunkten  zu  viel  ßaum  einräumt,  Stein  mehr  im
Generellen,  Wagner  mehr  im  Speziellen  exzelliert.
Aufmerksamkeit  verdient  auch  jene  Richtung,  welche  die  Finanzwissenschaft ­
  mit  der  Soziologie  in  engere  Verbindung  bringt
(so  Hector  Denis:  L’impöt,  neuerdings  Goldscheid),  die  Finanzwissenschaft ­
  in  die  soziologischen  Wissenschaften  einreiht  und  die  finanziellen ­
  Gestaltungen  aus  den  Verhältnissen  des  gesellschaftlichen
Lebens,  aus  den  in  demselben  wirkenden  Kräften  und  Gesetzen  ableitet. ­
  Auch  Schäffles  Arbeiten  berühren  sich  mit  dieser  Richtung.
Gewisse  Selbständigkeit  müssen  wir  auch  jener  Richtung  zuerkennen, ­
  die  das  Steuerwesen  in  seiner  Beziehung  zur  Ethik  auffaßt
und  dadurch  eine  ethische  Vertiefung  des  Steuerwesens  anbahnt.
Diese  Richtung  vertritt  namentlich  Vocke,  der  übrigens  sein  Werk
auf  breiter  soziologischer  Basis  aufbaut  und  die  Staatseinkünfte  zu
der  historischen  Gestaltung  von  Staat  und  Gesellschaft  in  Beziehung ­
  setzt.
Endlich  trachtet  auch  die  Grenznutzentheorie  auf  die  Erklärung
der  finanziellen  Phänomene  Einfluß  zu  gewinnen.  Sie  hat  auch
unstreitig  zur  Vertiefung  einzelner  Begriffe  und  Klarstellung  gewisser ­
  Einrichtungen  beigetragen.  Namentlich  Sax  hat  sich  auf
diesem  Gebiete  betätigt.  Der  enge  Zusammenhang  der  Nationalökonomie ­
  mit  der  Finanzwissenschaft  kommt  namentlich  in  den
Untersuchungen  dieser  Schule  zur  Klarheit,  sofern  sie  auch  die
Staatstätigkeit  unter  den  Begriff  der  Wertproduktion  subsumiert.
Zu  den  hervorragenden  Leistungen  der  Finanzwissenschaft  muß
auch  das  Werk  des  Franzosen  Leroy-Beaulieu  gerechnet  werden.
Seinem  Umfang  nach  reiht  sich  das  Werk  den  großen  Arbeiten
von  Stein,  Wagner,  Schäffle  an.  Es  hat  neben  Glanzseiten  auch
Schattenseiten.  Vorzüge  sind  der  klare,  elegante  Stil,  die  eingehenden ­
  Details,  Nachteile  der  einseitige,  veraltete  theoretische  Standpunkt ­
  und  die  fast  konsequente  Vermeidung  jeder  theoretischen
Untersuchung,  was  sich  charakteristisch  in  der  Bemerkung  einer
        <pb n="45" />
        III.  Abschnitt.  Begriff  und  Geschichte  der  Staatshaushaltslehre.  27
neuen,  nach  acht  Jahren  erschienenen  Ausgabe  ausspricht:  „Was
die  Theorie  betrifft,  so  hat  dieselbe  gar  keine  Veränderung  erlitten.“
Während  doch  in  jenen  acht  Jahren  auf  dem  Gebiete  der  Theorie
bedeutende  geistige  Bewegungen  sich  kundgaben.  Im  allgemeinen
ist  die  vergleichende  Gesetzgebung  und  die  vergleichende  Statistik
gegenüber  der  theoretischen  Finanzwissenschaft  überwiegend.
Ohne  besonders  zu  übertreiben,  könnten  wir  sagen,  daß  die
großen  Vertreter  der  klassischen  Nationalökonomie  in  England  von
der  eigentlichen  Finanz  Wissenschaft  eine  unklare  Vorstellung  hatten
oder  dieselbe  bewußt  ignorierten.  Über  den  Staatshaushalt,  über
die  finanzielle  Natur  der  Staatseinnahmen,  über  die  wichtigsten
Einnahmequellen  und  die  finanzielle  Einrichtung  finden  wir  kaum
Andeutungen.  Immer  wird  nur  die  Frage  erörtert,  aus  welchen
Einkommen  gewisse  Steuern  gezahlt  werden,  ob  aus  dem  Einkommen
oder  aus  dem  Kapital,  und  wenn  aus  dem  Einkommen,  ob  aus  dem
Einkommen  des  Grundbesitzers,  des  Kapitalisten  oder  des  Arbeiters,
ob  aus  der  Bente,  dem  Kapitalzins  oder  dem  Arbeitslohn?  Welchen
Einfluß  die  Steuer  auf  den  Preis  der  Güter  ausübt  und  wenn  der
Preis  nicht  um  den  ganzen  Betrag  der  Steuer  erhöht  werden  kann,
welche  Folgen  dies  nach  sich  zieht  ?  Aber  auch  in  dieser  Beziehung ­
  werden  in  der  Regel  nur  die  englischen  Verhältnisse  vor  Augen
gehalten,  die  wie  wir  wissen,  ganz  eigentümlicher  Natur  sind.
Höchstens  werden  noch  dem  Staatskredit  einige  Betrachtungen  gewidmet. ­
  So  namentlich  Ricardo.
Die  letzten  Jahrzehnte  haben  einen  bedeutenden  Aufschwung
der  finanzwissenschaftlichen  Literatur  gebracht.  Theoretische  und
praktische  Finanzwissenschaft  hat  aus  den  neueren  Forschungen
großen  Vorteil  gezogen.  Die  groß  angelegten  Arbeiten  von  Schanz,
die  feinen  Untersuchungen  von  Cohn  und  Neumann,  die  systematischen ­
  Werke  von  Heckei  und  Eheberg,  bei  den  Franzosen  die
Arbeiten  von  Stourm  und  Jeze,  bei  den  Engländern  die  von  Bastahle ­
  und  Nicholson,  bei  den  Italienern  die  von  Ricca  Salerno,
bei  den  Ungarn  Kautz,  bei  den  Amerikanern  die  Arbeiten  von
Seligmann  und  Adams,  haben  nach  den  verschiedensten  Richtungen
zur  Förderung  der  Wissenschaft  beigetragen.
Es  gibt  Wissenschaften,  sagt  Leroy-Beaulieu,  die  mit  heiterer
Nachsicht  auf  jene  herabblicken  können,  die  dieselben  verachten.
Die  Finanzwissenschaft  aber  nimmt  fürchterlich  Rache  an  jenen
Regierungen,  die  dieselbe  vernachlässigen  oder  sich  derselben
widersetzen.
Die  Finanzwissenschaft  gebietet  auch  über  eine  ausgezeichnete
Zeitschrift,  das  von  Schanz  redigierte  „Finanzarchiv“,  das  eine
        <pb n="46" />
        28

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

wahre  Fundgrube  für  jeden  der  Finanzwissenschaft  Beflissenen  ist.
Der  glänzenden  Würdigung  dieser  Zeitschrift  durch  Stein  im  Vorwort ­
  zur  fünften  Ausgabe  seines  Werkes  haben  wir  nichts  beizufügen. ­
  Auch  die  von  Schanz  und  Wolf  redigierte  Sammlung  „Finanzwissenschaftliche ­
  Zeitfragen“  hat  schon  manche  wichtige  Beiträge ­
  geliefert  und  namentlich  durch  die  Beleuchtung  aktueller
Fragen  der  Theorie  und  Praxis  Dienste  geleistet 1 ).
Unter  den  bedeutenden  Schriften  der  Finanzwissenschaft  muß
auch  dem  bahnbrechenden  Werke  von  Nebenius:  „Der  öffentliche
Kredit“  (Karlsruhe  und  Baden  1820)  eine  Stelle  eingeräumt  werden.
Die  Fragen  des  Staatskredits  theoretisch  zu  erörtern,  dieselben  mit
den  ökonomischen  Verhältnissen  in  Beziehung  zu  setzen,  die  Rückwirkung ­
  des  Staatskredits  auf  die  ökonomischen  und  politischen
Zustände,  wie  umgekehrt  dieser  auf  den  Staatskredit  zu  untersuchen,
diese  Aufgabe  als  erster  in  eminenter  Weise  gelöst  zu  haben,  ist
das  Verdienst  von  Nebenius.  Die  Untersuchungen  der  Verhältnisse ­
  des  Kapitalmarktes,  der  Gleldsysteme,  der  Zwecke  und  Formen
der  öffentlichen  Kreditgeschäfte,  der  Natur  des  Verkehrs  in  Staatspapieren, ­
  der  Vor-  und  Nachteile  des  Staatsschuldenwesens  haben
die  Erkenntnis  von  Wesen  und  Bedeutung  des  Staatskredits  bedeutend ­
  gefördert.  Wie  wichtig  und  gerade  für  die  Gegenwart
nützlich  ist  der  Hinweis  darauf,  daß  die  Leichtigkeit,  bedeutende
Kapitalien  heranzuziehen,  in  erster  Reihe  auf  dem  großen  Fortschritt ­
  in  der  Kunst  zu  produzieren  (Öffentlicher  Kredit,  2.  Ausl.,
8.  659)  beruht.
In  der  Literatur  des  Sozialismus  vermissen  wir  eine  systematische ­
  Erörterung  der  finanzwissenschaftlichen  Probleme.  Für  den
Kollektivismus  sind  dieselben  zum  Teil  freilich  aufgehoben,  da  ja
der  Staat  als  Besitzer  aller  Produktionsmittel  seinen  Bedarf  selbst
deckt.  Eine  Reihe  von  Staatsaufgaben  fällt  überdies  im  sozialistischen
Staate  weg.  Die  sozialistische  Literatur  hat  sich  am  meisten  mit
den  sozialen  Forderungen  des  Steuersystems  befaßt:  steuerfreies
Existenzminimum,  progressiver  Steuerfuß,  Besteuerung  von  Kapital
und  Vermögen  überhaupt,  Aufhebung  der  indirekten  Besteuerung
von  notwendigen  Existenzmitteln,  Besteuerung  des  Wertzuwachses
und  Wegsteuerung  des  unverdienten  Renteneinkommens,  Single  tax
!)  Da  die  ungarische  Sprache  von  allen  Sprachen  der  europäischen  Kulturvölker ­
  entschieden  am  wenigsten  bekannt  ist,  sei  es  dem  Autor  gestattet,  die
wichtigsten  Beiträge  ungarischer  Schriftsteller  kurz  anzuführen:
Kautz,  Staatswirtschaftslehre  oder  Finanzwissenschaft.  4.  Ausl.  Budapest
1885.
Mariska.  Handbuch  der  Staatswirtschaftslehre.  Budapest  1899.
Feldes,  Staatshaushaltslehre.  2.  Aufl.  1912.
        <pb n="47" />
        IV.  Abschnitt.  Hilfswissenschaften  der  Staatshaushaltslehre.

29

usw.  Die  Logik  der  Geschichte  zeigt,  wie  wir  sahen,  daß  die
Steigerung  der  Befugnisse  des  Privateigentums  in  der  Steuer  als
staatssozialistischem  Prinzip  ihr  Gegengewicht  findet.  Umgekehrt
müßte  mit  der  Einschränkung  der  Prärogative  des  Privateigentums
das  steuerliche  Prinzip  eine  Einschränkung  erleiden.
Blicken  wir  auf  das  Gesagte  zurück,  so  sehen  wir,  daß  die
soziale  Idee  der  Gegenwart  in  die  Finanzwissenschaft  und  namentlich ­
  in  das  Steuerwesen  tief  eingedrungen  ist.  Sie  führt  zur  Umgestaltung ­
  des  ganzen  Steuerwesens,  erhöht  dessen  sozialethischen
Inhalt  und  schafft  Steuern,  welche  namentlich  das  arbeitslose  Einkommen ­
  heranziehen.
Mit  dem  Vorangehenden  ist  es  nur  teilweise  im  Gegensatze,
wenn  Vocke  den  sozialpolitischen  Gesichtspunkt  zurückweist,  da  er
alles,  was  rechtmäßig  vom  Steuerwesen  gefordert  werden  kann,  als
Konsequenz  des  sittlichen  Prinzipes  auffaßt,  während  alles,  was  über
dasselbe  hinausgeht,  als  diesem  Gebiete  fremd  und  mehr  auf  guter
Meinung  als  auf  Klarheit  und  Folgerichtigkeit  beruhend  abzuweisen
ist.  (Vorwort.)

IV.  Abschnitt.
Hilfswissenschaften  der  Staatshaushaltslehre,
insbesondere  ihr  Verhältnis  zur  Sozialökonomie.
1.  Das  Wissen  ist  eins  und  so  sind  denn  alle  Wissenschaften
im  Verhältnisse  zueinander  Hilfswissenschaften.  Im  engeren  Sinne
betrachten  wir  aber  als  Hilfswissenschaften  jene,  welche  mit  einer
Wissenschaft  in  engerer  Beziehung  stehen ,  mit  derselben  eine
größere  Gruppe  von  Wissenszweigen  bilden,  für  dieselbe  die  Vorkenntnisse ­
  liefern,  deren  Material  ergänzen,  deren  Basis  befestigen,
deren  Anwendung  vermitteln,  deren  Prinzipien  klären.
Die  Finanzwissenschaft  steht  vor  allem  mit  den  ökonomischen
Doktrinen,  namentlich  mit  der  politischen  Ökonomie,  mit  der  Sozialökonomie ­
  in  engster  Verbindung.  Schon  die  vorhergehenden
Erörterungen  haben  uns  Einblick  in  den  Zusammenhang  zwischen
Finanzwissenschaft  und  Sozialökonomie  gezeigt.  Doch  ist  es  nun
nötig,  zur  genauen  Kennzeichnung  des  Charakters  der  Finanzwissenschaft ­
  die  Beziehungen  beider  Wissenschaften  zueinander  näher  zu
untersuchen.
Die  Sozialökonomie  erforscht  die  allgemeine  Ordnung  der  sozialen ­
  Wirtschaft,  die  Gesetze  und  Regeln  dieser  Ordnung.  Der
        <pb n="48" />
        30

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

Staatshaushalt,  als  eine  Spezies  der  Gesamtwirtschaften,  der  kollektiven ­
  Wirtschaftsindividualitäten,  steht  dementsprechend  gleichfalls
unter  der  Macht  dieser  Gesetze  und  Regeln.  Die  Erscheinungen
der  sozialen  Wirtschaft  wirken  entscheidend  auf  die  Staatswirtschaft
ein  und  bestimmen  deren  Richtung.  Umgekehrt  hat  auch  die  Staatswirtschaft ­
  ihre  ökonomischen  Rückwirkungen  u.  zw.  sowohl  auf  die
Produktion,  als  auf  Zirkulation,  Distribution,‘Konsumtion.  DiesemlUmstande
  ist  es  insbesondere  zuzuschreiben,  daß  die  Finanzwissenschaft
in  der  englischen  Wissenschaft  lange  nicht  zur  Selbständigkeit  kam
und  der  Vormundschaft  der  politischen  Ökonomie  nicht  ledig  wurde.
Denn  die  englischen  Forscher  befaßten  sich  weder  mit  dem  politischen,
noch  mit  dem  verwaltungsrechtlichen  Teile  der  Finanzwissenschaft;
sie  richteten  ihr  Augenmerk  nur  auf  eine  Gruppe  der  Probleme,
auf  jene,  welche  sich  auf  die  wirtschaftlichen  Wirkungen  der  Verfügungen ­
  des  Staatshaushaltes  bezogen,  namentlich  auf  die  Wirkungen ­
  der  Besteuerung  mit  Bezug  auf  das  wirtschaftliche  Leben
und  ganz  besonders  auf  die  einzelnen  Einkommensarten.  Aber  trotz
dieses  innigen  Zusammenhanges  des  sozialwirtschaftlichen  und  staatswirtschaftlichen ­
  Lebens  darf  doch  nicht  übersehen  werden,  daß  die
Staatshaushaltslehre  keine  rein  ökonomische  Wissenschaft  ist,  da
es  nicht  eben  diese  Seite  der  Staatswirtschaftslehre  ist,  die  besondere
Aufmerksamkeit  erregt.  Jene  Auffassung  ist  noch  einigermaßen
berechtigt  in  einer  Periode,  in  der  auch  die  Staatswirtschaft  insofern
privatwirtschaftlichen  Charakter  besitzt,  als  ihre  Einnahmequellen
zumeist  privatwirtschaftlicher  Natur  sind.  In  der  modernen  Staatswirtschaft ­
  wird  mit  dem  Überwiegen  der  Besteuerung  dieser  Charakter ­
  der  Staatswirtschaft  verwischt.  In  der  modernen  Staatswirt»
schaft  ist  —  von  Ausnahmen  abgesehen  —  weder  von  Produktion
noch  von  Einkommensgewinnung  durch  Verwertung  der  produzierten
Güter  auf  dem  Wbge  des  Verkehrs  die  Rede.  Die  Staats  wirtschaft
ruht  auf  der  Grundlage  des  Einkommens  der  Staatsbürger  und  beschäftigt ­
  sich  hauptsächlich  damit,  das  Recht  des  Staates  auf  dieses
Einkommen  geltend  zu  machen  und  zu  deren  Inanspruchnahme  die
entsprechendsten  Mittel,  die  geeignetesten  schonendsten  Verfahren
zu  benutzen.  In  dem  Organismus  und  in  den  Funktionen  der  Staatswirtschaft ­
  sind  daher  juristische,  politische,  administrative  Elemente
von  großer  Bedeutung.  Die  Feststellung  der  Ordnung  des  Staatshaushaltes ­
  bringt  den  letzteren  in  Beziehung  zu  Staatsrecht  und
Politik;  die  Festsetzung  des  Verwaltungsorganismus  des  Staatshaushaltes, ­
  die  Funktion  dieses  Organismus,  die  aus  der  Tätigkeit  des
Staatshaushaltes  entspringenden  Kollisionen  zwischen  Staat  und
Staatsbürger  bringen  den  Staatshaushalt  in  nahe  Beziehung  zum
        <pb n="49" />
        IV.  Abschnitt.  Hilfswissenschaften  der  Staatshaushaltslehre.

31

Verwaltungsrecht.  Darum  ist  es  irrig,  die  Staatshaushaltslehre  einfach ­
  als  einen  Teil  der  politischen  Ökonomie  zu  behandeln,  um  so
mehr,  als  die  politische  Ökonomie  überwiegend  die  aus  dem
freien  Spiel  der  ökonomischen  Kräfte  sich  ergebenden  Erscheinungen
behandelt,  während  die  Staatshaushaltslehre  sich  mit  den  Erscheinungen ­
  einer  juristisch  organisierten,  innerhalb  juristischer  Normen
sich  bewegenden,  über  juristische  Zwangsmittel  verfügenden  G-esamtwirtschaft,
  die  den  Charakter  einer  Zwangsgemeinschaft,  eines  Machtorganismus ­
  an  sich  trägt,  befaßt.  Die  Staatshaushaltslehre  ist  demgemäß ­
  nicht  ein  Teil  der  Sozialökonomie,  sondern  eine  Wissenschaft
selbständigen  Charakters,  die  ihre  Stelle  in  jener  engeren  Gruppe
der  sozialen  Wissenschaften  erhält,  zu  denen  die  sogenannten  Staatswissenschaften ­
  gehören.
Es  ist  lehrreich,  die  hinsichtlich  dieser  Frage  aufgetauchten
divergierenden  Auffassungen  zu  verfolgen.  Wie  erwähnt,  betrachteten ­
  die  Engländer  die  Staatshaushaltslehre  mehr  weniger  als  einen
integrierenden  Bestandteil  der  Sozialökonomie.  Dasselbe  tun  diejenigen, ­
  die  die  Finanzwissenschaft  von  der  eigentlichen  Nationalökonomie ­
  lostrennen,  beide  aber  unter  der  Benennung  „politische
Wirtschaftslehre“  zusammenfassen.  Dieser  Auffassung  schließt  sich
unter  anderen  auch  Gustav  Cohn  an,  der  für  diese  Auffassung
schon  in  der  Nationalökonomie  den  Grund  legt.  So  spricht  er  von
den  Steuern  schon  bei  der  Preisbildung,  wovon  die  Steuern  seiner
Ansicht  nach  eine  besondere  Form  bilden;  bei  der  Frage  der  wirtschaftlichen ­
  Formen  stellt  er  neben  das  System  des  freien  Wettbewerbes ­
  das  System  der  Verbände,  zu  denen  auch  der  Staat  gehört ­
  usw.  Im  Gegensatz  zu  diesen  Schriftstellern  behauptet  Stein
die  vollständige  Selbständigkeit  der  Staatshaushaltslehre  und  ihre
engere  Beziehung  zu  den  den  Staat  behandelnden  Wissenschaften.
Darum  geht  er  in  der  Finanzwissenschaft  vom  Staat  und  von  der
Verwaltung  aus.  In  neuerer  Zeit  nähert  sich  auch  Bastable  dieser
Auffassung,  namentlich  betonend,  daß  die  Führung  des  Staatshaushaltes ­
  einen  Zweig  der  Staatsregierung  bilde.
2.  Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  daß  die  Staatshaushaltslehre
vor  allem  die  Sozialökonomie,  die  Politik,  insbesondere  aber  das
Staats-  und  Verwaltungsrecht  als  ihre  nächsten  Hilfswissenschaften,
zu  betrachten  hat.  Bei  dem  induktiven  Charakter  der  Wissenschaft
bilden  natürlich  alle  jene  Wissenschaften  Hilfswissenschaften,  welche
das  Beobachtungsmaterial  für  die  Erscheinungen  des  Staatshaushaltes ­
  liefern.  Hierher  gehört  vor  allem  das  positive  Finanzrecht,
welches  die  die  Staatswirtschaft  beherrschenden  ßechtsregeln  für
        <pb n="50" />
        32

1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

die  einzelnen  Staaten  und  Perioden  darbietet,  ferner  die  Geschichte
und  Statistik.  Was  vorerst  das  positive  Finanzrecht  betrifft,  so  ist
es  selbstverständlich,  daß  so  wie  dieses  von  den  Grundprinzipien
der  Staatswirtschaftslehre  ausgehen  muß,  andererseits  für  die  Staatswirtschaftslehre ­
  die  Kenntnis  der  gesetzlichen  Einrichtungen  des
Staatshaushaltes  gemäß  der  bestehenden  Finanzgesetzgebung  ein
unentbehrliches  Material  bildet.  Insbesondere  gilt  dies  von  der
vergleichenden  oder  internationalen  Finanzgesetzgebung,  welche  die
entsprechenden  Einrichtungen  verschiedener  Staaten  darstellt,  die
für  das  Studium  der  finanziellen  Institutionen  der  Staatshaushaltslehre
  reichen  Stoff  bieten.  Den  Nutzen  der  ausgiebigen  Verwertung
des  internationalen  vergleichenden  Materiales  zeigen  namentlich  die
Werke  von  Stein,  Wagner,  Leroy-Beaulieu,  welche  mit  Hilfe  des
vergleichenden  Finanzrechtes  auf  vielen  Punkten  neues  Licht  verbreiteten. ­
  ,  .
3.  Die  Geschichte  der  Staatswissenschaft  hat  einerseits  als  leil
der  Geschichte  des  Staates,  andererseits  als  die  Darlegung  des  Entwicklungsganges ­
  der  Staatswirtschaft  von  seiten  der  finanziellen
Schriftsteller  große  Beachtung  gefunden.  Namentlich  die  französische ­
  und  deutsche  Wissenschaft  bieten  diesbezüglich  bedeutende
Leistungen.  Die  wichtigsten  Arbeiten  auf  diesem  Gebiete  schufen  für
das  Altertum  Boeckh,  B-odbertus,  Macquart,  Dureau  de  la  Malle,  für
die  Geschichte  der  neueren  Staaten  Europas  Hüllmann,  Clamageran,
Dowell,  Vocke  und  andere.  Die  historische  Schule  hat  sich  hier
hervorragende  Verdienste  erworben  und  auch  hier  müssen  wir
Roscher  hervorheben,  der  zur  Beleuchtung  der  finanziellen  Fragen
ein  reiches  instruktives  Material  gesammelt  hat.  Aber  auch  auf
diesem  Gebiete  wie  auf  anderen  beschränkt  er  sich  auf  die  Sammlung ­
  der  lehrreichen  historischen  Daten,  ohne  dieselben  zur  Ableitung ­
  allgemeiner  Prinzipien  zu  verwenden,  und  so  ist  es  auch  auf
diesem  Gebiete  ganz  besonders  Lorenz  Stein,  der  die  Fackel  der
Geschichtsphilosophie  als  Leuchte  benützte.  Wenn  Stein  vielleicht
bei  einem  oder  anderem  Faktum  Irrtümer  unterlaufen  sind,  die
man  ihm  reichlich  vorwirft,  so  kann  ihm  doch  das  unvergängliche
Verdienst  nicht  abgesprochen  werden,  daß  er  es  verstanden  hat,  die
historischen  Erscheinungen  und  deren  Buntheit  auf  allgemeine  Kategorien ­
  zurückzuführen,  aus  dem  Chaos  der  Daten  historische  Ordnungen ­
  und  Entwicklungstendenzen  festzustellen.  Wenn  er  nichts
anderes  geschrieben  hätte,  als  jene  Zeilen  über  die  Grundlinien  der
europäischen  Finanzgeschichte,  in  welchen  schon  vor  vielen  Jahrzehnten ­
  der  heute  als  Gemeinplatz  betrachtete  Gedanke  ausgesprochen ­
  wird,  daß  die  Entwicklung  der  Finanzen  in  jedem  Zeit-
        <pb n="51" />
        IV.  Abschnitt.  Hilfswissenschaften  der  Staatshaushaltslehre.  33
alter  von  der  sozialen  Ordnung  und  der  Klassenbildung  abhängt,
so  hätte  er  für  die  Finanzgeschichte  Wichtiges  geleistet.
4.  Zu  jenen  Hilfswissenschaften,  die  die  Entwicklung  der  Finanzwissenschaft ­
  wesentlich  befördern,  gehört  auch  die  Finanzstatistik,
welche  uns  in  exakten  Daten  die  Gestaltung  der  Staatswirtschaft,
Einnahmen  und  Ausgaben,  aktives  und  passives  Vermögen  bietet.
Wie  die  sonstigen  Zweige  der  Statistik,  war  auch  die  Finanzstatistik
im  Anfange  mehr  die  Arbeit  von  Privatstatistikern,  mit  der  Organisierung ­
  der  amtlichen  statistischen  Bureaus  wurde  aber  auch  die
Finanzstatistik  zu  einem  Zweige  der  offiziellen  Statistik.  Auch  auf  dem
Gebiete  der  Finanzstatistik  haben  die  Arbeiten  der  internationalen
statistischen  Kongresse,  so  der  im  Jahre  1857  in  Wien  abgehaltene,
ferner  die  Kongresse  des  internationalen  Statistischen  Institutes
große  Bedeutung.  Auf  dem  Wiener  Kongreß  hat  Czörnig  das  ausführliche ­
  Programm  der  Finanzstatistik  vorgelegt.  Czörnig  hat  sich
auch  durch  die  teilweise  Verwirklichung  dieses  Programmes  Verdienste ­
  erworben;  im  Jahre  1862  erschien  sein  Werk:  „Das  österreichische ­
  Budget  in  Vergleichung  mit  jenen  der  vorzüglicheren
europäischen  Staaten“.  Die  Literatur  der  Finanzstatistik  behandelten ­
  mit  Erfolg  Blecke,  Kaufmann,  Zorn,  Schwarz,  Besobrasoff
usw.  Von  amtlichen  Publikationen  sind  namentlich  die  graphischen
Arbeiten  des  französischen  Finanzministeriums  wertvoll.  Der  statistische ­
  Kongreß  beschäftigte  sich  im  Jahre  1876  auch  mit  der
Finanzstatistik  der  Großstädte,  die  namentlich  Körösi  kultivierte.
Die  Finanzstatistik  hat  ihre  großen  Schwierigkeiten,  welche  in  dem
komplexen  Charakter  der  Staatswirtschaft  ihren  Grund  haben.  Darum ­
  setzt  eine  richtige  und  vorsichtige  Verwendung  der  finanzstatistischen ­
  Daten  eine  genaue  Kenntnis  des  Organismus  der  Staaten,
ihres  Verwaltungsorganismus  und  ihres  Finanzrechtes  voraus.

Feldes,  Finanz  Wissenschaft.

3
        <pb n="52" />
        Zweites  Buch.
Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staats
haushaltes  und  das  Budget.

I.  Abschnitt.
Das  Budget.
Sobald  der  Staatshaushalt  die  Grenzen  auch  eines  großen  Privathaushaltes ­
  überschreitet,  und  schon  wegen  seines  öffentlichen  Charakters ­
  wird  es  zur  Notwendigkeit,  einen  vorläufigen  Plan  des
Staatshaushaltes  aufzustellen.  Es  ist  höchst  lehrreich,  daß  schon
Aristoteles  auf  die  Wichtigkeit  der  Staatsvoranschläge  hinweist,
obwohl  die  Aufstellung  solcher  für  Griechenland  nicht  nachgewiesen
werden  kann 1 ).  Aristoteles  sagt:  Wer  über  die  Finanzen  beraten
will  muß  die  Einkünfte  des  Staates  kennen,  welche  sie  sind,  und
wie’groß,  damit,  wenn  ein  Zweig  derselben  fehlt,  er  hinzugefügt,
wenn  er  zu  gering  ist,  vermehrt  werde;  außerdem  aber  alle  Ausgaben ­
  des  Staates,  damit,  wenn  eine  überflüssig  ist,  sie  aufgehoben,
wenn  zu  groß,  vermindert  werde,  denn  nicht  allein  das  Vorhandene
mehrend  macht  reich,  sondern  die  Ausgaben  vermindernd  Mit  der
Entfaltung  der  finanziellen  Seite  des  Staatslebens  ist  ohne  einen
Staatshaushaltsplan  die  Ordnung,  Planmäßigkeit  Voraussicht  der
Gestaltung  des  Staatshaushaltes  nicht  zu  erreichen  Dieser  Plan
weist  im  Anfang  gewiß  große  Unvollkommenheiten,  Systemlosigkeit
auf,  vielleicht  schleichen  sich  sogar  Rechenfehler  ein,  all  das  verschwindet ­
  aber  mit  der  Zeit  und  es  entwickelt  sich  ein  vollständiges
Svstem  mit  Bezug  auf  die  Darstellung  des  Staatshaushaltes.  Namentlich ­
  mit  der  Entwicklung  der  Geldwirtschaft  wird  die  vorläufige
Aufstellung  des  Staatshaushaltsplanes  notwendig  und  auch  möglich;
i)  Boeckh,  Staatshaushalt  der  Athener.  3.  Ausl.  Berlin  1886.  8.  253.
        <pb n="53" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

35

notwendig  wird  sie,  weil  Einnahme,  Ausgabe,  Verwaltung  des  Geldes
an  gewisse  wirtschaftliche  und  geschäftliche  Formalitäten  gebunden
sind,  welchen  wir  überall  begegnen,  wo  der  Verkehr  auf  Geld
basiert  ist;  notwendig  wird  sie  ferner  auch  deshalb,  denn  mit  dem
Auftreten  der  Geldwirtschaft  wird  in  vielen  Beziehungen,  wo  früher
andere  Belohnungsmodalitäten  vorherrschten,  wie  in  der  Heeresverwaltung, ­
  in  der  bürgerlichen  Verwaltung  usw.,  jetzt  die  Geldbelohnung ­
  zur  Sitte  wird;  endlich  weil  auch  die  Staatseinnahmen  mehr
und  mehr  in  Form  von  Geld  realisiert  werden.  Mit  der  Geldwirtschaft ­
  schreitet  auch  die  Zentralisation  der  Staatstätigkeit  fort,
welche  gleichfalls  zu  planmäßiger  Wirtschaft  drängt.  Natürlich
liegt  im  Übergang  zur  Geldwirtschaft  gleichzeitig  die  Möglichkeit
des  neu  aufkommenden  Systemes,  Ursache  und  Folge  fließen  zusammen. ­
  Nur  in  der  Periode  der  Geldwirtschaft  wird  die  Aufstellung ­
  des  Staatshaushaltsplanes  möglich,  denn  mit  derselben  tritt
in  den  staatlichen  Einnahmen,  deren  Einhebungsmöglichkeiten  größere
Systematik  ein,  größere  Beständigkeit,  größere  Sicherheit.  Hierzu
kommt  noch,  daß  bei  Geldwirtschaft  sowohl  Einnahmen  als  Ausgaben ­
  zum  größten  Teil  in  einem  gemeinschaftlichen  Nenner,  nämlich ­
  in  Geld  zum  Ausdruck  kommen,  während  bei  Naturalwirtschaft
infolge  der  Mannigfaltigkeit  der  Güter  und  Leistungen  eine  übersichtliche ­
  Aufstellung  des  Etats  ganz  und  gar  unmöglich  ist.  Da
die  Geldwirtschaft  sich  zuerst  in  maßgebender  Weise  in  den  Städten
durchgesetzt  hat,  so  müssen  wir  in  den  Städten,  wo  auch  die  allgemeine ­
  und  staatswissenschaftliche  Bildung  sich  kräftiger  entwickelte,
das  wirtschaftliche  Interesse  stärker  sich  geltend  machte,  die  ersten
Anfänge  eines  geregelteren  Budgetwesens  suchen.
Wenn  wir  hierin  die  wirtschaftliche  Bedeutung  des  Staatshaushaltsplanes ­
  erkennen,  so  müssen  wir  uns  nun  seiner  politischen,
staatsrechtlichen  Bedeutung  klar  werden.  Das  Wesen  des  Staatshaushaltsplanes ­
  beruht  nämlich  einerseits  auf  seiner  wirtschaftlichen,
andererseits  auf  seiner  staatsrechtlichen  Natur.  Die  wirtschaftliche
Natur  ergibt  sich  aus  seiner  kurz  skizzierten  wirtschaftlichen  Bolle.
Von  gleichfalls  hoher  Bedeutung  ist  die  staatsrechtliche  Seite.  Mit
der  Entfaltung  des  neuzeitigen  Verfassungslebens  wurde  die  Kontrolle ­
  des  Staatshaushaltes  zu  einer  eminenten  Funktion  der  gesetzgebenden ­
  Körperschaften  entwickelt,  damit  die  Schonung  der  wirtschaftlichen ­
  Kräfte  der  Staatsbürger,  das  Maßhalten  in  den  denselben ­
  auferlegten  Lasten  durch  die  Mitarbeit  der  Volksvertreter
gesichert  werde.  Gleichzeitig  sollte  die  parlamentarische  Verhandlung ­
  des  Staatshaushaltsetats  Gelegenheit  geben,  das  ganze  große
Feld  der  Kegierungstätigkeit  zum  Gegenstand  der  parlamentarischen
        <pb n="54" />
        36  2.  Buch.  Die  verfasaungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
Kritik,  eventuell  zur  Geltendmachung  des  Prinzips  der  Ministerverantwortlichkeit
  zu  machen.  Die  Übung  der  politischen  Kec  e
des  Parlaments,  namentlich  im  Falle  der  parlamentarischen  egierungsform
  hat  zur  Voraussetzung,  daß  der  Staatshaushaltsplan
in  einem  vorläufigen  Plan,  Präliminare,  dem  Parlament  vorgelegt
werde  und  nur  mit  dessen  Zustimmung  Gesetzeskraft  erhalte.
Aus  diesen  Voraussetzungen  und  Notwendigkeiten,  die  gleichzeitig ­
  wirtschaftlicher  und  staatsrechtlicher  Natur  sind,  entwickelte
sich  das  finanzielle  und  staatsrechtliche  System  des  Staatshaushaltsplanes, ­
  Etats,  Präliminare  resp.  des  Budgets 1 ).  Vom  finanzwissenschaftlichen ­
  Standpunkte  bedeutet  also  das  Budget  den  für  eine
bestimmte  Zeitperiode,  gewöhnlich  für  ein  Jahr  festgestellten  Staatshaushaltsplan ­
  resp.  das  denselben  enthaltende  Gesetz.  Vom  verfassungsrechtlichen ­
  Standpunkte  verstehen  wir  unter  Budget  oder
Staatshaushaltsplan  das  auf  eine  gewisse  Zeitperiode  bezügliche,
unter  Mitwirkung  der  verfassungsmäßigen  Faktoren  nach  den  Begeln
der  Verfassung  zustande  gekommene  Staatshaushaltsgesetz.  Das  in
solcher  Weise  entstandene  Budget  nennen  wir  das  verfassungsmäßige ­
  Budget.  Die  für  das  Zustandekommen  des  Budgets
maßgebenden  staatsrechtlichen  Normen  bilden  das  Budgetrecht.
Das  verfassungsmäßige  Budgetrecht  hat  sich  zuerst  m  Englan
und  Frankreich,  Belgien,  Ungarn,  in  neuerer  Zeit  in  Deutschland
usw.  entwickelt.  Doch  ist  dasselbe  noch  nicht  überall  zur  vollständigen ­
  Geltung  gekommen.  So  zeigen  namentlich  einzelne  deutsche
Kleinstaaten  rückständige  Verhältnisse  hinsichtlich  des  verfassungsmäßigen ­
  Budgetrechts.
Vom  Budget  unterscheiden  wir  den  Finanzplan,  wie  er  in
einzelnen  Fällen  aufgestellt  wird.  Der  Finanzplan  hat  den  Zweck,
für  eine  längere  Zeit  eine  gewisse  Bindung  des  Staatshaushaltes
zu  sichern.  Manchmal  geschieht  dies,  um  gewisse  Lasten  auf  eine
Beihe  von  Jahren  zu  verteilen  (Flotten-,  Heeresprogramm  usw.)
oder  um  Ordnung  in  den  Staatshaushalt  zu  bringen.  Es  soll  oft
das  richtige  Verhältnis  von  Einnahmen  und  Ausgaben  auf  diese
Weise  gesichert  werden.  Die  einzelnen  Jahresbudgets  müssen  sich

n  Die  Wurzel  des  Wortes  Budget  ist  budge,  französisch  beuge  und  bedeutet ­
  Tasche.  Wie  es  scheint,  wurde  das  Wort  Budget  zum  erstenmal  m  emer
gegen  Walpole  gerichteten,  im  Jahre  1733  publizierten  Broschüre  gebraucht  mit
des  Bedeutung,  daß  Walpole  eine  mit  Wundermitteln  gefüllte  Tasche  besitze.
—  Manchmal  werden  sonderbarerweise  auch  die  Schlußrechnungen  Budgets  genannt. ­
  In  Frankreich  versteht  man  unter  „Budget  defimtiw  die  Schlußrechnungen
Auch  Adams  (Finance)  nennt  gegenüber  dem  eigentlichen  Budget  (estimated
budget),  die  Schlußrechnung  „executed  budget“.
        <pb n="55" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

37

diesem  Finanzplan  einfügen.  Fälschlich  wird  dieser  Finanzplan
auch  Normalbudget  genannt.
2.  Bei  der  Feststellung  des  Budgets  fällt  natürlich  die  erste
Aufgabe  den  einzelnen  Organen  der  Verwaltung  zu,  also  den  obersten
Verwaltungsbehörden,  den  Ministerien  und  ihren  Organen.  Jedes
selbständig  wirkende  Organ  entwirft  sein  Budget,  das  entweder  Einnahmen ­
  und  Ausgaben,  oder  bloß  letztere  umfaßt.  Jedes  Ministerium ­
  stellt  auf  Grund  der  Einzelbudgets  seiner  Organe,  die  mit
Verwaltung  von  Einnahmen  und  Ausgaben  betraut  sind,  das  Budget
des  Ministeriums  zusammen  und  die  Budgets  der  gesamten  Ministerien, ­
  sowie  der  sonstigen  staatlichen  Organe  faßt  das  Finanzministerium ­
  im  Staatsbudget  zusammen,  natürlich  mit  Hinzufügung
seines  eigenen  Budgets,  welches  namentlich  die  Haupteinnahmszweige ­
  des  Staates  repräsentiert.  Der  Zusammenstellung  des  Staatsbudgets ­
  gehen  Beratungen  voraus,  welche  den  Zweck  haben,  die
Interessen  der  einzelnen  Verwaltungszweige  einmal  unter  sich  in
Einklang  und  in  ein  rationelles  Verhältnis  zu  bringen,  dann  die  Interessen ­
  des  Verwaltungszweige  und  die  der  Finanzen  in  Harmonie
zu  setzen,  damit  weder  der  Anspruch  der  Verwaltung  das  Finanzinteresse ­
  verletze,  noch  umgekehrt  eine  engherzige  Finanzverwaltung
die  hohen  Aufgaben  der  Verwaltung  durch  knickerischen  Geist
gefährde.  Unbedingt  muß  aber  danach  getrachtet  werden,  daß
Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  ins  Gleichgewicht  kommen;
dieser  Gedanke  kommt  zum  eklatanten  Ausdruck  in  der  dem  Finanzministerium ­
  in  Frankreich  öfters  gegebenen  Benennung  als
„Ministerium  des  Gleichgewichts“.  Wieweit  der  Finanzminister  in
der  Lage  ist,  die  von  den  einzelnen  Ministerien  eingereichten  Budgets ­
  einzuschränken,  das  gestaltet  sich  sehr  verschieden.  In  Frankreich ­
  wird  darüber  Klage  geführt,  daß  der  Finanzminister  seinen
Kollegen  gegenüber  keine  Kontrolle  ausübt,  trotzdem  gerade
h  rankreich  in  der  Tätigkeit  von  Sully,  Colbert,  Napoleon,  Thiers
Beispiele  dafür  liefert,  welchen  günstigen  Einfluß  es  ausübt,  wenn
eine  große  Persönlichkeit  das  finanzielle  Interesse  der  Verwaltung
gegenüber  vertritt.  In  England  ist  der  Einfluß  des  Finanzministers
ein  bedeutender,  was  schon  Folge  der  politischen  Stellung  des  First
Lord  of  the  Treasury  und  der  Organisation  des  Finanzministeriums  ist.
Der  vom  Finanzministerium  verfaßte  und  mit  einem  Motivenbericht
  versehene  Budgetentwurf  wird  der  Legislative  zur  Verhandlung
vorgelegt.  Um  die  gründliche  Behandlung  des  Budgets  zu  befördern,
haben  sich  in  den  verschiedenen  gesetzgebenden  Körpern  verschiedene
Systeme  entwickelt.  Der  Systeme  sind  namentlich  drei:  1.  das
sogenannte  englische  System;  2.  das  Klassensystem;  3.  das  Ausschuß-
        <pb n="56" />
        38  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
system.  Die  Eigentümlichkeit  des  englischen  Systems  besteht  darin,
daß  das  ganze  Haus  der  Repräsentanten  sich  als  Ausschuß  konstituiert, ­
  resp.  als  zwei  Ausschüsse;  in  der  Eigenschaft  als
Commitee  of  Supply  werden  die  Ausgaben,  in  der  Eigenschaft  als
Commitee  of  ways  and  means  werden  die  Einnahmen  verhandelt.
Der  Zweck  dieser  Verhandlungsart  ist  der,  daß  die  Verhandlung
zwanglos  und  weniger  formell  ist,  es  wird  mehr  auf  die  Sache,  als
auf  die  rednerische  Darstellung  Gewicht  gelegt.  Dies  hat  den  Vorteil,
daß  jeder,  der  Fachkenntnisse  besitzt,  aber  entweder  kein  Redner
ist  oder  keine  Lust  hat,  an  rednerischen  Produktionen  teilzunehmen,
seine  Fachkenntnisse  dem  Ausschuß  zur  Verfügung  stellen  wird.
Auch  ist  es  gestattet,  im  Ausschuß  mehrmals  das  Wort  zu  ergreifen.
Und  da  an  diesen  ausschußmäßigen  Beratungen  alle  Mitglieder  des
Hauses  teilnehmen,  wird  die  öffentliche  Verhandlung  im  Plenum
entlastet  und  abgekürzt,  denn  viele  begnügen  sich  damit,  daß  sie
ihre  Meinung  im  Ausschuß  vorgetragen  haben.  Auch  die  spezielle
Debatte  wird  mehr  in  den  Ausschuß  verlegt.  Unleugbar  hat  dieses
System  seine  großen  Vorteile,  doch  hängt  dasselbe  mit  dem  eigentümlichen ­
  Charakter  des  englischen  Parlaments  und  mit  der  dortigen
Behandlung  des  Budgetrechts  zusammen,  so  daß  von  einer  Nachahmung ­
  kaum  die  Rede  sein  kann.  Übrigens  gibt  es  Schriftsteller,
die  das  System  überhaupt  bemängeln,  welches  nur  infolge  des  englischen ­
  Selfgovernments  und  des  dortigen  politischen  Geistes  gut
funktioniert  (Adams,  Finance  8.  146).  Das  Klassensystem  besteht
in  mehreren  Staaten,  so  auch  in  Frankreich.  Beim  Klassensystem
werden  alle  Mitglieder  des  gesetzgebenden  Körpers  in  Klassen
eingeteilt.  Auch  bei  diesem  System  hat  also  jedes  Mitglied  die
Gelegenheit,  an  der  Beratung  des  Budgets  teilzunehmen.  Die
Beratung  in  den  Klassen  schließt  in  Frankreich  damit  ab,  daß  jede
Klasse  drei  Mitglieder  wählt  und  die  von  den  Klassen  gewählten
33  Mitglieder  bilden  die  eigentliche  Budgetkommission.  Dieses
System  hat  sich  nicht  bewährt;  das  Votum  des  Auschusses  hat
kein  großes  Gewicht,  es  ist  bloß  ein  vorbezeitender  Akt,  ein
Wahlmodus.  Das  dritte  System  ist  das  System  des  Finanzausschusses, ­
  wo  ein  ständiger  Ausschuß  das  Budget  und  alle
finanziellen  Vorlagen  verhandelt.  Dieses  System  stellt,  wenn  die
Mitglieder  auf  Grund  ihrer  Sachkenntnis  gewählt  werden,  tüchtige
Kräfte  zur  Verfügung,  deren  Sachkenntnis  durch  längere  Praxis
natürlich  noch  erhöht  wird.  Als  Nachteil  macht  sich  hier  nur
der  Umstand  geltend,  daß  eventuell  dieser  Ausschuß  bei  der
Wichtigkeit  der  Finanzen  ein  übergroßes  Gewicht  gewinnt  und
sich  zu  einer  kleinen  Parlamentsfiliale  auswächst,  daß  die  Minister
        <pb n="57" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

39

namentlich  die  Freundschaft  der  Mitglieder  dieses  Ausschusses  zu
gewinnen  suchen,  ein  Umstand,  woraus  Mißstände  entstehen  können.
Der  Finanzausschuß  ist  in  der  Lage,  die  Legierung  zu  wichtigen
Erklärungen  zu  nötigen,  was  das  Ansehen  und  politische  Gewicht
der  Mitglieder  dieses  Ausschusses  zum  Nachteil  anderer  zu  steigern
vermag.  So  hat  bekanntlich  in  Deutschland  während  der  Kriegszeit ­
  die  Legierung  wichtige  Erklärungen  in  der  Budgetkommission  abgegeben. ­
  In  Amerika,  wo  dieses  System  gleichfalls  besteht,  hat
man  in  verschiedener  Weise  versucht,  das  Übergewicht  dieses  Ausschusses ­
  zu  mindern.  Man  hat  namentlich  die  Zahl  der  in  finanzielle
Fragen  eingreifenden  Ausschüsse  vermehrt.  Adams  betrachtet
dieses  System  als  dem  amerikanischen  Geist  entsprechend.
3.  Die  Bewilligung  des  Budgets  bildet  eine  der  wichtigsten
Prärogative  der  gesetzgebenden  Körper.  Die  Führung  des  Staatshaushaltes ­
  mit  den  möglichst  geringsten  Opfern  und  mit  der  allerzweckmäßigsten ­
  Verwendung  ist  ein  so  wichtiges  Staatsinteresse,
daß  das  Budgetrecht  zu  jeder  Zeit  ein  machtvolles  Mittel  bilden
wird  zur  Kontrolle  der  Legierung  durch  die  Volksvertretung.  In
der  Tat  nimmt  in  allen  gesetzgebenden  Körpern  die  Budgetdebatte
einen  ansehnlichen  Teil  der  Arbeitszeit  in  Anspruch,  oft  den
dritten  Teil  und  auch  mehr,  weshalb  sich  auch  die  Notwendigkeit
einer  Einschränkung  geltend  gemacht  hat.
Stein  hat  die  hohe  Wichtigkeit  und  das  Wesen  des  Budgetgesetzes ­
  und  der  Verfassungsmäßigkeit  desselben,  tief  historisch  und
politisch  richtig  erfaßt,  indem  er  sagt:  Da  dieses  Staatswirtschaftsgesetz
auf  der  einen  Seite  mit  seinen  Anforderungen  auf  das  tiefste  in  die
Wirtschafts-  und  Kapitalbildung  der  einzelnen  Persönlichkeit  eingreift, ­
  auf  der  andern  aber  mit  seinen  Bestimmungen  zur  Bedingung ­
  und  Maß  jeder  Tätigkeit  des  Staates  nach  innen  wie  nach
außen  wird,  so  hat  es  sich  auch  historisch  von  jeher  ergeben,  daß
die  möglichst  bestimmte  Entwicklung  der  Lechtsordnung  gerade
in  dieser  staatswirtschaftlichen  Gesetzgebung  als  das  entscheidende
Kriterium  für  das  gesamte  verfassungsmäßige  Locht  mit  mehr  oder
weniger  Klarheit  von  dem  Anfang  aller  Verfassungen  als  Grundlage ­
  und  Hauptausdruck  dieser  Verfassung  selber  anerkannt
worden  ist....  In  Wahrheit  halten  alle  Kulturvölker  nicht  so
sehr  darum  an  der  Verfassungsmäßigkeit  des  Budgets  fest,  weil
dasselbe  eine  gesetzliche  Ordnung  der  Wirtschaft,  als  darum,
weil  es  der  Hauptausdruck  und  Träger  der  verfassungsmäßigen
Freiheit  überhaupt  ist. 1 )

*)  Stein,  Lehrbuch  der  Finanzwissenschaft,  I,  S.  205  ff.
        <pb n="58" />
        40  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
England  ist  der  erste  größere  Staat,  welcher  früh  zur  Erkenntnis
und  Anwendung  der  Hauptprinzipien  des  Budgetrechtes  kommt  und
große  politische  Kämpfe  durchlebt  zur  Erkämpfung  dieses  Rechts.
Mit  dem  Jahre  der  sogenannten  unblutigen  Revolution,  im  Jahre
1688,  scheint  das  Ziel  erreicht  zu  sein.  Die  Aufgabe  späterer
Zeiten  ist  die  Detailarbeit,  die  Ausarbeitung  der  einzelnen  Partien
des  Budgetrechts.  In  Frankreich  entwickelte  sich  das  Budgetrecht
viel  später.  Die  französische  Revolution  legt  die  Grundzüge  des
französischen  Budgetrechts  nieder,  in  der  Restaurationszeit  wird
dasselbe  unter  harten  Kämpfen  ausgebaut.  Einige  Weiterentwicklung ­
  erfolgt  unter  der  dritten  Republik.  Es  bildet  das  Verdienst
dieser  beiden  Staaten,  daß  die  hohe  Bedeutung  des  Budgetrechts
anerkannt  und  auch  theoretisch  entwickelt  ist.  Von  anderen  Staaten
hat  auch  Belgien  teil  an  der  konsequenten  Durchbildung  des  konstitutionellen ­
  Budgetrechts.  Zur  Theorie  desselben  hat  namentlich
die  deutsche  Wissenschaft  wichtige  Beiträge  geliefert.
Im  engeren  Sinne  verstehen  wir  unter  Budgetrecht  das  den
gesetzgebenden  Körpern  bezüglich  der  Feststellung  des  Staatshaushaltes ­
  gebührende  Recht,  welches  in  dem  Rechte  der  Bewilligung
resp.  der  Verweigerung  des  von  der  Regierung  vorgelegten  Staatshaushaltsplanes, ­
  sowie  in  dem  Rechte  der  Kontrolle  des  Staatshaushaltes ­
  mit  Rücksicht  auf  die  Einhaltung  des  Budgetgesetzes  besteht.
Dieses  Recht  bildet  eines  der  wichtigsten  konstitutionellen  Rechte
und  die  um  dasselbe  geführten  Kämpfe  waren  zugleich  Kämpfe  um
das  moderne  konstitutionelle  Prinzip,  so  daß  in  gewissem  Sinne
gesagt  werden  kann:  Budgetrecht  und  Verfassungsrecht  wurden  von
derselben  Sonne  zur  Reife  gebracht.  Namentlich  in  der  Geschichte
von  England  und  Frankreich  gehören  jene  Konflikte,  welche  im
Interesse  des  Budgetrechts  gekämpft  wurden,  zu  den  kampfreichsten
Perioden  der  politischen  Geschichte.  Das  Resultat  dieser  Kämpfe
ist  die  Anerkennung  jenes  Rechts,  daß  dasl/  olk,  resp.  dessen  Vertreter, ­
  alljährlich  die  Staatseinnahmen  und  Staatsausgaben  bewilligen
oder  verweigern.  Die  Bedeutung  dieses  Rechts  besteht  vor  allem
darin,  daß  hiermit  die  Souveränität  des  Volkes  deutlich  anerkannt
ist,  da  nur  souveräne  Völker  dieses  Recht  ausüben;  wo  die  Souveränität ­
  des  Volkes  nicht  anerkannt  ist,  dort  übt  dasselbe  auf  die
Feststellung  des  Staatshaushaltes  keinen  Einfluß,  wenigstens  keinen
maßgebenden.  Die  Wichtigkeit  des  Budgetrechts  erhöhte  noch  der
Umstand,  daß  auf  diese  Weise  das  Volk  in  die  Lage  kam,  der
Verschwendungssucht  des  sogenannten  ancien  regime  Einhalt  zu
tun,  was  freilich  nur  höchst  unvollkommen  erreicht  wurde,  dem  die
Erscheinung  zur  Seite  steht,  daß  in  neuerer  Zeit  gerade  die  ver-
        <pb n="59" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

41

schwenderischen  Neigungen  der  gesetzgebenden  Körper  Gegenstand
ernster  und  berechtigter  Klagen  bilden  1 ).
Übrigens  ist  es  nicht  uninteressant  zu  bemerken,  daß  gleich
das  erste  englische  Parlament  nach  der  Revolution  von  1688  mehr
Steuern  auswarf,  als  je  zuvor  das  absolute  Königtum.
Die  politische  Seite  des  Budgetrechts  ist  hauptsächlich  darin
zu  suchen,  daß  mittels  der  Verweigerung  des  Budgets  das  Parlament ­
  resp.  dessen  Mehrheit  die  Regierung  zwingen  kann,  entweder
im  Geiste  des  Parlaments  resp.  der  Mehrheit  die  Regierung  zu
führen,  oder  aber  von  der  Regierung  zurückzutreten  und  einem
anderen  Ministerium  Platz  zu  machen.  Es  ist  dies  die  Geltendmachung ­
  der  sogenannten  politischen  Verantwortlichkeit  des  Ministeriums. ­
  Endlich  kommt  durch  die  Ausübung  des  Budgetrechts
die  ganze  Führung  der  Regierung  und  aller  Verwaltungszweige  in
ihrer  Gänze  und  allen  ihren  Teilen  unter  die  Kontrolle  des  Parlaments. ­
  Diesem  Umstande  ist  es  zuzuschreiben,  daß  die  Budgetverhandlungen ­
  in  der  Regel  das  enge  Bett  des  Staatshaushaltsplanes
verlassend,  zur  kritischen  Besprechung  aller  Details  der  Regierungstätigkeit ­
  werden,  in  welcher  die  eigentliche  Budgetdebatte  nicht
selten  eine  sehr  bescheidene  Stelle  einnimmt.  So  war  im  Jahre
1891  bei  der  Budgetdebatte  in  Ungarn  von  dem  Budget  eigentlich
nur  nebenbei  die  Rede,  das  Rückgrat  der  Debatte  bildete  die  Frage
der  Wegtaufen,  die  dann  der  Anstoß  zur  Einführung  der  obligatorischen ­
  Zivilehe  wurde.  Ebenso  war  in  Österreich  im  Jahre  1891

*)  In  der  Sitzung  des  Corps  legislate  vom  2.  Juli  1882  sagte  Say:  „Des
ehambres,  au  lieu  d’etre  un  train,  sont  devenu  une  excitation  ä  la  depense.“  —
Cucheval-Clarigny  sagt  (Bevue  des  deux  mondes  1888,  Februar,  8.  546):  „C’est
done  se  bercer  d’un  espoir  imaginaire  que  d’attendre  de  la  chambre  des  economies ­
  serieuses.  C’est  le  fait  contraire  qui  se  produit  sons  l’influence  de  ces
m§mes  interets  personnels.“  —  In  einer  Bede  vom  Jahre  1902  sagt  Poincare:
(Leg  Chambres)  „dans  les  dernieres  mois  surtout  de  leur  mandat,  obeissant,  sans
distinction  de  parti,  ä  je  ne  sais  quelle  frenesie  de  prodigalites,  et  prise  d’une
sorte  de  vertige  electoral  mettent,  de  leurs  propres  mains,  la  fortune  publique
au  pillage.“  —  Bagebot  (Englische  Verfassungszustände,  Deutsche  Ausgabe,
Berlin  1868,  8.  178ff.):  „Längst  hat  das  Haus  der  Gemeinen  aufgehört,  der  einschränkende, ­
  ersparende  und  ökonomische  Körper  zu  sein,  der  es  einst  gewesen
ist.  Wenn  ihr  euch  ein  Beifallsgeschrei  im  Hause  der  Gemeinen  sichern  wollt,
so  braucht  ihr  nur  eine  Lobrede  auf  die  Sparsamkeit  im  allgemeinen  zu  halten,
wollt  ihr  eine  sichere  Niederlage  herbeiführen,  so  schlagt  irgendeine  Ersparnis
im  einzelnen  vor.“  —  In  Belgien  sagte  bei  Gelegenheit  der  Budgetdebatte  vom
Jahre  1882  ein  Deputierter  folgendes  (Journal  des  Economistes  1886,  Mai,  8.  202):
„C  est  nous  tons  qui  avons  tort  de  demander  sans  cesse  des  favours  non  raisonnables
  au  point  de  vne  des  finances  et  c’est  pour  etre  agreables  ä  nos  electeurs
—  je  ne  hesite  pas  ä  le  dire“.  —  „Von  allen  Ausgabedepartements“,  sagt  im
Jahre  1897  Hicks-Beach,  „ist  die  Kammer  der  Gemeinen  die  schlimmste“  (Stourm.
Le  budget,  8.  55).
        <pb n="60" />
        42  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
die  Budgetdebatte  ganz  von  parteipolitischen  Kontroversen  beherrscht. ­
  Natürlich  ist  dies  in  gewisser  Beziehung  ein  Nachteil;
wenn  wir  uns  aber  vor  Augen  halten,  daß  die  an  der  Regierung
befindlichen  Organe  stets  dessen  bewußt  sein  müssen,  daß  ihre
Gestion  durch  das  Parlament  zum  Gegenstand  eingehender  Kritik
gemacht  werde,  so  werden  wir  jenes  Übel  nicht  überschätzen.
Die  Ausübung  des  Budgetrechts  erfordert,  eben  weil  eventuell
der  Stillstand  der  Staatsmaschinerie  eintreten  könnte,  besondere
staatsmännische  Weisheit.  Ganz  besonders  gilt  dies  daher  von  der
gänzlichen  Verweigerung  des  Budgets.  Die  Verweigerung  des  Budgets ­
  kann  große  politische  Krisen  heraufbeschwören;  die  Verweigerung ­
  des  Budgets  könnte  eine  Gefährdung  der  Staatsfunktionen
sein.  Gewiß  ist  es  auch,  daß  das  Recht  der  Verweigerung  des
Budgets  resp.  der  Steuereinhebung  aus  einer  Zeit  stammt,  in  welcher
die  Steuer  eine  außerordentliche  und  ziemlich  bescheidene  Einkommensquelle ­
  war,  die  ordentlichen  und  wichtigeren  Einkommensquellen ­
  waren  Domänen,  Regalien  usw.,  welche  nicht  Gegenstand
der  Budgetbewilligung  waren  und  welche  zum  Teil  nicht  verweigert
werden  konnten,  weil  sie  ja  organisch  mit  gewissen  Tätigkeiten  und
Vermögensgegenständen  des  Staates  zusammenhingen.  Auch  ist
in  Betracht  zu  ziehen,  daß  in  jenen  Zeiten  bei  der  Befriedigung
der  Staatsbedürfnisse  die  persönlichen  Dienstleistungen  in  Heer  und
Amt  eine  größere  Rolle  spielten  als  die  Geldleistungen,  die  Verweigerung ­
  der  Geldleistungen  also  durchaus  nicht  das  Stillstehen  der
Staatsmaschinerie  bedeutete.  Dagegen  bildet  die  Steuer  heute  eine
ordentliche  und  geradezu  die  wichtigste  Einnahmequelle,  ohne  welche
der  Staat  nur  kurze  Zeit  existieren  kann.  Bei  der  Unentbehrlichkeit
der  Steuereinkünfte  ist  es  daher  nicht  zu  verwundern,  wenn  man
auch  der  Ansicht  begegnet,  daß  das  Recht  der  Budgetbewilligung
das  Recht  der  Verweigerung  nicht  in  sich  begreife,  sondern  bloß
die  Teilnahme  bei  Feststellung  des  Staatshaushaltes  bedeute  eventuell
mit  dem  Rechte,  an  dem  Budget  Änderungen,  Streichungen,  Ersparnisse ­
  zu  erzielen.  Dieser  Auffassung  widersprechen  die  historischen ­
  Tatsachen.  Es  ist  unzweifelhaft,  daß  die  Parlamente  in
kritischen  Zeiten  auch  das  Recht  der  Steuerverweigerung  geltend
machten.  Auch  in  Preußen,  wo  man  einer  einengenden  Auffassung
des  Budgetrechts  in  der  Literatur  begegnen  konnte,  und  wo  in  der
sogenannten  Konfliktszeit  von  1862—66  der  Reichstag  der  Regierung ­
  das  Budget  verweigerte,  haben  nach  Königgrätz  die  Krone
und  der  Kanzler  die  Erklärung  abgegeben,  daß  die  Führung  der
Regierunggeschäfte  trotz  der  Budgetverweigerung  verfassungswidrig
war.  Der  große  Erfolg  des  preußischen  Heeres  auf  den  böhmischen
        <pb n="61" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

43

Schlachtfeldern  war  natürlich  ein  guter  Fürsprecher  für  die  die
Verfassung  verletzenden  Staatsmänner.
Die  Einschränkung  des  Rechts  der  Budgetverweigerung  ist
um  so  weniger  notwendig,  als  ja  natürlich  ein  hierauf  bezügliches
Votum  der  gesetzgebenden  Kammern  nie  die  Bedeutung  hat,  als
ob  das  Budget  unbedingt  und  im  allgemeinen  verweigert  würde,  als
ob  hiermit  der  Staat  selbst  in  seiner  Existenz  negiert  würde,  was
ja  sogar  ein  Nonsens  wäre,  da  ja  damit  die  gesetzgebende  Kammer
auch  sich  negieren  würde.  Die  Verweigerung  des  Budgets  hat
einzig  und  allein  die  Bedeutung,  daß  einer  bestimmten  Regierung
die  Mittel  zur  Führung  der  Geschäfte  verweigert  werden,  die  Regierung ­
  verliert  das  Recht  zur  Führung  des  Staatshaushaltes.  In
dem  Momente,  als  die  betreffende  Regierung  beseitigt  wird  und
eine  solche  ans  Ruder  kommt,  die  mit  der  Mehrheit  im  Einklang
ist,  wird  das  Budget  bewilligt.  Die  Spitze  der  Budgetverweigerung
richtet  sich  also  selbstverständlich  nicht  gegen  den  Staat,  sondern
gegen  gewisse  Organe,  gegen  die  Exekutive,  die  bei  der  parlamentarischen ­
  Regierungsform,  ja  eigentlich  auch  beim  einfachen  Parlamentarismus, ­
  wenigstens  de  facto  mit  der  Mehrheit  der  Volksvertretung ­
  in  Harmonie  sein  muß.  Wir  sehen  daraus,  daß  also  die
Gefahr  der  Budgetverweigerung  eine  eingebildete  ist;  die  Staatsmaschine ­
  braucht  nicht  einen  Moment  stillzustehen,  wenn  der  durch
die  Verfassung  notwendige  Wechsel  in  der  Regierung  stattfindet.
Findet  dieser  Wechsel  nicht  statt,  so  wird  damit  von  Seite  der
Regierung  resp.  der  Krone  die  Verfassung  verletzt  und  die  damit
eintretenden  Erscheinungen  sind  nicht  Folgen  der  Budgetverweigerung, ­
  sondern  Folgen  der  Mißachtung  der  Verfassung.
Es  ergibt  sich  hieraus,  daß  es  daher  durchaus  nicht  nötig  ist,
das  Budgetrecht  anders  zu  konstruieren  oder  demselben  einen
anderen  Sinn  unterzulegen,  um  den  mißlichen  Folgen  der  Budgetverweigerung ­
  vorzubeugen.  Nichtsdestoweniger  begegnen  wir  in  der
Literatur  Versuchen,  um  das  Budgetrecht  seiner  angeblichen  Gefährlichkeit ­
  zu  entkleiden.  Der  eine  Versuch  knüpft  sich  an  den
Namen  von  Laband,  der  andere  an  den  von  Lorenz  von  Stein.  Der
grundlegende  Gedanke  von  Laband  ist  der,  daß  die  Feststellung
des  Staatshaushaltes  ihrem  Wesen  nach  keine  Aufgabe  der  Gesetzgebung, ­
  sonderp  Aufgabe  der  Verwaltung  ist.  Es  handelt  sich  um
eine  Verwaltungsmaßregel.  Die  gesetzgebende  Tätigkeit  hat  zur
Aufgabe,  Rechtssätze  aufzustellen,  das  Budget  dagegen  enthält  keine
Rechtssätze.  Das  Budgetgesetz  gehört  zu  den  sogenannten  formellen
Gesetzen,  es  ist  nur  der  Form  nach  Gesetz,  es  kommt  so  zustande,
wie  Gesetze  zustande  kommen.  Sein  Inhalt  aber  hat  mit  dem  In-
        <pb n="62" />
        44  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
halt  der  materiellen  Gesetze  nichts  zu  tun.  Daß  diese  Verwaltungsmaßregel ­
  in  das  Bereich  der  Gesetzgebung  gezogen  wird,  hat  seine
Ursache  in  der  Wichtigkeit  der  Aufgabe,  zu  der  die  Mitwirkung
der  Gesetzgebung  herangezogen  wird.  Aus  dem  Umstande,  daß  das
Budget  nur  in  formeller  Beziehung  Gesetz  ist,  wird  nun  gefolgert,
daß  in  dem  Falle,  als  das  Budget  nicht  unter  Mitwirkung  der  Gesetzgebung ­
  zustande  kommt,  die  Regierung  für  den  Staatshaushalt
selbst  verantwortlich  ist,  während  sonst  die  Verantwortung  der  Regierung ­
  sich  darauf  beschränkt,  daß  die  Durchführung  des  Staatshaushaltes ­
  mit  dem  Budgetgesetz  in  Einklang  steht.  Diese  Auffassung ­
  wird  noch  gestützt  mit  dem  Umstande,  daß  die  Steuergesetze, ­
  und  dasselbe  läßt  sich  auch  von  Staatsinstitutionen  sagen,
nicht  auf  eine  einjährige  Funktion  berechnet  sind  und  die  Durchführung ­
  dieser  Gesetze  an  und  für  sich  die  Grundlage  des  Staatshaushaltes ­
  bilden.
Aus  allgemeinen  Prinzipien  der  Logik  folgt  nach  Laband 1 ),
daß,  soweit  die  Regierung  nur  durch  den  Etat  zur  Erhebung  von
Einnahmen  oder  zur  Leistung  von  Ausgaben  ermächtigt  ist,  ihr
diese  Befugnis  beim  Mangel  eines  rechtsgültigen  Etats  fehlt,  daß
dagegen  diejenigen  Befugnisse,  welche  die  Regierung  unabhängig
vom  Etat  auf  Grund  dauernd  wirksamer  Gesetze  hat,  ihr  durch
das  bloße  Nichtzustandekommen  des  Etats,  also  durch  das  Nichthinzutreten
  eines  neuen  Rechtsgrundes,  nicht  entzogen  werden,  da
es  einer  alljährlichen  Prolongation  oder  Bestätigung  dieser  Befugnisse
nicht  bedarf.  Das  Budget  ist  nur  in  formalem  Sinne  als  Gesetz  aufzufassen, ­
  ohne  daß  demselben  die  Rechtswirkung  materieller  Gesetze
zukäme.  Das  Budget  ist  nur  in  formalem,  nicht  in  materiellem
Sinne  Gesetz.  Dem  Satz  der  deutschen  Verfassung:  „der  Reichshaushaltsetat ­
  wird  durch  .ein  Gesetz  festgesetzt“,  gibt  Laband  folgenden ­
  Sinn:  der  Reichshaushaltsetat  wird  ebenso  wie  ein  Gesetz  oder
im  Wege  der  Gesetzgebung  festgestellt.  Seinem  Wesen  nach  ist
aber  die  Feststellung  des  Budgets  ein  Akt  der  Verwaltung  und  dem
Reichstage  ist  durch  die  Gesetzesnatur  des  Budgets  ein  wesentlicher
Anteil  an  der  Verwaltung  eingeräumt.  Hierdurch  wird,  wie  Laband
ausführt,  die  Theorie  von  der  Teilung  der  Gewalten  beseitigt,
scheinbar  aber  in  scholastischer  Weise  dadurch  aufrechtgehalten,
daß  dem  Budget  der  Charakter  des  Gesetzes  verliehen  wird,  infolgedessen ­
  die  Teilnahme  der  Volksvertretung  keine  Überschreitung
ihrer  legislativen  Funktion  involviert.  Wir  haben  auf  diese  Theorie

‘j  Das  Finanzrecht  des  Deutschen  Reiches  (Hirths  Annalen  des  Deutschen
Reiches  1873).  8.  406.
        <pb n="63" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

45

kurz  folgendes  zu  bemerken.  Labands  Theorien  und  Auseinandersetzungen ­
  behandeln  nicht  die  Frage  der  rationellen  Auslegung  des
parlamentarischen  Budgetrechts  im  allgemeinen,  sondern  zunächst  des
Budgetrechts  des  Deutschen  Reiches.  Daband  bemerkt  überdies
ausdrücklich,  daß  die  Ansicht  der  Doktrinäre  des  Konstitutionalismus, ­
  wonach  im  Falle  des  Nichtzustandekommens  des  Budgets  die
Regierung  weder  Ausgaben  machen,  noch  Einnahmen  erheben  darf,
dort  Platz  greifen  kann,  wo  dieselbe  durch  eine  ausdrückliche  und
unzweideutige  Anordnung  der  Verfassung  oder  eines  anderen  Gesetzes ­
  sanktioniert  ist 1 ).  Wir  ersehen  hieraus,  daß  Daband  weit
davon  entfernt  ist,  die  Möglichkeit  dessen  zu  leugnen,  wonach  die
Verfassung  der  Verweigerung  des  Budgets  die  Folge  zuschreibt,  daß
der  Regierung  verwehrt  wird,  den  Staatshaushalt  zu  führen,  Ausgaben ­
  auszuwerfen  und  Einnahmen  zu  beschaffen.  In  seiner  Doktrin
will  Daband  bloß  den  Sinn  des  deutschen  Staatsrechts  in  das
richtige  Dicht  stellen.  Freilich  meint  er,  daß  jene  Auffassung  des
doktrinären  Konstitutionalismus  mit  allgemeinen  Rechtsprinzipien,
ja  sogar  mit  allgemeinen  Prinzipien  der  Dogik  in  Widerspruch
steht,  denn  die  Regierung  ist  nur  hinsichtlich  jener  Einnahmen  und
Ausgaben  vom  Budget  abhängig,  die  nicht  auf  dauernd  wirksamen
Gesetzen  fußen.
Jene  Theorien,  und  hierher  gehört  auch  die  Dabands,  die  die
Stetigkeit  des  Staatshaushaltes  gegenüber  der  Unsicherheit  der
parlamentarischen  Behandlung  schützen  wollen,  gehen  über  das
Ziel  hinaus.  Die  Verweigerung  des  Budgets  bedeutet  nicht  die
Deugnung  der  Notwendigkeit  des  Staatshaushaltes.  Das  wäre  ja
ganz  unvernünftig,  das  wäre  ja  die  Deugnung  des  Staates  und  somit
auch  die  Deugnung  des  Parlamentes  —  ein  Selbstmord,  denn  auch
das  Parlament  bedarf  finanzieller,  materieller  Mittel.  Die  Verweigerung ­
  des  Budgets  ist  in  dem  parlamentarischen  Mechanismus  eine
Waffe,  um  ein  Kabinett,  welches  das  Vertrauen  des  Parlaments  resp.
der  Mehrheit  desselben  nicht  genießt,  zu  beseitigen.  Und  wenn  die
verfassungsmäßige  Maschinerie  gut  funktioniert,  so  ist  die  Herstellung ­
  der  regelmäßigen  Funktion  des  Staatshaushaltes  in  wenigen
Stunden,  höchstens  in  einigen  Tagen  erreicht.  Sowie  ein  Kabinett
ans  Ruder  kommt,  das  der  Mehrheit  genehm  ist,  ist  auch  die  Bewilligung ­
  des  Budgets  gesichert.  Es  handelt  sich  hier  also  nur  um
eine  Handhabe  des  konstitutionellen  Systems,  um  die  Übereinstimmung ­
  der  Degislative  und  Exekutive  zu  sichern.  Kein  denkender
Mensch  kann  ernstlich  die  Absicht  haben,  den  Stillstand  des  Staats-
        <pb n="64" />
        46  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
haushaltes  zu  provozieren.  Und  darum  sind  eigentlich  auch  alle
Palliative,  die  empfohlen  werden,  überflüssig.  Man  lasse  nur  das
Uhrwerk  des  parlamentarischen  E-egierungssystems  ungestört  funktionieren. ­

Wbnn  wir  damit  auch  der  Aufgabe  überhoben  wären,  Labands
Theorien  einer  weiteren  Prüfung  zu  unterwerfen,  so  wollen  wir  doch
bei  deren  hohen  Bedeutung  auch  jene  Einwendungen  kurz  darstellen,
die,  unserer  unmaßgeblichen  Ansicht  nach,  gegen  dieselben  erhoben
werden  können.  So  glauben  wir  vorerst  Bedenken  erheben  zu  müssen
gegen  die  Unterscheidung  von  formellen  und  materiellen  Gesetzen.
Unserer  Ansicht  nach  ist  Gesetz  Gesetz  und  jedes  Gesetz  muß  auch
einen  materiellen  Inhalt  haben,  wenn  derselbe  auch  nicht  sofort  in  einer
festen  Rechtsregel  zutage  liegt.  In  Ungarn  wird  die  Anerkennung
der  Nation  großen  politischen  Persönlichkeiten  gegenüber  in  Form
von  Gesetzen  ausgesprochen.  So  verewigte  man  in  Gesetzen  das
Andenken  des  großen  Staatsmannes  Franz  Deäk,  das  Andenken  der
Königin  Elisabeth.  So  wird  der  Akt  der  Krönung  im  Gesetz  aufgenommen. ­
  So  wurde  die  Feier  des  tausendjährigen  Bestehens  des
ungarischen  Reiches  in  einem  Gesetzartikel  inartikuliert.  Diese
Gesetze  fordern  jedenfalls  die  Pietät  und  wer  diese  auffällig  verletzt, ­
  dürfte  auch  der  Strafe  nicht  entgehen.  Wir  glauben  auch
noch  folgendes  bemerken  zu  müssen.  Das  Leben  des  Staates  setzt
gewisse  Kräfte  und  Institutionen  voraus.  Die  staatsrechtlichen  Gesetze ­
  bilden  den  höchsten  Staatswillen  mit  Bezug  auf  diese  Kräfte
und  Institutionen.  Ein  Teil  der  staatsrechtlichen  Gesetze  bezieht
sich  auf  die  Wirkung  der  Staatskräfte.  Das  Budget  ist  jenes  Gesetz,
welches  zum  Zwecke  hat,  jene  finanziellen  Kräfte  zu  messen,  welche
in  einem  gewissen  Zeitraum  zur  Erfüllung  der  staatlichen  Aufgaben
zur  Verfügung  stehen.  Das  Budget  ist  eines  der  die  Funktionen
des  Staates  regulierenden  Gesetze,  gehört  in  die  Reihe  der
Funktionsgesetze,  die  gegenüber  den  Organisationsgesetzen  als  selbständige ­
  Gruppe  betrachtet  werden  können.  Ob  das  Budgetgesetz
Rechtssätze  enthält,  ist  auch  nicht  so  leicht  zu  entscheiden.  Das
Staatsleben  ist  durch  Rechtssätze  geregelt  und  hinter  den  Zahlen
stecken  Rechtssätze.  Überdies  enthalten  die  Budgetgesetze  außer
dem  Staatshaushaltsplan  auch  spezielle  Verfügungen.  In  der  Regel
muß  das  Budgetgesetz  die  Verfügung  enthalten,  daß  zur  Deckung  der
Ausgaben  der  Regierung  die  durch  spezielle  Gesetze  geregelten
Einnahmequellen  überantwortet  werden;  ja  diese  Gesetze  werden
im  einzelnen  angeführt.  Oft  geschieht  es  auch,  daß  speziell  durch
Budgetgesetze  neue  Institutionen  eingeführt,  bestehende  abgeändert
werden.  Oft  werden  Institutionen  also  Ausgabetitel  und  Einnahme-
        <pb n="65" />
        I.  Abschnitt  Das  Budget.

47

quellen,  die  nicht  auf  speziellen  Gesetzen  fußen,  eben  durch  das
Budget  aufrechterhalten  oder  aber  abgeschafft.  So  glauben  wir
der  Auffassung,  daß  das  Budget  bloß  ein  Wirtschaftsplan  ohne
Rechtsinhalt  ist,  gewichtige  Bedenken  entgegenstellen  zu  müssen
und  damit  auch  der  daraus  abgeleiteten  Folgerung,  daß  sofern  der
Staatshaushaltsplan  eigentlich  der  Sphäre  der  Verwaltung  angehört,
derselbe  zu  Rechten  besteht,  wenn  auch  das  Budgetgesetz  nicht
zustande  gekommen  ist.  Wenn  die  Verfassung  die  Schaffung  des
Budgetgesetzes  fordert,  so  kann,  auch  wenn  dieser  Akt  der  Gesetzgebung ­
  mehr  den  Charakter  einer  Verwaltungstätigkeit  besitzt,
der  Staatshaushaltsplan  ohne  Budgetgesetz  nicht  geführt  werden.
Ja,  es  ließe  sich  vielleicht  behaupten,  daß,  sofern  die  Verfassung
ein  Budgetgesetz  fordert,  trotzdem  es  sich  hier  um  einen  Akt
der  Verwaltung  handelt,  die  unumgängliche  Notwendigkeit  desselben ­
  in  ein  noch  schärferes  Licht  gestellt  ist.  Es  ist  ja  überflüssig ­
  daran  zu  erinnern,  daß  die  Berufung  der  Parlamente  historisch ­
  mit  der  Aufgabe  zusammenhängt,  die  Staatswirtschaft  auf
gesunde  Basis  zu  stellen  und  der  Verschwendung  mit  den  Pfennigen
des  Volkes  Einhalt  zu  tun.
Stein  will  die  Schwierigkeiten  dadurch  beseitigen,  daß  er  das
Budget  in  zwei  Teile  zu  teilen  vorschlägt,  entsprechend  dem  Umstande,
daß  das  Budget  aus  zwei  wesentlich  verschiedenen  Elementen  besteht.
Einerseits  enthält  das  Budget  solche  Einnahmen  und  Ausgaben,
welche  auf  früheren  Gesetzen  beruhen  und  welche,  insolange  diese
Gesetze  nicht  aufgehoben  werden,  ins  Budget  unbedingt  aufzunehmen
sind.  Diese  Einnahmen  und  Ausgaben  bilden  nach  Stein  das  Staatsbudget ­
  und  dieses  kann  nicht  verweigert  werden.  Außerdem  enthält ­
  jedes  Budget  Einnahmen  nnd  Ausgaben,  welche  nicht  auf
früheren  Gesetzen  beruhen,  sondern  welche  den  Konzeptionen  der
am  Ruder  befindlichen  Regierung  dienen  und  aus  ihrer  Initiative
entspringen.  Diese  bilden  das  Regierungsbudget  und  das  Mißtrauen
des  Parlaments  kann  nur  gegenüber  diesem  Regierungsbudget  zur
Geltung  kommen.  Gewiß  ist  vom  Standpunkt  der  parlamentarischen
Regierung  auch  dieses  Mißtrauensvotum  vollkommen  genügend,  um
den  Rücktritt  des  Ministeriums  zu  erzwingen,  denn  gewiß  wird  jedes
verfassungstreue  Ministerium  dieser  Aufforderung  entsprechen,  während ­
  ein  weniger  verfassungstreues  Ministerium  auch  bei  vollständiger ­
  Verweigerung  des  Budgets  nicht  die  parlamentarischen  Konsequenzen ­
  zu  ziehen  geneigt  sein  wird.  Freilich  kann  nicht  übersehen ­
  werden,  daß  auch  die  auf  das  Regierungsbudget  beschränkte
Verweigerung,  wenn  sie  ihr  Ziel  nicht  erreicht,  ähnliche  Wirren
nach  sich  zieht,  wie  die  Verweigerung  des  ganzen  Budgets.
        <pb n="66" />
        48  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
Die  Verfassungsverletzung,  welche  in  einem  solchen  Falle  die
Regierung  begeht,  besteht  nicht  nur  in  der  verfassungswidrigen
Einhebung  der  Steuern  und  Anweisung  von  Ausgaben,  die  ganze
Tätigkeit  der  Regierung  bildet  eine  Verfassungsverletzung,  da  die
Regierung  nicht  mehr  den  Voraussetzungen  der  Verfassung  entspricht. ­
  Ist  ja  in  der  Regel  die  Verweigerung  der  materiellen
Mittel  der  Exekutive  nur  das  Mittel  zur  Verhinderung  der  Regierungstätigkeit ­
  und  demzufolge  ist  die  gesamte  Tätigkeit  der  Regierung ­
  gesetzwidrig.  Wenn  die  Regierung  zu  dem  Auswege  greift,
die  Steuern  nicht  einzuheben  und  die  Steuereintreibung  zu  vermeiden, ­
  so  ist  damit  nicht  viel  geholfen,  ja  im  Gegenteil  ist  eine
Schädigung  der  finanziellen  Interessen  des  Staates  nicht  zu  vermeiden. ­
  Diese  Interessen  des  Staates  sind  aber  nicht  dem  Belieben
der  Regierung  anheimgestellt,  die  Regierung  wird  also  auch  hierdurch ­
  ihre  Pflichten  verletzen.  Auch  dies  beweist,  daß  aus  dem
Labyrinth  kein  anderer  Ausweg  sich  darbietet,  als  die  Anerkennung
der  Verfassung,  die  die  Verweigerung  des  Budgets  als  Mittel  darbietet, ­
  um  eine  das  Vertrauen  der  Mehrheit  entbehrende  Regierung
zu  beseitigen.
Stein  gibt  —  wie  bemerkt  —  der  Budgetverweigerung  die  Erklärung, ­
  daß  dieselbe  die  bestehenden  Gesetze  nicht  außer  Kraft  setzen
kann,  weder  die  auf  die  Einnahmen,  noch  die  auf  die  Aufgaben  und
Ausgaben  bezüglichen  Gesetze,  weder  das  Recht  des  Staates  auf  die
gesetzlich  ihm  zukommenden  Einnahmequellen,  noch  die  Pflichten
des  Staates  zur  Erfüllung  der  Staatsaufgaben  auf  dem  gesamten
Gebiete  der  Verwaltung.  Die  Verweigerung  kann  sich  nur  auf  den
auf  Grund  dieser  Gesetze  entworfenen  Plan  für  die  Führung  des
Staatshaushaltes  beziehen,  resp.  nur  auf  jenen  Teil  desselben,  der
nicht  auf  bestehenden  Gesetzen  beruht,  sondern  der  Initiative  der
Regierung  entspringt.  Da  sich  aber  in  vielen  Teilen  des  Staatshaushaltsplanes ­
  die  Teilung  zwischen  den  auf  Gesetzen  und  den  auf  dem
Willen  der  Regierung  beruhenden  Posten  nicht  durchführen  läßt,
so  entsteht  die  Gefahr  der  vollständigen  Budgetverweigerung.  Dem
kann  nur  durch  eine  Scheidung  von  Staats-  und  Regierungsbudget
abgeholfen  werden.
Wie  sehr  in  England  und  Frankreich  das  Parlament  das  Recht
der  Budgetverweigerung  in  Anspruch  nimmt,  beweist  die  Rede  des
Vicomte  de  Saint  Chamans  (1817),  der  sagte:  Die  Budgetverweigerung ­
  hat  Karl  I.  auf  das  Schaffet  gebracht;  die  Budgetverweigerung
hat  Ludwig  XVI.  dasselbe  Schicksal  beschert.  Und  trotzdem,  daß
.auch  Stourm  mit  intensiven  Farben  die  verhängnisvollen  Folgen  der
        <pb n="67" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

49

Budgetverweigerung  schildert,  sagt  er 1 ):  Obwohl  dies  eine  gefährliche
Waffe  ist,  nichtsdestoweniger  besitzt  das  Parlament  dieselbe.  Sehr
richtig  führt  Stourm  aus,  daß  wenn  das  Parlament  nicht  das  Recht
hätte,  das  Budget  zu  verweigern,  dann  hätte  das  Recht  es  zu  bewilligen, ­
  keinen  Sinn.  Daß  dem  so  ist,  dafür  wird  als  sprechender
Beweis  angeführt,  daß  zur  Zeit  der  Restauration,  als  man  dem
Parlament  das  Recht  der  Budgetverweigerung  bestritt,  man  demselben ­
  logischerweise  auch  das  Recht  der  Bewilligung  verweigerte.
In  Frankreich  hat  immer  die  Ansicht  geherrscht,  daß  das
Parlament  das  Recht  hat,  das  Budget  zu  verweigern.  Doch  wurde
die  tatsächliche  Anwendung  dieses  Rechts  zum  letzten  Male  im
Jahre  1878  angedroht.  „Fs  ist  das  die  letzte  Daran  tie  für  freie
Völker  ,  sagte  Jules  Ferry  als  Referent  der  Budgetkommission.
Und  in  der  Sitzung  vom  4.  Dezember  1877  sagte  Gambetta:  „Es
muß  sich  zeigen,  ob  die  Nation  herrscht  oder  ein  Mann  kommandiert.“ ­
  Das  Ministerium  gab  nach  und  ein  neues  Ministerium  aus
den  Reihen  der  Majorität  trat  ans  Ruder.
In  Ungarn  wurde  das  Recht  der  Steuerbewilligung  schon  in
frühen  Zeiten  mit  gesetzlichen  Garantien  umgeben.  Dies  bezeugen
viele  Gesetze.  So  das  Gesetz  II  vom  Jahre  1471:  „Der  König
soll  von  den  Bewohnern  des  Landes  keinerlei  Steuer  einheben  ohne
deren  Willen“;  ferner  1505:  I,  1715:  VIII,  1791:  XIX,  1848:  III
bis  IV  und  1867:  X.  Daß  nach  den  ungarischen  Gesetzen  das
Recht  der  Steuerbewilligung  auch  das  der  Steuerverweigerung  enthält, ­
  läßt  sich  gleichfalls  mit  den  klaren  Worten  der  Gesetze  beweisen. ­
  So  erklären  die  Reichsstände  im  Gesetzartikel  I  vom  Jahre
1583,  daß  sie  in  Zukunft  keine  Steuern  bewilligen  werden,
wenn  ihre  alten  Privilegien  nicht  wieder  hergestellt  werden.  Der
Gesetzartikel  12  vom  Jahre  1867  sagt,  daß  die  Bewilligung  der
Kosten  der  mit  Österreich  gemeinsamen  Angelegenheiten  als  Vorbedingung ­
  die  Aufrechterhaltung  der  Verfassung  voraussetzt.  Ja
der  ungarische  Reichstag  hatte  das  Recht,  im  Falle  einer  nur  um
einen  Monat  verspäteten  Einberufung  desselben  die  auf  diesen  Monat
entfallenden  Subsidien  zu  verweigern.  Den  logischen  Sinn  der
Budgetverweigerung  illustriert  in  krasser  Weise  die  Rede  eines
Abgeordneten  im  ungarischen  Landtag  vom  Jahre  1844.  Er  wies
darauf  hin,  daß  die  Stände  das  Privilegium  der  Steuerfreiheit  genießen, ­
  daß  also  das  Wesen  des  Budgetrechts  nur  darin  bestehen
kann,  daß  die  Stände  die  Steuer  verweigern,  da  mit  der  Bewilligung
sie  nicht  sich,  sondern  die  misera  plebs  belasten.  Das  Recht  der

l )  Stourm,  Le  budget.  8.  377.
F  ö  1  d  es,  Finanzwissenschaft.

4
        <pb n="68" />
        50  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget..
Steuerverweigerung  der  ungarischen  Volksvertretung  kommt  auf  dasdeutlichste
  zum  Ausdruck  in  den  auf  die  Selbstverwaltung  der
Komitate,  Städte  und  Gemeinden  bezüglichen  Gesetzen,  die  die
Verfügung  enthalten,  daß  die  vom  Reichstage  nicht  bewilligten
Steuern  von  den  Organen  der  Selbstverwaltungskörper  nicht  eingehoben ­
  werden  dürfen.
3.  Die  parlamentarische  Überwachung  der  finanziellen  Gebarung
der  Regierung  hängt  in  erster  Reihe  von  der  Art  und  Weise  der
Überwachung  ab.  In  dieser  Beziehung  bildet  ein  wichtiges  Moment
der  Zeitpunkt  der  Budgetverhandlung.  Hierauf  sind  verschiedene
Umstände  von  maßgebender  Bedeutung.  Vor  allem  muß  natürlich
das  Budget  zu  einem  Zeitpunkt  verhandelt  werden,  der  es  wahrscheinlich ­
  erscheinen  läßt,  daß  das  Budget  voraussichtlich  noch  vor
Beginn  des  entsprechenden  Finanzjahres  fertiggestellt  werden  könne..
Wenn  das  Budget  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  nicht  verabschiedet  ist r
so  bedeutet  dies  eine  Minderung  der  Rechte  des  Parlaments,  da
dann  der  Staatshaushalt  ohne  Budget  geführt  werden  muß.  Und
wenn  dieser  Fall  öfters  eintritt,  so  wirkt  er  auch  auf  die  Gründlichkeit ­
  der  Budgetverhandlung  zurück;  denn  wenn  der  Staatshaushalt ­
  öfters  ohne  Budget  geführt  wird,  wird  sich  nach  und  nach
der  Gedanke  einnisten,  daß  ja  die  Budget  Verhandlung  ohnedies
einen  geringen  Wert  hat,  was  schon  den  Ernst  der  Budgetverhandlung ­
  ungünstig  beeinflussen  wird.  Außerdem  ist  es  ja  natürlich,
daß  die  verspätete  Fertigstellung  des  Budgets  auch  der  Exekutive
viel  Schwierigkeiten  verursacht.  Doch  wenn  auch  einerseits  das
Budget  zu  einem  Zeitpunkt  verhandelt  werden  muß,  welcher  die
Fertigstellung  desselbön  sichert  —  also  möglichst  frühe  —,  so
fordern  andererseits  wichtige  Interessen,  daß  dasselbe  nicht  lange
vor  Eintritt  des  entsprechenden  Finanzjahres  beraten  werde,  da  ja
bei  der  Verwickeltheit,  Veränderlichkeit  und  Größe  des  Regierungsapparates ­
  auf  lange  Zeit  vorher  die  Ausgaben  mit  einiger  Genauigkeit ­
  kaum  festgesetzt  werden  können.  Denn  es  muß  ja  vor  Augen
gehalten  werden,  daß  die  Zusammenstellung  des  Budgets  von  Seite
der  Verwaltung  Monate  in  Anspruch  nimmt.  Nehmen  wir  ein  Beispiel: ­
  Die  Vorarbeiten  für  das  Budget  des  Jahres  1917  müssen
mindestens  gegen  Mitte  des  Jahres  1916  in  Angriff  genommen
werden.  Eine  genaue  Beurteilung  der  Verhältnisse  ist  also  außerordentlich ­
  schwierig.  Es  sind  also  zwei  Bedingungen  zu  erfüllen.
Einerseits  ist  es  notwendig,  daß  die  Zusammenstellung  des  Budgets
möglichst  nahestehe  dem  Jahre,  auf  welches  es  sich  bezieht,  andererseits ­
  aber  auch  genügend  entfernt,  daß  für  dessen  Zusammenstellung
und  insbesondere  parlamentarische  Verhandlung  genügend  Zeit  zur
        <pb n="69" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

51

Verfügung  stehe,  damit  diese  Verhandlung  gründlich  und  fachgemäß
sei.  Jedenfalls  muß  auch  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß
eine  eventuell  zu  reichlich  zur  Verfügung  stehende  Zeit  für  die
parlamentarische  Debatte  dieselbe  nicht  verstaue  und  Gelegenheit
biete  für  langatmige,  leere  Beden.  Wenn  wir  all  dies  vor  Augen
halten  und  natürlich  absehen  von  dem  Falle,  daß  wichtigere  Gegenstände ­
  die  Budgetdebatte  einschränken,  so  müßte  dort,  wo  das
Finanzjahr  mit  dem  Kalenderjahr  zusammenfällt,  oder  am  1.  Januar
beginnt,  das  Parlament  am  1.  September,  spätestens  1.  Oktober  die
Budgetverhandlung  beginnen.  Nun  treten  die  Parlamente  in  der
Regel  zur  Herbstsitzung  anfangs  Oktober  zusammen;  die  Konstituierung ­
  nimmt  auch  einige  Zeit  in  Anspruch;  die  Budgetdebatte
wird  also  kaum  vor  Mitte  Oktober  beginnen  können.  Bei  dieser
Zeiteinteilung  ist  die  rechtzeitige  Erledigung  des  Budgets,  das  ja
auch  in  der  ersten  Kammer  zu  verhandeln  ist,  dann  vom  Souverän
sanktioniert  werden,  endlich  publiziert  werden  muß,  kaum  gesichert:
ganz  abgesehen  davon,  daß  ja  oft  heftige  Debatten  sich  an  die
Budgetvorlage  anknüpfen,  daß  das  Budget  öfters  wichtige  Verwaltungsreformen ­
  auf  die  Tagesordnung  setzt.  In  letzterem  Falle
könnte  es  geschehen,  daß  der  Regierung  nicht  mehr  genügende
Zeit  zum  Inslebentreten  zur  Verfügung  steht.  Aus  dem  Vorausgeschickten ­
  ergibt  sich  der  Schluß,  daß  es  zweckmäßiger  ist,  das
Finanzjahr  vom  Kalenderjahre  loszulösen  und  mit  einem  anderen
Tage  zu  beginnen  als  dem  1.  Januar.  Wenn  sich  hieraus  auch
manche  Inkonvenienzen  ergeben,  da  ja  sonstige  staatliche,  soziale,
menschliche  Verhältnisse  immer  auf  das  Kalenderjahr  bezogen
werden,  auch  die  statistische  Vergleichung  dadurch  erschwert  wird,
so  läßt  sich  doch  im  Interesse  der  gründlichen  Budgetdebatte  diese
Verschiebung  kaum  vermeiden.  Übrigens  ist  dieser  Vorgang  nicht
ohne  Beispiel.  In  mehreren  Staaten  hat  ja  früher  das  Verwaltungsjahr ­
  nicht  mit  dem  Kalenderjahr  übereingestimmt;  es  hing  mit  der
Ernte,  der  Rekrutierung  usw.  zusammen  und  begann  am  1.  November.
Auch  ist  bekanntlich  das  Schuljahr,  welches  ja  auch  für  den  größten
Teil  der  Bevölkerung  von  Wichtigkeit  ist,  nicht  an  den  1.  Januar
gebunden,  sondern  beginnt  in  einigen  Staaten  am  1.  September,  in
anderen  am  1.  Oktober  oder  1.  November.
Wie  wenig  darauf  gerechnet  werden  kann,  daß  das  Budget  bis
zum  Eintritt  des  neuen  Jahres  erledigt  wird,  wenn  das  Finanzjahr
mit  dem  1.  Januar  beginnt,  können  wir  am  besten  mit  den  Erfahrungen ­
  des  ungarischen  Budgetwesens  beleuchten.  Seit  dem  Jahre
1867,  dem  Jahre  der  Wiederherstellung  der  ungarischen  Verfassung,
also  von  44  Budgetgesetzen,  kamen  nur  8  vor  Eintritt  des  Budget-
        <pb n="70" />
        52  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
jähr  es  zur  Erledigung,  auch  diese  gewöhnlich  knapp  vor  Schluß
des  Jahres.  Dagegen  kam  z.  B.  das  Budget  für  das  Jahr  1906
erst  am  31.  Juli  1906,  das  für  das  Jahr  1911  erst  am  17.  Juli  1911
zur  Publizierung,  also  zu  einem  Zeitpunkte,  wo  das  halbe  Erhebungsjahr ­
  bereits  abgelaufen  war.  In  Österreich  begann  die  Verhandlung
des  Budgets  für  das  Jahr  1891  erst  um  die  Mitte  des  Monats  Juni.
Mit  Bezug  auf  die  Verhandlung  des  Budgets  ist  wohl  das  Vorgehen ­
  Englands  am  praktischsten.  In  England  fällt  der  Beginn
des  Finanzjahres  auf  den  1.  April;  das  Budget  wird  gewöhnlich  im
Herbst  zusammengestellt  und  im  Januar  eingereicht,  also  recht  nahe
zum  Beginn  des  Finanzjahres.  Das  Expose  des  Finanzministers
erfolgt  gewissermaßen  an  der  Schwelle  des  Finanzjahres.  In  England ­
  fällt  die  Verhandlung  des  Budgets  in  das  Finanzjahr  hinein,
was  aber  dort  ein  geringeres  Übel,  weil  ein  großer  Teil  des  Budgets
im  Normalbudget  vereinigt  ist  und  —  wie  wir  gesehen  —  in  England ­
  die  Verhandlung  des  Budgets  in  der  Regel  mit  großer  Zurückhaltung ­
  erfolgt.  Aber  mit  Beginn  des  Budgetjahres  wird  ein  Budgetprovisorium ­
  (Votes  on  account)  bewilligt,  resp.  jener  Teil  des  Budgets ­
  bewilligt,  welcher  beiläufig  auf  jene  Zeit  entfällt,  während
welcher  das  Budget  verhandelt  wird.
Während  in  England  gewissermaßen  staute  sessione  die  Verhandlung ­
  des  Budgets  geschieht,  wird  in  Frankreich  die  Vorbereitung
des  Budgets  so  frühe  begonnen,  daß  dessen  Wert  dadurch  sehr
gemindert  wird.  Gewöhnlich  wird  das  Budget  um  ein  Jahr  früher
schon  eingereicht;  so  wurde  das  Budget  für  1891  am  22.  Januar  1890
eingereicht;  wenn  wir  nun  die  zur  Feststellung  des  Budgets  nötige
Zeit  in  Betracht  ziehen,  so  muß  also  schon  etwa  D/,  Jahre  früher
das  Budget  festgestellt  werden.  Die  Schätzungen  verlieren  dadurch
sehr  an  Wert.  Natürliche  Folge  hiervon  ist  dann  die  Willkürlichkeit
  der  Schätzungen,  die  Nachtrags-  und  außerordentlichen  Kredite,
welche  die  strenge  Führung  des  Staatshaushaltes  gefährden.  Hierzu
kommt,  daß  trotz  der  frühen  Einreichung  des  Budgets  dieses  oft
erst  während  des  Jahres  verhandelt  wird.  So  wurde  das  Budget
für  das  Jahr  1887  erst  am  5.  Februar  1887  angenommen,  10  Monate ­
  und  19  Tage  nach  seiner  Einreichung.  Aus  diesem  Umstande
erklärt  sich  manches  Übel,  welches  sich  mit  Hinsicht  auf  die  Verhandlung ­
  des  Budgets  und  die  Führung  des  Staatshaushaltes  in
Frankreich  zeigt  und  welches  einen  der  Übelstände  des  französischen
Parlamentarismus  bildet.  Dieser  Faktor  blieb  natürlich  nicht  unbemerkt, ­
  doch  wurde  demselben  bisher  nicht  abgeholfen.  Wohl
befaßte  sich  die  Regierung  zu  mehreren  Malen  mit  der  Verlegung
des  Finanzjahres  auf  den  1.  Juli  bis  30.  Juni,  so  in  den  Jahren
        <pb n="71" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.  53
1819  zur  Zeit  der  Restauration  und  dann  im  Jahre  1888.  Die  betreffenden ­
  Gesetzvorschläge  konnten  jedoch  die  Majorität  nicht  erlangen. ­
  Stourm  bemerkt,  daß  nur  in  solchen  Jahren,  wo  die  Abgeordneten ­
  wegen  Herannahung  der  Wahlen  in  ihre  Wahlkreise
eilen,  das  Budget  schon  im  Juli  erledigt  zu  sein  pflegt.  Die  späte
Erledigung  des  Budgetgesetzes  führt  zu  dem  sonderbaren  Vorgehen,
daß  die  direkten  Steuern,  die  zur  rechten  Zeit  veranlagt  werden
müssen,  ins  Budgetgesetz  gar  nicht  aufgenommen  und  durch  ein
Spezialgesetz  erledigt  werden.  Seit  dem  Jahre  1906  werden  sie
im  Budget  aufgenommen,  aber  aus  demselben  extrahiert  und  mittels
Spezialgesetz  erledigt 1 ).
Außer  Frankreich  gehören  noch  Österreich,  Belgien,  Schweiz,
Holland,  Dänemark,  Rußland,  Serbien,  Spanien  —  wo  das  Finanzjahr
bis  zum  Jahre  1901  am  1.  Juli  begann  —,  Bulgarien,  Griechenland,
Niederlande  in  die  Reihe  jener  Staaten,  wo  das  Finanzjahr  dem
Kalenderjahr  entspricht;  dagegen  beginnt  dasselbe  in  der  Türkei
mit  dem  1.  März,  in  England,  Deutschland,  Preußen,  Rumänien,
Schweden,  Dänemark,  Japan,  Ägypten,  mit  dem  1.  April,  in  Ungarn,
Portugal,  Italien,  Norwegen,  Nordamerika,  Mexiko,  Brasilien,  China,
Australien  mit  dem  1.  Juli.  Für  den  Juli  sprechen  namentlich
zwei  Umstände.  Der  eine  ist  der,  daß  hierdurch  der  Übergang  vom
früheren  System  erleichtert  wird,  indem  die  Halbjahre  unverändert
bleiben  und  nur  deren  Reihenfolge  sich  ändert;  das  erste  Halbjahr
des  früheren  Systems  wird  nun  zum  zweiten,  das  zweite  zum  ersten
Halbjahr.  Dann  spricht  hierfür  noch  der  Umstand,  daß  in  Staaten
mit  überwiegend  agrarischem  Charakter  zur  Zeit  der  Verhandlung
des  Budgets  die  Gestaltung  des  betreffenden  Wirtschaftsjahres  schon
zu  erkennen  ist.  Vor  allem  aber  kommt  der  Umstand  in  Betracht,
daß  die  fruchtbarste  Arbeitszeit  des  Parlaments  der  Winter  und
Frühling  ist,  so  daß  eine  gründliche  Debatte  und  eine  pünktliche
Fertigstellung  des  Budgets  zu  erwarten  ist.  Hock  hebt  als  Vorteil
dieses  Systems  noch  hervor,  daß  die  ruhigeren  Sommermonate  zur
Anfertigung  der  Schlußrechnungen  mehr  Zeit  gewähren.
Bei  der  Lostrennung  des  Finanzjahres  vom  Kalenderjahre  wäre
es  gewiß  ein  internationales  Interesse  gewesen,  wenn  die  Staaten
das  Finanzjahr  gleichmäßig  festgesetzt  hätten.
In  einzelnen  Staaten  hat  man  sich  nicht  damit  begnügt,  das
hinanzjahr  zu  verlegen  und  hierdurch  die  rechtzeitige  Erledigung
des  Budgets  zu  befördern,  sondern  man  hat  eine  gewisse  Frist  festgesetzt, ­
  innerhalb  welcher  die  Budgetdebatte  geschlossen  und  das

*)  Stourm,  Le  budget.  8.  201.
        <pb n="72" />
        54  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  n.  das  Budget.
Budget  bewilligt  werden  muß.  Am  radikalsten  war  das  Vorgehen
Englands,  wo  im  Jahre  1896  resp.  1901  und  1902  das  sogenannte
Guillotineverfahren  angenommen  wurde.  Demgemäß  muß  das  Budget
innerhalb  20  Tagen,  eventuell  auf  Antrag  innerhalb  23  Tagen  und
zwar  spätestens  am  5.  August  zustande  kommen.  In  jene  20  Tage
werden  gewisse  Tage  nicht  eingerechnet,  so  jene,  an  welchen  das
Budget  nicht  den  ersten  Gegenstand  der  Tagesordnung  bildet 1 )  usw.
Trotzdem  kam  das  Budget  für  das  Jahr  1909/10  erst  einen  Monat
nach  Ablauf  des  Jahres  —  am  29.  April  1910  —  zustande.  Ein
ähnliches  System  ist  gegenwärtig  in  Ungarn  in  Übung.  Am  20.
Tage  der  Verhandlung  muß  über  den  den  Gegenstand  der  Debatte
bildenden  Teil  des  Budgets  abgestimmt  werden.  Die  noch  nicht
verhandelten  Teile  des  Budgets  müssen  in  weiteren  10  Tagen  votiert
werden.  Die  Budgetdebatte  kann  also  höchstens  einen  Monat  in
Anspruch  nehmen.  Überdies  bestimmen  die  Hausregeln,  daß  in  jenen
Sitzungen,  in  welchen  das  Budget  oder  eine  Indemnitätsvorlage  verhandelt ­
  wird,  die  Verhandlungszeit  wenigstens  acht  Stunden  betragen ­
  muß.
Viel  weitergehend  sind  jene  Einrichtungen,  welche  das  Budget
selbst  zergliedern  und  demgemäß  Teile  ausscheiden,  welche  nicht
der  Gegenstand  der  alljährlich  sich  erneuernden  Budgetdebatte  sind.
Auch  hier  ist  das  Vorgehen  Englands  vorbildlich,  welches  sich  das
System  des  Normalbudgets  geschaffen  hat.  Das  Wesen  des  Normalbudgets ­
  besteht  darin,  daß  ein  Teil  des  Budgets  der  jährlichen
Votierung  entzogen  ist.  Gewisse  Ausgaben  —  consolidated  fund
services  —  sind  auf  gewisse  Einnahmen  —  consolidated  fund
angewiesen.  Zu  den  Ausgaben  gehören  die  Zivilliste,  die  Zinsen
der  Staatsschulden,  Gehälter,  Renten  für  die  Familien  großer  Helden
(Nelson)  usw.,  diese  Ausgaben  bildeten  vormals  ein  Drittel,  gegenwärtig ­
  etwa  16  °/ n  der  Ausgaben.  Von  den  Steuern  wird  die  Einkommensteuer ­
  alljährlich  votiert,  während  beiläufig  die  Hälfte  der
Einnahmen  der  jährlichen  Votierung  nicht  unterliegt.  Dies  das
Wesentliche  des  sogenannten  Normalbudgets,  das  eigentlich
*)  Interessant  sind  die  folgenden  Bemerkungen  von  Lotz  über  die  politischen
Voraussetzungen  dieses  Verfahrens:  Die  englische  Regierung,  die  die  Führung
im  Unterhause  hat  und  haben  muß,  vermag  eine  Zeiteinteilung  für  Erledigung
des  Budgets  im  Unterhause  festzusetzen  und  streng  durchzuführen ;  in  anderen
Ländern,  deren  Minister  nicht  eine  solche  autoritative  Stellung  im  Parlamente
auf  Grund  von  Vertrauen,  wie  in  England  genießen,  können  es  die  Regierungen
nicht  wagen,  eine  Verkürzung  der  Budgetberatung  anzuregen,  und  die  Parlamentspräsidenten ­
  scheitern  auch  ihrerseits  oft  genug  beim  Versuche,  eine  Beschleunigung ­
  durchzusetzen ;  ...  selbst  die  parlamentarischen  Minister  1  rankreichs
aber  haben  nicht  eine  derart  führende  Stellung  wie  der  englische  Premierminister
im  Parlament  (Finanzwissenschaft,  Tübingen  1916,  8.  117).
        <pb n="73" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

55

stabiles  Budget  heißen  sollte.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß
gewisse  Ausgaben  —  Zivilliste,  Gehälter,  Staatsschuldenzinsen  usw.
—  von  Jahr  zu  Jahr  wiederkehren  und  daher  eine  jährliche  Festsetzung ­
  resp.  Bewilligung  nicht  erfordern.  Auch  davon  kann  nicht
die  Rede  sein,  daß  diese  Ausgabenposten  verweigert  werden,  da  der
Staat  staats-  oder  privatrechtlich  verpflichtet  ist  und  auf  die  Nichterfüllung ­
  dieser  Pflichten  in  Wirklichkeit  das  Sprichwort  anwendbar
wäre:  medicina  pejor  morbo.  Wenn  diese  Posten  also  auf  längere
Zeit  festgesetzt  würden,  so  wurde  das  kaum  von  Nachteilen  begleitet ­
  sein.  Da  also  ohnehin  bei  diesen  Posten  von  einer  Verweigerung ­
  ernstlich  nicht  die  Rede  sein  kann,  so  ist  deren  längere
Festsetzung  eine  Befreiung  der  Debatte  von  einem  überflüssigen
Ballast,  wodurch  dann  die  Debatte  bei  den  wirklich  in  Frage
kommenden  Posten  um  so  gründlicher  und  ernster  sein  kann.  In
England  ist  dies  um  so  eher  möglich,  als  kein  Parlamentsglied
weder  neue  Einnahmen  noch  neue  Ausgaben  in  Vorschlag  bringen
kann,  andererseits  hinwieder  jede  Beschränkung  der  Debatte  und
des  Budgetrechts  vom  souveränen  Parlament  natürlich  jederzeit
wieder  aufgehoben  werden  kann,  dem  Satze  gemäß,  daß  das  englische ­
  Parlament  alles  tun  kann,  nur  kann  es  aus  einem  Knaben
kein  Mädchen  machen  und  umgekehrt.  Das  englische  System  des
Normalbudgets  stammt  aus  älterer  Zeit  und  zwar  aus  der  Gewohnheit ­
  des  Parlaments,  daß  es  für  gewisse  Ausgaben  gewisse  Einnahmequellen ­
  festlegte.  Die  betreffenden  Einnahmen  wurden  in  einem
Fonds  vereinigt.  Solcher  Fonds  waren  drei,  die  dann  im  Jahre
1786  in  dem  sogenannten  consolidated  fund  vereinigt  wurden.  In
diesen  Fonds  flössen  alle  dauernden  Einnahmen.  Im  Jahre  1846
wurde  der  Unterschied  der  ständigen  und  einjährigen,  auf  ein  Jahr
bewilligten  Einnahmen  (permanent  and  annual  duties)  beseitigt  und
seitdem  fließen  alle  ordentlichen  Staatseinnahmen  in  den  consolidated ­
  fund.  Aus  diesem  Fonds  werden  namentlich  die  Zivilliste,
die  Gehälter,  die  Kosten  der  Staatsschulden  usw.  gedeckt,  von
welchen  Ausgaben  die  Auffassung  herrscht,  daß  die  Würde  des
Staates  es  nicht  gestattet,  daß  diese  Posten  der  Unsicherheit  der
jährlichen  Votierung  ausgesetzt  werden  und  nach  Todd  wurde  die
Richtigkeit  dieses  Prinzips  stets  anerkannt.  In  dieser  Form  verwirklichte ­
  England  das  Prinzip  des  Normalbudgets,  indem  das
Budget  aus  zwei  Hauptteilen  besteht,  der  eine  ist  der  consolidated
fund,  der  andere  die  sogenannten  „annual  supply  charges“.  In  gewissem ­
  Sinne  verwirklicht  dieses  System  die  Idee  der  Scheidung
des  Staatsbudgets  und  Regierungsbudgets.
Was  die  Beschränkung  des  Antragsrechts  der  Parlamentsglieder
        <pb n="74" />
        56  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budgets
betrifft,  so  erklärt  schon  im  Anfang  des  18.  Jahrhunderts  die  Hausordnung ­
  des  englischen  Parlaments,  daß  das  Parlament  sich  des.
Rechts  begibt,  aus  eigener  Initiative  Anträge  zum  Budget  zu  stellen
und  dieses  Recht  der  Krone  überläßt.  Aber  auch  in  England  hat
das  Leben  diese  Regel  manchmal  zuschanden  gemacht.  In  der
Budgetdebatte  vom  Jahre  1883  führte  der  Finanzminister  aus,  daß
in  den  vorhergehenden  3  Jahren  von  Parlamentsgliedern  nur  20  Anträge ­
  gestellt  wurden  zur  Reduktion  von  Ausgaben,  dagegen  556
zu  deren  Steigerung.  Im  Jahre  1887  führt  Göschen  Klage  über
die  vielen  Anträge  von  seiten  der  Volksvertreter,  welche  die  Steigerung ­
  der  Ausgaben  zur  Folge  haben.  Im  Jahre  1893  sagt  Harcourt,
  die  parlamentarische  Initiative  ist  generös,  weil  sie  wenig
oder  gar  keine  Verantwortlichkeit  trägt.  In  Frankreich  hat  das
Parlament  das  vollständigste  Recht  der  Initiative,  sowohl  mit  Bezug
auf  die  Ausgaben,  als  auch  mit  Bezug  auf  die  Einnahmen.  Dienachteiligen
  Folgen  haben  sich  auch  eingestellt.  Im  Jahre  1900
wurde  auch  in  Frankreich  die  parlamentarische  Initiative  eingeschränkt, ­
  doch  hatte  dies  keinen  besonderen  Erfolg,  schon  aus  dem
Grunde,  weil  die  Einschränkung  sich  nur  auf  gewisse  Ausgabeposten:
bezieht 1 ).
Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  das  englische  Vorgehen  das
Budgetrecht  des  Parlaments  in  wesentlichem  Maße  beschränkt,  wie
ja  England  auch  andere  Beschränkungen  geltend  gemacht  hat,  Beschränkungen, ­
  die  in  anderen  Staaten  auf  großen  Widerstand  stoßen
würden  2 ).  In  England  macht  dies  der  Umstand  möglich,  daß  England ­
  in  vollem  Maße  das  System  der  parlamentarischen  Regierung
durchgeführt  hat,  d.  h.  die  Abhängigkeit  der  Regierung  vom  Parlament. ­
  Die  der  Regierung  eingeräumte  Macht  ist  im  Grunde  auch
nichts  anderes  als  die  Macht  des  Parlaments,  die  dieses  mittelst
seiner  Regierung  ausübt.
Auch  die  ungarische  Verfassung  stellt  das  Postulat  auf,  daß
das  Parlament  jedes  Jahr  zusammengerufen  werden  muß  und  nicht
eher  aufgelöst  werden  kann,  als  bis  es  das  Budget  des  nächsten.
Jahres  und  die  Schlußrechnungen  des  vorhergehenden  Jahres  absolviert ­
  hat.  Dieser  Grundsatz  ist  theoretisch  und  praktisch  unterallen ­
  Umständen  am  entsprechendsten.  Von  finanziellem  Stand-0

  Stourm,  Le  budget.  8.  54.
2 )  Stourm:  „La  Chambre  des  communs  a  renonce  ä  son  propre  droit
d'initiative  budgetaire,  afin  de  laisser  intacte  celle  du  gouvernement.  Elle  s'est
interdite  toule  motion  individuelle  en  matieres  de  recettes  ou  de  depenses.
L’initiative  budgetaire  en  Angleterre  appartient  exclusivement  ä  la  couronne.“-(S.
  54.)
        <pb n="75" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

57

punkte  ist  die  Bewilligung  des  Budgets  auf  mehr  denn  ein  Jahr
fast  unmöglich,  ja  selbst  die  einjährige  Festsetzung  muß  mit  Wahrscheinlichkeitsdaten ­
  operieren 1 ).  Von  verfassungsmäßigem  Standpunkte ­
  hinwieder  wird  die  Regierung  ein  auf  mehrere  Jahre  festgesetztes ­
  Budget  leichteren  Herzens  verletzen,  weil  es  ja  keinem
Zweifel  unterliegen  kann,  daß  ein  auf  mehrere  Jahre  festgesetztes
Budget  nicht  reell  sein  kann.
Auch  wenn  das  Parlament  das  Recht  besitzt,  das  Budget  im
Ganzen  zu  verweigern,  können  bei  Festsetzung  der  einzelnen  Posten
verschiedene  Schranken  das  Vorgehen  des  Parlaments  einengen.
Die  Schranken  können,  wie  Jöze 2 )  richtig  bemerkt,  auf  drei  Punkte
gerichtet  sein:  den  Gegenstand,  den  Betrag  und  die  Dauer  der
Ausgaben.  Namentlich  haben  wir  folgende  Fälle  zu  unterscheiden:
a)  Verbot  der  Einstellung  gewisser  Ausgaben;  b)  Verbot  der  Einstellung ­
  einer  über  einen  gewissen  Betrag  hinausgehenden  Summe;
c)  Befehl  zur  Einstellung  einer  gewissen  Ausgabe,  in  welchem  Falle
natürlich  auch  ein  gewisser  Betrag  anzugeben,  da  sonst  dieser  Befehl ­
  durch  Einstellung  eines  geringen  Betrages  ausgespielt  werden
könnte.  Bezüglich  der  Einnahmen  haben  wir  es  selten  mit  besonderen ­
  einschränkenden  Verfügungen  zu  tun,  mit  Ausnahme  natürlich
der  Staatenverbindungen,  wo  dies  unbedingt  notwendig  ist.  Die
auf  die  Ausgaben  bezüglichen  gesetzlichen  Einschränkungen  können
sich  nach  zwei  Richtungen  bewegen:  a)  gewisse  Summen  müssen
ins  Budget  eingestellt  werden  (Gehälter  der  Staatsbeamten,  Zivilliste, ­
  Schuldzinsen  usw.);  b)  gewisse  Zwecke  werden  zur  Vermeidung ­
  der  Einmischung  des  Staates  oder  zur  Vermeidung  von
Verschwendung  gar  nicht  oder  nur  im  festgesetzten  Betrage  aufgenommen ­
  werden  (z.  B.  Unterstützung  der  Kulte,  Unterstützung
der  Industrie  usw.).  Die  Votienmg  gewisser  Beträge  kann  auch  an
strengere  Formen  gebunden  sein  (qualifizierte  Mehrheit  usw.).  Die
Gesetzgebung  der  einzelnen  Staaten  zeigt  ein  verschiedenes  Vorgehen. ­
  Einzelne  Staaten  anerkennen  in  unbeschränkter  Weise  das
Budgetrecht  des  Parlaments.  In  Nordamerika  sind  die  Ausgaben
durch  das  Prinzip  beschränkt,  daß  dieselben  nur  im  öffentlichen
Interesse  geschehen  dürfen  und  Privatunternehmungen  Subventionen
nicht  bewilligt  werden  dürfen.  In  gewissen  Fällen  ist  in  einzelnen
Staaten  Nordamerikas  und  der  Schweiz  das  Referendum  vorge-')
  „Die  einjährige  Periode  ist  wohl  das  Richtigste.  Kürzere  Perioden  würden
fürchterliche  Arbeit  geben,  bei  längeren  Perioden  würde  die  Vorhersehbarkeit
gänzlich  verloren  gehen.“  (Schäffle,  Zur  Theorie  der  Deckung  des  Staatsbedarfeg.
Aufsätze  II.  8.  246.)
2 )  Tratte  de  science  des  finances.  Le  budget.  (Paris  1910.)  8.  529.
        <pb n="76" />
        58  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
schrieben.  Im  Kanton  Bern  sind  mit  Referendum  zu  entscheiden
alle  Gesetze  und  Beschlüsse,  die  eine  Ausgabe  von  mehr  als  500000  ^
Franks  nach  sich  ziehen.  Eine  Reihe  von  Staaten  hat  mit  der  g (
Trennung  von  Staat  und  Kirche  das  Prinzip  aufgestellt,  daß  für  ^
konfessionelle  Zwecke  keine  Ausgaben  gestattet  seien.  In  Ungarn  e]
sind  die  Zuschüsse  des  Staates  für  einzelne  Konfessionen  fixiert,  j.
Eine  Zeitlang  war  auch  der  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  \  olks-  p
Unterrichtes  festgesetzt.  Bei  vielen  Ausgaben,  namentlich  für  nur  d;
einmal  vorkommende  Zwecke,  wird  in  den  bezüglichen  Gesetzen  w
eine  Grenze  der  Ausgaben  festgesetzt.  I,
Im  Gegensatz  zu  dem  Bestreben  Englands  und  Frankreichs,  den  w
Einfluß  des  Parlaments  auf  die  Feststellung  der  Einnahmen  und  Aus-  cl
gaben  zu  beschränken,  ist  es  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-  r£
amerika  umgekehrt  die  Legislative,  die  das  Budget  allein,  ohne  Beein-  U]
flussung  von  Seite  der  Regierung  und  ohne  Beschränkung,  entwirft
und  feststellt.  Kein  Mitglied  ist  in  irgendeiner  Weise  beschränkt,  R
nach  Beheben  Anträge  mit  Bezug  auf  Einnahmen  oder  Ausgaben  zu  ai
stellen.  Also  „die  finanzielle  Anarchie“  1 ).  Das  Budget  wird  durch  ei
die  Finanzkomitees  entworfen  und  die  vom  Finanzminister  bezüglich  hder
  Bedürfnisse  der  verschiedenen  Ressorts  eingereichten  Dokumente
dienen  nur  als  Material.  Der  Finanzminister  und  die  Fachminister  y(
nehmen  an  den  Beratungen  des  Komitees  nicht  teil,  können  abei  m
konsultiert  werden.  Ursprünglich  war  bloß  ein  Komitee,  das  das  h:
Budget  vorbereitete,  dann  wurde  ein  Komitee  speziell  für  die  Be-  d(
ratung  der  Ausgaben  gebildet,  das  sich  später  in  acht  Komitees  be
teilte.  Später  wurde  der  Versuch  gemacht,  diese  verschiedenen  he
Komitees  zu  vereinigen,  was  bis  zu  einem  gewissen  Grade  gelang.  E
Bezüglich  der  Einnahmen  gilt  die  Praxis,  daß  der  Kongreß  die-  |  V(
selben  nicht  alljährlich  festsetzt.  Im  Hause  der  Repräsentanten  ;
wird  das  Recht,  den  Voranschlag  abzuändern,  selten  in  Anspruch  G
genommen,  häufiger  im  Senat.  Einen  Schutz  gegen  leichtsinnige  |  E
Finanzwirtschaft  erblickt  man  auch  allgemein  in  der  wichtigen  Rolle,  I  1!
die  im  parlamentarischen  Leben  der  Vereinigten  Staaten  der  Prä-  di
sident  des  Repräsentantenhauses  (Speaker)  spielt.  Trotzdem  sucht  ei
man  weitere  Garantien  einer  vorsichtigen  Finanzwirtschaft,  die  frei-  hi
lieh  vorläufig  keine  hochtragische  Bedeutung  zu  haben  scheinen,  I  A
nachdem  in  der  Regel  die  Staatseinnahmen  die  Staatsausgaben  über-  ai
schreiten 2 ).  Der  Weltkrieg,  in  den  sich  auch  Amerika  hineinstürzte,  ai
wird  hier  gewiß  großen  Wechsel  schaffen.  st
A
*)  Jeze,  Science  des  finances.  Le  budget.  (Paris  1910.)  8.  L19.
8 )  Jeze,  ebenda,  8.  248.
        <pb n="77" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

59

4.  In  Ländern  mit  Zweikammersystem  ist  auch  die  Frage  von
Wichtigkeit,  welche  Rechte  jeder  Kammer  bezüglich  des  Budgets
gebühren.  Gewöhnlich  herrscht  der  Unterschied,  daß  das  Budget  bei
der  Volksvertretung  einzureichen  ist  und  das  Oberhaus  (Herrenhaus,
erste  Kammer,  Senat)  kann  nur  auf  Grund  des  bereits  gefällten
Beschlusses  des  Unterhauses  in  die  Debatte  eingehen.  Von  dieser
Beschränkung  abgesehen,  gebührt  in  vielen  Ländern  beiden  Kammern
das  gleiche  Recht.  In  dieser  Beziehung  machen  selbst  Republiken,
wie  die  schweizerische,  die  nordamerikanische,  keinen  Unterschied.
In  Nordamerika  hat  sogar  der  Senat  weitgehende  Rechte,  denn
wenn  derselbe  das  Budget  zweimal  verwirft,  so  wird  zur  Ausgleichung ­
  des  Konflikts  eine  gemischte  Kommission  gewählt.  In  Frankreich ­
  ist  die  Frage  strittig.  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  läßt  Zweifel
und  so  schränken  manche  die  Rechte  des  Senats  sehr  wesentlich
ein,  andere  hingegen  behaupten,  daß  beiden  Kammern  dieselben
Rechte  gebühren.  In  England  war  der  Einfluß  des  Oberhauses
auf  das  Budget  ziemlich  gering,  infolge  der  neueren  Gestaltung  ist
er  noch  mehr  eingeengt.  Jeder  Kredit  muß  seit  1678  vom  Unterhause ­
  verlangt  werden  und  die  Krone  wendet  sich  nach  alter  Sitte
nur  an  das  Unterhaus.  Auf  dem  ganzen  Gebiete  der  Bewilligung
von  öffentlichen  Geldern  (später  auch  von  Ausgaben)  ist  die  Suprematie ­
  des  House  of  Commons  —  wie  Redlich  sagt  —  dem  Oberhause ­
  gegenüber  vollständig.  Noch  mehr  wurden  dann  die  Rechte
des  Oberhauses  mit  der  Einführung  des  Systems  der  finance  bill
beschränkt  (1861),  welche  die  gesamten,  auf  die  Staatseinnahmen
bezüglichen  Vorschläge  in  sich  begreift  und  welche  überdies  zur
Einschmuggelung  anderer  Vorschläge,  dem  sogenannten  Einpackungsvorhaben, ­
  benutzt  wurde.  Der  Widerspruch  gegen  „Racketing"  oder
,, Tacking"  gilt  namentlich  in  das  Finanzgesetz  nicht  aufzunehmenden
Gegenständen,  aber  auch  rein  finanziellen  Maßnahmen.  So  wurde  die
Einwendung  des  Racketing  bei  Verhandlung  der  Finanzbill  vom  Jahre
1909/10  gegen  die  Einführung  der  Wertzuwachssteuer  gemacht,  wenn
dies  auch  damit  begründet  wurde,  daß  die  Durchführung  dieser  Steuer
eine  Aufnahme  der  Grundwerte  voraussetzt,  was  nicht  ins  Budget  gehört. ­
  Nachdem  das  Oberhaus  schon  vordem  an  dem  Budget  keine
Änderungen  vornehmen  konnte,  sondern  dasselbe  entweder  en  bloc
anzunehmen  oder  zu  verwerfen  hatte,  so  kam  es  in  die  Zwangslage,
auch  mißliebige  Anträge  annehmen  zu  müssen,  welche,  wenn  selbständig ­
  eingebracht,  unbedingt  verworfen  würden,  bei  der  En-bloc-Annähme
  aber  unversehrt  mit  passierten  1 ).  Die  neuere  Gestaltung
0  Ähnliches  setzte  Gladstone  im  Jahre  1861  durch.  Es  sollte  dies  den
        <pb n="78" />
        ßO  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
reduziert  den  Einfluß  des  Oberhauses  auf  eine  suspensive  Wirkung,
ln  Italien  üben  beide  Kammern  gleiche  Rechte  aus,  in  Holland,
Belgien  und  Preußen  hat  das  Oberhaus  nur  das  Recht,  das  Budget
en  bloc  zurückzuweisen.  In  den  skandinavischen  Staaten  ist  für  gewisse ­
  Fälle  das  System  der  gemeinsamen  Sitzungen  eingeführt.  In
einigen  deutschen  Staaten  kann  die  erste  Kammer  vor  Beschlußfassung ­
  mit  der  zweiten  Kammer  in  Berührung  treten.  In  einigen
Staaten  wird  folgendes  Vorgehen  beobachtet:  wenn  die  erste  Kammer
das  von  der  zweiten  Kammer  angenommene  Budget  verwirft,  dann
werden  die  Ja-  und  Neinstimmen  in  beiden  Kammern  zusammengezählt ­
  und  von  dem  Resultat  dieser  Zählung  hängt  der  Beschluß
ab.  In  Ungarn  setzt  das  Gesetz  von  1848  fest,  daß  das  Budget
bei  der  Volksvertretung  einzuräumen  ist.  Die  Befugnisse  beider
Kammern  sind  dieselben  ’).  Trotzdem  ist  herkömmlicher  Gebrauch,
daß  das  Oberhaus  das  Budget  nur  en  bloc  verwerfen  kann.
Was  die  prinzipielle  Frage  betrifft,  so  sprechen  gewiß  manche
Gründe  dafür,  daß  das  Oberhaus  namentlich  zur  Minderung  der
Steuerlast  und  der  Einschränkung  der  Ausgaben  als  unabhängigeres
Organ  einen  gewichtigen  Einfluß  ausüben  kann.  Natürlich  hängt
alles  davon  ab,  welchen  Einfluß  das  Oberhaus  besitzt.  Ist  sein
Einfluß  gegenüber  dem  Haus  der  Repräsentanten  gering,  so  könnte
es  auch  bei  gleichen  Befugnissen  keine  entscheidende  Rolle  spielen.
Hat  es  Einfluß  und  Popularität,  so  kann  es  jedenfalls  seine  Rechte
zum  Nutzen  des  Ganzen  und  zur  rationellen  Lenkung  des  Staatshaushaltes ­
  betätigen.
5.  Die  richtige  Führung  des  Staatshaushaltes  erfordert  nicht
nur  die  zweckmäßige  Festsetzung  des  Finanzjahres,  sondern  auch
die  Feststellung  dessen,  wann  die  zur  Deckung  der  Ausgaben  bewilligten ­
  Kredite,  Vollmachten  ihre  Kraft  verlieren.  Wir  begegnen
hier  namentlich  drei  verschiedenen  Systemen.  Nach  dem  einen
System  hat  jedes  Budgetgesetz  nur  innerhalb  jenes  Jahres  Geltung,
für  welches  dasselbe  votiert  wurde.  Wir  können  dies  das  kommerzielle ­
  System  nennen,  denn  wie  im  kaufmännischen  Leben
die  Bücher  mit  dem  31.  Dezember  abgeschlossen  werden,  so  kann
auch  hier  das  Leben  des  Budgets  nicht  um  einen  Tag  über  das
Finanzjahr  hinaus  verlängert  werden.  Jedes  Budget  ist  für  ein  bestimmtes ­
  Jahr  votiert  und  verliert  mit  Ablauf  desselben  seine  Kraft

Beweis  liefern,  daß  das  Unterhaus  allein  das  Recht  der  Besteuerung  in  Händen
hält  (llorley,  The  Life  of  Gladstone,  London  1912,  II.  Bd.  8.  31).
*)  Es  ist  daher  eine  unrichtige  Darstellung,  die  wir  im  Handwörterbuch  der
Staatswissenschaften,  Artikel  „Budget“,  lesen,  daß  das  ungarische  Oberhaus  vom
Rechte  der  Budgetbewilligung  ausgeschlossen  ist.  (Bd.  II,  8.  776.)
        <pb n="79" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

61

Freilich  kann  nicht  geleugnet  werden,  daß  bei  der  komplizierten.
Natur  des  Staatshaushaltes  es  mit  gewissen  Nachteilen  verbunden
ist,  wenn  mit  einem  bestimmten  Tage  gewissermaßen  der  Lebensfaden ­
  abgeschnitten  wird,  namentlich  wenn  wir  noch  in  Betracht
ziehen,  daß  das  Budgetgesetz  oft  spät  zustande  kommt.  Auch  stellt
sich  hier  die  Gefahr  ein,  daß,  sofern  die  Regierung  nicht  berechtigt
ist,  nach  Ablauf  des  Budgets  Verfügungen  zu  treffen,  vor  Ablauf
des  Jahres  in  aller  Eile  —  vielleicht  manchmal  ohne  Berechtigung
—  die  bewilligten  Summen  in  Anspruch  genommen  werden.  Auch
haben  wir  hier  mit  der  Gefahr  zu  rechnen,  daß  der  Finanzminister,
um  seine  Gebarung  in  rosigem  Lichte  zu  zeigen,  neue  Ausgaben
einfach  verschiebt.  Dagegen  bietet  dieses  System  Garantie  für  eine
rasche,  nicht  langwierige  Kontrolle  des  Staatshaushaltes,  was  die
Folge  eines  Systems  ist,  wo  die  Realisierung  des  Budgets  sich  auf
Jahre  hinziehen  kann,  auch  vereinfacht  dieses  System  die  Buchführung, ­
  bei  der  die  Bücher  mit  den  Tatsachen  immer  übereinstimmen. ­
  Diesem  System  gegenüber  steht  jenes  System,  welches
das  Budget  als  ein  selbständiges  Ganzes  betrachtet,  dessen  Realisierung ­
  weiter  an  einen  Zeitpunkt  nicht  geknüpft  und  dessen  Verfügungen ­
  auch  nach  Jahren  durchgeführt  werden  können,  wenn  sie
ansonst  noch  nicht  realisiert  sind.  Wir  können  dieses  System  das
verwaltungsmäßige  System  nennen,  weil  es  sich  mehr  der
Natur  der  Verwaltung  anschmiegt.  Die  der  Regierung  gegebene
Bevollmächtigung  ist  also  eine  unbedingte,  weiter  an  eine  gewisse
Zeit  nicht  gebundene.  Manche  gebrauchen  zur  Bezeichnung  dieses
Systems  die  Benennung  Budgetsystem,  weil  hier  das  votierte  Budget
maßgebend  ist,  das  erstere  System  das  Kassensystem,  wo  das  in
Betracht  kommt,  was  tatsächlich  durch  die  Kasse  läuft  (systeme
d’exercice,  s.  di  competenza,  Systeme  de  gestion,  s.  di  cassa).  Aus
dem  Vorhergesagten  muß  der  Schluß  -  gezogen  werden,  daß  jenes
System  die  meisten  Vorteile  besitzt,  welches  die  Mitte  hält,  also
das  Budget  noch  für  einige  Zeit  über  das  Finanzjahr  hinaus  in
Geltung  läßt,  gewissermaßen  eine  Ergänzungsperiode  von  einigen
Monaten  zuläßt.  Wenn  gar  keine  Einschränkung  stattfinden  würde,
so  würde  ja  auch  der  Nachteil  sich  einstellen,  daß  die  einzelnen
Jahre  ihren  individuellen  Charakter  verlieren;  die  Regierung  könnte
sich  unter  derft  Vorwände,  daß  das  Budget  noch  nicht  abgeschlossen
ist,  auf  Jahre  hinaus  der  Pflicht  der  Rechnungslegung  entziehen,
wodurch  auch  oft  die  Möglichkeit  einer  genauen  Kontrolle  abnimmt.
England  huldigt  dem  kaufmännischen  System,  das  Budget  wird  mit
Ablauf  des  Jahres  abgeschlossen  und  etwa  notwendige  Kredite
müssen  wieder  eingestellt  werden.  Die  Durchführung  dieses  Systems
        <pb n="80" />
        62  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  n.  das  Budget.
macht  die  Einrichtung  möglich,  daß  die  englische  Bank  dem  Paymaster-General ­
  einen  dreimonatlichen  Kredit  einräumt.  In  Frankreich ­
  wurde  die  sogenannte  „exercice“  mit  acht  Monaten,  seit  1890
bloß  mit  vier  Monaten  ergänzt.  In  einzelnen  Staaten  dauerte  die
sogenannte  Restverwaltung  noch  ein  Jahr,  darüber  sind  die  nicht
verausgabten  Summen  als  ersparte  zu  betrachten.  In  Ungarn  wurde
bis  zum  Jahre  1915  das  Finanzjahr  mit  einer  Periode  von  drei
Monaten  verlängert,  seitdem  herrscht  das  kommerzielle  System,  doch
sind  hiervon  gewisse  Posten,  wie  Bauten,  Investitionen  usw.  ausgenommen. ­
  In  Amerika  besteht  eine  Ergänzungsperiode  von  einem
Jahre,  soferne  das  Objekt  des  Kredits  nicht  in  Wegfall  komme.
6.  Wenn  das  Budgetgesetz  zum  entsprechenden  Zeitpunkte  nicht
fertiggestellt  wird,  dann  beansprucht  die  Regierung  zur  Führung
des  Staatshaushaltes  eine  provisorische  Bevollmächtigung.  Hierzu
dient  die  unrichtigerweise  so  genannte  „Indemnity“ ;  Indemnity  bedeutet ­
  eigentlich  eine  nachträgliche  Genehmigung,  während  es  sich
hier  um  eine  vorläufige  Bevollmächtigung  handelt.  Die  Ermächtigung ­
  wird  entweder  ganz  allgemein  erteilt,  wonach  die  Regierung ­
  die  nötigen  Ausgaben  auswerfen,  die  nötigen  Einnahmen
einheben  kann,  nach  eigenem  Gutdünken.  Die  Ermächtigung
kann  aber  auch  so  erteilt  werden,  daß  die  Regierung  sich  an  das
letzte  Budgetgesetz  zu  halten  hat  und  in  dessen  Rahmen  sich  bewegt. ­
  Aber  auch  bei  letzterem  Verfahren  müssen  natürlich  die
durch  neuere  Gesetze  notwendig  gewordenen  Ausgaben  resp.  Einnahmen ­
  Berücksichtigung  finden.  Seit  dem  letzten  Budgetgesetz
können  wesentlich  veränderte  Verhältnisse  eingetreten  sein,  und  so
wie  es  der  Regierung  gestattet  sein  muß,  notwendige  Ausgaben  zu
bewerkstelligen,  auch  wenn  sie  im  letzten  Budget  nicht  vorkommen,
so  wird  wieder  andererseits  der  Umstand,  daß  ein  Kredit  im  letzten
Budget  vorkommt,  noch  keinen  genügenden  Grund  für  eine  Ausgabe
bilden.  Nachdem  die  Indemnität  Ausfluß  einer  Notlage  und  die
spezielle,  detaillerte  Feststellung  beseitigt,  so  ist  dieselbe  unbedingt
eine  Einschränkung  der  Rechte  des  Parlaments  und  wenn  dieses
Verfahren  häufig  Anwendung  findet,  so  gefährdet  es  den  Ernst
der  parlamentarischen  Debatte  und  bedeutet  eine  Konfiskation  des
Budgetrechts.  Darum  soll  nur  ausnahmsweise  und  für  möglichst
kurze  Zeit  zu  diesem  Auskunftsmittel  gegriffen  werden.  Zur  Vermeidung ­
  der  Indemnity  hat  man  vorgeschlagen,  das  Prinzip  aufzustellen, ­
  daß  bis  zur  Festsetzung  eines  neuen  Budgets  das  alte
Budget  zur  Richtschnur  dienen  soll,  doch  hat  auch  dieses  Prinzip
seine  Gefahren.
Von  mancher  Seite  wird  die  Bewilligung  des  Notetats  als  eine
        <pb n="81" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

63

Vertrauensfrage  betrachtet,  wonach  derselbe  nur  jener  Regierung
bewilligt  wird,  die  das  Vertrauen  des  Parlaments  besitzt.  Diese
Auffassung  ist  kaum  berechtigt,  da  es  sich  ja  um  eine  Notlage
handelt,  an  der  im  Grunde  auch  das  Parlament  eventuell  die
Schuld  trägt.
Anstatt  der  Indemnität  hat  man  in  manchen  Staaten  in  der
Weise  dem  Mangel  des  Gesetzes  abgeholfen,  daß  man  die  nötigen
Einnahmen  und  Ausgaben  für  einige  Monate  votiert.  Das  ist  das
System  des  sogenannten  „douziemes  provisoires“.  In  einzelnen
Staaten  —  so  in  Belgien  —  soll  sich  dieses  System  vollständig  bewährt ­
  haben;  in  Frankreich  hat  es  viel  Unzukömmlichkeiten  zur
Folge,  freilich  wohl  infolge  von  Umständen,  welche  nicht  dem  System
selbst  zur  Schuld  fallen.
7.  Mit  Hinsicht  auf  die  Aufstellung  des  Budgets  haben  sich
gewisse  Prinzipien  entwickelt,  die  mit  der  Einrichtung  des  Budgets
eng  zusammenhängen.  In  erster  Reihe  kommt  hier  die  Frage  des
Netto-  und  Bruttobudgets  in  Betracht.  Die  Eigentümlichkeit
des  Nettobudgets  besteht  darin,  daß  die  Einnahmen  mit  Abzug  der
darauf  verwendeten  Ausgaben,  die  Ausgaben  mit  Abzug  der  bei
der  betreffenden  Institution  sich  ergebenden  Einnahmen  zur  Darstellung ­
  kommen.  Demnach  zeigt  ein  solches  Budget  weder  von
den  Einnahmen,  noch  von  den  Ausgaben  ein  vollständiges  klares
Bild;  weder  die  Staatseinnahmen,  noch  die  Staatsausgaben  ergeben
sich  in  ihrer  Gänze.  Es  soll  dies  kurz  mit  folgendem  Beispiel  erläutert ­
  werden.  Im  Nettobudget  wird  nicht  die  ganze  Einnahme,
die  sich  aus  einem  Monopol  ergibt,  ersichtlich,  sondern  nur  die
Nettoeinnahme,  also  der  Überschuß  über  die  durch  das  Monopol
verursachten  Selbstkosten,  die  z.  B.  beim  Salz,  Tabak  höchst  bedeutend ­
  sind.  Desgleichen  wird  bei  strenger  Durchführung  des
Nettobudgetprinzipes  nicht  das  gesamte  Erfordernis  für  das  Justizvesen
  ersichtlich  sein,  sondern  nur  der  Rest,  der  nach  Abzug  der
eigenen  Einnahmen  aus  Gebühren  usw.  erübrigt.  Ein  Teil  der  Ausgaben ­
  wird  bei  den  Einnahmen,  ein  Teil  der  Einnahmen  bei  den
Ausgaben  verrechnet.  Das  Nettobudget  ist  das  ältere  und  hängt
damit  zusammen,  daß  in  früheren  Perioden  das  staatliche  Budget
aus  den  territorialen  Budgets  resp.  den  Etats  der  einzelnen  Verwaltungszweige ­
  zusammengestellt  wurde  und  daß  die  Zentralbehörde
sich  nur  dafür  interessierte,  ob  die  Provinz  resp.  der  Verwaltungszweig ­
  einen  Lberschuß  oder  ein  Defizit  registriert,  es  ist  also
eigentlich  eine  L  berschuß-  resp.  Defizitrechnung.  Die  Provinz  resp.
der  Verwaltungszweig  konnte  entweder  einen  Überschuß  zur  Verfiigung
  stellen  oder  nahm  die  Staatskasse  zur  Deckung  des  Mangels
        <pb n="82" />
        64  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
in  Anspruch.  Oft  wurden  gewisse  Ausgaben  gleich  auf  die  Steuer
repartiert,  so  in  Schweden,  wo  die  Bauern  auf  diese  Wbise  die
Kosten  für  die  Militärverpflegung  erhielten.  Neben  den  Etats
(Spezialbudgets)  der  einzelnen  Verwaltungszweige  hat  die  Zentralkasse ­
  ihre  eigene  Bilanz,  die  sich  aus  den  Einnahmen  und  Ausgaben
der  einzelnen  Verwaltungszweige,  dann  aus  den  Steuern  und  Schulden
ergab.  Mit  dem  Aufleben  des  parlamentarischen  Regimes  und  der
Zentralisation  der  Staatstätigkeiten  ergab  sich  die  Notwendigkeit,
daß  das  Budget  ein  getreuer  Spiegel  des  ganzen  Staatshaushaltes,
ein  einheitliches  Bild  desselben  sei.  Dies  wird  nur  durch  das  Bruttobudget ­
  erreicht,  wo  die  gesamten  Einnahmen  ohne  jegliche  Abzüge
und°  ebenso  die  gesamten  Ausgaben  ohne  alle  Abzüge  eingestellt
werden.  Mit  dem  Gedanken  der  Einheit  des  Staates  „mußten  auch
die  Ausgabe  und  Einnahme  ohne  Unterschied  ihrer  etatsmäßigen
Verwendungen  und  Quellen  als  eine  Einheit  auch  in  der  Auffassung
der  Staatsrechnung  erscheinen,  und  damit  bildete  sich  von  selbst
das  verfassungsmäßige  Prinzip  der  einheitlichen  Bilanz,  nach  welchem
kein  Verwaltungszweig  mehr  ein  Recht  auf  eine  Ausgabe  und  Einnahme ­
  für  sich  mit  eigener  wirtschaftlicher  Bilanz  hat,  sondern  alle
Ausgaben  Ausgaben  des  einheitlichen  Staatsbudgets  sind  und  alle
Einnahmen  als  Einnahmen  des  letzteren  anerkannt  und  verrechnet
werden“  (Stein) 1 ).  Folge  dieses  Prinzipes,  daß  die  einzelnen  Verwaltungsweige
  wohl  Einnahmen  haben  können,  aber  über  dieselbe
nicht  verfügen.  Nur  aus  dem  Bruttobudget  ersehen  wir  den  ganzen
Umfang  des  Staatshaushaltes;  nur  aus  einem  solchen  Budget  erkennen ­
  wir,  wie  groß  derzeiten  die  Lasten  sind,  die  die  Staatsbürger
tragen;  nur  aus  einem  solchen  Budget  erkennen  wir,  ob  eine  Einnahmequelle ­
  nicht  zu  große  Gestehungskosten  verursacht,  was  dann
zur  Folge  haben  sollte,  daß  eine  solche  Einnahmequelle  überhaupt
abandonniert  werde,  da  es  ja  gewiß  unzweckmäßig  ist,  sagen  wir,  die
Staatsbürger  mit  einer  Last  von  10  Millionen  Mark  zu  bedrücken,
wenn  infolge  der  Kosten  von  diesem  durch  die  Staatsbürger  gebrachten ­
  Opfer  nur  eine  Million  in  die  Staatskasse  fließt  und  zur
Deckung  der  Staatsbedürfnisse  zur  Verfügung  steht.  Als  eine  indirekte ­
  Folge  des  Bruttosystems  können  wir  auch  den  Umstand
betrachten,  daß,  während  beim  Nettobudget  gewissermaßen  die  Einnahmen ­
  auch  zur  eventuell  leichtfertigen  Verausgabung  führen,  beim
Bruttobudget  die  Einnahme  nicht  in  den  Ausgaben  verschwindet.
Es  braucht  nicht  bemerkt  zu  werden,  daß  das  Bruttobudget  auch
den  Vorteil  hat,  daß  daraus  das  Nettobudget  ohne  Schwierigkeit

*)  Lehrbuch  der  Finanz  Wissenschaft.  5.  Ausl.  1.  Bd.  8.  219.
        <pb n="83" />
        1.  Abschnitt.  Das  Budget.

65

aufgestellt  werden  kann,  aber  nicht  umgekehrt  aus  dem  Nettobudget
das  Bruttobudget.  In  manchen  Fällen  finden  wir,  daß  einzelne
Posten  des  Budgets  auch  bei  allgemeiner  Durchführung  des  Bruttosystems ­
  als  Nettoposten  fungieren.  Dies  gilt  namentlich  von  Staatenverbänden, ­
  wo  dem  Verband  gewisse  Einnahmequellen  zur  Verfügung
stehen  und  nur  der  durch  diese  Einnahmen  nicht  gedeckte  Teil  in
das  Budget  der  Einzelstaaten  eingestellt  wird.  Dies  gilt  von  den
Matrikularbeiträgen  in  Deutschland,  wo  also  der  Teil  des  Erfordernisses, ­
  der  durch  die  eigenen  Einnahmen  des  Reichs  gedeckt  ist,
schon  in  Abzug  gekommen  ist.  Dies  gilt  von  der  sogenannten
Quote  in  Österreich-Ungarn,  wo  in  das  Budget  der  betreffenden
Staaten  nur  jener  Teil  der  gemeinsamen  Ausgaben  eingestellt  wird,
der  durch  die  speziell  zur  Deckung  der  gemeinsamen  Ausgaben
überlassenen  Einnahmen  (Zoll)  nicht  gedeckt  ist  *).
8.  Als  wichtige  Prinzipien  bei  Aufstellung  des  Budgets  kommen
in  formaler  Beziehung  namentlich  folgende  in  Betracht:
a )  Die  Einheit  des  Budgets.  Es  würde  die  Übersicht
des  Staatshaushaltes  außerordentlich  erschweren,  wenn  das  Budget
nicht  in  einer  einzigen  Staatsschrift,  die  alle  Einnahmen  und  Ausgaben ­
  des  Staates  zusammenfaßt,  dargestellt  würde.  Ohne  diese
Einheit  ist  eine  genaue  Kenntnis  und  namentlich  das  stete  Bewußtsein ­
  von  dem  Umfange  des  Budgets  kaum  möglich,  was  dann  auf
die  Budgetdebatte  gewiß  seine  Rückwirkung  ausübt  und  zum  Schluß
die  zweckmäßige  Festsetzung  des  Staatshaushaltes  ungünstig  beein-))

  Stein  verwirft  (a.  a.  0.)  die  weitere  Aufrechterhaltung  des  Unterschiedes
von  Netto-  und  Bruttobudgets,  da  dieselben  seiner  Auffassung  nach  nur  für  das
antiquierte  Etatsystem  eine  Bedeutung  hat,  wo  die  Etats  einzelner  Verwaltungszweige
  nach  dem  Bruttosystem,  der  Etat  der  Zentralkasse  nach  dem  Nettosystem
aufgestellt  wurde,  während  in  der  Gegenwart  die  Budgets  der  Verwaltungsweg? ­
  nu . r  Teile  des  Gesamtbudgets  bilden.  Wenn  auch  Stein  mit  Bezug  auf
die  historische  Bedeutung  der  Unterscheidung  von  Brutto-  und  Nettobudget
recht  hat,  so  können  wir  uns  doch  der  Ansicht  von  der  Antiquiertheit  der
Unterscheidung  nicht  anschließen.  Im  Gegenteil  gewinnt  diese  Unterscheidung
m  der  Gegenwart  und  wahrscheinlich  noch  mehr  in  der  Zukunft  dadurch  an
Bedeutung,  daß  der  Staat  immer  mehr  große  Betriebe  an  sich  zieht,  die  bedeutende ­
  Einnahmequellen  repräsentieren.  Mit  Bücksicht  auf  diese  ist  es  notwendig, ­
  im  Budget  zwischen  Netto-  und  Bruttobudget  zu  unterscheiden  —  wie
dies  im  Budget  für  das  Deutsche  Beich  geschieht  —,  da  nur  die  Nettoeinnahmen
Deckungsmittel  bieten.  Welche  Differenzen  sich  hier  ergeben,  dies  mögen  die
folgenden  Zahlen  beleuchten.  Im  Jahre  1907  betrugen:
im  Beich  in  den  Bundesstaaten
Millionen  Mark

Bruttoausgaben  2781,8
Nettoausgaben  1785,5
Bruttoeinnahmen  2784,8
Nettoeinnahmen  1469,6

5100,0
2181,0
5420,0
2500,0.

Köldes.  Finanz  Wissenschaft.

5
        <pb n="84" />
        t&amp;gt;6  2-  Buch.  Die  verfassungsmäliige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  n.  das  budget
Aussen  kann.  In  Staatenverbänden  ist  natürlich  für  die  Einze.istaaten
  die  Einheit  des  Budgets  nicht  zu  erreichen  und  eine  genaue-Kenntnis
  des  Staatshaushaltes  ist  nur  für  den  möglich,  der  sowohl
das  Budget  des  Staatshaushaltes  als  das  der  Einzelstaaten  in  Betracht ­
  zieht  Um  z.  B.  den  ungarischen  Staatshaushalt  genau  zu
kennen,  müssen  drei  Budgets  in  Betracht  gezogen  werden:  das
Budget  Ungarns,  das  Budget  des  mit  Österreich  gemeinsamen  Haushaltes, ­
  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  umfassend,  und  das  Budget
Kroatiens  und  Slavoniens,  da  diese  Länder  gewisse  Angelegenheiten
autonom  verwalten.  Außerdem  kann  es  vorkommen,  daß  gewisse
Fonds,  aus  welchen  gewisse  Ausgaben  bestritten  werden,  ein  eigenes
Leben  führen.  So  wird  in  Ungarn  ein  Teil  der  Kosten  des  Unterrichtswesens ­
  aus  dem  Religions-  und  Studienfond  bestritten,  der
in  das  Staatsbudget  früher  nicht  eingestellt  war.  Das  Staatsbudget
gibt  also  kein  vollständiges  Bild  von  den  Summen,  die  auf  den
Unterricht  verwendet  werden.  Ähnliches  finden  wir  in  einzelnen.
Teilen  Österreichs.
Eine  Eigentümlichkeit  des  französischen  Budgetwesens  war  zur
Zeit  Ludwig  Phillips,  daß  das  Budget  in  zwei  Gesetze  gefaßt  wurde,
das  eine  für  die  Einnahmen,  das  andere  für  die  Ausgaben.
Unter  Einheit  des  Budgets  verstehen  einzelne  Finanztheoretiker
—  so  Heckei  —  das  Verfahren,  wenn  das  gesamte  Staatsbudget
nur  zwei  Hauptabteilungen  auf  weist:  ordentliche  Einnahmen  und
Ausgaben  und  außerordentliche  Einnahmen  und  Ausgaben.  Demgegenüber ­
  entspricht  der  Mehrheit  des  Budgets  das  Verfahren,  wenn
die  verschiedenen  Einzelbudgets  selbständig  und  koordiniert  nebeneinander ­
  bestehen.
b)  Die  Vollständigkeit  des  Budgets.  Die  Vollständigkeit ­
  erfordert  es,  daß  alle  staatlichen  Einnahmen  und  Ausgaben  im
Budget  aufgenommen  werden.  Wo  die  Einheit  des  Budgets  durchgeführt ­
  ist,  dort  ist  in  der  Regel  auch  dessen  Vollständigkeit  erreicht, ­
  ausgenommen  den  Fall,  daß  selbständige  bonds  für  gewisse
Zwecke  zur  Verfügung  stehen  und  die  Naturalbezüge  (Wohnung..
Beleuchtung,  Heizung,  Verpflegung,  Reisen  usw.),  die  in  der  Regel
fehlen,  da  das  Budget  sich  nur  auf  die  in  Geld  ausgedrückten  Einnahmen ­
  und  Ausgaben  bezieht.  In  manchen  Staaten  sind  auch
Geheimfonds  vorhanden,  welche  höchstens  in  einer  Summe  eingestellt ­
  werden.  Natürlich  fehlt  die  Vollständigkeit  in  allen  Staaten,
wo  die  Einheit  fehlt.
c)  Die  Genauigkeit  des  Budgets.  Sowohl  die  Einnahmen ­
  als  die  Ausgaben  müssen  möglichst  genau  und  nicht  bloß
beiläufig  eingestellt  werden,  da  sonst  die  Realität  des  Budgets  m
        <pb n="85" />
        J.  Abschnitt.  Das  Budget.  ^
(lefahr  stünde.  Auch  der  Ernst  der  parlamentarischen  Verhandlung ­
  wäre  gefährdet,  wenn  die  Aufstellungen  des  Budgets  nicht  die
erreichbar  höchste  Pünktlichkeit  zeigen  würden.  Nachdem  aber
die  zukünftige  Gestaltung  von  Einnahmen  und  Ausgaben  nur  eine
Schätzung  zuläßt,  die  festgestellten  Summen  nur  Wahrscheinlichkeitswerte ­
  sind,  so  kommt  alles  darauf  an,  auf  welcher  Basis,  mit
welcher  Sachkenntnis  diese  Schätzungen  geschehen.  Es  kommen
diesbezüglich  namentlich  folgende  Methoden  in  Betracht  Die  eine
Methode  besteht  darin,  daß  einfach  die  Resultate  des  vorangehenden
Jahres  zur  Richtschnur  dienen.  Das  ist  die  sogenannte  automatische ­
  Methode.  Bei  diesem  Vorgehen  werden  natürlich  auch  gewisse ­
  Umstande,  die  Veränderungen  zur  Folge  haben  werden,  in
Betracht  gezogen.  Doch  können  natürlich  nichtsdestoweniger  bei
rascher  Entfaltung  des  Staatslebens  hier  Inkonvenienzeu  sich  zeigen,
hm  zweites  Verfahren  ist  das  der  sogenannten  Majorisation,  welche
gegenüber  dem  "Vorjahr,  namentlich  bei  den  Einnahmen,  eine  perzentuelle
  Steigerung  vornimmt  (französische  Methode),  die  auf  der
Beobachtung  beruht,  daß  bei  einer  im  Fortschreiten,  im  Aufstiegbefindlichen
  Staatswirtschaft  die  Erfahrung  zeigt,  daß  die  Resultate
günstiger  sind  und  die  Voranschläge  übersteigen.  Für  diese  Methode ­
  sprechen  verschiedene  Umstände.  Wenn  die  tatsächliche
Steigerung  nicht  in  Betracht  gezogen  wird,  so  ergeben  sich  nämlich
verschiedene  Übelstände.  Die  Ausgaben  müssen  dann  zurückgehalten ­
  werden.  Wenn  dann  die  Einnahmen  größere  Resultate
zeigen,  so  werden  die  betreffenden  Summen  leichtfertig  verausgabt,
als  unerwartete  Überschüsse,  jedenfalls  nicht  so  systematisch,  als
wenn  hierüber  bei  Festsetzung  des  Budgets  Beschluß  gefaßt  würde.
Eventuell  werden  gewisse  Einnahmequellen  voreilig  aufgegeben,  wie
dies  in  Frankreich  in  den  achtziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts
geschah.  Freilich  darf  nicht  geleugnet  werden,  daß  die  Majorisation
auch  ihre  Nachteile  hat.  Es  kann  dazu  führen,  daß  ein  Defizit
unter  dem  Vorwände  der  Steigerung  der  Einnahmen  verwischt
wird.  Wenn  dann  die  Erwartung  nicht  zutrifft,  so  mag  dies  zu
unliebsamen  Erklärungen  führen,  wo  ja  doch  eigentlich  nichts
anderes  geschah,  als  daß  die  Erwartungen  überspannt  wurden.
Doch  kann  dies  zur  ungünstigen  Beeinflussung  des  Staatskredites
fuhren.  Die  nicht  in  Anschlag  gebrachten  höheren  Einnahmen
luden  gewissermaßen  eine  Reserve,  aus  welcher  unerwartete  Bedürfnisse, ­
  die  ja  häufig  auftreten,  befriedigt  werden.  Die  Majori-^ation
  kann  auch  dazu  dienen  im  parlamentarischen  Leben,  daß
sich  auf  diese  Weise  ein  Minister  einen  Beifall  sichert,  während  in
dem  Zeitpunkte,  wo  er  hierob  zur  Verantwortung  gezogen  würde.
        <pb n="86" />
        68  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget
bei  der  Kurzlebigkeit  vieler  parlamentarischer  Minister,  längst  nicht
mehr  im  Minister  Fauteuil  sitzt.  Was  nun  die  dritte  Methode  betrifft, ­
  so  besteht  dieselbe  darin,  daß  auch  die  vorhergehende  h-r
fahrung  zum  Ausgangspunkt  genommen  wird,  aber  nicht  bloß  das
vorhergehende  Jahr,  wie  bei  der  ersten  Methode,  sondern  ein  Durchschnitt" ­
  mehrerer  Jahre  dem  Voranschläge  zur  Basis  dient.  Dieses
System  kann  dann  insofern  verbessert  und  der  zweiten  Methode
näher  gebracht  werden,  daß  die  aus  dem  Durchschnitte  mehrerer
Jahre  gewonnenen  Ziffern  bei  steigender  Tendenz  mit  dem  bteigerungskoeffizienten,
  bei  sinkender  Tendenz  mit  dem  Senkungskoeffizienten ­
  korrigiert  werden.  Oft  wird  die  verständnisvolle  Beurteilung
der  auf  den  Staatshaushalt  bezüglichen  Umstände  eine  der  W  ahrscheinlichkeit
  nahekommende  Feststellung  am  besten  sichern.
d)  Die  Ausschließlichkeit  des  Budgets.  Die  hohe
Wichtigkeit  des  Budgets  läßt  es  als  natürliche  Forderung  betrachten. ­
  daß  das  Budgetgesetz  außer  dem  Staatshaushaltsplan  keimfremden
  Verfügungen  enthalte,  auch  wenn  dieselben  mehr  weniger
mit  dem  Budget  zusammenhängen ,  also  auch  finanzieller  Natur
sind.  Am  wenigsten  aber  kann  es  gerechtfertigt  werden,  wenn
organische  Bestimmungen,  Verfügungen  über  neue  Institutionen.
Reform  usw.  dem  Budgetgesetz  einverleibt  werden.  Namentlich
bedenklich  ist  es  dort,  wo  die  Budgetdebatte  in  enge  Schranken
gebannt  ist  und  für  dieselbe  eben  nur  die  unbedingt  notwendige
Zeit  zur  Verfügung  steht.  Diesen  Forderungen  widerspricht  der
Brauch,  der  dem  Budget  solche  fremde  Bestandteile  einfügt.  Die
Ursachen  dieses  Vorgehens  sind  verschiedene;  manchmal  handelt
es  sich  um  eine  rasche  Erledigung,  die  namentlich  dort  gesichert
ist  wo  für  die  Budgetdebatte  eine  streng  festgesetzte  Zeit  festgestellt
ist!  Aber  gerade  hieraus  ergibt  sich  der  Einwand  gegen  dieses
Vorgehen,  denn  es  ist  gewiß,  daß  eine  eingehende  gewissenhafte
Debatte  innerhalb  dieser  Zeit,  die  ja  für  das  Budget  selbst  unumgänglich ­
  nötig  ist,  nicht  möglich  ist.  In  England  hat  dieses  Vorgehen ­
  namentlich  den  Zweck,  das  Oberhaus,  das,  wie  wir  sahen,
das  Budget  nur  en  bloc  annehmen  oder  verwerfen  kann,  zur  Annahme ­
  zu  zwingen.  Prinzipiell  spricht  schon  der  Umstand  gegen
dieses  Vorgehen,  wonach  ja  das  Budget  nur  einen  periodischen
Charakter  hat,  also  nicht  Gelegenheit  bieten  kann  für  Verfügungen
mit  dauerndem  Charakter.  Diese  Einschüblinge  kommen  unter
verschiedenen  Namen  vor;  in  Frankreich  heißen  sie  „adjonctions
budgetaires“;  in  England  „Pakete“  (packeting);  die  Amerikaner
nennen  sie  „riders“  (Reiter).  Die  gesetzgebenden  Körper  haben
sich  oft  mit  der  Frage  der  Berechtigung  dieser  Einlagen  beschäftigt
        <pb n="87" />
        1.  Abschnitt.  Das  Budget.

69

und  dieselben  im  allgemeinen  für  unzulässig  erachtet.  Namentlich
in  Frankreich  wurde  mit  denselben  großer  Mißbrauch  getrieben.
Im  Budget  für  das  Jahr  1898  waren  nicht  weniger  als  110,  im
Budget  für  das  Jahr  1902  104  solcher  „adjunctions“,  dem  Budget
einverleibte  Artikel,  die  sich  auf  die  allerverschiedensten  Gegenstände ­
  bezogen.  „Die  Flut  steigt  von  Jahr  zu  Jahr“,  sagt  Neymark
 1 ).  Der  Senat  hat  öfters  diese  Einschüblinge  ausgeschaltet
und  als  selbständige  Gesetze  votiert.  Auch  Jeze  nimmt  energisch
Stellung  gegen  das  Vorgehen.  Natürlich  als  ganz  unzulässig  müssen
diese  Einschüblinge  betrachtet  werden,  wenn  es  sich  um  organische
Schöpfungen  handelt,  die  in  selbständigen  Gesetzen  und  eingehenden
Debatten  erledigt  werden  müssen  und  auch  dann,  wenn  die  betreffenden ­
  Einschüblinge  keinen  direkten  finanziellen  Charakter
besitzen.  Wenn  schon  im  Budgetgesetz  das  geschilderte  Vorgehen
verurteilt  werden  muß,  so  gilt  dies  in  noch  höherem  Maße,  wenn
solche  in  die  Indemnitätsvorlage  eingeschmuggelt  werden.  Das
Einpackungsverfahren  erinnert  einigermaßen  an  das  entgegengesetzte
Vorgehen  der  ständischen  Periode,  wo  die  Stände  bei  Gelegenheit
der  Bewilligung  der  Subsidien  verschiedene  Vorteile  sich  sichern
wollten  und  deren  Gewährung  zur  Bedingung  der  Subsidienbewilligung
  machten.
e)  Die  Realität  des  Budgets.  Oft  wird  unter  Realität
der  Zustand  des  Gleichgewichts  im  Staatshaushalte  verstanden.
Doch  hat  dies  mit  der  Realität  des  Budgets  nichts  zu  tun.  Auch
ein  mit  Defizit  abschließendes  Budget  kann  reell  sein  und  ist  es
auch  in  der  Regel.  Der  richtige  Begriff  der  Realität  besteht  darin,
daß  das  Budget  die  Einnahmen  und  Ausgaben  ihrer  wahren  Natur
nach  darstellt.  Jedes  Verstecken  des  eigentlichen  Wesens  ist  eine
Verletzung  des  Budgetrechts,  wenn  es  auch  manchmal  seine  Berechtigung, ­
  ja  seine  Vorteile  hat.  Nehmen  wir  an,  das  Unterrichtsministerium ­
  will  anstatt  der  bedeutenden,  für  in  Privathäusem
untergebrachte  Schulen  gezahlten  Mietpreise  staatliche  Schulgebäude
errichten  in  der  Weise,  daß  es  auf  Grund  der  ins  Budget  eingestellten ­
  Mietzinsen  ein  Anlehen  kontrahiert,  welches  den  Bau  der
Schulgebäude  ermöglicht.  In  diesem  Falle  wird  mit  dem  Mietzinse
sogar  das  staatliche  Vermögen  vermehrt.  Nichtsdestoweniger  ist
es  budgetrechtlich  nicht  statthaft,  daß  anstatt  der  Zinsen  und
Amortisation  auch  fernerhin  Mietziensen  ins  Budget  eingestellt  sind,
um  so  weniger  als  budgetrechtlich  Vermögensveränderungen,  und
*)  Le  pvotectionnisme  financier  (Paris  1002).  7  1.
        <pb n="88" />
        70  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget
zu  diesen  gehört  ja  auch  die  Aufnahme  von  Anlehen,  die  Zustimmung ­
  der  Gesetzgebung  erfordern.
f)  Die  Detaillierung  des  Budgets.  Es  bedarf  keiner
besonderen  Auseinandersetzung,  daß  das  Budget  die  Einnahmen
und  Ausgaben  detailliert  nachweisen  muß  und  es  nicht  genügt,  Einnahmen ­
  und  Ausgaben  in  je  eine  Ziffer  zusammenzufassen.  Es
würde  dies  eine  Beurteilung  des  Staatshaushaltes  ganz  ausschließen.
Nur  die  Votierung  in  einzelnen  Posten  gestattet  es.  daß  die  Budgetverhandlung ­
  ihrem  Zwecke  entspricht.  Jeder  Posten  muß  den
Gegenstand  einer  eigenen  Votierung  bilden.  Nur  in  ganz  besonderen
Ausnahmefällen  kann  die  Bewilligung  von  Pauschalen  ihre  Berechtigung ­
  haben.  In  England  nahm  die  Detaillierung  der  Posten  unter
Karl  II.  ihren  Anfang,  damit  nicht  die  zur  Fortführung  des  Krieges
gegen  die  Niederlande  bewilligten  Summen  zur  Deckung  der  Kosten
des  königlichen  Haushaltes  verwendet  werden  mögen.  Wenn  einerseits ­
  ohne  Detaillierung  der  Staatshaushalt  nicht  die  nötigen  Aufklärungen ­
  bietet,  so  ist  natürlich  eine  zu  weitgetriebene  Detaillierung ­
  gleichfalls  von  Nachteil.  Der  Staatshaushalt  der  größeren
Staaten  hat  einen  so  kolossalen  Umfang,  daß  derselbe  bei  mäßiger
Detaillierung  mehrere  hundert  Posten  umfaßt,  deren  eingehende
Behandlung  einen  bedeutenden  Teil  der  den  Debatten  gewidmeten
Zeit  in  Anspruch  nimmt.  Wird  die  Detaillierung  zuweit  getrieben,
so  kann  es  dahin  kommen,  daß  —  wenn  ansonst  keine  Schranken
für  die  Budgetdebatte  festgesetzt  sind  —  die  Verhandlungszeit  des
Parlaments  zum  großen  Teil  durch  die  Budgetdebatte  in  Anspruch
genommen  wird  und  für  die  eigentlichen  legislatorischen  Arbeiten
nur  wenig  Zeit  erübrigt.  Auch  darf  ja  (lie  Detaillierung  nicht
weitergeführt  werden,  als  es  möglich,  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit
die  künftige  Gestaltung  zu  fixieren.  Nun  ist  es  aber  natürlich  unmöglich, ­
  z.  B.  die  letzte  Aufteilung  gewisser  Einnahmen  und  Ausgaben, ­
  die  sich  in  wenigen  Mark  und  Heller  ausdrücken  kann,
durchzuführen.  Auch  muß  in  Betracht  gezogen  werden,  daß  eine
übertriebene  Detaillierung  die  Beweglichkeit  der  Regierung  hemmt,
was  selbst  auf  die  Verantwortlichkeit  derselben  ungünstig  zurückwirkt. ­
  Es  ist  dann  der  Verantwortlichkeit  des  Ministeriums  nichts
überlassen  und  so  wird  dieselbe  zum  mechanischen  Vollstrecker  des
Budgets.  Darum  kann  die  Detaillierung,  die  der  ökonomischen
Führung  des  Staatshaushaltes  dienen  soll,  gerade  zur  Ursache  der
Verschwendung  werden.  „Trop  de  division,  conduit  ä  trop  de  depenses“,
  sagte  Thiers.  So  fand  ich  im  englischen  Budget  Posten
von  wenigen  Schilling  (Einnahme  des  Museums  für  Kataloge  usw.).
Im  allgemeinen  weist  aber  das  englische  Budget  keine  zuweit  ge-
        <pb n="89" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

71

triebene  Detaillierung  auf.  Sehr  weitgehend  ist  die  Detaillierung
im  italienischen,  holländischen,  dänischen  Budget 1 ).
Die  detaillierte  Festsetzung  des  Budgets  hätte  keinen  Zweck,
wenn  die  Regierung  das  Recht  hätte,  die  votierten  Beträge  nach
Belieben  zu  verwenden.  Das  Recht  der  Regierung,  die  votierten
Beträge  für  andere  Zwecke  zu  verwenden,  nennen  wir  das  Übertragungsrecht
  (V  i  r  e  m  e  n  t).  Das  Übertragungsrecht  hat  selbstverständlich ­
  zur  Voraussetzung,  daß  bei  einer  Ausgabe  Ersparungen
gemacht  werden,  die  dann  bei  einem  anderen  Titel  ihre  \  erwendung
finden.  Willkürliche  Beschränkung  der  Ausgaben,  um  einen  Teil
des  Betrages  einer  anderen  Verwendung  zuzuführen,  ist  an  sich
schon  ausgeschlossen.  Das  Virement  kann  sich  nicht  auf  verschiedene ­
  Zweige  der  Staatstätigkeit  erstrecken.  Es  wäre  ja  ganz  unstattlich, ­
  ein  Virement  zwischen  den  Heeresausgaben  und  den  Unterrichtsausgaben ­
  zu  gestatten.  Selbst  die  zu  einem  Verwaltungszweige
gehörigen  Aufgaben  sind  oft  so  verschiedener  Natur,  daß  auch
innerhalb  dieser  Grenzen  ein  Übertragungsrecht  nicht  zugegeben
werden  kann.  Desgleichen  sind  Übertragungen  zwischen  persönlichen ­
  und  sachlichen  Ausgaben  nicht  anwendbar.  Andererseits
gehört  es  nicht  zum  Kreise  des  Virements,  wie  die  verschiedenen
Posten  eines  im  Budget  mit  einer  Summe  bedachten  Zweckes,  z.  B
Universität,  verwendet  werden.  Die  Übertragung  setzt  also  vor
allem  wenigstens  zwei  Budgetposten  voraus  und  zwar  solche,  die
ihrer  Natur  nach  zueinander  sehr  nahestehen.  Aber  auch  in  diesem
Falle  setzt  das  Virement  voraus,  daß  dasselbe  von  der  Regierung
beansprucht  und  vom  Parlament  bewilligt  werde.  Ohne  Zustimmung
des  Parlaments  kann  das  Virement  keine  Anwendung  finden.  Mit
Zustimmung  des  gesetzgebenden  Körpers  ist  aber  alles  möglich,
also  auch  die  alternative  Verwendung.  Es  ist  dies  dann  geradezu
«Gesetzeswille,  wie  jede  andere  Satzung,  der  gesetzgebende  Körper
aber  kann  in  seinem  Willen  nicht  beschränkt  werden.  Würde  die
Regierung  freie  Hand  haben  in  der  Verwendung  der  Budgetposten,
■dann  ist  ja  die  detaillierte  Behandlung  des  Budgets  überflüssig,
-dann  würde  es  genügen,  festzusetzen,  daß  der  Regierung  zur  Deckung
•eine  Summe  zur  Verfügung  gestellt  wird.  Das  Virement  würde  es
möglich  machen,  daß  die  Regierung  für  populäre  Zwecke  einen  den
Bedarf  übersteigenden,  für  unpopuläre  Zwecke  einen  den  Bedarl
i)  Das  Dictionnaire  des  finances  (Budget)  sagt  über  die  Detaillierung
/folgendes:  „La  specialite  est  limitee  par  le  bon  sens.  Qu’elle  decompose  des
ehapitres  qui  sont  trop  massifs,  mais  qu’elle  ne  pulverise  point  le  budget  jusqu’ä
  le  faire  voter  mille  francs  par  mille  francs,  en  otant  a,ux  ministres  tonte
action  sur  la  manutention  des  services  et  tonte  responsabilite.“
        <pb n="90" />
        72  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budgetnicht
  erreichenden  Betrag  einstellen  würde  und  dann  den  tlberschuli
des  ersten  Postens  zur  Deckung  des  Mangels  beim  zweiten  verwenden ­
  würde.  In  den  meisten  Staaten  ist  darum  das  Virement
nur  mit  der  Zustimmung  des  gesetzgebenden  Faktors  anwendbar
und  es  werden  die  Posten  spezialisiert  angeführt,  bei  welchen  das
Virement  gestattet  wird.  In  England  ist  das  Virement  nur  dem
Kriegs-  und  Marineminister  gestattet  mit  Bücksicht  auf  ihren  fast
die  ganze  Erde  umspannenden  Wirkungskreis.  Selbst  in  Rußland
ist  das  Virement  nur  nach  Verständigung  des  Finanzministers  und
der  obersten  Kontrollbehörde  möglich.
Natürlich  sind  Übertragungen  gänzlich  ausgeschlossen  zwischen
zwei  Finanzjahren.  Andererseits  ist  das  Übertragungsrecht  wohl
zu  unterscheiden  von  der  provisorischen  Verwendung  eines  Überschusses ­
  bei  einem  Posten  zur  Deckung  des  Mangels  bei  einem
anderen  Posten  (virement  ä  litre  provisoire  oder  ä  charge  de  restitution) ­
  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Ausgleich  noch  im
Laufe  desselben  Finanzjahres  stattfinden  wird.  Diese  Verwendung
ist  ohne  jeglichen  Nachteil  durchführbar,  ja,  kann  sogar  im  Interesse ­
  der  Finanz  Verwaltung,  wie  der  Verwaltung  im  allgemeinen
stehen ,  da  ja  die  Anforderungen  in  verschiedenen  Zweigen  des
Staatslebens  sich  nach  den  einzelnen  Monaten  ganz  ungleich  verteilen. ­

g)  Die  Übersichtlichkeit  des  Budgets,  oft  auch  Demokratisierung ­
  des  Budgets  genannt.  Jeder  Staatsbürger  ist  daran
interessiert,  sich  in  den  Wandelgängen  des  Budgets  bewegen  zu
können,  namentlich  gilt  das  für  demokratische  Staaten,  für  Staaten
des  allgemeinen  Wahlrechts.  Die  Übersichtlichkeit  hängt  von  der
Logik  der  Zusammenstellung  ab.  Ohne  Übersichtlichkeit  ist  es
selbst  für  den  Fachmann  schwer,  sich  zu  orientieren 1 ).
h)  Jährliche  Festsetzung  des  Budgets.  Auch  die
jährliche  Festsetzung  des  Budgets  ist,  wie  schon  aus  dem  Bisherigen
ersichtlich,  ein  wirtschaftlich  und  staatsrechtlich  wichtiges  Postulat.
In  früheren  Zeiten  kam  es  vor,  daß  das  Budget  auf  mehrere  Jahre
festgesetzt  wurde,  oft  auf  die  Regierungszeit  eines  Regenten.  Bei
einzelnen  Posten  macht  sich  dies  auch  noch  gegenwärtig  geltend,
so  Zivilliste  usw.  In  England  wird  die  Zivilliste  immer  bei  der
Thronbesteigung  festgestellt.  In  manchen  deutschen  Kleinstaaten
ist  auch  noch  gegenwärtig  das  zweijährige  System  geltend.  Die

&amp;gt;)  Der  Motivenbericht  des  französischeu  Budgets  für  das  Jahr  1891  sagt
„Sous  un  gouvernement  democratique  le  budget  doit  etre  claire,  simple,  tels
que  tous  les  citoyens  puissent  se  rendre  compte  des  charges  de  l’Etat  et  appretier ­
  l’emploi  des  deniers  publies.“
        <pb n="91" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

73

deutsche  Thronrede  vom  12.  Februar  1880  kündigt  einen  Gesetz
Vorschlag  an,  damit  „die  gesetzliche  Feststellung  des  Reichshaushaltsplanes ­
  fortan  auf  einen  Zeitraum  von  je  zwei  Jahren  stattfinden ­
  soll“,  weil  bei  dem  herrschenden  System  der  Reichstag  zu
einer  Zeit  einberufen  werden  muß,  zu  welcher  in  der  Regel  zahlreiche ­
  Landtage  ihre  Geschäfte  noch  nicht  erledigt  haben.
9  Was  die  rechtliche  Natur  der  im  Budget  aufgestellten  Einnahme- ­
  und  Ausgabeziffern  betrifft,  so  bemerkt  Stourm 1 )  sehr
richtig,  daß  zwischen  beiden  ein  großer  Unterschied  besteht.  Das
Einnahmebudget  ist  nur  eine  Information  und  die  Staatskassen
werden  die  Steuerzahler  nicht  abweisen,  wenn  auch  der  im  Budget
festgestellte  Betrag  bereits  eingegangen  ist.  Die  Ausgaben  sind
imperativer  Natur  und  zwar  sowohl  der  Verwendung  als  der  Ziffer
nach.  Dieselben  dürfen  nur  zu  dem  im  Budget  genannten  Zwecke
und  nur  in  der  dort  festgesetzten  Höhe  erfolgen.  Die  Ausgaben
haben  die  Natur  eines  bewilligten  Kredits  (darum  auch  ihr  Name
Kredit“),  dessen  Grenze  nicht  überschritten  werden  darf.
"  Hinsichtlich  der  Verbindlichkeit  der  Ausgaben  muß  bemerkt
werden,  daß  die  Ausgaben  entweder  bloß  die  Bedeutung  von  Schatzungen ­
  besitzen  oder  eine  fixe  Größe  bedeuten.  So  können  die
auf  Anschaffungen  von  Gütern  bezüglichen  Ausgaben  nur  den  Sinn
haben,  daß  der  betreffende  Zweck  gutgeheißen  wird.  Die  Große
der  Ausgabe  hängt  ja  von  der  jeweiligen  Gestaltung  der  Preise  ab:
z  B  Anschaffung  von  Kohle  für  die  Staatsbahnen,  von  I  terden
für  das  Heer  usw.  Oder  für  gewisse  Leistungen  gewährte  Prämien,
z.  B.  für  die  Ausfuhr  gewisser  Gegenstände,  oder  für  Lebensrettung
ausgesetzte  Preise;  hier  läßt  sich  im  vorhinein  die  Höhe  der  Ausgaben ­
  nicht  festsetzen.  Andere  Ausgaben  werden  fix  eingestellt,
z.  B.  für  Kunstpflege  (Credits  evaluatif  et  limitatif).  Der  Unterschied ­
  dieser  Ausgaben  dokumentiert  sich  dann,  daß  die  Regierung
die  Schätzungen  immer  niedriger  angibt,  da  ja  die  höhere  Ausgabe
doch  gedeckt  werden  muß  und  die  Regierung  war  in  der  Lage,
ein  niedriges  Ausgabenbudget  einzureichen.  Bei  den  begrenzten
Ausgaben  dagegen  macht  sich  das  entgegengesetzte  Streben  geltend,
da  die  Regierung  unbedingt  für  die  Deckung  sorgen  will.  Die
parlamentarische  Kritik  des  Budgets  begegnet  hier  großen  Schwie-8
  10.  Von  speziellen  Budgetrechtsprinzipien,  welche  in  verschiedenen ­
  Staaten  mehr  weniger  beobachtet  werden,  wollen  wir  noc  i
folgende  hervorheben.  1-  Es  soll  in  das  Budget  kein  neuer  Aus-&amp;gt;)
  Le  budget  (Paris  1909).  6.  Ausl.  8.  181.
        <pb n="92" />
        74  2.  Bach.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
gabeposten  eingestellt  werden,  ohne  daß  dessen  Deckungsmodus
nachgewiesen  würde.  2.  Es  sollen  in  das  Budget  die  Kosten  einer
Institution  nicht  eingestellt  werden  können,  ehe  das  Parlament  die
betreffende  Institution  bewilligt  hat.  Zum  Inslebentreten  jeder  Institution ­
  und  jeder  Unternehmung  ist  die  Bewilligung  des  Parlaments
nötig,  da,  einmal  begonnen,  dieselben  nicht  leicht  sistiert  werden
können.  3.  Organische  Gesetze  können  auf  dem  Wege  des  Budgetgesetzes ­
  nicht  abgeändert  werden.  4.  Die  bewilligten  Summen
dürfen  nur  gemäß  dem  Sinne  des  Budgetgesetzes  verwendet  werden.
5.  Alle  Verträge  müssen  dem  Parlamente  vorgelegt  werden.  6.  Jede
Vermögensveränderung,  Veräußerung  oder  Ankauf  von  unbeweglichen ­
  Vermögensteilen  (Immobilien)  erfordern  die  Zustimmung  des
Parlaments.
11.  Selbst  bei  skrupulösester  Festsetzung  des  Haushaltsplanes
ist  es  unmöglich  zu  erreichen,  daß  derselbe  die  zukünftige  Gestaltung ­
  genau  voraussehe.  Selbst  im  kleinsten  Haushalte  wäre  es  unmöglich, ­
  Einnahmen  und  Ausgaben  auf  ein  Jahr  im  Vorhinein
fehlerlos  festzustellen.  Hieraus  folgt,  daß  später  auftretende  Bedürfnisse ­
  das  Präliminare  zu  modifizieren  zwingen  werden.  Aus
dieser  Tatsache  ergeben  sich  jedoch  mancherlei  Nachteile.  Das
Bewußtsein,  daß  der  Voranschlag  nachträglich  abgeändert  werden
kann,  mag  einen  Minister  veranlassen,  sein  Budget  im  engem
Rahmen  zu  halten,  um  eventuelle  Unannehmlichkeiten  bei  der
Budgetdebatte  zu  vermeiden  und  später  unter  günstigeren  Umständen ­
  mit  dem  wahren  Bedarf  hervorzutreten.  Kommen  solche
Fälle  häufiger  vor,  so  wird  dies  auf  den  Ernst  der  Debatte  zurückwirken, ­
  da  es  bekannt  ist,  daß  das  Budget  durch  Nachtragsforderungen ­
  umgestoßen  wird.  Während  nämlich  bei  Verhandlung
des  Budgets  das  Bestreben  aller  darauf  gerichtet  ist,  das  Gleichgewicht ­
  im  Staatshaushalte  zu  sichern,  weshalb  im  Notfälle
Streichungen  vorgenommen  werden,  ist  bei  nachträglichen  Forderungen ­
  nur  die  Berechtigung  der  Forderung  Gegenstand  der
Kritik.  Darum  muß  in  jedem  geordneten  Staatshaushalt  danach
getrachtet  werden,  daß  die  Nachtragsforderungen  auf  ein  minimales
Maß,  auf  das  Notwendigste  reduziert  werden.  Daß  dies  möglich  ist,
zeigt  der  englische  Staatshaushalt  und  neuerdings  auch  Frankreich,
wo  dieses  Übel  früher  in  außerordentlichem  Maße  vorkam  und  die
Solidität  der  Staatswirtschaft  gefährdete 1 ).  Nach  den  Ursachen,
die  die  nachträglichen  Forderungen  hervorrufen,  werden  zwei  Fälle
unterschieden:  1.  der  außerordentliche  Bedarf,  Kredit  (credit
l )  Trotzdem  betrugen  in  den  Jahren  1882—1892  die  nicht  präliminierten
Ansgaben  6677,9  Millionen  Franks  (Leroy-Beanlieu.  Science  des  finances  II,  S.  617)
        <pb n="93" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

75

«extraordinaire,  in  Amerika  „neuer  Kredit 1- ),  wenn  für  im  Budget
nicht  aufgenommene  außerordentliche  Bedürfnisse  (Krieg,  Elementarschäden) ­
  Beträge  votiert  werden  müssen;  2.  der  Nachtragskredit ­
  (credit  supplementaire),  welcher  in  jenen  Fällen  notwendig  wird,
wo  ein  im  Budget  eingestellter  Betrag  sich  als  ungenügend  erweist, ­
  Sowohl  der  außerordentliche,  als  der  Nachtragskredit  kann
natürlich  nur  durch  das  Parlament  bewilligt  werden 1 ).
12.  Die  definitive  Votierung  des  Budgets  erfolgt  mittels  der  sogenannten ­
  Appropriation.  Dieser  Begriff  wird  in  verschiedenem
Sinne  genommen.  In  England,  wo  das  Budget  in  einzelnen  Peilen
im  Verlaufe  eines  längeren  Zeitraumes  bewilligt  wird,  versteht  man
unter  Appropriation  die  Zusammenfassung  dieser  Peile  in  der  gewöhnlich ­
  am  Schluß  der  Session  bewilligten  Finance  Bill,  in  die
auch  das  Normalbudget  eingestellt  wird.  Wie  alles  "V  erfassungswesen ­
  in  England,  so  ist  auch  dieser  Begriff  ein  historischer  und
nur  historisch  zu  verstehen.  Der  Kampf  gegen  das  Königtum
machte  es  nötig,  daß  die  bewilligten  Summen  nur  zu  bestimmten
Zwecken  verwendet,  also  diesen  appropriiert  wurden.  Hierzu  kam.
daß,  wie  auch  in  manchen  anderen  Ländern,  gewisse  Ausgaben  aus
bestimmten  Einnahmen  befriedigt  wurden.  Mit  der  Entwicklung
der  Idee  des  Staatsbudgets  wurden  bestimmte  Teile  der  Einnahmen
in  den  „votes“  bestimmten  Ausgaben  zur  Verfügung  gestellt.  Und
da  dies  stückweise  geschah,  mußte  dann  ein  zusammenfassendes
Verwendungsgesetz  geschaffen  werden,  das  eigentlich  die  Basis  der
Budgetdebatte  bildete.  Nach  dem  parlamentarischen  Gebrauch
wird  in  vielen  Staaten  unter  der  Appropriation  die  Verfügung  verstanden, ­
  wonach  mit  der  Vollziehung  des  Budgets  das  Ministerium
betraut  wird,  die  Appropriation  bedeutet  also  eine  I  ertrauenskundgebung.
  Das  Budget,  das  im  wesentlichen  aus  der  zahlenmäßigen
Feststellung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  besteht,  bedarf,  um
Form  und  Inhalt  eines  Gesetzes  zu  erhalten,  eines  gewissen  Textes
(Zweckangabe,  Vollzugsklausel  usw.).  In  manchen  Staaten  werden,
wie  wir  gesehen  haben,  spezielle  Bestimmungen  dem  Budget  eingefügt. ­
  Auch  werden  in  manchen  Staaten  alle  Gesetze  ausgezählt,
welche  der  Beschaffung  von  Einnahmen  dienen.  In  diesen  Text
wird  nun  das  zahlenmäßige  Budget  eingefügt  und  das  Ganze  bildet

l )  Auf  Grund  der  französischen  Terminologie,  welche  von  credit  extraordinaire“ ­
  und  „credit  supplementaire“  spricht,  wird  die  Bezeichnung  »uppiementärkredit
  und  außerordentlicher  Kredit  angewendet,  obwohl  hier  natürlich
nicht  Kredit  zu  verstehen  ist,  sondern  eine  Ermächtigung  zu  gewissen  Ausgaben,
weshalb  zur  Verwendung  von  Irrtümern  zweckmäßiger  wäre  von  außerordentlichem ­
  Bedarf,  „Nachtragsbedarf“,  oder  von  außerordentlicher  Ermächtigung.
„Nachtragsermächtigung“  zu  sprechen.
        <pb n="94" />
        7(5  2,  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget
das  Budgetgesetz.  In  manchen  Fällen  wird  der  textuelle  Teil  überhaupt ­
  später,  nach  Erledigung  des  zahlenmäßigen  Teiles  eingereicht
und  dient,  wie  gesagt  dazu,  daß  das  Parlament  nun  erkläre,  ob  es
mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  das  am  Ruder  befindliche  Ministerium ­
  betrauen  will  oder  nicht.  Dieses  Vorgehen  bringt  nämlich
den  Gedanken  zum  Ausdruck,  daß  das  Leben  des  Staates  es  natürlich ­
  unumgänglich  notwendig  mache,  daß  ein  Staatshaushaltsplan
angefertigt  werde.  Ob  aber  das  am  Ruder  befindliche  Ministerium
mit  dessen  Ausführung  zu  betrauen  sei,  ist  eine  andere  Frage  und
hängt  von  dem  Vertrauen  des  Parlamentes  ab.
Endlich  sei  noch  der  Auffassung  Erwähnung  getan,  daß  die
Bedeutung  der  Appropriation  darin  bestehe,  wonach  die  im  Budget
festgesetzten  Einnahmen  und  Ausgaben  nicht  nur  äußerlich  nebeneinanderstellen, ­
  sondern  sich  auch  gegenseitig  bedingen,  d.  h.  daß
die  festgesetzten  Einnahmen  nur  zur  Deckung  der  festgesetzten
Ausgaben  verwendet  werden  dürfen.  Dies  war  auch  die  ursprüngliche ­
  Bedeutung  der  Appropriation  in  England,  wo  für  einzelne
Zwecke  gewisse  Einnahmequellen  benannt  wurden.  Als  dies  aufhörte, ­
  bezog  sich  die  Appropriation  (Verwendungsgesetz)  darauf,
daß  die  festgesetzten  Einnahmen  nur  zur  Deckung  des  festgesetzten
Bedarfes  verwendet  werden  dürfen.
13.  Die  Endresultate  der  Staatswirtschaft  spiegeln  sich  in  der
Bilanz,  die  sich  aus  dem  Budget  ergibt.  Die  Bilanz  ist  das  Resultat ­
  der  Vergleichung  von  Einnahmen  und  Ausgaben.  Das  Resultat ­
  kann  ein  dreifaches  sein:  1.  Einnahmen  und  Ausgaben  sind
gleich;  2.  die  Einnahmen  übersteigen  die  Ausgaben;  3.  die  Ausgaben ­
  übersteigen  die  Einnahmen.  Im  ersten  Falle  ist  der  Staatshaushalt ­
  im  Gleichgewicht;  dies  ist  der  gesündeste  Zustand,  denn
er  zeigt  erstens,  daß  die  Einnahmen  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse ­
  genügen,  ferner  daß  der  Staat  den  Staatsbürgern  nicht  mehr
entzieht,  als  was  zur  Deckung  der  Staatsausgaben  nötig  ist,  endlich
auch  die  Sorgfältigkeit  in  der  Aufstellung  des  Staatshaushaltsplanes, ­
  indem  sowohl  Einnahmen  als  Ausgaben  rationell  festgesetzt
sind.  Wenn  die  Einnahmen  die  Ausgaben  übersteigen,  so  ergibt
sich  die  Überschußwirtschaft,  während  in  dem  Falle,  als  die  Ausgaben ­
  die  Einnahmen  übersteigen,  der  Zustand  des  Defizits  eintritt.
Namentlich  hinsichtlich  des  Defizits  werden  folgende  Fälle  unterschieden: ­
  1.  das  budgetrechtliche  Defizit  und  das  tatsächliche  Defizit.
Das  tatsächliche  Resultat  kann  mit  dem  Budget  in  Widerspruch
sein;  das  Budget  kann  ein  Defizit  ausweisen,  das  die  Tatsachen
eliminieren  und  umgekehrt  kann  im  Budget  Gleichgewicht,  in  den
Endresultaten  Defizit  sein.  In  dem  Falle,  wo  im  Budget  kein  De-
        <pb n="95" />
        I.  Abschnitt.  Das  Budget.

77

tizit  nachgewiesen  ist,  das  aber  im  Endresultat  sich  ergibt,  sprechen
wir  vom  Schlußrechnungsdefizit.  Das  Defizit  ergibt  sich  entweder
in  der  ordentlichen  oder  in  der  außerordentlichen  Gebarung;  das
erstere  ist  das  gefährlichere,  indem  es  zum  Ausdruck  bringt  daß
selbst  die  ordentlichen  Ausgaben  durch  die  ordentlichen  Einnahmen
nicht  gedeckt  werden  können.  Hier  kann  nur  eine  Streckung  der
ordentlichen  Einnahmequellen  helfen.  Die  erste  "V  oraussetzung  dei
rationellen  Führung  des  Staatshaushaltes  ist,  daß  die  ordentlichen
Einnahmen  die  ordentlichen  Ausgaben  decken,  während  es  weniger
gefährlich  ist,  wenn  die  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Einnahmen ­
  die  außerordentlichen  Ausgaben  nicht  zu  decken  vermögen.
Die  Bedeutung  des  Defizits  ist  höchst  verschieden,  je  nachdem  es
vorübergehend  oder  andauernd,  akut  oder  chronisch  ist  Akute
Defizite  können  infolge  außerordentlicher  Verhältnisse  auch  in  dem
geordnetsten  Staatshaushalte  entstehen,  aber  das  chronische  Defizit
weist  auf  einen  krankhaften  Zustand  des  Staatslebens  hm,  auf  die
Inkongruität  von  Staatszwecken  und  Staatsmitteln.  Die  Heilung
des  chronischen  Defizits  kann  erst  dann  als  gelungen  betrachtet
werden,  wenn  jene  Ursachen  entfernt  werden,  welche  dasselbe  hervorrufen, ­
  während  bei  deren  Verbleiben,  wenn  es  auch  in  dem  einen
oder  anderen  Jahre  gelingt,  das  Defizit  zu  eliminieren,  dasselbe
alsbald  wiederkehren  wird.  Neben  dem  eigentlichen  Defizit  unterscheidet ­
  man  oft  das  Kassendefizit,  welches  sich  aus  der  verschiedenen ­
  Periodizität  von  Einnahmen  und  Ausgaben  ergibt.  Solche
Defizite  werden  entweder  aus  den  Kassenbeständen  oder  durc  i
Aufnahme  schwebender  Schulden  beseitigt.  Das  Defizit  ist  oft  ein
verstecktes,  wenn  Ausgaben  nicht  eingestanden  werden,  ein  scheinbares, ­
  wenn  Vermögensgegenstände  angeschafft  werden.  \  iel  seltener
als  Defizite  zeigen  sich  im  Staatshaushalte  Überschüsse,  bei  denen
beiläufig  gleichfalls  die  obigen  Unterschiede  gemacht  werden  können.
Natürlich  bergen  die  Überschüsse  keine  Gefahren,  aber  auch  deren
Stabilisierung  ist  nicht  immer  ein  günstiges  Zeichen,  da  in  diesem
Falle  eine  Keduzierung  der  Einnahmequellen  geraten  ist.  Aber
auch  andere  Komplikationen  können  sich  aus  der  Uberschuß  wirtschaft ­
  ergeben,  wie  dies  vor  Jahren  das  Beispiel  der  Vereinigten
Staaten  zeigte,  wo  die  Einnahmen  —  hauptsächlich  Zolle  —  so
bedeutend  waren,  daß  die  Verwendung  derselben  große  Sorge  bereitete, ­
  denn  die  Rückzahlung  der  Staatsschulden  war  den  Staatsgläubigern ­
  nicht  genehm,  die  Herabsetzung  der  Zölle  hinwieder
stieß  auf  den  Widerstand  der  geschützten  Industrien.  Die  Überschüsse ­
  lassen  sich  im  allgemeinen  am  zweckmäßigsten  zur  Schuldentilgung, ­
  zur  Vermehrung  des  Staatsvermögens,  zur  Stärkung  der
        <pb n="96" />
        78  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
Kassenbestände,  zur  Abschaffung  drückender  oder  irrationeller
Steuern  usw.  verwenden.
14.  Es  ist  eigentlich  auffallend,  daß  die  wichtigen  Prinzipien
des  Budgetrechts,  welche  wirtschaftlich  und  politisch  eine  so  große
Bedeutung  haben,  nirgends  in  entsprechenden  Gesetzen  festgelegt,
sind.  Wohl  haben  einige  Staaten  (Frankreich,  Belgien,  Ungarn)
die  wichtigsten  Prinzipien  des  Budgetrechts  in  Gesetzen  zusammengefaßt, ­
  doch  auch  diese  Gesetze  beschränken  sich  in  der  Pegel  auf
wenige  Satzungen,  manchmal  nicht  einmal  die  allerwichtigsten.  Zunächst ­
  sind  es  die  für  die  parlamentarische  Verhandlung  maßgebenden ­
  Hausordnungen  der  Parlamente,  welche  die  wichtigsten  Prinzipien ­
  der  Budgetdebatte  und  der  Budgetaufstellung  festsetzen  und
Beschlüsse  der  Parlamente,  welche  im  Laufe  der  Jahre  sich  herausentwickelten. ­


II.  Abschnitt.
Das  Budgetrecht  im  Weltkriege.
Die  außerordentlichen  Verhältnisse  des  Staatshaushaltes  im
Weltkriege  erfordern  natürlich  außerordentliche  Maßregeln.  Demgemäß ­
  haben  in  den  kriegführenden  Staaten  die  Regierungen  hinsichtlich ­
  der  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  und  namentlich  der
Kriegskosten  außerordentliche  Vollmachten  erhalten.  Nichtsdestoweniger ­
  wurde  in  den  meisten  Staaten  das  Budget  regelmäßig  dem
Parlamente  vorgelegt  und  von  demselben  verhandelt.  In  Österreich,
wo  das  Parlament  nicht  tagte,  konnte  dies  natürlich  nicht  geschehen.  "
ln  Ungarn  wurde  gleichfalls  das  Budget  nicht  vorgelegt,  sondern
halb-  oder  vierteljährig  ein  Ermächtigungsgesetz  als  Ersatz  des
Budgets  votiert.  Für  das  Jahr  1917/18  wurde  jedoch  das  Budget
vorgelegt.  In  den  meisten  Staaten  erhielt  die  Regierung  eine  allgemeine ­
  Bevollmächtigung  zur  Aufbringung  der  Kriegskosten,  doch
mit  gewissen  Beschränkungen.  In  England  wurde  in  der  Regel
eine  bestimmte  Summe  votiert  (vote  of  credit).  Die  gesamten  Kosten
des  Krieges  wurden  in  dieser  Weise  parlamentarisch  bewilligt,  aber
bloß  summarisch,  was  damit  begründet  wurde,  daß  sich  inmitten
des  Krieges  Details  nicht  geben  lassen  und  dies  auch  nicht  zweckmäßig ­
  wäre,  da  hierdurch  der  Feind  tiefen  Einblick  gewinnen
würde.  Um  aber  trotzdem  dem  Parlament  Gelegenheit  zu  bieten,
das  Kriegsbudget  zu  kritisieren,  wurden  in  das  Budget  Beträge  eingestellt, ­
  ganz  minimale,  die  bloß  dazu  dienen  sollten,  „den  Nagel  zu
        <pb n="97" />
        Ill.  Abschnitt.  Die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes.  79
bilden,  an  dem  die  parlamentarische  Diskussion  angehängt  werde“  1 ).
ln  Frankreich  wurde  im  Gesetz  vom  5.  August  1914  die  Aufbringung ­
  der  Kosten  für  die  „defense  nationale  bewilligt,  doch
wurde  die  Regierung  angewiesen,  die  Gutheißung  der  Kammern
nachzuholen  und  zwar  jedesmal  spätestens  14  Tage  nach  Zusammentritt ­
  der  Kammern' 2 ).  Im  allgemeinen  ist  die  Ansicht  herrschend,
daß  auch  im  Kriege  die  Kontrolle  des  Parlaments  nötig  ist.  Was
die  Kriegsaniehen  betrifft,  so  wurden  dieselben  in  den  meisten
Staaten  jeweilig  vom  Parlamente  bewilligt.  In  Österreich  dürfen
ohne  das  Parlament  nur  schwebende  Schulden  unter  Mitwirkung
der  Staatsschuldenkommission  emittiert  werden,  was  denn  auch  bei
den  ersten  Anleheh  eingehalten  wurde.  In  Ungarn  wurden  die
Kriegsaniehen  dem  Parlamente  nicht  vorgelegt,  sondern  auf  Grund
des  die  Regierungsvollmachten  für  die  Dauer  des  Krieges  erweiterten
Ausnahmsgesetzes  emittiert.

111.  Abschnitt.
Die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes.
Die  ganz  besondere  politische  Wichtigkeit  der  Mitarbeit  der
Gesetzgebung  an  dem  Staatshaushaltsplan  zeigt  sich  darin,  daß  auch
die  Kontrolle  der  Durchführung  des  Budgetgesetzes  von  seiten  der
Gesetzgebung  seine  eigene  Ordnung  hat,  was  wir  bei  anderen  Gesetzen ­
  vermissen.  Bei  allen  anderen  Gesetzen  ist  die  Kontrolle  bezüglich ­
  der  Durchführung  derselben  eine  nicht  durch  spezielle  Institutionen ­
  gesicherte,  sondern  eine  mehr  akzidentelle,  dem  Belieben
der  Gesetzgebung  überlassene,  wovon  nur  jene  Fälle  eine  Ausnahme
bilden,  wo  das  Gesetz,  wie  dies  zuweilen  der  Fall,  die  Regierung
imweist,  über  die  Durchführung  desselben  dem  Parlamente  Bericht
zu  erstatten.  Anders  beim  Staatshaushaltsgesetz,  wo  übrigens  auch
nur  im  Laufe  der  Zeit  sich  ein  spezielles  System  der  Kontrolle  mit
seinen  eigenen  Prinzipien  entwickelt  hat.  Wir  nennen  diese  Kontrolle ­
  die  politische,  die  konstitutionelle,  die  parlamentarische  Kontrolle. ­
  Bei  dieser  Kontrolle  handelt  es  sich  im  wesentlichen  darum,
ob  die  vollziehende  Gewalt  das  Budgetgesetz  streng  durchgeführt

i)  Siehe  Jeze,  Les  finances  de  guerre  de  l’Angleterre.  Paris  1915.
4  Es  ist  interessant,  daß  im  Senat  eine  andere  Fassung  angenommen
wurde  als  in  der  Deputiertenkammer.  (Jeze,  Les  finances  de  guerre  de  la  ßrance.
Paris  1915.)
        <pb n="98" />
        80  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
hat,  während  natürlich  die  Berechtigung  der  Ansätze  des  Budgets,
das  ja  von  der  gesetzgebenden  Gewalt  ausging,  nicht  mehr  in  Frage
kommt.  Es  handelt  sich  also  um  die  Frage  der  Übereinstimmung
der  gesetzgebenden  und  vollziehenden  Gewalt,  der  Übereinstimmung
von  Gesetz  und  Verordnung.  Hierfür  trägt  die  Regierung  die
politische  Verantwortlichkeit.  Wenn  man  manchmal  unter  politischer
Kontrolle  die  allgemeine  Kontrolle  von  seiten  der  Wähler,  der
Steuerzahler,  der  öffentlichen  Meinung  und  ihrer  Organe  —  Presse
usw.  —  versteht,  so  ist  dies  wohl  keine  richtige  Bezeichnung.
Die  fachgemäße  bureaukratische  Kontrolle  ist  von  der  konstitutionellen ­
  gänzlich  verschieden.  Sie  läßt  sich  nach  folgenden
Gesichtspunkten  einteilen:  1.  allgemeine,  automatische  Kontrolle,
welche  sich  aus  dem  bureaukratischen  Instanzenzug  ergibt,  indem
die  höhere  Behörde  die  untere  Behörde,  jede  Behörde  die  mit  ihr
zusammenwirkende  kontrolliert.  Sie  ist  automatisch,  weil  sie  sich
aus  der  Beziehung  der  Behörden  zueinander,  aus  der  Neben-  und
Unterordnung  derselben  ergibt.  Hiervon  unterscheidet  sich  die  besondere ­
  Kontrolle,  die  sich  nach  folgenden  Gesichtspunkten  gliedert:
a)  die  Kassenkontrolle.  Sie  untersucht  das  Gebaren  der  Kassen,
die  Übereinstimmung  der  Einnahmen,  Ausgaben  mit  den  Büchern
und  Belegen  und  die  Beobachtung  der  für  die  Gestion  bestehenden
Regeln;  b)  die  administrative  Kontrolle.  Sie  untersucht  das  Gebaren ­
  der  anweisenden  Behörden,  die  Übereinstimmung  mit  den
Gesetzen  und  Verordnungen  und  die  Zweckmäßigkeit  der  Verfügungen. ­
  Die  Kassenkontrollen  versehen  die  Kassenkontrolleure,
die  administrative  und  konstitutionelle  Kontrolle  der  oberste  oder
Staatsrechnungshof  resp.  in  letzter  Instanz  der  gesetzgebende  Körper.
Die  Kassenkontrolle  besteht  aus  zwei  Funktionen:  a)  die  Kassenrevision, ­
  welche  den  Stand  der  Kasse  mit  den  Kassenbüchern  vergleicht; ­
  b)  die  Verrechnungskontrolle,  welche  die  Verwendung  der
Gelder,  deren  Übereinstimmung  mit  den  Belegen  untersucht.  Die
letztere  besteht  wieder  aus  drei  Momenten:  a)  die  Rechnungskontrolle, ­
  welche  die  Richtigkeit  der  Rechnungsoperationen  prüft;
b)  die  Kontrolle  des  Verfahrens,  welche  das  Verfahren  materiell
prüft,  sowie  dessen  Übereinstimmung  mit  den  Rechnungen  und  Belegen; ­
  c)  die  formelle  Kontrolle,  welche  die  Beobachtung  der  bestehenden ­
  Regeln  untersucht.  Das  Kontrollverfahren  konstatiert
entweder  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  oder  nicht,  in  welch
letzterem  Falle  Aufklärung  verlangt  wird;  wird  diese  akzeptiert,  so
wird  dem  Organ  die  Absolution  erteilt,  wo  nicht,  so  wird  das  Verfahren ­
  fortgesetzt.
In  manchen  Staaten  schließt  die  Kontrolle  des  Staatshaushalts-
        <pb n="99" />
        III.  Abschnitt.  Die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes.  81
gesetzes  mit  der  Schaffung  eines  speziellen  Gesetzes  ab,  so  in  Frankreich ­
  seit  1818,  wo  dieses  Gesetz  der  Einreichung  des  nächstjährigen
Budgets  voranzugehen  hatte.  Das  Staatsrechnungsgesetz  ist  nach
Stourm  die  notwendige  Ergänzung  des  Staatshaushaltsgesetzes.  Die
parlamentarische  Behandlung  des  Staatsrechnungsgesetzes  bietet  oft
wenig  Garantien,  da  die  Fälle  nicht  selten  sind,  daß  dieselbe  zehn
und  mehr  Jahre  später  erfolgt,  ebenso  fehlt  es  nicht  an  Fällen,
wo  das  Staatsrechnungsgesetz  mehrerer  Jahre  in  einer  einzigen
Sitzung  ohne  Debatte  angenommen  wurde.  Auf  diese  Weise  wird
der  ganze  Akt  zu  einem  leeren  Zeitvertreib.
Die  Funktion  des  Staatsrechnungshofes  ist  in  den  meisten
Fällen  bloß  eine  formale  und  nachträgliche,  indem  sie  sich  darauf
beschränkt,  die  Übereinstimmung  der  Staatshaushaltsgebarung  mit
dem  Budgetgesetz  zu  prüfen  und  von  den  Beobachtungen  dem
Parlament  Bericht  zu  erstatten.  In  neuerer  Zeit  macht  sich  das
Bestreben  geltend,  den  Wirkungskreis  des  Staatsrechnungshofes
zu  erweitern  und  denselben  mit  dem  Anweisungsrechte  auszustatten,
da  jede  nachträgliche  Kontrolle  eigentlich  erfolglos  ist.  Bei  diesem
System  kann  nur  jene  Verfügung  effektuiert  werden,  die  mit  der
Anweisungsklausel  des  Staatsrechnungshofes  versehen  ist.  Hierbei
ist  die  Einhaltung  des  Budgets  vollständig  gesichert  und  eine  Abweichung ­
  von  demselben  unmöglich.  So  schwerwiegende  Gründe
auch  für  dieses  System  sprechen,  so  hat  dasselbe  doch  auch  seine
Schwierigkeiten.  Es  erfordert  vor  allem  einen  großen,  kostspieligen
Apparat.  Dann  hemmt  es  oft  die  Verwaltung,  da  die  Abweichungen
vom  Budget  oft  im  Interesse  des  Staates  unvermeidlich  sind  und
die  Gestaltungen  sich  nicht  vorhersehen  lassen.  Damit  hängt  dann
der  Nachteil  zusammen,  daß  die  Verantwortlichkeit  des  Ministeriums
geschwächt  wird,  weil  es  in  der  Anordnung  der  als  notwendig  erachteten ­
  Verfügungen  gehemmt  wird.  Diesen  Gründen  ist  es  zuzuschreiben, ­
  daß  trotz  der  B-ichtigkeit  und  alleinigen  Verläßlichkeit
des  Systemes  der  präventiven  Kontrolle  dieses  System  in  keinem
Großstaate  volle  Anwendung  gefunden  hat.  An  Stelle  der  präventiven
Kontrolle  läßt  sich  das  Verfahren  anwenden,  daß  Abweichungen
vom  Budget  nur  durch  das  Gesamtministerium  gestattet  werden
dürfen,  das  Gesamtministerium  hinwieder,  sobald  als  dies  nur  möglich ­
  ist,  die  Zustimmung  der  Legislative  einzuholen  hat.
Der  Wert  der  präventiven  Kontrolle  wird  übrigens  verschieden
beurteilt.  So  sagt  Vocke,  daß  sie  eben  nur  die  gröbsten  Etatwidrigkeiten ­
  und  Überschreitungen  zu  verhindern  vermag.  Nun  ist
ns  ja  gewiß,  daß  der  Finanzminister  selbst  eine  strenge  Kontrolle
ausüben  wird  und  den  übrigen  Verwaltungszweigen  nicht  viele  Gelder
Feldes,  Finanzwissenschaft.  6
        <pb n="100" />
        82  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
zu  gesetz-  oder  etatswidrigen  Zwecken  zur  Verfügung  stellen  wird.
Wenn  Unregelmäßigkeiten  vorkommen,  so  geschieht  das  innerhalb
der  einzelnen  Verwaltungen;  hiergegen  vermag  aber  der  Generalkomptroller
  nichts 1 ).
In  England  hat  die  parlamentarische  Kontrolle  erst  in  der
zweiten  Hälfte  des  neunzehnten  Jahrhunderts,  mit  dem  Gesetz  von
1866,  Exchequer  and  Audit  Act,  feste  Gestalt  gewonnen,  obwohl  als
Folge  der  Majoritätsregierung  die  Kontrolle  auch  weiter  nicht  in
voller  Strenge  ausgeübt  wird,  wie  ja  auch  das  Budgetrecht  nicht,  da
jede  Partei  Budget  und  Schlußrechnung  der  Gegenpartei  nachsichtiger ­
  beurteilt,  weil  jede  auch  für  sich  diese  Nachsicht  in  Anspruch ­
  nimmt.  Übrigens  aber  ist  jede  Mehrheitspartei  ohnedies
ihrer  Sache  sicher.  Das  wichtigste  Prinzip  des  obigen  Gesetzes  ist,
daß  der  Generalkontrolor  und  Revisor  das  Recht  der  vorhergängigen
Genehmigung  besitzt  und  dafür  zu  sorgen  hat,  daß  die  Parlamentsbewilligungen ­
  nicht  überschritten  werden.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit ­
  zwischen  dem  Generalkontrolor  und  dem  Schatzamt
entscheidet  ein  Gericht.  Der  Generalkontrolor  hat  an  das  Parlament ­
  Bericht  zu  erstatten.  Auf  Veranlassung  der  Schatzkammer
hat  er  auch  die  Einnahmerechnungen  zu  prüfen.  Das  parlamentarische ­
  Machtgebiet  der  Rechnungskammer  wurde  konsequent  erweitert. ­
  Der  Generalkontrolor  hat  wohl  das  Recht  der  präventiven
Kontrolle,  doch  wird  dieses  Recht  durch  den  Umstand  abgeschwächt,
daß  er  ein  Organ  der  Regierung  ist,  während  er  ja  ein  Organ  des
Parlamentes  sein  müßte,  und  daß  sein  Personal  vom  Schatzamt  ernannt ­
  wird  2 ).
Jeder  Verwaltungszweig  stellt  auf  Grund  der  definitiven  Resultate ­
  sein  appropriation  account  zusammen,  welches  dem  Staatsrechnungs-
  und  Kontrollamt  zugeht  und  mit  dessen  Bemerkungen
versehen  dem  Parlament  vorgelegt  wird.  Das  Parlament  übergibt ­
  diese  Staatsrechnung  dem  Committee  of  public  accounts  zur
Prüfung.  Dieses  Committee  erstattet  seinen  Bericht  resp.  Berichte
an  das  Parlament;  den  letzten  in  der  Regel  zwei  Jahre  nach  Beginn ­
  der  betreffenden  Finanzperiode.  Hier  endigt  —  sagt  Stourm
—  die  parlamentarische  Kontrolle.  Das  Haus  selbst  beschäftigt
sich  weiter  nicht  mit  dem  Bericht,  gibt  auch  kein  Votum  ab.

-)  Siehe  Vocke,  Deutsche  und  englische  Finanzverwaltung  (Schanz,  Finanzarchiv, ­
  I.  Bd.  8.  159).  Vocke  teilt  hier  die  Ansichten  eines  englischen  Schriftstellers ­
  mit,  von  denen  die  seinige  in  manchen  Punkten  abweicht.  So  hält  er
die  Ernennung  des  obersten  Beamten  des  Staatsrechnungshofes  durch  die  Kronefür
  richtig.
        <pb n="101" />
        III.  Abschnitt.  Die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes,  83
Wichtig  an  der  englischen  Kontrolle  ist,  daß  dieselbe  in  der  Weise
geschieht,  daß  das  Committee  of  public  accounts  die  Verwaltungsbeamten ­
  vorladet  und  sie  examiniert.  Der  springende  Punkt  in
dem  englischen  Vorgehen  ist  die  Schnelligkeit.
Man  hat  oft  das  Wesen  der  parlamentarischen  Kontrolle  in
Frankreich  infolge  jenes  Umstandes  nicht  deutlich  erkannt,  daß  dort
durch  eine  strenge  .Rechnungskontrolle  und  durch  die  in  Form  von
richterlichem  Urteil  erfolgende  Kontrolle  seitens  des  Cour  des  Comptes
für  die  parlamentarische  Kontrolle  ein  enges  Gebiet  bleibt.  Nichtsdestoweniger ­
  muß  aber  darauf  hingewiesen  werden,  daß  eben  Frankreich ­
  formell  die  vollkommenste  parlamentarische  Kontrolle  entwickelt ­
  hat,  insofeme  als  dort  dieselbe  durch  einen  Gesetzesakt  abgeschlossen ­
  wird,  durch  das  sogenannte  Gesetz  der  definitiven  Regelung ­
  des  Budgets  (loi  de  regiement  definitif  du  budget),  auch  Schlußrechnungsgesetz ­
  genannt.  Die  parlamentarische  Verhandlung  dieses
Gesetzes  geschieht  auf  dieselbe  Weise  wie  die  des  Budgetgesetzes.
Die  Verhandlung  dieses  Gesetzes  erfolgt  oft  sehr  spät  (Stourm  führt
Fälle  von  10  Jahren  an)  und  oft  wird  das  Gesetz  in  einer  Sitzung
erledigt.  Natürlich  verliert  die  Kontrolle  dadurch  jeden  Wert,  wie
dies  auch  allgemein  bemängelt  wird.  Einigermaßen  mag  hierfür
als  Entschuldigung  dienen,  daß  die  außerparlamentarische  Kontrolle
eine  gründliche  und  vielfache  ist.  Stourm  zählt  folgende  auf:
1.  Rechnungsvorlagen  der  anweisenden  Minister;  2.  Bericht  des  zur
Untersuchung  der  ministeriellen  Berichte  eingesetzten  Verifikationsausschusses; ­
  3.  allgemeine  Darlegung  des  Cour  des  Comptes  über
die  Konformität  von  Gesetz  und  Verordnung;  4.  jährlicher  Bericht
des  Cour  des  Comptes  an  das  Staatsoberhaupt;  ö.  Motivenbericht
und  Gesetzesvorschlag  mit  Bezug  auf  das  Schlußrechnungsgesetz.
Überdies  üben  über  die  ganze  Finanzverwaltung  die  Steuerinspektoren ­
  die  Kontrolle,  die  das  ganze  Land  zum  Zwecke  der  Beaufsichtigung ­
  bereisen.
Weder  England  noch  Frankreich  kennt  das  eigentliche  Wesen
des  obersten  Rechnungshofes,  denn  weder  die  Funktion  des  Exchequer
and  Audits  Department  noch  das  des  Cour  des  Comptes  stimmt  hiermit ­
  vollständig  überein.  Das  Cour  des  Comptes  ist  das  höchste
Organ  für  das  Rechnungswesen  und  sein  Wirkungskreis  erstreckt
sich  nur  hierauf,  wenn  es  auch  zum  Teil  an  der  parlamentarischen
Kontrolle  mitarbeitet.  Die  anweisenden  Behörden  und  namentlich
die  Minister  sind  der  Kontrolle  nicht  unterworfen.  Doch  legen  die
Minister  jährlich  Rechnungsabschlüsse  über  Einnahmen,  über  Ausgaben ­
  und  eine  allgemeine  Schlußrechnung  vor.  Diese  Schlußrechrechnungen ­
  werden  durch  eine  gemischte  Kommission,  in  der  auch
        <pb n="102" />
        84  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
der  Senat  und  die  Deputiertenkammer  vertreten  ist,  überprüft.
Diese  Kontrolle  bezieht  sich  auf  die  materielle  Kichtigkeit  der
ministeriellen  Rechnungen,  nicht  aber  auf  die  Übereinstimmung  mit
dem  Budget.
Die  Funktion  des  obersten  Rechnungshofes  wird  im  Deutschen
Reich  durch  die  preußische  Oberrechnungskammer  ausgeübt,  die
gleichzeitig  als  Rechnungshof  des  Deutschen  Reiches  fungiert.  Die
preußische  Oberrechnungskammer  ist  unmittelbar  dem  Könige  unterstellt, ­
  der  auf  Vorschlag  des  Staatsministeriums  dessen  Präsidenten
ernennt.  Die  Unabhängigkeit  der  Mitglieder  dieses  Rechnungshofes
ist  in  gleicher  Weise  gesichert  wie  beim  Richterstande.  Die  Mitglieder ­
  dürfen  nicht  in  näherer  Verwandtschaft  zueinander  stehen.
Der  Rechnungshof  hat  die  Aufgabe,  die  Übereinstimmung  der  Finanzgebarung ­
  mit  dem  Gesetz  zu  prüfen.  Auch  der  Rechnungshof
des  Deutschen  Reiches  hat  in  erster  Reihe  die  Durchführung  des
Budgetgesetzes  zu  überwachen.  Der  Bericht  des  Rechnungshofes
geht  an  den  Bundesrat  und  an  den  Reichstag.
In  Österreich  ist  der  oberste  Rechnungshof,  der  Nachfolger
der  im  Jahre  1761  durch  die  Kaiserin  Maria  Theresia  geschaffenen
Hofrechenkammer,  im  Jahre  1867  ins  Leben  getreten.  Was  die
Präventivkontrolle  resp.  die  präventive  Genehmigung  von  im  Budgetgesetz ­
  nicht  bewilligten  Ausgaben  betrifft,  so  sind  hier  zwei  Beschlüsse ­
  des  Ministerrates  aus  dem  Jahre  1883  maßgebend,  wonach
alle  Verfügungen  eines  Ministers,  welche  die  Überschreitung  eines
bewilligten  Kredits  oder  einen  nicht  präliminierten  Aufwand  zur
Folge  haben,  dem  Finanzministerium  und  dem  obersten  Rechnungshof ­
  zur  Kenntnis  zu  bringen  sind  und  soll  von  diesem  Vorgänge  nur
im  Falle  besonderer  Dringlichkeit  abgesehen  werden,  wobei  dann
um  so  gewisser  die  unverzügliche  Verständigung  an  den  obersten
Rechnungshof  zu  erfolgen  hat.  Die  präventive  Kontrolle  wurde  in
der  Tat  nicht  ohne  Erfolg  ausgeübt,  indem  der  oberste  Rechnungshof ­
  seine  Zustimmung  verweigerte  und  auf  die  Notwendigkeit  verfassungsmäßiger ­
  Genehmigung  hinwies.  Dies  geschah  unter  dem
Ministerium  Gautsch,  der  selbst  vorher  Chef  des  obersten  Rechnungshofes ­
  war  und  das  Vorgehen  des  Rechnungshofes  billigte 1 ).
Der  ungarische  Staatsrechnungshof  wurde  im  Jahre  1870  errichtet. ­
  Derselbe  übt  nur  eine  nachträgliche  Kontrolle  aus.  Eine
wichtige  Befugnis  desselben  ist,  daß  demselben  alle  auf  das  Kassenund
  Rechnungswesen  bezüglichen  Verordnungen  vor  deren  Feststellung
zur  Einsicht  vorgelegt  werden  müssen.  Er  legt  dem  Parlament  die

i)  Siehe  Neue  Freie  Presse  (17.  Febr.  1917):  Vom  obersten  Kechnungshofe.
        <pb n="103" />
        III.  Abschnitt.  Die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes.  85
staatliche  Schlußrechnung  vor.  In  einem  besonderen  leüe  der
Staatsrechnung  teilt  der  Rechnungshof  alle  Abweichungen  vom
Budget  und  sonstigen  Ermächtigungen  mit,  die  Mehrausgaben,  die
nicht  veranschlagten  Ausgaben,  die  Mindereinnahmen  und  sonstigen
Abweichungen.  Den  diesbezüglichen  ziffermäßigen  Mitteilungen
folgen  die  Begründungen  der  Minister  und  diesen  die  ergänzenden
Mitteilungen  und  Bemerkungen  des  Staatsrechnungshofes.  Aue
die  Überschreitung  der  Verwendungsdauer  der  Kredite,  unrichtige
Verrechnungen  usw.  werden  verhandelt.  Der  Staatsrechnungsho
unterbreitet  dem  Parlament  auch  jene  Fragen,  bezüglich  welcher
die  Verhandlungen  mit  der  Regierung  zu  keinem  befriedigenden
Resultate  geführt  haben  und  welche  deshalb  der  Erledigung  des
Reichstages  harren.  Seit  dem  Jahre  1889  verlangt  der  Reichstag
schon  im  Laufe  des  Jahres  vierteljährlich  Bericht  über  die  ungünstigen ­
  Abweichungen  bei  den  Ausgaben,  um  nötigenfalls  verfugen
zu  können.  Dieses  Prinzip  wurde  denn  auch  in  das  besetz  über
das  Rechnungswesen  (1897)  aufgenommen 1 ).  „  n
Sehr  konsequent  hat  sich  die  verfassungsmäßige  Kontrolle  in
Belgien  entwickelt  (Gesetz  vom  Jahre  1846)  und  zwar  auf  Grund
der  präventiven  Kontrolle.  Der  oberste  Rechnungshof  ist  hier  mit
dem  Rechte  der  Anweisung  ausgestattet  und  ohne  sein  Visum  kann
keinerlei  Zahlung  erfolgen.  Fehlt  dies,  dann  kann  nur  die  Verordnung ­
  des  Gesamtministeriums  die  Anweisung  erzwingen-  die  Anweisung ­
  wird  vom  Rechnungshof  vollzogen,  aber  mit\orbeha  un
wird  hiervon  dem  gesetzgebenden  Körper  Bericht  erstattet.  Dieses
System  hat  in  mehreren  Staaten  Nachahmung  gefunden,  Rolland,
Portugal,  Chile,  Japan  usw.  Nach  dem  italienischen  System  ist
die  Zurückweisung  des  obersten  Rechnungshofes  endgültig,  onn
Vorbehalt.  Außerdem  sind  in  Italien  alle  Regierungsmaßnahmen,
welche  eine  finanzielle  Belastung  verursachen,  Käute,  er  rage,
Ernennungen  usw.  vorher  dem  Rechnungshöfe  vorzulegen,  i  er  sein
Urteil  abgibt,  ob  dieselben  mit  dem  Gesetz  in  Einklang  stehen.
Im  entgegengesetzten  Falle  wird  der  betreffende  Minister  verständig  ,
der  die  Angelegenheit  dem  Gesamtministerium  vorlegen  kann,  au
dessen  Verlangen  der  Rechnungshof  die  Sache  neuer  mgs  ^um
Gegenstände  der  Untersuchung  macht  und  wenn  er  aut  senm
Standpunkt  beharrt,  so  wird  das  Visum  mit  Vorbehalt  gegeben  u
dem  Abgeordnetenhaus  und  dem  Senat  Bericht  erstattet.
&amp;gt;)  Klimes,  Das  Rechnungs-  und  Kontrollwesen  des  ungarischen  Staates.
(Berlin  1910.)
        <pb n="104" />
        Drittes  Buch.

Die  Staatsausgabe».
I.  Abschnitt.
Allgemeine  Lehren.
1.  Indem  wir  auf  die  Behandlung  der  Staatsausgaben  eingehen,
ist  vorerst  die  Frage  zu  erörtern,  ob  die  Untersuchung  der  Staatsausgaben ­
  überhaupt  zu  den  Problemen  der  Staathaushaltslehre
gehört?
Von  wenigen  Ausnahmen  abgesehen  —  und  zu  diesen  Ausnahmen ­
  gehört  vor  allem  Smith,  bei  dem  sogar  der  die  Ausgaben
behandelnde  Teil  umfangreicher  ist  als  der  die  Einnahmen  betreffende ­
  —  behandeln  die  Autoren  der  Finanzwissenschaft  nur  die
die  Staatseinnahmen  betreffenden  Lehren.  Und  dies  hat  seine  gewisse ­
  Berechtigung.  Die  Staatshaushaltslehre  kann  sich  nicht  mit
den  prinzipiellen  Fragen  der  Ausgabenwirtschaft  befassen.  Diese  Probleme ­
  gehören  in  das  Bereich  anderer  Wissenschaften,  so  namentlich ­
  der  Verwaltungslehre.  Ob  der  Staat  die  Industrie  befördere,
ob  er  zur  Sozialversicherung  beitrage,  ob  er  für  den  Volksunterricht
sorge,  ob  er  sich  mit  Gesundheitspflege  befasse,  ob  die  Prozeßordnung ­
  das  mündliche  Verfahren  akzeptiere,  ob  die  allgemeine  Wehrpflicht ­
  einzuführen  sei  oder  nicht,  wie  die  Gefängnisse  einzurichten
sind  usw.,  das  sind  nicht  Fragen  der  Finanzwissenschaft,  aber  alle
auf  diesem  Gebiete  getroffenen  Maßnahmen  haben  ihre  finanziellen
Folgen.  Mit  diesen  Folgen  hat  sich  dann  die  Finanz  Wissenschaft
zu  befassen.  Sie  hat  namentlich  das  Wort,  wenn  einmal  die  prinzipiellen ­
  Fragen  entschieden  sind,  diese  finanziellen  Folgen  in  Betracht ­
  zu  ziehen,  eventuell  kann  auch  schon  vorher  bei  Entscheidung
der  prinzipiellen  Fragen  auch  das  finanzielle  Moment  ins  Gewicht
fallen.  Dann  hat  die  Finanzwissenschaft  zu  entscheiden,  wie  bei
        <pb n="105" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

87

getroffener  prinzipieller  Entscheidung,  nach  Ort,  Zeit  und  anderen
Umständen  für  die  Erfüllung  des  Staatszweckes  gesorgt  werden
soll,  das  Verhältnis  der  einzelnen  Ausgaben  zur  Gesamtausgabe,  deren
Verhältnis  untereinander,  deren  Beziehungen  zu  den  Einnahmen,  ob
dieselben  aus  den  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Einnahmen
zu  decken  sind  usw.
Folgt  schon  hieraus,  daß  die  Finanzwissenschaft  auch  auf  die
Staatsausgaben  Rücksicht  nehmen  muß,  so  fällt  hier  noch  der  Umstand
ins  Gewicht,  daß  ja  ein  vollständiges  Bild  vom  Staatshaushalte  nur
dann  gewonnen  werden  kann,  wenn  auch  die  Ausgaben,  die  Staatszwecke, ­
  bekannt  sind.  Ja,  man  könnte  mit  einem  vielleicht  paradox
scheinenden  Satz  sogar  aussprechen,  daß  die  Wissenschaft  der  Finanz
selbst  die  Einnahmen  nicht  richtig  darstellen  könnte,  wenn  sie  nicht

hinsichtlich  der  Staatszwecke  orientiert  ist.
So  sehen  wir  denn,  daß  in  neuerer  Zeit  immer  mehr  Autoren
auch  die  Staatsausgaben  in  das  Bereich  der  Untersuchung  ziehen,
ja  es  gibt  sogar  deren,  die  jetzt  zu  sehr  nach  dieser  Seite  neigen,
indem  sie  sich  darauf'  berufen,  daß  ja  der  Staatshaushalt  seinem
Wesen  nach  Verbrauch  von  Staatsleistungen  ist,  die  in  den  Ausgaben ­
  sich  widerspiegeln.  Demgegenüber  muß  wiederholt  betont
werden,  daß  die  Staatshaushaltslehre  nicht  in  der  Lage  ist,  die  auf
die  Staatszwecke  und  auf  deren  Befriedigung  bezüglichen  prinzipiellen ­
  Fragen  zu  entscheiden  und  daß  daher  unsere  Wissenschaft
nur  mit  der  finanziellen  Seite  der  Ausgaben  sich  befassen  kann.
Die  Finanzwissenschaft  wird  daher  nach  Entscheidung  der  Prinzipien ­
  sich  darauf  beschränken,  zu  untersuchen,  wie  groß  der  Staatsbedarf ­
  ist,  wie  derselbe  am  zweckmäßigsten  zu  befriedigen  ist.
welches  Verhältnis  zwischen  den  Ausgaben  angestrebt  werden  so  1.
wie  die  Bedarfsbefriedigung  der  Zeit  nach  verteilt  werden  so  .
welche  Reihenfolge  in  der  Befriedigung  gewisser  Bedürfnisse  befolgt
werden  soll,  ob  die  Staatsausgaben  eine  steigende  oder  sinkende
Tendenz  zeigen  und  was  die  Ursache  dieser  Tendenz  usw.
Schon  Stein  fügt  seiner  Finanzwissenschaft  eine  Untersuchung
der  Staatsausgaben  ein.  Wenn  er  auch  die  einzelnen  Gruppen  der
Ausgaben  nur  kurz  darstellt,  so  sind  wir  ihm  um  so  dankbarer  für
die  allgemeine  Theorie  der  Ausgaben.  Die  Ausgaben  sind  nach
Stein  das  in  Geld  ausgedrückte  System  der  Bedürfnisse  des  Staates
und  bietet  das  Bild  der  eigentlichen  Staatsarbeit  in  Europa.
Er  betrachtet  die  Lehre  von  der  richtigen  V  erwendung  der
Ausgaben  auf  Grund  fachmännischer,  technischer  Bildung  als  selbständigen ­
  Zweig  der  Wissenschaft,  den  er  die  ^6  Rameralwissenschaft
  nennt,  als  deren  neue  Gebiete  er  das  öffentliche  Bauwese
        <pb n="106" />
        88

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

und  das  öffentliche  Lieferungswesen  —  letzteres  namentlich  mit
Hinsicht  auf  den  Heeresbedarf  —  bezeichnet.  Stein  weist  auch  im
einzelnen  nach,  wie  das  Budgetwesen  ursprünglich  von  den  Einnahmen
ausgeht  und  erst  später  auch  die  Ausgaben  umfaßt.  Die  neueren
Autoren  —  Wagner,  Jeze  —  weisen  der  Untersuchung  der  Ausgaben ­
  ihren  entsprechenden  Platz  an  und  hat  namentlich  Wagner
das  Verdienst,  die  schwierigen  Fragen  der  Staatsausgaben  in  einer
bisher  vermißten,  hier  und  da  vielleicht  schon  zu  weitgehenden
Gründlichkeit  dargestellt  zu  haben.  Auch  die  neuere  englische
Finanzwissenschaft  fordert  die  Behandlung  der  Ausgaben.  So  sagt
Bastable:  Die  Probleme  der  Ausgaben  sind  ebensosehr  finanzielle
Probleme  wie  die  der  Einnahmen.  Dem  schließt  sich  Nicholson
an,  indem  er  sagt,  beide  Gegenstände  sind  koordinierter  Natur.
Eine  Ausnahme  bildet  Leroy-Beaulieu,  der  die  Finanzwissenschaft
als  die  Wissenschaft  von  den  öffentlichen  Einkünften  definiert.  Auch
die  Hineinziehung  der  Finanzverwaltung  mißbilligt  er.
2.  Die  Staatsausgaben  können  wir  nach  vielerlei  Gesichtspunkten
unterscheiden:  1.  Wir  können  vor  allem  unterscheiden  zwischen
Ausgaben  und  Kosten.  Kosten  sind  solche  Ausgaben,  welche
bei  Verwirklichung  eines  Staatszweckes  auftauchen,  Ausgaben  sind
z.  B.  die  Zinsen  der  Staatsschulden.  Unter  den  Staatsausgaben
verstehen  wir  streng  genommen  nur  den  bei  Erfüllung  der  Staatszwecke ­
  sich  ergebenden  in  Geld  ausgedrückten  Bedarf.  Daher  umfassen ­
  die  Staatsausgaben  so  genommen  nicht  den  ganzen  Bedarfs
denn  hierzu  gehören  die  gesamten  Opfer,  die  eventuell  keine  neun
Geldausgabe  verursachen,  also  z.  B.  die  aus  der  Nutzung  des  Staatsvermögens ­
  sich  ergebende  Deckung  der  Bedürfnisse,  ferner  Naturalleistungen ­
  der  Staatsbürger,  z.  B.  Naturalfronde,  unentgeltliche  Verseilung ­
  von  Ämtern  usw.  2.  Produktive  und  unproduktive
Ausgaben.  Bei  dieser  Unterscheidung  können  wir  die  engere
wirtschaftliche  oder  die  weitere  kulturelle  Bedeutung  vor  Augen
halten.  Im  engeren  Sinne  können  nur  die  für  wirtschaftliche  Zwecke
gemachten,  die  wirklich  wertschaffenden  Ausgaben  als  produktive
betrachtet  werden.  Da  der  größte  Teil  der  Staatsausgaben  nur
mittelbar  der  Wertproduktion  dient,  so  müßte  entweder  jede  Ausgabe ­
  als  produktiv  bezeichnet  werden,  welche  zur  Erfüllung  irgendwelches ­
  Staatszweckes  zweckmäßig  verwendet  wird,  oder  müßte  die
Unterscheidung  fallen  gelassen  werden,  da  ja  sonst  der  größte  Teil
der  Staatsausgaben  als  unproduktiv  bezeichnet  werden  müßte,  weil
die  meisten  nichtwirtschaftlichen  Zwecken  dienen.  3.  Die  staatlichen ­
  Ausgaben  können  unterschieden  werden  als  solche,  die  mit
den  Aufgaben  der  Verfassung  oder  mit  denen  der  Regierung
        <pb n="107" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

89

zusammenhängen.  Die  Ausgaben  der  Verfassung  beziehen  sich  teils
auf  das  Staatsoberhaupt,  teils  auf  den  gesetzgebenden  Organismus.
Die  Regierungsausgaben  unterscheiden  sich  wieder  nach  den  Zweigen
der  Regierungstätigkeit  als  Ausgaben  für  die  innere,  für  die  äußere
Verwaltung,  für  das  Heerwesen,  für  die  Justiz,  für  das  Finanzwesen.
Die  Ausgaben  für  die  Regierung  können  ferner  unterschieden
werden  nach  den  Aufgaben  zur  Erhaltung  der  Rechtsordnung,  der
Kulturförderung  und  als  Aufgaben  der  Finanzen.  Zu  den  Ausgaben
für  die  Erhaltung  der  Rechtsordnung  gehört  das  Justizwesen,  das
Heerwesen,  Diplomatie  und  zum  großen  Teil  die  Polizei;  zu  den
Kulturaufgaben  die  Volkswirtschaftspflege,  das  öffentliche  Oesundheitswesen
  und  das  Unterrichtswesen.  4.  Ferner  können  die  Staatsausgaben ­
  auch  nach  dem  Gesichtspunkte  unterschieden  werden,  daU
sie  teils  Ausgaben  betreffen  für  die  Erfüllung  der  Staatszwecke,
teils  Ausgaben  zur  Beschaffung  der  zur  Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse ­
  nötigen  Mittel.  Die  letzteren  bilden  gewissermaßen  die
Herstellungskosten  der  Staatseinnahmen.  5.  Die  Ausgaben  sind
ferner  notwendige,  nützliche,  luxuriöse,  zwecklose.  Es
hat  nicht  an  Schriftstellern  gefehlt,  die  so  sehr  für  die  Staatsausgaben ­
  schwärmten,  daß  sie  auch  die  überflüssigen  Ausgaben  billigten
mit  der  Begründung,  daß  Geld  unter  das  Volk  kommt.  Mit  der
Irrigkeit  dieser  Auffassung  brauchen  wir  uns  vielleicht  nicht  zu
beschäftigen.  Oft  wird  von  versteckten  Ausgaben  gesprochen
in  dem  Falle,  wenn  die  Ausgabe  nicht  im  Staatshaushalt  vorkommt,
sondern  im  Privathaushalt,  sofern  der  Staat  Naturalleistungen  in
Anspruch  nimmt,  z.  B.  Militäreinquartierung.  6.  Die  Ausgaben  sind
obligatorisch  oder  fakultativ;  jene  beruhen  auf  Gesetzen,
diese  eventuell  auf  Beschlüssen.  7.  Staatliche  und  autonome
Ausgaben.  8.  Ausgaben  für  persönliche  Dienstleistungen  (Besoldungen) ­
  und  Ausgaben  für  Sachgüter,  oder  Personal-  und  Real-Wohl
  die  wichtigste  Einteilung  der  Ausgaben  ist  die  von
ordentlichen  und  außerordentlichen  Ausgaben.  Eine
wichtige  Bedingung  des  geordneten  Staatshaushaltes  ist  das  richtige
Verhältnis  von  ordentlichen  und  außerordentlichen  Ausgaben,  was
wieder  innigst  zusammenhängt  mit  der  Art  der  zur  Deckung  in
Anspruch  genommenen  Einnahmsquellen.  Eben  darauf  beruht  die
Wichtigkeit  der  Unterscheidung,  daß  für  Deckung  der  ordentlichen
Ausgaben  andere  Einnahmsquellen  in  Anspruch  zu  nehmen  sin  as
für  Deckung  der  außerordentlichen  Ausgaben.  Für  die  Deckung
der  außerordentlichen  Ausgaben  dürfen  außerordentliche  Einnahmen
in  Anspruch  genommen  werden;  aber  es  ist  ein  gefährhc  er,  unge
        <pb n="108" />
        90

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

sunder  Zustand,  wenn  zur  Deckung  von  ordentlichen  Ausgaben
außerordentliche  Einnahmen  in  Anspruch  genommen  werden.  Ein
sehr  günstiger  Zustand  des  Staatshaushaltes  ist  es  dagegen,
wenn  selbst  die  außerordentlichen  Ausgaben  durch  die  ordentlichen
Einnahmen  gedeckt  werden  können.  Es  ist  dann  nur  eine  Frage
der  Zweckmäßigkeit,  ob  in  der  Tat  die  außerordentlichen  Ausgaben
aus  den  ordentlichen  Einnahmen  gedeckt  werden  sollen  oder  ob  es
nicht  zweckmäßiger  und  gerechter  ist,  die  ordentlichen  Einnahmen
durch  Aufgeben  unzweckmäßiger  oder  drückender  Steuern  herabzusetzen ­
  und  für  die  außerordentlichen  Ausgaben  außerordentliche
Einnahmsquellen  zu  beanspruchen 1 ).
Bei  der  Unterscheidung  der  ordentlichen  und  außerordentlichen
Ausgaben  müssen  verschiedene  Fälle  ins  Auge  gefaßt  werden  und
der  gewöhnlich  begangene  Fehler  der  Definitionen  ist  eben  auf
den  Umstand  zurückzuführen,  daß  man  allgemein  ganz  einseitig
nur  einen  der  Fälle  ins  Auge  faßte.  Man  betrachtete  nämlich ­
  als  ordentliche  Ausgaben  diejenigen,  die  alljährlich  ohne
größere  Schwankungen  vorkommen,  als  außerordentliche  diejenigen,
die  nur  ausnahmsweise  vorkommen.  Nun  läßt  sich,  wie  wir  gleich
sehen  werden,  die  Bezeichnung  der  außerordentlichen  Ausgaben  in
gewissen  Fällen  auch  auf  solche  Ausgaben  anwenden,  die  wenigstens
für  eine  lange  Zeit  jährlich  vorkommen.  Dann  hat  man  unter
ordentlichen  Ausgaben  diejenigen  verstehen  wollen,  die  vorherzusehen
sind,  unter  außerordentlichen  diejenigen,  die  unvorhersehbar  sind.
Daß  die  Bezeichnung  der  außerordentlichen  Ausgaben  auf  diese
Kategorie  nicht  beschränkt  werden  kann  —  obwohl  gewiß  die  unvorhersehbaren ­
  Ausgaben  gleichfalls  zu  den  außerordentlichen  gehören ­
  —,  ergibt  sich  schon  daraus,  daß  mehr  weniger  jedes  Budget
außerordentliche  Ausgaben  enthält,  daher  gibt  es  außerordentliche
Ausgaben,  die  vorhersehbar  sind.  Mit  Recht  teilt  Heckei 2 )  die
außerordentlichen  Ausgabep  in  solche,  die  vorausgesehen  und  solche,
die  unvorhergesehen  sind  und  bemerkt,  daß  auch  einmalige  Ausgaben ­
  zu  den  ordentlichen  gehören  können.  Wir  können  aber  noch
eine  dritte  Kategorie  der  außerordentlichen  Ausgaben  aufstellen.
Wir  können  vom  Standpunkte  des  Zweckes  der  Ausgaben  ordentliche ­
  Ausgaben  jene  nennen,  welche  die  jährliche  regelmäßige  Staats-*)
  Wischnigradski,  russischer  Finanzminister,  nahm  den  ultraorthodoxen
Standpunkt  ein,  daß  vom  Gleichgewicht  im  Staatshaushalt  nur  dann  die  Rede
sein  kann,  wenn  auch  die  außerordentlichen  Ausgaben  des  Staates  aus  den
ordentlichen  Einnahmen  bestritten  werden  können  (Golowin,  Russische  Finanzpolitik ­
  S.  40).
8 )  Das  Budget.  Leipzig  1898.  8.  42  ff.
        <pb n="109" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

91

tatigkeit  in  Anspruch  nimmt,  während  außerordentliche  Ausgaben
jene  sind,  welche  nicht  jährlicher,  vorübergehender  Natur  sind.  Nach
dieser  Unterscheidung  bilden  die  ordentlichen  Ausgaben  gewissermaßen ­
  das  umlaufende  Kapital,  die  außerordentlichen  das  stehende
Kapital.  So  gehören  namentlich  die  Investitionen  in  die  Rubrik
der  außerordentlichen  Ausgaben,  auch  wenn  sie  jährlich  vorkommen.
So  kann  z.  B.  ein  Flottenprogramm,  ein  Bauprogramm,  ein  Verkehrsprogramm ­
  auf  25  Jahre  verteilt  werden;  die  Beträge  gehören
also  zu  den  außerordentlichen  Ausgaben,  obwohl  sie  jährlich  vorkommen ­
  und  auch  voraussehbar  sind.  Den  letzteren  zwei  Momenten
entsprechend  würden  sie  aber  nach  obiger  Auffassung  nicht  zu  den
außerordentlichen  Ausgaben  gehören.  Die  außerordentlichen  Ausgaben ­
  lassen  sich  also  auf  drei  Kategorien  verteilen:  1.  außerordentliche ­
  Ausgaben  sind  jene,  welche  nicht  vorhersehbar  sind,  also  im
Budget  überhaupt  nicht  vorkommen,  wie  Elementarschäden,  Kriege;
2.  außerordentliche  Ausgaben  sind  jene,  welche  nicht  der  regelmäßigen ­
  Funktion  des  Staates  dienen  und  daher  nicht  alljährlich
im  Budget  vorkommen;  3.  außerordentliche  Ausgaben  sind  endlich
jene  deren  Nutzen  nicht  mit  einem  Jahre  verschwindet,  sondern
wo  die  Jahresfunktion  eigentlich  nur  die  einjährige  Frucht  vertritt.
Die  Unterscheidung  beruht  also  im  wesentlichen  auf  einer  technischen ­
  Differenz,  wie  dies  auch  Cohn  hervorhebt;  der  Ausdruck
„außerordentlich“  will  nicht  immer  die  Ungewöhnlichkeit  der  Erscheinung ­
  bedeuten.  Hieran  erinnert  auch  Schaffte,  der  übrigens
sechs  Fälle  der  Außerordentlichkeit  auszählt 1 ).  Die  Schwierigkeit
ist  wohl  auch  dadurch  zu  umgehen,  daß  laufende  Ausgaben,  Investitionen ­
  und  außerordentliche  Ausgaben  unterschieden  werden
und  dann  unter  außerordentlichen  Ausgaben  tatsächlich  jene  verstanden ­
  werden,  welche  außerordentlichen,  ungewöhnlichen  Charakter
besitzen.  Diese  Unterscheidung  würde  auch  leicht  in  den  allgemeinen ­
  Sprachgebrauch  eingehen  können  Mit  Recht  weist  Schaf  sie
auf  den  Umstand  hin,  daß  der  außerordentliche  Bedarf  eigentlich
Ausfluß  der  kurzfristigen  Periodizität  des  Staatshaushaltes  ist.
Würden  diese  Perioden  sehr  lang  sein,  so  würde  alles  Außerordentliche ­
  verschwinden,  würden  sie  kürzer  sein,  so  wurden  alle  Bedar  e
außerordentliche  sein  *).  Noch  heute  verdient  die  Auffassung  Sonnei  -
feis’Beachtung,  der  unter  ordentlichen  Ausgaben  jene  versteht  die
dem  gewöhnlichen  Zustande  des  Staates,  außerordentliche,  welche
dem  außerordentlichen  Zustande  des  Staates  entsprechen,  wie
i)  Gesammelte  Aufsätze:  Zur  Theorie  der  Deckung  des  Staatsbedarfes.
II.  Bd.  8.  249.
s )  A.  a.  0.  8.  246.
        <pb n="110" />
        92

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

kriegerische  Jahre  usw.  Wir  erwähnen  noch  die  jedenfalls  ganz
originelle  Auffassung  des  französischen  Finanzministers  Rouvier,
der  in  einer  Rede  sagt:  er  kenne  keinen  anderen  Unterschied
zwischen  ordentlichen  und  außerordentlichen  Ausgaben,  als  daß
ordentliche  Ausgaben  diejenigen  sind,  die  die  Budgetkommission
ordentliche  nennt,  außerordentliche  diejenigen,  die  diese  Kommission
außerordentliche  nennt!
In  neuerer  Zeit  wird  mit  Rücksicht  auf  die  Bedeckungsfrage
bei  den  außerordentlichen  Ausgaben  noch  die  Unterscheidung  gemacht ­
  nach  außerordentlich  ordentlichen  und  außerordentlich  außerordentlichen ­
  Ausgaben.  Es  hat  sich  nämlich  bei  gewissen  außerordentlichen ­
  Ausgaben  —  Flotte  —  zweckmäßig  gezeigt,  die  nötigen
Ausgaben,  die  ihrer  Zwecknatur  gemäß  außerordentliche  sind,  derart
aufzuteilen,  daß  ein  Teil  in  das  Ordinarium  eingestellt  wird,  also
aus  den  ordentlichen  Einnahmen  zu  decken  ist,  der  andere  Teil
in  das  Extraordinarium,  also  durch  außerordentliche  Mittel  gedeckt ­
  wird.
Es  dürfte  aus  dem  Gesagten  hervorgehen,  daß  eine  Unterscheidung ­
  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Ausgaben  im
Interesse  der  richtigen  Führung  des  Staatshaushaltes  nötig  ist.  Dagegen ­
  sind  auch  wir  der  Ansicht,  der  Heckei  Ausdruck  gibt,  daß
eine  Ausschaltung  und  Verselbständigung  des  außerordentlichen
Budgets  außerhalb  des  Hauptstaatsbudgets  nicht  zu  billigen  ist.
3.  Bezüglich  der  Ausgaben  kommen  namentlich  folgende  Grundsätze ­
  in  Betracht:  a)  die  Sparsamkeit.  Die  Sparsamkeit  besteht
aber  nicht  darin,  daß  wichtige  staatliche  Bedürfnisse  unbefriedigt
bleiben,  sondern  darin,  daß  jede  Ausgabe  nach  der  Größe  des
Zweckes  bemessen  wird.  Denn  die  türkische  Verwaltung  war  billig,
aber  schlecht.  Vom  Standpunkte  der  Sparsamkeit  ist  bei  den  persönlichen ­
  Ausgaben  die  richtige  Wahl  des  Beamtensystems  von
Wichtigkeit,  Verwendung  nur  notwendiger,  aber  gut  dotierter  Beamten ­
  und  deren  Aneiferung  zum  Fleiß,  eventuell  dort,  wo  dies
möglich,  durch  besondere  Belohnungen.  Bei  den  sachlichen  Auslagen, ­
  bei  Erwerb  von  Waren,  deren  Anschaffung  im  großen,  bei
größeren  Lieferungen  Versteigerung,  b)  Richtige  Verteilung  der
Ausgaben  der  Zeit  nach;  c)  richtige  Verteilung  der  Ausgaben  nach
den  verschiedenen  Staatszwecken  resp.  deren  Proportionalität.  Sind
auf  einem  Punkte  gewisse  Ausgaben  unaufschiebbar,  so  soll  das
ausgeglichen  werden  durch  Verschiebung  von  Ausgaben  an  anderen
Punkten,  d)  In  wirtschaftlicher  Beziehung  muß  danach  getrachtet
werden,  daß  jede  Ausgabe  nach  Möglichkeit  produktiv  sei,  jede
Ausgabe  das  Kapital  und  Vermögen  schone,  e)  In  juristischer  Be-
        <pb n="111" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

93

Ziehung  ist  es  notwendig,  daß  jede  Staatsausgabe  auf  Verfügungen
des  rechtlich  konstituierten  Staatswillens  beruhe  und  von  den  berechtigten ­
  Organen  ausgehe.
Bei  Festsetzung  der  Staatsausgaben  sind  verschiedene  Umstände
in  Betracht  zu  ziehen.  Die  wichtigeren  hiervon  sind  die  folgenden:
al  Zweck,  Organisation,  wirtschaftliche  Aufgabe  des  Staates;  b)  die
dem  Staate  zur  Verfügung  stehenden  speziellen  Einnahmsquellen
und  Vermögensbestandteile;  c)  die  Aufgaben  und  Bedürfnisse  der
Privatwirtschaft  der  Staatsbürger;  d)  die  wirtschaftlichen  rLiltsquellen
  der  Privatwirtschaften;  e)  die  durch  den  Staat  zu  befriedigenden ­
  Bedürfnisse  der  Staatsbürger.  Die  Möglichkeit  der  Erfüllung
der  aus  dem  Wesen  des  Staates  folgenden  Aufgaben  bildet  das
Minimum,  die  untere  Grenze  der  Staatsausgaben,  das  aus  dem  Vermögen ­
  des  Staates  fließende  und  das  in  der  Privatwirtschaft  entbehrliche ­
  Einkommen  bildet  das  Maximum,  die  obere  Grenze  der
Staatsausgaben.
Nach  Wagner  (III.  Ausgabe  S.  70)  ist  jede  Staatsausgabe
tadelnswert,  welche  von  der  Gesamtheit  größere  Opfer  erfordert,
als  die  betreffende  Staatsausgabe  derselben  nützt.  Es  fragt  sich,
ob  auf  Grund  dieses  Prinzipes  der  Staat  alles  in  den  Bereich  seinei
Tätigkeit  ziehen  kann,  wo  er  auf  Grund  der  Kostenberechnung  mehr
bietet,  als  er  von  den  Staatsbürgern  fordert?  Ich  glaube  nicht,
daß  so  weit  gegangen  werden  kann.  Doch  teile  ich  auch  nicht  die
Ansicht  (Wickseil),  daß  diese  Folgerung  unbedingt  in  den  obigen
Prinzipien  verborgen  ist.  Jenes  Prinzip  soll  wohl  nicht  mehr  bedeuten ­
  als  eine  wirtschaftliche,  finanzielle  Richtschnur  der  Staatsausgaben. ­
  Welche  Zweige  der  Tätigkeit  der  Staat  sich  dann  aneignen ­
  soll,  das  folgt  aus  dem  Zwecke  und  aus  der  Organisation
des  Staates.
Andere  stellen  jenes  Prinzip  auf,  daß  die  Staatsausgaben  derart
festzusetzen  sind,  daß  hieraus  eine  solche  Verteilung  der  den  Privatwirtschaften ­
  zur  Verfügung  stehenden  Güter  erfolge,  welche  gemäß
dem  Prinzip  der  größten  Nützlichkeit  die  größtmögliche  Bedürfnisbefriedigung ­
  sichere.  Das  nähert  sich  der  Auffassung  Schaffles,
dergemäß  das  oberste  Prinzip  die  verhältnismäßige  Deckung  der
öffentlichen  und  privaten  Bedürfnisse  ist.
Die  Höhe  der  Staatsausgaben  betreffend,  sind  namentlich  folgende ­
  Stufen  zu  unterscheiden.  Die  Ausgaben  sind:  a)  geringe,
b)  mäßige;  c)  bedeutende;  d)  übermäßige  Die  Festsetzung
dieser  Stufen  hängt  einerseits  von  dem  Umfang  der  Staatstatigkeit,
andererseits  von  der  Größe  der  zur  Verfügung  stehenden  Einnahmen
        <pb n="112" />
        94

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

ab.  Was  namentlich  die  letzteren  betrifft,  so  ist,  je  nachdem  der
durch  die  Staatsausgaben  auf  das  Nationaleinkommen  ausgeübte
Druck  größer  oder  kleiner  ist,  dieser  Druck  ein  geringer,  ein
mäßiger,  ein  schwerer.  Geringe  nennt  man  im  allgemeinen
den  Druck,  wenn  die  Ausgaben  weniger  als  5  Prozent  des  Nationaleinkommens ­
  in  Anspruch  nehmen,  mäßig,  wenn  dies  Verhältnis  von
5  10  Prozent  steigt,  schwer,  wenn  es  über  10  Prozent  steigt.  Der
Druck  ist  unerträglich,  wenn  die  Staatsbürger  in  der  Befriedigung
der  ersten  Lebensbedürfnisse  gehemmt  sind.  Nach  Hock  ist  der
Druck  ein  schwerer,  wenn  die  Ausgaben  15  Prozent  des  Einkommens
der  Bürger  übersteigen.  Nach  Sonnenfels  setzten  einzelne  Schriftsteller ­
  das  Maximum  mit  25  Prozent  fest.  Nach  Horn  betrug  im
Jahre  1868  das  französische  Budget  3  Milliarden,  das  Nationaleinkommen ­
  15  Milliarden  1 ).  Es  läßt  sich  nicht  bezweifeln,  daß  nach
dem  Weltkrieg  in  allen  Staaten  dieses  Verhältnis  höchst  ungünstig
sein  wird,  hat  ja  England  schon  während  des  Krieges  die  Einkommensteuer ­
  auf  51,7  Prozent  (höchste  Stufe)  erhöht.  Der  schwere  Druck,
den  die  Staatsausgaben  ausüben,  ist  namentlich  in  folgenden  Symptomen ­
  wahrnehmbar:  1.  Trotz  der  Vermehrung  der  Einkommenquellen ­
  bleiben  die  Staatseinkünfte  unverändert,  ja  nehmen  sogar
infolge  Reaktion  der  Steuerkräfte  ab;  2.  das  Volk  ist  gezwungen,
seine  Bedürfnisse  außerordentlich  einzuschränken ;  3.  die  Vermögensansammlung ­
  nimmt  ab;  4.  die  Vermögenskräfte  werden  angegriffen
oder  wandern  aus;  5.  die  Steuerexekutionen  nehmen  zu  (doch  ist  dies
nicht  mit  jenem  Falle  zu  verwechseln,  wo  die  Steuerverweigerung
aus  politischen  Gründen  erfolgt,  wie  in  Ungarn  zur  Zeit  des  österreichischen ­
  Absolutismus  in  den  fünfziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts) ­
  ;  6.  Erneuten  und  Revolutionen.
4.  Die  neuere  Gestaltung  der  Staatsausgaben  zeigt  als  wesentlichsten ­
  Charakterzug  die  Tatsache  des  außerordentlichen  Anwachsens ­
  der  Staatsausgaben.  Die  kleinen  Staaten  früherer  Jahrhunderte
haben  zumeist  billig  verwaltet,  denn  sie  leisteten  auch  wenig  Dienste.
So  weist  Treitschke  auf  die  interessante  Tatsache  hin,  um  wieviel
billiger  die  früheren  kleinen  italienischen  Staaten  regierten  als  das
geeinigte  Italien.  Das  Wachsen  der  Staatsausgaben  ist  eine  natürliche ­
  Folge  der  Zunahme  der  Staatsaufgaben,  die  Staatsaufgaben
hinwieder  wachsen  mit  dem  Steigen  der  Kultur.  Den  sogenannten
liberalen  Staat  in  der  Auffassung  von  Kant-Humboldt,  der  nur  für
Rechtssicherheit  sorgen  sollte,  alles  andere  aber  den  Individuen  zu
überlassen  hätte,  das  laisser-faire  der  Physiokraten  hat  eine  andere

’)  Horn:  Salut  au  troisieme  milliard.  Paris  1868.
        <pb n="113" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

95

Auffassung  verdrängt,  welche  die  Staaten  auf  allen  Gebieten  in
Tätigkeit  zu  sehen  wünscht,  wo  die  beschränkten  Kräfte  des  Individuums ­
  ungenügend  sind,  um  den  Anforderungen  der  physischen,
-mistigen,  moralischen  Kultur  zu  entsprechen.  Die  Staatstatigkeit
hat  in  kolossalen  Verhältnissen  zugenommen  und  damit  auch  die
Staatsausgaben.  Die  immense  Steigerung  der  Staatsausgaben  beleuchten ­
  prägnant  die  folgenden  Daten.  Im  Verlaufe  von  vier  Jahrhunderten ­
  ist  das  französische  Ausgabenbudget  von  2  Millionen
auf  4  Milliarden  gestiegen.  In  der  ersten  Hälfte  des  XV.  -Jahrhunderts ­
  betrug  es  2  Millionen,  unter  Sully  32  Millionen,  unter
Colbert  720  Millionen,  1830  eine  Milliarde,  1911  überschritt  es  die
vierte  Milliarde.  In  Großbritannien  ohne  Irland  betrug  das  Ausgabenbudget ­
  1688  etwa  3  Millionen  Pfund  Sterling,  am  Ende  des
XVIII.  Jahrhunderts  60  Millionen,  vor  dem  Weltkrieg  172  Millionen. ­
  Als  Ursachen,  welche  in  der  Neuzeit  das  Steigen  der  Staatsausgaben ­
  hervorriefen,  kommen  namentlich  folgende  in  Betracht:
a)  in  einzelnen  Fällen  die  Vergrößerung  des  Territoriums  des  Staates
und  überall  die  Zunahme  der  Bevölkerung  im  XIX.  Jahrhundert.
Doch  ist  diese  Zunahme  natürlich  nur  als  eine  relative  zu  betrachten.
2.  Die  außerordentliche  Zunahme  der  staatlichen  Aufgaben  aut
dem  Gebiete  der  Kultur,  so  Unterricht,  Volkswirtschaft,  öffentliches
Gesundheitswesen  usw.  Der  Staat  beschäftigt  sich  mit  der  Verwaltung ­
  großer  Unternehmungen,  wie  Eisenbahnen,  Kanäle,  Geldinstitute ­
  usw.,  welche  den  Kähmen  der  Staatstätigkeit  außerordentlich ­
  erweitern.  3.  Der  humane  Geist  der  Neuzeit  fordert  vom
Staate  große  Opfer  auf  dem  Gebiete  der  Armenpflege,  Kinderpflege, ­
  Arbeiterversicherung,  Gefängniswesen,  Patronage  usw.  4.  Das
immense  Anwachsen  des  Heeresbudgets  als  Folge  der  internationalen
Lage  resp.  der  imperialistischen  und  Revanchebestrebungen  einzelner
Staaten  und  der  außerordentlichen  Entwicklung  der  Kriegstechnik,
Dreadnoughts,  Unterseeboote,  Aeronautik  und  Zeppelin  usw.  5.  Die
fortschreitende  Entwertung  des  Geldes,  welche  sowohl  die  persönlichen ­
  als  die  sachlichen  Ausgaben  des  Staates  empfindlich  beeinflußt. ­
  6.  Die  infolge  des  parlamentarischen  Systems  in  den  höheren
Stellungen  eintretenden  fast  fortwährenden  Personenwechsel  belasten
in  hohem  Maße  die  Rubrik  der  Ruhegehalte.  7.  In  manchen  Staaten
kommt  hier  auch  die  leichtsinnige  Vergeudung  der  Staatseinnahmen
in  Betracht,  welche  das  parlamentarische  System  nicht  nur  nicht
hemmt,  sondern  infolge  der  für  die  Wähler  geforderten  Begünstigungen ­
  sogar  erhöht.  8.  Auch  die  Verbreitung  des  demokratischen
Regimes  hat  seinen  Anteil  an  der  Steigerung  der  Ausgaben;  in  den
demokratischen  Kantonen  der  Schweiz  steigen  die  as  en  un  a
        <pb n="114" />
        z

96

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

mit  die  direkten  Steuern  in  höherem  Maße 1 ).  Auf  diesen  ungünstigen ­
  Einfluß  des  Volksregiments  hat  übrigens  schon  am  Ausgang
des  Mittelalters  der  Florentiner  Guicciardini  hingewiesen.  Leon
Say  sagt,  es  könne  keine  geordneten  Finanzen  in  einem  Staate
geben,  in  welchem  die  Prinzipien  der  vorgeschrittenen  demokratischen
Schule  Wurzel  gefaßt  haben  und  wo  der  Wirkungskreis  des  Staates
übermäßig  ausgedehnt  ist.  Wenn  der  Staat  viel  leisten  soll,  muß
er  viel  ausgeben  2 ).
Die  in  neuerer  Zeit  eingetretene  außerordentliche  Steigerung
der  absoluten  Staatsausgaben  ist  von  deren  relativer  Steigerung  zu
unterscheiden,  welche  von  dem  Verhältnisse  der  Ausgaben  zu  den
Einnahmsquellen  des  Volkes  abhängt.  Obwohl  wir  auch  hier  die
exakte  Basis  vermissen,  so  ist  doch  aus  verschiedenen  Symptomen
mit  Sicherheit  anzunehmen,  daß  in  der  jüngsten  Periode  die  wirtschaftliche ­
  Leistungskraft  des  Staates  in  höherem  Maße  zugenommen
hat  als  die  Staatsausgaben.
Eine  bedeutende  Erhöhung  der  Staatsausgaben'  hat  im  Leben
der  Staaten  immer  eine  große  Erregung  hervorgerufen.  Als  in
Frankreich  das  Budget  die  Milliarde  erreichte,  bemächtigte  sich
der  öffentlichen  Meinung  eine  große  Aufregung.  Dasselbe  geschieht,
als  im  Jahre  1860  die  zweite  Milliarde  erreicht,  1868  als  die  dritte
Milliarde  erreicht  wurde  (Horn :  Salut  au  troisieme  milliard).  Vor
dem  Kriege  überschritten  die  Ausgaben  bereits  die  vierte  Milliarde,
nach  dem  Weltkriege  gewiß  die  fünfte  Milliarde.
In  Ungarn  stiegen  die  Staatsausgaben  seit  Wiederherstellung
der  Verfassung  (1867)  folgendermaßen:  1868  betrugen  die  ordentlichen ­
  Ausgaben  269  Millionen  Kronen,  1912  1580  Millionen  Kronen.
Im  Jahre  1912  überschritten  sie  bereits  die  zweite  Milliarde.

*)  Mühlemann,  Das  Steuerwesen  der  Schweiz.  (Zeitschrift  für  schweizerische ­
  Statistik.  1883.  8.  121.)
2 )  Zu  den  Finanzministern,  die  immer  auf  die  Notwendigkeit  der  Einschränkung ­
  der  Ausgaben  hinweisen,  nimmt  namentlich  Gladstone  eine  hervorragende
Stelle  ein.  Wir  wollen  nur  einige  seiner  Aussprüche  zitieren:  all  excess  in  the
public  expenditure  beyond  the  legitimate  wants  of  the  country  is  not  only  a
pecuniary  waste,  but  a  great  political  and  above  all  a  great  moral  evil  (Morley,
Gladstone  II  2,  S.  91).  —  Economy  is  the  first  and  great  article  in  my  financial
creed  (8.  98).
        <pb n="115" />
        II.  Abschnitt.  Ausgaben  für  das  Staatsoberhaupt.

97

II.  Abschnitt.
Ausgaben  für  das  Staatsoberhaupt.
1.  In  monarchischen  Staaten  entfällt  ein  Teil  der  Staatsausgaben ­
  auf  die  Deckung  der  Bedürfnisse  des  Fürsten  und  seiner
Familie,  auf  die  mit  der  Stellung  des  Souveräns  verbundenen  fürstlichen, ­
  repräsentativen  und  zeremoniösen  Aufgaben.  Die  Monarchie
ist  eine  zeremoniöse  Institution,  wie  dies  sehr  richtig  Bagehot  in
seinem  geistreichen  Buche  über  „englische  Verfassungszustände“
(übersetzt  von  Holtzendorff)  auseinandersetzt.  Die  ganz  exzeptionelle
Stelle  des  Souveräns  kann  menschlich  der  großen  Menge  nur  durch
Einwirkung  auf  die  Phantasie,  also  namentlich  durch  feierliche
Zeremonien  und  luxuriösen  Aufwand  begreiflich  gemacht  werden.
Der  Souverän  und  sein  Hofstaat  beschäftigt  fortwährend  die  Phantasie ­
  der  Untertanen;  Hoffeierlichkeiten,  Diners,  Auffahrten,  Familienfeste, ­
  Empfänge  usw.  füllen  fortwährend  die  Spalten  der
Blätter  und  die  Außerordentlichkeit  der  Stellung  wird  so  dem  gewöhnlichen ­
  Menschenverstände  näher  gebracht.  Die  außerordentliche ­
  Macht  muß  in  außerordentlicher  Lebensführung  verkörpert
werden.  Dies  schließt  natürlich  nicht  aus,  daß  Fürsten  auch  durch
außerordentliche  Begabung  die  Berechtigung  der  außergewöhnlichen
Stellung  begreiflich  machen  können.  Richtig  bemerkt  Goethe,  daß
ein  so  begabter  Fürst  wie  Karl  August,  auch  wenn  er  im  einfachsten
Anzuge  erschiene,  seine  hohe  Stelle  würdig  repräsentieren  würde.
Die  Kosten  des  Hofstaates  und  der  Hofhaltung  bilden  die  sogenannte ­
  Zivilliste.  Die  Benennung  rührt  daher,  daß,  als  in  England ­
  gegen  die  große  Verschwendung  des  Königs  das  Parlament
die  Kosten  des  Hofstaates  festsetzte,  in  der  die  zu  deckenden  Ausgaben ­
  enthaltenden  Liste  auch  verschiedene  Zweige  der  zivilen  Verwaltung ­
  aufgenommen  wurden.  Der  zur  Deckung  gewisser  Ausgaben ­
  vom  Fürsten  aus  seinem  Privateinkommen  zur  Verfügung
gestellte  Betrag  bildet  die  sogenannte  Privatschatulle.  Im  engeren
und  verfassungsrechtlichen  Sinne  wird  nur  dort  von  Zivilliste  gesprochen, ­
  wo  die  Kosten  des  fürstlichen  Haushaltes  unter  Mitwirkung ­
  des  gesetzgebenden  Körpers,  der  Volksvertretung,  festgesetzt
werden.
In  der  vorrevolutionären,  absolutistischen  Periode  bildeten  die
Kosten  des  Hofstaates  einen  großen  Teil,  manchmal  den  größten
Teil  der  Staatsausgaben.  Der  Krieg  mußte  sich  selbst  erhalten,
die  Verwaltung  war  noch  wenig  entwickelt  und  wurde  in  ihren
wichtigen  Zweigen  noch  von  der  Kirche  oder  aus  Stiftungen  ver-F
  öl  des,  Finanzwissenschaft.  ^
        <pb n="116" />
        98

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

sorgt.  Die  Neuzeit  hat  hier  gründlich  aufgeräumt.  Während  alle
Zweige  der  Ausgabenwirtschaft  absolut  und  relativ  fortwährend
größere  Beträge  in  Anspruch  nehmen,  hat  die  Zivilliste  hier  und  da
auch  absolut,  überall  aber  relativ  abgenommen,  und  heute  nimmt
sie  in  den  meisten  Staaten,  namentlich  in  den  konstitutionellen
Monarchien  einen  verschwindend  geringen  Teil  des  Ausgabenbudgets
in  Anspruch.  Natürlich  kann  die  Zivilliste  über  ein  gewisses  Minimum ­
  herab  nicht  sinken,  da  dasselbe  der  oben  angeführten  Bestimmung ­
  entsprechen  soll,  wofür  aber  auch  im  kleinsten  Staat  ein
entsprechender  Betrag  gewidmet  werden  muß.
Auf  die  Höhe  der  Zivilliste  nehmen  hauptsächlich  folgende
Momente  Einfluß:  1.  der  Reichtum  der  Dynastie;  2.  der  Reichtum
des  Volkes;  3.  die  Größe  des  Staates;  4.  die  Höhe  der  allgemeinen
Kultur;  5.  die  Lebensführung  der  höheren  Klassen;  6.  das  Verhältnis ­
  zwischen  Dynastie  und  Volk.  Die  Lebensführung  des  Souveräns
kann  im  allgemeinen  —  Ausnahmen  können  immerhin  vorkommen
—  nicht  bescheidener  sein,  als  die  der  ihm  zunächst  stehenden  höchsten
Klassen  der  Staatsbewohner.  Der  Souverän  muß  in  der  Lage  sein,
den  Staat,  namentlich  gegenüber  anderen  Staatshäuptern,  würdig  zu
vertreten.  Es  liegt  ein  tiefer  historischer  Sinn  in  dem  Worte:  Es
hat  dem  Deutschen  Reich  viel  gekostet,  daß  ihm  der  Kaiser  sowenig ­
  gekostet  hat.  Der  Souverän  muß  in  der  Lage  sein,  Freigebigkeit ­
  zu  üben,  Wohltaten  zu  streuen,  Kunst,  Wissenschaft  und
Literatur  zu  unterstützen.  Er  darf  nicht  auf  Erwerb,  Spekulation,,
oder  Subventionen  von  Seite  anderer  Staatshäupter  angewiesen  sein,
da  dies  die  Würde  und  Unabhängigkeit  des  Staates  vernichtet.  Es
ist  notwendig,  daß  der  Souverän  nach  Möglichkeit  auch  die  Mitglieder ­
  der  Dynastie  entsprechend  dotiere  (Apanagen);  denn  es
würde  dem  Ansehen  der  Dynastie  schaden,  wenn  dieselben  in  prekäre ­
  wirtschaftliche  Lage  kämen,  obwohl  sich  das  freilich  nicht
immer  vermeiden  läßt.  Hat  ja  ein  französischer  Statistiker  nachgewiesen, ­
  daß  der  König  von  Frankreich  in  entfernten  Graden  verwandt ­
  war  mit  Personen,  die  auf  der  Straße  bettelten.
Es  ist  zweckmäßig,  die  Zivilliste  auf  längere  Zeit  festzusetzen,,
eventuell  auf  die  Lebensdauer  des  Souveräns.  In  mehreren  Staaten,
so  auch  in  Ungarn,  erfolgt  die  Festsetzung  auf  zehn  Jahre.
Es  ist  lehrreich,  die  Gestaltung  der  Zivilliste,  deren  Wandlung
im  Laufe  der  Zeit  mit  einigen  historischen  Daten  zu  beleuchten.
Im  Jahre  1662  betrugen  die  Kosten  des  Hofstaates  von  Ludwig  XIV^
11,6  Millionen  Livres,  dem  gegenüber  die  gesamten  Staatsausgaben
nur  35  Millionen  Livres  betrugen,  der  Hofstaat  nahm  also  beiläufig
ein  Drittel  der  gesamten  Staatsausgaben  in  Anspruch.  Sehr  inter-
        <pb n="117" />
        7*

II.  Abschnitt.  Ausgaben  für  das  Staatsoberhaupt.

99

essant  schildert  Taine 1 )  den  einstigen  französischen  Hofstaat.  Zum
bürgerlichen  Hofstaate  gehörten  4000,  zum  militärischen  9—10000,
zum  Hofstaat  der  Familienmitglieder  3000,  insgesamt  15000  Personen; ­
  die  Kosten  betrugen  40—50  Millionen,  10  Prozent  der  gesamten ­
  Ausgaben.  In  dem  kleinen  Parma,  das  bloß  500000  Einwohner ­
  hatte,  umfaßte  der  Hofkalender  1000  Seiten  (Reumont).
Dagegen  gab  es  auch  solche  Fürsten,  deren  Haushalt  sehr  bescheiden
war;  Friedrich  dem  Großen  wurden  1200000  Taler  festgesetzt,  doch
verbrauchte  er  davon  nur  200  000.  Die  Kosten  des  Hofstaates
Ferdinands  L,  Königs  von  Ungarn,  betrugen  224343  Gulden.  In
Rußland  betrugen  im  Jahre  1680  die  Kosten  des  Hofhaltes  200000
Metallrubel,  was  15  Prozent  der  damaligen  Staatsausgaben  beträgt,
im  Jahre  1892  12,8  Millionen  Rubel,  2,1  Prozent  des  Budgets 3 ).
Unter  dem  deutschen  Kaiser  Ferdinand  II.  kamen  die  Finanzen  in
zerrütteten  Zustand,  was  namentlich  auf  die  unsinnige  Verschwendung ­
  zurückzuführen  ist,  mit  der  er  seine  Günstlinge  mit  Geld
überhäufte,  so  z.  B.  den  Herzog  Eggenberg  mit  einem  jährlichen
Einkommen  von  400000  Taler*).  Kein  Wunder,  daß  bei  solcher
Verschwendung  es  dem  Hofe  oft  an  dem  Notwendigsten  fehlte.  So
lesen  wir,  daß  der  spanische  König  seine  nach  Österreich  reisende
Schwester  bis  Barzelona  begleiten  wollte,  doch  stand  das  nötige
Geld  nicht  zur  Verfügung 5 ).
Welcher  außerordentliche  Wechsel  in  der  Gestaltung  der  Zivilliste ­
  seitdem  eingetreten  ist,  das  illustriert  am  besten  das  Beispiel
Englands.  Die  Zivilliste  betrug  dort  unter  Georg  III.  1172000
Pfund  Sterling,  unter  Georg  IV.  1166000,  unter  Wilhelm  IV.  510000,
unter  Viktoria  385000  Pfund*),  unter  Edward  VII.  470000  Pfund
Sterling.  Auch  die  den  Angehörigen  der  königlichen  Familie  bewilligten ­
  Apanagen  haben  bedeutend  abgenommen ;  unter  Georg  III.
507288,  unter  Viktoria  158000.  Die  Abnahme  der  Zivilliste  hängt
auch  damit  zusammen,  daß  im  Jahre  1837  die  Zivilliste  endgültig
von  der  Versorgung  der  Zivilverwaltung  befreit  wurde.
Gegenwärtig  betragen  die  Kosten  des  Hofes  im  Verhältnis  der
Gesamtausgaben:
Großbritannien  0,3
Rußland  0,6
*)  Ancien  regime.  (Deutsche  Übersetzung.)  8.  97.
*)  Aesädy  Penzügy  (Finanz).  8.  189.  r  .
s )  Minzes,  Skizzen  zur  Geschichte  des  Wirtschaftsstaates  in  Rußland.  Zeitschrift ­
  für  Sozialwissenschaft,  I,  8.  740.)
*)  Gindely,  Dreißigjähriger  Krieg.  III.  Teil.  8.  99.
6 )  Gindely,  a.  a.  O.  8.  92.
*)  Levi,  Fortnightly  Review,  1887,  Dezember.  8.  874.
        <pb n="118" />
        100

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

Italien
Preußen

Ungarn
Türkei

Österreich

0,2
0,4
0,5
0,7
1.3

Da  natürlich  die  Erfüllung  der  obigen  Zwecke  ein  gewisses
Ausgabenmaß  unbedingt  in  Anspruch  nimmt,  so  können  dieselben
wie  oben  bemerkt  —  unter  ein  gewisses  Niveau  auch  in  kleinen
Staaten  nicht  herabgedrückt  werden,  woraus  folgt,  daß  die  Kosten
des  Hofstaates  in  kleinen  Staaten  verhältnismäßig  größer  sind  als
in  großen  Staaten.  ,
Fassen  wir  nun  die  Verhältnisse  in  republikanischen  Staaten
ins  Auge,  so  finden  wir,  daß  hier  die  Kosten,  die  mit  der  Stellung
des  Repräsentanten  des  Staates  verbunden  sind,  sich  viel  bescheidener ­
  gestalten.  Das  Haupt  einer  Republik,  dessen  Funktion  an
eine  kurze  Zeit  geknüpft  ist,  nimmt  nicht  jene  ausgezeichnete  Stellung
ein,  wie  das  Staatshaupt  der  erblichen  Monarchie.  Oft  werden  zu
diesen  Stellen  Bürger  aus  einfachsten  Verhältnissen  gewählt.  Die
Ansprüche  der  Menge  sind  hier  geringer.  In  kleinen  Republiken,
wie  die  Schweiz,  wird  dem  Präsidenten  ein  höchst  bescheidenes
Gehalt  gewährt.  In  großen  Staaten  republikanischer  Staatsform
wird  dem  Präsidenten  ein  solches  Einkommen  gesichert,  das  ihm
ermöglicht,  Wohltaten  auszuüben,  die  höhere  Kultur  zu  fördern,
das  Land  häufig  zu  bereisen,  eventuell  freie  Wohnung  usw.  In
Frankreich  residiert  der  Präsident  im  Palais  Elysee,  in  Washington
im  Weißen  Hause.  Der  Präsident  der  französischen  Republik  bezieht ­
  einen  Betrag  von  1200000  Franks,  der  der  nordamerikanischen
Republik  50000  Dollar,  der  Präsident  des  schweizerischen  Bundesrates ­
  12000  Franks.

III.  Abschnitt.
Ausgaben  für  die  gesetzgebenden  Organe.

In  konstitutionellen  Staaten  und  Republiken  verursacht  auch
der  Aufwand  für  die  konstitutionellen  Körperschaften,  namentlich
für  die  gesetzgebenden  Körperschaften,  wenn  auch  bescheidene  Ausgaben. ­
  Einen  wesentlichen  Unterschied  bezüglich  dieser  Ausgaben
verursacht  der  Umstand,  ob  die  Mitglieder  der  gesetzgebenden
Körperschaften  Bezahlung,  Diäten  beziehen  oder  nicht,  resp.  even-
        <pb n="119" />
        III.  Abschnitt.  Ausgaben  für  die  gesetzgebenden  Organe.

101

tuell  geringere  Benefizien  (freie  Reise,  Verpflegung  usw.)  genießen.
In  England  kann  das  Mitglied  des  Parlaments  im  Parlamentsgebäude
unentgeltlich  seine  Mahlzeit,  seinen  Tee  einnehmen.  Das  Parlament
besitzt  einen  reich  versorgten  Weinkeller.  In  anderen  Staaten  genießen ­
  die  Mitglieder  des  gesetzgebenden  Körpers  freie  Fahrt,  eventuell ­
  wieder  nur  in  die  Stadt,  wo  die  Gesetzgebung  tagt  und  zurück
in  die  Heimat.  Wo  die  Deputierten  keinerlei  Honorare  beziehen,
dort  beschränken  sich  die  Ausgaben  auf  die  Herstellung  der  nötigen
Lokalitäten,  deren  Möblierung,  Reinhaltung,  Beleuchtung,  Heizung
usw.,  auf  die  Herstellung  der  verschiedenen  Drucksorten;  die  Herstellung ­
  des  Diariums  und  das  dafür  nötige  Bureau;  Honorar  der
verschiedenen  Organe  des  Parlamentes,  so  Honorare  der  Präsidenten,
Schriftführer,  Stenographen,  Bureaubeamten,  Diener  usw.  In  der
Regel  besitzen  die  Parlamente  reiche  Bibliotheken,  also  Kosten  für
Anschaffung  von  Büchern,  Zeitungen,  Zeitschriften,  Kosten  der  Einbände, ­
  Bibliothekpersonal,  Kosten  der  Drucklegung  der  Kataloge
usw.  Außerdem  ergeben  sich  andere  Kosten  für  Festlichkeiten,
Trauerbezeugungen,  Wagengelder  usw.  Im  allgemeinen  betragen
die  mit  dem  gesetzgebenden  Körper  verbundenen  Auslagen  1 / 10 —Vs
Prozent  des  Staatsbudgets.  Auch  hier  macht  sich  dasselbe  Prinzip
geltend  wie  bei  der  Hofhaltung,  daß  auch  in  kleineren  Staaten  sich
die  Ausgaben  nicht  unter  ein  gewisses  Minimum  herabdrücken
lassen,  da  sich  weder  die  Zahl  der  Abgeordneten,  noch  der  materielle ­
  Aufwand  unter  ein  gewisses  Maß  herabmindern  läßt.
Die  hier  registrierten  Ausgaben  können  wir  die  legitimen  Ausgaben ­
  nennen.  Außerdem  ergeben  sich  oft  viele  nicht  legitime  Ausgaben. ­
  So  wenn  Mitglieder  des  Hauses  durch  die  Regierung  offen
oder  versteckt  durch  Begünstigungen  und  Geldmittel  gewonnen
werden;  soll  ja  Walpole  seine  Bestechungen  ganz  offen  betrieben
haben.  Eine  wichtige  Rolle  spielen  Wahlgelder,  welche  die  Regierung ­
  ihren  Anhängern  zur  Verfügung  stellt;  hierher  gehört  kurz
alles,  was  wir  Korruption  nennen.  Natürlich  kommt  auch  der  hierdurch ­
  verursachte  moralische  Schaden  in  Betracht,  der  sich  wohl  in
Ziffern  nicht  ausdrücken  läßt,  der  aber  nichtsdestoweniger  das
sittliche  Niveau  des  Parlaments  herabzudrücken  imstande  ist.  In
einzelnen  Staaten  gestaltet  sich  das  Budget  des  gesetzgebenden
Körpers  folgendermaßen:
Deutschland  (1915)  2,2  Millionen  Mark,
Preußen  (1916/17)  2,5  „  „
Österreich  (1915)  5,2  „  Kronen,
Ungarn  (1913)  4,7  „  „
        <pb n="120" />
        102

3.  Buch.  Die  Staatäausgaben.

Niederlande  (1915)  0,8  Millionen  nieder!.  Gulden,
Spanien  (1915)  2,4  ,,  Pesetas,
Türkei  (1915/16)  3,1  „  türkische  Pfund.
Die  Ausgaben  für  den  gesetzgebenden  Körper  setzen  sich  in
Ungarn  aus  folgenden  Posten  zusammen:
Oberhaus  184  755,92  Kronen
Unterhaus  4311914,23  „
Parlamentswache  220  867,60  „
Zu  den  mit  der  Verfassung  zusammenhängenden  Ausgaben  sind
zum  großen  Teile  auch  die  Ausgaben  für  den  die  verfassungsmäßige
Kontrolle  ausübenden  obersten  Staatsrechnungshof  zu  rechnen.  Dieselben ­
  betrugen  in  Ungarn  im  Jahre  1913  453567  Kronen;  der
größte  Teil  hiervon  entfällt  auf  persönliche  Ausgaben.

IV.  Abschnitt.
Ausgaben  für  die  innere  Verwaltung,
namentlich  für  die  öffentliche  Gesundheitspflege.
Die  Verwaltungslehre  versteht  unter  innerer  Verwaltung  jene
staatliche  Tätigkeit,  welche  berufen  ist,  jene  Bedingungen  der  Entwicklung ­
  des  einzelnen  zu  bieten,  welche  der  einzelne  selbst  zu
schaffen  nicht  vermag.  Und  da  sich  das  Leben  des  einzelnen  als  persönliches ­
  —  und  zwar  physisches  und  geistiges  —,  als  wirtschaftliches ­
  und  soziales  unterscheidet,  so  hat  die  innere  Verwaltung  auf
jedem  dieser  Gebiete  zu  tun.  Da  wir  aber,  folgend  der  verwaltungspraktischen ­
  Richtung,  wonach  die  Verwaltung  des  geistigen  Lebens,
die  Verwaltung  des  wirtschaftlichen  Lebens  in  der  Regel  selbständigen ­
  Ministerien  anvertraut  sind,  diese  Verwaltungszweige  selbständig
behandelt  haben,  so  wollen  wir  im  folgenden  nur  die  im  engeren
Sinne  genommene  innere  Verwaltung  beachten,  mit  besonderer  Beachtung ­
  der  für  unsere  Zeit  und  für  die  Zukunft  so  wichtigen
öffentlichen  Gesundheitspflege  mit  Inbegriff  des  Medizinalwesens.
Die  innere  Verwaltung  hält  Schritt  mit  der  fortschreitenden
Entwicklung  des  Staates  und  demzufolge  steigern  sich  die  Ausgaben
in  diesem  Zweige  der  staatlichen  Tätigkeit,  wenn  auch  an  manchen
Punkten  eine  Abnahme  der  Ausgaben  Platz  greifen  kann.  Auf  die
Gestaltung  der  Ausgaben  haben  namentlich  folgende  Momente
        <pb n="121" />
        IV.  Abschnitt.  Ausgaben  für  die  innere  Verwaltung.

103

wesentlichen  Einfluß:  a)  Das  System  der  Verwaltung,  ob  entgeltlich
oder  unentgeltlich  (Ehrenämter),  insbesondere  das  Verhältnis  der
Selbstverwaltung  zur  Staatsverwaltung,  b)  Die  entgeltliche  oder  unentgeltliche ­
  Erfüllung  der  Verwaltungsakte  gegenüber  den  einzelnen
Staatsbürgern,  c)  Das  Maß  der  bei  den  öffentlichen  Ausgaben  beobachteten ­
  Sparsamkeit  und  namentlich  die  Strenge  der  Kontrolle
bei  den  Staatsausgaben,  d)  Die  Ausdehnung  der  staatlichen  latigkeit.
  das  Maß  der  staatlichen  Verwaltungsausgaben,  e)  Die  Droße
der  zur  Vollziehung  der  Verwaltungsausgaben  zur  Verfügung  stehenden ­
  sonstigen  Deckungsarten,  Fonds  usw.  (Stiftungen,  Verwaltungsvereine ­
  usw.).  .  ...
Wenn  wir  die  einzelnen  Verwaltungsausgaben  einer  speziellen
Prüfung  unterziehen,  so  kommen  wir  vom  Standpunkte  des  Staatshaushaltes ­
  vor  allem  zu  folgenden  Resultaten.  Namentlich  die
Unterschiede  zwischen  den  einzelnen  Staaten  bieten  viel  Lehrreiches.
Freilich  muß  hier  immer  vor  Augen  gehalten  werden,  daß  die  Einteilung ­
  der  verschiedenen  Verwaltungszweige  ungleich  ist.  So  ist
z  B  das  statistische  Amt  in  dem  einen  Staate  dem  Handelsministerium, ­
  in  dem  anderen  dem  Unterrichtsministerium  zugeteilt.  In
dem  einen  Staate  ist  das  Unterrichtsministerium  mit  dem  Justizressort, ­
  in  dem  anderen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  vereint,
in  einzelnen  Staaten  gibt  es  ein  selbständiges  Kommunikationsministerium, ­
  selbständiges  Landwirtschaftsministerium,  in  manchen  Staaten
ist  das  Finanzministerium  in  zwei  Ministerien  geteilt,  Finanzministerium ­
  und  Schatzministerium  usw.  In  absolutistisch  regierten
Staaten  finden  wir  selbständige  Polizeiministerien.  In  mehreren
Staaten  finden  wir  schon  selbständige  Arbeitsministerien.  Wahrend
des  Weltkrieges  entstanden  selbständige  Ministerien  für  das  Munitionswesen, ­
  für  das  Ernährungswesen.  Mit  der  Zahl  der  selbständigen
Ministerien  wächst  natürlich  in  der  Regel  die  Größe  der  Ausgaben.
Die  speziellen  Aufgaben  einzelner  Staaten  müssen  gleichfalls  in
Augenschein  genommen  werden.  So  hat  z.  B.  Holland  für  die
Aufgaben  des  Waterstates  so  beträchtliche  Ausgaben,  die  etwa
den  zehnten  Teil  des  Ausgabenbudgets  ausmachen.
Trotzdem  jedenfalls  die  Ausgaben  für  die  innere  Verwaltung
im  Zunehmen  begriffen  sind,  so  nehmen  dieselben  doch  nur  bescheidene ­
  Teile  des  Budgets  in  Anspruch.  Selbst  die  im  weiteren
Sinne  genommene  innere  Verwaltung  muß  sich  mit  etwa  2U  /ö,
wenn’s  hoch  geht  mit  30  Prozent  der  Ausgaben  begnügen,  da  den
größeren  Teil  das  Militärbudget,  das  Schuldenbudget  und  das  die
Produktionskosten  der  Staatseinnahmen  repräsentierende  binanzbudget
  in  Anspruch  nehmen.
        <pb n="122" />
        104

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

Die  öffentliche  Gesundheitspflege  und  das  Medizinale
wesen.  Erst  mit  fortschreitender  Kultur  wurde  die  hohe  Wichtigkeit
der  Gesundheit  auch  vom  Standpunkte  des  Staates  erkannt.  Die
Gesundheit  und  Kraft  des  einzelnen  ist  die  Gesundheit  und  Kraft
des  Staates.  Trotzdem  bedurfte  es  namentlich  solcher  Katastrophen,
wie  die  erste  asiatische  Cholera,  um  die  allgemeine  Überzeugung
wachzurufen,  daß  auch  der  Staat  sich  der  Gesundheitspflege  annehmen ­
  muß,  daß  er  namentlich  die  allgemeinen  Voraussetzungen
für  die  Gesundheit  des  einzelnen,  die  außerhalb  des  Bereiches,
des  einzelnen  liegen,  sichern  muß,  so  die  Elemente  der  Gesundheit, ­
  Wasser,  Luft,  Boden,  Wohnung,  öffentliche  Organisation  und
Verwaltung,  und  daß  so  verwahrloste  Zustände,  wie  sie  namentlich
in  dieser  Beziehung  England  aufwies,  nicht  geduldet  werden  dürfen.
So  entwickelte  sich  die  öffentliche  Gesundheitspflege  zu  einem
kräftigen  Zweige  der  inneren  Verwaltung  und  zwar  in  dem  Maße,
daß  heute  schon  mit  vollem  Rechte  der  Wunsch  auftaucht,  daß
das  öffentliche  Gesundheitswesen  mit  den  damit  in  Berührung
stehenden  Bevölkerungsproblemen  als  eigenes  Ressort  organisiert
werde.  Freilich  harren  hier  auch  der  Selbstverwaltungskörper  und
der  Verwaltungsvereine  bedeutende  Aufgaben.  Die  Ausgaben^
welche  die  öffentliche  Gesundheitspflege  mit  sich  bringt,  sind  zum
Teil  präventiver  Natur,  die  aus  der  eigentlichen  Hygiene  entspringen,
zum  Teil  repressive,  die  mit  dem  Medizinalwesen,  der  Heilung  der
Erkrankten,  zusammenhängen.  Die  hauptsächlichsten  Elemente  der
Ausgaben  sind  folgende:  a)  Zentralverwaltung  (oberste  Verwaltungsbehörden, ­
  Medizinallandesrat),  b)  Spitäler,  Sanatorien,  Irrenhäuser,
c)  Epidemien,  d)  hygienische  Institute  (zum  Zwecke  des  Unterrichts,
Kliniken,  Anstalten  für  Bereitung  des  Impfstoffes,  Quarantäneinstitute), ­
  e)  Verbreitung  hygienischer  Kenntnisse  (Kurse  für  Laien,  für
Krankenpfleger),  f)  hygienische  Investitionen  (Trockenlegung  sumpfiger ­
  Gegenden,  Baumpflanzungen,  Kanalisierung,  Wasserleitung),,
g)  Expropriationen  im  Interesse  der  öffentlichen  Gesundheit.
Natürlich  ist  es  hier  außerordentlich  schwierig,  in  den  statistischen ­
  Daten  genaue  Orientierung  zu  finden.  Darum  nur
einige  Daten.  In  Ungarn  beliefen  sich  die  Ausgaben  für  öffentliche ­
  Gesundheitspflege  (1913)  auf  44,5  Millionen  Kronen;  von  den
gesamten  Ausgaben  (mit  Abzug  der  Betriebe)  3,4  Prozent;  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung  berechnet,  2,08  Kronen.  Von  den  gesamten
Ausgaben  entfielen  auf  Kinderschutz  8,3  Millionen  Kronen,  auf
Krankenpflege  19,6  Millionen  Kronen.
        <pb n="123" />
        V.  Abschnitt.  Ausgaben  für  die  Führung  u.  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.  105

V.  Abschnitt.
Ausgaben  für  die  Führung  und  Verwaltung
des  Staatshaushaltes.

Führun"  und  Verwaltung  des  Staatshaushaltes  nehmen  natürlich ­
  einen  ansehnlichen  Verwaltungsorganismus  in  Anspruch,  dessen
Tätigkeit  mit  bedeutenden  Kosten  verbunden  ist.  Diese  Kosten  sind
gewissermaßen  die  Produktionskosten,  die  Gestehungskosten  der
Staatseinnahmen,  physikalisch  ausgesprochen  die  Reibungskoeffizienten ­
  der  motorischen  Effekte  einerseits  der  finanziellen  Saugapparate, ­
  andererseits  der  staatlichen  Blutgefäße,  die  die  finanziellen
Blutkörper  dorthin  führen,  wo  dieselben  nötig  sind  Denn  es  ist
eine  Einseitigkeit,  die  Verwaltungskosten  des  Staatshaushaltes  nur
nach  den  Kosten  der  Einnahmeverwaltung  zu  berechnen,  es  gehören
auch  jene  Organe  eigentlich  zu  den  Organen  des  Staatshaushaltes,
welche  die  Verwendung  der  Ausgaben  besorgen,  die  aber  den  einzelnen ­
  Ministerien  angegliedert  sind.  Denn  selbstverständlich  besteht ­
  jeder  Haushalt,  der  staatliche  sowohl  wie  der  private,  aus
Einnahmen  und  Ausgaben.  Jedes  Fachministerium  ist,  wie  ein
Schriftsteller  bemerkt,  ein  Ministerium  für  Ausgaben.  Hierfür  hat
jedes  Ministerium  in  der  Regel  seine  eigenen  Organe  (Kassa,  Buchhaltung ­
  usw.).  Will  ich  nun  wissen,  welches  die  mit  der  Verwaltung ­
  des  Staatshaushaltes  verbundenen  Kosten  sind,  so  müssen
natürlich  auch  die  Kosten  dieser  Organe  hierher  gerechnet  werden.
Hierher  müßte  man  ferner  rechnen  die  Ausgaben  für  jene  Einnahms-Hellen
  die  aus  gewissen  Gründen  anderen  Ministerien  angegliedert
ind  wie  Eisenbahnen,  Post,  Telegraph,  Telephon,  Forste  Gestüte,
Fabriken  usw.  Ja,  eigentlich  mußten  z.  B.  auch  jene  O  g
anderer  Verwaltungszweige  hierher  gerechnet  werden  die  mit  d
Verwaltung  der  Gebühren  beschäftigt  sind.  Zu  den  Kosten  des  Staatshaushaltes ­
  gehören  zum  Teil  die  Kosten  des  obersten  Staatsrechnung«-hofes,
  des  Finanzverwaltungsgerichtshofes  usw.  Natürlich  m
eine  genaue  Darstellung  der  Kosten  der  finanziellen  Verwaltung
auch  jene  Kosten  umfassen,  die  die  Selbstverwaltungskorper
Vollzug  der  staatlichen  Einnahmen  zu  tragen  haben.  Andererseits
sind  nicht  zu  den  eigentlichen  Verwaltungskosten  zu  rechnen  ie
Ausgaben  für  Monopole  und  Staatsbetriebe,  die  in  den  damit  geschaffenen ­
  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  also  im  strengste
Sinne  wirtschaftliche  Produktionskosten  sind.  Auf  dieser  Basis  em
vollständiges  Bild  von  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Staatshaushaltes ­
  zu  geben,  ist  faktisch  unmöglich.  In  der  Regel  begnügt  man
        <pb n="124" />
        106  3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.
sich,  die  Kosten  der  Finanzverwaltung  in  jenen  Kosten  dargestellt
zu  betrachten,  welche  in  den  Staatsbudgets  unter  dem  Titel  des
Finanzministeriums  dargestellt  sind.
Die  Kosten  für  die  Verwaltung  der  staatlichen  Einnahmen
sind  höchst  bedeutend  und  darum  ist  die  Smithsche  Regel  berechtigt, ­
  daß  der  Staat  nach  Möglichkeit  nur  solche  Einnahmsquellen ­
  benütze,  die  nicht  mit  zu  großen  Herstellungskosten  verbunden ­
  sind.  Die  Größe  der  Kosten  hängt  aber  in  erster  Linie
von  der  Natur  der  Einnahmsquellen  ab.  Weiter  kommt  hier  die
Opferwilligkeit  der  Steuerzahler,  der  Fleiß  der  Beamten,  der  durch
die  Steuern  ausgeübte  Druck,  die  Verfassungsmäßigkeit  der  vollziehenden ­
  Gewalt,  das  Vertrauen  zur  Regierung  usw.  in  Betracht.
Natürlich  ist  es  eine  Aufgabe  der  Verwaltung,  auf  die  möglichste
Herabminderung  der  Kosten  hinzustreben,  damit  die  Spannung
zwischen  Brutto-  und  Nettoeinnahmen  eine  möglichst  geringe  sei.
Unter  den  günstigsten  Umständen  wird  aber  die  finanzielle
Verwaltung,  die  Betätigung  dieses  großen  und  vielverzweigten  Organismus ­
  verhältnismäßig  hohe  Ausgaben  verursachen  und  einen  nicht
unbedeutenden  Teil  der  durch  denselben  herbeigeschaffenen  Mittel
zu  seiner  eigenen  Erhaltung  in  Anspruch  nehmen.  Als  Beispiel
mögen  hier  die  statistischen  Daten  für  die  ungarische  Finanzverwaltung ­
  dienen.  Ich  nehme  nur  das  Ordinarium  in  Betracht,  da
das  Extraordinarium  in  den  einzelnen  Staaten  von  zu  verschiedenen
Umständen,  in  erster  Reihe  von  der  Art  der  Budgetierung,  abhängt.
Noch  bemerke  ich,  daß  bei  Staatsbetrieben,  Monopolen,  die  mit
Überschuß  arbeiten,  die  Ausgaben  nicht  einzustellen  wären,  bei
solchen,  die  mit  Defizit  arbeiten,  nur  das  Defizit.  Dieser  Fall
kommt  aber  in  so  unbedeutendem  Maße  vor,  daß  er  vernachlässigt
werden  kann.  Freilich  ist  der  Betrag  für  die  Kapitalverzinsung
nicht  in  Rechnung  gebracht.  Die  Daten  beziehen  sich  auf  das
letzte  normale  Jahr  vor  dem  Kriege,  1913,  nach  dem  Staatsrechnungsabschluß. ­

Die  gesamte  Ausgabegebarung  im  Ordinarium  betrug  im  Jahre
1913  1780,1  Millionen  Kronen,  hiervon  entfallen  auf  die  ordentlichen
Ausgaben  des  Finanzministeriums  291,4  Millionen  Kronen.  Sonach
entfallen  von  den  gesamten  Staatsausgaben  16,3  Prozent  auf  die
Kosten  der  Beschaffung  der  Einnahmen.  Von  diesem  Betrag  entfällt ­
  aber  natürlich  ein  bedeutender  Teil  auf  die  Monopole.  Mit
Hinweglassung  der  Monopole  und  anderen  dem  Finanzministerium
angegliederten  Unternehmungen  reduziert  sich  das  Ausgabebudget
auf  106,9  Millionen  Kronen,  woraus  ersichtlich,  daß  der  größere
Teil  der  Ausgaben  des  Finanzministeriums  eigentlich  auf  die  Ver-
        <pb n="125" />
        VI.  Abschnitt.  Ausgaben  für  die  Volkswirtschaftspflege.
waltung  von  Monopolen  und  Erwerbsunternehmungen  des  ,
entfällt.  Die  eigentlichen  Verwaltungskosten  des  Staatshau
reduzieren  sich  auf  5,9  Prozent  der  Staatsausgaben.  Von
Ausgaben  entfallen  auf

^erfce^S

direkte  Steuern
Verzehrungs-  und  Gebrauchssteuer
Stempel
Gebühren

4.6  Millionen  Kronen
19,2
1.7  „  "
0,08  „

Diese  Kosten  repräsentieren  insgesamt  25,58  Millionen  Kronen,
also  2.4  Prozent  der  eigentlichen  Verwaltungskosten.  Freilich  sind
hier  nur  die  unmittelbaren  Kosten  in  Betracht  gezogen,  nicht  aber
die  Kosten  z.  B.  des  Grundsteuerkatasters,  Landeskatasterbemessung
usw.  Verglichen  mit  den  Einnahmen,  die  nach  direkten  Steuern,
Verzehrungssteuern,  Stempel  und  Gebühren  insgesamt  780,5  Millionen ­
  Kronen  betrugen,  repräsentieren  die  Verwaltungskosten  nur
einen  Betrag  von  2,7  Prozent.
Von  den  Verwaltungsausgaben  entfallen  ferner  auf  die  wichtigeren ­
  Organe  folgende  Beträge:

Zentralverwaltung

2,8  Millionen  Kronen

Finanzdirektorium

13,2

Staatskassen

0,39  „

Steuerämter

8,3  „  ii

Finanzwache

9,6  „  n

VI.  Abschnitt.
Ausgaben  für  Volkswirtschaftspilege.
Mit  dem  Aufgeben  des  laissez-faire-Prinzipes  hat  die  Tätigkeit
des  Staates  auf  dem  Gebiete  der  volkswirtschaftlichen  Verwaltung  eine
großzügige  Entfaltung  genommen.  Landwirtschaft,  Industrie,  Hände  ,
Kommunikationen  und  zwar  Eisenbahnen,  Fluß-  und  Seeschiffahi  .
Telegraph  und  Telephon,  auf  allen  diesen  Gebieten  hat  der  moderne
Staat  eine  intensive  Tätigkeit  entfaltet,  manche  bedeutende  Unternehmungen ­
  hat  er  sogar  in  eigenen  Betrieb  genommen.  Indem  de,
Staat  auf  allen  diesen  Gebieten  zum  mindesten  die  Voraussetzungen
für  die  allgemeine  Entwicklung  zu  schaffen  hat,  da  diese  eben  von
ihm  abhängen  und  nur  von  ihm  gesichert  werden  können,  so  spiege
        <pb n="126" />
        108

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

sich  diese  Tätigkeit  auch  in  dem  Ausgabenbudget  des  Staates.  Die
wirtschaftliche  Verwaltung  des  Staates  ist  in  mehreren  Ministerien
repräsentiert,  die  je  nach  dem  Verwaltungssystem  gruppiert  sind  als
Landwirtschaftsministerium,Kommunikationsministerium,Ministerium
für  Handel  und  Gewerbe.  Mehrere  Staaten  haben  für  die  soziale
Verwaltung  und  namentlich  die  des  Arbeiterschutzes  eigene  Ministerien ­
  oder  oberste  Stellen  organisiert,  die  wir  bei  den  Ausgaben
für  die  soziale  Verwaltung  berühren.  Überdies  greifen  fast  alle
Ministerien  in  die  wirtschaftliche  Verwaltung  ein:  das  Unterrichtsministerium ­
  durch  die  Organisation  des  landwirtschaftlichen,  industriellen, ­
  kommerziellen  und  technischen  Unterrichts;  das  Finanzministerium ­
  namentlich  durch  die  indirekten  Steuern,  durch  das
öffentliche  Schuldwesen,  die  Organisation  des  Geld-  und  Kreditwesens; ­
  das  Kriegsministerium  durch  die  Versorgung  des  Heeres
usw.  Trotz  der  großen  Aufgaben  der  sozialen  Verwaltung  sind  in
der  Kegel  die  Ausgaben  für  diesen  Verwaltungszweig  bescheidene,
da  es  sich  in  den  meisten  Fällen  nicht  um  meritorische  Tätigkeit
handelt,  die  dem  Privatinteresse  überlassen  ist,  sondern  bloß  um
Förderung,  Unterstützung,  Organisation.  Die  volkswirtschaftliche
Verwaltung  verfügt  auch  in  der  Regel  nicht  über  einen  so  großen
Organismus  wie  die  Justizverwaltung,  die  Verwaltung  des  Inneren
(im  engeren  Sinne),  die  Unterrichtsverwaltung  usw.,  welches  natürlich ­
  mit  großen  Ausgaben  verbunden  ist.  Als  Hauptzweige  der
wirtschaftlichen  Verwaltung  können  folgende  betrachtet  werden:
a)  allgemeine  volkswirtschaftliche  Verwaltung,  hierzu  gehören  Zentralverwaltung, ­
  Statistik,  volkswirtschaftlicher  Unterricht,  Konsularwesen, ­
  Ausstellungen,  Krisen  usw ;  b)  landwirtschaftliche  Verwaltung,
und  zwar  landwirtschaftlicher  Unterricht,  landwirtschaftliche  Statistik, ­
  landwirtschaftliche  Industrie,  landwirtschaftliches  Arbeiterund ­
  Gesindewesen,  Forstwesen  und  Beforstung,  Viehzucht,  Gestüte,
Pferderennen,  landwirtschaftliche  Ausstellungen,  landwirtschaftliches
Siedelungswesen,  Kulturingenieure  usw. ;  c)  Gewerbe  und  Industrie,
und  zwar  Kleingewerbe  und  Fortbildungsschulen,  industrieller  Unterricht, ­
  Patentwesen,  Marken-  und  Musterschutz,  Industrieförderung,
Gewerbemuseen,  Gewerbestatistik,Industrieausstellungen  usw.;  d)  Verwaltung ­
  des  Handels,  und  zwar  Binnenhandel,  Gewichts-  und  Maßwesen, ­
  Märkte,  Börsen,  Außenhandel,  Statistik  des  Binnen-  und
Außenhandels,  Handelsrecht,  Handelsverträge,  Zollwesen,  kommerzieller ­
  Unterricht,  Handelsmuseen  usw.;  e)  Kommunikationswesen,
und  zwar  Straßen,  Eisenbahnen,  Flußschiffahrt,  Seeschiffahrt,  Hafenwesen, ­
  Leuchttürme,  Schiffbau,  Navigationsschulen,  Schiffahrtsunternehmungen, ­
  Post,  Telegraph,  Telephon  usw.  (Zur  Volkswirtschaft-
        <pb n="127" />
        VII.  Abschnitt.  Ausgaben  für  Unterricht,  Bildungswesen,  Wissenschaft,  Kunst.  109
liehen  Verwaltung  gehört  überdies  das  Armenwesen  und  das  Bevölkerungswesen, ­
  Ein-  und  Auswanderung,  in  ihren  wirtschaftlichen
Beziehungen.)  „  ,  •  rv
Auch  hier  sind  wir  ohne  minutiöses  Eingehen  in  die  Details
nicht  in  der  Lage,  aus  den  vergleichenden  statistischen  Daten  ein
verläßliches  Bild  über  die  Bedeutung  der  volkswirtschaftlichen
Verwaltung  zu  gewinnen.  Schon  die  erwähnte  Gliederung  des  Veiwaltungsorganismus
  macht  dies  unmöglich.  So  können  ja  in  solchen
Staaten,  die  ihre  Heeresmacht  hauptsächlich  in  den  Dienst  von
Handelsinteressen  stellen,  auch  die  auf  das  Heer  und  die  klotte
verwendeten  Ausgaben  zum  großen  Teil  als  volkswirtschaftliche
Ausgaben  betrachtet  werden.  Erschwert  werden  Vergleichungen
auch  besonders  durch  den  Umstand,  wenn  bedeutende  Betriebe,
Bahnen,  Post,  Telegraph,  Telephon  im  Budget  vorkommen
Im  ungarischen  Budget  (1913)  ist  die  volkswirtschaftliche  Verwaltung ­
  -  Landwirtschafts-  und  Handelsministerium  mit  Abzug
von  Staatsbahnen,  Post,  Telegraph  und  Telephon  —  mit  133,5  Millionen ­
  Kronen  vertreten.  Von  der  ganzen  ordentlichen  Gebarung
(gleichfalls  mit  Abzug  von  Staatsbahnen,  Post,  Telegraph  und  lelephon)
  entfallen  demnach  10,2  Prozent  auf  die  volkswirtschaftliche
Verwaltung,  was  jedenfalls  ein  günstiges  Verhältnis  Aul  den
Kopf  der  Bevölkerung  ergibt  sich  eine  Ausgabe  von  etwa  6,21  Kronen.

VII.  Abschnitt.
Ausgaben  für  Unterricht,  Bildnngswesen,  Wissenschaft
und  Kunst.
Nach  Platons  Gesetzen  ist  der  Archon  für  Bildungswesen  das
Haupt  des  wichtigsten  Verwaltungszweiges.  Wenigstens  sollte  es  so
sein.  Die  Staatsbudgets  entsprechen  diesem  Ideale  nur  sehr  wenig.
Freilich  ist  hier  folgendes  zu  beachten.  Auf  dem  Gebiete  des  Bildungswesens
  und  namentlich  des  Unterrichtswesens  hat  von  jeher  die
Kirche,  lange  sogar  ausschließlich,  die  Verwaltung  versehen.  Auch
die  Gesellschaft  entfaltet  hier  eine  größere  Tätigkeit  in  verschiedenen ­
  Verwaltungszweigen.  Gelehrte  Akademien,  die  nur  ausnahmsweise ­
  das  Staatsbudget  belasten,  sorgen  für  die  oberste  Pflege  der
Wissenschaft.  Eine  besonders  intensive  Tätigkeit  entfalten  in
neuester  Zeit  die  Selbsverwaltungskörper,  namentlich  die  gröberen
und  großen  Städte.  In  einzelnen  Staaten  dienen  dem  Büdungs-
        <pb n="128" />
        110

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

wesen  besondere  Stiftungen,  Fonds,  wie  in  Ungarn  und  Österreich
der  .Religions-  und  Schulfond.  Hierdurch  wird  das  Staatsbudget
zum  Teil  nicht  unbedeutend  entlastet.  Die  Frage  der  Verteilung
der  Lasten  zwischen  diesen  einzelnen  Faktoren,  namentlich  zwischen
dem  Staat  und  den  Selbstverwaltungskörpern,  läßt  sich  schwer  allgemein ­
  entscheiden,  keinesfalls  läßt  es  sich  behaupten,  daß  das
Bildungswesen  bloß  Sache  der  Gemeinde,  oder  bloß  Sache  des
Staates  ist.  Sie  sind  zu  vereintem  Wirken  berufen.  Im  einzelnen ­
  lassen  sich  wohl  gewisse  Richtlinien  feststellen.  Die  Organe
der  allgemeinen  Bildung,  die  Organe  der  höchsten  Ausbildung  —
wie  Universitäten,  Polytechniken  —,  die  dem  ganzen  Staate  dienen
sollen,  müssen  in  erster  Linie  vom  Staate  versorgt  werden,  doch
können  auch  Ausnahmen  vorkommen  (Stadtuniversitäten).
Die  Ansprüche  an  den  Staat  im  Interesse  des  Bildungswesens
sind  im  Fortschreiten  der  Kultur  immer  größer  geworden.  Die
Steigerung  der  Anforderungen  an  das  Budget  verursachen  namentlich ­
  folgende  Umstände:  a)  Ausdehnung  der  staatlichen  Kulturtätigkeit ­
  auf  den  elementaren  Unterricht  und  zwar  mit  Anwendung  des
Prinzips  des  obligaten  und  unentgeltlichen  Unterrichts;  b)  größerer
Aufwand,  vollständigere  Einrichtung  der  Schulen,  oft  mit  Verirrungen ­
  ins  Gebiet  des  unverzeihlichen  Luxus  in  Prachtbauten  usw.;
c)  bessere  Gehalts-  und  Pensionsverhältnisse  für  das  Lehrpersonal;
d)  Versorgung  der  Schulkinder,  eventuell  mit  Nahrungs-  und  Kleidungsmitteln; ­
  e)  Stipendien;  f)  Anstellung  von  Schulärzten;  g)  Ferienkolonien ­
  ;  h)  Gymnastik,  Sport  und  Spiel;  i)  intensiverer  Unterricht
des  weiblichen  Geschlechts;  k)  Wiederholungs-  und  hauswirtschaftlicher ­
  Unterricht  für  die  Elementarklassen  Absolvierte.  In  neuerer
Zeit  ist  auch  die  Organisierung  der  Inspektion  über  das  Bildungswesen ­
  und  namentlich  über  das  Elementar-  und  Mittelschulwesen
(Inspektoren)  mit  größeren  Ausgaben  verbunden.  Nach  den  hier
zu  erfüllenden  Aufgaben  sind  namentlich  folgende  Zweige  der  Unterrichtsverwaltung ­
  zu  unterscheiden:  a)  Erziehung;  b)  Unterricht;
c)  Wissenschaft;  d)  Kunst;  e)  Religion  und  Moral.  In  das  Gebiet
der  Erziehung  und  des  Unterrichts,  der  Moral  und  Religion  gehört
namentlich  das  elementare  Unterrichtswesen.  Nach  dem  Weltkriege
werden  allem  Anscheine  nach  die  Anforderungen  hier  ganz  besonders
sich  steigern,  da  die  Verwilderung  der  Jugend  höchst  betrübende  und
bedenkliche  Zunahme  erlitten  hat.  Bezüglich  des  Unterrichts  sind
namentlich  folgende  Richtungen  zu  unterscheiden:  a)  Elementarunterricht; ­
  b)  Mittelschulunterricht  als  Vorbereitung  zu  den  höheren  Stufen,
Gymnasien,  Realschulen  und  Realgymnasien;  c)  der  hohe  Unterricht ­
  (Hochschulen,  Universitäten,  Polytechniken  usw.) ;  d)  der  Fach-
        <pb n="129" />
        VII.  Abschnitt.  Ausgaben  für  Unterricht,  Bildungswesen,  Wissenschaft,  Kunst.  111
unterricht  (Handels-,  Industrie-,  Landwirtschaftsschulen  usw.);
e)  Kunstschulen  (Konservatorien,  Maler-  und  Bildhauerschulen  usw.);
f)  die  Stätten  für  allgemeine  Bildung  und  den  freien  Unterricht
(Universitätsausdehnung  usw.).  Außerdem  hat  die  Neuzeit  eine
Reihe  selbständiger  Institute  für  den  wissenschaftlichen  Betrieb
notwendig  gemacht:  Kliniken,  Laboratorien,  wissenschaftliche  und
Kunstsammlungen,  Museen,  Observatorien,  Seminarien,  wissenschaftliche ­
  Ausstellungen  usw.
Das  Unterrichtswesen,  die  Förderung  von  Kunst  und  Wissenschaft ­
  sind  nicht  in  dem  Maße  Aufgabe  der  staatlichen  Verwaltung
wie  das  Justizwesen,  das  Heerwesen  usw.  Auf  dem  Gebiete  des
Unterrichts  ist  auch  heute  noch  in  einzelnen  Staaten  die  Kirche
in  hohem  Maße  tätig,  namentlich  im  Kreise  des  Volksunterrichts.
Aber  auch  Verwaltungsvereine  üben  hier  eine  ersprießliche  Tätigkeit ­
  aus.  Ebenso  ist  auf  dem  Gebiete  der  Wissenschaft  und  der
Kunst  der  Staat  erst  in  zweiter  Linie  berufen  und  vielleicht  darf
man  sagen  befähigt,  tätig  zu  sein  und  dann  auch  nach  Möglichkeit
nur  durch  materielle  Beihilfe,  ohne  auf  die  Richtungen  der  Kunst
und  Wissenschaft  Einfluß  zu  nehmen.  Noch  mehr  als  auf  dem
Gebiete  des  Unterrichts  kommen  für  Kunst-  und  Wissenschaft  Verwaltungsvereine ­
  in  Betracht.  Trotzdem  sehen  wir  in  allen  Ländern,
daß  eine  große  Reihe  von  Einrichtungen  für  Kunst  und  Wissenschaft
begründet  und  erhalten  werden:  Museen,  Akademien,  Laboratorien,
Sternwarten,  Bibliotheken,  Stipendien,  Preise,  wissenschaftliche  Expeditionen, ­
  Archive  usw.,  von  den  gleichzeitig  dem  Unterricht  dienenden ­
  Hochschulen  aller  Art  ganz  abgesehen.  Außerdem  ist  noch  zu
bemerken,  daß  fast  jedem  Ministerium  wissenschaftliche  Anstalten
angehören,  dem  landwirtschaftlichen,  dem  Handelsministerium,  dem
Kriegministerium,  dem  Justizministerium  usw.
In  welchem  Maße  die  Kosten  des  Unterrichtswesens  in  neuerer
Zeit  gestiegen  sind,  zeigen  folgende  Zahlen.  In  Ungarn  betrug  das
Unterrichtsbudget
1870;  3,3  Millionen  Kronen
1913:  118,0  „  &amp;gt;,
Eine  besondere  Steigerung  nahmen  die  Ausgaben  für  das  Volksschulwesen, ­
  die  in  den  70  er  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  nach
Wiederherstellung  der  ungarischen  Verfassung  etwa  2  Millionen
Kronen  betrug,  im  Jahre  1913  dagegen  33,8  Millionen  Kronen.  Von
den  gesamten  Ausgaben  entfallen  auf  den  Volksunterricht  1,59  Prozent ­
  und  pro  Kopf  der  Bevölkerung  1,58  Kronen.
Von  den  gesamten  Staatsausgaben  —  die  staatlichen  Betriebe
auf  dem  Gebiete  der  Kommunikation  nicht  inbegriffen  —  fallen
        <pb n="130" />
        112

3.  Bach.  Die  Staatsausgaben.

9  Prozent  auf  das  Unterrichtswesen,  pro  Kopf  der  Bevölkerung
5  54  Kronen.  Betrachten  wir  noch  einige  andere  Staaten,  so  ergibt
sich  uns  folgendes.  Im  Ordinarium  betrug  das  Unterrichtsbudget
insgesamt  in  pr0  Kopf
der  Bevölkerung
Österreich  (1915/16)  116,9  Millionen  Kronen,  4,01  Kronen,
Preußen  (1916/17)  278,4  „  Mark,  6,96  Mark
Frankreich  (1916)  338,9  „  Frank,  8,55  Frank,
Schweden  (1917)  34,2  „  Kronen,  6,00  Kronen.
Von  dem  Budget  des  Unterrichtsministeriums  entfiel  auf  die
Ausgaben  für  Kultus  in  Ungarn  16,0  Millionen  Kronen,  in  Österreich ­
  25,3  Millionen  Kronen,  in  Preußen  35,0  Millionen  Mark.

VIII.  Abschnitt.
Ausgaben  für  die  Justizpflege.
Die  Ausgaben  des  Justizwesens  sind  vielleicht  diejenigen,  die  am
genauesten  zu  begrenzen  sind.  Trotzdem  finden  wir  auch  hier  große
Unterschiede,  wie  sich  auch  aus  den  unten  mitgeteilten  statistischen
Daten  ergibt.  Namentlich  folgende  Umstände  beeinflussen  die  Höhe
dieser  Ausgaben:  a)  das  Verhältnis  der  Justiz  zur  Verwaltung  und
namentlich  die  Loslösung  der  Justiz  von  der  Verwaltung;  b)  Umfang ­
  des  Gebietes  der  Justizpflege,  namentlich  Bedeutung  der  sogenannten ­
  freiwilligen  und  präventiven  Justiz;  c)  Verhältnis  der
staatlichen  Organisation  zu  der  der  Selbstverwaltung  (Gouvernementalismus ­
  und  Voluntarismus,  Börsengerichte,  Arbeitskammern
usw.);  d)  das  Strafsystem.  In  neuerer  Zeit  haben  namentlich
folgende  Umstände  ein  Steigen  der  Ausgaben  verursacht:  a)  Vermehrung ­
  der  Bevölkerung  und  damit  verbundene  Vermehrung  der
juristischen  Streitfälle;  b)  außerordentliche  Entwicklung  der  wirtschaftlichen ­
  Interessen  und  der  Verkehrs  Vorgänge,  sowie  der  daraus
sich  ergebenden  Rechtsstreitigkeiten;  c)  Vermehrung  der  illegalen
Handlungen  in  Verbindung  mit  dem  gesteigerten  Wirtschaftsleben,
der  damit  verbundenen  Ausstellung  unzähliger  Dokumente  und  Ausdehnung ­
  der  Staatstätigkeit  auf  neue  Gebiete,  die  stets  eine  ganze
Reihe  von  Übertretungen  veranlaßt;  d)  größere  Anforderungen  an
die  Sachkenntnis,  Notwendigkeit  der  Anstellung  von  rechtskundigen
        <pb n="131" />
        IX.  Abschnitt.  Die  sozialen  Ausgaben.

113

Organen  und  damit  Steigerung  der  Gehalte  des  richterlichen  Personals; ­
  e)  größere  Anforderungen  an  die  menschenwürdige  Behandlung ­
  der  Sträflinge,  also  dementsprechend  größere  Anforderung  an
die  Ubiquitäten,  die  Unterbringung  und  Verpflegung  der  Sträflinge;
f)  Ausdehnung  der  Straftätigkeit  auf  Jugendliche  (Jugendgerichte);
g)  Patronage;  h)  Einführung  des  mündlichen  Verfahrens,  das  in
der  Kegel  die  Anstellung  eines  größeren  Personals  erfordert.  Nach
anderer  Richtung  hin  kann  die  Mündlichkeit  durch  Vereinfachung
des  Verfahrens  eine  Herabminderung  der  Kosten  herbeiführen.
Überhaupt  läßt  sich  auf  folgende  Umstände  hinweisen,  die  wieder
eine  Abnahme  der  Ausgaben  herbeizuführen  vermögen:  a)  landwirtschaftliche ­
  und  gewerbliche  Betätigung  der  Sträflinge;  b)  Einführung
der  Schwurgerichte,  die  die  unentgeltliche  Mitwirkung  des  Laienelementes ­
  herbeiführen.
Die  Kosten  der  Justizpflege  lassen  sich  auf  folgende  Gruppen
verteilen:  a)  Zentralverwaltung;  b)  Kodifikation;  c)  Gerichtsverfassung; ­
  d)  Gefängniswesen.
In  Ungarn  haben  die  Kosten  für  die  Justizpflege  das  Staatsbudget ­
  mit  dem  Betrage  von  58,0  Millionen  Kronen  (1913)  belastet.
Demnach  haben  diese  Ausgaben  4,4  Prozent  der  ordentlichen  Ausgaben ­
  betragen.  Pro  Kopf  der  Bevölkerung  ergeben  sich  folgende
Resultate:

Preußen  (1916/17)

5,31

Mark,

Österreich  (1915/16)

3,12

Kronen,

Ungarn  (1913)

2,75

&amp;gt;7

Niederlande  (1917)

2,09

Gulden,

Dänemark  (1917)

3,65

Kronen,

Frankreich  (1916)

1,44

Frank,

Schweden  (1917)

0,94

Kronen.

IX.  Absch

nitt.

Die  sozialen  Ausgaben.
Der  Staat  hat  in  der  Neuzeit  die  Pflicht  gefühlt,  in  die  gesellschaftlichen ­
  Verhältnisse  gestaltend  einzugreifen  und  namentlich  die
Organisation  und  den  Schutz  der  arbeitenden  Gesellschaft  zu  befördern. ­
  Eine  Reihe  von  Anstalten  und  Tätigkeiten  fiel  so  in  das
Bereich  der  Staatsverwaltung,  die  hierdurch  ein  ganz  neues  Gepräge
erhielt.  Die  sich  hier  ergebenden  Aufgaben  —  losgelöst  von  dem
Q
Föld  es,  Finanz  Wissenschaft.  °
        <pb n="132" />
        114

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

Gebiet  der  eigentlichen  Wohltätigkeits-  und  Armenpflege  —  gruppieren ­
  sich  vorzüglich  um  drei  Aufgaben:  Arbeiterschutz,  Arbeiterversicherung ­
  und  Regelung  des  Arbeitsmarktes.  Während  der  Arbeiterschutz ­
  und  die  Regelung  des  Arbeitsmarktes  im  großen  ganzen
das  Staatsbudget  nur  mit  bescheidenen  Summen  in  Anspruch  nehmen,,
kann  die  Arbeiterversicherung  ganz  bedeutende  Ansprüche  stellen.,
namentlich  wenn  sie  alle  Zweige  der  nationalen  Arbeiterversicherung ­
  umfassend,  dem  Staate  größere  Beitragspflicht  auferlegt  und
wenn  sie  sich  zur  allgemeinen,  auf  alle  wirtschaftlich  schwächeren
Glieder  der  Gesellschaft  erstreckenden  Sozialversicherung  erweitert.
Der  Weltkrieg  wird  die  Inanspruchnahme  des  Staates  bedeutend
erhöhen,  wenn  wir  auch  die  Fürsorge  für  Invaliden,  Kriegerwitwen
und  Kriegerwaisen  nicht  in  das  Gebiet  der  sozialen  Verwaltung
hineinziehen,  da  diese  Aufgaben  doch  enger  mit  den  Auslagen  für
Landesverteidigung  zusammenhängen.  Wohl  aber  werden  hierher
zu  rechnen  sein  die  mit  der  Ein-  und  Auswanderungspolitik,  überhaupt ­
  mit  der  Bevölkerungspolitik  verbundenen  Aufgaben,  so  die
Ausgaben  für  Mutter-  und  Säuglingsschutz  und  alle  Ausgaben  zur
Beförderung  der  Bevölkerungszunahme,  soferne  sie  sich  auf  die
wirtschaftlich  Schwächeren  beziehen.
Im  allgemeinen  nehmen  die  Ausgaben  für  die  soziale  Verwaltung ­
  noch  eine  sehr  bescheidene  Stelle  ein  und  zeigen  nur  dort
größere  Beträge,  wo  sich  der  Staat  direkt  an  der  Arbeiterversicherung ­
  beteiligt,  wie,  dies  in  einzelnen  Staaten  namentlich  bei  der
Invaliden-  und  Altersversicherung,  sowie  bei  der  Versicherung  gegen
Arbeitslosigkeit  der  Fall  ist.
In  England  figuriert  das  soziale  Ausgabenbudget  mit  folgenden
Ziffern  (1915/16):
Gesamte  Ausgaben  728  Mill.  Pf.  St.  —  14560  Mill.  Mark
hiervon:  Altersversicherung  13,0  „  „  „  =  260  „  „
Arbeitsvermittlung  usw.  8,6  „  „  „  —  172  „  „
England  hat  auch  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Kolonisation
nicht  versäumt,  die  wichtigen  Zwecke  derselben  mit  Geldmitteln  zu
unterstützen.
In  Deutschland  haben  die  sozialen  Ausgaben  eine  weite  Ausdehnung ­
  genommen.  Hierher  gehören  nicht  nur  die  verschiedenen
Ausgaben  für  Arbeiterschutz  und  namentlich  Arbeiterversicherung.
Hierher  gehören  auch  die  Ausgaben  für  Verbesserung  des  Wohnungswesens, ­
  die  Ausgaben  für  innere  Kolonisation,  für  Schaffung
von  Rentengütern.
        <pb n="133" />
        X.  Abschnitt.  Ausgaben  für  die  Verwaltung  der  äußeren  Politik.  115
Im  ungarischen  Budget  (1913)  stehen  folgende  Ausgaben  für
sozialpolitische  Zwecke  im  Handelsministerium:
Fabrikinspektion  683  936  Kronen,
Arbeiterversicherung  1957  737  „
Insgesamt  2  641673  Kronen.
Außerdem  sind  die  bei  der  Gesundheitspflege  erwähnten  Beträge, ­
  namentlich  für  Kinderschutz,  hierher  zu  rechnen.

X.  Abschnitt.
Ausgaben  für  die  Verwaltung  der  äußeren  Politik.
..  -Di®  Verwaltung  der  äußeren  Politik  ist  dem  Ministerium  des
Äußeren  anvertraut.  Demnach  drücken  die  Ausgaben  dieses  Ministeriums ­
  im  großen  und  ganzen  die  Kosten  dieses  Zweiges  der  politischen ­
  Verwaltung  aus.  Doch  wissen  wir,  daß  dem  nicht  so  ist
und  hierfür  hat  auch  der  Weltkrieg  neue  Erfahrungen  geliefert.
Neben  den  im  Budget  öffentlich  registrierten  Ausgaben  spielen  in
diesem  Zweige  der  Verwaltung  auch  geheime  Ausgaben  eine  große
Rolle.  Einzelne  Staaten  haben  einen  großartig  organisierten  Spiondienst, ­
  dem  vornehme  Personen  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts ­
  angehören  und  die  für  ihre  Dienstleistungen  sehr  hohe
Belohnungen  erhalten.  So  ist  es  gewiß,  daß  Rußland  für  diesen
Zweck  unvergleichlich  höhere  Beträge  verausgabt,  als  Österreich,
Ungarn  und  Deutschland.  Eine  bedeutende  Ausgabe  repräsentiert
in  einzelnen  Staaten,  so  in  England,  der  Ankauf  oder  die  Bestechung ­
  von  Presseorganen,  wie  dies  im  Weltkriege  von  Seite
Englands  namentlich  in  Amerika  geschah.  Auch  mit  Männern  von
politischem  Einfluß  wird  viel  Schacher  getrieben,  auch  hierfür  bietet
die  Geschichte  des  Weltkrieges  genügende  Beweise.  Die  Fälle  der
in  und  von  Rußland,  der  in  und  von  Serbien  usw.  gekauften  Politiker
sind  bekannt  und  es  ist  nicht  zweifelhaft,  daß  auch  in  den  Reihen
führender  Staatsmänner  der  Rubel,  der  Sovereign  usw.  seine  Wirkung ­
  ausübte.
Diese  illegalen  und  unmoralischen  Ausgaben  können  natürlich
nicht  in  Rechnung  gezogen  werden.  Von  diesen  Ausgaben  abgesehen ­
  aber  sind  die  für  die  äußere  Politik  verwendeten  Summen
höchst  bescheiden.  Ja,  es  ist  zu  erwarten,  daß  diese  noch  beschei-
        <pb n="134" />
        3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

116
dener  sein  werden,  wenn  man  einmal  einsehen  wird,  daß  es  in
unseren  Tagen  durchaus  nicht  mehr  der  hohe  Feudaladel  resp.  die
hohe  Geburtsaristokratie  ist,  welche  für  diese  wichtigen  Aufgaben
die  größte  Geeignetheit  besitzt,  weil  sie  vielleicht  am  graziösesten
zu  grüßen,  zu  tanzen  und  Leerheiten  zu  tun,  zu  sprechen  und  zu
erdulden  versteht.
Die  Ausgaben  für  die  Verwaltung  der  äußeren  Politik  betragen
in  Prozenten  der  gesamten  Ausgaben

Deutschland

0,4

Österreich-Ungarn

0,3

Frankreich

0,4

Rußland

0,5

Italien

0,4

Niederlande

0,5

Spanien

0,4

Schweden

0,6

Im  Budget  des  Deutschen  Beiches  figuriert  der  Reichskanzler
und  die  Reichskanzlei  (1916)  mit  bloß  333  971  Mark.

XL  Abschnitt.
Die  persönlichen  Ausgaben  (Personalbedarf,  Besoldungswesen,
Beamtengehälter).
1.  Ein  ansehnlicher  Teil  der  Staatsausgaben  entfällt  auf  die  infolge ­
  der  Inanspruchnahme  von  persönlichen  Dienstleistungen  nötigen
Opfer.  In  den  modernen  Staaten  werden  entsprechend  dem
Prinzip  der  Arbeitsteilung  diese  Dienstleistungen  durch  eine  dieser
Aufgabe  sich  berufsmäßig  hingehenden  und  für  diesen  Beruf  entsprechend ­
  ausgebildeten  Klasse,  der  Klasse  der  Staatsdiener,  Staatsangestellten, ­
  geleistet.  Der  Staatsdienst  bildet  einen  selbständigen
Beruf,  nachdem  spezielle  Eigenschaften  und  Aufgaben  zur  Erfüllung
dieses  Berufes  nötig  sind  und  dieser  Beruf  die  Zeit  der  demselben
sich  Hingehenden  vollständig  in  Anspruch  nimmt,  so  daß  derselbe
nicht  so  nebenbei,  als  nobile  officium  ausgeübt  werden  kann  wie
früher.  Dementsprechend  muß  der  Staat  seinen  Beamten  eine  Besoldung, ­
  ein  Gehalt  darbieten.  Die  Höhe  dieser  Besoldung  hängt,
wie  bei  der  Leistung  anderer  —  je  nach  der  Natur  mehr  geistiger
oder  mehr  körperlicher  —  Arbeit  einerseits  von  den  Produktions-
        <pb n="135" />
        XI.  Abschnitt.  Die  persönlichen  Ausgaben.

117

kosten  dieser  Arbeit,  andererseits  von  dem  Werte  der  Arbeit  ab.
Die  Bestimmungsgründe  der  Höhe  der  Besoldung  sind  aber  noch
von  eigentümlichen  Verhältnissen  beeinflußt.  Hierzu  gehört  vor
allem  die  mit  dem  Staatsdienst  verbundene  Rangstellung,  die  es
verursacht,  daß  bei  gleicher  Arbeitsleistung  ein  im  Staatsdienst  Beamteter ­
  sich  mit  einem  geringeren  Gehalt  befriedigen  wird  als  im
Privatdienst 1 ).  Der  Staat  ist  ferner  in  der  Lage,  durch  Auszeichnungen, ­
  Rangerhöhungen  seine  Erkenntlichkeit  für  geleistete  Dienste
auszudrücken.  Dann  hat  der  Staatsdienst  den  Vorzug,  daß  er  in
der  Regel  eine  lebenslängliche  Versorgung  bedeutet.  Der  Staat
wird  das  Aufsteigen  in  höhere  Gehaltsklassen  nach  objektiven
Regeln  festsetzen,  während  dies  im  Privatdienst  größtenteils  der
persönlichen  Willkür  unterliegt.  Auch  die  Inanspruchnahme  der
Arbeitskraft  ist  geregelt,  die  im  Privatdienst  gleichfalls  oft  willkürlich ­
  ausgebeutet  wird.  Der  Vorteil,  daß  der  Staat  seinen  Beamten
eine  Altersversorgung  oder  Ruhestandsversorgung  bietet  —  Pension  —,
ist  in  neuerer  Zeit  dadurch  ausgeglichen,  daß  auch  im  Privatdienst
immer  mehr  zur  Regel  wird,  daß  den  Angestellten  diese  Benefizien
eingeräumt  werden.  Freilich  ist  deren  Genuß  bei  Privatunternehmungen ­
  doch  nicht  in  dem  Grade  gesichert  wie  beim  Staat.
Andererseits  kommen  bei  Bestimmung  der  Höhe  der  Besoldung
folgende  Umstände  in  Betracht.  Der  Staat  und  die  Gesellschaft
verlangt  vom  Staatsbeamten,  daß  er  äußerlich  seine  einen  höheren
Anwert  genießende  Stellung  in  seiner  Lebenshaltung  zum  Ausdruck
bringe,  sein  Standard  ist  daher  im  allgemeinen  ein  höherer  als  des
im  Privatdienst  Befindlichen  oder  des  kleinen  Unternehmers,  Gewerbsmannes
  usw.  Dann  kommen  die  höheren  Kosten  der  Ausbildung ­
  und  der  spätere  Eintritt  in  die  produktive  Tätigkeit  in  Betracht. ­
  Engel  hat  berechnet,  daß  bei  dem  subalternen  Beamten
die  Kosten  der  Ausbildung  1510  Mark  betragen,  bei  Beamten  mittlerer ­
  Qualifikation  10440,  bei  Beamten  mit  Universitätsbildung
16  200  Mark.  Diese  Kosten  sind  natürlich  in  unseren  Tagen  noch
bedeutend  gestiegen.
Das  Gehalt  des  Beamten  gehört  zu  jenen  Fällen  der  Preisbestimmung, ­
  wo  auch  die  Zahlungsfähigkeit,  der  Reichtum  des
Staates  eine  Rolle  spielt.  Ein  reicherer  Staat  wird  im  allgemeinen
seine  Beamten  besser  stellen  als  ein  armer.
Natürlich  muß  das  Gehalt  des  Beamten  auch  die  Möglichkeit
0  „Ein  Unterstaatssekretär  mit  2000  £  jährlichen  Gehalts  genießt  weit
höheres  Ansehen  als  der  Direktor  einer  Finanzgesellschaft  mit  5000  £  und  die
Ersparnis  der  Differenz  kommt  dem  Lande  zugute“.  (Bagehot,  Englische  Verfassungszustände, ­
  Berlin  1868,  S.  127.)
        <pb n="136" />
        L18

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

bieten,  daß  derselbe  —  sofern  der  Staat  hierfür  nicht  aufkommt
für  Krankheitsfall  und  andere  Unfälle  eine  Versicherung  eingehen
könne.
Wenn  wir  die  Bestandteile  des  Gehaltes  untersuchen,  so  sind
die  wesentlichen  wie  folgt:  a)  das  etatmäßige  Gehalt;  b)  Alters-,
Personal-,  Punktions-  und  sonstige  Zulagen;  c)  die  Pension;  d)  Witwen- ­
  und  Waisenunterstützung.  Außerdem  kommen  vor:  a)  Tageund
  Reisegelder  (Diurnen);  b)  Übersiedelungsbeiträge;  c)  Bestattungsbeiträge ­
  („Totenquartal“).  Die  Teuerung  im  ersten  Jahrzehnt  des
XX.  Jahrhunderts  nötigte  in  mehreren  Staaten  zur  Gewährung
von  Teuerungszulagen  resp.  Familienzulagen  für  Familienväter..  Die
exorbitanten  Preiserhöhungen  infolge  des  Weltkrieges  führten  zur
Systemisierung  weiterer  Zulagen  in  der  Form  von  Teuerungsbeilagen.
Wegen  der  Schwierigkeit  der  Anschaffung  von  verschiedenen  unentbehrlichen ­
  Gegenständen  des  Bedarfs,  die  infolge  der  hohen
Preise  bedeutende  Beträge  in  Anspruch  nahm,  wurden  zinsenfreie
Vorschüsse  gewährt.
Wir  wollen  hier  noch  einige  statistische  Daten  zur  Beleuchtung
der  Verhältnisse  geben.  In  Ungarn  beziehen  von  den  in  Rangklassen
eingeteilten  Staatsbeamten  (1914/15)  67,2  Prozent  ein  Gehalt  von
nicht  über  4400  Kronen,  überdies  stehen  noch  802  956  Personen
(Postoffiziale,  Diurnisten,  Praktikanten,  Arbeiter  usw.)  im  Staatsdienst ­
  zumeist  mit  einem  noch  geringeren  Gehalt.
Einzelne  Schriftsteller,  so  Steinbach  (Rechtsgeschäfte)  betrachten
die  Gehälter  nicht  als  Entlohnung  von  Arbeitskraft,  sondern  sehen
in  denselben  das  Analogon  von  Renten,  die  je  nach  den  durch  den
Rang  bestimmten  Bedürfnissen  den  Beamten  gewährt  werden.  Vom
Standpunkte  der  Bestimmung  der  Höhe  dieser  Gehälter  hat  jedoch
diese  Unterscheidung  keine  Bedeutung,  da  auch  in  diesem  Falle  die
hier  erörterten  Momente  bei  der  Bestimmung  derselben  in  Betracht
kommen.
Gewisser  Vorzüge  wegen  besitzt  der  Staatsdienst  eine  große
Anziehungskraft.  Er  gewährt  eine  angesehene  soziale  Stellung  und
verlangt  keine  übergroße  Anstrengung.  Er  wird  auch  körperlich
zarteren  Naturen  dankbares  Wirkungsfeld  bieten.  Darum  kann  leicht
der  Fall  eintreten,  daß  sich  ein  übermäßiges  Angebot  von  seiten
der  Stellungsuchenden  kundgibt.  Es  ist  leicht  möglich,  daß  sich
eine  fast  dreifache  Besetzung  der  Stellungen  beobachten  lassen  wird:
Derjenige,  der  gegenwärtig  die  Stelle  versieht,  derjenige,  der  sie  vordem
besaß  und  jetzt  das  Gehalt  als  Pension  bezieht,  und  derjenige,  der
auf  die  Stelle  wartet.  Andererseits  ist  auch  jenes  System  nicht  zu
befürworten,  wo  der  Staat  namentlich  jüngere  Kräfte  in  Überzahl
        <pb n="137" />
        XL  Abschnitt.  Die  persönlichen  Ausgaben.

119

anentgeltlich  verwendet.  Sind  dieselben  mehrere  Jahre  tätig,  so
kann  der  Staat  dieselben  doch  nicht,  wenn  sie  ins  Mannesalter  eintreten, ­
  einfach  abweisen.  Interessant  ist,  daß  im  Jahre  1848  der
österreichische  Minister  Piliersdorf  die  Honorarstellen  abgeschafft
hat  mit  dem  Hinweise,  daß  die  Eröffnung  des  parlamentarischen
Lebens  eine  weite  Arena  zur  Betätigung  eröffnet.  Im  allgemeinen
ist  die  Befürchtung  berechtigter,  daß  der  Staatsdienst  eine  gefährliche ­
  Ausdehnung  des  Funktionarismus  und  eine  übertriebene  Belastung ­
  des  Staatshaushaltes  nach  sich  zieht.  Der  Weltkrieg  bietet
auch  in  dieser  Beziehung  wichtige  Lehren.  Die  Ämter  erledigen
im  allgemeinen  trotz  außerordentlicher  Reduzierung  des  Personals
ihre  Aufgabe  und  so  wird  wohl  eine  Reduktion  der  Stellen  nach
-dem  Kriege  berechtigt  sein,  zugleich  als  Mittel,  den  Staatshaushalt
zu  entlasten.  Natürlich  wollen  wir  nicht  vergessen,  daß  die  Beamtenschaft ­
  während  des  Kriegs  in  übermäßiger  Weise  in  Anspruch
genommen  ist,  oft  eine  doppelte  Zahl  von  Amtsstunden  funktioniert.
Auch  wird  der  Staat  nach  dem  Kriege  viele  Aufgaben  an  sich
ziehen,  die  bisher  außerhalb  seines  Wirkungskreises  lagen.  Aber
hiervon  abgesehen,  wird  man  die  Erfahrung  nicht  vergessen,  daß
die  Arbeitskraft  der  Beamten  in  vielen  Fällen  nicht  genügend  ausgebeutet ­
  wurde.
Der  Wege  zu  Ersparungen  an  den  persönlichen  Auslagen  gibt
-es  mehrere.  Wir  wollen  namentlich  an  folgende  erinnern:  a)  Verwendung ­
  von  wenigeren  aber  besser  bezahlten  Arbeitskräften;
b)  langsames  Ansteigen  der  Gehälter;  c)  Versetzung  in  den  Ruhestand ­
  nur  in  solchen  Fällen,  wo  die  Betreffenden  tatsächlich  arbeitsunfähig ­
  sind;  d)  Aneiferung  der  Angestellten  durch  Belohnungen,
Anerkennung  tüchtiger  Dienstleistungen;  e)  Organisierung  gewisser
hierzu  geeigneter  Stellen  als  unentgeltliche  Honorarstellungen.  Wie
sehr  dies  möglich,  zeigt  an  verschiedenen  Orten  das  Armenwesen
und  in  ganz  besonderer  Weise  der  Universitätsunterricht,  in  dem
vielfach  Privatdozenten  und  Honorarprofessoren  unentgeltlich  eine
dankbare  Tätigkeit  entfalten;  f)  in  gewissen  Fällen  —  wo  dies  ohne
Schädigung  der  Interessen  des  Amtes  möglich  ist,  —  Gestattung
von  Nebenbeschäftigung;  g)  strenge  Einhaltung  der  Amtsstunden  und
•deren  geeignete  Kontrolle.
Bezüglich  des  Systems  der  Gehälter  ist  namentlich  folgendes
in  Betracht  zu  ziehen.  Allgemein  ortsüblich,  namentlich  im  staatlichen ­
  Organismus,  ist  heute  das  System  der  ständigen  Gehälter
■eventuell  ergänzt  durch  verschiedene  Beilagen  (Wohnungsbeilagen
usw.).  Auch  die  Tantiemen,  die  eventuell  einzelnen  Kategorien  von
Beamten  bewilligt  werden,  ein  gewisses  Prozentuale  der  durch  die-
        <pb n="138" />
        120

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

selben  eingelieferten  Einnahmen,  wie  z.  B.  bei  Steuereintreibungen,,
sind  als  solche  Zuschläge  zu  charakterisieren.  Hier  und  da  kommt
auch  das  System  des  Stücklohnes  vor,  wo  das  Gehalt  nach  der
Quantität  der  geleisteten  Arbeit  (z.  B.  Auszählung  von  Zählungskarten ­
  in  Statistischen  Bureaus)  festgesetzt  wird.
Das  Gehalt  wird  den  Angestellten  heute  in  der  Regel  in  Geld
bezahlt,  in  einzelnen  Fällen  in  Naturalbezügen,  oder  zum  Teil  in
Geld,  zum  Teil  in  natura.  Das  Naturaleinkommen  hängt  mit  der
Naturalwirtschaft  zusammen,  es  hat  sich  aus  derselben  entwickelt
und  behauptet  sich  dort,  wo  der  Charakter  der  Naturalwirtschaft
noch  stark  vorwiegt.  In  diesem  Falle  werden  den  Beamten  entweder ­
  Einkommensquellen  überlassen  (Grundbesitz)  oder  werden  denselben ­
  gewisse  Unterhaltsmittel  (Lebensmittel,  Wohnung,  Holzstoffe^
Kleidung)  angewiesen.  Mit  der  Weiterentwicklung  des  Wirtschaftslebens ­
  wurde  dieses  System  in  den  vorgeschritteneren  Ländern  zur
Ausnahme,  denn  dessen  Voraussetzung  war  ja  natürlich,  daß  auch  der
Staat  einen  großen  Teil  seiner  Einnahmen  in  Naturalien  bezog.  Der
größte  Nachteil  der  Naturalentlohnung  besteht  darin,  daß  dieselbe
für  den  Staat  eine  schwankende  Last,  für  den  Berechtigten  einen
höchst  verschiedenen  Vorteil  bedeutete;  dieselbe  schmiegt  sich  nicht
den  Verhältnissen  des  Einzelnen  an  und  ist  in  dem  einen  Fall  mit
Verschwendung,  in  dem  andern  mit  Entbehrung  verbunden.  Sie
bietet  hier  zu  viel,  dort  zu  wenig.  Trotzdem  ist  selbst  bei  geldwirtschaftlichem ­
  System  diese  Art  der  Entlohnung  oft  angezeigt,,
namentlich  mit  Bezug  auf  die  A\  ohnuug,  da  dieses  Bedürfnis  sonst
in  manchen  Fällen  höchst  ungenügend  befriedigt  würde.  Die  Naturalentlohnung ­
  ist  ferner  berechtigt  in  solchen  Dienstzweigen,  wo  dies
der  Natur  des  Dienstes  entspricht,  z.  B.  Wohnung,  Heizung  in
entlegenen  Gegenden,  wo  hierfür  nicht  gesorgt  ist,  dann  bei  Forstbeamten ­
  usw.  Auf  den  unteren  Stufen  des  Staatsdienstes  spricht
für  die  Naturalentlohnung  die  mangelhafte  wirtschaftliche  Erziehung, ­
  Erfahrenheit,  Leistungsfähigkeit  der  Betreffenden  (Kleidung,
Wohnung,  Heizung  beim  Dienerpersonal),  doch  muß  gesorgt  werden,
daß  keine  leichtsinnige  Verschwendung  Platz  greife.  Auch  beim
Militär,  namentlich  bei  der  Mannschaft  sprechen  viele  Gründe  für
die  Naturalentlohnung.  Die  Gleichmäßigkeit  der  eingekauften  Waren,
die  größere  Billigkeit  bei  En-gros-Einkauf,  oft  auch  die  gemeinsame
Wohnung  usw.  sprechen  hierfür.  Die  durch  den  Weltkrieg  hervorgerufene ­
  unerschwingliche  Teuerung  aller  Lebensbedürfnisse  hat  die
Frage  der  Naturalentlohnung  wieder  auf  die  Tagesordnung  gebracht
und  so  wurde  z.  B.  im  ungarischen  Parlament  ein  hierauf  gehender
Antrag  gestellt.  Die  Frage  ist  nicht  leicht  zu  entscheiden,  da  es  für
        <pb n="139" />
        XI.  Abschnitt.  Die  persönlichen  Ausgaben.

121

den  Staat  gewiß  außerordentlich  schwer  ist,  in  so  ausgedehnter  Weise
sich  mit  Anschaffung  von  Waren  aller  Art  zu  befassen.  Andererseits ­
  läßt  es  sich  nicht  behaupten,  daß  dies  ganz  unmöglich  ist.  Wir
brauchen  uns  nur  vor  Augen  zu  halten,  daß  der  Staat  für  den  Personalund
  .Sachbedarf  des  Militärs  ohnedies  sich  mit  Anschaffung  von
großen  Warenlagern  usw.  befassen  muß  und  daß  diejenigen  Organe,
denen  dies  obliegt,  wenigstens  gewisse  Bedarfsmittel  auch  für  die
Zivilbeamtenschaft  herbeischaffen  könnten.  Hierdurch  würde  die
Lage  der  Staatsangestellten  erleichtert,  die  durch  die  horrenden
Kriegspreise  geradezu  der  ärgsten  Not  und  der  Gefahr  des  Verkommens
  ausgesetzt  sind.
Ein  eigentümliches  System  der  Besoldung  hat  sich  in  einzelnen
Zweigen  der  Staatsverwaltung  in  der  Form  entwickelt,  daß  die
Einnahmen  des  Amtes  im  ganzen  oder  zum  Teile  dem  Träger  des
Amtes  gehören  (Gebühren,  Sporteln).  Der  Vorteil  dieses  Systems
besteht  darin,  daß  die  Staatsverwaltung  sich  ohne  eingentliche
finanzielle  Belastung  des  Staates  vollzieht.  In  gewissen  Fällen  wird
dieses  System  auf  den  Eifer  des  Beamten  anregend  einwirken.
Trotzdem  sind  mit  diesem  System  soviel  Nachteile  verbunden,  daß
dessen  Anwendung  nur  ausnahmsweise  zu  empfehlen  ist.  Vor  Allem
verdunkelt  dieses  System  den  Charakter  der  staatlichen  Funktion,
da  dieselbe  scheinbar  als  Einnahmsquelle  des  Beamteten  erscheint.
Auch  mag  dieses  System  leicht  zur  überflüssigen  Vermehrung  der
Amtshandlungen  verleiten,  Ungleichheit  und  Unsicherheit  im  Einkommen ­
  der  Beamteten  hervorrufen.  Darum  kann  bei  der  gegenwärtigen ­
  Gestaltung  des  Staatslebens  dieses  System  höchstens  in
Ausnahmefällen  verteidigt  werden,  während  die  Regel  die  durch
den  Staat  gewährte  Besoldung  bildet.  Ein  wichtiger  Fall  der  Überlassung ­
  von  Gebühren  ist  resp.  war  der  Bezug  der  Kollegiengelder
von  Seiten  der  Universitätsprofessoren.  Von  vielen  mit  unzweifelhaft ­
  gewichtigen  Gründen  verteidigt,  hat  dieses  System  doch  der
modernen  Auffassung  fast  überall  weichen  müssen.
2.  Indem  wir  auf  die  Frage  des  Ruhegehaltes  übergehen,  so
halten  wir  die  Auffassung  für  die  richtige,  die  in  dem  Ruhegehalt
keine  über  das  Gehalt  gewährte  Bezahlung,  sondern  die  Rücklegung
eines  Teils  der  Besoldung  sieht.  Die  Emolumente  des  Beamten  sind
also  nicht  Gehalt  plus  Ruhegehalt,  sondern  die  faktischen  Emolumente ­
  des  Beamteten  sind  Gehalt  minus  Ruhegehalt.  Der  Ruhegehalt ­
  ist  ein  aus  dem  Gehalt  des  aktiven  Beamten  ausgeschiedener
Teil,  der  demselben  erst  später,  mit  Eintritt  in  den  Ruhestand  zufließt. ­
  Dieses  Vorgehen  könnte  wohl  derart  verändert  werden,
daß  der  Staat  das  Gehalt  in  der  Weise  festsetzen  würde,  daß  das
        <pb n="140" />
        122

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

Gehalt  um  den  Betrag  erhöht  werden  würde,  welcher  notwendig
wäre,  damit  der  Angestellte  mit  einer  Versicherungsgesellschaft
einen  Vertrag  abschließen  könne,  der  ihm  die  Fortzahlung  des  Gehaltes ­
  bis  an  sein  Lebensende  sichern  würde.  Gegen  dieses  Vorgehen ­
  sprechen  aber  sehr  gewichtige  Gründe.  Vor  allem  der  Umstand, ­
  daß  der  Staat  die  Bedingungen  des  Eintrittes  des  Buhestandes
nicht  verändern  könnte,  namentlich  mit  Bezug  auf  den  Zeitpunkt
des  Eintrittes  des  Buhestandes.  Dann  wäre  dieses  System  natürlich
viel  kostspieliger,  da  der  Staat  jedem  dieses  volle  Gehalt  bezahlen
müßte,  während  doch  nur  wenige  das  Alter  erreichen,  in  dem  sie
das  Buhegehalt  in  Anspruch  nehmen  können.  Das  wäre  also  nur  ein
gutes  Geschäft  für  die  Lebensversicherungsanstalten.  Dann  würden
die  Anstalten  sich  natürlich  mit  jenen  Fällen  der  Inruhestandversetzung ­
  nicht  beschäftigen,  wo  dieselbe  z.  B.  infolge  von  Systemveränderungen,
  Aufhebung  von  Ämtern  erfolgt.  Ferner  kommt  in
Betracht,  daß  ein  großer  Teil  der  Staatsbeamten  in  sehr  beschränkten
Verhältnissen  ist  und  so  viele  der  Versuchung  unterliegen,  ihr  ganzes
Gehalt  zu  verzehren.  Die  Versicherung  für  Altersversorgung  unterbliebe ­
  und  da  es  für  den  Staat  doch  peinlich  wäre,  wenn  die  in
Buhestand  Versetzten  der  Not  ausgesetzt  wären,  so  müßte  er  denselben ­
  doch  ein  Gehalt  gewähren  und  so  wäre  er  doppelt  belastet.
Auch  darin  könnte  eine  differente  Auffassung  sich  geltend  machen,
ob  ein  Individuum  für  den  Buhestand  reif  ist  oder  nicht.  Überdies
ist  zu  erwägen,  daß  der  Staat  sich  nicht  streng  an  die  mathematischen ­
  Grundlagen  der  Versicherung  hält  und  geringere  Beträge ­
  in  Abzug  bringt,  als  die  Versicherungsanstalten  beanspruchen,
wo  dann  der  Staat  doch  etwas  leistet,  was  über  das  Gehalt  hinweggeht. ­
  Zur  Vermeidung  übergroßer  Belastung  des  Staatshaushalts
müßte  als  Prinzip  gelten,  daß  nur  solche  in  den  Buhestand  versetzt
werden  sollen,  die  wirklich  arbeitsunfähig  geworden  sind.  Das  große
Anwachsen  des  Pensionsbudgets  in  einzelnen  Staaten  hängt  damit
zusammen,  daß  manche  Beamtete  mit  voller  Arbeitskraft  in  den
Buhestand  treten  resp.  in  denselben  versetzt  werden.
Von  dem  Prinzip  ausgehend,  daß  das  Buhegehalt  ein  aufgeschobener ­
  Teil  des  Gehaltes  bildet,  ist  jenes  Vorgehen  nicht  zu
billigen,  daß  für  einen  oft  gar  nicht  existierenden  Buhegehaltsfond
von  dem  Gehalt,  eventuell  von  Gehaltsaufbesserungen,  Abzüge  gemacht ­
  werden.  Bezüglich  des  Buhegehaltes  kommen  im  wesentlichen ­
  folgende  Fragen  in  Betracht:  a)  Wem  gebührt  Buhegehalt?
Hier  gilt  die  Begel,  daß  nur  ein  auf  systemisierter  Amtsstelle  definitiv ­
  ernannter  Beamter  Anspruch  auf  Buhegehalt  hat.  b)  Anspruch
auf  Buhegehalt  kann  nur  jener  Beamtete  erheben,  der  einen  ge-
        <pb n="141" />
        XI  Abschnitt.  Die  persönlichen  Ausgaben.

123

wissen  minimalen  Zeitraum  hindurch,  z.  B.  10  Jahre  ein  Amt  verwaltete ­
  und  der  nicht  ohne  Grund  das  Amt  verläßt,  c)  Veranlassung
zum  Eintritt  in  den  Ruhestand  sind:  1.  Krankheit;  2.  Erreichung
eines  bestimmten  Alters  (60.—70.  Lebensjahr);  3.  Vollendung  einer
bestimmten  Dienstzeit  (30—40  Jahre).  In  einzelnen  Fällen  ist  der
Eintritt  in  den  Ruhestand  nicht  ein  Recht,  sondern  eine  Pflicht.
Der  Beamtete  muß  denselben  also  anbieten,  sonst  erfolgt  die  Versetzung ­
  in  den  Ruhestand  von  Amts  wegen.  Dies  geschieht  namentlich ­
  zu  dem  Zweck,  daß  die  Ämter  nicht  übermäßig  mit  Individuen
hohen  Alters  und  geminderter  Leistungsfähigkeit  besetzt  seien  und
die  Verwendung  junger  Kräfte  möglich  werde.
3.  Verschieden  von  dem  Ruhegehalt  ist  die  Versorgung  von
Witwen  und  Waisen  der  Beamteten.  Im  allgemeinen  muß  gesagt
werden,  daß  es  nichts  als  eine  Pflicht  ist,  wonach  der  Staat  finden ­
  jenigen,  der  in  und  nach  treu  erfülltem  Dienste  arbeitsunfähig
wurde,  zu  sorgen  hat.  Die  Sorge  für  dessen  Witwe  und  Waisen
ist  weniger  Sache  der  Pflicht,  als  der  Humanität.  Doch  spricht
auch  das  Interesse  des  Staates  dafür,  da  ja  der  Beamtete,  dessen
bescheidenes  Gehalt  die  Kapitalbildung  fest  ausschließt,  nur  dann
mit  Beruhigung  in  die  Zukunft  blicken  und  von  Sorgen  nicht  gedrückt ­
  seines  Amtes  walten  wird,  der  wegen  der  Zukunft  seiner
Angehörigen  nicht  besorgt  zu  sein  braucht.  Andererseits  ist  es  gewiß, ­
  daß  der  Staat  hier  seine  Leistungen  auf  das  Minimum  reduzieren ­
  und  eventuell  bescheidene  Beiträge  von  seiten  der  Betreffenden
beanspruchen  wird.  Das  Witwenruhegehalt  kann  nur  dann  beansprucht ­
  werden,  wenn  das  betreffende  Individuum  mit  dem  Beamten
noch  während  dessen  aktiver  Dienstzeit  eine  Ehe  einging,  die  Ehe
einige  Jahre  hindurch  fortgesetzt  wurde  und  keine  neue  Ehe  eingegangen ­
  wird.  Die  Unterstützung  der  Waisen  geschieht  gewöhnlich ­
  nur  in  dem  Falle,  wenn  deren  mehrere  zurückbleiben  und  nui
für  die  Zeit  bis  zur  Vollendung  der  Erziehung  resp.  des  Eintritts
der  Erwerbsfähigkeit.
4.  Hinsichtlich  der  Kosten  des  Amtsorganismus  hat  jede  Staatsform ­
  ihre  eigentümlichen  Gefahren.  In  monarchischen  Staaten
wurden  in  der  Epoche  des  Absolutismus  (z.  B.  die  Tudors  und
Stuarts  in  England)  exorbitant  hohe  Gehälter  den  höheren  und
höchsten  Beamten  gewährt.  Ja  das  Staatsamt  wurde  geradezu  als
Mittel  zur  Bereicherung  verliehen.  Manchmal  hing  dies  freilich
damit  zusammen,  daß  für  die  betreffenden  Ämter  hohe  Kaufschillinge ­
  bezahlt  wurden.  In  konstitutionellen  Monarchien,  namentlich ­
  bei  der  parlamentarischen  Regierungsform,  zeigt  sich  hier  wiedei
die  Gefahr,  daß  bei  Besetzung  der  Ämter  der  parlamentarische
        <pb n="142" />
        124

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

Einfluß  sich  betätigt  und  verdienstvolle  Beamten  durch  parlamentarische ­
  Outsiders  in  den  Hintergrund  gedrängt  werden,  deren
Arbeitskraft  und  Arbeitslust  oft  gleich  Null  ist.  Auch  eine  überflüssige
Belastung  des  Budgets  durch  Schaffung  überflüssiger  Amtsstellen
ist  zu  konstatieren.  Demokratien  sündigen  ihrer  Natur  gemäß  gewöhnlich ­
  darin,  daß  viele  Ämter  kreiert  werden  um  möglichst  viel
Bürger  mit  einträglichen  Stellen  zu  versehen  (Athen).  Gewöhnlich
sind  die  Gehälter  auf  den  unteren  Stellen,  deren  Zahl  groß  ist,  entsprechender ­
  als  auf  den  höheren  Stellen.  So  erhält  z.  B.  in  der
Schweiz  im  reichsten  Kanton,  in  Baselstadt,  der  höchste  Beamte
ein  Gehalt  von  8500  Franks,  aber  in  Baselland  blos  4000,  in  Glarus
nur  1200,  in  Uri,  Zug  bloß  400.  Diese  Verschiedenheiten,  welche
auf  Verschiedenheiten  der  Staatsformen  zurückzuführen  sind,  erklären ­
  die  großen  Disparitäten,  die  wir  in  verschiedenen  Perioden
und  verschiedenen  Staaten  finden.  Das  Intrigenspiel  in  der  englischen ­
  Geschichte  des  XVII.  Jahrhunderts  hängt  namentlich  damit
zusammen,  daß  die  höchsten  Würdenträger  des  Staates  exorbitante
Einkommen  bezogen,  was  natürlich  den  Neid  hervorrief.  Marlborough ­
  bezog  ein  Gehalt  von  54825,  Sunderland  30000  Pfd.
Sterling 1 ).  Im  Jahre  1789  hatte  der  französische  Kanzler  ein  Gehalt ­
  von  120000  Livres,  der  Justizminister  135  000  Livres,  der
Staatssekretär  180670  Livres;  letzterer  erhielt,  nachdem  er  erklärte,
daß  er  hiervon  nicht  leben  kann,  226000  Livres.  Mazarin  erwarb
während  seiner  zwanzigjährigen  Amtstätigkeit  ein  Vermögen  von
200  Millionen  Livres.  Kaunitz,  der  Kanzler  Maria  Theresias,  bezog
78000  Gulden.  Bei  der  königlich  ungarischen  Hofkammer  betrug
im  Jahre  1549  die  Bezahlung  des  Präsidenten  800  Gulden  —  im
heutigen  Geldwert  etwa  das  Zehnfache  —.  die  der  Kämmerer
300-500  Gulden.
Von  den  Staatsämtern,  die  den  Staatsdienst  besorgen,  sind  wohl
zu  unterscheiden  die  Sinekuren,  öffentliche  Bestallungen  zur  arbeitslosen ­
  Versorgung  von  Personen.  Diese  Sinekuren  müssen  abgeschafft
werden,  denn  sie  bedeuten  eine  leichtsinnige  und  demoralisierende
Vergeudung  der  Staatseinkünfte.  Keine  Staatsform  hat  sich  bisher
von  diesen  Sinekuren  vollständig  zu  befreien  gewußt,  weder  die
Monarchie,  noch  die  Aristokratie,  noch  die  Demokratie.  Die  größten
Sinekuren  finden  wir  doch  in  den  Monarchien,  namentlich  zur  Zeit
des  Absolutismus,  und  alle  diese  Sinekuren,  sowohl  im  Staat  als  in
der  Kirche,  wurden  dem  Adel  zuteil.  „Überall  wuchern  Müßig-’)

  Über  die  Höhe  der  Beamtengehälter  in  früheren  Perioden  viele  lehrreiche ­
  Daten  siehe  Koscher,  Finanzwissenschaft,  2.  Anti.  (Stuttgart  1886),  S.  459
        <pb n="143" />
        XI.  Abschnitt.  Die  persönlichen  Ausgaben.

125

ganger  zweiten  Banges  im  Schatten  von  Müßiggängern  ersten
Banges“  sagt  Taine 1 ).
Die  bestbezahlten  Beamten  hat  England.  Der  junge  Beamte
beginnt  im  Ministerium  seine  Karriere  mit  einem  Gehalt  von  100
Pfund  und  steigt  im  Laufe  von  10  Jahren  bis  350  Pfund.  Im
Finanzministerium  beziehen  die  höheren  Beamten  (Principal  clerks)
ein  Gehalt  von  1000—1100  Pfund.  Im  Ministerium  des  Innern  bezieht ­
  der  höchste  Beamte  ein  Gehalt  von  2000  Pfund,  die  Mehrzahl
der  Beamten  400  Pfund  und  mehr.  Noch  höher  sind  die  Gehälter
im  Dienste  der  ostindischen  Begierung.  Wer  diese  Laufbahn  betritt,
bekommt  sogleich  200  Pfund,  damit  er  an  einer  englischen  Universität
das  ostindische  Becht  und  die  Sprachen  studiere.  Der  Anfangsgehalt ­
  beträgt  400  Pfund  und  der  Gehalt  steigt  dann  bis  2000  Pfund.
Nach  kurzer  Dienstzeit  (in  der  Begel  10  Jahre)  geht  der  Beamte
in  Buhestand  und  bezieht  ein  Gehalt  von  mindestens  ein  Viertel
des  Gehaltes.  Jedes  sechste  Jahr  kann  der  Beamte  ein  Jahr  Urlaub ­
  erhalten  mit  der  Hälfte  seines  Gehaltes  und  jedes  Jahr  drei
Monate  mit  vollem  Gehalt 2 ).
Das  Gegenstück  von  schlecht  bezahlten  Beamten  mit  allen
nachteiligen  Folgen  dieses  Zustandes  bieten  die  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika.  Die  höchste  Bezahlung  beträgt  beiläufig  8000
Dollar,  aber  in  sehr  angesehener  Stellung  beträgt  das  Gehalt  nicht
mehr  als  2500—3000  Dollar.  Hierzu  kommt  noch,  daß  die  Beamten
kein  Buhegehalt  genießen,  ja  auch  darauf  können  sie  nicht  rechnen,
daß  sie  ihre  Stellen  behalten,  denn  jede  Präsidentenwahl  zieht  die
Entlassung  einer  Unzahl  von  Beamten  und  Anstellung  neuer  (die
sogenannte  „Botation“)  nach  sich,  vom  Minister  bis  zur  Finanzwache.
5.  Noch  einige  Bemerkungen  über  Tagegelder,  Diäten.  Die
Diäten  dienen  zum  Ersatz  der  mit  Amtsfunktionen  verbundenen  Kosten.
Die  Diäten  sind  in  der  Begel  nach  Bangklassen  abgestuft.  Natürlich ­
  ist  auch  hier  zu  sparen,  sind  überflüssige  Beisen  zu  vermeiden.
Bei  notwendigen  Beisen  sollen  aber  die  Diäten  die  rationellen,  unvermeidlichen ­
  Kosten  decken,  freilich  nicht  übersteigen.  Decken  die
Tagegelder  die  Kosten  nicht,  so  ist  dies  entweder  ein  Abzug  am
Gehalt,  wenn  der  Beamtete  trotzdem  seine  Pflicht  tut  und  an  dem  Orte
seines  Beisezieles  funktioniert  oder  aber  ist  es  eine  unzweckmäßige
Ausgabe,  wenn  derselbe  nach  Hause  eilt  und  seine  Aufgabe  schlecht
erfüllt.  Mancher  Finanzdirektor  hat  mir  erklärt,  daß  er  eine  er-*)

  Das  vorrevolutionäre  Frankreich  (Leipzig  1877),  8.  86.  Daselbst  auch
zahlreiche,  charakteristische  Daten  über  das  Überwuchern  von  Sinekuren  unter
dem  ancien  regime.
2 )  Steffen,  England  als  Weltmacht  (Stuttgart  1899),  S.  193.
        <pb n="144" />
        3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

126
giebigere  Steuerbemessung  aufweisen  könnte,  wenn  seine  Beamten
genügende  Tagegelder  erhielten;  so  aber  trachten  sie  möglichst  rasch
ihrer  Aufgabe  ledig  zu  werden  und  eilen  nach  Hause.
6.  Die  Misöre  der  Beamtenwelt  hat  der  Weltkrieg  mit  seinen
kolossalen  Preisorgien  am  besten  ins  Licht  gestellt.  Tagtäglich
können  wir  von  hochgestellten  Beamten  detaillierte  Angaben  über
ihre  Budgets  lesen,  die  wahrlich  ein  Jammer  sind.  Der  ungarische
Finanzminister  konnte  das  Beispiel  des  Richters  vom  obersten  Gerichtshöfe ­
  anführen,  der  eigenhändig  seine  Schuhe  sohlen  müsse.
Fleischnahrung  ist  selbst  bei  hohen  Beamten  ausgeschlossen.  Mit
Wäsche  müsse  auf  das  genaueste  gespart  werden  und  das  soll  in
einzelnen  Ämtern  an  der  verdorbenen  Luft  auch  wahrzunehmen  sein.
Das  Elend  steigerte  natürlich  der  Umstand,  daß  schon  vor  dem  Kriege
in  ganz  Europa  eine  große  Teuerung  Platz  gegriffen  hat.
Brennholz,  Kohle,  Zündhölzchen,  Soda,  Arzneimittel,  bei  allen
Artikeln  finden  wir  unglaubliche  Preislagen.  Dem  gegenüber  hat
der  Staat  den  Beamten  nur  in  ganz  unzulänglicher  Weise  durch
Vorschüsse  und  Teuerungsbeilagen  Hilfe  geboten.
Hier  werden  radikale  Maßregeln  nach  dem  Kriege  unumgänglich ­
  notwendig  werden.  Kleine  Aufbesserungen  des  Gehalts  werden
nicht  genügen.  Es  muß  auf  rationeller  Weise,  in  vollem  Maße,  im
Verhältnis  der  Steigerung  der  Lebenskosten,  eine  gerechte  Gehaltsregulierung ­
  stattfinden.  In  vollem  Maße  gelten  hier  die  Bemerkungen ­
  Wagners:  „Es  ist  daher  einmal  die  rechtzeitige  und  entsprechende ­
  Erhöhung  der  Gehalte  bei  einer  allgemeinen  Preissteigerung ­
  (infolge  eigentlicher  Geldentwertung  oder  einer  Umgestaltung ­
  der  Verkehrsverhältnisse  usw.)  und  bei  einer  dem  fortschreitenden ­
  allgemeinen  Wohlstand  zuzuschreibenden  Erhöhung  des
Lebensanspruches  in  der  ganzen  Bevölkerung  notwendig.  In  dieser
Beziehung  erfolgen  die  erforderlichen  Gehaltserhöhungen  besonders
in  unserer  Zeit  zu  langsam,  zu  spärlich  und  zu  unregelmäßig.“  x )
Und  damals  standen  die  traurigen  Erfahrungen  des  Krieges
noch  nicht  zur  Verfügung.
')  Bau-Wagner,  Lehrbuch  der  Finanz  Wissenschaft.  VI.  Ansgabe  (Leipzig
und  Heidelberg  IbVä),  8.  123.
        <pb n="145" />
        XII.  Abschnitt.  Ausgaben  für  Heer,  Flotte  und  Krieg.

127

XII.  Abschnitt.
Ausgaben  für  Heer,  Flotte  und  Krieg.
1.  Adam  Smith  beginnt  seine  Betrachtungen  über  den  Staatshaushalt ­
  mit  der  Untersuchung  über  die  „Kosten  der  Landesverteidigung“. ­
  „Die  erste  Pflicht  des  Souveräns  ist  —  sagt  er  —  der
Schutz  der  Gesellschaft  gegen  die  Gewalttätigkeit  und  Invasion
anderer  unabhängiger  Gesellschaften.“  Dies  kann  nur  mittelst  militärischer ­
  Kraft  geschehen  und  die  entsprechenden  Kosten  sind  verschieden ­
  in  verschiedenen  Perioden  der  Gesellschaft  und  bei  verschiedenem ­
  Stande  des  Fortschrittes.  Bei  Jägervölkern  ist  jeder
Mann  Jäger  und  Krieger  zugleich.  Im  Krieg  und  im  Frieden  betreibt ­
  er  zum  Schutz  seines  Lebens  dasselbe  Handwerk.  Der  Krieg
verursacht  keinerlei  besondere  Ausgaben.  Auch  in  einer  Gesellschaft
von  Hirten  verursacht  der  Schutz  der  Gesellschaft  keine  besonderen
Ausgaben,  denn  jeder  Hirte  ist  zugleich  Krieger  und  die  Angehörigen ­
  nehmen  am  Kriege  Teil.  Bei  ansässigen  Völkern,  die  zumeist ­
  Ackerbau  treiben,  kommt  bereits  eine  gewisse  Arbeitsteilung
vor;  alle  Personen  im  Mannesalter  nehmen  am  Kriege  Teil.  Doch
noch  immer  führen  diese  ein  Leben,  das  sie  für  das  Kriegshandwerk ­
  vorbereitet  und  solange  der  Krieg  in  jener  Zeit  geführt  wird,
in  welcher  die  Männer  bei  den  Feldarbeiten  entbehrt  werden
können,  sind  die  Kriegskosten  noch  immer  geringfügig.  In  der
feudalen  Periode  Europas  trugen  die  Vasallen  die  Kosten  des
Krieges.  Nach  der  Entwicklung  der  Gesellschaft  wird  es  aus  zwei
Gründen  unmöglich,  daß  die  Kriege  sich  selbst  erhalten:  der  Fortschritt ­
  der  Produktion  und  der  Fortschritt  der  Kriegskunst.  Für  den
Ackerbauer  arbeitet  die  Natur,  wenn  er  auch  ferne  ist,  für  den
Gewerbsmann  leistet  die  Natur  nichts,  sobald  er  seine  Arbeit  unterbricht. ­
  Geht  er  in  den  Krieg,  so  muß  die  Gesellschaft  für  seinen
Unterhalt  sorgen.  Dieselbe  Folge  hatte  der  Umstand,  daß  mit  dem
Fortschritte  der  Kriegskunst  das  Kriegshandwerk  gelernt  werden
mußte  und  diejenigen,  die  sich  diesem  Handwerke  widmeten,  Anspruch ­
  auf  eine  Entlohnung  hatten.  Die  Kriegskunst,  „gewiß  die
edelste  aller  Künste“,  sagt  Smith  —  ist  auch  die  komplizierteste,
ßer  Stand  der  Technik  entscheidet  über  die  Grenze  der  Entwicklungsfähigkeit, ­
  deren  Erreichung  aber  unbedingt  erfordert,  daß
dieselbe  zur  selbständigen  Beschäftigung  werde.  Je  reicher  eine
Nation  wird,  desto  weniger  kriegerisch  ist  seine  Bevölkerung  und
desto  mehr  ist  sie  Angriffen  ausgesetzt.  Der  Staat  kann  nun  zwei
        <pb n="146" />
        128

3.  Buch.  Die  Staatsansgaben.

Wege  einschlagen.  Er  kann  entweder  alle  Bürger  oder  einen  Teil
zwingen  sich  für  den  Kriegsdienst  auszubilden  oder  er  kann  hierfür ­
  eine  eigene  Institution  errichten.  Das  erste  führt  zum  Milizsystem, ­
  das  zweite  zum  stehenden  Heer.  Bis  zur  Erfindung  der
Feuerwaffe  war  die  Geschicklichkeit  des  Kriegers  von  großer  Bedeutung. ­
  Seit  der  Erfindung  der  Feuerwaffe  bedeutet  dies  weniger.
Regelmäßigkeit,  Ordnung  und  Gehorsam  sind  die  wichtigsten  Eigenschaften. ­
  Diese  Eigenschaften  sind  aber  nur  durch  Einübung  in
großen  Truppenkörpern  erreichbar.  Sie  sind  nicht  erreichbar  beim
Milizsystem.  Nur  der  tägliche  Drill,  du\  tägliche  Übung  kann  dies
erreichen  und  dies  bildet  —  wie  Smith  schon  damals  sagt  —  „die
Superiorität  der  preußischen  Armee“.  „Die  Geschichte  aller  Zeiten
beweist  die  unwiderstehliche  Superiorität  der  regulären  Armee  über
die  Miliz.“  Hieraus  folgt,  daß  mit  dem  Fortschritt  der  Gesellschaft
die  Kosten  für  die  Landesverteidigung  progressiv  zunehmen  und
diese  Kosten  werden  am  leichtesten  durch  reiche  Völker  getragen.
Im  Altertum  war  es  für  ein  reiches  Volk  schwer,  sich  gegen  Barbaren ­
  zu  verteidigen.  In  der  modernen  Zeit  ist  es  für  arme  und
barbarische  Völker  schwer,  sich  gegen  reiche  und  zivilisierte
Völker  zu  verteidigen.  Der  Fortschritt  der  Kriegstechnik,
scheinbar  gefährlich  für  die  Zivilisation,  ist  derselben  günstig,
und  dient  sowohl  der  Stabilität  als  der  Verbreitung  der  Zivilisation. ­

Soweit  die  interessanten,  durch  reiche  geschichtliche  Ausblicke
beleuchteten  Erörterungen  Adam  Smith’s.
2.  „Der  Mensch  ist  ein  kriegerisches  Tier“  (man  is  a  fighting
animal)  hat  Palmerston  einmal  im  englischen  Parlament  gesagt.
Dies  drückt  sich  auch  prägnant  in  den  Ausgaben  des  Staates  aus.
Die  Ausgaben  für  das  Heer  bilden  den  größten  Posten  des  Budgets.
Im  Durchschnitte  betragen  diese  Ausgaben  20—30  Prozent  der  gesamten ­
  Ausgaben,  von  den  durch  den  Krieg  verursachten  ganz  abgesehen. ­
  In  manchen  Fällen  sind  diese  Ausgaben  noch  höher  und
im  primitiven  Staat,  der  für  kulturelle  Bedürfnisse  nicht  sorgt,  überschreiten ­
  sie  oft  auch  den  Betrag  von  50  Prozent.  Die  Staatshaushaltslehre ­
  befaßt  sich  nicht  —  wie  wir  schon  nachgewiesen  haben
—  mit  der  Untersuchung  der  Berechtigung  der  Staatsausgaben,
welche  wir  daher  auch  hier  bei  Seite  lassen.  Wir  werden  nur  die
Momente  untersuchen,  welche  auf  die  Höhe  dieser  Ausgaben  Einfluß ­
  ausüben.  Natürlich  müssen  sich  die  Ausgaben  vollständig  der
Wichtigkeit  des  Zweckes  anpassen,  welcher  die  Sicherung  der  Selbständigkeit ­
  und  Unabhängigkeit  des  Staates  ist.  Eine  Sparsamkeit,
welche  diesen  Zweck  gefährdet,  ist  die  allerunvernünftigste,  ver-
        <pb n="147" />
        XII.  Abschnitt.  Ausgaben  für  Heer,  Flotte  und  Krieg.  129
hängnisvollste.  Nur  innerhalb  dieser  Grenzen  kann  und  darf  die
Minderung  der  Ausgaben  angestrebt  werden.
Obwohl  die  Vorbedingungen  der  Staatenbildung  in  verschiedenen
Perioden  sich  verschieden  gestalten,  können  doch  namentlich  folgende ­
  Momente  als  diejenigen  bezeichnet  werden,  die  auf  die  Kosten
der  Landesverteidigung  besonderen  Einfluß  ausüben :  1.  die  Größe
des  zu  sichernden  Staatsgebietes;  2.  Größe,  Wichtigkeit  und  kriegerischer ­
  Geist  der  Bevölkerung;  3.  die  Lage  und  Konfiguration  des
Staates,  seine  Verteidigungsfähigkeit,  Vorhandensein  von  natürlichen
Grenzen  (Gebirge,  Flüsse,  Seen,  Meer)  resp.  strategischen  Grenzen;
4.  die  politischen  Verhältnisse,  die  nationalen  Aspirationen  (Kulturoder ­
  Machtcharakter,  offensiver  oder  defensiver  Charakter);  5.  das
Verhältnis  zu  den  Nachbarstaaten  („Es  kann  der  bravste  Mann  nicht
ruhig  leben,  wenn  es  dem  bösen  Nachbar  nicht  gefällt“  Teil);
6.  System  und  Technik  der  Kriegsführung;  7.  Charakter  des  Wehrsystems ­
  (Söldnerheer,  stehendes  Heer,  Volksheer,  Milizsystem);
8.  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Staates;  9.  das  Heeresbudget
der  übrigen  Staaten.
Der  Weltkrieg  hat  manche  Winke  gegeben,  wie  in  Zukunft
an  den  Heeresausgaben  gespart  werden  kann.  Die  Ausbildungszeit ­
  der  an  die  Front  gesandten  Soldaten  ist  außerordentlich  abgekürzt ­
  worden,  auf  wenige  Monate.  Es  läßt  sich  aber  nicht  weiter
die  Möglichkeit  bestreiten,  daß  die  Dienstzeit  außerordentlich  abgekürzt ­
  werden  kann.  Freilich  steht  dem  der  Umstand  gegenüber,
daß  die  technischen  Einrichtungen  in  einer  Weise  entwickelt  werden,
daß  die  Kosten  ins  Fabelhafte  steigen.  Die  42-Zentimeter-Geschütze
verursachen  bei  jedem  Schuß  in  die  Tausende  steigende  Ausgaben.
Die  Anschaffungskosten  des  Kriegsgutes  ist  in  einzelnen  Staaten
infolge  von  Mißbräuchen  katastrophenartig  gestiegen.  Die  Anforderungen ­
  an  die  Versorgung  der  Mannschaft  werden  gewiß  im
Frieden  noch  weiter  steigen  und  könnten  nur  dadurch  wettgemacht
werden,  daß  das  Heer  im  Frieden  der  friedlichen  Arbeit  sich
widmen  würde,  eine  Idee,  der  wir  schon  bei  den  Schülern
St.  Simons,  namentlich  Michel  Chevalier,  begegnen.
Ansonst  wird  im  Interesse  der  Herabsetzung  der  Heereslasten
namentlich  auf  folgendes  hingewiesen :  1.  Scheidung  der  Landwehr
vom  stehenden  Heere;  2.  Herabsetzung  der  Zahl  der  Offiziere;
3.  minimale  Festsetzung  der  Friedensstärke;  4.  Herabsetzung  der
Dienstzeit;  5.  Verhütung  der  Mißbräuche  bei  Anschaffung  der
Heeresbedürfnisse.
Bei  Beurteilung  der  Aufwendung  für  Heereszwecke  vergißt
man  oft  daran,  daß  das  Heer  direkt  oder  indirekt  neben  der  Landes-Foldes,
  Finanzwissenschaft,  2
        <pb n="148" />
        130

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

Verteidigung  auch  andere  Staatszwecke  befördert.  Wir  wollen  nur
einige  anführen :  1.  Das  Heer  dient  nicht  nur  zur  Aufrechterhaltung ­
  der  äußern,  sondern  auch  der  innern  Rechtsordnung  und
Sicherheit,  ein  Teil  der  Kosten  müßte  also  von  Rechtswegen  auf
das  Polizeibudget  geschrieben  werden.  2.  Das  Heer  dient  als  symbolischer ­
  Ausdruck  der  Macht  und  Stärke  des  Staates  und  hat  so
seinen  latenten  Nutzen  in  der  Abwehr  von  etwaigen  Attentaten,
es  leistet  demnach  präventive  Dienste  (si  vis  pacem,  para  bellum).
3.  Das  Heer  befördert  die  physische  Entwicklung  der  Jugend.
4.  Das  Heer  ist  für  einen  großen  Teil  der  Bevölkerung  eine  nützliche ­
  Bildungsanstalt,  welche  allgemeine  und  fachliche  Kenntnisse
befördert  und  Fähigkeiten  entwickelt.  5.  Die  mit  der  Kriegführung
zusammenhängenden  Wissenschaften,  Geographie,  Technik,  Chemie,
Physik,  Geschichte,  werden  gefördert  (wissenschaftliche  Institute,
militärische  Schulen,  Sammlungen,  Expeditionen,  Laboratorien  usw.).
Im  Weltkriege  wurden  kriegswissenschaftliche  Sektionen  in  den
Kriegsministerien  organisiert  und  in  der  Tat  hat  die  Heeresverwaltung ­
  sich  für  die  verschiedensten  wissenschaftlichen  Probleme
—  vielleicht  manchmal  sogar  mit  übertriebenem  Eifer  —  befaßt.
6.  Große  Wichtigkeit  hat  das  Heer  infolge  seiner  vielfältigen  Bedürfnisse ­
  für  die  Hebung  der  Produktion  und  namentlich  der  Industrie; ­
  der  sichere  Absatz  ist  ein  wichtiges  industriefördemdes
Moment.  Die  Militärverwaltung  hat  wichtige  Erfindungen  angeregt,
hat  zu  allen  Zeiten  der  Vervollkommnung  der  Kommunikation  große
Aufmerksamkeit  zugewendet,  hat  sich  für  die  soziale  Fürsorge  und
für  den  sozialen  Frieden  interessiert  usw.  Diesen  durch  das  Heer
gebotenen  indirekten  Vorteilen  stehen  aber  auch  manche  Nachteile
gegenüber:  1.  Ein  großer  Teil  und  zwar  der  produktivste  Teil  der
Bevölkerung  wird  der  produktiven  Tätigkeit  entzogen.  2.  Die  in
den  Reihen  der  Soldaten  auftretenden  Krankheiten  werden  oft  nach
ihrer  Rückkehr  in  die  Heimat  zu  einer  allgemeinen  Gefahr.  3.  Die
Reibungen  zwischen  Militär  und  Zivil  erschüttern  oft  den  bürgerlichen ­
  Frieden  und  gefährden  die  friedliche  Zusammenwirkung  der
sozialen  Schichten.  4.  Die  Gefahren  des  sogenannten  Militarismus,  wie
die  politischen  Aspirationen  der  Heeresangehörigen,  die  sogenannte
Soldateska,  Boulangismus,  oder,  wie  sich  die  Entente  liebenswürdig
ausdrückt,  die  Hunnengefahr,  endlich  alle  verschiedenen  Erscheinungen ­
  des  zur  Übermacht  gewordenen  Militärstandes.
Was  insbesondere  den  Einfluß  der  Heeresverfassung  auf  die
Kosten  der  Heeresverwaltung  betrifft,  so  ist  hier  vor  Augen  zu
halten,  daß  jeder  Vergleich  hinkt,  da  die  Verhältnisse  zu  verschieden ­
  sind.  Das  freiwillig  angeworbene  englische  Heer  war  kost-
        <pb n="149" />
        XII.  Abschnitt.  Ausgaben  für  Heer,  Flotte  und  Krieg.

131

spieliger  als  das  auf  der  allgemeinen  Wehrpflicht  beruhende  System;
nun  benötigt  aber  ein  Staat,  der  eine  große  Kolonialpolitik  befolgt,
berufsmäßige  und  lange  dienende  Soldaten.  Hierzu  eignet  sich
das  System  der  allgemeinen  Wehrpflicht  nicht.  Auch  ist  vor
Augen  zu  halten,  daß  bei  dem  in  England  üblichen  hohen  Arbeitslohn, ­
  hohem  Preisniveau,  bei  jeglichem  System  —  wie  dies  Bastable
richtig  bemerkt  —  ein  englisches  Heer  stets  höhere  Kosten  verursachen ­
  wird,  als  z.  B.  das  preußische  Heer.  Ob  die  größere
Kostspieligkeit  des  englischen  Heeres  (vor  dem  Kriege  waren  die
Kosten  für  einen  Mann  beiläufig  2000  Mark,  in  Deutschland
1000  Mark)  in  den  Vorteilen  zum  Ausdruck  kommt,  das  ist  fraglich. ­
  Große  Ersparnisse  läßt  das  Milizsystem  erwarten,  das  wohl
nach  dem  Kriege  schon  aus  finanziellen  Gründen  Eingang  finden
sollte.
Die  größte  Steigerung  der  Heereskosten  hängt  mit  der  kolossalen ­
  Entwicklung  der  modernen  Technik,  namentlich  mit  der  Entwicklung ­
  der  destruktiven  Technik  zusammen.  Diese  Entwicklung
ist  eines  der  stupendesten  Momente  der  jüngsten  Zeit.  Schon  nach
dem  deutsch-französischen  Krieg  nahm  die  destruktive  Technik,
die  Kriegstechnik,  kolossalen  Aufschwung,  wie  dies  der  russische
Senator  Bloch  in  seinem  großen  Werke  „Der  zukünftige  Krieg“
(Berlin  1899)  in  frappanten  Daten  zusammenstellt.  Seitdem  ist
die  Entwicklung  weiter  fortgeschritten;  die  Dreadnoughts,  Flieger,
Zeppeline,  Unterseeboote,  Tanks,  42-Zentimeter-Geschütze  usw.  charakterisieren ­
  den  zurückgelegten  Weg,  von  vielen  anderen  Neuerungen
ganz  abgesehen,  wie  im  Allgemeinen  die  Vervollkommnung  der
Schießwaffen  und  viele  der  Humanität  hohnsprechende  Erfindungen.
Mit  den  technischen  Fortschritten  muß  natürlich  jeder  Staat  Schritt
halten,  wenn  er  seine  Sicherheit  und  Selbständigkeit  nicht  gefährden ­
  will.  So  hat  Österreich  im  italienischen  Krieg  vom  Jahre
1859  und  im  Krieg  mit  Preußen  im  Jahre  1866  große  technische
Nachteile  gehabt,  im  ersten  Falle  der  Mangel  der  gezogenen  Kanone, ­
  im  zweiten  der  Mangel  des  Hinterladergewehrs,  obwohl  angeblich ­
  diese  Erfindungen  erst  Österreich  angeboten  wurden.
Die  konsequente  Steigerung  der  Ausgaben  für  das  Heerwesen
läßt  sich  allgemein  konstatieren.  In  einem  par  excellence  Militärstaat ­
  wie  Preußen  beobachten  wir  folgendes  Steigen  der  Ausgaben.
Unter  dem  großen  Kurfürsten  betrugen  die  jährlichen  Ausgaben
für  Heerwesen  3  Millionen  Mark,  unter  Friedrich  d.  Gr.  40  Millionen, ­
  unter  Kaiser  Wilhelm  I.  131  Millionen.  Aber  dieselbe  Entwicklung ­
  beobachten  wir  auch  in  Staaten  mit  weniger  ausgeprägtem
militärischen  Charakter.  In  England  betrugen  die  jährlichen  Aus-9*
        <pb n="150" />
        132

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

gaben  für  das  Heer  1688—1738  3,5  Mill.  £  Sterling,  1739  89
8,0  Mill.  £,  1790—1839  36  Mill.  £.
Dem  absoluten  Steigen  der  Heereserfordernisse  gegenüber  muß
aber  bemerkt  werden,  daß  nichtsdestoweniger  der  relative  Druck
der  Heeresausgaben  in  neuerer  Zeit  abgenommen  hat,  was  dem
Umstande  zuzuschreiben  ist,  daß  der  Staat  in  neuerer  Zeit  auf  die
übrigen  Staatszwecke  immer  größere  Summen  verwendet.  So  entfielen ­
  z.  B.  in  England  von  den  gesamten  Staatsausgaben  auf  das
Heerwesen:
1702  40,6  Prozent
1792  35,0  „
1890  21,6  „
In  Rußland 1 )  betrugen  in  Prozenten  der  Gesamtausgaben  die
Heeresausgaben:
‘1680  50,0  Prozent
1794  46,0  „
1850  42,0  „
1892  30,7,  „
In  Frankreich  betrugen  die  Heeresausgaben  unter  dem  Konsulat ­
  und  dem  ersten  Kaiserreich  506  Millionen  Frank,  unter  der
Restauration  302;  1850:  432,  1880:  879,  1899:  953.  Am  Anfang
des  19.  Jahrhunderts  betrugen  die  Heeresausgaben  50,5  Prozent
der  gesamten  Ausgaben;  dagegen
1815—30  29,5  Prozent
1831—47  31,7  „
1848—51  30,2
1852  -70  33,9  „
1871—83  26,6  »,
In  der  ganzen  Periode 2 )  32,2  „
In  der  österreichischen  Monarchie  betrugen  die  ordentlichen
Ausgaben  für  das  Heer  am  Anfang  des  XIX.  Jahrhunderts  in
kriegerischer  Zeit  —  45  Millionen  Gulden  (50  Prozent  der  gesamten
Ausgabe),  vor  dem  Krieg  745  Millionen  Kronen  —  13,5  Prozent.
Im  Budget  für  das  Jahr  des  Unabhängigkeitskrieges  in  Ungarn
(1849)  betrug  das  Heeresbudget  62,9  Prozent  der  gesamten  Ausgaben.
Welche  finanzielle  Opfer  für  die  Aufgaben  der  Landesverteidigung ­
  gebracht  werden  sollen  und  dürfen,  darüber  haben  sich  Staats-1)
  Minzes,  Skizzen  zur  Geschichte  des  Wirtächaftsstaates  in  Bußland.
(Zeitschrift  für  Sozialwissenschaft  I  S.  740.)
2 )  Siehe  Dictionnaire  des  finances:  Budget.
        <pb n="151" />
        XII.  Abschnitt.  Ausgaben  für  Heer,  Flotte  und  Krieg.  1ZZ
manner  in  sehr  verschiedener  Weise  geäußert.  Auf  der  einen  Seite
finden  wir  diejenigen,  die  Sparsamkeit  empfehlen.  Colbert  schreibt
seinem  Sohne:  „Tenez  pour  maxime  certaine,  que  celui  qui  suit
la  guerre  ä  meilleure  marche  est  assurement  superieur  ä  l’autre.“
Der  französische  Finanzminister  Mathieu  Lodet  sagt  folgendes:
„Une  nation,  qui,  en  temps  de  paix,  se  ruine  pour  la  sterile  satisfaction ­
  de  faire  parade  d’un  etat  militaire  et  naval  superieur  ä
celui  qu’elle  devrait  avoir,  se  trouvera  fort  embarassee,  la  guerre
venue,  pour  activer  la  lutte  et  prolonger  la  resistance“  (Journal
des  Economistes  1886  Mai,  S.  164).  Andere  wieder  weisen  darauf
hin,  daß  keine  Kosten  gescheut  werden  dürfen,  um  die  kriegerische
Macht  auf  das  Höchste  zu  steigern.  So  sagt  Gladstone:  „If  war
or  preparation  for  war  be  undertaken,  they  must  be  conducted  .  .  .
regardless  of  expenses:  That  war  is  at  the  end  the  cheapest  which
is  carried  through  most  swiftly  and  efficiently“  (Buxton,  Finance  and
politics  II,  8.  258).
Es  ist  außerordentlich  schwer,  namentlich  in  Staaten,  deren
politische  Stellung  es  erfordert,  daß  sie  nach  außen  das  nötige
Prestige  besitzen,  jene  mittlere  Linie  zu  ziehen,  welche  ebenso  von
der  Übertreibung  der  militärischen,  als  der  ökonomisch-finanziellen
Momente  sich  fernhält.  Gewiß  ist,  daß  drohende  Gefahren  nur
insofern  in  Betracht  gezogen  werden  dürfen,  als  sie  nahe  genug
liegen,  denn  sonst  wird  die  militärische  Bereithaltung  keine  Grenzen
finden.  Dies  ist  um  so  wichtiger,  als  die  Übertreibung  der  Heeresausgaben ­
  den  Verfall  der  Staaten  nach  sich  zieht.  Auch  darf  nie
vergessen  werden,  daß  die  Kraft  eines  Staates  im  Kriege  nicht
allein  auf  den  Soldaten  beruht,  nicht  allein  auf  Schrapnell  und
Kanonen,  sondern  in  erster  Keihe  auf  intellektuellen  und  ethischen
Prinzipien.  Ein  Moltke  mit  einem  einfachen  Fernrohr  versehen,
wiegt  Regimenter  auf.
Jedenfalls  ist  es  von  großer  Bedeutung,  daß  der  Staat  auch
finanziell  kriegsbereit  sei.  Die  finanzielle  Mobilmachung  hat  die
allerhöchste  Wichtigkeit.  Man  hat  dieser  auch  in  neuester  Zeit
größere  Aufmerksamkeit  zugewendet,  aber  der  vierjährige  Weltkrieg
hat  natürlich  alle  Voraussicht  zu  Schanden  gemacht.  So  hing
alles  von  der  starken  wirtschaftlichen  Organisation,  der  Tragfähigkeit ­
  des  ökonomischen  Gebälkes,  der  Opferwilligkeit  und  Opferfähigkeit, ­
  der  Stärke  der  Staatsidee  ab.  Auch  jenes  für  die
Wichtigkeit  der  finanziellen  Mobilmachung  herangezogene  Motiv,
es  müssen  im  Anfang  des  Krieges  rasch  bedeutende  Erfolge  erzielt
werden,  die  dann  entscheidend  sind,  hat  der  Weltkrieg  widerlegt,
denn  selbst  die  blutigsten  Niederlagen  haben  bisher  den  Frieden
        <pb n="152" />
        134

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

nicht  herbeigeführt.  Damit  soll  natürlich  die  suggestive  Macht  der
ersten  Siege  nicht  geleugnet  werden.
Das  Heeresbudget  Österreich-Ungarns  gestaltete  sich  im  Jahre
1913  wie  folgt:
Gemeinsames  Heer  439,7  Millionen  Kronen
Flotte  74,7  „  „
Durchführung  des  Flottenprogramms  67,6  „  „
Insgesamt  582,0  Millionen  Kronen
Ungarische  Landwehr  87,5  „  „
Österreichische  Landwehr  75,9  „  „
Insgesamt  745,5  Millionen  Kronen.
Von  dem  gesamten  Ausgabebudget  der  gemeinsamen  Verwaltung, ­
  sowie  von  dem  Österreichs  und  Ungarns  betragen  die  hier
dargestellten  Angaben  für  das  gemeinsame  Heer  und  Flotte  und
für  beide  Landesheere  etwa  13,5  Prozent,  ein  nur  mäßiges  Prozentuale. ­

In  Frankreich  hingegen  belief  sich  die  Verhältniszahl  auf
33,7  Prozent  im  Jahre  1913,  in  Rußland  24,4  Prozent  usw.
Was  speziell  die  Kosten  für  die  Kriegsflotte  betrifft,  so  genügt ­
  es,  die  kolossale  Steigerung  im  Budget  des  Deutschen  Reichs
vor  Augen  zu  halten,  um  die  Entwicklung  vor  Augen  zu  haben:
1896:  92  Millionen  Mark
1910:  442,1
Es  ist  heute  lehrreich,  auf  den  Standpunkt  früherer  Zeiten
zurückzublicken.  Mit  welcher  Energie  bekämpft  Bergius J )  die
Schaffung  einer  Kriegsflotte,  die  er  geradezu  für  eine  Gefahr  erachtete. ­
  Ausführlich  werden  die  Worte  eines  Fachmannes  zitiert,
der  unter  anderen  folgendes  sagt:  „Es  unterliegt  für  mich  gar
keinem  Zweifel,  daß  der  großartige  Aufschwung,  den  die  Hanseatische ­
  Rhederei  in  den  letzten  zwanzig  Jahren  genommen  hat,
nicht  sowohl  trotz  des  Mangels  einer  Deutschen  Kriegsflotte,
sondern  eben  wegen  desselben  möglich  gewesen  ist....  Weil  wir
Deutschen  keine  große  Kriegsflotte  hatten,  welche  die  besten
Kräfte  der  Handelsflotte  entziehen  konnte,  so  kam  die  Intelligenz
und  Tüchtigkeit  aller  unserer  jungen  Angehörigen,  die  sich  der
Schiffahrt  widmeten,  unserer  Handelsmarine  zugute,  und  weil  sie
wußten,  daß  sie  sich  im  Auslande  nicht  auf  den  Schutz  einer
großen  Flotte  verlassen  konnten,  mußten  unsere  jungen  Seeleute,

*)  Finanzwissenschaft  (Berlin  1871).  8.  39  ff.
        <pb n="153" />
        XII.  Abschnitt.  Ausgaben  für  Heer,  Flotte  und  Krieg.  135
ebenso  wie  unsere  jungen  Kaufleute,  sich  bemühen,  sich  diejenigen
Eigenschaften  zu  erwerben,  deren  man  bedarf,  wenn  man  in  fremdem
Lande,  auf  sich  selbst  angewiesen,  nicht  zu  Schaden  kommen  will...
Jedenfalls  glaube  ich  in  vorliegender  Schrift  klar  und  deutlich  genug ­
  bewiesen  zu  haben,  daß  eine  große  deutsche  Kriegsflotte  den
Interessen  des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Schiffahrt
nicht  förderlich  sein  würde,  sondern  Beiden  nur  zum  größten  Nachteile ­
  gereichen  könnte.“  Diesen  Worten  fügt  Bergius  folgendes
hinzu:  „Ob  überhaupt  in  künftigen  Kriegen  zwischen  den  christlichen ­
  Staaten  Europas  Kriegsflotten  etwas  entscheiden  werden,
darf  man  bezweifeln.  Im  Orientalischen  Kriege  zerstörte  zwar  die
Russische  Kriegsflotte  die  Türkische.  Eine  Englisch-französische
Flotte  bombardierte  aber  dann  Odessa,  ohne  großen  Schaden  zu
tun;  auch  griffen  die  Westmächte  mit  ihren  Flotten  alle  Küsten
des  Russischen  Reiches  an,  die  ihnen  durch  das  Meer  zugänglich
waren,  allein  sie  richteten  wenig  aus.  In  der  Ostsee  wagte  eine
große  Englische  Flotte  nicht,  Kronstadt  anzugreifen  und  auch  die
Franzosen  hatten  bei  den  Alandsinseln  keine  weiteren  Erfolge,  als
daß  sie  einen  befestigten  Hafen  einnahmen  und  zerstörten.  Bei
Sebastopol  wurde  die  Russische  Flotte  von  den  Russen  selbst  versenkt ­
  und  bei  dem  Bombardement  richteten  die  Flotten  der  Verbündeten ­
  nichts  aus.  Was  sie  überhaupt  in  der  Ostsee,  dem
Asowschen  Meere  und  sonstwo  taten,  nahmen  und  zerstörten,  war
nicht  entscheidend  für  die  Wendung  des  Krieges.  In  dem  Kriege
von  1870/71,  in  dem  das  von  Frankreich  angegriffene  Preußen  sich
zu  verteidigen  hatte,  hat  es  Französische  Handelsschiffe  nicht  genommen. ­
  Auf  die  friedlichen  und  viel  zahlreicheren  Deutschen
Handelsschiffe  zu  fahnden,  auch  Seeräuberei  zu  treiben,  verschmähten ­
  dagegen  die  Französischen  Kriegsschiffe  nicht,  fanden
es  jedoch  mit  Or  und  nicht  geraten,  gegen  die  Deutschen  Küsten
einen  Angriff  zu  wagen.  Aber  auch  unsere  Kriegsflotte,  trotz  ihrer
gewaltigen  und  kostbaren  Panzerschiffe,  haben  die  Franzosen
nirgends  erheblich  geschädigt.“
Im  Deutschen  Reich  betrugen  1872—1914  die  Ausgaben  1 )  für
das  Reichsheer  25918,17  Millionen  Mark
die  Marine  6588,88  „  „
zusammen  32507,01  Millionen  Mark
oder  im  Durchschnitt  des  Jahres  773,98  „  „
Die  Ausgaben  zeigen  folgende  Steigerung:

*)  Erzberger,  Die  Rüstungsausgaben  des  Deutschen  Reiches  (1914).
        <pb n="154" />
        136

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

1872—1880  durchschnittlich  330,7  Millionen  Mark
1907—1914  948,38  , ;
„Die  gewaltige  Steigerung  der  Rüstungsausgaben  ist  offenkundig ­
  —  sagt  Erzberger  —  sie  steht  aber  im  Verhältnis  zu
unserer  gesamtwirtschaftlichen  Entwicklung.“
Soweit  sich  internationale  Vergleiche  mit  Rücksicht  auf  die
verschiedenartigen  Verhältnisse  anstellen  lassen,  zeigt  sich  folgendes:

Ausgaben  in  Mark

1904

1914

Armee

Marine

Armee

Marine

Insges.

per

Insges.

per

Insges

per

Insges.

per

Mill.

Kopf

Mill.

Kopf

Mill.

Kopf

Mill.

Kopf

England

588

13,8

752

17,7

589

12,7

1052

22,7

Frankreich

536

13,7

234

6,0

766

19,8

501

12,6

(1913)

ituhland

804

5,7

244

1,7

1294

8,1

541

3,4

Italien

237

7,2

107

3,2

369

10,5

260

7,4

Deutsches  Eeich

647

10,8

207

3,5

1768

25,9

476

6.9

Oesterreich-Ungarn

378

8,0

42

0,9

576

10,4

151

2,8

Für  die  Gesamtbelastung  ergibt  sich  pro  1913  per  Kopf:

England

33,05  Mark

Frankreich

29,67

V)

Deutschland

21,86

V

Italien

15,30

17

Österreich-Ungarn

11,67

&amp;gt;5

Rußland

11,10

91

Vereinigte  Staaten

10,50

11

Japan

7,40

11

Die  Kosten  für  die  Landesverteidigung  betrugen  1913:
für  den  Dreibund  1784  Millionen  Mark
„  „  Zweibund  2019  „  „
Obwohl  der  Zweibund  nahezu  durchwegs  natürliche  Grenzen  aufweist, ­
  neutrale  Staaten  als  Nachbarn  hat  oder  infolge  seiner  Riesengröße ­
  nicht  erobert  werden  kann,  sind  seine  Armeekosten  doch  erheblich ­
  höher  als  die  des  Dreibundes.  Wenn  man  das  Volksvermögen
dieser  Mächtegruppen  mit  in  Rechnung  stellt,  so  belastet  der  Dreibund ­
  seine  Volksgenossen  erheblich  niedriger  als  der  Zweibund.
        <pb n="155" />
        XIII.  Abschnitt.  Kriegskosten.

137

XIII.  Abschnitt.
Kriegskosten.
Der  Begriff  der  Kriegskosten  scheint  kaum  zweifelhaft,  trotzdem ­
  zeigt  die  Verschiedenheit  der  sich  hier  kundgebenden  Auffassungen ­
  die  Notwendigkeit  einer  genaueren  Umschreibung.  Von
geringfügigeren  Nebensächlichkeiten  und  überflüssigen  Exaktheiten
—  haben  ja  manche  (z.  B.  Foville)  auch  den  mit  geringer  Kriegsgeburtenziffer ­
  verbundenen  Verlust  an  Neugeborenen  zu  den  Kriegskosten ­
  gerechnet  —  kommen  hier  namentlich  folgende  Momente  in
Betracht:  1.  die  Kosten  für  Heer  und  Flotte  vor  dem  Kriege;  2.  dieselben ­
  Kosten  während  und  unmittelbar  nach  dem  Kriege;  3.  der  Wert
an  verlorenen  Menschenleben,  verlorener  Menschenarbeit  und  sonst
verlorener  Menschenkraft;  4.  Unterbrechung  der  Produktion.  Was
den  ersten  Faktor  betrifft,  so  glaube  ich  die  Ansicht  aussprechen
zu  dürfen,  daß  die  betreffenden  Staatsausgaben  nicht  eigentlich  zu
den  Kriegskosten  zu  rechnen  sind.  Diese  Auslagen  finden  ihren
Gegenwert  in  der  Abwehr  des  Krieges  und  wenn  wir  nach  den  Erfahrungen ­
  des  Weltkrieges  die  Kosten  eines  Kriegsjahres  und  die
eines  Friedensjahres  vergleichen,  so  glaube  ich  sagen  zu  dürfen,
daß  die  jährlichen  Friedenskosten  in  dem  Kesultate  der  Erhaltung
des  Friedens,  zum  größten  Teile  wenigstens,  konsumiert  sind.  Desgleichen ­
  glaube  ich  die  Kosten  nach  dem  Kriege,  die  Kosten  des
sogenannten  Retablissements  nicht  zu  den  Kriegskosten  im  eigentlichen ­
  Sinne  rechnen  zu  dürfen  mit  Ausnahme  aller  jener  Kosten,
welche  durch  die  Zerstörung  von  Werten  und  Ersatz  aller  durch
den  Krieg  verursachten  Schäden  verursacht  sind.  Dagegen  glaube
ich  den  Wert  der  geopferten  Menschenleben,  die  Verluste  von  produktiver ­
  Arbeitsleistung  und  durch  Invalidität,  Krankheit  verursachten ­
  Minderung  von  Arbeitskraft  in  Rechnung  stellen  zu  müssen.
Nur  gilt  zu  bemerken,  daß  hier  genaue  rechnerische,  gewissermaßen ­
  buchhaltungsmäßige  Werte  nicht  zu  erreichen  sind  und  der
verschiedenen  Methode,  Auffassung  weiter  Spielraum  geboten  ist.
Gibt  es  ja  auch  viele  wertlose,  ja  sogar  schädliche  Leben  und  viele
solche  Leben,  die  höchstens  an  Wert  soviel  produzieren,  was  ihre
eigene  Erhaltung  notwendig  macht.  Freilich  kann  hiergegen  eingewendet ­
  werden,  daß  die  letzteren  oft  einen  hohen  militärischen,  ja
auch  ethischen  Wert  repräsentieren,  doch  ist  hier  die  wirtschaftliche ­
  Bewertung  an  ihre  Grenze  gelangt.  Die  Berechnungen  der
Statistik  wird  sich  mit  Sicherheit  immer  nur  auf  dem  Gebiete  des
Sach-  und  Geldwertes  bewegen  und  die  immateriellen  Werte  nur
        <pb n="156" />
        138

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

ungenau  erfassen.  Gränz  abgesehen  davon,  daß,  wie  ein  Schriftsteller ­
  sagt,  der  Verlust  an  Leben  sich  weder  in  Geld  ausdrücken
noch  in  Geld  Ersatz  und  Trost  finden  läßt 1 ).  Foville  schätzt
den  Kapitalverlust  für  jeden  gefallenen  Soldaten  auf  120  £  —
2400  Mark.  Edgeworth  berechnet  auf  dieser  Basis  für  England
den  Verlust  in  einem  Jahre  des  gegenwärtigen  Krieges  auf  beiläufig ­
  300  Mill.  ^  —  6  Milliarden  Mark.
Was  endlich  die  Unterbrechung  der  Produktion,  eventuell  die
dauernde  Minderung  ihrer  Leistungsfähigkeit  betrifft,  so  ist  auch
hier  die  Statistik  nicht  in  der  Lage  feste  Grundlagen  zu  bieten,
wenn  sich  wohl  im  einzelnen  manche  Folgen  genau  fixieren  lassen.
Wenn  wir  nicht  die  Kriegskosten,  sondern  überhaupt  die  nachteiligen ­
  Folgen  des  Kriegs  für  das  Wirtschaftsleben  untersuchen
wollen,  dann  müßten  ja  viele  andere  Momente  noch  in  Betracht
kommen,  so  die  Zerstörung  wichtiger  wirtschaftlicher  Verbindungen,
der  durch  die  erhöhte  Steuerlast  verursachte  Druck  auf  Produktion ­
  und  Konsumtion,  die  Verschlechterung  der  Valuta  und  deren
Folgen,  die  Verluste  am  Disagio,  eventuelle  Kosten  der  Wiederherstellung ­
  der  Valuta,  Druck  der  hohem  Kapitalzinsen  auf  die
Unternehmertätigkeit  usw.  *).
Dies  wären  im  allgemeinen  die  Kosten  des  Krieges,  auch  wenn
derselbe  günstig  endet,  in  welchem  Falle  natürlich  die  durch  den
Krieg  gewonnenen  Vorteile,  darunter  eventuell  Kriegsentschädigung
in  Rechnung  zu  ziehen  sind.  Bei  einem  ungünstig  endenden  Kriege
sind  dann  zu  Obigem  noch  eventuell  Kriegsentschädigung,  Verlust
an  Land  und  Volk,  an  internationalem  Gewicht  hinzuzurechnen.
Bei  Bestimmung  der  Kosten  des  Krieges  kann  ferner  das
Augenmerk  darauf  gerichtet  sein,  wie  groß  die  Kosten  sich  gestalten, ­
  sofern  wir  dieselben  in  Geld  ausdrücken,  oder  sofern  wir
dieselben  effektiv  in  geopferten  Gütern,  in  Arbeit  und  Mühseligkeit, ­
  in  verursachten  körperlichen  und  psychischen  Leiden  ausdrücken. ­
  Natürlich  wäre  dies  letztere  das  sprechendste  Bild,  doch
nicht  bloß  die  Zahl  des  Statistikers,  sondern  auch  die  beredteste
Feder  des  Schriftstellers,  des  Historikers  wäre  nicht  imstande  diese
Aufgabe  zu  lösen.
Natürlich  sind  auf  die  Höhe  der  Kriegskosten  von  maßgebendem ­
  Einfluß  die  Kriegsvorbereitung,  die  Natur  der  finan-’)

  Edgeworth,  The  cost  of  war.  (Oxford,  London  1915.)
z )  Eine  eingehende  Untersuchung  über  einzelne  Posten  der  Kriegskosten
s.  Spann,  Ein  Beitrag  zur  volkswirtschaftlichen  Theorie  des  Krieges  und  der
Kriegskosten  (Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik,  Bd.  105,  November
1915).  Eine  erschöpfende  Aufzählung  ist  natürlich  fast  ausgeschlossen.
        <pb n="157" />
        XIII.  Abschnitt.  Kriegskosten.

139

ziellen  Mittel,  das  wirtschaftliche  und  finanzielle  Wissen  der  Heeresleitung, ­
  der  Kriegsschauplatz  (im  eigenen  oder  fremden  Lande),
Ausdehnung  und  Gestaltung  des  Kriegsschauplatzes,  Dauer  des
Krieges,  die  kulturellen  und  technischen  Anforderungen,  die  Sorge
für  das  Heer  und  deren  Angehörige,  für  die  Verwundeten  und  Invaliden, ­
  für  die  Gefangenen,  die  Möglichkeit  von  Requisitionen,
Beute  und  Kontributionen  in  Feindesland.
Die  folgenden  Zahlen  zeigen  uns,  welche  Summen  die  Kriege
verschlungen  haben.
Für  die  älteren  Kriege  finden  wir  bei  Kenaud  —  zum  Teil
nach  Leroy-Beaulieu  —  folgende  Angaben:

1.  Der  Krimkrieg  1854/56.
Die  verbündeten  Staaten  3174,4  Millionen  Mark,
Rußland  3200,—  „  „
Die  neutralen  Staaten  400,—  „  „
Gesamtsumme  6774,4  Millionen  Mark.

2.  Krieg  in  Italien  1859.
Frankreich  300,—  Millionen  Mark,
Österreich  508,—  „  „
Piemont  204,—  „  „
Deutsche  Staaten  188,—  „  „
Gesamtsumme  1200,—  Millionen  Mark.

3.  Der  amerikanische  Bürgerkrieg  1861/65.
Nordamerika  18800,—-  Millionen  Mark,
Südamerika  9  200,—  „  „
Gesamtsumme  28  000,—  Millionen  Mark.

4.  Krieg  in  Schleswig  1864.
Dänemark  (einschließlich  der  Kriegsentschädigung, ­
  welche  die  Kriegskosten
Preußens  und  Österreichs  deckte)  144,—  Millionen  Mark.

5.  Krieg  von  1866.
Österreich  480,—  Millionen  Mark,
Preußen  320,—  „  „
Italien  320,—  „  „
übrige  Staaten  200,—  „  »
Gesamtsumme  1320,—  Millionen  Mark.
        <pb n="158" />
        140

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

6.  Russisch-türkischer  Krieg  1877/78.
Rußland  3440,—  Millionen  Mark,
Türkei  1721,6  „  „
Gesamtsumme  5161,6  Millionen  Mark.
7.  Amerikanisch-spanischer  Krieg  1898.
Spanien  2054,—  Millionen  Mark,
Vereinigte  Staaten  511,—  „  ,,
Gesamtsumme  2565,—  Millionen  Mark.
8.  Der  Krieg  in  Südafrika  1899/1901.
England  1836  Millionen  Mark.
Die  durchschnittlichen  Kosten  per  Mann  und  Tag  zeigen
namentlich  im  Burenkrieg  eine  außergewöhnliche  Höhe:  14  Mark.
Im  russisch-türkischen  Krieg  beliefen  sich  diese  Kosten  nach
Bloch  auf  8  Mark.  Zu  diesem  Betrag  werden  für  einen  künftigen
Krieg  noch  Familienunterstützungen  usw.  hinzugerechnet.
9.  Der  deutsch-französische  Krieg  1870/71.
Nach  Wagner 1 )  betrugen  die  eigentlichsten  Kriegskosten  für
Frankreich  1912,  für  Deutschland  1939  Millionen  Frank.  Im
Ganzen  kostete  der  Krieg  Frankreich,  das  ja  auch  die  Kosten
Deutschlands  zu  bezahlen  hatte,  13  Millionen  Frank.  „Die  Zeche,
die  allein  der  französische  Staat,  außer  den  Gemeinden,  Departements ­
  und  Individuen,  für  den  Krieg  zu  zahlen  hatte,  beträgt  nach
amtlichen  Angaben  ungefähr  8740  Millionen  Frank.“
Die  gesamten  Kriegskosten  Frankreichs  verteilen  sich  folgendermaßen ­
  :

Kriegsentschädigung

5315  Millionen  Frank

Neubeschaffung  von  Kriegsmaterial
Kriegsentschädigungsleistungen  der  De2144 ­



ii

partements

1487

ii

Laufende  Kriegskosten

1315

ii

Invalidenpensionen

1314

ii

Kosten  der  deutschen  Okkupation

340

11

ii

Verlust  an  finanziellen  Einnahmen

2024

ii

ii

Der  Übergang  zum  Frieden  kam  in  Deutschland  mit  folgenden
Ziffern  in  Betracht:

‘)  Wagner,  Das  Reichsfinanzwesen  (Holtzendorffs  Jahrbuch  für  Gesetzgebung',
Verwaltung  und  Bechtspflege,  III.  Jahrgang  1.  Hälfte  8.  119).
        <pb n="159" />
        ---  nS*5'^V

XIII.  Abschnitt.  Kriegskosten.  141
A.  Wiedergutmachung  von  Schäden  usw.  infolge  des  Krieges:
Invalidenpensionen  (bis  Ende  1872  und

Dotation  des  Invalidenfonds)

591,—

Millionen  Mark

Beihilfen  an  Angehörige  der  Reserve
und  Landwehr
Beihilfen  an  aus  Frankreich  vertriebenen

12-)1



n

Deutschen
Entschädigung  der  deutschen  Rhe6- ­





derei  usw.
Ersatz  von  Kriegsschäden  und  Kriegs16,8 ­



5?

leistungen

113,1

B.

Wiederherstellung  der  deutschen  Kriegsmacht ­



558,3

0.

Ausgaben  für  allgemeine  Verwaltungszwecke ­

  und  Verwaltungsreformen

107,7

D.

Kapitalanlagen  in  ertraggebendemReichsvermögen

  (Eisenbahnen)

431,4

&amp;gt;1

Die  Fortschritte  der  Technik  hat  eine

konsequente  Steigerung

der  Kriegskosten  in  neuester  Zeit  herbeigeführt.  Auf  Grund  dieser
Erfindungen  wurden  vor  Ausbruch  des  Weltkrieges  Berechnungen
gemacht,  welche  Kosten  der  zukünftige  Krieg  verursachen  wird,
insbesondere  ein  Krieg  zwischen  dem  Zweibund  und  dem  einstigen
Dreibund.
So  nimmt  eine  halboffizielle  Schrift 1 )  an,  daß  der  zukünftige
Krieg  der  Monarchie  einen  täglichen  Kostenaufwand  von  20  Millionen ­
  verursachen  wird.  Mit  Hinzurechnung  der  Flotte  werden
die  Kosten  per  Jahr  auf  Milliarden  Kronen  geschätzt,  welche
sich  mit  Hinzurechnung  von  Kriegsschäden,  unmittelbaren  Verlusten ­
  und  sonstigen  finanziellen  Folgen  auf  15  Milliarden  steigern
sollten.  In  Wirklichkeit  haben  im  Weltkriege  die  täglichen  Kriegskosten ­
  der  Monarchie  schon  im  Anfange  des  Krieges  —  später
stiegen  die  Ausgaben  konsequent  —  beiläufig  50  Millionen  täglich
betragen.
Ebenso  blieben  die  Schätzungen  von  Bloch,  Renaud  weit  hinter
der  Wirklichkeit  zurück,  freilich  haben  beide  einen  Krieg  zwischen
dem  Dreibund  und  Zweibund  vorausgesetzt,  nicht  aber  einen
Weltkrieg.
Über  die  tatsächlichen  Kosten  des  gegenwärtigen  Weltkrieges
*)  A  hadiköltsegvetes  az  ällamhäztartäs  kerefeben  (Das  Kriegsbudget  im
Rahmen  des  Staatshaushaltes).  Budapest  1911.
        <pb n="160" />
        142

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

lassen  sich  genaue  Berechnungen  noch  nicht  aufstellen.  Die  nach
Zeit,  Baum,  Intensität  im  ganzen  Laufe  der  Weltgeschichte  noch
nie  vorgekommene  Katastrophe  spiegelt  sich  natürlich  in  den  alle
früheren  Berechnungen  weit  hinter  sich  lassenden  Kosten.  Bis
Ende  des  Jahres  1916  dürfte  der  Weltkrieg  insgesamt  300  Milliarden ­
  Mark  Kosten  verursacht  haben.  Eheberg 1 )  gibt  folgende
Daten  an:  Es  betrugen  die  täglichen  Kosten  (Mitte  1916)

Deutschland

70  Millionen  Mark,

Österreich-Ungarn

40

11

Kronen,

England

5

11

Pfund,

Frankreich

93

11

Frank,

Italien

27

11

Lire,

Rußland

31

11

Rubel.

mn  Zahlen  beziehen  sich  meist  auf

Anfang  des  Jahres

1916,

waren.

Im  März  1916  hat  Helfferich  die  monatlichen  Kosten  der
gesamten  kriegführenden  Staaten  auf  350  Millionen  Mark  geschätzt,
wovon  240  Millionen  auf  die  Ententestaaten  entfallen.  Den  Gesamtaufwand ­
  bis  31.  März  1916  berechnete  er  auf  50-55  Milliarden
Mark  für  die  Zentralmächte,  auf  100—105  Milliarden  für  die  Entente. ­
  Das  Verhältnis  ist  1  :  2.  Die  Kriegskosten  zeigen  bei  allen
kriegführenden  Staaten  eine  von  Jahr  zu  Jahr  steigende  -Tendenz,
in  manchen  Staaten  ist  der  Betrag  im  Vergleiche  zu  Beginn  des
Krieges  rasch  auf  das  Doppelte  gestiegen.  Im  Jahr  1918  können  die
gesamten  Kriegskosten  auf  700—800  Milliarden  Mark  geschätzt  werden.
Wie  sonderbar  mutet  es  uns  diesen  kolossalen  Beträgen  gegenüber ­
  an,  wenn  wir  lesen,  daß  bei  Beginn  des  französischen  Krieges
Kaiser  Franz  erklärte,  daß  er  die  Kriegskosten  aus  seinem  Privatvermögen ­
  bestreiten  werde  (!).
In  einem  Vortrage,  gehalten  vor  der  Statistical  Society,  gab
Edgar  Grammond  folgende  Schätzungen.  Die  direkten  und  indirekten ­
  Kosten  des  Krieges  für  alle  Kriegführenden  betragen  im
ersten  Jahre  bis  Ende  Juli  1915:
Insgesamt  9,1  Milliarden  £
—  228,6  Milliarden  Frank,
hiervon  entfallen  auf  die  Entente  (ohne  Italien)  4,8  Milliarden  £
—  121,7  Milliarden  Frank,
Zentralmächte  4,2  Milliarden  £
—  106,9  Milliarden  Frank.

*)  Die  Kriegsfinanzen.  (Leipzig  1916.)  8.  6  ff.
        <pb n="161" />
        XIII.  Abschnitt.  Kriegskosten.

143

Unter  den  Zentralmächten  sind  hier  nur  Deutschland  und
Österreich-Ungarn  gemeint.  Für  die  anderen  Staaten  fehlen  genaue ­
  Daten,  ebenso  für  die  Auslagen  der  Neutralen.  Nach  Crammond
  verteilen  sich  die  obigen  Ausgaben  folgendermaßen:
I
Direkte  Kriegsausgaben  3,3  Milliarden  -F
—  93,0  Milliarden  Frank,
Vernichtung  von  Eigentum  0,6  Milliarden
—  15,2  Milliarden  Frank,
Kapitalisierter  Wert  des  Verlustes  an  Menschen  2,0  Milliarden
—  52,6  Milliarden  Frank,
Produktions-  und  sonstige  Verluste  3,0  Milliarden  £
—  75,8  Milliarden  Frank.
Einen  wichtigen  Posten  der  Kriegsausgaben  bilden  die  Kriegsgefangenen. ­
  Nach  der  Berechnung  eines  militärischen  Sachverständigen ­
  1 )  gestalten  sich  die  Kosten  für  eine  Million  Kriegsgefangener ­
  in  Österreich-Ungarn  im  Jahr  folgendermaßen:
Nahrung
Verwaltung  und  Aufsicht
Kleidung
Sold
Wohnung
Insgesamt  1200  Millionen  Kronen.
Zu  ziviler  Arbeit  wurden  etwa  500000  Kriegesgefangene  überlassen, ­
  deren  Verdienst,  zu  3  Kronen  pro  Tag  berechnet,  und  ebenso
die  Arbeit  der  anderen  500  000  veranschlagt,  was  einen  Betrag  von
600  Millionen  Kronen  gibt.  Sonach  verursacht  eine  Million  Kriegsgefangener ­
  pro  Jahr  einen  Kostenaufwand  von  600  Millionen
Kronen.
Noch  ein  Wort  über  die  Kriegskontributionen  und  Kriegsentschädigungen. ­
  Die  Kriegskontributionen  sind  natürlich  auch  zu
den  Kriegskosten  des  die  Kontribution  leistenden  Staates  zu  rechnen.
Die  Kriegskontributionen  bilden  eine  schwere  Belastung  der  Volkswirtschaft. ­
  Die  eigentümliche  Wirkung  der  Kriegskontributionen
auf  die  Volkswirtschaft  wurde  namentlich  in  Verbindung  mit  der
Kriegsentschädigung,  die  Frankreich  an  Deutschland  leistete,  zum
Gegenstände  eingehender  Studien  gemacht  (Say,  Fellmeth  usw.).

*)  Bartha,  A  hadifogolyügy  (Das  Kriegsgefangenenwesen).  Budapest  1916

900  Millionen  Kronen,
90  „  „
130
20
60
        <pb n="162" />
        144

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

Die  Eigentümlichkeit  dieses  wirtschaftlichen  Vorganges  bestand
namentlich  darin,  daß  die  nachteiligen  Folgen  desselben  für  Frankreich ­
  zum  Teil  durch  günstige  Momente  abgeschwächt  wurden,  dagegen ­
  die  günstigen  Folgen  für  Deutschland  von  ungünstigen  begleitet ­
  wurden.  Die  französische  Kriegsentschädigung  betrug  rund
den  Betrag  von  5  Milliarden  Frank  und  sollte  nicht  bloß  der
Deckung  der  Kosten  gelten,  sondern  geradezu  eine  Strafe  bilden 1 ).
Vielleicht  spielte  auch  die  Keminiszenz  an  die  von  Napoleon  in
Deutschland  erpreßten  Kontributionen  mit,  die  sich  angeblich  auf
mehr  als  1700  Millionen  Frank  beliefen.  Im  Jahre  1866  zahlte
Österreich  an  Preußen  eine  Kriegsentschädigung  von  20  Millionen
Talern,  welche  Summe  ein  Sechstel  der  Kriegskosten  Preußens  betragen ­
  haben  soll.

XIV.  Abschnitt.
Die  Deckung  der  Ausgaben,  insbesondere  der  Kriegsausgaben.
Die  Finanzwissenschaft  stellt  in  der  Kegel  die  Behandlung  der
Ausgaben  der  Behandlung  der  Einnahmen  schroff  gegenüber,  ohne
jedes  Bindeglied.  Und  doch  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß
Ausgaben  und  Einnahmen  miteinander  in  Verbindung  gebracht
werden  müssen.  Gewisse  Ausgaben  erfordern  eine  spezielle  Art
der  Deckung,  die  eben  nicht  gleichgültig  ist.
Auf  Grund  historischer  Daten  laßt  sich  annehmen,  daß  ursprünglich ­
  für  die  wichtigeren  Ausgaben  gewisse  Einnahmequellen,
gewisse  Deckungsarten  beliebt  waren.  In  großem  Stile  hat  sich
dies  bis  auf  die  neueste  Zeit  in  England  erhalten,  wo  wir  sahen,
daß  gewissen  Ausgaben  aus  den  consolitad  fund  gedeckt  wurden.
Dann  begegnen  wir  der  Institution  der  Spezial-  oder  Zwecksteuern,
wo  für  gewisse  Ausgaben  gewisse  Steuern  auferlegt  werden,  Schulsteuern, ­
  Kirchensteuern,  Kriegssteuern  usw.  Desgleichen  haben  wir
das  Prinzip  dargelegt,  daß  die  ordentlichen  Ausgaben  nur  aus  den
ordentlichen  Einnahmen,  ohne  Inanspruchnahme  außerordentlicher
Hilfsquellen  gedeckt  werden  dürfen.  Wir  sehen  hieraus,  daß
] )  „Diesen  Gesichtspunkt  kann  man  aus  anderen  politischen  Rücksichten
vielleicht  bemängeln,  namentlich  kann  man  bezweifeln,  ob  er  gerade  bei  dem
französischen  'Volkscharakter  die  gehoffte  Wirkung  bat  und  ob  nicht  vielleicht
umgekehrt  die  Höhe  der  Kontribution  die  Revanchegelüste  des  französischen
Volkes  noch  mehr  erhöht“  (Wagner,  Reichsfinanzwesen,  Jahrbuch  für  Gesetzgebung, ­
  Verwaltung  und  Rechtspflege,  III.  Jahrg.  8.  91).
        <pb n="163" />
        31V.  Abschnitt.  Die  Deckung  der  Ausgaben,  insbes.  der  Kriegsausgaben.  145
zwischen  Ausgaben  und  Einnahmen  eine  innige  Relation  besteht
und  daß  die  Deckungsmittel  sich  je  nach  der  Natur  des  Bedarfes
verschieden  gestalten.
Als  spezielle,  von  den  allgemeinen  Steuern  verschiedene  Deckungsmittel ­
  kommen  namentlich  folgende  in  Betracht:  a)  spezielle  Fonds,
b)  Zwecksteuern,  c)  Gebühren,  d)  Anleihen,  e)  Naturalleistungen
und  Dienstleistungen.
Was  insbesondere  die  Deckung  der  Kriegskosten  betrifft,  so
kommen  hierbei  namentlich  folgende  Deckungsmittel  in  Betracht:
a)  der  Kriegsschatz,  b)  Ausgabe  von  Papiergeld,  c)  Steuern,  d)  Anlehen, ­
  e)  Kontributionen,  f)  Naturalleistungen,  öffentliche  Arbeitspflicht ­
  und  Arbeit  der  Kriegsgefangenen.  Was  den  Kriegsschatz ­
  betrifft  und  dessen  Bedeutung,  so  werden  wir  hiervon  im
nächsten  Buche  abhandeln.  Die  Ausgabe  von  Papiergeld  wird  als
spezielle  Kriegsreserve  betrachtet,  die,  wenn  die  nötigen  Schranken
eingehalten  werden,  berechtigt  und  zweckmäßig  ist.  Doch  darf  dieselbe ­
  nur  provisorischen  Charakters  sein,  da  eine  dauernde  Papiergeldvaluta
  auf  das  volkswirtschaftliche  Leben  in  allen  seinen  Organen
und  Funktionen  von  den  nachteiligsten  Wirkungen  begleitet  sein
kann.  Um  so  überraschender  ist  es,  daß  trotzdem  einzelne  Schriftsteller ­
  —  wie  Leroy-Beaulieu  —  dafür  eintraten,  daß  Frankreich
die  Kosten  des  Weltkriegs  mittels  Papiergeld  zu  decken  versuche.
Die  wichtigsten  Deckungsmittel  der  Kriegskosten  bieten  sich
in  den  Steuern  und  dem  Staatskredit  dar.  Auch  hier  neigen
manche  der  einen,  manche  der  anderen  Einnahmsquelle  zu.  Der
französische  Finanzminister  Ribot  gab  der  Auffassung  Ausdruck
{22.  Dezember  1914),  daß  neue  Steuern  und  Steuererhebungen  erst
nach  dem  Kriege  eingeführt  werden  dürfen.  In  Amerika  und  England ­
  hat  sich  die  Auffassung  entwickelt  —  wir  werden  hierüber
heim  Staatskredit  eingehender  verhandeln  —,  daß  Steuern  und
Anlehen  in  Anspruch  genommen  werden  müssen.  Amerikas  Nordstaaten ­
  haben  den  Bürgerkrieg  namentlich  mittels  Ausgabe  von
Papiergeld  geführt,  dann  aber  auch  energisch  die  Steuerschraube
angezogen.  Auch  hier  hängt  vieles  von  den  konkreten  Verhältnissen ­
  ab  1 ).
Über  die  Verteilung  der  Kriegskosten  auf  Steuern  und  Anlehen ­
  in  England,  zitiert  Renaud 2 )  auf  Grund  eines  bis  auf  das

*)  Haart,  Finances  de  gaerre  comparee.  (Paris  1916.)
Mayer,  Uber  die  Deckung  der  Kriegsausgaben  (München  1916.)
Jeze.  Des  fluances  de  guerre  de  la  France.  (Paris  1915.)
2 )  Die  finanzielle  Mobilmachung  (Leipzig  1901)  8.  52.
Feldes,  Finanz  Wissenschaft.

10
        <pb n="164" />
        146

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

große  Jahr  1688  zurückgehenden  Parlamentsberichtes  folgende

Daten:
Kriegs]  ahre  Anlehen  Steuern
Milhonen  Pfund  Sterling
1688-1697  16,5  16,0
1702—1713  29,4  21,2
1718-1721  1,0  3,5
1739—1748  29,7  13,9
1756—1763  60,0  22,6
1776-1785  94,5  3,0
1793-1815  440,2  391,1
1854—1856  39,7  29,5

Fast  durchgehend  Anleihe  2 / s ,  Steuer  1 / 3 ,  mit  Ausnahme  des
amerikanischen  Unabhängigkeitskrieges,  dessen  Kosten  fast  ganz
aus  Anlehen  gedeckt  wurden.
In  früheren  Zeiten  wurde  die  Deckung  der  Kriegskosten  auf
die  vom  Kriege  heimgesuchten  Länder  und  ihre  Bevölkerung  abgewälzt ­
  ;  der  Krieg  mußte  den  Krieg  ernähren.  So  war  es  möglich,
daß,  trotzdem  der  Kaiser  im  Dreißigjährigen  Kriege  jahrelang  den
Soldaten  keinen  Sold  bezahlte,  dieselben  doch  bei  der  Fahne  blieben,
da  sie  nach  Lust  plündern  konnten,  die  höheren  Offiziere  aber
durch  Verleihung  der  konfiszierten  Güter  schadlos  gehalten  wurden.
Welch  hohe  Besoldungen  damals  den  höheren  Chargen  bezahlt
wurden,  das  ist  daraus  ersichtlich,  daß  nach  Gindely  dieselbe  auf
1000  Gulden  monatlich  stieg.  Außerdem  bereicherten  sich  die
höheren  Chargen  durch  Plünderungen.  Graf  Königsmark,  der  ein
armer  Teufel  war,  scharrte  so  viel  zusammen,  daß  er  seiner  Familie
ein  jährliches  Einkommen  von  130000  Talern  hinterlassen  konnte.
Diese  Beraubung  der  Bevölkerung  vor  Augen  haltend,  sagt  Gindely,
daß  das  Heer  im  Dreißigjährigen  Kriege  mehr  kostete,  als  in
unseren  Tagen  1 ).

XV.  Abschnitt.
Kriegsflnanzen  und  Volkswirtschaft.
Über  den  Einfluß,  nicht  des  Weltkrieges,  was  ja  weit  über  die
Grenzen  unserer  Untersuchungen  hinausreichen  würde,  sondern  über

*)  Gindely,  Dreißigjähriger  Krieg  (Leipzig  1884).
        <pb n="165" />
        XY.  Abschnitt.  Kriegsfinanzen  und  Volkswirtschaft.

147
den  Einfluß  der  Kriegsfinanzen  auf  die  Volkswirtschaft,  lassen  sich
namentlich  folgende  Tatsachen  feststellen.
Wenn  wir  z.  B.  ein  Land  wie  Ungarn  vor  Augen  halten,  so
finden  wir,  daß  in  den  Jahren  vor  dem  Kriege  das  Ausgabenbudget
an  2  Milliarden  heranreichte.  Da  die  Kriegsausgaben  Ungarns
reichlich  24  Milliarden  (Ende  des  vierten  Kriegsjahres)  betragen,
so  bedeutet  dies  also  pro  Jahr  ein  Hinaufschnellen  der  Ausgaben ­
  auf  8  Milliarden,  was  also  das  Vierfache  der  im  Frieden
verausgabten  Summen  bedeutet.  Wenn  wir  noch  vor  Augen  halten
daß  in  den  fünf  Jahren  1908—1912  die  jährliche  Steigerung  durchschnittlich ­
  80  Millionen  betrug,  so  werden  wir  eine  Vorstellung  gewinnen, ­
  was  eine  Steigerung  um  6  Milliarden,  eine  Steigerung  auf
das  Vierfache  zu  bedeuten  hat.  Vor  allem  also  bedeutet  es  einen
solchen  Zufluß  an  Werten,  eine  solche  Nachfrage  nach  Gütern
aller  Art,  daß  die  Volkswirtschaft  gewissermaßen  ins  Endlose  sich
zu  erweitern  fühlte.  Eine  gänzliche  Umgestaltung  der  Produktionszweige ­
  ist  die  nächste  Folge  gewesen,  indem  alle  wirtschaftlichen
Kräfte  in  den  Dienst  des  Krieges  gestellt  wurden.  Kriegsmaterial
in  weitestem  Sinne  —  Lebensrnittel,  industrielle  Rohstoffe,  Fertigprodukte ­
  —  wurden  in  ungeahnter  Menge  gefordert.  Den  Bedarf  erhöhte ­
  die  Notwendigkeit,  Vorratswirtschaft  einzurichten  bis  in  die  letzte
Hütte.  Hierzu  kommen  noch  folgende  Erscheinungen  des  Kriegsfinanz,
die  nur  kurz  angedeutet  werden  sollen:  kolossale  Vermehrung  der
Umlaufsmittel,  damit  Geldüberfluß  und  Billigkeit  des  Geldes,  Verallgemeinerung ­
  der  Barzahlung,  geringe  Kreditansprüche,  wodurch  viele
Bankinstitute  als  Kreditgeber  brachgelegt  wurden,  Beschaffung  des
nötigen  Kapitals  für  alles,  was  dem  Heere  dient,  so  Bau  von  Straßen
und  Bahnen,  Anschaffung  von  rollendem  Kapital,  kolossale  Steigerung ­
  des  Warengeschäftes  und  Akkaparierung  desselben  durch  die
Großbanken,  unermeßliche  Steigerung  der  Dividenden  von  Bankund
  anderen  Unternehmungen,  Erstarkung  der  Industrie,  mit  Ausnahme ­
  einiger  notleidender  Zweige  —  wie  die  Bauindustrie  —  und
solche  Kräftigung  der  Unternehmungen,  die  in  Zukunft  fast  jeden
weiteren  Schutz  überflüssig  zu  machen  scheint.  Die  Entwertung
des  Geldes,  die  fabelhaften  Gewinne  erzeugen  ein  Spekulationsfieber,
das  mit  den  größten  Gefahren  verbunden  ist.  Außerordentlich  groß
ist  in  erster  Linie  auch  der  Gewinn  der  Landwirtschaft;  jedes  einzelne ­
  Produkt  bringt  dem  Landmann  immensen  Gewinn,  namentlich
jene,  welche  nicht  maximiert  sind.  Den  Produzenten  von  Wein,
Obst,  Gemüse,  Zwiebeln,  Mohn,  Binse  fließen  Millionen  zu,  die
reichlich  dazu  verwendet  werden,  die  Schuldenlasten  zu  tilgen.
Weitere  Folge:  hohe  Steigerung  der  Bodenpreise,  die  im  Vergleich
10*
        <pb n="166" />
        148

3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

von  nur  wenigen  Jahren  vorher  eine  oft  100  prozentige  Steigerung
zeigen.  Als  Erfolge  sehen  wir  die  Gestaltung  immenser  Einkommen
und  rasch  gebildeter  kolossaler  Vermögen  und  damit  die  Entfaltung
eines  ungesunden  Luxus,  Steigerung  der  Preise  großer  Wohnungen,
der  feineren  Stoffe,  der  Edelsteine  und  Perlen,  welch  letztere  bis  zum
zehnfachen  Preise  ansteigen.
Dies  die  Wirkung  der  vom  Staate  in  Bewegung  gesetzten
Milliarden.  Dem  stehen  freilich  die  traurigen  Folgen  des  Krieges
gegenüber,  deren  Untersuchung  hier  aber  nicht  unsere  Aufgabe  ist.
Es  ist  überflüssig  zu  betonen,  daß  diese  Milliarden  zum  größten  Teil
aus  Anlehen,  zum  weit  geringeren  Teil  aus  die  Bevölkerung  schwer
belastenden  Steuern  fließen.
Dies  das  Bild  des  Einflusses  der  Kriegsfinanzen  auf  die  Volkswirtschaft. ­
  Es  ist  im  großen  ganzen  das  Bild  einer  fabelhaften
Kraftentwicklung,  einer  Prosperität  fast  aller,  die  an  der  Produktion
teilnehmen,  dagegen  einer  gefährlichen  Dekadenz  aller,  die  an  der
Produktion  unmittelbar  nicht  teilnehmen,  deren  Erwerb  sich  auf
Dienstleistungen  stützt  und  die  zumeist  von  fixen  Bezügen  leben.
Wir  wollen  uns  noch  kurz  mit  der  Frage  beschäftigen,  ob  die
Kriegsausgaben  als  produktive  Ausgaben  zu  betrachten  sind.  Bekanntlich ­
  handelt  es  sich  hier  um  eine  weit  umstrittene  Frage.
Daß  Kriege  in  politischer  und  ethischer  Beziehung  produktiv,  werteschaffend ­
  sein  können,  also  politische  und  ethische  Werte  schaffen
können,  die  dann  in  ihrer  Weiterwirkung,  also  mittelbar  auch  wirtschaftliche ­
  Werte  schaffen  können,  unterliegt  keinem  Zweifel.  Hierüber ­
  zu  streiten,  wäre  wahrlich  ein  Streit  um  des  Kaisers  Bart.
Die  Frage  ist  nur  dann  eine  schwierige,  wenn  es  sich  darum  handelt,
ob  Kriege  unmittelbar  wirtschaftliche  Werte  schaffen?  Ob  Kriege
nicht  vielmehr  destruktiver  Natur  sind?  Zur  Beantwortung  dieser
Frage  können  wir  meiner  Ansicht  nach  am  besten  auf  dem  Wege
folgender  Betrachtungen  kommen.  Der  kriegführende  Staat  kauft
bekanntlich  mit  seinen  Milliarden  Güter,  die  verbraucht  werden,
ohne  in  neuen  wirtschaftlichen  Gütern  reproduziert  zu  werden.
Der  Staat  erhält  für  seine  Milliarden  nicht  produktiv  verwendbare
oder  besser  produktiv  verwertbare  Güter,  sondern  Güter,  die  der
Vernichtung  dienen  und  der  Vernichtung  preisgegeben  sind.  Auf
der  Seite  des  Verkäufers,  der  dem  Staate  die  zur  Kriegführung
nötigen  Werkzeuge  und  Stoffe  liefert,  werden  die  Werte  produktiv
verwendet,  sie  reproduzieren  sich,  wenigstens  zum  größten  Teil,  ein
geringerer  Teil  geht  auch  hier  effektiv  verloren,  z.  B.  als  Folge
überspannter  Preise.  Aber  auf  seiten  des  Staates  verliert  der  dem
Staate  dargebotene  Gütervorrat  seine  produktive  Wirkung.  Wir
        <pb n="167" />
        XV.  Abschnitt.  Kriegsftnanzen  und  Volkswirtschaft.

149

können  dies  ganz  leicht  erkennen,  wenn  wir  voraussetzen,  daß  der
Staat  nicht  Pulver  und  Blei  ankauft,  sondern  dieselben  Milliarden
auf  den  Ankauf  von  Grundstücken,  von  Bergwerken,  von  Eisenbahnen, ­
  von  gewinnbringenden  Papieren  usw.  verwenden  würde.
Diese  würden  für  den  Staatshaushalt  dauernd  Quellen  von  Gütern
werden,  er  würde  nicht  um  den  aufgewendeten  Betrag  ärmer,  wie
bei  den  Kriegsausgaben.  Die  Volkswirtschaft  besäße  den  vom  Staat
dem  Verkäufer  jener  Gegenstände  gebotenen  Preis  in  der  Form
von  produktiven,  von  Jahr  zu  Jahr  Wert  erzeugenden  Gütern,  der
Verkäufer  hingegen  würde,  wie  dies  auch  jetzt  geschieht,  den  vom
Staat  gezahlten  Betrag  in  seiner  Produktion  stets  neu  erzeugen.
Es  ist  dies  derselbe  Fall,  wie  wenn  zwei  Produzenten,  Landwirte,
Industrielle,  Kaufleute  miteinander  Verkehrsakte  eingehen,  während
die  Kriegsausgaben  jenem  Falle  entsprechen,  wo  ein  produzierendes
und  ein  nichtproduzierendes  Individuum  einen  Verkehrsakt  eingehen.
        <pb n="168" />
        Viertes  Buch.
Die  Staatseinnahmen.
I.  Teil.
Allgemeine  Bemerkungen.
1.  Der  allgemeine  Grund  der  Staatsbedürfnisse  sind  die  Staatseinrichtungen ­
  und  die  Staatstätigkeit.  Der  Staat  als  eine  höhere
Persönlichkeit,  als  sittliches  Wesen  betätigt  seinen  Willen  in  verschiedener ­
  Weise  und  Richtung.  Zweck  dieser  Tätigkeit  ist  die
Entwicklung,  das  Wohlsein  des  Ganzen  und  seiner  Teile.  Bei
näherer  Betrachtung  der  Staatstätigkeiten  sehen  wir,  daß  deren
Beziehung  zu  den  Einzelnen  sich  verschieden  gestaltet.  Gewisse
Tätigkeiten  muß  der  Staat  deshalb  entfalten,  damit  er  als  wirtschaftliches ­
  Subjekt  bestehen  könne,  da  seine  Tätigkeiten  wirtschaftliche ­
  Vorbedingungen  haben,  zu  deren  Erlangung  er  eine  wirtschaftliche ­
  Wirksamkeit  entfaltet.  Soweit  er  die  Früchte  dieser  Tätigkeit,
Güter  und  Dienste,  den  Einzelnen  nach  den  Gesetzen  des  freien
Verkehrs  überläßt,  wird  diese  Übertragung  nach  demselben  wirtschaftlichen ­
  Prinzip  erfolgen,  welches  im  freien  Verkehr  zur  Geltung ­
  kommt,  der  Staat  wird  daher  wie  jeder  Einzelne  bei  Übertragung ­
  dieser  Güter  und  Dienstleistungen  sich  auf  den  Standpunkt
des  Verkäufers  stellen  und  danach  trachten,  von  dem  Käufer  den
möglichst  hohen  Preis  zu  erlangen.  Der  Staat  wird  seine  dargebotenen ­
  Güter  also  nach  dem  Marktpreis  in  Verkehr  setzen.  Doch
ist  nur  der  geringste  Teil  der  Staatstätigkeit  solcher  Natur,  daß
auf  dieselbe  dieses  Prinzip  angewendet  werden  könne.  Der  größte
Teil  der  Staatstätigkeit  ist  solcher  Natur,  daß  es  Pflicht  des  Staates
        <pb n="169" />
        I.  Teil.  Allgemeine  Bemerkungen.

151

1st,  dieselbe  auszuüben,  sonst  würde  er  sein  eigenes  Wesen  verleugnen.
Auch  diese  Tätigkeiten  sind  vom  Standpunkte  der  zu  fordernden
Gegenleistungen  zweierlei.  Ein  Teil  der  Staatstätigkeit  bezieht  sich
wohl  auf  Funktionen,  die  zu  den  wesentlichen  Attributen  des  Staates
gehören,  trotzdem  kann  in  den  einzelnen  Fällen  mit  mehr  minderer
Bestimmtheit  festgesetzt  werden,  wem  dieselbe  zugute  komme  und
in  welchem  Maße.  Hier  wird  der  Staat  von  den  Betreffenden  mit
Bezug  auf  den  gewährten  Vorteil  eine  Gegenleistung  mit  Recht  beanspruchen ­
  können,  ohne  aber,  wie  im  ersten  Falle,  hier  die  Prinzipien ­
  des  Marktverkehrs  und  der  ihm  eigentümlichen  Preisbildung
in  Anwendung  zu  bringen.  Dies  folgt  daraus,  daß  es  sich  um  eine
Tätigkeit  staatlicher  Natur  handelt.  Endlich  gibt  es  einen  solchen
Teil  der  Staatstätigkeit,  der  selbst  diese  Abrechnung  nicht  zuläßt.
Es  sind  dies  die  wichtigsten  Funktionen  des  Staates,  welche  die
Voraussetzung  des  allgemeinen  Staatswohles  sind,  Landesverteidigung,
Sicherheit  der  Person  und  des  Vermögens,  allgemeine  Bildung,  allgemeine ­
  Gesundheit,  wo  sich  nur  selten  die  Gelegenheit  zur  Anwendung ­
  des  Prinzipes  von  Leistung  und  Gegenleistung  bietet.  Die
Deckung  der  durch  diese  Tätigkeiten  verursachten  Kosten  muß  auf
andere  Weise  geschehen  und  zwar  so,  daß  die  Staatsbürger  nach
ihrer  Leistungsfähigkeit  dem  Staate  die  notwendigen  Wertsummen
zur  Verfügung  stellen.
Auf  Grund  dieser  Gesichtspunkte  werden  gewöhnlich  folgende
Einnahmsquellen  unterschieden:
a)  Privatwirtschaftliche  Einnahmen;  es  sind  dies
jene  Einnahmen,  bei  denen  der  Staat  ebenso  unter  der  Herrschaft
der  Verkehrsgesetze  steht  wie  der  Einzelne.  Der  Staat  erwirbt  in
derselben  Weise  wie  jeder  Einzelne  durch  wirtschaftliche  Tätigkeit,
durch  Unternehmertätigkeit.  Die  freie  Konkurrenz  kommt  dem
Staate  gegenüber  gleichfalls  zur  Geltung,  keinerlei  Privilegien  begünstigen ­
  ihn.
b)  Staatswirtschaftliche  Einnahmen;  diese  kommen
•dem  Staate  kraft  seiner  Souveränität  zu;  hier  hat  das  Prinzip  der
Leistung  und  Gegenleistung  keine  Geltung.
c)  Gemischte  Einnahmen;  es  sind  dies  jene  Einnahmen,
bei  denen  privatwirtschaftliche  und  staats  wirtschaftliche  Momente
zusamm  en  treffen.
Die  hier  ausgezählten  Einnahmsquellen  können  wir  als  endgültige ­
  bezeichnen;  deren  Verbrauch  belastet  den  Staat  nicht
weiter  und  läßt  kein  Schuldverhältnis  zurück.  Von  diesen  Einnahmsquellen ­
  unterscheiden  sich  die  Einnahmen  interimistischer
        <pb n="170" />
        152

4.  Buch.  Die  Staatseinnahmen.

Natur,  welche  nach  den  Gesetzen  der  Wirtschaft  und  des  Rechtseine
  Rückerstattung  fordern.  Auch  diese  werden  zu  den  Einnahmen
des  Staates  mit  Recht  gerechnet,  doch  darf  nie  vergessen  werden,,
daß  dieselben  nur  unter  der  Bedingung  der  Rückzahlung  dem
Staate  zur  Verfügung  stehen.  Hierher  gehört  der  Staatskredit..
In  gewissem  Sinne  können  wir  auch  das  Staatsvermögen  hinzurechnen, ­
  sofern  dasselbe  zur  Deckung  von  Staatsbedürfnissen  in
Anspruch  genommen  wird,  doch  ist  dies  wohl  keine  Einnahme  im
wahren  Sinne  des  Wortes.  Auch  tritt  hier  immer  eine  Minderungdes
  Staatsvermögens  ein.
Die  interimistischen  Einnahmsquellen,  der  Kredit,  fordert  früher
oder  später  die  Rückzahlung,  welche  natürlich  nur  aus  den  endgültigen ­
  Einnahmsquellen  erfolgen  kann.
2.  Die  richtige  Einteilung  der  staatlichen  Einnahmen  bildet  •
eine  schwierige  Frage  der  Wissenschaft.  Mit  vielem  Recht  sagt
Seligmann,  daß  wenig  Fragen  der  Finanzwissenschaft  so  verwirrt
sind,  wie  die  der  Klassifizierung  der  Staatseinnahmen.  Nicht  als  ob
dieselbe  eine  besondere  Wichtigkeit  hätte,  die  richtige  Klassifizierung
bietet  aber  immerhin  großen  Nutzen.  Dieser  Nutzen  besteht  in  der
Klarstellung  wichtiger  Beziehungen,  so  daß  wir  die  richtige  Einteilung ­
  für  den  Fortschritt  der  Wissenschaft  als  wesentlich  erachten
müssen.  Seligmann  unterscheidet  vor  allem  freiwillige  Beiträge, ­
  vertragsmäßige  Beiträge  (diesen  Ausdruck  empfiehlt
er  an  Stelle  der  privatwirtschaftlichen  Einnahmen)  und  Zwangsbeiträge. ­
  Am  schwierigsten  ist  die  Einteilung  der  letzten  Gruppe.
Zu  diesem  Zwecke  unterscheidet  er  vier  Staatsgewalten:  die  aus
dem  Obereigentum  fließende  Staatshoheit,  die  strafende  Staatshoheit,,
die  polizeiliche  Staatshoheit  und  die  steuerliche  Staatshoheit.  Namentlich ­
  die  beiden  letzten  haben  finanzielle  Bedeutung;  die  erste  tritt
dort  auf,  wo  der  Staat  eine  Verwaltungsaufgabe  erfüllt,  die  zweite,,
wo  er  nur  eine  steuerliche  Aufgabe  hat.  Trotzdem  weist  Seligmann
nach,  daß  diese  Einteilung,  die  namentlich  im  amerikanischen  Verwaltungsrecht ­
  eine  große  Rolle  spielt,  nicht  berechtigt  ist,  denn  die
Steuer  hört  nicht  auf  Steuer  zu  sein,  wenn  sie  auch  einem  Nebenzwecke ­
  dient,  wie  dies  bei  vielen  Steuern  vorkommt,  welche  zugleich
einem  wirtschaftlichen,  sittlichen  Zwecke  usw.  dienen.  Darum  muß
bloß  von  der  besteuernden  Staatshoheit  ausgegangen  werden.  Mit
Bezug  auf  diese  sind  dreierlei  Einnahmen  zu  unterscheiden:  Gebühren, ­
  Beiträge,  Steuern.
Vocke,  zum  Teil  noch  auf  älterem  Standpunkt,  teilt  die  staatlichen ­
  Einnahmen  folgendermaßen  ein:
        <pb n="171" />
        I.  Teil.  Allgemeine  Bemerkungen.

153

1.  Privatwirtschaftliche  Einnahmen  (Grundbesitz,  Vorrechte).
2.  Gemischte  Einnahmen  (wirtschaftliche  Monopole,  finanzielle
Monopole,  Verzehrungssteuern).
3.  Staatshoheitliche  Einnahmen  (Gebühren,  Steuern).
Die  Frage  der  Einteilung  der  staatlichen  Einnahmen  wird  am
eingehendsten  von  Neumann  in  dem  Werke  „Die  Steuer“  behandelt,
das  gewissermaßen  ausschließlich  der  Bereinigung  dieser  Frage  gewidmet ­
  ist.  Er  kommt  zu  dem  Resultate,  daß  die  Unterscheidung
nach  privat-  und  staatswirtschaftlichen  Einnahmen  nicht  aufrecht
erhalten  werden  kann.  Denn  in  den  privatwirtschaftlichen  Einnahmen ­
  finden  sich  oft  staats  wirtschaftliche  Elemente  und  auch
dann,  wenn  der  Staat  durch  Privaterwerb  zu  Einkommen  gelangt,
ist  seine  Lage  eine  andere,  als  die  der  eigentlichen  Privatwirtschaft.
Im  allgemeinen  ist  der  Charakter  aller  Staatseinnahmen  so  verschieden, ­
  daß  strenge  Kategorien  überhaupt  nicht  aufgestellt  werden
können.  Die  Regalien,  Gebühren,  selbst  die  Steuern  sind  von  so
verschiedener  Natur,  ganz  besonders  aber  die  privatwirtschaftlichen
Einnahmen,  daß  spröde  Gruppierungen  nicht  aufgestellt  werden
können.  In  der  Tat  spielt  in  unseren  Tagen  in  einem  großen  Teile
der  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  der  staatswirtschaftliche  Gesichtspunkt ­
  eine  große  Rolle,  so  beim  Bergbau,  bei  den  Forsten,
bei  den  Eisenbahnen  usw.  Neumann  hält  aus  diesem  Grunde  die  obige
Einteilung  für  unhaltbar.  Schließlich  fällt  doch  sein  Urteil  nachsichtiger ­
  aus,  nur  wünscht  er,  daß  der  Ausdruck  anstatt  „staatswirtschaftliche ­
  Einnahmen“  „  gemein  wirtschaftliche  Einnahmen“  laute.
Mit  Verwerfung  der  privat-  und  staatswirtschaftlichen  Einnahmen
empfiehlt  er  folgende  Einteilung:  1.  direkte  Steuern;  2.  indirekte
Steuern;  3.  Gebühren;  4.  Monopoleinkommen;  5.  Regalien;  6.  aus
gewöhnlichen  Erwerbsunternehmungen  stammende  Einnahmen;  7.  Strafgelder; ­
  8.  Beiträge  öffentlicher  Verbände.  —  So  wertvoll  auch  die
minutiösen  Untersuchungen  Neumanns  sind,  so  ist  das  Resultat  doch
im  Grunde  bescheiden  und  die  Schlußfolgerung  manchmal  gezwungen.
So  wenn  er  z.  B.  hinsichtlich  der  Staatseinnahmen  als  charakteristisch ­
  hält,  daß  dort  eine  staatsrechtliche  Einnahme  vorliegt,  worauf ­
  die  Leistungs-,  die  Zahlungsfähigkeit  von  Einfluß  ist.  Als  ob
wir  im  wirtschaftlichen  Verkehr  nicht  auch  zahlreiche  Fälle  finden,
in  denen  die  Zahlungsfähigkeit  von  Einfluß  ist.  Bei  ärztlichen,
advokatischen,  schriftstellerischen  Entlohnungen,  Kurorttaxen  usw.
An  Stelle  der  Einteilung  in  privat-  und  staatswirtschaftliche
Einnahmen  wurden  noch  folgende  Einteilungen  empfohlen,  die  gewissermaßen ­
  mit  dieser  Einteilung  konkurrieren,  aber  als  ausdrucksvoller ­
  betrachtet  werden:  1.  privatrechtliche  und  staatsrechtliche
        <pb n="172" />
        154

4.  Buch.  Die  Staatseinnahmen.

Einnahmen;  2.  privilegierte  und  nichtprivilegierte  Einnahmen;  die
staatswirtschaftlichen  Einnahmen  sind  privilegierte,  beruhen  auf  der
Staatshoheit  und  können  von  privaten  Wirtschaften  nicht  in  Anspruch ­
  genommen  werden;  3.  Erwerbs-  und  Einhebungseinnahmen;
bei  den  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  übt  der  Staat  eine  Erwerbstätigkeit ­
  aus;  4.  mechanische  und  organische  Einnahmen;
5.  originäre  und  derivative  Einnahmen.
3.  Die  Wirtschaft  des  Staates  und  sein  Gütervorrat  ist  in  ihrer
Zunahme  und  Abnahme  verschiedener  Natur.  Was  vorerst  die
Quellen  der  Zunahme  betrifft,  so  sind  diese  höchst  verschieden.
Alles,  was  in  die  Wirtschaft  des  Staates  eintritt,  ist,  abgesehen  von
den  Quellen,  Staatseinnahme.  Unter  diesen  Einnahmen  sind
endgültige  und  durchlaufende  Einnahmen  (z.  B.  Kredite);
die  Einnahmen  rühren  entweder  aus  wirtschaftlichen  Quellen
her  oder  aus  anderen  Quellen  (Geschenke,  Erbschaften).  Die  wirtschaftlichen ­
  Einnahmen  sind  privatwirtschaftlicher  oder
staatswirtschaftlicher  Natur,  die  letzteren  sind  die  eigentlichen ­
  finanziellen  oder  gemischten  Einnahmen.  Die  aus
privatwirtschaftlichen  Quellen  stammenden  Einnahmen  können  wir
auch  den  Ertrag  der  Staatswirtschaft  nennen  und  zwar  ist  der
Ertrag,  insolange  die  Kosten  nicht  in  Abschlag  gebracht  wurden,
Bohertrag,  nach  Abzug  der  Kosten  Reinertrag.  Nach  Abzug
der  Herstellungskosten  usw.  gewinnen  wir  das  Staatseinkommen, ­
  welches  zur  Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse  zur  Verfügung
steht.  Das  Einkommen  des  Staates  ist  originär,  soweit  es  aus
wirtschaftlicher  Bestätigung,  aus  Staatsbesitz  oder  Staatsunternehmungen ­
  stammt,  derivativ,  soferne  es  dem  Einkommen  der  Staatsbürger ­
  entnommen  wird,  wie  die  Steuer.  Von  demselben  Gesichtspunkte ­
  aus  lassen  sich  die  Einnahmen  auch  als  Zwangseinnahmen ­
  oder  zwangslose  Einnahmen  unterscheiden.  Das
Einkommen  des  Staates  ist  real,  wenn  es  aus  neuen  Gütern  besteht, ­
  scheinbar,  wenn  es  aus  Gütern  besteht,  die  bereits  im
Vermögen  des  Staates  waren.  Auch  beim  Staate  ließe  sich,  wie  in
der  Privatwirtschaft,  das  freie  Einkommen  unterscheiden,  welches ­
  nach  Befriedigung  der  ersten  Staatsbedürfnisse  erübrigt,  und
welches  namentlich  zur  Förderung  der  Kultur  verwendet  werden
kann.  Wir  unterscheiden  ferner  das  ordentliche  und  außerordentliche ­
  Einkommen;  als  ordentliches  Einkommen  ist  jenes
zu  betrachten,  welches  aus  den  dem  Staatshaushalte  gewidmeten
finanziellen  Einrichtungen,  dem  finanziellen  Saug-  und  Pumpapparate ­
  hervorgeht;  außerordentliches  Einkommen,  welches  anderen
Quellen  entströmt.  Unter  ordentlichem  Einkommen  wird  auch  das
        <pb n="173" />
        I.  Teil.  Allgemeine  Bemerkungen.

155

regelmäßig  ,von  Jahr  zu  Jahr  wiederkehrende 1 ,  unter  außerordentlichem ­
  das  ohne  Regelmäßigkeit  auftretende  Einkommen  verstanden.
Das  in  erstem  Sinne  gewonnene  ordentliche  Einkommen  kann  gleichfalls ­
  Unterbrechungen  zeigen,  dagegen  das  außerordentliche  Regelmäßigkeit, ­
  während  einer  Reihe  von  Jahren  (z.  B.  Agiogewinne).
Das  Staatseinkommen  kann  beständig  und  wechselnd  sein;
im  letzteren  Falle  wieder  steigend  oder  fallend,  langsam  oder
rapid  steigend  und  fallend.  Zu  unterscheiden  ist  ferner  das
jährliche  Einkommen  vom  durchschnittlichen  Einkommen.
Von  juristischem  Standpunkte  ist  das  Staatseinkommen  privatrechtlicher ­
  oder  staatsrechtlicher  Natur.  Die  staatsrechtlichen ­
  Einkommen  unterscheiden  sich  wieder  dadurch,  daß  sie  entweder ­
  gänzlich  zur  Verfügung  der  vollziehenden  Gewalt  stehen  oder
von  der  Bewilligung  der  verfassungsmäßigen  Faktoren  abhängen.
Zu  unterscheiden  sind  legitime  und  illegitime  Einnahmen.
Illegitime  sind:  1.  Erpressungen;  2.  ungesetzliche  Vermögenskonfiskationen; ­
  3.  Bestechungen  des  Souveräns  oder  Subvention  von
fremden  Herrschern  (so  Karl  II.  und  Jakob  II.  in  England  durch
Ludwig  XIV.).
Wir  unterscheiden  ferner  die  Haupt-  und  Nebeneinkommen. ­
  Dies  kann  in  zweifachem  Sinne  geschehen.  Einmal
nennen  wir  Haupteinkommen  jene,  deren  Quelle  solche  Einrichtungen ­
  sind,  die  überhaupt  keinen  anderen  als  finanziellen  Zweck
haben,  wie  z.  B.  die  Steuern;  Nebeneinkommen  sind  solche,  die
aus  Quellen  nicht  finanzieller  Natur  fließen,  wie  die  Gebühren,
Strafgelder,  Schulgelder  usw.  Dann  kann  die  Unterscheidung  sich
auf  die  Bedeutung  der  betreffenden  Einkommen  beziehen,  weshalb
wir  Haupteinkommen  jene  nennen,  welche  einen  bedeutenden  Teil
der  Staatseinnahmen  repräsentieren,  Nebeneinkommen  jene,  welche
als  Einnahmsquellen  untergeordnete  Bedeutung  haben.  Die  Nebeneinkommen ­
  können  ferner  von  verschiedener  Natur  sein;  solche,  die
ständig  vorkommen,  und  solche,  welche  nur  vereinzelt  vorkommen ;
ständig  ist  z.  B.  die  Einnahme  aus  dem  Verkauf  staatlicher  statistischer ­
  Publikationen;  vorübergehend,  wenn  z.  B.  ein  staatliches
Gestüt  einen  fehlerhaften  Hengst  gekauft  hat  und  denselben  wieder
verkauft.  Die  Nebeneinkünfte  können  wir  wieder  nach  den  einzelnen ­
  Zweigen  der  Staatstätigkeit  unterscheiden.  Manche  unterscheiden ­
  organische  und  mechanische  Einnahmen.  Organische ­
  sind  jene,  welche  notwendige  Folgen  gewisser  staatlicher
Einrichtungen  sind:  so  ist  in  unseren  Tagen  die  Steuer  eine  organische ­
  Folge  der  Einrichtung  des  modernen  Staatshaushaltes,  die
        <pb n="174" />
        156

4.  Buch.  Die  Staatseinnahmen.

Einnahme  aus  dem  Betriebe  einer  staatlichen  Notenbank  oder  einer
staatlichen  Maschinenfabrik  ist  eine  mechanische  Einnahme.
4.  Privatwirtschaftliche  Einnahmen  sind  jene,  bei  welchen  in
bezug  auf  die  Gewinnung  der  Einnahmen  zwischen  dem  Staat  und
den  Staatsbürgern,  dem  Staats-  und  Privathaushalt  kein  wesentlicher
Unterschied  ist.  In  diesen  Fällen  ist  auch  der  Staat  Produzent,
Unternehmer,  der  gewisse  Güterquellen,  namentlich  Grund  und
Boden  zum  Erwerb  von  Einnahmen  in  Tätigkeit  setzt.  Obwohl
diese  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  auf  verschiedenen  Entwicklungsstufen ­
  des  Staates  verschiedene  Bedeutung  haben,  so  ist  es  doch
kaum  wahrscheinlich,  daß  dieselben  je  gänzlich  aus  dem  Staatshaushalte ­
  verschwinden  werden.  Ja  in  einem  eventuell  zur  Gestaltung
kommenden  sozialistischen  Staate  würde  das  ganze  Staatseinkommen
diesen  Charakter  behalten  und  den  einzelnen  würde  ihr  Anteil  aus
diesem  Einkommen  angewiesen  werden.  Doch  hiervon  ganz  abgesehen, ­
  die  gewaltige  Maschinerie  des  Staates  und  deren  Zusammenhang ­
  mit  der  ganzen  nationalen  Wirtschaft  bringt  es  mit  sich,  daß
der  Staat  zu  jeder  Zeit  im  Besitze  von  ertragbietenden  Vermögensteilen ­
  und  nach  volkswirtschaftlichen  Prinzipien  verwalteten  Unternehmungen ­
  sein  wird.  In  dieser  Hinsicht  ist  ja  die  neuere  Zeit
lehrreich  genug,  die  den  interessanten  Prozeß  zeigt,  daß  einerseits
gegen  die  wirtschaftliche  Tätigkeit  des  Staates  protestiert  wird,
andererseits  aus  höherem  volkswirtschaftlichem  Interesse  die  Verstaatlichung ­
  von  Eisenbahn,  Notenbank,  Versicherungswesen,  Kohlenbergbau ­
  usw.  gefordert  wird.
Wenn  wir  die  Gründe  näher  ins  Auge  fassen,  welche  gegen
die  wirtschaftliche  Tätigkeit  und  hiermit  zusammenhängend  gegen
den  privatwirtschaftlichen  Erwerb  des  Staates  angeführt  werden,  so
finden  wir  namentlich  die  folgenden:  1.  Das  geringe  direkte  Interesse ­
  der  staatlichen  Angestellten,  da  ihr  festgesetztes  Einkommen
von  dem  Schicksal  des  Unternehmens  unabhängig  ist.  2.  Der
Mangel  der  Initiative  und  raschen  Verfügung,  welche  beide  im  wirtschaftlichen ­
  Leben  oft  von  entscheidender  Wichtigkeit  sind.  Ein  so
großer  Organismus,  wie  der  Staat,  muß  mehr  weniger  hierarchisch
eingerichtet  sein  mit  streng  umschriebenen  Kompetenzen,  was  die
rasche  Handlungsfähigkeit  ausschließt.  3.  Durch  seine  privatwirtschaftliche ­
  Tätigkeit  schränkt  der  Staat  nicht  nur  das  Gebiet  ein,
auf  welchem  sich  die  Staatsbürger  wirtschaftlich  betätigen  können,
sondern  er  bedroht  dieselben  sogar  mit  seiner  eventuell  gefährlichen
Konkurrenz,  welche  die  auf  seiten  des  Staates  wirkenden  Vorteile
(Notorietät,  Vertrauen,  Steuerfreiheit  usw.)  noch  erschweren.  Es
ist  das  besondere  Verdienst  von  Adam  Smith,  daß  er,  die  Bedeu-
        <pb n="175" />
        I.  Teil.  Allgemeine  Bemerkungen.

157

tung  der  privatwirtschaftlichen  Einkünfte  auf  primitiverer  Stufe  des
Staatshaushaltes  wohl  anerkennend,  doch  entschieden  erklärt,  daß
dieselben  bei  fortgeschritteneren  Völkern  neben  anderen  Einnahmsquellen ­
  nur  untergeordnete  Bedeutung  besitzen  können.  4.  Bei
der  immensen  Ausdehnung  des  modernen  Staatshaushaltes  können
die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  nur  eine  sekundäre  Rolle
spielen.  Das  Gewicht  dieser  Argumente  kann  nicht  geleugnet  werden,
obwohl  dieselben  hauptsächlich  für  gewisse  Perioden,  für  gewisse
Wirtschaftssysteme  gelten.  So  darf  namentlich  nicht  übersehen
werden,  daß  bei  großkapitalistischer  Produktion,  wo  ein  gut  Teil
der  Gütererzeugung  in  den  Händen  großer  Aktiengesellschaften,
großer  Truste  ist,  die  erwähnten  Fehler  sich  auch  einstellen,  soferne
auch  diese  wirtschaftlichen  Organismen  sich  bureaukratisch  organisieren ­
  müssen  und  von  Beamten  geleitet  und  verwaltet  werden,  die
ebensowenig  direkt  an  dem  Gedeihen  des  Unternehmens  interessiert
sind,  wie  die  Staatsbeamten  gegenüber  den  staatlichen  Unternehmungen. ­
  Man  kann  also  nicht  einfach  die  staatliche  Organisation
mit  der  privatwirtschaftlichen  vergleichen,  wo  der  Unternehmer
persönlich  mit  seiner  ganzen  wirtschaftlichen  Individualität  interessiert ­
  ist,  sondern  man  kann  nur  in  dem  staatlichen  Organismus
und  in  dem  individualistischen  Organismus  einen  Gegensatz  finden,
nicht  aber  in  dem  staatlich  organisierten  und  öffentlich-wirtschaftlichen ­
  Organismus  der  großen  Produktionsverwaltungen  der  Aktiengesellschaften, ­
  Kartelle,  Trusts,  Genossenschaften  usw.  Dann  ist  in
Betracht  zu  ziehen,  daß  auch  das  große  Kapital  sich  beim  Staat
alle  möglichen  Vorteile  verschaffen  kann,  kraft  seines  Einflusses,
seiner  Verbindungen,  was  dem  individuellen  Unternehmen  nicht  zur
Verfügung  steht.  Auch  ist  nicht  zu  leugnen,  daß  es  heute  privatwirtschaftliche ­
  Einkommensquellen  gibt,  die  große  Erträge  liefern
können,  solche,  die  auch  in  der  Staatswirtschaft  eine  Rolle  spielen,
sowie,  daß  privatwirtschaftliche  Einkommen  neben  anderen  Quellen
oft  ganz  unentbehrlich  sein  können.  Darum  läßt  sich  im  Grunde
von  den  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  nur  so  viel  behaupten,
daß  diese  in  neuerer  Zeit  in  den  meisten  Staaten  neben  den  staatswirtschaftlichen ­
  Einnahmen  in  den  Hintergrund  treten  und  im  Einklang ­
  mit  den  Postulaten  der  volkswirtschaftlichen  Interessen  nur
insofern  in  Anspruch  genommen  werden  sollen,  als  sie  zur  Deckung
des  Staatsbedarfes  unumgänglich  nötig  sind.  Ihre  Rolle  ist  aber
mehr  eine  subsidiäre,  wie  ja  bei  staatlicher  Verwaltung  gewisser
privatwirtschaftlicher  Einnahmequellen  gegenwärtig  nicht  der  Erwerb
die  Hauptrolle  spielt,  sondern  ein  wirtschaftliches  Interesse  1 ).
l )  Schon  Carafa  wendet  sieh  gegen  die  privatwirtscbaftlichen  Staatsein-
        <pb n="176" />
        158

4.  Buch.  Die  Staatseinnahmen.

Wenn  auch  nicht  Rückkehr  zur  älteren  Auffassung,  aber  doch
stärkere  Betonung  der  Berechtigung  privatwirtschaftlicher  Einnahmen
kennzeichnet  den  Standpunkt  Schäffles.  Seiner  Auffassung  nach
sind  die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  zu  billigen  nicht  nur  von
wegen  des  tatsächlichen  Zustandes,  sondern  auch  von  prinzipiellem
Standpunkte,  im  öffentlichem  Interesse,  und  innerhalb  dieser  Grenzen
sind  sie  beizubehalten,  um-  und  neuzugestalten.  Namentlich  die
folgenden  Interessen  fordern  demnach  die  Beibehaltung  der  privatwirtschaftlichen ­
  Einnahmen:  1.  das  allgemeine,  vor  allem  politische
Interesse,  daß  der  Widerstand  der  Steuerkräfte  gemildert  werde
und  so  die  Befriedigung  der  Gemeinbedürfnisse  erleichtert  werde;
2.  das  verwaltungspolitische  Interesse,  da  gewisse  Vermögensgegenstände, ­
  gewisse  Betriebe  die  staatliche  Verwaltung  fordern  (Forste,
Bergwerke,  Eisenbahnen);  3.  das  volkswirtschaftliche  Interesse,
nachdem  gewisse  volkswirtschaftliche  Aufgaben  so  besser  gelöst
werden;  4.  das  finanzielle  Interesse,  namentlich  das  Interesse  des
Staatskredits,  der  bei  großem  Staatsvermögen  leichter  funktioniert.
Mit  Berücksichtigung  dieser  Prinzipien  ist  es  nicht  schwer  zu  entscheiden, ­
  in  welchem  Maße  die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen
unter  den  Staatseinnahmen  vorkommen  sollen.
5.  Staatswirtschaftliche  Einnahmen  sind  jene,  welche  auf  der
Staatssouveränität  basieren,  welche  nicht  auf  privatrechtlichem,  sondern ­
  staatsrechtlichem  Titel  beruhen,  welche  daher  nur  der  Staat
oder  andere  öffentlichrechtliche  Korporationen  auf  Grund  des  Verhältnisses
  zu  ihren  Mitgliedern  geltend  machen  können.  Bei  allen
diesen  Korporationen  folgt  aus  der  Mitgliedschaft  die  Pflicht  der
Deckung  der  korporativen  Bedürfnisse,  wenn  auch  in  verschiedenem
Maße  und  in  verschiedener  Weise.  Während  daher  der  Staat  bezüglich ­
  der  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  nur  eine  Wirtschaft
neben  anderen  gleichen  bildet,  gewissermaßen  primus  inter  pares,
also  koordiniert  ist,  ist  er  in  bezug  auf  die  staatswirtschaftlichen
Einnahmen  über  die  Privatwirtschaften  gestellt  und  verfügt  in  gewissem ­
  Maße  über  deren  Einkommen  zu  eigenen  Zwecken.  Der
Staat  wird  gewissermaßen  Teilhaber  an  dem  Einkommen  der  Privatwirtschaften. ­
  Diese  Beziehung  kann  aber  in  der  staatsbürgerlichen
Periode  nicht  aus  einem  privatrechtlichen  Verhältnis  entstehen,
sondern  nur  aus  einem  staatsrechtlichen  Verhältnis,  aus  den  Rechten
folgend,  die  das  Ganze  den  Teilen  gegenüber  ausübt.  Und  je
stärker  sich  der  öffentlich-rechtliche  Charakter  des  Staates  entnahmen. ­
  Der  Staat  soll  den  Beichtum  der  Individuen  befördern,  das  ist  die
Grundlage  seines  Reichtums;  Gewerbe  und  Handel  vermag  er  aber  nicht  so  gut
zu  versehen  wie  die  Privatwirtschaft  (Bicca-Salerno  1.  c.  8.  51).
        <pb n="177" />
        I.  Teil.  Allgemeine  Bemerkungen.

159

wickelt,  um  so  notwendiger  wird  es,  daß  er  der  Funktion  des  privatwirtschaftlichen ­
  Einkommenerwerbes  enthoben  werde  und  seine
nutritiven  Organe  in  den  Organismus  der  Privatwirtschaft  einführe.
Mit  Bezug  auf  den  Einkommenerwerb  ist  dies  die  vollständige  Durchführung ­
  der  Differentiation:  der  Staat  arbeitet  für  das  Ganze  auf
dem  Gebiete  der  öffentlichen  Aufgaben,  das  Ganze  hinwieder  arbeitet ­
  für  den  Staat  zum  Zwecke  des  Einkommenerwerbes.  Mit
dem  Fortschreiten  des  staatlichen  Lebens  tritt  daher,  wie  erwähnt,
die  privatwirtschaftliche  Einnahme  des  Staates  in  den  Hintergrund,
die  staatswirtschaftlichen  Einnahmen  treten  in  den  Vordergrund.
Unter  diesen  staatswirtschaftlichen  Einnahmen  spielen  die  Steuern
die  Hauptrolle;  hierher  gehören  zum  Teil  auch  die  Gebühren,  die
Regalien,  die  Beiträge.  Manche  nennen  diese  halbprivatwirtschaftliche ­
  Einnahmen.
In  diese  zwei  Gruppen  scheiden  sich  die  staatswirtschaftlichen
Einnahmen.  Was  noch  hierher  gerechnet  zu  werden  pflegt,  das
ist  höchst  fraglich.  Weder  der  Staatskredit,  noch  der  Staatsschatz
gehören  natürlich  zu  den  Staatseinnahmen.  Der  Staatskredit  bietet
wohl  Einnahmen,  aber  kein  Einkommen;  der  Kredit  ist  nur  eine
Antizipation  späterer  Einnahmen,  die  in  letzter  Linie  aus  privatwirtschaftlicher ­
  oder  staatswirtschaftlicher  Quelle  stammen  resp.
aus  diesen  gedeckt  werden  müssen.  Der  Staatsschatz  ist  natürlich
ebensowenig  Einnahme,  wie  irgendwelches  Vermögen.  Staatskredit
und  Staatsschatz  können  zum  Ersatz  von  Staatseinnahmen  herangezogen ­
  werden,  bilden  aber  selbst  keine  Einnahme.
Wenn  manche,  den  Steuercharakter  der  indirekten  Steuern
leugnend,  neben  den  Steuern  sogenannte  Zuschläge  annehmen,  so
können  wir  uns  dieser  Auffassung  nicht  anschließen,  was  weiter
unten  eingehender  besprochen  wird.
6.  Die  Bedeutung  der  Einnahmsquellen  ist,  wie  dies  die  Geschichte ­
  der  Finanzen  zeigt,  zu  verschiedenen  Zeiten  verschieden.
Das  aus  Vermögen,  namentlich  landwirtschaftlichem  Besitz  stammende
'Einkommen  wird  mit  fortschreitender  Entwicklung  immer  geringfügiger; ­
  demgegenüber  können  aber  andere  Vermögensobjekte  des
Staates  zunehmen,  was  eben  die  wachsenden  kulturellen  und  volkswirtschaftlichen ­
  Aufgaben  des  Staates  notwendig  machen,  so  Eisenbahnen, ­
  Häfen,  Kanäle,  Gebäude,  Museen,  Waffensammlungen,
Bildersammlungen,  Festungswerke,  Wertpapiere;  ein  Teil  dieser
Vermögensgegenstände  bietet  dem  Staate  keine  Geldeinnahme.  Das
aus  Gebühren  stammende  Einkommen  wird  in  manchen  Staaten,
wenn  auch  keine  absolute,  so  doch  eine  relative  Abnahme  zeigen,
        <pb n="178" />
        160

4.  Buch.  Die  Staatseinnahmen.

da  immer  mehr  das  Prinzip  zur  Geltung  kommt,  daß  der  Staat
nicht  aus  Sporteln,  Gebühren  und  Taxen  die  Kosten  der  staatlichen
Institutionen  decken  dürfe,  ferner  der  sozialpolitische  Gesichtspunkt
an  vielen  Stellen  die  Gewährung  von  Exemtionen  nötig  macht.
All  diesem  gegenüber  wächst  die  Bedeutung  der  Steuereinnahmen.
Am  stärksten  ist  die  Bedeutung  der  Steuern  in  England  entwickelt,
wo  dieselben  vor  dem  Kriege  mehr  denn  vier  Fünftel  der  Staatseinnahme ­
  liefern;  ferner  in  den  Niederlanden,  wo  sie  über  90  Prozent ­
  betragen.  In  den  meisten  deutschen  Staaten  bewegen  sich  dieselben ­
  zwischen  25—35  Prozent.  In  einzelnen  Staaten  hat  die  Staatswirtschaft ­
  noch  stark  patriarchalischen  Charakter.
Auf  Grund  der  Erfahrungstatsachen  sucht  Denis  das  Grundgesetz ­
  der  finanziellen  Morphologie  festzustellen,  im  Gegensatz  zu
Leroy-Beaulieu  und  anderen  Schriftstellern,  die  aus  den  beobachteten
Tatsachen  einfach  das  Gesetz  ableiten,  daß  mit  fortschreitender
Kultur  die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates  abnehmen,
die  staatswirtschaftlichen  zunehmen.  Nach  Denis  kann  eigentlich
nur  soviel  festgestellt  werden,  daß  die  finanzielle  Morphologie  einerseits ­
  vom  volkswirtschaftlichen  und  sozialen  Leben,  andererseits  vom
Wirkungskreise  des  Staates  abhängt.
Zu  bemerken  gilt  übrigens  ferner,  daß  die  Natur  der  Staatseinnahmen ­
  auch  von  der  Staatsform  abhängt.  Die  absolute  Monarchie ­
  zieht  privatwirtschaftliche  Einkünfte  vor,  weil  diese  vom
Volke  unabhängig  machen.  In  dem  Momente,  als  die  privatwirtschaftlichen ­
  Einnahmen  und  die  Regalien  nicht  mehr  genügen  und
mehr  und  mehr  die  Einhebung  von  Steuern  notwendig  wird,  entwickelt ­
  sich  die  konstitutionelle  Monarchie,  wie  dies  typisch  die
Geschichte  Englands  zeigt.  Die  demokratische  Staatsform  zeigt
eine  gewisse  Neigung  zu  den  privatwirtschaftlichen  Einnahmen,
indem  sie  für  staatliche  Unternehmungen  und  Verstaatlichung  von
Unternehmungen,  in  ihrem  sozialistischen  Ausläufer  sogar  für  gänzliche ­
  Verstaatlichung  einzelner  oder  aller  Produktionsfaktoren  ist.
Zur  Beleuchtung  dessen,  welche  Rolle  den  privatwirtschaftlichen
Einnahmen  im  modernen  Staatshaushalte  gebührt,  mögen  folgende
Daten  dienen:  Im  Jahre  1913  entfiel  in  Preußen  bei  einer  Bruttoeinnahme ­
  von  3192,14  Millionen  Mark  auf
Domänen  34,65  Millionen  Mark
Forsten  155,63  „  „
Bergwerke,  Hütten,  Salinen  usw.  334,81  „  „
Staatseisenbahnen  2456,40  „  „
Sonstige  Betriebe  210,48  „  „
        <pb n="179" />
        II.  Teil.  I.  Abschnitt.  Das  aus  der  Urproduktion  stammende  Einkommen.  161

Wir  sehen  hieraus,  daß  in  diesem  Staate  die  privatwirtschaftlichen ­
  Einnahmsquellen  große  Bedeutung  haben.  Noch  größer  ist
dieselbe  in  einzelnen  deutschen  Kleinstaaten,  wo  sie  bis  Zweidrittel
des  Einkommens  steigen.

II.  Teil.
Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
I.  Abschnitt.
Das  aus  der  Urproduktion  stammende  Einkommen.
1.  Die  Geschichte  zeigt  uns,  daß  der  Grundbesitz  fast  überall
eine  der  ersten  Quellen  des  Staatseinkommens  bildete.  Viehzucht
und  Ackerbau  waren  im  Anfang  die  Hauptzweige  der  Gütererzeugung ­
  und  auch  der  Staat  gewinnt  aus  denselben  sein  Einkommen
wie  jede  Einzelwirtschaft.  Jahrhunderte  hindurch,  tief  hinein  bis
in  die  Neuzeit,  ist  der  Staat  auf  diese  Einnahmequelle  angewiesen,
bis  die  Revolutionierung  des  wirtschaftlichen  Lebens  nicht  neue
Zustände  schafft.  Die  wirtschaftliche  Tätigkeit  des  Staates  zeigt
große  Mängel  und  bietet  daher  nur  geringes  Einkommen;  demgegenüber ­
  erhöhen  die  neuen  Verhältnisse  die  Produktivität  der  Privatwirtschaft. ­
  Der  Gegensatz  wird  immer  empfindlicher  und  die  ungenügende ­
  Ausnutzung  der  Produktivkräfte  wird  als  öffentliches
Übel  empfunden.  Hierzu  kommt  das  Steigen  der  staatlichen  Bedürfnisse, ­
  die  aus  den  bisherigen  Einnahmequellen  nicht  zu  befriedigen ­
  sind;  neue  Quellen  müssen  eröffnet  werden,  die  aber  nur  dann
Erfolg  versprechen,  wenn  die  Intensität  der  wirtschaftlichen  Produktion ­
  durch  die  rationellsten  Betriebsweisen  erhöht  wird.  Auch
die  Konkurrenz  des  Staates  beengt  die  privatwirtschaftliche  Tätigkeit; ­
  die  Einführung  des  konstitutionellen  Systems  begünstigt  jene
Einnahmequellen,  welche  unter  der  unmittelbaren  Kontrolle  der
Volksvertretung  stehen.  Die  großen  Schwankungen  in  den  Ernteerträgen ­
  tragen  ein  aleatorisches  Moment  in  die  Staatswirtschaft,
welches  den  Anforderungen  des  heutigen  Staates  nicht  entspricht.
Auch  das  Prinzip  der  Arbeitsteilung  fordert  es,  daß  der  Staat  sich
möglichst  ausschließlich  der  Erfüllung  der  staatlichen  Aufgaben
widme,  die  übrigen  Aufgaben  aber,  namentlich  die  wirtschaftlichen,
•der  Gesellschaft  und  den  Einzelnen  überlasse.  Mit  Rücksicht  auf
F  öl  des,  Finanz  Wissenschaft.  11
        <pb n="180" />
        162  4.  Buch.  II.  Teil.  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
diese  Momente  können  Staatsdomänen  nicht  als  solche  Einnahmequellen ­
  betrachtet  werden,  welche  der  heutigen  Staatswirtschaft:
notwendig  oder  nur  wünschenswert  wären;  freilich  lassen  sie  sich
auch  nicht  prinzipiell  und  kategorisch  allgemein  verurteilen.  Vieles,
hängt  von  den  speziellen  Verhältnissen  einzelner  Staaten,  von  deren
wirtschaftlicher  Entwicklungsstufe,  vom  politischen  System  usw.  ab.
Dabei  behauptet  sich  hier  und  dort  bis  in  die  jüngste  Zeit  die
Auffassung,  daß  das  Einkommen  des  Staates  in  erster  Reihe  dem
Grundbesitz  zu  entnehmen  ist.  So  beginnt  das  Vermögens-  und
Einkommensteuergesetz  des  Kantons  Zürich  vom  Jahre  1870  mit
den  Worten:  „Soferne  der  Ertrag  der  Staatsgüter  zur  Deckung
der  Staatsausgaben  nicht  genügt“;  in  Graubünden  heißt  jener  Teil
des  Staatsbedürfnisses,  welcher  aus  dem  Ertrage  der  Staatsgüter
nicht  gedeckt  werden  kann,  bis  auf  unsere  Zeit  „Defizit“.
2.  Die  Anhänger  der  Auffassung,  daß  der  Staat  über  Domänenbesitz ­
  verfüge,  berufen  sich  namentlich  auf  folgendes:  a)  daß  der
Staatshaushalt  hierbei  über  eine  mehr  weniger  beständige  Rente
verfügt;  b)  daß  der  Staat  teilnimmt  an  der  mit  der  Zunahme  der
Bevölkerung  eintretenden  Steigerung  der  Rente;  c)  daß  damit  eine
größere  Mannigfaltigkeit  der  Staatseinnahmen  eintritt,  worin  gewissermaßen ­
  eine  Sicherung  gegen  große  Schwankungen  wurzelt;
d)  daß  der  Steuerdruck  geringer  ist;  e)  die  Domänen  bilden  bei.
Staatsaniehen  ein  willkommenes  Pfand;  f)  die  Domänen  bieten  Gelegenheit ­
  zu  wichtigen  sozialpolitischen  Maßnahmen,  z.  B.  Durchführung ­
  eines  rationelleren  Besitzsystems,  Einführung  des  Farmsystems, ­
  Maßregeln,  die  gegenüber  dem  Sozialismus  große  Bedeutung
gewinnen  können;  g)  die  Regierung  ist  vom  Willen  des  Parlaments,
unabhängiger.  Dagegen  kommen  folgende  Umstände  in  Betracht::
a)  die  Grundrente  ist  nicht  immer  sicherer,  als  die  aus  Kapital
fließende  Rente,  ja  es  können  sogar  große  Schwankungen  vorkommen; ­
  b)  an  der  steigenden  Grundrente  ist  der  Staat  auch  dann
beteiligt,  wenn  die  Güter  in  Privatbesitz  übergehen;  c)  als  Reservekapital ­
  ist  der  Grundbesitz  schwer  zu  verwerten;  d)  das  Pfandrecht
spielt  in  der  Gegenwart  beim  Staatskredit  eine  untergeordnete  Rolle
und  auch  dies  nur  bei  schwachem  oder  geschwächtem  Staatskredit;
e)  gerade  die  konstitutionelle  Führung  des  Staatshaushaltes  würde
durch  die  Unabhängigkeit  der  Regierung  vom  Votum  des  Parlamentes ­
  bedroht.
Es  darf  nicht  übersehen  werden,  daß  auch  diese  Frage  keine
kategorische  Entscheidung  gestattet.  Denn  es  kommen  zum  mindesten ­
  folgende  Umstände  in  Betracht:  a)  der  Zustand  der  Volkswirtschaft; ­
  in  Staaten,  wo  die  Volkswirtschaft  schon  stark  genug.
        <pb n="181" />
        I.  Abschnitt.  Dag  aus  der  Urproduktion  stammende  Einkommen.  JßB
ist,  um  die  Steuerlast  zu  tragen,  sind  Domänen  weniger  berechtigt,
als  in  Staaten  anfänglicher  Entwicklung,  mit  geringem  Kapitalbesitz’
wo  die  Steuerlast  drückend  empfunden  würde;  darum  behaupten
sie  sich  im  Westen  Europas  schwerer  als  im  Osten  und  namentlich
in  den  Kolonien;  b)  die  Kulturart;  Forste  können  unzweifelhaft
eher  in  Händen  des  Staates  bleiben ;  hier  können  spezielle  Verhältnisse ­
  in  Betracht  kommen;  so  haben  die  Wälder  in  England
wie  Bastable  bemerkt  —  weder  vom  klimatischen  Standpunkte,  noch
für  die  Heizung  und  den  Schiffsbau  besondere  Bedeutung;  c)  der
Charakter  des  öffentlichen  Haushaltes,  denn  während  die  Domänen
in  großen  Staaten  keine  geeignete  Einnahmsquelle  bilden,  können
sie  in  kleinen  Staaten,  ebenso  wie  im  Haushalt  der  Selbstverwaltungskörper ­
  sich  gut  bewähren.
Bei  Veräußerung  der  Staatsdomänen  ist  der  Hauptgesichtspunkt,
daß  der  Staat  seine  Domänen  auf  das  beste  verwerte,  dieselben  den
geeignetesten  Personen  zuführe  und  mit  dieser  Maßregel  wichtige
Besitz-  und  namentlich  sozialpolitische  Aufgaben  löse.  Dies  wird
dort,  wo  Domänen  vorhanden,  nach  dem  Kriege  besondere  Aufmerksamkeit ­
  verdienen.  Bei  Veräußerung  der  Domänen  müssen
folgende  Gesichtspunkte  in  Betracht  kommen:  a)  die  Domänen
dürfen  nicht  innerhalb  kurzer  Frist  veräußert  werden,  denn  dies
würde  den  Preis  des  Grundbesitzes  stark  drücken,  also  dem  Staate
und  dem  gesamten  Grundbesitzerstande  große  Nachteile  verursachen;
b)  beim  Verkauf  müssen  die  bestehenden  Besitzverhältnisse  in  Betracht ­
  gezogen  werden  und  soll  deren  Rektifikation  angestrebt
werden;  in  einem  Staate,  wo  es  an  kleinen  oder  mittleren  Grundbesitzern ­
  fehlt,  muß  namentlich  diese  Kategorie  gestärkt  werden;
d)  die  Grundflächen  dürfen  nicht  an  solche  verkauft  werden,  die
damit  Spekulation  treiben  wollen;  e)  nur  solchen  Käufern  soll  der
Grundbesitz  übertragen  werden,  die  die  materielle  und  intellektuelle
Fähigkeit  besitzen,  denselben  rationell  zu  verwalten;  auch  die  Charaktereigenschaften ­
  derselben  sind  nicht  irrelevant;  f)  der  Besitz  soll
nur  dann  in  das  volle  Eigentum  des  Käufers  übergehen,  wenn  der
ganze  Kaufschilling  getilgt  ist;  g)  für  den  Fall  schlechter  Bewirtschaftung ­
  soll  sich  der  Staat  das  Rückkaufsrecht  vorbehalten.
Bei  Verwendung  der  aus  dem  Verkauf  der  Domänen  sich  ergebenden ­
  Einnahmen  ist  als  Richtschnur  zu  betrachten,  daß  dieselben
nicht  zur  Deckung  laufender  Ausgaben  verwendet  werden  dürfen.
Es  sollen  entweder  andere,  zweckmäßigere  Vermögensgegenstände
angeschafft  werden  (z.  B.  Eisenbahnen),  wodurch  das  aktive  Staatsvermögen ­
  wieder  vermehrt  wird,  resp.  nutzbringende  Investitionen
11*
        <pb n="182" />
        164  4.  Buch.  II.  Teil.  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
ausgeführt  werden,  oder  sollen  Staatsschulden  getilgt  werden,  wodurch
das  passive  Vermögen  vermindert  wird.
3.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  in  der  Gegenwart  der  staatliche ­
  Grundbesitz  in  den  Staaten  jenseits  des  Ozeans,  wo  der  Staat
zum  Zwecke  der  Ansiedelung  Grundbesitz  zu  billigen  Preisen  verkauft. ­
  So  beträgt  z.  B.  in  einzelnen  australischen  Kolonien  der
Erlös  aus  dem  Verkauf  von  Staatsländereien  80—100  Millionen
Pfund  Sterling.
Auch  Konfiskation  von  Grundbesitz  ist  in  einzelnen  Fällen  als
zweckmäßiges  Mittel  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  beobachtet
worden.  Von  den  durch  die  französische  Revolution  durchgeführten
Konfiskationen  abgesehen,  hat  in  neuerer  Zeit  die  Konfiskation  der
Kirchengüter  in  Italien  ein  finanzielles  Interesse  gehabt.  Solche
Konfiskationen  sind  aber,  vom  juristischen  Standpunkte  abgesehen,
auch  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  oft  zweifelhafter  Natur.  Nicht
selten  bedeutete  der  Verkauf  der  Staatsgüter  einfach  eine  Vergeudung. ­

4.  Was  die  Betriebssysteme  bei  den  Domänen  betrifft],  so
zeigen  dieselben  wesentliche  Unterschiede.  Das  Betriebssystem  soll
so  gewählt  werden,  daß  es  wirtschaftlich  und  finanziell  günstige
Resultate  biete.  Das  erste  System  ist  das  der  eigenen  Regie.  In
der  Frühperiode  der  Landwirtschaft  und  bei  geringerem  Grundbesitz
kann  dieses  System  entsprechend  sein,  doch  ist  es  kaum  aufrechtzuerhalten ­
  bei  höherer  Kultur  und  großem  Grundbesitz.  Hiervon
abgesehen  kann  es  bloß  zur  Ergänzung  anderer  staatlicher  Institutionen, ­
  so  namentlich  landwirtschaftlicher  Schulen,  Gestüte,  Versuchsstationen ­
  usw.  Anwendung  finden.  Auch  zu  Musterwirtschaften
ist  es  gut  zu  verwenden,  jedoch  nur  in  dem  Sinne,  daß  diese
Wirtschaften  Instrumente  des  technischen  Fortschrittes  seien;  im
engeren  Sinne  genommene  Musterwirtschaften  bringen  nur  selten
Nutzen,  denn  entweder  sind  die  anderen  Landwirte  in  derselben
Lage  wie  der  Staat  in  Hinsicht  der  Einführung  von  Reformen,  oder
sie  verfügen  weder  über  genügende  Fachkenntnis  noch  über  das
nötige  Kapital,  um  musterhafte  Wirtschaft  einzuführen.  Von  den
angeführten  Ausnahmefällen  abgesehen,  spricht  gegen  die  Eigenwirtschaft ­
  des  Staates  alles  das,  was  gewöhnlich  gegen  die  wirtschaftliche ­
  Tätigkeit  des  Staates  angeführt  wird:  das  geringe  Interesse ­
  der  verwaltenden  Beamten,  der  Mangel  freier  Bewegung,  freier
Initiative,  da  die  hierarchische  Unterordnung  und  der  bureaukratische
  Instanzenzug  unvermeidlich  ist.  Die  wechselnden  Konjunkturen
werden  nicht  ausgenutzt,  die  vom  Fortschritt  geforderten  Einrichtungen ­
  werden  nur  langsam  eingeführt.  Oft  verfügt  der  Staat  auch
        <pb n="183" />
        I.  Abschnitt.  Das  ans  der  Urproduktion  stammende  Einkommen.  165
nicht  über  die  zu  Investitionen,  eventuell  nicht  einmal  über  die  zu
rationellem  Betriebe  nötigen  Kapitalien.  Diese  Mängel  vermeidet
zum  Teil  das  sogenannte  Gewähr-,  Bürgschaftssystem,  wo  neben
der  Eigenwirtschaft  die  Beamten  die  Verpflichtung  übernehmen,
ein  gewisses  Minimum  an  Produkten  einzuliefern.  Freilich  ist  es
wahrscheinlich,  daß  dieses  Minimum  außerordentlich  gering  angesetzt
wird,  dem  Staate  also  nur  geringen  Vorteil  bietet,  während  er  dagegen ­
  die  günstigeren  Resultate  guter  Jahre  in  Tausch  gibt.  So
führt  die  Entwicklung  dahin,  dort,  wo  die  nötigen  Voraussetzungen
vorhanden  sind,  das  Pachtsystem  als  relativ  bestes  System  zu  empfehlen. ­
  Bei  diesem  System  kann  der  Staat  mit  Fachkenntnis  und
Kapital  versehene  Personen  gewinnen,  die  bei  rationeller  Wirtschaft
auch  dem  Staate  ein  höheres  Einkommen  sichern  ohne  Deterioration
des  Bodens.  Der  Staat  braucht  nicht  für  den  Fundus  instructus
zu  sorgen.  Die  Kontrolle  ist  leicht.  Das  Pachtsystem  ist  in  der
Regel  schon  aus  sozialpolitischen  Motiven  am  zweckmäßigsten  in
mittelgroßen  und  kleinen  Pachten  durchzuführen,  nur  selten  bewährt
sich  die  Generalpacht.  Natürlich  kommen  hier  alle  jene  Prinzipien
in  Betracht,  die  die  Sozialökonomie  bezüglich  des  Pachtwesens  aufstellt, ­
  in  die  hier  im  Detail  nicht  eingegangen  werden  kann.  Unter
dem  Pachtsystem  kommt  auch  die  Erbpacht  in  Betracht,  aber  mehr
in  wirtschafts-,  sozial-  und  bevölkerungspolitischer  als  in  finanzieller
Hinsicht.
5.  Während  für  die  landwirtschaftliche  Bodenfläche  sich  fast
allgemein  das  Prinzip  durchgerungen  hat,  daß  der  Staat  am  besten
tut,  diese  zu  verkaufen,  so  gilt  für  die  Forste  umgekehrt  das
Prinzip,  daß  der  Staat  dieselben  behalten  und  bewirtschaften  soll.
Bei  der  Bewirtschaftung  der  Wälder  treten  die  bei  dem  Bodenbau
beobachteten  Nachteile  nicht  ein,  ja  im  Gegenteile  läßt  sich  behaupten, ­
  daß  gerade  durch  die  staatliche  Bewirtschaftung  Nachteile
zu  vermeiden  sind,  welche  sich  beim  privatwirtschaftlichen  System
einzustellen  pflegen.  Die  langen  Perioden  der  Forstwirtschaft,  das
große  Überwiegen  des  Naturfaktors,  die  engen  Grenzen  der  spekulativen ­
  Tätigkeit  sind  ebenso  viele  Momente,  die  der  staatlichen  Bewirtschaftung ­
  das  Wort  sprechen.  Hierzu  gesellt  sich,  daß  mittelst
der  Forste  große  allgemeine  Interessen  verteidigt  werden  können:
Die  Ausgleichung  zum  Schutze  hygienischer  und  wirtschaftlicher
Interessen,  Schutz  der  tiefer  liegenden  Territorien  gegen  Wind  und
Wasser,  welche  die  Humusschichten  bedrohen  und  Steingerölle  hinabführen. ­
  Auch  der  Umstand  ist  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  die
Privatwirtschaft  oft  der  Versuchung,  die  Wälder  auszurotten,  nur
schwer  zu  widerstehen  vermag,  um  die  betreffenden  Gründe  land-
        <pb n="184" />
        166  4.  Buch.  II.  Teil.  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
wirtschaftlich  zu  bewirtschaften,  was  schon  dadurch  ungünstig  wirkt,
daß  dies  eine  Steigerung  der  Holzpreise  hervorruft;  hierdurch  wird
das  Interesse  und  die  Lebensverh'ältnisse  breiter  Schichten  der  Bevölkerung ­
  dem  Interesse  einiger  geldgieriger  Waldbesitzer  geopfert.
Wohl  lassen  sich  die  schädlichen  Folgen  der  Privatwirtschaft  durch
gute  Forstgesetze  abwehren,  aber  die  Staatsaufsicht  ist  auf  diesem
G-ebiete  so  schwierig  und  kostspielig  und  fordert  eine  solche  Einengung
der  freien  Beweglichkeit  der  Privatwirtschaften,  daß  es  viel  einfacher, ­
  billiger,  nützlicher,  zur  Vermeidung  von  Reibungen  geeigneter
erscheint,  die  staatliche  Bewirtschaftung  einzuführen.  Gegen  den
Verkauf  der  Staatsforsten  spricht  der  Umstand,  daß  die  Festsetzung
des  Wertes  derselben  großen  Schwierigkeiten  begegnet.  Im  allgemeinen ­
  muß  daher  für  Erhaltung  des  Besitzes  der  Staatsforste  eingetreten ­
  werden,  ja,  es  lassen  sich  Fälle  denken,  in  welchen  es
sogar  wünschenswert  ist,  daß  dieselben  vermehrt  werden.
6.  Unter  den  größeren  Staaten  verfügt  weder  England  noch
Frankreich  über  größeren  Grundbesitz.  Bedeutender  ist  er  in
Preußen,  wo  derselbe  dem  Staate  30,2  Mill.  Mark  ergab  im  Jahre
1911/12.  In  Österreich  und  Ungarn  ist  der  Grundbesitz  ziemlich
unbedeutend,  ebenso  das  aus  demselben  stammende  Einkommen.
In  Rußland  ist  der  Grundbesitz  dagegen  sehr  bedeutend,  etwa  vier
Millionen  Deßjatinen;  mehr  als  10  Prozent  des  Staatseinkommens
stammt  aus  dieser  Quelle.  Ebenso  entfällt  in  Rumänien  etwa  10
Prozent  der  Staatseinnahmen  auf  Grundbesitz  und  Forste.  Den
Wert  der  Staatsforste  in  Ungarn  veranschlagt  die  Schlußrechnung
für  das  Jahr  1913  auf  218,4  Kronen.
7.  Die  zugunsten  der  staatlichen  Forste  angeführten  Argumente
kommen  zum  Teile  auch  bei  der  Frage  der  staatlichen  Bergwerke
in  Betracht.  Wenn  es  aber  auch  nicht  behauptet  werden  kann,
daß  die  Bergwerke  nicht  im  Besitz  des  Staates  sein  dürfen,  so
kommt  hier  doch  in  Betracht,  daß  die  meisten  Zweige  des  Montanbetriebes ­
  große  Kapitalien  erfordern,  daß  die  Ergebnisse  außerordentliche ­
  Schwankungen  aufweisen,  weshalb  dieselben  finanziell
wenig  ins  Gewicht  fallen,  daß  in  manchen  Zweigen  der  spekulative
und  kaufmännische  Geist  eine  größere  Rolle  spielt,  was  daher
gleichfalls  für  den  Privatbetrieb  spricht,  während  dessen  Nachteile
durch  gute  Gesetze  und  Verwaltung  ferngehalten  werden  können.
Beim  Verkauf  der  staatlichen  Bergwerke  macht  sich  in  noch  höherem ­
  Maße  der  Umstand  geltend,  der  bei  den  Staatsforsten  berührt
wurde,  daß  sich  deren  Verkehrswert  außerordentlich  schwer  bestimmen ­
  läßt.  Löst  der  Staat  den  Bergwerksbesitz  auf,  so  erwächst
ihm  die  Pflicht,  für  jenen  Teil  der  Bevölkerung  wenigstens  pro-
        <pb n="185" />
        II.  Abschnitt.  Einkommen  aus  Industrie-  und  Handelsunternehmungen.  167
visorisch  zu  sorgen,  der  bisher  hier  Beschäftigung  fand  und  diese
■verliert.
Daß  von  mancher  Seite  eben  in  der  Gegenwart  die  Verstaatlichung ­
  namentlich  der  Kohlen-  und  Eisenbergwerke  gefordert  wird,
hängt  in  erster  Reihe  nicht  mit  finanziellen,  sondern  mit  volkswirtschaftlichen ­
  und  sozialpolitischen  Momenten  zusammen.  In  Ungarn
hat  der  Staat  namentlich  den  Ankauf  von  Kohlenbergwerken  in
Angriff  genommen,  teilweise  zum  Zwecke  der  Deckung  des  Bedarfes
■der  Staatseisenbahnen,  teils  im  Interesse  der  Nationalitätenpolitik.
Doch  ist  diese  Aktion  bald  ins  Stocken  geraten.
Der  staatliche  Bergbetrieb  arbeitet  in  Ungarn  mit  Defizit.
Nach  den  letzten  Staatsschlußrechnungen  (1913)  betrug  die  Einnahme ­
  4,5  Mill.,  die  Ausgabe  8,9  Mill.  Kronen.  Der  Wert  des
Bergwerksbesitzes  (ohne  die  Salzbergwerke)  wird  auf  97,0  Kronen
geschätzt.

II.  Abschnitt.
Einkommen  aus  Industrie-  und  Handelsunternehmungen.
1.  Außer  den  aus  der  Urproduktion  fließenden  Staatseinnahmen
tränn  der  Staat  auch  aus  gewerblichen  und  kaufmännischen  Unternehmungen ­
  Einnahmen  gewinnen.  Diese  Einnahmen  fließen  teils
aus  den  dem  Staate  gehörigen  industriellen  und  kaufmännischen
Unternehmungen,  teils  aus  solchen,  bei  welchen  der  Staat  Teilhaber
ist,  endlich  aus  Unternehmungen,  bei  welchen  sich  der  Staat  einen
Anteil  an  dem  Einkommen  (Notenbank  usw.)  bedingt.  Die  Zahl
solcher  Fälle  nimmt  zu,  wo  der  Staat  auf  Grund  der  den  Unternehmungen ­
  gewährten  Vorteile,  Unterstützungen,  Darleihen,  Privilegien ­
  zu  Einnahmequellen  gelangt.  Die  Zahl  der  staatlichen  Lnternehmungen
  auf  dem  Gebiete  der  Industrie  und  des  Handels  ist
im  allgemeinen  neuerdings  in  Zunahme  begriffen,  von  Monopolen  abgesehen; ­
  es  hängt  dies  mit  folgenden  Umständen  zusammen:  a)  in
vielen  Zweigen  wird  die  Verstaatlichung  als  allgemeine  Vorbedingung
■der  wirtschaftlichen  Entwicklung  gefordert;  b)  in  gewissen  Fällen
werden  Unternehmungen  nur  auf  beschränkte  Zeit  gewährt,  nach
•deren  Ablauf  dieselben  dem  Staate  zufallen.  Bei  einer  Reihe  von
Unternehmungen  muß  damit  gerechnet  werden,  daß  Privat-  und
Gemeininteresse  in  Einklang  gelangen,  es  wäre  unrichtig,  bloß  ein
Interesse  zu  befriedigen.  Die  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Ein-
        <pb n="186" />
        168  4.  Buch.  II,  Teil.  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
kommen  fremder  Unternehmungen  hat  zum  Teil  den  Charakter  der
Gebühr  oder  der  Steuer.
Die  besonderen  Umstände,  welche  in  neuerer  Zeit  eine  Vermehrung ­
  der  staatlichen  Unternehmungen  mit  sich  bringen,  sind
namentlich  folgende:  a)  die  außerordentliche  Konzentrierung  des
Kapitals;  Folge  hiervon  ist  die  Entstehung  kolossaler  Unternehmungen, ­
  die  einen  großen  bureaukratischen  Apparat  notwendig
machen,  weshalb  der  früher  gegen  die  Staatsunternehmungen  gebrauchte ­
  Einwand  des  Bureaukratismus  nicht  mehr  stichhaltig  ist;
b)  viele  der  modernen  Unternehmungen  (Versorgung  mit  Kraftquellen ­
  usw.)  sind  mehr  administrativer  als  spekulativer  Natur,  so
zum  großen  Teil  das  Verkehrswesen,  aber  auch  das  Versicherungswesen, ­
  selbst  das  Kreditwesen  usw.,  hier  weist  der  Staat  also  gegenüber ­
  den  Privatunternehmungen  keine  besondere  Inferiorität  auf.
Bei  dem  gesamten  privatwirtschaftlichen  Erwerb  des  Staates,,
aber  ganz  besonders  bei  den  gewerblichen  und  kaufmännischen
Unternehmungen  spielt  die  Frage  der  Verwendung  der  Einnahmen
eine  bedeutende  Bolle.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  das  aus
diesen  Unternehmungen  fließende  Einkommen  zweifacher  Natur  ist.
Ihrer  allgemeinen  Natur  nach  sind  diese  Einnahmen  Staatseinnahmen, ­
  wie  andere  Einnahmen  und  daher  bestimmt,  zur  Deckung  des
Staatsbedarfes  zu  dienen.  Diese  Einnahmen  haben  aber  überdies
eine  spezielle  Natur,  die  mit  ihrer  Quelle,  der  Unternehmung,  zusammenhängt ­
  und  dieser  am  nächsten  steht.  Es  gilt  daher  für  die
Einnahme  dieselbe  Regel,  wie  für  die  Einnahmen  jeder  Unternehmung. ­
  Diese  Einnahme  muß  daher  in  erster  Reihe  der  Natur  der
Unternehmung  entsprechend  verwendet  werden.  Es  braucht  nicht
gesagt  zu  werden,  daß  vom  Rohertrag  die  Produktionskosten  im
weitesten  Sinne,  Amortisation,  Versicherung  usw.,  gedeckt  werden  muß.
Aber  auch  bei  Verwendung  des  Reinertrages  darf  nicht  von  der
Auffassung  ausgegangen  werden,  daß  derselbe  in  seiner  Gänze  zur
Deckung  des  Staatsbedarfes  verwendet  werden  darf.  Denn  in  erster
Reihe  steht  eben  im  Interesse  der  Staatsfinanzen  das  Unternehmen
selbst  und  dessen  organische  Entwicklung.  Aus  dem  Reinertrag
muß  also  vor  allem  für  die  Weiterentwicklung,  Stärkung,  Ausdehnung ­
  des  Unternehmens,  Tilgung  von  drückenden  Schulden,  Einführung ­
  neuer  Geschäftszweige  gesorgt  werden.  Der  Reinertrag
will  gewissermaßen  zu  seiner  Quelle  zurückkehren.  Sind  diese
Interessen  versorgt,  dann  muß  für  diejenigen  Opfer  gebracht  werden,
die  bei  dem  Unternehmen  tätig  sind,  soferne  ihre  Versorgung,  Bezahlung ­
  ungenügend  ist;  also  günstigere  Bezahlungsverhältnisse  für
Arbeiter,  Beamte  usw.  Ferner  wird  eine  rationelle  Leitung  dann.
        <pb n="187" />
        II.  Abschnitt.  Einkommen  aus  Industrie-  und  Handelsunternehmungen.  169
auch  den  Kundenkreis  des  Unternehmens  berücksichtigen  und  nach
Möglichkeit  die  Preise  herabsetzen.  Dies  ist  nur  dort  überflüssig,
wo  die  Kunde  ohnedies  schon  zu  einem  minimalen  Preise  befriedigt
wird.  So  bin  ich  der  Ansicht,  daß  im  allgemeinen  bei  der  Post
(vor  dem  Kriege)  jenes  Minimum  des  Tarifes  erreicht  war,  welches,
mag  die  Einnahme  wie  immer  wachsen,  eine  weitere  Reduktion
nicht  erfordert.  Erst  wenn  alle  diese  Momente  erledigt  sind,  können
die  Ansprüche  des  Unternehmens  als  befriedigt  betrachtet  werden
und  der  verbleibende  Reinertrag  kann  an  die  Staatskasse  zur  Befriedigung ­
  der  Staatsbedürfnisse  abgeliefert  werden.
Von  den  staatlichen  gewerblichen  und  kaufmännischen  Unternehmungen ­
  haben  in  der  Gegenwart  die  gewerblichen  Unternehmungen ­
  im  allgemeinen  eine  geringere  Bedeutung;  am  häufigsten
kommen  vor  Eisen-  und  Maschinenwerke,  Druckereien  (zumeist  zu
eigenem  Gebrauch  oder  als  Musterinstitute),  Waffenfabriken,  Schiffswerften, ­
  hier  und  da  noch  Porzellanfabriken  usw.  Viel  größer  ist
die  Tätigkeit  des  Staates  auf  dem  Gebiete  des  Handels.  Die  größte
Bedeutung  erlangte  der  Staat  auf  dem  Gebiete  des  Verkehrswesens
und  hier  wieder  auf  dem  des  Eisenbahnwesens.  In  einzelnen  Staaten
sind  die  Eisenbahnen  im  ganzen  oder  zum  großen  Teil  in  Händen
und  im  Betriebe  des  Staates,  ja  in  einzelnen  Staaten  stehen  sogar
die  Privatbahnen  —  in  Ungarn  die  Eisenbahnen  zweiten  Ranges,
die  Kleinbahnen  —  zum  großen  Teil  im  Betrieb  des  Staates.
In  manchen  Staaten  ist  der  Staat  beteiligt  an  Schiffahrtsunternehmungen, ­
  so  in  Ungarn.  England  hat  sich  in  Besitz  des  größten
Teils  der  Suezaktien  gesetzt.  Auf  dem  eigentlichen  Gebiete  des
Handels  hat  der  Staat,  zum  Teil  aus  sozialpolitischen  Gründen,  die
Arbeiterversicherung,  dann  die  Feuerversicherung  in  sein  Bereich
gezogen.  Auf  dem  Gebiete  des  Kreditwesens  organisiert  der  Staat
die  Postsparkasse  und  in  einzelnen  Staaten  gehört  ihm  das  Notenbankinstitut ­
  oder  wird  dies  zum  mindesten  durch  den  Staat  verwaltet
Natürlich  gehören  die  mit  diesen  Unternehmungen  zusammenhängenden ­
  prinzipiellen  Fragen  in  den  Bereich  der  Volkswirtschaftspolitik.
Die  kolossale  Ausdehnung  des  staatlichen  Handels  namentlich
in  Lebensmitteln  und  Rohstoffen  während  des  Weltkrieges  ist  natürlich ­
  eine  Ausnahme.  Wieviel  davon  auch  im  Frieden  beibehalten
wird,  darüber  kann  heute  keine  Entscheidung  getroffen  werden.
Mit  dem  Entstehen  staatlicher  Unternehmungen  stellt  sich  auf
manchen  Gebieten  eine  gewisse  Komplikation  der  Probleme  ein;
so  die  Beteiligung  der  staatlichen  Unternehmungen  an  vom  Staate
gewährten  Begünstigungen  für  die  betreffenden  Unternehmungen,
was  eventuell  Anlaß  zur  Gewährung  solcher  Begünstigungen  sein
        <pb n="188" />
        170  4-  Buch.  II.  Teil.  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
kann,  Erschwerung  der  Stellungnahme  des  Staates  in  den  Fragen
•der  Industrie-  und  Handelspolitik,  in  Fragen  der  Sozialpolitik,  der
Zollpolitik  usw.  Die  staatlichen  Unternehmungen  können  auch  gewisse ­
  politische  Gefahren  heraufbeschwören  (Wahlteilnahme  der  bei
staatlichen  Betrieben  angestellten  Arbeiter  usw.).
Die  Probleme  der  industriellen  und  kaufmännischen  Unternehmungen ­
  bilden  —  auch  wenn  dieselben  in  Händen  des  Staates
sind  —  nicht  finanzielle  Probleme,  sondern  Probleme  der  Volkswirtschaftspolitik, ­
  was  von  manchen  Schriftstellern  nicht  in  Betracht
gezogen  wird,  die  dann  dieselben  in  der  Finanzwissenschaft  weitläufig ­
  behandeln,  so  z.  B.  auch  Wagner.
Auch  bei  industriellen  und  kaufmännischen  Unternehmungen
des  Staates  kann  es  vorkommen,  daß  der  Staat  in  die  Lage  kommt,
dieselben  zu  veräußern,  wie  wir  dies  bei  den  Domänen  gesehen
haben.  Da  es  sich  aber  hier  —  von  den  Staatsbahnen  abgesehen
—  zumeist  nur  um  einzelne  Unternehmungen  handelt,  sind  mit  der
Veräußerung  keine  so  wichtigen  Fragen  und  Interessen  verknüpft.
Jedenfalls  ist  es  wünschenswert,  daß  die  Veräußerung  das  Staatsinteresse ­
  vor  Augen  halte,  ferner,  daß  der  Staat  den  vollen  Wert
der  Unternehmung  erhalte,  was  wieder  voraussetzt,  daß  die  Veräußerung ­
  nicht  eben  in  einer  finanziellen  Notlage  des  Staates  erfolge. ­
  Eine  der  traurigsten  Veräußerungen  von  Staatsunternehmen
war  der  Verkauf  der  einstigen  österreichischen  Staatsbahnen  an  den
Credit  mobilier  in  Paris.
Die  Bilanz  der  wichtigeren  staatlichen  Unternehmungen  auf
dem  Gebiete  der  Industrie,  des  Handels  und  Verkehrs  zeigt  in
Ungarn  folgende  Besultate  (1913):
Einnahmen  Ausgaben
Millionen  Kronen

Post,  Telegraph  und  Telephon  104,4  88,9
Staatsbahnen  459,2  385,2
Postsparkasse  9,8  7,5
Pfandleihanstalten  1,0  1,2
Maschinenfabriken  89,1  79,0
Staatsdruckerei  5,0  3,2
Staatsbrücken  und  Tunnel  1,0  0,5

Insgesamt  669,5  565,5

Es  ergibt  sich  ein  Überschuß  von  104,0  Millionen  Kronen,
welcher  natürlich  zur  Verzinsung  und  Amortisation  der  in  diesen
Unternehmungen  investierten  Kapitalien  nicht  hinreicht,  die  Unter-
        <pb n="189" />
        III.  Abschnitt.  Staatl.  Gewinnbeteiligung  an  gewinnbringend.  Untemehmgn.  171
nehmungen  sind  also  im  Grunde  passiv,  etwa  mit  Ausnahme  der
Post,  die  aber  viele  ihrer  Ausgaben  auf  das  Staatsbahnkonto
überwälzt.

III.  Abschnitt.
Staatliche  Gewinnbeteiligung  an  gewinnbringenden
Unternehmungen.
Zu  den  Einnahmen  privatwirtschaftlicher  Natur  gehören  auch
die  Gewinnbeteiligung  des  Staates  an  gewinnbringenden  wirtschaftlichen ­
  Unternehmungen.  Diese  Gewinnbeteiligung  hat  namentlich
solchen  Unternehmungen  gegenüber  Platz  gegriffen,  die  quasi  staatliche ­
  Hoheitsrechte  oder  aus  diesen  fließende  Befugnisse  ausüben,
sogenannte  delegierte  Gesellschaften.  Hierher  gehören  Unternehmungen ­
  des  öffentlichen  Verkehrs,  gesetzliche  Zahlungsmittel  emittierende ­
  Institute,  wie  Zettelbanken  usw.  Infolge  des  Weltkrieges
und  der  großen  finanziellen  Bedürfnisse  des  Staates  hat  dieses
Prinzip  an  Ausdehnung  gewonnen  und  darf  vielleicht  behauptet
werden,  daß  die  mit  einem  ungewöhnlich  hohen  Steuerfuß  ausgestattete ­
  Kriegsgewinnsteuer  mehr  den  Charakter  der  GewinnbeteiHgung
  als  der  Steuer  an  sich  trägt.  Und  es  hat  den  Anschein,  daß
dieses  Prinzip  eine  weitere  bedeutende  Ausdehnung  nach  dem  Kriege
gewinnen  wird.  Solange  die  Bürgerschaft  mit  exorbitant  drückenden ­
  Steuern  belastet  ist,  wird  man  es  kaum  gerechtfertigt  finden,
daß  über  das  rationelle  Maß  steigende  Mammutgewinne  zur  Anhäufung ­
  von  Reichtümern  führen,  die  doch  an  irgendeinem  Punkte
mit  einer  richtigen  Preisgestaltung  im  Gegensatz  stehen,  ja  gewissermaßen ­
  Resultat  ungewöhnlicher  Preisgestaltungen  sind.  Auch  hierfür ­
  bietet  sich  schon  im  Kriege  manches  Beispiel,  wie  z.  B.  unseres
Wissens  zuerst  in  Ungarn  der  Finanzminister  sich  einen  Anteil  an
dem  eine  gewisse  Grenze  übersteigenden  Preis  des  Spiritus  sicherte.
Das  System  der  Gewinnbeteiligung  ermöglicht  es  dem  Staate,  sich
die  Vorteile  des  Monopols  zu  sichern  und  doch  dessen  Nachteile
zu  vermeiden,  Wie  denn  die  hier  erwähnte  Maßregel  des  ungarischen
Finanzministers  als  stillschweigende,  jedoch  faktische  Einführung
des  Spiritusmonopols  angesehen  wird.
Die  Gewinnbeteiligung  des  Staates  hat  sich  namentlich  gegenüber ­
  den  Zettelbanken  bewerkstelligt.  So  hat  die  österreichischungarische ­
  Bank  als  Gewinnanteil  (von  der  Notensteuer  abgesehen,
die  11,0  Millionen  Kronen  betrug)  im  Jahre  1913  den  beiden
        <pb n="190" />
        172  4'  Buch.  II.  Teil.  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
Staaten  Österreich  und  Ungarn  insgesamt  22,3  Millionen  Kronen
bezahlt.
Die  allgemeine  Beteiligung  des  Staates  an  den  Privatunternehmungen, ­
  was  gewissermaßen  als  Folge  der  Erschöpfung  der  Steuerquellen ­
  zu  betrachten  ist,  hat  freilich  auch  ihre  Schwierigkeiten.
Das  kann  nicht  bezweifelt  werden.  So  meint  Somary 1 ),  daß  der
Staat  durch  diese  Beteiligung  an  einer  Hinaufschraubung  der  industriellen ­
  Gewinne,  an  der  Erschwerung  von  Neugründungen  interessiert ­
  ist.  Doch  wird  eine  rationelle  Volkswirtschaftspolitik  dies
zu  vermeiden  wissen.

IV.  Abschnitt.
Staatsschatz  und  Reserve.
Der  Staatsschatz  ist  natürlich  keine  Einnahmequelle,  wohl  aber
ein  finanzieller  Fonds  zur  Befriedigung  außerordentlicher  Staatsbedürfnisse. ­
  Namentlich  in  früheren  Zeiten  kam  dem  Staatsschatz
größere  Bedeutung  zu,  insbesondere  bei  Befriedigung  außerordentlicher, ­
  so  kriegerischer  Bedürfnisse.  Die  Staaten  sammelten  in  größerer
Menge  Edelmetalle,  teils  weil  dieselben  außerordentliche  Kaufkraft
besaßen,  teils  für  unvorhergesehene  Fälle,  da  der  Kredit  noch  unentwickelt ­
  war.  Seit  der  Entwicklung  der  Volkswirtschaft  dient
die  Produktion  der  Edelmetalle  dem  Bedarfe  des  Marktes  an  Edelmetallen ­
  zur  Münzprägung  und  zur  Befriedigung  industrieller  und
anderer  Bedürfnisse.  Schätze  in  Edelmetall  werden  überhaupt  nicht
angesammelt,  da  man  den  Reichtum  in  einer  großen  Menge  von
Gütern  sucht,  die  entweder  zur  Produktion  oder  zur  Konsumtion
verwendet  werden.  Mit  dieser  Umgestaltung  des  wirtschaftlichen
Lebens  verliert  die  Schatzbildung  zusehends  ihre  Bedeutung  und
kommt  bei  Befriedigung  des  Staatsbedürfnisses  überhaupt  nicht  in
Betracht.  Auch  nimmt  der  Kredit  der  befestigten  Staatsindividualitäten ­
  in  solchem  Maße  zu,  daß  derselbe  zur  Deckung  außerordentlicher ­
  Bedürfnisse  in  vollem  Maße  zur  Verfügung  steht.  Ganz  abgesehen ­
  davon,  daß  in  der  Gegenwart  der  Kredit  den  Staatsschatz
in  der  Regel  vollkommen  zu  ersetzen  imstande  ist,  sind  mit  der  Ansammlung ­
  des  Schatzes  viele  Nachteile  verbunden.  Die  auf  die
Ansammlung  des  Schatzes  verwendeten  Summen  werden  anderen

*)  Die  Neuordnung  der  deutschen  Finanzwirtschaft  (Leipzig  1918).  8.182.
        <pb n="191" />
        IV.  Abschnitt.  Staatsschatz  und  Reserve.

173

Bedürfnissen  entzogen,  so  daß  für  Deckung  der  letzteren  andere
Einnahmsquellen  in  Anspruch  genommen  werden  müssen,  eventuell
mehr  Steuer  eingehoben  werden  muß.  Die  Ansammlung  entzieht
die  Edelmetalle  der  Verwendung,  häuft  dieselben  in  unproduktiver
Weise  an,  verursacht  großen  Zinsverlust,  abgesehen  von  dem  Verlust, ­
  der  mit  deren  Ausschaltung  auch  sonst  verbunden  ist.  Hierzu
kommt,  daß  der  eigentliche  Zweck  nicht  immer  erreicht  wird.  Der
Schatz  wird  nicht  immer  für  außerordentliche,  namentlich  Kriegsausgaben ­
  zurückgehalten,  da  schon  seine  Existenz  zu  Ausgaben
reizt,  so  daß  derselbe  Angriffen  stets  ausgesetzt  ist.  Natürlich  eifert
die  Schatzbildung  des  einen  Staates  auch  die  anderen  Staaten  zu
gleichem  Vorgehen  an,  wodurch  der  Friede  mehr  gefährdet  als  gesichert ­
  erscheint.  Auch  in  politischer  Beziehung  ist  der  Schatz  bedenklich, ­
  da  er  die  Regierung  vom  gesetzgebenden  Faktor  unabhängig ­
  macht  und  so  leicht  zu  abenteuerlichen  Entschlüssen  führt.
Diese  Momente  zusammengenommen  haben  im  Laufe  der  Zeit  die
Auffassung  gereift,  daß  die  Ansammlung  des  Staatsschatzes  irrationell ­
  ist.
Die  Verteidigung  der  Institution  des  Staatsschatzes  beschränkt
sich  demzufolge  in  der  Gegenwart  hauptsächlich  auf  das  eine  Moment, ­
  daß  es  wünschenswert  erscheint,  wonach  eine  Regierung  bei
Ausbruch  eines  Krieges  nicht  sogleich  mit  schweren  Geldsorgen  zu
schaffen  haben  solle.  Namentlich  für  die  Kosten  der  Mobilisierung
soll  gesorgt  sein,  da  oft  die  ersten  Tage  entscheidend  sind  und  nach
einem  Erfolge  auch  der  Geldmarkt  sich  entgegenkommender  zeigt.
Es  hat  auch  eine  Schule  von  Strategen  gegeben,  die  gerade  auf
den  ersten  bedeutenden  Erfolg  Gewicht  legten  und  erwarteten,  daß
ein  solcher  von  endgültiger  Entscheidung  sein  muß.  Der  langandauernde ­
  Weltkrieg  bestätigt  diese  Auffassung  nicht,  denn  die
großartigen  Erfolge  der  deutschen  Waffen  in  Belgien  und  Frankreich ­
  haben  das  Unglück  eines  langen  Krieges  nicht  abzuwenden
vermocht.
In  der  Frage  des  Staatsschatzes,  die  die  liberale  Nationalökonomie ­
  fast  als  entschieden  hinstellte,  haben  namentlich  die  neueren
Erfahrungen  eine  gewisse  Wendung  herbeigeführt.  Bekanntlich  hat
auf  preußischer  Seite  sich  in  den  Kriegsjahren  von  1860  und  1870/71
der  Staatsschatz  bewährt.  Bei  Beginn  des  Deutsch-Französischen
Krieges  hatte  in  Berlin  der  Staatskredit  mit  großen  Schwierigkeiten
zu  kämpfen.  Der  Norddeutsche  Bund  legte  eine  Anleihe  von  120
Millionen  Taler  zu  5  Prozent  auf,  zum  Kurse  von  88;  hiervon
wurde  an  der  Berliner  Börse  bloß  wenig  gezeichnet;  den  größten
        <pb n="192" />
        174  4.  Buch.  II.  Teil.  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
Teil  zeichneten  kleine  Kapitalisten 1 ).  Die  Subskription  war  am
4.  August;  der  preußische  Kronprinz  errang  an  diesem  Tage  den
glänzenden  Sieg  bei  Weißenhurg,  doch  war  dies  in  Berlin  noch
nicht  bekannt.  Der  Besitz  des  Staatsschatzes  ermöglichte  aber  die
nötigen  Maßregeln  und  mit  der  Erringung  der  ersten  Siege  waren
die  Bedenken  der  Börse  verschwunden.  Die  Schwäche  des  Staatskredites, ­
  die  sich  auch  in  der  Gegenwart,  in  jedem  Staate  einstellen
kann  —  wir  sehen  dies  im  gegenwärtigen  Weltkriege  —,  mag  für
das  Vorhandensein  eines  Staatsschatzes  sprechen.  Die  Bedeutung
des  Staatsschatzes  wird  noch  erhöht,  wenn  nicht  der  Staatsschatz
selbst  zur  Deckung  der  Kriegskosten  verwendet  wird,  sondern  —
wie  dies  in  Deutschland  geschah  —  derselbe  der  Notenbank  überwiesen ­
  wird.  So  konnte  die  Deutsche  Reichsbank  auf  Grund  des
ihr  zur  Verfügung  gestellten  Reichskriegsschatzes  von  205  Millionen
ihre  Fähigkeit  zur  Notenausgabe  auf  Grund  der  Drittelberechnung
um  615  Millionen  erhöhen.
Den  Staatsschatz  kann  auch  die  Ausgabe  von  Staatspapiergeld
überflüssig  machen  und  manche  betrachten  dasselbe  für  das  Kriegszahlungsmittel ­
  par  excellence.  Aber  die  Ausgabe  des  Staatspapiergeldes ­
  ist  eine  sehr  heikle  Maßregel,  kann  zu  großen  Störungen  im
Wirtschaftsleben  führen.  In  gewissem  Sinne  kann  auch  der  Metallschatz ­
  der  Notenbanken  als  Staatsschatz  betrachtet  werden,  wie  dies
auch  der  gegenwärtige  Krieg  zeigt.
In  der  Literatur  finden  wir  schon  frühe  eine  Stellungnahme
gegen  den  Staatsschatz,  so  bei  Xenophon.  Bei  praktischen  Staatsmännern ­
  und  Heerführern  finden  wir  dagegen  eine  Billigung  dieser
Institution,  so  bei  Friedrich  dem  Großen,  Napoleon.  Im  allgemeinen
sind  gegen  den  Staatsschatz  diejenigen,  die  außerordentliche  Bedürfnisse ­
  mittelst  Kredit  gedeckt  wissen  wollen,  für  den  Staatsschatz  diejenigen, ­
  die  gegen  den  Staatskredit  Stellung  nehmen.  In  der  Literatur
der  Gegenwart  hat  namentlich  Wagner  auf  Grund  der  Erfahrungen
in  den  Kriegen  des  preußischen  und  deutschen  Staates  die  Institution
des  Staatsschatzes  verteidigt 2 ).
1 )  Dagegen  wurde  auf  die  zweite  Kriegsanleihe,  schon  nach  der  Proklamation ­
  des  deutschen  Kaisertums  in  Versailles  auf  die  in  Deutschland  aufgelegten
61,2  Millionen  Taler  223,3  Millionen,  auf  die  in  England  aufgelegten  3  Mill.  £
wurden  11,3  Millionen  gezeichnet.  (Köppe,  Die  deutschen  Kriegsanleihen,  Jahrbücher ­
  f.  Nationalök.  n.  Statistik  1916,  März,  8.  321.)
*)  Namentlich  Wagner  ist  für  die  Institution  auf  das  entschiedenste  eingetreten. ­
  „Der  Staatsschatz  hat  sich  von  neuem  im  Jahre  1870,  wie  vordem  in
1866  und  früher,  als  eine  vortreffliche  Fmanzeinrichtnng  bewährt.  Er  ist  zwar
bis  in  die  neueste  Zeit  von  einer  einseitigen  Theorie  und  befangener  Praxis  verworfen ­
  worden,  aber  mit  Recht  in  Preußen  aufrecht  erhalten  und  nun  auch,
        <pb n="193" />
        V.  Abschnitt.  Das  Staatsvermögen.

175

2.  Die  Unregelmäßigkeit  des  Staatshaushaltes  sowohl  in  seinen
Einnahmen  als  in  seinen  Ausgaben  hat  in  manchen  Staaten  dahin
geführt,  daß  dort  für  außerordentliche  Fälle  ein  Reservefonds  angelegt ­
  wurde.  Solche  Reserven  sind  jedoch  ’im  modernen  Staatshaushalt ­
  bei  der  Entwicklung  des  Staatskredites  nicht  notwendig.
Bei  der  Ausdehnung  des  heutigen  Staatshaushaltes  und  dem  großen
Geldverkebr  innerhalb  desselben  verfügt  der  Staat  zu  jeder  Zeit
über  bedeutende  Kassenbestände,  welche  zur  Ausgleichung  von  Ebbe
und  Flut  verwendet  werden  können.  Auch  die  Beständigkeit  der
Tätigkeit  der  parlamentarischen  Körperschaften  erleichtert  die  Fürsorge ­
  in  plötzlich  auftretenden  Bedarfsfällen.  Diesen  Umständen
gegenüber  verlieren  die  Reserven  um  so  mehr  an  Bedeutung,  als
solche  Reserven  doch  nur  in  sehr  bescheidenem  Maße  eingestellt
werden  können,  welches  Maß  mit  dem  Umfange  des  Staatshaushaltes
in  gar  keinem  Verhältnisse  steht.

V.  Abschnitt.
Das  Staatsvermögen.
In  der  Regel  versäumen  es  die  Bearbeiter  der  Finanzwissenschaft, ­
  sich  mit  den  Verhältnissen  und  Problemen  des  Staatsvermögens ­
  zu  befassen,  von  dessen  Einnahmen  abgesehen.  Und  doch
spielt  das  Staatsvermögen  an  und  für  sich  schon  eine  wichtige  Rolle.
Dies  läßt  sich  kaum  mit  einem  anderen  Umstande  erklären,  als  daß
in  den  meisten  Staaten  der  Bestand  des  Staatsvermögens  bedeutend
abgenommen  hat,  so  daß  dasselbe  in  den  Staaten  auf  die  Leistungsfähigkeit, ­
  auf  die  Kreditfähigkeit,  auf  die  Kriegsbereitschaft  usw.
einen  geringen  Einfluß  ausübt.  Dies  gilt  aber  nur  für  einzelne
Staaten,  während  in  anderen  für  die  finanzielle  Kraft  des  Staates
wie  so  manche  andere  bewährte  Institution  Preußens,  auf  das  neue  Deutsche
Reich  übergegangen.  In  einer  geographisch  so  ausgesetzten  Lage  wie  derjenigen
Deutschlands  und  vollends  bisher  Preußens  im  Zentrum  Europas,  bei  so  prekären
politischen  Verhältnissen  und  bei  einer  Wehrverfassung,  deren  Wesen  darin  liegt,
daß  relativ  schwache  Friedenscadres  im  Fliege  sofort  durch  die  Mobilmachung
stark  angefüllt  werden  müssen,  ist  ein  solcher,  in  gemünztem  Gelde  vorrätiger
Staatsschatz  geradezu  unentbehrlich.  Er  gehört,  so  gut  wie  ein  Arsenal  und
wie  die  im  Frieden  erfolgende  Einübung  der  Mannschaft  zu  den  notwendigen
Mitteln,  mit  denen  sich  ein  moderner  Staat  in  Deutschlands  Lage  rechtzeitig
auf  den  Kriegsfall  vorbereitet."  (Das  Reiehsfinanzwesen,  Holtzendorffs  Jahrbuch
für  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Rechtspflege,  III.  Jahrgang,  I.  Hälfte,  Leipzig
1874,  8.  67  ff.)
        <pb n="194" />
        176  4.  Bach.  II.  Teil.  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
das  Staatsvermögen  nicht  irrelevant  ist.  Hierzu  kommt  noch  der
Umstand,  daß  der  Besitz  gewisser  Vermögen  —  wie  ja  mit  Recht
Steinmann  -  Bucher  darauf  hinweist  —,  als  Repräsentanten  hoher
idealer  Werte,  so  wissenschaftliche  und  Kunstsammlungen,  historische
Bauten  und  Palais  usw.  von  ganz  besonderer  Bedeutung  sind.  Endlich ­
  darf  auch  nicht  vergessen  werden,  daß  Art  und  Menge  der
Vermögensbestandteile  die  Erfüllung  der  Staatszwecke  beeinflussen,
je  nachdem  die  für  die  Erfüllung  dieser  Zwecke  nötigen  Vermögenseinrichtungen ­
  im  vollkommeneren  oder  im  unvollkommeneren  Zustande ­
  vorhanden  sind.  Da  unsere  Auffassung  der  Weltkrieg  in
entscheidender  Weise  beeinflußt,  soll  auch  daran  erinnert  werden,
daß  im  Kriegszustände  das  Staatsvermögen  eine  ganz  besondere
Rolle  spielt,  da  dasselbe  im  feindlichen  Lande  vom  Sieger  in  Anspruch ­
  genommen  werden  darf.  Leider  haben  im  Weltkrieg  unsere
Feinde  auch  das  Privatvermögen  in  Beschlag  genommen.  Dann  ist
noch  darauf  hinzuweisen,  daß  es  vom  Standpunkte  des  Krieges  von
großer  Bedeutung  ist,  wenn  ein  Staat  im  Besitz  von  ausländischen
und  namentlich  den  Feind  belastenden  Wertpapieren  ist.
Was  die  Darstellung  und  namentlich  die  statistische  Erfassung
des  Staatsvermögens  betrifft,  so  ergeben  sich  hier  große  Schwierigkeiten. ­
  Da  es  sich  eventuell  um  kolossale  Wertmassen  handelt,
die  entweder  gar  nicht  —  oder  nur  äußerst  selten  —  in  Verkehr
kommen  —  Wälder,  Bergwerke  —,  dann  um  Gegenstände  mit
Affektionswert,  so  entbehren  hier  die  Schätzungen  zum  Teil  der
sicheren  Basis.  Auch  die  Abschätzung  von  nutzbaren  Rechten  hat
ihre  Schwierigkeit.
Vom  finanzpolitischen  Standpunkte  läßt  sich  wohl,  namentlich
nach  den  Erfahrungen  der  neuesten  Zeit,  nicht  bezweifeln,  daß  es
von  Vorteil  ist,  wenn  der  Staat  über  ansehnlicheres  Vermögen  verfügt, ­
  in  erster  Reihe  natürlich  solches,  welches  die  Erfüllung  der
Staatszwecke  zu  befördern  vermag.  Überdies  ist  es  wünschenswert,
daß  der  Staat  auch  solche  Vermögensteile  besitze,  die  produktiver
Natur  sind,  solche  ferner,  die  entsprechende  Liquidität  besitzen  usw.
Mag  auch  die  Aufstellung  einer  Vermögensbilanz  nur  mit  großer
Vorsicht  zu  bewerkstelligen  und  mit  noch  größerer  Vorsicht  zu  benutzen ­
  sein,  so  wird  nichtsdestoweniger  eine  Vermögensbilanz  die
notwendige  Ergänzung  des  Staatsvoranschlages  bilden.
        <pb n="195" />
        III.  Teil.  I.  Abschnitt.  Die  Regalien  im  allgemeinen.

177

III.  Teil.
Nutzbringende  Hoheitsrechte  (Regalien).
I.  Abschnitt.
Die  Regalien  im  allgemeinen.
1.  Gegen  Ende  des  Mittelalters  und  im  Anschritte  der  Neuzeit
bewährten  sich  die  privatwirtschaftlichen  Einkünfte  des  Staates,
Domänen,  Forste,  Bergwerke  usw.  als  ungenügend  zur  Deckung  des
stetig  wachsenden  Staatsbedarfes.  Man  mußte  nach  anderen  Einnahmsquellen ­
  Umschau  halten.  Den  Weg  hierzu  bahnte  die  mit
der  Ausgestaltung  des  absoluten  Königtums  aus  der  Omnipotenz
des  Staates  sich  ergebende  Lehre,  daß  alles  Recht  dem  Staate  zukomme, ­
  und  daß  der  Einzelne  jedes  Recht  nur  durch  Vermittlung
des  Staates  erlangen  kann,  wofür  dem  Staate  Gegenleistungen  gewährt ­
  werden  müssen.  Die  Ausbreitung  der  aus  den  staatlichen
Hoheitsrechten  (Regalien)  abgeleiteten  Einkünfte  waren  für  den
Staat  um  so  wertvoller,  denn  diese  bildeten  das  Eigentum  der
Kammer  und  waren  von  der  Zustimmung  der  Stände  unabhängig.
Diese  Rechte  wurden  teils  aus  dem  Eigentumsrechte  des  Staates
abgeleitet,  insofern  sie  einen  ergänzenden  Teil  des  Grundbesitzrechtes
bildeten  oder  nach  Analogie  desselben  konstruiert  wurden,  teils
wurden  sie  aus  dem  Obereigentumsrechte  des  Staates  abgeleitet.
Das  ausschließliche  Recht  auf  die  verschiedenen  wirtschaftlichen
Güterquellen  wurde  als  Hoheitsrecht  betrachtet  und  zur  Unterscheidung ­
  von  den  die  Hauptzweige  der  Staatstätigkeit  und  Staatsverwaltung ­
  bildenden  Hoheitsrechten  wurden  die  wirtschaftlichen
Hoheitsrechte  kleinere,  nutzbringende  Hoheitsrechte,  Regalien  (jura
regalia  utilia  minora)  genannt.  Kaum  ist  es  möglich,  in  die  Buntheit ­
  dieser  Regalien  System  zu  bringen,  um  so  weniger  als  ja  mit
der  Zeit  das  Regale  ein  so  allgemeiner  Ausdruck  wurde,  daß  man
alle  Einnahmsquellen  so  benannte;  man  sprach  dementsprechend
von  Steuerregal,  von  Stempelregal,  die  indirekten  Steuern,  die  Monopole ­
  wurden  zu  Regalien,  ja  sogar  die  Verwaltungszweige  des  Staates
(Unterrichtsregale,  Landesverteidigungsregale,  Handelsregale  usw.).
Der  Begriff  wurde  dann  so  erweitert  und  damit  so  verworren,  daß
Klock  sagte,  von  den  Regalien  kann  kein  bestimmter  Begriff  gegeben ­
  werden.  (Regalia  quae  sint  vix  definiri  potest.)  Bergius
unterscheidet  drei  Gruppen  von  Regalien:  die  Staatsgüter,  Naturprodukte, ­
  die  nicht  Gegenstand  des  Privateigentums  bilden  können,
F  öl  des,  Finanz  Wissenschaft.  12
        <pb n="196" />
        178  4.  Buch.  III.  Teil.  Nutzbringende  Hoheitsrechte  (Regalien).
und  öffentliche  Institute.  Rau  teilt  die  Regalien  nach  den  Hauptproduktionszweigen ­
  in  landwirtschaftliche,  gewerbliche,  kaufmännischeund
  Dienstleistungen.
2.  Eine  Läuterung  des  Begriffes  der  Regalien  unternimmt  Justi,_
indem  er  unter  Regalien  solche  Rechte  begriff,  welche  der  Staat
im  allgemeinen  Interesse  über  ins  Privateigentum  nicht  gehörige
Dinge  ausübt  in  der  Weise,  daß  er  durch  Ausübung  dieser  Rechte
sich  Einkünfte  verschafft.  Die  Verschaffung  von  Einkommen  ist
also  bei  den  Regalien  eine  Nebensache,  die  Hauptsache  ist  das
öffentliche  Interesse.  Darum  verschwindet  für  ihn  der  Begriff  des
rein  wirtschaftlichen,  finanziellen  Regales.  Mit  der  Entwicklung
des  Staates  tritt  die  gemeinnützliche  Rolle  der  Regalien  stärkerin
  den  Vordergrund,  die  Regalien  verlieren  immer  mehr  den  finanziellen ­
  Charakter.  Sie  gewinnen  allgemein  den  Charakter  von
namentlich  im  Interesse  der  Volkswirtschaft  wichtigen  Verwaltungszweigen. ­

Einen  Schritt  weiter  geht  Sonnenfels,  der  die  Regalien  überhaupt
nicht  als  wirtschaftliche  Einnahmsquellen  betrachtet,  mit  Ausnahme
jener,  welche  eigentlich  Steuern  sind  (Salz,  Tabak),  die  übrigen,
kommen  in  der  Finanzwissenschaft  überhaupt  nicht  in  Betracht.
Mit  dem  Aufgeben  des  finanziellen  Zweckes  haben  die  Regalien,
überhaupt  aus  der  Finanzwissenschaft  zu  verschwinden,  wenigstens,
als  selbständige  Einnahmsquellen,  und  werden  zu  wichtigen  Instituten,
der  volkswirtschaftlichen  Verwaltung.  Die  für  die  Benutzung  dieser
Verwaltungszweige  entrichtete  Geldleistung  hat  den  Charakter  der
Gebühr.  Das  ist  auch  die  einzig  richtige  Auffassung  der  einstigen
Regalien,  die  ganz  zerfließen  und  sich  nur  als  Gebühren  erhalten,
können.
Wenn  die  auf  solche  Weise  umgestalteten  Regalien  trotzdem,
nicht  das  Gebührenprinzip  anwenden,  sondern  die  Gegenleistung
nach  der  Natur  des  Preises  festsetzen  und  auf  diese  Weise  großes.
Einkommen  liefern,  so  halten  wir  es  doch  nicht  für  gerechtfertigt,
diese  Einkommen  Steuereinkommen  zu  nennen,  wie  dies  Cohn  tut.
Diese  Einnahmen  (Post,  Telegraph,  Eisenbahn)  bilden  Unternehmergewinn, ­
  wie  ja  diese  Unternehmungen  mehr  in  den  Kreis  der  wirtschaftlichen ­
  Einnahmsquellen  des  Staates  gehören.  Denn  auch  dann,,
wenn  diese  Unternehmungen  monopolistisch  organisiert  sind,  und
der  Staat  nicht  das  Steuerprinzip,  sondern  das  Preisbildungsprinzip
anwendet,  besitzt  das  Einkommen  Betriebscharakter.  Die  monopolistische ­
  Organisation  verursacht  hier  keine  wesentliche  Veränderung, ­
  da  wir  ja  wissen,  daß  in  der  Gegenwart  auch  auf  dem  Gebiete ­
  des  Wirtschaftslebens  sich  monopolistische  Strömungen  stark.
        <pb n="197" />
        II.  Abschnitt.  Einzelne  Arten  der  Regalien.

179

geltend  machen,  trotzdem  sagen  wir  nicht,  daß  die  dort  konstituierten ­
  Preise  den  Preischarakter  verlieren  und  zu  steuerartigen
Leistungen  werden.
Es  ist  eine  lehrreiche  Erscheinung,  daß  manche  Regalien,  insolange
  dieselben  als  Einnahmsquellen  behandelt  wurden,  anstatt
Einkommen  Defizit  ergaben,  dagegen  jetzt,  wo  das  Einnahmeprinzip
aufgegeben  wurde  und  die  betreffenden  Institute  rein  als  wichtige
Institute  des  öffentlichen  Lebens  behandelt  werden,  bedeutende  Einnahmen ­
  liefern.
Wenn  die  Regalien  im  allgemeinen  aus  der  Finanzwissenschaft
auch  verschwinden,  so  verbleibt  doch  ihre  historische  Bedeutung,
die  darin  besteht,  daß  eigentlich  die  Regalien  das  erste  staatswirtschaftliche ­
  Gebilde  vertreten,  aus  dem  sich  dann  später  die  wichtige
Gruppe  der  Steuern  ausscheidet.

II.  Abschnitt.
Einzelne  Arten  der  Regalien.
Von  den  Regalien  haben  sich  namentlich  die  folgenden  bis  in
die  Gegenwart  erhalten.
1.  Das  Münzregale.  Dieses  Regale  verwaltet  der  Staat
gegenwärtig  im  Interesse  der  Volkswirtschaft,  die  Behandlung  der
hierher  gehörigen  Fragen  fällt  in  das  Gebiet  der  Volkswirtschaftspolitik.
  In  früherer  Zeit  hat  der  Staat  auch  hier  finanzielle  Interessen ­
  verfolgt,  gegenwärtig  sind  nur  die  Interessen  eines  realen,  gesunden ­
  Geldumlaufes  maßgebend.  Dementsprechend  Prinzip,  daß
der  Staat  im  Schlagschatz  bloß  für  die  Prägekosten  Deckung  suche.
In  neuerer  Zeit  begegnen  wir  sogar  der  Auffassung,  daß  der  Staat
die  Prägung  als  Staatsaufgabe  betrachte  und  dementsprechend  die
Prägekosten  selbst  trage,  wie  dies  in  England  der  Fall  ist.
2.  Das  Post-  und  Telegraphenregale.  Auch  das  Postum! ­
  Telegraphenregale  verwaltet  der  Staat  nicht  aus  finanziellem  Gesichtspunkte ­
  ;  die  Gebühren  sind  dementsprechend  auf  das  geringste
Maß  beschränkt,  da  hier  bedeutende  volkswirtschaftliche  und  kulturelle ­
  Interessen  im  Spiele  sind.  Trotz  der  Geringheit  der  Gebühren ­
  liefert  namentlich  die  Post  in  mehreren  Staaten  bedeutende
Einnahmen.
3.  Das  Lottoregale.  Die  Menschen  haben  zu  allen  Zeiten

-1
        <pb n="198" />
        180  4.  Buch.  III.  Teil.  Nutzbringende  Hoheitarechte  (Begalien)
in  den  verschiedensten  Formen  dem  Glücksspiel  gefrönt.  Schon  im
16.  und  17.  Jahrhundert  mußte  gegen  die  grassierende  Spielleidenschaft ­
  eingeschritten  werden;  die  Glücksspiele  wurden  mit  Ausnahme
der  zu  Marktzeiten,  Wallfahrten  üblichen  „Glückshäfen“  verboten.
Später  wurden  die  Glücksspiele  der  Wohltätigkeit  dienstbar  gemacht;
so  gestattet  man  in  Österreich  im  Jahre  1696  ein  Glücksspiel  zur
Errichtung  eines  Militärhospitals.  Später  wurden  solche  Glücksspiele ­
  immer  häufiger  gestattet  (so  1704  dem  „Juden  Levi“  usw.).
Endlich  wurde  auch  der  Wohltätigkeitszweck  von  dem  finanziellen
Zweck  in  den  Hintergrund  gedrängt.  Dies  führte  im  Jahre  1751
zur  Einführung  des  genuesischen  Lottos  („lotto  di  Genova“).  Gewiß ­
  hat  auch  dieses  Glücksspiel  schon  früher  bestanden,  nur  geschah ­
  es  zuerst  in  Genua,  daß  der  Staat  es  in  die  Hand  nahm.
Die  Grundidee  nahm  man  von  den  bei  Wahlen  üblichen  Wetten.
Das  sogenannte  kleine  Lotto  beruht  auf  einer  Wette  des  Staates
und  des  Spielers,  ob  gewisse  Zahlen  gezogen  werden  oder  nicht?
Die  Schädlichkeit  des  Lottos  ist  allgemein  anerkannt.  Der  Staat
verlockt  das  Volk  geradezu  zum  Glücksspiel,  facht  die  Spielsucht
an,  die  sich  von  hier  auf  andere  Gebiete  (Wettrennen  usw.)  ausdehnt, ­
  gefährdet  die  Festigung  guter  wirtschaftlicher  Sitten  und
Denkart,  Fleiß  und  Sparsamkeit.  Es  wurden  statistische  Daten
angeführt,  die  nachweisen,  daß  mit  der  Zahl  der  Lottokollekturen
die  Summe  der  Sparkasseneinlagen  im  umgekehrten  Verhältnis  steht.
Das  Volk  wird  daran  gewöhnt,  vom  Glückszufall  mehr  zu  erwarten,
als  vom  Fleiß  der  Hände  und  auch  der  Leichtsinn  wird  sich  hartnäckiger ­
  einwurzeln,  wo  man  die  Reparierung  jeden  Fehlers  und
jeder  Sünde  vom  Glücke  erwarten  kann.  Gegen  das  kleine  Lotto
spricht  auch  noch  der  Umstand,  daß  soferne  der  Staat  aus  dem
Lotto  ansehnlichen  Gewinn  zieht,  er  vom  Publikum  viel  mehr  einhebt ­
  als  er  demselben  in  den  Gewinnen  bietet  (in  Ungarn,  wo  das
kleine  Lotto  aufgehoben  ist,  betrugen  die  Gewinnste  etwa  50  Prozent ­
  der  Einzahlungen,  wozu  dann  noch  die  zu  zahlende  Gewinnststeuer
  kommt)  und  daß  diese  Einnahmen  gerade  von  dem  ärmsten,
unwissendsten  und  oft  unglücklichsten  Teile  der  Bevölkerung  herrühren. ­
  Das  kleine  Lotto  ist  um  so  gefährlicher,  je  größer  die  Zahl
der  Lottokollekturen,  je  häufiger  die  Ziehungen  und  je  geringer
die  kleinste  Einlage.  Stein  trat  dafür  ein,  daß  nur  mit  den  Zinsen
der  Einlage  das  Spiel  gestattet  werde,  hierdurch  würde  das  Lotto
die  Sparsamkeit  noch  anregen.  Nach  der  Ansicht  der  weniger
Skrupulösen  ist  dies  ohnedies  die  Folge  des  Spieles,  da  die  Einlagen ­
  bei  den  Ausgaben  erspart  werden,  während  die  Gewinnste
zum  Vermögen  geschlagen  werden,  was  jedoch  kaum  als  Regel  he-
        <pb n="199" />
        IV.  Teil.  I.  Abschnitt.  Theorie  der  Gebühren.

181

trachtet  werden  kann.  In  den  meisten  größeren  Staaten  ist  das
Lotto  abgeschafft  worden.
Weniger  gefährlich  als  das  Zahlenlotto  scheint  die  Klassenlotterie ­
  zu  sein;  namentlich  aus  dem  Grunde,  als  die  Ziehungen
seltener  stattfinden  und  nur  mit  größeren  Summen  gespielt  werden
kann;  im  letzteren  Falle  wird  wenigstens  die  ärmste  Klasse  vom
Spiele  ferngehalten.  Die  geringere  Gefährlichkeit  der  Klassenlotterie
ist  aber  illusorisch,  je  weniger  diese  Vorbedingungen  eintreten.
Wenn  daher  die  Ziehungen  häufig  nacheinanderfolgen,  wenn  auf
geringe  Beträge  lautende  Teillose  ausgegeben  werden,  die  auch  von
ärmeren  Leuten  erworben  werden  können,  eventuell  durch  zusammentretende ­
  Spielgesellschaften,  wenn  die  Aufmerksamkeit,  die  Spiellust
durch  verlockende,  schreiende  Reklame,  Zeitungsartikel  usw.  angeregt
werden,  dann  ist  die  Klassenlotterie  nicht  weniger  gefährlich  als
das  Zahlenlotto.  Sehr  berechtigt  waren  daher  die  Einwendungen,
die  bei  Verhandlung  des  preußischen  Gesetzes  (1891)  geltend  gemacht ­
  wurden  und  welche  namentlich  forderten,  daß  die  Reklame
überhaupt  verboten  werde,  daß  Lose  nur  bei  Staatskassen  gekauft
werden  können  usw.

IV.  Teil.
Gebühren.
I.  Abschnitt.
Theorie  der  Gebühren.
1.  Halten  wir  die  Ergebnisse  der  vorhergehenden  Betrachtungen
vor  Augen,  so  können  wir  dieselben  darin  zusammenfassen,  daß  die
privatwirtschaftlichen  Einnahmsquellen  immer  mehr  in  den  Hintergrund ­
  treten.  Bei  den  rein  privatwirtschaftlichen  Erwerbsquellen
ist  natürlich  der  Erwerbsgesichtspunkt  am  berechtigsten.  Doch  hat
auch  hier  die  Entwicklung  dahin  geführt,  daß  der  Staat  auf  diese
Erwerbsquellen  verzichten  soll.  Auch  bei  den  Gegenständen  der
wirtschaftlichen  Regalien  hat  die  Anwendung  des  privatwirtschaftlichen ­
  Standpunktes  seine  Berechtigung,  wenn  auch  in  geringerem
Maße  wie  bei  den  eigentlichen  privatwirtschaftlichen  Erwerbsquellen.
Aber  auch  die  Regalien  treten  als  Einnahmsquellen  zurück.  Noch
schwächer  soll  sich  der  privatwirtschaftliche  Gesichtspunkt  bei  den
Gebühren  betätigen.
        <pb n="200" />
        182

4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

Grebühren  sind  Geldleistungen,  mit  welchen  jene  belastet  werden,
die  die  Tätigkeit  solcher  Organe  in  Anspruch  nehmen  oder  verursachen, ­
  die  staatliche  resp.  öffentlich-rechtliche,  aus  den  Hoheitsrechten ­
  des  Staates  fließende  Funktionen  ausüben.
Wir  ersehen  hieraus  vor  allem  den  engen  Zusammenhang  der
Frage  der  Gebühren  mit  der  Art  und  dem  Grade  der  Ausdehnung
der  Staatstätigkeit.  Wir  wissen,  daß  hierüber  in  der  nationalökonomischen ­
  Wissenschaft  divergierende  Ansichten  herrschten.  Da
die  Frage  der  Staatstätigkeit  keine  finanzielle  Frage  ist,  so  gehören
natürlicherweise  die  Probleme  der  Staatstätigkeit,  sowie  ihrer  Entgeltlichkeit ­
  oder  Unentgeltlichkeit  nicht  in  das  Gebiet  der  Finanzwissenschaft, ­
  die  sich  nur  mit  der  Frage  zu  beschäftigen  hat,  wie
das  System  der  Gebühren  finanziell  einzurichten  ist,  wo  Gebühreneinhebung ­
  als  berechtigt  erscheint.
Das  Wesen  der  Gebühren  besteht  also  darin,  daß  der  einzelne
mit  staatlichen  Organen  in  Verbindung  tritt  resp.  deren  Tätigkeit
in  Anspruch  nimmt  oder  dieselbe  wenigstens  verursacht.  Hier
werden  also  besondere  Funktionen  der  Staatsorgane  verursacht,  was
natürlich  bei  der  Besteuerung  fehlt.  Die  Gebühr  ist  eine  aus  Anlaß ­
  der  Staatstätigkeit  durch  den  dieselbe  verursachenden  Staatsbürger ­
  oder  sonstigen  Interessenten  geleistete  Zahlung,  welche  eine
Deckung  der  dem  Staate  verursachten  Kosten  bieten  soll,  was  bei
der  Besteuerung  gleichfalls  fehlt.  Darum  sprechen  einige  Schriftsteller ­
  (Schall,  Heckei)  hier  von  besonderen  Gegenleistungen,  während ­
  bei  der  Steuer  der  Staat,  gewissermaßen  nur  im  allgemeinen,
in  seinen  gemeinnützigen  Leistungen  einen  Gegenwert  bietet.  Dagegen ­
  wird  die  Auffassung  wohl  Widerspruch  begegnen,  die  ein
wesentliches  konstitutives  Element  der  Gebühr  darin  erblickt,  daß
dieselbe  unter  dem  Niveau  der  dem  Staate  verursachten  Kosten
bleibt  (Wagner,  Schäffle).  Denn  dort,  wo  die  übrigen  Momente  des
Begriffes  vorhanden  sind,  wird  die  Natur  der  Gebühr  duröh  den
Mangel  obiger  Eigenschaft  modifiziert  aber  nicht  aufgehoben.  Trotzdem ­
  würde  ich  nicht  so  weit  gehen,  wie  neuerdings  Adams,  der
zwischen  Gebühr  und  Kosten  so  wenig  Zusammenhang  findet,  daß
er  die  Gebühr  einfach  eine  Steuer  nennt,  welche  bei  Gelegenheit
der  Berührung  mit  einer  obrigkeitlichen  Person  eingehoben  wird.
Auch  Lotz  nimmt  nun  Stellung  gegen  die  Charakterisierung  der
Gebühren  als  eigenartiges  Gebilde  und  faßt  sie  mit  den  indirekten
Steuern  („tarifierten  oder  Gelegenheitssteuern“)  in  ein  Ganzes  zusammen ­
  als  Steuern,  die  aus  Anlaß  von  Rechtsgeschäften  eingehoben ­
  werden 1 ).

l )  Finanzwissenschaft  8.  508.
        <pb n="201" />
        I.  Abschnitt.  Theorie  der  Gebühren.

183

Wie  schwer  an  dem  Kostenprinzip  festgehalten  werden  kann,
;?:eigt  z.  B.  die  Gebühr  für  Auszeichnungen.  Sehr  richtig  sagt
Wagner,  daß  die  Gebühr  hier  am  höchsten  sein  soll,  gewissermaßen
Übergang  zur  eigentlichen  Steuer,  während  doch  hier  von  Kosten
■ernstlich  nicht  die  Rede  sein  kann.  Unwillkürlich  kommt  man  zu
dem  Resultate,  daß  hier  die  allgemeinen  Prinzipien  versagen.  Allenfalls ­
  ist  es  gewiß,  daß  die  Gebühren  am  höchsten  dort  sein  können,
wo  besondere  wirtschaftliche  Vorteile  dem  einzelnen  zuteil  werden,
ebenso  gewisse  spezielle  Leistungen  für  das  physische  Wohl  des
einzelnen,  also  auf  dem  Gebiete  des  Medizinalwesens,  während  überall,
wo  die  Gesamtheit  interessiert  ist,  also  allgemeiner  Rechts-  und
Sicherheitsschutz,  allgemeiner  Wohlstand,  allgemeine  Bildung,  allgemeine ­
  Gesundheitspflege  usw.,  die  Gebühren  niedrig  zu  bestimmen
sind,  mit  möglichstem  Übergang  zu  den  reinen  Staatsausgaben,  also
Deckung  aus  den  Steuern.
In  der  Gebühr  können  folgende  Nebenmomente  in  Betracht
gezogen  werden:  a)  sie  kann  als  Ergänzungssteuer  betrachtet  werden
insoferne,  als  der  Staat  den  durch  die  Steuer  nicht  gedeckten  Teil
der  Ausgaben  durch  Gebühren  zu  decken  sucht;  b)  sie  kann  als
Obstruktionsmittel  betrachtet  werden,  damit  die  staatliche  Tätigkeit
nicht  über  Gebühr  und  unnötigerweise  in  Anspruch  genommen
werde;  c)  sie  ist  ein  Kostendeckungsmodus,  obwohl  mit  defekter
Anwendung  des  Kostenprinzipes.
In  den  Gebühren  begegnet  sich  das  privatwirtschaftliche  Moment ­
  mit  dem  gemein  wirtschaftlichen  und  darum  bilden  die  Gebühren ­
  den  Übergang  von  den  privatwirtschaftlichen  zu  den  gemeinwirtschaftlichen ­
  Einnahmen;  sie  bilden  die  Einnahmen  gemischter ­
  Natur.  Das  privatwirtschaftliche,  privatrechtliche  Moment ­
  liegt  darin,  daß  es  eine  Privatperson  ist,  die  in  dem  gegebenen
Falle  die  Funktion  des  staatlichen  Organes  verursacht,  das  staatswirtschaftliche, ­
  staatsrechtliche  Moment  liegt  hinwieder  darin,  daß
der  Staat  hier  Dienstleistungen  tut,  die  aus  der  Natur  des  Staates
folgen,  in  den  Kreis  seiner  Tätigkeit  gehören,  mit  einem  Worte,
Ausfluß  seiner  Hoheitsrechte  sind.  Wie  bei  den  privatwirtschaftlichen ­
  Staatseinnahmen,  so  befördert  auch  hier  der  Staat  das  Privatinteresse, ­
  wofür  eine  Gegenleistung  gerechtfertigt  ist.  'Während
aber  bei  den  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  der  Staat  noch  ganz
in  dem  Bannkreise  der  Privatwirtschaft  steht,  da  er  dieselbe  Tätigkeit ­
  ausübt,  wie  der  einzelne,  er  produziert  Getreide,  Holz,  Metalle,
betreibt  Gewerbe-  und  Handelsunternehmungen,  ist  bei  den  Gebühren ­
  nur  jene  Konsequenz  des  privatwirtschaftlichen  Prinzipes
beibehalten,  daß  der  Staat  eine  Gegenleistung  bietet,  was  bei  der
        <pb n="202" />
        184

4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

Steuer  schon  nicht  beansprucht  werden  kann.  Was  aber  der  Staat
hier  tut,  diese  Funktion  gehört  nicht  mehr  in  den  Bereich  der
Privatwirtschaft,  sondern  in  den  Kreis  der  Staatstätigkeiten,  was
wieder  zur  Folge  hat,  daß  dort  das  Maß  der  Gegenleistung  der
einzelnen  nach  den  Prinzipien  der  Privatwirtschaft  festgesetzt  wird,,
während  hier,  wo  der  Staat  solche  Funktionen  ausübt  —  obwohl
unmittelbar  zum  Nutzen  des  einzelnen  oder  aus  dessen  Initiative  —
welche  er  als  Staat  unzweifelhaft  ausüben  muß,  das  Maß  der  Gegenleistung ­
  des  einzelnen  nicht  gemäß  dem  starren  privatwirtschaftlichen ­
  Prinzip  festgesetzt  werden  kann.  Nebenbei  bemerkt,  zeigt
die  fixe  Festsetzung  wenigstens  gewisser  Gebühren,  daß  doch  der
Wert  der  getanen  Leistung,  der  ja  gewiß  nach  den  einzelnen  Individuen ­
  verschieden  ist,  nicht  in  Betracht  kommt.
Freilich  ist  es  nicht  zu  leugnen,  daß  die  Anerkennung  dieses
Prinzipes  gewisse  Schwierigkeiten  verursacht.  Unzweifelhaft  ist  es
nämlich,  daß  der  Staat  nicht  im  Interesse  einzelner  seine  Hoheitsrechte ­
  auf  verschiedenen  Gebieten  ausübt,  sondern  als  Folge  seines
staatlichen  Wesens.  Der  Staat  hat  die  Pflicht,  im  Interesse  seiner
Mission  jene  Institutionen  zu  schaffen  und  zu  verwalten,  welche  zu
den  wesentlichen  Einrichtungen  des  Staates  gehören,  welche  teilweise ­
  automatisch  wirken,  teilweise  infolge  der  Inanspruchnahme
durch  einzelne.  So  wirkt  ein  staatliches  statistisches  Amt,  eine  staatliche ­
  Sternwarte,  ein  Staatsrechnungshof  usw.  von  selbst,  ohne  Inanspruchnahme ­
  der  einzelnen.  Selbst  der  Verwaltungsapparat,  der
richterliche  Apparat  wirkt  nicht  bloß  infolge  von  Inanspruchnahmeeinzelner,
  sondern  viele  ihrer  Funktionen  sind  derart,  daß  sie  hierin
ganz  unabhängig  ihre  Tätigkeit  ausüben.  Dieser  Teil  der  Funktionen
ist  derartiger  Natur,  daß  deren  Kosten  den  einzelnen  nicht  belasten
können.  Außerdem  kommt  noch  in  Betracht,  daß  die  Steuern  von
den  Staatsbürgern  deshalb  geleistet  werden,  daß  die  staatliche  Tätigkeit ­
  funktionieren  könne  und  im  gegebenen  Falle  zur  Verfügung;
stehe;  wenn  nun  trotzdem  in  dem  Falle  der  Inanspruchnahme
eine  Gebühr  eingehoben  wird,  so  hat  diese  die  Natur  einer  Ergänzungssteuer. ­
  Was  der  Staat  auf  diesem  Gebiete  leistet,  ist  daher
einerseits  seine  Pflicht,  andererseits  bildet  die  Deckung  der  Kosten
den  einzigen  Zweck  und  die  einzige  Berechtigung  der  Steuer.
Das  Problem  der  Gebühren  erschweren  überdies  die  folgenden
Umstände.  Einmal  die  Berechnung  der  Kosten.  Die  Kosten  eines
Paares  Schuhe,  die  direkt  für  mich  angefertigt  werden,  lassen  sich
berechnen;  die  Berechnung  jenes  Teils  der  Prozeßkosten,  welche
der  einzelne  Prozeß  verursacht,  ist  unberechenbar.  Überhaupt  lassen
sich  diese  Kosten  nicht  berechnen,  der  größte  Mathematiker  wäre-
        <pb n="203" />
        I.  Abschnitt.  Theorie  der  Gebühren.

185

nicht  imstande  auszurechnen,  welcher  Kostenteil  auf  den  einzelnen
Prozeß  fällt,  wobei  ja  der  ganze  gerichtliche  Apparat  in  Tätigkeit
ist.  Ebenso  unmöglich  ist  es  genau  zu  berechnen,  welchen  Teil  der
Kosten  die  streitenden  Parteien  zu  tragen  haben,  denn  z.  B.  die
Richter  müssen  dauernd  Bezahlung  erhalten,  ob  sie  bei  einem  Prozeß ­
  in  Tätigkeit  sind  oder  nicht.  Ebenso  müssen  unter  allen  Umständen ­
  die  Gerichtslokale  im  Winter  geheizt,  beleuchtet  werden
usw.  Genau  auf  den  einzelnen  Prozeß  lassen  sich  daher  nur  die
durch  denselben  verbrauchten  Materialien,  Papier,  Tinte  usw.  berechnen. ­
  Dabei  ist  noch  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  es  unmöglich
ist  festzusetzen,  namentlich  mit  ganzer  Genauigkeit  und  für  den
einzelnen  Fall,  wem  die  amtliche  Tätigkeit  zunutze  kommt.  Wem
leistet  z.  B.  die  Rechtsordnung  einen  größeren  Dienst,  dem,  der  in
seinem  Rechtsbestand  durch  dieselbe  so  gesichert  wurde,  daß  er
einem  Angriffe  nie  ausgesetzt  war  und  so  den  Schutz  der  staatlichen ­
  Organe  nicht  in  Anspruch  nehmen  mußte,  oder  dem,  der
Angriffen  ausgesetzt  war  und  dem  die  Hilfe  der  staatlichen  Organe
zuteil  wurde  ?  Endlich  ist  auch  der  Umstand  in  Betracht  zu  ziehen,
daß  die  strenge  Anwendung  der  Gebührenprinzipien  die  Armen
gänzlich  davon  ausschlösse,  die  staatlichen  Institutionen  in  Anspruch
zu  nehmen.
2.  Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  daß  das  Gebührenprinzip
eine  strenge,  konsequente  Anwendung  nicht  gestattet.  Nur  im  allgemeinen, ­
  mit  weiser  Vorsicht  und  mit  dem  Druck  des  Bedürfnisses
und  der  obschwebenden  Interessen  entsprechenden  mäßigen  Sätzen
ist  es  durchzuführen.  Auch  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  von
den  mit  der  Tätigkeit  der  staatlichen  Organe  verbundenen  Kosten
ein  Teil  durch  den  Staat  selbst  getragen  werden  muß,  da  er  diese
Funktionen  in  seiner  staatlichen  Eigenschaft  ausübt,  woraus  ja  folgt,
daß  diese  den  gesamten  Staatsbürgern  zum  Vorteil  gereichen,  also
auch  jenen,  die  de  facto  die  staatlichen  Organe  und  Institutionen
nicht  in  Anspruch  nehmen.  Welcher  Teil  der  Kosten  durch  Gebühren ­
  gedeckt  werde,  auch  das  läßt  sich  nur  im  allgemeinen  festsetzen, ­
  da  die  Gebühreneinhebung  dann  am  gerechtesten  sein  wird,
wenn  von  den  mit  den  staatlichen  Funktionen  zusammenhängenden
Gesamtausgaben  die  sogenannten  allgemeinen  Kosten  der  Staat  selbst
trägt  und  die  mit  dem  einzelnen  Falle  verbundenen  speziellen  Kosten
von  jenen  gedeckt  werden,  die  diese  Funktionen  verursacht  haben.
In  der  Regel  bleibt  die  Gebühr  weit  hinter  den  Kosten  zurück,
die  dem  Staate  die  betreffende  Funktion  verursacht,  was  ja  handgreiflich ­
  der  Umstand  beweist,  daß  die  aus  den  Gebühren  stammenden ­
  Einnahmen  in  den  meisten  Zweigen  die  Kosten  nicht  zu  decken
        <pb n="204" />
        186

4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

vermögen.  Unzweifelhaft  kommen  aber  auch  solche  Fälle  vor,  in
welchen  die  Gebühr  im  Vergleich  zu  dem  Werte  des  vom  Staate
geleisteten  Dienstes  bedeutend  ist.  Im  allgemeinen  kann  gesagt
werden,  daß  die  Gebühren  oft  in  umgekehrter  Progression  anwachsen
und  so  namentlich  die  schwächeren  Interessen  drückend  belasten.
So  betragen  in  Frankreich  die  Prozeßkosten  bei  einer  Forderung
von  10000  Frank  1  Prozent,  bei  100  Frank  aber  80  Prozent,  bei
50  Frank  sogar  160  Prozent.
Der  Staat  wird  nach  dem  Gesagten  von  dem  einzelnen  nur
einen  Teil  der  Kosten  beanspruchen,  denn  einen  Teil  hat  der  Staat
als  solcher  aus  den  allgemeinen  Einnahmen  zu  decken,  da  die  vollzogenen ­
  Funktionen  Attribute  der  Staatshoheit  sind.  Die  gesamten
Kosten,  soferne  sie  überhaupt  berechenbar,  bilden  jedenfalls  das
Maximum  der  Gebühr.  Überschreitet  der  Staat  diese  Grenze  und
kommt  es  bei  Berechnung  der  Gebühr  in  Betracht,  welchen  Nutzen
der  einzelne  von  der  Staatstätigkeit  hat,  dann  begibt  er  sich  auf
privatwirtschaftliches  Gebiet,  dann  leitet  ihn  die  Absicht  des  Gewinnes, ­
  die  Gebühr  verliert  ihren  staatswirtschaftlichen  Charakter
und  die  Leistung  des  Staatsbürgers  fällt  unter  die  Gesetze  der
Preisbildung.  Diese  Gebühren  können  gemischte  Gebühren
genannt  werden.  Wenn  der  Staat  seine  Dienstleistung  einfach  als
Akt  des  Einkommenserwerbes  betrachtet  und  diese  Gelegenheit  benutzt, ­
  um  noch  über  die  Vorteile  der  privatwirtschaftlichen  Festsetzung ­
  hinaus  den  seine  Dienste  beanspruchenden  Staatsbürger  zu
noch  höheren  pekuniären  Leistungen  heranzieht,  namentlich  wenn
die  Staatsbürger  gezwungen  sind,  diese  Leistungen  in  Anspruch  zu
nehmen,  dann  nähert  sich  die  Gebühr  der  Steuer.  Zwingt  der
Staat  sogar  zur  Inanspruchnahme  der  Staatsorgane,  so  tritt  der
Steuercharakter  noch  mehr  in  den  Vordergrund,  weshalb  diese  Gebühr ­
  auch  von  manchen  Schriftstellern  den  Namen  reine  Gebührensteuer ­
  erhielt.  (Eigentlich  besser  vielleicht  Steuergebühr, ­
  da  ja  das  Wesentliche  doch  die  Gebühr  bleibt.)
Wenn  ich  auch  nicht  der  Auffassung  beipflichte  (Wagner,
Schäffle  usw.),  die  das  Wesen  der  Gebühr  darin  erblickt,  wonach
dieselbe  im  Maße  der  verursachten  Kosten  festgesetzt  wird,  so  muß
doch  vor  Augen  gehalten  werden,  daß  die  Gebühr  diese  Grenze  in
der  Regel  nicht  überschreiten  soll.  Von  dieser  Auffassung  am
weitesten  entfernen  sich  Schall,  Heckei  und  andere,  die  in  gewissen
Fällen  es  berechtigt  halten,  wenn  die  Gebühr  bis  zur  Grenze  des
Wertes  der  staatlichen  Leistung,  ja  darüber  hinaus  steigt.
Die  Gebühr  verliert  auch  in  folgenden  Fällen  ihren  eigentümlichen ­
  Charakter:  1.  wenn  die  Tätigkeit  der  Staatsorgane  nicht  die
        <pb n="205" />
        I.  Abschnitt.  Theorie  der  Gebühren.

187

Staatsbürger  verursachten,  sondern  die  staatlichen  Organe  selbst;
2.  wenn  dieselben  wohl  die  Staatsbürger  veranlaßten,  aber  im  Interesse ­
  des  Staates.  Sollte  dies  nicht  berücksichtigt  werden,  so  würde
hieraus  eine  grenzenlose  Belastung  des  Staatsbürgers  resultieren
können.  Natürlich  muß  es  ganz  ausgeschlossen  sein,  daß  der  Staat
die  Bürger  aus  finanziellem  Interesse  zur  Inanspruchnahme  seiner
Tätigkeit  zwingt;  3.  wenn  die  Leistung  wohl  dem  einzelnen  nützt,
aber  der  Staat  nicht  als  Staat,  sondern  als  Partei  interessiert  ist.
Fassen  wir  die  Frage  der  Höhe  der  Gebühren  näher  ins  Auge,
so  dürften  folgende  Prinzipien  als  kristallisiert  betrachtet  werden.
Innerhalb  der  Grenzen  der  Selbstkosten  ist  nach  zwei  Richtungen
hin  Unterschied  zu  machen.  Erstens  in  betreff  des  Charakters  der
staatlichen  Funktion.  Die  Funktionen  des  Staates  gehen  auf  zwei
Gebieten  vor  sich:  Recht  und  Kultur.  Die  Rechtsordnung  bildet
eine  Staatsaufgabe  erster  Ordnung,  die  Gebühren  müssen  daher  auf
diesem  Gebiete  mäßig  und  vorsichtig  festgesetzt  werden;  die  auf
die  Kultur  bezügliche  Staatstätigkeit  ist  weniger  Pflicht  des  Staates,
da  hier  in  erster  Reihe  das  Individuum  selbst  tätig  sein  muß.  Auf
diesem  Gebiete  hat  also  die  Gebührenpflicht  eine  weitere  Grenze.
Ferner  müssen  wir  wieder  innerhalb  jeder  Staatstätigkeit  das  Verhältnis ­
  ins  Auge  fassen,  in  dem  der  Staat  und  das  Individuum  dabei ­
  interessiert  ist;  je  mehr  es  das  staatliche  Interesse  fordert,  daß
eine  gewisse  Staatstätigkeit  durch  das  Individuum  in  Anspruch  genommen ­
  werde,  desto  geringer  muß  die  Gebühr  sein,  je  weniger
der  Staat  und  je  mehr  der  einzelne  interessiert  ist,  desto  höher
kann  die  Gebühr  sein.  Wenn  es  überwiegend  Staatsinteresse  ist,
daß  eine  Tätigkeit  in  Anspruch  genommen  werde,  so  wird  der  Staat
bis  zur  Unentgeltlichkeit  gehen;  wenn  das  Staatsinteresse  ganz  untergeordnet ­
  ist,  dann  wird  die  Gebühr  ihr  Maximum  erreichen  können.
Das  Wesen  der  Gebührenpflicht  besteht  daher  darin,  daß  dieselbe, ­
  wie  der  freie  Verkehr,  auf  dem  Prinzip  der  Leistung  —  Gegenleistung ­
  beruht,  doch  wird  dieses  Prinzip  hier  durch  den  Umstand
abgeschwächt,  gemildert,  daß  die  vom  Staate  vollzogenen  Funktionen
nicht  privatwirtschaftlichen  Charakters  sind,  daß  der  Staat  dieselben
unter  allen  Umständen  zu  vollziehen  hat,  denn  dieselben  gehören
zu  seinen  wesentlichen  Attributen,  so  Heerwesen,  Justizwesen,  innere
Verwaltung  usw.
Mit  Berücksichtigung  dieses  Umstandes  läßt  es  sich  prinzipiell
bestimmen,  wie  die  Festsetzung  der  Gebühren  zu  geschehen  hat.
Das  rein  privatwirtschaftliche  Vorgehen  ist  hier  nicht  anwendbar,
wie  sich  aus  dem  Gesagten  ergibt;  bei  dem  privatwirtschaftlichen
Verkehr  kann  bei  Festsetzung  der  gegenseitigen  Leistungen  in  Rech-
        <pb n="206" />
        188

4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

nung  gezogen  werden,  welchen  Vorteil  jeder  Teil  aus  dem  Verkehrsakt ­
  zieht,  denn  dieser  Vorteil  ist  die  Ursache  des  Verkehrs;  auch
deshalb  ist  dieses  Prinzip  nicht  anwendbar,  denn  diese  Funktionen
hat  der  Staat  unter  allen  Umständen  auszuüben,  wenn  er  seine
staatliche  Natur,  seinen  staatlichen  Charakter  nicht  verleugnen  will.
Das  bei  den  Gebühren  anzuwendende  Prinzip  unterscheidet  sich
daher  von  dem  des  privatwirtschaftlichen  Verkehrs.  Aber  es  unterscheidet ­
  sich  auch  von  dem  Steuerprinzip,  bei  welchem  der  Staat
gegen  die  Leistung  des  Staatsbürgers  keine  unmittelbare  Gegenleistung
bietet,  denn  bei  der  Gebührenpflicht  bildet  eben  die  Leistung  des
Staates  den  Ausgangspunkt.  Der  Staat  betrachtet  die  Leistung
wohl  nicht  als  eine  geschäftliche,  doch  ist  es  nur  recht  und  billig,
daß  diejenigen,  die  die  Staatstätigkeit  verursachen,  zu  deren  Kosten
beitragen.  Dieses  Prinzip,  welches  namentlich  bei  den  Gebühren
Anwendung  findet,  wird  deshalb  auch  Gebührenprinzip  genannt.
Die  Kritik  der  Gebühren  zusammenfassend,  kann  es  keinem
Zweifel  unterliegen,  daß  die  Gebühren  berechtigt  sind.  Der  Staat
erreicht  hierdurch  eine  zweckmäßigere  Verteilung  der  Kosten.
Andererseits  können  freilich  viele  Mängel  des  Gebührenwesens,  seine
große  Kompliziertheit,  fast  vollständige  Unübersehbarkeit  und  Unsicherheit ­
  nicht  geleugnet  werden.  Auch  viel  Ungerechtigkeit  zeigt
sich  infolge  unrichtiger  und  ungleichmäßiger  Anwendung  der  Gebührenregeln, ­
  namentlich  gegenüber  den  schwächeren  und  ungebildeteren ­
  Klassen,  wo  Verständnis  und  Orientiertheit  gänzlich  mangelt.
Die  Unsicherheit  der  Gebührensätze  und  die  Unorientiertheit  des
Publikums  berauben  die  Gebühren  ihrer  präventiven  Wirkung,  die
man  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  Rechtspflege  erwartet.  Der
Staat  ist  gezwungen,  auch  Organe,  die  nicht  dem  Finanzorganismus
angehören,  zu  finanziellen  Funktionen  heranzuziehen,  wodurch  deren
Funktionen  erschwert,  deren  Popularität  gefährdet  wird.  Der  Staat
ist  ferner  gezwungen,  staatliche  Interessen  tatsächlich  oder  scheinbar
zur  Magd  der  finanziellen  Interessen  zu  machen.  Oft  ist  der  Staat
auch  gezwungen,  Organe  des  wirtschaftlichen  oder  Rechtslebens
(Gesellschaften,  Rechtsanwälte,  öffentliche  Notare  usw.)  zu  finanziellen ­
  Organen  zu  machen,  die  der  Kontrolle  dienenden  Bücher  zu
führen  verpflichtet  werden,  kurz  den  Fiskalismus  bis  an  die  äußerste
Grenze  auszudehnen.  Dies  die  Wurzel  der  großen  Feindseligkeit,
der  die  Gebühren  oft  in  noch  höherem  Maße  begegnen  wie  die
Steuer  und  die  nur  dann  abgeschwächt  wird,  wenn  die  materiellen
Verfügungen  des  Gebührenwesens,  namentlich  nach  unten  gerecht,
schonend  sind,  die  formalen  Bestimmungen  aber  das  Gebührenwesen
klar,  durchsichtig,  übersehbar,  gewissermaßen  populär  machen,  end-
        <pb n="207" />
        II.  Abschnitt.  Praxis  des  Gebührenwesens.

189

lieh  die  Gebührenpflicht  hauptsächlich  auf  solche  Fälle  beschränkt
wird,  in  welchen  große  Vorteile,  große  Interessen,  große  Zahlungsfähigkeit ­
  obwalten.

II.  Abschnitt.
Praxis  des  Gehührenwesens.
1.  Was  vorerst  die  Einteilung  der  Gebühren  betrifft,  so  kann
dieselbe  nach  verschiedenen  Gesichtspunkten  erfolgen.  Sie  kann
erfolgen  nach  der  Natur  der  Staatstätigkeit.  Dementsprechend  gehören ­
  die  Gebühren  entweder  dem  Gebiete  der  auf  die  Rechtspflege
oder  der  auf  die  Verwaltung  bezüglichen  Staatstätigkeit  an.  Auf
dem  Gebiete  der  Rechtspflege  unterscheiden  wir  wieder  die  prozessuale ­
  oder  die  außerprozessuale  Tätigkeit  (Grundbuch,  Landtafel
usw.);  in  letzterem  Falle  mischt  sich  in  die  Gebühr  noch  ein  verkehrssteuerliches ­
  Moment.  Ferner  unterscheidet  sich  die  Rechtspflege ­
  als  privatrechtliche  und  strafrechtliche.  Wagner  führt  hier
noch  die  Geldbußen  an.  Was  die  Verwaltungstätigkeit  des  Staates
betrifft,  so  gliedert  sich  dieselbe  nach  den  folgenden  Hauptzweigen:
Innere  Verwaltung,  Finanzverwaltung,  Justizverwaltung,  Heeresverwaltung ­
  und  Verwaltung  des  Äußeren.  In  allen  diesen  Verwaltungszweigen ­
  kommen  Tätigkeiten  vor,  die  die  Gebührenpflicht  statuieren,
am  häufigsten  aber  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Verwaltung,  deren
wesentlicher  Charakter  ja  eben  darin  besteht,  daß  der  Staat  hier
für  die  allgemeinen  Bedingungen  der  persönlichen  Entwicklung
Sorge  trägt,  die  der  einzelne  sich  zu  schaffen  nicht  vermag.  Die
innere  Verwaltung  umfaßt  die  Verwaltung  des  physischen  Lebens
(Gesundheitswesen,  Volkszählungswesen,  Paß  wesen,  Matrikelwesen,
Vormundschaftswesen  usw.),  die  Verwaltung  des  wirtschaftlichen
Lebens,  des  sozialen,  des  geistigen  und  sittlichen  Lebens.  Gebühren
werden  endlich  in  solchen  Fällen  gefordert,  wo  der  Staat  dem  einzelnen ­
  aus  den  allgemeinen  Gesetzen  sich  nicht  ergebende  Privilegien
einräumt;  positive  Privilegien,  die  aus  dem  Gesetze  nicht  resultierende
Vorteile  bieten,  negative  Privilegien,  die  aus  dem  Gesetze  fließende
Lasten  abnehmen.  Solche  Gebühren  werden  auch  Taxen  genannt.
Es  ist  selbstverständlich,  daß  die  Gebühren  in  den  verschiedenen
Zweigen  der  Staatstätigkeit  verschieden  festzusetzen  sind  und  daß
immer  in  Betracht  zu  ziehen,  in  welchem  Maße  es  Interesse  des
Staates  ist,  daß  der  einzelne  die  betreffende  Tätigkeit  in  Anspruch
        <pb n="208" />
        190

4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

nehme.  So  kann  es  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedene  Natur  von
Rechtspflege  und  Verwaltung  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  der
Staat  die  Inanspruchnahme  der  Rechtspflege  nicht  erschweren  darf,
die  Gebühren  müssen  auf  diesem  Gebiete  daher  jedenfalls  mäßiger
bemessen  werden  als  auf  dem  Verwaltungsgebiete.  Andererseits
kann  der  Staat  auf  gewissen  Gebieten  der  Rechtspflege  die  Größe
der  Interessen  stärker  in  Berücksichtigung  ziehen  als  auf  dem  Verwaltungsgebiete ­
  und  kann  so  an  der  sicheren  Hand  des  Interesses
hei  größerem  Interesse  höher  hinaufsteigen  als  bei  der  Verwaltungstätigkeit. ­
  Dabei  ist  noch  zu  berücksichtigen,  daß  der  Staat  auf
dem  Gebiete  der  Verwaltung  in  der  Regel  zur  Inanspruchnahme
seiner  Einrichtungen  aneifern  will,  während  er  auf  dem  Gebiete  der
Rechtspflege  dem  überflüssigen  Prozessieren  einen  Riegel  vorschieben
muß.  Auf  dem  Gebiete  der  Strafrechtspflege  wäre  eine  derartige
Festsetzung  der  Gebühren  berechtigt,  daß  dem  Staate  die  gesamten
Kosten  erstattet  werden  und  auch  die  Abschreckung  befördert
werde,  aber  die  größte  Zahl  der  Fälle  rekrutiert  sich  aus  der
untersten,  zahlungsunfähigen  Schichte.  Auf  dem  Gebiete  der  Verwaltungsgerichtspflege ­
  müssen  —  mit  Rücksicht  auf  die  hier  obschwebenden ­
  hohen  allgemeinen  Interessen  —  die  Gebühren  mäßiger
berechnet  werden.
2.  Sowohl  von  staats-  als  von  privatwirtschaftlichem  Standpunkt
ist  die  richtige  Festsetzung  der  Gebühren  von  höchster  Wichtigkeit.
Der  allgemeine  Grundsatz  ist,  daß  die  Gebühr  innerhalb  der  Grenzen
der  Kosten  sich  bewege.  Aber  gerade  diese  Berechnung  der  Kosten
ist  in  den  meisten  Fällen  unmöglich,  der  Grundsatz  kann  also  nur
annähernd  verwirklicht  werden.  Das  geschieht  derart,  daß  gewisse
Symptome  zum  Ausgangspunkt  gewählt  werden.  Nachdem  der
größte  Teil  des  Verkehrs  mit  den  Behörden  schriftlich  stattfindet,
dann  die  an  die  Behörden  gerichteten  Ansuchen  und  die  hierauf
bezüglichen  Verfügungen  gewöhnlich  zur  Ausstellung  von  Dokumenten, ­
  Verfügungen,  Protokollen  usw.  führen,  so  werden  in  der
Regel  diese  Schriftstücke  zur  Grundlage  gewählt.  Obwohl  dies  eine
ganz  rohe  Art  der  Berechnung  bildet  und  hierbei  die  persönliche
Berührung  mit  den  Behörden  außer  Betracht  bleibt,  so  ist  doch
dieses  Verfahren  das  verbreitetste.  Bei  diesem  Vorgehen  wird
dann  die  Ausdehnung  der  Schriftstücke  (Zahl,  Größe  der  Bögen),
der  hierarchische  Grad  der  Behörde,  das  größere  Gewicht  der  Verfügung ­
  (Instanz),  Größe  des  Interesses  usw.  zum  Maßstabe  genommen.
Natürlich  werden  alle  diese  Momente  die  Größe  der  Kosten  nur
sehr  nebelhaft  zum  Ausdruck  bringen.  Dem  trachtet  man  dadurch
        <pb n="209" />
        II.  Abschnitt.  Praxis  des  Gebührenwesens.  19p
einigermaßen  abzuhelfen,  daß  neben  den  allgemeinen  Gebühren  besondere, ­
  individualisierende  Gebühren  in  Anwendung  kommen.
3.  Die  Gebühren  werden  in  der  Regel  so  berechnet,  daß  jede
Inanspruchnahme  der  Behörde  eine  Gebührenzahlung  voraussetzt.
Der  Vorteil  dieses  Verfahrens  liegt  darin,  daß  die  Gebühr  sich  dem
Maße  der  Inanspruchnahme  der  Behörde  besser  anschmiegt.  Doch
ist  es  unzweifelhaft,  daß  bei  diesem  Vorgehen  die  mit  der  Gebührenzahlung ­
  verbundene  Arbeit  und  Unbequemlichkeit  größer,  die  Kontrolle
schwieriger  ist  und  daß  dieses  Verfahren  geeignet  ist,  von  der  Inanspruchnahme ­
  abzuschrecken ;  auch  bietet  sich  hier  mehr  Gelegenheit ­
  zu  Willkürlichkeiten  und  zur  Vermehrung  der  strittigen  Fragen.
Dem  System  der  Einzelgebühr  gegenüber  finden  wir  das  der
Pauschalgebühren;  hier  wird  die  Gebühr  nur  einmal  in  einer
Gesamtsumme  gezahlt  und  damit  das  Recht  erworben,  die  Behörde
insolange  in  Anspruch  zu  nehmen,  als  dies  in  der  betreffenden
Angelegenheit  notwendig  ist.  Das  Pauschalgebührensystem  ist  einfacher, ­
  verständlicher,  übersichtlicher,  infolgedessen  leichter  anwendbar, ­
  die  Verkürzung  des  Fiskus  resp.  die  Gebührenübertretungen
und  das  damit  verbundene  Strafverfahren  seltener.  Auch  neben
dem  Pauschalsystem  gibt  es  Einzelgebühren,  die  gewöhnlich  in
einem  Bruchteil  der  Pauschalgebühr  ausgedrückt  werden,  z.  B.  1 I 10&amp;gt; .
\  der  Pauschalgebühr  usw.
Im  allgemeinen  wird  anerkannt,  daß  die  Erfüllung  der  Gebührenpflicht ­
  in  hohem  Maße  erleichtert  wird  durch  die  Übersichtlichkeit ­
  der  Gebührentarife  und  daß  dadurch  auch  die  Durchführung ­
  der  Gebührenordnung  durch  das  Beamtenpersonal  sehr  erleichtert ­
  wird.  Darum  ist  das  System  der  Zusammenstellung  der
Gebührensätze  von  besonderer  Wichtigkeit.  Gewöhnlich  unterscheidet ­
  man  das  äußerliche  und  das  innerliche  System.  Das  äußerliche ­
  System  versucht  es,  durch  ein  bequemes  Einteilungsprinzip
die  Gebührensätze  zur  Darstellung  zu  bringen;  dieses  äußerliche
System  kann  wieder  ein  künstliches  sein,  z.  B.  nach  der  Zeit  der
Entstehung  oder  nach  alphabetischer  Ordnung,  welch  letzteres  wohl
kaum  den  Namen  eines  Systems  verdient;  ferner  das  innerliche,,
welches  von  einem  wesentlichen  Einteilungsgrund  ausgeht,  z.  B.  die
Richtung  der  betreffenden  Staatstätigkeit  (präventiv,  protektiv).
Das  innerliche  System  hält  das  wesentliche  Grundprinzip  des  Gesetzes ­
  vor  Augen  und  bringt  dasselbe  auch  äußerlich  zur  Darstellung ­
  (Unterrichtswesen,  Gesundheitswesen  usw.).  Doch  stößt  die
Durchführung  eines  innerlichen  Systems  bei  dem  großen  Empirismus ­
  der  Gebührengesetzgebung  auf  bedeutende  Schwierigkeiten.
Sehr  richtig  betont  Schall,  „daß  die  großen  Verschiedenheiten
        <pb n="210" />
        192

4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

der  Gebühren  jenes  Durcheinander  verursachen,  welches  die  Gebührengesetzgebung ­
  für  die  Wissenschaft  undurchführbar,  für  die
Anwendung  widerspruchsvoll,  für  das  Publikum  unverständlich  und
für  den  amtlichen  Verkehr  lästig  erscheinen  läßt.“  Diesem  Charakteristikon ­
  der  Gebührengesetzgebung  gegenüber  ist  die  Bemerkung ­
  Boschers  interessant,  daß  derjenige,  der  sich  nach  der
Höhe  der  Gebühr  informieren  will,  in  England  zehn  Schillinge
zu  zahlen  hat  und  daß  vordem  selbst  das  Gebührenamt  nicht  imstande ­
  war,  genaue  Auskunft  zu  geben,  weshalb  strittige  Fälle  vor
das  Gericht  gebracht  werden  mußten.  Nach  Leroy-Beaulieu  wurden
in  Frankreich  seit  1790  2000  Anordnungen  in  Gebührensachen  erlassen ­
  und  die  Zahl  der  auf  das  Gebührenwesen  bezüglichen  Gesetze ­
  übersteigt  200.  „Das  Gebührenwesen  —  sagt  Leroy-Beaulieu
—  ist  für  die  Steuerträger  unerträglich  und  selbst  für  die  Finanzverwaltung ­
  unverständlich  geworden.“  Neben  dem  französischen  ist
noch  das  österreichische  Gebührenwesen  wegen  seiner  großen  Kompliziertheit ­
  berüchtigt  gewesen,  dieses  aber  bildete  die  Grundlage
des  ungarischen.  Namentlich  in  Deutschland  hat  man  in  neuerer
Zeit  die  Vereinfachung  des  Gebührenwesens  angestrebt.
4.  Man  teilt  die  Gebühren  in  beständige  und  veränderliche. ­
  Die  beständigen  Gebühren  sind  in  der  Begel  unveränderliche ­
  Gebühren.  Die  veränderlichen  Gebühren  sind  zumeist  in
Minimal-  und  Maximalsätzen  festgesetzt,  oder  sind  sie  regelmäßig
anwachsend  nach  Wert,  Zeit,  Ort.  Die  auf  Grund  des  Wertes  festgesetzten ­
  Gebühren  sind  wieder  Klassengebühren,  wo  gewisse  Klassen
festgesetzt  werden  (z.  B.  101—200,  201—300  Mark)  oder  sie  werden
einfach  nach  Prozenten  berechnet.
5.  Die  Gebühren  sind  nach  der  Art  der  Einhebung  zweierlei:
a)  in  Stempelform  entrichtete  Gebühren;  b)  in  Geld  entrichtete
Gebühren.  Die  Vorteile  der  Zahlung  in  Form  des  Stempels  oder
des  gestempelten  Papiers  beruhen  namentlich  auf  der  Vereinfachung
des  amtlichen  Vorgehens.  Obwohl  an  und  für  sich  die  in  Geldform
erfolgende  Entrichtung  zu  Händen  der  staatlichen  Organe  einfacher
und  abschließender  wäre,  so  ergibt  sich  aus  der  Natur  der  Amtshandlung ­
  deren  schwerfälligere  und  kostspieligere  Natur.  Die  Barzahlung ­
  erfordert  vor  allem  die  direkte  Berührung  der  Partei  mit
dem  Amte;  dies  nimmt  also  sowohl  die  Zeit  der  Partei,  wie  die
des  Amtes  und  zwar  oft  infolge  der  Aufklärung,  Vielrederei,  Differenzen, ­
  eventuell  Konversation  viel  Zeit  in  Anspruch,  was  also  die
Kosten  der  Amtsführung  erhöht.  Andererseits  verursacht  freilich
auch  die  Herstellung  des  Stempels,  dessen  Verschleiß,  die  Kontrolle
der  erfolgten  Stempelung  gewisse  Kosten.  Der  Unterschied  zwischen
        <pb n="211" />
        II.  Abschnitt.  Praxis  des  Gebührenwesens.

193

Stempel  und  Barzahlung  gibt  sich  nämlich  darin  kund,  daß  bei  der
Barzahlung  eigentlich  überhaupt  keine  Kontrolle  notwendig  ist,  wenn
wir  nicht  als  Kontrolle  den  Umstand  betrachten,  daß  die  Amtshandlung ­
  überhaupt  nicht  erfolgt,  wenn  die  Zahlung  nicht  geleistet
wird;  bei  der  Stempelzahlung  aber  ist  unbedingt  eine  sehr  aufmerksame ­
  Kontrolle  nötig,  die  natürlich  mit  Kosten  verbunden  ist.  Die
Zahlung  durch  Stempel,  so  große  Vorteile  sie  auch  bietet,  ist  auf
gewisse  Fälle  beschränkt.  Vor  allem  ist  sie  natürlich  nur  dort
möglich,  wo  eine  schriftliche  Amtsäußerung  erfolgt.  Dann  ist  sie
nur  dort  anwendbar,  wo  der  Stempeltarif  einfach  sein  kann,  aus
wenigen  Sätzen  oder  aus  einem  Satze  besteht,  überhaupt  leicht  berechenbar, ­
  bestimmt  ist,  wo  also  auch  der  Laie  leicht  Orientierung
findet.  Auch  kann  im  allgemeinen  gesagt  werden,  daß  der  Stempel
nur  bei  mäßigen  Sätzen  zweckmäßig  Anwendung  finden  kann.  Wo
große  Sätze  zu  bezahlen  sind,  da  würde  schon  wegen  der  Kleinheit
des  Stempels  die  Unzweckmäßigkeit  eintreten,  da  es  kaum  ratsam
wäre,  auf  sehr  hohe  Beträge  lautende  Stempel  herzustellen,  weil  ja
der  Stempel  doch  leicht  in  Verlust  gerät.  Der  Stempel  setzt  auch
mehr  weniger  runde  Summen  voraus,  da  ja  nicht  auf  alle  möglichen
eventuellen  Beträge  Stempel  ausgestellt  werden  können.  Die
nachträgliche  Kontrolle  bei  der  Stempelgebühr  bezieht  sich  nicht
nur  darauf,  ob  überhaupt  die  Gebühr  bezahlt  wurde,  sondern  auch
darauf,  ob  sie  in  der  entsprechenden  Höhe  angewendet  wurde,  ob
es  nicht  ein  bereits  gebrauchter  Stempel,  ein  gefälschter  Stempel,
ein  defekter  Stempel  ist  usw.  Aus  allen  den  angeführten  Gründen
setzt  die  Stempelgebühr  —  was  natürlich  bei  der  Barzahlung  wegfällt ­
  —  strenge  und  oft  peinlich  minutiöse,  kleinliche  Vorschriften
mit  Bezug  auf  den  Gebrauch  des  Stempels  voraus,  wie  z.  B.  wo
dieselben  anzubringen  sind  usw.  Das  Interesse  des  Fiskus  erheischt
es  ferner,  daß  die  Verkürzung  des  Fiskus,  die  Gebührenübertretung
bestraft  werde.  Das  sind  lauter  Momente  ja  Nachteile,  die  bei  der
Barzahlung  wegfallen.  Manchmal  geht  die  Strenge  des  Gesetzes
so  weit,  daß  der  die  Gebührenordnung  Verletzende  nicht  nur  materiell ­
  bestraft  wird,  sondern  überhaupt  der  betreffende  Rechtsakt ­
  ungültig  erklärt  wird,  wodurch  die  Wirkung  der  finanziellen
Verfügung  auf  ein  ganz  abliegendes  Gebiet,  z.  B.  auf  das  Gebiet
des  Privatrechtes  übertragen  wird.  Und  doch  ist  ja  der  Grund  der
Verletzung  des  finanziellen  Interesses  des  Staates  oft  bloß
Unwissenheit,  Vergeßlichkeit.  Zu  den  Nachteilen  der  Zahlung  in
Stempelform  gehört  ferner,  daß  der  Stempel  als  selbständiges  Wertzeichen
  seiner  Kleinheit  wegen  oft  in  Verlust  gerät,  vernichtet
wird,  was  gleichfalls  nutzlose  Opfer  verursacht.  Größere  Unter-Földes,
  Finanzwissenschaft.
        <pb n="212" />
        194

4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

nehmungen,  Advokaturkanzleien  müssen  größere  Vorräte  halten,
was  an  Interkalarzinsen  Verluste  verursacht.  Aus  all  dem  ist  ersichtlich, ­
  daß  die  Stempelzahlung  nicht  nur  Vorteile  besitzt  und
vielleicht  der  besseren  Erkenntnis  der  Nachteile  ist  es  zuzuschreiben,
daß  in  neuerer  Zeit  die  Freunde  der  Barzahlung  zunehmen.
Nach  einer  ziemlich  allgemein  akzeptierten  Ansicht  wurde  der
Stempel  in  den  Niederlanden  erfunden,  wo  zur  Entdeckung  einer
neuen  Steuer  eine  Preisfrage  ausgeschrieben  wurde.  Von  dort  fand
er  sehr  bald  weitere  Verbreitung.  Bezüglich  Ungarns  erzählt  Hornyik
 1 ),  daß  in  Ofen  von  jeder  Quittung  oder  türkischem  Brief
die  Zettel-  oder  Briefablösung  gefordert  wurde.  Nach  Widmer 2 )
entwickelte  sich  aus  der  Papiersteuer,  die  im  Jahre  1675  eingeführt
wurde,  die  Steuer  des  gestempelten  Papiers,  endlich  aus  diesem
der  Stempel.  Eigene  Stempelämter  wurden  zur  Stempelung  des
Papiers  eingerichtet.
6.  Bezüglich  des  Verfahrens  der  Gebühreneinhebung  ist  noch
folgendes  zu  bemerken.  Die  Organe  der  Gebühreneinhebung  sind
nicht  immer  finanzielle  Organe,  sondern  alle  jene  Organe,  welche
die  gebührenpflichtigen  Amtshandlungen  vollziehen.  Das  Subjekt
der  Gebühr  ist  derjenige,  der  die  Amtstätigkeit  in  Anspruch  nimmt,
der  Gegenstand,  die  Amtshandlung,  die  der  Gebührenzahlung  unterliegt. ­
  Näher  betrachtet,  hängt  der  Gebührengegenstand  entweder
unmittelbar  mit  der  Person  zusammen,  beziehungsweise  mit  einer
auf  dieselbe  bezüglichen  amtlichen  Handlung  oder  mit  einem  Gegenstand, ­
  der  wieder  entweder  ein  beweglicher  oder  unbeweglicher  ist.
Bezüglich  der  Erforschung  des  Objektes  der  Gebühr  ist  das  Vorgehen ­
  an  gewisse  Formalitäten  gebunden  oder  nicht.  Die  Notwendigkeit ­
  gewisser  Formalitäten  zeigt  sich  namentlich  bei  den
außerhalb  des  Amtes  zu  erlegenden  Gebühren,  weniger  bei  den
mit  der  Amtshandlung  verbundenen.  In  gewissen  Fällen  werden
mit  B-ücksicht  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  (Armut)  oder  aus
staatlichem  Interesse  Gebührenfreiheit  gewährt.  Da  die  Fälle  der
Gebührenpflicht  sehr  zahlreich  sind  und  unter  den  verschiedensten
Umständen  vorkommen,  erfordert  deren  Einhebung  nicht  nur  die
Mitwirkung  der  Behörden,  sondern  auch  die  der  Gebührenpflichtigen; ­
  in  vielen  Fällen  hat  der  Gebührenpflichtige  die  Pflicht  der
Anmeldung,  Eintragung,  Registrierung  (daher  das  französische  „enregistrement“),
  Beweisführung,  Selbstbesteuerung.  In  gewissen  Fällen

‘)  Kecskemet  varös  törtenete  (Geschichte  der  Stadt  Kecskemet),  II,  8.  180.
8 )  Zur  Geschichte  des  Stempel-  und  Gebiihrenwesens  in  Österreich  (Zeitschrift ­
  für  Verwaltung  und  Sozialpolitik,  VI.  Bd.).
        <pb n="213" />
        III.  Abschnitt.  Beiträge.

195

wird  die  Gebühr  nicht  vom  Gebührenpflichtigen  bezahlt,  sondern
durch  einen  anderen  und  zwar  entweder  im  voraus  oder  nachträglich. ­
  Für  die  indirekte  Einhebung  spricht  die  Zweckmäßigkeit
und  größere  Sicherheit  der  Einhebung.  Jener  Dritte,  der  die  Gebühr ­
  dann  auf  den  eigentlichen  Gebührenpflichtigen  überwälzt,  hat
kein  Interesse,  die  Gebührenzahlung  zu  unterlassen.  Dieses  Verfahren ­
  hat  noch  den  Vorteil,  daß  die  Gebühr  dort  eingehoben
werden  kann,  wo  die  gebührenpflichtigen  Fälle  zahlreich  vorkommen
(Advokaten,  öffentliche  Notare,  große  Institute,  Banken,  Eisenbahn-,
Versicherungsgesellschaften  usw.).  Bei  diesen  kann  auch  eine  genauere ­
  Kenntnis  des  Gebührenwesens  vorausgesetzt  und  gefordert
werden  als  beim  großen  Publikum.  Das  Gebührenverfahren  wird
entweder  ganz  oder  teilweise  von  Ämtern  besorgt;  diese  bilden  die
Fälle  der  reinen  oder  gemischten  Amtsgebühren;  demgegenüber
finden  wir  das  außeramtliche  Verfahren,  wo  gewissermaßen  die
Betreffenden  selbst  die  gebührenpflichtigen  Fälle  konstatieren,  die
Höhe  der  Gebühr  festsetzen,  die  Gebühr  erlegen  und  durch  Aufklebung ­
  des  Stempels  eventuell  auch  quittieren.
Nach  einer  Zusammenstellung  von  Dnis  (ergänzt)  betragen  die
Gebühren  mit  den  staatswirtschaftlichen  Einnahmen  verglichen:

Rußland

3,7  Prozent

Ungarn

11,1

Österreich

10,5

Großbritannien

16,2

Frankreich

27,9

Preußen

30,0

Belgien

35,6

))

Schweden

40.6

n

III.  Abschnitt.
Beiträge.
Unter  den  gemischten  Einnahmen  bilden  die  Beiträge  eine
eigentümliche  Gruppe.  Unter  den  Beiträgen  sind  zweierlei  Einkünfte ­
  zu  verstehen.  Ein  Teil  dieser  Beiträge  steht  den  Gebühren
nahe,  ja  selbst  der  Steuer;  es  sind  dies  jene  Beiträge,  welche  die
Mitglieder  gewisser  Verbände  im  Verhältnisse  des  Nutzens,  des
Interesses  zahlen,  z.  B.  zur  Durchführung  von  Wasserregulierungen,
IS*
        <pb n="214" />
        196

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Deichbauten  usw.  Diese  Beiträge  haben  auch  mit  der  Steuer  viel
Ähnlichkeit  und  werden  oft  als  Zuschläge  zu  den  direkten  Steuern
eingehoben  oder  beruhen  auf  katastermäßig  durchgeführten  Vorschreibungen. ­
  Beiträge  sind  ferner  jene,  in  neuerer  Zeit  häufiger
auftretende  Leistungen,  welche  ein  öffentlicher  Haushalt  dem
anderen  bietet,  im  Interesse  der  Erfüllung  gewisser  Zwecke:  z.  B.
Beiträge  des  Staates  zu  dem  Haushalt  der  Gemeinden  oder  Beitrag
der  Gemeinden  für  Staatspolizei  usw.  Endlich  sind  unter  Beiträgen
auch  jene  Leistungen  zu  verstehen,  welche  ein  öffentlicher  Haushalt ­
  dem  anderen  bietet  ohne  Beziehung  zu  bestimmten  Zwecken,
zur  Deckung  seiner  Ausgaben,  wie  dies  namentlich  in  Staaten  verbänden ­
  vorkommt.  Die  Eigentümlichkeit  dieser  Beiträge  besteht
darin,  daß  deren  Basis  der  Staatenverband  ist,  daß  derselbe  das
Recht  der  Besteuerung  ausschließt  (höchstens  eine  versteckte  Beteiligung ­
  an  dem  Steuereinkommen  des  Gliedstaates),  daß  der
Steuerpflichtige  nicht  der  einzelne  Staatsbürger,  sondern  das  Ganze,
der  Staat  als  solcher  ist.  Hierher  gehören  die  sogenannten  Matrikularbeiträge,
  wie  in  Deutschland,  die  sogenannte  Quote  in  Österreich-Ungarn. ­
  Die  gefährlichste  Form  dieser  Beiträge  sind  die  von
fremden  Staaten  gewährten,  welche  trotzdem  manchmal  dauernde
Basis  des  Staatshaushaltes  bildeten.

V.  Teil.
Die  Steuern.
A.  Einleitende  Lehren.
I.  Abschnitt.
Begriff  der  Steuer.
1.  Individuum  und  Menschheit  gelangen  im  Staat  zur  Verwirklichung ­
  ihrer  höchsten  Lebensaufgaben.  Im  Staate  kristallisiert
sich  die  Menschheit  zu  selbständigen,  charakteristischen  Persönlichkeiten; ­
  im  Staate  bildet  das  Individuum  einen  unsterblichen  menschlichen ­
  Makrokosmus.  Da  man  vom  Menschen  die  allerverschiedensten ­
  und  allermerkwürdigsten  Begriffsbestimmungen  aufstellte,
so  kann  vielleicht  auch  die  Auffassung  gewagt  werden,  daß  ein
Hauptcharakterzug  des  Menschen  seine  staatenbildende  Eigenschaft
        <pb n="215" />
        A.  I.  Abschnitt.  Begriff  der  Steuer.

197

ist.  Im  Staate  gelangen  die  einzelnen  zur  höchsten  Form  der  Zusammenwirkung, ­
  die  neben-  und  nacheinander  Lebenden  zur  höchsten
Einheit  und  festesten  Zusammenfassung.  Im  Staate  leben  wir  alle
in  Einheit  und  Solidarität  mit  allen,  die  vor  uns  waren  und  mit
allen,  die  bis  in  die  späteste  Zukunft  uns  folgen  werden.  In  England ­
  gibt  es  keinen  Nagel,  sagt  der  Engländer,  dessen  Geschichte
nicht  auf  Wilhelm  den  Eroberer  zurückgeführt  werden  kann.
Der  Staat  hat  sein  eigenes  Leben,  seine  eigene  Bestimmung,
wenn  auch  Wohl  und  Wehe  der  Individuen  damit  innig  verknüpft
sind,  immer  aber  sind  die  einzelnen  untergeordnete  Teile  des
Ganzen.  Zum  Verständnis  der  staatlichen  Erscheinungen  darf  daher
nicht  vom  einzelnen  ausgegangen  werden,  sondern  vom  Staate.
Aus  diesem  Verhältnis  der  Unterordnung  und  aus  der  selbständigen
Existenz  des  Staates  folgt,  daß  der  Staat  zur  Erfüllung  seiner  Aufgaben ­
  auf  die  Inanspruchnahme  vieler  wirtschaftlicher  Güter  angewiesen ­
  ist,  also  auch  darauf,  daß  er  in  Ermangelung  anderer
Quellen  auch  die  wirtschaftliche  Kraft  der  Individuen,  kraft  seiner
staatlichen  Souveränität  und  der  daraus  folgenden  Hoheitsrechte,
in  Anspruch  nehmen  kann.  Es  ist  das  Verdienst  der  Nationalökonomie, ­
  daß  sie  schon  im  ersten  wissenschaftlichen  Stadium  ihrer
Entwicklung  zum  Ausdruck  brachte,  wie  dies  die  Physiokraten
taten,  daß  die  Privatwirtschaft  gegenüber  dem  Staate  und  seinen
Bedürfnissen  untergeordneter  Stellung  ist.  Und  sehr  richtig  sagt
Schütze  (Zeitschrift  für  Privat-  und  öffentliches  Recht  II  8.  162),
es  gibt  kein  Hoheitsrecht,  welches  dem  modernen  Staate  ein  solches
Übergewicht  über  den  durch  finanzielle  Impotenz  gedrückten  mittelalterlichen ­
  Staat  gibt,  als  das  allgemeine,  bedingungslose  Besteuerungsrecht. ­

Wenn  wir  dies  vor  Augen  halten,  wird  es  nicht  schwer  sein,
das  Wesen  der  Steuer  zu  erfassen.  In  der  Steuer  tritt  die  kollektive ­
  Natur  des  staatlichen  Lebens  ganz  besonders  in  Erscheinung.
Das  Fortschreiten  der  Kultur  macht  die  Zusammenfassung  von
je  mehr  Kräften  zur  Notwendigkeit;  die  Macht  des  Staates  muß
tief  und  weit  hinausreichen,  während  in  früheren  Zeiten  seine
Kraft  weder  in  der  Tiefe  noch  in  der  Peripherie  fühlbar  war;
seine  Aufgaben  mehren  sich  und  die  zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben ­
  notwendigen  wirtschaftlichen  Mittel  vermag  nur  eine  Quelle
in  entsprechender  Reichlichkeit  zu  bieten:  die  Steuer.  Indem  die
Steuer  das  ganze  Nationaleinkommen  zur  Basis  hat,  übertrifft  sie
an  Ergiebigkeit  alle  anderen  Quellen.  Durch  die  Inanspruchnahme
des  Einkommens  der  Staatsbürger  wird  dem  schroffen  Privateigentumsrecht ­
  eine  Grenze  gesetzt,  welche  von  großer  Bedeutung  sein
        <pb n="216" />
        198

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

kann.  Die  Grenze  kann  das  Eigentumsrecht  gelegentlich  mächtig
einengen.  Denn  sobald  die  Mehrheit  des  gesetzgebenden  Körpers
die  Befriedigung  eines  Bedürfnisses  für  notwendig  erachtet,  wird
eine  neue  Steuer  das  Privateigentumsrecht  einschränken.  Daß  der
Staat  hierin  sehr  weit  gehen  kann,  zeigt  der  Weltkrieg  zur  Genüge.
Das  Steuerprinzip  hat  also  die  hohe  Bedeutung,  eine  Schranke
gegenüber  dem  unbedingten  Privateigentumsrecht  aufzustellen,  denn
die  Staatsbürger  können  nur  über  jenen  Teil  ihres  Einkommens
zur  Befriedigung  ihrer  eigenen  Bedürfnisse  frei  verfügen,  deren  der
Staat  selbst  nicht  bedarf.  Es  steckt  demnach  im  Steuerprinzip  ein
stark  kommunistischer  Zug.
Eben  diese  die  Institution  des  Privateigentums  berührende  Konsequenz ­
  der  Steuer  war  es,  die  zu  jenen  Konflikten  führte,  deren
Geschichte  Jahrhunderte  ausfüllt  und  deren  Endziel  es  eben  war,
das  Eigentumsrecht  gegen  die  Eingriffe  der  Staatsgewalt  zu  verteidigen, ­
  was  in  der  ständischen  Gesellschaftsordnung  zum  Steuerbewilligungsrecht ­
  der  Stände  führte.
Die  Ausgestaltung  der  Steuer  und  der  staatswirtschaftlichen
Einnahmen  überhaupt  mit  Zurückdrängung  der  privatwirtschaftlichen
Einnahmsquellen  hängt  namentlich  mit  dem  Umstande  zusammen,
daß  als  Folge  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  der  Staat  alle  Einnahmsquellen, ­
  alle  wirtschaftlichen  Kraftreservoirs  den  Staatsbürgern
überließ,  die  diese  dem  herrschenden  Wirtschaftssystem  gemäß  viel
besser  zu  verwerten  wußten,  der  Staat  zog  sich  auf  die  eigentlichen
Staatsaufgaben  zurück.  Diese  Metamorphose  war  aber  nur  dann
möglich,  wenn  es  hinwieder  dem  Staate  gestattet  wird,  zur  Befriedigung ­
  seiner  Bedürfnisse  das  Einkommen  der  Staatsbürger  in  Anspruch ­
  zu  nehmen.  So  begegnet  uns  die  eigentümliche  und  an  und
für  sich  paradoxe  Erscheinung,  daß  gerade  das  Vordringen  des
Individualismus,  welches  zur  Unterwerfung  aller  wirtschaftlichen  Kräfte
unter  den  Machtspruch  des  einzelnen  führte,  zugleich  die  kollektivistische ­
  Schöpfung  der  Steuer  ins  Leben  rief,  ein  mächtiger  Beweis ­
  dafür,  daß  diese  beiden  Richtungen  des  sozialen  Lebens  miteinander ­
  unlöslich  verbunden  sind.
Die  Steuer  ist  dem  Gesagten  entsprechend  jener  Teil  der  in
die  Privatwirtschaft  eingetretenen  Masse  des  Nationaleinkommens,
welchen  das  staatliche  Gemeinwesen  als  Ganzes  in  erster  Reihe  zur
Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse  in  Anspruch  nimmt,  in  Anspruch
nehmen  darf,  welcher  Teil  aber  erst  aus  den  in  das  Privateinkommen
bereits  eingetretenen  Gütern  entnommen  wird.  Trotz  der  vollen
Selbständigkeit  anderen  staatlichen  und  rechtlichen  Erscheinungen
gegenüber,  zeigt  die  Steuer  doch  einen  gewissen  Zusammenhang
        <pb n="217" />
        A.  I.  Abschnitt.  Begriff  der  Steuer.

199

mit  den  Institutionen  der  Vergangenheit.  In  gewissem  Sinne  ist
die  Steuer  schon  in  dem  Institute  der  feudalen  Leistungen  verborgen ­
  ;  auch  der  feudale  Grundherr  lebt  von  den  Steuern  der  in
seinen  Machtbereich  gehörigen  Untertanen.  Dies  Gebilde  ahmten
die  Herrscher  nach,  um  die  infolge  der  Auflösung  des  feudalen
Systems  eingetretene  Verminderung  ihres  grundherrlichen  Einkommens ­
  auf  diese  Weise  zu  ersetzen.
2.  Es  gibt  wenig  wissenschaftliche  Begriffe,  auf  deren  Festsetzung ­
  die  Fachmänner  größere  geistige  Arbeit  —  die  freilich
manchmal  dem  geistreichen  Spiel  sehr  ähnlich  sah  —  verwendeten,
als  auf  die  des  Steuerbegriffes,  trotzdem  ja  die  wesentlichen  Bestandteile ­
  dieses  Begriffes  ohne  große  Schwierigkeit  festgesetzt
werden  können,  was  aber  darüber  hinausgeht,  muß  eher  als  Scholastizismus ­
  betrachtet  werden.  Aus  unseren  früheren  Erörterungen ­
  ergibt  sich,  daß  die  neuere  Entwicklung  des  volkswirtschaftlichen ­
  Lebens  und  die  damit  fortschreitende  Arbeitsteilung  eine
solche  Scheidung  der  Organe  der  privatwirtschaftlichen  und  staatlichen ­
  Tätigkeit  hervorrief,  deren  Folge,  daß  zur  Ernährung  der
nun  bloß  öffentliche  Funktionen  versehenden  staatlichen  Organe
auf  andere  Weise  nicht  gesorgt  werden  kann,  als  daß  wir  einen
Teil  des  Einkommens  der  Privatwirtschaft  für  dieselben  in  Anspruch
nehmen.  Dementsprechend  ist  die  Steuer,  denn  so  benennen  wir
den  betreffenden  Gütervorrat,  ein  Teil  des  Privateinkommens,
welcher  zur  Deckung  des  Staatsbedarfs  in  Anspruch  genommen
wird.  Und  da  im  Interesse  eines  geordneten  Staatshaushaltes  die
Festsetzung  dieses  Einkommens  nicht  der  Willkür  des  einzelnen
überlassen  werden  kann,  obwohl  dies,  wie  auch  die  Geschichte  lehrt,
mit  dem  Begriffe  der  Steuer  nicht  im  Widerspruch  wäre,  so  wird
die  Steuer  zu  einer  öffentlich-rechtlichen  Tatsache,  zu  einem  öffentlich-rechtlichen ­
  Begriff.  Dementsprechend  ist  die  Steuer  die
größtenteils  in  Geld  erfüllte  Leistung  der  Staatsangehörigen  oder
Staatszugehörigen,  welche  der  allgemeinen  Deckung  des  Staatsbedarfes ­
  zu  dienen  hat.  Immer  soll  aber  vor  Augen  gehalten
werden,  daß  die  Steuer  ein  Produkt  der  Einkommensverteilung  ist
und  mit  dem  System  der  Einkommensverteilung  sich  ändert.  Da
bei  dem  gegenwärtigen  System  der  Einkommensverteilung  das  Nationaleinkommen ­
  vor  allem  den  Privatwirtschaften  zugewiesen  wird,
so  ist  die  Steuer  dem  Privateinkommen  zu  entnehmen.  Würde
dagegen  im  sozialistischen  Staate  das  Nationaleinkommen  dem  Staate
zugewiesen  werden,  so  würde  nicht  der  dem  Staate  zu  gewährende
Teil  demselben  entnommen  werden  wie  jetzt,  sondern  umgekehrt,
        <pb n="218" />
        l

200

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

das  Privateinkommen  wird  auf  Grund  staatlicher  Verfügung  zugeteilt ­
  und  konstituiert  werden.
Die  wesentlichen  Charaktermerkmale  der  Steuer  sind:
a)  Die  Steuer  ist  das  Produkt  der  gegenwärtigen  Wirtschaftsperiode ­
  und  erscheint  als  abgeleitetes,  nicht  originäres  Einkommen:
sie  wird  aus  den  Privatwirtschaften  geschöpft  und  zwar  nicht  auf
privatwirtschaftlicher  Basis,  also  nicht  auf  Grund  des  Prinzipes  der
Leistung  und  Gegenleistung,  sondern  ohne  Gegenleistung;  trotzdem
halten  wir  es  nicht  für  notwendig,  in  der  Begriffsbestimmung  dieses
Moment  aufzunehmen,  denn  sobald  die  Steuer  nicht  ein  dem  Privateinkommen ­
  entnommener  Güterteil  wäre,  sondern  mit  einer  Gegenleistung ­
  verbunden  wäre,  dann  würde  die  Steuer  ja  überhaupt  nicht
dem  Einkommen  eines  anderen  entstammen,  denn  da  hätte  der
Staat  selbst  wirklich  dieses  Einkommen  durch  seine  Leistung,  seine
Tätigkeit  geschaffen;  er  hätte  damit  das  nationale  Einkommen  vermehrt ­
  und  würde  über  originäres  Einkommen  verfügen.  Die  Steuer
ist  ein  Produkt  der  Einkommensverteilung,  losgelöst  von  Produktionsverhältnissen ­
  auf  staatlichen  Beziehungen  basierend.  Daß
mittelst  zweckmäßiger  Verwendung  der  Steuern  das  Einkommen
der  einzelnen  und  des  Ganzen  direkt  oder  indirekt  vermehrt  wird,
was  man  die  Beproduktion  der  Steuer  nennt,  das  macht  die  Steuer
noch  nicht  zu  einer  auf  Gegenleistung  beruhenden  Leistung,  denn
der  Bechtsgrund  der  Leistung  beruht  nicht  darauf,  sondern  es  ist
dies  eine  Nebenwirkung  der  Steuer,  die  überhaupt  selbständig  nur
selten  wahrzunehmen  ist.
b)  Die  Steuerleistung  bildet  die  Pflicht  der  Staatsbürger
und  im  allgemeinen  aller,  die  in  einem  gewissen  realen  Verhältnisse
zum  Staate  stehen.  Sie  hängt  nicht  von  dem  Belieben  des  einzelnen ­
  ab,  sondern  muß  pflichtmäßig  geleistet  werden,  denn  in  dem
entwickelten  Staat  läßt  sich  nur  auf  diese  Art  einerseits  die  ungestörte ­
  Funktion  der  Privatwirtschaft,  andererseits  die  vollständige
Konzentration  der  Staatsmaschine  auf  die  staatlichen  Aufgaben
sichern.  Die  Steuer  wird  manchmal  auch  als  Zwangsbeitrag,  Zwangsleistung ­
  charakterisiert;  wir  stimmen  mit  dieser  Auffassung  nicht
überein.  Die  Steuerleistung  beruht  auf  einer  staatsrechtlichen
Pflicht,  die  nötigerweise  auch  mit  Zwangsmitteln  gesichert  wird,
sie  wird  aber  in  den  meisten  Fällen  als  solche  erkannt,  anerkannt
und  erfüllt.  Ebenso  könnten  wir  ja  auch  von  dem  Zwangsgehorsam
der  Kinder  gegen  die  Eltern,  Zwangspflichten  der  Ehegenossen
gegeneinander,  Zwangsgehorsam  der  Bürger  gegen  den  Staat
sprechen,  trotzdem  diese  Pflichten  in  der  Kegel  ohne  Zwang,  aus
Pflichtbewußtsein,  Hingebung,  Liebe,  Einsicht  geleistet  werden  und
        <pb n="219" />
        A.  I.  Abschnitt.  Begriff  der  Steuer.

201

nur  in  einem  Minimum  der  Fälle  wird  Zwang  angewendet.  Am
besten  würde  die  Steuer  mit  der  Bezeichnung  als  staatsrechtlicher
Beitrag  charakterisiert  werden.
c)  Die  Pflicht  der  Steuerleistung  ist  nicht  bloß  Folge  der
Staatsbürgerschaft,  sondern  oft  schon  Folge  der  bloßen  tatsächlichen,
eventuell  vorübergehenden  Zugehörigkeit  zum  Staate,  des  Aufenthaltes ­
  innerhalb  eines  Staatsgebietes,  der  dort  ausgeübten  produktiven ­
  Tätigkeit,  der  dort  vollzogenen  Konsumtion,  des  dort  befindlichen ­
  Besitztums.  Nicht  ein  spezielles  Verhältnis  des  einzelnen
zum  Staate,  sondern  die  allgemeine  Natur  der  rechtlichen  oder
tatsächlichen,  wirtschaftlichen  Zugehörigkeit  zum  Staate  begründet
die  Steuerpflicht.  Die  Steuer  fließt  aber  nicht  bloß  aus  dem  staatsbürgerlichen ­
  Verhältnis,  sondern  auch  aus  Verhältnissen  loserer
Natur,  die  aber  doch  in  irgendeiner  Weise  den  Schutz  des  Staates
mit  sich  bringen.
d)  Die  Eigentümlichkeit  der  Steuer  ist  ferner  darin  zu  suchen,
daß  sie  in  der^  Regel  —  von  einzelnen  Fällen  abgesehen  —  das
allgemeine  Deckungsmittel  des  Staatsbedarfes  bildet.  Wie  oben  erörtert
wurde,  so  entwickeln  sich  im  Laufe  des  Fortschrittes  im  Staatsleben ­
  immer  mehr  die  eigentlichen  Staatsfunktionen,  während  die
privatwirtschaftlichen  Funktionen  des  Staates  immer  mehr  zusammenschrumpfen. ­
  Der  Staat  lebt  dem  Glanzen  und  das  Ganze
lebt  dem  Staate  als  Staatsbürger  und  sich  und  seiner  Familie  als
Einzelperson.  Indem  aber  der  Staat  dem  Ganzen  lebt,  kann  er
auch  das  Ganze  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  in  Anspruch
nehmen.  Dementsprechend  bildet  die  Steuer  den  allgemeinen  Fond
zur  Deckung  der  staatlichen  Bedürfnisse;  hierin  kommt  zum  Ausdruck, ­
  was  der  Staat  dem  Ganzen  leistet;  hierin  liegt  der  Unterschied ­
  gegenüber  den  Gebühren,  deren  Grundlage  jene  Dienstleistungen ­
  sind,  die  der  Staat  dem  einzelnen  bietet.  Darum  bilden
die  Gebühren  den  speziellen  Fond  zur  Deckung  des  Staatsbedarfes.
Die  Wurzel  der  Besteuerung  muß  darin  gesucht  werden,  daß  der
Staat  sein  eigenes  Leben  lebt  und  darum  seine  Staatsbürger  in
Anspruch  nehmen  kann,  während  jene  Auffassung,  welche  die  selbständige ­
  Ration  der  Staatstätigkeit  nicht  anerkennt,  sondern  im
Staate  nur  die  kollektive  Befriedigung  von  im  Grunde  individuellen
Bedürfnissen  sieht,  nur  eine  Quelle  des  staatlichen  Einkommens  anerkennen ­
  kann,  nämlich  Leistung  und  Gegenleistung;  für  diese  Auffassung ­
  ist  die  Steuer  der  Preis  für  staatliche  Leistungen.
3.  Wenn  wir  die  Entwicklung  des  Steuerbegriffes  verfolgen,  so
sehen  wir,  daß  sich  drei  Richtungen  unterscheiden  lassen,  die  sich
gewissermaßen  national  scheiden.  Die  eine  Richtung  vertritt  Eng-
        <pb n="220" />
        202

4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

land.  Nach  Ricardo  ist  die  Steuer  jener  Teil  des  Produktes  von
Grund  und  Arbeit  eines  Landes,  welcher  der  Regierung  zur  Verfügung ­
  gestellt  wird.  Hier  wird  also,  wie  in  der  von  uns  oben  gegebenen ­
  Definition,  das  'Wesen  des  Steuerbegriffes  darin  gefunden,
daß  sie  jener  Teil  des  Nationaleinkommens  ist,  welcher  zur  Deckung
des  Staatsbedarfes  dem  Ganzen  überlassen  wird.  Ebenso  sagt,  um
einen  der  neueren  Schriftsteller  zu  erwähnen,  Bastable:  Die  Steuer
ist  der  zwangsweise  Beitrag  aus  dem  Vermögen  einer  Person  oder
einer  Gruppe  von  Personen,  der  den  öffentlichen  Gewalten  zur
Verfügung  steht.  Während  die  englische  Literatur  den  gemein  wirtschaftlichen ­
  Charakter  der  Steuer  hervorhebt,  sehen  wir  die  französische ­
  Literatur  in  einer  privatwirtschaftlichen  Auffassung  befangen. ­
  Die  Steuer  wird  als  eine  Gegenleistung  betrachtet  für  die
dem  einzelnen  durch  den  Staat  gebotenen  Leistungen;  sie  wird  als
ein  Teil  der  Güter  betrachtet,  die  der  einzelne  dem  Staate  deshalb
überläßt,  damit  er  das  ihm  Bleibende  in  Ruhe  genießen  könne.
Die  Steuer  wird  mit  der  Versicherungsprämie  verglichen;  sie  wird
gezahlt  für  Schutz  und  Sicherheit  der  Person  und  des  Vermögens.
Dieser  Auffassung  begegnen  wir  schon  bei  Montesquieu:  Die  Steuer
ist  jener  Teil  des  Vermögens,  welchen  jeder  Bürger  deshalb  gibt,
um  den  anderen  Teil  in  Sicherheit  zu  besitzen.  Girardin  nennt  die
Steuer  geradezu  eine  Versicherungsprämie.  Ebenso  d’Audiffret,
Thiers  usw.  Auch  Proudhon  nimmt  denselben  Standpunkt  ein:
Die  Steuer  ist  ein  Tauschgeschäft.  Wir  sehen  in  allen  diesen  Begriffsbestimmungen ­
  die  rein  privatwirtschaftliche  Auffassung.  Mit
dieser  individuellen  Auffassung  hängt  es  zum  Teil  zusammen,  daß
in  Frankreich  die  Gebühr,  der  Stempel  eine  so  große  Rolle  spielt,
weil  dadurch  die  Steuer  den  Anschein  gewinnt,  als  ob  der  Staat
hier  eine  Gegenleistung  böte.  Doch  nähern  sich  einige,  wie  Parieu,
Leroy-Beaulieu,  Stourm  der  englischen  Auffassung.  Die  deutsche
Wissenschaft  folgt  lange  Zeit  den  Spuren  Ricardos,  doch  strebt  sie
immer  mehr  nach  einer  Vertiefung  des  Begriffes.
Besondere  Aufmerksamkeit  verdient  der  Standpunkt  Wagners,
der  das  sozialpolitische  Moment  in  den  Steuerbegriff  einführt.
Seine  Definition  lautet  folgendermaßen:  „Steuern  sind  Zwangsbeiträge
der  Einzelwirtschaften  teils  zur  Deckung  des  allgemeinen  Staatsbedarfes, ­
  der  öffentlichen  Ausgaben,  teils  zur  Herbeiführung  einer
veränderten  Verteilung  des  Volkseinkommens.“  Es  wird  noch  besonders ­
  betont,  daß  von  „vornherein  bei  der  Besteuerung  die  rein
finanzielle  und  die  sozialpolitische  Seite  zu  unterscheiden  sei“ 1 ).

l )  Finanzwissenschaft,  II.  Teil,  3.  Ausl.  (Leipzig  u.  Heidelberg  1880),  S.  150.

\
        <pb n="221" />
        A.  I.  Abschnitt  Begriff  der  Steuer.

203

Wir  können  uns  mit  dieser  Erweiterung  dieses  Begriffes  kaum  befreunden. ­
  Daß  die  Besteuerung  die  Einkommensverteilung  in  Betracht ­
  zu  ziehen  hat,  ist  selbstverständlich,  ebenso  wie  sie  ja  auch
die  Produktionsverhältnisse,  die  Verkehrsverhältnisse,  die  Konsumtionsverhältnisse ­
  in  Betracht  zieht;  dies  bedeutet  aber  noch  nicht,
daß  die  Steuer  mit  der  Absicht  eingerichtet  wird,  daß  die  Ursache
ihrer  Entstehung  und  ihre  Berechtigung  auf  der  Beeinflussung  dieser
Momente  beruht.  Das  ist  mit  der  Steuer  im  allgemeinen  nicht
oder  nur  in  geringem  Maße  möglich.  Bei  konsequenter  Anwendung
dieses  Begriffes  würde  der  Staat  auch  dann  Steuer  auferlegen,
wenn  hierzu  keine  finanzielle  Veranlassung  vorläge,  dies  aber  die
Abänderung  der  Einkommensverteilung  fordern  würde.  Dann  ließe
sich  dieser  Zweck  natürlich  nur  mit  gewissen  Steuern  irgendwie
erreichen,  mit  der  Einkommensteuer,  der  Vermögenssteuer,  der  Erbschaftssteuer, ­
  und  auch  bei  dieser  nur  dann,  wenn  die  Steuer  stark
eingriffe.  Dann  begegnen  wir  auch  dem  Bedenken,  daß,  wenn  der
Staat  überhaupt  zugibt,  daß  die  Vermögens-  und  Einkommensverteilung ­
  eine  ungesunde  und  ungerechte  ist,  er  wohl  schwer  dem
Ansinnen  entgegentreten  kann,  auch  energischere  Maßregeln  zur
Heilung  des  Übels  anzuwenden.  Es  hat  auch  nicht  an  energischen
Widersprüchen  gegen  Wagners  Auffassung  gefehlt.  So  sagt  Vocke,
es  könne  in  die  Begriffsbestimmung  schon  deshalb  kein  besonderer
Staatszweck  aufgenommen  werden,  denn  dann  müßten  auch  andere
Zwecke  aufgenommen  werden,  da  ja  die  Steuer  vielfache  Staatszwecke ­
  berührt;  sie  kann  den  Zweck  haben,  den  Luxus  einzuschränken, ­
  die  Haltung  von  Hunden  zu  beschränken  usw.,  in  manchen ­
  Staaten  hat  man  neuerdings  die  Ankündigungssteuer  einführen
wollen,  um  die  unanständige  Reklame  zu  verhindern;  in  der  Schweiz
dient  ein  Teil  des  Einkommens  aus  dem  Branntweinmonopol  der
Unterdrückung  des  Alkoholismus.  Während  wir  dies  schreiben
(1918),  legt  die  deutsche  Reichsregierung  einen  Gesetzentwurf  vor,
um  die  „wahnsinnige“  Börsenspekulation  mit  einer  zehnfachen
Steuer  zu  belasten.  Man  müßte  also  die  gesamten  Staatszwecke,
denen  die  Steuer  dient,  in  der  Definition  erwähnen.  Die  Steuer  dient
allen  Staatszwecken  und  wenn  die  Regelung  der  Einkommensverteilung ­
  auch  Staatszweck  ist,  so  ist  dieser  in  den  anderen  ohnedies
inbegriffen.  Umpfenbach  will  überhaupt  nicht  zugeben,  daß  durch
die  Steuer  eine  Änderung  der  Einkommensverteilung  angestrebt
werde.  Denn  so  wie  es  falsch  wäre,  durch  finanzielle  Maßregeln
den  Gang  der  Justiz  zu  beeinflussen,  ebenso  hält  er  es  für  unrichtig,
.durch  die  Steuer  die  bestehende  Wirtschaftsordnung  oder  irgendeine
politische  Funktion  zu  beeinflussen.  Wir  erwähnen  ferner  die  Be-
        <pb n="222" />
        204

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

merkung  Helferichs,  daß  es  Pflicht  des  Staates  ist,  auf  dem  ganzen
Gebiete  seiner  Tätigkeit  der  Gerechtigkeit  Geltung  zu  verschaffen,
hierin  steckt  schon  ein  Stück  Sozialismus,  es  ist  also  nicht  nötig,
denselben  von  außen  hineinzutragen,  denn  dies  hätte  überdies  noch
den  Anschein,  ols  ob  der  Staat  auf  diesem  Gebiete  ansonst  die
Forderung  der  Gerechtigkeit  nicht  berücksichtige.  Lotz  (Finanzwissenschaft ­
  8.  219)  sagt  von  der  Wagnerschen  sozialistischen
Steuertheorie,  daß  sie  für  die  Gegenwart  keine  praktische  Bedeutung ­
  habe.
Blicken  wir  auf  die  hier  gegebenen  Begriffsbestimmungen
zurück,  so  können  wir  dieselben  in  drei  Gruppen  einreihen.  Nach
der  Auffassung  der  einen  Gruppe  ist  die  Steuer  eine  Gegenleistung
für  die  dem  einzelnen  durch  den  Staat  gebotene  Leistung.  Demnach
wäre  auch  die  Steuer  nichts  anderes  als  eine  allgemeine  Gebühr,
ein  Abonnement.  Diese  Theorie  ist  logische  Folge  der  individualistischen ­
  Auffassung  der  Wirtschaft,  welche  die  Staatstätigkeit  auf
die  Sicherheit  der  Person  und  der  Habe  beschränkt,  dem  Individuum
unterordnet  und  den  Staat  durch  das  Individuum  in  dem  Maße
der  ihm  geleisteten  Dienste  alimentieren  läßt.  Demgegenüber  steht
die  zweite  Gruppe,  welche  in  dem  Staate  eine  höhere  ethische  Persönlichkeit ­
  sieht,  dessen  Erhaltung  und  dessen  Tätigkeit  das  Individuum ­
  durch  die  durch  dasselbe  gebrachte  Opfer  möglich  machen
muß.  Diese  Auffassung  ist  Folge  der  Ausdehnung  der  Staatstätigkeit ­
  auf  das  ganze  Gebiet  der  Kultur,  die  eine  schachernde  Berechnung ­
  dessen,  was  der  Staat  für  den  einzelnen  leistet,  ganz  unmöglich ­
  macht.  Auf  diesem  Punkte  der  modernen  Staatsentwicklung ­
  ist  es  ganz  unmöglich,  den  individualistischen  Standpunkt  aufrecht ­
  zu  erhalten,  denn  die  Solidarität  der  einzelnen  bringt  den
sozialen  Charakter  des  Staates  immer  mehr  zum  Ausdruck.  Diese
neuere  Entwicklung  kommt  in  der  zweiten  Gruppe  der  Begriffsbestimmungen ­
  zum  Ausdruck.  Die  dritte  Gruppe  ist  indifferent
gegenüber  der  Art  der  Staatstätigkeit,  indem  sie  in  der  Steuer  einfach ­
  die  zur  Befriedigung  der  staatlichen  Bedürfnisse  zur  Verfügung
gestellte  Einnahme  sieht,  die  Natur  dieser  Bedürfnisse  aber  nicht
berührt.  Die  Vertreter  der  ersten  Auffassung  finden  wir  zumeist
in  der  französischen,  die  der  zweiten  in  der  deutschen  und  der
deutschen  folgenden,  die  der  dritten  in  der  englischen  Literatur.
In  der  Begriffsbestimmung  namentlich  der  deutschen  Fachwissenschaft ­
  spiegelt  sich  am  besten  die  neuere  Entwicklung  des  Staatslebens. ­
  Mit  der  steigenden  Tätigkeit  des  modernen  Staates  und
dessen  damit  sich  entwickelndem  sozialen  Charakters  läßt  sich  die
individualistische  Auffassung  der  Steuer  nicht  länger  aufrechterhalten.
        <pb n="223" />
        A.  II.  Abschnitt..  Die  Geschichte  des  Stenerwesens.

205

II.  Abschnitt.
Die  Geschichte  des  Steuerwesens.
Die  Steuer  ist  keine  zufällige  Erscheinung.  Sie  ist  eine  der
Grundformen  des  Staatslebens,  ein  Organisationsprinzip  der  Staatsordnung. ­
  Steuern  auszuwerfen  war  in  vielen  Fällen  der  Hauptzweck
der  Eroberungen  und  somit  der  Staatenbildung.  Steuern  auszuwerfen ­
  ist  aber  oft  auch  der  Hauptzweck  der  Gewährung  verfassungsmäßiger ­
  Rechte.  Die  Steuern  haben  im  Leben  der  Völker
eine  hohe,  wenn  auch  verschiedene  Bestimmung,  von  der  finanziellen
ganz  abgesehen.  Dabei  darf  nicht  vergessen  werden,  daß  das  Bestreben, ­
  die  Steuerquellen  ergiebig  zu  machen,  auch  die  Ursache
der  Einführung  zweckmäßiger  Verwaltungssysteme  ist.  Dsingiskhan
ist  es,  der  sie  aus  China  nach  Osteuropa  bringt').
Wenn  wir  den  historischen  Spuren  des  Steuerwesens  nachgehen,  so
finden  wir  dieselben  in  folgenden  Erscheinungen.  Bisher  wurden  wir  mit
solchen  Einnahmequellen  des  Staates  bekannt,  welche  auf  dem  Prinzip
von  Leistung  und  Gegenleistung  beruhen  und  welche  mehr  weniger
aus  demselben  Prinzip  erklärt  werden  können,  wie  die  Erscheinungen
des  Privatverkehrs.  Von  diesen  Einnahmen  unterscheidet  sich  die
Steuer  prinzipiell  dadurch,  daß  hier  der  Leistung,  die  der  einzelne
dem  Staate  entgegenbringt,  von  Seite  des  Staates  keine  prinzipielle
Gegenleistung  gegenübersteht.  Auf  welche  AVeise  läßt  sich  diese
Form  des  Verkehrs,  diese  Spezies  der  Einkommengewinnung  erklären? ­
  Gewiß  nur  auf  eine  der  folgenden  Weisen:  a)  Wo  ein
Verhältnis  der  Unterwerfung  besteht,  dort  kann  die  Leistung  ohne
Gegenleistung  aus  diesem  Verhältnis  vollständig  erklärt  und  begründet ­
  werden.  Solche  Leistungen,  Tribute  haben  in  der  Tat
unterworfene,  eroberte  Völker  den  Eroberern,  eine  Klasse  der  andern
geboten,  und  es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  diese  Leistungen
den  steuerartigen  Leistungen  sehr  nahe  stehen,  b)  Wo  kein  Verhältnis ­
  der  Unterwerfung  besteht,  dort  kann  die  gegenleistungslose
Leistung  nur  auf  freiem  Willen,  auf  freiwilliger  Darbringung  beruhen, ­
  hier  kann  die  Steuer  also  nur  den  Charakter  des  Geschenkes
besitzen,  c)  Die  gegenleistungslose  Leistung  kann  auch  daraus  entstehen, ­
  daß  infolge  der  staatlichen,  zwecks  Entwicklung  die  staatliche ­
  Gegenleistung  antiquiert  wird,  in  Vergessenheit  gerät,  während
die  Leistung  bleibt,  eventuell  sogar  wächst  und  sich  vermehrt;  so
hat  sich  wohl  manche  Verzehrungssteuer  aus  Hafen-,  Marktgebühren

l )  Smolka,  Die  russische  Welt  (Wien  1916).
        <pb n="224" />
        206

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

entwickelt,  d)  Die  Steuer  kann  ferner  als  Ersatz  von  früheren
naturalen  Leistungen  ins  Leben  getreten  sein 1 ).  e)  Endlich  hat  die
gegenleistungslose  Leistung  ihre  Wurzel  oft  in  dem  ethischen  Prinzip,
daß  die  Mitglieder  einer  ethischen  Gemeinschaft  zur  Erhaltung  derselben ­
  Beiträge  leisten 2 )  Dieses  Prinzip  tritt  erst  später  mit  der
größeren  Differentiation  des  staatlichen  Lebens  als  selbständige
Erscheinung  auf,  aber  mit  der  Entwicklung  des  Staatslebens  führt
es  zu  speziellen  Opfern,  anfangs  in  Naturalleistungen  und  persönlichen ­
  Diensten,  später,  sobald  deren  Beschaffung  und  deren  Benutzung ­
  Schwierigkeiten  verursacht,  verwandeln  sich  die  älteren
naturalen  Leistungen  und  Opfer  in  Geldopfer.
In  der  historischen  Entwicklung  findet  dieses  Schema  volle
Bestätigung.  Die  historische  Entwicklung  gestattet  die  Erscheinungen
auf  dem  Gebiete  der  Steuer  auf  einen  der  erwähnten  Fälle  zurückzuführen. ­
  Die  Steuer  war  im  Anfang  eine  außerordentliche  Staatseinnahme ­
  und  wird  nur  langsam  zu  einer  ordentlichen.  Die  Steuer
war  im  Anfang,  von  den  Fällen  sub  a)  c)  und  d)  eine  freiwillig
übernommene  Last  und  wurde  erst  später  zu  einer  obligatorischen.
Zuerst  entwickelte  sie  sich  in  Städten,  die  im  allgemeinen  die  einzelnen ­
  Stadien  der  finanziellen  Entwicklung  rascher  durcheilen  wie
die  Staaten  mit  großem  Territorium.  Zu  wichtigerer  Einnahmequelle ­
  wird  die  Steuer  namentlich  mit  der  Umwandlung  des  staatlichen ­
  Lebens  und  dem  damit  sich  steigernden  Staatsbedarf,  namentlich ­
  auch  mit  dem  Fortschreiten  der  Geldwirtschaft  und  der  Notwendigkeit ­
  von  Geldeinnahmen  zur  Bestreitung  der  staatlichen
Bedürfnisse  in  Heer  und  Amt.  Die  Steuer  ist  gewissermaßen  der
finanzielle  Ausdruck  für  diese  Entwicklung,  deren  charakteristische
Schöpfung  das  stehende  Heer  ist.  In  diesem  Sinne  hat  Stourm
Recht,  wenn  er  sagt,  daß  das  stehende  Heer  und  die  Steuer  an
einem  Tage  geboren  wurden.  In  Frankreich  wird  im  Jahre  1444
mit  der  Neuorganisierung  der  Heeresverfassung  unter  Karl  VH.
die  Taille  als  ständige  Steuer  eingeführt.  Ebenso  führt  Preußen
im  Jahre  1626  mit  der  Errichtung  des  stehenden  Heeres  die
stehende  Kontribution  ein.  Und  so  wie  die  Einführung  der
stehenden  Heere  im  Grunde  auf  wirtschaftliche  Ursachen  zurückzuführen ­
  ist,  so  sind  auch  in  der  neuesten  Phase  des  Steuerwesens,

')  D’Avenel,  histoire  economique  I,  8.  223:  „les  impots  directs  chandrests
conces  sons  le  nom  de  droits  f6odaux.“
2 )  interessant  ist  eine  Erklärung,  die  wir  in  einer  amtlichen  Unterbreitnng
ries  Komitats  Szabolcs  aus  dem  Jahre  1704  lesen:  Wer  an  dem  gemeinen  Wühle
teilnehmen  will,  der  soll  die  Lasten  des  Gemeinwohles  nach  Gerechtigkeit  tragen
(Tör.  Tär,  Historisches  Magazin  1909,  8.  289).
        <pb n="225" />
        A.  II.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Steuervvesens.  I  A

welche  mit  der  großen  wirtschaftlichen  Umgestaltung  ums
zusammenhängt,  wirtschaftliche  Ursachen  in  der  gesteigerten^
tung  des  Steuerwesens  im  Spiele.
Auf  welche  Weise  und  aus  welchen  Quellen  der  Staat  seine
Einkünfte  schöpft,  das  ist  Folge  der  historischen  Entwicklung
und  hängt  ganz  und  gar  von  der  Natur  der  wirtschaftlichen  Organisation ­
  ab.  In  der  frühesten  Zeit,  in  der  Periode  des  Patrimonialvermögens
  schöpft  auch  der  Herrscher  sein  Eigentum  aus  Patrimonialgütern.
  In  der  Feudalzeit  deckte  der  Herrscher  als  Haupt
des  Feudalverbandes  seine  Bedürfnisse  mittelst  der  Leistungen  der
Angehörigen  dieses  Verbandes.  Der  Staat  des  Absolutismus  schöpfte
sein  Einkommen  aus  der  Einräumung  der  aus  seiner  Allmacht
fließenden  Rechte.  In  dem  individualistischen  Staat  des  Kapitalismus, ­
  in  dem  die  angeführten  Quellen  schon  weniger  reichlich  zur
Verfügung  stehen,  schöpft  der  Staat  die  nötigen  Mittel  aus  dem
Einkommen  der  Staatsbürger,  denen  er  alle  Produktionskräfte  zur
freien  Benutzung  überläßt  und  so  entwickeln  sich  die  Steuern  zu
dem  wichtigsten  Einkommenszweige  des  Staates,  denn  die  Steuer
greift  am  wenigsten  störend  in  das  Getriebe  des  Wirtschaftslebens
ein.  Und  wenn  eines  Tages  an  die  Stelle  der  individualistisch
organisierten  Produktion  die  gemeinwirtschaftlich  organisierte  Produktion ­
  treten  würde,  wie  dies  der  Kollektivismus  anstrebt,  dann
würden  die  Steuern  wieder  verschwinden,  denn  der  Staat  würde
ebenso,  wie  die  Staatsbürger  aus  den  Produkten  der  gemeinsamen
Wirtschaft  die  Güter  zur  Deckung  seines  Bedarfes  erhalten.
Die  Entwicklung  des  Steuerwesens  steht  demnach  in  modernen
Staaten  unter  dem  Einfluß  von  politischen  und  ökonomischen  Momenten. ­
  Im  ganzen  Mittelalter  bis  zur  Entstehung  des  absolutistischen ­
  Staates  bilden  die  Steuern  nur  einen  bescheidenen  Teil  der
Staatseinkünfte.  Die  Geldleistung  war  das  Zeichen  der  Abhängigkeit ­
  und  wurde  daher  nur  von  Unfreien  gefordert.  Trotzdem
kommen  auch  in  dieser  Periode  Geschenke,  Subsidien  vor,  die  aber
immer  nur  außerordentlicher  Natur  und  zum  Teil  eine  Nachahmung ­
  von  Urbarialverpflichtungen  waren.  Das  ändert  sich  in  der
Neuzeit  infolge  der  großen  Umwälzung,  welche  im  Staatsleben  eintritt. ­
  Die  veränderten  und  gesteigerten  Bedürfnisse  der  Staaten
konnten  durch  die  persönlichen  Leistungen  des  Adels  nicht  mehr
befriedigt  werden,  der  Staatsdienst  nahm  zum  Teil  gewisse  besondere
höhere  Kenntnisse  in  Anspruch,  die  der  Adel  nicht  besaß.  Die
schwierigen  wirtschaftlichen  Verhältnisse  forderten  überdies,  daß
der  Adel  der  Verwaltung  seiner  Güter  größere  Aufmerksamkeit
schenke.  Dazu  kam,  wie  erwähnt,  die  Umgestaltung  des  Heerwesens,
        <pb n="226" />
        208

MWKsEWWWW

tx.

--  -i-4.

  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.
kam  der  Übergang  zur  Geldwirtschaft.  So  entwickelt  sich  das
„Steuerregale“,  der  Staat  nimmt  immer  mehr  das  Recht  in  Anspruch, ­
  Steuern  auszuschreiben  resp.  sich  solche  von  den  Ständen
bewilligen  zu  lassen.  Zur  Ausübung  dieses  Rechtes  gewinnt  der
Staat  den  Adel  dadurch,  daß  er  demselben  Steuerfreiheit  auch
weiter  gewährt  und  die  Einhebung  der  Steuer  von  der  Bewilligung
der  Stände  abhängig  macht.  Der  Druck  der  Steuern  lastet  schwer
auf  der  Masse  des  Volkes.  Die  Steuern  bildeten  die  Hauptursache
des  Elends,  wie  Taine  sagt.  Es  folgten  lange  Kämpfe,  bis  die  Allgemeinheit ­
  der  Steuerpflicht  zum  Prinzip  erhoben  wurde.  Nun
treten  die  sozialen  Gesichtspunkte  immer  mehr  in  den  Vordergrund.
Die  Steuer  soll  auf  gerechte  Weise  verteilt  werden,  soll  in  erster
Linie  verhältnismäßig  nach  der  wirtschaftlichen  Kraft  getragen
werden.  Der  Einfluß  der  Besitzenden  in  allen  staatlichen  Dingen
ist  überwiegend,  sagt  Held.  „Dagegen  wäre  nichts  zu  erwähnen,
wäre  nur  allgemein  das  Bewußtsein  verbreitet,  daß  das  Herrschen
eine  Pflicht  ist,  daß  der  Einfluß  im  Staate  nur  die  Grundlage
höherer  Leistungen,  nicht  größerer  Genüsse  sein  dürfe“
Mit  geringer  Abweichung  machen  alle  Staaten  diesen  Entwicklungsgang ­
  früher  oder  später  durch.
Die  Steuer  gewann  schon  deshalb  eine  hohe  Bedeutung  unter
den  Staatseinnahmen,  weil  die  Staatstätigkeit  sich  immer  mehr  entfaltete, ­
  immer  allgemeiner  wurde,  derart,  daß  das  Gebührenprinzip
nicht  angewendet  werden  konnte.  Mit  der  Erkenntnis  dessen,  daß
ein  großer  Teil  der  Staatstätigkeit  dem  Ganzen  zugute  kommt,
wurde  das  individualistische  Messen  der  Gebühr  unmöglich.  Die
Solidarität  der  Gesellschaft  in  Recht  und  Kultur  forderte  auch
die  Solidarität,  den  universellen  Charakter  der  Einkommenquellen.
Mit  der  Steuer  weicht  das  Abmessen  der  im  Interesse  des  Einzelnen
entfalteten  Staatstätigkeit  einem  universellen,  kommunistischen  Maß,
dem  der  Leistungsfähigkeit.  Aber  eben  dieser  Entwicklungsprozeß,
welcher  zur  Deckung  des  Staatsbedarfs  im  wachsenden  Maße  das
Einkommen  der  Staatsbürger  in  Anspruch  nimmt,  macht  es  zugleich
zu  einer  hochwichtigen  Aufgabe,  jenen  Schlüssel  rationell  zu  bestimmen, ­
  nach  welchem  der  Gerechtigkeit,  der  Proportionalität  gemäß ­
  das  Einkommen  des  Einzelnen  in  Anspruch  genommen  werden
soll.  Hierin  finden  wir  die  Erklärung  dafür,  daß  heute,  wo  die
Steuer  die  Hauptquelle  deß  Staatseinkommens  bildet,  diese  Frage
gewissermaßen  kat  exochen  das  Problem  der  Finanzwissenschaft
bildet.

*)  Held,  Die  Einkommensteuer  (Bonn  1677)  8.  144.
        <pb n="227" />
        A.  II.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Steuerwesens.  209
Einigen  Einblick  in  die  historische  Entwicklung  mag,  wenn
auch  nur  teilweise,  in  jener  Terminologie  gefunden  werden,  die  in
verschiedenen  historischen  Zeiten  zur  Bezeichnung  des  Steuerbegriffes
benutzt  wurde.  Wir  verwerten  hier  zum  Teil  die  von  Seligmann 1 )
angegebenen  Daten.  Demgemäß  war  die  Steuer  in  der  ältesten
Zeit  Geschenk  (donum,  benevolence) ;  später  von  der  Regierung  erbetene ­
  Hilfe  (Bede,  precarium);  in  einer  späteren  Zeit  eine  Unterstützung, ­
  deren  Notwendigkeit  man  nach  und  nach  einsah  (Adjntorium,
  aid,  aide,  subsidy,  Contribution,  Steuer,  hjelp).  Darin  kommt
zum  Ausdruck,  daß  die  Steuer  ein  Opfer  des  Individuums  ist  im
Interesse  des  Staates  (Gabelle,  Abgabe,  dazio,  ungarisch  adö  —
Gabe).  Dann  begegnen  wir  der  Erkenntnis,  daß  die  Steuer  eine
"Pflicht  ist  (duty) ;  daß  sie  ein  Zwangsbeitrag  ist  (impost,  imposta,
impot,  Auflage,  ungarisch  roväs  —  Auflage).  Manche  Bezeichnungen
drücken  den  Begriff  aus,  daß  die  Steuer  ein  gewisser  Teil  der  Habe
ist  (Schoß,  Schatzung,  rate,  im  Skandinavischen  scalt).  Wenn  diese
Ausdrücke  auch  nicht  genau  verschiedene  Perioden  des  Steuerwesens ­
  und  deren  Nacheinanderfolge  bezeichnen  und  den  Steuergedanken ­
  in  verschiedenen  Perioden  charakteristisch  ausdrücken,
doch  zeigen  sie  die  verschiedene  Bedeutung  und  Erklärung  der
Steuer  in  verschiedenen  Zeiten  und  bei  verschiedenen  Völkern.
2.  Die  Hauptmomente  der  hier  geschilderten  Entwicklung  kehren
mehr  minder  überall  wieder.  Trotzdem  können  wir  mit  Bezug  auf
die  tiefgreifende  Umgestaltung  des  neueren  Steuerwesens  Wagner
recht  geben,  wenn  er  sagt,  daß  die  ganze  Epoche  vor  dem  19.  Jahrhundert ­
  gewissermaßen  als  eine  Periode  betrachtet  werden  kann.
Die  Steuer,  und  namentlich  die  direkte  Steuer,  die  ja  eigentlich
den  Haupttypus  der  Steuer  repräsentiert,  bildet  nur  eine  exceptionelle ­
  Einnahmequelle,  doch  kommt  sie  fast  in  jedem  Zeitalter  vor.
So  sehen  wir,  daß  Geschenke,  freiwillige  Gaben  an  das  Staatsoberhaupt ­
  in  Griechenland  schon  in  den  ältesten  Zeiten  vorkamen ;
mit  einigem  Druck  gestalteten  sich  diese  Geschenke  zu  obligatorischen ­
  Leistungen.  Namentlich  die  Steigerung  der  Kriegsausgaben
führt  zur  Benutzung  von  beständigen  Steuerquellen,  wie  dies  ja
auch  in  Rom  der  Fall  war,  als  die  Soldzahlung  eingeführt  wurde.
In  dem  führenden  Staate  Griechenlands,  in  Athen,  machte  sich
dieses  Bedürfnis  weniger  geltend,  denn  die  Soldzahlung  wurde  aus
den  Tributen  der  Bundesgenossen  bestritten  und  mit  dem  Sieg  der
radikalen  Demokratie  wurden  die  Kosten  in  der  Form  der  Liturgien ­
  auf  die  Reichen  überwälzt.  Soferne  Steuern  notwendig  wurden,

*)  Essays  on  Taxation  (New-York  1895)  8-  6.
Fold  es,  Finanzwissenschaft.

14
        <pb n="228" />
        210

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

waren  es  hauptsächlich  Vermögenssteuern,  deren  erste  Bemessungsgrundlage ­
  die  Solon’sche  Klasseneinteilung  war.  Personalsteuem
hielt  man  mit  dem  Begriff  des  freien  Bürgers  unvereinbar.  In
Rom  entwickelte  sich  mit  der  Zeit  mit  Ausnahme  der  Vermögenssteuer ­
  als  außerordentlicher  Steuer  ein  Steuersystem,  das  hauptsächlich ­
  in  den  Erscheinungen  des  Verkehrs  die  Steuerkräfte  aufsucht: ­
  so  entstehen  Erbschaftssteuern,  Steuern  auf  den  Verkauf,
auf  den  Kauf  und  Freigebung  von  Sklaven.  Diese  Steuer  gewann
namentlich  dadurch  an  Bedeutung,  daß  bekanntlichermaßen  mit
der  Entfaltung  des  Reichtums  der  Sklave  der  wichtigste  Vermögensgegenstand ­
  war,  der  als  Produktionsmittel  verwendet  wurde
und  doch  fast  ebenso  eine  beliebte  Anlageart  war,  wie  in  unserer
Zeit  das  Wertpapier.  Größere  Bedeutung  gewannen  namentlich
die  direkten  Steuern  in  den  Provinzen  des  römischen  Weltreiches,
wo  dieselben  teils  als  persönliche  Steuer  in  der  Form  der  Kopfsteuer, ­
  teils  als  Grundsteuer  auftraten  und  zwar  mit  Benutzung
katasterartiger  Aufzeichnungen.  Soll  ja  später,  als  die  Mutter
Constantin  d.  Gr.,  Helena,  an  der  Stelle  des  Grabes  des  Erlösers
eine  Kirche  errichten  wollte,  mit  Hilfe  dieser  Verzeichnisse  die  Stelle
angegeben  worden  sein,  wo  sich  der  Garten  Josefs  von  Arimathia
befand,  in  dem  Jesus  beerdigt  wurde.  Die  Grundsteuer  dehnte  dann
Diocletian  auf  Italien  aus,  so  da  ßdieselbe  nun  zu  einer  allgemeinen
Steuer  wurde.  Es  ist  wahrscheinlich,  daß  in  der  späteren  Kaiserzeit ­
  auch  der  Ertrag  aus  Gewerbe  und  Handel  der  Besteuerung
unterlag.  Auch  die  persönliche  Steuer  wird  später  auf  die  Coloni
genannte  Volksklasse  ausgedehnt  und  aus  den  Schichten  dieser
Klasse  entwickelte  sich  im  Mittelalter  in  einzelnen  Staaten  der
Untertanenstand.
Im  Mittelalter  begegnen  wir  aus  Anlaß  der  neuen  Staatenbildung ­
  ähnlichen  Erscheinungen,  wie  im  Altertum,  bis  zu  der  Zeit,
wo  mit  der  Entwicklung  stärkerer  Staatengebilde  die  Steuer  neben
den  bisherigen  privatwirtschaftlichen  und  halbstaatlichen  Einnahmequellen ­
  mehr  hervortritt.  Dies  geschieht  in  verschiedenen  Staaten
in  ungleichem  Rhythmus.  In  jenen  Staaten,  wo  sich  die  zentrale
Staatsgewalt  früher  über  die  Vasallen  erhebt  und  ein  stärkeres
Staatsbewußtsein  sich  rascher  entwickelt,  dort  entwickeln  sich  auch
rascher  deren  staatswirtschaftliche  Einnahmen,  namentlich  die
Steuern;  in  jenen  Staaten  dagegen,  in  welchen  die  mittelalterliche
Gliederung  und  Zerrissenheit,  die  Schwäche  der  zentralen  Staatsgewalt ­
  sich  länger  behauptet,  dort  entwickelt  sich  auch  viel  langsamer ­
  die  eigentliche  Staatseinnahme,  die  Steuer.  Die  Hauptvertreter ­
  der  ersten  Gruppe  sind  namentlich  England  und  Frankreich;
        <pb n="229" />
        A.  II.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Steuerwesens.

211

die  Steuergeschichte  dieser  Staaten  ist  gewissermaßen  typisch  für
die  Geschichte  der  Steuern.
England  ist  jener  Staat,  in  dem  schon  im  13.  Jahrhundert  das
den  Grundsatz  der  Steuerpflicht  ergänzende  Prinzip  zur  Geltung
kommt,  daß  die  Steuer  nur  von  der  Vertretung  der  Nation  bewilligt ­
  werden  könne;  Steuerwesen  und  Verfassungsrecht  zeigen
eine  parallele  Entwicklung.  Charakteristisch  für  die  gesunde  Entwicklung ­
  des  englischen  Steuerwesens  ist  auch  der  Umstand,  daß
sich  früh  das  Prinzip  der  Schonung  der  schwächeren  Steuerkräfte
geltend  macht,  sowohl  auf  dem  Gebiete  der  direkten,  als  auf  dem
der  indirekten  Steuern.  Steuerartige  Leistungen  kommen  schon  in
der  angelsächsischen  Zeit  vor;  eine  solche  waren  die  zum  Bau  von
Schiffen  geforderten  Leistungen,  eine  solche  war  namentlich  das
sogenannte  „Dänengeld“,  eine  auf  den  Grundbesitz  gelegte  Steuer,
anfangs  als  Beitrag  zu  den  Kosten  der  gegen  die  Dänen  geführten
Kriege,  später  überhaupt  als  außerordentliche  Kriegssteuer.  In
der  normannischen  Zeit  begegnen  wir  zum  erstenmal  dem  Tallagium,
welches  anfangs  die  Pächter  der  Staatsdomänen  als  Kriegssteuer,
oder  eigentlich  als  Ersatzsteuer  für  nicht  geleistete  Kriegsdienste
zahlten,  später  ging  diese  Bedeutung  in  Vergessenheit  und  die
Steuer  wurde  ohne  Berücksichtigung  dieser  Umstände  ausgeworfen.
Diese  Steuer  zeigt  viele  Ähnlichkeit  mit  der  gefürchteten  französischen ­
  Taille,  ohne  deren  verhängnisvolle  Härte.  Im  14.  Jahrhundert
verschwindet  sie,  nachdem  sie  mit  anderen  Steuern  zusammenfloß.
Eine  andere  Gruppe  von  Steuern  entwickelt  sich  aus  dem  Lehensverhältnis ­
  ;  hierher  gehört  als  Ersatz  der  nicht  geleisteten  Kriegsdienste ­
  das  vom  Lehensmann  getragene  Scutagium,  überdies  verschiedene ­
  Beihilfen  (aides).  Neben  diesen  Steuern  entwickelte  sich
schon  vom  12.  Jahrhundert  ab  eine  allgemeine  Steuer,  welche  den
Charakter  der  Vermögenssteuer  besaß,  welcher  sowohl  das  unbewegliche ­
  als  das  bewegliche  Vermögen  unterlag  und  welche  sich  bald
den  rationelleren  Prinzipien  der  Besteuerung  annäherte,  insofern,
als  bei  den  Grundstücken  der  Ertrag  in  Betracht  kam,  bei  beweglichem ­
  Vermögen  Bekenntnisse  gefordert  wurden.  Diese  Steuer
war  das  sogenannte  Fünfzehntel,  welches  aber  in  verschiedenen
Sätzen  eingehoben  wurde.  Die  große  englische  Revolution,  welche
an  sich  auf  finanzielle  Schwierigkeiten  und  auf  die  Verletzung  des
Steuerbewilligungsrechtes  des  Parlaments  zurückzuführen  ist,  bildet
auch  in  der  Geschichte  des  Steuerwesens  eine  neue  Epoche.  An
Stelle  der  alten  Steuer  tritt  eine  rationellere  Vermögens-  und  Einkommensteuer, ­
  während  zur  Deckung  des  außerordentlichen  und
plötzlichen  Kriegsbedarfs  ein  System  von  Verzehrungssteuern  ins
14*
        <pb n="230" />
        212

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Leben  tritt.  Eine  bedeutendere  Veränderung  trat  nur  am  Ende  des
XVIII.  Jahrhunderts  ein,  als  die  Einführung  der  Einkommensteuer
erfolgte,  mit  der  aber  schon  die  neueste  Periode  des  Steuerwesens
beginnt.  Auf  diese  Entwicklung  zurückblickend,  verdient  noch  der
Umstand  besondere  Beachtung,  daß,  wie  auf  anderen  Grebieten,
auch  auf  dem  des  Steuerwesens  sich  das  Bild  einer  konsequenten
Entwicklung  zeigt,  nirgends  eine  gewaltsame  Losreißung  von  der
Vergangenheit,  in  deren  Dunkel  wir,  wenn  auch  nur  in  statu  nascenti,
  bereits  die  Hauptlinien  des  modernen  Steuersystems  zu  erkennen ­
  vermögen.
In  Frankreich  ging  die  Entwicklung  des  Steuerwesens  als  notwendiges ­
  Korollarium  der  Entwicklung  des  Staatsgedankens  etwas
langsamer  vor  sich  als  in  England,  denn  hier  hat  der  Kampf  der
zentralen  Staatsgewalt  mit  den  territorialen  Gewalten  eine  längere
Dauer.  Dies  bildet  auch  einen  charakteristischen  Zug  des  französischen ­
  Steuerwesens.  Einen  zweiten  finden  wir  darin,  daß  die
kontrollierende  Tätigkeit  des  Parlaments  an  der  Seite  des  Königtums ­
  später  auftritt.  Das  absolute  Königtum  gestaltete  das  Steuerwesen ­
  ganz  seinen  Lebensprinzipien  gemäß.  Auch  hier  bildet  die
Steuer  nur  eine  außerordentliche  Einnahme,  hauptsächlich  zur
Deckung  der  Kriegskosten  (so  in  den  Kreuzzügen).  Die  sonstigen
steuerartigen  Einnahmen,  Geschenke,  Beihilfen  (aides)  sind  Folgen
des  Lehensverhältnisses.  Erst  später,  im  15.  Jahrhundert,  entwickelt
sich  hieraus  die  Taille,  die  wohl  schon  früher  existierte,  als  Steuer
von  dauernder  Natur.  Die  aus  dieser  Steuer  sich  ergebenden  Ungerechtigkeiten ­
  und  Ungleichheiten  verursachten  später  jenen  Druck,
jene  nicht  zu  beruhigende  Unzufriedenheit,  welche  eine  der  Hauptursachen ­
  der  französischen  Bevolution  war.  Die  eingeführten  Steuern
nahmen  schon  früh  die  ganze  Zahlungsfähigkeit  in  Anspruch,  die
sich  im  Vermögen,  im  Einkommen,  im  Verbrauch  kundgibt.  Die
Taille  wurde  von  der  privilegierten  Klasse  nicht  gezahlt.  Die  Taille
zeigte  später  zwei  Formen:  die  Taille  reelle  war  die  Steuer  auf
unbeweglichen  Besitz,  die  Taille  personelle  faßt  mehr-weniger  alle
andere  Momente  der  Steuerfähigkeit  zusammen.  Es  fehlte  eine
sichere  Grundlage  zur  Bemessung  und  namentlich  jene  Einrichtung
verursachte  große  Beschwerden,  daß  die  Mitglieder  der  Gemeinde
solidarisch  verpflichtet  waren,  ebenso  die  wechselnden  Steuereintreiber, ­
  die  meist  aus  den  Wohlhabendsten  gewählt  wurden.  Den
außerordentlichen  Druck  der  Taille  minderte  nicht  der  Umstand,
daß  zwei  Steuerarten,  die  Capitation  und  Vingtieme  auch  von  den
privilegierten  Klassen  gezahlt  wurden.  Im  Laufe  der  Zeit  wurden
Vermögenssteuern  und  verkehrssteuerartige  Steuern  eingehoben,
        <pb n="231" />
        A.  II.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Steuerwesens.

213

sowie  Gebühren,  die  auch  zum  großen  Teile  steuerlichen  Charakter
hatten.  Das  französische  Steuersystem  bedrückte  namentlich  die
unteren  Klassen,  befreite  dagegen  die  oberen,  das  ist  dessen  Hauptcharakterzug ­
  gegenüber  dem  englischen  Steuersystem.  Auch  die
unbeschränkte  Macht  des  absoluten  Königtums  auf  dem  Gebiete
des  Steuerwesens  dauert  in  Frankreich  viel  länger,  während  England ­
  früher  bestrebt  ist  die  Richtung  einzuschlagen,  die  zu  einer
Versöhnung  der  staatlichen  und  individuellen  Interessen  führt,  deren
erste  Voraussetzung,  daß  die  Steuerbewilligung  in  den  Händen  der
Vertreter  des  Volkes  ruhe.
Viel  schwieriger,  wie  für  England  und  Frankreich,  lassen  sich
die  historischen  Charakterzüge  des  deutschen  Steuerwesens  zusammenfassen. ­
  Vor  allem  deshalb,  weil  sich  hier  früh  drei  Steuergewalten
verselbständigen,  die  Steuergewalt  des  Reiches,  der  einzelnen  Staaten
und  der  Städte.  Und  von  allen  diesen  Steuergewalten  bewährt
sich  die  des  Reiches  als  die  schwächste.  Die  Steuergeschichte  des
Deutschen  Reichs  zeigt  demzufolge  das  Bild  der  Zerklüftetheit
ebenso  wie  das  Reich  im  ganzen,  es  gewinnt  „einen  großen  Zug"
—  wie  Wagner  sagt  —  erst  mit  der  Neugründung  des  Reiches.
Darum  ist  die  deutsche  Steuergeschichte  auch  weniger  typisch.
Einige  Zeit  lang  erhielt  sich  noch  das  römische  Steuerwesen  (Gründend ­
  Kopfsteuern,  Zölle).  Später  verschwinden  diese,  oder  besser
gesagt,  fließen  sie  zusammen  mit  Leistungen,  die  schon  aus  dem
Boden  der  neuen  Staatsverhältnisse  resp.  Gesellschaftsverhältnisse
entspringen.  Wie  in  den  sonstigen  Schöpfungen  des  Mittelalters
fließen  privatrechtliche  und  öffentlichrechtliche  Motive  zusammen.
Hauptsächlichste  Einnahmequellen  sind  der  Grundbesitz,  Naturalund
  persönliche  Leistungen,  Geschenke,  gewisse  Hoheitsrechte.  Die
Steuergewalt  wird  hauptsächlich  von  den  einzelnen  Staaten  in
Anspruch  genommen,  das  Reich  nagt  kümmerlich  an  den  sogenannten ­
  Römermonaten,  dem  „gemeinen  Pfennig“  usw.  Aber  auch
in  den  einzelnen  Staaten  entwickelt  sich  nur  langsam  der  Steuergedanke; ­
  erst  im  18.  Jahrhundert  geschieht  der  definitive  Übergang
zur  Steuerwirtschaft.  Eine  intensivere  Entfaltung  zeigt  der  Steuergedanke ­
  in  den  Städten,  die  überhaupt  das  Finanzwesen  kräftiger
ausbauen  und  zuerst  den  Grund  legen  zu  einer  eigentlichen  gemeinwirtschaftlichen ­
  Auffassung.  In  den  Städten  finden  wir  verschiedene
indirekte  Steuern,  direkte  Steuern  vom  Vermögen  und  Einkommen,
Anfänge  der  Erwerbssteuern.
Ins  einzelne  eingehend,  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  neben
den  verschiedenen  Leistungen  denen  wir  begegnen,  das  Prinzip  der
Steuer  am  meisten  in  den  sogenannten  Beisteuern,  die  von  den
        <pb n="232" />
        214

4  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Ständen  bewilligt  wurden,  ausgeprägt  ist.  Die  erste  Wurzel  dieser
Beihilfen  liegt  in  der  rechtlich  anerkannten  trinoda  necessitas:  die
Loslösung  von  der  Gefangenschaft,  die  Ausstattung  der  ältesten
Tochter  und  der  Bitterschlag  des  ältesten  Sohnes  des  Landesherrn.
Die  Notwendigkeit  der  Beihilfen  mußte  aber  auch  für  Kriegsfälle,
für  Schulden  und  andere  Zwecke  anerkannt  werden.  Von  den  indirekten ­
  Abgaben  kommt  namentlich  das  Ungeld  (accise,  Aufschlag)
in  Betracht,  das  sich  als  eine  den  Zöllen  ähnliche  innere  Abgabe
von  Getränken  trotz  allem  Widerwillen  entwickelte.
In  Ungarn  zeigt  die  Steuergeschichte  folgende  bemerkenswerte
Momente.  Für  die  ersten  Jahrhunderte  ist  es  kaum  möglich  das
Dunkel  zu  erhellen.  Etwas  mehr  Daten  liefert  die  Geschichte  für
die  folgende  Zeit,  aber  erst  vom  XVI.  Jahrhundert  ab  sehen
wir  etwas  klarer.  Gewiß  kommen  schon  unter  Stefan  d.  H.
steuerartige  Einkommen  vor,  darunter  namentlich  die  Census  genannte ­
  jährliche  Taxe,  welche  die  Nichtadeligen,  die  Hospites  des
Königs,  die  städtische  Bürgerschaft,  Sachsen,  Bumanier,  Szekler,
Juden  und  Ismaeliten  bezahlten,  sofern  sie  nicht  unter  grundherrliche ­
  Obrigkeit  kamen.  Auch  andere  Elemente  zahlten  Steuer.  Zu
den  königlichen  Einkünften  gehörte  zum  Teil  auch  das  Herdgeld.
Hierher  gehören  ferner  die  vom  Burgvolk  gezahlte  Lehensteuer,
das  Einkommen  vom  Salz,  Markt,  Straßen,  Dreißigstmauth.  Diese
verschiedenen  Einnahmen  wurden  unter  dem  Namen  „lucrum  camerae“
  zusammengefaßt,  bis  dieser  Name  auf  die  aus  der  Einlösung
der  Münzen  sich  ergebenden  Gewinne  angewendet  wurde.  In  Kroatien
galt  als  ständige  Steuer  die  Mardersteuer  (Marturina).  Diese  Steuer
greift  vielleicht  in  die  älteste  Zeit  der  Staatengründung  zurück;  es
ist  die  älteste  Steuer,  von  der  wir  Kunde  haben,  und  die  slavischen
Ursprungs  ist.  Es  ist  wahrscheinlich,  daß  die  Magyaren  noch  in
ihrer  früheren  Heimat  mit  dieser  Steuer  bekannt  wurden.  Der
Gewinn  aus  der  Münzprägung  wurde  mit  der  Zeit  zu  einer  ständigen ­
  Steuer,  die  nach  der  Größe  des  Grundbesitzes  ausgeworfen
wurde.  Der  Steuersatz  konnte  nur  mit  Zustimmung  der  Stände
erhöht  werden.  Zur  Einhebung  des  durch  die  Stände  festgesetzten
Steuerbetruges  war  die  Einwilligung  der  Stände  nicht  mehr  nötig.
Indem  die  Stände  gestatteten,  daß  diese  Steuer  auch  von  den  Leibeigenen ­
  eingehoben  werde,  ergibt  sich  für  das  Königtum  ein  sozialpolitisches ­
  Interesse  für  diese  Steuer,  so  daß  infolgedessen  das
Königtum  im  Interesse  seines  Steuereinkommens  der  Beschützer
dieser  Klasse  wurde  gegenüber  dem  Egoismus  der  Stände.  Im
XV.  Jahrhundert  zeigen  sich  die  bisherigen  Einkünfte  als  ungenügend ­
  und  immer  häufiger  begegnen  wir  den  Subsidien,  welche
        <pb n="233" />
        A.  II.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des"  Steuerwesens.

215

die  Stände  gegen  die  Bewilligung  verschiedener  Begünstigungen
dem  Könige  bewilligten,  umsomehr,  als  diese  nicht  von  den  Privilegierten, ­
  sondern  von  den  Leibeigenen  gezahlt  wurden.  Diese
Subsidien  behaupteten  bis  zum  Jahre  1715  ihren  außerordentlichen
Charakter  als  Geschenk.  Zum  erstenmal  wurden  diese  Subsidien
von  König  Albert  im  Jahre  1439  erbeten  aus  Anlaß  der  von  den
Türken  drohenden  Gefahr.  Diese  Subsidien  (subsidium,  contributio,
  dica.  cisio)  sind  dieselbe  Steuer,  die  im  Westen  schon  früher
Wurzel  gefaßt  hatte  (tallagium,  taille).  Während  die  Leibeigenen
die  Cision  bezahlten,  zahlten  die  Städte  als  außerordentliche  Steuer
die  sogenannte  Taxe.  Im  Jahre  1527  boten  die  Stände  dem  Könige
ein  Zehntel  ihres  beweglichen  Vermögens  an.  Im  XVII.  Jahrhundert ­
  begegnen  wir  einer  neuen  Steuer,  die  im  Wesen  dasselbe
war,  wie  die  Cision,  das  zur  Erhaltung  des  die  ungarische  Krone
bewachenden  Militärs  eingehobene  Krongeld;  diese  Steuer  wurde
aber  in  perpetuo  bewilligt,  nicht  wie  die  Cision,  von  Fall  zu  Fall.
Im  Jahre  1557  wird  als  neue  Steuer  die  in  natura  zu  leistende
öffentliche  Arbeitspflicht  bei  öffentlichen  Arbeiten  eingeführt.  Diese
persönliche  Arbeitspflicht  konnte  abgelöst  werden,  manchmal  wurde
diese  Ablösung  sogar  obligatorisch  angeordnet.  Leopold  I.  führte
willkürlich  eine  neue  Steuer  ein,  die  Adelige  und  Nichtadelige  zu
bezahlen  hatten;  außerdem  führte  er  Verzehrungssteuern  ein  vom
Wein,  Bier.  Branntwein,  Fleisch.  Dieses  Steuersystem  hörte  im
Jahre  1679  wieder  auf,  und  im  Zusammenhang  damit  löste  sich
auch  das  alte  Steuersystem  auf.  Die  traurigen  Zeiten  gestatteten
nicht  das  Steuersystem  zu  reformieren  und  die  Wiener  Hofkammer
verwaltete  dasselbe  mit  der  größten  Willkür.
Die  direkte  Steuer,  deren  Bemessungsgrundlage  außerordentlich ­
  kompliziert  war,  wurde  im  Jahre  1715,  infolge  der  Einführung
des  stehenden  Heeres,  als  bleibende  Einnahmequelle  perpetuiert,
doch  mußte  dieselbe  stets  von  der  Ständeversammlung  votiert
werden.  Und  während  früher  von  den  Landtagen  nur  der  Steuerschlüssel ­
  bewilligt  wurde,  wurde  nun  jedesmal  eine  bestimmte  Steuersumme ­
  bewilligt.  Diese  Summe  betrug  im  Anfang  (1714)  rund
2  Millionen  Gulden,  aber  im  Jahre  1751  schon  3,9  Millionen  Gulden.
Die  Steuer  lastete  nicht  auf  dem  Besitz  („ne  onus  fundo  inhaeret  ),
sondern  auf  dem  Individuum  und  dieses  Prinzip  wurde  erst  im
XIX.  Jahrhundert  (1836)  so  weit  modifiziert,  daß  auch  der  Adelige,
der  auf  dem  Gute  des  Leibeigenen  wirtschaftet,  die  Steuer  bezahlen
mußte.  Gleichzeitig  beginnt  um  diese  Zeit  schon  der  Kampf  zur
Einschränkung  der  Steuerfreiheit  des  Adels,  dessen  erste  Phasen
übrigens  noch  in  eine  frühere  Zeit  zurückreichen.  Dieser  Kampf
        <pb n="234" />
        216

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

dauerte  anderthalb  Jahrhunderte  und  führte  anfangs  nur  zur  Bestärkung ­
  der  Steuerfreiheit,  denn  die  Ständeversammlung  vom  Jahre
1741  erklärt,  daß  die  Steuerfreiheit  des  Adels  nie  auch  nur  in
Frage  gestellt  werden  darf.
Die  Steuer  fiel  mit  schwerem  Druck  auf  das  Volk,  das  im
Jahre  1697  sich  auch  auflehnte,  doch  niedergeschlagen  wurde;  im
Jahre  1703  bricht  der  von  Bäkoczy  geführte  Aufstand  aus;  die
Anhänger  Bäkoczy's  war  die  misera  contribuens  plebs.  Nach
dem  Szatmärer  Friedensschluß  (1712),  mit  dem  diese  Periode  abschließt, ­
  ist  auf  dem  Gebiete  des  Steuerwesens  eine  weitere  Deterioration ­
  zu  verzeichnen;  der  Adel  will  von  allen  Lasten  befreit
werden  und  verfolgt  mit  wildem  Fanatismus  jeden,  der  hiergegen
protestiert.  Auch  die  Bestrebungen  Josefs  II.  führten  zu  keinem
Besultate.  Diese  Hartnäckigkeit  der  Stände  wirkte  auch  auf  das
Verfassungsleben  zurück,  denn  das  Steuerbewilligungsrecht  der
Stände  wurde  nun  bekämpft  und  die  Ständeversammlung  wurde
Jahrzehnte  hindurch  nicht  einberufen.  Freilich  hat  dieser  Kampf
der  Stände  für  ihre  Steuerfreiheit  auch  einen  patriotischen  Hintergrund, ­
  der  ihn  in  gewissem  Sinne  mit  ideellem  Inhalte  ausfüllte
und  populär  machte,  nämlich  der  Kampf  war  gleichzeitig  ein  Kampf
gegen  den  österreichischen  Absolutismus.  Gegen  diesen  wurde  so
auch  das  Steuerbewilligungsrecht  der  verfassungsmäßigen  Faktoren
verteidigt.  Gewiß  ist  in  dieser  Steuerfreiheit  des  Adels  die  Ursache ­
  dessen  zu  erblicken,  daß  der  ungarische  Staatsschatz  sehr  arm
war  und  für  die  Entwicklung  und  Hebung  des  Landes  nichts  geschehen ­
  konnte.  Während  andere  Staaten  rasch  fortschritten,
blieben  in  Ungarn  noch  lange  ganz  primitive  Verhältnisse  bestehen.
Es  ist  ein  Stück  Tragik,  wenn  der  bedeutende  ungarische  Staatsmann, ­
  Graf  Stefan  Szechenyi,  in  seinen  Tagebüchern  klagt,  daß,  als
er  in  Wien  die  Gründung  eines  ungarischen  Polytechnikums  vozierte,
  man  ihm  zur  Antwort  gab,  die  Stände  mögen  erst  den  Preis
des  Salzes  erhöhen!  Denn  das  Salz  war  eines  der  bedeutendsten
Staatseinkommen.
Vor  der  Bevolution  vom  Jahre  1848  waren  in  Ungarn  namentlich ­
  direkte  Steuern,  die  Kriegssteuer  und  die  Domestikaisteuer  in
Anwendung.  Ludwig  Kossuth,  als  Finanzminister,  entwarf  den
Plan  einer  gründlichen  Be  form  des  Steuerwesens.  Die  stürmischen
Zeiten  gestatteten  die  Verwirklichung  dieser  Pläne  nicht.  Trotzdem
brachte  die  Bevolution  ein  großes  Besultat,  die  Anerkennung  der
allgemeinen  Steuerpflicht.  Nach  Niederwerfung  der  Bevolution  und
Errichtung  des  österreichischen  Absolutismus  wurde  das  ganze
österreichische  Steuersystem  in  Ungarn  eingeführt.  Mit  der  Wieder-
        <pb n="235" />
        A.  III.  Abschnitt.  Die  Steuer  als  wirtschaftliche  Funktion.  217
herstellung  der  Verfassung  im  Jahre  1867  beginnt  die  schon  der
unmittelbaren  Vergangenheit  angehörende  Epoche.
Blicken  wir  auf  die  hier  kurz  skizzierte  (Jeschichte  des  Steuerwesens ­
  zurück,  so  sehen  wir,  wie  eng  dasselbe  mit  den  politischen
Einrichtungen  und  insbesondere  auch  mit  der  Wehrverfassung  zusammenhängt. ­
  Die  Steuergeschichte  ist  ein  Resultat  der
wirtschaftlichen  Entwicklung,  der  sozialen  Gliederung, ­
  der  politischen  Verfassung  und  der  militärischen ­
  Machtgestaltung.  Die  Steuerlast  wird  zum  großen
Teile  vorerst  auf  jene  Klassen  abgewälzt,  die  an  der  Ausübung  der
politischen  Rechte  keinen  Anteil  haben.  Die  Steuerbewilligung  ist
das  Recht  des  Adels,  das  von  den  politischen  Körperschaften  ausgeübt ­
  wird.  Das  Steuerwesen  gelangt  zu  seiner  vollen  Entwicklung
mit  der  Einführung  des  Systems  der  stehenden  Heere.

ITT.  Abschnitt.
Die  Steuer  als  wirtschaftliche  Funktion.
1.  Die  Steuer  hat  außer  dem  finanziellen  auch  den  Charakter
einer  speziellen  wirtschaftlichen  Funktion  und  kann  auch  unter
diesem  Gesichtspunkte  betrachtet  werden.  Was  ist  demnach  die
Steuer,  wenn  wir  dieselbe  in  die  Kette  der  wirtschaftlichen  Vorgänge
hineinstellen,  und  dieselbe  nach  ihrer  wirtschaftlichen  Rationalität
untersuchen?  Da  der  Lebenslauf  des  Gutes  die  Stadien  der  Produktion, ­
  des  Verkehrs,  der  Einkommenverteilung  und  des  Verbrauches ­
  durchmacht,  wo  die  Beziehung  und  Bedeutung  des  Gutes
sich  stets  ändert,  obwohl  es  nur  dasselbe  Gut  ist  um  das  es  sich
handelt,  so  wird  die  Steuer  als  wirtschaftliche  Funktion  gleichfalls
diese  verschiedenen  Seiten  des  wirtschaftlichen  Lebens  aufweisen.
Sie  wird  sich  uns  als  eine  Erscheinung  der  Produktion,  des  Verkehrs, ­
  der  Einkommenverteilung,  des  Verbrauches  darstellen.  Die
meisten  Theorien  wollen  aber  in  der  Regel  nur  eine  Seite  in  Betracht ­
  ziehen.  So  begegnen  wir  der  Theorie,  die  die  Steuer  rein
als  eine  Erscheinung  des  Produktionslebens  auffaßt.  Dementsprechend
befördert  der  Staat  durch  seine  mittelst  der  Steuer  alimentierten
Institutionen  die  Produktion,  befördert  die  Entwicklung  der  Produktionskräfte, ­
  schafft  die  Vorbedingungen  der  planmäßigen,  gesicherten, ­
  ununterbrochenen  Gütererzeugung.  Mit  einem  Worte
        <pb n="236" />
        218

4.  Bncli.  V.  Teil.  Die  Steuern.

der  Staat  ist  dieser  Auffassung  gemäß  eigentlich  eine  im  Dienste
der*  Produktion  stehende  Institution,  ein  großartiger  kapitalistischer
Organismus.  Am  weitesten  geht  in  dieser  Richtung  die  sogenannte
Reproduktionstheorie,  deren  Auffassung  gemäß  die  Staatsbürger  im
Werte  der  Güter,  deren  Produktion  der  Staat  durch  die  Staatstätigkeit ­
  befördert,  den  Wert  der  Steuer  rückerstattet  erhalten.
Ähnliche  Auffassung  vertritt  die  Theorie,  welche  die  Staatstätigkeit ­
  im  strengen  und  unmittelbaren  Sinne  des  Wortes  produktiv
nennt  (nach  Stein  erzeugt  die  Steuerkraft  die  Steuer,  die  Steuer
erzeugt  die  Verwaltung,  die  Verwaltung  erzeugt  die  Steuerkraft)
und  deren  eine  Erscheinungsform  die  Theorie  ist.  daß  der  Staat
eigentlich  das  wichtigste  Produktionskapital  ist,  das  bei  der  Produktion ­
  mitwirkt.  Auch  die  Auffassung  gehört  hierher  (Duc  de
Broglie),  daß  der  Staat  eine  Unternehmung  ist  zur  Herbeischaffung
der  allgemeinen  Vorbedingungen  der  gesellschaftlichen  Produktion.
2.  Außer  jenen  Theorien,  welche  den  wirtschaftlichen  Charakter
der  Steuer  darin  erblicken,  daß  durch  die  Steuer  die  produktive
Tätigkeit  des  Staates  in  Bewegung  gesetzt  wird,  finden  wir  Theorien,
die  die  Steuer  als  eine  Verkehrserscheinung  betrachten.  Demnach
ist  die  Steuer  einfach  ein  Verkehrsakt,  ein  Tauschgeschäft,  bei  dem
der  Staat  für  seine  Leistungen  die  Steuer  bekommt.  Diese  Theorie
ist  in  gewisser  Beziehung  Konsequenz  der  Vertragstheorie,  der  entsprechend ­
  in  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Einzelnen  auch  die
Pflicht  übernehmen,  für  die  durch  den  Staat  zu  erfüllenden
Leistungen  Steuer  zu  zahlen.  Die  Theorie  hängt  auch  enge  mit
dem  rein  privatwirtschaftlichen  Gesichtspunkte  zusammen,  daß  hier
Leistung  und  Gegenleistung  sich  gegenüberstehen.  Die  Tauschtheorie ­
  führt  in  natürlicher  Folge  ebenso  zur  Einschränkung  der
Staatstätigkeit,  wie  die  Produktionstheorie  zu  deren  Ausdehnung,
da  ja  in  der  Produktion  die  geopferten  Werte  stets  reproduziert
werden.  Eine  von  der  Tauschtheorie  abgeleitete  Auffassung  ist
jene  neuere,  mit  Aufwand  wissenschaftlicher  Schärfe  auseinandergesetzte ­
  Theorie,  welche  sowohl  die  Steuer,  wie  überhaupt  alle
staatlichen  Einkünfte  auf  dieselbe  Entstehungsursache  zurückführt,
wie  in  der  Privatwirtschaft,  nämlich  auf  die  Dialektik  des  Wertbegriffes. ­
  Jener  Teil  des  Privateinkommens,  welcher  sonst  zur
Befriedigung  schwächerer  Bedürfnisse  verwendet  wurde,  wird  nun
zur  Befriedigung  wichtigerer  kollektiver  Bedürfnisse  verwendet.  Sax
sagt,  jenes  Gesetz,  welches  in  der  Privatwirtschaft  die  Erklärung
der  geringsten  Werterscheinung  bietet,  enthält  auch  die  Erklärung
jener  Erscheinung,  welche  in  der  erhabenen  Sphäre  des  Staatslebens ­
  vor  sich  gehe.  Trotzdem  bemerken  wir,  daß  wenn  auch
        <pb n="237" />
        A.  III.  Abschnitt.  Die  Steuer  als  wirtschaftliche  Funktion.  219
die  Analogie  nicht  geleugnet  werden  kann,  in  der  Identität  der
Erscheinungen  doch  Sax  und  sein  Anhang  im  Irrtum  ist.  Wir
sehen  ganz  ab  von  der  Auffassung,  welche  die  Staatstätigkeit  auf
rein  wirtschaftliche  Kategorien  zurückführen  will  und  welche  das
selbständige  Leben,  die  selbständigen  Bedürfnisse  des  Staates  nicht
anerkennen  will,  da  sie  nur  individuelle  Bedürfnisse  kennt,  deren
einer  Teil  durch  die  individuelle,  deren  anderer  Teil  durch  die
Staats  wirtschaft  befriedigt  wird.  Wir  können  diese  Auffassung
eben  aus  dem,  Grunde  nicht  zu  der  unserigen  machen,  da  es
jedenfalls  eine  sehr  gezwungene  Erklärung  ist,  daß  der  Einzelne  in
der  Steuer  ebenso  für  die  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  zahlt,
als  ob  er  aus  freier  Entschließung  z.  B.  in  die  Markthalle  ginge
seinen  Einkauf  zu  besorgen.  Wenn  beide  Erscheinungen  ganz
gleicher  Natur  wären,  dann  brauchte  man  im  Interesse  der  Steuerzahlung ­
  nie  zum  Zwange  zu  greifen,  ebensowenig,  wie  bei  Befriedigung ­
  der  individuellen  Bedürfnisse.  Aber  auch  aus  dem  Grunde
ist  die  Theorie  unannehmbar,  weil  auf  dem  Wege  der  Staatstätigkeit ­
  individuelle  Bedürfnisse  befriedigt  werden,  denn  es  gibt  ja
Fälle,  wo  die  Befriedigung  der  Staatstätigkeit  dem  Einzelnen  nicht
nur  nicht  nützt,  sondern  geradezu  schadet.  Denken  wir  nur  an
Kriege,  die  abgesehen  davon,  daß  sie  dem  Einzelnen  große  Lasten
an  Steuer  auferlegen,  der  Privatwirtschaft  oft  schwere  Schäden,
Zerstörung  des  Vermögens,  Verlust  der  Erwerbsquellen  zufügen.
Mit  irgendeiner  gezwungenen  Erklärung  ließe  sich  auch  dies  auf
individuelle  Bedürfnisse  zurückführen,  doch  werden  nur  wenige
geneigt  sein,  dieselbe  zu  akzeptieren.  Gehen  ja  manchmal  infolge
von  zur  Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse  ausgeworfenen  Steuern
ganze  Generationen,  Klassen,  Gegenden  zugrunde  (die  römische
Bauernklasse,  Ungarn  unter  dem  türkischen  Joch).  Und  wie  oft
geschieht  die  Einführung  neuer  Steuern,  die  Erhöhung  der  alten
Steuern,  ohne  daß  hierin  irgendwer  Nutzen  ziehen  würde?  Die
Analogie  ist  gewiß  noch  nicht  Wahrheit  und  die  Werterscheinung
durchzieht  wohl,  wie  ein  roter  Faden,  auch  die  Steuererscheinungen,
doch  setzen  sich  diese  noch  aus  vielen  anderen  Fäden  zusammen.
Eine  besondere  Form  der  Tauschtheorie  ist  jene,  welche  in
der  Steuer  eine  Versicherungsprämie  sieht,  welche  der  Einzelne
dem  Staate  für  die  ihm  gewährte  Sicherheit  von  Person  und  Habe
bietet.  Auch  diese  Auffassung  hängt  mit  einer  sehr  engen  Interpretation ­
  der  Staatstätigkeit  zusammen,  welche  der  Theorie  ^  des
in  diesem  Sinne  genommenen  Rechtsstaates  entspricht,  wie  ihn  Kant,
W.  v.  Humboldt  und  andere  formuliert  haben,  jener  Rechtsstaat,
den  Lassalle  spöttisch  den  „Nachtwächterstaat“  genannt  hat.
        <pb n="238" />
        220

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Die  Einkommenverteilungs-  und  Konsumtionsidee  bringen  jene
Auffassungen  zum  Ausdruck,  welche  die  wirtschaftliche  Funktion
der  Steuer  darin  erblicken,  daß  ein  Teil  der  Bedürfnisbefriedigung
mit  jenem  aus  dem  Privateinkommen  stammenden  Fond  befriedigt
wird,  den  wir  die  Steuer  nennen;  dies  ist  beiläufig  das  Wesen
jener  Theorien,  die  in  diese  Gruppe  gehören.  Auch  die  Konsumtionstheorien ­
  haben  den  Beigeschmack,  daß,  soferne  die  Staatstätigkeit ­
  als  ein  Verbrauch  von  Gütern  aufgefaßt  wird,  diese  Auffassung ­
  leicht  zu  einer  unberechtigten  Einschränkung  der  Staatstätigkeit ­
  hinüberleitet.  In  ihrer  vollendetsten  Form  geht  die  Konsumtionstheorie ­
  von  der  doppelten  Klassifizierung  der  wirtschaftlichen
Bedürfnisse,  der  individuellen  und  Gemeinbedürfnisse  aus;  diese
Theorie  will  hiermit  nicht  bloß  die  Ursache  der  Steuer,  sondern
auch  deren  Maß  bestimmen,  indem  sie  die  Steuer  auf  den  Begriff
des  Grenznutzens  zurückführt  und  nachzuweisen  sucht,  daß  der  in
der  Staatstätigkeit  ruhende  Grenznutzen  das  Maß  der  Steuer  ist.
Blicken  wir  auf  die  hier  dargestellten  Theorien  zurück,  so
unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  sie  insgesamt  einseitig  sind,  daß
sie  insgesamt  in  der  Steuer  ein  einziges  Moment  des  wirtschaftlichen ­
  Lebensprozesses  erblicken,  während  sie  doch  als  wirtschaftliche ­
  Erscheinung  alle  Seiten  des  wirtschaftlichen  Lebens  aufweist.
Als  wirtschaftliches  Verhältnis  zwischen  Staat  und  Staatsbürger
sehen  wir  in  der  Steuer  sowohl  auf  die  Produktion,  als  auf  den
Verkehr,  die  Einkommensverteilung,  den  Verbrauch  hinweisende
Momente.  Aber  ganz  unmöglich  ist  es,  bei  der  Steuer  bloß  ein
Moment  wahrzunehmen,  oder  die  Steuer  geradezu  mit  einem  dieser
Momente  zu  identifizieren  in  der  Weise,  daß  das  Wesen  der  Steuer
hierin  zu  erblicken  wäre,  denn  die  Steuer  als  volkswirtschaftliches
Phänomen  ist  eine  Erscheinung  sui  generis.  Die  Steuer  ist  nicht
einfach  die  Gegenleistung  für  die  vom  Staate  dem  Ganzen  geleisteten ­
  Dienste,  nicht  einfach  ein  Tauschakt,  auch  nicht  eine  Art
der  Kostendeckung  der  dem  Staate  auf  dem  Gebiete  und  im
Dienste  der  Produktion  erwachsenen  Opfer  usw.  Wir  könnten  mit
einem  Paradoxon  sagen,  die  Steuer  ist  dies  alles  und  doch  nichts
von  alledem,  denn  sie  ist  weder  Produktion,  noch  Tausch,  noch
Verbrauch  an  und  für  sich.  Der  wirtschaftliche  Charakter  der
Steuer  besteht  darin,  daß  sie  ebenso  die  volkswirtschaftliche  Folge
des  staatsbürgerlichen  Verhältnisses,  wie  die  Pflichten  des  Kindes
Ergebnis  der  Familienbande,  ohne  daß  das,  was  sich  die  Familienglieder ­
  gegenseitig  leisten,  als  Tauschgeschäft  betrachtet  werden
könnte.  Der  wirtschaftliche  Charakter  der  Steuer  besteht  also
darin,  daß  sie  ein  auf  höherer  Stufe  der  volkswirtschaftlichen  Ent-
        <pb n="239" />
        A.  IV.  Abschnitt.  Das  Maß  der  Besteuerung.

221

Wicklung  nötiger  Beitrag  ist  zugunsten  des  Haushaltes  der  höheren
sozialen  und  staatlichen  Verbände  (Gemeinde,  Kirche,  Staat,  Staatenstaat), ­
  ein  Beitrag,  in  welchem  der  Charakter  der  verschiedenen
Erscheinungen  der  Volkswirtschaft,  ganz  besonders  aber  der  des
Einkommens  zu  erkennen  ist.

IV.  Abschnitt.
Das  Maß  der  Besteuerung.
1.  Der  Staat  nimmt  zur  Deckung  der  Staatsausgaben  die  wirtschaftliche ­
  Kraft  der  Staatsbürger  in  Anspruch.  Der  Prozeß  der
Verteilung  der  Steuerlast  führt  zu  zwei  Fragen.  Die  erste  Frage:
Welchen  Teil  des  Einkommens  der  Staatsbürger"  kann  und  soll
der  Staat  in  Anspruch  nehmen?  Diese  Frage  hängt  mit  der  relativen ­
  Entwicklung  des  Staatslebens  und  der  Volkswirtschaft  zusammen. ­
  Wir  haben  hierüber  an  anderer  Stelle  gesprochen.  Die
zweite  Frage  betrifft  die  gerechte  Verteilung,  die  richtige  Proportionalität ­
  der  Steuerlast  mit  Rücksicht  auf  die  einzelnen  Wirtschaften. ­
  Die  Steuerlast  muß  gerecht,  verhältnismäßig  zwischen
den  einzelnen  Wirtschaften,  den  einzelnen  Klassen,  den  einzelnen
Produktionszweigen  verteilt  werden.  Die  gerechte,  proportioneile
Verteilung  der  Steuerlast  ist  wieder  von  zwei  Umständen  abhängig:
erstens  erfordert  sie,  daß  die  wirtschaftliche  Kraft,  die  Tragfähigkeit ­
  der  einzelnen  Wirtschaften  genau  festzustellen  sei.  In  dieser
Beziehung  ergeben  sich  natürlich  große  Schwierigkeiten.  Es  gibt
Einkommen,  die  leicht,  andere  die  außerordentlich  schwer  erfaßbar
sind:  es  gibt  wirtschaftliche  Tätigkeiten,  welche  die  Aufstellung
einer  genauen  Bilanz  fast  unmöglich  erscheinen  lassen;  es  gibt  Einkommen, ­
  die  nicht  in  Geld  zufließen  und  deren  Erfassung  selbst
theoretischen  Schwierigkeiten  begegnet.  Der  zweite,  vielleicht  noch
schwierigere  Umstand  besteht  darin:  was  verstehen  wir  unter  Gerechtigkeit, ­
  was  unter  Proportionalität?  Nach  welchem  Prinzip
soll  demnach  die  Steuerlast  verteilt  werden  ?
Und  hier  begegnen  wir  zwei  wesentlich  verschiedenen  Auffassungen. ­
  Nach  der  einen  Theorie  soll  jede  Wirtschaft  in  dem
Maße  zu  den  Staatslasten  beitragen,  in  welchem  dieselbe  die  Dienstleistungen, ­
  Institutionen,  Wohltaten  des  Staates  in  Anspruch  nimmt.
Einer  der  ersten  Verkünder  dieser  Lehre  war  Puffendorf.  Hier
wird  die  Steuerlast  demnach  von  den  Vorteilen  abhängig  gemacht,
        <pb n="240" />
        222

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  der  Einzelne  vom  Staate  hat.  Dieses  Prinzip  wird  darum  das
Aquivalenzprinzip  oder  Interesseprinzip  genannt;  noch  anders  Grebührenprinzip,
  da  hier,  wie  bei  der  Gebühr,  die  Voraussetzung
Leistungen  des  Staates  sind;  Mill  nennt  es  das  „quid  pro  quo“-Prinzip.
  Es  ist  einfach  das  Prinzip  von  Leistung  und  Gegenleistung, ­
  „do  ut  des,  facio  ut  facias“.  Es  ist  also  hier  wieder  der
privatwirtschaftliche  Gesichtspunkt,  dem  wir  begegnen.  Der  Staat
wird  als  eine  Institution  betrachtet,  deren  Aufgabe  es  ist,  gewisse
öffentliche  Dienstleistungen  zu  liefern,  oder  nach  einer  anderen
Auffassung,  jenen  Teil,  jene  Voraussetzungen  der  Produktion  und
überhaupt  des  Wohlergehens  der  Einzelnen  herbeizuschaffen,  welche
der  Einzelne  sich  zu  sichern  nicht  imstande  ist;  und  diese  Leistungen
bietet  der  Staat  gewissermaßen  zum  Kaufe  an.  Der  prinzipielle
Fehler  dieser  Auffassung  steckt  darin,  daß  sie  Unmögliches  anstrebt. ­
  Denn  wenn  es  auch  Fälle  gibt,  wo  die  Tätigkeit  des  Staates
unmittelbar  Einzelnen  zum  Vorteil  gereicht,  doch  in  den  meisten
Fällen  ist  es  unmöglich  festzusetzen,  welchen  Vorteil  der  Einzelne
von  der  Tätigkeit  des  Staates  hat,  schon  aus  dem  Grunde,  da  ja
ein  großer  Teil  der  Staatstätigkeit  negativ,  präventiv  ist,  wo  es
noch  zweifelhaft  ist,  ob  sie  überhaupt  nötig  war,  noch  zweifelhafter,
wem  sie  Schutz  gegen  Krankheit,  gegen  Rechtsverletzungen  usw.
geboten  hat.  Eine  Reihe  von  Tätigkeiten  des  Staates  geschehen
deshalb,  weil  die  Betreffenden  zahlungsunfähig  sind,  also  nicht  in
der  Lage  sind,  Lasten  zu  tragen.  Dann  gibt  es  Fälle,  wo  die
Staatsausgaben  überhaupt  nicht  mit  Verwaltungstätigkeiten  unmittelbar ­
  zusammenhängen,  z.  B.  die  Last  der  Staatsschulden,
welche  nicht  für  gewisse  administrative  Zwecke  aufgenommen
wurden,  sondern  Folge  der  unzureichenden  Einnahmen  sind.
Aber  auch  dort,  wo  es  möglich  wäre  festzusetzen,  wer  die
Leistung  des  Staates  in  Anspruch  genommen  hat,  auch  dort  ist
auf  den  Umstand  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  sobald  der  Staat  eine
gewisse  Funktion  ausübt,  dies  schon  beweist,  daß  diese  Funktion
auch  von  staatlichem  Interesse  ist,  sein  muß,  der  Staat  dieselbe
also  nicht  bloß  im  Interesse  des  Einzelnen  ausübt.  Diese  Auffassung ­
  ist  daher  falsch,  sie  läßt  den  hohen  Beruf  des  Staates
außer  Auge  und  betrachtet  denselben  mehr  als  eine  Interessenvereinigung, ­
  eine  Art  Aktiengesellschaft.  Diese  Auffassung  strebt
aber  auch  das  Unmögliche  an,  denn  bei  den  wichtigsten  staatlichen
Funktionen  ist  es  ganz  unmöglich  festzusetzen,  wem  dieselben  zum
Vorteile  gereichten.  Nur  insofern  kann  diese  Theorie  ganz  im
allgemeinen  adoptiert  werden,  als  unter  gewissen  Umständen  der
Staat  für  gewisse  gesellschaftliche  Gruppen  (Grundbesitz,  Kapital,
        <pb n="241" />
        A.  IV.  Abschnitt.  Das  Maß  der  Besteuerung.

223

Bankinteresse  usw.)  mehr  weniger  leistet.  Auch  Lotz  führt  wichtige ­
  Argumente  gegen  die  Aquivalenztheorie  an  (Finanzwissenschaft
8.  243)  und  bemerkt,  daß  ein  größerer  Staat,  der  die  Hauptsteuerarten ­
  nach  diesem  Prinzip  abgemessen  hätte,  nicht  bekannt  ist.
Vom  Standpunkte  der  Besteuerung  nach  dem  Interesse  ist  die
Bemerkung  Wicksell’s  interessant,  daß  in  unseren  Tagen,  wo  die
Vertreter  gewisser  Interessen  in  den  Parlamenten  das  Budget  votieren, ­
  es  sonderbar  wäre,  wenn  die  Abstimmung  der  Interessenten
nicht  auch  eine  Besteuerung  nach  dem  Interesse  ergeben  würde.
Diese  Auffassung  ist  gewiß  nicht  berechtigt,  wenigstens  in  einem
gesunden  Staatswesen,  wo  die  individuellen  Interessen  die  staatlichen ­
  Interessen  nicht  verdrängt  haben.  In  einzelnen  Fällen  aber
mag  es  möglich  und  rätlich  sein,  die  Leistung  der  Staatsbürger
nach  diesem  Prinzip  festzusetzen.  Denn  wenn  auch  mit  Bezug  auf
den  Einzelnen  es  unüberwindlichen  Schwierigkeiten  begegnet,  das
Interesse  festzustellen,  mit  Bezug  auf  soziale,  wirtschaftliche  Gruppen,
Interessenverbände  kann  die  Differenzierung  des  Interesses  konstatiert ­
  werden  und  dann  ist  es  gewiß  nur  berechtigt,  daß  die  Besteuerung ­
  nach  dem  Interesse  Platz  greife.  Es  hat  gewiß  gar
keinen  Sinn,  daß  die  Angehörigen  einer  Konfession  Beiträge  leisten
zu  Kirchen  einer  anderen  Konfession,  ja  zum  Teil  wäre  dies  sogar ­
  unmoralisch  und  inkonsequent.
2.  Das  zweite  Prinzip  der  Verteilung  der  Steuerlast  geht  von
einem  ganz  anderen  Standpunkt  aus:  davon,  daß  der  Staat  eine
ethische  Individualität  ist,  deren  Tätigkeit  nicht  vom  privatwirtschaftlichen ­
  Standpunkte  gemessen  werden  kann.  Hier  ist  ein
Feilschen,  ein  Abwägen  der  Vorteile  und  Opfer  nicht  durchführbar.
„Die  Regierung  —  sagt  John  Stuart  Mill  —  ist  so  sehr  eine
Sache  Aller,  daß  eine  Untersuchung  dessen,  wer  am  Staat  ein
größeres  Interesse  habe,  keine  reelle  Bedeutung  hat.“  *)  Der  Ausgangspunkt ­
  der  Staatstätigkeit  ist  nicht  der,  daß  dieselbe  wirtschaftlich ­
  verwertet  werde,  sondern  der,  daß  der  Staat  seinem  höheren
ethischen  Wesen  entsprechend  gewisse  öffentliche  Funktionen  ausübt ­
  und  der  Staat  ist  immer  so  vorgegangen,  daß  er  die  Staatsbürger ­
  hierbei  in  Anspruch  genommen  hat.  Der  militärische  Staat
verpflichtet  jeden  zum  Militärdienst  Tauglichen  ohne  Unterschied
zum  Waffendienst.  Der  Beamtenstaat  verpflichtet  jeden  zum  Amtsdienst. ­
  Die  zur  Erfüllung  dieser  Pflichten  nicht  herangezogen
wurden,  mußten,  wie  die  Leibeignen,  Geldleistungen  übernehmen.
Die  Leistungsfähigkeit  war  demnach  der  Maßstab,  welchen  der  Staat

')  Political  Economy  (People  Edition)  8.  485.
        <pb n="242" />
        224

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

an  den  Einzelnen  anlegte,  ob  es  sich  um  den  Dienst  im  Felde,
oder  um  den  Dienst  im  Amte  handelte.  Und  zweifellos  kann  nur
dieses  Prinzip  maßgebend  sein  überall,  wo  der  krämerische  Standpunkt ­
  ausgeschlossen  ist  und  einem  höheren  Standpunkt  weichen
muß,  so  in  der  Familie,  in  der  Gemeinde,  in  der  Glaubensgenossenschaft, ­
  mehr  weniger  in  gesellschaftlichen  Vereinigungen,  wo  die
höheren  ethischen  Interessen  gegen  die  Anwendung  der  Ethik  des
Marktes  Protest  einlegen.  Denn  bei  all  diesen  Gebilden  handelt
es  sich  nicht  darum,  was  z.  B.  die  Familie  für  mich  tut,  sondern
daß  den  ethischen  Forderungen  gemäß  die  Familie,  die  Kirche,
gewisse  höhere  soziale  Formen  existieren  müssen,  und  jeder  dem
betreffenden  Verbände  Angehörige  hat  die  Pflicht,  mit  seiner
ganzen  Kraft  die  Existenz  derselben  zu  ermöglichen.  Hieraus  folgt
aber,  daß  jeder  nach  seiner  Leistungsfähigkeit,  nach  seiner  Tragfähigkeit ­
  zu  den  Lasten  des  Staates  beitragen  muß.
Einzig  und  allein  die  Proportionalität  der  Steuerlast  nach  der
Leistungsfähigkeit  kann  als  das  Prinzip  anerkannt  werden,  welches
der  höheren  ethischen  Natur  und  dem  sozialen  Charakter  des  Staates
entspricht.  Die  Besteuerung  bildet  gewissermaßen  einen  speziellen
Fall  der  Preisbildung:  auch  auf  dem  Gebiet  der  Preisbildung,
bei  den  höheren  Leistungen  des  geistigen,  künstlerischen  Lebens
sehen  wir,  daß  die  Zahlungsfähigkeit  einen  bedeutenden  Einfluß  ausübt ­
  (schriftstellerische,  ärztliche  Honorare  usw.).  Eine  andere  Frage
ist  es  freilich,  mit  welcher  Genauigkeit  dieses  Prinzip  anzuwenden
ist,  mit  Rücksicht  auf  die  schwere  und  heikle  Natur  der  Messung
der  Leistungsfähigkeit. 1 )
Die  Proportionalität  und  Gerechtigkeit  der  Lastenverteilung
verwirklicht  demnach  die  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit.
Eine  weitere  Folge  des  Prinzipes  der  Besteuerung  nach  der
Leistungsfähigkeit  ist  das  Prinzip  der  Verhältnismäßigkeit  des
Opfers.  Es  unterliegt  nämlich  keinem  Zweifel,  daß  je  größer
die  Steuerkraft  (Einkommen,  Vermögen),  desto  größer  auch  die
Leistungsfähigkeit  ist  und  zwar  steigert  sich  dieselbe  nicht  einfach
in  dem  Maße  der  Zunahme  der  Steuerkraft,  sondern  in  höherem
Maße.  Wenn  daher  z.  B.  die  Leistungsfähigkeit  eines  Einkommens
von  2000  Mark  20  Mark  ist,  dann  wird  die  Leistungsfähigkeit  eines
zehnfachen  Einkommens  mehr  als  zehnfach  sein.  Wer  mit  2000  Mark
seine  Bedürfnisse  zu  befriedigen  hat,  wird  den  Abgang  von  20  Mark
schwerer  empfinden,  als  derjenige  der  20000  Mark  Einkommen
] )  Die  Berücksichtigung  der  Leistungsfähigkeit  hat  sich  früh  geltend  gemacht, ­
  siehe  diesbezüylich  ein  Schreiben  des  Stefan  Buday  von  Szatmär  vom
28.  April  1704  (Töneuelmi  Tär,  Historisches  Archiv,  Budapest  2.  Heft  S.  280).
        <pb n="243" />
        A.  IV.  Abschnitt.  Das  Maß  der  Besteuerung.  225
besitzt,  200  Mark;  denn  der  Erstere  hat  noch  kein  einziges  Bedürfnis ­
  befriedigt,  das  leicht  zu  unterdrücken  wäre,  während  bei
einem  Einkommen  von  20000  Mark  viele  Ausgaben  schon  den
Charakter  des  bloßen  Luxus  haben.  Das  Prinzip  der  Besteuerung
nach  der  Leistungsfähigkeit  enthält  also  in  sich  das  Prinzip  der
Gleichheit  der  Opfer,  dieses  aber  das  der  Steigerung  der  Opfer
im  Verhältnisse  der  Größe  der  Steuerquelle;  denn  in  dem  erwähnten ­
  Beispiel  könnte  vielleicht  dann  von  Gleichheit  der  Opfer
gesprochen  werden,  wenn  der  Nutznießer  eines  Einkommens  von
20000  Mark  nicht  200  Mark,  sondern  mehr,  etwa  600,  1000  oder
2000  Mark  bezahlen  würde.  Man  könnte  mit  einem  Paradoxon  sagen,
daß  eben  in  der  Ungleichheit  der  Opfer  ihre  Gleichheit  liege.
3.  Manche  Schriftsteller  betrachten  die  Interessen-  und  Opfertheorie
  nicht  als  gegensätzliche,  sondern  als  solche,  die  vereint  zu
verwirklichen  sind.  Die  Besteuerung  nach  dem  Interesse  ist  dort
anzuwenden,  wo  im  Interesse  Einzelner  oder  von  Gruppen  gewisse
Staatsausgaben  gemacht  werden;  die  Besteuerung  als  Opfer  bei
der  Deckung  der  Staatsausgaben  für  allgemeine  Staatszwecke.  Als
Konsequenz  dieser  Verschiedenheit  beider  Prinzipien  wurde  auch
die  Forderung  betont,  daß  solche  Ausgaben,  die  im  Interesse  großer
Kreise,  Gruppen  erfolgen,  in  der  Tat  von  diesen  getragen  werden
sollen.  Wenn  daher  eine  Ausgabe  in  Vorschlag  gebracht  wird,  so
soll  damit  gleichzeitig  nachgewiesen  werden,  daß  die  Kosten  diejenigen ­
  belasten  werden,  in  deren  Interesse  die  Ausgabe  erfolgt.
Dementsprechend  wäre  ein  solcher  Modus  der  Votierung  des  Budgets ­
  zu  suchen,  welcher  die  Deckung  nach  dem  Interesse  möglich ­
  mache.  Die  Berechnung  dessen,  in  welchem  Verhältnisse  die
durch  eine  Ausgabe  verursachte  Last  zu  dem  hieraus  für  einzelne
soziale  Gruppen  sich  ergebenden  Nutzen  stehe,  glaubt  man  auf
Grund  der  Grenznutzentheorie  durchführen  zu  können,  indem
nur  erforscht  werden  müßte,  in  welchem  Verhältnisse  der  Nutzen
einer  neuen,  gewissermaßen  an  letzter  Stelle  stehenden  Staatstätigkeit ­
  zu  der  Last  steht,  welche  deren  Kosten  der  betreffenden  sozialen
Gruppe  verursachen.  Dies  wäre  ebenso  festzusetzen,  als  ob  es  sich
um  Kauf  und  Preis  irgendwelchen  Gutes  handle.  Dieses  Vorgehen
hätte  noch  den  Vorteil,  daß  sofern  die  Last  der  Staatskosten  von
Jenen  übernommen  würde,  denen  die  entsprechende  Staatstätigkeit ­
  zum  Vorteil  gereicht,  gewisse  staatliche  Institutionen  leichter
zu  errichten  wären,  da  die  nicht  Interessierten  nicht  gezwungen ­
  würden,  zu  den  Kosten  beizutragen.  Namentlich  Wickseil
ist  für  diese  Idee  eingetreten,  der  dieselbe  auf  das  Prinzip  der
Freiwilligkeit  und  Einmütigkeit  der  Steuerbewilligung  zurückführt.
F  öl  des,  Flnanzwissenschaft.  1b
        <pb n="244" />
        226

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Nach  der  Auffassung  Wicksell’s  ist  ein  großer  Teil  der  staatlichen
Ausgaben  derartiger  Natur,  daß  sie  gewissen  partiellen  Interessen
dienen.  Dieselben  wären  also  nach  diesem  Modus  leichter  durchzusetzen. ­
  Dasselbe  Verfahren  wäre  auch  dann  anzuwenden,  wenn
es  sich  um  Herabsetzung  von  Ausgaben  handelt.  Dieses  Verfahren
würde  überhaupt  eine  Umgestaltung  des  Budgets  erfordern  in  der
Weise,  daß  jede  Ausgabe  auf  eine  gewisse  Einnahme  basiert  würde,
wie  dies  namentlich  früher  der  Fall  war.  Wenn  dann  eine  gewisse ­
  Interessengruppe  eine  Staatstätigkeit  für  überflüssig  hält,
dann  würde  mit  deren  Einstellung  auch  die  betreffende  Einnahmequelle ­
  sistiert.  Das  hier  geschilderte  Verfahren  würde  den  Minoritäten ­
  einen  viel  größeren  Schutz  gegen  Überlastung  gewähren,  was
gegenwärtig  ganz  besonders  im  Interesse  der  unteren  Klassen  liegt
gegenüber  den  übrigen  Klassen,  aber  in  Zukunft  im  Interesse  dieser
Klassen  liegen  könnte  gegenüber  den  zuweitgehenden  Ansprüchen
der  unteren  Klassen.  Das  Interesse  der  Minoritäten  würde  dann
noch  durch  das  Prinzip  der  Proportionalwahl  befördert  werden.
Dieses  Vorgehen,  meint  Wickseil,  hat  dann  noch  den  Vorteil,  daß
die  Steuern  nicht  als  Lasten  empfunden  würden,  sondern  als  Mittel,
wodurch  die  Gesamtheit  im  allgemeinen  und  jede  Klasse  für  sich
zu  Vorteilen  gelangen  könnte,  welche  sonst  nicht  erreichbar  waren.
Natürlich  kann  das  hier  geschilderte  Vorgehen  nur  auf  einen  Teil
der  Ausgaben  Anwendung  finden  und  wenn  die  Interessenten  die
Last  zu  übernehmen  geneigt  sind,  dann  brauchte  die  betreffende
Ausgabe  im  Budget  überhaupt  nicht  aufgenommen  zu  werden.
Bei  der  Opfertheorie  verursacht  die  größte  Schwierigkeit  die
Feststellung  der  Gleichheit  des  Opfers.  Zur  Erreichung  dieses
Zieles  wurden  verschiedene  Versuche  gemacht.  So  versuchte  Cohen-Stuart
  das  Problem  mit  Hilfe  der  Grenznutzentheorie  zu  lösen.
Ein  anderer  Schriftsteller  (Cassel)  hat  einen  interessanten  Weg
gewählt,  um  die  Gleichheit  der  Opfer  bei  verschiedenem  Einkommen
festzustellen.  Er  geht  vom  Arbeitsverdienst  aus.  Jedes  Einkommen
und  daher  jedes  Opfer  an  Einkommen  kann  auf  Arbeit  resp.
Arbeitszeit  zurückgeführt  werden.  Die  Gleichheit  des  Opfers  bei
ungleichem  Einkommen  wäre  dann  erreicht,  wenn  jeder  ein  gleiches
Opfer  an  Arbeitszeit  dem  Staate  zur  Verfügung  stellt.  So  wie  der
Staat  beim  Heeresdienst  von  jedem  ein  gleiches  Opfer  fordert,  der
Reiche  wie  der  Arme  opfern  gleichermaßen  ein  Lebensjahr,  ebenso
würde  der  Staat  auf  dem  Gebiete  der  Steuer  von  jedem  dasselbe
Maß  an  Opfer  verlangen,  nehmen  wir  an  30  Arbeitsstunden.  Nun
muß  der  Wert  dieser  Arbeitsstunden  in  Geld  umgerechnet  werden.
Wenn  jemand  jährlich  mit  300  Arbeitstagen,  täglich  10  Stunden,
        <pb n="245" />
        A.  IV.  Abschnitt.  Das  Maß  der  Besteuerung.

227
1500  Mark  verdient,  dann  wäre  der  Wert  einer  Arbeitsstunde
50  Heller  und  wenn  er  dem  Staate  30  Arbeitsstunden  opfert,  so
beträgt  seine  Steuer  in  Geld  umgerechnet  15  Mark.  Wenn  aber
ein  anderer  Steuerträger  mit  300  Arbeitstagen  zu  täglich  5  Stunden
15000  Mark  verdient,  so  beträgt  der  Wert  der"  Arbeitsstunde
10  Mark  und  das  Opfer  von  30  Arbeitsstunden  300  Mark.  Die
gleiche  Zahl  der  Arbeitsstunden  vertritt  also  im  Verhältnis  des
Einkommens  ein  verschiedenes  Opfer.  Gleicherweise  wäre  die  Besteuerung ­
  bei  Einkommen,  die  aus  verschiedenen  Quellen  stammen.
Die  Besteuerung  wäre  also  eine  progressive,  denn  der  Steuerfuß
betrüge  im  ersten  Fall  1  Prozent,  im  zweiten  2  Prozent.  Ob  dies
auch  wirklich  dahin  führen  würde,  daß  Arme  und  Reiche  ganz
gleichmäßig  den  Steuerdruck,  das  Opfer,  fühlten,  ist  wohl  zu  bezweifeln. ­

Von  den  geschilderten  Prinzipien  hat  das  der  Leistungsfähigkeit ­
  das  der  Leistung-Gegenleistung  langsam  in  den  Hintergrund
gedrängt.  Auch  diejenigen,  die  das  letztere  noch  zu  verteidigen
versuchen,  suchen  irgendeine  vermittelnde  Theorie,  die  sie  darin
finden,  daß  in  der  Regel  behauptet  werden  kann,  das  Maß  der
durch  den  Staat  dem  Einzelnen  gebotenen  Vorteile  hängt  eben
mit  der  Leistungsfähigkeit  der  Einzelnen,  das  heißt  mit  der  Größe
ihrer  wirtschaftlichen  Interessen,  also  in  erster  Reihe  mit  deren
Einkommen  zusammen,  denn  je  größer  das  Einkommen,  das  Vermögen, ­
  das  Interesse,  desto  wichtiger  ist  für  den  Betreffenden  der
Schutz  des  Staates.  Das  ist  freilich  nicht  durchwegs  der  Fall  und
muß  namentlich  für  die  Zukunft  eingeschränkt  werden,  da  der
Staat  mehr  und  mehr  Opfer  bringt  und  zu  bringen  haben  wird  im
Interesse  der  unteren  Klassen,  welche  Opfer  für  die  höheren
Klassen  irrelevant  sind.  Wenn  wir  nicht  etwa  von  der  Auffassung
ausgehen,  daß  die  Befriedigung  der  unteren  Klassen  auch  im
Interesse  der  höheren  Klassen  liegt,  was  bis  zu  einem  gewissen
Punkt  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden  kann.
Einen  wesentlich  anderen  Standpunkt  nehmen  Jene  ein,  welche
das  Problem  der  Lastenverteilung  mit  Hilfe  der  Grenznutzentheorie
lösen  wollen  und  dasselbe  auf  seine  einfachsten  wirtschaftlichen
Elemente  zurückführen  wollen  (Sax  und  seine  Nachfolger).  Man
pflegt  diese  Theorie  die  wirtschaftliche  Theorie  der  Steuerverteilung
zu  nennen.  Diese  Theorie  ist  im  Grunde  bloß  eine  strengere  Formulierung ­
  des  Prinzips  der  Verteilung  nach  dem  Interesse.
Blicken  wir  auf  die  vorangegangenen  Auseinandersetzungen
zurück,  so  erkennen  wir,  daß  die  korrekte  Richtung  zur  Lösung  der
Frage  nur  dann  zu  finden  ist,  wenn  wir  jede  Einseitigkeit  und
15*
        <pb n="246" />
        228

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Voreingenommenheit  vermeiden.  Das  Verhältnis  des  Staatsbürgers
zum  Staate  ist  ein  viel  komplizierteres,  als  daß  der  aus  der  Pflicht
der  Erhaltung  des  Staates  sich  ergebende  Grundsatz  der  Steuerleistung ­
  so  einfach  zu  formulieren  wäre,  als  dies  die  erörterten
Theorien  voraussetzen.  Das  Prinzip  des  Maßes  der  Steuer  kann
der  Natur  der  Sache  gemäß  nicht  aus  einem  einzelnen  Elemente
bestehen,  wie  ja  auch  das  Steuerverhältnis  verschiedene  Beziehungen
aufweist.  Im  allgemeinen  sind  auf  diesem  Gebiete  die  einfachen
Prinzipien  verdächtig,  denn  die  Verhältnisse  sind  eben  keine  einfachen. ­
  Auch  hier  keine  Ausschließlichkeit  der  Theorie  —  kein
Absolutismus  der  Lösungen.  Die  Steuerprinzipien  müssen  eigentlich ­
  vereint,  nebeneinander,  jedes  auf  seinem  Gebiete,  angewendet
werden.  Das  allgemeine  Prinzip  ist  das  der  Steuerleistung  nach
der  Leistungsfähigkeit,  daneben  aber  läßt  es  sich  gut  denken,  daß
auf  einzelnen  Gebieten  das  Prinzip  der  Leistung  —  Gegenleistung
vollkommen  berechtigt  ist;  ganz  auszuschließen  ist  also  letzteres
nicht.  Ja,  wir  können  uns  wohl  vorstellen,  daß  auch  die  vollständige ­
  Gleichheit  der  Steuerleistung  zu  obigen  Prinzipien  ergänzend
hinzutritt,  als  Ausdruck  der  vollständigen  Rechtsgleichheit  aller
Staatsbürger,  gewissermaßen  eine  staatsbürgerliche  Steuer  par
excellence,  die  auf  dem  Gebiete  der  Steuer  die  vollständige  Rechtsgleichheit ­
  zum  Ausdruck  bringen  soll.  Solche  Steuern  kommen
in  der  Schweiz  vor,  als  Steuer  aller  Jener,  die  das  politische  Wahlrecht ­
  besitzen.  Natürlich  müßte  diese  Steuer  sehr  gering  sein;
eigentlich  bloß  als  Symbol  der  Gleichheit,  der  staatsbürgerlichen
Würde  auch  der  Ärmsten  nicht  Abbruch  tuend.  Demnach  müßte
ein  rationelles  Steuersystem  die  Steuerlast  auf  Grund  folgender
Prinzipien  festsetzen:  1.  auf  Grund  des  Prinzipes  der  Gleichheit,
als  Ausdruck  der  staatsbürgerlichen  Gleichheit;  2.  auf  Grund  des
Prinzipes  von  Leistung  und  Gegenleistung  mit  Rücksicht  darauf,  daß
die  Steuer  eine  Gegenleistung  für  empfangene  Leistungen  ist;
3.  auf  Grund  des  Prinzipes  der  Leistungsfähigkeit  entsprechend
dem  ethischen  Charakter  des  Verhältnisses  zwischen  Staat  und
Staatsbürger.
        <pb n="247" />
        A.  V.  Abschnitt.  Die  soziale  Theorie  des  Stenerwesens.

229

V.  Abschnitt.
Die  soziale  Theorie  des  Stenerwesens.
Es  ist  nur  eine  natürliche  Folge  des  sozialen  Denkens  der
«Gegenwart,  daß  auch  auf  dem  Gebiete  des  Finanzwesens,  namentlich ­
  aber  auf  dem  des  Steuerwesens  die  soziale  Auffassung  ihren
Eingang  fand.  Sowohl  Stein  als  Wagner  sind  der  Frage  eingehender ­
  näher  getreten.
In  dem  Kapitel  „Finanzwissenschaft  und  Staatssozialismus“  widmet
Stein  dem  Problem,  das  als  eines  der  wichtigsten  der  Gegenwart
bezeichnet  werden  kann,  eine  eingehende  Untersuchung,  die  uns
alsbald  den  verdienstvollen  Geschichtsforscher  des  Sozialismus  und
Kommunismus  erkennen  läßt.  Stein  stellt  die  Forderung  auf,  daß
der  Staat  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Verwaltung  die  große  Aufgabe ­
  zu  lösen  hat,  die  aufsteigende  Klassenbewegung  zu  befördern.
Während  diese  Aufgabe  eine  unendliche  ist,  muß  mit  den  endlichen
Mitteln  des  Staatshaushaltes  gerechnet  werden.  Die  soziale  Verwaltung ­
  macht  die  Einführung  neuer  Steuern  und  entsprechende
Steuerreformen  notwendig,  fordert  die  kräftigere  Besteuerung  des
Kapitalbesitzes  und  die  Entlastung  der  arbeitenden  Klassen  sowohl
bei  den  direkten  als  bei  den  indirekten  Steuern.  Doch  darf  keine
Steuer  auch  für  die  soziale  Verwaltung  jemals  die  Grenze  überschreiten, ­
  bei  welcher  vermöge  derselben  das  Einkommen  seine
kapitalbildende  Kraft  verlöre.  Sowie  die  nichtbesitzende  Klasse
mittelst  des  allgemeinen  Stimmrechtes  in  dem  gesetzgebenden  Körper ­
  die  Mehrheit  gewinnt,  besteht  die  Gefahr,  daß  das  richtige
Maß  überschritten  wird,  und  die  Finanzwissenschaft  hat  die  große
und  ernste  Pflicht,  eben  dieses  Maß  geltend  zu  machen  gegenüber
den  Elementen,  welche  dasselbe  beständig  zu  überschreiten  streben
werden.  Die  neuere  Verwaltung  hat  für  ihre  sozialen  Aufgaben
überhaupt  keine  Grenze;  die  Finanzwissenschaft,  indem  sie  das  in
ihrem  ganzen  Umfange  anerkennt,  muß  aber  vermöge  ihrer  eigenen
Natur  auch  für  diese  soziale  Aufgabe  das  Maß  des  Erreichbaren
setzen.  Dies  vor  Augen  zu  halten  ist  um  so  wichtiger,  als  das
Steuerwesen  es  unbedingt  vermag,  auf  dem  Wege  des  strengen
Rechts  durch  allmähliche  Vernichtung  des  selbständigen  Kapitals
alle  Unterschiede  aufzuheben,  welche  durch  die  verschiedene  Verteilung ­
  der  Güter  in  der  menschlichen  Gesellschaft  sich  gebildet
haben.
Stein  setzte  der  sozialen  Steuergesetzgebung  das  Ziel,  die  aufsteigende ­
  Klassenbewegung  der  Nichtbesitzenden  zu  befördern,  und  die
        <pb n="248" />
        230

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Grenze,  daß  jedoch  die  kapitalbildende  Kraft  des  Kapitals  nicht
angegriffen  werden  darf,  denn  damit  würde  ja  auch  die  Quelle
aller  Staatseinnahmen,  das  Einkommen  angegriffen.
Wagner  —  der  Stein’s  Auffassung  als  eine  „zu  weit  gehende
Reaktion  gegen  den  Staatssozialismus“  charakterisiert  (Finanzwissenschaft, ­
  Gesamtausgabe,  III.  Teil  8.  212)  —  befaßt  sich  namentlich
mit  der  Frage,  wie  die  großen  Disparitäten  in  Einkommen  und
Vermögen  gemindert  werden  können  und  fordert  eine  solche  Einrichtung ­
  des  Steuerwesens,  welche  es  der  Steuer  zur  selbständigen
Aufgabe  macht,  dieses  Ziel  zu  verfolgen.

VI.  Abschnitt.
Die  Steuer  als  Erscheinung  der  sittlichen  Welt.
Es  ist  das  Verdienst  Vockes,  aus  der  Geschichte  des  Steuerwesens ­
  das  sittliche  Moment  der  Steuer  mit  Entschiedenheit  abgeleitet ­
  und  durchgeführt  zu  haben.  Die  Bedeutung  des  sittlichen
Moments  im  Steuerwesen  —  sagt  er  in  seinem  Werk:  Die  Abgaben, ­
  Auflagen  und  die  Steuern  vom  Standpunkte  der  Geschichte
und  der  Sittlichkeit  (Vorwort  8.  IX)  —  ergab  sich  (hieraus)  als
ein  neuer  von  der  Finanzwissenschaft  bisher  teils  nicht  genügend,
teils  gar  nicht  berücksichtigter  Faktor.  Dieser  müßte  sofort  als
wichtigstes  Entwicklungsmoment  wie  für  das  ganze  Volks-  und
Staatsleben,  so  auch  für  das  Steuerwesen  den  ersten  Rang  einnehmen ­
  und  die  bisher  ausschließlichen  wirtschaftlichen  Regeln
auf  die  zweite  Stelle  herabdrücken.  Die  Gerechtigkeit,  als  Ausdruck ­
  der  allgemeinen  Sittlichkeit,  welche  bisher  teils  ohne  folgerichtige ­
  Nötigung  bloß  vorausgesetzt,  oder  gar  hintangesetzt  worden
war,  müßte  die  ihr  gebührende  hervorragende  Bedeutung  auch  für
das  Steuerwesen  erhalten,  sobald  die  Steuer  als  eine  nicht  bloß
wirtschaftliche  Maßregel  der  Staatsgewalt  erkannt  war,  sondern
als  das  Produkt  des  Verhältnisses  zwischen  der  personifizierten
Gesamtheit  und  dem  einzelnen,  also  eines  Verhältnisses  zwischen
zwei  selbständig  und  gewissermaßen  gleichberechtigten  Personen,
welches  sich  nicht  nach  wirtschaftlichen  Rücksichten,  die  nur  der
Zweckmäßigkeit  angehören  können,  sondern  nach  dem  Gebote  der
Sittlichkeit  regeln  muß.  —  „Von  dem  so  gewonnenen  nach  zwei  Seiten
hin  —  der  geschichtlich-induktiven  und  der  sittlich-vernunftgemäßen
—  befestigten  Standpunkte  aus  erblickte  ich  manches  in  einem
        <pb n="249" />
        A.  VI.  Abschnitt.  Die  Steuer  als  Erscheinung  der  sittlichen  Welt.  231
anderen  Lichte,  als  man  es  bisher  zu  sehen  gewohnt  war.  Zwischen
den  direkten  und  den  sogenannten  indirekten  Steuern  tat  sich  eine
so  tiefe  Kluft  auf,  daß  ich  die  letzteren  nicht  mehr  als  Steuern
anerkennen  konnte.“
Die  sittliche  Seite  des  Steuerwesens  findet  namentlich  in  dem
Prinzip  Ausdruck,  daß  die  Steuer  eine  Pflicht  des  Staatsbürgers  ist,
eine  Pflicht,  die  er  für  die  höheren  Interessen  der  Gesamtheit  zu
erfüllen  hat.  Diese  Pflicht  ist  eine  notwendige  Folge  der  Rechte
der  Staatsbürger,  sowie  umgekehrt  festgestellt  werden  kann,  daß
die  Erfüllung  der  Pflichten  auch  immer  Rechte  nach  sich  ziehen
wird.  So  hat  die  Einführung  der  Wehrpflicht  notwendigerweise
seine  Ergänzung  in  der  Teilnahme  an  politischen  Rechten.  Und
so  war  das  auch  früher.  Mag  es  auch  ein  wenig  optimistisch
klingen,  wenn  Vocke  die  einseitige  Belastung  des  Volkes  als  die
Wurzel  der  Emanzipation  desselben  ansieht,  ganz  abgewiesen  kann
diese  Auffassung  nicht  werden.
Mit  Recht  hat  Vocke  darauf  hingewiesen,  daß  das  moderne
Steuerwesen  namentlich  ein  Produkt  der  höheren  Volksbildung  und
Sittlichkeit  ist.  Je  mehr  sich  diese  entfalten,  desto  mehr  kann  der
Staat  die  eigentlichen  Steuern  in  Anspruch  nehmen,  die  direkt  in
dem  Bewußtsein  der  Steuerpflicht  wurzeln.  Wo  dagegen  Volksbildung ­
  und  Gemeinsinn  geringer,  das  Bewußtsein  der  staatsbürgerlichen ­
  Pflicht  schwächer  ist,  dort  müssen  mehr  jene  Einnahmequellen
benutzt  werden,  die  Vocke  Auflagen  und  Abgaben  nennt  (indirekte
Steuern,  Gebühren,  Verkehrsabgaben).  Freilich  darf  nicht  daran
vergessen  werden,  daß  auch  der  Staat  das  Seinige  tun  muß,  um
das  sittliche  Bewußtsein  zu  pflegen  und  zu  stärken,  was  namentlich
dann  geschieht,  wenn  die  Opfer  der  Staatsbürger  zweckmäßig  verwendet ­
  werden,  wenn  die  Staatshaushaltung  eine  sparsame  ist  und
wenn  der  Staat  sich  mit  bescheidenen  Beiträgen  begnügen  kann,
also  die  Steuerkräfte  nicht  überspannt  und  nicht  überlastet.
Der  sittliche  Charakter  des  Steuerwesens  darf  überhaupt  nicht
bloß  mit  Bezug  auf  die  Steuerpflichtigen  hervorgehoben  werden,
sondern  auch  mit  Hinsicht  auf  den  Steuerberechtigten,  den  Staat.
Das  Steuerrecht  hat  seine  Basis  in  der  sittlichen  Natur  der  Steuer
und  ist  nur  insolange  unantastbar,  als  der  Staat  seine  sittlichen
Aufgaben  erfüllt.  Auch  stellt  die  sittliche  Basis  des  Steuerrechtes
bestimmte  Anforderungen  an  den  Staat  in  Ausübung  seiner  Steuerhoheit. ­
  Er  darf  von  den  Staatsbürgern  nicht  solche  Opfer  fordern,
die  selbst  bei  starkem  Pflichtbewußtsein  unmögliche  Anforderungen
an  das  Einzelinteresse  stellen  und  er  muß  die  von  den  Staats-
        <pb n="250" />
        232

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

bürgern  gebrachten  Opfer  in  zweckmäßiger,  edelster  Weise  verwenden. ­

Daß  das  Steuerwesen  eng  zusammenhängt  mit  der  sittlichen
Weltanschauung  der  Völker,  findet  auch  in  der  Bemerkung  Keschers
seinen  Ausdruck:  wonach  die  geringe  Bedeutung  des  Steuerwesens
im  klassischen  Altertume  mit  der  sittlich-religiösen  Inferiorität  jenes
Zeitalters  zusammenhängt. 1 )

VII.  Abschnitt.
Die  Elemente  des  Steuerwesens.
1.  Das  Steuerwesen  bildet  einen  höchst  komplizierten  Mechanismus, ­
  der  sich  in  verschiedene  Glieder,  Teile  usw.  zerlegen  läßt.  Hierzu
kommt  das  persönliche  Element,  das  aus  passiv  und  aktiv  mitwirkenden ­
  Personen  besteht.  Das  Steuerwesen  hat  es  mit  Rohmaterialien ­
  zu  tun,  aus  denen  das  Fertigprodukt,  die  Steuer,  herauszuarbeiten ­
  ist.  Diesen  Gesichtspunkten  gemäß  sind  namentlich
folgende  Elemente  des  Steuerwesens  hervorzuheben.
Das  Steuerwesen  beruht  auf  folgenden  elementaren  Erscheinungen. ­
  Was  vorerst  das  persönliche  Moment  betrifft,  so  haben
wir  es  mit  folgenden  Begriffen  zu  tun:  a)  das  Steuersubjekt;
Steuersubjekt  in  weiterem  Sinne  ist  derjenige,  dem  das  Steuergesetz
die  Steuerlast  auferlegt;  im  engeren  Sinne  ist  Steuersubjekt  derjenige, ­
  dessen  Leistungsfähigkeit  der  Staat  in  Anspruch  nimmt,
b)  Steuerzahler  ist  derjenige,  der  infolge  der  speziellen  Einrichtung ­
  die  Steuer  zahlt  resp.  dieselbe  bloß  vorschießt;  dieser  Fall  kommt
namentlich  bei  den  indirekten  Steuern  vor;  c)  Steuerträger  ist
derjenige,  der  infolge  der  Steuerüberwälzung  genötigt  ist,  die  Steuerlast ­
  auf  sich  zu  nehmen.  Das  natürlichste  Verhältnis  ist  selbstverständlich ­
  jenes,  wo  Steuersubjekt,  Steuerzahler,  Steuerträger  eine
und  dieselbe  Person  ist.  Die  zweckmäßige  Einrichtung  des  Steuerwesens ­
  hat  aber  dahin  geführt,  daß  der  Staat  oft  nicht  beim  Steuersubjekt ­
  einhebt,  sondern  z.  B.  beim  Produzenten  der  mit  einer  Verzehrungssteuer ­
  belasteten  Ware.  Hier  wird  der  Produzent  durch
Einrechnung  der  Steuer  in  den  Preis  der  Ware  dieselbe  auf  das
eigentliche  Steuersubjekt,  nämlich  den  Konsumenten  der  Ware
abwälzen.  Der  Steuerzahler  ist  gewissermaßen  der  unentgeltliche

*)  Finanzwissenschaft  8.  237.
        <pb n="251" />
        A.  VII.  Abschnitt.  Die  Elemente  des  Steuerwesens.

233

Einheber  der  Steuer.  Überdies  tritt,  wie  wir  noch  näher  sehen
werden,  beim  Steuersubjekt  das  Bestreben  auf,  die  eigentlich  sein
Einkommen  belastende  Steuer  abzuschütteln,  und  derjenige,  dem
die  Last  zugeschoben  wird,  ist  der  Steuerträger.  Die  sachlichen
Momente  des  Steuerwesens  sind  namentlich  folgende:  a)  die  Steuerkraft, ­
  jene  wirtschaftliche  Fähigkeit,  in  welcher  die  Steuerleistung
wurzelt;  b)  die  St  euer  quelle,  jenes  wirtschaftliche  Moment,  in
welcher  die  Steuerkraft  ruht,  wie  Vermögen,  Einkommen,  Wertzuwachs; ­
  Ideal  der  Steuerpolitik  ist,  daß  die  Steuerquelle  zugleich
Steuerobjekt  werde;  c)  das  Steuerobj  ekt,  jenes  sinnlicher  Wahrnehmung ­
  unterworfene  Ding,  in  welchem  die  Steuerquelle  verborgen
ist,  Grund  und  Boden,  Gebäude  usw.  Das  Steuerobjekt  resp.  die
Steuerquelle  bildet  die  „Bemessungsgrundlage“  der  Steuer.
Bei  Bemessung  der  Steuer  haben  wir  mit  folgenden  Erscheinungen
resp.  Begriffen  zu  tun:  a)  Die  Steuereinheit,  jener  Teil  des
Steuerobj  ektes,  auf  welchen  der  Steuerfuß  angewendet  wird  (ein
Hektar,  eine  Ubiquität  usw.);  b)  der  Steuerfuß  oder  Steuerschlüssel, ­
  die  gemäß  der  Steuereinheit  zu  bezahlende  Steuer;
c)  der  Gesamtsteuerfuß,  die  Summe  der  von  verschiedenen
Steuergewalten  (Staat  und  Gemeinde)  ausgeworfenen  Steuerfüße;
'wenn  z.  B.  die  staatliche  Haussteuer  10  Prozent  beträgt,  und  hierzu
eine  kommunale  Steuer  im  Betrage  von  gleichfalls  10  Prozent
kommt,  so  ist  der  Gesamtsteuerfuß  20  Prozent.  Da  die  Steuerkraft
nicht  bloß  im  proportioneilen,  sondern  im  progressiven  Verhältnisse
wächst  resp.  abnimmt  mit  der  Größe  der  Steuerquelle,  so  ergibt
sich  die  Proportionalität  und  Progressivität  resp.  Degressivität  des
Steuerfußes;  d)  der  Steuersatz,  die  nach  dem  Steuerobjekt
zu  zahlende,  aber  nicht  nach  Steuereinheiten  bestimmte  Steuer;  e)  der
Steuerbetrag,  die  nach  dem  ganzen  Steuerobjekt  zu  zahlende
Steuer  (Steuereinheiten  X  Steuerfuß).  Wir  unterscheiden  überdies ­
  noch  folgende  wichtigere  Momente:  a)  die  Steuerliste,  Verzeichnis ­
  der  Steuersubjekte;  b)  der  Steuerkataste  r,  Verzeichnis  der
Steuerobjekte  nach  gewissen  steuerlichen  Merkmalen;  c)  das  Steuerkapital, ­
  jener  Teil  der  Steuerquelle,  welcher  der  Steuerzahlung
zugrunde  gelegt  wird  (z.  B.  wenn  bei  der  Einkommensteuer  nur
ein  Teil  des  Einkommens  zur  Grundlage  dient);  d)  die  Steuerpflicht,
  die  dem  Staate  usw.  gegenüber  bestehende  gesetzliche
Leistungsverbindlichkeit.  Die  Steuer  ist  immer  Pflicht  eines  Subjektes ­
  und  insofern  kann  nur  von  subjektiver  Steuerpflicht  die  Bede
sein.  Insofern  aber  bei  manchen  Steuern  die  Steuer  auf  gewisse
Gegenstände  ausgeworfen  wird,  kann  auch  von  objektiver  Steuerpflicht
gesprochen  werden:  e)  die  Steuer  ge  walt:  Steuergewalt  ist  in
        <pb n="252" />
        234

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

subjektivem  Sinne  jene  staatsrechtliche,  verwaltungsrechtliche  Individualität, ­
  Obrigkeit,  welche  das  Recht  hat  Steuern  einzuheben
(Staat,  Provinz,  Gemeinde,  Kirchengemeinschaft  usw.);  in  objektivem
Sinne  verstehen  wir  unter  Steuergewalt  die  durch  das  Recht  geschützte ­
  Zwangsgewalt  dieser  Obrigkeiten.
2.  Die  Elemente  des  Steuerwesens,  die  wir  ihrem  Wesen  nach
gekennzeichnet,  fordern  eingehende  Erörterung.  Beginnen  wir  mit
der  Untersuchung  des  Begriffes  des  Steuersubjektes.  Steuersubjekt
ist,  wen  die  Staatsgewalt  zur  Steuerleistung  heranzieht.  Steuersubjekt ­
  ist  daher  Jeder,  der  in  einer  solchen  Beziehung  zum  Staate
steht,  die  es  motiviert  erscheinen  läßt,  daß  er  zu  den  Kosten  der
Staatsaufgaben  beitrage.  Es  kann  daher  Jeder  zur  Steuerleistung
herangezogen  werden,  der  dem  Staate  Ausgaben  verursacht,  ferner
Jeder,  der  in  einer  oder  anderen  Weise  die  Institutionen  des  Staates
in  Anspruch  nimmt.  Hierau  ergibt  sich,  daß  Steuersubjekt  nicht
nur  die  Staatsbürger  sind,  wie  dies  einzelne  Begriffsbestimmungen
der  Steuer  vermuten  lassen,  sondern  Jeder,  der  in  einer  der  genannten ­
  Beziehungen  zum  Staate  tritt,  es  können  demnach  auch
Ausländer  Steuersubjekte  werden.  Dann  unterliegt  es  ferner  keinem
Zweifel,  daß  nicht  nur  natürliche,  sondern  auch  juristische  Personen
Steuersubjekte  sein  können.  Demnach  können  wir  die  Steuersubjekte ­
  in  folgende  Kategorien  einteilen :  a)  einzelne  und  kollektive
Steuersubjekte;  b)  physische  und  juristische  Steuersubjekte;
c)  inländische  und  ausländische  Steuersubjekte;  das  inländische ­
  Steuersubjekt  kann  wieder  Steuersubjekt  sein  mit  Bezug  auf
im  Inland  und  im  Ausland  gewonnenes  Einkommen,  oder  andere
Steuerobjekte,  ebenso  der  Ausländer.  Der  Aufenthaltsort  kann  in
beiden  Fällen,  Inland  oder  Ausland  sein.  Namentlich  die  Besteuerung ­
  der  aus  dem  Ausland  kommenden  oder  nach  dem  Ausland ­
  gehenden  Einkommen  verursacht  größere  Schwierigkeiten.
Bei  den  meisten  Steuersubjekten  ist  wohl  die  Frage  leicht  zu
lösen,  denn  die  meisten  Individuen  halten  sich  in  jenem  Staate  auf,
wo  sie  ihre  Tätigkeit  ausüben  und  ihren  Erwerb  suchen.  Aber
namentlich  auf  der  heutigen  Stufe  der  internationalen  Beziehungen
zeigt  das  wirtschaftliche  Leben  viele  Fälle,  wo  die  Dinge  sich
anders  gestalten.  Viele  Individuen  genießen  Einkommen  auf  Grund
von  Aktien  ausländischer  Gesellschaften  und  der  Schuldverschreibungen ­
  fremder  Staaten;  viele  Individuen  sind  als  Ausländer  längere
Zeit  hindurch  in  fremden  Staaten  zum  Zwecke  des  Erwerbes  ansässig. ­
  Oft  werden  fremde  Staaten  für  kurze  Zeit  zum  Zwecke
des  Erwerbes  von  Künstlern,  Kaufleuten,  Journalisten  usw.  aufgesucht. ­
  Noch  verwickeitere  Gestalt  gewinnt  die  Frage,  wenn  wir

—
        <pb n="253" />
        A.  VII.  Abschnitt.  Die  Elemente  des  Steuerwesens.  235
auch  jene  Fälle  einbeziehen,  in  denen  der  Erwerb  auf  Grund  internationaler ­
  Verbindungen  sich  so  gestaltet,  daß  die  eine  Vorbedingung
sich  in  dem  einen,  die  andere  in  dem  anderen  Staate  befindet;
z.  B.  der  ungarische  Mehlhändler,  der  in  England  seinen  Markt
findet,  oder  der  deutsche  Fabrikant,  der  in  Ungarn  den  Markt  für
seine  Erzeugnisse  findet.  Die  Frage  ist  sehr  verwickelt  und  ihre
Lösung  ist  nicht  leicht.
Da  das  Individuum  das  Subjekt  der  Steuerpflicht  ist,  die
Grundlage  der  Steuerpflicht  aber  die  Belastungsfähigkeit  ist,  da
die  beiden  an  das  Gebiet  verschiedener  Staaten  gebunden  sein
können,  so  ist  trotz  aller  Versuche  die  Frage  nur  schwer  ohne
große  Vorsicht  zu  lösen,  denn  es  kann  nicht  geleugnet  werden,  daß
die  Steuer  sich  auf  das  Subjekt  bezieht,  wonach  also  der  Ort  der
Steuerzahlung  nach  dessen  Zugehörigkeit  zu  entscheiden  ist;
andererseits  kann  aber  auch  nicht  geleugnet  werden,  daß  die  Steuerpflicht ­
  des  Individuums  auf  seiner  Steuerfähigkeit  beruht,  weshalb
der  Schlußfolgerung  nicht  ausgewichen  werden  kann,  daß  die  Steuerpflicht ­
  mit  dem  Orte  des  Erwerbes  zusammenhängt.  So  sehen  wir
denn,  daß  die  neueren  Versuche  zur  Lösung  dieser  Frage  keinen
Erfolg  hatten,  und  manche  (Schanz,  Vocke,  Mazzola)  die  Lösung
darin  fanden,  daß  ein  Teil  der  Steuer  jenem  Staate  zufließen  soll,
wo  das  Steuersubjekt  wohnt,  der  andere  Teil  jenem  Staate,  von  wo
das  Einkommen  stammt.  Wenn  wir  aber  von  dem  von  uns  aufgestellten ­
  Steuerbegriff  ausgehen,  so  ist  die  Frage  einfach  damit
zu  lösen,  daß  nachdem  die  Steuer  ein  Teil  des  ins  Privateinkommen
eingegangenen  Nationaleinkommens  ist,  welchen  der  Staat  zur
Deckung  der  Gemeinbedürfnisse  in  Anspruch  nimmt,  die  Steuer
jenem  Staate  angehört,  dem  es  als  Teil  des  Nationaleinkommens
angehört.
Von  praktischem  Gesichtspunkte  kommt  bei  dieser  Frage  noch
der  Umstand  in  Betracht,  daß  jener  Staat,  der  demnach  von  der
Steuer  entfällt,  da  das  Einkommen  des  dort  befindlichen  Individuums ­
  aus  dem  Auslande  stammt,  doch  an  der  indirekten  Steuer
beteiligt  ist,  die  einen  beträchtlichen  Teil  des  Steuereinkommens
bildet
In  jenen  Fällen,  wo  Jemand  bei  Aufrechthaltung  seiner  Staatsbürgerschaft ­
  sich  im  Auslande  aufhält,  wo  gleichzeitig  seine  Erwerbsquelle ­
  ist,  wird  die  aus  dem  staatlichen  Verband  fließende
Steuerpflicht  gänzlich  umgangen,  was  dann  nur  dürch  eine  solche
Steuer  zum  Ausdruck  käme,  welche  der  Staat  zur  Erhaltung  der
Staatsbürgerschaft  einheben  würde.
Wenn  wir  nun  zur  Steuerpflicht  der  juristischen  Personen  als
        <pb n="254" />
        236

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Steuersubjekten  übergehen,  so  ist  es  natürlich,  daß  die  juristischen
Personen  bei  gewissen  Steuern  überhaupt  nicht  als  Steuersubjekte ­
  fungieren,  so  bei  gewissen  Verbrauchssteuern  (wenn  nicht  infolge ­
  von  Überwälzung),  bei  den  reinen  Personalsteuern,  Wehrsteuer
usw.  Dagegen  sind  sie  Subjekte  der  Realsteuern,  Ertragssteuem,
Vermögenssteuern  usw.  Ob  der  Staat  seine  eigene  Erwerbstätigkeit,
seine  privatwirtschaftliche  Tätigkeit  besteuert,  hängt  von  verschiedenen ­
  Umständen  ab,  insbesondere  von  dem  Momente  des  lautem
Wettbewerbes.  Dagegen  sind  ähnliche  Einkommen  der  Gemeinden
ebenso  zu  besteuern  wie  die  der  Aktiengesellschaften,  Vereine,  Institute, ­
  Stiftungen  usw.  Eine  Ausnahme  kann  nur  der  Fall  bilden,
wenn  solche  Vereine  usw.  höheren  staatlichen,  kulturellen,  wohltätigen ­
  Zwecken  dienen,  welche  die  Steuerfreiheit  als  berechtigt
erscheinen  lassen.
Schwieriger  ist  die  Frage  mit  Bezug  auf  die  Genossenschaften,
in  denen  bekanntlich  verschiedene  Momente,  neben  rein  wirtschaftlichen ­
  und  erwerblichen,  auch  höhere  sozialpolitische,  ethische,  ja
sogar  religiöse  zusammentreffen.  In  der  Tat  bildet  die  Besteuerung
der  Genossenschaften  eines  der  schwierigsten  Probleme  der  neueren
Steuerpolitik.  In  den  Genossenschaften  wird  jedenfalls  Einkommen
geschaffen,  in  welchem  ebenso  Steuerkraft  verborgen  ist,  wie  in
jedem  anderen  Einkommen.  Vom  Standpunkte  des  Staates
kommt  in  Betracht,  daß  in  Abwesenheit  von  Genossenschaften
dieses  Einkommen  Unternehmungen  zufließen  würde,  die  nach
diesem  Einkommen  Steuer  zahlen  würden;  die  Steuerfreiheit  der
Genossenschaften  kann  also  für  den  Staat  die  Bedeutung  haben,
daß  sein  Steuereinkommen  verkürzt  wird.  Die  Steuerfreiheit  hat
auch  den  Nachteil,  daß  sie  Ungleichheiten  verursacht  und  die  Konkurrenzfähigkeit ­
  der  übrigen  Unternehmungen  erschwert.  Für  die
Besteuerung  der  Genossenschaften  spricht  namentlich  der  Umstand,
daß  in  vielen  Fällen  die  Tätigkeit  der  Genossenschaften  sich  nicht
auf  ihre  Mitglieder  beschränkt,  sondern  sich  auch  auf  Nichtmitglieder, ­
  auf  alle  Konsumenten,  auf  das  große  Publikum  erstreckt.
Trotzdem  sind  folgende  Gesichtspunkte  zu  berücksichtigen.  Im
allgemeinen  bilden  die  Genossenschaften  in  der  Gegenwart  Vereine
von  öffentlichem  Interesse,  die  namentlich  die  Auswüchse  des  Prinzips ­
  der  freien  Konkurrenz  mildern  und  die  im  wirtschaftlichen
Kampfe  Schwächeren  schützen  wollen.  Dieser  wichtigen  Aufgabe
wegen  verdienen  sie  sowohl  von  seiten  des  Staates,  als  von  seiten
der  Gesellschaft  die  weitgehendste  Beförderung.  Auch  kommt  noch
in  Betracht,  daß  bei  dem  noch  in  den  meisten  Staaten  bestehenden
Ertragssteuersystem  die  Besteuerung  der  Genossenschaften  Ungleich-
        <pb n="255" />
        A.  VII.  Abschnitt.  Die  Elemente  des  Steuerwesens.

237

heilen  schafft.  Jener  Grundbesitzer,  der  selbst  imstande  ist  eine
rationelle  Milchwirtschaft  einzurichten,  der  wird  trotz  des  erreichten
höheren  Einkommens  keine  höhere  Steuer  zahlen,  während  die
kleinen  Landwirte,  wenn  sie  auf  genossenschaftlichem  Wege  eine  solche
Milchwirtschaft  einrichten  würden,  mit  einer  Steuer  belastet  würden,
also  in  eine  ungünstigere  Lage  kämen.  Bei  einem  Ertragssteuersystem
sucht  die  Steuer  ohnedies  nicht  das  wirkliche  Einkommen  resp.  den
wirklichen  Ertrag,  sondern  den  durchschnittlichen.  Beim  Einkommensteuersystem ­
  würde  das  größere  Einkommen  besteuert  werden  können,
wenn  wir  die  gemeinnützige  Natur  der  Genossenschaften  nicht  berücksichtigen ­
  wollten.  Auch  ist  es  gewiß,  daß  die  Besteuerung  oft
umgangen  werden  könnte,  da  die  Genossenschaften  ihren  Mitgliedern ­
  niedrigere  Preise  berechnen  würden  und  so  keinen  Nutzen
aufwiesen.  Auch  in  vielen  anderen  Fällen  finden  wir  ja,  daß  Vereine ­
  ihren  Mitgliedern  Vorteile,  Leistungen  bieten  (z.  B.  Clubs
billigere  Tafel  usw.),  ohne  daß  das  sich  ergebende  Einkommen  der
Steuer  unterläge.  Die  meiste  Berechtigung  hat  die  Besteuerung
jener  Genossenschaften,  deren  Geschäftsbetrieb  sich  auch  auf  Nichtmitglieder ­
  erstreckt  und  zwar  nach  jenem  Einkommen,  welches  auf
diesen  Teil  ihres  Betriebes  entfällt.  Ebenso  verfällt  der  Steuer  der
Gewinn  nach  jenen  Einlagen  der  Mitglieder,  welche  den  Betrag  des
statutenmäßigen  Geschäftsanteils  überschreiten.
3.  Von  besonderer  Wichtigkeit  für  eine  rationelle  Besteuerung
ist  die  Kenntnis  der  Steuerkräfte.  Die  Steuerkraft  ist  die  wirtschaftliche ­
  Fähigkeit  zu  steuern.  Hinsichtlich  der  Steuerkraft  haben
namentlich  folgende  Erscheinungen  Wichtigkeit.  Die  Steuerkraft
ist  eine  vollständige  oder  eine  unvollständige.  Diese  Unterscheidung ­
  hat  eine  besondere  Bedeutung,  da  wir  gerade  auf  Grund
derselben  den  Sinn  der  Steuerprogression  besser  verstehen  können.
Die  Erkenntnis  dessen,  daß  es  unvollständige,  mangelhafte  Steuerkräfte ­
  gibt,  die  Schonung  beanspruchen,  führt  zum  steuerfreien
Existenzminimum  und  zum  degressiven  Steuerfuß.  Die  vollständige
oder  volle  Steuerkraft  ist  diejenige,  die  den  vollen  Steuerfuß  zu
ertragen  vermag.  Diejenigen  Steuersubjekte,  die  den  vollen  Steuerfuß ­
  nicht  zu  ertragen  vermögen,  sind  unvollständige  Steuerkräfte,
ln  gewissen  Fällen  mag  dieser  Steuerfuß  in  der  Weise  berechnet
werden,  daß  wir  den  durch  die  Steuer  herbeizuschaffenden  Steuer-/
  Steuerbetrag  \
betrag  durch  die  Zahl  der  Steuereinheiten  dividieren  l&amp;lt;j teuere i ri beiten/'
Nach  dieser  Auffassung  zeigen  die  Steuerkräfte  das  Bild  einer
stetigen  Progression,  die  wir  uns  beiläufig  folgendermaßen  vorstellen
        <pb n="256" />
        238

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

können.  In  dem  kleinsten  Einkommen,  sagen  wir  bis  1000  Mark,
finden  wir  nicht  die  geringste  Steuerkraft,  die  Einkommen  von
über  1000  bis  10000  Mark  repräsentieren  die  unvollständigen
Steuerkräfte.  Setzen  wir  voraus,  daß  10  000  Mark  schon  eine  vollständige ­
  Steuerkraft  repräsentieren,  dann  kann  die  Summierung  von
Einkommen,  die  10000  Mark  repräsentieren,  hinwieder  keine  ganze
Steuerkraft  ergeben,  denn  je  kleiner  das  Einkommen,  desto  kleiner
die  Steuerkraft.  Wenn  daher  10000  Mark  ungeteilt  als  Einkommen
einer  Person  eine  volle  Steuerkraft  bilden,  so  werden  dieselben  auf
andere  Steuersubjekte  verteilt,  keine  ganze  Steuerkraft  bilden,  so
daß  z.  B.  bei  Einkommen,  die  je  3000  Mark  repräsentieren,  fünf
notwendig  sind,  um  eine  ganze  Steuerkraft  zu  bilden.  Andererseits
wächst  mit  dem  Einkommen  die  Steuerkraft  in  progressivem  Maß;
wenn  10  000  Mark  im  Einkommen  einer  Person  eine  Steuerkraft
geben,  so  geben  100000  Mark  im  Einkommen  einer  Person  nicht
zehn  sondern  etwa  20  Steuerkräfte.
Die  Steuerkraft  ist  ferner  b)  eine  durchschnittliche  oder
tatsächliche.  Die  Besteuerung  muß  natürlich  danach  trachten,
nach  Möglichkeit  die  tatsächliche  Steuerkraft  zu  erfassen.  Die
Steuern  sind  jedoch  oft  so  eingerichtet,  daß  die  Besteuerung  nur
die  durchschnittliche  Steuerkraft  zur  Basis  nimmt,  z.  B.  die  Ertragssteuern, ­
  in  solchen  Fällen  ist  es  fast  notwendig,  die  die  durchschnittliche ­
  Steuerkraft  erfassenden  Steuern  durch  solche  zu  ergänzen, ­
  welche  es  möglich  machen,  die  tatsächliche  Steuerkraft  zu
erfassen.  Bezüglich  der  Steuerkraft  können  noch  folgende  Unterschiede ­
  gemacht  werden:  Die  Steuerkraft  ist  c)  eine  wirkliche
oder  vermutete  (putative);  d)  offene  oder  verborgene;
e)  bekannte  oder  unbekannte;  f)  eine  einfache  oder  zusammengesetzte, ­
  jene  ist  in  einer  Steuerquelle  verborgen,  diese
ist  die  in  derselben  Person  angehörigen  Steuerquellen  verborgene
Steuerkraft;  g)  eine  persönliche  oder  dingliche,  je  nachdem
sie  unmittelbar  in  der  Person  (Arbeitskraft)  oder  in  den  Dingen
ruht;  h)  allgemeine  oder  relative;  dieselbe  Steuerkraft  vertritt
bei  verschiedenen  Personen,  an  verschiedenen  Orten,  in  verschiedenen
Perioden  relativ  eine  andere  Steuerkraft;  i)  beständige  oder
wechselnde;  j)  fortschreitende  oder  abnehmende.
4.  Bei  Festsetzung  des  Steuerfußes  kommen  zwei  Momente  in
Betracht:  der  finanzielle  und  der  wirtschaftliche,  der  letztere  umfaßt ­
  auch  den  sozialpolitischen,  oder  wie  sie  einzelne,  so  Adams,
nennen,  den  soziologischen.  Finanziell  muß  der  Steuerfuß  so  festgesetzt ­
  werden,  daß  die  betreffende  Steuerquelle  das  erhoffte  Einkommen ­
  ergebe.  Wenn  wir  die  Steuereinheiten  StE  nennen,  den
        <pb n="257" />
        A.  VII.  Abschnitt.  Die  Elemente  des  Steneiwesens.

239

Steuerfuß  StF,  die  Steuersumme  StS,  dann  ist  StE  X  StF  —  StS,
StS
woraus  folgt,  daß  StF  —  g t g,  oder  der  Steuerfuß  ist  gleich  der
Steuersumme  dividiert  durch  die  Steuereinheiten.  Bei  Festsetzung
des  Steuerfußes  ist  aber  auch  der  volkswirtschaftliche  Gesichtspunkt
von  großer  Bedeutung,  da  auch  auf  die  volkswirtschaftliche  Bedeutung ­
  der  Steuerquellen,  bez.  der  Steuerobjekte  und  der  Steuersubjekte ­
  Rücksicht  genommen  werden  muß.  Gewisse  Steuerquellen
können  vom  volkswirtschaftlichen  Standpunkte  größere  Schonung
erfordern,  wegen  ihrer  Unentwickeltheit,  ihrer  kritischen  Lage
eventuell  weil  sie  leichter  zu  verheimlichen  sind,  leichter  ins  Ausland ­
  wandern  können  usw.  Von  sozialpolitischem  Standpunkte  sind
die  Klassenspannungen,  deren  Folgen  auf  die  Leistungsfähigkeit  in
Betracht  zu  ziehen  usw.
Die  Anwendung  dieser  Prinzipien  zeigt  eine  gewisse  Verschiedenheit ­
  bei  den  direkten  und  indirekten  Steuern,  namentlich  aus  dem
Grunde,  weil  bei  den  direkten  Steuern  der  Steuerfuß  keinen  direkten
Einfluß  ausübt  auf  die  Menge  der  Steuerobjekte,  während  bei  den
indirekten  Steuern  dieser  Einfluß  gerade  sehr  groß  ist.  Mag  der
Steuerfuß  bei  der  Grundsteuer  hoch  oder  niedrig  sein,  dies  wird
die  Zahl  der  Steuerobjekte  nicht  wesentlich  ändern;  weit  mehr
kann  sich  dieser  Einfluß  bei  der  Haussteuer  geltend  machen,  noch
mehr  bei  der  Kapitalsteuer,  der  Gewerbesteuer  usw.  Den  stärksten
Einfluß  übt  aber  der  Steuerfuß  bei  den  indirekten  Steuern  aus,
denn  je  niedriger  der  Steuerfuß  ist,  desto  größer  wird  caeteris
paribus  die  Zahl  der  Steuerobjekte  sein.  Deshalb  wird  es  rätlich  sein
den  Steuerfuß  unter  dem  Maximum,  zu  der  von  Adams  so  genannten
„maximum  revenue  rate“  festzusetzen.  Denn  auf  diesem  Gebiete
realisiert  sich  wirklich  der  Satz  Swifts,  daß  2X2  nicht  immer
4  sind.
Darum  muß  der  Steuerfuß  bei  den  indirekten  Steuern  im  allgemeinen ­
  nicht  zu  hoch  sein;  die  Gewähr  für  das  Steuereinkommen
soll  nicht  in  der  Höhe  des  Steuerfußes,  sondern  in  der  großen
Zahl  der  der  Besteuerung  unterliegenden  Vorgänge  gesucht  werden.
Das  zeigen  am  besten  die  Finanzzölle.  Im  allgemeinen  müssen  die
Gegenstände  des  ersten  Lebensbedarfs  steuerfrei  sein,  dagegen  sind
solche  Gegenstände  zu  wählen,  die  wohl  entbehrlich  sind,  trotzdem
aber  in  großer  Menge  konsumiert  werden.  Der  Steuerfuß  aber
muß  so  festgesetzt  werden,  daß  der  Wichtigkeit  der  betreffenden
Gegenstände  entsprechend  der  Steuerfuß  wechsle,  wonach  jene
Gegenstände  der  höchsten  Steuer  unterliegen  sollen,  die  dem  Luxus
dienen.  Es  scheint  uns  ein  bloßes  Sofism,  welches  auch  Adams
        <pb n="258" />
        240

4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

teilweise  widerlegt,  daß  auf  die  notwendigeren  Gegenstände  ein
höherer  Steuerfuß  angewendet  werde,  da  auf  dieselbe  nicht  verzichtet ­
  werden  kann,  während  ein  zu  hoher  Steuerfuß  auf  Luxusgegenstände ­
  vom.  Gebrauch  abschrecken  würde.  Adams  widerlegt
dies  damit,  daß  für  jede  Klasse  das,  was  zu  deren  Standard  gehört,
notwendig  ist,  also  für  die  reiche  Klasse  der  Luxus,  wovon  also  auch
die  höhere  Steuer  nicht  abschrecken  wird.  Nach  unserer  Ansicht
ist  auch  hier  das  Moment  der  Leistungsfähigkeit  in  Betracht  zu
ziehen,  die  dann  genügenden  Erklärungsgrund  bietet  dafür,  daß  es
geradezu  absurd  wäre,  den  Verbrauch  des  armen  Mannes  stärker
zu  besteuern,  als  den  des  reichen  Mannes.
Bei  den  Verzehrungssteuern  hat  auch  der  sozialpolitische  Gesichtspunkt ­
  bei  Festsetzung  des  Steuerfußes  Wichtigkeit,  damit  die
Steuer  eventuell  eine  abschreckende  Wirkung  ausübe,  sofern  der
Gesetzgeber  gewisse  Richtungen  der  Konsumtion  einschränken  will;
diese  Bedeutung  haben  zur  Beförderung  der  inneren  Produktion  und
zur  Einschränkung  des  Verbrauches  ausländischer  Produkte  der
Schutzzoll,  die  auf  Einschränkung  des  Alkoholismus  berechnete
Getränkesteuer,  die  zur  Einschränkung  des  Luxus  eingeführten
Luxussteuern.  Soferne  der  Gesetzgeber  eine  solche  Wirkung  erreichen ­
  will,  tritt  der  finanzielle  Gesichtspunkt  in  den  Hintergrund
und  die  Höhe  des  Steuerfußes  hängt  nicht  von  finanziellen  Erwägungen ­
  ab,  sondern  von  dem  zu  erreichenden  höheren  Ziel.  In
solchen  Fällen  muß  der  Steuerfuß  in  solcher  Höhe  festgesetzt
werden,  daß  die  Steuer  auf  den  Konsum  als  Verbot  wirke,  auch
wenn  dadurch  der  finanzielle  Zweck  der  Steuer  gefährdet  wird.
5.  Mit  Rücksicht  auf  die  Subjekte  der  Steuergewalt  kommen
folgende  Unterschiede  in  Betracht:  a)  in  einzelnen  Staaten
bildet  der  Staat  die  höchste  Steuergewalt;  b)  neben  der  staatlichen
Steuergewalt  üben  auch  die  Provinzen,  Bezirke,  Gemeinden,
die  Kirche,  die  Verbände  Steuergewalt  aus;  c)  in  Staatenverbänden ­
  gebührt  die  Steuergewalt  nach  der  staatsrechtlichen
Konstruktion  der  betreffenden  Staaten  verbände,  den  Gliederstaaten
und  dem  Staatenstaat  in  verschiedenem  Maße.  Die  Steuergewalt
ist  je  nach  der  Verschiedenheit  der  Fälle  eine  selbständige  oder
übertragene,  eine  unmittelbare  oder  mittelbare.  Eine  unbeschränkte
Steuergewalt  ergibt  sich  nur  aus  der  Souveränität;  wo  diese  fehlt
oder  mangelhaft  ist,  dort  ist  die  Steuergewalt  nur  eine  beschränkte.
Die  Konkurrenz  verschiedener  Steuergewalten  führt  fast  unvermeidlich ­
  zur  Doppelbesteuerung, 1 )  doch  kann  diese  Doppelbesteuerung
*)  Der  Vermeidung  der  Doppelbesteuerung  im  Deutschen  Reich  und  dessen
Einzelstaaten  dient  das  Gesetz  vom  Jahre  Itito.
        <pb n="259" />
        A.  VIII.  Abschnitt.  Die  Steuerquellen  und  die  Steuerkräfte  insbesondere.  241
nur  eine  scheinbare,  formelle  sein.  Faktisch  tritt  nur  dann  eine
Doppelbesteuerung  ein,  wenn  dasselbe  Steuerobjekt  auf  Grund  derselben ­
  Steuerquellen  im  Maße  der  vollen  Steuerkraft  mehrfach  in
Anspruch  genommen  wird.  Da  sich  aber  die  Tragfähigkeit  der
Steuerkräfte  mit  authentischer  Genauigkeit  nicht  messen  läßt,  so
ist  auch  das  Obwalten  der  Doppelbesteuerung  oft  schwer  zu  konstatieren. ­
  Wo  das  augenscheinlich  ist,  wie  z.  B.  bei  der  Ausfuhr  von
mit  inländischen  Verbrauchssteuern  belasteten  Waren,  dort  wird  die
Doppelbesteuerung  durch  Steuerrückvergütungen  vermieden.  Von
dem  Verhältnis  der  verschiedenen  Steuergewalten  zueinander,  namentlich ­
  von  der  Steuergewalt  der  Selbstvffrwaltungskörper  und  der
Staatenverbände  und  der  Art  der  Ausübung  derselben  wird  an
anderer  Stelle  die  Rede  sein.

VIII.  Abschnitt.
Die  Steuerquellen  und  die  Steuerkräfte  insbesondere.
1.  Als  dauernde  Steuerquelle  kann  nur  das  sich  erneuernde
Einkommen  betrachtet  werden.  Als  ausnahmsweise  oder  ergänzende
Steuerquelle  kann  auch  das  Vermögen  in  Betracht  kommen,  wie
dies  die  späteren  Erörterungen  zeigen  werden.  Für  die  Kenntnis
der  Steuerkraft  eines  Staates  ist  es  darum  von  hervorragender
Wichtigkeit,  sich  über  die  Größe,  die  Intensität  der  Steuerquellen
klar  zu  werden.  Die  Finanzwissenschaft  hat  es  bisher  versäumt,
diesen  Gegenstand  in  den  Kreis  ihrer  Betrachtungen  einzuziehen,
und  hat  es  in  der  Regel  der  Wirtschaftslehre  und  Wirtschaftsstatistik ­
  überlassen,  diese  Fragen  zu  erörtern.  Da  aber  Jeder,  der
in  den  großen  Fragen  der  Steuerpolitik  klar  sehen  will,  sich  über
die  Grundbasen  der  Steuerkraft  klar  sein  muß,  halte  ich  es  für
notwendig,  daß  die  Finanzwissenschaft  an  diesem  Gegenstände  nicht
vorübergehe.  Namentlich  die  schwierigen  Fragen  der  Gegenwart
erfordern  es,  daß  wir  einen  Einblick  in  die  Gestaltung  der  Steuerkräfte ­
  gewinnen.  Wir  beschränken  uns  auf  die  Zusammenfassung
der  wichtigsten  Daten,  in  denen  sich  die  Verhältnisse  der  Steuerquellen, ­
  die  Gestaltung  von  Volks  vermögen  und  Volkseinkommen
wiederspiegeln,  nicht  außer  acht  lassend,  daß  diese  Daten  nur  Annäherungswerte ­
  repräsentieren.
Nach  Helfferich  (Deutschlands  Volkswohlstand  1888—1913,
Berlin  1914)  beträgt  das  Volkseinkommen  Deutschlands  42  Milliarden
F  öl  des,  Finanzwissenschaft.  16
        <pb n="260" />
        242

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Mark,  pro  Kopf  600  Mark,  das  Volksvermögen  mindestens  300
Milliarden,  zwischen  290  —  320  Milliarden  Mark;  für  den  Kopf  der
Bevölkerung  4500—4900  Mark.  Um  das  Jahr  1895  betrug  das
jährliche  Einkommen  23—25  Milliarden;  das  deutsche  Volks  vermögen ­
  200  Milliarden;  in  der  Zeit  von  etwa  16  Jahren  stieg  das
Nationaleinkommen  um  nahezu  75  Prozent,  das  Nationalvermögen
um  nahezu  50  Prozent.  Das  Volksvermögen  weist  einen  jährlichen
Zuwachs  von  rund  10  Milliarden  auf.
Der  Denkschriftenhand  zur  Begründung  eines  Gesetzes  betreffend ­
  Änderungen  im  Finanzwesen  (Teil  III  8.  111)  führt  für
das  Volksvermögen  in  Deutschland  folgende  Schätzungen  an:

1886  (offenbar

zu  hoch)  175  Milliarden  Mark

(Becker)

1896

161

&amp;gt;9

99

(Mulhall)

1899

190

&amp;gt;9

99

(Lexis)

1900

200

99

99

(Dix)

1902

200

99

99

(Schmoller/

1906

215

99

99

(Wernicke)

1908

216

99

99

(Grenzbote)

1908

320

99

99

(Steinmann-Bucher)



1908

251—

266

99

99

(Ballod)

1909

350

99

99

(Steinmann-Bucher)



1911

331—

337

99

99

(Helfferich)

1914

331

99

99

(Ballod).

Dieselbe  Quelle  gibt  bezüglich  des  Volkseinkommens  Deutschlands ­
  folgende  Zahlen:
1902  25  Milliarden  Mark  (Schmoller  ca.  18,15  Milliarden  Arbeit,
3,71  Vermögen,  3,14  andere  Einkommen)
1907  30  „  „  (amtliche  Daten)
1908  35  „  „  (Steinmann-B  ueber).

Die  jüngste  Schrift  über  das  Volksvermögen  Deutschlands  ist
die  Arbeit  Steinmann-Bucher’s:  Deutschlands  Volksvermögen  im
Kriege  (Stuttgart  1916).  Er  will  in  das  Volksvermögen  nicht  bloß
die  materiellen  Güter,  sondern  auch  den  persönlichen  Wert  der
Bevölkerung  einbezogen  wissen,  denn,  wie  er  sagt:  Das  Volksvermögen ­
  schließt  in  sich  alles,  was  das  Volk  vermag.  „Nicht  die
errechneten  Zahlen  sind  die  Hauptsache,  vielmehr  wie  sie  zustande
        <pb n="261" />
        A.  VIII.  Abschnitt.  Die  Steuerquellen  und  die  Steuerkräfte  insbesondere.  243
gekommen  sind,  wie  festen  Boden  sie  haben,  und  welche  Aussichten
sie  in  die  Zukunft  eröffnen.  Bei  allen  Vermögenskategorien  sind
es  die  Entwicklungsrichtungen,  Entwicklungsmöglichkeiten  und  Wahrscheinlichkeiten, ­
  die  dargestellt  worden  sind.“  Freilich  läßt  sich
dies  nur  schwer  statistisch  erfassen.  Richtig  ist  die  Behauptung,
daß  das  Quantitative  nicht  das  Werturteil  erschöpfe,  doch  kann
die  Statistik  nur  dieses  darstellen.  „Derselbe  Betrag  des  Volksvermögens, ­
  ja  selbst  der  gleiche  Kopfbetrag  bei  zwei  Völkern,  kann
für  jedes  derselben  etwas  ganz  anderes  bedeuten.“  Für  1914  wird
das  deutsche  Volksvermögen  mit  376—397  Milliarden  angegeben.
Den  Zuwachs  des  Volks  Vermögens  berechnet  er  mit  3—4  Prozent
in  guten  Jahren,  mit  2—3  Prozent  in  mittleren  Jahren.  Von  besonderer ­
  Bedeutung  ist  die  Behauptung,  daß  das  deutsche  Volksvermögen ­
  auch  im  Kriege  zugenommen  hat,  und  zwar  „nicht  nur
an  zahlenmäßig  darstellbarem  Wert,  sondern  auch  an  innerem
Wert.“
Für  England  wird  das  Volksvermögen  auf  230—260  Milliarden
Mark  geschätzt,  also  pro  Kopf  5100—5800  Mark;  für  die  Vereinigten ­
  Staaten  von  Nordamerika  auf  500  Milliarden  Mark,  pro
Kopf  also  5500  Mark.  Giffein  schätzte  1885  das  englische  Volksvermögen ­
  auf  10  Mill.  Pfund,  gleich  204,7  Mill.  Mark.  Rechnet
man  den  jährlichen  Zuwachs  auf  1  Prozent,  so  würde  dasselbe  1915
(30  Jahre  später)  273,  rechnet  man  2  Prozent,  327  Mill.  Mark
betragen.
Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  gibt  der  amerikanische ­
  Census  das  Volksvermögen  für  1904  mit  107  Mill.  Dollar,
450  Mill.  Mark  an.
Nach  Thery  betrug  das  Volksvermögen  Frankreichs  1908
287  Milliarden  Franks  (232,5  Milliarden  Mark),  dagegen  1892
243  Milliarden  (200,8  Mill.  Mark);  es  ergab  dies  einen  jährlichen
Zuwachs  von  etwa  2,7  Milliarden  Franks;  der  Zuwachs  beträgt  in
einem  16  jährigen  Zeitraum  beiläufig  16  Prozent,  also  alljährlich
ein  Prozent.  Im  Jahre  1908  entfällt  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
ein  durchschnittliches  Vermögen  von  5924  Mark.
Foville  schätzte  im  Jahre  1902  das  Volks  vermögen  Frankreichs
auf  161,6  Milliarden  Mark.  Yves-Guyot  schätzt  das  Volksvermögen
auf  190,4  Mill.  Mark;  Leroy-Beaulieu  auf  166—170  Mill.  Mark,
D’Avenel  auf  190  Milliarden  Mark.
Auf  Grund  der  Erbschaftssteuer  schätzt  Pantaleoni  das  Volksvermögen ­
  Italiens  auf  44,25  Milliarden  Mark.
Fellner  schätzte  vor  dem  Kriege  das  Volks  vermögen  Ungarns
auf  rund  40  Milliarden  Kronen,  das  Nationaleinkommen  auf
16*
        <pb n="262" />
        244

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

7  Milliarden,  das  Volksvermögen  Österreichs  auf  80  Milliarden
Kronen,  das  Nationaleinkommen  auf  12  Milliarden.
Es  ist  nicht  leicht,  jene  Steuerkräfte  zu  erfassen,  die  im  mobilen ­
  Kapital  ruhen.  Auch  hier  müssen  wir  uns  mit  Annäherungswerten ­
  begnügen.  Nach  den  Daten  des  Internationalen  Institutes 1 )
würde  sich  gegen  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  das  mobile  Vermögen ­
  der  größeren  Staaten  folgendermaßen  gestalten:
Großbritannien  182,6  Milliarden  Frank

Deutschland  92,0
Frankreich  80,0
Rußland  25,4
Österreich  24,5
Italien  17,5
Niederlande  13,6
Belgien  6,1
Dänemark  2,7
Rumänien  1,2

Ein  wichtiges  Moment  zur  Beurteilung  der  zur  Verfügung
stehenden  Steuerkraft  ist  deren  bereits  erfolgte  Inanspruchnahme.
Julius  Wolf,  der  sich  mit  dieser  Frage  in  einer  Studie 2 )  befaßte,
die  sehr  bemerkenswerte  Winke  bietet,  kommt  zu  dem  Resultat,
daß  die  deutschen  Steuerreserven  viel  größer  sind  als  die  Großbritanniens. ­
  Es  berechnet  sich  pro  Kopf  das  Vermögen  in  England ­
  um  10,  das  Einkommen  um  40  Prozent  höher,  dagegen  ist
die  Steuerlast  "pro  Kopf  um  70  Prozent  höher.  Das  Staatsvermögen ­
  ist  größer  (vor  dem  Kriege)  als  die  Staatsschuld,  während
Englands  Schuld  14  Milliarden  Mark  beträgt,  die  gänzlich  unproduktiver ­
  Natur  sind.  Sowohl  bei  den  direkten  als  bei  den  indirekten ­
  Steuern  findet  Wolf  eine  stärkere  Reserve  auf  Seite
Deutschlands,  namentlich  hält  er  Großbritanniens  Reserve  an  direkten ­
  Steuern  „hart  an  der  Grenze“.
Nach  Wolf  (Handbuch  der  Politik  II.  Bd.  S.  90)  beträgt  in
Deutschland  die  Gesamtsteuerlast  (Reich,  Staat  und  Gemeinden)
bei  den  kleinsten  Einkommen  (900—1200  Mark)  5—8  Prozent
bei  den  größten  Einkommen  (100000  Mark)  14  „
Dies  gilt  für  die  Zeit  vor  der  Reichsfinanzreform;  nach  dieser
Reform  glaubt  Wolf  annehmen  zu  können,  daß  die  Tausend-Mark-*)

  Zitiert  bei  Benaud,  Die  finanzielle  Mobilmachung  (Leipzig  1901)  8.  88.
2 )  Die  Steuerreserven  in  England  und  Deutschland  (Stuttgart  1914).
        <pb n="263" />
        A.  VIII.  Abschnitt.  Die  Steuerquellen  und  die  Steuerkräfte  insbesondere.  245
Einkommen  eine  Steuerlast  von  beiläufig  12—13,  die  Hunderttausend-Mark-Einkommen ­
  von  18  Prozent  tragen.
Endlich  bieten  auch  die  Daten  der  Konsumtionsstatistik  einige
Einblicke  in  die  Steuerkräfte.  Die  Daten  der  Denkschrift  zur
Finanzreform  ergänzend,  gewinnen  wir  für  einige  wichtigere  Lebensmittel ­
  folgende  Daten:  der  jährliche  Verbrauch  betrug  pro  Kopf
der  Bevölkerung

Deutsches

Österreich-Groß

 ­



Ungarn

britannien

247,6  ,

174,0  (Ungarn  159,6)

166,2

608,9

258,3  (Ungarn  229,0)

113,9

15,5

15,1  (Ungarn  6,23)

37,9

3,03

1,02  (Ungarn  0,53)

0,31

17,67

6,03  (Ungarn  5,31)

?

0,063

0,026

2,76

55,0

p

52,2

mögen  repräsentierenden  Zahlen

geben  na-Weizen

  und  Roggen  kg
Kartoffeln  „
Zucker  „
Kaffee  „
Petroleum  „
Tee  „
Fleisch

liehen  Kraft  der  Völker  ganz  ungenügende  Kenntnis  bietet,  da  ja
die  sachlichen  Güter  allein  nicht  über  den  Wohlstand  entscheiden.
Da  kommen  noch  viele  andere  Faktoren  in  Betracht,  das  Klima,
die  geographische  Konstellation,  vor  allem  aber  die  menschliche
Arbeitskraft.  So  ist  es  daher  nicht  zu  verwundern,  wenn  manche
Fachmänner  (wie  Wagner)  diesen  Zahlen  nur  geringen  Wert  beilegen, ­
  von  der  Schwierigkeit  der  statistischen  Erfassung  ganz  abgesehen. ­

Jedenfalls  erfordert  die  nähere  Erforschung  der  Steuerkräfte
Detailuntersuchungen  über  Produktion  und  Konsumtion,  Kraft
und  Last.

2.  Was  die  Natur  der  Steuerkräfte  betrifft,  so  haben  diese
ihre  eigene  Mechanik,  ihr  Auf-  und  Abwogen,  ihre  Zu-  und  Abnahme, ­
  ihre  Widerstände,  ihre  Elastizität  usw.  Die  Steuerpolitik
muß  dieselbe  gründlich  studieren.  Einige  gute  Bemerkungen  bezüglich ­
  des  Verhaltens  der  Steuerkräfte  finden  wir  bei  Schäffle.
So  fordert  er  einen  Schonungs-  und  Erholungsspielraum  für  die
notleidend  werdenden  und  schwachen  Steuerkräfte  (Entlastungsremedium).
  Auch  das  Steuerwesen  hat  seine  Invaliden  und  derselben ­
  wird  es  namentlich  nach  dem  Weltkriege  ebenso  geben,  wie
der  durch  die  Heereslieferungen  und  Preistreibereien  emporwuchemden
  Multimillionäre.  Das  Steuerwesen  muß  so  beschaffen
        <pb n="264" />
        246

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

sein,  daß  es  den  Veränderungen  in  der  Steuerkraft  gerecht  werde,
dort  schonend,  hier  fordernd  auftrete.  Dies  ist  um  so  notwendiger
als  ja,  wie  wir  an  anderer  Stelle  schon  bemerkten,  die  Bedürfnisse
bei  sinkendem  Einkommen  nicht  sogleich  reduziert  werden  können,
hingegen  bei  steigendem  Einkommen  die  Bedürfnisse  nicht  sogleich
ausgedehnt  werden,  dort  also  die  Abnahme,  hier  die  Zunahme  der
Steuerkraft  eine  potenzierte  ist.  Zu  den  Krankheitsursachen  der
Steuerkräfte  gehören  namentlich  wirtschaftliche  Krisen,  schlechte
Ernten,  Valutaverschlechterung,  Kriege,  politische  Erschütterungen
I  usw.  /  Mit  Rücksicht  auf  die  stetigen  mächtigen  Wellenbewegungen
des  wirtschaftlichen  Lebens,  die  das  Auf-  und  Niedersteigen  der
Steuerkräfte,  deren  Entstehen  und  Vergehen  mächtig  beeinflussen,
ist  es  von  hoher  Wichtigkeit,  daß  die  Steuern  fähig  seien,  die
Aktion  und  Reaktion  dieser  Kräfte  entsprechend  zu  reflektieren.
Einkommensteuern,  Vermögenssteuern,  also  im  allgemeinen  die  Personalsteuern ­
  werden  namentlich  bei  gehörigen  Einrichtungen  diesen
Anforderungen  viel  besser  entsprechen  als  Ertragssteuern,/und  zwar
je  feingegliederter  die  Personalsteuern  sind,  desto  besser.  Auch
wohl  gewählte  Verbrauchssteuern  und  Gebühren  können  diesem
steten  Wandel  der  Steuerkräfte  gut  folgen.  Steuernachlässe  auf
der  einen,  Steuerzuschläge  auf  der  anderen  Seite  müssen  in  gleichem
Sinne  funktionieren.
Dem  ewig  wogenden  Werdegang  und  Untergang  der  menschlichen ­
  Dinge  ist  es  auch  zuzuschreiben,  daß  es  ganz  vergeblich  wäre,
wollte  der  Staat  danach  streben,  die  bestehenden  Steuerkräfte  zu
erhalten.  Im  Gegenteil.  Im  Bewußtsein  dessen,  daß  alle  Steuerkräfte ­
  dem  Untergang  geweiht  sind,  früher  oder  später,  muß  das
Augenmerk  der  Staatslenker  darauf  gerichtet  sein,  für  die  stete
Erneuerung,  die  Entstehung  neuer  Steuerkräfte  zu  sorgen.  Die
Konservierung  der  bestehenden  Steuerkräfte  stößt  auf  eine  Grenze,
mit  der  gerechnet  werden  muß.  Neben  einer  auf  die  mögliche
Erhaltung  der  existierenden  Steuerkräfte  gerichteten  konservativen
Steuerpolitik  muß  also  namentlich  die  progressive  Richtung  der
Steuerpolitik  befördert  werden,  damit  möglichst  viel  neue  Steuerkräfte ­
  entstehen  und  die  Potenzierung  der  bestehenden  Steuerkräfte
gelinge.  Hier  berührt  sich  die  Steuerpolitik  mit  einer  richtigen
Volkswirtschaftspolitik  und  einer  erfolgreichen  Sozialpolitik.
Ein  sehr  wichtiger  Unterschied  hinsichtlich  der  Steuerkräfte
ergibt  sich  aus  der  Tatsache,  daß  ein  Teil  der  Staatsbürger  überwiegend ­
  naturwirtschaftliches  Einkommen  bezieht,  ein  anderer  Teil
geldwirtschaftliches  Einkommen.  Das  Landvolk  ist  bis  zu  einem
gewissen  Grade  —  sagt  Schaffte  —  gewerbesteuer-,  verzehrungs-
        <pb n="265" />
        A.  IX.  Abschnitt.  Die  Besteuerungsgrenze.

247

Steuer-  und  gebührenfrei.  Dasselbe  gilt  in  vielleicht  noch  höherem
Maße  von  dem  Verhalten  der  naturwirtschaftlichen  Einkommen  bei
einer  Einkommensteuer. 1 )  Mit  Recht  nannte  man  oft  die  Einkommensteuer ­
  eine  Steuer  der  städtischen  Bevölkerung.  Schon  aus  dem
Gtrunde,  weil  die  Steuerverwaltung  gegenüber  den  auf  dem  Lande
zerstreut  wohnenden  Steuersubjekten  größeren  Schwierigkeiten  begegnet, ­
  als  bei  der  dicht  wohnenden  Stadtbevölkerung.  Dazu  kommt,
daß  bei  dem  geringen  allgemeinen,  und  namentlich  wirtschaftlichen
Bildungsgrade  der  ländlichen  Bevölkerung  diese  selbst  über  die
Einkommensverhältnisse  nicht  genügend  orientiert  ist.  Schon  der
Begriff  des  Einkommens  ist  für  dieselbe  weniger  klar.  Genaue  Buchführung ­
  über  Einkommen,  Ausgaben,  Produktionskosten  sind  selten.
Ein  großer  Teil  des  Einkommens  ist  in  seinen  naturalen  Bestandteilen ­
  nicht  abschätzbar,  in  seinen  einzelnen  Elementen  geringwertig.
Die  gewonnenen  Produkte  werden  oft  ganz  oder  zum  großen  Teile
in  der  eigenen  Wirtschaft  verzehrt.  Ein  Staat,  der  noch  überwiegend ­
  im  Stadium  der  Naturalwirtschaft  steckt,  wird  die  Steuerkräfte ­
  nur  schwer  und  nur  mit  Ertragssteuern  einigermaßen  erreichen.
Es  ergibt  sich  daraus  eine  Differenz  in  der  Inanspruchnahme  der
auf  natural  wirtschaftlicher  und  auf  geldwirtschaftlicher  Basis  stehenden
Wirtschaften.

IX.  Abschnitt.
Die  Besteuerungsgrenze.
Die  großen  Anforderungen  des  Weltkrieges  lenken  auf  das
Problem  der  Besteuerungsgrenze  der  Völker  hin.  Auch  bisher  war
dieses  Problem  nicht  unbeachtet.  Einzelne  Autoren  versuchten
zahlenmäßig,  percentuell  festzustellen,  bis  zu  welchem  Grade  das
Nationaleinkommen  und  das  Nationalvermögen  mit  Steuern  belastet ­
  werden  können.  Im  allgemeinen  läßt  sich  folgendes  sagen.
Die  Besteuerungsgrenze  liegt  dort,  wo  die  Privatwirtschaft  in  ihren  j
notwendigen  Funktionen  der  Erhaltung,  Sicherung  und  Entwicklung  |
der  individuellen  Wirtschaft  gefährdet  ist.  Freilich  kann  hier  die  }
Frage  entstehen,  ob  das  Verhältnis  nicht  umgekehrt  werden  soll,
wonach  erst  für  die  Erhaltung  und  Sicherung  des  Staates,  als  un-1
 )  Auf  diesen  Umstand  wurde  schon  von  verschiedener  Seite  hingewiesen
(Schäfile,  Wieser  usw.).
        <pb n="266" />
        248

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

bedingte  Voraussetzung  des  individuellen  Seins,  gesorgt  werden  muß,
also  hiefür  die  nötigen  Güter  bereit  sein  müssen,  während  der  private ­
  Bedarf  nur  soweit  befriedigt  werden  kann,  als  dies  möglich  ist.
Dieser  Auffassung  muß  aber  entgegengesetzt  werden,  daß  die  Existenz
der  güterschaffenden  Individuen  unbedingt  nötig  ist  für  die  Befriedigung ­
  der  Staatsbedürfnisse.  Es  muß  eben  danach  getrachtet
werden,  daß  die  beiden  Zwecke  nicht  in  Gegensatz  zueinander
geraten,  der  eine  Zweck  den  anderen  nicht  unmöglich  mache,  da
die  Erfüllung  des  einen  Voraussetzung  für  die  Erfüllung  des  anderen
ist.  Es  ist  dies  nicht  so  sehr  eine  Frage  der  Priorität,  als  der
Proportionalität  der  beiden  Zwecke,  nach  deren  rationeller,  harmonischer ­
  Erfüllung  getrachtet  werden  muß.
Bei  der  Bestimmung  der  Besteuerungsgrenze  muß  natürlich
vor  Augen  gehalten  werden,  daß  dieselbe  von  verschiedenen  Umständen ­
  abhängig  ist.  Wir  müssen  die  normale  Besteuerungsgrenze
von  der  anormalen  unterscheiden,  die  z.  B.  Kriege  bestimmen.
Wir  müssen  die  Besteuerungsgrenze  für  die  verschiedenen  Einkommenklassen ­
  verschieden  bestimmen.  Wir  müssen  sie  verschieden
bestimmen,  je  nachdem  es  sich  um  bloß  einmalige  oder  vorübergehende ­
  Besteuerung  handelt  oder  um  eine  bleibende  Inanspruchnahme. ­

Bezüglich  der  Besteuerungsgrenze  müssen  aber  folgende  Unterschiede ­
  vor  Augen  gehalten  werden:  1.  wir  müssen  zwischen  der  ordentlichen ­
  und  der  außerordentlichen  Besteuerungsgrenze  unterscheiden.
In  außerordentlichen  Fällen  kann  für  längere  Zeit  die  Besteuerungsgrenze ­
  viel  höher  hinaufgerückt  werden,  als  im  regelmäßigen  Laufe
der  Dinge.  2.  Die  Besteuerungsgrenze  muß  nach  Klassen  unterschieden ­
  werden,  da  für  die  unteren  Klassen,  wo  nur  wenig  Behaglichkeit ­
  und  geringe  Überschüsse  sind,  die  Besteuerungsgrenze  eine
andere  ist,  als  für  die  mittleren  und  höheren  Klassen,  absolut
und  relativ  genommen.  3.  Der  Rhythmus  der  Steigerung  der  Staatslasten ­
  ist  gleichfalls  ein  in  Betracht  kommendes  Moment.  In  einem
Staate,  wo  die  Steuerlast  lange  unverändert  blieb  und  so  die  Möglichkeit ­
  der  Sammlung  und  Ansammlung  stärker  war,  kann  die
Besteuerungsgrenze  leichter  hinaufgerückt  werden.  Nehmen  wir
ein  Beispiel.  In  Ungarn  betrugen  im  jährlichen  Durchschnitt  die
Einnahmen  aus
1896/1900  1901/5  1906/10  1911/13
Millionen  Kronen
direkten  Steuern  206,4  188,8  266,3  290,4
indirekten  Steuern  297,7  319,3  392,6  487,8
Insgesamt  503,6  508,1  658,9  778,2
        <pb n="267" />
        A.  IX.  Abschnitt.  Die  Besteuerungsgrenze.

249

Die  Steuerlast  hat  sich  in  diesen  18  Jahren  um  mehr  als
25  Prozent  erhöht,  am  stärksten  aber  in  den  13  Jahren  von  1901
bis  1913,  jedes  Jahr  bringt  daher  eine  Erhöhung  der  Steuerlast
um  etwa  2  Prozent.  Wenn  wir  annehmen,  die  jährliche  Zunahme
des  Nationaleinkommens  entspricht  demselben  Percentuale  —  nach
den  neueren  Berechnungen  ')  ist  dieselbe  sogar  höher  anzusetzen,  —
so  ist  in  diesem  Falle  die  Besteuerungsgrenze  unverrückt  geblieben. ­

Bei  einer  Bevölkerung  von  20  Millionen  beträgt  per  Kopf  der
Bevölkerung  die  Besteuerung  38,5  Kronen,  was  bei  einem  durchschnittlichen ­
  Einkommen  von  350  Kronen  eine  Belastung  von
11  Prozent  beträgt,  was  jedenfalls  als  keine  übermäßige,  wenn  auch
nicht  ganz  geringe  Belastung  bewertet  werden  kann,  namentlich
vom  Standpunkte  der  geringeren  Steuerkräfte.
Empirisch  gibt  sich  die  Annäherung  an  die  Besteuerungsgrenze
oder  deren  Erreichung  durch  den  Widerstand  der  Steuerkräfte,
die  Unergiebigkeit  der  überarbeiteten  Steuerquellen,  Unbotmäßigkeit ­
  gegenüber  den  Steuerbehörden,  Auswanderung,  politische  Unruhen, ­
  zu  Zeiten  Revolutionen  kund.  Wirtschaftlich  führt  dieser
Zustand  zu  einer  Überspanntheit  und  Gefährdung  der  Produktivkräfte, ­
  wie  ja  das  Auftreten  der  physiokratischen  Schule  in  Frankreich ­
  hauptsächlich  mit  dem  Umstande  zusammenhing,  daß  das
Steuersystem,  die  Besteuerungsgrenze  überschreitend,  das  Anlagekapital, ­
  den  Fond  zur  Bestreitung  der  Produktionskosten  angriff.
In  der  Frage  der  Höhe  des  Steuersatzes  kann  man  kaum  über
Allgemeines  hinwegkommen.  Soviel  läßt  sich  feststellen,  daß  der
Steuerfuß  im  allgemeinen  mäßig  sein  soll.  Die  Gerechtigkeit  fordert
dies  namentlich  bei  den  Verzehrungssteuern,  besonders  bei  jenen,
welche  Gegenstände  des  allgemeinen  Bedarfs  treffen,  während  bei
Genußmitteln  und  Gegenständen  des  Aufwandes  der  Steuerfuß
höher  sein  mag.  Bei  den  direkten  Steuern  darf  der  Steuerfuß  eine
mäßige  Höhe  in  der  Regel  deshalb  nicht  überschreiten,  weil  er
sonst  zu  dem  Bestreben  führt,  die  Steuer  zu  umgehen.  Wagner
wünscht  eingehende  statistische  Aufnahmen,  um  diese  Frage  einigermaßen ­
  lösen  zu  können.  Übrigens  müßte  seiner  Ansicht  nach *  2 )
der  Festsetzung  der  Steuersätze  die  Entscheidung  darüber  vorausgehen, ­
  in  welchem  Verhältnis  der  Gesamtertrag  jeder  Steuergattung
und  einzelner  Steuern  zur  Deckung  des  ganzen  Steuerbedarfs  ungefähr ­
  beitragen  soll.  Damit  stehen  wir  aber  wieder  vor  außer-')

  Fellner,  Das  Nationaleinkommen  Ungarns  und  Österreichs  (Wien  1917).
2 )  Finanzwissenschaft,  II.  Teil  8.  593.
        <pb n="268" />
        250

4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

ordentlichen  Schwierigkeiten.  Selbst  die  Frage,  wie  viel  vom  Bedarf ­
  durch  direkte,  wie  viel  durch  indirekte  Steuern  beschafft
werden  soll,  ist  schwer  zu  beantworten.  Man  möchte  meinen,  daß
vielleicht  die  Behauptung,  es  mögen  direkte  und  indirekte  Steuern
je  zur  Hälfte  diesen  Bedarf  decken,  nicht  unbegründet  wäre,  etwa
mit  der  Modifikation,  daß  in  reichen  Staaten  etwas  mehr  aus  indirekten, ­
  in  armen  mehr  aus  direkten  Steuern  wird  beschafft
werden  können.  In  der  Tat  sehen  wir  aber  große  Divergenzen;
neben  Staaten,  die  ihre  Einnahmen  hauptsächlich  aus  direkten
Steuern  decken,  solche,  die  dieselben  vorwiegend  aus  indirekten
Steuern  decken.  Dann  hängt  auch  vieles  davon  ab,  welche  Gegenstände ­
  in  einem  gewissen  Lande  der  indirekten  Steuer  unterworfen
werden  können.  Noch  schwieriger  wäre  zu  entscheiden,  welcher
Teil  des  Staatsbedarfs  aus  Ertragssteuern,  aus  Verkehrssteuern,  aus
Einkommensteuern,  aus  Vermögenssteuern  zu  decken  wäre.  Vielleicht ­
  ist  in  diesen  Schwierigkeiten  die  Erklärung  dafür  zu  finden,
daß  Wagner  sich  für  die  Repartitionssteuern  entscheidet.  Denn
bei  Repartitionssteuern  ist  eine  Festsetzung  der  Steuersätze  unnötig, ­
  und  somit  die  Schwierigkeit  dieser  Festsetzung  umgangen,
ebenso  wie  sie  hinwieder  einfach  zu  lösen  ist  dort,  wo  nur  eine
einzige  Steuer  zur  Anwendung  kommt.
In  der  Literatur  finden  wir  über  die  vorliegende  Frage  wenig
Orientierung.  Stein  sagt  sehr  allgemein  folgendes:  „Der  Staat  ist
seinem  Begriffe  nach  die  höchste  Form  des  persönlichen  Lebens
und  dadurch  die  absolute  Bedingung  für  daä  ganze  persönliche
Leben  des  Einzelnen.  Es  ist  nicht  nur  kein  Zustand  des  Einzelnen
ohne  irgendeine  Form  der  staatlichen  Einheit  jemals  gewesen,  sondern ­
  es  ist  auch  keiner  zu  denken.  Indem  auf  diese  Weise  die
Existenz  und  Tätigkeit  des  Staates  die  absolute  Voraussetzung  für
jeden  seiner  Angehörigen  in  jeder  Beziehung  bildet,  ergibt  sich,
daß  andererseits  der  Einzelne  dem  Staate  wieder  bedingungslos  die
absolut  notwendigen  Mittel  seiner  wirtschaftlichen  Existenz  mit
seinem  eigenen  Vermögen  darbieten  muß,  wenn  und  insoweit  diese
Mittel  selbst  die  Bedingung  der  Existenz  und  Erhaltung  des  Staates
bilden.“
Ähnlich  sagt  Held  (Einkommensteuer  S.  37):  „Das  Maß  des
Anteils  einer  Person  an  der  Gesamtheit  von  Gütern,  ihrer  Befugnisse ­
  gegenüber  der  Güterwelt,  ist  bis  zu  einem  gewissen  Grade
bestimmend  für  die  Zwecke,  die  sie  überhaupt  anstreben  und  erfüllen ­
  können.  Wie  nun  ganz  allgemein  zwischen  der  Macht,  der
Tätigkeit  und  Bewegung  des  Staates  und  des  Einzelnen  (nach  Ort
und  Zeit  verschieden)  eine  rechtliche  Grenze  gezogen  werden  muß,
        <pb n="269" />
        A.  X.  Abschnitt.  Das  Steuersystem.

251

so  muß  auch  speziell  in  bezug  auf  die  Macht  des  Staates  und  des
Einzelnen  über  den  Güterwert  eine  rechtliche  Grenze  gezogen
werden.  Aber  kein  über  die  wechselnde  Entwicklung  des  staatlichen ­
  Lebens  erhabenes  Naturrecht  kann  diese  Grenze  nach  ewig
gültigen  Prinzipien  ziehen,  sondern  sie  muß  im  einzelnen  Fall
verschieden  normiert  werden  durch  das  positive  Recht  jedes  konkreten ­
  Staates.“

X.  Abschnitt.
Das  Steuersystem.
1.  Wo  der  Staat  zur  Inanspruchnahme  der  Steuerkräfte  verschiedene ­
  Steuern  anwendet,  dort  können  und  dürfen  diese  Steuern
natürlich  nicht  eine  systemlose  Aggregation  finanzieller  Verfügungen
sein,  sondern  müssen  ein  systematisches  Ganzes  bilden,  dessen
Teile  sich  als  einzelne  Glieder  eines  gemeinsamen  Gedankens  repräsentieren ­
  müssen.  Das  Steuersystem  ist  demnach  die  Zusammenfassung ­
  der  einzelnen  Steuern  in  einer  gedanklichen  Konzeption, ­
  welche  einerseits  deren  Verschiedenheit  erklärt,  andererseits
dieselben  einer  gemeinsamen  Idee  unterordnend,  zu  einem  Ganzen
zusammenfaßt.  Indem  nun,  wie  wir  sahen,  die  Hauptaufgabe  der
Besteuerung  in  der  nach  gerechtem  Maßstabe  durchgeführten  Inanspruchnahme ­
  der  Staatsbürger  besteht,  so  unterscheiden  sich  die
Steuersysteme  in  erster  Reihe  und  vorzüglich  darin,  wo  sie  das
Kriterium  der  Leistungsfähigkeit  finden.  Aus  diesem  Grunde  geht
die  wichtigste  Einteilung  der  Steuern  von  der  Natur  der  Steuerquellen ­
  aus.  Doch  können  die  einzelnen  Steuersysteme  auch  an
anderen  Punkten  Verschiedenheiten  aufweisen,  ja  wir  können  im
allgemeinen  sagen,  daß  sich  mit  Bezug  auf  alle  jene  steuerlichen
Momente,  die  wir  im  vorhergehenden  Abschnitt  behandelt  haben,
auch  Differenzen  in  den  einzelnen  Steuersystemen  ergeben.  Die
einzelnen  Steuersysteme  unterscheiden  sich  also  nicht  bloß  nach  der
Natur  der  Steuerquellen,  sondern  auch  nach  der  Festsetzung  des
Steuer  Objektes,  des  Steuerfußes,  der  Steuereinhebung  usw.  Die
Schwierigkeiten  der  Feststellung  eines  rationellen  Steuersystems,
welche  oft  erfolglos  die  mühevolle  Arbeit  vieler  Finanztheoretiker
in  Anspruch  nahmen,  bestehen  namentlich  darin,  daß  die  Wissenschaft ­
  auf  rein  theoretischer  Basis  die  Unterscheidungsmerkmale
sucht,  die  die  Steuern  von  einander  scheiden,  während  in  der  Praxis
        <pb n="270" />
        \

252

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.
die  Steuern  das  allerbunteste  Bild  darbieten  und  jeder  theoretischen
Zusammenfassung  Trotz  bieten.  Am  einfachsten  ist  die  von  Schäffle
beliebte  Einteilung,  welche  alle  wichtigeren  Momente  in  Betracht
ziehen  will.  Demgemäß  gestalten  sich  die  Steuersysteme  folgendermaßen: ­

a)  nach  den  Steuergewalten  Staatssteuern  und  Gemeindesteuern,
Reichssteuern  und  Landessteuern;
b)  nach  den  Steuerquellen  direkte  und  indirekte  Steuern;
c)  nach  den  Steuerobjekten  und  zwar  bei  den  direkten  Steuern
Vermögenssteuern  und  Einkommensteuern^  diese  wieder  allgemeine
oder  Ergänzungssteuern,  ferner  nach  den  einzelnen  Objekten  Ertragssteuern ­
  und  zwar  Besteuerung  von  Immobilien  (Grundsteuer,  Gebäudesteuer), ­
  Besteuerung  von  Mobilien  (Gewerbesteuer,  Rentensteuer) ­
  ;  zu  diesen  gesellt  sich  noch  die  Arbeitslohnsteuer  und  einzelne ­
  spezielle  Steuern,  wie  Bergwerkssteuer,  Couponsteuer  usw.
bei  den  indirekten  Steuern  Bereicherungssteuern  und  zwar  bei
außerordentlichen  Ereignissen  (Erbschaftssteuern,  Gewinnsteuern),
bei  gewöhnlichen  Ereignissen  (Verkehrssteuern),  Verzehrungssteuern
und  zwar  eigentliche  Verzehrungssteuern  und  Gebrauchssteuern,
Steuern  nach  Befreiungen  (Wehrsteuer);
d)  nach  den  technischen  Momenten  der  Steuerverwaltung  Steuern
mit  Einschätzung  oder  mit  Bekenntnissen,  Steuern  mit  und  ohne
Kataster,  Steuern  mit  Steuerfuß  (Repartitionssteuern,  Prozentualsteuern), ­
  Tarifsteuern  (proportionaler,  progressiver  Steuerfuß),  nach
der  Einhebung  unmittelbar  oder  in  Stempelform  eingehobene  Steuern.
Außerdem  unterscheidet  Schäffle  reine  Steuern  und  gemischte
Steuern  (in  welchen  auch  andere  Einkommenselemente  vorkommen,
Gebühren),  ferner  vom  Steuersubjekt  getragene  oder  bloß  vorgeschossene ­
  Steuern,  jene  fallen  mit  einem  großen  Teil  der  direkten,
diese  mit  einem  großen  Teil  der  indirekten  Steuern  zusammen.
AVagner  erledigt  die  Frage  der  Systematik  in  folgender  Weise.
Er  nimmt  drei  Einteilungsprinzipien  an  und  zwar  nach  der  Steuerquelle, ­
  der  Steuerbasis  und  der  Steuereinhebung.  Nach  der  Steuerquelle ­
  unterscheidet  er  Vermögens-  und  Einkommenssteuern.  Nach
der  Steuerbasis  sind  verschiedene  Einteilungen  möglich  und  zwar:
1.  Einkommens-  und  Vermögenssteuern;  2.  Erwerbs-,  Besitz-  und
Verzehrungssteuern;  3.  Personal-  und  Realsteuern;  4.  allgemeine
Ertrags-  und  besondere  Ertrags-  oder  Verkehrs-  und  Einkommens-Steuern;
  5.  direkte  und  Verzehrungssteuern;  6.  direkte  und  indirekte
Steuern.  Bei  dieser  Einteilung  greifen  einzelne  Gruppen  ineinander,
nachdem  nur  der  Gesichtspunkt  sich  verändert.  Nach  der  Einhebung ­
  sind  die  Steuern  direkte  oder  indirekte.
        <pb n="271" />
        A.  X.  Abschnitt.  Das  Steuersystem.

253

Eine  Vertiefung  der  Systematik  erblicken  wir  in  dem  Standpunkte ­
  Gustav  Cohn’s.  Von  dem  Prinzipe  ausgehend,  daß  alle
Steuern  aus  dem  Einkommen  —  nur  ausnahmsweise  aus  dem  Vermögen ­
  —  gewonnen  werden,  stellt  er  folgendes  System  auf:  1.  Steuern
auf  das  in  Entstehung  begriffene  Einkommen  (resp.  Vermögen);
hierher  gehören  die  den  Erwerb  belastenden  Steuern;  2.  Steuern,
die  auf  das  gewonnene  Einkommen  (resp.  Vermögen)  gelegt  werden;
hierher  gehören  die  Besitz-  (Vermögens-)  und  Einkommensteuern;
3.  Steuern  die  auf  das  zur  Verwendung  kommende  Einkommen
(Vermögen)  fallen  (Verzehrungssteuern).
Diese  Einteilung  scheint  die  logische,  übersichtliche,  kategorische
zu  sein,  indem  sie  die  Teile  des  Systems  an  jenem  Punkte  zusammenfaßt, ­
  der  für  die  Besteuerung  der  wichtigste  ist,  nämlich  die  Feststellung ­
  der  Leistungsfähigkeit,  die  wieder  im  engen  Zusammenhange
ist  mit  der  Steuerquelle  und  deren  Erforschung.  Auch  wir  werden
uns  im  folgenden  dieser  Einteilung  bedienen  und  die  Steuern  in
folgende  Gruppen  einteilen:
a)  Steuern  auf  das  in  Entstehung  begriffene  Einkommen;  hierher ­
  zählen  wir  die  Produktions-,  Erwerbs-  und  Verkehrssteuern;
b)  Steuern  auf  das  in  Existenz  getretene  Einkommen;  hierher
gehören  die  Einkommens-  und  Vermögenssteuern;
c)  Steuern  auf  das  zur  Verwendung  kommende  Einkommen
(V  erzehrungssteuern).
Es  läßt  sich  nicht  leugnen,  daß  in  der  Einteilung  der  Steuern
auch  viel  Nominalismus  sich  versteckt.  So  bietet  schon  der  Begriff
der  Steuer  Schäffle  Gelegenheit  zu  der  Bemerkung,  daß  es  neben
den  „reinen“  Steuern  auch  Gebührensteuern  gibt,  ferner  Unternehmungssteuern, ­
  wo  der  Staat  als  Verwaltungsorgan  oder  als
Unternehmer  gelegentlich  zur  Gebühr  oder  zum  Preis,  einen  Steueraufschlag ­
  hinzufügt.  Desgleichen  wäre  Schäffle  geneigt,  den  Begriff
der  Personalsteuer  überhaupt  über  Bord  zu  werfen,  da  alle  Steuern
im  Grunde  die  Güter  belasten  und  nicht  die  Personen.  Demgegenüber ­
  kann  Vocke  sich  mit  dem  Begriff  der  Bealsteuer  nicht  aussöhnen, ­
  da  die  Steuerpflicht  sich  nur  auf  Personen  beziehen  kann,
nicht  auf  Sachen.  Die  Wahrheit  liegt  auch  hier  in  der  Mitte,  insofern ­
  als  jede  Steuer  aus  zwei  Elementen  besteht,  einem  persönlichen ­
  und  einem  sachlichen.  Trotzdem  ist  es  unmöglich,  sich  der
Tatsache  zu  verschließen,  daß  in  der  Struktur  der  einen  Steuer
das  persönliche,  in  der  Struktur  der  anderen  das  sachliche  Moment
in  den  Vordergrund  tritt.  Dem  präzisen  Gebrauch  der  Terminologie ­
  dient  es  gleichfalls  nicht,  wenn  Schäffle  bei  der  Vermögenssteuer ­
  von  nominellen  Steuern  spricht,  weil  dieselben  in  der  Regel
        <pb n="272" />
        254

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

das  Einkommen  belasten,  während  die  Einkommensteuer  tatsächlich
das  Vermögen  belasten  kann,  sofern  sie  das  Vermögen  angreift.
Held  hinwieder  meint,  man  könnte  alle  Steuern  Vermögenssteuern
nennen,  da  jede  Steuer  aus  jenem  Fond  genommen  wird,  der  schon
in  das  Vermögen  des  Einzelnen  eingetreten  ist.  Auch  der  Begriff
der  direkten  und  indirekten  Steuer  fängt  immer  mehr  an  Verwirrung
zu  schaffen.  Die  meisten  Finanzschriftsteller  halten  vom  Standpunkte ­
  des  Steuersystems  den  Unterschied  von  direkten  und  indirekten ­
  Steuern  für  den  wichtigsten  und  auch  im  praktischen  Leben
wird  hierauf  das  größte  Gewicht  gelegt.  Dagegen  hält  Eheberg
diese  Unterscheidung  für  entbehrlich;  auch  Schall  verwirft  sie,
desgleichen  nimmt  Lotz  gegen  sie  Stellung.  Nach  Schall  sind  die
indirekten  Steuern  Vermögenssteuern.  Adams  dagegen  verwirft  mit
nicht  geringer  Rabulistik  die  Bezeichnung  indirekte  Steuern,  denn
die  sogenannte  Verzehrungssteuer  ist  entweder  eine  Kriteriumsteuer
oder  eine  Erwerbssteuer.  Dagegen  ist  jede  Steuer  in  jenem  Sinne
Verzehrungssteuer,  daß  sie  auf  die  Verzehrung  zurückwirkt.  Auch
Vocke  verwirft  die  Bezeichnung  indirekte  Steuer,  denn  die  Steuer
kann  ihrer  Natur  und  ihrem  Begriffe  nach  nur  direkte  Steuer  sein,
da  sie  nur  auf  die  Person  Bezug  haben  kann;  die  indirekte  Steuer
ist  bloß  ein  Zuschlag  (Aufschlag)  zum  Preise  der  Güter.
2.  Wir  gehen  nun  zur  näheren  Prüfung  der  verschiedenen
Arten  von  Steuersystemen  über:  a)  mit  Bezug  auf  die  Steuerquellen
geht  Smith  bei  der  Einteilung  von  Steuern  davon  aus,  daß  jede
Steuer  entweder  die  Grundrente  oder  den  Kapitalzins  oder  den
Arbeitslohn  belastet.  Diese  Einteilung  haben  seine  Nachfolger  lange
Zeit  festgehalten,  im  allgemeinen  die  englischen  Finanzschriftsteller;
endlich  sahen  auch  sie  ein,  daß  überdies  die  Steuern  noch  nach
anderen  Gesichtspunkten  gruppiert  werden  müssen.  Darum  verlassen ­
  auch  die  Engländer  bereits  diese  theoretisch  einfache  und
richtige,  praktisch  aber  undurchführbare  Einteilung.  Es  kann  nämlich ­
  nicht  außer  acht  gelassen  werden,  daß  sich  die  Steuern  im
Grunde  auf  Personen  beziehen,  diese  aber  beziehen  ihr  Einkommen
zum  großen  Teil  aus  verschiedenen,  in  ihrem  Resultat  nicht  zu
trennenden  Quellen,  ferner,  daß  es  für  einzelne  Steuern  sehr  charakteristisch ­
  ist,  auf  welche  Gegenstände  sie  gelegt  werden. 1 )  In  vielen
Fällen  ist  es  unmöglich  bei  gewissen  Gegenständen  die  einzelnen
Einkommensquellen  streng  zu  unterscheiden.  Bastable  sucht  eine
entsprechendere  Einteilung.  Er  geht  davon  aus,  daß  wenn  Smith
auch  theoretisch  Recht  hätte,  so  ergibt  sich  doch  ein  großer  Unter-*)

  Bastable,  Finance,  8.  260.
        <pb n="273" />
        A.  X.  Abschnitt.  Das  Steuersystem.

255

schied  in  der  Gestaltung  des  Lebens,  theoretisch  und  praktisch.
Kaum  gibt  es  eine  Steuer,  die  auf  eine  einfache  Basis  zurückgeführt
werden  kann.  Trotzdem  ist  die  Smith’sche  Einteilung  nicht  gänzlich
imaginär.  Einzelne  Steuern  zeigen  eine  große  Annäherung  an  das
Smith’sche  Schema;  so  ist  die  Grundsteuer  hauptsächlich  die  Steuer
der  Grundrente.  Nach  Bastable  besteht  das  Steuersystem  aus  zwei
Gruppen:  1.  primäre  Steuern,  welche  auf  die  Produktivkräfte  gelegt
werden;  hierher  gehören  die  Einkommens-  und  Vermögenssteuern
in  ihren  verschiedenen  Abarten,  als  primäre  oder  „quasi“primäre
Steuern;  2.  sekundäre  Steuern,  wie  Verkehrssteuern,  Verzehrungssteuern ­
  usw.
Viel  logischer  ist  es,  die  Verschiedenheit  der  Steuersysteme
mit  Rücksicht  auf  die  Steuerquellen  auf  folgenden  Gedankengang ­
  zurückzuführen.  Steuerquelle  kann  nur  das  Vermögen  oder
das  Einkommen  sein.  In  der  Gegenwart  ist  es  fast  ungeteilte
Ansicht  der  Theorie  und  Praxis,  daß  der  Regel  nach  nur  das  Einkommen ­
  Steuerquelle  sein  kann:  die  eigentliche  Vermögenssteuer
kann  hierbei  nur  eine  ergänzende  Rolle  spielen.  Nach  der  verschiedenen ­
  Feststellung  der  Steuerquelle  werden  nun  verschiedene
Gruppen  zu  unterscheiden  sein.  Das  Einkommen  kann  in  seiner
Entstehung  aufgesucht  werden,  nämlich  beim  Erwerb,  in  seiner
Existenz  und  bei  der  Benutzung.  Demgemäß  unterscheiden
wir  die  Steuern  als  Erwerbs-,  als  Einkommens-  resp.  Vermögens- ­
  und  als  Verzehrungssteuern.  Die  Erwerbssteuern
sind  wieder  verschieden.  Der  Staat  legt  die  Steuer  auf  das  Subjekt
des  Erwerbes,  auf  das  Objekt  des  Erwerbes,  auf  einzelne  Momente
oder  Hilfsmittel  des  Erwerbes:  hieraus  entstehen  die  Personal-,
Real-  und  Verkehrssteuern.  Die  Realsteuem  sind  wieder,
je  nachdem  die  Steuer  nach  dem  Wert  oder  dem  Ertrag  des  Steuerobjektes ­
  bemessen  wird,  Wert-  oder  Ertragssteuern.  Nach
seiner  Herausarbeitung  wird  das  Einkommen  als  Einkommensoder ­
  Vermögenssteuer  in  Anspruch  genommen.  Neben  den
die  Besteuerung  des  Einkommens  bezweckenden  Steuern  hat  die
Vermögenssteuer  folgende  Berechtigung:  1.  sofern  das  Einkommen
bei  seinem  Verbrauch  der  Steuer  unterzogen  wird,  bietet  die  Verzehrungssteuer ­
  keinen  genügenden  Grund  zur  Erforschung  und  Besteuerung ­
  des  gesamten  Einkommens,  nachdem  nicht  das  ganze  Einkommen ­
  zur  Konsumtion  verwendet  wird,  sondern  ein  Teil  der
Vermögensbildung  dient;  2.  durch  die  Vermögenssteuer  wird  die
stärkere  Besteuerung  des  aus  Vermögen  stammenden  Einkommens
(fundiertes  Einkommen)  erzielt;  3.  durch  die  Vermögenssteuer
werden  auch  jene  Vermögen  erreicht,  welche  nicht  zur  Erzielung
        <pb n="274" />
        256

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

von  Einkommen  verwendet  werden,  sondern  unmittelbar  dem  Verbrauch, ­
  dem  Genuß  dienen  oder  überhaupt  nicht  benutzt  werden
(Bildersammlungen,  leere  Gründe);  4.  die  dem  Erwerb  gewidmeten,
aber  kein  Einkommen  bietenden  Vermögen  müssen  gleichfalls  steuern,
da  dieselben  nicht  von  der  Pflicht  befreit  werden  können,  zu  den
Lastendes  Staates  beizutragen;  5.  die  Vermögenssteuer  hat  endlich
die  Aufgabe,  zur  Deckung  außerordentlicher  Staatsbedürfnisse  zu
dienen.
3.  Auch  die  Art  des  Aufsuchens  der  Steuerquelle  kann  einen
Unterschied  im  Steuersystem  hervorrufen.  Der  Staat  kann  die
Steuerquelle  unmittelbar  oder  mittelbar  aufsuchen,  indem  er  nämlich
im  ersten  Falle  die  Steuerquelle  selbst  aufsucht  oder  ein  bei  deren
Entstehen  mitwirkendes  wichtigeres  Moment  oder  aber  er  schließt
aus  der  Verwendung  des  Einkommens  auf  die  Steuerquelle  resp.
auf  deren  Größe.  So  entsteht  der  Unterschied  zwischen  direkten
und  indirekten  Steuern  mit  Rücksicht  auf  die  Steuerquelle.  Wollte
man  die  Begriffe  in  ihrer  strengsten  Bedeutung  nehmen,  dann  wäre
eigentlich  nur  die  Einkommensteuer  als  direkte  Steuer  zu  betrachten,
denn  schon  bei  den  Ertragssteuern,  Verkehrssteuern  schließt  der
Staat  nur  indirekt,  nämlich  aus  den  Erscheinungen  der  Produktion
oder  der  Zirkulation  auf  das  Vorhandensein  von  Einkommen.  Da
aber  sowohl  die  Produktion  wie  der  Verkehr  Momente  der  Einkommensbildung ­
  sind,  können  die  Produktionssteuern  und  die  Verkehrssteuern ­
  zu  den  direkten  Steuern  gezählt  werden.
4.  Ein  wichtiger  Unterschied  in  der  Natur  der  Steuern  führt
auf  die  Art  der  Steuereinhebung  zurück,  sofern  nämlich  bei  der
Steuerzahlung  das  Steuersubjekt  unmittelbar  in  Anspruch  genommen
wird,  oder  aber  ein  anderes  Individuum,  welches  wir  an  anderer
Stelle  als  Steuerzahler  bezeichnet  haben.  Dort  insbesondere,  wo
der  Staat  einzelne  Momente,  Symptome,  Handlungen  zur  Grundlage
der  Besteuerung  macht,  erweist  es  sich  als  zweckmäßig,  anstatt  der
eigentlichen  Steuersubjekte  diejenigen  mit  der  Vorstreckung  der
Steuerleistung  zu  belasten,  gewissermaßen  zu  Steuereinhebern  zu
machen,  bei  denen  die  betreffenden  Momente  häufig  vorkommen,
also  bei  Steuern,  die  auf  Waren  gelegt  werden,  bei  den  Produzenten
dieser  Waren,  oder  bei  denjenigen,  die  diese  Waren  in  Verkehr
setzen  usw.  Hierdurch  entsteht  jene  Unterscheidung,  die  wir  gleichfalls ­
  als  direkte  und  indirekte  bezeichnen,  während  aber  in
der  obigen  Anwendung  der  Unterschied  auf  die  Steuerquelle  bezogen ­
  wird,  kommt  im  gegenwärtigen  Falle  der  Unterschied  der
Steuereinhebung  zur  Geltung.  Namentlich  in  letzterem  Sinne  wird
die  Unterscheidung  gemacht,  obwohl,  wie  wir  sahen,  die  Unter-
        <pb n="275" />
        A.  X.  Abschnitt.  Das  Steuersystem.

257

Scheidung  mit  Rücksicht  auf  die  Steuerquelle  theoretisch  viel  größere
Bedeutung  besitzt.  Übrigens  begegnen  sich  beide  Klassifikationen
in  vielen  Fällen,  aber  nicht  immer.  Die  indirekte  Erforschung  der
Steuerquelle  führt  in  der  Regel  zu  indirekter  Einhebung,  die  direkte
Erforschung  zur  direkten  Einhebung.  Trotzdem  kommen  Fälle  vor,
wo  die  mit  Rücksicht  auf  die  Steuerquelle  als  indirekt  bezeichnete
Steuer  direkt  eingehoben  wird,  wie  die  meisten  Luxussteuern,  oder
aber  andere  Einhebungsarten  zur  Anwendung  kommen  (Ablösung,
in  früherer  Zeit  direkte  Einhebung  der  Salzsteuer  usw.);  andererseits ­
  können  die  vom  Standpunkte  der  Steuerquelle  als  direkt  bezeichneten ­
  Steuern  indirekt  eingehoben  werden  (die  Grundsteuer
beim  Pächter,  die  Haussteuer  beim  Mieter,  die  Kapitalsteuer  beim
Schuldner,  die  Arbeitssteuer  beim  Arbeitgeber).  Bei  der  englischen
Einkommensteuer  werden  die  unter  Schedula  A  und  B  gehörigen
Einkommen  aus  Grund-  und  Hausbesitz  und  Nutzung  vom  Pächter
resp.  Mieter  bezahlt,  und  nur  ausnahmsweise  vom  Eigentümer,  wenn
die  Wohnung  auf  kürzere  Zeit  als  ein  Jahr  vermietet  wird,  der
Wohnzins  unter  10  Pfund  beträgt,  oder  das  Haus  nach  einzelnen
Wohnungen  vermietet  wird.
Mit  Rücksicht  auf  den  Umstand,  daß  die  auf  Grund  der  Steuerumlegung ­
  als  direkte  bezeichneten  Steuern  jenes  Individuum  zu  tragen
hat,  auf  welches  die  Steuer  umgelegt  wird,  die  indirekten  Steuern
dagegen  überwälzt  werden,  werden  jene  als  belastende,  diese  als
vorzustreckende  Steuern  bezeichnet.  Manche  (Neumann,  Lotz
u.  a.)  nennen  jene  Katastersteuern,  veranlagte  Steuern,
diese  dagegen  Tarifsteuern;  jene  werden  in  der  Regel  auf  Grund
von  Katastern  veranlagt,  diese  auf  Grund  von  Tarifen  (Verzehrungssteuertarif, ­
  Zolltarif  usw.).  Ein  tiefergehendes  Unterscheidungsmerkmal ­
  zwischen  direkten  und  indirekten  Steuern  erfaßt  Fuisting,
der  unter  direkten  Steuern  diejenigen  versteht,  die  die  Leistungsfähigkeit ­
  berücksichtigen,  unter  indirekten,  diejenigen,  die  auf  die
Leistungsfähigkeit  nicht  Bezug  nehmen.  Bredt  hält  sich  an  die
finanzrechtliche,  gesetzgeberische  Nomenklatur;  direkte  Steuern  sind
die  Personal-  und  die  Realsteuern,  indirekte  die  Verbrauchs-  und
die  Rechtsverkehrssteuern.
Endlich  ist  noch  zu  bemerken,  daß  die  Unterscheidung  von
direkten  und  indirekten  Steuern  auch  in  anderem  Sinne  angewendet
wird.  Hoffmann  nennt  direkte  Steuern  jene,  die  auf  Besitz  basieren,
indirekte  Steuern  die  auf  einzelne  Momente,  Symptome,  Handlungen
bezogen  werden.  Dem  nähert  sich  jene  Auffassung,  welche  unter
direkten  Steuern  jene  versteht,  welche  auf  Grund  beständiger  Symptome ­
  umgelegt  werden  und  auf  Grund  des  dauernden  wirtschaft-Földes,
  Finanzwissenschaft.  17
        <pb n="276" />
        258

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

liehen  Charakters  einer  Person  oder  eines  Vermögens,  unter  indirekten ­
  Steuern  dagegen  jene,  welche  auf  vorübergehende  Erscheinungen, ­
  z.  B.  auf  einzelne  Verzehrungsvorgänge  bezogen  werden.
„Sein  oder  Haben“  —  sagt  Foville  —  ist  der  Charakter  der  direkten
Steuern,  „Tun“  ist  der  Charakter  der  indirekten  Steuern.  Demnach
wird  der  Unterschied  der  direkten  und  indirekten  Steuern  auf  den
Unterschied  von  bleibenden  oder  vergänglichen  Symptomen  bezogen.
Schäffle  hinwieder  begründet  den  Unterschied  hauptsächlich  darauf,
daß  die  direkten  Steuern  die  durchschnittliche  Steuerkraft  erfassen
wollen,  die  indirekten  die  individuelle  Steuerkraft,  wie  sie  sich  in
einzelnen  Erscheinungen  tatsächlich  ausdrückt.
5.  Vom  Standpunkte  der  Steuerbemessung  und  der  Festsetzung
des  Steuersatzes  unterscheiden  wir  die  Repartitions-  und  die
Perzentualsteuern.  Bei  den  Repartitionssteuern  wird  zuerst
die  Steuersumme  für  den  ganzen  Staat  festgesetzt  und  dann  folgt
deren  Aufteilung  nach  Provinzen,  Bezirken,  Gemeinden  und  endlich
nach  einzelnen  Steuersubjekten.  Dieses  Verfahren  war  namentlich
früher  üblich,  wo  der  Staat  nur  von  Fall  zu  Fall  sich  Subsidien
bewilligen  ließ  und  eine  fixe  Summe  einheben  wollte,  die  Zustands-*
Verhältnisse  der  Steuerkräfte  aber  nicht  kannte.  Die  Staatsbürger
wurden  hierbei  von  der  automatischen  Steuererhöhung  verschont,
die  bei  perzentualem  Fuße  von  selbst  eintritt,  so  wie  sich  das
Nationaleinkommen  von  Jahr  zu  Jahr  erhöht.  Folge  dieses  Systems
ist  natürlich,  daß  der  Staat  in  die  Gestaltung,  Veränderung  der
Steuerkräfte  keinen  Einblick  gewinnt.  Der  größte  Nachteil  des
Repartitionssystems  besteht  jedoch  darin,  daß  die  Verteilung  der
Steuerlast  der  Willkür  und  namentlich  dem  Bestreben  weiten  Spielraum ­
  gewährt,  daß  die  Last  das  eine  Territorium  auf  das  andere,
die  eine  Provinz  auf  die  andere,  die  eine  Gemeinde  auf  die  andere
abzuschieben  trachtet  unter  dem  Hinweise,  daß  die  Leistungsfähigkeit ­
  eine  geringere  ist.  „Die  günstige  Seite  dieses  Steuersystems ­
  —  sagte  der  ungarische  Finanzminister  Ludwig  Kossuth  im
Jahre  1848  —  besteht  darin,  daß  das  Land  bis  zum  letzten  Heller
weiß,  was  es  dem  Staate  opfert  und  nachdem  die  Regierung  weder
von  den  Einnahmen  noch  von  den  Ausgaben  Rechnung  legte,  so
war  wenigstens  durch  die  Festsetzung  der  Summe  den  exzessiven
Erpressungen  der  nicht  Rechnung  legenden  Regierung  eine  Grenze
gesetzt.“  Die  Repartitionssteuer  steigerte  die  Solidarität  der  Steuerzahler, ­
  denn  was  A  nicht  zahlte,  das  fiel  B  zur  Last.  Andererseits
veranlaßte  die  Repartition  in  vielen  Fällen,  so  in  Frankreich,  daß
die  Reichen  das  flache  Land  verließen  und  nach  Paris  gingen.  Die
Nachteile  des  Repartitionssystems  vermeidet  die  Perzentualsteuer,
        <pb n="277" />
        A.  X.  Abschnitt.  Das  Steuersystem.

259

wobei  festgesetzt  wird,  wie  viel  Prozent  der  Steuerquelle  jedes  Steuersubjekt ­
  zu  zahlen  hat.  Hier  hängt  also  die  Steuerleistung  einzig
und  allein  von  der  Steuerkraft  jedes  einzelnen  Steuersubjektes  ab,
nicht  aber  davon,  ob  sein  Nachbar  oder  welches  Steuersubjekt
immer  seiner  Steuerpflicht  entspricht  oder  nicht.  Bei  der  Perzentualsteuer
  genießt  der  Staat  den  Vorteil,  daß  er  automatisch  an  dem
steigenden  Nationaleinkommen  teilnimmt,  ohne  daß  er  zu  der  stets
mißliebigen  Maßregel  der  Erhöhung  des  Steuerfußes  greifen  muß.
In  neuerer  Zeit  wird  trotzdem  bei  einzelnen  Steuern  zur  Kontingentierung ­
  der  Steuersumme  zurückgegriffen  ohne  aber  die  Repartition
anzuwenden,  es  wird  die  Kontingentierung  mit  dem  Perzentualsystem
  vereint.  Dies  geschah  z.  B.  in  Österreich  und  Ungarn  bei
der  Zuckersteuer,  um  ein  gewisses  minimales  Einkommen  dem  Staate
zu  sichern,  nachdem  sich  bei  der  Steuervergütung  aus  Anlaß  der
Ausfuhr  ergab,  daß  der  Staat  mehr  zurückzahlte,  als  er  einnahm.
6.  Mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  und  die  Beständigkeit
der  Steuer  unterscheiden  wir  ordentliche  und  außerordentliche ­
  Steuern.  Außerordentliche  Steuern  sind  solche,  welche  außerordentlichen ­
  Bedürfnissen  genügen  sollen,  deren  Dauer  in  der  Regel
auf  eine  beschränkte  Zeit  lautet.  So  war  in  England  lange  Zeit
hindurch  die  Einkommensteuer  eine  außerordentliche  Steuer,  die
zur  Deckung  der  durch  Kriege  verursachten  Kosten  bestimmt  war.
In  Nordamerika  wurden  im  Bürgerkriege  die  verschiedensten  Verzehrungs-
  und  Verkehrssteuern  zur  Deckung  der  Kriegskosten  eingeführt. ­
  Dasselbe  geschah,  wie  wir  sehen  werden,  in  allen  Staaten
infolge  des  Weltkrieges.
7.  Haupt-  und  Nebensteuern  oder  Ergänzungssteuern. ­
  Hauptsteuern  sind  diejenigen,  auf  welchen  das  Schwergewicht ­
  des  Steuersystemes  ruht,  so  bis  in  die  jüngste  Zeit  Ertragssteuern, ­
  Verzehrungssteuern,  jetzt  immer  mehr  Einkommens-  und
Vermögenssteuern;  die  Nebensteuern,  Ergänzungssteuern,  oft  in  der
Form  von  Zuschlägen,  dienen  zur  Ergänzung  des  aus  den  Hauptsteuern ­
  stammenden  Einkommens.  Einkommens-  und  Vermögenssteuern ­
  werden  oft  bloß  als  Ergänzungssteuern  benutzt.
8.  Mit  Rücksicht  auf  die  Verwendung  des  Steuereinkommens
unterscheiden  wir  allgemeine  und  besondere  Steuern,  letztere
auch  Zwecksteuern  genannt.  Der  Ertrag  der  allgemeinen
Steuern  wird  zur  Deckung  irgend  beliebiger  Staatsausgaben  verwendet, ­
  die  besonderen  Zwecksteuern  werden  mit  besonderen
Zwecken  verbunden,  denen  sie  zu  dienen  haben,  so  Schulsteuern,
Kirchensteuern,  Wegsteuern,  Kriegssteuern,  Armensteuern  usw.
9.  Nach  dem  Gegenstände  der  Steuerleistung  sind  die  Steuern
17*
        <pb n="278" />
        260

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

teils  Naturalsteuern,  teils  Greldsteuern.  In  früheren  Zeiten
bildeten  die  Naturalsteuern  die  Regel,  die  Geldsteuern  die  Ausnahme, ­
  jetzt  findet  in  den  entwickelteren  Staaten  das  Gegenteil
statt.  Der  Druck  der  Geldsteuer  machte  sich  ganz  besonders  deshalb ­
  in  unentwickelteren  Zeiten  fühlbar,  weil  die  Wirtschaft  überwiegend ­
  noch  Naturalwirtschaft  war.  Noch  im  XIX.  Jahrhundert
kam  es  vor,  daß  die  für  das  Heer  bewilligten  Subsidien  in  Naturalien
festgestellt  und  geliefert  wurden.

XL  Abschnitt.
Der  Steuermonismus.

1.  Da  die  Beitragspflicht  des  Einzelnen  dem  Staate  gegenüber
auf  dessen  Leistungsfähigkeit  beruht,  so  könnte  das  Steuersystem
eine  sehr  einfache  Gestalt  erlangen,  sofern  für  diese  Leistungsfähigkeit ­
  ein  strenges,  leicht  anwendbares  Maß  zu  finden  wäre.  In
diesem  Falle  könnte  der  Staat  mit  einer  einzigen  Steuer  sein
Belang  finden.  Der  Hauptvorteil  dieses  Steuermonismus  wäre  die
Einfachheit,  die  Übersichtlichkeit,  die  Bequemlichkeit,  leichte  Durchführbarkeit ­
  usw.  Auch  hat  der  Vorwurf  keine  Berechtigung,  daß
ein  solches  System  unbedingt  sehr  bedrückend  sein  müßte.  Scheinbar ­
  lästiger  wäre  es,  weil  gegenwärtig  der  Staat  aus  verschiedenen
Steuern  schöpft,  die  Last  sich  demnach  verteilt,  während  beim  Steuermonismus ­
  die  Gesamtleistung  des  Individuums  in  einem  Betrage
zum  Ausdruck  käme,  der  Druck  sich  also  auf  einem  Punkte  konzentrieren ­
  würde;  die  Größe  des  Druckes  wäre  also  dieselbe,  vielleicht ­
  eine  geringere,  da  die  Steuerverwaltung  bei  diesem  System
eine  weniger  kostspielige  wäre  und  doch  wäre  der  Druck  ein
empfindlicher,  ähnlich  wie  wenn  der  Druck  der  Luft,  die  uns  umgibt ­
  und  von  allen  Seiten  den  Körper  erfaßt,  bloß  von  einer  Seite
zu  fühlen  wäre,  was  unerträglich  wäre.  Auch  ist  nicht  zu  leugnen,
daß  dieses  System  mit  weniger  Plackereien,  mit  weniger  Reibungen
verbunden  wäre.  Daß  die  berührte  Last  unerträglich  wäre,  läßt
sich  kaum  behaupten,  da  ja  die  Größe  derselben  sich  nicht  ändert,
nur  deren  Verteilung.  Für  die  schwächeren  Steuerkräfte  mag  die
Verteilung  der  Last  einen  Vorteil  bieten,  da  dieselben  weniger  in
der  Lage  sind,  zu  gewissen  Terminen  größere  Summen  zu  beschaffen. ­
  Nach  den  seinerzeitigen  Berechnungen  von  Leroy-Beaulieu
        <pb n="279" />
        A.  XI.  Abschnitt.  Der  Steuermonismus.

261
würde  in  Frankreich  die  einzige  Steuer  20—25  Prozent  des  Einkommens ­
  in  Anspruch  nehmen.
Das  stärkste  Bedenken  gegen  den  Steuermonismus  besteht
jedenfalls  darin,  daß  bei  der  Schwierigkeit  der  Feststellung  der
Leistungsfähigkeit  als  Maßstab  der  Steuerpflicht,  eine  einzige  Steuer
keine  Gewähr  bietet  für  die  Erfassung  jener  vielfachen  Momente,
aus  welchen  auf  die  Größe  der  Leistungsfähigkeit  geschlossen  werden
kann.  Hieraus  würde  aber  eine  große  Ungleichheit  in  der  Besteuerung ­
  und  damit  eine  ungerechte  Verteilung  der  Staatslasten
folgen.  Von  diesem  Standpunkte  aus  muß  man  Adam  Smith  Recht
geben,  dessen  Ansicht  gemäß  eben  die  Vielheit  der  Steuern  einige
Gewähr  zu  bieten  vermag  gegen  die  eventuellen  Fehler  einzelner
Steuern.  Vom  Steuermonismus  könnte  erst  dann  die  Rede  sein,
wenn  die  Steuerverwaltung  zur  Feststellung  der  Leistungsfähigkeit
über  vollkommenere  Methoden  verfügen  oder  das  Pflichtbewußtsein,
das  Staatsgefühl  der  Staatsbürger  empfindlicher  sein  wird.  In  Ermangelung ­
  dieser  Voraussetzungen  könnte  die  einzige  Steuer  nur
dort  praktische  Bedeutung  gewinnen,  wo  der  Staat  von  den  Staatsbürgern ­
  nur  geringe  Opfer  in  Anspruch  zu  nehmen  braucht.  Die
Durchführung  des  Ideals  der  einzigen  Steuer  stößt  auch  auf  die
Schwierigkeit,  daß  es  gewisse  Steuern  gibt,  die  aus  volkswirtschaftlichen ­
  oder  anderen  Gründen  behalten  werden  müssen,  wie  z.  B.
Zölle,  eventuell  Luxussteuern  usw. ;  ferner  daß  bei  der  Wahl  der
Steuern  ein  Unterschied  gemacht  werden  muß,  je  nachdem  es  sich
um  den  staatlichen,  interstaatlichen,  kommunalen  Haushalt  handelt
usw.  Mit  Recht  weist  Leroy-Beaulieu  darauf  hin,  daß  es  sehr  verfehlt ­
  wäre,  die  Spiritussteuer  abzuschaffen,  die  große  Einkommen
bietet  und  die  auch  deshalb  gerechtfertigt  ist,  weil  sie  den  Alkoholismus ­
  mildert  und  Deckung  liefert  für  jene  Ausgaben,  welche  dem
Staate  die  Trunksucht  und  deren  Folgen  verursachen.
Oh  die  Umlegung,  Einhebung,  Exekution  der  einzigen  Steuer
weniger  Kosten  verursachen  würde,  was  namentlich  bei  den  Physiokraten
  ein  leitender  Gesichtspunkt  war,  das  ist  zweifelhaft,  wenn  es
auch  Wahrscheinlichkeit  besitzt.
Eine  Erscheinungsart  des  Individualismus  ist  es,  welche  die
Aufgabe  des  Staates  in  dem  Schutz  des  Vermögens  sieht  und  dementsprechend ­
  die  nach  der  Größe  des  Vermögens  abgestufte  einzige
Steuer  befürwortet.  Diesem  Gedankengang  begegnen  wir  schon  bei
Montesquieu,  dessen  Formulierung  gemäß  die  Steuer  jener  Teil
des  Vermögens  ist,  welchen  die  Staatsbürger  dem  Staate  zu  dem
Zwecke  überlassen,  daß  sie  den  verbleibenden  Teil  in  Ruhe  genießen
mögen.  Wenn  es  wahr  wäre,  daß  der  Staat  nur  die  Vermögenden
        <pb n="280" />
        —

262

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

beschütze,  so  wäre  jeder  Angriff,  den  die  Besitzlosen  gegen  das
Vermögen  richten,  berechtigt.  Diese  Auffassung  hat  auch  etwas
Verletzendes,  denn  sie  bedeutet  so  viel,  daß  die  Besitzlosen  ansonst
die  Besitzenden  angreifen  und  berauben  würden.  Übrigens  ist  diese
Auffassung  auch  falsch,  was  sich  leicht  begreifen  läßt.  Die  Steuer
tritt  ja  eben,  wie  wir  an  anderer  Stelle  sahen,  deshalb  in  den  Vordergrund, ­
  weil  die  Tätigkeit  des  Staates  auf  verschiedenen  Gebieten
einen  kommunistischen  Zug  besitzt,  dem  Ganzen  dient,  den  Armen
ebenso  wie  den  Wohlhabenden:  das  öffentliche  Unterrichtswesen,
das  öffentliche  Gesundheitswesen;  auf  diesen  Gebieten  werden  unentgeltliche ­
  Dienste  geleistet,  die  gerade  den  unteren  Klassen  zum
Vorteil  gereichen.  Diese  Auffassung,  welche  die  Motivierung  einer
allgemeinen  und  einzigen  Vermögenssteuer  bilden  sollte,  will  auf  die
Tätigkeit  des  Staates  ein  solches  Prinzip  anwenden,  dem  unsere  Zeit
längst  entwachsen  ist.
Die  einzige  Steuer,  welche  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  eine
direkte  Steuer  wäre,  würde  nach  der  Ansicht  mehrerer  Theoretiker
mit  dem  Nachteile  verbunden  sein,  daß  diese  Steuer  die  unteren
Klassen  nicht  belasten  würde  und  so  die  modernen  Demokratien
sich  zur  leichtsinnigen  Vermehrung  der  Staatsausgaben  verführen
ließen.
2.  Außer  der  einzigen  Grundsteuer  der  Physiokraten  sind  noch
folgende  Vorschläge  zu  erwähnen:  Im  Jahre  1577  schlug  Poncet
eine  nach  der  Größe  des  Vermögens  abgestufte  Steuer  mit  Berücksichtigung ­
  der  Zahl  der  Feuerstellen  vor.  Nach  einem  anderen
Vorschlage  sollte  jeder  Wohlhabende  täglich  einen  Sou  zahlen.
Vauban  und  Boiguillebert  nahmen  beiläufig  den  zehnten  Teil  des
Ertrages  in  Anspruch,  wollten  aber  überdies  auch  andere  Steuern
beibehalten.  Decker  empfahl  die  nach  dem  Mietzins  berechnete
Raussteuer  als  einzige  Steuer.  Auch  Mirabeau  empfahl  eine  einzige
Steuer,  die  im  Wesen  der  Einkommensteuer  entsprechen  würde.
Einer  der  neueren  Vorschläge  stammt  von  Meunier,  der  die  einzige
Steuer  auf  das  Kapital  (Vermögen)  legen  wollte.  Das  Ideal  der
Sozialisten  ist  die  einzige  Einkommensteuer.  Pfeifer  empfahl  die
einzige  Verzehrungssteuer,  welche  ein  verläßliches  durchschnittliches
Maß  der  Leistungsfähigkeit  besäße,  überdies  selbst  von  seiten  des
Individuums  leichter  festgesetzt  werden  könnte,  als  das  Einkommen,
dessen  Berechnung  auch  großen  theoretischen  Schwierigkeiten  begegnet; ­
  die  Konsumtion  ist  auch  leichter  durch  den  Staat  kontrollierbar, ­
  als  das  Einkommen.  Als  Haupttypen  der  einzigen  Steuer
figurieren  namentlich  die  Grundsteuer,  die  Vermögenssteuer,  die
Einkommenssteuer,  die  allgemeine  Verzehrungssteuer.
        <pb n="281" />
        A.  XI,  Abschnitt.  Der  Steuermonismus.

263
Es  ist  ersichtlich,  daß  der  Steuermonismus  namentlich  in  Frankreich ­
  Anhänger  zählt.  Den  Anhängern  der  einzigen  Steuer  gegenüber ­
  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  es  auch  solche  Finanzpolitiker
gibt,  die  gerade  für  die  Vielheit  der  Steuern  schwärmen  (Cornwall
Lewis  und  Andere).  Unter  den  Widersachern  der  einzigen  Steuer
finden  wir  auch  Proudhon,  der  davon  ausgeht,  daß  alle  Steuern
mit  LTnvollkommenheiten  belastet  sind,  wenn  es  also  nur  eine  Steuer
gäbe,  alle  Unvollkommenheiten  und  Fehler  in  dieser  einen  Steuer
vereinigt  wären.  Wagner  hält  nicht  nur  die  einzige  Steuer  für
unmöglich,  sondern  auch  daß  mit  einer  einzigen  Steuergruppe  —
direkte  Steuern,  indirekte  Steuern  —  operiert  werden  könnte.  Young
sagt,  jenes  Steuersystem  ist  gut,  daß  an  vielen  Punkten  sanft  gefühlt
wird,  an  keinem  Punkte  aber  drückend.
Eine  leichtere  Aufgabe  als  die  Verwirklichung  des  Steuermonismus ­
  wäre  die  Anwendung  eines  einzigen  Steuerfußes  oder
wenigstens  eines  einfachen  Steuerfußes.  Unbedingt  ist  es  eine
Forderung  des  gerechten  Steuersystems,  daß  alle  Steuerkräfte
gleichmäßig  in  Anspruch  genommen  werden.  Die  Schwierigkeit
liegt  jedoch  darin,  die  Größe  der  in  den  einzelnen  Steuerquellen
ruhenden  Steuerkräfte  und  deren  Verhältnis  zueinander  festzusetzen.
Wäre  dies  zu  erreichen,  dann  wäre  die  Anwendung  eines  einzigen
oder  wenigstens  eines  einfachen  Steuerfußes  leicht  durchzuführen.
So  tauchte  z.  B.  die  Idee  auf,  daß  der  Steuerfuß  sowohl  nach  dem
Vermögen  als  nach  dem  Einkommen  =  1  sei  und  zwar  beim  Vermögen ­
  1  Promille,  beim  Einkommen  1  Prozent,  was  etwa  die
doppelte  Besteuerung  des  fundierten  Einkommens  bedeuten  würde.
Andere  haben  die  Ausgleichung  der  verschiedenen  bei  Ertragssteuern ­
  angewendeten  Steuerfüße  gefordert.  Dies  ist  vollkommen
berechtigt  und  es  muß  auch  danach  gestrebt  werden,  daß  dies  erreicht ­
  werde.  Freilich  wird  in  diesem  Punkte  das  Ideal  nicht  erreicht ­
  werden  können,  denn  die  aktive  Kraft  der  einzelnen  Steuerquellen ­
  gestattet  kein  strenges  Messen,  weshalb  auch  Schäffle  dieses
Streben,  wenn  auch  etwas  hyperbolisch,  mit  der  Quadratur  des
Kreises  vergleicht.
An  einem  Punkte  ist  die  Einheitlichkeit  jedenfalls  möglich  und
auch  notwendig  und  zwar  mit  Bezug  auf  die  Zeit,  in  dem  Sinne,
daß  bei  gleichartigen  Steuern,  z.  B.  bei  auf  Schätzung  beruhenden
Vermögens-  oder  Ertragssteuem  die  Schätzung  in  allen  Zweigen  des
Steuersystems  zur  selben  Zeit  erfolge.
3.  Unter  den  neueren  steuerpolitischen  Bewegungen  ist  kaum  eine,
welche  in  stärkeren  Wellen  zum  Ausdruck  kam,  als  die  amerikanische ­
  Single-tax-Bewegung.  Die  Bewegung  geht  von  dem  Gedanken
        <pb n="282" />
        264

4.  Buch,  V.  Teil.  Die  Steuern.

aus,  daß  die  G-rundrente  ein  ungerechtfertigtes  Einkommen  ist,  das
durch  eine  Steuer  weggesteuert,  konfisziert  werden  muß.  Die  Singletax-
 Theorie  hat  alle  Vorzüge  und  Fehler  aller  steuermonistischen
Vorschläge,  abgesehen  von  ihrem  Zusammenhang  mit  der  Theorie
des  unearned  increment.
Die  von  Henry  George  propagierte  Theorie  der  einzigen  Steuer
(„single  tax“)  ist  nicht  zu  verwechseln  mit  der  Idee  der  ausschließlichen ­
  Grundsteuer,  denn  diese  geht,  wie  ja  auch  die  Theorie  der
Physiokraten,  davon  aus,  daß  es  zweckmäßig  ist,  alle  Steuern  durch
eine  Steuer,  die  Grundsteuer,  zu  ersetzen,  denn  diese  Steuer  wird
in  dem  Preise  der  Bodenprodukte  auf  die  Gesamtheit,  also  auf  alle
Staatsbürger  überwälzt  werden;  hierin  bestände  der  Vorteil,  die
Einfachheit  dieses  Steuersystems.  Die  Anhänger  der  Single-taxtheorie
  befürworten  im  Gegenteil  die  Besteuerung  resp.  Wegsteuerung
der  Grundrente,  weil  ihrer  Ansicht  nach  diese  Steuer  nicht  überwälzt ­
  werden  kann,  dieselbe  also  von  Jenen  getragen  wird,  die  sich
in  der  Grundrente  ein  unverdientes  Einkommen  verschafft  haben.
Dieses  Steuersystem  hätte  zum  Endziele  die  Lösung  der  Arbeiterfrage, ­
  gerechte  Verteilung  des  Einkommens,  Sicherung  des  sozialen
Friedens.  Abgesehen  von  dem  sozialpolitischen  Inhalt  dieses  Vorschlages, ­
  der  große  Bedenken  hervorruft,  ist  es  nicht  ausgeschlossen,
daß  derselbe  große  finanzielle  Schwierigkeiten  und  große  Ungerechtigkeiten ­
  verursacht.  Da  bloß  die  reine  Grundrente  die  Steuerquelle ­
  bilden  würde,  wer  wollte  und  könnte  genau  bestimmen,  welcher
Teil  des  Ertrages  eines  Grundstückes  auf  Kapital  und  Arbeit  entfällt? ­
  Die  verschiedene  Art  der  Schätzung  würde  große  Ungleichheiten ­
  hervorrufen.  Soviel  Wahrheit  enthält  jedoch  die  Single-tax-Theorie,
  daß  auch  die  Grundrente  besteuert  werden  muß,  daß  dieselbe ­
  intensiver  besteuert  werden  kann,  als  das  aus  Arbeit  stammende
Einkommen,  und  daß  in  einer  Periode,  in  der  die  Steigerung  der
Grundrente  hauptsächlich  auf  die  Entwicklung  der  sozialen  Zustände,
die  Zunahme  der  Bevölkerung  usw.  zurückzuführen  ist,  eine  potenzierte ­
  Besteuerung  der  Grundrente  berechtigt  ist.  Die  Staatsbedürfnisse ­
  bloß  aus  der  Grundrente  zu  befriedigen,  wäre  auch  dann  ungerecht, ­
  wenn  dies  zur  Befriedigung  derselben  genügen  würde,  was
ja  namentlich  nach  dem  Weltkriege  gänzlich  ausgeschlossen  ist
Gegen  die  einzige  Steuer,  die  gegen  das  aus  der  sozialen  Evolution,
dem  sozialen  Fortschritt  entspringende  unverdiente  Einkommen  sich
richtet,  spricht  auch  der  Umstand,  daß  auch  in  anderen  Produktionszweigen ­
  unverdientes  Einkommen  vorkommt  und  die  konsequente
Durchführung  des  Prinzipes  würde  es  jedenfalls  fordern,  daß  auch
diese  besteuert  werden.  Eine  ganze  Reihe  der  praktischen  Schwierig-
        <pb n="283" />
        A.  XII.  Abschnitt.  Die  Zweckmäßigkeitsmomente  der  Steuer.  265

keilen  spricht  überdies  gegen  die  allgemeine  Durchführung  der
Reform,  schon  aus  dem  Grunde,  weil  in  jungen  Staatswesen,  wo
noch  keine  Grundrente  existiert,  für  die  Deckung  der  Staatsbedürfnisse ­
  nicht  gesorgt  werden  könnte.

XII.  Abschnitt.
Die  Zweckmäßigkeitsmomente  der  Steuer.
1.  In  Kurzem  soll  noch  der  Frage  gedacht  werden,  die  etwas
unfruchtbar  zu  sein  scheint,  ob  die  Steuer  ein  gutes  oder  schlechtes
Ding  ist?  Renan  sagt  in  einer  Schrift,  die  Steuer  sei  jener  Teil
des  Einkommens  der  Einzelnen,  welcher  die  beste  Verwendung  findet.
Am  begeistertsten  sprach  der  ungarische  Staatsmann  Szechenyi  von
der  Steuer,  indem  er  sagt,  daß  die  Steuer  eine  Hauptquelle  der
irdischen  Glückseligkeit  der  Völker  ist,  und  zwar  so  sehr,  daß  er
selbst  die  größte,  aber  wohl  verwendete  Steuer  als  wahren  Segen
betrachtet.  Die  wohltätige  Wirkung  der  Steuer  besteht  namentlich
darin,  daß  sie  zur  Tätigkeit  und  Sparsamkeit  aneifert  und  daß  jener
Teil  des  Einkommens,  welcher  zur  Steuerzahlung  verwendet  wird,
überhaupt  nicht  gewonnen  würde,  wenn  es  keine  Steuer  gäbe.
Namentlich  auf  niedrigerer  Stufe  der  Entwicklung  stehende  Völker
erhalten  durch  die  Steuer  einen  Sporn  zur  Tätigkeit  und  Sparsamkeit. ­
  Einen  weiteren  Vorteil  oder  besser  die  Unschädlichkeit  der
Steuer  findet  man  darin,  daß  dieselbe  doch  wieder  in  die  Taschen
der  Staatsbürger  zurückfließt.  Wir  halten  die  ganze  Frage  für
unfruchtbar,  wenn  es  sich  nicht  um  die  Relativität,  die  Vergleichung
verschiedener  Staatseinnahmen  und  deren  Berechtigung  handelt,
sondern  um  ein  absolutes  Urteil.  Denn  wo  sich  die  Notwendigkeit
einer  gewissen  Institution  ergibt,  dort  ist  die  Behandlung  einer
solchen  Frage  bloß  ein  geistreiches  Spiel.  Oder  befaßt  sich  etwa
die  medizinische  Wissenschaft  mit  der  Frage,  ob  die  Arznei  ein
gutes  oder  schlechtes  Ding  sei?  Oder  ist  es  eine  Frage,  ob  die
Zahlung  der  Hausmiete  ein  gutes  oder  schlechtes  Ding  sei,  ob  es
ein  gutes  oder  schlechtes  Ding  sei,  daß  der  Staatsbürger  Militärpflicht ­
  leisten  muß  ?  Natürlich  sind  dies  fast  ausschließlich  für  das
Individuum  mehr  weniger  unangenehme  Dinge,  das  unterliegt  ja
keinem  Zweifel.  Wenige  Menschen  betrachten  es  als  Freudentag,
wenn  sie  Steuern  zahlen.  Wenn  wir  aber  einsehen,  daß  der  Staat
        <pb n="284" />
        266

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  Steuer  benötigt,  daß  dies  eine  der  besten  Einnahmequellen  des
Staates  ist,  wenn  wir  sehen,  daß  dies  mittelbar  auch  mit  Vorteilen
verbunden  ist,  dann  werden  wir  die  Zweckmäßigkeit,  gewissermaßen
die  logische  Güte  der  Institution  anerkennen.  Die  Frage,  ob  die
Steuer  ein  gutes  oder  schlechtes  Ding  ist,  kann  sich  also  nur  auf
die  Anwendungsart  der  Steueridee  beziehen  und  in  dieser  Beziehung
werden  wir  freilich  in  den  einzelnen  Partien  des  Steuerwesens
günstiger  und  ungünstiger  Momente  gewahr  werden.
Daß  nämlich  die  Besteuerung  anderen  Einnahmearten  gegenüber ­
  auch  Nachteile  auf  weist,  ist  leicht  zu  erkennen.  Wenn  der
Staat  bloß  von  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  lebt,  dann  ist  der
Staat  nur  Einer  unter  Vielen  und  wenn  dies  auch  seine  Nachteile
hat,  so  sind  diese  doch  zumeist  verborgen.  Unzweifelhaft  wird  die
Besteuerung  auch  immer  mehr  oder  weniger  von  dem  idealen  Zustande ­
  der  Gerechtigkeit  fern  bleiben  und  so  macht  sich  der  Staat
mancher  Ungerechtigkeit  schuldig.  Die  Besteuerung  wird  dort,  wo
das  Gefühl  der  staatsbürgerlichen  Pflicht  noch  nicht  genügend  entwickelt ­
  ist,  —  und  wo  und  wann  wird  das  in  Jedem  zur  Entwicklung
kommen  —  als  Last  empfunden  und  schaltet  in  die  Beziehung
zwischen  Staat  und  Staatsbürger  ein  unangenehmes  Element  ein.
Noch  schwerer  lastet  auf  den  Staatsbürgern  die  eventuelle  Steuerexekution, ­
  die  nicht  selten  deren  Lebensbedingungen  zu  vernichten
imstande  ist.  Die  Besteuerung  hat  natürlich  auch  auf  das  politische
Leben  Einfluß  und  ist  oft  Ursache  tiefgehender  Unzufriedenheit.
Auch  die  Kostspieligkeit  der  Steuerverwaltung  ist  ein  negativer
Posten.  Dagegen  ist  es  gewiß,  daß  das  Steuersystem  als  Einnahmemodus ­
  sich  am  besten  an  die  wirtschaftliche  Organisation  der  Gesellschaft ­
  anschmiegt,  mit  derselben  am  besten  übereinstimmt,  weil
sie  dem  Individuum  den  größten  Spielraum  zur  freien  Betätigung
bietet  und  die  Produktion  im  allgemeinen  am  wenigsten  stört.  Und
wenn  auch  in  neuerer  Zeit  der  Staat  auf  einzelnen  Punkten  gezwungen ­
  ist,  solche  Besteuerungsverfahren  anzuwenden,  welche  die
individuelle  Freiheit  bedeutend  einschränken  und  sich  der  staatlichen ­
  Einmischung  in  hohem  Grade  nähern,  so  ist  es  doch  gewiß,
daß  die  Einkommensbeschaffung  vermittels  Steuern  dem  Leben  der
höherentwickelten  industriellen  Gesellschaft  am  besten  entspricht
Hier  ist  es  die  Besteuerung,  die  mit  dem  Minimum  von  Nachteilen
das  Maximum  der  Vorteile  zu  bieten  vermag  und  die  Befriedigung
der  Staatsbedürfnisse  am  zweckmäßigsten  sichert.  Sie  liegt,  technisch ­
  ausgedrückt,  in  der  Linie  des  geringsten  Widerstandes.
        <pb n="285" />
        B.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen.

267

XIII.  Abschnitt.
Allgemeine  und  besondere  Stenerlehre.
Die  Steuerlehre  pflegt  man  in  zwei  Teile  zu  teilen:  den  allgemeinen ­
  und  den  besonderen  Teil.  Die  allgemeine  Steuerlehre ­
  behandelt  jene  allgemeinen  Prinzipien,  welche  auf  alle  Steuern
Bezug  haben,  ferner  die  Beziehung  der  Besteuerung  zur  Volkswirtschaft, ­
  deren  politischen  und  verwahrungsrechtlichen  Charakter.
Es  ist  eigentümlich,  daß  sowohl  Stein,  der  der  eigentliche  Begründer
der  allgemeinen  Steuerlehre  ist  und  seit  dessen  Auftreten  nach
Wagner  die  allgemeine  Steuerlehre  die  besondere  in  den  Hintergrund ­
  gedrängt  hat,  sowie  Wagner,  der  gleichfalls  auf  dem  Gebiete
der  allgemeinen  Steuerlehre  die  größten  Verdienste  erworben  hat,
von  der  allgemeinen  Steuerlehre  eine  enge  Begriffsbestimmung  gegeben ­
  haben.
Nach  Stein  untersucht  die  allgemeine  Steuerlehre  jenen  Prozeß,
durch  welchen  der  Staat  aus  der  der  Privatwirtschaft  überlassenen
Vermögenszunahme  den  ihm  nötigen  Teil  wieder  in  Anspruch  nimmt.
Dies  ist  wohl  zu  enge.  Aber  auch  Wagner’s  Festsetzung  ist  enge,
wonach  die  allgemeine  Steuerlehre  nur  jene  Probleme  behandelt,
die  allen  Steuerarten  gemeinsam  sind,  während  doch  die  allgemeine
Steuerlehre  die  Steuer  als  volkswirtschaftliche,  soziale,  politische
und  staatsrechtliche  Erscheinung  behandelt  zu  dem  Zwecke,  um
einerseits  die  allgemeinen  Gesetze  des  Steuerwesens,  andererseits
auf  Grund  dessen  die  Postulate  der  Steuerpolitik  festzusetzen.
Die  Aufgabe  der  besonderen  Steuerlehre  ist  die  Darstellung
der  einzelnen  Steuerarten.

B.  Die  Grundprinzipien  des  Steuersystems.
I.  Abschnitt.
Allgemeine  Bemerkungen.
1.  Jedes  Steuersystem  muß  auf  prinzipieller  Basis  beruhen.
Auf  Grund  dieser  Prinzipien  hängt  das  Steuersystem  mit  den
Forderungen  des  staatlichen  Lebens  und  namentlich  mit  denen  des
Staatshaushaltes  zusammen:  diese  Prinzipien  enthalten  auch  die
Gewähr  für  die  Verwirklichung  der  Zwecke  des  Steuerwesens.
        <pb n="286" />
        268

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Diese  Grundprinzipien  entwickeln  sich  mit  der  Entwicklung
des  Steuerwesens.  Teils  bewußt,  teils  unbewußt  kommen  diese
Prinzipien  mit  der  Entwicklung  der  Wichtigkeit  des  Steuerwesens
zum  Ausdruck.  Die  Begründer  der  Steuertheorien  betonen  diese
Prinzipien  mit  mehr  minderer  Klarheit  und  Bestimmtheit,  in  dem
Maße,  daß  ein  gewisser  Teil  dieser  Prinzipien  geradezu  zum  Gemeinplatz ­
  wird.  Bodinus,  Vauban,  Montesquieu,  Quesnay,  Turgot
bei  den  Franzosen,  Justi,  Bielfeld,  Strebn  bei  den  Deutschen,  Yerri
hei  den  Italienern,  Milles  bei  den  Engländern,  Saavedra  bei  den
Spaniern  und  andere  stellen  gewisse  Prinzipien  auf,  als  allgemeine
Postulate  des  Steuerwesens.  In  einem  im  Jahre  1754  in  Tyrnau
von  einem  ungarischen  Jesuiten  geschriebenen  Werke  werden
folgende  Postulate  aufgestellt.  1.  Den  im  Interesse  des  allgemeinen
Wohles  festgesetzten  Steuern  soll  sich  niemand  entziehen;  2.  der
Souverain  soll  bei  der  Besteuerung  so  vorgehen,  wie  der  kluge  Wirt,
der  Milch  und  Wolle  nützt,  aber  die  Herde  beschützt,  das  Holz
benützt,  ohne  den  Wald  auszurotten ;  3.  im  Interesse  der  Gerechtigkeit ­
  soll  nicht  nur  das  Bedürfnis  in  Betracht  gezogen  werden,
sondern  auch  die  Verhältnismäßigkeit  und  zwar  sowohl  in  bezug
auf  die  Personen,  als  in  bezug  auf  die  Sachen;  4.  bei  der  Steuereinhebung ­
  soll  auf  folgende  drei  Punkte  geachtet  werden:  a)  derjenige ­
  soll  sie  vollziehen,  der  hierzu  berechtigt  ist;  b)  die  Steuer
soll  entsprechend  aufgeteilt  werden;  c)  die  Steuern  sollen  zu  dem
Zwecke  verwendet  werden,  zu  dessen  Befriedigung  sie  auferlegt
wurden.
2.  Obwohl  die  Frage  der  Steuerprinzipien,  wenn  auch  nur
sporadisch,  von  älteren  Schriftstellern  bereits  berührt  wird,  so  wendet
sich  die  Aufmerksamkeit  ihr  doch  erst  von  dem  Momente  zu,  als
Adam  Smith  in  seinem  Werke  in  vier  sogenannte  Kanone  die  allgemeinen ­
  Postulate  des  Steuerwesens  zusammenfaßt.  Es  sind  dies  die
folgenden  vier  Prinzipien:  1.  Die  Bürger  jeden  Staates  sind  verpflichtet ­
  zu  den  Bedürfnissen  der  Regierung  möglichst  im  Verhältnis
ihrer  Fähigkeit,  d.  h.  im  Verhältnis  ihres  Einkommens,  das  sie  unter
dem  Schutze  des  Staates  genießen,  beizutragen.  Die  Ausgaben  der
Regierung  gegenüber  den  einzelnen  Mitgliedern  eines  großen  Staates
sind  dieselben,  wie  die  Verwaltungskosten  eines  großen  Gutes  gegenüber ­
  den  Pächtern,  die  zu  denselben  in  jenem  Verhältnis  beizutragen
haben,  in  welchem  sie  an  dem  Gute  interessiert  sind.  In  der  Beobachtung ­
  oder  der  Vernachlässigung  dieses  Prinzipes  besteht  das,
was  wir  die  Gleichheit  oder  Ungleichheit  der  Besteuerung  nennen.
Jede  Steuer,  das  muß  ein  für  allemal  bemerkt  werden,  welche  nur
auf  eine  der  früher  erwähnten  drei  Einkommensarten  entfällt,  ist
        <pb n="287" />
        B.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen.

269

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unbedingt  ungleich,  sofern  sie  die  beiden  anderen  nicht  berührt.
2.  Die  Steuer,  die  jeder  zu  zahlen  hat,  sei  bestimmt  und  nicht  willkürlich. ­
  Die  Zeit,  die  Art  der  Zahlung,  die  Summe,  all  dies  soll
für  den  Steuerzahler  und  für  jede  andere  Person  klar  sein.  Wo
dies  nicht  zutrifft,  dort  ist  jeder  Steuerzahler  mehr  weniger  der
Willkür  des  Steuereintreibers  ausgeliefert,  der  die  Steuer  verschärfen
kann  oder  infolge  der  Furcht  vor  der  Verschärfung  Geschenke  oder
andere  Vorteile  erpressen  kann.  Die  Unbestimmtheit  der  Steuer
ermutigt  die  Frechen,  begünstigt  die  Korruption  bei  Personen,  die
schon  ihrem  Berufe  nach  nicht  populär  sind,  auch  wenn  sie  weder
unverschämt,  noch  korrupt  sind.  Die  Bestimmtheit  der  Steuerobliegenheit ­
  ist  so  wichtig,  daß  selbst  ein  hoher  Grad  von  Ungleichheit ­
  bei  weitem  kein  so  großes  Übel  ist,  wie  dies  die  Geschichte
zeigt,  als  ein  kleines  Maß  von  Unbestimmtheit.  3.  Jede  Steuer  soll
in  dem  Zeitpunkte  und  in  der  Weise  eingehoben  werden,  in  welchem
deren  Zahlung  für  den  Steuerträger  am  bequemsten  ist.  4.  Jede
Steuer  soll  so  eingerichtet  werden,  daß  sie  nach  Möglichkeit  aus
den  Taschen  der  Staatsbürger  nicht  mehr  entnehme,  als  tatsächlich
in  die  Staatskasse  fließt.  Hier  kommen  namentlich  vier  Fälle  vor,
deren  Endergebnis,  daß  die  Steuer  für  das  Volk  in  viel  höherem
Maße  lästig  ist,  als  sie  für  den  Staat  Vorteil  bringt.  Die  unzweifelhafte ­
  Wahrheit  und  Nützlichkeit  dieser  Prinzipien  haben  mehr
weniger  die  Aufmerksamkeit  aller  Völker  auf  sich  gezogen.
3.  Diese  vier  Steuerprinzipien  Adam  Smith’s  haben  sehr  verschiedene ­
  Beurteilung  gefunden.  Einige  sahen  in  denselben  die
Kanone  des  Steuerwesens;  Mill  nennt  sie  die  klassischen  Gesetze
des  Steuerwesens;  Stourm  nennt  sie  ganz  elementare  Wahrheiten,
sagt  aber  doch,  daß  sie  „die  Verkündigung  der  Rechte  der  Steuerträger“ ­
  bedeuten.  Doch  begegnen  wir  auch  strengeren  Kritikern.
Rogers  leugnet  überhaupt,  daß  diese  Sätze  von  Smith  aufgestellt
wurden,  da  sie  mehr  weniger  schon  bei  Turgot  vorkommen.  Schaf  fie
unterwirft  sie  einer  strengen  Kritik;  Cohn  und  Walker  legen  denselben ­
  fast  gar  keine  Bedeutung  bei.  Proudhon  bezeichnet  sie  als
das  erste  Lallen  der  Wissenschaft.  Die  Wahrheit  ist,  wie  wir  sahen,
daß  allgemeine  Steuerprinzipien  schon  sehr  frühe  aufgestellt  wurden
und  es  kann  bei  Smith  kaum  von  wissenschaftlicher  Entdeckung
gesprochen  werden.  Fassen  wir  die  dargelegten  Prinzipien  näher
ins  Auge,  so  sehen  wir,  daß  eigentlich  nur  der  erste  Satz  ein  allgemeines ­
  Prinzip  enthält,  die  drei  übrigen  Punkte  enthalten  eigentlich
mehr  Zweckmäßigkeitssätze.  Der  erste  Satz  hat  hier  wieder  den
Fehler,  der  aus  dem  bei  vielen  Fragen  von  Smith  befolgten
Eklekticismus  folgt,  daß  er  nicht  konsequent  ist,  denn  das  Maß  der
        <pb n="288" />
        270

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Steuer  wird  erst  im  Einkommen,  in  der  Zahlungsfähigkeit,  dann
aber  im  Interesse  gefunden.  In  der  Formulierung  der  Zahlungsfähigkeit ­
  finden  wir  gleichfalls  eine  Zweideutigkeit,  da  aus  derselben
ebenso  auf  den  proportioneilen,  als  auf  den  progressiven  Steuerfuß
geschlossen  werden  kann.  In  der  Tat  behauptet  Rogers,  daß  in
dem  Worte  „Genuß“  die  Billigung  des  progressiven  Steuerfußes
steckt.
Außer  Smith  haben  auch  viele  andere  Schriftsteller  sich  mit
der  Entwicklung  allgemeiner  Steuerprinzipien  beschäftigt:  So  Sonnenfels, ­
  Sismondi,  Garnier  (stellt  16  Steuerprinzipien  auf,  12  allgemeine
und  4  besondere),  Hock,  Held  usw.  Die  größte  Aufmerksamkeit
widmete  Wagner  der  Erforschung  der  allgemeinen  Prinzipien  des
Steuerwesens.
Wagner  gruppiert  die  Hauptprinzipien  des  Steuerwesens  nach
vier  Gesichtspunkten:  1.  Die  Gerechtigkeit;  2.  die  Volkswirtschaft;
3.  die  Steuerverwaltung;  4.  die  finanziellen  Postulate.  Forderung
der  Gerechtigkeit  sind  die  Allgemeinheit  und  Proportionalität;
Forderung  der  Volkswirtschaft  ist  die  Ungestörtheit  der  volkswirtschaftlichen ­
  Tätigkeit;  Forderung  der  Steuerverwaltung  ist  die  Bestimmtheit, ­
  die  Bequemlichkeit,  die  Billigkeit;  Forderung  der  Finanz
ist  die  Genügendheit,  die  Elastizität  usw.  Im  ganzen  stellt  er  neun
Prinzipien  auf.
Schäffle  tadelt  alle  idealistischen  Prinzipien,  namentlich  das
der  Gerechtigkeit,  nicht  als  ob  die  Ideale  auf  diesem  Gebiete  keine
Berechtigung  hätten,  sondern  weil  sie  keine  genügend  feste  Basis
für  den  Aufbau  des  Steuerwesens  bieten.  Hierzu  kommt  noch,  daß
die  aus  der  Gerechtigkeit  abgeleiteten  Prinzipien  sich  auch  aus
volkswirtschaftlichem  Interesse  rechtfertigen  lassen.  Er  unterscheidet
drei  Hauptprinzipien:  das  staatliche,  das  volkswirtschaftliche,  das
finanzielle  Hauptprinzip.  Vom  staatlichen  Standpunkte  bildet  die
Haupteigenschaft  der  Besteuerung  die  Übereinstimmung  mit  den
historisch  entwickelten  Postulaten  des  Staatslebens;  vom  volkswirtschaftlichen ­
  Standpunkte  die  vollkommenste  Verwirklichung  der
Bedürfnisbefriedigung  mit  Inbegriff  der  staatlichen  Bedürfnisse;
vom  finanziellen  Standpunkte  als  Einkommenserscheinung,  die  politisch ­
  und  volkswirtschaftlich  vollkommenste  Entwicklung  des  Steuerwesens ­
  als  Glied  des  öffentlichen  Gesamteinkommens.
Vollständigen  Bruch  mit  der  Vielheit  der  Steuerprinzipien  bedeutet ­
  Vocke,  der  auf  dem  Gebiete  des  Steuerwesens  nur  ein  Prinzip
anerkennt,  das  ethische  Prinzip,  aus  dem  wieder  das  Prinzip  der
Gerechtigkeit  folgt.
Auf  das  Gesagte  zurückblickend,  können  wir  das  Problem  der
        <pb n="289" />
        B.  II.  Abschnitt.  Die  Allgemeinheit  der  Steuer.

271

Prinzipien  des  Steuerwesens  damit  abschließen,  daß  hier  oft  wichtige
und  nebensächliche  Gesichtspunkte  vermischt  werden.  Von  primärer
Bedeutung  für  das  Steuerwesen  sind  die  folgenden  Prinzipien:  Das
Prinzip  der  Gerechtigkeit,  welches  die  gerechte  Regelung  des
Verhältnisses  der  Steuerleistung  zur  Steuerkraft  als  höchstes  Interesse ­
  des  Steuerwesens  fordert;  2.  Das  Prinzip  der  Wirtschaftlichkeit, ­
  welches  die  Harmonie  zwischen  dem  Steuerwesen  und
der  Sozialökonomie  fordert;  3.  Das  Prinzip  der  Sittlichkeit,
welches  die  Übereinstimmung  des  Steuerwesens  mit  den  Geboten
der  Ethik  fordert;  4.  Das  Prinzip  der  Staatlichkeit,  welches
die  Übereinstimmung  des  Steuerwesens  mit  den  staatlichen  Interessen ­
  fordert.

II.  Abschnitt.
Die  Allgemeinheit  der  Steuer.
1.  Das  Prinzip  der  Allgemeinheit  der  Steuer  ist  namentlich  die
historische  Entwicklung  geeignet  zu  beleuchten.  Dieses  Prinzip
steht  nämlich  in  diametralem  Gegensatz  zu  dem  Prinzip  der  Steuerfreiheit ­
  des  Adels  in  der  vorrevolutionären  Staatenwelt.  Dieses
Prinzip  war  damals  berechtigt,  als  der  Adel  durch  persönliche
Leistungen  in  Heer  und  Amt  dem  Staate  Opfer  brachte.  Mit  dem
Aufhören  dieses  Verhältnisses 1 )  war  auch  die  Steuerfreiheit  nicht
mehr  berechtigt.  Hierzu  kommt  noch,  daß  lange  Zeit  die  Steuerleistung ­
  nur  ausnahmsweise  und  nur  in  geringem  Maße  in  Anspruch
genommen  wurde,  das  Privilegium  des  Adels  hatte  daher  keine
übergroße  Bedeutung.  „Unter  Karl  VII.  —  sagt  Tocqueville 2 )  —
betrug  die  Taille  1,2  Millionen  Livres,  das  Privilegium,  hiervon  befreit ­
  zu  sein,  war  unbedeutend,  gewann  aber  an  Bedeutung,  als  die
Taille  unter  Ludwig  XVI.  80  Millionen  Livres  betrug.“  Unter
solchen  Umständen  war  die  Steuerfreiheit  des  Adels  unerträglich.
„Es  ist  kein  frivoles  Wort  —  sagt  Kossuth  —  sondern  ernsteste

*)  Im  Jahre  1696  sagt  König  Leopold  1,  der  Adel  und  die  Geistlichkeit
sind  schon  deshalb  verpflichtet  Steuern  zu  zahlen,  da  die  adelige  Insurrektion
nicht  mehr  einberufen  wird.  Im  Jahre  1751  figuriert  die  Besteuerung  des  Adels
unter  den  königlichen  Propositionen;  neuerdings  im  Jahre  1764.  Es  handelte
sich  um  eine  Steuer  von  drei  Gulden  für  jeden  Adeligen.  Auch  diese  Proposition
mußte  zurückgezogen  werden,  ein  „solcher  Sturm  brach  im  Landtag  aus.
2 )  Ancien  regime  (Deutsche  Übersetzung),  8.  101.
        <pb n="290" />
        272

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Wirklichkeit,  daß  die  ungarische  Besteuerung  nichts  anderes  ist,
als  das  systemisierte  Handwerk,  dort  zu  nehmen,  wo  nichts  ist.“
Das  Prinzip  der  Allgemeinheit  der  Steuer  hat  die  große  politische ­
  Bedeutung,  daß  nur  auf  dieser  Basis  die  Verschmelzung  aller
Klassen  der  Gesellschaft  zu  einer  Gesellschaft  möglich  ist  und  überall
nur  im  Gefolge  dieses  Prinzipes  zur  Wirklichkeit  wird.
Gegen  das  Prinzip  der  Allgemeinheit  der  Steuer  wurde  nicht
nur  dadurch  gesündigt,  daß  eine  eigentlich  auf  die  Gesamtheit  der
Staatsbürger  ausgeworfene  Steuer  von  den  privilegierten  Ständen
nicht  getragen  wurde,  sondern  auch  dadurch,  daß  spezielle  Steuern
für  einzelne  Schichten  der  Staatsbürger  eingeführt  wurden,  gewissermaßen ­
  konfessionelle  und  Nationalitätensteuern.  Eine  solche  Steuer
war  die  den  Juden  auferlegte  Toleranzsteuer,  die  in  Galizien  von
den  Juden  bezahlte  Kerzensteuer  (für  jede  am  Samstag  angezündete
Kerze  fünf  Kreuzer),  der  in  Wien  eingeführte  Judenzoll,  welchen
jeder  jüdische  Reisende  bezahlte,  ehe  er  das  Gebiet  der  Stadt  betrat. ­
  So  waren  in  Ungarn  nach  Acsädy  Steuern,  die  bloß  die  Anabaptisten ­
  bezahlten,  in  den  ungarischen  Städten  Taxen,  die  die
griechischen  und  serbischen  Kaufleute  zu  zahlen  hatten  usw.
Eine  Verletzung  des  Prinzipes  der  Allgemeinheit  erfolgt  aber
auch  durch  viele  Vorgänge,  die  gerade  in  neuerer  Zeit  auf  dem
Gebiete  der  Besteuerung  vorkommen.  Die  Bewilligung  eines  Steuerkontingents ­
  ist  oft  ein  Geschenk  von  Hunderttausenden.  Die  ehemaligen
Zuckerprämien  bedeuteten  das  Gleiche.  Die  Nichtbesteuerung  der
latenten  Reserven  der  Aktiengesellschaften  ist  eine  weitere  Verletzung ­
  des  Prinzipes  der  Allgemeinheit.  Namentlich  die  Industriebarone, ­
  die  Hochfinanz,  die  Bankokratie  wird  mit  Steuergeschenken
ausgezeichnet.  Sie  sind  im  Parlament,  in  der  Presse  vorzüglich
vertreten,  sie  fordern  und  drohen,  während  die  kleinen  Steuerkräfte
kleinlaut  beigeben.  Der  Weltkrieg  hat  den  Heißhunger  dieser  Kreise
nur  angefacht.  Wir  erinnern  hier  an  die  Worte  Leroy-Beaulieu’s:
„Noch  immer  gibt  es  in  Frankreich  —  so  traurig  es  zu  sagen  ist  —
Industrien,  die  als  adelig,  und  andere  die  als  bürgerlich,  steuerpflichtig ­
  und  nach  Belieben  lehenspflichtig  betrachtet  werden;  den
ersteren  bewilligt  man  Begünstigungen;  dies  sind  die  Zuckerraffinerien, ­
  die  Baumwollwebereien  und  die  Hochöfen.  Die  zweiten
werden  mit  Strenge  behandelt,  wie  Personen  niedrigen  Standes  und
ohne  Bedeutung.“  1 )
2.  Die  Umgestaltung  des  modernen  Staates  auf  der  Basis  der
Gleichberechtigung  und  der  Idee  des  Rechtsstaates  führte  zum

‘j  Traite  des  finances,  L,  8.  660.
        <pb n="291" />
        ß.  II.  Abschnitt.  Die  Allgemeinheit  der  Steuer.  2 73
Prinzip  der  Allgemeinheit  der  Steuerpflicht.  Die  Verfassungen  der
französischen  Revolution  sagen,  kein  Staatsbürger  kann  von  der
ehrenvollen  Pflicht  befreit  werden,  zu  den  öffentlichen  Lasten  beizutragen. ­
  In  der  staatsbürgerlichen  Periode  des  Staatslebens  ist
jeder  Staatsbürger  verpflichtet  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse
mit  seiner  Steuer  beizutragen.  Das  kann  sowohl  als  Postulat  der
Gerechtigkeit,  als  das  der  Sozialökonomie  betrachtet  werden  Die
Allgemeinheit  der  Steuer  bedeutet  aber  soviel,  daß  Jeder  verpflichtet
ist,  Steuer  zu  zahlen,  der  über  Steuerkraft  verfügt.  Die  Allgemeinheit ­
  der  Steuer  bedeutet  also  nicht  so  viel,  daß  Jeder  eine  gewisse
Steuer  zu  zahlen  hat,  sondern  daß  Jeder  jene  Steuer  zu  tragen  hat,
welche  beiufen  ist,  die  ihm  innewohnende  Steuerkraft  in  Anspruch
zu  nehmen.  1
Natürlich  werden  von  dem  Prinzip  auch  Ausnahmen  gemacht
Die  Forderung  der  Allgemeinheit  der  Steuer  galt  in  erster  Reihe
den  einstigen  Klassenprivilegien  und  auch  diesen  in  einer  Zeit  wo
dieselben  ihre  Berechtigung  verloren  hatten.  Die  Allgemeinheit  der
Steuer  wird  also  in  erster  Reihe  gegenüber  solchen  Privilegien  betont, ­
  die  ganzen  Klassen,  oder  wenn  dieser  Fall  vorkäme,  ganzen
Provinzen,  Landesteilen  gegeben  würden  und  zwar  ohne  besondere
Begründung  und  Berechtigung.  Darum  sind  alle  ähnlichen  Privilegien, ­
  auch  wenn  sie  nur  scheinbar  sind,  indem  sie  eigentlich  der
Lohn  für  Gegenleistungen  oder  die  Form  für  obligate  Belohnung
sind,  im  Grunde  mißliebig,  so  z.  B.  auch  die  Steuerfreiheit  der
Staatsgläubiger  nach  ihrem  Zinseneinkommen.  Unter  andere  Beurteilung
  fallen  die  Steuerbefreiungen  der  Staatsbeamten,  da  dies
im  Grunde  nur  eine  Vereinfachung  ist,  nachdem  so  der  Staat
nicht  jene  Summen  einzuheben  braucht,  die  die  Staatsbeamten  in
Ermangelung  der  Steuerfreiheit  zu  zahlen  hätten,  gleichzeitig  aber
müßte  der  Staat  die  Bezahlung  der  Beamten  um  denselben  Betrag
erhöhen  und  diesen  Betrag  jeweilig  ausbezahlen.  Hier  ist  die  Steuerfreiheit ­
  eigentlich  bloß  eine  Bequemlichkeitseinrichtung.  In  einzelnen ­
  Fällen  der  Steuerfreiheit  empfiehlt  es  sich  gewiß  dieselben
abzulösen  und  dem  Prinzip  der  Allgemeinheit  der  Steuerpflicht
Geltung  zu  verschaffen.
Irotzdem  soll  das  Prinzip  der  Allgemeinheit  der  Steuerleistung
nicht  so  hingestellt  werden,  als  gestatte  es  keine  Ausnahmen.  Auch
heute  kommt  in  allen  Staaten  eine  ganze  Reihe  von  Steuerfreiheiten
vor,  nur  ruhen  dieselben  auf  ganz  anderer  Grundlage  als  die  Steuerfreiheiten ­
  früherer  Zeiten.  Während  die  Steuerfreiheiten  der  früheren
Zeit  Klassenprivilegien  waren  und  den  zu  dieser  Klasse  gehörigen
Staatsmitgliedern  zugute  kamen,  dienen  die  heute  gewährten  Steuer-F
  öl  de  s,  Finanz  Wissenschaft.  18
        <pb n="292" />
        274

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

f  reih  eiten  höheren  staatlichen  und  sozialen  Interessen.  Diese  Steuerfreiheiten ­
  werden  im  Interesse  der  Volkswirtschaft,  der  Volksbildung^
der  Volkshygiene,  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  usw.  gewährt.
Solche  Steuerfreiheiten  sind:  a)  Im  Interesse  der  Produktion  zur
Beförderung  gewisser  Produktionszweige,  gewisser  Produktionsrichtungen, ­
  so  z.  B.  zur  Hebung  der  Landwirtschaft  oder  der  Industrie, ­
  zur  Bewaldung  kahler  Flächen,  zur  Erneuerung  von  durch
die  Phylloxera  usw.  verwüsteten  Weinbergen,  zur  Gründung  von
Exportgesellschaften  usw.;  b)  im  Interesse  des  Verkehrs,  zum  Bau
von  Eisenbahnen,  Kanälen  usw.;  c)  im  Interesse  der  rationelleren
Einkommensverteilung,  so  die  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums;
d)  im  Interesse  der  Konsumtion,  z.  B.  zollfreie  Einfuhr  von  Getreide, ­
  Tee  usw.;  e)  im  Interesse  der  Vermögenssammlung,  so  Steuerfreiheit ­
  von  Sparkasseneinlagen,  Versicherungsprämien;  f)  im  Interesse ­
  des  Staatskredits,  z.  B.  Steuerfreiheit  der  Coupons  der  Staatsobligationen; ­
  g)  im  Interesse  des  öffentlichen  Gesundheitswesens,
so  Steuerfreiheit  der  an  Kurorten  errichteten  Gebäude;  h)  im  Interesse ­
  der  öffentlichen  Bildung  Steuerfreiheit  von  Lehranstalten,  von
Lehr-  und  Kulturzwecken  dienenden  Gebäuden,  Portofreiheit  kultureller ­
  Institute;  i)  im  Interesse  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  Steuerfreiheit ­
  von  Armenfonds;  j)  im  Interesse  der  Religion  Steuerfreiheit
der  dem  Kult  dienenden  Gebäude;  k)  im  Interesse  der  Staatstätigkeit ­
  genießen  jedenfalls  Steuerfreiheit  alle  Teile  des  Staatsvermögens,
welche  der  Verwirklichung  staatlicher,  gouvernementaler  Zwecke
dienen.
Es  ist  interessant,  daß  Steuerfreiheiten  im  staatlichen  Interesse
auch  in  älterer  Zeit  vorkamen.  So  hat  König  Mathias  Corvinus
von  Ungarn  Thurzö  im  Interesse  der  Ableitung  der  unterirdischen
Wässer  der  Bergwerke  Steuerfreiheit  gegeben. 1 )  In  Ungarn  genoß
in  älterer  Zeit  der  Dorfrichter  Steuerfreiheit,  weil  er  den  königlichen ­
  Steuereinhebern  Quartier  und  Verpflegung  gab. 2 )
Aus  dieser  kurzen  Aufzählung  ist  es  ersichtlich,  daß  auch  in
der  Gegenwart  die  Zahl  der  Steuerfreiheiten  eine  bedeutende  ist.
Und  doch  sind  die  obigen  Gesichtspunkte  nicht  einmal  streng  durchgeführt. ­
  Wenn  ein  Neubau,  eine  neue  Fabrik  Steuerfreiheit  genießt,
warum  nicht  auch  der  junge  Gewerbsmann,  der  junge  Kaufmann
in  den  ersten  schwierigen  Jahren  ihrer  Tätigkeit.

*)  Dobel,  Der  Fugsrer  Bergbau  und  Handel  in  Ungarn  (Zeitschrift  des
historischen  Vereins  für  Schwaben,  1879).
2 )  Acsädy,  Die  Finanzen  Ungarns  unter  Ferdinand  I.  (in  ungarischer  Sprache),.
Budapest  18b8.
        <pb n="293" />
        ß.  III.  Abschnitt.  Das  Prinzip  d.  Verhältnismäßigkeit  (Proportionalität)  usw.  275
Außer  den  angeführten  kommen  noch  Steuerfreiheiten  vor  auf
Grund  staatsrechtlicher  und  internationaler  Verhältnisse,  so  die
allgemeine  oder  teilweise  Steuerfreiheit  der  Souveräne,  der  Diplomaten ­
  usw.

III.  Abschnitt.
Das  Prinzip  der  Verhältnismäßigkeit  (Proportionalität)
der  Steuer.
Wenn  die  Allgemeinheit  der  Steuerpflicht  das  erste  Postulat
des  Steuerwesens  ist,  so  ist  als  zweites  Postulat  unstreitig  zu  betrachten, ­
  daß  die  Steuerlast  in  richtigem  Verhältnisse  unter  Jene
verteilt  werde,  die  steuerpflichtig  sind.  Jeder  zahle  Steuer,  das  ist
das  erste  Axiom;  Jeder  zahle  in  richtigem  Verhältnisse,  das  ist  das
zweite  Axiom.  Beide  Postulate  pflegt  man  als  Postulate  der  Gerechtigkeit ­
  zusammenzufassen.  Die  gerechte  Lastenverteilung  ist
zugleich  Voraussetzung  dafür,  daß  die  volkswirtschaftlichen  und
finanziellen  Interessen  Befriedigung  finden.
■  Nun  entsteht  aber  die  Frage,  welche  Verteilung  der  Lasten  ist
es,  die  der  Gerechtigkeit  entspricht?  Und  hier  tritt  uns  wieder
jenes  Problem  entgegen,  das  wir  schon  oben  kennen  lernten.  Anders
gestaltet  sich  die  Verteilung  der  Steuerlast,  wenn  wir  unter  Gerechtigkeit ­
  verstehen,  daß  Jeder  im  Verhältnis  der  ihm  vom  Staate
gebotenen  Vorteile  Steuer  zahle,  anders  wieder,  wenn  wir  bei  der
Steuerzahlung  die  Leistungsfähigkeit  als  maßgebend  betrachten.
Wir  haben  uns  zu  dem  letzteren  Prinzip  bekannt  und  so  kann  den
Gegenstand  unserer  Untersuchung  nur  die  Frage  bilden,  welcher
Besteuerungsmodus  entspricht  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit ­
  ?
.  Dabei  ist  folgendes  vor  Augen  zu  halten.  Die  Leistungsfähigkeit ­
  zeigt  folgende  Unterschiede.  Objektiv  hängt  die  Leistungsfähigkeit ­
  von  der  Größe  und  der  wirtschaftlichen  Art  der  Steuergrundlage ­
  ab.  Je  größer  die  Steuerbasis,  desto  größer  die  Leistungsfähigkeit ­
  und  zwar  in  proportionalem  oder  progressivem  Maße.
Was  die  Art,  die  wirtschaftliche  Natur  der  Steuergrundlage  betrifft,
so  handelt  es  sich  hier  namentlich  um  den  Unterschied  von  fundiertem
und  unfundiertem  Einkommen.  Namentlich  mit  Bezug  auf  diesen
Unterschied  spricht  man  von  objektiver  Leistungsfähigkeit.  —  Subjektiv ­
  hängt  die  Leistungsfähigkeit  von  den  speziellen  Verhältnissen
18*
        <pb n="294" />
        276

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

des  Steuersubjektes  ab,  deren  Folge  es  ist,  daß  dasselbe  Einkommen
bei  verschiedenen  Personen  eine  verschiedene  Steuerkraft,  eine  verschiedene ­
  Leistungsfähigkeit  bedeutet.
Im  Interesse  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit
wurden  namentlich  folgende  Forderungen  aufgestellt:  1.  Die  Besteuerung ­
  der  höheren  Einkommen  resp.  Vermögen  nach  einem
progressiven  Steuerfuße;  2.  Steuerfreiheit  der  nur  zur  Fristung  des
Lebens  hinreichenden  kleinsten  Einkommen;  3.  die  differentiale
Besteuerung  der  Einkommen  aus  Arbeit  und  Vermögen;  4.  die
differente  Besteuerung  der  aus  Arbeit  stammenden  Einkommen,
je  nachdem  dieselben  gesichert  sind  oder  nicht.  Diese  vier  Postulate ­
  gehören  zu  den  wichtigsten  Problemen  der  Steuerpolitik.  Wir
werden  dieselben  selbständig  in  Untersuchung  ziehen.

IV.  Abschnitt.
Das  Prinzip  der  Steuerprogression.
1.  Bei  Gelegenheit  der  Verhandlung  des  Einkommensteuergesetzes ­
  in  Baselland  im  Jahre  1848  hörte  man,  als  ein  Antrag  auf
Einführung  des  progressiven  Steuerfußes  geschah,  den  Zwischenruf:
Das  ist  die  Bede  des  Anführers  einer  Bäuberbande.  John  Stuart
Mill  nannte  den  progressiven  Steuerfuß  den  abgestuften  Baub
(„gratuated  robbery“),  Eisenhardt  spricht  von  nackter  Beraubung,
Umpfenbach  von  selbstmörderischem  Kommunismus.  Sehr  häufig
wird  die  Einführung  des  progressiven  Steuerfußes  als  Sieg  des
Sozialismus  bezeichnet,  wo  derselbe  oft  gerade  demselben  eine
Schranke  setzen  kann,  fehlt  es  ja  nicht  an  Sozialisten,  die  Gegner
des  progressiven  Steuerfußes  waren,  wie  Proudhon,  dagegen  konservative ­
  Schriftsteller  (Schmitthenner,  Baumstark),  die  denselben  befürworteten. ­
  In  Neufchatel  hat  die  Volksabstimmung  gegen  den
progressiven  Steuerfuß  Stellung  genommen.  Solche  Steuerfüße
freilich,  welche  bald  das  Stammvermögen  angreifen  und  die  Wurzeln
vernichten  würden,  aus  denen  die  Volkswirtschaft  sich  ernährt,
Progressionen  bis  30,  50  Prozent  sind  freilich  unanwendbar.  Von
solchen  ruinösen  Progressionen  kann  natürlich  nicht  die  Bede  sein
und  wenn  vielleicht  auch  hie  und  da  exzessive  Steuerfüße  empfohlen
wurden,  so  kann  auch  hier  nicht  für  jede  Idee  die  Verantwortung
übernommen  werden.  Gegen  den  progressiven  Steuerfuß  haben
        <pb n="295" />
        B.  IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression.

277

namentlich  die  französischen  Schriftsteller  Stellung  genommen.  Nach
der  Ansicht  von  Leroy-Beaulieu  hat  der  progressive  Steuerfuß
keinerlei  rationelle  Basis,  das  ganze  ist  nichts  als  Sentimentalismus.
Raub  oder  Willkür  sind  nach  Stourm  die  letzten  Konsequenzen
des  progressiven  Steuerfußes.  Wolowski  nennt  den  progressiven
Steuerfuß  vernichtend  und  traurig  („destructive  et  funeste“).
Diese  wenigen  Daten  zeigen,  daß  manche  in  dem  progressiven
Steuerfuße  drohende  Gefahren  für  die  Gesellschaft  erblicken,  um
so  wichtiger  ist  es,  dessen  Natur  genau  zu  untersuchen.
2.  Wie  wir  sahen,  hat  sowohl  die  wirtschaftliche  als  die  soziale
Entwicklung  des  Staatslebens  es  mit  sich  gebracht,  daß  die  Steuer
zur  Haupteinnahmequelle  des  Staates  wurde.  Die  große  Bedeutung
des  Steuerwesens  hat  zur  Folge,  daß  man  mit  großer  Sorgfalt  die  Quelle
der  Steuer  zu  erforschen  suchte,  bis  man  diese  in  der  Leistungsfähigkeit ­
  der  Staatsbürger  entdeckte.  Damit  wurde  es  aber  wieder
notwendig,  das  richtige  Maß  für  die  Leistungsfähigkeit  zu  suchen,
was  hiermit  zum  Hauptproblem  des  ganzen  Steuerwesens  wurde.
Die  Leistungsfähigkeit  können  wir  auf  die  Weise  bestimmen,
daß  wir  die  gesamten  zur  Verfügung  der  Einzelnen  stehenden  wirtschaftlichen ­
  Mittel  untersuchen,  unter  diesen  in  erster  Reihe  das
Einkommen.  In  diesem  Falle  wird  die  Besteuerung  der  Einzelnen
im  Verhältnisse  ihrer  wirtschaftlichen  Mittel  geschehen,  von  der
Auffassung  ausgehend,  daß  derjenige,  der  das  Doppelte  dieser  wirtschaftlichen ­
  Mittel  sein  eigen  nennt,  doppelt  so  viel  zu  steuern  vermag. ­
  Dieser  Gedankengang  führt  zum  proportionalen  Steuerfuß, ­
  welcher  dort,  wo  der  Steuerfuß  in  Perzenten  ausgedrückt  wird,
ein  unveränderliches  Perzentuale  fordert,  denn  jede  Steuerquelle
wird  in  dem  Verhältnisse  mehr  oder  weniger  zahlen,  als  sie  größer
oder  kleiner  ist  als  eine  andere  Steuerquelle.  Bei  dem  proportionalen ­
  Steuerfuß  ist  aber  die  Steuer  dem  zu  besteuernden  Einkommen
proportional.  Das  Verhältnis  zwischen  Einkommen  und
Steuer  fuß  ist  ein  bleibendes,  unveränderliches.
Andererseits  kann  von  dem  Gedanken  ausgegangen  werden,  daß
mit  der  Zunahme  der  Größe  der  Steuerquellen,  namentlich  des
Einkommens,  der  entbehrliche  Teil  desselben  zunimmt,  also  ein
größerer  Teil  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  überlassen  werden
kann,  ohne  daß  dies  für  den  betreffenden  ein  größeres  Opfer  bedeuten ­
  würde.  Bei  gleichem  Einkommen  wäre  das  in  der  Steuer
zu  bringende  Opfer  gleichfalls  arithmetisch  gleich,  bei-  ungleichem
Einkommen,  ungleichen  Steuerquellen  wäre  aber  diese  Gleichheit
die  größte  Ungleichheit,  denn  von  einem  größeren  Einkommen  kann
ein  progressiv  größeres  Opfer  leichter  getragen  werden,  als  von
        <pb n="296" />
        «

278

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

einem  geringeren  Einkommen  ein  relativ  kleineres  Opfer.  Die  von
der  Forderung  der  Gleichheit  des  Opfers  ausgehenden  Theorien
mußten  mit  der  Zeit  notwendigerweise  zu  dem  Resultate  kommen,
daß  sie  die  Gestaltung  der  aus  dem  Einkommen  verschiedener
Größe  zu  befriedigenden  Bedürfnisse  ins  Auge  faßten.  So  sagt
Meyer,  daß  jegliche  Steuerzahlung  die  Unterdrückung  gewisser  Bedürfnisse ­
  nötig  macht,  aber  bei  den  kleinen  Einkommen  gehören
die  derart  unbefriedigten  Bedürfnisse  zu  denen  erster  Ordnung,  bei
den  größeren  Einkommen  dagegen  zu  den  weniger  dringenden,  die
Gleichheit  der  Opfer  wird  daher  nur  dann  erreicht  werden,  wenn
in  letzterem  Falle  der  Abzug  ein  größerer  ist.  Pierson  sagt  in
gleichem  Sinne,  es  muß  danach  getrachtet  werden,  daß  bei  Jedermann ­
  der  durch  die  Steuer  vereitelte  Genuß  in  gleichem  Verhältnisse ­
  stehe  zu  den  Gesamtgenüssen.
Aus  diesen  Reflexionen  entspringt  die  Idee  des  progressiven
(„differential“)  Steuerfußes,  deren  Forderung  darin  besteht,  daß  mit
der  zunehmenden  Größe  der  Steuerbasis  auch  der  Steuerfuß  progressiv ­
  zunehme,  die  Steuerlast  also  nicht  nur  proportional,  sondern
in  progressiv  steigendem  Verhältnisse  zunehme.  Bei  diesem  System
wächst  also  mit  dem  Steuerfuß  auch  die  Steuerlast  in  dem  Maße,
als  das  Einkommen,  die  Steuerbasis  wächst.  Hier  ist  also  das
Verhältnis  zwischen  Steuerbasis  und  Steuerschlüssel
ein  veränderliches.  Der  progressive  Steuerfuß  ist  eigentlich ­
  eine  Zusammenfassung  verschiedener  Steuerfüße;  jede  Einkommensgruppe ­
  hat  ihren  eigenen  Steuerfuß  und  zwar  ist  der
Steuerfuß  in  jeder  höheren  Einkommensklasse  ein  höherer.  Die
Steuerlast  wächst  also  nicht  einfach  proportional,  in  dem  Verhältnis
der  Größe  des  Einkommens,  sondern  in  stetig  wachsendem  Maße.
Der  progressive  Steuerfuß  zeigt  eine  verschiedene  Einrichtung.
Er  kann  proportioned  progressiv  und  progressiv  progressiv  sein,  resp.
der  progressive  Steuerfuß  wächst  stets  in  gleichem  Verhältnisse,
sagen  wir  um  1  Prozent,  oder  er  steigt  in  progressivem  Maße,  anfangs ­
  mit  1,  dann  2,  3  Prozent  usw.  Im  allgemeinen  Sinne  genommen
ist  natürlich  auch  der  progressive  Steuerfuß  ein  proportionaler
Steuerfuß. 1 )  Der  progressive  Steuerfuß  kann  so  eingerichtet  sein,
daß  die  Progression  bei  einem  gewissen  Punkte  stille  steht,  der
Steuerfuß  ist  bis  zu  einer  gewissen  Höhe  progressiv,  dann  hört  die

')  Die  Ausdrücke  proportionaler  und  progressiver  Steuerfuß  sind  gewiß
nicht  klar  genug.  Im  Grunde  ist  ja  auch  beim  proportionalen  Steuerfuß  die
Steuerleistung  eine  zunehmende,  progressive,  wie  auch  Seligmann  bemerkt,  daß
auch  der  progressive  Steuerfuß  proportional  ist,  jedoch  in  progressiver  Proportion
fortschreitend.
        <pb n="297" />
        B.  IV.  Abschnitt.  Das'  Prinzip  der  Steuerprogression.  279
Progression  auf  und  der  Steuerfuß  ist  einfach  proportional.  Dieser
Steuerfuß  wird  als  degressiver  Steuerfuß  bezeichnet  und  sollte
besser  beschränkt  progressiv  heißen.  Es  könnte  von  einem
gemischten  Steuerfuß  gesprochen  werden,  oder  von  einem  mit
Progression  verbundenen  proportionalen  Steuerfuße,  wobei  bis  zu
einer  gewissen  Höhe  der  Steuerfuß  progressiv,  von  da  ab  proportional ­
  ist.  Die  Eigentümlichkeit  des  degressiven  Steuerfußes  besteht
darin,  daß  hier  jener  unliebsame  Schein  vermieden  wird,  als  ob  es
sich  um  eine  Verfolgung  der  großen  Einkommen  handle,  der  Steuerfuß ­
  bedeutet  mehr  eine  Erleichterung  für  die  kleinen  Einkommen,
als  eine  Überlastung  der  großen.  Die  Betonung  ruht  gewissermaßen
mehr  darauf,  daß  die  kleinen  Einkommen  geringer,  als  daß  die
großen  Einkommen  höher  besteuert  würden,  obwohl  eines  ohne  das
andere  nicht  möglich  ist.  Es  handelt  sich  um  eine  gefällige  Form
anstatt  einer  odiosen.  „Die  Kinder,  die  hören  es  gerne.“  Formell
ist  zwischen  dem  progressiven  und  dem  degressiven  Steuerfuß  von
obigem,  nämlich  dem  Stillstände  der  Progression  abgesehen,  kein
Unterschied,  denn  jeder  degressive  Steuerfuß  ist  von  unten  gesehen
progressiv  und  jeder  progressive  Steuerfuß  von  oben  gesehen,  degressiv. ­
  Aber  bei  dem  degressiven  Steuerfuß  fallen  alle  Einkommen
von  einer  gewissen  Höhe  unter  den  gleichen,  unveränderlichen
Steuerfuß,  während  die  unter  dieser  Höhe  bleibenden  Einkommen
nach  einem  degressiven,  abnehmenden  Steuerfuß  besteuert  werden.
Von  prinzipieller  Bedeutung  ist,  daß  der  degressive  Steuerfuß  dem
Anwachsen  des  Steuerfußes  eine  Grenze  setzt,  wodurch  einer  der
schwersten  Einwände  gegen  den  progressiven  Steuerfuß  wegfällt.
Noch  sprechen  einzelne  Schriftsteller  vom  regressiven
Steuerfuße  (Stein),  wenn  mit  der  Höhe  des  Einkommens  der
Steuerfuß  abnimmt.  Natürlich  ist  dies  ein  höchst  ungerechtes
Vorgehen,  trotzdem  ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß  gewisse  Steuern
nach  unten  progressiv  wirken,  was  aber  nicht  Folge  des  Steuerfußes
ist.  Ein  regressiver  Steuerfuß  hat  auch  die  ganz  merkwürdige
Motivierung  gefunden,  daß  eigentlich  für  ein  kleines  Einkommen
jeder  Teil  einen  größeren  Wert,  Grenzwert  vertritt.  Einen  interessanten ­
  Fall  des  regressiven  Steuerfußes  finden  wir  in  der  Stadt

l )  Diesen  formellen  Unterschied  wollte  wohl  Wagner  zu  einem  „prinzipiellen“ ­
  steigern,  indem  er  sagt,  daß  der  degressive  Steuerfuß  eine  Treppe  mit
wenig  Stufeu  ist,  welche  bald  ins  Stockwerk  führt,  während  der  progressive
Steuerfuß  endlos  ist.  Br  übersieht  dabei,  daß  auch  der  degressive  Steuerfuß,
wenn  er  konsequent  sein  wollte,  eine  endlose  Tieppe  wäre,  in  seiner  üblichen
Anwendung  aber,  bei  den  großen  Einkommen,  die  Degression  aufhört;  ebenso
könnte  ja  auch  der  progressive  Steuerfuß  bei  den  höheren  Einkommensstufen
aufhören  und  dann  würde  er  auch  bloß  aus  wenigen  Stufen  bestehen.
        <pb n="298" />
        280

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Augsburg. 1 )  Ebenso  begegnen  wir  in  älterer  Zeit  in  Schweden
Luxussteuern,  welche  um  so  höher  waren,  je  geringer  das  Einkommen ­
  war.  Dies  sollte  also  eigentlich  eine  Strafe  sein,  was  ja
nicht  so  ganz  unbegründet  war.
3.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  das  System  des  proportionalen ­
  Steuerfußes  auf  fester  Basis  ruht.  Erstens  steht  es  ganz
nahe  zu  jener  Auffassung,  die  sich  durch  die  ganze  Steuertheorie
hindurch  geltend  macht,  daß  nämlich  weder  der  Staat  sein  Einkommen ­
  auf  das  Prinzip  basieren  kann,  wonach  er  von  Jenen
Leistungen  verlangt,  die  hinwieder  seine  Leistungen  in  Anspruch
nehmen,  noch  der  Einzelne  seine  Leistungen  von  diesem  Gesichtspunkte ­
  betrachten  darf,  denn  der  Staat  ist  für  das  Ganze,  der
Einzelne  wieder  hat  für  das  Ganze  so  viel  zu  leisten  als  er  vermag.
Aber  innerhalb  der  Grenze  seiner  Bedürfnisse  mißt  der  Staat  die
Staatsbürger  mit  demselben  Maße  und  wie  er  bei  Erfüllung  der
Militärpflicht  vom  Reichen  kein  größeres  Opfer  verlangt  als  vom
Armen,  da  bei  Erfüllung  einer  physischen  Pflicht,  das  Individuum
bloß  auf  Grund  der  physischen  Kraft  gemessen  werden  darf,  so
muß  bei  den  pekuniären  Leistungen  das  Individuum  im  Verhältnisse ­
  seiner  pekuniären  Fähigkeit  gemessen  werden,  so  daß  z.  B.
wer  zehnmal  reicher  ist,  zehnmal  mehr  zu  leisten  hat.  Der  proportionale ­
  Steuerfuß  hat  ferner  den  Vorteil,  daß  er  die  Möglichkeit ­
  divergierender  Ansichten  ausschließt,  ebenso  die  differente
Beurteilung  der  Einkommen.  Es  ist  eine  schwierigere,  weil  feinere
Aufgabe,  deren  Lösung  der  progressive  Steuerfuß  voraussetzt,  denn
hier  muß  untersucht  werden,  ob  in  dem  zehnmal  größeren  Einkommen, ­
  mit  Rücksicht,  daß  die  Lebensbedürfnisse  eine  zu  große
Ausdehnung  nicht  zulassen,  bloß  der  Luxus,  jener  Teil,  welchen
der  Einzelne  ohne  Entbehrung  zur  Erfüllung  der  Staatszwecke
überlassen  kann,  nicht  zwanzigmal,  fünfundzwanzigmal  größer  ist?
Hieraus  folgt  auch  jene  Eigenschaft  des  proportionalen  Steuerfußes,
daß  derselbe  natürlich  auf  festerer  Basis  ruht,  während  die  Festsetzung ­
  der  einzelnen  Stufen  des  progressiven  Steuerfußes  große
Schwierigkeiten  verursacht  und  von  willkürlicher  Beurteilung  nicht
ganz  zu  befreien  ist.
4.  Die  Frage  des  progressiven  Steuerfußes  hängt  mit  der  allgemeinen ­
  Steuertheorie  zusammen.  Diejenigen  Schriftsteller,  die
strenge  an  der  Aquivalenztheorie  festhalten,  treten  für  den  proportionalen ­
  Steuerfuß  ein:  wie  Hobbes,  Turgot,  Proudhon,  Leroy-*)
  Hartung,  Die  Belastung  des  augsburgischen  Großkapitals  (Schmoller
Jahrbuch  1895).
        <pb n="299" />
        B.  IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression.

281

Beaulieu  und  Andere.  Doch  gibt  es  auch  solche,  die  wohl  auf  der
Basis  der  Aquivalenztheorie  stehen  und  doch,  ja  eben  deshalb  den
progressiven  Steuerfuß  fordern,  wie  Sonnenfels,  Bentham,  Garnier
usw.  Diejenigen  Schriftsteller,  die  die  Theorie  der  Leistungsfähigkeit ­
  verteidigen,  fordern  in  der  Regel  den  progressiven  Steuerfuß,
so  Jean  Baptiste  Say,  Held,  Neumann,  Schäffle,  Wagner,  Pierson,
Graziani  und  Andere.  John  Stuart  Mill  ist  wohl  Anhänger  der
Opfertheorie,  trotzdem  nimmt  er  gegen  den  progressiven  Steuerfuß
Stellung,  den  er  nur  bei  der  Erbschaftssteuer  wünscht  anzuwenden.
Wagner  verteidigt  den  progressiven  Steuerfuß  namentlich  mit
sozialpolitischen  Argumenten.
Die  Theoretiker  machen  sich  von  dem  progressiven  Steuerfuß
eine  verschiedene  Vorstellung.  So  wäre  derselbe  ein  nach  oben
degressiv  zunehmender  progressiver  Steuerfuß,  welcher  auf  den
höchsten  Stufen  sich  in  einen  proportionalen  Steuerfuß  verwandeln
würde.  Seligmann,  der  überhaupt  ein  skeptischer  Anhänger  des
progressiven  Steuerfußes  ist,  nennt  gegenüber  dem  progressiven
Steuerfuß  degressiv  den  proportionalen  Steuerfuß,  der  sich  auf  die
Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  stützt.  Garnier  befürwortet
bloß  einen  mäßig  durchgeführten  progressiven  Steuerfuß,  darum
nennt  er'diesen  Steuerfuß  nicht  progressiv,  sondern  „progressional“.
Die  heftigsten  Gegner  des  progressiven  Steuerfußes  finden  wir
bei  den  Franzosen,  was  wohl  zum  Teil  dem  Umstande  zuzuschreiben
ist,  daß  die  während  der  Revolution  mit  dem  progressiven  Steuerfuß ­
  gemachten  unglückseligen  Experimente  bis  zum  heutigen  Tage
nicht  in  Vergessenheit  gerieten.  Die  heftigsten  Angriffe  gegen  den
progressiven  Steuerfuß  richteten  Leroy-Beaulieu  und  Leon  Say,
obwohl  sie  einen  mäßigen  progressiven  Satz  nicht  perhorreszierten,
doch  hat  ein  solcher  nach  ihrer  Ansicht  nach  keiner  Richtung  hin
Bedeutung  und  doch  besteht  beständig  die  Gefahr,  daß  höhere
Progressionen  gefordert  werden.  Bei  den  Italienern  kämpft  namentlich ­
  Martello  gegen  den  progressiven  Steuerfuß,  welcher  nach  ihm
theoretisch  absurd,  praktisch  unmöglich  ist;  wenn  er  hoch  ist,  so
ist  er  von  verheerender  Wirkung,  wenn  er  mäßig  ist,  so  ist  er
wirkungslos;  doch  muß  er  hoch  sein,  da  er  nur  wenige  Individuen
trifft,  die  Massen  verschont,  während  gerade  der  Vorteil  des  proportionalen ­
  Steuerfußes  darin  liegt,  daß  er  um  so  mehr  einträgt,
je  mäßiger  er  ist.  Denis  ist  der  Stellvertreter  eines  vermittelnden
Standpunktes.  Er  hebt  hervor,  daß  die  Frage  des  proportionalen
oder  progressiven  Steuerfußes  eigentlich  ein  Glied  des  Gegensatzes
von  Individualismus  und  Sozialismus,  von  Egoismus  und  Altruismus
ist.  Keines  dieser  Prinzipien  kann  restlos  verwirklicht  werden,
        <pb n="300" />
        282

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

aber  mit  dem  Fortschritt  der  Wissenschaft  werden  die  beiden
Prinzipien  in  einer  höheren  Einheit  zusammengefaßt  werden.
5.  Im  Gegensatz  zu  Jenen,  die  den  progressiven  Steuerfuß  unbedingt ­
  verwerfen,  nähern  sich  demselben  diejenigen  Schriftsteller,
die  wohl  im  ganzen  Anhänger  des  proportionalen  Steuerfußes  sind,
jedoch  bei  einzelnen  Steuerarten  den  progressiven  Steuerfuß  billigen.
So  ist  Nasse  für  den  proportionalen  Steuerfuß,  bei  der  Einkommensteuer ­
  billigt  er  jedoch  den  progressiven  Steuerfuß,  denn  auf  diese
Weise  ist  es  möglich  zu  paralysieren,  wenn  bei  den  Verzehrungssteuern ­
  eine  umgekehrte  Progression  sich  geltend  macht,  indem  die
schwächeren  Steuersubjekte  hier  stärker  getroffen  werden.  Auch
Mill,  der  im  allgemeinen  den  progressiven  Steuerfuß  bekämpft,
hält  denselben  —  wie  erwähnt  —  bei  der  Erbschaftssteuer  für
notwendig.
Sehr  vorsichtig  ist  auch  noch  das  Vorgehen  jener  Schriftsteller,
die  bloß  für  die  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  eintreten  und
hierin  indirekt  die  Verwirklichung  der  Progression  sehen,  so  John
Stuart  Mill,  Eoscher,  Vocke,  Helferich,  Umpfenbach  und  Andere.
Aber  mit  dem  Fortschritt  der  Steuertheorie  und  dem  Siege  der
Theorie  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit  festigen  sich
immer  mehr  die  Grundlagen,  auf  welchen  die  Theorie  des  progressiven ­
  Steuerfußes  aufgebaut  wird.
In  der  Reihe  der  Argumente  steht  an  erster  Stelle  das  Postulat
der  Gleichheit  des  Opfers.  Mit  dem  Anwachsen  von  Einkommen
und  Vermögen  wird  angesichts  der  Befriedigung  der  Bedürfnisse
zweiten,  dritten,  x-ten  Ranges  unzweifelhaft  nur  der  progressive
Steuerfuß  der  wahre  proportionale  Steuerfuß  sein,  d.  h.  derjenige,
der  in  der  Tat  die  Steuerträger  gleichmäßig  erfaßt.  Bei  den
größeren  Einkommen  wächst  unbedingt  der  entbehrliche  Teil  des
Einkommens  in  energischerer  Progression  als  das  Verhältnis  der
Zunahme  des  Einkommens  und  da  jener  Betrag  der  Staatsausgaben,
welche  die  Wohlhabenden  von  sich  abschüttelten,  auf  die  schwächeren
Steuerkräfte  drücken  würde,  so  sind  nur  zwei  Fälle  möglich:  entweder ­
  die  rationelle  Steuerprogression,  also  nach  oben,  im  Verhältnisse ­
  der  Zunahme  des  Einkommens,  oder  die  irrationelle  Steuerprogression ­
  nach  unten,  im  Verhältnisse  der  Abnahme  des  Einkommens. ­
  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  was  die  gerechte  Lastenverteilung ­
  fordert.
6.  Das  bestimmende  Maß  der  Steuerleistung  kann  nur  die
Steuerkraft  sein.  Die  durch  den  Staat  dem  Einzelnen  geleisteten
Dienste,  die  die  Aquivalenztheorie  zum  Maße  der  Steuerleistung
machen  will,  ist  hierzu  nicht  geeignet.  Erstens  aus  dem  Grunde,
        <pb n="301" />
        B.  IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression.

283

weil  sich  diese  Leistungen  nicht  messen  lassen.  Die  großen  sozialen
Gemeinschaften,  deren  wichtigste  der  Staat  ist,  sind  so  sehr  Voraussetzung ­
  alles  sozialen  Wohles,  daß  deren  Vorteile  sich  ebensowenig ­
  berechnen  lassen,  wie  etwa,  was  wir  der  Lunge,  dem  Herzen
verdanken  für  Erhaltung  unseres  physischen  Lebens  und  Wohlseins.
Aber  es  wäre  auch  vergebens  das  Maß  der  durch  den  Staat  dem
einzelnen  gebotenen  Vorteile  festzustellen,  wenn  die  Steuerkraft  damit ­
  nicht  Schritt  hält.  Bloß  die  Steuerkraft  kann  das  Maß  der
individualen  Leistung  an  den  Staat  bilden.
Wenn  wir  nun  die  Steuer  kraft  näher  ins  Auge  fassen,  so  ist
nicht  zu  leugnen,  daß  in  derselben  verschiedene  Grade  unterschieden
werden  können.  Vor  allem  können  wir  zwischen  ganzen  und
partiellen  Steuerkräften  unterscheiden  und  zwar  sowohl  in  volkswirtschaftlicher ­
  als  in  finanzieller  Beziehung.  In  finanzieller  Beziehung ­
  ist  unser  Gedankengang  folgender:  Indem  wir  den  Betrag
der  Staatsbedürfnisse  mit  dem  Einkommen  der  Staatsbürger  vergleichen, ­
  gewinnen  wir  einen  Schlüssel,  den  wir  den  normalen
Steuerfuß  nennen  können.  Jene  Einkommen,  welche  soviel  Steuerkraft ­
  besitzen,  daß  sie  diesen  Steuerfuß  zu  tragen  imstande  sind,
sind  volle  Steuerkräfte.  Neben  diesen  vollen  Steuerkräften  befinden
sich  aber  solche,  welche  diesen  normalen  Steuerfuß  zu  tragen  nicht
vermögen;  auf  diese  Steuerkräfte  kann  nur  ein  Bruchteil  des
normalen  Steuerfußes  gelegt  werden.  In  volkswirtschaftlichem  Sinne
nennen  wir  jene  Steuerkraft  eine  volle,  die  weiter  keine  wirtschaftliche ­
  Funktion  zu  versehen  hat.  Nicht  volle  Steuerkraft  ist  jene,
aus  der  wohl  die  Lebensbedürfnisse  gedeckt  werden  können,  aber
sonstige  Ausgaben,  so  für  die  soziale  Versicherung,  nicht  gedeckt
werden  können.  Noch  geringer  ist  jene  Steuerkraft,  aus  der  selbst
die  Lebenserhaltung  nicht  gesichert  werden  kann.  Auch  die  volle
Steuerkraft  zeigt  Abstufungen  nach  Wohnort,  Familienzahl  usw.
Hieraus  folgt,  daß  die  individuellen  Einkommen  gerechterweise
nicht  nach  dem  gleichen  Steuerfuß  besteuert  werden  können,  sondern
derselbe  muß  sich  den  das  Einkommen  beeinflussenden  Verhältnissen
anschmiegen.  Zu  diesen  Verhältnissen  gehören  namentlich  die
folgenden:  1.  Die  Größe  des  Einkommens.  2.  Die  Natur  der
Steuerquellen.  In  dem  aus  Vermögen  stammenden  Einkommen
steckt  caeteris  paribus  größere  Steuerkraft,  als  in  dem  aus  Erwerb
stammenden,  das  größeren  Wechselfällen  ausgesetzt  ist,  nach  einer
gewissen  Zeit  abnimmt  oder  ganz  versiegt,  endlich  wovon  ein  Teil
zur  Vermögens-  oder  Rentenbildung  verwendet  werden  muß.  3.  Die
Zahl  der  Personen,  die  aus  dem  Einkommen  erhalten  werden:  dasselbe ­
  Einkommen  kann  einen  größeren  Teil  dem  Staate  abtreten,
        <pb n="302" />
        284

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

wenn  es  bloß  der  Erhaltung  eines  Menschen,  z.  B.  eines  Junggesellen ­
  dient,  als  wenn  es  einer  zahlreichen  Familie  die  Erhaltung
sichern  soll.  4.  Der  Wohnort,  denn  von  demselben  Einkommen
wird  die  Bedürfnisbefriedigung  in  der  Stadt  einen  größeren  Teil
in  Anspruch  nehmen,  als  auf  dem  Lande.  5.  Der  Familienstand,
insofern  als  Waisen,  Witwen  gewisse  Schonung  verdienen.
Ein  einfaches  Beispiel  zeigt  die  Dichtigkeit  des  Prinzipes  der
Progression.  Ein  Gewerbsmann,  der  10000  Mark  im  Jahre  verdient, ­
  wird  dem  Staate  nur  wenig  Opfer  zu  bringen  imstande  sein
und  fünf  Gewerbsleute,  von  denen  einzeln  jeder  10000  Mark  verdient, ­
  also  insgesamt  50000  Mark,  werden  dem  Staate  gleichfalls
nur  wenig  zu  opfern  imstande  sein.  Wenn  wir  dagegen  einen
solchen  Gewerbsmann  nehmen,  der  allein  50000  Mark  verdient,  so
werden  wir  finden,  daß  derselbe  weit  mehr  zu  opfern  vermag,  als
die  obigen  fünf  Gewerbsleute  zusammengenommen.  Dieser  Tatsache
gab  schon  Friedrich  der  Große  Ausdruck,  als  er  sagte,  daß  ein
reicher  Mann,  der  ein  Einkommen  von  5000  Taler  besitzt,  auch  die
Hälfte  dieses  Einkommens  als  Steuer  bezahlen  kann,  da  er  noch
immer  seinen  Lebensbedarf  decken  könnte,  während  Jemand,  dessen
Einkommen  bloß  80  Taler  beträgt,  viel  opfern  würde,  wenn  er  einen
Taler  Steuer  bezahlen  würde.
Eine  der  schwierigsten  Aufgaben  der  Steuerpolitik  ist  die
richtige  Festsetzung  des  Steuerschlüssels.  Wenn  der  Staat  keine
Rücksicht  nimmt  auf  die  Verschiedenheit  der  in  verschiedenen  Einkommen ­
  ruhenden  Steuerkraft,  also  große  und  kleine  Einkommen
proportioneil,  also  mit  dem  gleichen  Steuerfuß  besteuert,  dann
können  zwei  Fälle  eintreten :  entweder  geht  der  Staat  von  der
größeren  Leistungsfähigkeit  der  größeren  Einkommen  aus,  wodurch
er  die  kleinen  Einkommen  übermäßig  belastet,  oder  er  geht  von
den  kleinen  Einkommen  aus,  dann  unterläßt  er  es  wieder,  die  großen
Einkommen  entsprechend  in  Anspruch  zu  nehmen.  Und  in  letzterem
Falle  werden  die  kleinen  Einkommen,  trotzdem  ihre  Leistungsfähigkeit ­
  zum  Ausgang  genommen  wird,  im  Übermaße  in  Anspruch  genommen, ­
  denn  wenn  der  Staat  die  volle  Leistungsfähigkeit  der
großen  Einkommen  in  Anspruch  nehmen  würde,  dann  würde  die
Steuerlast  der  kleinen  Einkommen  sich  mindern.  Überdies  sind
hier  noch  andere  Momente  in  Betracht  zu  ziehen.  Vor  allem,  daß
die  genaue  Festsetzung  der  großen  Einkommen  schwieriger  ist,  als
die  der  kleinen  Einkommen,  bei  welchen  das  Minimum  der  Existenzkosten ­
  als  Stützpunkt  dient.  Ferner,  daß  wegen  der  häufigen  Unregelmäßigkeit ­
  der  kleinen  Einkommen  die  Opfer  dieser  Steuerträger
größer  sind,  schon  wegen  der  geringeren  Kenntnis  der  Gesetze,  der
        <pb n="303" />
        B.  IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression.

285

geringeren  Fähigkeit  der  Orientierung  und  Verteidigung,  wegen  des
mit  der  Steuerzahlung  verbundenen  Zeitverlustes  usw.
Von  jenen  Faktoren,  welche  auf  die  Größe  des  in  der  Steuer
gebrachten  Opfers  Einfluß  ausüben ,  kommen  auch  die  im  Einkommen ­
  vorkommenden  Veränderungen  in  Betracht  (Meyer).  In
jedem  Haushalte  entwickelt  sich  hinsichtlich  der  Größe  und  der
Art  der  Bedürfnisbefriedigung  ein  gewisses  System,  welches  große
Tenacität  beweist.  Wenn  das  Einkommen  steigt,  so  steigen  doch
nicht  sogleich  auch  die  Bedürfnisse.  In  diesem  Falle  ist  also  die
Steuerfähigkeit  eine  größere,  als  in  Haushaltungen,  die  über  dasselbe ­
  Einkommen  verfügen,  aber  dieses  Einkommen  bereits  in  dem
ständigen  Niveau  der  Bedürfnisbefriedigung  zum  Ausdruck  brachten.
Diese  Haushaltungen  sind  daher  nach  einem  höheren  Schlüssel  zu
besteuern.  Der  entgegengesetzte  Fall  tritt  ein,  wenn  das  Einkommen
abnimmt.  Hier  kann  wieder  die  Bedürfnisbefriedigung  nicht  sogleich ­
  reduziert  werden,  die  Leistungsfähigkeit  dieser  Haushaltungen
ist  also  geringer,  als  die  jener  Haushaltungen,  welche  wohl  gleichfalls ­
  nur  über  das  gleiche  Einkommen  verfügen,  aber  in  der  Bedürfnisbefriedigung ­
  sich  diesem  Niveau  längst  anbequemt  haben.
Freilich  scheint  dieses  Moment  schon  zu  jenen  zu  gehören,  die  beim
progressiven  Steuerfuß  schwer  in  Betracht  gezogen  werden  können,
auch  der  erwähnte  Schriftsteller  will  dasselbe  nur  bei  der  Steuerveranlagung ­
  berücksichtigen.  Übrigens  ist  es  gewiß,  daß,  von  Ausnahmefällen ­
  abgesehen,  die  Anpassung  der  Bedürfnisse  an  das  Einkommen ­
  mit  Raschheit  erfolgt,  höchstens  mit  dem  Unterschiede,  daß
die  Ausgleichung  rascher  erfolgt  bei  steigendem,  als  bei  abnehmendem ­
  Einkommen,  denn  der  Mensch  lernt  rascher  neue  Bedürfnisse
und  die  Annehmlichkeit  der  Befriedigung  derselben  kennen,  als  die
Verzichtleistung  auf  gewohnte  Bedürfnisse.
Die  Berechtigung  der  progressiv  steigenden  Besteuerung  der
höheren  Einkommen  findet  seine  Berechtigung  auch  darin,  daß  auf
diese  Weise  auch  das  Ziel  erreicht  wird,  daß  das  fundierte  Einkommen ­
  stärker  besteuert  wird  als  das  unfundierte.  Die  höheren
Einkommen  stammen  nämlich  überwiegend  aus  Vermögen  und  deren
höhere  Besteuerung  gestattet  wenigstens  einigermaßen  die  UntAscheidung
  von  fundiertem  und  unfundiertem  Einkommen.  Ja  es
kommt  hierbei  noch  in  Betracht,  daß  je  höher  das  Einkommen  ist,
desto  größer  ist  auch  proportioneil  das  demselben  zugrunde  liegende
Vermögen,  da  die  größeren  Vermögen  geringere  Verzinsung  bieten.
7.  Einzelne  Schriftsteller  haben  den  progressiven  Steuerfuß
namentlich  in  seiner  Einwirkung  auf  die  Einkommensverteilung
untersucht.  Hier  begegnen  wir  namentlich  jenen,  die  eben  aus
        <pb n="304" />
        286  4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.
diesem  Grunde  den  progressiven  Steuerfuß  perliorreszieren.  Unbedingt ­
  wird  nach  beiden  Eichtungen  hin  übertrieben.  Die  Progression ­
  muß  sich  in  engen  Grenzen  bewegen  und  dann  wird  sie
die  Einkommensverteilung  unwesentlich  verändern.  Auch  die  Lust
der  Vermögensbildung  wird  sie  nicht  mindern,  wie  Mill  befürchtet)
denn  der  Zauber  des  Besitzes  wird  noch  immer  mächtig  genug  sein.
Es  muß  immer  vor  Augen  gehalten  werden,  daß  die  progressive
Besteuerung  einerseits  die  größeren  sozialen  Pflichten  des  Besitzes
zum  Ausdruck  bringen  will,  andererseits  soll  sie  die  Schonung  der
kleinen  Vermögenskräfte  sichern.  Und  selbst  wenn  die  Progression
zur  Folge  hätte,  daß  an  dem  einen  Punkte  ein  Riesenvermögen
nicht  im  bisherigen  Maße  wachsen  wird,  aber  an  100000  Punkten
kleine  Vermögen  entstehen  werden,  sich  entwickeln,  Schonung  finden,
so  muß  der  letztere  Fall  volkswirtschaftlich  und  sozial  als  der
günstigere,  gesündere,  wünschenswertere  bezeichnet  werden.  Ganz
unverständlich  ist  es,  wenn  Gneist  Demoralisation  befürchtet,  als  ob
—  von  allem  übrigen  abgesehen  —  die  mit  der  Erleichterung  von
Hunderttausenden,  Millionen  eintretende  entsprechende  Steuerfassion,
nicht  reichlich  Entschädigung  böte  für  die  eventuelle  Steuerentziehung
bei  einem  großen  Vermögen.
Die  Berechtigung  des  progressiven  Steuerfußes  muß  daher
eigentlich  nicht  dort  gesucht  werden,  wo  sie  Wagner  sucht,  daß
eine  Ausgleichung  der  Einkommensdisparitäten  erzielt  wird,  da  der
progressive  Steuerfuß  dies  nicht  vermag  und  weil  diese  einer  so
scharfen  Progression  als  Motiv  dienen  würde,  welche  jede  objektive
Theorie  zurückweisen  muß.
8.  Mit  jener  Argumentation,  welche  den  progressiven  Steuerfuß
aus  der  auf  die  Einkommensverteilung  bezüglichen  Rolle  der  Besteuerung ­
  ableitet,  steht  in  naher  Beziehung  jene  Auffassung,  welche
davon  ausgeht,  daß  die  Berechtigung  des  progressiven  Steuerfußes
darin  liegt,  daß  die  großen  Ungleichheiten  in  Einkommen  und  Vermögen ­
  auf  die  nachteilige  Einwirkung  der  Staatstätigkeit  zurückzuführen ­
  sind,  während  es  eben  Aufgabe  des  Staates  wäre,  die  größere
Gleichheit  der  Verhältnisse  der  Staatsbürger  zu  befördern.  Dieser
Voraussetzung  kann  nur  so  viel  Wahrheit  beigelegt  werden,  als  unzweifelhaft ­
  viele  staatliche  Institutionen  mehr  den  Stärkeren  zugute
kommen,  sowie  daß  viele  große  Einkommen  und  Vermögen  auf
staatliche  Begünstigungen,  gesetzliche  und  ungesetzliche,  zurückzuführen ­
  sind.  Dieses  Argument  für  den  progressiven  Steuerfuß,  das
namentlich  Walker  hervorhebt,  hat  Royer  richtiger  formuliert,  indem
sie  sagt,  daß  der  Staat  die  Pflicht  habe,  die  Individuen  für  die
        <pb n="305" />
        B.  IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression.

287

schädlichen  Wirkungen  der  aus  den  Gesetzen  stammenden  Ungleichheiten ­
  zu  entschädigen.
9.  Gegen  den  progressiven  Steuerfuß  wird  von  manchen  Seiten
angeführt,  daß  er  in  höherem  Maße  zur  Verheimlichung  des  Einkommens ­
  verleitet.  Das  kann  von  psychologischem  Standpunkte
auch  nicht  geleugnet  werden.  Praktisch  kommen  hier  aber  doch
verschiedene  Momente  in  Betracht.  So  verweist  auch  Seligmann
auf  die  Tatsache,  daß  in  Amerika  bei  proportionalem  Steuerfuß
der  Steuerbetrug  viel  häufiger  ist,  als  in  der  Schweiz,  bei  progressivem. ­

All  dies  vor  Augen  gehalten,  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß
der  Steuerfuß  —  mag  er  degressiv  oder  progressiv  sein  —  nicht
starr,  unveränderlich,  spoliativ  sein  darf,  sondern  elastisch,  veränderlich, ­
  mäßig,  damit  die  eine  verschiedene  Leistungsfähigkeit
repräsentierenden  Steuerkräfte  gleichmäßig  in  Anspruch  genommen
werden.
.  10.  Von  manchen  Seiten  befürchtet  man  von  dem  progressiven
Steuerfuß  die  Auswanderung  der  Kapitalien,  die  Abnahme  des
Triebes  zur  Vermögensbildung,  die  Ungerechtigkeiten  der  Parteiregierungen, ­
  was  jedoch  nur  dann  eintritt,  wenn  die  Progression
eine  exzessive  wäre.
11.  Als  Argument  für  die  progressive  Besteuerung  wird  auch
darauf  hingewiesen,  daß  der  progressive  Steuerfuß  als  Korollarium
der  auf  die  Lebensrnittel  erster  Ordnung  gelegten  indirekten  Steuern
betrachtet  werden  muß.  Die  antisoziale  Wirkung  dieser  Verzehrungssteuern ­
  soll  im  progressiven  Steuerfuß  ihr  Gegengewicht
finden.
12.  Von  finanziellem  Standpunkte  hat  man  gegen  die  progressive ­
  Besteuerung  eingewendet,  daß  der  progressive  Steuerfuß,
rationell  angewendet,  nur  geringen  finanziellen  Erfolg  hat  und  im
Grunde  ist  ja  das  finanzielle  Resultat  der  Hauptzweck  jeder  Besteuerung. ­
  „Die  Erfahrung  lehrt  —  sagt  Leon  Say  —  daß  die
progressive  Steuer  mit  den  größten  Nachteilen  verbunden  ist.  Wenn
sie  hoch  ist,  vernichtet  sie  das  Kapital,  wenn  sie  niedrig  ist,  trägt
sie  nichts  ein.“  Hierauf  ist  zu  bemerken,  daß  dieses  Steuersystem
oder  Steuerprinzip  nicht  von  finanziellem  Standpunkte  zu  beurteilen
ist,  sondern  rein  vom  Standpunkte  der  Gerechtigkeit.  Die  Frage
ist  bloß  die,  ob  die  progressive  Besteuerung  der  höheren  Einkommen
mit  Hinsicht  auf  die  in  demselben  repräsentierte  Steuerkraft  berechtigt ­
  ist  und  darauf  kann  nur  mit  Ja  geantwortet  werden.
Ja  es  wäre  sogar  möglich,  daß  die  Steuer  bei  progressiver
Besteuerung  einen  geringeren  Ertrag  liefert,  denn  gegenüber  der
        <pb n="306" />
        288

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

stärkeren  Besteuerung  der  wenigen  höheren  Einkommen  steht  die
mäßige  Besteuerung  der  zahlreichen  kleinen  Einkommen.
13.  Ein  häufig  betontes  Gegenargument  —  von  dem  Say,
Martello  und  Andere  Erwähnung  tun  —  hebt  hervor,  daß  der
progressive  Steuerfuß  eigentlich  ganz  willkürlich  ist.  Auch  dieses
Argument  steht  auf  schwachen  Füßen.  Die  Erhöhung  des  progressiven ­
  Steuerfußes  kann  nach  solchen  Einheiten  geschehen
welche  als  Gradmesser  der  zunehmenden  Steuerkraft  betrachtet
werden  können  und  kann  bei  einem  Punkte  aufhören,  wo  eine
weitere  Steigerung  eine  wesentliche  Änderung  in  der  Steuerkraft
nicht  weiter  hervorruft.  Freilich  mit  mathematischer  Genauigkeit
lassen  sich  die  Stufen  nicht  festsetzen,  das  gilt  aber  auch  von
anderen  Erscheinungen  des  wirtschaftlichen  Lebens  und  der  staatlichen ­
  Finanzen.  Say,  der  den  progressiven  Steuerfuß  hauptsächlich
wegen  seiner  Willkürlichkeit  angreift,  da  der  Steuerfuß  hundertfältig ­
  sein  kann,  vergißt,  daß  ja  jeder  Steuerfuß,  jede  Gebühr
willkürlich  ist.  Kein  positiver  Steuersatz,  keine  Taxe  ist  mathematisch ­
  notwendig  und  könnte  ebenso  höher  als  niedriger  sein.  Ob
ein  Steuersatz  3,  5,  10  oder  80  Prozent  eines  Einkommens  in  Anspruch ­
  nehmen  soll,  das  läßt  sich  naturgesetzlich  nicht  beweisen,
das  ist  Sache  menschlicher  Einsicht,  die  nicht  gleichbedeutend  ist
mit  Willkür.
Sehr  richtig  weist  bei  dieser  Frage  Neumann  darauf  hin,  daß
wir  im  ganzen  staatlichen  und  Bechtsleben  solche  willkürliche
Satzungen  finden,  also  nicht  rein  logisch  beweisbare  und  zu  motivierende ­
  positive  Bestimmungen,  so  auch  bei  den  Strafen,  bei  Festsetzung ­
  des  Pflichtteiles,  bei  Festsetzung  gewisser  Termine,  bei
Festsetzung  der  Volljährigkeit  usw.
Praktisch  läßt  sich  der  progressive  Steuerfuß  gewiß  auf  ganz
rationelle  Basis  legen.  Auch  jener  Vorwurf,  daß  die  Progression,
nachdem  sie  bei  einem  gewissen  Punkte  innehalten  muß,  Ungerechtigkeiten ­
  hervorruft,  während  sie  ja  eben  berufen  wäre,  Ungerechtigkeiten ­
  zu  beseitigen,  ist  ungerechtfertigt.  Kein  Prinzip  verträgt ­
  seine  äußersten  Konsequenzen.  Gerade  die  Logik  zwingt  bei
einem  gewissen  Punkte  innezuhalten.  Daraus  entspringt  keine  Ungerechtigkeit, ­
  da,  wie  bereits  bemerkt,  über  einen  gewissen  Punkt
hinaus  das  weitere  Anwachsen  des  Einkommens  praktisch  fühlbare
Veränderung  in  der  Steuerkraft  und  in  der  wirtschaftlichen  Lage
des  Individuums  nicht  hervorruft.  Trotzdem  ist  es  wieder  Übertreibung, ­
  wenn  Wicksell  behauptet,  daß  die  Auffassung,  wonach
über  einen  gewissen  Punkt  hinaus  die  wirtschaftliche  Kraft  des
Eigentums  fast  unveränderlich  bleibt,  dazu  führt,  daß  von  da  ab
        <pb n="307" />
        Földes,  Finanzwissenschaft.

19

ß.  IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression.

289

der  Steuerfuß  regressiv  sein  müßte,  ja  die  Steuersumme  sogar  unveränderlich ­
  bleiben  müßte.
Übrigens  muß  auch  die  strenge  mathematische  Durchführung
der  Progression  nicht  unbedingt  bis  hundert  Prozent  führen  und
das  ganze  Einkommen  verschlingen,  wenn  nämlich  das  System  des
Staffeltarifes  Anwendung  findet,  wobei  jede  höhere  Steuerstufe
nur  die  auf  dieser  Stufe  stehenden  Einkommen  ergreift.  Auch  insofern ­
  hat  die  Progression  eine  Grenze,  als  es  nicht  tunlich  ist,
solche  Steuergruppen  zu  bilden,  in  welche  nur  wenige  Personen
gehören,  da  dies  sonst  den  Charakter  individueller  Verfolgung  besitzen ­
  würde.  Man  würde  leicht  die  Dahingehörigen  mit  Namen
bezeichnen  können.  Auch  deshalb  wird  die  Progression  nicht  zu
scharf  sein  dürfen,  weil  dies  jedenfalls  die  Gefahr  der  Steuerentziehung ­
  erhöhen  würde.
Tatsächlich  waren  die  höchsten  Steuerfüße  der  Einkommensteuer ­
  (vor  dem  Weltkriege):
in  Sachsen  3  Prozent
„  Preußen  4  „
„  Österreich  und  Ungarn  5  „
Auch  in  dem  Umstande  liegt  noch  eine  besondere  Mäßigung
des  Steuerfußes,  daß  in  den  einzelnen  Steuergruppen,  sofern  der
Steuerfuß  nicht  in  Prozenten,  sondern  in  Sätzen  ausgedrückt  ist,
der  Steuerfuß  degressiv  wirkt;  wenn  z.  B.  der  Steuersatz  der  gleiche
ist  für  Einkommen  von  400000—500000  Mark,  so  ist  natürlich
innerhalb  der  Grenzen  der  Steuerfuß  kein  progressiver,  sondern
ein  proportionaler.
Unzweifelhaft  muß  die  Progression  bei  einem  gewissen  Punkte
Halt  machen.  Doch  ist  auch  dies  nicht  willkürlich  und  mit  folgendem ­
  zu  erklären.  Vor  allem  mit  dem  von  Neumann  auf  gestellten
Prinzip,  der  dem  Satze  von  der  „Gleichheit  der  Opfer“  den  Satz
von  der  gerechten  „Verteidigung  des  Erwerbes“  gegenüberstellt,
wonach  unter  normalen  Verhältnissen  der  Staat  nur  einen  rationell
bestimmten  Teil  des  Einkommens  für  seine  Zwecke  in  Anspruch
nehmen  darf.  Eine  andere  Argumentation  läßt  sich  aus  der  Grenznutzentheorie ­
  schöpfen.  Nachdem  mit  zunehmender  Menge  der
Güter  der  Wert  der  Einheit  abnimmt,  so  bedeutet  die  Vermehrung
des  Einkommens  über  eine  gewisse  Grenze  hinaus  keine  größere
Kraft,  wenigstens  keine  meßbare  Kraft,  da  auch  die  Bedürfnisse
eine  gewisse  Grenze  setzen.  Auch  bei  größeren  Einkommen  läßt
sich  die  Bedürfnisbefriedigung  nicht  weiter  verbessern.  Über  diese
Grenze  hinaus  sind  die  Einkommen  noch  quantitativ  verschieden,
        <pb n="308" />
        290

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

aber  wirtschaftlich,  oder  noch  besser,  vom  Standpunkte  der  Konsumtion, ­
  des  Genusses,  zeigen  sie  keine  weitere  Verschiedenheit.
Grabein  rechtfertigt  das  Stillstehen  der  Progression  damit,  daß  in
jeder  Gesellschaft  höhere,  führende  Klassen  notwendig  sind,  deren
Lebenshaltung  höher  sein  muß,  weshalb  also  die  Einkommen  nicht
egalisiert  werden  dürfen.
Wenn  daher  Martello  aus  dem  Umstande,  daß  die  Progression
bei  einem  gewissen  Punkte  innehalten  muß,  folgert,  daß  die  Progression ­
  unmöglich  sei,  so  ist  dies  ebensosehr  Übertreibung,  wie  die
Behauptung,  daß  die  bisher  vorgekommenen  Progressionen  keine
Progressionen  waren.
Die  Furcht  vor  dem  progressiven  Steuerfuß  ist  leicht  damit
zu  besiegen,  daß  der  Steigerung  in  der  Weise  eine  Grenze  gesetzt
wird,  daß  parallel  mit  dem  progressiven  Steuerfuß  die  Kontingentierung ­
  der  Steuer  in  Anwendung  kommt.  Bei  einer  mäßigen
Steigerung  ist  der  Fall  nicht  denkbar,  daß  neben  kontingentierter
Steuersumme  der  progressive  Steuerschlüssel  eine  übermäßige  Quote
der  höheren  Einkommen  in  Beschlag  nehme.
Ferner  ist  es  ja  leicht  zu  beweisen,  daß  die  Zunahme  des
Steuerfußes  in  so  minimalem  Grade  eingerichtet  werden  kann,  daß
die  höchsten  Steuerfüße  in  einer  Höhe  erreicht  werden,  wo  die
tatsächlichen  Einkommensstufen  schon  längst  nicht  mehr  Schritt
halten,  jene  Stufen  in  Wirklichkeit  nicht  vorkommen.
Übrigens  wurde  der  Frage  des  progressiven  Steuerfußes  zu
große  Bedeutung  zugeschrieben.  Weder  vom  finanziellen,  noch  vom
"  sozialpolitischen  Gesichtspunkte  darf  ihm  zu  viel  Gewicht  beigelegt
werden.  Es  soll  damit  bloß  erreicht  werden,  daß  die  größeren
Einkommen  entsprechend  ihrer  größeren  Leistungsfähigkeit  in
stärkerem  Maße  in  Anspruch  genommen  werden.  Der  progressive
Steuerfuß  wird  mehr  als  ein  Symbol  zu  gelten  haben  und  als
solcher  kann  er  gute  Dienste  leisten.
14.  Jene  Bedenken,  welche  in  dem  Gefühle  wurzeln,  daß  der
progressive  Steuerfuß  zu  Mißbrauch  Anlaß  geben  könnte,  namentlich ­
  in  Zeiten  starker  demokratischer  Strömungen,  beruhen  auf  einem
nicht  bis  ans  Ende  verfolgten  Gedanken.  Solche  starke  Strömungen,
die  sich  gegen  die  großen  Einkommen  und  Vermögen  richten,
werden  die  progressive  Besteuerung  auch  dann  ins  Leben  rufen,
wenn  dieselbe  bisher  nicht  existierte,  ja  es  werden  —  wie  ja  die
neuesten  Gestaltungen  zur  Genüge  zeigen  —-  auch  weit  energischere
Waffen  gegen  die  Privilegien  des  Privateigentums  zur  Anwendung
kommen,  ja  das  Privateigentum  als  solches  vollständig  negiert  werden,
wenigstens  das  an  den  Produktionsmitteln  und  monopolistische
        <pb n="309" />
        B.  IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression.  291
Struktur  besitzenden  Vermögensgegenständen.  Wo  der  Haß  gegen
die  großen  Einkommen  und  Vermögen  Wurzel  gefaßt  hat,  wer  ist
des  naiven  Glaubens,  daß  derselbe  nur  dort  zum  Ausdruck  kommt,
wo  die  progressive  Besteuerung  besteht?  Wir  betrachten  diese
Auffassung  als  derart  naiv,  daß  wir  nur  darüber  staunen  können,
daß  diese  Argumentation  einen  so  breiten  Raum  in,  den  Untersuchungen ­
  über  die  Wirkung  des  progressiven  Steuerfußes  einnehmen. ­
  Wenn  einmal  die  Macht  in  die  Hände  der  Hasser  des
Vermögens  kommen  wird,  dann  werden  über  das  Vermögen  schwere
Tage  hereinbrechen,  mag  der  progressive  Steuerfuß  bereits  Eingang
gefunden  haben  oder  nicht.  Ja  es  darf  die  etwas  paradoxe  Behauptung ­
  gewagt  werden,  es  wäre  zu  wünschen,  daß  einmal  der
progressive  Steuerfuß  eine  übertriebene  Anwendung  fände,  daß  man
von  den  verheerenden  Wirkungen  eines  solchen  Steuerfußes  die
Beweise  hätte,  und  die  rationelle  Progression  und  ihre  von  Leroy-Beaulieu
  verspottete  „sentimentale“  Rolle  weiteren  Angriffen  nicht
ausgesetzt  werde.  Was  Say  gegen  die  „mäßige“  Progression,  die
auch  er  billigt,  anführt,  daß  es  auch  unmäßige  Regierungen  gibt,
das  könnte  bei  jeder  staatlichen  Einrichtung  angeführt  werden;
gegen  die  Mißbräuche  einer  nicht  mäßigen  Regierung  ist  sehr
schwer  Remedur  zu  finden.
Daß  von  mancher  Seite  die  Bedeutung  des  progressiven  Steuerfußes ­
  übertrieben  wird,  beweist  auch  die  Tatsache,  daß  mehrere
Vertreter  des  Sozialismus  denselben  geringschätzig  behandeln:  „Une
fraise  jetee  dans  la  gueule  du  loup“  (Proudhon).
15.  Ein  Einwand,  der  gegen  den  progressiven  Steuerfuß  erhoben ­
  wird,  besteht  darin,  daß  hierbei  die  Steuerverbindlichkeit  und
das  Einkommen  des  Staates  ganz  von  der  Einkommensverteilung
abhängt.  Wenn  z.  B.  die  Bewohner  einer  Gemeinde  100000  Mark
Einkommen  besitzen,  so  wird  beim  proportionalen  Steuerfuß  das
Einkommen  des  Staates  stets  dasselbe  sein,  mag  sich  die  Einkommensverteilung ­
  wie  immer  gestalten.  Ganz  anders  beim  progressiven ­
  Steuerfuß.  Wenn  das  Einkommen  so  verteilt  ist,  daß  das
Einkommen  aller  unter  dem  Existenzminimum  bleibt  und  dieses
steuerfrei  ist,  so  wird  das  Einkommen  des  Staates  gleich  Null  sein.
Ebenfalls  gering  ist  es,  wenn  es  wohl  das  Existenzminimum  übersteigt, ­
  aber  nur  um  ein  Geringes.  Zwei  Gemeinden  würden  bei
demselben  Gesamteinkommen  verschiedene  Steuereingänge  aufweisen,
je  nachdem  sich  die  Einkommensverteilung  gestaltet.  Auch  die
nach  dem  Weltkriege  in  mehreren  Staaten  geplante  Bodenverteilung
und  deren  steuerliche  Fragen  können  hier  vor  Augen  gehalten
werden.  Hiergegen  ist  wohl  mit  zu  erwidern,  daß  der  oben  vor-19*
        <pb n="310" />
        292

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

ausgesetzte  Fall  zu  den  Ausnahmen  gehört  und  daß  bei  großer
Gleichheit  der  Verhältnisse  in  der  Tat  der  progressive  Steuerfuß
keine  Funktion  zu  erfüllen  hat.  Dies  führt  zu  folgendem  hinüber.
16.  Der  progressive  Steuerfuß  hat  selbstverständlich  nur  dort
größere  Bedeutung,  wo  sich  in  der  materiellen  Lage  der  Staatsbürger ­
  große  Disparitäten  zeigen.  Schriftsteller,  wie  Leroy-Beaulieu,
Boccardo  und  Andere  begründen  ihre  Gegnerschaft  gegen  den
progressiven  Steuerfuß  auch  damit,  daß  die  Ungleichheiten  im  Einkommen ­
  immer  mehr  schwinden.  Die  dieser  Auffassung  nicht
huldigen,  halten  den  progressiven  Steuerfuß  um  so  gerechtfertigter
—  wie  dies  auch  Neumann  sagt  —  weil  die  großen  Einkommen
leichter  zu  verheimlichen  sind,  wie  die  kleinen.  Als  gewiß  kann
angenommen  werden,  daß  die  Besitzer  großer  Einkommen  niemals
oder  nur  äußerst  selten  mehr  Steuern  zahlen  als  gerechtfertigt,  da
sie  eine  größere  Orientiertheit  besitzen  und  ihnen  alle  Waffen  der
Verteidigung  zur  Verfügung  stehen,  während  der  kleine  Mann  in
dieser  Beziehung  viel  ungeschickter  ist.
Außer  diesen  praktischen  Gesichtspunkten  mag  auch  der  Umstand ­
  zur  Beruhigung  dienen,  daß  die  verschiedensten  Bichtungen
der  Steuertheorie  zur  Forderung  der  progressiven  Besteuerung  gelangten: ­
  sowohl  diejenigen,  die  die  Steuer  als  Gegenleistung  für  die
vom  Staate  gebotenen  Vorteile  betrachten,  als  diejenigen,  die  deren
Maß  in  der  Leistungsfähigkeit  der  Staatsbürger  erblicken,  neuerdings ­
  auch  diejenigen,  die  die  Progression  vom  Standpunkte  der
Grenznutzentheorie  untersuchten  (Sax);  denn  nachdem  der  Wert
der  Güter  mit  deren  Menge  abnimmt,  so  fordert  das  Gleichheit
der  Opfer,  daß  die  Steuer  der  größeren  Einkommen  in  progressiver
Weise  zunehme.  Wagner  empfiehlt  die  Progression  auch  zu  dem
Zwecke,  daß  die  ungeeigneten  Luxussteuern  abgeschafft  werden
sollen.  Die  neuere  Zeit  gelangt  von  zwei  Seiten  zu  dem  Begriff
des  progressiven  Steuerfußes:  einerseits  ist  derselbe  das  notwendige
Postulat  der  Besteuerung  nach  der  Tragfähigkeit,  dann  ist  derselbe
Postulat  der  politischen  Bichtung  der  Neuzeit.  Wenn  Stein  mit
Besorgnis  daran  erinnert  —  obwohl  auch  er  für  eine  mäßige  Progression ­
  ist  —,  was  in  Zukunft  ein  Parlament  mit  sozialdemokratischer ­
  Mehrheit  beschließen  könnte,  so  kann  dagegen  darauf  hingewiesen ­
  werden,  daß  eben  die  Schonung  der  unteren  Klassen  bei
den  direkten  Steuern,  wo  doch  auf  dem  Gebiete  der  indirekten
Steuer  es  nicht  an  Fällen  der  Progression  nach  unten  fehlt,  die
Gefährlichkeit  jener  Majorität  zu  vermeiden  vermag.  Übrigens
stehen  wir  schon  inmitten  der  von  Stein  befürchteten  Entwicklung,
deren  Folgen  bald  zu  konstatieren  sein  werden.
        <pb n="311" />
        B.  IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression.

293

17.  Untersuchen  wir  das  historische  Auftreten  der  progressiven
Besteuerung,  so  beobachten  wir,  daß  wir  derselben  schon  in  frühen
Perioden  der  Geschichte  begegnen.  Nach  der  Steuergesetzgebung
Solons  wurde  in  der  ersten  Klasse  das  ganze  Vermögen  besteuert,
in  der  zweiten  B / 6 ,  in  der  dritten  6 / g ,  die  vierte  war  steuerfrei.  In
Florenz  wurden  bei  der  decima  scalata  14  Stufen  unterschieden.
Im  Jahre  1446  betrug  der  niedrigste  Steuerfuß  8  Prozent,  der
höchste  50  Prozent.  Guicciardinis  Angabe  gemäß  benutzten  die
Medicäer  diesen  hohen  Steuerfuß,  um  ihre  Feinde  zugrunde  zu  richten.
In  England  wurde  in  den  Jahren  1435  und  1450  eine  Einkommensteuer ­
  ausgeworfen,  welche  bei  den  kleineren  Einkommen  2 1 / 2 ,  bei
den  großen  10  Prozent  betrug.  In  Genf  wurde  im  Jahre  1690
ein  progressiver  Steuerfuß  eingeführt.  Eine  sächsische  Einkommensteuer ­
  vom  Jahre  1742  hob  von  den  kleinsten  Einkommen  1  Prozent
ein,  von  den  größten  8  Prozent.  In  Österreich  wurde  im  Jahre
I  1799  eine  Einkommensteuer  mit  23  Stufen  ausgeworfen,  welche  von
2 1 l 2 —20  Prozent  stiegen.  Die  zweite  Klasse  der  in  Österreich  im
Jahre  1850  eingeführten  Einkommensteuer  hatte  eine  Progression
von  1—10  Prozent.  In  England  wurde  die  Progression  durch  die
Customs  and  Inland  Revenue  Act  1890,  53  Vict.  et.  8  auch  auf
die  Haussteuer  angewandt;  jene  Häuser,  deren  jährlicher  voller
Nutzwert  weniger  als  20  Pfund  beträgt,  sind  steuerfrei,  jene  deren
Ertrag  20—40  Pfund  beträgt,  zahlen  eine  Steuer  von  2  d,  bei  Geschäftslokalitäten ­
  3  d,  Privathäuser  von  40—60  Pfund  Ertrag  zahlen
4  resp.  6,  bei  einem  Ertrag  von  über  60  Pfund  6  resp.  9  d.  Auch
die  in  Preußen  im  Jahre  1812  eingeführte  Einkommensteuer  besaß
mehrere  Stufen,  ebenso  die  später  eingeführte  klassifizierte  Einkommensteuer. ­

18.  Die  Einrichtung  des  progressiven  Steuerfußes  weist  verschiedene ­
  Formen  auf.  Die  einfachste  Form  besteht  darin,  daß
mehrere  Einkommensklassen  aufgestellt  werden,  deren  Höhe  gemäß
der  Steuerfuß  systematisch  erhöht  wird.  Bei  diesem  System  ist  ein
zweifaches  Vorgehen  möglich.  Nach  dem  einen  Vorgehen  wird  der
höhere  Steuerfuß  immer  auf  das  ganze  Einkommen  angewandt.
Heißt  es  z.  B.,  der  Steuerfuß  beträgt  bis  1000  Mark  1  Prozent,
von  1000—2000  Mark  2  Prozent,  so  wird  bei  Einkommen  von  über
2000  Mark  das  ganze  Einkommen  mit  2  Prozent  besteuert,  die
Steuer  beträgt  also  bis  2000  Mark  40  Mark.  Es  ist  aber  auch  ein
anderes  Vorgehen  in  Anwendung  gekommen,  wobei  der  höhere
Steuerschlüssel  nur  auf  jenen  Teil  des  Einkommens  angewandt  wird,
für  den  der  höhere  Steuerschlüssel  eingestellt  wird;  im  obigen  Beispiel ­
  würde  also  von  einem  Einkommen  von  2000  Mark  das  erste
        <pb n="312" />
        294

4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

9

Tausend  10,  das  zweite  Tausend  20,  insgesamt  30  Mark  bezahlen.
Dies  ist  die  Bedeutung  des  sogenannten  Staffeltarifs  (gestaffelter
Tarif).  Unter  den  Systemen  des  progressiven  Steuerfußes  finden
wir  dann  jenes,  welches  mehr  den  Charakter  des  degressiven  Steuerfußes ­
  trägt,  wobei  nämlich  der  normale  Steuerfuß  unveränderlich
festgesetzt  ist,  und  zwar  für  alle  Einkommen,  die  volle  Steuerkraft
besitzen,  während  für  die  übrigen  Einkommen  der  Steuerfuß  degressiv ­
  festgestellt  ist.  Endlich  finden  wir  einen  progressiven  Steuerfuß ­
  ganz  eigentümlicher  Art,  wobei  nämlich  der  Steuerfuß  an  sich
für  alle  Stufen  der  gleiche  ist,  aber  das  Einkommen  selbst  gestuft  wird,
d.  h.  jener  Teil  des  Einkommens  festgesetzt  wird,  der  der  Besteuerung ­
  unterhegt  und  dieser  mit  zunehmender  Größe  des  Einkommens ­
  wächst.  Nehmen  wir  an,  der  Steuerfuß  ist  unveränderlich ­
  3  Prozent,  jedoch  bei  einem  Einkommen  von  1000  Mark  wird
kein  Teil  des  Einkommens  dem  Steuerfuß  unterworfen,  bei  einem
Einkommen  von  2000  Mark  fallen  200  Mark  unter  den  3  prozentigen
Steuerfuß,  bei  3000  Mark  schon  500,  bei  5000  schon  2000  usw.
Diese  Einrichtung  besitzt  der  Steuerfuß  der  Züricher  Einkommensteuer. ­


bei  Einkommen  von  500  Frank  beträgt  die  Steuerbasis  —  Frank

&amp;gt;?

11

600

11

11

11

11

20  „

71

1000

11

11

11

11

100  „

))

11

2000

11

11

11

11

300  „

W

11

3000

11

11

11

11

700  „

11

4000

11

11

11

11

1200  „

&amp;gt;7

w

11

5000

11

11

11

11

1800  ,.

1?

17

11

10000

11

11

11

11

5500  „

usw.

Dieses

System  hat

Ähnlichkeit

mit

dem

der  italienischen

Imposta  della  ricchezza

mobile

und

der

dort  angewandten

Progression,

  bei  welcher  auch  noch  der  Unterschied  zwischen  fundiertem
und  unfundiertem  Einkommen  Berücksichtigung  findet.  Bei  dieser
Steuer  werden  nämlich  die  unter  Schedula  A  gehörigen  Einkommen
(ständige  Einkommen)  in  ihrem  ganzen  Betrag  in  Rechnung  gezogen; ­
  die  unter  Schedula  B  gehörigen  Einkommen  (verschiedene
veränderliche  Einkommen)  werden  mit  8 / g  des  Betrages,  0  (aus
Arbeit)  mit  °/ 8 ,  D  (Gehälter)  mit  4 / g  in  Betracht  gezogen.  Außerdem ­
  werden  bei  Einkommen  von  400—800  Lire  Abzüge  gemacht.
Dasselbe  System  fand  auch  bei  der  französischen  Einkommensteuer ­

  Eingang.
Bei  der  im  Jahre  1893  eingeführten  preußischen  Einkommensteuer ­
  ist  der  normale  Steuerfuß  3  Prozent;  die  unterste  Stufe  ist
        <pb n="313" />
        B.  IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression.

295

0,6  Prozent,  die  oberste  4  Prozent.  Ermäßigungen  genießen  Einkommen ­
  bis  6000  Mark,  bei  welchen  verschiedene,  die  Leistungsfähigkeit ­
  beeinflussende  Umstände  in  Betracht  gezogen  werden
können.  Die  österreichische  Einkommensteuer  vom  Jahre  1896
beginnt  auf  der  untersten  Stufe  mit  einem  Steuerfuß  von  0,6  Prozent ­
  und  steigt  bis  5  Prozent.  Die  Steigerung  des  Steuerfußes  ist
auf  den  unteren  Stufen  langsamer  als  bei  der  preußischen  Einkommensteuer. ­
  Bei  Einkommen  unter  10000  Kronen  können  Ermäßigungen ­
  eintreten.
19.  Die  richtige  Formel  für  den  progressiven  Steuerfuß  ist
auch  ein  Problem  der  Mathematik.  Mit  diesem  Problem  haben
sich  Cohen,  Pierson,  Gobbi  und  Andere  befaßt.  Sehr  richtig  ist
die  Bemerkung  Gobbi’s,  daß  die  Formel  für  den  progressiven  Steuerfuß ­
  nicht  willkürlicher  zu  sein  braucht,  als  welche  Formel  immer,
sobald  vom  Terrain  der  Theorie  auf  das  der  Praxis  übergegangen
werden  muß.
Über  die  positive  Gestaltung  der  progressiven  Steuerfüße  bieten
uns  folgende  Beispiele  ein  klares  Bild.
Der  Steuerfuß  der  österreichischen  Einkommensteuer  vom
Jahre  1896  gestaltet  sich  folgendermaßen:

Stufe

Gulden

fl.  kr.

Stufe

Gulden

Gulden

1

600—  625

3,60

34

6000-  6500

163

2

625—  650

4-35



6500-  7000

181

3

650-  675

4,40

36

7000—  7500

199

4

675-  700

4,80

37

7500—  8000

217

5

700—  750

5,40

38

8000—  8500

235

6

750-  800

6-39



8500-  9000

253

7

800—  850

6,80

40

9000—  9500

272

8

850-  900

7,60

41

9500-10000

291

9

900—  950

8,40

42

10000-11000

319

10

950—1000

9,20

43

11000—12000

357

11

1000—1100

10-44



12000—13000

359

12

1100—1200

12-45



13000-14000

433

13

1200—1300

14-46



14000—15000

471

14

1300—1400

16-47



15000-16000

510

15

1400  -1500

18,-48



16000-17000

550

16

1500-1600

20,—

49

17000-18000

590

17

1600—1700

22,-50



18000—19000

630

18

1700-1800

24,-51



19000—20000

670

19

1800-1900

27-52



20000—22000

730

20

1900—2000

30,—

53

22000—24000

800
        <pb n="314" />
        296

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Stufe

Gulden

fl.  kr.

Stufe

Gulden

Gulden

21

2000—2200

34-54



24000—26000

880

22

2200—2400

39-55



26000—28000

960

23

2400-2600

44-56



28000—30000

1040

24

2600—2800

49,-57



30000-32000

1125

25

2800—3000

55  —

58

32000-34000

1212

26

3000—3300

62,—

59

34000—36000

1300

27

3300-3600

71-60



36000-38000

1390

28

3600—3900

71,-61



38000-40000

1482

29

3900-4209

80,—

62

40000-42000

1574

30

4200-4600

90,—

63

42000-  44000

1668

31

4600—5000

101,—

64

44000—46000

1764

32

5000-5500

114,-65



46000—48000

1860

33

5500—6000

129,—

Der  Steuerfuß  erreicht  bei  1000  Gulden  beiläufig  1  Prozent,
bei  3000  Gulden  2  Prozent,  bei  10000  Gulden  4  Prozent  ;  von  hier
ab  steigt  er  bis  nahe  5  Prozent.
Der  Steuerfuß  der  preußischen  Einkommensteuer  vom  Jahre
1893  zeigt  folgende  Gestaltung:

Mark

Mark

Mark

Mark

900—1050

6

3900—  4200

92

1050—1200

9

4200—  4500

104

1200—1350

12

4500—  5000

118

1350—1500

16

5000-  5500

132

1500-1650

21

5500—  6000

146

1650-1800

26

6000—  6500

160

1800-2100

31

6500—  7000

176

2100—2400

36

7000-  7500

192

2400-2700

44

7500-  8000

212

2700-3000

52

8000—  8500

232

3000—3300

60

8500-  9000

252

3300-3600

70

9000—  9500

276

3600-3900

80

9500—10500

300

Der  Steuerfuß  der
;endermaßen:

sächsischen  Einkommensteuer

gestaltet

Mark

Mark

Mark

Mark

300—  400

0,5

2200—2500

38

400—  500

1

2500-2800

48

500-  600

2

2800—3300

59

600—  700

3

3300—3800

76
        <pb n="315" />
        B.  IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression.

297

Mark

Mark

Mark

Mark

700—  800

4

3800-4300

94

800—  950

6

4300-4800

114

950—1100

8

4800—5400

136

1100—1250

11

5400-6300

162

1250—1400

14

6300—7200

189

1400—1600

17

7200—8400

216

1600-1900

22

8400-9600

252

1900—2200

30

Der  Steuerfuß  beginnt  bei  0,17  Prozent  und  steigt  bis  3  Prozent.
20.  Einzelne  Vertreter  der  Finanzwissenschaft  —  wie  Mill  —
verwerfen  wohl  die  Progression  nach  der  Größe  des  Einkommens
resp.  Vermögens,  treten  aber  für  eine  Progression  mit  Rücksicht
auf  die  Quelle  oder  die  Art  des  Einkommens  resp.  Vermögens  ein.
Bei  der  Unterscheidung  des  Einkommens  nach  der  Quelle,  der  Art,
kommt  namentlich  die  Unterscheidung  des  aus  Arbeit  und  des  aus
Vermögen  stammenden  Einkommens,  des  sogenannten  fundierten  und
unfundierten  Einkommens  in  Betracht.  Das  aus  Vermögen  stammende
Einkommen  soll  stärker  besteuert  werden,  als  das  aus  Arbeit  stammende,
denn  jenes  ist  beständiger,  dieses  veränderlicher,  jenes  verursacht
ein  Minimum  von  Mühseligkeit,  dieses  erfordert  Anstrengung  und
Mühe,  jenes  hat  keine  weitere  Funktion  zu  erfüllen,  namentlich
braucht  daraus  nicht  ein  Teil  zur  Schaffung  von  Vermögen  verwendet ­
  zu  werden,  dieses  muß  auch  diese  Funktion  erfüllen,  jenes
ist  unabhängig  von  Alter,  Gesundheitszustand,  dieses  nicht,  usw.
Die  Leistungsfähigkeit  des  aus  Vermögen  stammenden  Einkommens
ist  daher  in  der  Regel  größer.
Doch  begegnen  wir  auch  Schriftstellern,  die  auch  diese  Form
der  Progression  zurückweisen,  so  Vocke,  Fuisting  und  Andere.  Im
allgemeinen  kann  nach  Vocke’s  Ansicht  das  unfundierte  Einkommen
keine  Steuerbegünstigung  beanspruchen,  weder  in  der  Form  eines
niedrigeren  Steuerfußes,  noch  in  der  Form  einer  Extrabesteuerung
des  fundierten  Einkommens  (z.  B.  in  Form  einer  Vermögenssteuer).
Nur  in  einzelnen  Fällen,  auf  Grund  der  geringeren  Leistungsfähigkeit ­
  des  Steuersubjektes  kann  das  nicht  fundierte  Einkommen  begünstigt ­
  werden.  Denn  es  gibt  viele  Fälle  des  nicht  fundierten
Einkommens,  in  welchen  dasselbe  gar  keine  Begünstigung  verdient.
Es  gibt  nicht  fundierte  Einkommen,  die  so  vollkommen  gesichert
sind,  daß  die  betreffende  Person  von  dem  Zwang  der  Kapitalbildung
zur  Sicherheit  ihrer  Zukunft  vollkommen  befreit  ist.  In  anderen
Fällen  wieder  genießt  dasselbe  Individuum  fundiertes  und  unfundiertes
        <pb n="316" />
        298

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Einkommen,  auch  hier  ist  die  Kapitalbildung  überflüssig.  Das  unfundierte ­
  Einkommen  kann  also  nur  dort  eine  Sonderbehandlung
in  Anspruch  nehmen,  wo  zur  Sicherung  der  Zukunft  ein  Teil  des
Einkommens  zur  Kapitalbildung  verwendet  werden  muß.  Doch
kann  auch  hier  wieder  nicht  jeder  beliebige  Teil  des  ersparten  Einkommens ­
  die  Begünstigung  in  Anspruch  nehmen,  denn  dann  könnten
gerade  die  geeignetsten  Steuerquellen  der  Besteuerung  entgehen,
sondern  nur  jener  Betrag,  welcher  nötig  ist,  daß  das  Steuersubjekt
sich  für  Krankheitsfall  und  für  das  Alter  ein  seinem  beruflichen
Einkommen  gleiches  Einkommen  sichere,  ebenso  für  den  Todesfall
seine  Familie  vor  Armut  bewahre  und  die  Erziehungskosten  der  Kinder
bis  zu  ihrem  Heranwachsen  gedeckt  seien.  Da  also  die  Fälle  sehr
verschieden  sich  gestalten,  da  in  vielen  Fällen  fundiertes  und  unfundiertes ­
  Einkommen  nicht  getrennt  werden  können  (Landwirtschaft,
G-ewerbe,  Handel)  verwirft  Yocke  die  Unterscheidung  auf  Grund
der  Qualität  der  Steuerquellen,  sondern  tritt  dafür  ein,  daß  die  die
Steuer  kraft  mindernden  Umstände,  dort  wo  dies  gerechtfertigt  ist,  in
Rücksicht  gezogen  werden.  Für  diese  Auffassung  kann  noch  das
Argument  angeführt  werden,  daß  die  stärkere  Besteuerung  des
fundierten  Einkommens  das  Streben  nach  Kapitalsbildung  schwächen
könnte.  Nun  hat  aber  das  aus  Vermögen  stammende  Einkommen
vom  Standpunkte  der  Besteuerung  den  großen  Vorteil,  daß  derjenige, ­
  der  Vermögen  ansammelt,  dem  Staate  dauernde  Steuerquellen ­
  schafft.  Freilich  sollen  deshalb  die  Vorzüge  des  fundierten
Einkommens  nicht  geleugnet  werden,  selbst  den  großen,  aber  unfundierten ­
  Einkommen  gegenüber,  und  eine  gewisse  Verschärfung
des  Steuerfußes  rechtfertigt  nicht  nur  das  „noblesse  oblige“,  wonach
das  Vermögen  größere  Pflichten  übernehmen  soll,  sondern  auch  der
Umstand,  daß  nach  unten  die  sukzessive  Wirkung  nicht  ausbleibt,
wenn  die  gerechte  Berücksichtigung  der  Vermögensunterschiede
zum  Ausdruck  kommt.
21.  Auch  die  aus  Arbeit,  wirtschaftlicher  Tätigkeit  stammenden
Einkommen  sind  ihrer  Leistungsfähigkeit  nach  nicht  vollkommen
gleich.  Es  gibt  persönliche  Einkommen,  die  vollständig  gesichert
sind  und  solche  die  unsicher,  unbeständig,  wechselnd  sind.  Es  gibt
persönliche  Einkommen,  die  auch  für  die  Zeit  der  Arbeitsunfähigkeit ­
  infolge  von  Krankheit,  Invalidität,  Alter  gesichert  sind,  und
solche,  die  nur  für  die  Zeit  der  Ausübung  des  Berufes  zur  Verfügung ­
  stehen.  Auch  weitere  Unterschiede  ergeben  sich  bei  näherer
Untersuchung  der  Verhältnisse,  das  hängt  eben  mit  dem  Reichtum
des  Lebens  zusammen.  Diese  Unterschiede  können  gewisse  Berücksichtigung ­
  bei  dem  Messen  der  subjektiven  Leistungsfähigkeit
        <pb n="317" />
        B.  V.  Abschnitt.  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums.

299

finden,  eine  Differenz  im  Steuerfuß  würden  sie  um  so  weniger  begründen, ­
  als  in  vielen  Fällen  den  günstigen  Momenten  eines  Arbeitszweiges ­
  im  Vergleich  zu  anderen  auch  wieder  ungünstige  gegenüberstehen. ­
 1 )
22.  Der  Weltkrieg  und  seine  kolossalen  finanziellen  Anforderungen ­
  haben  dahin  geführt,  daß  die  schärfste  Progression  bei  einzelnen ­
  Steuerfüßen  in  Anwendung  kam,  Steuerfüße  bis  80—100
Prozent.  Es  kann  als  unvermeidlich  hingenommen  werden,  daß  mit
Rücksicht  auf  die  exorbitanten  Ansprüche,  die  sich  überdies  mit
dem  Streben  nach  Verwirklichung  der  sozialistischen  Prinzipien
begegnen,  diese  scharfe  Progression  in  Anwendung  kommt.  Endlich ­
  läßt  sich  sehr  viel  für  die  möglichste  Verhinderung  unmäßig
großer  Einkommen  und  Vermögen  anführen.  Wenn  aber  so  hohe
Steuer  süße  in  progressivem  Maße  auf  die  höchsten  Einkommen
und  Vermögen  angewandt  werden,  so  muß  dies  zur  Folge  haben,
daß  schon  bei  mittleren  Einkommen  und  Vermögen  hohe  Steuerfüße ­
  konstruiert  werden,  was  kaum  wünschenswert  wäre.  Hier  müßte
also  der  Steuerfuß  in  zwei  Abteilungen  geteilt  werden;  der  untere
Steuerfuß  dürfte  nur  mäßige  Progression  aufweisen,  der  obere  könnte
in  geometrischem  Verhältnisse  steigen.  Zwischen  den  beiden  Gliedern
wäre  gewissermaßen  eine  neutrale  Zone  einzuschalten,  in  welcher  der
Steuerfuß  proportional  bliebe  z.  B.  zwischen  600  000—900  000  Mark.
Vielleicht  wäre  für  diesen  Steuerfuß  die  Bezeichnung  zweigliedriger ­
  Steuerfuß  entsprechend.

V-  Abschnitt.
Steuerfreiheit  des  Existenzminimums.
1.  Aus  dem  Prinzip  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit ­
  folgt,  daß  dort,  wo  überhaupt  keine  Steuerkraft  vorhanden  ist,
also  weder  Vermögen  noch  Einkommen,  eine  Besteuerung  unmöglich
ist.  Aber  auch  dort  kann  die  Besteuerung  nicht  stattfinden,  wo
wohl  Vermögen  oder  Einkommen  vorhanden  ist,  aber  in  so  ungenügendem ­
  Maße,  daß  selbst  die  Befriedigung  der  ersten  Lebensbedürfnisse ­
  unmöglich  ist.  Schon  etwas  schwieriger  gestaltet  sich

')  Siehe  auch  Bredt,  Die  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit  (Leipzig
1912).
        <pb n="318" />
        »

300

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  Frage  dort,  wo  das  Einkommen  zur  Befriedigung  der  dringendsten
Lebensbedürfnisse  ausreicht,  aber  nach  stattgehabter  Bedürfnisbefriedigung ­
  kein  Giütervorrat  mehr  vorhanden  ist.  In  diesem  Falle
könnte  einfach  behauptet  werden,  daß  der  Staat  kein  Recht  auf
Steuer  hat  einer  Person  gegenüber,  deren  Einkommen  eben  nur
die  Befriedigung  der  dringendsten  Lebensbedürfnisse  gestattet,  die
also  über  sogenanntes  freies  Einkommen  nicht  verfügt.  Durch  die
Besteuerung  solcher  Einkommen  würde  der  Staat  der  betreffenden
Person  die  Befriedigung  der  Lebensbedürfnisse  unmöglich  machen,
wodurch  er  seine  eigenen  höchsten  Interessen  und  Ziele  gefährden
würde.  Dieser  Argumentation  gegenüber  kann  wieder  von  gegenteiliger ­
  Seite  eingewendet  werden,  daß  der  Staat  selbst  zu  den
dringendsten  menschlichen  Bedürfnissen  gehört,  da  der  Kulturmensch
außerhalb  des  Staates  nicht  zu  existieren  vermag,  zur  Deckung  der
Staatsbedürfnisse  müssen  also  auch  diejenigen  Einkommen  beitragen,
die  nur  die  ersten  Lebensbedürfnisse  zu  decken  vermögen.  Es
stehen  hier  zwei  unversöhnlich  scheinende  Gegensätze  einander  gegenüber. ­
  Doch  muß  gesagt  werden,  daß  die  Verletzung  der  letztangeführten ­
  Auffassung  weniger  gefährlich  ist.  Es  muß  gewünscht
werden,  daß  das  allgemeine  Wohlbefinden  auf  solche  Stufe  steige,'
daß  Jedermann  zur  Erhaltung  des  Staates  sein  Scherflein  beitragen
könne.  Wo  dieser  Zustand  nicht  erreicht  ist,  dort  sollen  die
kleinsten  Einkommen,  die  nur  zur  notdürftigen  Befriedigung  der
Lebensbedürfnisse  genügen,  von  der  Steuer  befreit  sein,  von  welchem
Prinzip  nur  dann  Abstand  genommen  werden  könnte,  wenn  sonst
die  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  unmöglich  wäre.
Die  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  stützt  sich  außer  den
angeführten  Argumenten  noch  auf  zwei  Voraussetzungen.  Erstens,
daß  es  sich  hier  nur  um  die  Einkommensteuer  handelt,  da  bei
Realsteuern  die  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  rationell  nicht
durchzuführen  ist.  Es  handelt  sich  also  hier  um  die  Steuerfreiheit
bei  den  Personalsteuern  als  direkten  Steuern,  also  natürlich  nicht
um  Steuerfreiheit  bei  den  indirekten  Steuern,  den  Verzehrungssteuern. ­
  Dann  ist  die  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  bei  den
Personalsteuem  noch  damit  begründet,  daß  die  kleinen  Steuerkräfte
bei  den  Verzehrungssteuern  in  höherem  Maße,  ja  oft  progressiv  in
Anspruch  genommen  werden,  da  die  Verzehrungssteuern  zum  Teile
solche  Gegenstände  erfassen,  die  namentlich  in  der  Konsumtion  der
unteren  Klassen  eine  große  Rolle  spielen  und  hier  auch  bei  der
größeren  Prolifikation  die  Zahl  der  Familienglieder  durchschnittlich
größer  ist  als  bei  den  wohlhabenderen  Klassen.  Jenes  von  Held
angeführte  Gegenargument,  daß  die  Besteuerung  schon  deshalb
        <pb n="319" />
        B.  V.  Abschnitt.  Steuerfreiheit  des  Bxistenzmininmms.

301

allgemein  sei,  daß  in  jedem  Staatsbürger  das  Pflichtgefühl  sich
entwickle,  ist  kaum  ernstlich  zu  nehmen.
2.  Die  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  und  die  progressive
Besteuerung  der  höheren  Einkommen  sind  Folgen  desselben  Prinzipes,
des  der  gerechten  Steuerverteilung.  Trotzdem  werden  beide  Einrichtungen ­
  von  den  Autoren  der  Finanzwissenschaft  verschieden
beurteilt.  Boscher  und  Nasse  sind  konsequent  und  verurteilen  beide,
ebenso  Mayer  und  Vocke,  die  beide  billigen.  Mill,  Leroy-Beaulieu,
Umpfenbach,  Bossier  billigen  die  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums,
verurteilen  aber  den  progressiven  Steuerfuß;  Cohn  und  Held  befürworten ­
  die  Steuerprogression,  verurteilen  aber  die  Steuerfreiheit
des  Existenzminimums.
Die  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  ist  auf  zwei  Gedankengänge ­
  zurückzuführen.  Im  allgemeinen  wünschen  dieselbe  diejenigen,
die  von  der  Theorie  der  Gleichheit  der  Opfer  ausgehend,  vor  allem
die  progressive  Besteuerung  wünschen,  als  dessen  Korollarium  sie
die  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  betrachten.  Aber  unter
den  Verteidigern  des  steuerfreien  Existenzminimums  sind  viele,  die
die  progressive  Besteuerung  zurückweisen,  sowie  hinwieder  unter
den  Vertretern  der  progressiven  Besteuerung  manche  das  steuerfreie
Existenzminimum  mißbilligen.  Die  Erklärung  für  die  erstere
Stellungnahme  ist  darin  zu  finden,  daß  die  Willkürlichkeit  des
progressiven  Steuerfußes  dessen  Zurückweisung  verursacht,  sowie
die  Auffassung,  daß  die  verschiedene  Größe  der  Einkommen  nur
die  in  gleichem  Verhältnis  erfolgende  Besteuerung  rechtfertigt,  also
eine  stärkere  Inanspruchnahme,  aber  nur  im  Verhältnis  der  Größe
des  Einkommens,  aber  nicht  die  differentielle  Behandlung  der  Einkommen ­
  verschiedener  Größe.  Während  also  die  Differenzierung
nach  der  Größe  des  Einkommens  zurückgewiesen  wird,  findet  die
Unterscheidung  nach  der  Art  des  Einkommens  Billigung.  Diese
Auffassung  führt  zum  Teil  auf  Bicardo  zurück,  der  den  Arbeitslohn
bloß  als  Gestehungskosten  betrachtet  und  demgemäß  dessen  Besteuerung ­
  mißbilligte,  da  dieselbe  die  Produktion  belasten  würde,
nachdem  der  Arbeiter  in  seinem  Lohne  bloß  die  Erhaltungskosten
erhält.  Ausgehend  von  dieser  Theorie  fordert  dann  auch  John
Stuart  Mill  die  Berücksichtigung  der  verschiedenen  Natur  der  Einkommen ­
  bei  der  Besteuerung  und  dementsprechend  die  Steuerfreiheit
des  Existenzminimums.  Andere  wieder  fanden  diese  Grundlage  zu
schmal,  denn  bei  dem  allgemeinen  Charakter  der  Besteuerung
konnten  sie  die  Unterscheidung  der  Einkommensquellen  nicht  gutheißen, ­
  sondern  forderten,  daß  bei  jedem  Steuerträger  jener  Teil
des  Einkommens  steuerfrei  bleibe,  welcher  nur  zur  Befriedigung
        <pb n="320" />
        302

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

der  ersten  Bedürfnisse  geeignet  ist.  Demgemäß  wird  also  das  freie
Existenzminimum  verallgemeinert  und  beim  Millionär  ebenso  in
Abzug  gebracht  wie  beim  Lohnarbeiter.
Wenige  haben  die  Notwendigkeit  der  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums ­
  so  energisch  gefordert,  wie  Sonnenfels 1 ):  „Der  Anspruch
auf  den  notwendigen,  sowohl  eigenen  Unterhalt  als  auf  den  Unterhalt ­
  seiner  Familie,  ist  von  der  anerschaffenen  Pflicht  der  Selbsterhaltung ­
  und  des  Hausvaters  abgeleitet.  ..  Eine  Regierung,  welche
diesen  geheiligten  Anteil  der  Menschheit  bei  Ansmessung  der
Beitragsanteile  aus  den  Augen  setzte,  und  durch  ihre  Forderungen
schmälerte,  spräche  der  eigentlichen  Folge  nach:  Gib  mir!  Du  aber
und  die  Deinigen  hungert!  Sie  trete  also  der  Sicherheit  des
Bürgers,  diesem  wesentlichen  Endzwecke  des  gesellschaftlichen  Vertrags, ­
  eben  so  nahe,  als  ein  Feind,  der  die  Saaten,  von  welchen  ich
für  mich  und  meine  Kinder  das  Brot  erwartete,  zu  verheeren,  eingedrungen ­
  wäre.  ...  Denn  der  Unterhalt  ist  dergestalt  notwendig,
daß  man  entweder  zugrunde  gehen,  oder  ihn,  woher  er  immer
komme,  besorgen  muß.  Der  Staat  würde  sich  daher  im  ersten
Falle  einen  Bürger,  eine  Familie  selbst  getötet  haben:  im  zweiten
Falle  wäre  der  Bürger,  dessen  Einkünfte  durch  das  Übermaß  der
Entrichtung  erschöpft  sind,  den  Hauptstamm  anzugreifen  gezwungen.“ ­

Einem  Teil  dieser  Argumentation  begegnen  wir  auch  bei
neueren  Schriftstellern,  so  wie  Adams,  der  auch  das  steuerfreie
Existenzminimum  fordert  mit  der  Bemerkung,  daß  zu  dessen  Rechtfertigung ­
  es  genügt  darauf  hinzuweisen,  daß  die  ungenügende  Befriedigung ­
  der  Bedürfnisse  die  Leistungsfähigkeit  der  großen  Menge
herabmindert.  Demnach  sprechen  selbst  finanzielle  Gründe  für  das
steuerfreie  Existenzminimum.
3.  Die  Berücksichtigung  der  Disparitäten  in  der  Einkommensverteilung ­
  kann  kaum  entsprechender  geschehen,  als  durch  die
Steuerfreiheit  jener  Einkommen,  die  zur  Lebenserhaltung  unbedingt
notwendig  sind.  Es  bedarf  kaum  der  Erklärung,  daß  eine  Person,
die  nur  über  so  viel  Einkommen  verfügt,  um  die  ersten  Lebensbedürfnisse ­
  zu  befriedigen,  nicht  in  der  Lage  ist,  Steuern  zu  zahlen,
richtiger  gesagt,  direkte  Steuern  resp.  Einkommensteuer  zu  zahlen.
Es  ist  wohl  wahr,  daß  für  den  Kulturmenschen,  den  homo  europaeus,
der  Staat  auch  zu  den  ersten  Lebensbedürfnissen  gehört  und  wenn
wir  niedrigere  Kulturstufen  vor  Augen  halten,  so  sehen  wir  sogleich,
daß  der  in  der  Wildnis  vereinsamte  Mensch  für  seine  Sicherheit

‘)  Grundsätze  der  Polizey,  Handlung  und  Finanz  (Wien  1787),  8.  192.
        <pb n="321" />
        B.  V.  Abschnitt.  Steuerfreiheit  des  Bxistenzminimums.

303

gleichfalls  Opfer  bringen  muß,  ja  viel  größere,  als  für  andere  Bedürfnisse. ­
  Im  staatlichen  Gemeinschaftsleben  hat  aber  der  Staatsbürger, ­
  das  darf  nicht  vergessen  werden,  im  Interesse  des  Staates
außer  der  Steuer  noch  andere  Opfer  zu  bringen,  Naturalgaben  oder
Naturaldienste,  so  die  Kriegsleistung,  der  Militärdienst.  Ja  er
bringt  auch  Geldopfer,  da  ja  überall  außer  den  direkten  Steuern
auch  indirekte  bestehen,  von  deren  Bezahlung  der  Natur  der  Sache
nach  in  der  Begel  niemand  befreit  werden  kann;  ja  wie  darauf
bereits  hingewiesen  wurde,  bei  den  indirekten  Steuern  bringen  die
kleineren  Einkommen  oft  unverhältnismäßig  große  Opfer,  als  Klasse
in  der  Begel  größere  als  die  wohlhabenden  Klassen.  Auch  ist  in
Betracht  zu  ziehen,  daß  sofern  der  isolierte  Mensch  im  Urwalde
der  Verteidigung  größere  Opfer  bringt  als  der  Ernährung,  die
Solidarität  des  gesellschaftlichen  Lebens  es  eben  mit  sich  bringt,
daß  jeder  nur  seiner  Leistungsfähigkeit  gemäß  in  Anspruch  genommen ­
  wird  und  der  eine  ersetzt,  was  der  andere  zu  leisten  nicht
imstande  ist.  Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  der  Staat
nur  so  bestehen  kann,  wenn  die  physische  Existenz  der  Bevölkerung
gesichert  ist,  und  so  können  jene  Staatsbürger,  deren  Einkommen
bloß  hierzu  ausreicht,  anderweitig  nicht  in  Anspruch  genommen
werden.
Die  Steuerfreiheit  der  kleinen  Einkommen  rechtfertigen  auch
gewisse  steuertechnische  Momente.  Gegenüber  den  unteren  Stufen
der  Gesellschaft  ist  die  Steuerumlegung  und  die  Steuereinhebung
mit  größeren  Schwierigkeiten  und  Kosten  verbunden.  Die  kleineren
Wirtschaften  sind  viel  schwerer  in  Evidenz  zu  halten,  namentlich
bei  der  großen  Fluktuation  der  Bevölkerung;  größere  Schwierigkeiten ­
  verursacht  die  Berührung  mit  den  Behörden,  ebenso  die
Steuerzahlung  usw.  Bei  der  geringeren  Orientiertheit  und  bescheidener ­
  Position  der  schwächeren  Steuerkräfte  wird  die  Steuerzahlung ­
  an  Mühe  und  Zeit  von  denselben  größere  Opfer  verlangen;
der  Verlust  eines  halben  Tages  mag  die  Steuerlast  schon  um  100
Prozent  erhöhen.  Die  unteren  Klassen  sind  in  den  Steuergesetzen
weniger  bewandert  und  sind  darum  Ungerechtigkeiten  mehr  ausgesetzt, ­
  gegen  die  sie  sich  nicht  zu  wehren  vermögen,  sie  sind
weniger  bewandert  im  Kampf  ums  Becht  und  werden  oft  vergeblich
denselben  unternehmen.  Kommt  es  zur  Steuereintreibung,  so  kann
die  Feilbietung  des  armseligen  Hausrates  das  Familienband  zerstören ­
  und  die  Erwerbsfähigkeit  untergraben.  Die  große  Zahl  der
Steuersubjekte  führt  unbedingt  zu  oberflächlicher  Einschätzung.
Die  Kosten  der  Steuereintreibung  steigen  oft  bis  30  Prozent  und
mehr.  Auch  diese  Umstände  sprechen  dafür,  daß  die  kleinen
        <pb n="322" />
        304

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Einkommen  bei  den  direkten  Steuern  Steuerfreiheit  genießen  sollen.
Nur  das  freie  Einkommen,  d.  h.  jenes  Einkommen,  welches  nach
Befriedigung  der  ersten  Lebensbedürfnisse  übrig  bleibt,  soll  vom
Staate  mittels  direkter  Steuern  in  Anspruch  genommen  werden,
während  die  indirekte  Steuer  vermöge  verschiedener  Eigenschaften
sich  besonders  zur  Steuer  des  kleinen  Mannes  eignet.  Natürlich
kann  unter  Existenzminimum  nur  das  physische  verstanden  werden,
während  das  soziale  und  kulturelle  Existenzminimum  dieses  Privilegium ­
  nicht  beanspruchen  kann.  Man  hat  wohl,  wie  wir  sehen,  gegen
die  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  Einwände  erhoben;  man
hat  gesagt,  daß  jede  Erleichterung,  die  dem  einen  Staatsbürger  geboten ­
  wird,  die  Last  der  anderen  erhöhe;  oder,  daß  es  mit  der
staatsbürgerlichen  Würde  nicht  vereinbar  sei,  von  der  Steuerzahlung
befreit  zu  sein,  und  daß  es  in  gewissem  Sinne  eine  capitis  diminutiv
wäre;  wieder  andere  sehen  darin  eine  Verletzung  des  Prinzipes  der
Allgemeinheit  der  Steuerpflicht.  Manche  widersetzen  sich  der
Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  aus  dem  Grunde,  weil  sich  das
Existenzminimum  schwer  festsetzen  läßt,  zwischen  den  Bedürfnissen
kein  Unterschied  gemacht  werden  kann  und  weil  oft  die  Lage  einer
Person  mit  großem  Einkommen  ungünstiger  sein  kann,  als  die  einer
Person  mit  kleinem  Einkommen.
Das  Existenzminimum  und  damit  die  Steuerfreiheit  der  arbeitenden ­
  Klasse  von  der  direkten  Besteuerung  stellt  sich  gewissermaßen
als  Pendant  der  einstigen  Steuerfreiheit  der  privilegierten  Klassen
dar  und  kontrastiert  mit  der  Tatsache,  daß  die  arbeitende  Klasse
in  der  alten  Gesellschaft  das  einzige  Steuersubjekt  war.
Der  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  begegnen  wir  schon
in  sehr  frühen  Perioden  der  Geschichte.  In  Athen  waren  alle  jene
von  der  eiacpoga  befreit,  die  nach  der  Steuerveranlagung  Solon’s  in
die  vierte  Klasse  gehörten.  Der  Koran  hat  einen  eigenen  Ausdruck
zur  Bezeichnung  des  steuerfreien  Existenzminimums,  „Nisob“;  beim
Gelde  ist  z.  B.  das  Nisob  20  Miskal,  die  Steuer  ist  nur  von  dem
diese  Summe  übersteigenden  Betrage  zu  entrichten.  Im  16.  Jahrhundert ­
  befürwortet  das  steuerfreie  Existenzminimum  in  Verbindung
mit  einer  Einkommensteuer  beim  Krieg  von  Polen,  der  Erzbischof
von  Posen,  Laski.  Im  18.  Jahrhundert  empfiehlt  es  Diderot.  In
vielen  Steuerprojekten  des  18.  Jahrhunderts  wird  die  Schonung  des
armen  Mannes  empfohlen.
Eine  entsprechende  Durchführung  der  Idee  des  steuerfreien
Existenzminimums  würde  es  fordern,  daß  dasselbe  nicht  einfach  in
einer  Pauschalsumme  festgesetzt  werde,  sondern  daß  die  konkreten
Verhältnisse  nach  Möglichkeit  in  Betracht  gezogen  werden.  So
        <pb n="323" />
        Feldes,  Finanzwissenschaft.

20

B.  V.  Abschnitt.  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums.  305
müßte  dasselbe  bei  Junggesellen  anders  festgesetzt  werden  als  bei
Verheirateten,  hier  müßte  Zahl,  Alter  der  Kinder  in  Betracht  gezogen ­
  werden.  Es  entspricht  kaum  dem  Ernst  der  Gesetzgebung,
wenn  für  unmündige  Kinder  bloß  ein  geringer  Pauschalbetrag,  z.  B.
30  Mark  abgezogen  wird,  da  mit  diesem  Betrag  niemand  imstande
ist,  die  Bedürfnisse  eines  Kindes  zu  decken.  Andererseits  ist  es
nicht  notwendig,  daß  für  Kinder  derselbe  Betrag  in  Abzug  gebracht
werde,  wie  für  das  Familienhaupt,  was  z.  B.  im  Kanton  Waadt  der
Fall  ist.  Eine  andere  Frage  ist  es,  ob  das  steuerfreie  Existenzminimum ­
  bei  allen  Einkommen,  also  auch  bei  den  größten,  in  Abzug
komme.  Dies  Vorgehen  scheint  uns  eine  übertriebene  Anwendung
des  Prinzipes  der  Allgemeinheit.
Das  steuerfreie  Existenzminimum  ist  in  verschiedenen  Staaten
in  verschiedener  Höhe  angesetzt.  In  einzelnen  Staaten  geht  es  bis
5—600  Mark  herab.  Am  höchsten  ist  es  in  den  Vereinigten  Staaten,
wo  es  mit  4000  Dollar  festgesetzt  ist.  Dieses  hohe  Existenzminimum
ist  um  so  überraschender,  als  der  Steuerfuß  sehr  niedrig  ist,  2  Prozent.
Natürliche  Folge,  daß  die  Zahl  der  Steuerträger  sehr  gering  ist.
Schon  bei  der  älteren  Einkommensteuer  mit  einem  freien  Existenzminimum ­
  von  2000  Dollar  betrug  die  Zahl  der  Steuerträger  bloß
72  989.  Die  Ursache  der  hohen  Festsetzung  des  steuerfreien
Existenzminimums,  welche  das  zur  Deckung  der  ersten  Lebensbedürfnisse ­
  nötige  Einkommen  weit  übersteigt,  beruht  in  folgendem.
Vor  allem  in  dem  geringen  Wert  des  Geldes.  Dann  aber  und
hauptsächlich  darin,  daß  auch  die  Einkommensteuer  eine  „sectional“-Steuer
  ist,  um  den  Ausdruck  Seligmann’s  zu  gebrauchen,  eine
Klassensteuer;  die  Steuer  der  bedeutenderen  Gewerbetreibenden
und  Kaufleute,  die  Steuer  des  Einkommens  aus  beweglichem  Vermögen ­
  und  aus  persönlicher  Berufstätigkeit,  welche  Einkommen  der
property  tax  leicht  entgehen  und  in  der  Tat  weniger  Steuer  leisten
als  die  Landwirte,  die  in  erster  Linie  die  property  tax  bezahlen,
also  bei  der  Einkommensteuer  verschont  werden  sollen.  Das  Gesetz ­
  ist  in  der  Tat  hauptsächlich  mit  Hilfe  der  Landwirte  des
Westens  und  Südens  zustande  gekommen,  während  die  gewerbliche
und  kaufmännische  Bevölkerung  des  Westens  gegen  dasselbe
energisch  protestierte.
        <pb n="324" />
        306

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

VI.  Abschnitt.
Die  volkswirtschaftlichen  Postulate  des  Steuersystems.
1.  Von  großer  Wichtigkeit  sind  die  volkswirtschaftlichen  Postulate
des  Steuerwesens.  Diese  Postulate  sind  in  überwiegendem  Maße
negativer  Natur.  Sie  betonen,  daß  die  Besteuerung  alles  vermeide,
was  der  Volkswirtschaft  schaden  könnte;  sie  soll  gewissermaßen
für  die  Volkswirtschaft  unbemerkbar  wirken  und  schaffen.  Sie
störe  weder  die  Produktion,  noch  die  Konsumtion,  weder  den  Verkehr, ­
  noch  die  Einkommensverteilung  in  ihrer  natürlichen  Gestaltung.
Vom  Standpunkte  der  Produktion  wird  insbesondere  gewünscht,  daß
die  Steuer  die  Produktionskräfte  nicht  angreife,  und  zwar  weder
das  Kapital  noch  die  Arbeitskraft,  sie  hindere  nicht  die  zweckmäßigen ­
  Einrichtungen  und  Methoden  der  Produktion,  sie  ändere
nicht  die  relativen  Beziehungen  der  einzelnen  Produktionszweige
zueinander  und  deren  naturgemäße  Örtliche  Verteilung.  Die  Steuer
mindere  nicht  das  Streben  der  Kapitalbildung,  wenn  auch  die  wortgemäße ­
  Wahrheit  des  Kicardo’schen  Satzes,  wonach  alle  Steuern
die  Tendenz  haben,  die  Kraft  der  Akkumulation  zu  schwächen,
nicht  zu  leugnen  ist. 1 )  Die  Steuer  störe  nicht  die  Entfaltung  der
Arbeitskraft  und  deren  entsprechende  Verwendung.  Nichts  ist
charakteristischer  für  die  kapitalistische  Denkart  der  älteren  Volkswirtschaftslehre ­
  als  die  Tatsache,  daß  sie  bei  Besprechung  der  volkswirtschaftlichen ­
  Postulate  des  Steuerwesens  fast  ausschließlich  nur
von  der  Schonung  des  Kapitals  sprach.  Was  die  Konsumtion  betrifft, ­
  so  soll  die  Steuer  die  Konsumtion  des  Volkes  nicht  herabmindern; ­
  sie  soll  nicht  das  Resultat  herbeiführen,  daß  das  Volk
seine  Bedürfnisse  in  Waren  schlechterer  Qualität  zu  befriedigen
gezwungen  sei  oder  überhaupt  die  Befriedigung  wichtiger  Bedürfnisse ­
  unterdrücken  müsse.  Den  Verkehr  stört  die  Besteuerung
namentlich  dadurch,  daß  sie  denselben  vielen  lästigen  Kontrollen
unterwirft,  denselben  an  gewisse  Verfahren,  an  gewisse  Zeitpunkte
und  Orte  bindet.
Die  Beobachtung  der  volkswirtschaftlichen  Postulate  ist  schon
aus  dem  Grunde  wichtig,  weil  häufig  die  Erfahrung  gemacht  werden
kann,  daß  der  Staat  auf  dem  Gebiete  der  Volkswirtschaftspolitik
Opfer  bringt  zur  Beförderung  gewisser  wirtschaftlicher  Interessen,
welche  er  dann  auf  dem  Gebiete  des  Steuerwesens  schwer  verletzt
und  so  mit  sich  selbst  in  kostspieligen  Widerspruch  kommt.

l )  Works,  8.  88.
        <pb n="325" />
        20*

B.  VI.  Abschnitt.  Die  volkswirtschaftlichen  Postulate  des  Steuersystems.  307*''
{'i,
Von  volkswirtschaftlichem  Standpunkte  besitzen  noch  ^folgenden ­
  Umstände  Bedeutung:  richtige  Wahl  aller  wichtigen  TSkßtoren
des  Steuerwesens,  aller  wichtigen  Elemente,  so  der  Steuersuk^W^  ^
der  Steuer  Objekte,  der  Steuerquellen  usw.  Wohin  eine  schlechte
Wahl  der  Steuerobjekte  führt,  dafür  gibt  es  viele  Beispiele.  Als
Mehmed  Ali  die  Dattelpalmen  besteuerte,  wurden  dieselben  vom
Volke  ausgerottet,  während  eine  doppelt  hohe  Grundsteuer  keine
nachteiligen  Wirkungen  hatte.  Mit  Becht  sagt  Quesnay,  nicht  die
flöhe  einer  Steuer  ist  schädlich,  sondern  deren  erpressende  Art;
nicht  jede  hohe  Steuer  aber  ist  erpressend  und  nicht  jede  erpressende ­
  Steuer  ist  hoch. 1 )  In  Ungarn  fand  nach  Schwartner  der
Maisbau  deshalb  so  ausgedehnte  Anwendung,  weil  vom  Mais  kein
Zehent  zu  zahlen  war,  da  er  in  den  alten  Rezensionen  nicht  vorkam. 2 )
Wir  haben  nur  der  negativen  Forderungen  Erwähnung  getan,
die  sich  aus  den  volkswirtschaftlichen  Interessen  ergeben,  sie  sind,
wie  erwähnt,  von  überwiegender  Bedeutung.  Doch  können  auch
positive  Forderungen  aufgestellt  werden.  Wir  können  es  als
wünschenswert  bezeichnen,  daß  die  Besteuerung  solcher  Art  sei,
daß  sie  die  volkswirtschaftlichen  Interessen  nicht  nur  nicht  schädige,
sondern  positiv  befördere.  Jede  Steuer  fordert  Opfer  und  so  wird
die  Steuer  unter  allen  Umständen  die  Produktionsfähigkeit,  die
Kapitalbildungsfähigkeit  oder  die  Konsumtionsfähigkeit  beeinträchtigen. ­
  Trotzdem  zeigt  die  Erfahrung,  daß  auf  wenig  kultivierte,
wirtschaftlich  untätige  Völker  die  Steuerlast  aneifernd  einwirkt.

Einen  großen  Teil  der  Steuereinnahme  kann  der  Staat  auf  zweckmäßige ­
  wirtschaftliche  Einrichtungen,  auf  Beförderung  der  Landwirtschaft, ­
  der  Industrie,  des  Handels  verwenden.  Ein  rationelles
Zollsystem  kann  auf  die  Volkswirtschaft  und  auf  einzelne  Produktionszweige ­
  günstig  einwirken.  Einzelne  Verzehrungssteuern  haben
indirekt  einen  günstigen  Einfluß  auf  gewisse  Produktionszweige
ausgeübt,  so  z.  B.  die  Besteuerung  der  Rübe  auf  die  Zuckerindustrie, ­
  freilich  mit  Verkürzung  der  Staatseinnahmen.  Die  Luxussteuern ­
  können  dem  frivolen  Luxus  einen  Damm  setzen.  Die  Besteuerung ­
  der  Grundstücke  kann  einen  günstigen  Einfluß  auf  die
Bewirtschaftung  der  Grundflächen,  resp.  in  Städten  auf  die  Bebauung ­
  der  Hausstellen  ausüben.  Die  Börsensteuer  kann  das
zügellose  Börsenspiel  eindämmen.

Wir  können  daher  zusammenfassend  sagen,  die  Besteuerung
hat  in  jeder  Richtung  danach  zu  trachten,  den  Postulaten  der
Volkswirtschaft  Geltung  zu  verschaffen.

*)  Oeuvres  8.  340.
2 )  Statistik  I,  8.  283.
        <pb n="326" />
        308

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

VII.  Abschnitt.
Die  Steuerüberwälzung.
1.  Von  den  volkswirtschaftlichen  Wirkungen  der  Besteuerung  ist
namentlich  deren  Einfluß  auf  die  Preisgestaltung  von  großer
Wichtigkeit,  womit  wieder  die  Erscheinung  der  Steuerüberwälzung
zusammenhängt.  Die  ideelle  Gestaltung  der  Steuerlast  formuliert
Schäffle  als  eine  Belastung  der  steuerpflichtigen  Individuen  entsprechend ­
  dem  Maße  der  öffentlichen  Bedürfnisse  und  dem  Verhältnis ­
  der  Leistungsfähigkeit.  Nachdem  aber  dieses  Ideal  im
Leben  nicht  verwirklicht  werden  kann,  so  wird  die  tatsächliche  Belastung ­
  unter  dem  Einfluß  verschiedener  störender  Faktoren  hiervon
wesentlich  abweichen.  Zu  diesen  störenden  Faktoren  gehört  einerseits ­
  die  Schwierigkeit  der  Festsetzung  jener  Summe,  welche  aus
Steuern  gewonnen  werden  soll,  andererseits  die  Schwierigkeit  der
Aufteilung  dieser  Summe  unter  die  einzelnen  Steuerträger.  Auf
diesem  Punkte  haben  auf  die  entsprechende  Gestaltung  des  Steuerwesens ­
  politische  Momente  bedeutenden  Einfluß,  so  die  Verfassung
des  Staates,  die  richtige  Einsicht  und  der  richtige  Wille  des  Parlaments, ­
  die  Fachkenntnis  und  Orientiertheit  der  Regierung,  die  entsprechende ­
  Tätigkeit  der  Steuerverwaltung,  das  staatliche  Pflichtbewußtsein ­
  der  Steuerkräfte  usw.  Die  Verteilung  der  Steuerlast
unter  die  einzelnen  Steuerkräfte  ruft  Interessenkämpfe  hervor,
welche  teils  öffentlichen  Charakter  besitzen,  teils  privaten,  teils  auf
staatsrechtlichem,  teils  auf  privatrechtlichem  Gebiete  sich  vollziehen.
In  die  Reihe  der  ersteren  gehören  die  Kämpfe  der  einzelnen  gesellschaftlichen ­
  Klassen  gegenüber  der  Staatsgewalt,  sowie  untereinander; ­
  diese  Kämpfe  prägen  sich  manchmal  tief  in  den  konstitutionellen ­
  Organismus  des  Staates  ein.  Hierher  gehören  die
Kämpfe  der  einzelnen  Steuerkräfte  gegenüber  der  Steuerverwaltung
zur  Minderung  der  Steuerlast.  Von  privater  Natur  sind  jene
Kämpfe,  welche  sich  zwischen  den  einzelnen  Steuerkräften  auf  dem
Gebiete  des  Verkehrs  abspielen  und  deren  Zweck  die  Minderung
der  Steuerlast  der  einen  Steuerkraft  zum  Nachteil  der  anderen  ist.
Die  wichtigsten  dieser  Kämpfe  bilden  die  Erscheinung  der  Steuerüberwälzung. ­

Zur  Steuerüberwälzung  gehören  natürlich  nicht  jene  im  vorhinein
durch  die  Steuersubjekte  geführten  Kämpfe  gegen  die  Einführung
einer  Steuer  im  gesetzgebenden  Körper,  sowie  die  strafbare  Entlastung ­
  von  der  Steuer  durch  die  einzelnen  Steuersubjekte.  Ebensowenig ­
  gehören  hierher  jene  Fälle,  wo  es  dem  Steuersubjekt  gelingt,
        <pb n="327" />
        B.  VII.  Abschnitt.  Die  Steuerüberwälzung.  309
daß  die  Steuer  dasselbe  überhaupt  nicht  erreicht,  sondern  auf  dem
Steuerzahler  haftet. 1 )
2.  Jedes  Steuersubjekt,  sofern  es  Produzent  ist,  setzt  den  Preis
seiner  Produkte  in  der  Weise  fest,  daß  aus  dem  Verkaufspreise  der
Produkte  zweierlei  Ausgaben  bestritten  werden  können:  einmal  die
Gestehungskosten,  dann  die  Kosten  der  eigenen  Lebenshaltung.
Diese  durch  die  Befriedigung  der  Bedürfnisse  des  Produzenten
verursachten  Ausgaben  sind  im  weiteren  Sinne  gleichfalls  zu  den
Produktionskosten  zu  rechnen.  Indem  der  Staat  das  Einkommen
besteuert,  verwickelt  sich  dieser  Prozeß,  denn  die  Steuer  ist  eigentlich ­
  aus  dem  Einkommen  zu  leisten,  wodurch  natürlich  der  Fond
zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse  geschmälert  wird.  Hieraus  entspringt ­
  die  Neigung,  das  Bestreben,  die  Steuer  zu  den  Gestehungskosten ­
  zu  rechnen, 2 )  was  wieder  zu  der  Auffassung  führt,  daß  jeder
Produzent  tatsächlich  von  dem  Bestreben  geleitet  ist,  die  Steuer
von  jenen  bezahlen  zu  lassen,  die  die  von  ihm  dargestellten  Güter
oder  dargebotenen  Leistungen  erwerben.  Dies  geschieht  derart,
daß  der  Preis  der  Güter  resp.  Leistungen  in  der  Weise  festgesetzt
wird,  daß  in  demselben  auch  die  bezahlte  Steuer  ihre  Deckung
findet.  Dies  nennen  wir  Steuerüberwälzung.  Die  Steuerüberwälzung ­
  ist  daher  das  den  Verkehr  der  Güter  begleitende  Vorgehen, ­
  wonach  das  Steuersubjekt  die  zu  seiner  Last  festgesetzte
Steuer  bei  für  dasselbe  günstiger  Lage  der  Preisbildung  auf  jene
abstößt,  mit  denen  es  einen  Verkehrsakt  eingeht.
Die  Steuerüberwälzung  nimmt  in  der  finanzwissenschaftlichen
Theorie  einen  ansehnlichen  Raum  ein,  namentlich  in  der  englischen
Theorie  hat  sie  vielfach  polemische  Erörterungen  gefunden.  Es
handelt  sich  eigentlich  um  eine  Erscheinung  der  Preisbildung,  der
die  Steuerüberwälzung  als  Erklärung  dient,  nicht  immer  aber  als
Ursache,  wohl  aber  als  Veranlassung,  als  Gelegenheit.  Ohne  die
entsprechende  Disposition  des  Marktes,  des  Angebotes  und  der
Nachfrage  ist  sie  eine  Fiktion.  Dies  läßt  sich  leicht  aus  folgender
Analyse  begreifen.  Auf  jedem  Markte  gestaltet  sich  unter  dem
Einfluß  von  Angebot  und  Nachfrage  der  Preis  in  der  Weise,  daß
mit  Berücksichtigung  der  Marktverhältnisse  das  Angebot  stets  nach
dem  höchsten,  die  Nachfrage  stets  nach  dem  niedrigsten  Preis  strebt.
Im  Preise  sind  die  aktuellen  Verhältnisse  von  Angebot  und  Nachfrage ­
  vollständig  erschöpft,  es  existiert  kein  unerklärtes,  ursachloses
Vakuum,  in  dem  die  Steuerüberwälzung  Platz  fände.  Das  Bestreben
nach  Überwälzung  der  Steuern  kann  das  Verhältnis  von  Angebot
’)  Kaizl,  Finanzwissenschaft,  II.  Teil,  8.  233.
2 )  Gegen  diese  Auffassung  siehe  Vocke,  Die  Steuer,  8.  369.
        <pb n="328" />
        310

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

und  Nachfrage  nicht  verändern;  Preis  Veränderungen  treten  nicht
deshalb  ein,  weil  sich  Überwälzungsbestrebungen  betätigen,  sondern
umgekehrt.  Überwälzung  kann  dann  stattfinden,  wenn  die  Preise
sich  verändern,  was  von  Angebot  und  Nachfrage  abhängt.  Aber
wie  bemerkt,  auch  ohne  Überwälzung  wird  der  Preis  stets  das  Verhältnis ­
  von  Angebot  und  Nachfrage  voll  zum  Ausdruck  bringen.
Wenn  sich  eine  große  Nachfrage  nach  einem  Industrieartikel  zeigt,
so  wird  dessen  Preis  mit  und  ohne  Steuerüberwälzung  steigen;  der
Gewerbetreibende  wird  also  aus  dem  Verkauf  mehr  gewinnen,  als
früher  und  wenn  zufälligerweise  in  demselben  Zeitpunkte  seine
Steuer  erhöht  würde,  so  wird  man  die  Preissteigerung  der  Überwälzung ­
  zuschreiben,  während  doch  trotz  neuer  oder  höherer  Steuer
der  Preis  nicht  gestiegen  wäre,  wenn  dies  nicht  die  Verhältnisse
von  Angebot  und  Nachfrage  zur  Folge  hätten.  Die  Überwälzung
ist  somit  mehr  Sache  der  Interpretation,  der  Preis  wäre  auch  sonst
gestiegen,  das  Überwälzungsstreben  an  sich  hat  keinen  entscheidenden ­
  Einfluß.  Bei  günstigen  Marktverhältnissen  wird  also  die  Überwälzung ­
  möglich  sein,  aber  die  Überwälzung  kann  die  günstige
Preisgestaltung  nicht  hervorrufen.
Die  Steuerüberwälzung  setzt  demnach  die  für  die  Überwälzung
günstige  Gestaltung  von  Angebot  und  Nachfrage  voraus,  ohne  welche
der  Preis  sich  nicht  ändern  kann,  die  unmittelbare  Ursache  ist  aber
die  Veränderung  des  Verhältnisses  von  Angebot  und  Nachfrage.
Wenn  aber  doch  die  Steuerüberwälzung  ohne  Änderung  von  Angebot ­
  und  Nachfrage  stattfände,  so  ist  dies  nur  daraus  zu  erklären,
daß  der  Preis  den  Verhältnissen  von  Angebot  und  Nachfrage  nicht
entsprach,  daß  hier  eine  gewisse  Irregularität  in  der  Preisbildung
zu  konstatieren  ist,  ein  Vakuum,  infolge  des  Wachsens  der  Steuerlast ­
  das  Bestreben  nach  Überwälzung  diesen  Zustand  aufdeckte  und
klar  machte,  daß  den  obwaltenden  Verhältnissen  von  Angebot  und
Nachfrage  eine  andere  Preisformel  entspricht.  Die  Steuerüberwälzungstendenz ­
  ist  hier  gewissermaßen  der  Pfadfinder,  der  in  die
Bahn  der  richtigen  Preisgestaltung  hinführt.  Natürlich  bezieht  sich
dies  nur  auf  Steuern,  die  nicht  die  Bestimmung  haben,  vom  Steuersubjekt ­
  überwälzt  zu  werden,  sondern  die  vom  Steuersubjekt  selbst
zu  tragen  wären.
Die  Steuerüberwälzung  ist  also  auch  hier  nicht  so  sehr  Ursache,
als  Gelegenheit  zu  richtiger,  dem  Verhältnis  von  Angebot  und  Nachfrage ­
  entsprechender  Bestimmung  der  Preise.  Als  unmittelbare
Ursache  der  Veränderung  der  Preisformel  kann  die  Steuerüberwälzung ­
  nur  in  dem  Falle  gelten,  wenn  Angebot  oder  Nachfrage
aus  irgendeinem  Grunde  die  Verhältnisse  unrichtig  beurteilten,
        <pb n="329" />
        B.  VII.  Abschnitt.  Die  Steuerüberwälzung.

311

jetzt  aber  unter  dem  Drucke  der  Steuerlast  und  bei  dem  Streben,
die  Steuer  zu  überwälzen,  die  wirkliche  Marktlage  erkennen.  Unter
allen  Umständen  liegt  der  Schwerpunkt  des  Steuerüberwälzungsproblems ­
  auf  dem  Gebiete  der  Preistheorie  und  ist  als  ein  Spezialfall ­
  der  Preisbildung  zu  betrachten.  Auf  dem  Gebiete  der  Besteuerung ­
  ist  natürlich  danach  zu  trachten,  daß  möglichst  solche
Steuern  gewählt  werden,  die  von  jenen,  die  deren  Träger  sein
sollen,  nicht  überwälzt  werden  können.
Die  Steuerüberwälzung  ist  demnach  in  vielen  Fällen  eigentlich
eine  Fiktion,  in  anderen  Fällen  bloß  ein  auslösender  Faktor.  Überdies ­
  ist  zu  konstatieren,  daß  sich  die  Steuerüberwälzung  in  den
meisten  Fällen  überhaupt  nicht  verfolgen  läßt. 1 )  Unter  der  Decke
der  auf  dem  Markte  sich  vollziehenden  Preisbewegungen  sich  vollziehend ­
  berührt  sie  in  verschiedenster  Bichtung  die  Wellen  der
Preisbewegung.  Sie  macht  sich  bald  in  der  B-ichtung  vom  Produzenten ­
  zum  Konsumenten,  bald  in  der  Bichtung  vom  Konsumenten
zum  Produzenten  geltend,  überdies  noch  kompliziert  durch  die  Teilnahme ­
  des  Handels  und  anderer  Mittelspersonen  im  Preiskampfe.
Auch  deshalb  läßt  sich  die  Gestaltung  der  Überwälzung  schwer
verfolgen,  weil  die  Erhöhung  oder  Herabdrückung  des  Preises  nur
eine  Form  der  Überwälzung  ist;  dieselbe  kann  auch  in  der  Weise
zur  Geltung  kommen,  daß  minderwertige  Waren  dargeboten  werden,
oder  eine  geringere  Quantität  geboten  wird,  oder  umgekehrt,  bessere
Qualität  oder  größere  Quantität  geboten  wird.  Bei  Kapitalien  kann
die  Überwälzung  in  der  Wertminderung  der  mit  Steuer  belasteten
Kapitalien  zum  Ausdruck  kommen  resp.  in  der  Wertsteigerung  der
Kapitalien.
Dem  hier  eingenommenen  Standpunkt  am  nächsten  steht
Vocke:  Erweist  darauf  hin,  daß  wenn  jeder  im  Verhältnis  zu  dem
anderen  entsprechend  besteuert  ist,  dann  werden  die  einander  gegenüberstehenden ­
  Kräfte  im  Gleichgewicht  sein  und  sich  aufheben.
Wenn  auch  in  dem  sich  entwickelnden  Wettkampf  hier  und  da
Vorteile  errungen  werden,  so  werden  diese  doch  in  der  allgemeinen
Konkurrenz  ausgeglichen  werden.  Wenn  aber  die  Belastung  eine
ungleiche  ist,  dann  beginnt  eine  ganze  Beihe  der  Überwälzungskämpfe, ­
  die  ganz  unberechenbar  sind.  Im  übrigen  ist  die  Überwälzung ­
  in  der  Begel  bloß  eine  vorübergehende;  es  läßt  sich  auch
nicht  behaupten,  daß  diese  oder  jene  Steuer  vom  Produzenten,  vom
Händler  usw.  überwälzt  wird;  denn  einmal  gelingt  die  Überwälzung,
1 )  So  sagt  Vocke  (S.  358),  daß  hinsichtlich  der  Steuerüberwälzung  nichts
feststeht,  als  daß  sie  schlechterdings  unberechenbar  ist.  Ebenso  sagt  Stourm:
Le  Phänomene  de  la  translation  des  impots  demeure  impenetrable.
        <pb n="330" />
        312

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

ein  anderes  Mal  nicht.  Auch  Vocke  erklärt,  daß  die  Frage  der
Überwälzung  eigentlich  nicht  in  die  Finanzwissenschaft  gehöre.
Mayer  (Prinzipien  der  gerechten  Besteuerung)  schildert  die  Überwälzung ­
  folgendermaßen.  Wenn  unter  Steuerüberwälzung  verstanden
wird,  daß  die  Steuer  in  einem  weiteren  Kreise  ihre  Wirkungen
fühlbar  macht,  als  in  der  Wirtschaft  der  unmittelbar  Steuernden,
dann  muß  gesagt  werden,  daß  jede  Steuer  überwälzt  wird.  Wenn
unter  Steuerüberwälzung  verstanden  wird,  daß  die  Steuerzahler  die
Wirkung  der  Steuer  von  sich  abstoßen,  dann  muß  gesagt  werden,
daß  es  keine  überwälzbare,  wenigstens  nicht  vollständig  überwälzbare  '
Steuer  gebe.  Auch  Koscher  sagt,  daß  die  Wirkung  der  Steuer
auf  die  Preise  nicht  voraus  zu  bestimmen  ist;  nur  so  viel  kann  mit
Bestimmtheit  behauptet  werden,  daß  die  Wirkung  der  meisten
Steuern  über  den  Kreis  der  Steuerzahler  hinaus  reicht;  ansonst
kann  nur  von  Überwälzungskämpfen  die  Rede  sein,  deren  Gelingen
in  manchen  Fällen  konstatierbar  ist,  alles  andere  ist  Hypothese.
Auch  Schäffle  kennt  nur  Überwälzungskämpfe,  welche  in  einzelnen
Fällen  zum  Siege  führen,  aber  die  Voraussetzungen  dieses  Sieges
sind  bei  der  großen  Kompliziertheit  des  Verkehrs  gänzlich  unbekannt.
Diese  Auffassung  unterscheidet  sich  also  wesentlich  von  jener,  welche
nicht  nur  behauptet,  daß  jede  Steuer  vom  Produzenten  auf  den
Konsumenten  überwälzt  wird,  was  namentlich  mit  der  Theorie
Ricardo's  zusammenhängt  und  auch  die  Auffassung  Stein’s  charakterisiert, ­
  sondern  hieraus  auch  jene  Konsequenz  ableitet,  daß  aus
diesem  Grunde  jede  alte  Steuer  gut  ist,  weil  hier  die  Überwälzungsprozesse ­
  schon  zur  Ruhe  gekommen  sind  —  der  sogenannte  Canardismus
  —  die  Steuer  also  auf  jede  Schultern  abgewälzt  ist,  die
dieselbe  zu  tragen  am  geeignetsten  sind;  jede  neue  Steuer  hinwieder
ist  schlecht,  weil  sie  neue  Überwälzungskämpfe  hervorruft.  Jener
bequeme  Standpunkt  der  Steuerpolitik,  daß,  wie  schlecht  auch  eine
Steuer  sei,  die  Überwälzung  dies  korrigieren  wird,  ist  nicht  nur
der  größte  Optimismus,  sondern  auch  die  leichtsinnigste  Staatsweisheit. ­

3.  Die  Überwälzung  der  Steuer  zeigt  große  Verschiedenheit  je
nach  der  Art  der  Fälle.  Es  gibt  wirtschaftliche  Gruppen,  die  die
Steuer  nicht  überwälzen  können,  nachdem  ihr  Einkommen  im  ganzen
oder  für  eine  Zeitlang  fixiert  ist.  Diejenigen,  die  von  fixen  Bezügen ­
  leben,  können  die  Steuer  nicht  überwälzen,  ebensowenig  jene,
deren  Einkommen  vertragsmäßig  festgesetzt  ist  für  eine  jqahx-jninder,^.
lange  Zeit,  Einkommen  aus  der  Verpachtung  der  Güter,  Vermietung  1
von  Häusern,  Kapitalsdarlehen.  Nicht  überwälzbar  ist  die  Steuer
bei  gesetzlich  festgelegten  Preisen,  Taxen,  Tarifen,  insolange  diese
        <pb n="331" />
        B.  VII.  Abschnitt.  Die  Steuerüberwälzung.

313

nicht  verändert  werden.  In  diese  Klasse  gehören  Kentner  aller  Art,
Leibrentner  usw.  Auch  Arbeitslöhne  können  diese  Natur  annehmen,
wenn  sie  für  eine  bestimmte  Zeit  festgelegt  sind.  In  manchen  Fällen
ist  die  Steuer  mäßig  und  verursacht  keine  wesentliche  Veränderung
in  der  Lage  der  Besteuerten,  so  daß  die  Überwälzungstendenz  nicht
rege  wird,  in  anderen  Fällen  kann  dieselbe  durch  Ersparung  ausgeglichen ­
  werden.  Vor  dem  Weltkriege  war  im  allgemeinen  die
Steuerlast  mäßig  und  die  Erhöhung  der  Steuerlast  konnte  gewöhnlich ­
  leicht  ertragen  werden,  nach  dem  Weltkriege  wird  dies  sich
ändern,  da  hohe  Steuern  zur  Anwendung  kommen.  Ist  die  Steuererhöhung ­
  eine  allgemeine  und  verhältnismäßige,  dann  ist  ohnedies
jeder  bestrebt,  die  Steuer  zu  überwälzen  und  so  gleichen  sich  die
Tendenzen  aus.  Aber  auch  bei  partieller  Steuererhöhung  stößt,
wie  wir  sehen,  die  Steuerüberwälzung  auf  mannigfache  Schwierigkeiten. ­
  Auch  ist  im  Auge  zu  behalten,  daß  jede  Steuererhöhung
zum  Teil  ihr  Gegengewicht  findet  in  der  gesteigerten  Nachfrage
des  Staates  nach  einzelnen  Gütern  und  Dienstleistungen.  Von
größerer  Bedeutung  müßte  die  Steuerüberwälzung  in  solchen  Fällen
sein,  wo  schon  überlastete  Individuen  von  der  neuen  Steuer  getroffen ­
  werden,  oder  solche,  die  ihrer  wirtschaftlichen  Lage  nach
die  Steuer  absolut  nicht  zu  tragen  vermögen,  also  die  schwächsten
Steuerkräfte.
Auch  nach  einzelnen  Steuerarten  zeigt  die  Steuerüberwälzung
Verschiedenheiten.  Bei  einer  Steuerart  ist  es  geradezu  theoretische
und  praktische  Voraussetzung,  daß  die  Überwälzung  gelinge,  nämlich
bei  den  indirekten  Steuern,  denn  hier  geht  die  Besteuerung  von
der  Voraussetzung  aus,  daß  das  eigentliche  Steuersubjekt  durch
Überwälzung  erreicht  werden  wird.  Darum  sind  die  indirekten
Steuern  par  excellence  zu  überwälzende  Steuern.  Bei  diesen  Steuern
ist  die  Überwälzung  schon  in  der  Einrichtung  der  Steuer  gegeben,
sie  beruht  nicht  auf  dem  Willen  des  einzelnen,  sie  ist  in  den  meisten
Fällen  überhaupt  nicht  auszuschalten ;  sie  geht  automatisch  vor  sich.
Nur  bei  den  direkten  Steuern  ist  die  Überwälzung  ein  der  Steuer
fremdes  Element,  das  aus  dem  Bestreben  des  Steuersubjektes  stammt,
gewissermaßen  ein  künstliches,  gewaltsames  Vorgehen  zur  Vermeidung
der  Besteuerung.  Darum  ist  die  Steuerüberwälzung  hier  unberechtigt,
bei  den  indirekten  Steuern  beabsichtigt,  berechtigt.  Bei  den  Ertrags-  "7
steuern  bietet  sich  mehr  weniger  Gelegenheit  zur  Überwälzung  der
Steuer,  bei  den  Vermögens-  und  Einkommenssteuern  ist  die  Steuerüberwälzung ­
  fast  ausgeschlossen.  Einen  Unterschied  in  der  Geltendmachung ­
  der  Steuerüberwälzung  macht  auch  der  Umstand,  wenn
die  besteuerten  Elemente  stärker  belastet  werden  als  andere  Quellen
        <pb n="332" />
        314

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

des  Erwerbes;  im  ersteren  Falle  wird  das  Bestreben  sich  energischer
kundgeben;  ob  es  ans  Ziel  kommt,  ist  jedoch  ganz  unbestimmt.  Es
hängt  hauptsächlich  davon  ab,  wie  leicht  oder  schwer  es  ist,  den
ungünstigen  Verhältnissen  zu  entgehen.  Darum  wird  die  Steuerüberwälzung ­
  dem  beweglichen  Kapital  leichter  gelingen,  als  dem
unbeweglichen,  dem  kaufmännischen  leichter  als  dem  industriellen,
der  Arbeit  niederer  Ordnung  leichter  als  der  geistigen  Arbeit,  dem
Kapital  leichter  als  der  Arbeit  usw.  Bei  Waren,  die  entbehrlich
sind,  ist  die  Überwälzung  schwerer  als  bei  unentbehrlichen,  bei  vertretbaren ­
  schwerer  als  bei  unvertretbaren,  bei  durch  die  Konkurrenz
vermehrbaren  schwerer  als  bei  anderen.  Ein  Unterschied  ergibt
%  sich  auch  daraus,  ob  der  Produzent  mehr^e^ger  Herrschaft  über
'  den  Markt  besitzt  oder  nicht.  Je  mehr  der  Markt  durch  Übereinkommen ­
  beeinflußt  werden  kann,  um  so  leichter  gelingt  die
Überwälzung.
4.  Auch  praktisch  ergeben  sich  bei  der  Steuerüberwälzung
große  Schwierigkeiten,  da  der  Steuerbetrug  oft  in  sehr  kleine  Teile
zerlegt  werden  muß.  Nehmen  wir  an,  daß  der  Staat  die  Erwerbsteuer ­
  von  10  auf  12  Prozent  erhöht.  Ein  Kaufmann,  der  bisher
4000  Mark  Erwerbsteuer  bezahlte,  soll  in  Zukunft  4800  Mark  bezahlen. ­
  Wenn  die  Erwerbsteuer  10  Prozent  beträgt,  so  entspricht
die  Steuer  von  4000  Mark  einem  Einkommen  von  40000  Mark,
was  beiläufig  einen  Umsatz  von  1  Million  Mark  voraussetzt.  Wir
wollen  aber  nur  einen  Umsatz  von  500000  Mark  annehmen,  auch
dann  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  die  Verteilung  der  neuen
Steuer  im  Betrage  von  800  Mark  auf  diesen  Umsatz  resp.  auf  die
einzelnen  Umsätze,  ein  Ding  der  Unmöglichkeit  ist.  Und  was  vom
Kauf  manne  gilt,  das  gilt  gleichermaßen  vom  Gewerbsmann,  vom
Kechtsanwalt,  vom  Arzt,  mit  einem  Worte,  von  allen  Berufen,  in
denen  die  einzelnen  Leistungen  keinen  besonders  hohen  Wertbetrag
repräsentieren.  Eine  Ausnahme  bilden  jene  Fälle,  in  denen  einzelne
Transaktionen  große  Summen  betragen.  Die  Theorie  hat  hier  das
Phänomen  der  Dispersion  vernachlässigt,  den  Umstand,  daß  bei  der
Aufteilung  Kraft  verloren  geht.  Demgegenüber  hilft  in  dem  angeführten ­
  Falle  nicht  so  sehr  die  eigentliche  Überwälzung,  sondern
die  Abwälzung  oder  Kückwälzung.  Der  Kaufmann  kann  weniger
Hilfskräfte  verwenden,  kann  bei  Beleuchtung  usw.  sparen.  Auf  die
Überwälzung  kann  dann  gerechnet  werden,  wenn  es  sich  um  stärkere
Belastung  handelt,  um  die  Einführung  von  drückenden  Steuern,
von  drückenden  Steuererhöhungen,  der  weiteren  Belastung  bereits
überlasteter  Steuerquellen.  Aber  auch  in  diesem  Falle  kann  sie
nur  unter  den  oben  angegebenen  Bedingungen  gelingen.
        <pb n="333" />
        B.  YII.  Abschnitt.  Die  Steuerüberwälzung.

315

Die  Steuerüberwälzung  greift  zum  Teil  selbst  bis  in  die  nebeligen
Sphären  des  psychologischen  Lebens  hinüber.  Es  ließe  sich  behaupten, ­
  daß  jeder  Mensch  hinsichtlich  des  Einkommens  gewisse
Aspirationen  nährt.  Wenn  nun  diese  durch  eine  steuerliche  Verfügung ­
  gefährdet  werden,  so  entsteht  der  Wunsch,  die  Last  abzuwälzen, ­
  damit  jene  Aspiration  realisiert  werde.  Nehmen  wir  z.  B.
an,  daß  jemand  ein  Einkommen  von  10000  Mark  besitzt,  und  daß
er  demgemäß  seinen  Standard  gestaltete,  von  dem  er  nicht  leicht
herabsteigen  wollte.  Wenn  nun  der  Staat  von  diesem  Einkommen
1000  Mark  als  Steuer  wegnehmen  würde,  dann  wird  Jener  jedenfalls ­
  danach  trachten,  diese  1000  Mark  abzuwälzen.  Freilich  ist  es
noch  eine  Frage,  ob  dies  gelingt.  Wenn  aber  das  Einkommen  einer
Person  seine  Bedürfnisse  weit  übersteigt,  dann  werden  die  Überwälzungsbestrebungen ­
  sich  überhaupt  nicht  geltendmachen.  Eine
wichtige  Bolle  spielt  hier  noch  die  Gleichheit  der  Steuerlast.  Wenn
die  verschiedenen  Steuersubjekte  eine  gleiche  Steuerlast  tragen,
dann  werden  die  Überwälzungsbestrebungen  gleichfalls  nicht  zutage
treten,  dagegen  jedenfalls,  wenn  eines  stärker  besteuert  ist  als  das
andere.
5.  Die  als  Steuerüberwälzung  sich  kundgebende  Beeinflussung  der
Preise  zeigt  verschiedene  Gestaltungen.  Der  häufigste  Fall  ist  die
Überwälzung  in  gerader  Linie  vom  Produzenten  auf  den  Konsumenten. ­
  Dies  ist  die  eigentliche  Überwälzung.  Die  Überwälzung
kann  aber  auch  in  umgekehrter  Bichtung  stattfinden,  vom  Konsumenten ­
  auf  den  Produzenten.  Dieser  Fall  der  Überwälzung  wird
auch  Bückwälzung  genannt.  So  kann  unter  günstigen  Umständen
der  Mieter  die  auf  ihn  gelegte  Steuer  auf  den  Hausbesitzer  abwälzen, ­
  der  Getreidekonsument  den  Getreidezoll  auf  den  Produzenten
usw.  Die  Überwälzung  kann  sich  wiederholen  von  Stelle  zu  Stelle
und  wird  so  zur  Fortwälzung.  Von  der  Überwälzung  unterscheidet
sich,  wenn  auch  oft  dahin  gezählt,  die  Abwälzung.  Es  ist  dies  die
Erscheinung,  wo  das  Steuersubjekt  die  Steuer  nicht  auf  die  Schultern
eines  anderen  überwälzt,  sondern  in  irgendeiner  Weise  die  Steuer
für  sich  erträglich  gestaltet.  Dies  geschieht  in  der  Art,  daß  es
durch  größere  Tätigkeit  usw.  ein  größeres  Einkommen  erwirbt  und
so  nach  Bezahlung  der  Steuer  doch  wieder  über  das  gleiche  Einkommen ­
  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse  verfügt.  Dies  kann  auch
in  der  Weise  geschehen,  daß  jemand  die  auf  eine  Steuerquelle
gelegte  Steuer  kapitalisiert  und  von  dem  Werte  der  Steuerquelle
ein  für  allemal  abzieht.  Dies  ist  die  Steueramortisatioh.  Wenn
z.  B.  auf  ein  Grundstück  im  Werte  von  1000000  Mark  eine  Steuer
von  5000  Mark  gelegt  wird,  so  wird  der  Steuerträger  den  kapitalisierten
        <pb n="334" />
        316

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Betrag,  also  100000  Mark  abschreiben,  sein  Vermögen  nur  mehr
auf  900000  Mark  veranschlagen,  in  welchem  Falle  dessen  Rentabilität ­
  wieder  dem  früheren  Grade  und  dem  Rentabilitätsgrade  anderer
Kapitahen  entspricht.  Roscher  nennt  diesen  Vorgang  Dekapitalisation.

VIII.  Abschnitt.
Sonstige  Postulate  des  Steuerwesens.
1.  Zu  den  Postulaten  eines  rationellen  Steuersystems  gehören
noch  folgende:  1.  Die  Mäßigkeit  der  Steuer;  2.  die  Bestimmtheit
der  Steuer;  3.  die  Billigkeit  der  Steuereintreibung;  4.  der  schonende
Charakter  der  Steuereintreibung;  5.  die  Beständigkeit  des  Steuersystems; ­
  6.  die  Einheitlichkeit  des  Steuersystems;  7.  die  Einfachheit
des  Steuersystems;  8.  die  Elastizität  des  Steuersystems.  Das  Steuersystem ­
  hat  überdies  seine  ethischen  Postulate.
Diese  Postulate  sollen  hier  noch  einige  Beleuchtung  finden.
Namentlich  in  der  Kindheit  des  Steuerwesens  sehen  wir,  daß  diese
Postulate  wenig  Beachtung  finden  und  fast  auf  allen  Punkten  verletzt ­
  werden.  Darum  vermögen  namentlich  einige  historische  Daten
die  Wichtigkeit  dieser  Postulate  zu  beleuchten.
1.  Die  Mäßigkeit  der  Steuer.  Drückende,  unmäßig  hohe
Steuern  wirken  nicht  nur  volkswirtschaftlich,  sondern  auch  politisch
verheerend.  Die  größten  politischen  Umgestaltungen,  der  Fall
Athens  und  Roms,  der  Ausbruch  der  großen  Revolution  usw.  hängen
mit  der  Unerträglichkeit  der  Steuer  zusammen.  In  Athen  haben
die  Steuern  die  Reichen  in  solchem  Maße  bedrückt,  daß  sie  zu
Feinden  des  Staates  wurden  und  als  Demosthenes  gelang,  diesen
Übelständen  abzuhelfen,  war  es  schon  zu  spät.  Die  Niederlande
lehnten  sich  gegen  Spanien  auf,  als  Alba  den  zehnten  Pfennig  einführte. ­
  Auch  finanziell  sind  die  schweren  Steuern  nachteilig,  denn
in  einzelnen  Fällen  verringern  sie  sogar  die  Einkünfte  des  Staates. 1 )
Als  Colbert  die  Taille  von  52  auf  32  herabsetzte,  stiegen  die  staatlichen ­
  Einnahmen  von  89  auf  115  Millionen,  da  viele  Mißbräuche
*)  Im  Jahre  1787  wird  in  England  die  Hundesteuer  —  zur  Deckung  der
Kosten  der  Kriegsvorbereitung  —  von  5  Schilling  auf  6,7  Schilling  erhöht,  man
erwartete  ein  Einkommen  von  100000  Pfund.  Die  Erwartung  ging  nicht  in
Erfüllung,  denn  die  Steuer  wurde  ausgespielt,  teils  ließ  man  die  Hunde  zugrunde
gehen,  „untimely  death  of  many  friends  of  man“  (Buxton,  Finance  and  politics  II,
8.  249).  Anstatt  1400000  Hunden  wurden  bloß  896000  angemeldet.
        <pb n="335" />
        |B.  VIII.  Abschnitt.  Sonstige  Postulate  des  Steuerwesens.  317
abgestellt  werden  konnten.  Vor  1789  verblieben  den  Bauern  von
100  Frank  Einkommen 1 )  bloß  18,  später  79.  Im  Jahre  1585  —
sagt  ein  ungarischer  Historiker  —  wurde  dem  Leibeigenen  Pferd,
Vieh  weggenommen,  so  daß  sie  den  Acker  kaum  bestellen  konnten;
an  vielen  Orten  hatten  zwei  oft  auch  vier  Leibeigene  nur  einen
Pflug. 2  3  * )  Am  Ende  des  XVII.  Jahrhunderts  trieb  die  österreichische
Regierung,  obwohl  das  Land  fortwährend  Kriegsschauplatz  war,  von
1683—1698,  30  Millionen  Gulden  an  Steuer  ein,  in  7  Jahren  mehr
als  der  Türke  in  100  Jahren.  Im  Jahre  1699  wurden  auf  alle
Länder  der  Monarchie  10,8  Millionen  Gulden  ausgeworfen,  hiervon
auf  Ungarn-Siebenbürgen  dJ/g  Millionen.  Im  Winter  1688—89  in
einer  kalten  Nacht  entflohen  zwischen  Stuhlweißenburg  und  Komorn
fünf  Dörfer  bis  zum  letzten  Manne  der  Exekution.  Manche  begingen ­
  Selbstmord,  andere  verkauften  Kind  und  Weib  als  Sklaven
den  Türken,  um  ihre  Steuer  zu  bezahlen.
Bezüglich  der  Höhe  der  Steuer  stellt  Leroy-Beaulieu  folgende
Regel  auf:  Unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  soll  die  Steuer  5  Prozent ­
  nicht  übersteigen,  es  ist  aber  nicht  nötig,  daß  sie  unter  4  Prozent ­
  sinke,  da  die  Staatsbürger  dies  leicht  ertragen  können;  zwischen
5—9  Prozent  ist  die  Steuer  noch  immer  leicht  zu  ertragen  und
einzuheben,  über  10  Prozent  beginnen  aber  nach  allen  Richtungen
hin  die  Schwierigkeiten;  schon  gefährlich  ist  der  Zustand,  wenn  die
Steuer  über  15  Prozent  steigt.  Der  ungarische  Staatsmann  Szechenyi
sagte:  „In  Hinsicht  der  Steuer  kann  nicht  die  Masse  der  Bedürfnisse ­
  den  Maßstab  bilden,  wie  hoch  die  Steuer  sein  soll  und  wofür
überhaupt  gezahlt  werde,  sondern  eben  umgekehrt,  einzig  und  allein,
um  mich  so  auszudrücken,  die  größere  oder  geringere  Melkbarkeit
des  Landes“.
2.  Die  Bestimmtheit  der  Steuer.  Wie  jede  Verpflichtung, ­
  so  wird  auch  die  Last  der  Steuerzahlung  schwerer  empfunden,
wenn  dieselbe  unbestimmt  ist  und  von  der  Willkür  der  Amtsorgane
abhängt. 8 )  Ein  wichtiges  Postulat  des  Steuerwesens  ist  es  daher,
daß  jeder  genau  wisse,  oder  zu  wissen  in  der  Lage  sei,  wieviel,  wo
und  wann  er  zu  steuern  habe.  Das  alte  Steuerwesen  war  in  dieser
Beziehung  sehr  unvollkommen.  Eine  der  drückendsten  Eigenschaften
der  Taille  war,  daß  der  Bauer  nie  wissen  konnte,  wieviel  er  schulde,
da  in  jedem  Jahre  ein  anderer  die  Steuer  auswarf  (die  wohlhaben-‘)

  Taine,  La  France  en  1800  (Revue  des  deux  Mondes,  1880,  8.  520.
2 )  Acsädy,  Die  Finanzen  Ungarns  unter  Ferdinand  I.  (in  ungarischer
Sprache),  8.  207.
3 )  Ce  n’est  pas  le  taux  de  l’impot,  c’est  son  arbitraire,  son  irregularite,
qui  opprime  une  nation  (Lamartine,  Voyage  en  Orient,  8.  478).
        <pb n="336" />
        318

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

deren  Ortsbewohner  mußten  dies  Amt  der  Reihe  nach  versehen),
ohne  Rücksicht  auf  Fähigkeit  und  Ehrlichkeit. 1 )
3.  Die  Billigkeit  der  Steuereintreibung.  Wenn  die
Kosten  der  Steuereintreibung  einen  großen  Teil  der  Einnahmen
verschlingen,  dann  wird  die  Steuer  außerordentlich  lästig  und  unwirtschaftlich. ­
  Man  muß  immer  danach  trachten,  daß  die  Differenz
zwischen  Brutto-  und  Nettoeinnahme  nicht  zu  groß  sei,  daß  auf
dem  Wege,  den  die  Steuer  von  der  Tasche  des  Steuerträgers  bis
zur  Staatskasse  zurücklegt,  nicht  ein  übergroßer  Teil  der  Einnahme
verloren  gehe.  Namentlich  einzelne  Verzehrungssteuern  zeigen  in
dieser  Beziehung  höchst  ungünstige  Verhältnisse.  Vor  der  Revolution ­
  haben  die  indirekten  Steuern  nach  Taine  zweimal  so  viel  gekostet ­
  als  sie  eintrugen;  von  371  Millionen  blieben  184  Millionen
Frank.  Gegenwärtig  ist  der  Kostenbetrag  7  Prozent.
4.  Der  schonende  Charakter  der  Steuereinhebung.
Das  Übel,  das  schonungslos  angewendete  Steuern  verursachen,  ist
noch  größer  als  das  durch  die  Schwere  der  Steuer  verursachte.
Nicht  selten  waren  die  Fälle,  daß  infolge  der  Schonungslosigkeit
der  Steuerverwaltung  ganze  Ortschaften  von  der  Bevölkerung  verlassen ­
  wurden.  Die  hervorgerufene  Erbitterung  drückt  sich  selbst
in  der  Volkspoesie  aus.  Rogers  sagt,  daß  die  im  Parlament  aufgehäuften ­
  Klagen  sich  mehr  auf  die  Methode  der  Besteuerung,
namentlich  deren  inquisitorischen  Charakter  bezieht.  Gladstone
sagt  bei  einer  Gelegenheit,  der  englische  Kaufmann  lasse  sich  wohl
besteuern,  aber  nicht  belästigen.
Schon  Francesco  Patrizi  (1412—1494)  sagt,  die  Steuer  sei
modi  facili  e  umani. 2 )
Namentlich  der  schonende  Charakter  der  Besteuerung  macht
die  Verwirklichung  des  von  Lewis  aufgestellten  Prinzips  möglich,
daß  das  Maximum  der  Steuer  mit  dem  Minimum  der  Unzufriedenheit ­
  eingehoben  werde.
5.  Was  namentlich  den  ethischen  Charakter  des  Steuersystems
betrifft ,  so  läßt  sich  derselbe  dahin  formulieren,  daß  unsittliche
Einnahmequellen  nicht  sanktioniert  werden  sollen,  daß  die  Beamten
der  Finanzverwaltung  die  Steuer  nicht  der  Verführung  aussetze,
daß  die  Steuer  nicht  zu  Unsittlichkeit,  Mißbrauch,  Betrug  verleite.
Das  hängt  freilich  in  gewissem  Maße  davon  ab,  ob  auch  der  Staat
bei  der  Besteuerung  die  ethischen  Postulate  vor  Augen  hält. 3 )
*)  Tocqueville,  Anden  regime  (Deutsche  Ausgabe),  8.  147.
2 )  Kicca-Salerno,  1.  c.  8.  47.
3 )  Sehr  richtig  sagt  Bauer  (Finanzarchiv  XIX.  Jahrg.,  8.  73):  „Die  ethischen
Gesichtspunkte  müssen  auf  beiden  Seiten  vorhanden  sein.  Nur  ein  vollkommeneres
Steuerrecht  kann  eine  vollkommenere  Erfüllung  seiner  Forderungen  verlangen.“
        <pb n="337" />
        C.  I.  Abschnitt.  Die  staatstheoretische  od.  politische  Grundlage  d.  Steuerwesens.  319
Die  Steuer  kann  sogar  in  gewissem  Maße  auf  die  Hebung  des
sittlichen  Niveaus  einwirken,  namentlich  auf  die  Einschränkung  des
unvernünftigen,  ungesunden,  unwirtschaftlichen  Luxus.  So  war  die
Folge  der  Besteuerung  des  Haarpuders  in  England  (1795),  daß
diese  sonderliche  Mode  einging  (Tooke,  History  of  prices,  Deutsche
Ausgabe,  I.  Bd.,  8.  97).  Namentlich  im  Gefolge  der  indirekten
Steuern  zeigt  sich  viel  Korruption.  So  sagt  George,  daß  die  amerikanischen ­
  Steuern,  zumeist  Zölle  und  Verzehrungssteuern,  geradezu
als  Verfügungen  betrachtet  werden  können  zur  Korrumpierung  der
Beamten,  zur  Unterdrückung  der  Ehrlichkeit,  zur  Ermutigung  des
Betruges,  zur  Belohnung  des  Meineides  und  der  Verleitung  zu
Meineid,  sowie  daß  der  Begriff  der  Gerechtigkeit  und  des  Gesetzes
gewaltsam  voneinander  getrennt  werden  sollen. 1 )

C.  Sonstige  Grundlehren.
I.  Abschnitt.
Die  staatstheoretische  oder  politische  Grundlage
des  Steuerwesens.
1.  Nachdem  der  Staatshaushalt,  wie  wir  sehen,  seiner  Organisation ­
  nach  einen  Zweig  der  Staatstätigkeit  bildet,  andererseits  wirtschaftliche ­
  Tätigkeit  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  ist,  so  sind
die  Grundlehren  des  Steuerwesens  einerseits  in  der  Staatslehre,
andererseits  in  der  Sozialökonomie  zu  suchen.  Wenn  Schäffle  neben
der  dieser  Auffassung  entsprechenden  Steuerstaatslehre  und  Steuersozialökonomie ­
  noch  die  SteuerfinanzWissenschaft  unterscheidet,  so
hat  ihn  wohl  die  schematisierende  Lust  zu  weit  geführt,  denn  die
Steuerfinanzlehre  ist  nichts  anderes,  als  jener  Teil  der  Steuerlehre,
welcher  das  Verhältnis  der  Steuer  zu  den  anderen  staatlichen  Einnahmen ­
  untersucht.
Die  staatstheoretische  Bedeutung  des  Steuerwesens  und  umgekehrt ­
  die  steuertheoretische  Bedeutung  der  Staatslehre  wird  immer
mehr  erkannt.  Zur  Erforschung  dessen  bietet  die  neuere  Geschichte
kaum  bessere  Beispiele,  als  den  Zusammenhang  der  steuerpolitischen
Kämpfe  Bismarck’s  mit  der  allgemeinen  politischen  Lage,  deren  eine

*)  Progress  and  poverty,  8,  369.
        <pb n="338" />
        320

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

charakteristische  Signatur  darin  zu  erblicken  ist,  daß  die  in  ihren
Hechten  und  ihren  Gefühlen  verletzten  Katholiken  gegen  die  Steuerreformen ­
  kämpften,  bis  endlich  Bismarck  den  Weg  nach  Canossa
antreten  mußte,  mit  dem  Vatikan  Frieden  schloß,  den  Kulturkampf
einstellte,  um  wenigstens  die  Branntweinsteuer  erhöhen  zu  können,
wenn  er  auch  auf  die  Einführung  des  Tabak-  und  Branntweinmonopols ­
  verzichten  mußte.  Auch  darin  kommt  der  Zusammenhang
der  finanziellen  und  politischen  Interessen  zum  Ausdruck,  daß  das
Gelingen  der  finanziellen  Pläne  Bismarck’s  für  die  europäische  Politik
von  schweren  Folgen  begleitet  worden  wäre.
Die  Steuer  hat  in  manchen  Fällen  den  Weg  der  politischen
und  wirtschaftlichen  Freiheit  geebnet.  So  hat  im  Mittelalter  die
Niederlassung,  der  Juden  ganz  besonders  der  Umstand  gefördert,
daß  sie  als  Steuerobjekt  betrachtet  wurden;  die  Fürsten  sahen  gern
ihre  Niederlassung,  ja  oft  verboten  sie  den  Städten,  sie  in  ihr  Bereich ­
  zu  ziehen.  Auch  das  Zunftsjstem  erschütterte  die  Gewährung
von  nicht  der  Zunft  einverleibten  Unternehmungen,  die  die  königlichen ­
  Einnahmen  alimentierten.
Die  modernen  Verfassungskämpfe,  die  namentlich  im  Interesse
der  Mittelklasse  geführt  würden,  zeigen  klar  den  Zusammenhang
der  politischen  und  steuerlichen  Fragen.  So  wie  die  Steuerleistung,
die  Teilnahme  an  den  Staatslasten  von  Einfluß  sind  auf  die  Gestaltung ­
  der  Verfassung,  auf  den  Genuß  der  verfassungsmäßigen
Hechte,  so  gestaltet  sich  andererseits  unter  dem  Einfluß  der  Verfassung ­
  die  Verteilung  der  Steuerlasten  auf  höchst  verschiedene
Weise,  gewöhnlich  mit  der  Tendenz,  daß  die  regierenden  Klassen
die  Steuerlast  nach  Möglichkeit  auf  die  außerhalb  der  Verfassung
stehenden  oder  minder  berechtigten  resp.  minder  vermöglichen
Klassen  abwälzen.  Hieraus  entstehen  teils  Klassenkämpfe,  teils
Steuerkämpfe  zur  Überwälzung  der  Steuern.  Die  Finanzwissenschaft ­
  kann  in  das  Wesen  dieser  Erscheinungen  nicht  tiefer  eindringen, ­
  sie  bezeichnet  bloß  die  Linien,  an  welchen  der  eine  Lebenskreis ­
  für  den  anderen  wichtig  zu  werden  beginnt.
2.  Das  Staatsleben  untersucht  die  Wissenschaft  namentlich  von
zwei  Gesichtspunkten:  die  Voraussetzungen  und  die  Art  der  Ausübung ­
  der  Staatsgewalt.  Wir  unterscheiden  demgemäß  die  Verfassung ­
  und  die  Regierung  resp.  Verwaltung.  Wir  müssen  die
Staaten  ferner  auch  nach  ihrer  Größe  unterscheiden,  so  namentlich
die  Kleinstaaten,  die  größeren  Reiche  und  die  Staatenverbände.
Unter  den  Staatenverbänden  sind  wieder  zu  unterscheiden  freie
Verbände,  auf  Eroberung  beruhende  Verbände  und  Kolonien.  In
jeder  Formation  zeigt  das  Steuerwesen  einen  anderen  Charakter,
        <pb n="339" />
        €.  I.  Abschnitt.  Die  staatstheoretische  od.  politische  Grundlage  d.  Steuerwesens.  321

wie  wir  dies  in  einem  späteren  Abschnitt  sehen  werden.  Im  allgemeinen ­
  kann  gesagt  werden,  daß  mit  dem  Wachsen  des  Staates  der
Kreis  der  öffentlichen  Bedürfnisse  sich  ausdehnt  und  demgemäß
muß  die  Steuer  von  den  obersten  Verbänden  beansprucht  werden.
Hinsichtlich  der  inneren  Struktur  der  Staaten  kommt  die  größte
Bedeutung  der  Staatsverfassung  zu.  Mit  Bücksicht  auf  die  Lückenhaftigkeit ­
  der  Steuergeschichte  genügt  es  hier  auf  folgendes  hinzuweisen: ­
  Vor  allem  kommt  der  Unterschied  zwischen  der  monarchischen ­
  und  republikanischen  Staatsform  in  Betracht.  In  steuerlicher
Beziehung  zeigen  beide  gewisse  Eigentümlichkeiten.  Die  Monarchie
wird  das  seine  Stütze  bildende  Heer,  die  Aristokratie,  den  Adel
schonen,  die  Republik  die  unteren  Klassen.  Die  Aristokratie  nimmt
namentlich  die  indirekten  Steuern  in  Anspruch,  welche  auf  dem
Volke  lasten,  die  Demokratie  namentlich  solche  direkte  Steuern,
welche  den  Reichen  schwere  Lasten  auferlegen  (Choragie,  Triarchie).
Jede  Staatsform  kann  den  Steuerdruck  übertreiben;  die  Monarchien
im  Interesse  von  Eroberungskriegen  und  imperialistischen  Expansionsgelüsten, ­
  die  Demokratien  im  Interesse  der  Erhaltung,  Belustigung
des  Volkes  und  zur  Durchführung  sozialer  Institutionen,  eventuell
sozialistischer  Pläne.  Von  keiner  Staatsform  läßt  sich  behaupten,
daß  sie  in  steuerlicher  Beziehung  der  anderen  überlegen  ist.
Des  weiteren  kommt  in  Betracht,  daß  die  Monarchien  verschieden ­
  konstruiert  sind.  Wir  unterscheiden:  a)  absolute  Monarchien; ­
  b)  ständische  Monarchien;  c)  verfassungsmäßige  Monarchien.
Wenn  diese  Einteilung  auch  nicht  vollständig  ist,  in  steuerlicher
Beziehung  bringt  sie  doch  die  Unterschiede  genügend  zum  Ausdruck.
In  der  absoluten  Monarchie  ist  die  Steuerleistung  unbedingte  Pflicht
der  Staatsangehörigen,  der  Untertanen.  Auf  einer  höheren  Entwicklungsstufe ­
  ist  die  absolute  Monarchie  bestrebt,  durch  die  Allgemeinheit ­
  und  Gerechtigkeit  der  Besteuerung  der  rationellen  Besteuerung ­
  den  Weg  zu  ebnen.  Im  Ständestaat  ist  die  Steuer  nicht
Pflicht,  sondern  vertragsmäßige  Leistung,  eine  Beitragsbewilligung
der  Stände,  die  sich  dagegen  neue  Rechte,  neue  Freiheiten  sichern,
Bedingungen  stellen  usw.  In  der  verfassungsmäßigen  Monarchie
ist  die  Steuerleistung  allgemeine  staatsbürgerliche  Pflicht,  aber  die
Bewilligung  resp.  Verweigerung  der  Steuer  wird  durch  die  Staatsbürger ­
  resp.  deren  Vertreter  als  eines  der  wichtigsten  politischen
Rechte  ausgeübt,  wovon  an  anderer  Stelle  bereits  die  Rede  war.
Von  staatsrechtlichem  Standpunkte  können  wir  noch  vollberechtigte ­
  und  nicht  vollberechtigte,  eventuell  rechtlose  Staatsmitglieder ­
  unterscheiden,  ferner  Inländer  und  Ausländer,  Mitglieder
verschiedener  Stände  und  mit  Rücksicht  auf  die  wirtschaftlichen
21
Feldes,  Finanzwissenschaft.
        <pb n="340" />
        322

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Klassenunterschiede  Besitzende  und  Besitzlose;  unter  den  Besitzenden ­
  kommt  wieder  der  Unterschied  von  beweglichem  und  unbeweglichem ­
  Besitz  in  Betracht.  In  der  Periode  des  Staatsbürgertums
tritt  auf  dem  Gebiete  der  Verfassungs-  und  Steuerkämpfe  nach
Verwirklichung  der  Rechtsgleichheit  der  politische  Gesichtspunkt
immer  mehr  in  den  Hintergrund,  während  der  soziale  richtunggebend ­
  wird.
Neben  der  Willensentschließung  bildet  die  Durchführung  des
Staatswillens  das  zweite  wichtige  Moment  des  Staatslebens.  Dies
erfolgt  auf  dem  Gebiete  der  Regierung  und  der  Verwaltung.  Das
Steuerwesen  realisiert  sich  auf  dem  Gebiete  der  Steuerverwaltung
und  so  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  es  mit  dem  System  der
allgemeinen  Regierungstätigkeit  wie  mit  den  Verwaltungssystemen
in  engem  Zusammenhang  und  Wechselwirkung  steht.  Das  beste
Steuersystem  kann  ein  schlechtes  Verwaltungssystem  zugrunde
richten.  Hier  ist  namentlich  von  großer  Bedeutung  Zentralisation
und  Dezentralisation,  die  verwaltungsrechtliche  Gliederung  des
Staatsgebietes,  die  Organisation  der  territorialen  Einheiten,  ihr
allgemeines  und  steuerrechtliches  Rechtsgebiet,  ihre  Tragfähigkeit,
ihr  Charakter  nach  Ständen,  Klassen,  Beschäftigungen  usw.

II.  Abschnitt.
Die  sonstigen,  namentlich  die  sozialökonomischen  Grundlagen
des  Stenerwesens.
1.  Die  staatlichen  Lebenskreise  und  das  Steuerwesen.  Als  eine
Seite  des  Staats-  und  Volkslebens,  hängt  das  Steuerwesen  natürlich
an  vielen  Punkten  mit  diesen  Lebenskreisen  zusammen,  mittelbar
oder  unmittelbar,  übt  auf  dieselben  Einfluß  aus  und  fühlt  hinwieder
den  Einfluß  derselben.  Mögen  wir  die  Volkswirtschaft,  das  öffentliche ­
  Gesundheitswesen,  das  öffentliche  Bildungswesen,  die  öffentliche ­
  Sittlichkeit,  das  Armenwesen,  das  Heerwesen,  die  Außenpolitik
betrachten,  alle  stehen  mit  den  Staatsfinanzen  und  namentlich  dem
Steuerwesen  in  Verbindung.  Aus  diesen  Zusammenhängen  stammen
die  von  Schaffte  sogenannten  Nebenwirkungen,  welche  wohl  mehr
in  die  allgemeine  Soziologie,  als  in  die  Finanzwissenschaft  gehören,
die  aber  trotzdem  auch  hier  nicht  gänzlich  unbeachtet  bleiben
können.  Wenn  wir  bloß  die  volkswirtschaftlichen  Zusammenhänge
        <pb n="341" />
        C.  II.  Abschnitt.  D.  sonstigen,  namentl.  d.  sozialökonomischen  Grundlagen  usw.  323
vor  Augen  halten,  so  werden  wir  alsbald  gewahr,  wie  oft  finanzielle
Maßregeln  im  Interesse  der  Landwirtschaft,  der  Industrie,  des
Handels,  des  Verkehrs,  der  Einkommens-  und  Vermögensverteilung,
der  Sozialpolitik  gewünscht  werden.  Umgekehrt  wie  notwendig  ist
es,  bei  der  Besteuerung  die  Verhältnisse  der  Produktion,  der  Konsumtion, ­
  der  Einkommensverteilung  vor  Augen  zu  halten.  In  die
weitere  Untersuchung  dieser  Zusammenhänge  kann  aber  die  Finanzwissenschaft ­
  ebensowenig  eingehen,  wie  an  einer  früheren  Stelle
nachgewiesen  wurde,  daß  sie  auch  in  die  Untersuchung  dessen  nicht
eingeht,  welche  Summen  auf  die  innere  Verwaltung,  auf  Justizwesen ­
  usw.  verwendet  werden  sollen.  So  wie  diese  Fragen  hauptsächlich ­
  in  das  Gebiet  der  Verwaltungslehre  gehören,  so  ist  die
Frage,  was  ein  Produktionszweig  hinsichtlich  der  Besteuerung  beanspruchen ­
  darf,  durch  die  Volkswirtschaftslehre  zu  lösen,  müßte
ja  sonst  die  Finanzwissenschaft  das  ganze  Zollwesen,  Agrarpolitik
usw.  behandeln.  Die  Probleme  dieser  Nebenbeziehungen  sind  möglichst ­
  unabhängig  von  der  Finanzwissenschaft  zu  behandeln.
2.  Noch  weit  mehr  als  eine  Erscheinung  des  politischen  Lebens
des  Staates,  ist  die  Besteuerung  also  eine  wichtige  Erscheinung  des
volkswirtschaftlichen  Lebens.  Darum  besitzen  die  volkswirtschaftlichen ­
  Kategorien  auch  in  der  Finanzwissenschaft  große  Bedeutung.
Wir  wollen  hier  nur  kurz  auf  den  Einfluß  der  volkswirtschaftlichen
Organisation  auf  verschiedenen  Stufen  der  Entwicklung  hinweisen.
Auf  den  Einfluß  der  volkswirtschaftlichen  Organisation  sind  jene
Unterschiede  im  Steuerwesen  zurückzuführen,  die  sich  zeigen,  je
nachdem  sich  ein  Volk  auf  der  Stufe  der  Viehzucht,  der  Bodenkultur,
der  Industrie  und  namentlich  der  Massenproduktion  befindet,  mit
welcher  Entwicklung  zum  Teil  der  Fortschritt  von  primitiven  Verkehrszuständen ­
  bis  zu  dem  vollkommenen  Verkehrssystem  der  Neuzeit ­
  zusammenhängt;  desgleichen  hängt  mit  dieser  Entwicklung  die
graduelle  Durchführung  der  Arbeitsteilung  zusammen,  um  so  mehr
als  die  Beschränkung  der  Staatstätigkeit  auf  die  rein  staatlichen
Aufgaben  und  die  Überlassung  aller  wirtschaftlichen  Tätigkeit  an
die  Privatwirtschaft  gleichfalls  eine  Erscheinungsform  der  Arbeitsteilung ­
  ist.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  der  Unterschied  von
Naturalwirtschaft,  Geldwirtschaft  und  Kreditwirtschaft,  nachdem
insbesondere  die  Geldwirtschaft  es  ist,  welche  einerseits  die  Voraussetzungen ­
  für  die  vollständigere  Entwicklung  des  Steuerwesens
schafft,  andererseits  durch  Erweiterung  und  Umgestaltung  der
Staatstätigkeit  dasselbe  notwendig  macht.
Von  großer  Wichtigkeit  ist  auch  das  gegenseitige  Verhältnis
von  privater  und  öffentlicher  Wirtschaft,  insbesondere  die  Verteilung
21*
        <pb n="342" />
        /

324  4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.
der  Güterquellen  zwischen  den  Privaten  und  dem  Gemeinwesen.
Dies  hängt  wieder  mit  dem  System  des  Vermögensrechtes  zusammen.
Wo  die  Produktionsmittel,  insbesondere  Boden  und  Kapital,  ganz
oder  zum  großen  Teil  der  Privatwirtschaft  überlassen  sind,  dort
kann  der  Staat  nur  vermittels  der  Steuer  die  nötigen  Einnahmen
erwerben,  wo  dagegen  das  Privateigentum  beschränkt  ist  und  auch
der  Staat  über  einen  bedeutenden  Teil  der  Produktionsmittel  verfügt, ­
  dort  wird  die  Bedeutung  des  Steuerwesens  geringer  sein.  Bei
der  Ausdehnung  der  öffentlichen  Bedürfnisse  hat  am  Beginn  der
Neuzeit  namentlich  der  Umstand  auf  die  Entwicklung  des  Steuerwesens ­
  großen  Einfluß  gewonnen,  daß  der  Staat  bei  der  mächtigen
Entfaltung  der  Produktionsmittel  von  denselben  gewissermaßen  ausgeschlossen ­
  wurde,  wie  andererseits  in  Zukunft  das  Steuerwesen
eine  gänzliche  Umgestaltung  erfahren  müßte,  wenn  der  Staat  wieder
in  größerem  Maße  oder  vollständig  in  den  Besitz  der  Produktionsmittel ­
  käme.
Die  Georgisten  wollen  mit  der  Konfiskation  der  Grundrente
die  Steuer  überflüssig  machen.  Walras  motiviert  die  Abschaffung
der  Besteuerung  mittels  der  Verstaatlichung  des  Grundbesitzes
geradezu  mit  dem  Argument,  daß  es  ebenso  ungerecht  sei,  wenn
der  Staat  auf  Kosten  der  einzelnen  lebt,  —  was  bei  der  Besteuerung
geschieht  —,  als  wenn  das  Individuum  auf  Kosten  des  Staates  lebt.
Die  Steuer  ist  nach  Walras  eine  Anomalie  und  nur  eine  Übergangserscheinung ­
  der  Finanzwissenschaft,  die  man  in  Zukunft  nur  in
sozialökonomischen  Museen  wird  sehen  können.

III.  Abschnitt.
Steuerpolitik.
1.  In  der  positiven  Steuergesetzgebung  fordern  alle  jene  Momente
Berücksichtigung,  welche  mit  der  Besteuerung  zusammenhängen  und
welche  nach  Völkern  und  Entwicklungsstadien  sich  verschieden  gestalten. ­
  Die  Geltendmachung  dieser  Motive  ist  in  erster  Linie
Aufgabe  der  Steuerpolitik.  Wie  dies  geschieht  und  welche
Momente  namentlich  in  neuerer  Zeit  hinsichtlich  der  Steuerpolitik
einzelner  Staaten  entschieden,  darüber  gibt  uns  den  besten  Aufschluß ­
  das  Studium  der  speziellen  Gestaltungen  einzelner  Staaten.
Beginnen  wir  mit  England.  Am  Anfang  des  XIX.  Jahrhunderts
        <pb n="343" />
        ti.  III.  Abschnitt.  Steuerpolitik.

325

war  England  in  einem  scharfen  Kampfe  mit  Frankreich  verwickelt,
was  einen  nachhaltigen  Einfluß  auf  seine  Finanzlage  ausübte.  Bedeutende ­
  Staatsschulden,  die  energische  Inanspruchnahme  der  Verzehrungssteuern, ­
  namentlich  aber  die  auf  die  höheren  Einkommen
auferlegten  Einkommensteuern  versahen  den  Fiskus  mit  den  nötigen
Mitteln.  Mit  Beendigung  des  Krieges  nimmt  England  sogleich  die
finanziellen  Reformen  in  Angriff.  Während  des  Krieges  erfreute
sich  England,  abgesehen  von  den  schweren  finanziellen  Lasten,  bedeutenden ­
  Wohlstandes.  Die  Landwirtschaft  genoß  die  hohen  Getreidepreise, ­
  Industrie,  Handel,  Schiffahrt  nützten  die  durch  den
Krieg  geschaffene  monopolistische  Lage  aus.  Mit  Beendigung  des
Krieges  hörte  all  dies  auf  und  die  volkswirtschaftlichen  Reformen
wurden  unaufschiebbar.  An  der  Spitze  dieser  Bewegung  stehen
drei  Namen:  Huskisson,  Peel,  Gladstone,  neben  ihnen  noch  Canning,
Cobden  und  Andere.  Die  Steuerreform  kommt  in  drei  wichtigen
Verfügungen  zum  Ausdruck:  Herabsetzung  der  Verzehrungssteuern,
Neuordnung  der  Zollpolitik  und  des  Zollwesens  und  Einführung
der  Einkommensteuer.  Hierzu  kommt  später  die  Entwicklung
der  Erbschaftssteuer.  Die  Wichtigkeit  dieser  Reformen  besteht
in  der  Minderung  der  Lasten  der  unteren  Klassen,  größere  Inanspruchnahme ­
  der  oberen  Klassen,  Verdrängung  der  indirekten
durch  die  direkten  Steuern  und  Befreiung  der  wirtschaftlichen
Tätigkeit  der  Nation  von  allen  Beschränkungen.
Wir  sehen  hieraus,  daß  in  England  volkswirtschaftliche  und
finanzielle  Reformen  immer  parallel  gehen  und  dies  zeigt  sich  auch
in  der  neueren  Bewegung,  welche  die  Frage  der  Selbstverwaltung
und  ihrer  Lasten  gemeinsam  mit  der  Grundbesitzfrage  lösen  will.
Von  1822  bis  in  die  Mitte  der  80  er  Jahre  wurden  die  indirekten
Steuern  um  etwa  800  Millionen  Mark  herabgesetzt.  Die  finanziellen
Reformen  bieten  immer  neue  Erleichterungen,  welche  die  Lasten
der  Staatsbürger  mit  vielen  hundert  Millionen  vermindern.  Die
Einkommensteuer  wird  mehr  und  mehr  das  Rückgrat  der  Besteuerung, ­
  welche  mit  der  in  dem  wechselnden  Steuerfuß  wurzelnden
großen  Beweglichkeit  gegenüber  den  wechselnden  Bedürfnissen  des
Staatshaushaltes  die  größte  Akkommodationsfähigkeit  beweist.  Dabei ­
  rechnet  sie  mit  der  Natur  der  Einkommens-  und  Vermögensverteilung ­
  und  bringt  in  einer  mäßigen  Progression  deren  Einfluß
auf  die  Leistungsfähigkeit  zum  Ausdruck.  Ein  charakteristischer
Zug  der  englischen  Steuerpolitik  besteht  auch  darin,  daß  sie  immer
die  Harmonie  mit  den  herrschenden  volkswirtschaftlichen  Verhältnissen ­
  suchte  und  fand.
2.  Nicht  so  günstig  ist  das  Bild,  das  Frankreichs  Steuerpolitik
        <pb n="344" />
        326

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

zeigt.  Die  neuere  Periode  der  Steuertheorie  hängt  enge  mit  dem
Auftreten  des  Physiokratismus  zusammen.  Diese  Schule  verkündet
richtigere  Prinzipien  und  die  französische  Revolution  macht  Anstrengung ­
  zur  Verwirklichung  dieser  Prinzipien.  Das  Steuersystem
soll  möglichst  einfach,  allgemein,  gerecht,  proportioneil,  verfassungsmäßig, ­
  klar,  bequem  sein,  ein  großer  Teil  der  indirekten  Steuern
soll  abgeschafft  werden,  die  Besteuerung  soll  auf  die  Basis  der
direkten  Steuern  gelegt  werden.  Dies  war  das  steuerliche  Programm
der  Revolution.  Von  den  direkten  Steuern  wurden  zwei  Typen
angenommen,  die  Grundsteuer  zur  Besteuerung  des  aus  dem  unbeweglichen ­
  Vermögen  stammenden  Einkommens,  zur  Besteuerung  des
aus  persönlicher  Tätigkeit  und  aus  beweglichem  Vermögen  stammenden ­
  Einkommens  die  persönliche  und  mobile  Steuer  (impöt  personnel ­
  et  mobilier),  welche  aber  gleichfalls  auf  sachlichen  Momenten
beruhte,  auf  der  Wohnung.  Hierzu  kam  noch  die  Patentsteuer
und  die  Tür-  und  Fenstersteuer  als  direkte  Steuern.  Dies  war  das
Steuersystem  der  Revolution,  welches  also  das  Schwergewicht  auf
die  direkten  Steuern  legte.  Aber  die  rationelleren  Traditionen  des
Physiokratismus  gerieten  bald  in  Vergessenheit;  schon  unter  Napoleon ­
  I.  erfolgt  die  Rückkehr  zu  den  indirekten  Steuern.  Während
der  Revolution  von  1848  macht  sich  wieder  für  kurze  Zeit  die
Abneigung  gegen  die  indirekten  Steuern  geltend,  aber  nur  vorübergehend. ­
  dann  treten  sie  wieder  in  den  Vordergrund,  wodurch  die
Last  von  den  Schultern  der  Wohlhabenden  auf  die  der  Ärmeren
abgeschoben  wird.  Interessant  ist  hier  die  Parallele  zwischen  England ­
  und  Frankreich.  England  führt  in  Kriegszeiten  die  Einkommensteuer ­
  ein,  Frankreich  dagegen  drückende  Verzehrungssteuern,  England ­
  fordert  immer  mehr  von  den  vermögenden  Klassen  den  ihnen
zukommenden  Teil  der  Staatslasten,  Frankreich  schont  die  wohlhabenderen ­
  Klassen  zum  Nachteil  der  Schwächeren;  kein  Wunder
wenn  in  England  der  soziale  Friede  auf  festerer  Basis  ruhte  als  in
Frankreich.
Die  französische  Steuerpolitik  zeichnet  sich  dem  Gesagten  gemäß ­
  namentlich  durch  ihren  starken  Konservativismus  aus;  die
Grundlagen  bleiben  bis  auf  die  jüngste  Zeit  dieselben,  die  am  Ende
des  XVIII.  Jahrhunderts  gelegt  wurden.  Folge  hiervon,  daß  sie
mit  der  volkswirtschaftlichen  Entwicklung  nicht  so  im  Einklang
steht,  wie  die  englische,  ja  zum  Teil  verletzt  sie  die  Postulate  der
volkswirtschaftlichen  Entwicklung.  Desgleichen  zeigt  sie  wenig
Empfänglichkeit  für  die  sozialpolitischen  Forderungen  der  Zeit,  ja
aus  Furcht  vor  dem  Sozialismus  widersetzt  sie  sich  den  wiederholt
gemachten  Vorschlägen  zur  Einführung  der  Einkommenssteuer.
        <pb n="345" />
        C.  III.  Abschnitt.  Steuerpolitik.

327

Die  Aufrechthaltung  der  Ertragssteuern,  an  welche  sich  das  französische ­
  Volk  in  Erinnerung  der  bei  den  persönlichen  Steuern  des
ancien  regime  erfahrenen  Willkür  klammert,  beraubt  die  direkten
Steuern  ihrer  Entwicklungsfähigkeit.  Das  Schwergewicht  fällt  auf
die  Verzehrungssteuern  und  Gebühren,  welche  zur  Deckung  der  in
exzessivem  Maße  steigenden  Staatsausgaben  sich  geeignet  zeigten.
Die  indirekten  Steuern  zeigen  bis  gegen  Ende  des  XIX.  Jahrhunderts ­
  eine  Steigerung  von  400  Prozent,  die  direkten  Steuern
von  200  Prozent.
3.  Die  Steuerpolitik  Preußens  zeigt  eine  stete  Annäherung  an
die  rationellen  Forderungen  einer  gerechten  Steuerpolitik.  Fournier
de  Flaix  charakterisiert  die  preußische  Steuerpolitik  folgendermaßen:
Die  Ideale  der  französischen  Revolution,  die  Lehren  der  französischen ­
  Nationalökonomen,  das  Buch  Adam  Smith’s,  Jakob,  Krug,
Kraus,  die  Lehren  der  Schüler  Kant’s  bereiteten  das  Material  zur
großen  Umgestaltung  Preußens  vor,  als  die  Krisis  von  1806  ausbrach. ­
  Diese  schreckliche  Krise,  welche  Preußen  beinahe  vernichtete, ­
  bereitete  eine  wohltätige  Reaktion  vor,  Preußen  irrte
vollständig  hinsichtlich  seiner  eigenen  Hilfsmittel.  Preußen  war  noch,
wie  zur  Zeit  Friedrich  d.  G.  der  bestadministrierte  Staat  Deutschlands. ­
  Trotzdem  waren  große  Reformen  nötig,  dies  sahen  Stein,
Hardenberg,  Humboldt,  Knuth,  Maassen,  Dohna,  die  Staatsmänner,
die  die  Ratgeber  der  Regierung  waren,  ein.  Große  politische,  volkswirtschaftliche ­
  und  soziale  Reformen  wurden  durchgeführt.  Die
Leibeigenschaft  wurde  abgeschafft,  die  Steuerfreiheit  des  Adels
wurde  aufgehoben,  der  Zollverein  wurde  gegründet.  Mit  Bezug
auf  die  Steuern  wird  im  Jahre  1810,  zunächst  mit  Bezug  auf  die
Grundsteuer,  ausgesprochen,  daß  der  Zweck  der  Reformen  nicht  in
der  Vermehrung  der  Einnahmen,  sondern  in  der  gleichmäßigen  Verteilung ­
  der  Lasten  besteht.  Früh  kommt  zum  Ausdruck,  daß  die
reicheren  Klassen  in  höherem  Maße  in  Anspruch  genommen  werden
müssen,  ja  dies  setzt  ein  Mitglied  der  Dynastie,  der  nachmalige
Kaiser  Wilhelm  I.  im  Jahre  1840  in  einem  Separatvotum  auseinander. ­
  Diese  Verhältnisse  lenkten  die  damalige  Auffassung  in  die
Richtung  der  Einkommensteuer.  Anfangs  kommt  dies  aber  nur
sehr  unvollkommen  zum  Ausdruck  und  zwar  in  der  Klassensteuer
und  der  klassifizierten  Einkommensteuer.  Ursprünglich  eine  eigentliche ­
  Kopfsteuer,  verwandelt  sich  die  Klassensteuer  in  eine  die
sozialen  und  wirtschaftlichen  Unterschiede  berücksichtigende  Steuer,
welche  die  Steuerträger  in  vier  Klassen  teilt.  Bald  sieht  man  die
Unvollkommenheit  dieser  Steuer  ein.  So  tritt  im  Jahre  1850  die
klassifizierte  Einkommensteuer  ins  Leben,  welche  bei  den  kleineren
        <pb n="346" />
        328

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Stenern.

Einkommen  (unter  1000  Talern)  die  Klassen  jedoch  vermehrt,  aufrecht ­
  erhält,  bei  den  höheren  Einkommen  zur  Einkommenssteuer
sich  gliedert.  Die  ßeformarbeit  schreitet,  wenn  auch  langsam,  vorwärts; ­
  im  Jahre  1873  werden  die  unteren  Klassen  aufgehoben  und
die  Progression  nach  oben  verschärft.  Die  verbesserte  Klassensteuer
wird  auch  auf  die  Städte  ausgedehnt,  welche  bisher  Mahl-  und  Schlachtsteuer ­
  zahlten,  die  jetzt  verschwindet.  Ihren  vollständigen  Abschluß
gewann  die  Keform  mit  der  Einführung  der  Einkommens-und  Vermögenssteuer, ­
  die  erstere  im  Jahre  1891,  die  letztere  im  Jahre  1893.
Die  Steuerpolitik  schritt  auf  dem  Wege  der  sozialen  Gerechtigkeit
vorwärts,  bis  sie  ihre  vollkommenere  Ausgestaltung  erreichte.  Bei
Beurteilung  der  preußischen  Steuerpolitik  ist  übrigens  vor  Augen
zu  halten,  daß  der  Staatssozialismus  vorher  und  nachher  in  der
ausgedehnten  Tätigkeit  des  Staates  auf  verschiedenen  Gebieten  der
wirtschaftlichen  Produktion  zur  Geltung  kommt,  woraus  folgt,  daß
von  den  gesamten  Einnahmen  des  Staates  auf  die  Steuern  —  selbst
mit  Hinzurechnung  der  überwiesenen  Steuern  —«  nur  etwa  ein
Fünftel,  auf  die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  sieben  Zehntel
entfallen.
4.  Auch  in  der  Steuerpolitik  anderer  Staaten  lassen  sich  gewisse
Charakterzüge  entdecken.  So  zeigt  z.  B.  die  Steuerpolitik  der
Schweiz  entschieden  demokratische  Züge;  wesentliche  Eigenschaften:
Steuerfreiheit  der  Gegenstände  des  ersten  Lebensbedarfes,  mäßige
Besteuerung  der  entbehrlichen  Gegenstände,  Steuerminimum,  das  in
der  Durchführung  noch  milder  behandelt  wird,  endlich  Einkommensund ­
  Vermögenssteuern  mit  starker  Steigung  nach  oben.  Interessante
Züge  zeigt  auch  die  russische  Steuerpolitik.  Das  Wesen  derselben:
Minderung  der  Lasten  der  ländlichen  Bevölkerung,  mäßige  Erhöhung
der  Last  der  städtischen  Bevölkerung  und  der  Steuern  auf  das
mobile  Vermögen,  auf  Handel  und  Industrie,  Verschärfung  der  Verzehrungssteuern ­
  und  Erhöhung  der  privatwirtschaftlichen  Einnahmen.
Die  ungerechte  Kopfsteuer  und  die  Salzsteuer  wurden  abgeschafft,
Auch  andere  Staaten  trachten  nach  Anwendung  rationeller
Prinzipien  in  ihrer  Steuerpolitik,  nach  sicherer  Erfassung  der
Steuerquellen  durch  Einführung  der  Einkommenssteuer,  die  auch
die  stärkere  Inanspruchnahme  der  höheren  Klassen  und  der  höheren
Einkommen  ermöglicht,  was  eventuell  durch  eine  ergänzende  Vermögenssteuer ­
  noch  vollkommener  erreicht  wird.  Die  Ertragssteuern
wurden  teils  beibehalten,  teils  abgeschafft,  teils  wurden  sie  den
Selbstverwaltungskörpern  überlassen.  Diese  Richtung  beobachten
wir  auch  in  den  kleineren  deutschen  Staaten,  in  Österreich,  zum
Teil  in  den  Niederlanden,  den  Vereinigten  Staaten  usw.
        <pb n="347" />
        C.  III.  Abschnitt.  Steuerpolitik.

329

5.  Österreich  gehörte  unzweifelhaft  zu  jenen  Staaten,  in  welchen
früh  nach  Verwirklichung  gewisser  rationeller  Prinzipien  der  Steuerpolitik ­
  getrachtet  wurde  und  wo  einzelne  hervorragende  Staatsmänner ­
  auch  auf  dem  Gebiete  der  Steuerverwaltung  wichtige
Reformen  ins  Leben  zu  rufen  trachteten.  Schon  im  XVIII.  Jahrhundert ­
  werden  wir  nach  beiden  Richtungen  wichtiger  Erscheinungen
gewahr;  hierher  gehört  der  durch  die  österreichische  Bureaukratie
ins  Leben  gerufene  Censimento  milanese,  der  Vorläufer  der  späteren
Grundsteuerkataster,  ferner  die  großen  Steuerpläne  Josef  II.,  namentlich ­
  die  Einführung  der  Grundsteuer,  eventuell  der  einzigen  Grundsteuer. ­
  Das  Österreich  des  XVIII.  Jahrhunderts,  sagt  Eheberg,
ist  das  Land  der  Steuerreformen.  Das  österreichische  Steuersystem
kam  aber  erst  nach  den  napoleonischen  Kriegen  zum  Ausbau  und
zwar  auf  Grund  der  Ertragssteuem.  Die  Erwerbssteuer  wurde
zwar  schon  im  Jahre  1798  ins  Leben  gerufen,  nach  dem  Vorbilde
der  französischen  Patentsteuer;  im  Jahre  1817  folgte  die  Anordnung ­
  des  ständigen  Katasters,  1820  die  Haussteuer  (mit  zwei
Klassen:  Hausklassen-  und  Hauszinssteuer).  Diese  Steuern  bilden
bis  auf  die  jüngste  Zeit  das  Rückgrat  des  österreichischen  Steuersystems. ­
  Die  Verzehrungssteuern  kamen  früh  zur  Entwicklung,
innere  Verzehrungssteuern,  Zölle,  Monopole.  Die  direkten  Steuern
erhielten  ihre  zeitgemäße  Ergänzung  im  Jahre  1858  durch  Einführung ­
  der  Einkommensteuer.  Seitdem  stand  die  Reform  der
direkten  Steuern  fast  ununterbrochen  auf  der  Tagesordnung,  zum
Teil  unter  dem  Einflüsse  der  sozialpolitischen  Forderungen.  Die
Reform  kommt  am  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  mit  der  Durchführung ­
  der  allgemeinen  persönlichen  Einkommensteuer  zur  Verwirklichung. ­

6.  Eine  selbständige  Steuerpolitik  kommt  in  Ungarn  erst  nach
dem  Jahre  1867  zur  Geltung.  Damals  bestand  in  Ungarn  das
österreichische  Steuersystem  und  bei  dem  konservativen  Charakter
des  Staatshaushaltes  mußte  dieses  System  noch  eine  Zeitlang  aufrecht ­
  erhalten  bleiben.  Die  kolossale  Steigerung  der  Staatsbedürfnisse, ­
  die  im  Budget  zutage  tretenden  ansehnlichen  Defizite,  die
den  Haushalt  schwer  belastenden  Zinsengarantien  der  subventionierten.
Bahnen,  die  mit  der  raschen  Zunahme  der  Staatsschulden  wachsende
Zinsenlast  konnten  vorderhand  kein  anderes  Resultat  haben,  als  daß
mit  Außerachtlassung  jedes  höheren  Gesichtspunktes  die  Steigerung
der  Einnahmen  und  deren  Sicherung  angestrebt  werde.  Unter
solchen  Voraussetzungen  wurde  die  erste  Steuerreform  im  Jahre
1875  durchgesetzt,  welche  sich  mit  der  Einführung  einiger  neuer
Steuern  und  mit  der  Revision  des  Grundsteuerkatasters  begnügte,  ohne
        <pb n="348" />
        330

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  großen  Fehler  des  Steuersystems  radikal  zu  beheben.  Ja  in
manchen  Punkten  zeigte  sich  eine  grobe  Verletzung  des  Prinzipes
der  Steuergerechtigkeit.  Auf  die  Reform  der  direkten  Steuern
folgte  in  den  80  er  Jahren  die  Reform  der  indirekten  Steuern.
Endlich  kam  im  Jahre  1909  die  große  Steuerreform:  Einführung
der  Einkommensteuer  mit  steuerfreiem  Existenzminimum  und  progressivem ­
  Steuerfuß  und  Revision  der  bestehenden  direkten  Steuern,
nachdem  die  Ertragssteuern  beibehalten  wurden.

D.  Die  Hauptarten  der  Steuern.
I.  Abschnitt.
Direkte  und  indirekte  Steuern.
1.  Der  Staat  nimmt  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  die
Staatsbürger  ihrer  Leistungsfähigkeit  entsprechend  in  der  Form  der
Steuer  in  Anspruch.  Da  die  Staatsbedürfnisse  von  Jahr  zu  Jahr
sich  in  der  Regel  erneuern,  muß  zu  ihrer  Befriedigung  gleichfalls
eine  solche  Grundlage  gefunden  werden,  die  denselben  Charakter
besitzt.  Diesen  Charakter  besitzt  nur  das  Einkommen.  Nach  der
wissenschaftlichen  Entfaltung  der  Steuertheorie  müßte  man  daher
zu  dem  Resultate  kommen,  daß  nur  das  Einkommen  der  Staatsbürger ­
  der  Maßstab  sein  kann  bei  der  Inanspruchnahme  zur  Befriedigung ­
  der  Staatsbedürfnisse.  Jedoch  hat  die  Erfahrung  in
allen  Staaten  gelehrt,  daß  jedes  direkt  auf  das  Einkommen  basierte
Steuersystem  mangelhaft  ist;  der  Staat  besitzt  nicht  die  genaue
Kenntnis  des  Einkommens,  der  Staatsbürger  wünscht  nicht  dasselbe
genau  anzugeben.  Der  Staat  versucht  darum  auf  Umwegen  die
Besteuerung  nach  dem  Einkommen,  insofern  als  er  solche  Erscheiungen
des  wirtschaftlichen  Lebens  zum  Maßstab  wählte,  die  äußerlich  erkennbar ­
  sind.  Solche  Momente  sind  die  Produktion,  die  Zirkulation,  die
Konsumtion.  Auf  dieser  Grundlage  entstanden  die  zwei  Systeme,  das
der  einzigen  Steuer  und  das  der  zusammengesetzten  Steuern;
jenes  geht  von  der  tatsächlichen  Steuerfähigkeit  der  Staatsbürger  —
vom  Einkommen  —  aus;  dieses  präsumiert  auf  Grund  verschiedener
Symptome  die  Steuerfähigkeit.  Theoretisch  kann  natürlich  nur  die
einzige  Steuer  vollkommen  sein,  freilich,  bei  bedeutenden  praktischen
Unvollkomfnenheiten,  die  bis  zur  totalen  Unanwendbarkeit  sich
        <pb n="349" />
        D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern.

331

steigern  können.  Dagegen  weist  das  zusammengesetzte  System,
das  System  der  vielartigen  Steuern  bedeutende  praktische  Vorzüge
auf,  wenn  es  auch  theoretisch  unvollkommen  ist.  Und  zwar  deshalb,
weil  der  Staat  nie  in  der  Lage  sein  kann,  alle  jene  Momente  zu
kennen,  zu  übersehen,  welche  auf  das  Einkommen  Einfluß  haben
können.  In  dem  zusammengesetzten  Steuersystem  geht  der  Staat
von  gewissen  allgemeinen  Erscheinungen  des  wirtschaftlichen  Lebens
aus.  Hier  bietet  sich  in  erster  Reihe  die  Produktion  dar,  resp.
mit  Bezug  auf  die  Einkommensbeschaffung,  der  Erwerb,  nach  den
Hauptkategorien  der  Werter  Schaffung;  auf  diesem  Wege  gelangt
der  Staat  zu  jenen  Steuerarten,  welche  die  Gruppe  der  Produktions-.
Erwerbs-  resp.  Ertragssteuern  bilden.  Der  Staat  kann  ferner  bei
Einrichtung  der  Steuern  vom  Verkehr  ausgehen,  insofern  als  die
Gewinnung  des  Einkommens  in  der  Regel  auf  dem  Wege  einzelner
Verkehrsakte  geschieht.  Diese  Auffassung  führt  zum  System  der
Verkehrssteuern.  Endlich  kann  der  Staat  die  Orientierung  über
die  Leistungsfähigkeit  der  Individuen  durch  Erforschung  der  Verbrauchserscheinungen ­
  suchen  und  gelangt  so  zum  System  der  Verzehrungssteuern. ­
  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  die  Produktion,
der  Umlauf,  die  Verzehrung  in  einer  gewissen  Beziehnung  zum
Einkommen  stehen.  Es  ist  aber  nicht  zu  bezweifeln,  daß  die  Feststellung ­
  dieses  Verhältnisses  außerordentlich  schwierig  ist,  weshalb
diese  Steuersysteme  jedenfalls  zu  großen  Irrtümern  führen  können.
Größere  Pünktlichkeit  wäre  noch  zu  erreichen,  wenn  der  Staat
danach  streben  würde,  in  dem  Falle  der  Produktionssteuern  alle
Zweige  der  Produktion,  im  Falle  der  Verkehrssteuern  alle  Zweige
des  Verkehrs,  in  dem  Falle  der  Konsumtion  alle  Zweige  der  Konsumtion ­
  zu  erforschen  und  wenn  dies  auch  gelingen  könnte.  Der
Staat  ist  aber  gezwungen  hierauf  zu  verzichten,  er  wählt  in  den
erwähnten  Fällen  nur  einige  Typen  und  so  stellt  er  sein  Steuersystem ­
  schon  von  vornherein  auf  eine  mangelhafte,  hypothetische
Basis.  Diese  Steuersysteme  können  also  die  Leistungsfähigkeit
höchstens  annähernd  erfassen  und  verzichten  demnach  darauf,  was
ja  bei  Verteilung  der  Staatslasten  eines  der  Hauptpostulate,  daß
diese  gerecht  vollzogen  werde.  Daß  der  Staat  trotzdem  diese
Steuersysteme  beibehalten  muß,  anstatt  auf  Grund  des  Einkommens
nach  der  möglichst  gerechten  Verteilung  der  Staatslasten  zu  trachten,
das  beruht  hauptsächlich  auf  der  geringen  Bildung  der  Staatsbürger ­
  und  dem  größtenteils  hieraus  sich  ergebenden  geringen  Pflichtgefühl. ­
  Es  ist  jedenfalls  beschämend  für  die  Kultur  der  Gegenwart,
daß  der  Staat,  der  ja  Voraussetzung  aller  Kultur  und  alles  Genusses ­
  ist,  nur  in  der  Weise  zu  jenen  Einnahmen  gelangen  kann,
        <pb n="350" />
        332

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

ohne  welche  er  nicht  bestehen  kann,  daß  er  im  geheimen,  hinterrücks,
unter  einer  Maske  sich  das  verschalst,  ohne  das  er  für  unsere
Interessen  zu  sorgen  nicht  imstande  ist.  Die  Kraft  der  indirekten
Steuern  liegt  in  der  Schwäche  des  staatsbürgerlichen  Bewußtseins.
Sofern  der  Staat  die  Steuerquelle,  das  Einkommen,  bei  der
Einkommensteuer  direkt  erforscht,  wird  das  auf  dem  Einkommen
beruhende  Steuersystem  als  direktes  bezeichnet.  In  diesem  Sinne  und
strenge  genommen,  ist  jede  andere  Steuer,  bei  welcher  der  Staat
aus  gewissen  Symptomen  auf  das  Einkommen  bloß  schließt,  mag
dieses  Symptom  die  Produktion,  die  Zirkulation  oder  die  Konsumtion ­
  sein,  eine  indirekte  Steuer.  Hier  kommt  jedoch  vom  praktischen
Standpunkte  noch  ein  Moment  in  Betracht  und  zwar  das  Moment
der  Steuerzahlung.  Sowohl  bei  den  Produktions-  resp.  Erwerbssteuem,
als  bei  den  Verkehrssteuern  fordert  der  Staat  in  der  Regel  direkt
vom  Steuersubjekt  die  Steuerzahlung  und  deshalb  werden  diese
Steuern  direkte  Steuern  genannt  vom  Gesichtspunkte  der  Steuerzahlung. ­
  Dagegen  wendet  sich  der  Staat  bei  den  indirekten  Steuern  nur
selten  direkt  an  das  Steuersubjekt,  da  deren  große  Zahl  die  Steuererhebung, ­
  Kontrolle  außerordentlich  erschweren  würde;  erhebt  die
Steuer  da  und  dort  ein,  wo  das  Steuerobjekt  noch  in  größerer
Menge  vorhanden  ist,  wie  bei  der  Produktion  oder  im  Verkehr.
Hier  tritt  daher  an  Stelle  des  Steuersubjekts  der  Produzent,  der
Kaufmann,  als  Steuerzahler,  gewissermaßen  Steuereinheber.  Wohl
gibt  es  hiervon  Ausnahmen.  Auch  die  Verzehrungssteuer  wird  zur
direkten  Steuer,  wo  die  Einhebung  der  Steuer  und  die  Kontrolle
der  Konsumtion  leichter  ist,  wie  bei  den  Luxussteuern,  ebenso  wird
sie  zur  direkten  Steuer  für  jene  Menge,  welche  der  Produzent,  der
Kaufmann  selbst  verzehrt,  endlich  wo  das  betreffende  Objekt  vermittels ­
  Monopols  in  die  Hände  des  Konsumenten  gelangt.  Demgegenüber ­
  gibt  es  Fälle,  wo  die  direkte  Steuer  zur  indirekten
wird  —  mit  Bezug  auf  die  Steuerzahlung,  —  so  in  dem  Falle,  wo
die  Grundsteuer  der  Pächter,  die  Haussteuer  der  Mieter,  die  Kapitalsteuer ­
  der  Schuldner  abstattet.
Was  die  Verzehrungs-  und  Verkehrssteuern  betrifft,  so  sind
dieselben  auch  in  dem  Sinne  indirekte  Steuern,  als  das  Einkommen
nicht  als  Ganzes,  sondern  in  seinen  einzelnen  Teilen,  so  wie  dieselben ­
  in  Verkehr  kommen  oder  verbraucht  werden,  berührt  wird.
Endlich  zeigt  sich  die  indirekte  Natur  dieser  Steuern  auch  darin,
daß  der  Zusammenhang  von  Einkommen  und  Steuerleistung  fehlt,
da  das  Einkommen  oft  in  einem  viel  späteren  Zeitraum  konsumiert
wird,  als  es  entstanden  ist.  Übrigens  gehen  wir  nicht  weiter  in  den
unproduktiven  Streit  ein,  was  ist  direkte,  was  indirekte  Steuer  und
        <pb n="351" />
        D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern.

333

in  welchem  Sinne  sind  die  Steuern  eines  oder  das  andere  ?  Dieser
Streit  ist  auch  heute  noch  nicht  beendigt  und  der  Reichtum  des
Lebens  widersetzt  sich  auch  der  streng  wissenschaftlichen  Festsetzung. ­
  Wir  wollen  nur  damit  ins  reine  kommen,  was  der  Nutzen
der  gebrauchten  Terminologie  ist.
Wir  gebrauchen  die  beiden  Ausdrücke  in  dem  Sinne,  in  dem
wir  dieselben  an  anderer  Stelle  erörtert  haben.  Die  Besteuerung
geht  von  zwei  Tatsachengruppen  aus:  die  eine  Gruppe  hängt  mit
der  Einkommensgewinnung  zusammen,  die  andere  mit  der  Verwendung ­
  des  Einkommens;  auf  Grund  der  ersteren  gestaltet  sich
die  Gruppe  der  direkten  Steuern,  auf  Grund  der  anderen  die  der
indirekten  Steuern.
Die  Eigentümlichkeiten  der  direkten  Steuern  sind  nach  Schäffle
die  folgenden:  a)  Durchschnittlichkeit,  die  direkten  Steuern
ergreifen  in  der  Regel  nicht  die  tatsächliche  Steuerkraft,  sondern
die  durchschnittliche,  individualisieren  nicht,  sondern  generalisieren,
zielen  auf  die  Erforschung  der  durchschnittlichen  Wirtschaftsergebnisse; ­
  b)  Allgemeinheit;  die  direkten  Steuern  erfassen  jeden,
der  über  die  betreffende  Steuerkraft  verfügt,  die  indirekten,  nur
jenen,  der  die  Steuerkraft  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  verwendet; ­
  c)  Vollständigkeit  (Totalität);  die  direkten  Steuern
beziehen  sich  auf  die  Gesamtsteuerkraft;  d)  Periodizität;  die
direkten  Steuern  werden  in  bestimmten  Zeitpunkten  fällig,  während
die  indirekten  keine  Fälligkeitstermine  besitzen;  e)  Unmittelbarkeit; ­
  sie  suchen  direkt  das  Steuersubjekt  auf,  woraus  die  Einheit ­
  von  Steuersubjekt  und  Steuerzahler  folgt;  f)  Unabwälzbarkeit;
  die  direkten  Steuern  sind  wenigstens  ihrer  Bestimmung  nach
als  unabwälzbar  gedacht,  hier  kommt  weder  vorschußweise  noch
nachträgliche  Zahlung  vor;  g)  Untilgbarkeit,  wenn  richtig  angelegt;
  h)  Einheit  der  Steuerschlüssel,  wie  zur  möglichst
gleichartigen  Besteuerung  der  verschiedenen  Einkommen  notwendig.
2.  Der  Vorteil  der  direkten  Steuern  zeigt  sich  vor  allem  darin,
daß  nur  die  direkten  Steuern  das  Verhältnis  von  Staat  und  Staatsbürger ­
  klar  ausdrücken,  da  hier  ohne  jede  andere  Beziehung  das
Einkommen  der  Staatsbürger  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse
in  Anspruch  genommen  wird.  Der  ethische  Wert  der  direkten
Steuern  ist  unbedingt  ein  höherer  als  der  jeder  anderen  Steuerart,
wo  der  Staat,  wie  Taine  sagt,  versteckt  in  die  Taschen  der  Staatsbürger ­
  greift.
Die  direkten  Steuern  stehen  unmittelbar  mit  solchen  Tatsachen
in  Verbindung,  welche  auf  die  Zahlungsfähigkeit  Einfluß  haben,
sie  gehen  daher  von  richtigeren  Voraussetzungen  aus  als  jene  Steuern,
        <pb n="352" />
        334

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

welche  mit  der  Zahlungsfähigkeit  nicht  in  unmittelbarem  Zusammenhang ­
  stehen.  Hierzu  kommt  noch  der  Umstand,  daß  die  direkten
Steuern  von  solchen  Tatsachen  ausgehen,  die  die  Gesamtsteuerkraft
oder  wenigstens  einen  ansehnlichen  Teil  derselben  festzustellen  gestatten, ­
  während  andere  Steuern  aus  einzelnen  isolierten  Tatsachen
geschaffen  und  immer  nur  auf  einen  Bruchteil  der  präsumierten  Steuerkraft ­
  zu  schließen  gestatten.  Da  aber  die  Kontrolle  solch  einzelner
Tatsachen  oft  viel  schwieriger  ist,  als  die  jener  großen  Kategorien,
die  mit  der  Einkommenheschaffung  zusammenhängen,  so  verursachen
die  direkten  Steuern  in  der  Kegel  wenigstens  einerseits  weniger
Mühe  und  Kosten,  andererseits  geringere  Beunruhigung  des  Staatsbürgers ­
  und  geringere  Störung  des  wirtschaftlichen  Lebens.
Da  das  Einkommen  geringere  Schwankungen  zeigt  als  der
Konsum,  so  zeigen  die  Einnahmen  aus  den  direkten  Steuern  größere
Beständigkeit  als  die  anderer  Steuern.  Die  Konsumtion  ist  beständigen ­
  Schwankungen  unterworfen;  die  geringsten  Umstände
nehmen  darauf  Einfluß;  das  Einkommen  dagegen,  die  Basis  der
Existenz  des  Individuums,  zeigt  gewöhnlich  größere  Beständigkeit.  So
hat  man  in  Frankreich  die  Erfahrung  gemacht,  daß  politische  Unruhen ­
  die  Einnahmen  aus  den  indirekten  Steuern  mindern,  während
sie  die  aus  den  direkten  Steuern  weniger  berühren,  was  übrigens
Leroy-Beaulieu  auf  Grund  späterer  Daten  bezweifelt.  Darum  sehen
Thiers,  Garnier-Pages  einen  Hauptvorteil  der  direkten  Steuern  in
ihrer  Solidität.
Besondere"-  Wichtigkeit  besitzen  die  direkten  Steuern,  weil  sie
im  allgemeinen  bei  guter  Organisation  die  Volkswirtschaft  am
wenigsten  stören,  da  sie  weder  in  die  Produktion,  noch  in  die
Zirkulation  und  Konsumtion  unmittelbar  eingreifen.  Dies  gilt  in
erster  Linie  von  der  Einkommensteuer,  schon  weniger  von  den  Ertragssteuern ­
  und  Verkehrssteuern.
In  politischer  Hinsicht  wird  den  direkten  Steuern  der  Vorteil
zu  geschrieben,  daß  infolge  des  unmittelbar  durch  dieselben  ausgeübten ­
  Druckes,  die  Völker  gegen  abenteuerliche  Unternehmungen
im  allgemeinen  besser  geschützt  sind.  Leroy-Beaulieu  widerlegt
diese  Auffassung  mit  einigen  interessanten  Beispielen,  doch  beweisen
diese  nur,  daß  mächtige  Einflüsse  ein  Gegengewicht  ausüben  können;
die  Erhebung  der  direkten  Steuern  wird  immer  qjnem  größeren  Widerspruch ­
  begegnen,  als  die  Einführung  der  einen  oder  anderen  Verzehrungssteuer, ­
  denen  sich  bis  zu  einem  gewissen  Grade  der  Einzelne
entziehen  kann.
3.  Theoretisch  sind  unbedingt  die  direkten  Steuern  die  vollkommensten; ­
  zu  dieser  theoretischen  Güte  gesellen  sich  aber  große
        <pb n="353" />
        D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern.  335
Unvollkommenheiten  in  der  Praxis  und  der  praktischen  Durchführung. ­
  Die  Mängel  der  direkten  Steuern  zeigen  sich  namentlich
in  folgendem:  a)  die  Erforschung  der  Einkommensquellen  durch  die
staatlichen  Organe.  Hierdurch  wird  unbedingt  die  Empfindlichkeit
der  Staatsbürger  verletzt,  mögen  wir  die  Einmischung  der  staatlichen
Organe  vor  Augen  halten,  oder  den  Zwang,  mit  welchem  der  Staat
die  Aufgabe  des  Einkommens  fordert;  letztere  zwingt  oft  zur  Aufdeckung ­
  intim  persönlicher  Verhältnisse;  auch  das  Übel  kann  eintreten, ­
  daß  in  Staaten  mit  heftigen  politischen  Kämpfen  und
Parteileidenschaften  bei  Umlegung  der  direkten  Steuern  große  Ungerechtigkeiten ­
  begangen  werden;  b)  der  Druck  der  direkten  Steuern
wird  unmittelbar  gefühlt,  namentlich  wenn  der  Staat  sich  größere
Einnahmen  sichern  will;  c)  da  die  direkten  Steuern  mehr  das
durchschnittliche,  als  das  faktische  Einkommen  aufsuchen,  können
sie  oft  unerträglich  werden;  d)  die  direkten  Steuern  zeigen  bei
größerer  Beständigkeit  eine  geringere  Elastizität  und  folgen  weniger  den
Schwankungen  des  Volkswohlstandes;  e)  die  direkten  Steuern  sind
weniger  geeignet  zur  Erfassung  der  geringern  Steuerkräfte;  f)  die
direkten  Steuern  sind  nicht  geeignet  zur  Erfassung  sporadischer
Einkommen;  g)  sie  sind  weniger  geeignet  zur  Besteuerung  von  im
Inlande  lebenden  Ausländern.
4.  Ausgehend  von  der  Tatsache  der  Besteuerung,  sind  indirekte
Steuern  jene,  welche  abgesehen  von  dem  Steuersubjekt,  die  Steuerzahlung ­
  mit  der  Produktion,  Zirkulation  oder  Konsumtion  eines
Gegenstandes  in  Verbindung  bringen.  Bei  diesen  Steuern  ist  also
fast  gänzlich  die  Tatsache  verdunkelt,  daß  die  Grundlage  der  Besteuerung ­
  das  sittliche  Verhältnis  ist,  das  zwischen  dem  Staate  und
den  Staatsbürgern  besteht;  der  staatsbürgerliche  Charakter  der
Steuer  kommt  nicht  zum  Ausdruck.  Die  Besteuerung  wird  zu
einem  unbewußten  Prozeß.  Unleugbar  hat  das  seine  Vorteile.
„L’art  de  each  er  aux  hommes  ce  qui  leur  deplait,  n’est  pas  un  art
ä  dedaigner.  L’imagination  fait  des  malheureux  comme  la  realite;
peut-etre  meme  la  liste  des  premiers  est  la  plus  grande"  (Necker).
Andererseits  ist  aber  auch  nicht  zu  leugnen,  daß  zwischen  dieser
Steuerart  und  den  direkten  Steuern  eine  weite  Kluft  besteht.  Würde
es  nicht  ein  Lächeln  hervorrufen,  wenn  jemand  in  ein  Bierlokal
eintreten  würde  und  das  damit  motivieren  wollte,  er  gehe  Steuern
zahlen?  Daß  auch  dem  Staate  dieser  Akt  zugute  kommt,  ist  nur
bitterer  Zwang,  der  Impuls  zur  Ausgabe  stammt  aus  anderem  Boden.
Die  indirekten  Steuern  würden  kaum  jemals  die  Staatsbürger  zur
Steuerpflicht  erziehen;  denn  die  Steuerzahlung  kommt  nicht  zum
Bewußtsein,  insoweit  dies  doch  erfolgen  würde,  wird  doch  die
        <pb n="354" />
        336

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

ethische  Auffassung  verwirrt,  da  die  Präsumtion  entstehen  könnte,
daß  die  Genußsucht,  die  Verschwendung  im  Interesse  des  Staates
liege,  denn  je  größer  diese,  desto  größer  ist  das  Einkommen  des
Staates.  Es  kann  darum  nicht  wundernehmen,  wenn  einzelne
Schriftsteller  (so  auch  Vocke)  die  indirekten  Steuern  nicht  als
eigentliche  Steuern  anerkennen  wollen,  wie  dies  auch  seinem  Ausdruck
in  der  Unterscheidung  von  Steuern  und  Auflagen,  Aufschlägen,
findet.  Die  direkte  Steuer  bezieht  sich  auf  die  Persönlichkeit  und
.zwar  als  Ganzes,  in  ihrer  Gesamtheit,  die  indirekten  Steuern  und
deren  Haupttypen,  die  Verzehrungssteuern  beziehen  sich  auf  die
Objekte  und  zwar  auf  einzelne  Objekte;  die  direkte  Steuer  nimmt  die
Leistungsfähigkeit  zur  Basis,  die  indirekte  Steuer  die  Menge  der
Objekte  usw.  Die  direkte  Steuer  stellt  sich  als  staatsbürgerliche
Pflicht  dar  und  setzt  deren  Bewußtsein  voraus;  bei  den  Verzehrungssteuern
  fehlt  das  Pflichtbewußtsein,  ja  sie  geht  sogar  von  der
Voraussetzung  aus,  daß  dieselbe  gering  ist,  da  ja  der  Staat  sonst
nicht  gezwungen  wäre,  auf  Umwegen  Einnahmen  zu  suchen.  Der
Staat  ist  hier  mehr  darauf  angewiesen,  zu  nehmen,  weil  die  Staatsbürger ­
  nichts  geben  wollen.  Aber  bei  vollständiger  Aufrechthaltung
dieses  Unterschiedes  zwischen  direkten  und  indirekten  Steuern  ist
es  doch  unrichtig,  den  indirekten  Steuern  den  Steuercharakter  ganz
abzusprechen.  Und  zwar  in  erster  Reihe  deshalb,  da  dieselben
gegenüber  dfen  übrigen  Staatseinnahmen  mit  der  direkten  Steuer
den  gemeinsamen  Charakter  besitzen,  daß  sie  keine  Gegenleistung  bedingen. ­
  Daß  die  Steuer  als  staatsbürgerliche  Pflicht  empfunden
werde,  das  ist  wohl  ein  ethisches  Postulat,  doch  kein  unentbehrliches ­
  konstitutives  Element.  Es  ist  zu  wünschen,  daß  die  Steuer
als  Folge  des  staatsbürgerlichen  Verhältnisses  empfunden  werde,
doch  hört  die  Leistung  nicht  auf,  Steuer  zu  sein,  wenn  dieses
Moment  fehlt,  wie  ja  auch  die  im  Zwangswege  eingehobene  Steuer
ihren  Steuercharakter  nicht  verliert.  Wesentlich  ist  für  die  Steuer,
daß  dieselbe  ein  Beitrag  aus  dem  Einkommen  des  Staatsbürgers
ist,  daß  sie  eine  Leistung  ohne  Gegenleistung  bildet.
Die  Frage  der  Notwendigkeit  der  indirekten  Steuern  steht  in
■engem  Zusammenhange  mit  dem  Entwicklungsgrade  des  staatlichen
Bewußtseins.  Denn  die  Behauptung,  daß  die  staatlichen  Bedürfnisse
ohne  indirekte  Steuern  nicht  befriedigt  werden  könnten,  ist  übertrieben. ­
  Halten  wir  uns  die  Verhältnisse  vor  dem  Kriege  vor
Augen,  so  dürfte  im  Durchschnitt  eine  Erhöhung  der  direkten
Steuern  um  8ö  -100  Prozent  genügt  haben,  um  die  indirekten
Steuern  überflüssig  zu  machen.  Das  mag  seine  Schwierigkeiten
haben,  sagen  wir,  mit  Rücksicht  auf  die  herrschenden  Ansichten
        <pb n="355" />
        D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern.

337

ausgeschlossen,  aber  nicht  unmöglich  sein.  Freilich  die  kolossalen
Budgets  nach  dem  Kriege  legen  gleichfalls  ein  Veto  ein.  Aber
prinzipiell  kann  hier  von  einer  Unmöglichkeit  nicht  gesprochen
werden.  Es  ist  möglich,  wenn  hinsichtlich  der  staatsbürgerlichen
Pflichten  andere  Ansichten  zur  Geltung  kommen.  Beträgt  ja
an  vielen  Orten  auch  die  kommunale  Steuer  so  viel  wie  die  indirekte ­
  Steuer.  Im  Grunde  bezahlt  ja  jeder  seine  Steuer,  nur  ein
Teil  derselben  ist  etwa  versteckt  unter  der  Schwelle  des  Bewußtseins.
Das  Argument  also,  daß  die  indirekten  Steuern  deshalb  notwendig
sind,  weil  sonst  die  Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse  unmöglich
wäre,  hat  nur  relativen  Wert.  Die  Abschaffung  der  indirekten
Steuern  würde  insolange,  als  eine  richtigere  und  höhere  Auffassung
von  den  staatsbürgerlichen  Pflichten  nicht  Platz  gegriffen  hat,  eine
Auffassung,  welche  wenigstens  den  großen  Teil  der  mit  dem  Bestände
und  der  Funktion  des  Staates  verbundenen  Ausgaben  zu  jenen  der
für  Deckung  der  allerersten-Lebensbedürfnisse  bestimmten  rechnet,
zu  einer  bedeutenden  Abnahme  der  Staatseinnahmen  führen,  überdies ­
  aber  noch  mit  der  Gefahr  verbunden  sein,  daß  die  Ungleichheiten, ­
  Unverhältnismäßigkeiten  bei  den  direkten  Steuern  noch  gesteigert ­
  würden.  Infolge  des  großen  Druckes  würde  der  Widerstand
der  Steuerkräfte  wachsen,  und  da  die  Widerstandskraft  der  verschiedenen ­
  Steuerkräfte  ungleich  ist,  würden  sich  in  der  Verteilung
der  Steuerlast  noch  größere  Disparitäten  zeigen.  Davon  ausgehend, ­
  daß  jeder  im  Maße  seiner  Leistungsfähigkeit  verpflichtet
die  Staatslasten  zu  tragen,  ist  es  unzweifelhaft,  daß  dieses  Ziel  am
leichtesten  zu  erreichen  ist,  wenn  das  Einkommen  zum  Ausgangspunkt ­
  gewählte  wird.  Denn  es  ist  unzweifelhaft,  daß  das  Verhältnis
von  Einkommen  und  Konsumtion  bei  verschiedenen  Individuen  sehr
verschieden  ist.  Abgesehen  von  solchen  Fällen,  wo  die  Konsumtion
größer  ist  als  das  Einkommen,  dürfte  in  den  meisten  Fällen  Einkommen ­
  und  Auskommen  sich  die  Wagschale  halten,  equale  Größen
sein;  in  zahlreichen  Fällen  nimmt  die  Lebenshaltung  nur  einen  bescheidenen ­
  Teil  des  Einkommens  in  Anspruch  und  dieser  Teil  kann
wieder  sehr  verschieden  sein;  solchen  Fällen,  in  welchen  die  Ausgaben ­
  fünf  Zehntel  des  Einkommens  betragen,  stehen  zum  Beispiel
Fälle  gegenüber,  in  denen  sie  bloß  ein  Zehntel  betragen.  Hier  würde
also  das  Prinzip  der  Proportionalität  der  Besteuerung  selbst  in  dem
Falle  nicht  zur  Geltung  kommen,  wenn  der  gesamte  Konsum  Basis
der  Besteuerung  bildete.  Wie  große  Differenzen  müssen  nun  dort
entstehen,  wo  nicht  der  gesamte  Konsum  besteuert  wird,  sondern
bloß  einzelne  Gegenstände  des  Konsums.  Wir  sehen  hieraus,  daß
die  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit  einigermaßen  zur
F  old  es,  Finanzwissenschaft.  --
        <pb n="356" />
        338

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Wahrheit  werden  würde,  wenn  der  Gesamtkonsum  Basis  der  Besteuerung ­
  bildete,  daß  aber  jede  Hoffnung  in  dieser  Richtung  aufgegeben ­
  werden  muß,  wenn  die  Besteuerung  bloß  einzelne  Gegenstände ­
  erfaßt.  Gibt  es  ja  Fälle  genug,  wo  bei  großem  Einkommen
der  Betreffende  sowohl  dem  Genusse  des  Tabaks  als  dem  der
geistigen  Getränke  entsagt,  die  beiden  Hauptträger  des  indirekten
Steuersystems.  Hieraus  folgt,  daß  ein  Steuersystem,  welches  auf
das  Einkommen  basiert  wird,  an  und  für  sich  bestehen  kann,  daß
dagegen  ein  auf  dem  Konsum  basierendes  Steuersystem  unbedingt  einer
Ergänzung  bedarf.  Und  zwar  schon  deshalb,  weil  der  Verbrauch  nur
eine  Form  der  Benutzung  des  Einkommens  ist,  zu  der  sich  noch  die
Sammlung  von  Vermögen  gesellt.  Die  Verzehrungssteuern  fordern  also
unbedingt  eine  Ergänzung  nach  der  Richtung  hin,  daß  auch  die  Vermögensbildung ­
  in  ihren  verschiedenen  Erscheinungen  erfaßt  werde.
5.  Wenn  wir  die  für  und  gegen  die  indirekten  Steuern  und
namentlich  die  Verzehrungssteuern  angeführten  Argumente  überblicken, ­
  so  ist  es  schwer  der  Wahrnehmung  zu  entgehen,  daß  ein
großer  Teil  derselben  geringeres  Gewicht  besitzt,  nur  unter  gewissen
Umständen  und  bis  zu  einer  gewissen  Grenze  standhält  und  daß
in  vielen  Fällen  die  angeführten  Argumente  nur  relatives  Gewicht
besitzen.  Wir  wollen  die  bezüglich  der  indirekten  Steuern  aufgestellten ­
  wichtigeren  Theorien  ins  Auge  fassen.
Die  eine  Theorie,  von  Stein  entwickelt,  führt  für  die  Notwendigkeit ­
  der  Verzehrungsteuern  das  Argument  an,  daß  diese  das
aus  Arbeit  stammende  Einkommen  in  Anspruch  nehmen,  während
die  direkten  Steuern  der  Besteuerung  des  aus  Kapital  stammenden
Einkommens  dienen.  Diese  Auffassung  geht  von  der  Tatsache  aus,
daß  die  durch  die  indirekten  Steuern  bestehenden  Gegenstände,
sofern  sie  der  Befriedigung  der  allerersten  Lebensbedürfnisse  dienen,
zugleich  Bedingungen  der  täglichen  Erneuerung  der  Arbeitskraft
sind.  Das  ist  unbedingt  wahr,  doch  ist  es  eben  so  wahr,  daß  der
Verbrauch  dieser  Gegenstände,  nachdem  sie  zur  Erhaltung  des
Lebens  unbedingt  notwendig  sind,  nicht  ausschließlich  der  Reproduktion ­
  der  einkommenschaffenden  Arbeitskraft  dienen.  Der
Staat  kann  aber  nicht  die  bloß  virtualiter  vorhandene  Arbeitskraft
besteuern,  sondern  nur  jene,  die  tatsächlich  wirtschaftlich  verwertet
wird;  durch  die  Besteuerung  jener  Gegenstände  wird  aber  nicht
nur  diese  Arbeit,  sondern  im  allgemeinen  die  Erneuerung  der
Arbeitskraft,  oder  sagen  wir  lieber,  die  Erhaltung  der  Arbeitskraft ­
  besteuert.  Gewiß  wird  nur  ein  Teil  der  konsumierten  Gegenstände ­
  zur  Herstellung  von  einkommenschaffender  Arbeitskraft  verwendet. ­
  Und  auch  sofern  dieselben  zu  diesem  Zwecke  verwendet
        <pb n="357" />
        D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern.

339

werden,  fehlt  der  Maßstab  für  die  Menge  der  produzierten  Arbeitskraft,
da  hier  viele  Umstände  mitwirken,  so  daß  in  der  Tat  mit  derselben
Menge  an  Lebensmitteln  höchst  verschiedene  Quanten  von  Arbeitskraft
produziert  werden.  Die  verbrauchten  Lebensrnittel  sind  auch  schon  deshalb ­
  ein  ungenauer  Maßstab  für  die  produzierte  Arbeitskraft,  da  die
enstandene  physische  Arbeitskraft  nicht  das  allein  Maßgebende  ist;  mit
derselben  physischen  Arbeitskraft  wird  ein  höchst  verschiedenes  Einkommen ­
  geschaffen  werden,  je  nach  den  geistigen,  sittlichen  und
sonstigen  Eigenschaften  des  Individuums.  Die  Verzehrungssteuer  belastet ­
  also  nicht  bloß  die  Arbeit,  nicht  bloß  die  wirtschaftlich  verwertete
Arbeit,  sondern  um  uns  so  auszudrücken,  auch  die  platonische  Arbeit;
sie  wird  auch  dadurch  ungerecht,  daß  verschiedene  Einkommensgrößen
infolge  der  Gleichheit  des  Verbrauches  gleichmäßig  besteuert  werden.
Dabei  blieb  noch  unerwähnt,  daß  diese  Auffassung  auch  deshalb
unberechtigt  ist,  denn  einzelne  Arten  der  direkten  Steuern  belasten
nicht  bloß  das  Kapital,  sondern  auch  die  Arbeit  und  das  daraus
entspringende  Einkommen.  Wenn  Stein  die  Besteuerung  der  Arbeit
auf  diesem  Wege  für  notwendig  hält,  da  bei  der  Arbeit  der  reine
Ertrag  nicht  berechnet  werden  kann,  so  ist  er  im  Unrecht,  wie  ja
auch  er  anerkennen  muß,  wo  die  Arbeit  als  selbständiger  Faktor
auftritt  und  das  Einkommen  in  der  Form  des  Arbeitslohnes  erscheint. ­
  Streng  genommen  wäre  die  indirekte  Steuer  nicht  eigentlich
zur  Besteuerung  des  Arbeitseinkommens  nötig,  sondern  wie  er  sich
ausdrückt,  zur  Besteuerung  des  edleren  Teiles  der  Arbeit,  also  vor
allem  der  in  der  Leitung  des  eigenen  Unternehmens  sich  kundgebenden ­
  Arbeit.  Hier  ist  also  eigentlich  nicht  einmal  von  dem
Arbeitseinkommen  die  Rede,  sondern  von  jenem  eigentümlichen
Einkommen,  das  der  Unternehmer  genießt.  Wer  aber  glaubt
ernstlich,  daß  die  indirekte  Steuer  die  geeignete  Besteuerungsform
des  Unternehmergewinnes  ist?  1 )  Hieraus  entstehen  nun  jene  formal
falschen  Konstruktionen  bei  Stein,  wonach  er  auf  derselben  Seite
seines  Buches  einmal  sagt,  die  Besteuerung  des  Arbeitseinkommens
sei  nur  auf  dem  Wege  der  Konsumtion  möglich,  dann  wieder  einige
Zeilen  weiter,  daß  die  Lohnsteuer  die  natürliche  Form  der  Besteuerung ­
  der  Arbeit  sei.  Unserer  Meinung  nach  hätte  die  hier
behandelte  Auffassung  nur  in  der  Richtung  einige  Berechtigung,
wenn  die  Verzehrungssteuer  als  allgemeine  Steuer  in  der  Weise
J 1  Stein  kompliziert  diese  Theorie  noch  damit,  daß  er  selbst  dort,  wo  er  sich
mit  den  Hauptbegriffen  der  Terminologie  beschäftigt  (formale  Grundbegriffe,
Finanzwissenschaft  8.  229),  die  Ausdrücke  nicht  rigoros  anwendet  und  trotzdem
es  sich  hier  um  die  eigentümlichen  Besteuerungsweise  der  Arbeit  als  solcher
handelt,  im  Gegensatze  zu  den  Besteuerungsweisen  des  Kapitals,  die  Arbeit
wiederholt  „persönliches  Kapital“  genannt  wird.

22*
        <pb n="358" />
        340

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

aufgefaßt  und  eingerichtet  wäre,  daß  sie  die  Besteuerung  der  in
jeder  Persönlichkeit  ruhenden  Arbeitskraft  wäre.  Jedoch  abgesehen
davon,  daß  der  Staat,  wie  erwähnt,  virtuelle  Kräfte  nicht  besteuern
kann,  wenn  sie  nicht  tatsächlich  als  wirtschaftliche  Kräfte  zur
Wirksamkeit  kommen,  ist  es  unzweifelhaft,  daß  eine  solche  Besteuerung ­
  fast  eher  noch  durch  eine  Kopfsteuer  verwirklicht  werden
könnte  als  mit  den  komplizierten,  in  ihren  Wirkungen  unkontrollierbaren ­
  Verzehrungssteuern.  Daß  dies  die  notwendige  Folge
der  Steinschen  Auffassung  ist,  zeigt  sich  daraus,  daß  er  in  der
zweiten  Auflage  der  Finanzwissenschaft  ausführt,  daß  die  Besteuerung
der  Arbeit,  sofern  sie  durchführbar  ist,  alle  Klassen  der  Gesellschaft
erfassen  muß;  weder  der  Kapitalbesitzer,  noch  der  Kapitallose  kann
ihr  entgehen.  Es  ist  nicht  nur  eine  allgemeine  Steuer,  sondern,  wie
die  Arbeit  selbst,  eine  gemeinsame  Steuer  für  Alle  (S.  483).
Nach  der  Auffassung  anderer  Schriftsteller  wäre  die  Funktion
der  indirekten  Steuern  die  Selbstbesteuerung  und  Individualisierung
(Hoffmann-Schäffle).  Die  indirekten  Steuern  würden  nämlich  in
dem  Sinne  die  Ergänzung  der  direkten  Steuern  bilden,  als  mit  Hilfe
der  indirekten  Steuern  die  überlasteten  Steuerkräfte  Erholung  finden
würden,  während  die  schwach  belasteten  Kräfte  mit  größerer  Last
belegt  würden.  Während  durch  die  direkten  Steuern  bloß  die
durchschnittliche  Steuerkraft  in  Anspruch  genommen  wird,  dienen
die  Verzehrungssteuern  zur  Besteuerung  der  tatsächlichen  Steuerkraft, ­
  des  momentanen  Einkommens.  Auch  diese  Auffassung  ist  nach
mancher  Richtung  hin  zu  beschränken,  beziehungsweise  zu  rektifizieren. ­
  Jedenfalls  kann  von  Selbstbesteuerung  nur  dort  die  Rede
sein,  wo  der  Betreffende  dessen  bewußt  ist,  daß  in  dem  Preis  der
Ware  auch  Steuer  enthalten  ist,  was  namentlich  bei  den  weniger
Gebildeten  nicht  immer  der  Fall  ist.  Der  Steuerpflicht  sind  wir
uns  bewußt,  wenn  wir  eine  Ware,  die  mit  Zoll  belegt  ist,  aus  dem
Auslande  bringen.  In  der  Tat  unterbleiben  in  vielen  Fällen  solche
Käufe,  da  es  den  Betreffenden  bekannt  ist,  daß  außer  dem  Preise
noch  der  Zoll  zu  zahlen  ist.  Aber  nicht  bei  jeder  Verzehrungssteuer ­
  ist  die  Steuerlast  so  unmittelbar  zu  erkennen.  Es  sei
nur  nebenbei  bemerkt,  daß  die  Macht  der  Selbstbesteuerung  sehr
leicht  zu  beurteilen  ist  aus  der  Tatsache,  daß  unzählige  Reisende
Waren  über  die  Grenze  bringen,  ohne  bei  der  Zollrevision  dieselben
anzugeben.  Auch  die  Zahl  der  Gesetzesübertretungen  geben  hierüber
Aufschluß.  So  viel  ist  gewiß,  daß  niemand  bloß  aus  dem  Triebe
der  Selbstbesteuerung  konsumiert,  selbst  wenn  er  überzeugt  ist,  daß
ihn  die  direkten  Steuern  nur  wenig  belasten.  Wer  konsumiert,  tut
es,  weil  er  konsumieren  will,  nicht  aber,  weil  er  sich  besteuern  will.
        <pb n="359" />
        D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern.

341

Die  Besteuerung  ist  eine  unvermeidliche  Folge  der  Konsumtion
also  mehr  Zwangsleistung  als  Selbstbestimmung.  Oft  ist  die  Konsumtion ­
  eine  Folge  des  Zwanges,  weil  wohl  andere  Leistungen  nicht
zu  erhalten  sind.  Viele  bestellen  in  Gasthäusern  geistige  Getränke,
Wein,  Bier,  weil  sie  sonst  nicht  bedient  würden  (Weinzwang).  Auch
hier  kann  nicht  von  freiwilliger  Selbstbesteuerung  die  Rede  sein.
Der  Charakter  der  Selbstbesteuerung  prägt  sich  mehr  in  jenen
Fällen  aus,  die  mit  jenen,  namentlich  infolge  des  Weltkrieges  eingeführten ­
  Steuern  zusammenhängen,  wo  nämlich  nur  die  teureren
Sorten  gewisser  Waren  zur  Steuer  herangezogen  werden.  Hier  ist
es  dem  Individuum  möglich,  der  Steuer  zu  entgehen,  wenn  es  sich
mit  den  billigeren  Sorten  begnügt.  Der  Ankauf  von  teureren  Sorten
kann  also  als  ein  Akt  der  Selbstbesteuerung  betrachtet  werden.
Auch  die  Erleichterung  der  Steuerlast  ist  vermittels  der  indirekten ­
  Steuern  nur  schwer  zu  erreichen,  denn  der  Umstand,  daß
ein  Verbrauch  erfolgt  oder  nicht,  ist  oft  Folge  von  außer  dem
Willenskreis  des  Individuums  liegenden  Umständen,  welchen  sich
dasselbe  nicht  entziehen  kann.  Sofern  durch  direkte  Steuern  schwerer
belastete  Personen  in  der  Tat  dem  Verbrauch  des  einen  oder  anderen
Gegenstandes  entsagen,  dann  sind  sie  im  Verhältnis  zu  anderen  von
der  Steuer  befreit,  natürlich  müssen  aber  auch  der  Bedürfnisbefriedigung ­
  entsagen,  welcher  der  betreffende  Gegenstand  dient,
wodurch  oft  größere  Interessen  geschädigt  werden,  jedenfalls  aber
der  Umfang  des  Verbrauches  resp.  Genusses  eingeschränkt  wird.
Was  nun  die  Individualisierung,  beziehungsweise  die  individualisierende ­
  Wirkung  der  indirekten  Steuern  betrifft,  so  würde
die  Zweckmäßigkeit  dieser  Steuern  darauf  beruhen,  daß  der  Staat
durch  die  direkten  Steuern  nur  die  durchschnittliche  Steuerkraft
in  Anspruch  nimmt,  die  aber  in  einzelnen  Fällen  sehr  verschiedene
Verhältnisse  verdeckt,  die  ihren  individuellen  Charakter  besitzen.  In
der  Tat  vermag  der  Staat  selbst  bei  der  Einkommensteuer,  geschweige
denn  bei  den  Ertragssteuern  die  streng  interpretierte  Steuerfähigkeit
des  Individuums  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen;  er  würde  in  das
kaleidoskopisch-labyrinthische  Gefüge  der  individuellen  Verhältnisse
eindringen  müssen,  wenn  er  die  Beachtung  aller  die  Leistungsfähigkeit
beeinflussenden  Momente  sich  zur  Aufgabe  stellte.  Es  gibt  kein
Individuum,  bei  dem  infolge  gewisser  obschwebender  Verhältnisse  das
arithmetische  Maß  nicht  seine  Dienste  versagen  würde.  1000  Mark
können  bei  A  eine  höhere  Leistungsfähigkeit  bedeuten,  wie  bei
B,  dagegen  eine  geringere  wie  bei  C.  Der  Staat  kann  in  das  Abwägen ­
  dieser  Verhältnisse  kaum  eingehen;  in  der  Regel  betrachtet
er  nur  den  objektiven,  allgemeinen  Wert  der  betreffenden  Summen;
        <pb n="360" />
        342

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

er  untersucht  nur,  welchen  Wert  10000  Mark  für  jeden  auf  dem
Markt,  im  Verkehr  bedeuten,  höchstens  nimmt  er  einige  hochwichtige,
prägnante  Momente  in  Betracht,  wie  Anzahl  der  Kinder,  Gesundheitszustand, ­
  Zivilstand,  Differenz  von  fundiertem  und  unfundiertem
Einkommen  usw.  Außerdem  gibt  es  aber  auch  viele  Faktoren,  deren
Einfluß  die  Leistungsfähigkeit  erhöht  resp.  vermindert.  Dasselbe
Einkommen  bedeutet  höchst  verschiedene  Steuerfähigkeit,  wenn  in
dem  einen  Fall  aus  demselben  alle  Bedürfnisse  befriedigt  werden
müssen,  in  dem  anderen  die  Bedürfnisbefriedigung  in  natura  unentgeltlich ­
  geschieht,  so  daß  das  Geldeinkommen  vollständig  frei
zur  Verfügung  steht.  Diese  Momente  beeinflussen  auch  die  Verwendung ­
  des  Einkommens,  Konsumtion  und  Kapitalbildung.  Unter
gegebenen  Verhältnissen  wird  derselbe  Betrag  eine  größere  Steuerkraft ­
  repräsentieren,  also  bei  der  Konsumtion  oder  der  Kapitalbildung ­
  sich  kräftiger  geltend  machen,  also  auf  diesem  Wege  eine
größere  Steuerlast  auf  sich  nehmen,  natürlich  immer  vorausgesetzt,
daß  Gegenstände  des  dringendsten  Lebensbedarfes  nicht  besteuert
sind;  würden  ja  sonst  trotz  der  größeren  Steuerlast  die  schwächeren
Steuerkräfte  gezwungen  sein,  auch  einen  großen  Teil  der  Verzehrungssteuern ­
  auf  sich  zu  nehmen.  Andererseits  kann  es  aber  nicht  bezweifelt ­
  werden,  daß  in  dieser  Beziehung,  wie  wir  oben  sahen,  eine
Steuererleichterung  für  die  überlasteten  Steuerkräfte  nur  dann  zu
erreichen  ist,  wenn  sie  einem  gewissen  Verbrauch  oder  Genuß  entsagen ­
  ;  wollen  sie  sich  dem  nicht  anbequemen ,  so  werden  sie
natürlich  gezwungen  sein,  auch  von  den  indirekten  Steuern  einen
entsprechenden  Teil  auf  sich  zu  nehmen  und  die  individualisierende
Wirkung  der  indirekten  Steuer  wird  unterbleiben;  sie  werden  die
Steuer  ebenso  tragen,  wie  die  am  schwersten  belasteten  Steuerkräfte.
Aus  jener  Auffassung,  daß  die  indirekte  Steuer  nur  jenen  Teil  des
Einkommens  in  Anspruch  nehmen  will,  welcher  der  direkten  Steuer
entging,  würde  notwendigerweise  folgen,  daß  sofern  jemand  den
Beweis  erbringen  würde,  daß  er  bei  den  direkten  Steuern  bereits
im  Maße  seiner  Leistungsfähigkeit  besteuert  wurde,  von  der  Verzehrungssteuer ­
  befreit  werden  müßte.
Der  Streit  um  die  Verzehrungssteuer  konnte  deshalb  zu  keinem
Resultate  führen,  denn  die  primäre  Frage  blieb  unbeachtet:  welche
Gegenstände  sind  mit  der  Verzehrungssteuer  belastet  ?  Wenn  die
Verzehrungssteuer  die  Objekte  des  ersten  Lebensbedarfes  belastet,
dann  kann  dieselbe  weder  eine  ausgleichende  noch  eine  individualisierende ­
  Wirkung  haben,  da  diese  Objekte  jeder  sich  verschaffen
muß  und  das  Maß  der  Konsumtion  ist  nicht  immer  bedingt  vom
Einkommen  und  mit  demselben  im  Verhältnis.  Wenn  jedoch  nur
        <pb n="361" />
        D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern.

343

solche  Objekte  besteuert  werden,  welche  nicht  der  Befriedigung  der
ersten  Lebensbedürfnisse  dienen,  dann  hat  die  Steuer  eine  mehrfache
Funktion;  jedenfalls  handelt  es  sich  um  eine  Besteuerung  des  Einkommens. ­
  Jedoch  nicht  in  dem  Sinne,  wie  dies  bisher  angenommen
wurde,  daß  aus  der  Konsumtion  auf  das  Einkommen  geschlossen
werden  kann,  denn  wie  wir  bereits  auseinandergesetzt  haben,  dies
wäre  bloß  aus  der  Oesamtkonsumtion  möglich,  aber  nicht  aus  der
Konsumtion  einzelner,  willkürlich  gewählter  Gegenstände;  jedoch
insofern  wäre  eine  Besteuerung  des  Einkommens  als  hierdurch
jener  Teil  des  Einkommens,  welcher  nach  Befriedigung  der  aller-•
  ersten  Bedürfnisse  übrig  blieb,  der  Besteuerung  unterzogen  würde,
sofern  es  schon  besteuert  war,  würde  hier  die  Steuerprogression  zur
Geltung  kommen.  Solche  Verzehrungssteuern  würden  die  Funktion
der  Besteuerung  von  Genuß  und  Luxus  besitzen,  würden  also  vom
sozialpolitischen  und  ethischen  Standpunkt  ihre  Berechtigung  haben,
eventuell  auch  dann,  wenn  das  Steuersystem  in  finanzieller  Beziehung
keiner  Ergänzung  oder  Korrektur  bedürfte.  In  der  Tat  sehen  wir,
daß,  wo  die  finanziellen  Verhältnisse  es  erlauben,  jene  Verzehrungssteuern, ­
  welche  Gegenstände  des  ersten  Lebensbedarfes  belasten,
abgeschafft  oder  gemildert  werden,  während  das  Gewicht  mehr  auf
solche  Objekte  gelegt  wird,  welche  dem  Genusse  dienen,  zugleich
mit  der  Betonung  dessen,  daß  es  Interesse  und  Pflicht  des  Staates
ist,  gewissen  Richtungen  der  Genußsucht  aus  sittlichen  und  hygienischen ­
  Gründen  engere  Schranken  zu  setzen.
5.  Fassen  wir  die  Vorteile  der  Verzehrungssteuern  ins  Auge,
so  erblicken  wir,  vor  allem  vom  Standpunkt  der  Steuerauslegung,
solche,  welche  in  praktischer  Hinsicht  bei  dem  heutigen  Grade  des
Staatsbewußtseins  von  großer  Bedeutung  sind,  nämlich,  daß  dieselben ­
  keine  Erforschung  der  persönlichen,  namentlich  der  Einkommens- ­
  und  Vermögensverhältnisse  erfordern.  Wenn  wir  vor
Augen  halten,  daß  die  Erfolglosigkeit  der  direkten  Steuern  hauptsächlich ­
  damit  zusammenhängt,  daß  sie  die  Erforschung  der  Einkommens- ­
  und  Vermögensverhältnisse  voraussetzen,  dann  wird  es  uns
vollständig  klar,  daß  jene  Steuern  sich  einer  großen  Beliebtheit  erfreuen ­
  müssen,  die  das  nicht  erfordern.  Die  Hauptkraft  der  Verzehrungssteuern ­
  ruht  in  deren  diskretem  Charakter,  gewissermaßen
in  ihrer  Verborgenheit.
Ein  in  praktischer  Beziehung  höchst  wichtiger  Vorteil  der
Verzehrungssteuern  besteht  ferner  darin,  daß  die  Bezahlung  derselben
von  seiten  des  Steuersubjektes  an  keinen  Termin  gebunden  ist,  was
diese  Steuerart  fast  unentbehrlich  macht.  *)  Darum  ist  die  Verr
1 )  Bismarck  wies  in  seinem  Memorandum  Uber  die  Staatsform  im  Jahre  1881
        <pb n="362" />
        344

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

zehrungssteuer  par  excellence  die  Steuer  der  kleinen  Leute,  die
infolge  ihrer  geringen  Kraft  nicht  in  der  Lage  sind,  an  voraus
festgesetzten  Terminen  ihrer  Steuerpflicht  zu  genügen.  Bei  der
Verzehrungssteuer  geschieht  die  Steuerzahlung,  ebenso  wie  der  Verbrauch, ­
  mit  welcher  jene  unzertrennlich  zusammenhängt,  dann,  wenn
es  die  Zahlungsfähigkeit  des  Steuersubjektes  möglich  macht.  Hierdurch ­
  sind  viele  Übelstände  vermieden,  sowohl  von  seite  der  Steuerzahler, ­
  als  von  seite  des  Staates.  Dort,  wo  das  Einkommen  und  der
Vermögenszustand  unbestimmt,  schwankend  ist,  dort  kann  die  Steuerzahlung ­
  nicht  fixiert  werden,  weder  der  Höhe  noch  dem  Zeitpunkte
nach.  Die  Verzehrungssteuer  wird  diesem  Umstande  vollkommen
gerecht.  Übrigens  besteht  diese  Unbestimmtheit  nicht  bloß  mit
Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt,  sondern  auch  mit  Rücksicht  auf  die
Steuersubjekte.  Der  Staat  vermag  es  nicht,  die  kleinen  Steuerkräfte
in  Evidenz  zu  halten,  was  bei  den  direkten  Steuern  unbedingt  nötig
ist;  die  indirekte  Steuer  hingegen  arbeitet  automatisch  und  erreicht
auch  die  minimalsten  Steuerkräfte.
Auch  der  Eingang  der  staatlichen  Einnahmen  gewinnt  eine
vorteilhaftere  Verteilung,  als  bei  den  direkten  Steuern,  deren  Einheferung ­
  an  zwei  halbjährigen,  oder  vier  vierteljährigen,  oder  höchstens
zwölf  monatlichen  Terminen  erfolgt.  Dies  ist  Folge  der  Tatsache,
daß  die  indirekten  Steuern  die  elementaren  Vorgänge  der  Wirtschaft ­
  begleiten,  während  die  direkten  Steuern  bloß  die  Hauptresultate ­
  erfassen,  weshalb  dieselben  ohne  besondere  Inkonvenienzen
nur  dort  Anwendung  finden  können,  wo  stärkere  Steuerkräfte,  größere
Ergebnisse,  größere  Regelmäßigkeit  und  Sicherheit  vorzufinden  sind.
Vom  Gesichtspunkte  der  Steuerzahlung  hat  die  indirekte  Steuer
auch  noch  einen  anderen  Vorteil  und  der  besteht  darin,  daß  die
Steuerzahlung  von  seiten  des  Steuerzahlers  stattfindet,  ohne  daß
dies  demselben  die  geringste  Mühe,  Ausgaben,  Zeitverlust  verursachen
würde,  was  mit  dem  Aufsuchen  der  Ämter,  das  hier  wegfällt,  unvermeidlich ­
  verbunden  ist.  Wie  oft  geschieht  die  Verletzung  der
Steuerpflicht  bloß  deshalb,  weil  das  Steuerzahlen  wirklich  mit  viel
Plackerßien,  Zeitverlust,  Ünbequemlichkeit  verbunden  ist;  all  dies
fällt  bei  der  indirekten  Steuer  in  der  Regel  weg.
Wir  können  auf  Grund  des  Gesagten  zusammenfassend  den
Vorteil  der  indirekten  Steuer  als  mit  der  Indirektheit  zusammenhängend ­
  bezeichnen;  wer  derselben  weitere  Vorteile  beilegen  will,
wird  in  Übertreibungen  verfallen.

darauf  hin,  daß  die  direkten  Steuern  den  Steuerpflichtigen  mit  Pfändung  bedrohen. ­
        <pb n="363" />
        D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuer.

345

Eine  Folge  der  indirekten  Bezahlung  ist  auch  der  Umstand,
daß  die  Steuer  in  dem  Preis  der  Ware  verborgen  ist,  wonach  der
Steuerzahler  hiervon  direkte  Kenntnis  nicht  gewinnt.  Der  Staat
hypnotisiert  gewissermaßen  den  Steuerzahler,  so  daß  er  die  Unannehmlichkeit ­
  der  Steuer  nicht  fühlt  und  es  ist  schon  ein  Vorteil,
wenn  die  Operation  schon  nicht  zu  vermeiden  ist,  daß  sie  nicht  empfunden ­
  wird.  Sofern  dies  doch  geschieht,  wird  dies  zu  größerer  Sparsamkeit ­
  aneifem,  was  in  kleineren  Haushaltungen  umsomehr  erfolgen
wird,  —  was  besondere  Beachtung  verdient,  obwohl  dies  bisher  nicht
geschah  —  als  die  indirekten  Steuern  aus  dem  Haushaltungsbudget
durch  die  Hausfrau  bestritten  werden,  während  die  direkte  Steuer
von  dem  Haushaltungsvorstand,  dem  Manne,  getragen  wird.
In  neuerer  Zeit  kommt  dieser  Vorteil  nicht  mehr  allgemein  zur
Geltung,  weil  sich  die  geschäftliche  Sitte  verbreitet,  neben  dem
Preise  der  Ware  die  Steuer  selbständig  figurieren  zu  lassen  und  zur
Verrechnung  zu  bringen.  Diesem  Vorgehen  ist  es  zuzuschreiben,
wenn  manche  die  indirekten  Steuern  in  zwei  Gruppen  scheiden,  die
sichtbaren  und  unsichtbaren  indirekten  Steuern.
Vorteil  der  indirekten  Steuer  ist,  daß  dieselbe  in  kleinen  Beträgen ­
  zum  Ausdruck  kommt  und  sich  so  den  Verhältnissen  der
kleinen  Wirtschaften  besser  anpaßt ,  es  handelt  sich  oft  bloß  um&amp;gt;
Pfennige  oder  deren  Bruchteile.
Da  die  indirekte  Steuer  an  das  Objekt,  an  die  Handlung  anknüpft, ­
  so  bietet  sie  den  Vorteil,  daß  derselben  auch  Ausländer
unterzogen  werden  können,  was  bei  den  direkten  Steuern  seine-Schwierigkeiten
  hat.
Auch  sporadische  Einkommen  werden  leichter  durch  Verbrauchsabgaben ­
  erreicht,  als  durch  direkte  Abgaben.
Infolge  der  Bezahlung  der  indirekten  Abgabe  mit  dem  Preise
der  Ware  selbst,  die  den  Gegenstand  der  Steuer  bildet,  hat  dieselbe
auch  den  Vorteil,  daß  hier  Steuerrückstände  nicht  vorkommen  können;
sie  können  aber  freilich  von  seiten  des  Steuerzahlers  gegenüber  dem.
Fiskus  vorkommen.
Mit  Rücksicht  auf  die  kolossalen  Bedürfnisse  des  modernen
Staates  und  die  noch  unberechenbaren  Dimensionen  der  Budgets  nach
dem  Weltkriege  bieten  die  indirekten  Steuern  den  Vorteil,  daß  die
Liste  der  Steuerobjekte  fast  unerschöpflich  ist.  Die  direkten  Steuern
gruppieren  sich  in  einigen  Hauptsteuem,  die  Kategorien  sind  leicht
erschöpfbar,  in  den  meisten  Staaten  vielleicht  bereits  erschöpft.
Demgegenüber  sind  die  Gegenstände  der  indirekten  Steuern  unzählbar; ­
  selbst  in  der  verzweifeltesten  Lage  ist  es  noch  möglich,
eines  und  das  andere  Objekt  zu  entdecken,  das  noch  nicht  in  An-
        <pb n="364" />
        346

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Spruch  genommen  ist.  Hierzu  kommt  die  Kompliziertheit  der  Überwälzung ­
  der  indirekten  Steuern,  die  daraus  folgende  geheimnisvolle
Natur  derselben,  welche  jeden  mit  der  Hoffnung  schmeichelt,  daß
nicht  er,  sondern  ein  anderer  die  Steuer  bezahlen  werde,  während
die  direkten  Steuern  ihrem  Wesen  nach  nicht  überwälzbar  sind.
Einen  wichtigen  Charakterzug  der  indirekten  Steuer  bildet  deren
Anpassungsfähigkeit,  deren  Folge  es  ist,  daß  dieselbe  sich  allen
politischen,  wirtschaftlichen  und  finanziellen  Systemen  anzuschmiegen
vermag.  Hauptsächlich  diesem  Umstande  ist  es  zuzuschreiben,
daß  dieselbe  seit  den  ältesten  Zeiten  besteht,  unter  den  verschiedensten
Staatsformen,  bei  den  verschiedensten  Kulturgraden.  Sie  kommt
ebenso  in  der  griechischen  und  römischen  Welt  vor,  wie  in  den
mittelalterlichen  germanischen  Staaten;  heute  bildet  sie  ebenso  eine
der  wichtigsten  Einkommensquellen  des  auf  der  höchsten  Stufe  der
wirtschaftlichen  Entwicklung  stehenden  Englands,  wie  der  auf
niedrigerer  Stufe  stehenden  Türkei;  in  den  Städten  finden  wir  sie
ebenso,  wie  in  den  ländlichen  Agglomerationen,  kurz,  keine  Periode,
kein  Kulturgrad,  keine  Wirtschaftsepoche,  denen  die  indirekte
Steuer  unbekannt  gewesen  wäre,  während  die  Entwicklung  der
direkten  Steuer  nur  unter  gewissen  Umständen  erfolgte.  Dies  beweist ­
  die  Vielseitigkeit  dieser  Steuerart  und  hierin  liegt  ein  Hauptvorteil ­
  derselben.  Heute  akkommodiert  sie  sich  der  Auffassung,  daß
die  Steuer  aus  dem  Einkommen  zu  bestreiten  sei,  in  früheren  Jahren
fand  sie  ihre  Rechtfertigung  in  anderen  Momenten.  Ich  glaube
nicht  zu  irren,  wenn  ich  der  Ansicht  Ausdruck  gebe,  daß  eines  der
ältesten  Motive  zur  Einführung  der  indirekten  Steuer  der  Umstand
war,  daß  der  Besitz  gewisser  Gegenstände  wirtschaftliche  Kraft
bedeutete  und  diese  insbesondere  in  den  Händen  jener  besteuert
wurde,  die  durch  die  Inverkehrssetzung  dieser  Gegenstände  zu
Gewinn  kamen.  Im  Altertum  und  ganz  besonders  im  Mittelalter
entwickelte  sich  die  indirekte  Steuer  aus  der  Gebühr,  was  der
privatrechtlichen  Auffassung  des  Mittelalters  entsprach;  nach  gewissen ­
  Waren  wurden  Steuern  gezahlt,  weil  der  Verkehr  derselben
die  Inanspruchnahme  gewisser  öffentlicher  Institutionen  erforderte;
Wege,  Brücken  mußten  gebaut  werden,  andere  Einrichtungen  mußten
geschaffen  werden  usw.  Andererseits  entwickelte  sich  die  indirekte
Steuer  auch  aus  den  mittelalterlichen  Naturalleistungen  und  Geschenken, ­
  namentlich  in  den  Städten,  wo  die  Geldwirtschaft  früher
zum  Durchbruch  kam.  Welche  Argumente  also  auch  gegen  die
indirekten  Steuern  ins  Feld  geführt  werden,  ihre  proteusartige  Natur
sichert  ihnen  eine  große  Wichtigkeit  in  jedem  Steuersystem  noch
für  lange,  da  sie  mit  den  divergierendsten  volkswirtschaftlichen  Auf-
        <pb n="365" />
        D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern.

347

fassungen  zu  vereinbaren  sind.  Dies  sicherte  ihren  Bestand  in
allen  Epochen  der  Geschichte  und  gewiß  auch  für  die  Zukunft  in
den  modernen  Staatengebilden.
Die  Wichtigkeit  der  indirekten  Steuern  wächst  noch,  wenn  wir
vor  Augen  halten,  daß  die  Verzehrungssteuern  nicht  allein  den
Zweck  haben,  dem  Staate  Einnahmen  zu  sichern,  sondern  oft  volkswirtschaftlichen, ­
  verwaltungspolitischen  oder  politischen  Interessen
dienen.  Hierfür  dient  namentlich  die  Zollpolitik  als  Beispiel.
Endlich  verdient  noch  Erwähnung,  daß  die  Verzehrungssteuern
nicht  bloß  als  Ergänzungssteuern  figurieren,  sondern  oft  auch  zur
Kontrolle  der  direkten  Steuern  Dienste  leisten.  Wenn  z.  B.  in
einem  Staate  die  Bevölkerung  170  Millionen  Kronen  für  den  Tabakgenuß ­
  verausgabt,  dann  ist  es  unmöglich,  daß  das  Nationaleinkommen
nur  750  Millionen  Kronen  betrage,  wie  sich  dies  aus  den  direkten
Steuern  ergibt.  Dies  der  Fall  in  Ungarn  vor  dem  Weltkriege.
7.  Wenn  wir  nun  die  nachteiligen  Folgen  der  Verzehrungssteuern ­
  vor  Augen  halten,  so  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß
deren  Zahl  nicht  gering  ist.  Die  indirekten  Steuern  entsprechen
sehr  wenig  den  an  anderer  Stelle  erörterten  Hauptbedingungen  einer
rationellen  Besteuerung.  Es  fehlt  bei  den  indirekten  Steuern:  a)  Die
Allgemeinheit,  da  nur  einige  wichtigere  Gegenstände  besteuert
werden,  nicht  aber  der  Gesamtkonsum,  demnach  zahlt  jener,  der
diese  Gegenstände  nicht  konsumiert,  keine  Steuer,  mag  seine  Steuerkraft ­
  wie  groß  immer  sein.  Halten  wir  uns  vor  Augen,  daß  die
einträglichsten  indirekten  Steuern  die  auf  Tabak  und  geistige  Getränke ­
  sind  und  wie  viele  reiche  Personen  enthalten  sich  dem
Genuß,  sowohl  des  einen  als  des  andern?  Ja  es  ließe  sich  mit
einiger  Berechtigung  behaupten,  daß  die  indirekten  Steuern  den
Mangel  der  Allgemeinheit  und  Gerechtigkeit  noch  steigern,  denn
das  Vermögen  stammt  ja  zumeist  aus  Sparsamkeit,  Entbehrung
also  aus  der  Mäßigkeit  der  Konsumtion;  die  stärkeren  Vermögenskräfte, ­
  die  mit  Voraussicht  Lebenden  verzehren  weniger,  diejenigen,
die  von  heute  auf  morgen  leben,  mehr;  b)  die  Vollständigkeit,
insofern  als  die  indirekten  Steuern  nie  die  Gesamtsteuerkraft  erfassen, ­
  sondern  deren  einzelne  Momente,  Symptome;  c)  die  Periodizität, ­
  hauptsächlich  nach  der  Lichtung,  daß  ein  gewisser  Parallelismus ­
  bestände  mit  dem  Einkommen;  die  Konsumtion  erfolgt  oft
später  oder  auch  früher  als  der  Einkommenserwerb,  mit  einem
Worte  der  Zusammenhang  zwischen  den  als  korrelat  gedachten  Erscheinungen ­
  fehlt.  Hieraus  folgt  ein  weiterer  Mangel  der  indirekten
Steuern  und  zwar  d)  die  feste  Beziehung  zur  Steuerbasis;  e)  die
Unüberwälzbarkeit,  nach  welcher  bei  jeder  rationellen  Steuer
        <pb n="366" />
        348

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

gestrebt  werden  muß;  f)  die  Gerechtigkeit,  bzw.  Verhältnismäßigkeit. ­
  Namentlich  von  dieser  Seite  her  wurde  die  Wirkung
der  indirekten  Steuern  untersucht  und  angegriffen,  insbesondere  von
den  Vertretern  der  Sozialreform  und  des  Sozialismus;  namentlich
Aufsehen  erregte  der  Angriff  Lassalles  auf  die  indirekten  Steuern.
Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  sowohl  im  ganzen  wie  im  einzelnen
auf  dem  Gebiete  der  indirekten  Steuern  der  Forderung  der  Gerechtigkeit ­
  nur  schwer  entsprochen  werden  kann.  Im  Ganzen  nicht,
weil  die  indirekten  Steuern  zunächst  auf  Gegenstände  des  Massenkonsums ­
  gelegt  werden,  also  die  Massen  belasten;  im  Einzelnen
nicht,  weil  die  kaleidoskopische  Gestaltung  der  einzelnen  Fälle  es
vollständig  illusorisch  macht,  dem  Zusammenhang  von  Einkommen
und  Verbrauch  zu  folgen.  Der  Verbrauch  hängt  so  sehr  von  individuellen ­
  Umständen,  Gewohnheiten  usw.  ab,  daß  es  eine  Unmöglichkeit ­
  ist,  vermittels  der  Besteuerung  einzelner  Gegenstände
zu  einer  gerechten  Besteuerung  des  Einkommens  zu  gelangen.  Nur
darin  kommt  die  Gerechtigkeit  zum  Ausdruck,  daß  jeder,  der  gewisse ­
  Gegenstände  anschafft,  damit  den  Beweis  liefert,  daß  er  das
Opfer,  das  die  Steuer  fordert,  zu  tragen  vermag,  ob  er  aber  im
Vergleich  zu  anderen  verhältnismäßig  besteuert  ist,  darauf  ist
keinerlei  Schluß  möglich.
Was  namentlich  jenen  Nachteil  der  indirekten  Steuern  betrifft,
daß  sie  hauptsächlich  die  unteren  Klassen  bedrücken,  so  läßt  sich
dies  mit  Hinsicht  darauf,  daß  die  meisten  positiven  Gesetzgebungen
Gegenstände  des  ersten  Lebensbedarfes  besteuern,  nicht  läugnen.
Einzelne  Daten  mögen  zur  Beleuchtung  dieser  Tatsache  dienen.
Die  Gesamtkosten  des  Haushalts  sind  in  Deutschland  folgendermaßen ­
  mit  indirekten  Steuern  belastet:

Einkommen  von
mehr  als  10000  Mark
Proz.

Salz  0,02
Zucker  0,11
Kaffee,  Tee  0,11
Bier.  Wein,  Branntwein  0,54
Tabak  0,12
Petroleum  0,07
Brot,  Mehl,  Beis  0,12
Fett,  Speck  0,13

Einkommen  von
800—1200  Mark
Proz.
0,29
0,29
0,48
0,75
0,23
0,38
1,29
1,44

Diese  Daten  zeigen  die  höhere  Belastung  der  kleinen  Einkommen ­
  mit  indirekten  Steuern.  Neumann  führt  noch  folgende
        <pb n="367" />
        D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern.

349

Daten  an.  Vorausgesetzt,  daß  auch  in  anderen  Staaten  dieselben
Verzehrungssteuern  beständen,  wie  in  Deutschland,  wäre  die  Belastung ­
  obiger  Artikel  nach  französischen  Haushaltungsbudgets:
0,84  Proz.
1,37  „
2,57  „
2,57  „
3,19  „
5,40  „

2,95  Proz.
3,24  „
4,09  „
6,18  „

1,4—1,6  Proz.
1.6-  2,4  „
2,0-2,8  „
2.7-  3,8  „

Auf  Grund  von  703  internationalen  Haushaltungsbudgets  kommt
Neumann  endlich  zu  folgenden  Resultaten.  Nach  den  einzelnen
Einkommenskategorien  zeigt  bei  den  oberwähnten  Artikeln  die

Verzehrungssteuerlast  folgende  Verteilung:

bei  Einkommen

von

über  10000  Mark

0,84  Proz.

n  w

55

„  4000-10000

55

1,64  „

„  2000—  4000

55

2,59  „

55  55

55

„  1200—  2000

55

2,90  „

55  55

55

„  800—  1200

55

3,79  „

55  55

55

unter  800

55

5,18  „

Verfolgen  wir  die  Nachteile  der  indirekten  Steuern  des  weiteren,
so  finden  wir,  daß  dieselben  den  Postulaten  der  Volkswirtschaft
nur  wenig  entsprechen,  denn  es  läßt  sich  kaum  ein  System  der  indirekten ­
  Steuern  ersinnen,  welches  den  freien  Lauf  des  wirtschaftlichen ­
  Lebens  nicht  stören  würde,  welches  nicht  modifizierend  in
den  Gang  der  Produktion,  des  Verkehrs,  der  Konsumtion  eingreifen
würde.  Die  im  Interesse  der  Mehrung  der  staatlichen  Einnahmen
organisierte  Kontrolle  macht  den  Staat  gewissermaßen  zu  einem
Hauptfaktor  der  Produktion,  etwa  zum  stillen  Gesellschafter;  der
Staat  fordert  im  Interesse  seiner  Einnahmen  besondere  Einrichtungen,
was  oft  mit  großen  Kosten  verbunden  ist,  die  den  Preis  der  Probei ­

  Einkommen  über  10000  Mark
„  „  „  1000-10000  „
„  „  „  1000-  4000  „
„  „  „  1200-  2000  „
„  800-  1200  „
„  „  unter  800  „
Nach  belgischen  Haushaltungsbudgets:
bei  Einkommen  von  2000—4000  Mark
„  „  &amp;gt;,  1200-2000  „
„  800-1200  „
„  „  unter  800  „
Nach  schweizerischen  Haushaltungsbudgets:
bei  Einkommen  von  4000—10000  Mark
„  „  „  2000-  4000  „
„  „  „  1200—  2000  „
„  ,,  800-  1200  „
        <pb n="368" />
        350

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

ilukte,  Fabrikate  belasten;  oft  regelt  der  Staat  sogar  die  Menge
der  zu  produzierenden  Waren,  bestimmt  die  zu  verwendenden  Rohprodukte ­
  usw. ;  die  Produktion  wird  oft  an  gewisse  Zeiten  gebunden;
die  Kontrolle  ist  Tag  und  Nacht  tätig;  der  Staat  bestimmt  die
Art  und  Weise  der  Inverkehrssetzung,  den  Zeitpunkt,  die  Wege,
die  Quanten,  die  Art  und  Weise,  wie  dieselben  in  Verkehr  zu  bringen
sind,  wo  sie  zu  verschleißen  sind,  unter  welchen  Bedingungen  usw.;
er  schreibt  die  Art  und  Weise  der  Führung  der  Geschäftsbücher  usw!
vor;  fordert  alle  möglichen  Nachweise,  Statistiken,  Mitteilungen  usw.;
mit  einem  Wort,  das  finanzielle  Moment  prägt  auf  diese  Unternehmungen ­
  seinen  Charakter  auf  und  verändert  gänzlich  die  Natur
derselben,  es  entsteht  ein  Gemisch  von  Staats-  und  Privatunternehmen, ­
  gewissermaßen  ein  Mittelding  beider.  Aber  auch  die  Natur
des  Verbrauches  wird  wesentlich  beeinflußt,  der  Erwerb  gewisser
Waren  wird  erschwert,  was,  namentlich  wenn  es  sich  um  Gegenstände ­
  des  ersten  Lebensbedarfes  handelt,  seine  Wirkung  tief  empiinden
  läßt,  selbst  in  der  Gestaltung  der  Lebensverhältnisse  der
Massen:  Gesundheit,  Lebenskraft,  Lebenslust,  Wohnung,  Ein-  und
Auswanderung,  Mortalität  usw.  weisen  ihre  Spuren  auf.
Infolge  dieser  Umstände  lenken  die  indirekten  Steuern  die
Produktion,  den  Verkehr,  die  Konsumtion  oft  in  falsche  Richtungen,
begünstigen  oft  die  Großindustrie,  die  mit  großen  Kapitalien  arbeitet,
demzufolge  die  Kosten  der  vom  Staate  geforderten  kostspieligen
Einrichtungen  leichter  tragen  kann;  oft  entstehen  Disparitäten
zwischen  der  inländischen  und  ausländischen  Produktion,  die  sich
nicht  leicht  ausgleichen  lassen  und  oft  die  Konkurrenz  des  Inlandes
dem  Auslande  gegenüber  unmöglich  machen;  bei  ungünstigen  Verhältnissen ­
  wird  die  Überwälzung  vom  Produzenten  auf  den  Konsumenten ­
  unmöglich,  was  die  Produktion  erschwert  usw.
Endlich  müssen  wir  noch  folgender  Nachteile  der  indirekten
Steuern  gedenken:  a)  In  der  Regel  ist  die  Verwaltung  der  indirekten ­
  Steuern  sehr  kostspielig,  in  dieser  Beziehung  ist  nur  dann
das  Verhältnis  günstiger  als  bei  den  direkten  Steuern,  wenn  diese
bei  kleinen  Leuten  eingetrieben  werden  müssen,  die  indirekten
Steuern  hingegen  bei  wenigen  Großproduzenten;  b)  die  indirekten
Steuern  versagen  oft  eben  in  Zeiten  großer  Staatsbedürfnisse  (Kriege);
c)  die  Einnahmen  aus  indirekten  Steuern  sind  schwieriger  zu  präliminieren,
  was  aus  budgetären  Gründen  ein  Nachteil  ist,  aber  auch
den  Staatshaushalt  ungünstig  beeinflußt,  mag  es  sich  um  Defizit
oder  Überschuß  handeln;  dieser  Nachteil  zeigt  sich  natürlich  mehr
bei  Luxussteuern  als  bei  Gegenständen  des  ersten  Lebensbedarfes;
so  betrug  in  Österreich  im  Dezember  1889  infolge  der  Influenza
        <pb n="369" />
        D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern.

351

die  Einnahme  des  Tabakmonopols  bloß  50000  Grulden,  im  vorhergehenden ­
  Jahre  300000  Gulden;  d)  die  indirekten  Steuern  geben
reichlich  Gelegenheit  zu  Reibungen  zwischen  Staatsbürger  und
Staat;  Schmuggel,  Betrug  einerseits,  Bestechung  von  Beamten
andererseits  sind  an  der  Tagesordnung.  Der  Finanzbeamte  sieht
in  jedem  Staatsbürger  eine  Person,  die  den  Staat  betrügen  will,
muß  also  jeden  demgemäß  behandeln,  fortwährend  verdächtigen,
nachforschen,  spionieren.  Die  Staatsbürger  werden  unerträglichen
Plackereien  ausgesetzt,  so  viele  Formalitäten  müssen  beobachtet
werden,  in  deren  Maschen  ungestraft  sich  zu  bewegen  fast
unmöglich  ist.  Die  Statistik  der  Gesetzesübertretungen  zeigt  deutlich, ­
  welche  demoralisierende  Wirkung  die  indirekte  Steuer  auf  das
Volk  ausübt.
8.  Blicken  wir  auf  unsere  bisherigen  Erörterungen  zurück,  so
kommen  wir  zu  dem  Resultate,  daß  dieselben  für  die  indirekten
Steuern  sich  nicht  so  günstig  gestalten,  als  dies  manche  neuere
Forscher  und  manche  Staatsmänner  glauben  machen  wollen.  Daß
die  indirekten  Steuern  vorläufig  nicht  zu  entbehren  sind,  scheint
auch  mir  unzweifelhaft;  daß  dieselben  dort  von  größerer  Bedeutung
sind,  wo  sich  ein  Antagonismus  gegenüber  den  direkten  Steuern
geltend  macht,  ist  klar.  Daß  aber  dieselben  irgendein  ideales,  vollkommenes ­
  System  der  Besteuerung  bieten  würden,  ist  falsch.
Es  wurden  Versuche  gemacht  zur  Festsetzung  dessen,  in  welchem
Verhältnisse  direkte  und  indirekte  Steuern  in  einem  rationellen
Steuersystem  zueinander  stehen  sollen.  Diese  Versuche  führten
zu  keinem  Resultate,  konnten  dies  auch  nicht,  da  dieses  Verhältnis
von  vielen  wechselnden  Umständen  abhängt.  Selbst  den  Reichtum
des  Volkes  kann  man  nicht  als  alleinigen  Faktor  betrachten,  denn
die  Erfahrung  zeigt,  daß  die  indirekten  Steuern  sowohl  in  reichen
als  in  armen  Staaten  eine  Rolle  spielen.
Das  Aufsteigen  der  Mittelklasse  ist  mit  dem  Bestreben  verbunden, ­
  die  Steuerlast  auf  die  unteren  Klassen  abzuwälzen.  Dies
zeigt  sich  in  hohem  Grade  in  Holland  und  England,  wo  diese
Periode  namentlich  indirekte  Steuern  und  Stempeln  in  Anspruch
nimmt.  In  demokratischen  Gemeinwesen  und  demokratischen  Perioden ­
  sind  in  der  Regel  die  direkten  Steuern  überwiegend,  in
anderen  Staaten  und  Perioden  die  indirekten  Steuern  *).  .Doch  zeigt
sich  auch  eine  Gegentendenz.  Nachdem  die  privilegierten  Klassen
von  den  direkten  Steuern  befreit  wurden,  konnten  sie  nur  durch
indirekte  Steuern  herangezogen  werden.

l )  Seligmann,  Essays  on  taxation  8.  9.
        <pb n="370" />
        .

352

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Großen  Einfluß  übt  Zu-  und  Abneigung  des  Volkes.  So  sind
in  Ungarn  die  indirekten  Steuern  nicht  populär  gewesen,  schon
aus  dem  Grunde,  weil  sie  zur  Zeit  des  österreichischen  Absolutismus
dem  Lande  aufgezwungen  wurden.  Von  Bedeutung  sind  die  politische
Lage,  ferner  die  Lage  der  Volkswirtschaft,  so  werden  sie  bei
sinkenden  Preisen,  großer  Billigkeit  leichter  zu  ertragen  sein,  als
in  teuern  Zeiten.  Ein  größerer  Baum  kann  immerhin  solchen
indirekten  Steuern  eingeräumt  werden,  die  schonend  sind.
Die  Erfahrung  der  den  indirekten  Steuern  abgeneigten  französischen ­
  Revolution  sprechen  auch  dafür,  daß  die  indirekten  Steuern
nicht  gänzlich  zu  entbehren  sind,  wenigstens  in  einem  größeren
Staate.  Überzeugte  Anhänger  der  indirekten  Steuern  waren  Hume,
Steuart  unter  den  älteren  Ökonomisten.  Eine  der  ersten  Maßregeln
Napoleons  war  die  Wiedereinführung  der  indirekten  Steuern.
Gladstone  verglich  die  beiden  Steuerarten  mit  zwei  Schwestern,  die
beide  schön  sind,  deren  eine  aber  blond,  die  andere  brünett  ist.
Auch  Bismarck  war  ein  begeisterter  Anhänger  der  indirekten
Steuern 1 ).  In  seiner  auf  diesen  Gegenstand  bezüglichen  Denkschrift ­
  heißt  es  sogar,  daß  die  direkten  Steuern  nur  einen  theoretischen
Wert  besitzen.  Josef  LL  dagegen  war  gegen  indirekte  Steuern.
„Je  n’amie  pas  l’indirecit,  parce  que  je  ne  suis  ni  foible,  ni  fourbe“.
Der  ungarische  Staatsmann  Szöchenyi  sagt:  „Die  indirekte  Steuer
halten  manche  Ökonomisten  für  die  am  leichtesten  zu  ertragende
Last,  doch  ist  dies  noch  nicht  entschieden.“  Die  Theoretiker
teilen  sich  in  zwei  Lager.  Einen  großen  Gegensatz  repräsentieren
Schäffle  und  Wagner;  jener  betrachtet  die  indirekten  Steuern  als
unvermeidliche  Bestandteile  des  Steuersystems,  dieser  betrachtet  sie
mehr  als  notwendiges  Übel,  welches  übrigens  nicht  immer  größer  ist,
als  das  der  direkten  Steuern,  die  gleichfalls  ihre  Fehler  haben.
Nach  Stourm  bieten  namentlich  in  aufgeregten  Zeiten  die  direkten
Steuern  eine  sichere  Basis,  darum  sind  sie  möglichst  ausgiebig
zu  gestalten,  doch  so,  daß  sie  in  Friedenszeiten  nur  mäßig  in  Anspruch ­
  genommen  werden.  Er  konstatiert,  daß  in  den  meisten
Staaten  die  indirekten  Steuern  durchschnittlich  12  Frank  pro  Kopf
betragen,  woraus  er  folgert,  daß  sie  beiläufig  in  diesem  Verhältnis
zu  entwickeln  wären.  Nach  Schäffle  kann  auf  jede  der  Steuerarten
die  Hälfte  entfallen,  doch  muß  anerkannt  werden,  daß  hier  verschiedene ­
  Umstände  in  Betracht  kommen  2 ).  Natürlich  kann  auch
.  .  1 )  „Sie  wissen  von  mir,  daß  ich  ein  Gegner  der  direkten,  ein  Freund  der
.indirekten  Steuer  bin“  (Deutscher  Reichstag,  Sitzung  vom  22  Febr.  1878).
.  2 )  Interessant  ist,  daß  seinerzeit  um  die  Gefahr  der  Inanspruchnahme  der
indirekten  Steuern  abzuwehren,  in  das  deutsche  Flottengesetz  folgende  Be-
        <pb n="371" />
        D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern.

353

dies  nicht  als  Lösung  der  Frage  betrachtet  werden,  sondern  mehr
als  Fragestellung.
Das  Verhältnis  von  direkten  und  indirekten  Abgaben  (ohne
Gebühren  und  Verkehrssteuern)  gestaltete  sich  vor  dem  Weltkriege
annähernd  wie  folgt:

direkte

indirekte
Steuern

Großbritannien

27,5

72,5

Frankreich

24,2

75,8

Preußen

35,7

64,3

Österreich

28,8

71,2

Ungarn

38,0

62,0

Italien

16,0

54,0

Rußland

17,0

83,0

Rumänien

24,5

75,5

Nach  dem  „Denkschriftenband“  entfielen  in  Deutschland  auf
direkte  Steuern  52,5  Prozent
indirekte  „  47,5  „
Diese  Daten  fassen  die  Resultate  der  Finanzwirtschaft  aller
öffentlichen  Körperschaften  (Reich,  Bundesstaaten,  Gemeinden.
Kirchengemeinden)  zusammen.
Vom  Gesamtbedarf  des  Reiches  deckten  Zölle  und  \  erbrauchsabgaben
  87  Prozent.
Die  Belastung  mit  Steuern  betrug  pro  Kopf:
direkte  Steuern  25  Mark
Zölle  und  Verbrauchsabgaben  19  „
Für  den  Haushalt  (durchschnittlich  4,7  Köpfe):
direkte  Steuern  117,50  Mark
Verbrauchs-  und  Aufwandsteuern  89,30  „
In  Ungarn  zeigt  das  Verhältnis  von  direkten  und  indirekten
Steuern  folgende  historische  Gestaltung:  Von  der  Gesamtsteuereinnahme ­
  entfiel  auf  die  indirekten  Steuern:

Stimmung  aufgenommen  wurde:  Soweit  die  Summe  der  fortdauernden  einmaligen
Ausgaben  der  Marineverwaltung  in  einem  Etatjahre  den  Betrag  von  llVöZ.o494  fflk.
übersteigt  und  die  dem  Reiche  zufließenden  eigenen  Einnahmen  zur  Deckung
des  Mehrbedarfs  nicht  ausreichen,  darf  der  Mehrbetrag  nicht  durch  Erhöhung
oder  Vermehrung  der  den  Massenverbrauch  belastenden  indirekten  Reichssteuern
gedeckt  werden.
Földes,  Finanzwissenschaft.
        <pb n="372" />
        354

•4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

1841:  76.9  Prozent
1871:  56,8
1913:  69,1
Die  indirekten  Steuern  haben  also  stets  den  größeren  Teil
der  Steuereinnahme  geliefert,  doch  hat  dieses  Verhältnis  in  der
zweiten  Hälfte  des  XIX.  Jahrhunderts  wesentlich  abgenommen,  um
erst  in  den  letzten  Jahren  wieder  zu  steigen.

II.  Abschnitt.
Ertragssteuern.
1.  Mit  der  Entwicklung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse,  mit  der
fortschreitenden  Verwendung  des  Vermögens  zu  produktiven  Zwecken,
werden  sicherere  Grundlagen  für  die  Besteuerung  gesucht;  zu  diesen
gehört  der  wirtschaftliche  Ertrag  der  Vermögensgegenstände.  Die
Steuern  werden  zu  Ertragssteuern,  deren  Kriterion  darin  besteht,
daß  die  Festsetzung  der  Steuerschuld  auf  Grund  des  jährlichen
Ertrages  des  Steuerobjektes  geschieht.  In  ihrer  primitiven  Form
sind  die  Eltragssteuern  Bohertragssteuern,  während  im  Verlaufe
der  weiteren  Entwicklung  die  Besteuerung  des  Reinertrages  in  den
Vordergrund  tritt.  Die  Ertragsbesteuerung  bezeichnet  jedenfalls
einen  höheren  Typus  der  Besteuerung.  Zu  ihren  Vorteilen  gehören
namentlich  folgende:  a)  Billigkeit  und  Sicherheit  der  Festsetzung
der  Steuerpflicht,  sobald  die  nötigen  Daten  vorhanden  sind;  die
Steuerumlegung  erleichtert  auch  der  Umstand,  daß  dieselbe  nicht  auf
Grund  der  tatsächlichen,  sondern  bloß  der  durchschnittlichen  Daten
erfolgt,  b)  Mit  dem  vorangehenden  Umstande  hängt  zusammen,  daß
bei  den  Ertragssteuem  die  Steuersubjekte  von  belästigenden  Bekenntnissen ­
  verschont  bleiben ,  ebenso  von  der  inquisitorischen
Nachforschung  nach  den  individuellen  Verhältnissen;  c)  in  der  Regel
ist  die  Steuereinhebung  nicht  schwierig,  da  bei  der  Beständigkeit
der  Steuerleistung  das  Individuum  die  Steuer  gewohnt  ist,  häufig  von
dem  Werte  des  Steuer  Objektes  bereits  in  Abzug  brachte  oder  in
dem  geringeren  Kaufpreis  amortisierte  resp.  dieselbe  als  Reallast
betrachtet;  d)  als  Vorteil  der  Ertragssteuer  wird  oft  auch  der  Umstand ­
  betrachtet,  daß  nicht  bloß  die  wirkliche  Produktivität,  sondernauch
  die  Produktionsfähigkeit  besteuert  wird.  Doch  ist  dies  kaum
als  Vorteil  zu  bezeichnen.  Denn  wenn  Produktionsquellen  nicht
        <pb n="373" />
        D.  II.  Abschnitt.  Ertragsstenern.

355

verwertet  werden,  so  wird  dies,  von  Ausnahmen  abgesehen,  gewiß
auf  einen  Fehler  des  wirtschaftlichen  Organismus  zurückzuführen
sein,  wofür  das  Individuum  nicht  verantwortlich  ist,  und  der
durch  eine  zweckmäßige  Volkswirtschaftspolitik  geheilt  werden
muß,  nicht  aber  durch  Besteuerung,  sobald  die  Basis  fehlt.  Ebenso
könnte  ja  jeder  mit  Einkommensteuer  belastet  werden,  der  erwerbsfähig, ­
  auch  wenn  er  tatsächlich  keinen  Erwerb  hat.  e)  Vorteil  der
Ertragssteuern  vom  finanziellen  Standpunkte  ist,  daß  jede  Ertragsquelle ­
  separat  besteuert  wird;  dies  hat  zur  Folge,  daß  wenn  die
eine  Steuerquelle  Einkommen  auf  weist,  dies  auch  dann  besteuert
wird,  wenn  eine  andere  Defizit  aufweist,  während  bei  der  Einkommensteuer ­
  das  Gesamtresultat  zur  Basis  genommen  wird,  f)  Die
Ertragssteuern  liefern  dem  Staate  ein  mehr  weniger  beständiges
Ergebnis.
2.  Die  Ertragssteuern,  die  bei  einfacheren  wirtschaftlichen  Verhältnissen, ­
  gleichmäßigerer  Einkommensverteilung,  geringeren  staatlichen ­
  Bedürfnissen  gut  funktionieren,  weisen  aber  auch  große  Unvollkommenheiten ­
  auf.  Hierher  gehört  vor  allem,  daß  sie  nicht
die  gesamte  Persönlichkeit  erfassen,  weshalb  sie  zur  eigentlichen
Steuerkraft  in  einer  mangelhaften  Beziehung  stehen.  Sie  gestatten
auch  nicht  die  Berücksichtigung  jener  Momente,  welche  die  Steuerfähigkeit ­
  in  verschiedener  Richtung  beeinflussen.  So  bieten  sie
kaum  Gelegenheit  zur  konsequenten  Anwendung  des  progressiven
Steuerfußes  und  des  steuerfreien  Existenzminimums.
Hiermit  in  Verbindung  steht  jener  mehr  ethische  Defekt,
daß  auch  hier  die  Steuerleistung  mehr  mit  dem  Steuerobjekt  als
dem  Steuersubjekt  zusammenhängt  und  so  das  Prinzip  der  Leistungspflicht ­
  der  Staatsbürger  verdunkelt  wird.  Ein  Nachteil  der  Ertragssteuern ­
  ist  ferner,  daß  sie  nicht  beweglich  genug  sind,  nachdem
die  Veränderungen  der  Steuerbasis  lange  Zeit  hindurch  keinen
Einfluß  ausüben,  was  dahin  führt,  daß  bei  Zunahme  des  Volkswohlstandes ­
  die  Steuerbasis  immer  mehr  zusammenschrumpft.  Folge
hiervon  ist,  daß  eine  Erhöhung  der  Steuereinnahmen  nur  durch
Erhöhung  des  Steuerfußes  möglich  ist,  während  bei  Einkommensteuern ­
  mit  Zunahme  des  Nationaleinkommens  die  Staatseinnahmen
automatisch  und  parallel  anwachsen  ohne  Erhöhung  des  Steuerfußes.
Die  Erhöhung  des  Steuerfußes  ist  aber  immer  eine  schwierige
Maßregel,  da  die  Steigerung  des  Steuerfußes  von  den  verschiedenen
Steuersubjekten  in  verschiedenem  Grade  empfunden  wird,  je  nachdem ­
  die  Steuerlast  durch  Dekapitalisierung  bereits  amortisiert  ist
oder  nicht.  Die  Erhöhung  des  Steuerfußes  bei  einzelnen  Vermögenskategorien ­
  bedeutet  immer  eine  Wertminderung  im  Ver-23*
        <pb n="374" />
        356

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

gleiche  zu  anderen  Vermögenskategorien,  bedeutet,  wenn  es  sich
um  solche  Gegenstände,  wie  Grund  und  Boden,  Häuser  usw.  handelt,
eine  bedeutende  Wertminderung  des  gesamten  Nationalvermögens.
Ein  Nachteil  der  Ertragssteuern  besteht  darin,  daß  die
Schulden  nicht  in  Betracht  gezogen  werden  können,  was  wieder
große  Ungleichheiten  in  der  Steuerlast  verursacht.  Bei  steigender ­
  Verschuldung  des  Grundbesitzes  besitzt  dieser  Umstand
große  Wichtigkeit.  Folge  dieser  Tatsache  ist  ferner  die  Erschwerung
der  Inanspruchnahme  des  Kredits,  was  wieder  den  Fortschritt  der
Wirtschaft  und  den  erfolgreichen  Kampf  der  Schwächeren  erschwert. ­
  Ein  Hauptnachteil  der  Ertragssteuern  besteht  darin,  daß
nicht  der  wirkliche,  sondern  bloß  der  durchschnittliche  Ertrag  in
Betracht  gezogen  wird,  von  dem  das  tatsächliche,  nicht  von  ganz
allgemeinen  Voraussetzungen  ausgehende,  nach  oben  und  unten
wesentlich  abweichen  kann.  Ganz  abgesehen  davon,  daß  in  den
meisten  Fällen  das  immense  statistische  Material,  welches  die  Berechnungen ­
  erfordern,  weder  in  ihrer  nötigen  Vollständigkeit,  noch
in  ihrer  Gleichmäßigkeit  zu  gewinnen  sind.  Als  System,  welches
verschiedene  Steuern  vereinigt,  zeigt  das  Ertragssteuersystem  den
Nachteil,  daß  zwischen  den  einzelnen  Steuerarten  das  Prinzip  der
verhältnismäßigen  Besteuerung  kaum  durchzuführen  ist,  weshalb
bald  von  seite  der  ländlichen,  bald  von  seite  der  städtischen  Produktionszweige ­
  Klage  erschallt,  was  den  Antagonismus  zwischen  Stadt
und  Land  nur  zu  steigern  vermag.
Hierauf  weist  auch  Neumann  hin,  der  namentlich  folgende
Nachteile  der  Ertragssteuern  hervorhebt :  a)  mit  der  Steigerung  der
Steuerlast  wird  die  gerechte  Aufteilung  derselben  nach  den
einzelnen  Beschäftigungszweigen  fast  zur  Unmöglichkeit,  woraus
Interessenkämpfe  namentlich  zwischen  Stadt  und  Land  entstehen;
b)  selbst  bei  einem  vollkommenen  Ertragssteuersystem  werden  gewisse ­
  Einkommen  der  Besteuerung  entgehen.  Held  behauptet,  daß
die  Ertragssteuer  eine  Enteignung  ist,  weil  der  Staat,  noch  ehe  das
Individuum  aus  der  Ertragsquelle  Einkommen  genossen  hätte,  seine
Hand  auf  einen  Teil  des  Ertrags  legt  und  nur  das  bildet  das  Einkommen, ­
  was  hiernach  übrig  bleibt.  Das  ist  jedenfalls  eine  Übertreibung ­
  und  entspricht  auch  nicht  dem  tatsächlichen  Vorgehen  bei
der  Ertragsbesteuerung.
Z.  Im  Laufe  der  Zeit  tauchten  verschiedene  Vorschläge  zur
Weiterentwicklung  der  Ertragssteuern  auf.  Die  Weiterentwicklung
ist  nach  Schäffle  in  drei  Richtungen  möglich.  Die  eine  Richtung
ist  die  vollständige  Umgestaltung  der  Ertragssteuem  zur  Einkommensteuer, ­
  mit  Unterscheidung  der  einzelnen  Ertragsquellen.  Die
        <pb n="375" />
        D.  II.  Abschnitt.  Brtragssteuern.

357

zweite  Richtung  ist  die  Berechnung  der  Steuerquelle  mit  Hilfe  des
Ertragskatasters  und  mit  Berücksichtigung  der  individuellen  Verhältnisse. ­
  Die  dritte  Richtung  berechnet  unmittelbar  für  die  einzelnen ­
  Steuersubjekte  die  Einkommen,  mit  Benutzung  der  Daten
des  Katasters.
Die  gänzliche  Verwerfung  der  objektiven  Basis  und  der  ausschließliche ­
  Aufbau  des  Steuerwesens  auf  persönlicher  Grundlage
ist  namentlich  in  großen  Staaten,  in  welchen  hinsichtlich  der  Erwerbsverhältnisse ­
  in  einzelnen  Staatsteilen  sehr  verschiedene  Verhältnisse ­
  obwalten,  dann  in  von  Parteikämpfen  zerklüfteten  Staaten
ein  Ding  der  Unmöglichkeit.  Die  dritte  oben  gekennzeichnete
Richtung  wäre  die  richtigste  vom  Standpunkte  der  Steuerreform,
doch  in  einem  Staatswesen  mit  stark  entwickeltem  Ertragssteuersystem ­
  ist  es  unmöglich  auf  demselben  eine  Einkommensteuer  als
Hauptsteuer  zu  organisieren.  Zweckmäßiger  ist  das  erste  Verfahren, ­
  mit  dessen  Hilfe  die  gegenwärtigen  Ertragssteuern  zu  partiellen ­
  Einkommensteuern  ausgestaltet  werden,  während  bis  zum
Eintritt  dieser  Reform  der  Staat  durch  eine  in  Form  eines  Zuschlages
eingehobene  allgemeine  Einkommensteuer  seine  Bedürfnisse  befriedigt. ­

Ein  anderer  Plan  (Buchenberger)  will  die  bestehenden  Ertragssteuern ­
  zu  Vermögenssteuern  umwandeln ,  wobei  die  gegenwärtigen ­
  Ertragskataster  zu  Wertkatastem  umgestaltet  würden,
womit  jene  Nachteile  vermieden  wären,  welche  von  dem  Ertragskataster ­
  unzertrennlich  sind.  Neben  diesen  Vorschlägen  kommt
jenes  radikale  Bestreben  zur  Geltung,  welches  die  Ertragssteuern
überhaupt  abschaffen  oder  wenigstens  dieselben  aus  dem  Staatshaushalte ­
  in  den  Gemeindehaushalt  versetzen  will.
Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Ertragssteuern  zeigt  ein
doppeltes  Bestreben;  einerseits  größere  Pünktlichkeit  in  der  Festsetzung ­
  des  Ertrages,  andererseits  die  Ausdehnung  des  Ertragssteuersystems ­
  auf  alle  jene  -  Ertragsquellen,  welche  mit  dem  Fortschritte ­
  des  wirtschaftlichen  Lebens  zu  größerer  Bedeutung  gelangten. ­
  So  entstanden  jene  Arbeiten,  welche  die  Berechnung  des
Ertrages  mittels  möglichst  dataillierten  und  genauen  statistischen
Daten  befördern  wollten,  wie  die  verschiedenen  Kataster.  Andererseits ­
  sehen  wir,  daß  sich  von  der  Grundsteuer,  als  Haupttypus
der  Ertragssteuern,  zuerst  die  Haussteuer,  dann  die  Erwerbssteuer
loslösen.  Mit  der  wachsenden  Geltendmachung  der  persönlichen
Arbeit  tritt  die  Besteuerung  der  Löhne,  Gehälter  ein;  diese  Steuern
bilden  gegenüber  den  objektiven  Steuern  des  Ertragssteuersystems
die  persönliche  Ergänzung,  welche  den  Übergang  zur  persönlichen
        <pb n="376" />
        358

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Einkommensteuer  bildet.  Mit  der  Entwicklung  des  wirtschaftlichen
Lebens  und  dem  Kapitalismus  kommt  auch  das  Kapital  als  Steuerquelle ­
  zu  erhöhter  Geltung  und  die  Allgemeinheit  der  Besteuerung
fordert  natürlich  dessen  spezielle  Besteuerung;  so  entsteht  die  Kapitalsbeziehungsweise ­
  Kapitalrentensteuer.
Die  vier  Steuern:  Grundsteuer,  Haussteuer,  Kapitalsteuer,
Erwerbssteuer  bilden  im  Rahmen  der  Ertragssteuern  die  Gruppe
der  objektiven  Steuern.
Neben  diesen  Hauptsteuern  des  Ertragssteuersystems  werden
die  neu  entstehenden  Produktionszweige  und  Untemehmungsformen
durch  besondere  Steuern  in  Anspruch  genommen,  so  entstehen  die
Aktiengesellschaftssteuer,  die  Eisenbahnsteuer  usw.;  desgleichen
wirkt  die  Spezialisation  der  einzelnen  Steuerobjekte  weiter  fort,  so
entstehen  die  Bergwerkssteuer,  in  einzelnen  Staaten  die  Steuer  der
Waldrente  usw.
Die  Bezeichnung  „objektive  Steuern“  hat  ihre  besondere  Wichtigkeit. ­
  Wo  nämlich  jene  Auffassung  herrscht,  daß  das  Objekt
steuerpflichtig  ist,  dort  richtet  sich  die  Besteuerung  nach  den  Verhältnissen ­
  des  Objektes;  wo  jedoch  das  Objekt  bloß  ein  Erkennungszeichen, ­
  ein  Symptom  ist,  die  Besteuerung  aber  als  auf  der
Person  ruhend  betrachtet  wird,  dort  richtet  sich  die  Besteuerung
nach  den  Verhältnissen  der  Person.  Darum  kamen  in  der  ersten
Entwicklungsperiode  der  Ertragssteuern,  nachdem  das  Maßgebende
die  in  dem  Objekte  befindliche  Ertragsfähigkeit  war,  die  persönlichen ­
  Verhältnisse  des  Eigentümers  nicht  in  Betracht.  In  dem
Moment,  als  der  persönliche  Gesichtspunkt  in  den  Vordergrund
tritt,  haben  die  persönlichen  Momente  auch  bei  den  Ertragssteuern
ihre  Bedeutung.  Darum  ist  in  der  ständischen  Periode  das  Grundstück ­
  des  Edelmannes  steuerfrei,  darum  fordert  man  in  der  neueren
Zeit  auch  bei  den  Objektsteuem  die  Berücksichtigung  der  persönlichen ­
  Verhältnisse  des  Steuersubjekts.

III.  Abschnitt.
Vermögenssteuern.
1.  Die  am  leichtesten  erkennbare  Form  der  wirtschaftlichen
Kraft  ist  das  Vermögen.  Die  Erfassung  dessen,  daß  die  Kraft  des
Vermögens  sich  hauptsächlich  in  dem  aus  demselben  stammenden
        <pb n="377" />
        D.  III.  Abschnitt.  Vermögenssteuern.

359

Ertrag  oder  Einkommen  kundgibt,  ist  natürlich  erst  dann  möglich,
wenn  das  Vermögen  zur  Gewinnung  von  Ertrag  und  Einkommen
verwertet  wird  und  dies  mehr  und  mehr  zur  Regel,  also  leicht  erkennbar ­
  wird.  Und  auch  dann  ist  das  Vermögen  lange  Zeit  das
leichter  erfaßbare  Ding.  Daraus  ergibt  sich,  daß  auf  tieferen  Stufen
.der  wirtschaftlichen  Entwicklung,  sofern  der  Staat  aus  Steuern
Einnahmen  schafft,  diese  mit  dem  Vermögen  und  dessen  Größe  in
Verbindung  gebracht  werden.
Solche  reale  Vermögenssteuern  haben  den  großen  Nachteil,
daß  sie  das  Vermögen,  dessen  Stamm  selbst  angreifen.  Mit  der
Entfaltung  des  wirtschaftlichen  Lebens,  welche  zur  produktiven
Benutzung  der  Vermögensgegenstände  aneifert,  wird  die  Leistungsfähigkeit ­
  des  Vermögens  viel  vollkommener  an  dem  Ertrag  und
später  an  dem  Einkommen  gemessen.  Die  rohen  Realvermögenssteuern ­
  werden  mehr  und  mehr  verlassen.  In  der  Neuzeit  wird
wieder  auf  die  Vermögenssteuer  zurückgegriffen,  doch  sind  diese
Vermögenssteuern  mehr  nominelle,  insofern  als  sie  zur  Steuerbasis ­
  nicht  den  Vermögenswert,  sondern  die  Früchte  des  Vermögens:
Ertrag,  Einkommen,  nehmen.  Die  Berechtigung  dieser  Vermögenssteuern ­
  beruht  darauf,  daß  das  aus  Vermögen  stammende  Einkommen, ­
  sowohl  was  die  Leichtigkeit  des  Erwerbes,  als  die  Dauerhaftigkeit ­
  des  Einkommens  betrifft,  größere  Steuerfähigkeit  bekundet,
als  das  aus  Arbeit  stammende  Einkommen,  wovon  ein  Teil  ohnedies ­
  zur  Amortisation  der  Arbeitskraft  und  zur  Vermögensbildung
verwendet  werden  muß.  Zugunsten  dieser  Vermögenssteuern  spricht
auch  der  Umstand,  daß  durch  die  Vermögenssteuer  auch  solche
Vermögen  zur  Besteuerung  herangezogen  werden,  welche  nicht  zur
Produktion  verwendet  werden,  sondern  dem  Genuß,  dem  Luxus
dienen,  was  bei  sinkendem  Zinsfuß  mit  einem  stets  wachsenden
Teile  des  Vermögens  geschieht.  Die  Berechtigung  dieser  Motive
kann  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden.  Oder  warum  soll  nicht
jene  Laune  besteuert  werden,  die  Millionen  auf  Sammlung  von
Kuriositäten  verwendet  oder  welche  einen  Wellington  dahin  führte,
eine  100000-Pfund-Note  unter  Rahmen  zu  halten?  Auch  ein
steuertechnisches  Moment  ist  zugunsten  der  Vermögenssteuer  anzuführen, ­
  insofern  als  in  der  Regel  das  Vermögen  leichter  zu  erforschen ­
  ist,  als  das  Einkommen.  Die  Vermögenssteuer  soll  auch
die  Funktion  erfüllen,  die  Fassionen  der  Einkommensteuer  zu
kontrollieren.
Namentlich  die  angeführten  Argumente  werden  für  die  Vermögenssteuer ­
  angeführt.  Übrigens  kann  die  Vermögenssteuer  mit
der  Einkommensteuer  in  Einklang  gebracht  werden,  insofern  als
        <pb n="378" />
        360

4  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

i,

nicht  einfach  die  Größe  des  Vermögens,  sondern  das  aus  dem
Vermögen  stammende  Einkommen  das  Maß  der  Besteuerung  bildet,
so  daß  die  Vermögenssteuer  nicht  dem  Wesen,  sondern  bloß
der  Form  nach  Vermögenssteuer  ist.  Daß  eigentlich  das  Einkommen
auch  bei  der  Vermögenssteuer  die  Steuerquelle  bildet,  sehen  wir
daraus,  daß  die  Steuerleistung  aus  dem  Einkommen  des  Vermögens
erfolgen  kann,  es  also  nicht  nötig  ist,  das  Vermögen  selbst  anzugreifen, ­
  was  der  ursprüngliche  Sinn  der  Vermögenssteuer  war.
Wenn  z.  B.  nach  einem  Vermögen  von  6—8000  Mark  —  siehe  die
preußische  Vermögenssteuer  —  3  Mark  zu  zahlen  sind,  während
diese  Vermögen  selbst  bei  einer  bloß  3  prozentigen  Verzinsung  180—
240  Mark  Einkommen  liefern,  so  ist  es  klar,  daß  diese  Steuer  aus
dem  Einkommen  bezahlt  und  das  Vermögen  nicht  angegriffen  wird.
(Nur  die  Nutzvermögen  bilden  eine  Ausnahme,  insofern  als  hier
wirklich  das  Vermögen  gemindert  wird,  wenn  wir  nicht  die  Fiktion ­
  akzeptieren,  daß  der,  gebotene  Genuß  an  die  Stelle  des
Einkommens  tritt,  gewissermaßen  Naturaleinkommen  bildet.)
Die  Vermögenssteuer  kann  in  zweifacher  Weise  zur  Anwendung
kommen:  als  Hauptsteuer  oder  als  Ergänzungssteuer.  Unzweifelhaft
wird  sich  die  Vermögenssteuer  mehr  und  mehr  zu  einer  Hauptsteuer ­
  entwickeln.  Dann  wird  sie  aber  eine  entsprechende  Gliederung
erhalten  müssen.  Es  muß  ein  Unterschied  gemacht  werden  zwischen
ererbtem  und  erarbeitetem  Vermögen,  zwischen  beweglichem  und  unbeweglichem ­
  Vermögen,  zwischen  Geld-,  Koupon-  und  Unternehmungsvermögen ­
  usw.
Von  der  eigentlichen  Vermögenssteuer  sind  zu  unterscheiden
die  vermögenssteuerartigen  Steuern.  Es  gibt  Steuern,  die  wohl
keine  Vermögenssteuern  sind,  die  aber  vermögenssteuerartige  Elemente ­
  enthalten,  wie  die  Verkehrssteuern,  ja  in  gewissem  Sinne
kann  behauptet  werden,  daß  alle  Steuern  solche  Elemente  enthalten,
wie  auch  gesagt  werden  kann,  daß  jede  Steuer  einkommensartige
Elemente  enthält.  Denn  mögen  wir  die  Ertragssteuern  oder  die
Verzehrungssteuern  ins  Auge  fassen,  so  finden  wir  dort  vermögensartige ­
  Elemente,  denn  jede  Besteuerung  hat  Einfluß  auf  die  Vermögensbildung, ­
  beziehungsweise  erfaßt  solche  Elemente,  von  denen
wenigstens  ein  Teil  zur  Vermögensbildung  verwendet  worden  wäre.
Auch  bei  den  Vermögenssteuern  begegnen  wir  der  Schwierigkeit, ­
  daß  die  Erforschung  des  Vermögens,  die  Feststellung  des  Wertes
desselben  eine  komplizierte  Aufgabe  der  Steuerverwaltung  ist.
Zum  Teil  sind  die  Schwierigkeiten  hier  noch  größer  wie  bei  der
Einkommensteuer,  da  die  Schätzung  der  Nutzvermögen  viel  Willkürliches ­
  an  sich  hat,  ja  selbst  die  Feststellung  der  ertragbringenden
        <pb n="379" />
        D.  IV.  Abschnitt.  Verkehrssteuern.

361

Vermögen,  wie  Grundstücke,  Aktien  usw.  kontrovers  ist.  Auch  hier
macht  sich  natürlich  überdies  das  Bestreben  der  Verheimlichung
geltend.  Dies  dadurch  wett  zu  machen,  wie  noch  Hock  meinte,
daß  dem  größeren  Vermögen  größerer  politischer  Einfluß  gewährt
werde,  würde  den  Staat  gewissermaßen  zur  Aktiengesellschaft  erniedrigen, ­
  in  der  die  Großaktionäre  die  Hauptrolle  spielen.  Jeder
vom  Glück  begünstigte  Börsianer  hätte  den  Anspruch,  Mitglied  des
Oberhauses  zu  werden  und  doch  wissen  wir,  daß  diese  Personen
oft  nach  kurzer  Glanzzeit  wieder  in  tiefem  Abgrund  verschwinden.
Die  Abstufung  der  politischen  Rechte  nach  der  Steuerzahlung  würde
auch  zu  Mißbräuchen  führen,  denn  irgendein  tollkühner  Robert
Macaire  brauchte  nur  für  einige  Jahre  eine  hohe  Vermögenssteuer
zu  übernehmen,  und  könnte  dann  als  Mitglied  des  Oberhauses  zu
politischem  Einfluß  gelangen  und  mit  Hilfe  dieses  Einflusses  tatsächlich ­
  jenes  Vermögen  erbeuten,  das  er  nicht  besessen  hat.
Die  beste  Gewähr  für  richtige  Passionen  bietet  bei  der  Vermögenssteuer ­
  ebenso  wie  bei  der  Einkommensteuer  ein  mäßiger
Steuerfuß.

IV.  Abschnitt.
Verkehrssteuern.
1.  Der  Gedanke,  den  Verkehr  zu  besteuern,  konnte  sich  leicht
aus  der  Auffassung  entwickeln,  daß  der  Verkehr  gewinnbringend
ist  und  des  Gewinnes  halber  eingegangen  wird.  Zu  diesem  Gedanken ­
  tritt  dann  noch  ein  spezielles  Moment  hinzu,  die  Erfindung
des  Stempels.  Der  Stempel  konnte  leicht  das  Bestreben  hervorrufen, ­
  alle  Geschäftsvorgänge  stempelpflichtig  zu  machen,  welche
schriftlichen  Niederschlag  gewinnen  und  welche  zur  Schaffung  von
Rechtsdokumenten  führen.  Die  Einnahmegewinnung  dieser  Art  war
viel  zu  bequem  und  die  rechtliche  Natur  der  Stempelpflicht  war
viel  zu  verworren,  als  daß  sich  der  Staat  dieses  für  die  Staatseinkünfte ­
  so  ertragreichen  Versuchs  enthalten  konnte.  Auf  dieser
Grundlage  hat  sich  die  Zahl  der  stempelpflichtigen  Akte  sehr  vermehrt, ­
  denn  man  untersuchte  es  nicht,  ob  die  Stempelzahlung
eigentlich  eine  Berechtigung  habe  oder  nicht.  Die  äußerliche
Ähnlichkeit,  namentlich  die  Ausstellung  eines  Dokuments,  die
Leichtigkeit,  mit  der  die  ihrem  Charakter  nach  ohnedies  nicht
immer  erkannte  Stempelpflichtigkeit  ausgesprochen  werden  konnte,.
        <pb n="380" />
        362

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  Bequemlichkeit  der  Zahlung  durch  einfaches  Aufkleben  des
Stempels,  bieten  genügende  Erklärung  für  die  außerordentliche
Expansion  dieser  Besteuerungsform,  die  bald  als  eine  spezielle  Steuer,
die  Stempelsteuer 1 ),  betrachtet  wurde.  Es  ist  das  Verdienst  Steins'
daß  er  in  dem  Labyrinth  der  Stempelsteuer  eine  Gruppe  entdeckte’
deren  Charakter  von  dem  der  Gebühren  wesentlich  verschieden  ist
und  welche  auf  dem  Prinzipe  beruht,  daß  der  Staat  auf  diesem
Wege  die  in  Vekehr  tretenden  Steuerquellen  erfaßt.  Diese  Gruppe
von  Steuern  nannte  Stein  Verkehrssteuern.
Wenn  wir  die  Argumente  überblicken,  die  zugunsten  der  Verkehrssteuern ­
  angeführt  werden,  so  ergibt  sich  uns  folgendes.  Die
gewöhnlich  zum  Ausgangspunkt  gewählte  Argumentation  zeigt,  daß
in  vielen  Fällen  wirklich  irgendeine  Verwandtschaft  zwischen  den
Verkehrssteuern  und  jenen  staatlichen  Tätigkeiten  besteht,  auf
welche  sich  das  Recht  der  Gebühreneinhebung  bezieht.  Die  Verwandtschaft ­
  besteht  darin,  daß  der  Verkehr  und  dessen  Sicherheit
auf  staatlichen  Gesetzen  und  Einrichtungen  beruht,  welche  der
Sicherheit  der  aus  den  Verkehrsgeschäften  stammenden  Rechte
dienen.  Bei  der  Schaffung,  Durchführung  dieser  Verkehrsakte
wirkt  der  Staat,  wenn  auch  bloß  latent,  virtuell  mit;  ohne  diese
Institutionen  würde  der  Verkehr  verkümmern  und  verworren  sein.
Demnach  wäre  auch  die  Verkehrssteuer  wie  die  Gebühr,  Entgelt
füi  jene  staatlichen  Tätigkeiten,  welche  der  Sicherheit  des  Verkehrs ­
  dienen,  wenn  auch  diese  Dienste  weder  verwaltungsrechtlich,
noch  durch  Rechtsschutz  von  den  einzelnen  unmittelbar  in  Anspruch ­
  genommen  werden.  Gegen  diese  Argumentation  kann  natürlich ­
  angeführt  werden:  wenn  der  Staat  schon  bei  der  potentiellen
Mitwirkung  die  Staatsbürger  in  Anspruch  nimmt,  wird  bei  der  tatsächlichen ­
  Inanspruchnahme  das  Recht  der  Gebühreneinhebung
geschwächt.  Mit  dieser  Auffassung  verwandt  ist  jener  Gedankengang, ­
  wonach  sich  der  Staat  auf  Grund  der  wohltätigen  Wirkungen
seiner  Institutionen  als  Gesellschafter  und  Teilhaber  an  dem  im
Verkehr  gewonnenen  Erwerb  betrachtet  und  darauf  einen  Besteuerungsanspruch ­
  begründet,  wie  wir  dieser  Auffassung  in  der
Tat  bei  der  Erbschaftssteuer  begegnen.  Eine  andere  Theorie  betrachtet ­
  die  Verkehrssteuer  als  Bereicherungssteuer,  als  Konjunktursteuer, ­
  welche  die  im  Verkehr  erzielte  Bereicherung  in  Anspruch
nehmen  will,  in  welchem  Falle  die  Verkehrssteuer  namentlich  auf
solche  Verkehrsakte  Anwendung  finden  sollte,  in  welchen  eine  be-,

  ,  P  Friedberg  hat  die  Bezeichnung  Stempelsteuer  beibehalten  (Handwörterbuch ­
  f.  Staatswiss.).  v
        <pb n="381" />
        1

D.  IV.  Abschnitt.  Verkehrssteuern.

363

deutende  und  plötzliche  Mehrung  des  Vermögens  eintritt.  Schäffle,
der  diese  Auffassung  vertritt,  sieht  die  Aufgabe  der  Verkehrsbesser ­
  Bereicherungssteuer  darin,  daß  sie,  wie  die  indirekten  Steuern,
gegenüber  den  Ertragssteuern,  ergänzend  und  individualisierend
wirke.  Unleugbar  ist  auch  die  auf  dem  Bereicherungsmoment
basierte  Argumentation  mangelhaft.  Der  Käufer  kauft  die  Ware
zum  Marktpreise,  bereichert  sich  also  im  Moment  des  Kaufes  nicht;
erst  in  der  Zukunft  kann  die  Eventualität  der  Bereicherung  eintreten, ­
  wenn  der  Wert  des  Gutes  steigt.  Auch  der  Verkäufer  bereichert ­
  sich  nicht,  nur  in  dem  Falle,  wenn  er  die  Ware  in  der
Vergangenheit  billiger  kaufte  oder  erzeugte.  In  dem  Moment  des
Verkehrs  ist  also  die  Bereicherung  fast  ausgeschlossen;  der  Preis
entspricht  immer  dem  Verhältnis  der  Preisfaktoren.  In  manchen
Fällen  verliert  der  Verkäufer,  während  es  noch  zweifelhaft  ist,  ob
der  Käufer  gewinnt.  Die  Verkehrssteuer  wird  auch  als  Vermögenssteuer ­
 1 )  betrachtet,  welche  in  dem  Momente  der  Inverkehrsetzung
der  Vermögensobjekte  eingehoben  wird.
Allen  diesen  Theorien  gegenüber  hat  wohl  die  größte  Berechtigung ­
  jene  Argumentation,  welche  die  Verkehrssteuer  in  das
System  der  Einkommensteuer  einfügt,  um  so  mehr,  als  sie  hierdurch
mit  dem  Prinzip  in  Einklang  gebracht  wird,  daß  alle  Steuern  nur
aus  dem  Einkommen  genommen  werden  dürfen.  Diese  Auffassung
betrachtet  nämlich  die  Verkehrssteuer  als  eine  eigentümliche
spezielle  Einkommensteuer,  welche  eine  notwendige  Ergänzung  der
allgemeinen  Einkommensteuer  bildet.  Während  nämlich  die  Einkommensteuer ­
  das  Einkommen  einer  Periode,  gewöhnlich  eines
Jahres  besteuert,  und  zwar  als  Ganzes,  erfaßt  die  Verkehrssteuer
dieses  Einkommen  in  seinen  einzelnen  Teilen,  Atomen,  wie  diese
bei  den  einzelnen  Verkehrsakten  zustande  kommen.  Die  Eigentümlichkeit ­
  der  auf  Arbeitsteilung  beruhenden  Gesellschaft  besteht
darin,  daß  jeder  seine  gesamten  Erzeugnisse  und  Leistungen  in  den
Verkehr  wirft,  dieselben  fortwährend,  von  Tag  zu  Tag,  veräußert;
was  als  Jahreseinkommen  figuriert,  ist  eigentlich  Komponente  jener
Einkommen,  welche  sich  aus  vielen  einzelnen  Verkehrsakten  ergeben.
Da  nun  ein  Prinzip  der  Steuerpolitik  dahin  lautet,  daß  der  Staat
die  Steuer  nach  Möglichkeit  erträglich  gestalte,  was  er  auch  dadurch
erreicht,  daß  er  in  verschiedenen  Momenten,  aber  immer  geringe
Opfer  fordert,  da  überdies  bekanntlich  bei  der  Einkommensteuer
■)  So  Roscher,  Schall  u.  a.  Trotzdem  zählt  Roscher  die  Verkehrssteuern,
weü  sie  auf  Handlungen  Bezug  haben,  im  Sinne  von  Hoffmann,  zu  den  indirekten ­
  Steuern.
        <pb n="382" />
        364

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  Fassionen  von  dem  wirklichen  Tatbestände  abweichen,  so  hebt
der  Staat  durch  die  Verkehrssteuer  gewissermaßen  einen  Teil  der
Einkommensteuer  in  anderer  Form  ein.
Trotz  dieser  verschiedenen  Argumentation  scheint  die  Stelle
der  Verkehrssteuer  in  der  Theorie  nicht  vollständig  gesichert  zu
sein.  Jedenfalls  ist  es  charakteristisch,  daß  Stein,  der  die  Verkehrssteuer ­
  aus  dem  Dickicht  der  sogenannten  Stempelsteuer  gewissermaßen ­
  ausbaute,  zum  Schlüsse  zu  dem  Resultate  kam,  daß
aus  der  Verkehrssteuer  in  keiner  Weise  ein  richtiger  Begriff  herauszuschälen ­
  sei.  Nach  Vocke  ist  die  Verkehrssteuer  nichts  anderes
als  eine  Degeneration  der  Gebühren  und  viel  schlechter  als  die
Verzehrungssteuer.  Schall  wünscht  die  Verkehrssteuern  aufrecht
zu  erhalten  einerseits  gegenüber  den  Einkommen-  und  Ertragssteuern,
andererseits  gegenüber  den  Verzehrungssteuern,  doch  weiß  er  zu
ihrer  Rechtfertigung  nur  wenig  anzuführen ;  er  betrachtet  sie  einfach
als  Besteuerung  des  Verkehrs  (nicht  einmal  des  aus  dem  Verkehr
stammenden  Einkommens)  beziehungsweise  als  Vermögenssteuern  in
der  Form  der  Besteuerung  des  in  den  Vermögensobjekten  vor  sich
gehenden  Verkehrs.  Auch  Wagner  will  die  Verkehrssteuer  beibehalten; ­
  er  betrachtet  sie  einerseits  als  Ergänzung,  andererseits
als  Stellvertretung  des  Ertragssteuersystems;  als  Ergänzung  dort,
wo  die  Ertragssteuer  nicht  imstande  ist  den  Erwerb  vollständig  zu
erfassen,  als  Stellvertretung  dort,  wo  der  Erwerb  aus  solchen  Quellen
fließt,  auf  welche  sich  die  Ertragssteuer  nicht  erstreckt.  Nach
Schäffle  dagegen  ist  die  Verkehrssteuer  eine  Ironie  auf  alles,  was
die  indirekte  Steuer  zu  erfüllen  hätte.
Nach  dem  „Denkschriftenband“  betrug  im  Deutschen  Reich
die  Belastung  mit  Verkehrssteuern:
für  den  Kopf  der  Bevölkerung  4,20  Mark
„  „  Haushalt  (4,7  Personen)  19,54  „

V.  Abschnitt.
Einkommen  steuern.
1.  Die  Einkommensteuer  gehört  zu  den  umstrittensten  Problemen
der  Steuertheorie.  Manche  erblicken  in  ihr  das  Ideal  der  Steuer,
den  einzig  sicheren  Pfad  der  steuernden  Gerechtigkeit.  Andere
        <pb n="383" />
        D.  V.  Abschnitt.  Einkommensteuer.

365

sind  deren  entschiedene  Gegner.  Gladstone  x )  hat  einen  energischen
Angriff  auf  dieselbe  gerichtet,  schließlich  aber  zu  deren  Befestigung
beigetragen.  Die  opinio  communis  der  französischen  Schriftsteller
ist  ihr  bis  auf  die  jüngste  Zeit  feindlich  gesinnt.  Insbesondere
die  praktischen  Finanzmänner  haben  sich  lange  gegen  sie  gesträubt.
So  sagt  Prittwitz  in  seinem  an  Hardenberg  gerichteten  Berichte,
daß  die  Einkommensteuer  nur  mit  den  gehässigsten  Maßregeln
durchgeführt  werden  kann,  daß  sie  ihrer  Natur  nach  gewaltsam  in
die  Geheimnisse  des  Privateigentums  eindringt,  daß  sie  hierdurch
die  Nation  demoralisiere,  die  Fremden  fernhalte,  das  Vermögen
aus  dem  Lande  jage.  .  ,  1  ,  .  ,
Manche  suchen  sich  auf  einen  vermittelnden  Standpunkt  zu
stellen.  Hektor  Denis  vergleicht  sie  mit  der  durch  Herkules  dem
Hades  entrissenen  in  Schleier  gehüllten  Gattin  Admets.  Noch  ist
die  Erscheinung  nicht  vollkommen  sichtbar,  aber  durch  den  Schleier
hindurch  ist  die  Reinheit  der  unvergleichlich  schönen  Züge  schon
sichtbar.
Gegenüber  der  Frage  der  Einkommensteuer  gewinnen  wir  einen
richtigen  Standpunkt  nur  dann,  wenn  wir  das  Auftreten  der  Idee
der  Einkommensteuer  vom  historischen  Standpunkte  betrachten,
wie  wir  im  allgemeinen  wahrnahmen,  daß  die  Umgestaltung  des
Steuerwesens  mit  der  Metamorphose  des  staatlichen  und  sozialen
Lebens  parallel  geht.  Den  ersten  Keimen  der  Einkommensteuer  begegnen ­
  wir  schon  früh  in  dem  Steuersystem  einzelner  Staaten,  noch
mehr  aber  in  dem  einzelner  Städte,  wo  einerseits  die  Postulate
des  geordneten  Finanzwesens  sich  früher  geltend  machten,  andererseits ­
  das  staatliche  Selbstbewußtsein  der  Staatsbürger  sich  früher
entwickelte.  Aber  erst  das  staatsbürgerliche  Zeitalter  ist  es,  das
den  entsprechenden  Boden  zur  Entfaltung  der  Einkommensteuer
bietet.  .  ...
Im  staatsbürgerlichen  Zeitalter  zieht,  wie  dies  Lohn  richtig
bemerkt,  die  allgemeine  Teilnahme  der  Staatsbürger  an  der  Staatsgewalt ­
  notwendig  auch  die  allgemeine  Teilnahme  derselben  an  den
Staatskosten  nach  sich.  Das  notwendige  Korollarium  der  bürgerlichen ­
  Rechte  sind  die  bürgerlichen  Pflichten.  Diese  allgemeine
Pflicht  der  Staatsbürger  bringt  nichts  so  sehr  zum  Ausdruck,  als
die  Einkommensteuer,  denn  das  Einkommen  ist  jene  breite  Grundläge,
  auf  welcher  der  Haushalt  des  Staates  wie  jedes  einzelnen  fu  t.

i)  Mr.  Gladstone  dreams  has  been  to  destroy  the  income  tax,  his  final
work  has  been  to  making  it  perpetual“  (Buxton,  Finance  and  politics  London
1888,  8.  194).  In  seinem  Wahlprogramm  vom  Jahre  1874  versprach  Gladstone
die  Abschaffung  der  Einkommensteuer.
        <pb n="384" />
        366

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Die  Idee  der  Einkommensteuer  ruht  teilweise  auf  wirtschaftlicher
teilweise  auf  politischer,  ja  selbst  ethischer  Basis  und  das  Erwachen
des  staatsbürgerlichen  Bewußtseinsist  auch  die  Erwachungsperiode
der  Einkommensteuer.  Während  in  früheren  Zeiten  das  Vermögen
insbesondere  der  Grundbesitz  bloß  Rechtstitel  zur  Macht  war'
weniger  Einkommensquelle,  die  Arbeit,  der  andere  Produktionsfaktor
aber  rechtlos  war,  widmet  sich  in  der  Neuzeit  das  Vermögen  mehr
seiner  Einkommensfunktion,  die  Arbeit  hinwieder  ist  frei  und  gleichberechtigt ­
  worden  und  so  vereinigen  sich  beide  Produktionskräfte
unterschiedslos  in  ihrer  Aufgabe,  Einkommen  zu  schaffen.  Nun  ist
die  Bestimmung  beider  Produktionskräfte  dieselbe,  ihre  rechtliche
Stellung  ist  gleichfalls  dieselbe,  demnach  ihr  Verhältnis  zum  Besteuerungsproblem ­
  dasselbe.  Unter  solchen  Umständen  gewinnt  jene
Steuer  die  höchste  Wichtigkeit,  welche  ohne  Unterscheidung  der
nun  zu  gleicher  Tätigkeit  berufenen  Quellen,  bloß  mit  Rücksicht
auf  jenes  Resultat  der  wirtschaftlichen  Tätigkeit  die  Staatsbürger
im  Interesse  des  Staates  in  Anspruch  nimmt,  welches  das  Einkommen
darbietet.  Hierin  beruht  die  allgemeine,  man  könnte  sagen,  welthistorische ­
  Bedeutung  der  Einkommensteuer.
2.  Die  Berechtigung  der  Einkommensteuer  ist  im  einzelnen  auf
folgende  Momente  zurückzuführen:  a)  sie  erfaßt  das  Steuersubjekt
in  seiner  ganzen  wirtschaftlichen  und  steuerlichen  Persönlichkeit,
während  andere  Steuern  zumeist  nur  einen  Teil  desselben  erfassen;
b)  nachdem  sie  auf  das  gesamte  Einkommen  des  Individuums  basiert
wird,  nicht  aber  auf  einzelne  Teile,  kann  sie  weit  eher  mit  der
Zahlungsfähigkeit  in  Einklang  gebracht  werden;  c)  sie  bringt  am
deutlichsten  die  Steuerpflicht  des  Individuums  zum  Ausdruck,  welche
andere  Steuern  eher  verdecken,  sie  vermag  am  eindringlichsten
die  Staatsbürger  zu  lehren,  daß  sie  für  den  Staat  Opfer  zu  bringen
verpflichtet  sind;  d)  sie  macht  es  überflüssig,  daß  der  Staat  lästige
und  kostspielige  Nachforschungen  nach  den  Steuerquellen  anstellt,
denn  die  Staatsbürger  selbst  sind  verpflichtet,  die  Steuerquellen
darzulegen,  was  des  weiteren  mit  dem  Vorteil  verbunden  ist,  daß
e)  bei  dieser  Steuer  alle  jene  Momente  in  Betracht  gezogen  werden
können,  welche  auf  die  Leistungsfähigkeit  mehrend  oder  mindernd,
stärkend  oder  schwächend  Einfluß  ausüben,  während  andere  Steuern
bloß  die  präsumtiven,  putativen,  durchschnittlichen  Steuerkräfte
zur  Basis  nehmen,  infolgedessen  also  gegenüber  den  wirklichen
h  Diese  Steuerart,  indem  sie  auf  Fassion  beruht,  setzt,  wie  Schulze-Gävernitz
mit  Bezug  auf  Rußland  sagt,  ein  solches  Identitätsgefühl  zwischen  Staat  und
Staatsbürger  voraus,  welches  sich  in  Rußland  nicht  so  bald  entwickeln  wird
(Volkswirtschaftliche  Studien  aus  Rußland.  Leipzig  1899,  S.  543).
        <pb n="385" />
        D.  V.  Abschnitt.  Einkommensteuer.

367

Steuerkräften  große  Disparitäten  aufweisen  können;  f)  infolge  jener
Eigenschaft,  daß  die  Einkommensteuer  sich  enge  an  das  Einkommen
hält  besitzt  dieselbe  große  Elastizität  und  wird  nicht  so  drückend
empfunden,  wie  in  gewissen  Fällen  die  steifen,  immobilen  Ertragssteuern; ­
  g)  sie  hat  den  Vorteil,  mit  dem  Steigen  oder  Fallen  des
Nationaleinkommens  automatisch  zu  steigen  oder  zu  fallen;  h)  die
Einkommensteuer  fällt  namentlich  auf  die  großen  und  mittleren
Einkommen  und  bildet  demgemäß  ein  Gegengewicht  gegen  die  Verzehrungssteuern, ­
  welche  mehr  die  unteren  Klassen  drücken;  i)  als
Ergänzungssteuer  mildert  sie  in  ausgleichender  Weise  die  durch  die
anderen  Steuern  verursachten  Ungleichheiten;  k)  sie  bildet  eine
Reservesteuer  in  Zeiten  schwerer  Bedrängnis  und  großer  Bedürfnisse,
in  welchen  Zeiten  der  Staat  mittels  derselben  ohne  große  Unzukömmlichkeiten ­
  außerordentliche  Bedürfnisse  zu  befriedigen  vermag,
wie  dies  in  England  seit  lange  und  zuletzt  wieder  im  Weltkriege
geschah.
3.  Der  größte  Einwurf,  der  gegen  die  Einkommensteuer  erhoben
wird,  besteht  darin,  daß  dieselbe  ohne  empfindliche  Einmischung
in  die  privaten  Verhältnisse  der  Individuen  kaum  durchzuführen,,
beziehungsweise  zu  sichern  ist.  Die  Steuersubjekte  sind  genötigt,
Einblick  in  ihre  diskretesten  Verhältnisse  zu  bieten  und  sind  stets
der  Versuchung  ausgesetzt,  falsche  Fassionen  zu  geben.  Die  verschiedene ­
  Gewissenhaftigkeit  der  Steuerbekenntnisse  führt  zu
großen  Ungleichheiten;  während  z.  B.  die  Größe  der  fixen  Bezüge
und  Gehälter  bis  auf  den  Heller  bekannt  ist,  sind  dagegen  andere
Einkommen  nur  schwer  zu  eruieren.  Die  hieraus  sich  ergebende
ungleiche  Verteilung  der  Steuerlast  kann  in  der  Tat  zur  Folge
haben,  was  als  eine  Gefahr  der  Einkommensteuer  hingestellt  wird,
daß  sie  zur  Steuer  der  Naiven  und  Ehrlichen  wird,  den  Schlauen,
und  Unehrlichen  dagegen  eine  Prämie  geboten  wird.  Die  Einkommensteuer ­
  würde  demnach  demoralisierend  wirken.  Es  läßt
sich  nicht  leugnen,  daß  diese  Gefahren  bestehen,  woraus  folgt,  daß
die  Einkommensteuer  bloß  bei  bereits  erstarktem  staatlichen  Selbstbewußtsein, ­
  größerer  Wohlhabenheit,  verhältnismäßig  milder  Besteuerung ­
  und  präzis  wirkender  Steuerverwaltung  durchführbar  ist..
Auch  unter  solchen  Verhältnissen  werden  sich  im  Anfang  die  bezeichneten ­
  Übel  einstellen,  mit  der  Zeit  aber  werden  sie,  wie  die
Erfahrung  zeigt,  sich  auf  ein  rationelles  Minimum  reduzieren.
4.  Auch  der  Einwendung  begegnen  wir,  daß  die  Einkommensteuer ­
  nur  geringes  finanzielles  Ergebnis  bietet.  Da  nämlich  bei
der  Einkommensteuer  die  kleinsten  Einkommen  steuerfrei  bleiben
sollen,  diese  aber  den  größten  Teil  des  Nationaleinkommens  bilden,.
        <pb n="386" />
        368

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

während  die  mittleren  und  großen  Einkommen  in  sehr  bescheidener
Proportion  vorkommen,  so  kann  das  Resultat  finanziell  kein  großes
sein.  Unzweifelhaft  ist  es,  daß  die  kleinsten,  die  Grenze  des
Existenzminimums  nicht  überschreitenden  Einkommen  steuerfrei
bleiben  müssen,  dies  beraubt  die  Einkommensteuer  aber  noch  nicht
ihrer  finanziellen  Brauchbarkeit,  selbst  dort  nicht,  wo  sie  bloß  als
Ergänzungssteuer  figuriert.  Natürlich  fällt  diese  Argumentation
dort  überhaupt  weg,  wo  die  Einkommensteuer  als  alleinige  direkte
Steuer  besteht,  denn  in  diesem  Falle  muß  sie  doch  das  ganze
Nationaleinkommen  kräftig  erfassen,  ebenso,  wie  die  Ertragssteuern,
von  den  steuerfreien  Einkommen  natürlich  abgesehen.  Überdies
muß  darauf  hingewiesen  werden,  daß  der  finanzielle  Gesichtspunkt
den  Forderungen  der  Gerechtigkeit  gegenüber  nicht  geltend  gemacht ­
  werden  kann.  Übrigens  zeigen  die  tatsächlichen  Resultate,  daß
die  Ergebnisse  der  Einkommensteuer  eben  nicht  so  geringe  sind,  ja
daß  sie  in  gegebenen  Fällen  sogar  ansehnliche  Einnahmen  bieten.
5.  Auch  politische  Bedenken  wurden,  namentlich  von  französischen ­
  Finanztheoretikern  (Leon  Say  usw.)  angeführt.  In  Staaten
mit  stark  durchwühltem  Parteileben  —  und  der  Parlamentarismus  beruht ­
  ja  auf  den  Parteikämpfen,  die,  wenn  nicht  ausgeartet,  eine
Garantie  seiner  zweckmäßigen  Funktion  bilden  —  ist  ihrer  Meinung
nach  nicht  darauf  zu  rechnen,  daß  die  Einkommen  gerecht  und
proportioneil  besteuert  werden,  denn  die  am  Ruder  befindliche
Partei  wird  ihren  Anhängern  gegenüber  stets  nachsichtig,  der
Opposition  gegenüber  stets  verfolgungssüchtig  und  hartherzig  sein.
Unzweifelhaft  herrscht  die  Gefahr  vor,  daß  der  politische  Gegensatz
und  Haß  zu  dem  Bestreben  führen,  die  Gegner  auf  dem  Gebiete
der  Besteuerung  zu  verfolgen,  doch  kann  dies  bei  der  Einkommensteuer ­
  eben  nur  bis  zu  der  Grenze  geschehen,  daß  sich  die  Gegner  zu
richtigen  Steuerbekenntnissen'  nötigen.  Über  diese  Grenze  hinaus
kann  niemand  besteuert  werden,  da  genügende  Rechtsmittel  zur
Verfügung  stehen ,  mit  deren  Hilfe  der  einzelne  die  Gefahr  der
Überbesteuerung  von  sich  abwehren  kann.  Es  kann  also  niemand
über  seine  Leistungsfähigkeit  besteuert  werden,  wohl  aber  kann
eine  Disproportion  eintreten,  daß  die  Angehörigen  der  Regierungsparteien ­
  nicht  bis  zu  diesem  Grade  in  Anspruch  genommen  werden.
6.  Zu  den  Schwierigkeiten  der  Einkommensteuer  gehört  jedenfalls ­
  auch  die  Tatsache,  daß  die  Berücksichtigung  aller  jener  Momente, ­
  welche  auf  die  Leistungsfähigkeit  Einfluß  ausüben,  so  ziemlich ­
  ein  Ding  der  Unmöglichkeit  ist.  Zivilstand,  Zahl  der  Familienglieder, ­
  Alter,  Gesundheit  usw.  sind  Momente,  welche  in  der  Regel
in  Betracht  gezogen  werden.  Doch  gibt  es  noch  viele  Umstände,
        <pb n="387" />
        D.  V.  Abschnitt.  Einkommensteuer.

369

die  im  einzelnen  auf  die  Leistungsfähigkeit  Einfluß  ausüben.  Auch
gibt  es  keinen  sicheren  Schlüssel,  welcher  es  gestatten  würde,  genau
festzustellen,  in  welchem  Maße  die  angeführten  Momente  die
Leistungsfähigkeit  beeinflussen;  in  welchem  Maße  das  Haupt  einer
Familie  zu  besteuern  sei,  je  nach  der  Größe  der  Familie,  das  läßt
sich  mit  Genauigkeit  nicht  feststellen.  Die  gerechte  Besteuerung  kann
hier  also  nur  approximativ  erreicht  werden.  Freilich  ist  das  Verfahren ­
  jedenfalls  präziser,  feiner,  als  bei  den  Ertragssteuern,  die  die
Berücksichtigung  der  betreffenden  Momente  überhaupt  nicht  gestatten. ­

7.  Die  Schwierigkeiten  der  Einkommensteuer  zeigen  sich  schon
bei  der  Festsetzung  des  Begriffes  des  Einkommens.  Seit  Hermann,
der  den  Versuch  machte,  den  Begriff  wissenschaftlich  zu  fassen,
wurde  eine  Reihe  von  Begriffsbestimmungen  gegeben,  bis  Kleinwächter
in  der  Verzweiflung  des  Gelehrten  den  gewagten  Ausspruch  tut
dieser  Begriff  lasse  sich  überhaupt  nicht  fassen.  Einige  Gesetze,
so  das  hamburgische,  sächsische,  österreichische  wollen  dem  Übel
dadurch  abhelfen,  daß  das  Gesetz  selbst  eine  Definition  des  Begriffes
gibt.  Andere  dagegen  verzichten  darauf  und  führen  die  hauptsächlichen ­
  Arten  des  Einkommens  taxative  an.  Es  unterliegt  keinem
Zweifel,  daß  die  Feststellung  des  Einkommensbegriffes  große
Schwierigkeiten  verursacht,  daß  derselbe  überhaupt  nicht  mit  solcher
logischen  Schärfe  zu  bestimmen  ist,  daß  zweifelhafte  Fälle  ausgeschlossen ­
  wären;  es  ist  eben  dem  Reichtum  des  Lebens  zuzuschreiben, ­
  daß  derselbe  in  eine  Definition  nicht  einzuschnüren  ist.
Besonders  der  Umstand  verursacht  Schwierigkeiten,  ob  unter  Einkommen ­
  bloß  ein  mit  Regelmäßigkeit  wiederkehrender  Fond  zur
Bestreitung  der  Bedürfnisse  zu  verstehen  ist  oder  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  der  Charakter  der  Kontinuität  vorhanden  ist  oder  nicht,
jede  Gesamtheit  von  Gütern,  welche  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse ­
  ohne  irgendeine  Verschlechterung  der  materiellen  Lage
zur  Verfügung  steht?  Eben  wegen  der  aus  diesem  Unterschied
stetig  sich  ergebenden  theoretischen  Unsicherheit  halte  ich  es  für
notwendig,  wie  ich  dies  in  meiner  „Sozialökonomie“  erörtert  habe,
zwischen  jährlichem  und  durchschnittlichem  Einkommen  zu  unterscheiden. ­
  Die  von  der  Sozialökonomie  aufgestellte  Einkommensdefinition ­
  hält  gewöhnlich  das  durchschnittliche  Einkommen  vor
Augen,  aber  eben  der  Einkommensteuer,  die  das  tatsächliche
Einkommen  erfassen  soll,  entspricht  dieser  Begriff  nicht;  das  jährliche ­
  Einkommen  soll  die  Grundlage  der  Besteuerung  bilden,  in
dasselbe  sind  also  auch  solche  Einkommen  einzubeziehen,  welche
nicht  regelmäßig  wiederkehren  und  welche  darum  rationell  dem
Földes,  Finanzwissenschaft,  24
        <pb n="388" />
        370

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Vermögen  eingefügt  werden,  wie  Erbschaften,  Gewinne  usw.  Eine
weitere  Schwierigkeit  verursacht  jener  Umstand,  daß  die  Bedürfnisbefriedigung ­
  nicht  nur  mittels  neu  eintretender  Güter  geschieht,
sondern  vermittels  solcher,  die  bereits  zum  Besitz  gehören,  sowie
mit  solchen,  die  aus  der  Produktionstätigkeit  des  Individuums  sich
ergeben;  hierzu  gehören  unentgeltliche  Wohnung,  Heizung,  Beleuchtung, ­
  Reise,  Bedienung,  unentgeltlicher  Genuß  der  zum  eigenen
Vermögen  gehörenden  Gegenstände,  unentgeltliche  Inanspruchnahme
der  aus  der  eigenen  Beschäftigung  sich  ergebenden  Güter,  Dienstleistungen, ­
  Vorteile  usw.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  ein
großer  Unterschied  in  der  wirtschaftlichen  Lage  zweier  Individuen
besteht,  also  auch  in  deren  Leistungsfähigkeit,  von  denen  jedes  ein
Geldeinkommen  von  5000  Mark  genießt,  von  denen  jedoch  das  eine
ausschließlich  nur  dieses  Geldeinkommen  besitzt,  das  andere,  z.  B.
der  Sekretär  einer  hohen  Persönlichkeit,  überdies  vollständig  unentgeltlich ­
  mit  allem  versorgt  wird:  Kost,  Wohnung,  Kleidung
ärztliche  Pflege,  Reise  usw.  also  das  Gehalt  ganz  oder  fast  ganz
zur  Vermögensbildung  verwenden  kann.  Es  wäre  unmöglich,  diesen
Unterschied  in  der  wirtschaftlichen  Lage  bei  der  Besteuerung  nicht
zu  berücksichtigen,  freilich  mit  mikroskopischer  Genauigkeit  kann
nicht  vorgegangen  werden,  also  z.  B.  in  das  Einkommen  des  Advokaten, ­
  der  seine  Familie  mit  juristischem  Rat  und  juristischer
Intervention  versieht,  das  anzurechnen,  was  andere  Familien  darauf
aus  ihrem  Einkommen  zu  verwenden  haben,  beziehungsweise  den
Gegenwert  dieser  unentgeltlichen  Leistungen  wäre  kaum  durchführbar. ­

Wie  weit  sich  diese  Auffassung  in  den  positiven  Gesetzen
widerspiegelt,  dafür  kann  namentlich  folgende  Orientierung  Stützpunkte ­
  bieten,  wofür  wir  bei  Schanz  Daten  finden.  Überall
werden  die  vom  Produzenten  erzeugte  und  von  ihm  und  seiner
Familie  verbrauchten  Produkte  ins  Einkommen  eingerechnet.
Hiervon  finden  sich  nur  wenig  Abweichungen,  so  in  Baselland,  Nordamerika. ­
  Hinsichtlich  des  Nutzvermögens  wird  überall  die  im  eigenen
Hause  benutzte  Wohnung  in  das  Einkommen  eingerechnet;  Ausnahme ­
  hiervon  findet  sich  in  Mecklenburg.  Die  Benutzung  anderer
Bestandteile  des  Nutzvermögens,  so  Kleider,  Wäsche,  Mobiliar,
wird  in  der  Regel  in  das  Einkommen  nicht  eingerechnet,  was  auch
begreiflich  ist.  Einzelne  Gesetze  heben  dies  speziell  hervor.  Die
von  dritten  Personen  gewährten  unentgeltlichen  Leistungen  werden
in  das  Einkommen  eingerechnet,  so  Naturalien,  Wohnung,  Amtskleidung ­
  usw.  Eine  wichtige  Frage  bildet  die  Berücksichtigung
der  Wertsteigerungen  und  Wertminderungen;  hierher  gehören
        <pb n="389" />
        D.  V.  Abschnitt.  Einkommensteuer.

371

namentlich  die  sogenannten  konjekturalen  Gewinne  und  Verluste.
Obwohl  lange  im  Dunkeln  tappend,  hat  sich  dann  die  Auffassung
Wege  gebahnt,  daß  sofern  diese  Gewinne  bzw.  Verluste  tatsächlich
realisiert  werden,  diese  bei  der  Feststellung  des  Einkommens  des
betreffenden  Jahres  in  Rechnung  zu  ziehen  sind.  Doch  ist  hierbei
noch  ein  Moment  ins  Auge  zu  fassen,  nämlich  ob  diese  Gewinne
nicht  den  Gegenstand  einer  speziellen  Steuer  bilden,  in  welchem
Falle  die  Hinzurechnung  zum  Einkommen  den  Charakter  der
Doppelbesteuerung  besitzen  würde.  Dasselbe  Prinzip  gilt  auch  für
Erbschaften,  Vermächtnisse;  auch  diese  wären  prinzipiell  in  das
Einkommen  des  betreffenden  Jahres  einzubeziehen,  sofern  sie  jedoch
Gegenstand  einer  selbständigen  Steuer  bilden,  bleiben  sie  bei  Besteuerung ­
  des  Einkommens  unberücksichtigt.  Auch  Lotteriegewinne
bilden  in  der  Regel  den  Gegenstand  einer  selbständigen  Steuer  und
kommen  daher  bei  der  Einkommensteuer  nicht  in  Betracht.
8.  Bei  Beurteilung  der  Einkommensteuer  tritt  uns  häufig  jenes
logisch  falsche  Vorgehen  entgegen,  daß  man  dieselbe,  an  sich  betrachtet, ­
  wegen  ihrer  Unvollkommenheit  verurteilt.  Das  wäre  richtig,
wenn  die  anderen  Steuern  vollkommen  wären.  Nun  sehen  wir
jedoch,  daß  jede  steuerliche  Konzeption,  mag  sie  in  der  Theorie
noch  so  richtig  sein,  in  der  Praxis  nur  sehr  unvollkommen  zu  verwirklichen ­
  ist.  Der  Unterschied  besteht  namentlich  darin,  daß  wir
bei  der  Einkommensteuer  häufig  daran  erinnert  werden,  während
bei  den  Ertragssteuem  deren  Unvollkommenheiten  leichter  in  Vergessenheit ­
  geraten,  da  dieselben  auf  längere  Zeit  festgestellt  werden.
Namentlich  die  Einkommensteuer  ist  es,  deren  Funktion  in
engem  Zusammenhange  steht  mit  den  sonstigen  Verhältnissen  des
Volkes,  mit  dessen  wirtschaftlicher  Entwicklung,  staatlichem  Selbstbewußtsein, ­
  der  politischen  Reife  und  dem  Verwaltungssystem.  Die
Einkommensteuer  vermag  überhaupt  nur  bei  einem  höheren  Grade
der  volkswirtschaftlichen  Entwicklung  und  der  stärkeren  Entfaltung
des  staatsbürgerlichen  Pflichtbewußtseins  günstigere  Resultate  aufzuweisen. ­
  Mit  Recht  weist  Leroy-Beaulieu  darauf  hin,  daß  das  betreffende ­
  Volk  entweder  sehr  opferwillig  sein  muß,  oder  muß  es
an  die  Einmischung  des  Staates  gewöhnt  sein,  denn  dort,  wo  auf
die  Genauigkeit  der  Steuerbekenntnisse  nicht  gerechnet  werden
kann,  wird  es  Aufgabe  der  staatlichen  Organe  sein,  den  wahren
Stand  der  Einkommen  zu  erforschen.  Wo  auf  keinen  dieser  Momente ­
  gerechnet  werden  kann,  dort  wird  die  Einkommensteuer  nur
geringe  Resultate  ergeben  und  die  Verteilung  der  Steuerlast  wird
große  Ungleichheiten  aufweisen,  nach  dem  verschiedenen  Grade
der  Gewissenhaftigkeit  der  Steuerpflichtigen.  Die  Einmischung
        <pb n="390" />
        372

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

der  staatlichen  Organe  hinwieder  bringt  die  Gefahr  mit  sich,  daß
deren  Nachforschungen  dem  Publikum  große  Belästigung  verursachen. ­
  Es  ergibt  sich  hieraus,  daß  die  Garantien  des  Erfolges
bei  der  Einkommensteuer  in  hohem  Maße  von  dem  Charakter  und
der  politischen  Reife  des  Volkes  abhängen.

VI.  Abschnitt.
Zölle.
1.  Eine  eigene  Gruppe  der  der  Besteuerung  der  Konsumtion
dienenden  Steuern  bilden  die  Zölle.  Besondere  Wichtigkeit  besitzen ­
  die  im  internationalen  Verkehr  eingehobenen  Zölle  aus  Anlaß
der  Wareneinfuhr,  Durchfuhr  und  Ausfuhr.  Die  Bedeutung  der
inneren  Zölle  ist  eine  weit  geringere  und  diese  haben  zum  Teil  gebührenartigen ­
  Charakter.  Auch  die  im  Außenhandel  eingehobenen
Zölle  haben  nur  teilweise  finanziellen  Charakter,  den  wichtigem
Teil  bilden  jene  Zölle,  welche  volkswirtschaftlichen  Zwecken  dienen,
der  Erschwerung  der  ausländischen  Konkurrenz  und  der  Sicherung
der  Rohstoffe  für  die  inländische  Industrie.  Der  Schwerpunkt  des
Zollwesens  liegt  darum  auf  volkswirtschaftlichem  Gebiete,  die  Behandlung ­
  dieses  Stoffes  gehört  daher  in  die  Volkswirtschaftslehre.
Es  ist  auch  kaum  zu  billigen,  wenn  einzelne  Schriftsteller  die  gesamten ­
  Fragen  der  Zollpolitik  in  der  Finanzwissenschaft  behandeln.
Die  Finanzwissenschaft  befaßt  sich  nur  mit  jenem  Teil  des  zollpolitischen ­
  Problems,  welcher  finanzielle  Bedeutung  hat;  die  im
Interesse  der  Volkswirtschaft  oder  zu  anderen  Zwecken  erhobenen
Zölle  kommen  hier  nur  nach  ihrer  finanziellen  Seite  in  Betracht
und  dämm  sind  es  namentlich  die  finanziellen  Zölle,  die  hier  Berücksichtigung ­
  finden.
Jene  Zölle,  deren  Bestimmung  in  ihrem  finanziellen  Erfolge
liegt,  nennen  wir  finanzielle  Zölle.  Nicht  als  ob  diese  Zölle
bloß  finanzielle  Wirkungen  hätten,  denn  auch  der  finanzielle  Zoll
hat  volkswirtschaftliche  Folgen  und  hemmt  in  einem  bestimmten
Maße  den  Verkehr,  so  wie  umgekehrt  auch  die  volkswirtschaftlichen
Zölle,  die  Schutzzölle,  finanzielle  Wirkung  haben.  Bei  den  finanziellen
Zöllen  sind  die  wirtschaftlichen  Wirkungen  nur  Nebenwirkungen,  der
Zweck  ihrer  Anwendung  ist  ein  rein  finanzieller;  der  Staat  dehnt
        <pb n="391" />
        D.  VI.  Abschnitt.  Zölle.

373

mit  diesen  Zöllen  sein  System  der  Verzehrungssteuern  auf  solche
Artikel  aus,  welche  vom  Auslande  eingeführt  werden.  Die  charakteristischste ­
  Gruppe  der  finanziellen  Zölle  ist  jene,  welche  solche
Artikel  umfaßt,  die  im  Lande  überhaupt  nicht  produziert  werden
können,  wo  also  kein  Schutzbedürfnis  besteht,  also  Waren,  die
hauptsächlich  aus  natürlichen,  klimatischen  Gründen  im  Lande  nicht
erzeugt  werden  können,  wie  z.  B.  die  Kolonialwaren  in  der  gemäßigten ­
  Zone.  Wo  solche  Zölle  bestehen,  dort  kann  deren  Zweck
nur  der  der  Schaffung  von  Einnahmen  sein,  da  sie  auf  die  Produktion ­
  keinen  Einfluß  ausüben,  dem  Auslande  gegenüber  dem  Inlande
keinen  Vorteil  gewähren  können.  Zölle,  die  auf  Waren  gelegt
werden,  deren  Produktion  im  Inlande  vermöge  natürlicher  Verhältnisse ­
  ausgeschlossen  ist,  gehören  also  JtaP  t^oyr'jV  zu  den  finanziellen ­
  Zöllen.  Ebenso  drückt  sich  der  Charakter  des  finanziellen
Zolles  in  der  Regel  darin  aus,  daß  dieselben  niedriger  angesetzt
werden  als  die  Schutzzölle.  Will  der  Staat  finanziellen  Erfolg  erzielen, ­
  so  muß  der  Zoll  niedrig  sein,  damit  er  die  Einfuhr  nicht
hemme,  will  er  den  Schutz  der  inländischen  Industrie  sichern,  so
muß  im  Gegenteil  der  Zoll  hoch  sein,  damit  die  Einfuhr  der  betreffenden ­
  Ware  erschwert  werde.  Die  finanziellen  Zölle  werden
also  in  der  Regel  niedriger,  die  Schutzzölle  höher  sein  müssen.
Wird  der  finanzielle  Zoll  auf  Waren  gelegt,  die  im  Inlande  erzeugt
werden  können,  dann  kann  derselbe  auch  einen  mäßigen  Schutz
bieten,  während  die  Schutzzölle,  wo  sie  ihr  Ziel  nicht  erreichen,
dem  Staate  mäßige  Einnahme  bieten  können.  Gewiß  ist  aber,  daß
die  beiden  Zwecke  sich  ausschließen;  der  Staat  kann  Einnahmen
erzielen,  aber  nur  dann,  wenn  der  Schutzzweck  nicht  erreicht  wird,
oder  er  kann  den  Schutzzweck,  die  Verhinderung  der  Einfuhr  ausländischer ­
  Waren  erreichen,  dann  wird  aber  der  finanzielle  Zweck
nicht  erreicht.
Da  fast  jedes  Land  einen  oder  den  anderen  Gegenstand  des
Konsums  aufweist,  der  aus  dem  Auslande  eingeführt  werden  muß,
so  bilden  die  finanziellen  Zölle  überall  einen  wichtigen  Zweig  der
Einnahmen.  Darin  liegt  auch  deren  Berechtigung,  da  diese  Einnahme ­
  aus  anderen  Quellen  schwerer  zu  beschaffen  wäre.  In  manchen
Fällen  dient  der  finanzielle  Zoll  überhaupt  als  Ersatz  der  Verzehrungssteuer, ­
  der  dieselbe  Ware  im  Inlande  unterworfen  ist.
Die  finanziellen  Zölle  werden  dort  ergiebiger  sein,  wo  einige
wenige  Massenartikel,  die  den  Gegenstand  des  allgemeinen  Konsums
bilden,  dem  Zolle  unterliegen,  wobei  noch  zu  berücksichtigen  ist,
daß  in  diesem  Falle  auch  der  Verkehr  weniger  Belästigungen  aus-
        <pb n="392" />
        374

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

gesetzt  ist.  So  hat  England  auf  wenige  zahlungskräftige  Artikel
seine  Finanzzölle  beschränkt.
Die  Einträglichkeit  der  Zölle  hängt  namentlich  von  folgenden
Momenten  ab:  a)  richtige  Konstruktion  des  Zolltarifes;  b)  Konsumfähigkeit ­
  und  Konsumrichtung  des  Volkes;  c)  Entwicklung  des
Verkehrs.
2.  Die  Besteuerung  mittels  Zöllen  hat  natürlich  auch  seine
Nachteile.  So  die  mit  der  Kontrolle  des  internationalen  Verkehrs
verbundenen  Belästigungen  des  Personen-  und  Güterverkehrs,  die
großen  Kosten  der  Zollverwaltung,  die  endlose  Kasuistik  bei  Anwendung ­
  der  Zollsätze,  der  Schmuggel  usw.
Die  Einnahmen  aus  Zöllen  betrugen  vor  dem  Weltkriege  annäherungsweise ­
  1 ):

Großbritannien
Frankreich
Italien
Rußland
Rumänien

99  n  PiYV7onf  rlo r  Einnahmen

Die  Kosten  der  Zollbehandlung  sind  in  neuerer  Zeit  außerordentlich ­
  gesunken.  Sie  betrugen  z.  B.  in  Frankreich  am  Anfang
des  XIX.  Jahrhunderts  20  Prozent  der  Einnahme,  in  den  letzten
Jahren  6—7  Prozent.
Der  Weltkrieg  hat  bezüglich  der  Zollpolitik  weitgehende  Vorschläge ­
  aufgeworfen,  die  bis  zur  gänzlichen  Abschaffung  der  Zölle
gehen.  Wenn  diese  Richtung  auch  nicht  zum  Durchbruch  kommt,
doch  ist  es  möglich,  daß  die  Bildung  größerer  Staatenverbände  und
wirtschaftlicher  Zusammenschließung  die  Zollpolitik  in  neue  Bahnen
lenkt.  Dieser  Richtung  steht  wieder  die  Tendenz  der  Isolierung
gegenüber,  welche  Folge  der  großen  Erschöpfung  der  Volkswirtschaft ­
  nach  dem  Kriege  ist  und  dahin  führt,  daß  jeder  Staat  nach
Möglichkeit  seine  Bedürfnisse  aus  eigener  Tätigkeit  decken  will.
Die  finanzielle  Rolle  des  Zollwesens  geht  also  bedeutenden  Veränderungen ­
  entgegen.

b  Wir  sehen  von  den  Zusammengesetzen  Staaten  ab,  da  die  Zolleinnahme
Einnahme  des  Staatenverbandes  und  die  Vergleichung  der  Daten  undurchführbar  ist.
        <pb n="393" />
        D.  VII.  Abschnitt.  Steuermonopole.

375

VII.  Abschnitt.
Steuermonopole.
1.  Eine  eigenartige,  selbständige  Form  der  Besteuerung  bildet
das  Finanzmonopol,  das  Steuermonopol.  Wir  nennen  gewisse
Monopole  zum  Unterschiede  von  Monopolen  volkswirtschaftlicher,
militärischer  Natur  usw.,  Steuermonopole,  Finanzmonopole.  Das
Steuermonopol  ist  in  gewissem  Maße  Rückkehr  zum  privatwirtschaftlichen
  Erwerb  von  Einnahmen,  ergänzt  mit  dem  Zwecke  der
Besteuerung.  Der  Staat  sorgt  hierbei  auf  dem  Wege  wirtschaftlicher ­
  Tätigkeit,  durch  Produktion  oder  In-Verkehrsetzung  für  Gewinnung ­
  von  Einnahmen,  jedoch  in  der  Weise,  daß  er  durch  Ausschluß ­
  der  Konkurrenz  es  ermöglicht,  daß  er  die  Preise  nach  Beheben ­
  festsetze  und  ein  solches  Einkommen  gewinne,  das  den  regelmäßigen ­
  geschäftlichen  Gewinn  übersteigt  und  zwar  in  der  Weise,  daß
er  den  volkswirtschaftlich  gestalteten  Preis  durch  eine  Steuer  erhöht.
Das  Monopol  bezweckt  die  Besteuerung  der  Konsumtion  bei  solchen
Artikeln,  wo  eine  andere  Besteuerungsart  nicht  mit  gleichem  Erfolge
anzuwenden  wäre.
Wenn  jene  Einwendungen  standhalten,  die  gegen  die  wirtschaftliche ­
  Tätigkeit  des  Staates  ins  Feld  geführt  werden,  und  die
wir  an  anderer  Stelle  erörterten,  dann  sprechen  dieselben  in  vollem
Maße  auch  gegen  die  Monopole.  Aber  die  Kraft  dieser  Argumente
hat  gegenüber  den  modernen  Gestaltungen  des  volkswirtschaftlichen
Lebens  im  allgemeinen  viel  verloren.  Auf  allen  Gebieten  treten
monopolistische  Organisationen  —  Kartelle,  Trusts,  Verbände,  Trades-Unions
  usw.  —  auf  und  auch  die  monopolistische  Organisation  staatlicher ­
  Unternehmungen  —  Eisenbahnen,  Bergwerke,  Wasserkräfte,
Elektrizitätswerke  —  ist  im  Zunehmen  begriffen.  Halten  die  zugunsten ­
  der  freien  Konkurrenz  und  zuungunsten  der  Monopole  ins
Treffen  geführten  Argumente  gegenüber  den  neuen  Gestaltungen
nicht  mehr  stand,  so  haben  sie  ihr  Gewicht  auch  gegenüber  den
Steuermonopolen  verloren.
Größeres  Gewicht  hat  das  Argument,  daß  der  Staat  oft  die
allerunentbehrlichsten  Lebensrnittel  zum  Gegenstände  des  Monopols
gemacht  hat  und  so  durch  deren  hohe  steuerliche  Belastung  die
rationelle  Befriedigung  der  Bedürfnisse  erschwerte,  ja  manchmal
unmöglich  machte.  Namentlich  dieser  Umstand  hat  die  Monopole
oft  verhaßt  gemacht,  so  daß  dieselben  in  einzelnen  Fällen  sogar
Revolutionen  verursachten.  Die  Monopole  begleitet  oft  auch  der
Nachteil,  daß  der  Staat,  von  der  Kontrolle  der  Konkurrenz  befreit,
        <pb n="394" />
        376

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  wirtschaftliche  Funktion  schlechter  versieht,  Waren  minderer
Qualität  produziert  oder  das  Bedürfnis  sonstwie  schlechter  befriedigt,
im  Handel  nicht  die  gewohnte  Bequemlichkeit  bietet,  nicht  die
gewohnte  Zuvorkommenheit  beweist,  kurzum  mangelhafter  die  Aufgaben ­
  erfüllt.  Überdies  macht  das  Monopol  die  Kontrolle  der
Staatsbürger  nötig,  damit  der  Zweck  des  Monopols  nicht  vereitelt
werde.  Bei  Waren,  die  nicht  bloß  dem  menschlichen  Konsum
dienen,  sondern  auch  sonst,  z.  B.  bei  der  Produktion  verwendet
werden,  wie  z.  B.  Salz,  wird  die  Verteuerung  auf  die  Produktion
schädlich  einwirken;  will  jedoch  der  Staat  den  Bedarf  der  Produktion
billiger  befriedigen,  dann  muß  er  den  betreffenden  Artikel  durch
chemische  Verfahren  für  den  menschlichen  Bedarf  unbrauchbar
machen,  was  jedenfalls  ein  irrationelles  Vorgehen  ist.  In  einzelnen
Fällen  kommt  auch  der  Umstand  in  Betracht,  daß  der  Staat  durch
das  Monopol  das  Terrain  der  Privattätigkeit  einengt.  Diese  Einwendungen ­
  haben  mehr  weniger  Gewicht  und  es  ist  unzweifelhaft,
daß  das  Monopol  als  Besteuerungsmodus  nur  vorsichtig  und  in
Ausnahmefällen  Anwendung  finden  kann.
Bei  Beurteilung  der  Berechtigung  des  Monopols  darf  aber  nicht
davon  ausgegangen  werden,  daß  die  Produktion,  Zirkulation,  Konsumtion ­
  des  betreffenden  Artikels  vollständig  frei  ist,  da  ja  auch
andere  Besteuerungsarten,  mit  denen  das  Monopol  zu  vergleichen
ist,  die  Gestaltung  von  Produktion,  Zirkulation  und  Konsumtion
modifizieren  und  belästigen.  Wie  wir  an  anderer  Stelle  sahen,
haben  auch  die  übrigen  Formen  der  Verzehrungssteuer  ihre  großen
Nachteile,  auch  diese  stören  die  natürliche  Gestaltung  des  wirtschaftlichen ­
  Lebens;  auch  diese  können  das  wirtschaftliche  Leben  in
falsche  Richtungen  lenken;  auch  diese  setzen  verschiedene  Kontrollverfahren ­
  voraus;  auch  diese  rufen  Reibungen  zwischen  dem  Staat
und  den  Staatsbürgern  hervor.  Daß  das  Monopol  den  Kreis  der
Privattätigkeit  einengt,  gilt  auch  nur  mit  Bezug  auf  einen  Teil  der
Unternehmertätigkeit,  aber  bei  staatlichen  Monopolen  werden  in  den
höheren  Stellen  Individuen  Verwendung  finden,  die  sonst  der  Klasse
der  Unternehmer  angehören  würden.
Mit  Rücksicht  auf  die  gegenüber  den  Monopolen  sich  geltend
machende  Abneigung  ist  daran  zu  erinnern,  daß  die  neue  Zeit
auf  vielen  Gebieten  monopolistische  Gestaltungen  beförderte,  da
diese  notwendigerweise  aus  dem  Boden  der  modernen  Wirtschaft,
gerade  infolge  der  bis  zum  Exzeß  getriebenen  Konkurrenz  entstehen.
Wenn  aber  eine  Wahl  getroffen  werden  muß  zwischen  staatlichen
und  privatwirtschaftlichen  Monopolen,  werden  wir  keinen  Moment
anstehen,  den  staatlichen  den  Vorzug  zu  geben,  da  diese  jedenfalls
        <pb n="395" />
        D.  VII.  Abschnitt.  Steuermonopole.

377

mehr  durch  das  Gemeininteresse  geleitet  werden  dürften,  als  die
privatwirtschaftlichen  Monopole.
Dort  also,  wo  die  Produktion  ohnedies  wenigstens  in  den  höheren
Kreisen  der  Unternehmung  in  die  Hände  monopolartiger  Aktiengesellschaften ­
  oder  anderer  Gebilde  gerät,  dort,  wo,  wie  an  anderer
Stelle  entwickelt  wurde,  zwischen  staatlichem  und  privatem  Betrieb
kein  Unterschied  ist,  bei  staatlichem  Betrieb  ein  höherer  Grad  der
Vollkommenheit  erreicht  werden  kann,  nachdem  die  Vereinigung
der  betreffenden  Produktionszweige  in  einer  Hand,  deren  Leitung
nach  gleichförmigen  Regeln,  die  vollständige  Durchführung  der
Arbeitsteilung,  die  öffentliche  Kontrolle,  welcher  jede  Tätigkeit
des  Staates  unterworfen  ist,  die  Reichlichkeit  des  Staatskredits,  das
Ausschließen  der  störenden  Wirkungen,  Nebenwirkungen  der  freien
Konkurrenz,  der  durch  höhere  Gesichtspunkte  geleitete  Staatswille
nach  vielen  Richtungen  hin  günstig  wirken,  —  wird  die  Besteuerung
in  Form  des  Monopols  berechtigt  sein.  Produktion  und  Konsumtion
werden  sich  nicht  in  Gegensätzen  bewegen,  denn  bei  Monopol  ist
es  leicht  die  Größe  der  Konsumtion  festzustellen;  die  Produktionskosten ­
  können  auf  das  Minimum  reduziert  werden;  der  ausgedehnte
Betrieb  gestattet  große  Investitionen,  kostspielige  Experimente
und  Einrichtungen;  den  Forderungen  der  Hygiene  in  der  allgemeinen ­
  Verwaltung,  namentlich  aber  den  Interessen  der  Arbeiterklasse ­
  kann  in  höherem  Maße  Sorge  getragen  werden.  Auch  in
sittlicher  Richtung  kann  der  Staat  oft  durch  Monopole  auf  Beschränkung ­
  schädlicher  Richtungen  erfolgreicher  hinwirken.
Das  Monopol  wird  in  verschiedener  Weise  durchgeführt.  Der
Betrieb  eines  Artikels  kann  vollständig  monopolistisch  organisiert ­
  sein  vom  ersten  Momente  der  Produktion  bis  zum  letzten
Stadium  des  Verkehrs,  wenn  derselbe  in  den  Kreis  der  Konsumtion
übergeht;  in  diesem  Falle  ist  das  Monopol  ein  vollständiges.
In  der  Regel  ist  das  Monopol  aber  ein  partielles,  da  das  vollständige ­
  Monopol  einen  zu  großen  Apparat  erfordert  und  die  wirtschaftliche ­
  Tätigkeit  der  Staatsbürger  übermäßig  beschränkt.
Die  Frage  der  Totalität  und  Partialität  des  Monopols  hängt
natürlich  nicht  mit  der  Güte,  der  V  ollkommenheit  des  Monopols
zusammen,  denn  auch  das  partielle  Monopol  kann  vollkommener
Natur  sein.  Der  Gegenstand  des  partiellen  Monopols  ist  die  Produktion ­
  oder  der  Verkehr,  oft  auch  nur  ein  Teil  derselben,  z.  B.
auf  dem  Gebiete  der  Produktion  bloß  die  Raffinierung  des  betreffenden ­
  Artikels,  oder  die  Aufarbeitung  des  Rohproduktes  resp.
die  Fabrikation;  auf  dem  Gebiete  des  Verkehrs  hinwieder  nicht
der  ganze  Verkehr,  sondern  bloß  der  Großhandel,  während  der
        <pb n="396" />
        378

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Kleinhandel,  der  Verkehr  mit  dem  Konsumenten  frei  ist  oder  um
gekehrt,  der  Großhandel  ist  frei  und  den  Kleinhandel  mit  dem
Konsumenten  versieht  der  Staat.
Eine  milde  Form  des  Monopols  ist  es,  wenn  dasselbe  sich  nur
darauf  erstreckt,  daß  der  Staat  bloß  ein  Element  sich  vorbehält
so  der  Vorschlag,  das  Spiritusmonopol  in  der  Weise  zu  verwirklichen, ­
  daß  der  Staat  die  Flaschen  liefert.  Oder  wenn  der  Staat
den  Handel  mit  dem  betreffenden  Artikel  einfach  an  eine  Konzession ­
  bindet.  Namentlich  bei  solchen  Artikeln  sind  viele  Arten
des  Monopols  denkbar,  deren  Produktion  zahlreiche  Momente  darbietet. ­
  Wir  werden  dies  bei  den  Verzehrungssteuern  näher  in
Betracht  ziehen.
Nach  Bastable 1 )  sind  Handlungen  und  Einrichtungen  weniger
geeignet,  Gegenstände  des  Monopols  zu  bilden,  wie  Waren,  von
den  Waren  wieder  hauptsächlich  Luxuswaren  unter  folgenden  Voraussetzungen: ­
  a)  wenn  der  Staat  ein  hohes  Einkommen  beschaffen
muß,  also  sonst  ein  hoher  Steuerfuß  angewendet  werden  müßte;
b)  wenn  die  Kontrolle  der  besteuerten  Privatindustrie  sehr  schwierig
ist;  c)  bei  geringer  technischer  Kompliziertheit;  d)  keine  exzessive
Ausdehnung  des  betreffenden  Produktionszweiges.  So  meint  er.
daß  z.  B.  die  Monopolisierung  der  englischen  Baumwollindustrie
eine  Utopie  wäre.
Die  Gegenstände  der  tatsächlich  bestehenden  Monopole  sind
sehr  verschieden.  Zu  ihrer  Charakterisierung  läßt  sich  kaum  etwas
anderes  anführen,  als  daß  es  in  der  Regel  Gegenstände  des  Massenonsums
  sind.  Vorzüglich  bei  folgenden  Gegenständen  sehen  wir
das  Monopol  durchgeführt:  Salz,  Tabak,  Alkohol,  Zündhölzchen,
Spielkarten,  Zucker,  Sacharin,  Petroleum,  Erdgas,  Opium  usw.
.  Von  agrarischer  Seite  wurde  vor  Jahren  (Antrag  Graf  Kanitz
im  Deutschen  Beichstage  1894)  die  Einführung  des  Getreidemonopols ­
  gefordert.  Infolge  der  staatlichen  Organisation  des  Getreidehandels ­
  im  Weltkriege  hat  die  Idee  aus  finanziellen  Gründen  Anänger
  gefunden.  Unbedingt  würde  ein  Getreidemonopol  dem  Staate
große  Einkünfte  sichern,  freilich  mit  Belastung  des  notwendigsten
Lebensmittels.  Der  Abbau  der  Preise  nach  dem  Kriege  würde
es  jedenfalls  möglich  machen,  einerseits  dem  Staate  die  nötigen
Einkünfte  zu  sichern  —  wenigstens  für  die  schwierigste  Zeit  der
ersten  Jahre  —,  andererseits  eine  wesentliche  Verbilligung  des
Brotes  durchzuführen.
*)  Taxation  through  monopolies  (Economic  Journal  I  8.  307).
        <pb n="397" />
        E.  I.  Abschnitt.  Die  Steuerverwaltung.

379

E.  Die  Steuerverwaltung.
I.  Abschnitt.
Organisation  der  Steuerverwaltung.
1.  Eine  der  ersten  Bedingungen  einer  erfolgreichen  Wirksamkeit ­
  des  Steuerwesens  ist  die  Steuer  Verwaltung,  d.  h.  jener
Teil  der  Exekutive,  welcher  die  auf  das  Steuerwesen  bezughabenden
Gesetze  verwirklicht.  Ja  bis  zu  einem  gewissen  Punkte  ist  Kaizl
Recht  zu  geben,  der  darauf  hinweist,  daß  die  Entwicklung  des
Steuersystems  selbst  hauptsächlich  von  der  Vervollkommnung  der
Steuerverwaltung  abhängt.  Insolange  ein  entsprechender,  vertrauenswürdiger, ­
  präzise  wirkender  Steuerverwaltungsorganismus  fehlt,  wird
das  Steuersystem  ein  rohes,  unvollkommenes  bleiben,  das  erst  dann
sich  verfeinert,  wenn  —  um  uns  so  auszudrücken,  —  die  Nervenfasern ­
  der  Steuerverwaltung  sich  verfeinern  und  empfindlicher
werden.  Nichts  liefert  einen  besseren  Beweis  für  die  Abhängigkeit
des  Steuerwesens  von  der  Verwaltung,  als  daß  die  Unvollkommenheit ­
  der  Steuerverwaltung  ihrerseits  den  Fortschritt  des  Steuerwesens ­
  hinderte,  andrerseits  der  Mangel  des  entsprechenden  Apparates
den  Staat  zwang,  die  Steuern  in  Pacht  zu  geben  und  dieselben  so
gewissermaßen  zum  Gegenstände  des  Geschäftes  zu  machen.  Die
zweckentsprechende  Tätigkeit  der  Steuerverwaltung  hängt  von  zwei
Umständen  ab:  a)  von  der  Organisation  und  den  Organen  der
Steuerverwaltung;  b)  von  den  Prinzipien  der  Steuerverwaltung.
Hinsichtlich  der  Organisation  der  Steuerverwaltung  ist  auch
hier  eine  zweifache  Gliederung  nötig,  und  zwar  nach  Gegenständen
und  nach  Instanzen.  Der  große  Umfang  und  die  Verzweigung  der
Steuerverwaltung  fordert  schon  gemäß  dem  Prinzipe  der  Arbeitsteilung ­
  die  fachgemäße  Scheidung  und  Gruppierung  der  Organe.
Nach  Instanzen  fordern  sowohl  die  fachlichen  als  die  territorialen
Gesichtspunkte  die  entsprechende  Gliederung,  Neben-  und  Unterordnung ­
  der  Organe.  Im  allgemeinen  ist  ein  fachlich  geschultes,
in  genügender  Zahl  bestelltes  Beamtenelement  nötig.  Bei  den
höheren  Organen  ist  von  besonderer  Wichtigkeit  die  richtige  Erkennung ­
  der  staatlichen  und  sozialen  Interessen,  Würdigung  ihres
Zusammenhanges.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  auch  bei  den
auf  dem  Gebiete  des  Steuerwesens  tätigen  Organen  Unabhängigkeit
nach  Oben  und  Unten.
        <pb n="398" />
        380

4.  Buch  V.  Teil.  Die  Steuern.

2.  Ein  Haupterfordernis  eines  entsprechenden  Steuerverwaltungssystems ­
  ist  die  harmonische  Befriedigung  der  staatlichen  und  sozialen  mi
Interessen.  Eine  Gewähr  bietet  hierfür  das  Zusammenwirken  In
der  staatlichen  und  sozialen  Elemente,  die  Verknüpfung  des  Staat-  lie
liehen  und  autonomen  Organismus.  Dies  ist  um  so  nötiger,  als  auf  di
dem  Gebiete  des  Steuerwesens  sich  natürlich  am  stärksten  der  D
Gegensatz  zwischen  den  Interessen  des  Staates  und  den  engherzig  tie
bestimmten  Interessen  des  Individuums  manifestiert.  Den  glattesten  11
Ausgleich  dieses  Gegensatzes  sichert  eine  solche  Einrichtung  der
Steuerverwaltung,  die  es  möglich  macht,  daß  die  Vertreter  der  ein-  ei:
zehren  Interessengruppen  gemeinsam  an  der  Erledigung  der  Auf-  er
gaben  teilnehmen.  Die  Tätigkeit  der  Selbstverwaltung  auf  diesem  g£
Gebiete  findet  noch  darin  ihre  Begründung,  daß  das  Steuerwesen  al
solche  Kenntnisse  und  eine  derartige  Orientiertheit  erfordert,  welche  in
bei  den  Mitgliedern  der  verschiedenen  sozialen  Lebensberufe  am  be
besten  zu  finden  sind.  Und  während  auf  anderen  Gebieten  der
Verwaltung  das  Selfgovernment  eben  infolge  des  Umstandes  versagt,  zi

daß  auf  jedem  Gebiete  spezielle  Fachkenntnisse  erfordert  werden,
ist  hier  schon  in  dem  Lebensberufe  und  den  individuellen  Beziehungen ­
  die  Befähigung  gegeben.  Andrerseits  wirken  wohl  die  individuellen ­
  Interessen  störend  auf  die  entsprechende  Erfüllung  der
selfgovernmentalen  Funktionen,  was  nur  durch  die  richtige  Auswahl
der  autonomen  Elemente  und  namentlich  durch  Vermeidung  jeder
einseitigen  Klassenvertretung  oder  engherzigen  territorialen  Lokalpatriotismus ­
  zu  erreichen  ist.
Das  ganze  Gebiet  der  Steuerverwaltung  durchzieht  ein  System  ^
von  Kontrollen,  welche  auf  jedem  Punkte  die  Aufgabe  haben,  das  ^
Interesse  des  Staates  gegenüber  dem  privaten  Interesse  zu  schützen.  21
Namentlich  bei  den  indirekten  Steuern,  den  Zöllen  spielen  diese  ai
Kontrollorgane  eine  große  Rolle.  Ihre  Aufgabe  ist  eine  um  so
wichtigere  und  schwierigere,  je  weniger  das  Pflichtbewußtsein  und  ^
das  staatliche  Gemeingefühl  der  Staatsbürger  oder  einzelner  Schichten  *)  **
derselben  entwickelt  ist,  je  größer  die  Ansprüche  des  Staates  sind  8
und  je  ungünstiger  das  Verhältnis  zwischen  dem  Staatsbedarf  und  ^
dem  Nationaleinkommen  ist,  wie  dies  namentlich  infolge  des  Welt-  ^
krieges  sich  gestaltet  hat.  -  “

*)  Sehr  charakteristisch  ist,  was  in  dieser  Beziehung  Adams  von  der  Steuervorschreibung
  bei  der  property  tax  sagt:  The  assessors  are  commonly  local  officers  a
dependent  for  their  places  upon  the  suffrage  of  those  whose  property  they  assess,  li
and  since  these  assessments  are  taken  as  basis  of  county  and  state  taxes  as  well  j
as  of  township  taxes  a  strong  temptation  is  presented  to  each  assessor  to  value  T
the  property  in  his  township  as  low  as  possible  (Finance,  8.  445).  I
        <pb n="399" />
        E.  II.  Abschnitt.  Bemessung  und  Veranlagung  der  Steuern.  381

Zu  erwähnen  ist  noch  eine  wichtige  Voraussetzung  der  Zweckmäßigkeit ­
  der  Steuerverwaltung,  nämlich  daß  gegen  Rechts-  und
Interessenverletzungen  infolge  unrichtiger  Anwendung  der  steuerlichen ­
  Rechtssätze  von  seiten  der  Steuerverwaltung  den  Staatsbürgern
die  entsprechenden  Rechtsmittel  zur  Verfügung  gestellt  werden  müssen.
Dies  geschieht  in  höchster  Instanz  in  der  Regel  durch  die  Organisation ­
  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  in  neuester  Zeit  (Deutschland
1918)  durch  Errichtung  eines  eigenen  Steuergerichtshofes.
Die  Steuerverwaltung  begegnet  in  der  Gegenwart  jedenfalls
einer  richtigeren  Auffassung  von  der  Natur  der  Steuerpflicht,  und  dem
entspricht  die  Beobachtung,  daß  die  relativen  Kosten  der  Steuergebahrung
  einen  bescheidenen  Aufwand  verursachen.  So  haben  die
allgemeinen  Erhebungskosten  in  Ungarn  bei  den  direkten  Steuern
im  Jahre  1913  0,7  Prozent,  bei  den  indirekten  Steuern  0,6  Prozent
betragen.
Die  detaillierte  Durcharbeitung  der  hier  kurz  skizzierten  Prinzipien ­
  wird  bei  den  einzelnen  Problemen  erfolgen.

II.  Abschnitt.
Bemessung  und  Veranlagung  der  Steuern.
1.  Die  Steuerbemessung  ist  jenes  Verfahren,  welches  die  Erforschung ­
  der  Steuer  Objekte  und  die  auf  dem  Gesetze  beruhende
Feststellung  der  mit  dem  Steuerobjekt  verbundenen  Steuerpflicht
zum  Gegenstände  hat.  Die  Steuerbemessung  führt  dann  zur  Veranlagung, ­
  Umlegung  der  Steuer,  zur  Steuervorschreibung.
Die  Hauptaufgabe  der  Bemessung  und  Veranlagung  der  Steuern
besteht  darin,  daß  der  Staat  das  volle  Einkommen  gewinne,  welches
im  Sinne  der  Gesetze  ihm  aus  dem  Einkommen  der  Staatsbürger
gebührt.  Diese  Operation  muß  also  derart  eingerichtet  werden,
daß  der  Staat  nicht  verkürzt  werde,  was  nur  so  erreicht  werden
kann,  wenn  der  Staat  alle  Mittel,  die  zum  Ziele  führen,  anzuwenden
imstande  ist.  Andrerseits  muß  das  Steuersubjekt  gegen  jede  Willkür
geschützt  und  mit  den  nötigen  Rechtsmitteln  versehen  werden.  Der
Erfolg  der  Steuerbemessung  hängt  in  erster  Reihe  von  den  Organen
ab,  die  mit  der  Arbeit  der  Bemessung  betraut  werden,  ferner  natürlich ­
  von  der  Natur  der  Steuer  selbst.  Sie  ist  leichter  bei  den
Ertragssteuem,  die  auf  bestimmten  Symptomen  beruhen,  als  bei  den
Personalsteuern,  welche  die  Kenntnis  der  persönlichen  Verhältnisse
        <pb n="400" />
        382

4.  Buch.  Y.  Teil.  Die  Steuern.

der  Steuerträger  voraussetzen,  die  zum  Teil  nur  unter  Mitwirkung
derselben  zu  erfassen  sind,  die  überdies  einem  weit  größeren  Wechsel
nach  Zeit  und  Raum  und  Umständen  unterworfen  sind,  wie  die
Realsteuern.  Namentlich  bei  den  Personalsteuem,  zum  Teil  bei
den  Verzehrungssteuern,  ergibt  sich  die  Notwendigkeit  der  Datensammlung, ­
  Erforschung  der  Erscheinungen  zur  Durchführung  der
Steuerbemessung.
Die  zur  Steuerbemessung  nötigen  Daten  können  auf  folgende
Weise  eruiert  werden:  a)  bei  den  Steuersubjekten.  Die  Mitwirkung
der  Steuersubjekte  ist  entweder  obligat  oder  freiwillig,  fakultativ
Im  ersten  Falle  sind  sie  verpflichtet  die  staatlichen  Organe  über
jene  Daten  aufzuklären,  auf  Grund  derer  auf  die  Steuerquellen  geschlossen ­
  werden  kann.  Hier  kann  namentlich  zur  Pflicht  gemacht
werden  die  Vorlage  von  Steuerbekenntnissen,  Geschäftsbüchern,
Haushaltungsbüchern,  die  Kontrolle,  Überwachung  der  Produktionsstätten, ­
  detaillierte  Ausweise  über  Geschäftsvorgänge,  Anlage  von
fiskalischen  Zwecken  dienenden  Registern  usw.  Stein  ist  der  Ansicht, ­
  daß  soweit  es  eine  finanzielle  Messung  gibt,  der  durch  das
Bekenntnis  verursachte  Konflikt  zwischen  der  staatsbürgerlichen
Pflicht  und  dem  Einzelinteresse  dem  Individuum  nicht  zugemutet
werden  darf,  mit  Ausnahme  der  von  ihm  sogenannten  individualen
Einkommensteuer,  wo  die  finanzielle  Messung  versagt. 1 )  Bei  allen
von  seiten  der  Steuerträger  vorgelegten  Daten  müssen  Garantien
gewonnen  werden,  die  deren  Richtigkeit  bekunden.  Diesem  Zwecke
dienen  die  Detaillierung  der  Bekenntnisse,  das  Ausweisen  von  Geschäftsbüchern, ­
  ganz  besonders  aber  die  Bekräftigung  mittels  Ehrenwortes ­
  oder  Eides.  Die  Verweigerung  der  Bekenntnisse,  Angabe
falscher  Daten  werden  strenge  bestraft  werden  müssen.  Namentlich
die  großen  Anforderungen  des  Weltkrieges  zwingen  zur  Anwendung
energischer  Mittel,  zu  denen  nun  auch  —  als  Novum  —  Gefängnisstrafe ­
  gehört.  Wie  es  scheint,  hat  namentlich  England  bei  den
Kriegssteuern  nicht  bloß  dafür  gesorgt,  dieselben  hoch  anzusetzen,
sondern  auch  Vorsorge  getroffen,  daß  der  Staat  nach  Möglichkeit
die  Steuerquellen  genau  erforsche.  Ohne  diese  Vorkehrungen  sind
die  Erhöhungen  der  Steuer  kaum  genügend,  um  den  Staat  in  den
Besitz  der  nötigen  finanziellen  Mittel  zu  setzen.
Zur  Kontrolle  der  Bekenntnisse  dienen  verschiedene  Verfahren.
Hierher  gehört  die  Vergleichung  der  Daten  mit  aus  anderen
Quellen  stammenden  Daten,  wo  es  namentlich  von  Vorteil  ist,  wenn
diese  Daten  dem  Interesse  der  Steuersubjekte  dienen,  das  Steuer-’)

  Finanzwissenschaft  I  2.  8.  428.
        <pb n="401" />
        E.  II.  Abschnitt.  Bemessung  und  Veranlagung  der  Steuern.  383
Subjekt  also  danach  trachtet,  seine  Lage  möglichst  günstig  darzustellen. ­
  Wertvoll  ist  die  Mitwirkung  gewisser  Personen,  die  in  der
Lage  sind,  die  betreffenden  Verhältnisse  genau  zu  kennen,  wie  z.  B.
der  Dienstherren  bezüglich  ihres  Personals,  der  Grundbesitzer  hinsichtlich ­
  der  Pächter  und  umgekehrt,  der  Hausbesitzer  hinsichtlich
ihrer  Mieter  und  umgekehrt.  Die  Mitwirkung  von  Berufsgenossen
ist  gleichfalls  unentbehrlich,  was  bei  der  Zusammenstellung  der
Steuerkommissionen  in  Betracht  zu  ziehen  ist.  Nicht  zu  verwerfen
ist  der  Vorgang,  wonach  die  Steuerbekenntnisse  veröffentlicht  werden
und  so  die  Kontrolle  der  Öffentlichkeit  überlassen  wird.  Die  Publikation ­
  wird  oft  gute  Dienste  leisten,  obwohl  hier  alles  von  dem
Charakter  des  Volkes  abhängt.  Es  fehlt  nämlich,  wie  wir  weiter
unten  sehen  werden,  nicht  an  Erfahrungen,  wonach  die  Publikation
der  Bekenntnisse  nur  zur  Folge  hatte,  daß  nun  auch  solche,  die
bisher  ehrlich  fatiert  haben  —  das  schlechte  Beispiel  sehend,  dieses
befolgten.  Auch  hat  man  die  Erfahrung  gemacht,  daß  mit  der  Zeit
das  Interesse  abstumpft  und  sich  niemand  für  die  publizierten  Daten
interessiert,  was  auch  damit  zusammenhängt,  daß  ja  nur  wenige
geneigt  sind,  zu  denunzieren,  wenn  es  sich  nicht  gerade  um  eine
Person  handelt,  der  man  als  Konkurrenten  oder  persönlichen  Feind
schaden  will.
b)  Die  Daten  können  ferner  auf  offiziellem  Wege  beschafft
werden.  Namentlich  die  offizielle  Sammlung  der  nötigen  Daten
vermag  das  Staatsinteresse  zu  schützen.  Doch  ist  dieses  Verfahren
von  gewissen  Bedingungen  abhängig.  Die  amtlichen  Organe  verfügen ­
  selten  über  jene  Orientiertheit,  über  jene  Kenntnisse,  jene
Autorität,  welche  bei  den  Personalsteuern  erforderlich  sind  zur  Erforschung ­
  und  Abschätzung  der  Steuerquellen.  Darum  kann  das
rein  amtliche  Verfahren  nur  bei  jenen  Steuern  Anwendung  finden,
bei'  denen  auf  Grund  objektiver  Symptome  die  Festsetzung  der
Steuerkräfte  geschieht.  Auch  dort  ist  es  anwendbar,  wo  die  Steuerträger ­
  verpflichtet  sind  Bücher  zu  führen,  aus  denen  die  nötigen
Daten  geschöpft  werden  können.  Schäffle  ist  der  Ansicht,  daß
dort,  wo  mit  Eid  zu  bekräftigende  Bücher  geführt  werden,  die  amtliche ­
  Schätzung  vollkommen  Platz  greifen  könnte,  was  die  größeren
Steuerkräfte,  Geschäftsleute,  Industrielle  usw.  im  Interesse  der  Vermeidung ­
  der  Kommissionsverhandlungen  gewiß  bereitwillig  akzeptieren ­
  würden.  Natürlich  muß  die  strenge  Geheimhaltung  gesichert
sein.  Das  Verfahren  der  Schätzungsorgane  kann  durch  dem  englischen
System  entsprechende  sogenannte  „fliegende  Kommissionen“ ­
  kontrolliert  werden.  Das  Personal  soll  oft  gewechselt
werden,  von  Jahr  zu  Jahr,  eventuell  unmittelbar  vor  Einleitung  des
        <pb n="402" />
        384

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Einsch'ätzungsverfahrens  durch  Los  bestimmt  werden  usw.  Natürlich
hängt  bei  diesem  Verfahren  sehr  viel  von  der  Verläßlichkeit,  Sachkenntnis, ­
  Unabhängigkeit  der  Organe  ab.  Was  speziell  die  materielle ­
  Unabhängigkeit  betrifft,  so  spielen  hier  die  Dienst-  und  Beförderungsverhältnisse, ­
  entsprechendes  Gehalt  usw.  eine  große  Rolle.
Auch  durch  Prämien  kann  der  Eifer  der  Beamten  angestachelt
werden.  In  Ungarn  wurde  im  Weltkriege  aus  Anlaß  der  Einführung
der  persönlichen  Steuern  das  Organ  der  Steuerkommissäre  geschaffen,
die  namentlich  die  Aufgabe  haben,  die  Verhältnisse  der  Steuerträger
zu  erkundschaften,  gewissermaßen  Steuerdetektive.
c)  Die  nötigen  Daten  werden  oft  durch  die  mit  der  Steuerumlegung ­
  betrauten  Kommissionen  beschafft.  Zweck  dieser  Kommissionen ­
  ist,  die  staatlichen  Organe  in  der  Erfassung  und  Abschätzung ­
  der  Steuerquellen  zu  unterstützen,  woraus  auch  folgt,  daß
die  Kommissionen  diese  Funktionen  nicht  für  sich  allein  beanspruchen
können  und  daß  die  staatlichen  Organe  die  führende  Rolle  spielen.
Nach  Schäffle  sind  namentlich  in  Staaten  mit  großen  politischen,
nationalen,  sozialen  Gegensätzen  Garantien  nötig  für  die  entsprechende ­
  Tätigkeit  dieser  Kommissionen.  Er  hebt  namentlich
folgendes  hervor:  1.  Der  Staat  sichere  namentlich  durch  prozentuale
Steuern  das  Interesse  für  strenge  Bekenntnisse.  2.  Es  soll  gesorgt
werden,  daß  die  Organe  des  Selfgovernments,  in  deren  Kreise  die
Kommissionen  wirken,  an  der  richtigen  Steuerumlegung  ein  Interesse ­
  haben  sollen.  3.  Die  Rechtsvertreter  des  Fiskus  sollen  ebenso
das  Recht  der  Reklamation  haben,  wie  der  Steuerträger.  4.  Die
höchstbesteuerten  Steuerträger  sollen  nicht  die  Majorität  besitzen.
5.  In  gewissen  Fällen  sollen  die  Mitglieder  ausgelost  werden.  6.  Jeder
soll  das  Recht  haben,  neben  Ausweisung  von  korrekt  geführten
Büchern  die  amtliche  Steuerumlegung  zu  fordern.  7.  Jede  wichtigere
Einkommensquelle  soll  gesondert  ausgewiesen  werden,  mit  Unterscheidung ­
  der  großen,  mittleren  und  kleinen  Betriebe.  8.  Das  aus
Kapital  stammende  Einkommen  soll  ebenso  genau  erforscht  werden,
wie  das  aus  Grund  und  Boden,  aus  Häusern  stammende  Einkommen.
Bei  der  Steuerumlegung  ist  es  unumgänglich  nötig,  die  mitwirkenden ­
  Organe  mit  den  nötigen  Befugnissen  und  Machtmitteln
auszustatten,  um  jeden  rechtswidrigen  Widerstand  zu  brechen.
Die  Interessen  der  Einschätzung  sind  noch  auf  folgende  Weise
zu  befördern:  1.  Zusammenschreibung  der  objektiven  Symptome,
Anlegung  von  Katastern,  gewerbestatistische  Aufnahmen,  Viehzählungen ­
  usw.;  2.  Bußen  und  Strafen;  3.  Prämien  zur  Belohnung
der  Steuerorgane;  4.  Kontrolle  der  Konkurrenten;  5.  Belohnung  von
Angaben,  Informationen  der  Steuerbehörde;  6.  in  gewissen  Fällen
        <pb n="403" />
        E.  II.  Abschnitt.  Bemessung  und  Veranlagung  der  Steuern.  385

Festsetzung  des  Steuerkontingents,  damit  jedes  Glied  der  betreffenden
Klasse,  Berufsgruppe  ein  Interesse  habe,  daß  jeder  nach  seiner
Leistungsfähigkeit  besteuert  werde;  7.  Benutzung  aller  im  Besitze
des  Staates  oder  anderer  öffentlicher  Körperschaften  befindlichen
Daten,  Dokumente  usw.  (Grundbücher,  Notariatsurkunden,  statistische ­
  Ausweise,  Aufzeichnungen  der  Banken  usw.).
Unzweifelhaft  ist  es  von  hoher  Wichtigkeit,  daß  die  Steuerbemessungs-
  und  Steuerumlegungskommissionen  entsprechend  organisiert ­
  seien.  Namentlich  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  Kommission
in  ihrer  Zusammensetzung  die  Verhältnisse  des  betreffenden  Territoriums ­
  nach  Beruf  und  wirtschaftlicher  Lage  treu  widerspiegele
und  die  Verhältnisse  desselben  genau  kenne.  Die  bei  der  Umlegung
der  ersten  österreichischen  Einkommensteuer  tätigen  Kommissionen
zeigten  folgende  Zusammensetzung:

ernannte  Mitglieder  gewählte  Mitglieder

Urproduktion

16

26

Gewerbe

22

33

Handel

16

10

freie  Berufe

46

28

Nach  der  Größe  des  Einkommens  verteilten  sich  die  Kommissionsmitglieder

  im  Verhältnis  zu
Steuerträger

den

derselben

Klasse  ungehörigen

unbekannt

0,89

—

Steuerfrei

5,80

—

600—  1000  Gulden

20,67

5,40

1000—  2000  „

34,13

1,80

2000—  3000

13,67

2,20

3000—  5000  „

11,06

3,96

5000—12000

8,97

11,29

12000—50000

4,35

32,80

über  50  000  „

0,50

22,07

2.  Der  Steuerüberwälzung  in  manchem  ähnlich  ist  das  Bestreben,
der  Steuer  sich  zu  entziehen.  Dieses  Bestreben  nimmt  verschiedene
Formen  an,  Steuerentziehung,  Steuerbetrug,  Steuerflucht  usw.  Die
Steuer  entzieh  un  g  unterscheidet  sich  von  der  Steuerüberwälzung
darin,  daß  bei  letzterer  der  Staat  die  Steuer  nicht  verliert,  nur
wird  sie  nicht  von  jenem  Individuum  gezahlt,  das  der  Staat  als
Steuersubjekt  ausersehen  hat.  Die  Steuerüberwälzung  ist,  wie  wir
gesehen  haben,  nicht  zu  vermeiden,  die  Steuerhinterziehung  muß
vereitelt  werden.  Das  Bestreben  der  Steuerhinterziehung  kann  von
Feldes,  Finanz  Wissenschaft.
        <pb n="404" />
        386

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Einzelnen  oder  von  ganzen  Gruppen  ausgehen.  Die  von  den  Einzelnen ­
  ausgehende  Steuerhinterziehung  hängt  hauptsächlich  von  der
Moral  der  Steuerträger  und  von  dem  Steuerdruck  ab.  Wo  das
Bewußtsein  der  Steuerpflicht  in  den  Staatsbürgern  noch  nicht  entsprechend ­
  entwickelt  ist,  dort  werden  die  Steuerträger  nach  Möglichkeit ­
  bestrebt  sein,  der  Steuer  zu  entgehen.  Von  großem  Einfluß
ist  aber  auch  die  Größe  der  Steuerlast.  Wo  die  Steuern  drückend
sind  und  einen  unverhältnismäßig  großen  Teil  des  Nationaleinkommens
in  Anspruch  nehmen,  dort  tritt  beinahe  mit  Naturnotwendigkeit  das
Bestreben  der  Steuerhinterziehung  auf.  Überdies  hängt  die  Steuerentziehung ­
  auch  von  dem  Steuersystem  ab.  Bei  einem  komplizierten
Steuersystem,  wo  der  Steuerträger  seine  Steuerschuld  festzusetzen
nicht  imstande  ist,  wird  sich  zur  Steuerhinterziehung  viel  mehr
Gelegenheit  bieten.  Viel  hängt  auch  von  der  Steuerverwaltung  ab;
wo  diese  träge,  willkürlich,  unvollkommen  ist,  dort  wird  sich  die
Steuerhinterziehung  häufiger  einstellen.
Ein  zweiter  Fall  der  Steuerhinterziehung  zeigt  sich  darin,  daß
die  Steuerträger  durch  Beeinflussung  der  staatlichen  Macht  die
Steuer  von  sich  abschieben.  So  war  es  in  jener  Periode,  wo  der
Adel  die  Steuerlast  auf  die  Leibeigenen  abwälzte  und  sich  Steuerfreiheit ­
  sicherte.  So  gehört  es  zur  Naturgeschichte  der  Steuerhinterziehung, ­
  wenn  die  Mittelklasse  die  Schaffung  von  direkten
Steuern  vereitelt  und  indirekte  Steuern  einführt,  die  ihrer  Natur
nach  mehr  die  unteren  Klassen  belasten.  Gleiches  geschieht,  wenn
bei  parlamentarischem  System  die  von  der  Mehrheit  abhängige
Regierung  ihren  Anhängern  Steuerbegünstigungen  gewährt.  Der
Mißbrauch  des  parlamentarischen  Einflusses  tritt  oft  mit  dem  größten
Cynismus  auf,  indem  oft  die  verheimlichten  Steuerquellen  dort,  wo
deren  Bekanntgabe  Vorteil  bringt,  in  unverschämter  Weise  bekannt
gegeben  werden.  So  geschah  dies  in  Ungarn  bei  der  staatlichen
Ablösung  der  Regalien.
Eine  dritte  Form  der  Steuerhinterziehung  geschieht  in  der  Weise,
daß  die  Steuerquellen  in  ein  anderes  Staatsgebiet  übertragen  werden.
Dies  geschieht  namentlich  durch  Übertragung  von  Kapitalien  aus
Staaten,  wo  der  Steuerdruck  größer  ist,  als  in  anderen  Staaten.
Das  deutsche  Reich  hat  (1918)  mittels  Gesetz  den  Grundsatz  ausgesprochen, ­
  daß  nach  dem  Auslande  übertragene  Steuerquellen  noch
fünf  Jahre  hindurch  steuerpflichtig  sind  und  die  Sicherung  der
Erfüllung  der  Steuerpflicht  durch  Hinterlegung  von  20  Prozent  des
Vermögenswertes  geschehen  muß.  Ähnlich  in  anderen  Staaten.
3.  Ein  Hauptprinzip  der  Besteuerung  ist  die  Berücksichtigung
der  Steuerfähigkeit,  d.  h.  die  strenge  Messung  der  Steuerquellen  und
        <pb n="405" />
        E.  II.  Abschnitt.  Bemessung  und  Veranlagung  er  Steuern.  387
die  Anpassung  der  Steuerlast  an  die  Steuerfähigkeit.  Mit  diesem
Prinzip  steht  im  Gegensatz  ebenso  ein  Verfahren,  welches  die  Steuerquellen ­
  nicht  entsprechend  in  Anspruch  nimmt,  wie  eines,  welches
dieselben  im  Übermaße  in  Anspruch  nimmt,  da  in  letzterem  Falle
schon  die  Erscheinung  der  Steuererpressung  eintritt. 1 )  Eine  Vernachlässigung ­
  des  Prinzips  der  Steuerfähigkeit  sehen  wir  darin,  wenn
Steuerquellen  suggeriert  werden,  wo  dieselben  nicht  existieren;  so
z.  B.  wenn  ganz  geringe  Einkommen,  oder  auf  dem  Gebiete  der
indirekten  Steuern  die  zur  Befriedigung  der  allerersten  Lebensbedürfnisse ­
  dienenden  Gegenstände  besteuert  werden.  Wenn  bei
Ertragssteuern  die  Schulden  nicht  in  Abzug  gebracht  werden,  so
bedeutet  dies  auch  in  vielen  Fällen  die  Inanspruchnahme  nicht
existierender  Steuerquellen;  ebenso  die  Belastung  mit  indirekten
Steuern,  resp.  die  Unterlassung  der  Rückzahlung  der  indirekten
Steuer  bei  nach  dem  Auslande  gesandten  Waren.  In  allen  diesen
Fällen  fehlt  die  Grundlage  der  Besteuerung  und  je  häufiger  solche
Fälle  vorkommen ,  um  so  unvollkommener  ist  das  Steuersystem.
Hierher  gehört  auch  der  Fall  der  Doppelbesteuerung.  Die  eigentliche ­
  Doppelbesteuerung  tritt  dort  ein,  wo  dasselbe  Steuersubjekt
nach  derselben  Steuerquelle  in  derselben  Periode  mit  derselben  oder
einer  gleichen  resp.  ähnlichen  Steuer  durch  dieselbe  Steuermacht
besteuert  wird.  Wenn  nicht  dasselbe  Steuersubjekt,  oder  nicht  dieselbe ­
  Steuerquelle,  oder  nicht  in  derselben  Periode,  oder  nicht  durch
dieselbe  Steuerobrigkeit  (z.  B.  neben  dem  Staate  durch  die  Gemeinde) ­
  besteuert  wird,  so  gehört  dies  strenge  genommen  schon
nicht  unter  den  Begriff  der  Doppelbesteuerung.  Aber  auch  die  in
weiterem  Sinne  genommene  Doppelbesteuerung  in  welcher  Form
immer  kann  Nachteile  mit  sich  bringen,  sobald  die  betreffende
Steuerquelle  ihrer  ganzen  Steuerkraft  nach  schon  einmal  in  Anspruch ­
  genommen  wurde.  Doppelbesteuerung  verursacht  namentlich
die  Kompliziertheit  des  Steuersystems  und  dessen  Systemlosigkeit,
ferner  die  Konkurrenz  verschiedener  Steuermächte,  die  Beziehung
der  Steuerquelle  resp.  des  Steuerobjektes  zu  verschiedenen  Territorien ­
  usw.

)  ».Wenn  es  der  Zweck  des  Staates  ist  den  möglichst  großen  Betrag  aus
dem  Gebiet  herauszuwirtschaften  —  sagt  Mommsen  —,  so  sind  in  der  alten  Welt
die  Lagiden  die  Meister  der  Staatskunst  schlechthin  gewesen....  In  der  persischen
Zeit  hatte  Ägypten  einen  Jahrestribut  von  700  babylonischen  Talenten  Silbers
etwa  4  Millionen  Mark  entrichtet.  Die  Jahreseinnahme  der  Ptolemäer  betrug
•&amp;gt;7  Millionen  Mark“  (Römische  Geschichte  V.  Bd.,  8.  560)

25*
        <pb n="406" />
        388

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

III.  Abschnitt.
Die  Erhebung  der  Steuern.
1.  Die  Erhebung  der  Steuern  kann  auf  dreifache  Weise  geschehen. ­
  Die  erste,  die  allgemeinste  und  wichtigste  Art  der  Erhebung ­
  geschieht  durch  die  Organe  des  Staates  selbst.  Dies  entspricht ­
  am  vollkommensten  der  staatlichen  Natur  der  Besteuerung
und  sichert  am  besten  die  Harmonie  der  staatlichen  und  individuellen ­
  Interessen.  Die  zweite  Art  der  Erhebung  ist  die  durch
die  Organe  der  Selbstverwaltungskörper.  Die  Ursache  dieses
Systems  ist  teils  in  der  Unentwickeltheit  der  Finanzverwaltung  zu
suchen,  teils  in  der  Eifersucht  der  Selbstverwaltungskörper,  obwohl
das  was  diese  Korporationen  als  ihr  Recht  fordern,  infolge  der
großen  Kosten  der  Steuererhebung  oft  zu  einer  erdrückenden  Last
wird.  Das  dritte  Vorgehen  ist  die  Verpachtung  der  Steuereinnahmen.
Dieses  System  kommt  ausnahmsweise  bei  einigen  Einnahmearten
auch  heute  vor,  im  allgemeinen  gehört  es  aber  der  Vergangenheit
an.  Die  großen  Mißbräuche,  die  die  Folge  dieses  Systems  waren,
führten  zu  dessen  Verurteilung.  Namentlich  dort  begegnen  wir
diesem  System,  wo  der  Staat  oft  genötigt  war,  Vorschüsse,  Anleihen ­
  in  Anspruch  zu  nehmen,  wo  dann  den  Darlehnsgebern  gewisse ­
  Einnahmequellen  verpachtet  wurden.  Die  Wurzel  dieses
Systems  muß  aber  auch  in  der  unentwickelten  Finanzverwaltung
gesucht  werden,  bei  welcher  der  Staat  die  entsprechenden  Organe
noch  vermißte.  Die  Steuererhebung  nahm  den  Charakter  eines
Unternehmens  an,  mittels  welchem  die  Pächter  auf  die  schonungsloseste ­
  Weise  das  möglichst  größte  Einkommen  von  den  Steuerzahlern ­
  zu  erpressen  versuchten,  natürlich  ohne  jegliche  Schonung
derselben.  Unter  andere  Gesichtspunkte  fällt  natürlich  die  Verpachtung ­
  von  wirtschaftlichen  Unternehmungen,  wie  Eisenbahnen,
Fabriken,  wie  dies  in  verschiedenen  Staaten  vorkam.  Die  Verpachtung ­
  bezweckt  oft  die  Befriedigung  von  Gläubigern,  wie  dies
in  verschuldeten  Staaten  vorkommt  (Türkei,  Egypten,  Griechenland ­
  usw.).
2.  Durch  eine  zweckmäßige  Erhebung  der  Steuern  vermeidet
der  Staat  die  verhängnisvollste  Erscheinung  der  Besteuerung,  die
Steuerexekution.  Als  wir  die  allgemeinen  Postulate  des  Steuerwesens ­
  behandelten,  hatten  wir  Gelegenheit  auf  die  Umstände  hinzuweisen, ­
  die  die  Steuerlast  zu  erleichtern  vermögen.  Hierher  gehört ­
  außer  der  richtigen  Wahl  der  Steuerformen  die  Mäßigkeit
der  Steuer,  die  leichte,  durch  den  Steuerzahler  ohne  Schwierigkeit
        <pb n="407" />
        E.  IV.  Abschnitt.  Die  Steuereintreibung.

389

zu  bewirkende  Berechnung  der  Steuerschuld,  die  Bestimmtheit  der
Steuer,  die  Erleichterung  der  Steuerzahlung  nach  Zeit,  Ort,  Betrag
(Ratenzahlung),  was  neuerdings  durch  die  Bezahlung  auf  dem  Wege
der  Postsparkasse  bewerkstelligt  wird,  richtige  Wahl  der  Steuertermine ­
  usw.  Bei  einzelnen  Steuerarten  dienen  besondere  Einrichtungen ­
  der  Erleichterung  der  Steuerzahlung,  resp.  der  Verschiebung ­
  auf  einen  geeigneten  Zeitpunkt.  Hier  spielt  namentlich
der  Steuerkredit,  bei  den  indirekten  Steuern,  die  Freilager  für  zollpflichtige ­
  Waren,  eine  Rolle,  welche  es  möglich  machen,  daß  die
Steuer  erst  dann  gezahlt  wird,  wenn  der  Betreffende  bereits  die
Deckung  in  dem  Preise  der  Ware  erhalten  hat  oder  die  Zahlung,
wie  beim  Zoll,  ganz  wegfällt,  sofern  die  Ware  wieder  ausgeführt
wird.  In  ähnlicher  Weise  kann  auch  bei  inländischer  Produktion
für  steuerfreie  Lagerung  gesorgt  werden.  Auch  die  Rückzahlung
der  eingehobenen  Steuer  im  Falle  der  Ausfuhr  (Rückzoll,  Drawback)
ist  eine  Form  der  Erleichterung,  wohl  nicht  der  Zahlung,  aber  der
Belastung.

IV.  Abschnitt.
Die  Steuereintreibung.
1.  Die  Nichterfüllung  der  Steuerverbindlichkeiten  ist  teils  eine
individuelle  teils  eine  generelle,  im  ersten  Falle  ist  sie  auf  individuelle ­
  Ursachen  zurückzuführen,  so  Mangel  der  Zahlungsfähigkeit, ­
  Unwissenheit,  Fahrlässigkeit,  im  zweiten  Falle  auf  allgemeine ­
  volkswirtschaftliche,  soziale,  politische  Ursachen.  Nach
den  verschiedenen  Ursachen  muß  derselben  in  verschiedener  Weise
abgeholfen  werden.  In  den  meisten  Fällen  haben  wir  es  aber  hier
mit  ungünstiger  wirtschaftlicher  Lage,  mit  mangelhaften  Steuersystemen, ­
  mit  schonungsloser  Steuerverwaltung  zu  tun.  So  haben
wir  an  anderer  Stelle  gesehen,  daß  das  System  der  Steuerrepartition
dadurch  den  unerträglichsten  Druck  ausübte,  daß  die  Gemeindemitglieder ­
  solidarisch  haften  mußten.  Dieses  System  hat  die  Entvölkerung ­
  der  Landgemeinden  in  Frankreich  verursacht.  Gegen
dieses  System  hat  dann  Turgot x )  in  einem  klassischen  Vortrag
Stellung  genommen,  worauf  die  Solidarhaftpflicht  aufgehoben  wurde.
Zur  Zeit  des  Absolutismus  in  den  fünfziger  Jahren  des  vorigen

*)  Turgot,  Oeuvres  II.  Bd.,  8.  379.
        <pb n="408" />
        390

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Jahrhunderts  mußte  in  Ungarn  ein  Drittel  der  Steuerschuldigkeit
ion ij ti0n  bmgetriehen  werden;  hierzu  waren  im  Jahre  1859
140473  Soldaten  nötig;  in  Budapest  fanden  50—60000  Steuerexekutionen
  statt  und  die  Zahl  der  Steuermahnungen  zu  den  Einzahlungen ­
  war  1:2.
Mit  dem  Fälligkeitstermine  der  Steuerschuld  erwirbt  der  Staat
h  orderungs-  wie  Exekutionsrecht  gegenüber  dem  Steuersubjekt,
welchem  er  mit  den  zur  Verfügung  stehenden  juristischen  Zwangsmitteln ­
  Geltung  verschaffen  kann.  So  wie  die  Steuer  fällig  wird
tritt  die  Exekutionsfähigkeit  derselben  ein.  Dies  hat  namentlich
,.‘ ien  direkten  Steuern  große  Bedeutung,  da  bei  anderen  Ein-Kuntten
  —  Gebühren,  indirekten  Steuern  —  das  Moment  der
Steuertorderung  mit  gewissen  Vorgängen  eng  zusammenhängt  in
der  Weise,  daß  denselben  der  Eintritt  der  Zahlungspflicht  entweder
vorangeht  oder  mit  demselben  zusammenfällt,  so  daß  die  Steuerleistung ­
  voran-  oder  parallel  geht.
Der  Vorgang  der  Steuereintreibung  zerfällt  in  folgende  Teile.
Die  erste  Stufe  der  Steuereintreibung  ist  die  Steuermahnung;  in
der  Begel  ist  diese  noch  mit  keinem  Nachteil  verbunden;’  in
manchen  Staaten  war  sie  früher  mit  lästiger  Einquartierung  verschärft. ­
  Die  zweite  Stufe  ist  die  Androhung  der  Exekution.
Die  dritte  Stufe  ist  die  Exekution,  dieser  folgt  dann  die  Feilbietung
  resp.  Sequestration.  Der  Feilbietung  unterliegen  erst
die  Mobilien,  dann  die  Immobilien.  Vom  Zeitpunkte  der  fällig-.eit
  an  hat  der  Staat  das  Becht  nach  den  Bückständen  Verzugszinsen ­
  zu  fordern,  ja  manche  Fachmänner  (Stein)  fordern,  daß  die
Verzugszinsen  im  Verhältnisse  zur  Dauer  des  Verzugs  progressiv
eingerichtet  werden  sollen.
Während  der  Staat  einerseits  danach  trachten  muß,  daß  die
Buckstände  nicht  unmäßig  anwachsen  sollen,  muß  er  andererseits
danach  trachten,  daß  die  Bückstände  gesichert  werden;  bei  gewissen ­
  Steuerarten  müssen  die  Steuerforderungen  grundbücherlich
eingetragen  werden,  bei  anderen  müssen  so  rasch  als  möglich  diese
  ben  eingetrieben  werden.  Die  Steuereintreibung  fordert  eine
gewisse  Strenge,  ja  nach  Bescher  ist  es  gerade  die  richtige  Strenge,
die  die  gute  Steuerverwaltung  von  der  schlechten  unterscheidet.
Ein  übermäßiges  Anschwellen  der  Bückstände  bedeutet  soviel  als
dm  Abnahme  der  Eintreibbarbeit.  Darum  ist  es  notwendig,  daß  für
die  Steuerrückstände  eine  möglichst  kurze  Verjährungsfrist  festgesetzt ­
  werde.
Bei  der  Steuereintreibung  sind  namentlich  folgende  Gesichtspunkte ­
  vor  Augen  zu  halten:  Vor  allem  muß  die  große  Gefahr
        <pb n="409" />
        E.  IV.  Abschnitt.  Die  Steuereintreibung.

391

gemieden  werden,  daß  die  Steuereintreibung  den  Steuerträger,  dessen
Erwerbsfähigkeit  erschüttere,  ihm  der  zum  Erwerb  nötigen  Utensilien ­
  usw.  beraube.  Darum  müssen  die  letzteren  Gegenstände  der
Exekution  entzogen  werden. 1 )  Diese  Exekution  muß  in  der  Weise
geregelt  sein,  daß  der  Steuerträger  auf  dieses  Recht  nicht  verzichten ­
  dürfe,  da  dies  namentlich  bei  Personen  von  geringerer
Bildung  und  wirtschaftlicher  Reife  zu  Mißbräuchen  führen  würde.
Die  durch  die  Exekution  nicht  gedeckten  Steuerforderungen  werden
gelöscht.
Über  die  Kosten  der  Steuereintreibung  stehen  folgende  Daten
zur  Verfügung:  In  Frankreich  werden  die  Kosten  der  Steuereintreibung ­
  mit  4  Prozent  berechnet,  und  zwar  bei  direkten  Steuern
mit  3,30  Prozent,  bei  indirekten  Steuern  mit  4,88  Prozent,  bei  Gebühren ­
  mit  2,20  Prozent,  bei  Zöllen  mit  7,73  Prozent  (Stourm).
In  England  waren  nach  den  Daten  von  Bastable  die  Erhebungskosten ­
  der  Inland  Revenue  1806  4,8  Prozent.
In  gewissen  Fällen  wird  für  fällige  Steuerschulden  Stundung  ,
in  weiteren  Fällen  Steuernachlaß  gewährt.
2.  Die  staatlichen  Steuerbefehle  erhalten  gegenüber  dem  gesetzwidrigen ­
  Willen  des  Einzelnen  auch  strafrechtliche  Sanktion.  So
entsteht  der  Begriff  des  Finanz-  resp.  Steuervergehens.
Hierher  gehören  jene  Handlungen  der  Staatsbürger,  durch  welche
dieselben  bei  der  Veranlagung,  Einschätzung  oder  Erhebung  der
Steuern  wissentlich  und  absichtlich  ein  die  Staatskasse  schädigendes
Verfahren  verfolgen.  Die  Steuervergehen  zeigen  gegenüber  den
allgemeinen  Verbrechen  und  Vergehen  gewisse  Verschiedenheiten.
Wenn  Jemand  durch  Handlungen,  die  mit  dem  Strafgesetzbuch
in  Widerspruch  stehen ,  die  Veranlagung  oder  Erhebung  der
Steuern  vereitelt,  z.  B.  durch  Betrug,  Urkundenfälschung  usw.,
dann  werden  die  Regeln  des  Strafgesetzbuches  ihm  gegenüber  Anwendung ­
  finden.  Diese  Fälle  gehören  nicht  unter  den  Begriff  des
Steuervergehens,  sondern  jene,  in  welchem  die  Verkürzung  der
Staatskasse  durch  Handlungen  verursacht  wird,  die  nicht  in  das  Bereich ­
  des  Strafgesetzbuches  gehören. 2 )  Oder  ist  hier  etwa  eine  Lücke

')  In  den  Vereinigten  Staaten  sind  von  der  Pfändung  ausgeschlossen  die
Handwerkszeuge,  die  für  eine  Familie  unentbehrlichen  Hausgeräte  und  Kleider,
Schulbücher,  Waffen  und  Munition  und  eine  Kuh.  Bei  Versteigerung  von  Immobüien
  ist  dem  Steuerpflichtigen  das  Rückkaufsrecht  gegen  Aufzahlung  von
20  Prozent  an  den  Käufer  vorbehalten  (Hock,  a.  a.  0.  8.  204  u.  205).
z )  Ob  diese  Vergehen  denselben  rechtlichen  Charakter  besitzen,  wie  andere
Vergehen,  was  einzelne  Strafrechtslehrer  behaupten,  die  infolgedessen  diese  Vergehen ­
  auch  im  Strafrechte  behandeln,  oder  ob  dies  Vergehen  sui  generis  sind,
hierüber  siehe  Bauer,  Über  Steuervergehen  (Schanz,  Finanzarchiv  XIX,  1.  Heft).
        <pb n="410" />
        392

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

des  Strafgesetzbuches  zu  konstatieren?  Die  strafrechtliche  Indikation
der  hierhergehörigen  Handlungen  ist  deshalb  schwierig,  weil  in
vielen  Fällen  die  böse  Absicht  nicht  nachweisbar  ist,  da  das  Vergehen ­
  sehr  häufig  in  Unwissenheit,  Nachlässigkeit,  Ungewißheit
seinen  Grund  hat.  Im  allgemeinen  ist  es  gewiß,  daß  die  Zahl  der
Steuervergehen  um  so  geringer  sein  wird,  je  besser  und  klarer  die
Steuergesetze  sind.  Wenn  die  Steuerzahler  von  der  Gerechtigkeit
der  Besteuerung  überzeugt  sind,  wenn  die  Steuergesetze  klar  und
verständlich ] )  sind,  dann  wird  die  Zahl  der  Steuervergehen  geringer ­
  sein.
Namentlich  zwei  Arten  der  Steuervergehen  sind  zu  unterscheiden ­
  :  a)  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Steuererklärungen,
namentlich  aber  Verheimlichung  von  Steuerobjekten,  und  b)  falsche
Angaben.  Diese  Steuervergehen  werden  als  Steuerdefraudationen ­
  bezeichnet.  Sind  die  falschen  Angaben  mit  Fälschung
von  Geschäftsbüchern  verbunden,  so  entsteht  der  Begriff  des
Steuerbetruges. 2 )  Der  durch  das  Steuervergehen  der  Staatskasse ­
  verursachte  Schaden  bildet  die  Steuerverkürzung.  Die
Lnterlassung  obligatorischer  Anmeldungen,  Verheimlichung  von
Steuerobjekten  kommen  hauptsächlich  bei  den  indirekten  Steuern
vor,  dagegen  falsche  Steuererklärungen  bei  den  direkten  Steuern.
Die  Steuervergehen  werden  in  der  Regel  mit  Geldstrafen,
Konfiskation  der  verheimlichten  Gegenstände  bestraft,  welch  erstere
bei  Rückfall  und  bei  erschwerenden  Umständen  sich  erhöhen.  In
gewissen  gravierenden  Fällen  und  bei  Undurchführbarkeit  der
Geldstrafe  tritt  Freiheitsstrafe  ein.
Was  die  Kompetenzfrage  betrifft,  so  ist  es  gewiß,  daß  die
Steuervergehen  eigentlich  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören;
dies  verlangt  nicht  nur  die  Natur  der  Sache,  sondern  dies  erfordert
auch  der  steuerliche  Gesichtspunkt,  daß  diese  Vergehen  mit  anderen
Vergehen  gleichgestellt  werden  und  von  den  Staatsorganen  und
der  öffentlichen  Meinung  nicht  nachsichtiger,  lauer  beurteilt  werden.*)
1 )  Ein  englischer  Schriftsteller  weist  darauf  hin,  daß  wenn  auch  die  Einkommensteuer ­
  im  Kriege  bedeutend  erhöht  wurde,  so  bietet  es  doch  einigen
irost,  daß  das  neue  Gesetz  wenigstens  viel  klarer  ist  als  die  alten  unverständlichen ­
  Gesetze.
^  Richtigere  Festsetzung  des  Begriffes  des  Steuerbetruges  durch  Wagner
gegenüber  Stein  siehe  Wagner,  Finanzwissenschaft  II.
f)  nWem  es  ernst  ist  mit  der  sittlichen  Natur  des  Staates  und  wer  diese
Steuerwesen  verwirklicht  sehen  will,  muß  verlangen,  daß  der  Steuerbehörde ­
  keine  geringeren  Befugnisse  zustehen,  als  dem  Untersuchungsrichter“
i  «Nicht  ein  prinzipieller,  aber  ein  bemerkenswerter  faktischer  Untersehied
  trennt  (das  Gebiet  der  Steuern)  von  dem  übrigen  Strafrecht.  Es  ist  die
verhältnismäßig  große  Milde  der  Strafen,  mit  welcher  der  heutige  Staat  den
        <pb n="411" />
        E.  IV.  Abschnitt.  Die  Steuereintreibung’.

393

Trotzdem  gehören  die  Steuervergehen  in  den  meisten  Staaten  noch
zur  Kompetenz  der  Verwaltungsorgane.
Gegen  die  Verkürzung  des  Staates  wurden  natürlich  schon
früh  Strafen,  oft  sehr  strenge,  angewendet.  Bei  den  den  Juden
auferlegten  Steuern  bestimmte  z.  B.  in  Österreich  das  Gesetz,  daß
das  verheimlichte  Vermögen  zu  konfiszieren  sei;  wer  mit  einer
Steuer  ein  halbes  Jahr  lang  im  Rückstand  ist,  muß  das  Land  verlassen. ­
  Ein  eigentümliches  Vorgehen  wird  in  einzelnen  Gemeinden
Sachsens  befolgt,  wo  den  renitenten  Steuerzahlern  der  Besuch  von
Gast-  und  Wirtshäusern,  von  Tanzlokalitäten  untersagt  ist,  ihre
Kamen  sind  an  den  betreffenden  Orten  einzuschreiben  und  die
Wirte,  die  sie  nicht  hinausweisen,  sind  zu  100  Mark  und  8  Tagen
Gefängnis  verurteilbar;  die  hiergegen  sich  vergehenden  Steuerschuldner ­
  werden  zu  vierzehntägiger  Gefängnisstrafe  verurteilt. 1 )
Namentlich  in  Frankreich  und  in  den  Vereinigten  Staaten  sind  die
Strafen  sehr  hoch.  Nach  Hock 2 )  war  die  Strafe  falscher  Angaben, ­
  die  in  der  Absicht,  die  Steuer  zu  umgehen,  gemacht  werden,
und  jene  des  Ungehorsams  gegen  die  Aufforderung  zur  Erteilung
von  Auskünften  1000  Dollars  oder  ein  Jahr  Gefängnis  oder  Beides.
Die  Bestrafung  falscher  Angaben  ist  sehr  verschieden.  In
früheren  Zeiten  wurde  oft  die  gänzliche  Konfiskation  des  Vermögens ­
  verfügt,  oder  die  Übernahme  des  Vermögens  zu  dem  Werte
der  angegeben  wurde.  Die  mit  Eid  bekräftigte  falsche  Angabe
wird  oft  als  Meineid  qualifiziert  und  demgemäß  bestraft.  Eine
sehr  interessante  Zusammenstellung  über  die  Strafen  in  der  Schweiz
bietet  Schanz.  In  manchen  Fällen  ist  die  Strafe  bloß  die  nachträgliche ­
  Zahlung  der  entzogenen  Steuer  und  entsprechenden  Zinsen;
in  den  strengsten  Kantonen  steigt  aber  die  Strafe  auf  das  zehnfache ­
  der  entzogenen  Steuer.  Die  neuen  Einkommensteuern  sind
im  allgemeinen  zu  strengeren  Strafen  übergegangen.  Die  Strafe
wirkt  in  manchen  Fällen  auf  zwei,  in  anderen  auf  zehn  Jahre  zurück. ­
  Dementsprechend  schwankt  die  Verjährungsfrist  von  zwei
bis  zehn  Jahren.
Freilich  bleibt  immer  die  Hauptsache  die  Festigung  des
Rechtsbewußtseins  und  die  Kräftigung  der  Überzeugung  von  der
Richtigkeit  der  Steuergesetzgebung,  von  der  Gerechtigkeit  in  der
Steuerverteilung  und  in  der  Steuerveranlagung,  überhaupt  aller
Vorgänge  der  Steuerverwaltung.  Mit  Recht  sagt  Wagner,  daß  dies

Steuerbetrug  in  Würdigung  der  Verbreitung  der  staatsbürgerlichen  Schwachheit
behandelt“  (Cohn,  System  der  Finanzwissenschaft  8.  530).
*)  Zentralblatt  für  Sozialpolitik  1896,  Nr.  16.
2 )  a.  a.  O.  8.  202.
        <pb n="412" />
        394

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

namentlich  dann  notwendig  ist,  wenn  die  unteren  Klassen  durch
Verzehrungssteuern  schwer  belastet  sind.  Nach  der  Natur  dieser
Steuern  können  sich  diese  Klassen  schlechterdings  der  Besteuerung
durch  Widerrechtlichkeiten  nicht  entziehen,  was  ja  nur  ein  Vorteil
ist.  Um  so  bedenklicher  ist  es  aber  dann  wieder,  wenn  die  besitzenden ­
  und  wohlhabenden  Klassen  durch  Steuerdefraudationen
die  ihnen  gebührende  Steuerschuldigkeit  nicht  tragen.  Solche  Zustände ­
  wirken  korrumpierend  und  aufreizend.  Namentlich  bei  den
genannten  Steuern  (Einkommensteuer,  Verbrauchbesteuerung  der
Produktionsbetriebe  usw.),  muß  daher  auf  allmählich  immer  strengere
strafrechtliche  Auffassung  der  Defraution  hingestrebt  werden. 1 )
Über  den  Gang  der  Steuereintreibung  bieten  folgende  Daten
einigen  Aufschluß:  Im  Jahre  1913  betrugen  in  Ungarn
die  Steuerrückstände  bei  den  direkten  Steuern  76,0  Millionen  Kronen
die  Steuerrückständebei denindirekten  Steuern  109,5  „  „
Verzugszinsen  bei  den  direkten  Steuern  2,7  „  „
Eintreibungsgebühren  bei  den  direkten  Steuern  0,17  „  „
Verzugszinsen  bei  den  indirekten  Steuern  0,07  „  „
Die  Steuerrückstände  betragen  bei  den  direkten  Steuern
23,3  Prozent,  bei  den  indirekten  Steuern  37,1  Prozent  der  Steuereingänge. ­
  Am  höchsten  sind  die  Rückstände  bei  den  Gebühren.
Gegenüber  einer  Einnahme  von  102,0  Millionen  Kronen  stehen
Rückstände  von  114,2  Millionen  Kronen,  also  über  100  Prozent.

F.  Die  einzelnen  Steuerarten.
I.  Abschnitt.
Allgemeine  Bemerkungen.
1.  In  dem  die  Steuersysteme  behandelnden  Abschnitte  sind  wir
zu  dem  Resultate  gelangt,  daß  mit  Rücksicht  auf  die  Wichtigkeit
des  Momentes  der  Steuerquelle  im  Steuerwesen,  die  Steuern  am
zweckmäßigsten  in  drei  Gruppen  geteilt  werden  können:
')  Finanzwissenschaft  III.  Bd  ,  8.  701.  —  Siehe  über  diese  Frage  ganz  besonders ­
  Meise! :  Moral  und  Technik  bei  der  Veranlagung  der  preußischen  Einkommensteuer ­
  (Schmoller’s  Jahrbuch,  35  Jahrg.,  I.  Heft,  8.  285),  ferner  desselben
Verfassers:  Beiträge  zur  Lehre  vom  Finanz-Unrechte  (Zur  Reform  des  österreichischen ­
  Finanz-Strafprozesses)  und  die  bezogene  Literatur.
        <pb n="413" />
        F.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen.

395

a)  Die  Steuern  auf  Grund  der  in  Entstehung  begriffenen  Steuerquelle ­
  (Produktions-,  Erwerbs-  und  Verkehrssteuern);
b)  Die  Steuern  auf  Grund  der  bestehenden  oder  entstandenen
Steuerquelle  (Einkommens-  und  Vermögenssteuern);  a)  und  b)  bilden
die  Gruppe  der  veranlagten,  direkten  Steuern.
c)  Die  Steuern  auf  Grund  der  zur  Verwendung  kommenden
Steuerquelle  (Verbrauchssteuern,  tarifierte  Steuern,  indirekte  Steuern)
Indem  wir  nun  zur  Darstellung  der  einzelnen  Steuerarten  übergehen, ­
  werden  wir  uns  an  diese  Einteilung  halten  und  die  Steuern
in  dieser  Reihenfolge  zur  Darstellung  bringen.
Die  entstehenden  Steuerquellen  sind  zumeist  in  den  einzelnen
Produktivkräften  oder  deren  Zusammenfassung  dienenden  wirtschaftlichen ­
  Organisationsformen  zu  entdecken,  darum  gehören  in  die
erste  Gruppe:
a)  die  Grundsteuer;
b)  die  Kapitalrentensteuer  oder  Kapitalsteuer;
c)  die  Arbeitslohnsteuer;
d)  die  Unternehmergewinnsteuer;
e)  die  Verkehrssteuer.
Die  einzelnen  Produktionskräfte  wirken  bekanntlich  in  der  Produktion ­
  nur  ganz  ausnahmsweise  isoliert.  Die  obige  Einteilung
entspricht  also  nur  dem  Grundsätze:  a  potior!  fit  denominatio.  Was
die  Verkehrssteuer  betrifft,  so  fügen  wir  dieselbe  in  diese  Gruppe
ein,  da  in  der  arbeitsteiligen  Gesellschaft  auch  der  Verkehr  zu  den
Voraussetzungen  der  Einkommensverteilung  gehört.
Das  bereits  bestehende  Einkommen  nimmt  zwei  Formen  an,
indem  es  als  Einkommen  dem  Verbrauch  dient,  oder  als  Vermögen
einen  dauernden  Gütervorrat  bildet;  die  dieser  Gruppe  ungehörigen
Steuern  sind  daher:
a)  die  Einkommensteuer;
b)  die  Vermögenssteuer.
Die  Verwendung  des  Einkommens  tritt  am  handgreiflichsten
im  Verbrauch  hervor,  in  die  Gruppe  der  Steuern,  welche  dem  Verbrauche ­
  der  Steuerquellen  folgen,  gehören  die  Verbrauchssteuern.
Eine  vierte  Gruppe  müßte,  nicht  aus  theoretischen  Gründen,
da  diesen  bloß  die  obige  Dreiteilung  entspricht,  sondern  mit  Berücksichtigung ­
  der  positiven  Finanzgesetzgebung,  jene  Steuern  zusammenfassen, ­
  welche  gemischte  Elemente  der  ersten  zwei  Gruppen,  ja
selbst  Elemente  der  Verbrauchssteuer  in  sich  vereinigen,  oder  in
einer  oder  der  anderen  Richtung  auf  anderer  Basis  fußen,  wie  die
Wehrsteuer.  Hierher  haben  wir  auch  einige  unvollkommenere
Steuerarten  von  eventuell  mehr  historischer  Bedeutung  genommen,
        <pb n="414" />
        396

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

i
wie  die  Kopfsteuer  usw.  Hier  behandeln  wir  auch  die  Kriegssteuern, ­
  den  Wehrbeitrag  usw.

a)  Die  Steuern  der  entstehenden  Steuerquellen.
I.  Abschnitt.
Die  Grundsteuer.
1.  Von  den  produktiven  Kräften  der  Außenwelt  wird  natürlich
am  allerersten  die  im  Boden  verborgene  Produktivkraft  entdeckt.
Die  Besteuerung  dieser  Produktivkraft  ist  die  Aufgabe  der  Grundsteuer. ­
  Steuerobjekt  der  Grundsteuer  ist  der  landwirtschaftlich
verwendbare  Boden,  Steuerquelle  ist  die  Grundrente  resp.  jener
durchschnittliche  Beinertrag,  welcher  bei  gewöhnlichem  Fleiß  und
dem  üblichen  Bewirtschaftungssystem  in  durchschnittlichen  Jahren
zu  erreichen  ist.  In  der  Praxis  ist  die  Grundsteuer  häufig  nicht
bloß  eine  Besteuerung  der  Grundrente,  sondern  auch  des  im  Boden
liegenden  Kapitals  und  eines  Teiles  der  Arbeit  in  der  Unternehmertätigkeit. ­
  Auch  die  mit  der  Landwirtschaft  eng  zusammenhängenden
Gebäude,  ja  gewisse  Erwerbszweige  können  durch  die  Grundsteuer
erfaßt  werden.
„Die  Grundrente  —  sagt  Smith  1 )  —  ist  jene  Einkommensart  —
welche  eine  spezielle  Steuer  am  besten  zu  tragen  vermag.“  Es  ist
dies  eine  Einkommensart,  welche  der  Eigentümer  in  vielen  Fällen
ohne  jede  Anstrengung  und  Sorge  genießt.  Würde  ein  Teil  seines
Einkommens  zur  Deckung  der  Staatsausgaben  entzogen,  so  würde
dies  doch  keine  Erwerbstätigkeit  entmutigen.  Der  geldliche  Ertrag
des  Bodens  in  der  Arbeit,  der  reelle  Beichtum  und  das  Einkommen
der  großen  Massen  des  Volkes  würde  nach  der  Besteuerung  derselbe ­
  sein,  wie  vor  derselben.“  Charakteristisch  ist  zu  diesen  Sätzen
die  Bemerkung  Bicardo’s.  „Es  muß  zugegeben  werden,  daß  die
Wirkung  dieser  Steuern  der  von  Adam  Smith  geschilderten  entspricht ­
  ;  doch  wäre  es  sehr  ungerecht,  bloß  das  Einkommen  einzelner
Klassen  der  Gesellschaft  zu  besteuern.  Die  Staatslasten  müssen
von  Allen  im  Verhältnis  ihrer  Mittel  getragen  werden.  Dies  ist
eine  jener  von  Adam  Smith  erwähnten  Maximen,  welche  alle  Be-*)

  Wealth  of  Nations  V,  II.  8.  356.
        <pb n="415" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Grundsteuer.

397

Steuerung  beherrschen  müssen.  Die  Grundrente  gehört  oft  Jenen,
die  nach  vieler  Jahre  Arbeit  ihre  Gewinne  realisierten  und  ihr
Vermögen  im  Ankauf  von  Grund  oder  Häusern  anlegten  (Ricardo
selbst  war  in  diesem  Fall)  und  es  wäre"  gewiß  eine  Verletzung  jenes
Prinzips,  welches  heilig  gehalten  werden  muß,  die  Heiligkeit  des
Eigentums,  jene  einer  ungleichen  Besteuerung  zu  unterwerfen. 1 )
Nachdem  die  meisten  Staaten  bis  in  die  Neuzeit  hauptsächlich
Landwirtschaft  betrieben,  hat  die  Grundsteuer  den  überwiegenden
Teil  des  Steuereinkommens  geliefert.  Vorteile  der  Besteuerung  von
Grund  und  Boden  sind  namentlich  folgende:  a)  die  Grundsteuer
liefert  ein  mehr  weniger  beständiges  und  nicht  unbedeutendes  Einkommen; ­
  b)  bei  der  Beständigkeit  und  Unveränderlichkeit  der
Steuerleistung  suchen  die  Steuerträger  durch  Erzielung  größeren
Ertrags  den  Druck  der  Steuer  zu  vermindern,  was  die  Fortschritte
der  Landwirtschaft  wesentlich  befördert;  c)  im  Laufe  der  Zeit  verwandelt ­
  sich  diese  Steuer  in  eine  reale  Last,  die  in  den  Preis  der
Grundstücke  eingerechnet  wird,  wenn  sie  also  auch  den  ersten  Besitzer ­
  empfindlich  belastet,  für  den  späteren  Käufer  ist  sie  weiter
nicht  zu  empfinden.
In  primitiven  Zeiten  wird  die  Grundsteuer  bloß  nach  der  Größe,
der  Fläche  des  Grundstückes  festgesetzt;  bald  aber  wird  auch  die
Zunahme  der  Erzeugnisse  in  Betracht  gezogen.  Gegenwärtig  nimmt
die  Grundsteuer  die  Form  der  Vermögenssteuer,  der  Einkommensteuer, ­
  aber  in  den  meisten  Fällen  die  der  Ertragsssteuer  an.  Im
ersten  Falle  wird  der  Wert  der  Grundstücke  mit  Hilfe  der  bei
Verkäufen  erzielten  Preise  festgesetzt.  Da  aber  bei  gesunden  wirtschaftlichen ­
  Zuständen  nur  ein  geringer  Teil  der  Grundstücke  eines
Landes  tatsächlich  Gegenstand  des  Verkehrs  bildet,  so  ist  die  Basis
für  die  Wertschätzung  eine  unsichere,  unverläßliche.  Bei  der  Ertragssteuer ­
  ist  es  Aufgabe,  den  Ertrag  des  Bodens  festzusetzen,  der
Verkehrspreis  der  Produkte  weniger  der  Produktionskosten  bildet
die  Steuerbasis.  In  der  Regel  werden  zur  Aneiferung  von  Ameliorationen
  und  Investitionen  die  hierauf  verwendeten  Auslagen  abgezogen; ­
  dagegen  werden  nicht  in  Abzug  gebracht  die  Schulden,
mögen  dieselben  persönlicher  oder  sachlicher  Natur,  Hypothekenoder ­
  andere  Schulden  sein.  Dies  folgt  nämlich  aus  der  sachlichen
Natur  der  Grundsteuer,  wonach  die  persönlichen  V  erhältnisse  des
Eigentümers  nicht  in  Betracht  kommen;  dann  aus  der  Natur  der
Durchschnittlichkeit  der  Ertragssteuern,  wonach  einzelne  Momente,
welche  mindernd  oder  steigernd  die  Steuergrundlage  beeinflussen,

')  Works  S.  121.
        <pb n="416" />
        398

4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

nicht  in  Betracht  gezogen  werden.  Die  Nichtberücksichtigung  der
Schulden  folgt  auch  aus  dem  Umstande,  daß  dieselben  bei  rationeller ­
  Wirtschaft  nur  zu  Verbesserungen  verwendet  werden  dürfen,
also  den  Ertag  steigern,  wie  auch  aus  der  Erwägung,  daß  im  Falle
des  Abzuges  der  Staat  jener  Steuer  verlustig  würde,  welche  das
betreffende  Kapital  sonst  darböte.  Trotzdem  macht  sich  doch  das
Bestreben  geltend,  die  Schulden  dort,  wo  dies  billig  zu  sein  scheint,
abzuziehen.  Was  die  Besteuerung  in  der  Form  der  Einkommensteuer ­
  betrifft,  so  beruht  dieselbe  auf  Grund  der  Fixierung  des
aus  dem  Grund  und  Boden  bezogenen  Einkommens,  jedoch  in  der
Weise,  daß  zur  Überwachung  der  Fassionen  die  zur  Festsetzung  des
Ertrags  dienenden  Daten  benutzt  werden.
Bei  der  Grundsteuer  werden  auch  Steuerbefreiungen  gewährt
und  zwar  teils  dauernde,  teils  zeitweilige  Befreiungen.  Dauernde
Befreiungen  werden  solchen  Grundflächen  geboten,  welche  höheren
staatlichen  oder  sozialen  Zwecken,  der  Wissenschaft,  dem  Unterricht,
der  Kirche,  der  Wohltätigkeitspflege  usw.  dienen.  Zeitweilige  Steuerbefreiungen ­
  werden  für  solche  Grundflächen  gewährt,  die  bisher
nicht  kultiviert  wurden  und  mittelst  großer  Kosten  der  Kultur  gewonnen ­
  werden.  Auch  Steuererlaß  findet  in  gewissen  Fällen,  so
bei  schlechten  Ernten,  Elementarschäden  usw.  statt. 1 )
Hinsichtlich  der  Höhe  der  Grundsteuer  muß  natürlich  danach
gestrebt  werden,  daß  dieselbe  richtig  und  möglichst  gleichförmig  sei
mit  der  Besteuerung  der  übrigen  Produktionszweige.  Die  Tatsachen
lehren,  daß  nicht  selten  sehr  hohe  Steuerschlüssel  zur  Anwendung
kommen.  Beim  Oensimento  milanese  war  der  Steuerschlüssel
28,7  Prozent,  ja  mit  den  Zuschlägen  36,38.  In  Ungarn  ist  der
Steuerschlüssel  25,5,  in  Österreich  26%  Prozent;  das  wirkliche
Verhältnis  ist  aber  in  Wahrheit  ein  weit  geringeres,  was  mit  den
Einschätzungen  im  Kataster  zusammenhängt.  In  Ungarn  dürfte  das
Verhältnis  zum  tatsächlichen  Ertrage  8—12  Prozent  betragen.  Es
entspricht  gewissermaßen  einer  Art  Schonung  von  Grund  und  Boden,
daß  die  Steuerpolitik  gegenüber  den  steigenden  Anforderungen  des
Staatshaushaltes,  die  Ansprüche  an  die  Landwirtschaft  nicht  wesentlich ­
  erhöht,  während  die  übrigen  Produktionszweige  in  höherem
Maße  in  Anspruch  genommen  werden.  So  hat  in  Ungarn  im  Jahre
1868  von  der  gesamten  Einnahme  aus  direkten  Steuern  die  Grundsteuer ­
  64,10  Prozent  betragen,  gegenwärtig  kaum  20  Prozent.  Ähnliche

')  Smith  macht  den  Vorschlag,  jene  Grundbesitzer,  die  ihr  Grundstück
selbst  bewirtschaften,  mäßiger  zu  besteuern,  weil  der  Eigenbetrieb  große  Vor
teile  bietet  (Wealth  of  nations  V,  II.  8.  350).
        <pb n="417" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Grundsteuer.

399

Verhältnisse  finden  wir  auch  in  anderen  Staaten.  Nur  die  kommunale ­
  Besteuerung  hält  sich  hauptsächlich  an  die  Erträge  der  Landwirtschaft, ­
  was  in  manchen  Fällen  sogar  deren  starke  Belastung
zur  Folge  hat.
2.  Die  Festsetzung  der  Grundsteuer  auf  der  Basis  des  Ertrages
macht  die  Anlegung  des  Katasters  notwendig.  Der  Kataster
enthält  die  Beschreibung  aller  jener  Momente  des  Steuerobjektes,
auf  Grund  derer  die  Tragfähigkeit  des  Steuer  Objektes  festgesetzt
werden  kann.  Es  gibt  verschiedene  Systeme  des  Katasters;  so
können  wir  unterscheiden:  ständigen  und  veränderlichen  Kataster,
Wert-  und  Ertragskataster,  Roh-  und  Reinertragskataster,  Güterund ­
  Parzellenkataster  usw.  Am  schwierigsten  ist  die  Aufstellung
des  Reinertragskatasters,  da  er  die  umfassendste  Datensammlung
notwendig  macht.  Während  der  Rohertragskataster  nur  die  Abschätzung ­
  des  Verkehrswertes  der  Produkte  erfordert,  müssen  beim
Reinertragskataster  .die  durchschnittlichen  Produktionskosten  mit
Inbegriff  der  Kosten  der  Verfrachtung  bis  zum  nächsten  Markt
—  dessen  Preise  bei  der  Schätzung  des  Produktenwertes  maßgebend ­
  waren  —  in  Betracht  gezogen  werden  usw.  Im  allgemeinen
fordert  die  Aufstellung  des  Katasters  folgende  Daten:  1.  trigonometrische ­
  Aufnahme  der  Grundfläche.  2.  Messung  der  Größe  der
einzelnen  Grundstücke.  3.  Festsetzung  des  Rohertrages.  Zur  Berechnung ­
  des  Rohertrages  sind  folgende  Daten  notwendig:  1.  Klassifizierung ­
  der  einzelnen  Flächen  nach  Kulturarten  (Pflugland,
Forst,  Wiese,  Weide,  Garten  usw.) ;  2.  Klassifizierung  der  Grundstücke ­
  nach  deren  Produktivität,  Güte  („Bonität“,  nach  dem  ungarischen ­
  Kataster  acht  Bonitätsklassen).  Auf  Grund  dieser  Daten
erfolgt  nun  die  Einschätzung,  deren  Zweck  die  Festsetzung  des
Roh-  resp.  des  Reinertrages  ist.  Grundlage  der  Einschätzung
bildet:  1.  durchschnittliche  Menge  der  Produktion;  2.  Marktpreis
der  Produkte;  3.  Produktionskosten;  4.  Transportkosten.  Punkt
1  und  2  geben  den  Rohertrag  resp.  den  gesamten  Wert  der  Produktion; ­
  hiervon  sind  3  und  4  abzuziehen,  um  zum  Reinertrag  zu
gelangen.  Die  Sammlung  aller  dieser  Daten,  die  natürlich  nicht
bloß  für  ein  Jahr,  sondern  für  eine  Reihe  von  Jahren,  10—20  Jahre,
festgestellt  werden  müssen,  verursacht  große  Schwierigkeiten,  ja
sie  grenzt  fast  ans  Unmögliche.  Natürlich  lassen  sich  dieselben
überhaupt  nicht  für  jedes  Grundstück  separat  berechnen  (Individualkataster), ­
  sondern  es  müssen  nach  gewissen  Gegenden  Typen  aufgestellt ­
  werden,  in  welche  die  einzelnen  Grundstücke  eingereiht
werden.  Aber  auch  innerhalb  dieser  Grenzen  sind  große  Schwierigkeiten ­
  zu  besiegen  und  der  Willkür  ist  Tür  und  Tor  geöffnet.
        <pb n="418" />
        400

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Welche  Verschiedenheiten  zeigt  die  Menge  der  Produktion,  die
Preisfestsetzung,  die  Bestimmung  der  Produktionskosten,  z.  B.  der
Arbeitslöhne!  Gibt  es  ja  noch  heute  selbst  für  die  wichtigsten
Produkte  keine  ganz  exakte  Preisstatistik!  Wieviel  hängt  hier  von
der  Einsicht,  dem  guten  oder  schlechten  Willen,  der  Willkür,  der
Geschultheit  der  Schätzungsorgane,  der  Schätzungskommissionen
ab.  Welche  kolossale  Divergenzen  können  sich  nach  einzelnen
Gegenden  in  der  Auffassung  dieser  Organe,  in  ihrer  Verläßlichkeit
zeigen,  wodurch  wieder  nach  Gegenden  große  Unterschiede  entstehen ­
  können!  Wer  all  dies  vor  Augen  hält,  wird  sich  kaum  der
allerbegründetsten  Zweifel  hinsichtlich  des  Wertes,  der  Brauchbarkeit
der  Katasteraufnahmen  erwehren  können.  Und  diese  Bedenken
steigert  noch  der  Umstand,  daß  diese  Aufnahmen  Jahrzehnte  in
Anspruch  nehmen,  während  welcher  die  Verhältnisse  sich  wesentlich ­
  ändern  können.  Nachdem  beim  Kataster  der  durchschnittliche
Ertrag  berechnet  werden  soll,  so  müssen  hier  die  Verhältnisse
mehrerer,  vieler  Jahre  in  Betracht  gezogen  werden,  wobei  wieder
sehr  viel  davon  abhängt,  wieviel  Jahre,  welche  Jahre  herangezogen
werden;  denn  die  einzelnen  Jahre  zeigen  ja  große  Unterschiede
hinsichtlich  der  Größe  des  Ertrages,  der  Höhe  der  Preise,  der
Arbeitslöhne,  des  Kapitalzinses  usw.  Die  hieraus  sich  ergebenden
störenden  Momente  trachtet  man  dadurch  zu  beseitigen,  daß  man
Jahrgänge  ungewöhnlichen  Charakters,  namentlich  solche  von  ausnahmsweise ­
  reichem  oder  ausnahmsweise  ungünstigem  Ertrag,  ausschaltet. ­
  Aber  alle  diese  Operationen  beruhen  natürlich  auf  der
Voraussetzung,  daß  die  Pflege  der  Statistik  bereits  einen  solchen
Grad  der  Vollkommenheit  erreicht  hat,  daß  hierfür  eine  verläßliche ­
  Statistik  zur  Verfügung  steht,  was  jedoch  sehr  bezweifelt
werden  muß.  Wie  prekär  und  schwankend  diese  Daten  sind,  zeigt
z.  B.  der  Umstand,  daß  als  in  Frankreich  zur  entsprechenden  Feststellung ­
  der  Grundsteuer  das  Bestreben  danach  ging,  den  Ertrag
auf  verläßlicherer  Basis  zu  berechnen,  einzelne  diesen  Betrag  auf
2 1 / 2  Milliarden  schätzten,  andere  auf  das  Doppelte,  5  Milliarden,
der  Senat  dagegen  stellte  denselben  mit  2  Milliarden  fest.  In
Baden  sollte  vor  einigen  Jahren  die  Verläßlichkeit  des  Ertragskatasters ­
  auf  Grund  verläßlicher  Daten  geprüft  werden;  das  Ergebnis ­
  war  aber  nicht  günstig,  so  daß  der  damalige  Finanzminister,
Buchenberger,  die  Anfertigung  des  Ertragskatasters  nicht  in  Vorschlag ­
  brachte.
Die  Festsetzung  des  Steuerbetruges  auf  Grund  des  Katasters
hat  noch  den  Nachteil,  daß  die  Anfertigung  des  Katasters,  wie
erwähnt,  Jahrzehnte  in  Anspruch  nimmt,  wodurch  die  früher  ge-
        <pb n="419" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Grundsteuer.

401

schehenen  Aufnahmen  veralten  und  so  in  der  Einschätzung  Ungleichheiten ­
  und  somit  Ungerechtigkeiten  eintreten.  Die  Anfertigung ­
  des  Katasters  erfordert  überdies  außerordentliche  Kosten.
Die  erste  Aufnahme  zehrt  beiläufig  zwei  Jahre  der  Grundsteuereinnahme ­
  auf  (Rau,  Schäffle,  Wagner).  Trotzdem  muß  zugegeben
werden,  daß  der  Grundsteuerkataster  zum  mindesten  ein  notwendiges ­
  Übel  ist.  Ohne  Kataster  würde  die  Besteuerung  des
Ertrages  noch  größere  Schwierigkeiten  und  Ungerechtigkeiten  verursachen. ­
  Auch  kann  der  Kataster  selbst  bei  der  Besteuerung  des
Einkommens  gute  Dienste  leisten.  Hierzu  kommt,  daß  die  Anfertigung ­
  eines  Grundstückkatasters,  die  trigonometrischen  Aufnahmen ­
  usw.  auch  sonst  nicht  unterbleiben  könnten,  da  hierdurch
viele  für  die  Kenntnis  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  unentbehrliche ­
  Daten  gewonnen  werden.
Die  in  den  Verhältnissen  eingetretenen  Veränderungen  machen
eine  stete  Rektifikation  des  Katasters  notwendig,  doch  ergeben  sich
hier  wieder  große  Schwierigkeiten.  Die  Empfänger  der  inzwischen
eingetretenen  Ertragssteigerungen  werden  großen  Widerstand  ausüben. ­
  Die  Steigerung  der  Bodenpreise  müßte  gleichfalls  berücksichtigt ­
  werden,  doch  lassen  sich  auch  hier  die  Korrekturen  nur
schwer  durchführen.
Der  Grundsteuerkataster  blickt  auf  eine  weite  Vergangenheit
  zurück.  Ein  Ulpianisches  Fragment  läßt  annehmen,  daß  jeder
Besitz  im  Grundsteuerregister  verzeichnet  war.  Manche  Geschichtsschreiber ­
  nehmen  an,  daß  als  die  Mutter  des  Kaisers  Konstantin,
Helena,  an  der  Stelle  der  Grabstätte  Christus,  eine  Kirche  erbauen
ließ,  der  Ort,  wo  der  Garten  Josefs  von  Arimathia  lag,  mittels  des
Katasters  festgestellt  wurde.  Nach  Fustel  de  Coulanges  *)  enthielt
der  römische  Kataster  nicht  nur  die  Größe  und  den  Wert  des
Grundstückes,  sondern  auch  die  Art  der  Bewirtschaftung,  die  Zahl
der  Sklaven  usw.  In  der  neueren  Zeit  ist  namentlich  erwähnenswert ­
  der  sogenannte  Censimento  milanese  (1718).  Das  auf  Grund
der  Daten  von  1787  angefertigte  „Catastrum  omnium  locorum
populorum  Inclyti  Regni  Hungarian"  enthielt  auch  Daten  über  die
B  esitz  Verhältnisse.
Die  Unvollkommenheiten  und  Unverläßlichkeit  des  Katasters
lassen  sich  kaum  drastischer  illustrieren  als  mit  den  diesbezüglichen
Erfahrungen  Ungarns,  wo  die  Wechsel  der  politischen  Verhältnisse,
die  nationale  oder  antinationale  Richtung  der  Regierung,  ferner
die  Mängel  der  Administration,  die  UnVollkommenheit  der  statisti-*)

  Le  domaine  rural  chez  les  Romains  (Revue  des  deux  Mondes  1889).
Feldes,  Finanzwissenschaft.
        <pb n="420" />
        402

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

sehen  Aufnahmen  usw.  ihren  Einfluß  ausübten.  Schon  im  Jahre
1848  wurde  von  seiten  der  Gesetzgebung  der  Beschluß  gefaßt,  daß
die  Grundsteuer  eingeführt  werde.  Sie  sollte  auf  Grund  der  Pachtverträge, ­
  der  üblichen  Pachtschillinge  und  dem  auf  Grund  der
mittleren  Preise  berechneten  Durchschnittsertrage  festgesetzt  werden.
Die  Revolution  und  der  ungünstige  Ausgang  des  Unabhängigkeitskrieges ­
  hinderten  die  Ausführung  dieses  Beschlusses.  Der  österreichische ­
  Absolutismus  verfügte  mittels  kaiserlichen  Patentes  vom
20.  Oktober  1849  die  Anfertigung  des  Grundsteuerkatasters.  Da
dies  auf  große  Schwierigkeiten  stieß,  ordnete  man  die  Anfertigung
eines  Provisoriums  an.  Dieses  Grundsteuerprovisorium  wurde  mit
Beseitigung  jeder  Vermessung  und  Schätzung  einzig  und  allein  auf
der  höchst  unverläßlichen  Grundlage  angefertigt,  welche  die  Angaben ­
  der  Gemeindebewohner  und  der  Schätzungskommissäre  boten.
Die  zur  Einführung  der  Grundsteuer  verwendeten  fremden  Beamten
hatten  die  Aufgabe,  eine  möglichst  hohe  Steuerbasis  zu  schaffen,
und  nicht  selten  wurde  der  durchschnittliche  Ertrag  so  hoch  angesetzt, ­
  wie  er  in  Wirklichkeit  nie  erreicht  wurde.  Die  Mangelhaftigkeit ­
  und  darausfolgend  die  Ungerechtigkeit  dieses  Grundsteuerprovisoriums ­
  sahen  auch  die  österreichischen  Staatsmänner  ein  und
im  Jahre  1863  wollte  der  Finanzminister  Plener  vom  Ertragskataster
zum  Wertkataster  übergehen.  Doch  ging  dieser  Plan  in  die  Brüche,
da  man  dahinter  Steuererhöhungen  witterte.  Mit  Wiederherstellung
der  ungarischen  Verfassung  im  Jahre  1867  faßte  man  die  Abschaffung ­
  des  von  der  Nation  einmütig  verurteilten  Grundsteuerprovisoriums ­
  und  der  damit  verbundenen  Miseren  ins  Auge,  aber
noch.war  es  nicht  möglich,  eine  radikale  Reform  sogleich  durchzuführen. ­
  Dies  erfolgte  erst  im  Jahre  1875,  als  man  die  Anfertigung
des  Katasters  anordnete.  Auch  dieser  Kataster  weist  große  Mängel
auf  und  selbst  offiziell  wurde  zugestanden,  daß  die  Schätzungen  so
ungleich  sind,  daß  der  Steuerschlüssel  zwischen  1  —  100  Prozent
schwankt.  Dem  wurde  im  Jahre  1909  einigermaßen  abgeholfen,
als  eine  Revision  des  Katasters  angeordnet  wurde.
3.  Die  Grundsteuer  finden  wir  in  einer  oder  der  anderen  Form
in  allen  Staaten.  In  England  wurde  die  ursprüngliche  Grundsteuer
(Land  tax)  ablösbar  gemacht,  da  der  Zusammenhang  mit  dem  Ertrag ­
  aufgehört  hatte.  Überdies  sollte  durch  die  Ablösung  der  Zweck
erreicht  werden,  den  Kurs  der  Staatspapiere  zu  festigen,  da  die
Ablösungssumme  in  Staatspapieren  erlegt  wurde.  Gegenwärtig  wird
die  Besteuerung  der  Grundrente  mittels  Skala  A  und  B  der
Einkommenssteuer  erreicht.  In  Frankreich,  wo  infolge  der  Mißbräuche ­
  des  ancien  regime  das  alte  Steuersystem  unerträglich  ge-
        <pb n="421" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Grundsteuer.

403

worden  war,  glaubte  man  den  Lehren  der  Physiokraten  gemäß  das
Heil  in  der  Grundsteuer  zu  finden,  und  führte  dieselbe  im  Jahre
1790  ein.  Im  Jahre  1807  wurde  die  Anlegung  des  Katasters  angeordnet; ­
  der  Kataster  wurde  1870  vollendet.  Die  Grundsteuer
ist  Repartitionssteuer  und  infolge  vielfacher  Klagen  wird  die  Steuer
nicht  auf  Grund  des  Katasters,  sondern  mit  dessen  Zuhilfenahme
festgesetzt.  Die  Grundsteuer  ist  auch  hier  allmählich  im  Verhältnis
zu  den  anderen  Steuern  zurückgeblieben  und  beträgt  beiläufig  5  bis
6  Prozent  der  Staatseinnahmen.  In  Preußen  wurde  die  Grundsteuer
im  Jahre  1861  systemisiert,  während  gleichzeitig  die  Steuerfreiheit
der  Adeligen  aufhörte.  Die  Grundsteuer  war  kontingentiert  und
wurde  mittels  Repartition  veranlagt,  aber  in  Prozenten.  Sie  betrug
beiläufig  3  Prozent  der  Staatseinnahmen.  Gegenwärtig  ist  sie  der
Selbstverwaltung  überlassen.  In  Österreich  ist  die  Geschichte  der
Grundsteuer  die  Geschichte  der  Durchführung  des  Katasters  und
beginnt  vom  Censimento  milanese  (1718)  abgesehen,  mit  Maria
Theresia.  Die  Anlegung  des  eigentlichen  Katasters  wurde  im  Jahre
1817  angeordnet  nach  jenen  Prinzipien,  welche  im  wesentlichen  auch
heute  noch  maßgebend  sind.  Der  Kataster  wurde  als  ständiger
Kataster  geplant  auf  Grund  von  spezieller  Vermessung,  mit  Berücksichtigung ­
  des  auf  Grund  von  Kultur-  und  Bonitätsklassen  berechneten ­
  Ertrages.  Da  man  aber  bald  einsah,  daß  die  Anfertigung
dieses  Werkes  viele  Jahre  in  Anspruch  nehmen  wird,  so  wurde,
wie  oben  erwähnt,  vorläufig  die  Anlegung  des  Grundsteuerprovisoriums ­
  angeordnet.  Die  Vermessung  einer  Quadratmeile
kostete  2890,  die  Schätzung  1270  Gulden.  Eigentümlichkeit  der
österreichischen  Grundsteuer  ist  namentlich  der  hohe  Steuerfuß,
was  natürlich  in  den  niedrigen  Ertragsschätzungen  seine  Korrektur
findet.  Die  Grundsteuer  betrug  beiläufig  6  Prozent  der  Staatseinkünfte. ­
  In  Ungarn  wurde  die  Grundsteuer  im  Jahre  1850  durch
die  absolutistische  Regierung  eingeführt;  nach  Wiederherstellung
der  Verfassung  beibehalten.  Mit  Gesetzartikel  VIII  vom  Jahre
1875  wurde  die  Grundsteuer  reformiert  und  die  Neuanlegung  des
Katasters  angeordnet.  Die  Grundsteuer  ist  kontingentiert,  um  die
Landwirtschaft  vor  übergroßer  Last  zu  schützen.  Mit  dem  Gesetzartikel ­
  V  vom  Jahre  1909  wurde  eine  Rektifikation  angeordnet,  um
den  Kataster  mit  dem  Ertrage  besser  in  Einklang  zu  bringen.
Rußland  führte  die  Grundsteuer  im  Jahre  1875  ein.  Auch  die
Anlegung  des  Katasters  wurde  angeordnet,  doch  ist  vorläufig  die
Veranlagung  der  Grundsteuer  höchst  unvollkommen.  Es  werden
immer  noch  „verheimlichte“  Grundstücke  entdeckt.  In  Rumänien
bildet  Grund  und  Haus  Gegenstand  einer  Steuer.  Der  Steuerfuß
26*
        <pb n="422" />
        404

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

unterscheidet  zwischen  selbsbewirtschafteten  und  verpachteten
Grundstücken.  Zur  Unterdrückung  des  Absentismus  ist  der  Steuerfuß ­
  höher  nach  Grundstücken,  deren  Eigentümer  im  Auslande  leben.
4.  Die  englische  Volkswirtschaftslehre  hat  seit  Ricardo  die
Grundrente  und  den  unverdienten  Vermögenszuwachs  („unearned
increment“)  oft  zum  Gegenstand  der  Kritik  gemacht,  die  bis  zur
Forderung  der  Verstaatlichung  des  Grundbesitzes  führte  (John
Stuart  Mill  und  andere).  Gewissermaßen  als  Folge  dieser  Auffassungen ­
  ist  die  Weg-  resp.  Besteuerung  des  Wertzuwachses  zu
betrachten,  die  im  Jahre  1909  resp.  1910  in  England  durchgeführt
wurde.  Die  aus  dem  unverdienten  Vermögenszuwachs  stammende
Bereicherung  wurde  in  vier  Formen  zur  Besteuerung  herangezogen:
1.  Wertzuwachssteuer  (increment  value  duty) ;  2.  Heimfallssteuer
(reversion  duty);  3.  Baugeländesteuer  (undeveloped  land  duty);
4.  Bergwerksteuer  (mineral  rights  duty).  Diese  vier  Formen  des
arbeitslosen  Wertzuwachses  sollen  die  besonderen  Arten  der  gewissenlosen ­
  Ausbeutung  des  Grundeigentums  einschränken.  Der
Wertzuwachssteuer  unterliegen  nicht  kleinere  Grundbesitze  und
Häuser,  Spielplätze,  und  im  allgemeinen  die  der  landwirtschaftlichen
Produktion  dienenden  Grundflächen  insolange,  als  deren  Wert  den
Verkehrswert  nicht  übersteigt.  Das  Gesetz  bringt  jeden  Wertzuwachs ­
  in  Abzug,  der  auf  Arbeit,  Kapital,  Unternehmertätigkeit
zurückzuführen  ist,  ferner  sub  titulo  irrtümliche  Festsetzung
10  Prozent.
Für  die  Berechtigung  der  Besteuerung  des  Rentenzuwachses  und
namentlich  des  Zuwachses  an  der  Grundrente  trat  insbesondere  Stuart
Mül  mit  folgender  Argumentation  ein:  „Nehmen  wir  an,  es  gäbe
ein  Einkommen,  welches  beständig  die  Tendenz  hat  zu  steigen,  ohne
jede  Tätigkeit  und  ohne  jedes  Opfer  von  seiten  des  Eigentümers.
Diese  Eigentümer  bilden  eine  Klasse  der  Gesellschaft,  die  dank  dem
natürlichen  Laufe  der  Dinge  progressiv  reicher  wird,  bei  vollständiger
Passivität  von  ihrer  Seite.  In  einem  solchen  Falle  ist  es  keine  Verletzung ­
  der  Prinzipien,  auf  denen  das  Privateigentumsrecht  beruht,
wenn  der  Staat  diesen  Zuwachs  an  Reichtum  oder  einen  Teil  desselben ­
  sich  aneignet,  so  wie  er  entsteht.  Der  Staat  entzieht  hierbei
Niemandem  etwas;  es  wäre  dies  nur  eine  Verwendung  eines  Reichtumszuwachses, ­
  welcher  Folge  von  Umständen  ist,  zum  Wohle  der
Gesellschaft,  anstatt  zu  gewähren,  daß  derselbe  ein  unverdientes
Akzessorium  zu  den  Reichtümern  einer  speziellen  Klasse  bilde.
Dies  aber  ist  tatsächlich  der  Fall  mit  der  Grundrente.“
        <pb n="423" />
        F.  II.  Abschnitt.  Die  Kapitalsteuer  und  Kapitalrentensteuer.  405

II.  Abschnitt.
Die  Kapitalsteuer  und  Kapitalrentensteuer.
1.  In  der  Keilte  der  Ertragssteuern  findet  auch  die  Kapitalresp.
  Kapitalrentensteuer  ihre  Stelle,  obwohl  dieselbe  auch  in  der
Form  der  Einkommensteuer  verwirklicht  werden  kann.  Die  Kapital-,
Kapitalrentensteuer  ist  in  der  Regel  nicht  die  allgemeine  Form  der
Kapitalbesteuerung,  sondern  bloß  die  Steuer  bestimmter  Kapitalien,
nämlich  jener,  die  selbständig  werbend  auftreten  und  nicht  in  Verbindung ­
  anderer  Produktionsfaktoren  als  Unternehmungskapital.
Das  mit  dem  Grundstück  verbundene  Kapital,  das  in  landwirtschaftlichen ­
  Betrieben  investierte  Kapital  wird  in  dem  Ertrag  dieser
Betriebe  besteuert;  ebenso  das  in  industriellen  und  kaufmännischen
Unternehmungen  verwendete  Kapital;  diese  werden  durch  Erwerbssteuern, ­
  durch  spezielle  Unternehmungssteuern  (Besteuerung  der
Aktiengesellschaften,  Notenbanksteuer  usw.)  erfaßt.  Die  Kapitalrentensteuer ­
  will  den  Ertrag  jenes  Kapitals  besteuern,  welches  selbständig, ­
  zumeist  als  Leihkapital  erscheint,  in  Staatspapieren,  in
Aktien  und  Prioritäten,  in  Form  von  Hypotheken,  Kommunaldarlehen ­
  usw.,  also  hauptsächlich  in  Wertpapierforderungen  in  Erscheinung ­
  tritt,  ferner  Leibrenten-  oder  andere  Kentengenüsse  usw.
Diese  Besteuerungsform  hängt  namentlich  mit  den  modernen  Erscheinungsformen ­
  des  Kapitals  zusammen.  Die  außerordentlich  verschlungenen ­
  Wege  des  modernen  Kapitals  machen  die  Besteuerung
desselben  sehr  schwierig  und  können  einerseits  dahin  führen,  daß
das  Kapital  der  Besteuerung  überhaupt  entgeht,  andererseits  daß
dasselbe  doppelter  Besteuerung  unterliegt.  Denn  welches  ist  wohl
der  Unterschied  in  der  Rente  des  Kapitals,  wenn  jemand  eine
Fabrik  mit  eigenem  oder  mit  fremdem  Kapital  gründet?  Und  doch
wird  im  ersten  Falle  das  Kapital  kaum  der  Besteuerung  unterliegen,
da  der  Fabrikant  den  Kapitalzins  als  Produktionskosten  in  Anschlag
bringt,  im  zweiten  Falle  dagegen  wird  der  Fabrikant  dieselbe  Steuer
bezahlen,  überdies  aber  bezahlt  der  Kapitalist  die  Rentensteuer.
Auch  damit  läßt  sich  dieser  Vorgang  nicht  erklären,  daß  hiermit
die  größere  Steuerfähigkeit  des  Kapitals  in  Anspruch  genommen
wird,  denn  dies  erklärt  noch  nicht,  warum  in  dem  einen  Falle  die
Steuerleistung  unterbleibt.  Die  Erklärung  ist  nur  in  dem  Umstande
zu  finden,  daß  die  Kapitalsteuer  außerordentlich  schwer  durchzuführen ­
  ist,  weshalb  dieselbe  nur  dort  zur  Anwendung  kommt,  wo
das  Kapital  als  selbständiges  Steuerobjekt  leicht  erkennbar  ist.  Dies
        <pb n="424" />
        s

406

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

ist  aber  der  Fall  dort,  wo  das  Kapital  nicht  durch  den  Besitzer
selbst,  sondern  durch  eine  dritte  .Person  indirekt  Verwendung  findet.
Bei  dem  heutigen  Systeme  des  Verkehrs  ist  in  diesem  Falle  das
\  orhandensein  des  Kapitals  leicht  zu  erkennen.  Zugunsten  der
Besteuerung  dieser  Renten  läßt  sich  noch  das  Moment  des  arbeits
losen  Einkommens  und  die  größere  Leistungsfähigkeit  dieser  arbeitslosen ­
  Renten  anführen,  während  andere  Formen  und  Fälle  der
Kapitalrente  mit  geleisteter  Arbeit  zusammenhängen.
V  ie  bemerkt,  steht  die  Kapitalrentensteuer  der  Einkommensteuer
  sehr  nahe,  doch  wurde  in  mehreren  Staaten  mit  Rücksicht
auf  die  Gefahr  der  Unverläßlichkeit  der  Fassionen  der  Charakter
c  er  Ertragssteuer  beibehalten.  Auch  als  Ertragssteuer  ergibt  sich
ie  Schwierigkeit,  daß  der  reine  Kapitalzins  kaum  festzusetzen  ist.
Hoher  Kapitalzins,  hohe  Dividenden  usw.  können  mit  großen  Risiken
zusammenhängen,  was  bei  der  Besteuerung  in  Betracht  gezogen
werden  müßte.  Jener  Bestandteil  des  Kapitalzinses,  welcher  gewöhnlich ­
  Versicherungsprämie  genannt  wird,  zeigt  große  Verschiedenheiten. ­
  Ebensowenig  können  Leibrenten,  die  mit  der
Vernichtung  des  Kapitals  verbunden  sind,  in  ihrer  ganzen  Höhe
besteuert  werden.
Was  die  Einhebung  der  Kapitalrentensteuer  betrifft,  so  ist  dieselbe ­
  in  einzelnen  Fällen  leicht  durchzuführen;  hei  Wertpapieren
kann  dieselbe  bei  Auszahlung  der  Coupons  (Couponsteuer)  in  Abzug
gebracht  werden;  ebensowenig  macht  es  Schwierigkeit,  die  aus  Sparcasseneinlagen
  fließende  Rente  zu  besteuern.  Dagegen  macht  dieselbe ­
  große  Schwierigkeit  bei  Privatdarlehen.  Hier  kann  der
c  uldner  berechtigt  werden,  die  Steuer  in  Abzug  zu  bringen  und
abzuliefern.  Doch  ist  dies  nicht  immer  möglich  und  rechtlich  anfechtbar, ­
  da  die  Schuldner  einen  gewissen  Zins  verschrieben  haben.
Die  Kapitalrentensteuer  besitzt  unbedingt  viele  Nachteile;  sie
ist  vor  allem  nicht  allgemein,  denn  sie  ist  nicht  auf  alle  Arten  des
Kapitalgenusses  anwendbar.  Das  Steuerobjekt  ist  leicht  zu  vereimlk'hcn,
  macht  daher  eine  Kontrolle  notwendig  und  führt  zu
Mißtrauen  und  Verdächtigung.  Sie  ist  leicht  abwälzbar.  Bei  Abwalzung ­
  kann  sie  zur  Minderung  des  Kapitalwertes  führen.  Sie
kann  das  Kapital  zu  gefährlicherer  Anlage  reizen,  ja  selbst  ins
Ausland  treiben.  Die  Gefahr  der  doppelten  Besteuerung  haben  wir
schon  erwähnt.
Bei  der  Kapitalrentensteuer  werden  Steuerbefreiungen  gewährt,
so  z.  B.  zur  Aneiferung  des  Sparsinnes  für  Spareinlagen,  zur  Hebung
gewisser  Staatseinrichtungen  (Postsparkasseneinlagen)  für  staatliche,
kommunale  Anlehen,  kleinere  Leibrenten,  Stipendien  usw.  Von  der
        <pb n="425" />
        ^erä-ej

F.  II.  Abschnitt.  Die  Kapitalsteuer  und  Kapitalrentensteu

»A

407

v &amp;lt;?/

%

Kapitalrentensteuer  sollen  die  Dividenden  der  Aktienges^M^iaften
nicht  getroffen  werden,  wenn  jenes  Einkommen  bei  der
gesellschaft  bereits  besteuert  ist.  Dies  fast  ausnahmslos  i”
der  Vertreter  der  Finanzwissenschaft  (Wagner,  Roscher  usw.).
Die  Veranlagung  der  Kapitalrentensteuer  kann  auf  folgende
Weise  geschehen:  1.  Fassion;  2.  Einschätzung;  3.  Registrierung  der
Leihkapitale;  4.  Anmeldung  von  seiten  der  Schuldner;  5.  Kürzung
des  Coupons  bei  der  Auszahlung  (Couponsteuer).  Am  zweckmäßigsten ­
  scheint  trotz  vieler  Bedenken  die  Fassion  mit  den  nötigen
Kontrollen.
Die  Kapitalrentensteuer  wird  noch  immer  verschieden  beurteilt;
Wagner,  Schäffle  nehmen  für  dieselbe  Stellung,  Stein,  Friedberg x )
gegen  dieselbe.  „Ihre  Berechtigung  ist  nicht  ganz  unbestritten,“
sagt  Eheberg.  Der  ungarische  Staatsmann  Graf  Szechenyi  sagte  von
der  Kapitalzinssteuer  (1841):  Die  Steuer  auf  das  Geld  (sage  Kapital)
erhöht  die  Zinsen  und  steigert  den  Preis  des  Geldes.  Wir  treffen
aber  nicht  den  Kapitalisten,  der  auf  der  Truhe  sitzt,  sondern  den
Schuldner,  der  genötigt  ist,  Darlehen  zu  nehmen.
2.  Eine  der  neueren  Formen  der  Kapitalzinssteuer  ist  die
Couponsteuer.  Sie  unterscheidet  sich  von  der  gewöhnlichen  Kapitalzinssteuer ­
  darin,  daß  dieselbe  nicht  durch  das  Steuersubjekt  gezahlt
wird,  sondern  durch  jene  Person,  welche  die  Coupons  einlöst.  Der
Einlöser  überwälzt  die  Steuer  auf  den  Eigentümer  des  Coupons.
Die  Couponsteuer  ist  jedenfalls  eine  bequeme  Erhebungsform.
Natürlich  sind  gewisse  Prinzipien  nicht  anwendbar  (Progression,
Steuerfreiheit  des  Existenzminimums,  Abzug  von  Schulden).  Auf
im  Ausland  zur  Auszahlung  gelangende  Coupons  ist  sie  nicht  anwendbar. ­
  Die  Couponsteuer  besteht  in  Österreich,  Italien,  Frankreich, ­
  England,  teilweise  auch  in  Ungarn.
Zu  den  Formen  der  Kapitalrentensteuer  gehören  auch  die  Kotierungs-
  und  Talonsteuer,  oft  auch  als  Börsensteuer  betrachtet.

3-4'

*)  „Die  Akten  über  die  Kapitalrentenstener  dürften  wohl  einigermaßen  geschlossen ­
  sein.  Wenn  es  je  eine  unwirtschaftliche  und  ihren  eigentlichen  Zweck
als  Realsteuer  verfehlende  Abgabe  gegeben  hat,  so  ist  es  sicherlich  die  Kapitalrentensteuer“ ­
  (Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik,  Jena  1892,  8.  332).
        <pb n="426" />
        408

Buch,  V.  Teil.  Die  Steuern.

III.  Abschnitt.
Besteuerung  des  Arbeitsverdienstes.
1.  Die  Besteuerung  des  Arbeitsverdienstes  würde  am  ehesten
zu  jenen  Steuerideen  gehören,  deren  Durchführbarkeit  größeren
Schwierigkeiten  kaum  begegnet,  da  wenigstens  ein  Teil  der  wirtschaftlichen ­
  Arbeit  in  der  Weise  angewendet  wird,  daß  sie  selbständig, ­
  getrennt  von  den  übrigen  Produktionsfaktoren  auftritt
Namentlich  der  Erwerb  der  physischen  Arbeitskraft  ist  in  der
Eegel  solcher  Natur.  Trotzdem  sehen  wir,  daß  sich  in  der  Gesetzgebung ­
  eine  konsequent  durchgeführte  Selbständigkeit  der  Besteuerung ­
  des  Arbeitsverdienstes  nur  langsam  Bahn  bricht.  Sofern
die  Arbeit  mit  Unternehmertätigkeit  verbunden  ist,  sei  es  auf  dem
Gebiete  der  Landwirtschaft,  oder  der  Industrie,  des  Handels,  steckt
die  Steuer  in  der  Besteuerung  dieser  Erwerbszweige.  Sofern  sie
in  der  Form  von  ständigen  Bezügen  belohnt  wird,  erscheint  die
Steuer  als  Besteuerung  des  Diensteinkommens.  Ein  bedeutender
leil  des  Erwerbes  der  Arbeit,  jener  nämlich,  welcher  unter  dem
Steuerexistenzminimum  bleibt ,  wird  wenigstens  von  der  direkten
Steuer  nicht  erreicht  und  steuert  nur  in  der  Form  der  indirekten
Steuer.  Ja  einzelne  Schriftsteller,  wie  Stein,  huldigen  der  Ansicht
daß  die  Arbeit  nur  in  der  Form  von  indirekten  Steuern  besteuert
werden  kann.  Wenn  sich  dem  wohl  gewichtige  Gründe  entgegensetzen ­
  lassen,  so  viel  ist  doch  gewiß,  daß  bei  allen  geringen  und
unregelmäßig  fließenden  Einkommen  die  indirekte  Besteuerung  eher
zum  Ziele  führt,  als  die  direkte.
Vom  Gesichtspunkte  der  Besteuerung  ist  vor  allem  die  Lohnarbeit ­
  von  der  selbständigen,  freien  Arbeit  zu  unterscheiden.  Die
Besteuerung  der  Lohnarbeit  ist,  da  der  im  Lohnverhältnis  stehende
Arbeiter  durch  seinen  Arbeitgeber  belangt  werden  kann,  leichter
durchzuführen,  als  die  Besteuerung  des  freien,  eigenen  Arbeiters,
in  die  Eeihe  der  ständigen  Lohn  oder  ständige  Bezahlung  genießenden ­
  Arbeiter  gehören  diejenigen  Klassen,  die  ständige  Bezüge
genießen,  ferner  ständig  angestellte  Arbeiter,  Dienstboten  usw.
Einige  dieser  Klassen  können  auch  durch  selbständige  Steuern  erreicht ­
  werden,  Besteuerung  der  Dienstbezüge,  Dienstbotensteuer  usw.
Die  selbständig  tätigen  Arbeiter  sind  in  der  Begel  auch  Unternehmer
und  stehen  in  einer  Linie  mit  dem  Kleinbauern,  den  kleinen  Gewerbsund
  Kaufleuten,  die  Besteuerung  wird  daher  mehr  weniger  dieselbe
J?  orni  annehmen.  Oft  werden  die  einzelnen  Gruppen  so  betrachtet,
als  ob  dieselben  eine  gewisse  Höhe  als  Einkommen  repräsentieren,
        <pb n="427" />
        F.  III.  Abschnitt.  Besteuerung  des  Arbeitsverdienstes.  409
was  auch  in  der  Art  der  Besteuerung  zum  Ausdruck  kommt.  Aber
die  Kategorie  der  Arbeit  und  die  Höhe  des  Einkommens  stehen
nicht  in  enger  Beziehung.  Es  gibt  Köche,  die  Ministergehalte  beziehen, ­
  dagegen  geistig  hervorragende  Arbeiter,  Künstler,  Schriftsteller, ­
  die  höchst  schwaches  Einkommen  haben.  Im  allgemeinen
betrachtet  man  den  Arbeiter,  als  ob  er  auf  der  tiefsten  Stufe  der
Einkommenskala  stände,  während  doch  heute  die  obere  Schichte
der  Arbeiterklasse  sich  schon  nahe  mit  der  Mittelklasse  berührt,
eventuell  in  dieselbe  weit  mehr  hineingehört,  als  die  unterste  Schicht
der  Mittelklasse,  der  kleine  Beamte  usw.  Und  in  dieser  Beziehung
scheint  dem  AVeltkriege  noch  eine  ganz  besondere  Rolle  zugedacht
zu  sein.  Die  Arbeitslöhne  zeigen  eine  exorbitante  Höhe.  Aus  alledem ­
  ist  ersichtlich,  daß  die  Besteuerung  nicht  nach  Berufskategorien,
sondern  bloß  nach  Einkommenskategorien  erfolgen  kann.
Zu  den  Eigentümlichkeiten  der  Besteuerung  des  Arbeitsverdienstes ­
  gehört  jedenfalls  vor  allem  die  große  Zahl  der  Steuersubjekte ­
  und  deren  geringe  Steuerkraft.  Hieraus  folgt,  daß  das
Steuereinkommen  gering  sein  wird,  dagegen  die  technische  Durchführung ­
  der  Besteuerung  mit  Rücksicht  auf  die  große  Entwicklung
des  modernen  Verkehrs  und  der  modernen  AVander-  und  Ortsbewegung, ­
  ferner  mit  Rücksicht  auf  die  lockere  Natur  des  Lohnarbeitsverhältnisses ­
  großen  Schwierigkeiten  begegnet  und  mit  großen
Kosten  verbunden  ist;  ferner  ist  zu  berücksichtigen,  daß  die  Steuerkräfte ­
  große  Schonung  beanspruchen,  da  diese  Einkünfte  durch  die
indirekten  Steuern  stärker  getroffen  werden,  die  Lebensführung  eine
dürftige  und  die  Zahl  der  Familienglieder  in  der  Regel  eine  große
ist.  Auch  muß  darauf  aufmerksam  gemacht  werden,  daß  das  Arbeitseinkommen ­
  —  was  wohl  gewöhnlich  außer  acht  gelassen  wird
—  nicht  in  seiner  Gänze  tatsächlich  Einkommen,  mit  ungenauer
Bezeichnung,  Reineinkommen  ist,  da  auch  hier  gewisse  Ausgaben
in  Abzug  zu  bringen  sind,  so  namentlich  Auslagen  für  Fahrten,  für
Versicherung  gegen  alle  die  Erwerbsfähigkeit  oder  Erwerbsgelegenheit ­
  bedrohenden  Gefahren  usw.  Auch  die  persönlichen  Erhaltungskosten, ­
  als  Gestehungskosten  der  Arbeitskraft  wären  in  Abzug  zu
bringen  und  nur  das  weiter  verbleibende  Einkommen  kann  als
Steuerquelle  betrachtet  werden.
In  einzelnen  Fällen  mag  wohl  eine  spezielle  Arbeitsverdienststeuer ­
  berechtigt  sein,  im  allgemeinen  aber  wird  es  wohl  am  zweckmäßigsten ­
  sein,  den  Arbeitsverdienst  auf  dem  AVege  der  Einkommensteuer ­
  in  Anspruch  zu  nehmen,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  vermittels ­
  der  Erwerbssteuer.
In  neuerer  Zeit  fehlt  es  nicht  an  Versuchen,  namentlich  fremde
        <pb n="428" />
        410

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Arbeiter  zu  besteuern.  Es  soll  dies  zum  Teil  im  Interesse  des
Schutzes  der  inländischen  Arbeiter  gegen  die  Konkurrenz  ausländischer ­
  Arbeitskräfte  geschehen.  Ein  dahingehender  Vorschlag
beschäftigte  bereits  die  französische  Gesetzgebung.  Der  Gefahr  der
Überwälzung  soll  dadurch  begegnet  werden,  daß  in  dem  Lohne  der
inländischen  und  ausländischen  Arbeiter  kein  Unterschied  gemacht
werden  darf.
2.  Eine  spezielle  Besteuerungsart  hat  sich  in  einzelnen  Staaten  für
denjenigen  Arbeitsverdienst  herausgebildet,  der  in  der  Form  ständiger
Bezüge  erscheint.  Es  ist  dies  die  Steuer  vom  Diensteinkommen
resp.  die  Besoldungssteuer.  Die  Besoldungssteuer  ist  in  einzelnen ­
  Fällen  eine  Ergänzung  der  allgemeinen  Einkommensteuer  und
soll  dort,  wo  neben  der  Einkommensteuer  noch  die  Ertragsbesteuerung
aufrecht  erhalten  wird,  zur  Vermeidung  ungleicher  Besteuerung
dienen.  Die  Besoldungssteuer  soll  dann  für  die  betreffenden  Einkommen ­
  die  Ertragssteuer  substituieren.  Diese  Bedeutung  hat  die
Besoldungssteuer  in  Österreich.

IV.  Abschnitt.
Die  Besteuerung  des  Unteriiehmergewiunes.
1.  Im  System  der  Ertragssteuer  kann  eine  Steuer  nicht  fehlen,
deren  Zweck  die  Besteuerung  des  aus  der  Zusammenfassung  und
Leitung  der  Produktivkräfte  sich  ergebenden  Unternehmergewinnes
ist.  Dieser  Steuer  unterliegt  jede  Erwerbstätigkeit,  die  sich  aus
der  selbständigen  Betätigung  einzelner  oder  mehrerer  Produktivkräfte ­
  ergibt.  Demnach  gehören  hierher  Bergwerks-  und  Industrieunternehmen, ­
  Handels-,  Verkehrs-  und  Kreditunternehmen,  hierher
gehören  die  geistigen  Berufszweige,  soweit  sie  selbständig  betrieben
werden  —  der  Beruf  des  Arztes,  Rechtsanwaltes,  Schriftstellers  usw.
Miets-  und  Pachtunternehmen,  hierher  gehört  prinzipiell  das
landwirtschaftliche  Unternehmen,  das  aber  zweckmäßiger  mit  der
Grundsteuer  belegt  wird.  Die  Schwierigkeit  und  Gefahr  dieser
Steuer  liegt  in  der  Schwierigkeit  der  Ermessung  und  in  den  Schwankungen ­
  des  Unternehmergewinnes  und  der  Fiskus  ist  hier  mehr
weniger  auf  die  Steuerbekenntnisse  der  Steuersubjekte  angewiesen.
Während  der  Kapitalzins,  der  Arbeitslohn,  ja  die  Grundrente  in
jedem  Staate  ein  gewisses  durchschnittliches  Niveau  zeigen,  dessen
        <pb n="429" />
        F.  IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  des  Unternehmergewinnes.  411
Festsetzung  keinen  unüberwindlichen  Schwierigkeiten  begegnet,  verursacht ­
  eine  objektive  schätzungsweise  Festsetzung  des  Unternehmergewinnes
  große  Schwierigkeiten.  Eine  Ausnahme  bilden  nur  jene
Unternehmungen,  die  öffentlicher  Natur  sind,  öffentlicher  Kontrolle
unterliegen,  zu  öffentlicher  Rechnungslegung  verpflichtet  sind,  also
zumeist  die  Unternehmung  von  Vereinen,  Korporationen,  Aktiengesellschaften, ­
  Genossenschaften,  oder  sonstige  Unternehmungen,  die
aus  verschiedenen  Gründen  öffentlicher  Kontrolle  unterliegen  wie
z.  B.  Unternehmungen,  deren  Produkte  mit  der  Verzehrungssteuer
belastet  sind  usw.
Diese  Steuer,  welche  bald  Gewerbesteuer  (das  Wort  „Gewerbe"
hier  in  wörtlichem  Sinne  genommen),  bald  Erwerbssteuer  genannt
wird,  am  besten  aber  Unternehmergewinnssteuer  zu  nennen  wäre,
verursacht  dem  Vorhergesagten  gemäß  große  Schwierigkeiten.  Infolge
der  Unkontrollierbarkeit  der  die  Ertragsfähigkeit  des  Unternehmens
bestimmenden  Faktoren,  wird  diese  Steuerart  am  raschesten  den
Charakter  der  persönlichen  Steuer  annehmen,  und  so  bildet  sie  gewissermaßen ­
  eine  Station,  die  von  der  Ertragsbesteuerung  zur  Einkommensbesteuerung ­
  hinüberführt.  Die  Unverläßlichkeit  der  mit  der
Personalbesteuerung  verbundenen  Steuerbekenntnisse  wird  jedoch
bei  dem  im  allgemeinen  nicht  immer  gefestigten  staatsbürgerlichen
Pflichtbewußtsein  es  geraten  erscheinen  lassen,  den  Charakter  der
Ertragssteuer  beizubehalten.  In  dieser  Form  zeigt  diese  Steuerart
zumeist  folgende  Einrichtung.
Das  Objekt  der  Erwerbs-  oder  Unternehmungssteuer  ist  der
Erwerb,  das  Gewerbe,  die  Unternehmung;  Steuerquelle  ist  der  Unternehmergewinn, ­
  gewöhnlich  aber  auch  der  aus  der  Verwendung  des
eigenen  Kapitals  und  der  eigenen  Arbeit  entspringende  Ertrag.
Sofern  ein  Abzug  für  die  Zinsen  des  aufgewendeten  fremden  Kapitals
nicht  gestattet  ist,  findet  mit  der  Unternehmungssteuer  auch  eine
Besteuerung  dieser  Steuerquellen  statt,  woraus  bei  Existenz  einer
speziellen  Kapitalzinssteuer  eine  Doppelbesteuerung  sich  ergibt.  Die
Steuerquelle  wird  auf  Grund  des  vom  Unternehmen  gebotenen  Ertrages ­
  bestimmt.  Gewöhnliches  Verfahren  ist  die  Einschätzung  und
zwar  in  der  Weise,  daß  der  Ertrag  oder  der  relative  Ertrag  der
verschiedenen  Unternehmungen  mit  Hilfe  gewisser  Symptome  bestimmt ­
  wird.  Die  große  Verschiedenheit  des  Unternehmergewinnes,
die  Vielheit  der  hier  mitwirkenden  Faktoren  macht  es  erklärlich,
wenn  einerseits  von  der  Durchführung  des  Bekenntniszwanges  abgesehen ­
  wird,  andererseits  auch  die  Angabe  der  zur  Berechnung
des  Unternehmergewinnes  dienenden  Daten  hauptsächlich  im  Interesse ­
  der  Schonung  des  Geschäftsgeheimnisses  nicht  verlangt  wird,
        <pb n="430" />
        412

4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Stenern.

also  auf  die  Berechnung  des  Ertrages  Verzicht  geleistet  werden
muß.  In  dieser  Beziehung  ist  die  Erwerbssteuer  noch  unvollkommener ­
  als  die  Grundsteuer.  Während  nämlich  der  Kataster
für  jedes  einzelne  Grundstück  den  Ertrag  berechnet,  dienen  bei  der
Erwerbssteuer  die  gesammelten  Daten  resp.  Symptome  in  der  Regel
nur  dazu,  festzusetzen,  ob  das  betreffende  Unternehmen  in  eine
höhere  oder  niedere  Steuerklasse  rangiert  werde.  Doch  unterliegt
es  keinem  Zweifel,  daß  bei  der  außerordentlichen  Ausbreitung  der
Erwerbstätigkeit  und  deren  rascher  Umgestaltung  in  unseren  Tagen
auf  dieser  Grundlage  ein  entsprechender  Einblick  in  die  Ertragsverhältnisse ­
  des  Unternehmens  nicht  gewonnen  werden  kann.  Darum
bleibt  die  Erwerbssteuer  in  einem  höchst  unentwickelten  Zustande
stecken,  sie  ist  mehr  Klassensteuer,  als  individuell  berechnete  Steuer,
was  notwendigerweise  mit  sich  führt,  daß  der  Steuerfuß  sehr  mäßig
festgesetzt  werde.  Vollkommener  kann  die  Erwerbssteuer  nur  dort
sein,  wo,  wie  erwähnt,  die  Berechnung  des  Ertrages  dadurch  ermöglicht ­
  ist,  daß  die  betreffenden  Unternehmungen  der  öffentlichen
Kontrolle  unterhegen,  oder  im  allgemeinen  durch  den  öffentlichen
Charakter  des  Unternehmens  z.  B.  eines  publizistischen  Unternehmens,
dessen  Ertragsfähigkeit  leichter  berechnet  werden  kann.  Wo  dagegen ­
  gewisse  Symptome  die  Grundlage  bilden,  dort  wird  zur  Feststellung ­
  der  Steuerpflicht  ein  mehr  weniger  kompliziertes  System
angewendet.  Zu  den  Symptomen,  welche  auf  die  Ertragsfähigkeit
des  Unternehmens  von  Einfluß  sind,  gehören  namentlich  die  folgenden: ­
  a)  Die  Ausdehnung  des  Unternehmens,  welche  sich  wieder  in
verschiedenen  Momenten  wiederspiegelt,  so  wie  Größe  und  Art  des
aufgewendeten  Kapitals,  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter,  Größe  und
Miete  der  Geschäftslokale,  Größe  des  Umsatzes  usw.;  b)  Art  des
Unternehmens,  sofern  schon  an  und  für  sich  gewisse,  wenn  auch
schwer  zu  fixierende  Unterschiede  der  Ertragsfähigkeit  bei  verschiedenen ­
  Arten  der  Unternehmungen  sich  zeigen;  so  bieten  im
großen  ganzen  Handelsunternehmungen  größere  Gewinne,  als  gewerbliche ­
  Unternehmungen;  auch  zwischen  den  gewerblichen  Unternehmungen ­
  zeigen  sich  Unterschiede;  so  finden  sich  unter  Bäckern,
Fleischern  in  größerer  Zahl  solche,  die  sich  bereichern,  als  unter
Uhrmachern;  Apotheker,  Ärzte  werden  sich  mehr  bereichern,  als
Sprachlehrer  usw.;  c)  die  wirtschaftliche  Bedeutung  des  Wohnortes,
nachdem  Unternehmen  in  Großstädten  mit  bedeutendem  Verkehr
gewöhnlich  glänzendere  Resultate  aufweisen,  als  an  kleinen,  unbedeutenden ­
  Orten.  Auf  Grund  dieser  drei  Faktoren  entstehen  die
am  häufigsten  vorkommenden  Klassen,  nämlich  Betriebsklassen,
Beschäftigungsklassen,  Ortsklassen.  Auf  Grund  dieser  drei  Klassen
        <pb n="431" />
        F.  IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  des  Unternehmergewinnes.  413
■werden  in  der  Regel  die  ziemlich  komplizierten  Steuertarife  aufgestellt. ­
  In  einzelnen  Staaten  besteht  der  Steuersatz  aus  einem  normalen, ­
  unveränderlichen  Teil  und  einem  veränderlichen,  der  Größe
des  Geschäftsumsatzes  usw.  entsprechend.  Eines  ist  gewiß,  daß
auch  mit  Aufstellung  dieser  Kategorien  selbst  eine  nur  annähernde
Schätzung  des  Ertrages  der  Unternehmungen  großen  Schwierigkeiten
begegnet.
Die  beinahe  unbesiegbaren  Schwierigkeiten  der  Unternehmersteuer ­
  haben  zu  verschiedenen  Reformversuchen  geführt.  Unter
diesen  verdienen  namentlich  die  folgenden  Erwähnung.  Umwandlung
der  Ertragssteuer  in  eine  Einkommensteuer,  was  in  den  auf  dem
Gebiete  der  Einkommensteuer  gemachten  Fortschritten  seine  Begründung ­
  findet.  Demgegenüber  finden  wir  wieder  Versuche,  welche
die  Unternehmungssteuer  zu  einem  Gliede  der  allgemeinen  Vermögenssteuer ­
  machen  wollen.  Eine  andere  Richtung  welche  neuerdings ­
  in  Preußen,  Österreich,  zur  Geltung  kommt,  kontingentiert  die
Erwerbssteuer  in  der  Weise,  daß  die  einzelnen  Produktionszweige
zu  Steuergesellschaften  vereinigt  werden,  wodurch  aber  trotzdem
nicht  erreicht  werden  kann,  daß  der  Staat  die  Steuer  dieser  Gesellschaften ­
  in  entsprechender  Weise  feststelle.  Eine  andere  Richtung
hält  die  Unternehmungssteuer  überhaupt  nicht  für  eine  geeignete
Staatssteuer,  da  in  einem  größeren  Staat  mit  intensiven  und  komplizierten ­
  wirtschaftlichen  Verhältnissen  die  staatlichen  Organe  überhaupt ­
  nicht  fähig  sind,  die  Steuerveranlagung  entsprechend  zu  vollziehen ­
  ;  darum  soll  diese  Steuer  der  Kommunalbesteuerung  überlassen
werden,  da  die  kommunalen  Organe  die  Steuerfähigkeit  der  in  der
Gemeinde  befindlichen  Unternehmungen  verläßlicher  erforschen
können.  Freilich  würde  dies  mit  dem  Nachteile  verbunden  sein,
daß  in  den  einzelnen  Gemeinden  die  Belastung  der  Unternehmungen
eine  verschiedene  sein  könnte,  was  die  Konkurrenz  erschweren
eventuell  hindern  könnte,  woraus  wirtschaftliche  Störungen  entstehen
würden.
2.  Eine  spezielle  Art  der  Unternehmungs-,  Erwerbssteuer  ist
die  französische  Patentsteuer,  die  von  dort  dann  weitere  Verbreitung
fand.  Die  Patentsteuer  verdankt  ihre  Entstehung  der  französischen
Revolution.  Als  die  Zünfte  abgeschafft  wurden,  wurde  ausgesprochen,
daß  jeder  sein  Gewerbe  frei  betreiben  dürfe,  wenn  er  mit  einer
Legitimation  versehen  ist.  Für  die  Legitimation  war  nach  einem
bestimmten  Tarif  eine  Taxe  zu  bezahlen.  Hieraus  entwickelte  sich
die  Patentsteuer.  Die  Patentsteuer  ist  eine  auf  gewissen  Symptomen
beruhende  Steuer.  Weder  Steuerbekenntnis,  noch  amtliche  Nachforschung ­
  findet  statt,  die  Steuerobliegenheit  wird  nach  bestimmten
        <pb n="432" />
        414

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

äußeren  Symptomen  festgestellt.  Auch  die  Patentsteuer  begegnet
allen  jenen  Schwierigkeiten,  mit  welchen  die  Unternehmungssteuer
zu  kämpfen  hat;  im  Anfang  trachtete  man  auch  dieselbe  zu  verbessern, ­
  aber  jede  Verbesserung  hatte  nach  anderer  Richtung  eine
"Verschlimmerung  zur  Folge,  da  die  Verworrenheit  der  Regeln  immer
größer  wurde,  ohne  daß  es  möglich  gewesen  wäre  alle  jene  Symptome ­
  entsprechend  zu  erfassen,  welche  die  Ertragsfähigkeit  des
Unternehmens  beeinflussen.  Das  ist  überhaupt  unmöglich,  da  die
wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Gegenwart  solcher  Natur  sind,  daß
einzelne  und  zwar  gerade  besonders  wirksame  Faktoren  des  Erwerbes
eine  schabionmäßige  Erfassung  unmöglich  machen.  Die  Steuer  verursacht ­
  große  Ungleichheiten,  also  große  Ungerechtigkeiten,  sie  begünstigt ­
  die  Reichen  und  straft  die  Armen;  sie  ist  im  ganzen  „eine
wunderbare  Ungerechtigkeit“.  Bei  der  Patentsteuer  besteht”  die
Steuer  aus  zwei  Teilen,  dem  Erwerbssteuersatz  (droit  professionnel,
früher  droit  fixe),  welcher  auf  Grund  der  einzelnen  Elemente  des
Gewerbes  festgesetzt  wird,  und  dem  proportionalen  Steuersatz  (droit
proportionnel),  welcher  von  der  Größe  der  bezahlten  Miete  abhängig
ist.  Die  Gewerbe  sind  in  vier  Klassen  eingeteilt ;  in  die  erste  gehören ­
  die  kleinen  und  mittleren  Handelsgeschäfte,  dieselbe  zerfällt
in  acht  Unterklassen;  in  die  zweite  (mit  fünf  Unterklassen)  gehört
der  Großhandel,  in  die  dritte  Klasse  (mit  fünf  Unterklassen)  gehören ­
  Fabrikanten  und  Industrielle  und  in  die  vierte  die  sogenannten
liberalen  Berufe.
3.  Auf  der  jüngsten  Stufe  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  hat
keine  Unternehmungsform  die  hohe  Bedeutung  erlangt,  wie  die
Aktiengesellschaft.  Dies  ist  vorerst  dem  Umstande  zuzuschreiben,
daß  durch  die  Aktiengesellschaften  es  gelungen  ist,  riesige  Kapitalien
anzusammeln  und  zu  organisieren,  was  gerade  bei  dem  gegenwärtigen
Stande  und  den  neuen  Aufgaben  der  Produktion  von  größter
Wichtigkeit  war.  Da  die  Aktiengesellschaften  demnach  nur  eine
spezielle  Form  der  Unternehmung  sind,  so  können  dieselben  natürlich
in  derselben  Weise  besteuert  werden,  wie  andere  wirtschaftliche
I  Unternehmungen.  Nichtsdestoweniger  hat  man  in  einzelnen  Staaten
die  Aktiengesellschaften  aus  der  allgemeinen  Erwerbssteuer  herausgenommen ­
  und  eine  eigene  Aktiengesellschaftssteuer  konstruiert.
Hierzu  hat  vor  allem  der  Umstand  Anlaß  geboten,  daß  die  Erfassung ­
  der  Steuerbasis  bei  diesen  zur  öffentlichen  Rechnungslegung
verpflichteten  Gesellschaften  auf  das  Genaueste  möglich  ist.  Dann
huldigt  man  der  Ansicht,  daß  die  Aktiengesellschaften  eine  größere
Leistungsfähigkeit  aufweisen.  Freilich  müßte  auch  der  Umstand
geltend  gemacht  werden,  natürlich  wieder  zugunsten  der  Aktien-
        <pb n="433" />
        F.  V.  Abschnitt.  Verkehrssteuern.  415
gesellschaften,  daß  bei  den  einzelnen  Steuersubjekten  der  Staat  auf
die  Erfassung  der  vollen  Steuerbasis  nicht  rechnen  kann.  Wie  dem
auch  sei,  die  Aktiengesellschaftssteuer  arbeitet  überall  mit  hohen
Steuerfüßen,  die  in  einzelnen  Staaten  (Ungarn)  bis  zu  20  Prozent
(ohne  Kriegszuschläge)  ansteigen.  Inwiefern  die  Aktiengesellschaften
zu  Personalsteuern  herangezogen  werden  können,  hiervon  an  anderer
Stelle.

V.  Abschnitt.
Verkehrssteuern.
1.  Die  allgemeinen  Prinzipien  der  Verkehrssteuern  sind  in  einem
früheren  Abschnitte  besprochen  worden.  Hier  sollen  einige  jener
Formen  dargestellt  werden,  in  welchen  die  Verkehrssteuern  in  Erscheinung ­
  treten.
Mit  der  großen  Ausdehnung  des  Börsenverkehrs  ergab  sich  die
Notwendigkeit  einer  speziellen  Besteuerung  des  Börsen-  und  Wertpapierverkehrs. ­
 1 )  Das  Steuerobjekt  der  Börsensteuer  ist  der  Börsenverkehr ­
  resp.  der  Verkehr  in  mobilen  Werten  und  die  Emission
von  Wertpapieren.  Die  Berechtigung  der  Börsensteuer  hat  man
auf  verschiedene  Motive  zurückgeführt.  Die  Börsensteuer  kann  als
ein  Element,  als  eine  Form  der  Vermögenssteuer  betrachtet  werden.
Sid  kann  als  Gebühr  betrachtet  werden,  als  B-ückerstattung  der
Kosten,  welche  die  Aufrechthaltung  der  Rechtsordnung,  die  für  den
Verkehr  von  primärer  Wichtigkeit  ist,  verursacht.  Sie  kann  betrachtet ­
  werden  als  in  strengem  Sinne  genommene  Verkehrssteuer,
nämlich  als  Besteuerung  des  aus  den  einzelnen  Verkehrsakten  sich
ergebenden  Einkommens.  Manche  sehen  in  der  Börsensteuer  die
Besteuerung  eines  neben  dem  gewöhnlichen  Erwerb  gewonnenen
Einkommens  oder  eines  außerordentlichenkonjekturalenEinkommens;
endlich  wird  sie  auch  als  Ergänzungssteuer  neben  der  Einkommensteuer ­
  charakterisiert.  Unzweifelhaft  kommt  in  der  Forderung  einer
Besteuerung  des  Börsenverkehrs  namentlich  das  Bestreben  zum
*)  Wir  reihen  die  Verkehrssteuer  in  die  direkten  Steuern  ein,  weil  sie  die
Stenerquelle  in  einem  Momente  des  Werdens  erfaßt,  obwohl  wie  wir  oben  sahen,
dieselben  oft  den  indirekten  Steuern  zugezählt  werden.  Einen  vermittelnden
Standpunkt  nimmt  Wolf  ein,  der  dieselben,  sofern  sie  zu  den  Produktionskosten
gerechnet  und  vom  Unternehmer  überwälzt  werden,  zu  den  indirekten  Steuern
rechnet,  während  ein  anderer  Teil  zu  den  direkten  Steuern  gehört  (Handbuch
der  Politik,  II.  Bd.,  8.  74  und  87).
        <pb n="434" />
        416

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Ausdruck,  daß  die  an  der  Börse  gewonnenen  außerordentlichen  Einkommen ­
  und  Vermögen,  namentlich  mit  Rücksicht  auf  die  Schwierigkeit
der  Besteuerung  derselben  mittelst  anderer  Steuern,  der  Steuer
unterzogen  werden  sollen  und  fehlt  es  auch  nicht  an  dem  gewiß
nicht  unbedingt  berechtigten,  aber  auch  nicht  ganz  unberechtigten
Bestreben,  daß  gewisse  Erscheinungen  der  Börsenspekulation  als
illegitim  stigmatisiert  werden  sollen.  „Strafsteuer“  nannte  Rießer
die  (1918)  neueingeführte  Börsensteuer,  die  der  ganz  unsinnigen
Spekulation  einen  Hemmschuh  anlegen  sollte,  in  der  Debatte  im
Deutschen  Reichstage.  Vergeblich  wird  von  mancher  Seite  dieses
ethische  Moment  geleugnet,  dasselbe  übt  auf  die  öffentliche  Meinung
entschieden  Einfluß  aus.  Auch  kann  dessen  Berechtigung  nicht
gänzlich  geläugnet  werden,  obwohl  gewiß  die  Besteuerung  dem  Übel
nicht  abhilft.'  In  manchen  Kreisen  hegte  man  auch  die  Hoffnung,
daß  die  Börsensteuer  die  Kapitalien  dem  Hypothekengeschäft  zuführen ­
  wird,  wodurch  die  Landwirtschaft  zu  billigerem  Kredit  gelangen ­
  würde.
Die  Steuerquelle  der  Börsensteuer  ist  das  aus  den  Börsengeschäften ­
  fließende  Einkommen,  dessen  Bemessung  aber  außerordentlich ­
  schwierig  ist  und  so  kann  die  Besteuerung  bloß  nach  der
Höhe  der  in  Umlauf  gebrachten  Werte  geschehen.  In  diesem  Falle
geschieht  die  Berechnung  des  Steuerbetruges  nicht  nach  den  einzelnen ­
  Geschäftsabschlüssen  resp.  deren  Zahl,  noch  auch  nach  der
Höhe  des  Gewinnes,  sondern  nach  dem  Betrage  der  Werte.  Die
Börsensteuer  sichert  nicht  die  Erfassung  der  steuerfähigsten  Objekte,
soferne  dieselben  seltener  in  Umlauf  kommen.  Auch  insoferne  ist  'die
Börsensteuer  unvollkommen,  als  sie  solche  Umsätze  erfassen  kann,
die  mit  Verlust  verbunden  sind.  Die  Börsensteuer  kann  den  Umlauf ­
  von  Spielpapieren  steigern,  da  diese  die  Steuer  leichter  verschmerzen ­
  können.  Alle  diese  Umstände,  sowie  die  Rücksicht,  daß
der  Verkehr  nicht  leide,  oder  fremde  Börsen  aufsuche,  zwingen,  den
Steuerfuß  niedrig  zu  halten,  so  daß  der  finanzielle  Erfolg  dieser
Steuer  ein  bescheidener  ist,  und  die  auf  eine  Einschränkung  des
Börsenspiels  gerichtete  Absichten  ihr  Ziel  ziemlich  verfehlen.
Die  Börsensteuer  wird  entweder  bloß  von  den  an  der  Börse
abgeschlossenen  Geschäften  oder  von  dem  gesamten  in  Wertpapieren
stattfindenden  Verkehr  bezahlt.  Dies  geschieht  entweder  in  der
Weise,  daß  jeder  Börsenschluß  abgestempelt  wird  oder  wird  jeder
Schluß  in  ein  amtliches  Register  eingetragen.  Wo  die  Abwicklung
der  Börsengeschäfte  besonderen  Vereinen  oder  Instituten  anvertraut
ist,  dort  kann  die  Besteuerung  durch  deren  Vermittelung  geschehen
Die  Börsensteuer  kann  auch  auf  die  Börsenmakler  ausgeworfen
        <pb n="435" />
        F.  V.  Abschnitt.  Verkehrssteuern.

417

werden,  die  dann  die  Steuer  auf  ihre  Parteien  überwälzen.  Auch
wurde  der  Gedanke  ventiliert,  die  ganze  Börsensteuer  der  Börse
selbst  aufzulegen,  in  welchem  Falle  es  das  Interesse  der  einzelnen
Börsenmitglieder  wäre,  die  Steuer  unter  sich  verhältnismäßig  zu
verteilen.
In  den  einzelnen  Staaten  finden  wir  ein  verschiedenes  Vorgehen.
Bei  der  deutschen  Börsensteuer  (1881,  85,  94)  hängt  die  Steuer
von  der  Größe  der  in  Verkehr  gekommenen  Werte  ab;  der  Steuerfuß ­
  beträgt  2 / 1Q .  vom  Tausend  bei  Wertpapieren,  4 / 10  bei  Warenumsätzen. ­
  In  Österreich  (1892,  1897)  wird  die  Steuer  vom  Schluß
berechnet;  sie  beträgt  beim  einfachen  Schluß  20,  resp.  50  Kreuzer.
In  gewissem  Sinne  werden  auch  die  Kotierungssteuer,  die  Talonsteuer
als  Börsensteuer  betrachtet.
2.  Zu  den  Verkehrssteuern  gehören  noch  die  folgenden  Steuern:
a)  Die  Besteuerung  des  Wechselverkehrs,  sowie  des  Scheckund
  Giroverkehrs  gewinnt  mit  der  Steigerung  des  wirtschaftlichen
Lebens  jedenfalls  höhere  Bedeutung.  Doch  entbehrt  diese  Steuer
sowohl  das  Moment  der  Allgemeinheit,  als  das  der  Proportionalität.
Soferne  nur  die  höheren  Sphären  des  Verkehrs  Gegenstand  dieser
Steuer  sind,  kann  das  Vorhandensein  der  Steuerfähigkeit  nicht  geläugnet
  werden,  obwohl  dieselbe  auch  hier  nur  getrübt  zum  Ausdruck ­
  kommt.  Jedenfalls  kann  nur  ein  staffelförmig  ansteigender
Steuerfuß  gebilligt  werden.
b)  Die  Berechtigung  der  Verkehrssteuer  nach  Lombarddarlehen
liegt  darin,  daß  bei  diesen  Darlehen  das  Spekulationsmoment  eine
große  Rolle  spielt.  Oft  entfallen  hier  große  Gewinne  auf  beide  Teile.
c)  Sehr  allgemein  ist  die  Besteuerung  von  Rechnungen  und
Frachtbriefen  in  Form  von  Stempeln.  Mit  Rücksicht  auf  den  Mangel
der  Proportionalität  und  der  Geringfügigkeit  der  Einnahmen  kann
diese  Steuer  kaum  befürwortet  werden.
d)  Eine  der  wichtigsten  Gruppen  der  Verkehrssteuer  ist  die
Besteuerung  des  Verkehrs  in  Immobilien.  Es  läßt  sich  nicht  behaupten, ­
  daß  diese  Steuer  stets  auf  richtigen  Voraussetzungen  fußt.
Denn  wenn  es  auch  wahr  ist,  daß  infolge  des  Verkehrs  oft  Bereicherung ­
  eintritt,  so  kann  dies  doch  nicht  von  jedem  Verkehrsvorgang ­
  behauptet  werden.  Gerade  die  stärksten  Individuen,  in
deren  Vermögen  sich  die  Wertsteigerung  langer  Perioden  anhäuft,
spielen  im  Verkehr  selten  eine  Rolle.  Auch  gilt  zu  bemerken,  daß
die  Steuer  manchmal  den  volkswirtschaftlich  wünschenswerten  Übergang ­
  der  Immobilien  erschwert.
e)  Aber  auch  die  auf  den  Verkehr  von  mobilen  Gegenständen
entfallende  Steuer  wird  mit  manchen  Nachteilen  verbunden  sein.
Földes,  Finanzwissenschaft.  27
        <pb n="436" />
        418

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Dieselbe  wird  nur  bei  niedrigem  Steuerfuß  durchführbar  sein,  in
diesem  Falle  aber  bietet  dieselbe  nur  einen  geringen  Ertrag.  Das
Bereicherungsmotiv  ist  hier  noch  weniger  berechtigt,  als  bei  Immobilien. ­
  Überdies  können  ja  die  gesamten,  in  beweglichen  Gütern
stattfindenden  Verkehrserscheinungen  überhaupt  nicht  verfolgt  werden  •
die  Steuer  wird  daher  in  der  Kegel  nur  auf  die  gegen  Urkunden
erfolgenden  Verkehrsakte  veranlagt  werden,  was  wieder  differenzialiter
  wirkt.  Die  Steuer  eifert  daher  zur  unmäßigen  Ausdehnung
des  Formalismus  an.  Sie  belästigt  mehr  den  kleinen  Verkehr,  als
den  großen,  welcher  sich  ohnedies  derselben  leichter  entziehen  kann.
f)  Das  Gebühren-  oder  Steueräquivalent  zieht  die  äußerste
Konsequenz  der  Verkehrssteuer,  indem  sie  davon  ausgeht,  daß  der
Staat  nicht  nur  die  infolge  des  Verkehrs  eintretende  und  zu  beobachtende ­
  Wertsteigerung  in  Anspruch  nimmt,  sondern  diese  Wertsteigerung ­
  auch  bei  jenen  Objekten  annimmt,  die  nicht  in  Verkehr
treten,  also  bei  jenen  Gegenständen,  die  ihrer  rechtlichen  Struktur
nach  dem  Verkehr  entzogen  sind,  die  Güter  extra  commercium,  wie
Fideikommißgüter,  Kirchengüter  usw.  Hier  zieht  der  Staat  die
äußersten  Konsequenzen  seines  Besteuerungsrechtes,  indem  er  eine
auf  einem  gewissen  Symptom  beruhende  Steuer  auch  dort  veranlagt,
wo  dieses  Symptom,  nämlich  der  Verkehrsakt,  fehlt.  Die  einzige
Berechtigung  dieser  Steuer  beruht  darauf,  daß  die  durch  die  Steuer
getroffenen  Gegenstände  in  der  Regel  große  Steuerkraft  besitzen.
Gleichzeitig  ist  dies  eine  jener  Steuern,  die  kaum  überwälzt  werden
kann.  Das  Gebührenäquivalent  wird  entweder  periodisch,  z.  B.  von
zehn  zu  zehn  Jahren  gezahlt  oder  nimmt  es  die  Form  einer  jährlichen ­
  Steuer  an;  im  ersten  Falle  besitzt  sie  noch  einigermaßen
ihren  ursprünglichen  Charakter,  da  die  Besteuerung  der  Voraussetzung ­
  zugeschrieben  werden  kann,  daß  die  Vermögensteile  von
zehn  zu  zehn  Jahren  durchschnittlich  von  einer  Hand  in  die  andere
übergehen;  als  jährliche  Steuer  aber  verliert  sie  selbst  diesen  letzten
Schein  der  Berechtigung.  Rechtsmäßig  wäre  es  zum  mindesten
notwendig  zu  berechnen,  in  welchem  Zeitraum  die  Vermögensgegenstände ­
  durchschnittlich  in  Verkehr  treten,  welches  die  durchschnittliche ­
  Wertsteigerung,  und  auf  diesem  Grunde  müßte  das  Gebührenäquivalent ­
  berechnet  werden.  Am  zweckmäßigsten  erscheint  die
Umwandlung  des  Gebührenäquivalents  in  eine  Wertzuwachssteuer.
g)  Von  den  Versicherungsgeschäften  kann  nur  bei  jenen  von
einer  gewissen  Berechtigung  der  Verkehrssteuer  die  Rede  sein,
welche  in  der  Tat  eine  höhere  Steuerkraft  verraten.  Hierher  gehört
namentlich  die  Lebensversicherung,  und  zwar  sowohl  die  Kapitalsais ­
  die  Rentenversicherung,  zum  Teil  auch  die  Versicherung  des
        <pb n="437" />
        F.  V.  Abschnitt  Verkehrssteuern.

419

mobilen  Vermögens.  Besonders  dann  ist  diese  Besteuerung  gerechtfertigt, ­
  wenn  die  Inanspruchnahme  der  stärkeren  Steuerkräfte  durch
Einkommen-  und  Vermögenssteuern  nicht  durchgeführt  ist.  Dort
aber,  wo  die  Versicherung  im  Dienste  der  zur  Vermögensbildung
und  Bedürfnisbefriedigung  schwachen  Arbeitseinkommen  steht,  befindet ­
  sich  die  Besteuerung  der  Versicherung  im  Gegensatze  zu  den
Prinzipien  der  Sozialpolitik  und  der  Proportionalität.  Auch  die
Besteuerung  der  die  Produktivkräfte  vernichtenden  Schäden  und
Unfälle  ist  nicht  berechtigt,  da  die  gezahlten  Prämien  als  Produktionskosten ­
  des  betreffenden  Produktionszweiges  betrachtet  werden
müssen.
h)  In  die  Reihe  der  Verkehrssteuern  gehört,  obwohl  einigermaßen ­
  auch  den  Charakter  der  Verzehrungssteuer  besitzend,  die  in
mehreren  Staaten  eingeführte  Steuer  auf  den  Eisenbahn-  und  Dampfschiffsverkehr. ­
  Diese  Steuer  läßt  sich  kaum  verteidigen,  da  der
Ortswechsel  weder  von  Personen  noch  von  Waren  Steuerkraft  verrät.
Mit  demselben  Rechte  könnte  auch  jeder  andere  Ortswechsel  besteuert ­
  werden.  Zu  dieser  Besteuerung  verführt  namentlich  der
Umstand,  daß  hierdurch  größere  Einnahmen  zu  gewinnen  sind  und
zwar  durch  Inanspruchnahme  weniger  Steuerzahler,  da  die  Eisenbahn- ­
  und  Dampfschiffgesellschaften  die  Steuer  an  Stelle  der  Reisenden ­
  oder  Verfrachter  bezahlen  und  dieselbe  auf  diese  in  dem  erhöhten ­
  Preis  überwälzen.  Diese  Steuer  hat  aber  auch  nachteilige
Wirkungen  auf  die  Volkswirtschaft,  da  dieselbe  die  Konkurrenzverhältnisse ­
  einzelner  Orte,  ja  ganzer  Landesteile  verändert,  gewisse
Orte,  Gegenden  und  gewisse  Transporte  begünstigt,  namentlich  die
in  der  Nähe  großer  Zentren  liegenden  Gegenden,  die  von  größerer
Feme  oder  öfters  zu  transportierenden  Waren  schwerer  trifft,  wodurch ­
  gerade  das  gegenteilige  Resultat  erreicht  wird,  als  eigentlich
das  moderne  Verkehrssystem  anstrebt,  nämlich  den  Einfluß  der
Entfernung  möglichst  zu  eliminieren  resp.  zu  reduzieren.  Der  Einfluß ­
  dieser  Steuer  wird  sich  demzufolge  auch  auf  dem  Gebiete  der
Produktion  und  Konsumtion  fühlbar  machen.  Ein  Fehler  dieser
Steuer  ist  auch,  daß  dieselbe  weder  mit  dem  Werte  der  Waren
noch  mit  dem  aus  dem  Verkehr  erwarteten  Vorteil  in  Verhältnis
steht.  Auch  Lotz  spricht  sich  neuerdings  gegen  diese  Steuer  aus.
Die  meisten  Staaten  haben  diese  Steuer  zum  mindesten  infolge  des
Krieges  eingeführt  (Deutsches  Verkehrssteuergesetz  vom  1.  August
1917).  Österreich,  Ungarn,  Italien,  England  usw.  haben  die  bereits
bestehende  Steuer  erhöht.
i)  Eine  der  berechtigtesten  Arten  der  Verkehrssteuer  ist  die
Besteuerung  der  auf  das  Spiel  verwendeten  und  der  dem  Spielzufall
27*
        <pb n="438" />
        420

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

zu  verdankenden  Beträge.  Die  Besteuerung  dieser  Beträge  besitzt
mehr  den  Charakter  der  Besteuerung  eines  Genusses,  der  durch
jedes  Spiel  gewährten  Zerstreuung.  Die  Berechtigung  dieser  Steuer
beruht  darauf,  daß  im  Spiel  ein  Teil  des  Einkommens  resp.  des
Vermögens  leichtsinnig  verbraucht  wird  und  der  Staat  kann  nicht
darauf  verzichten,  daß  er  aus  moralischen  Gründen  dem  Spiel  einen
Damm  entgegensetze,  wenn  hierin  auch  wenig  Erfolg  zu  erwarten
ist,  nachdem  die  Formen  des  Spiels  so  vielfältig  sind,  da  ja  auch  die
Verschlungenheit  des  modernen  wirtschaftlichen  Verkehrs  reichlich
Anlaß  gibt  zu  Spiel  und  dem  Spiel  ähnlichen  Spekulationen  und
Operationen.  Wer  einen  Teil  seines  Einkommens  zum  Spiel  verwendet, ­
  zeigt  jedenfalls,  daß  er  entbehrliches  Einkommen  oder  Vermögen ­
  besitzt.  Auch  die  Unüberwälzbarkeit  spricht  für  diese  Steuer.
Sie  kann  auch  leicht  bei  den  das  Spiel  arrangierenden  Unternehmungen, ­
  Vereinen  eingetrieben  werden.  Gleichfalls  berechtigt
ist  die  Besteuerung  der  ausgezahlten  Gewinnste,  welche  in  die  Reihe
des  zufälligen,  unerwarteten  Vermögenszuwachses  gehören.
j)  Außerordentliche  Einkommen  steigern  jedenfalls  die  Steuerfähigkeit, ­
  zum  mindesten  relativ  in  Vergleich  zur  Vergangenheit,  oft
aber  auch  die  allgemeine  Steuerfähigkeit.  Hierauf  beruht  die  Berechtigung ­
  der  außerordentlichen  Besteuerung  dieser  Einkommen.
Wenn  wir  aber  das  moderne  wirtschaftliche  Leben  näher  ins  Auge
fassen,  dann  entdecken  wir,  daß  dessen  Kompliziertheit,  Unübersehbarkeit
  auf  allen  Gebieten  aleatorische  Momente  hervorruft,  so
daß  auf  allen  Gebieten  der  Zufall  sich  geltend  macht  und  damit
die  wirtschaftliche  Tätigkeit  spielartig  sich  gestaltet,  also  unerwartete,
dem  Zufall,  dem  Glücksfall  zuzuschreibende  Einkommen  in  Erscheinung ­
  treten.  Schon  die  Produktion  im  allgemeinen  führt  unter
dem  Einflüsse  des  Zufalls,  des  Spiels,  der  Spekulation,  der  Konjunktur ­
  zu  ungewöhnlichen  Einkommen,  noch  mehr  gewisse  Zweige
der  Produktion.  So  hat  der  Handel  unter  dem  Einflüsse  günstiger
Konjunkturen  zu  jeder  Zeit  Einzelnen  große  und  außerordentliche
Einkommen  gebracht  und  heute  haben  sich  unter  dem  Einflüsse
des  internationalen  Börsenspiels  und  der  Unmasse  von  Wertpapieren,
die  Chancen  noch  außerordentlich  vermehrt.  Überdies  sind  die
Zunahme  der  Bevölkerung,  die  Wanderbewegung,  der  rasche  Umschlag ­
  der  Konsumtionsrichtungen  —  von  den  durch  den  Weltkrieg
geschaffenen,  in  der  Weltgeschichte  einzig  dastehenden  Chancen
abgesehen  —  ebensoviele  Gründe  für  das  intensive  und  häufige
Auftreten  von  Konjunkturen.  Wenn  daher  das  ganze  wirtschaftliche
Leben  diesen  Charakter  an  sich  trägt,  so  wird  es  natürlich  zur  Unmöglichkeit, ­
  die  in  diesem  außerordentlichen  Einkommen  unbedingt
        <pb n="439" />
        F.  V.  Abschnitt.  Verkehrssteuern.

421

vorhandene  größere  Steuerfähigkeit  systematisch  und  gleichmäßig
in  Anspruch  zu  nehmen.  Darum  zeigt  die  Erfahrung,  daß  nur  jener
Teil  der  Besteuerung  dieser  Einkommen  größere  Bedeutung  hat,
welcher  entweder  vom  Gesichtspunkte  der  Einnahme  wichtiger  ist
oder  aber  wegen  der  Form  seiner  Erscheinung  die  Aufmerksamkeit
besonders  auf  sich  zieht,  in  besonderem  Maße  als  unberechtigt  erscheint, ­
  wie  die  großen  Gewinne  der  Bodenspekulanten,  im  gegenwärtigen ­
  Kriege  die  Heereslieferanten  und  Lebensmittelspekulanten.
Diesen  Erscheinungen  gegenüber  ist  ein  Gebiet,  welches  ganz  besonders ­
  in  Betracht  kommt,  nämlich  jenes,  wo  das  Spiel  nicht,  wie
in  obigen  Fällen,  bloß  die  Begleiterscheinung  einer  wirtschaftlichen
Tätigkeit,  sondern  selbständig  auftritt,  wo  es  Selbstzweck  ist  oder
der  Sucht  der  raschen  Bereicherung  genügen  soll.  Hierher  gehören
die  Spiele  aller  Art,  die  Wetten  bei  Wettrennen,  Wahlen  usw.  und
vor  allem  die  Glückslotterien.  Die  Beteiligung  an  diesen  Spielen,
Wetten  usw.  verrät  jedenfalls,  wie  bemerkt,  überschüssiges,  leicht
entbehrliches  Einkommen,  der  Gewinnst  ist  außerordentliche  Einkommenssteigerung. ­
  Aus  diesen  Gründen  kann  die  Besteuerung
vollständig  gerechtfertigt  werden,  um  so  mehr,  als  hier  Überwälzung
nicht  stattfinden  kann  und  in  der  Tat  derjenige  die  Steuer  trägt,
den  der  Staat  besteuern  will.  Die  Besteuerung  geschieht  in  der
Form  einer  Gewinnststeuer  oder  in  der  Form  des  Stempels.
k)  Mehrere  Staaten  (resp.  Städte)  haben  die  großen  Warenmagazine ­
  (Grands  Magasins  du  Louvre  usw.)  —  diese  charakteristischen ­
  Schöpfungen  der  modernen  Großstädte  einer  besonderen
Steuer,  der  Warenhaussteuer,  unterworfen.  Die  Berechtigung
dieser  Steuer  ist  die  höhere  Leistungsfähigkeit  dieser  Unternehmen,
die  einerseits  durch  den  Einkauf  in  kollossalen  Massen  günstige
Preise  zu  erreichen  vermögen,  andererseits  durch  den  immensen
Absatz  trotz  großer  den  Konsumenten  gebotenen  Vorteile  große
Profite  zu  erzielen  in  der  Lage  sind.  Freilich  kann  diese  größere
Steuerfähigkeit  auch  durch  die  Erwerbsteuer  oder  die  Einkommensteuer ­
  in  Anspruch  genommen  werden,  ohne  daß  hierzu  eine  besondere ­
  Steuer  nötig  wäre.  Die  Sondersteuer  erinnert  ein  wenig
an  die  alte  Klassensteuer,  die  an  und  für  sich  gewisse  Berufe  höher
besteuerte,  als  andere,  obwohl  die  Voraussetzung  eines  höheren  Ertrages ­
  vielleicht  nicht  zutraf.  Auch  hier  wird  das  Unternehmen
besonders  und  hoher  besteuert,  in  der  Voraussetzung  der  höheren
Leistungsfähigkeit,  obwohl  diese  Voraussetzung  täuschen  kann.  Die
Steuer  ist  dort,  wo  sie  nicht  einfach  dem  Fahnden  nach  neuen
Steuer  Objekten  entspricht,  auf  das  Bestreben  zurückzuführen,  eine
ungesunde  Hypertrophie  der  Warenhäuser  hintanzuhalten  und  den
        <pb n="440" />
        422

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

mittleren  und  kleinen  Handel  vor  der  gefährlichen  Konkurrenz  derselben ­
  zu  schützen.  Die  Resultate  scheinen  kaum  dafür  zu  sprechen,
daß  dies  gelingt.  Die  Steuer  wird  nach  dem  Ertrag  oder  —  dies
ist  der  häufigere  Fall  —  nach  dem  Umsatz  berechnet.  Sie  kann
als  Staatssteuer  oder  als  Gemeindesteuer  durchgeführt  werden.  Sie
hat  namentlich  in  Deutschland  Verbreitung  gefunden.
1)  Mit  der  Leichtigkeit  und  Billigkeit  des  Verkehrs  und  des
Reisens,  sowie  mit  der  Steigerung  der  Konkurrenz  hängt  die  Erscheinung ­
  zusammen,  daß  Gewerbetreibende  und  Kaufleute  außerhalb ­
  ihres  Domiziles  periodisch  Wanderlager,  Ausverkäufe  usw.
organisieren.  Diese  Veranstaltungen  sind  in  der  Regel  mit  höherem
Gewinn  verbunden,  der  steuerkräftiges  Einkommen  darbietet.  Mit
der  Periodizität  und  dem  Mangel  der  Kontrolle  hängt  es  zusammen,
daß  diese  Einkommen  der  Besteuerung  leicht  entgehen.  Neben  den
finanziellen  Momenten  kommen  hier  auch  noch  andere  Umstände
in  Betracht;  so  das  Streben  nach  Erschwerung  dieser  Konkurrenz,
oder  wenigstens  ihrer  Gleichstellung  mit  den  inländischen  Unternehmungen; ­
  ferner,  daß  diese  Wandergeschäfte  oft  unlauteren  Wettbewerb ­
  betreiben,  mit  großer  Reklame  arbeiten,  schlechte  Warensorten ­
  in  Umlauf  setzen  usw.  Ja  vielleicht  sind  es  mehr  diese
volkswirtschaftlichen  Motive,  als  die  finanziellen,  die  zur  Besteuerung
dieser  Organisationen  raten. 1 )

b)  Die  Besteuerung  der  bestehenden  Steuerquellen.
I.  Abschnitt.
Die  Einkommensteuern.
1.  Mit  der  allgemeinen  Darstellung  der  Einkommensteuer  haben
wir  uns  bereits  in  einem  früheren  Stadium  befaßt.  Hier  werden
uns  daher  die  Einzelheiten  der  Einrichtung  dieser  für  die  Gegenwart ­
  und  Zukunft  der  Steuerpolitik  so  wichtigen  Steuer  beschäftigen.
Auf  die  Art  und  Weise  der  Durchführung  der  Einkommensteuer
sind  namentlich  drei  Momente  von  Einfluß.  Erstens  deren  Verhältnis

’)  Diese  Steuer  hat  etwas  von  jener  Eigenschaft,  die  nach  Boxhorn  die
Güte  der  Steuer  ausmacht;  gut  ist  jene  Steuer,  die  die  Fremden  mehr  trifft,  als
die  Einheimischen  (Laspeyres,  Geschichte  der  volkswirtschaftlichen  Anschauungen
der  Niederländer,  Leipzig  1863,  8.  240).
        <pb n="441" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

423

zu  den  übrigen  Steuern.  Wie  wir  sahen,  so  kann  die  Einkommensteuer ­
  die  Rolle  einer  Hauptsteuer,  oder  die  einer  Nebensteuer,
Ergänzungssteuer  besitzen.  Wo  Ertragssteuern  existieren,  dort  hat
die  Einkommensteuer  in  der  Regel  die  Bestimmung  einer  Ergänzungssteuer ­
  und  auch  da  ist  sie  nur  dann  berechtigt,  wenn  die  Ertragssteuern ­
  nur  einen  mäßigen  Druck  ausüben.  Wo  keine  Ertragssteuern ­
  bestehen,  dort  wird  die  Einkommensteuer  die  Bestimmung
einer  Hauptsteuer  haben,  eventuell  gestützt  durch  eine  Vermögenssteuer, ­
  als  Neben-  oder  Ergänzungssteuer.  Das  zweite  Moment,  das
auf  die  Einrichtung  der  Einkommensteuer  von  wesentlichem  Einfluß
ist,  liegt  darin,  daß  die  Einkommensteuer  in  den  Grenzen  der  praktischen ­
  Möglichkeit  das  Ideal  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit ­
  zu  verwirklichen  anstrebt.  Zu  diesem  Behufe  ist  die
Einkommensteuer  bestrebt,  alle  jene  wichtigeren  Umstände  in  Betracht ­
  zu  ziehen,  welche  auf  die  Leistungsfähigkeit  Einfluß  ausüben,
und  namentlich  im  Interesse  der  Schonung  der  wirtschaftlich
Schwächeren  jene  Momente  berücksichtigt,  welche  hier  auf  die
Steuerkraft  schwächend  einwirken.  Endlich  ist  es  eine  Eigentümlichkeit ­
  der  Einkommensteuer,  welche  auf  deren  Durchführung
Einfluß  ausübt,  daß  eben  infolge  des  erwähnten  Bestrebens  bei  der
Einkommensteuer,  die  auf  das  Einkommen  der  Steuersubjekte  bezüglichen ­
  persönlichen  Bekenntnisse  nicht  entbehrt  werden  können.
Die  Verläßlichkeit  dieser  Bekenntnisse  hängt  wieder  von  der  Entwicklungsstufe ­
  des  staatsbürgerlichen  Bewußtseins,  von  der  Wohlhabenheit ­
  des  Volkes  und  von  der  Mäßigkeit  der  Steuer  ab.  Eventuell ­
  macht  die  Einkommensteuer  ein  strengeres  Verfahren  bei
Erforschung  der  Steuerquellen  notwendig.
2.  Wie  wir  an  anderer  Stelle  sahen,  macht  die  Einkommensteuer ­
  vor  allem  eine  genaue  Festsetzung  des  Begriffes  Einkommen
nötig.  Mit  Rücksicht  auf  die  hierbei  auftauchenden  Schwierigkeiten
haben  jedoch  einzelne  Gesetzgebungen  dies  aufgegeben  und  fanden
es  zur  Verwirklichung  der  auch  sonst  schwierigen  Aufgaben  der
Besteuerung  zweckmäßiger,  die  wichtigsten  Arten  des  Einkommens
auszuzählen.  Das  Einkommensgesetz  für  Sachsen  gibt  wohl  §  15
eine  Definition,  die  das  österreichische  Gesetz  beinahe  wörtlich
wiederholt  (§  159).  Andere  Gesetze  geben  dagegen  ganz  einfach
die  wichtigsten  Arten  des  Einkommens.  Bei  Aufzählung  der  wichtigeren ­
  Arten  des  Einkommens  kann  eventuell  die  Definition  einfach
die  Aufgabe  der  Zusammenfassung  haben.  Die  Lösung  der  Aufgabe
scheint  doch  erst  dann  gelungen,  wenn  das  Gesetz  die  Erklärung
des  Begriffes  Einkommen  nicht  umgeht,  da  dieser  Begriff  nicht  so
klar  ist  und  der  Menge  der  Steuerzahler  weniger  geläufig  ist,  als
        <pb n="442" />
        424

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  Begriffe:  Grundstück,  Haus  usw.  Namentlich  macht  die  Anrechnung ­
  von  Naturaleinkommen  große  Schwierigkeiten,  sowohl
dessen  Konstatierung,  wie  die  Berechnung  desselben.  Auch  muß
eine  gewisse  Grenze  eingehalten  werden,  damit  Vexationen  vermieden ­
  werden,  weshalb  minimale  Einkommensteile  unberücksichtigt
bleiben  müssen. 1 )
3.  Die  Bezeichnung  der  der  Einkommensteuer  unterhegenden
Personen,  also  der  subjektiven  Steuerpflicht,  gehört  zu  den  schwierigeren ­
  Aufgaben  der  Einkommensteuer.  Die  in  dieser  Beziehung
maßgebenden  allgemeinen  Prinzipien  haben  wir  bei  der  Frage  der
Steuersubjekte  entwickelt.  Bei  der  Einkommensteuer  begegnen  wir
zwei  Gefahren:  einmal  der  Doppelbesteuerung,  dann  der  gänzlichen
Freilassung.  Vom  Standpunkte  der  subjektiven  Steuerpflicht  sind
namentlich  folgende  Kategorien  zu  unterscheiden:  a)  die  Inländer;
b)  die  Ausländer;  c)  physische  Personen;  d)  juristische  Personen;
e)  ungeteilte  Vermögensmassen.  Sowohl  bei  Inländern  als  bei  Ausländern ­
  entsteht  die  Frage,  woher  das  Einkommen  stammt,  ob  vom
Inlande  oder  vom  Auslande.  Als  herrschendes  Prinzip  muß  gelten,
wie  bereits  an  anderer  Stelle  nachgewiesen,  daß  jedes  Einkommen
dort  besteuert  werden  soll,  wo  es  ursprünglich  als  Bestandteil  des
Nationaleinkommens  entstand.
Bei  der  Einkommensteuer  bildet  es  eine  wichtige  Frage,  ob
derselben  nur  physische  Personen  unterworfen  werden  sehen,  oder
auch  juristische  Personen.  Die  Gesetzgebungen  haben  diese  Frage
verschieden  erledigt.  Doch  ist  die  Auffassung  überwiegend,  daß
nur  physische  Personen  Subjekte  der  Einkommensteuer  sein  können.
Dies  folgt  einmal  daraus,  daß  die  Einkommensteuer  eine  par  excellence
persönliche  Steuer  ist,  dann  daraus,  daß  juristische  Personen  nicht
sich  erwerben,  sondern  physischen  Personen. 2 )  Hierzu  kommt,  daß

T?  1 1"  ^  der  hier  sich  darbietenden  Schwierigkeiten  zeigen  folgende
Erklärungen  Fmsting  s  (Das  preußische  Einkommensteuergesetz,  Berlin  ^1907
S "  ^  ’  Steuerpflichtig  ist  auch  der  Wert  des  den  Keller-  und  Weinbergarbeitern
mitteln n ffpHn”* relen w rU t n k es  •’  ^ind  es  Gelegenheitsgeschenke  von  Genuß-Scbbtfer,
 g  nWw- en  Wert w- I \ Icht  der  Mietswert  der  dem  Steuerpflichtigen  zum
Schlafen  überwiesenen  Wächterstube.  Wird  einem  Steuerpflichtigen  freier
W  Kinder  als  Entgelt  für  seine  Lehrtätigkeit^nach  Ver-Ehikomm
 g en g  hrt ’  *  *  S °  erschemt  der  lhm  hierdurch  erwachsene  Vorteil  als
ei *l  ^^ehskersonen  und  sonstige  künstliche  Bechtsgebilde  haben  keine
persönlichen  Bedürfnisse  und  mit  dem  fehlenden  Hauptmerkmale  des
Emkommens  mt  die  Anwendung  des  Einkommensbegriffes  auf  sie  ausgeschlossen.
.  .  .  Die  Ausdehnung  der  Steuerpflicht  über  den  Kreis  der  natürlichen  Personen
*- lderSpr j cht [  d , em  Wesen  der  Einkommensteuer.  Dem  Versuche  einer
üiriltkch^p!. 8  durch  den  Hm ^ e ‘ s  auf  fremde,  die  Einkommensteuerpflicht  auf
juristische  Personen  usw.  ausdehnenden  Gesetzgebungen  ist  mit  der  kurzen
        <pb n="443" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

425

das  Einkommen  juristischer  Personen  durch  andere  Steuern  erreicht
wird.  Wo  aber  solche  Steuern,  wie  Steuer  der  Aktiengesellschaften,
nicht  existieren,  dort  fallen  die  juristischen  Personen  nur  dann  nicht
unter  die  Einkommensteuer,  wenn  sie  ihrem  Zwecke  gemäß  Steuerfreiheit ­
  genießen.  Aus  diesem  Grunde  sind  in  Preußen,  Sachsen
usw.  die  juristischen  Personen  einkommensteuerpflichtig.  Die  Steuerfreiheit ­
  der  gemeinnützigen  Korporationen  ist  auch  auf  das  Einkommen ­
  der  Gemeinden  auszudehnen,  welche  selbst  mit  der  Erfüllung ­
  öffentlicher  Aufgaben  betraut  sind.  Die  Besteuerung  des
Einkommens  von  Ausländern  und  des  ausländischen  Einkommens
von  Inländern  geschieht  auf  verschiedene  Weise.  In  Österreich
zahlen  nur  die  im  Lande  wohnenden  Inländer  von  ihrem  ganzen
Einkommen  die  Steuer;  wohnt  ein  Staatsbürger  im  Auslande,  so
zahlt  er  die  Steuer  nur  nach  dem  im  Inlande  entstandenen  Einkommen ­
  ;  ein  Ausländer,  der  in  Österreich  lebt,  zahlt  nach  dem  in
Österreich  geschaffenen  Einkommen  die  Steuer;  würde  aber  bewiesen ­
  werden,  daß  dieses  Einkommen  schon  einmal  besteuert  wurde,
dann  wird  die  Steuer  erlassen.
Bei  der  Bezeichnung  der  Steuersubjekte  der  Einkommensteuer
machen  eigentlich  die  Ausnahmen  größere  Schwierigkeiten.  So
wurde  in  Österreich  bei  Beratung  des  Einkommensteuergesetzentwurfes ­
  von  einer  Seite  gewünscht,  daß  der  kleine  Grundbesitz
von  der  Steuer  befreit  werde.  Es  wurde  dies  mit  der  damaligen
ungünstigen  Lage  des  kleinen  Grundbesitzes  begründet,  dann  aber
damit,  daß  auf  dem  flachen  Lande  die  Einkommensteuer  nur  schwer
durchführbar  ist,  was  die  Folge  auch  bestätigt. 1 )  Es  muß  zugegeben
werden,  daß  die  Einkommensteuer,  sofern  man  nicht  auf  die  Verläßlichkeit ­
  der  Einkommensbekenntnisse  verzichten  will,  nur  dort
durchzuführen  ist,  wo  einigermaßen  vorausgesetzt  werden  kann,  daß
genauere  Aufzeichnungen  über  Ein-  und  Ausgänge  des  Wirtschaftsbetriebes ­
  geführt  werden,  was  ja  wirklich  in  der  Bauernwirtschaft
nicht  die  Hegel  ist.  Hierzu  kommt  noch,  daß  der  größere  Teil  des
Einkommens  nicht  in  Geld,  sondern  in  Produkten  besteht,  deren
Geldwert  oft  keine  genaue  Festsetzung  gestattet.  Freilich  ließe  sich

Erwiderung  zu  begegnen,  daß  sich  die  von  anderen  Staaten  begangenen  Fehler
doch  nicht  zur  Nachahmung  empfehlen.  Ganz  unhaltbar  erscheint  die  Besteuerung
der  Erwerbsgesellschaf  len  im  Hinblick  auf  ihre  tatsächlichen  Wirkungen.  Die
Aktiengesellschaften  erwerben  überhaupt  nicht  für  sich,  sondern  für  ihre  Mitglieder. ­
  So  entsteht  mit  der  scheinbaren  Belastung  verschiedener  Bechtssubjekte
tatsächlich  eine  Doppelbesteuerung  der  Mitglieder  (Fuisting,  Die  Einkommensbesteuerung ­
  der  Zukunft,  Berlin  1803).
&amp;gt;)  So  sagt  Meisel  (Schmoller’s  Jahrbuch  1916,  II,  S.  o31):  „Die  Veranlagung
der  Steuer  (hat)  bei  der  Landwirtschaft  und  dem  flüssigen  Kapital  in  Österreich
versagt.“
        <pb n="444" />
        426

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

eine  allgemeine  Steuerfreiheit  trotzdem  nicht  rechtfertigen,  um  so
weniger,  als  ja  natürlich  auch  der  kleine  Grundbesitzer  das  Privileg
des  steuerfreien  Existenzminimums  genießt  und  in  vielen  Fällen  das
Einkommen,  teils  infolge  der  geringen  Katastraleinschätzung,  teils
infolge  der  großen  Mannigfaltigkeit  der  Einkommensquellen  größer
ist  als  das  nachgewiesene.  In  Österreich  hatte  dieses  Bestreben  nur
so  weit  Erfolg,  daß  in  der  Vollzugsverordnung  die  betreffenden
Organe  angewiesen  wurden,  daß  in  das  Verzeichnis  der  der  Einkommensteuer ­
  unterliegenden  Steuerzahler  jene  Personen  nicht  aufgenommen ­
  werden  sollen,  deren  in  eigenem  Betriebe  befindlicher
Besitz  keinen  höheren  Reinertrag  als  500  Kronen  nachweist.
Obwohl  das  Subjekt  der  Einkommensteuer  die  einzelne  Person
ist,  so  haben  doch  mehrere  Gesetze  (Preußen,  Österreich,  Ungarn
usw.)  die  Verfügung  getroffen,  daß  die  zu  besteuernde  Einheit  nicht
die  einzelne  Person  ist,  sondern  bei  eine  Familie,  einen  Hausstand
besitzenden  Personen  der  Haushalt.  Im  preußischen  Steuerwesen
führt  dies  bereits  auf  frühere  Gesetze  zurück. 1 )  Als  zum  Haushalt
gehörig  werden  betrachtet  die  Ehegenossen,  Kinder,  Eltern,  Enkel.
Sties-  und  Ziehkinder,  selbst  Seitenverwandte.  Bei  progressivem
Steuerfuß  bedeutet  die  Zusammenfassung  aller  Einkommen  der  in
einem  Haushalt  vereinigten  Personen  eine  stärkere  Belastung,  da
das  Kollektiv einkommen  in  eine  höhere  Steuerstufe  hinaufreicht,
als  die  betreffenden  Einkommen  einzeln  genommen.  Die  Folge
dieses  Prinzipes  ist  natürlich  die  größere  Belastung  der  Eheleute
im  Vergleich  zu  Personen,  die  in  wilder  Ehe  miteinander  leben,
dann  die  stärkere  Belastung  der  Familien  mit  größerer  Kinderzahl’
sofern  dieselben  selbständig  Einkommen  erwerben.  Bedenklich  ist
dieses  Prinzip  auch  deshalb,  weil  hiermit  eine  verschiedene  Behandlung ­
  verschiedener  Klassen  und  gerade  eine  stärkere  Belastung
der  unteren  Klassen  eintritt,  da  es  ja  die  unteren  Klassen  sind,  in
denen  auch  Frau  und  Kinder  zur  Erwerbsarbeit  gezwungen  sind,
um  die  Erhaltungskosten  der  Familie  herbeizuschaffen.  In  diesem
Vorgehen  liegt  ein  großer  AViderspruch,  da  es  sich  gerade  um  eine
)  Fuisting:  Die  Praxis  fand  hier  ein  zur  Belastung  der  unteren  Klassen
geeignetes  Mittel  Denn  gerade  bei  diesen  pflegen  die  vom  eigenen  Verdienste
lebenden  und  deshalb  wirtschaftlichen  Kinder  im  elterlichen  Hausstande  zu  verbleiben, ­
  um  von  dem  gemeinschaftlichen  Zusammenleben  beiderseits  Vorteile  zu
gemelien.  Es  bedürfte  also  nur  einer,  möglichst  ausgedehnten  Anwendung  des
Haushaltungsbegriffes,  um  gerade  die  mindest  wohlhabenden  Steuerpflichtigen
unter  Zurechnung  des  besonderen  Einkommens  der  Kinder  als  Haushaltungsvorstande
  in  höherem  Grade  belasten  zu  können.  Von  dieser  in  sozialer  Richtung ­
  verderblich  wirkenden  Handhabe,  wurde  unter  Herrschaft  des  alten  Gesetzes ­
  der  weiteste  Gebrauch  gemacht  (Die  Einkommenbesteuerung  der  Zukunft,
Berlin  19Ud,  8.  7o).
        <pb n="445" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

427

solche  Steuer  handelt,  der  ja  das  Prinzip  zugrunde  liegt,  daß  die
Steuerlast  progressiv  verteilt  werde,  daß  die  unteren  Klassen  verschont ­
  werden,  daß  den  sozialpolitischen  Forderungen  Genüge  geschehe. ­
  Neumann  nimmt  zwar  für  die  Zusammenfassung  der  Einkommen ­
  des  gesamten  Haushaltes  Stellung,  da  nur  hierdurch
einigermaßen  das  Prinzip  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit ­
  zur  Geltung  kommt,  wünscht  aber,  daß  auf  die  kleinen
Einkommen  Rücksicht  genommen  werde  in  der  Weise,  daß  das
Einkommen  der  Familienglieder  nur  dann  in  Rechnung  gezogen
werde,  wenn  es  500  Mark  übersteigt.  Mirbach  nimmt  für  die  Besteuerung ­
  des  ganzen  Hausstandes  Stellung,  da  sonst  Mißbräuche
Platz  greifen  und  da  sonst  Familien,  in  welchen  nur  ein  Glied
erwerbsfähig  ist,  im  Nachteile  wären  solchen  Familien  gegenüber,
wo  mehrere  Glieder  erwerbsfähig  sind.  Wir  halten  diese  Auffassung
nicht  für  berechtigt,  denn  unter  gewöhnlichen  Umständen  kann  es
keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  mit  der  Größe  der  Familie  die
Kosten  der  Erhaltung  zum  mindesten  in  dem  Maße  steigen,  als  die
Zahl  der  erwerbsfähigen  Mitglieder  zunimmt.  Schon  der  Umstand,
daß  außer  dem  Familienhaupte  auch  die  anderen  Glieder  der
Familie  genötigt  sind,  dem  Erwerb  nachzugehen,  spricht  für  die
ungünstigere  Lage  derselben,  da  in  den  wohlhabenden  Familien  der
Erwerb  ausschließlich  Sache  des  Familienhauptes  ist.  Das  mustergültige ­
  sächsische  Einkommengesetz  fordert  nicht  die  Zusammenfassung. ­
  Übrigens  hat  die  Besteuerung  des  Haushaltes  eigentlich
nur  bei  stark  ansteigender  Progression  eine  Bedeutung,  bei  proportionalem ­
  Steuerfuß  ist  sie  natürlich  ganz  irrelevant.  Darum
steckt  in  dieser  Besteuerung  noch  auch  die  Ungerechtigkeit,  daß
die  Progression  bei  den  großen  Einkommen  aufhört.  Beachtenswert
ist  auch  der  Einwand  Monger’s, 1 )  daß  diese  Einrichtung  zur  Folge
hat,  daß  bei  gleichem  Einkommen  zwei  Personen,  wenn  sie  Ehe
schließen,  mehr  zahlen,  als  sie  vorher  bezahlten,  was  ja  mit  dem
Prinzip  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit  kaum  vereinbar ­
  ist.  In  der  Tat  führt  die  neueste  Entwicklung  von  der
Haushaltsbesteuerung  zur  Einzelbesteuerung. 2 )
4.  Aus  dem  Umstande,  daß  die  Einkommensteuer  eine  persönliche ­
  Steuer  ist,  die  das  zur  Bedürfnisbefriedigung  dienende  Einkommen ­
  erfaßt,  folgt  das  Prinzip,  daß  der  Einkommensteuer
juristische  Personen  nicht  unterliegen.  Juristische  Personen  haben

•)  Die  Reform  der  direkten  Steuern  in  Österreich  (Wien  1895).
2)  Siehe  Moll,  Zur  Veredelung  der  preußischen  Einkommensteuer  (Finanzarchiv, ­
  1918,  I,  8.  94).
        <pb n="446" />
        428

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

keine  Bedürfnisse  und  haben  an  und  für  sich  kein  Einkommen.
Die  Frage  ist  namentlich  mit  Bezug  auf  Aktiengesellschaften  von
Wichtigkeit,  hängt  also  auch  damit  zusammen,  ob  die  Aktiengesellschaften ­
  durch  eine  Spezialsteuer  belangt  werden.  Wie  wir
gesehen,  bricht  sich  mehr  und  mehr  die  Ansicht  Bahn,  daß  die
Aktiengesellschaft  durch  eine  eigene  Steuer  zur  Tragung  der  Staatslasten ­
  herangezogen  werde.  Darum  kann  im  allgemeinen  gesagt
werden,  daß  dort,  wo  eine  spezielle  Steuer  die  Aktiengesellschaften
resp.  die  zur  öffentlichen  Rechnungslegung  verpflichteten  Assoziationen ­
  (hierher  gehören  auch  Wirtschaftsgenossenschaften)  zur
Steuerleistung  heranzieht ,  die  Einkommensteuer  auf  dieselben
nicht  ausgedehnt  wird.  Wo  aber  keine  solche  Spezialsteuer
existiert,  dort  haben  trotz  der  theoretischen  Bedenklichkeit  die
Einkommensteuergesetze  die  Steuerpflicht  auch  auf  die  Aktiengesellschaften ­
  ausgedehnt,  die  ja  schon  prinzipiell  eine  intensive
Leistungsfähigkeit  besitzen.  So  sehen  wir,  daß  z.  B.  in  Preußen,
wo  keine  spezielle  Aktiensteuer  existiert,  die  Aktiengesellschaften
zur  Zahlung  der  Einkommensteuer  verpflichtet  sind  —  gemildert
dadurch,  daß  S 1 ^  Prozent  in  Abzug  gebracht  werden  —,  in  Österreich, ­
  wo  eine  Aktiensteuer  existiert,  die  Aktiengesellschaften  von
der  Einkommensteuer  befreit  sind.  In  Ungarn,  wo  eine  Aktiengesellschaftssteuer ­
  existiert,  hat  das  Gesetz  von  1909  mit  Unrecht
die  Aktiengesellschaften  auch  zur  Zahlung  der  Einkommensteuer
verpflichtet,  während  ganz  richtigerweise  das  Gesetz  von  1914
die  Aktiengesellschaften  von  dieser  Steuer  befreite.  Ein  ganz
spezieller  und  als  Ausnahme  zu  betrachtender  Fall  ist  der,  daß  von
manchen  Seiten  der  Wunsch  sich  geltend  machte,  daß  die  Aktiengesellschaften, ­
  die  eine  besondere  Leistungsfähigkeit  besitzen,  mit
Rücksicht  auf  die  kolossalen  Lasten  des  Weltkrieges  trotz  aller
theoretischen  Bedenken  auch  bei  den  persönlichen  Steuern  in  Anspruch ­
  genommen  werden  sollen.
5.  Eine  Haupteigenschaft  der  Einkommensteuer  als  persönlicher
Steuer  besteht  darin,  daß  dieselbe  die  persönlichen  Verhältnisse  der
Steuerzahler  mehr  berücksichtigen  kann,  als  jede  andere  Steuer.
Hier  kommen  natürlich  namentlich  jene  Momente  in  Betracht,
welche  die  Leistungsfähigkeit  mindern.  Die  Berücksichtigung  dieses
Umstandes  bringt  am  kräftigsten  jenen  Vorteil  und  jene  Rolle  der
Einkommensteuer  zum  Ausdruck,  daß  hier  in  höherem  Maße  die
Leistungsfähigkeit  den  Maßstab  der  Besteuerung  bildet.  Als  Umstände, ­
  welche  besonders  in  Betracht  kommen,  gelten  namentlich
die  folgenden:  a)  im  allgemeinen  die  Geringfügigkeit  des  Ein-
        <pb n="447" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

429

kommens,  —  das  Existenzminimum 1 )  —  welche  vollständige  Steuerfreiheit ­
  beansprucht;  b)  Einkommen,  welche  das  steuerfreie  Existenzminimum ­
  übersteigen,  aber  doch  nicht  genügend  groß  sind,  um
bedeutendere  Steuerkraft  zu  gewähren,  welche  daher  mit  einem
geringen  Steuerfuß  belegt  werden;  c)  größere  Familie,  Kinderzahl
und  damit  größere  Erhaltungskosten,  Erziehungskosten  usw.  So
wird  in  einzelnen  Staaten  für  jedes  unmündige  Kind  ein  gewisser
Betrag  abgezogen,  sofern  das  Einkommen  des  Hauptes  der  Familie
ein  gewisses  Minimum  nicht  überschreitet;  ferner  wird  bei  einer
gewissen  Kinderzahl  die  Steuer  um  eine  oder  um  mehrere  Stufen
vermindert;  d)  Erhaltung  vermögensloser  Familienmitglieder;  e)  langwierige ­
  und  kostspielige  Krankheit;  f)  Schulden;  g)  Verschuldung.
Die  Schuldenlast  muß  in  Abzug  gebracht  werden,  da  ja  die  Kraft
der  Bedürfnisbefriedigung  um  diesen  Betrag  abnimmt.  Neben  der
Schuldenlast  soll  auch  die  Verschuldung  in  Betracht  gezogen  werden,
d.  h.  der  hohe  Grad  der  aus  der  Schuldenlast  sich  ergebenden
Passivität,  da  ja  das  Vorhandensein  von  Schulden  nicht  immer  so
viel  bedeutet,  wie  Verschuldung;  h)  größere  Unfälle  und  Unglücksfälle; ­
  i)  aktiver  Kriegsdienst;  k)  Waisentum,  Witwentum.  Dies
diejenigen  Milderungsumstände,  auf  welche  in  den  Gesetzen  Rücksicht ­
  genommen  zu  werden  pflegt. 2 )  Natürlich  wären  die  hier  in
Betracht  zu  ziehenden  Faktoren  viel  zahlreicher,  doch  lassen  sich
dieselben  in  Gesetzen  kaum  fixieren. 3 )  Die  ideale  Gerechtigkeit  läßt
sich  eben  nicht  erreichen,  denn  die  günstigen  und  ungünstigen

i)  Das  steuerfreie  Existenzminimum  beträgt  in
England  160  £  (im  Kriege  auf  130  £
Preußen,  Baden,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,
  Bremen
Württemberg,  Hessen,  Sachsen-Weimar,
Schwarzburg-Sondershausen
Sachsen,  Oldenburg
Bayern
Hamburg
Österreich
Ungarn
Massachusetts

reduziert)
900  Mark
500  „
400  „
600  „
1000  „
1600  Kronen
800  „
2000  Dollar.

2 )  Das  württembergische  Gesetz  (1903,  8  Aug )  sagt:  „Als  \erhältnisse,
welche  die  Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigen,  kommen  lediglich  in
Betracht:  außergewöhnliche  Belastung  durch  Unterhalt  und  Erziehung  der  Kinder,
Verpflichtung  zum  Unterhalt  mittelloser  Angehöriger,  Erfüllung  der  aktiven
Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in  der  stehenden  Marine  durch  den  Steuerpflichtigen, ­
  andauernde  Krankheit  und  besondere  Unglücks  lalle.
3i  Trotzdem  übertreibt  folgende  Auffassung:  „Die  Einkopimensteuer  ist
nicht  feinfühlig  und  kann  es  nicht  sein.  Sie  hat  gar  kein  Verhältnis  zur  persönlichen ­
  Mannigfaltigkeit  und  die  sentimentalen  Schnörkel,  die  ihr  angeheftet
werden,  sind  nur  eine  Verbeugung  vor  dem  sozialen  Zeitalter.“  (Neue  Freie  Presse,
1916,  18.  April.)
        <pb n="448" />
        430

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Momente  sind  in  ihrer  Gesamtheit  nicht  erfaßbar  und  oft  in  Geldbeträgen ­
  überhaupt  nicht  auszudrücken.
6.  Bei  der  Berechnung  des  Einkommens  werden  gewisse  Beträge ­
  in  Abzug  gebracht.  Hierher  gehören:  a)  alle  auf  Erwerb
des  Einkommens  gerichteten  Kosten,  Betriebs-  und  Direktionsausgaben, ­
  Amortisation  usw.  Während  dieser  Grundsatz  für  die
Sachgüterproduktion  allgemein  anerkannt  ist,  findet  derselbe  bei
der  Produktion  der  physischen  oder  geistigen  Arbeitskraft  keine
Anwendung.  Daß  ein  Beamter,  ein  Schriftsteller,  ein  Künstler,  ein
Gelehrter  nach  seinem  ganzen  Einkommen  besteuert  wird,  der
Arbeiter  nach  seinem  ganzen  Lohne,  stimmt  mit  dem  entwickelten
Prinzip  nicht  überein,  denn  auch  diese  Berufszweige  haben  ihre
Produktionskosten.  Freilich  zeigen  sich  hier  große  Schwierigkeiten,
verursacht  durch  die  großen  Unterschiede  in  diesen  Kosten.  Der
eine  Gelehrte  mag  kolossale  Summen  für  Bibliothek,  Reisen  usw.
verausgaben,  der  andere  ein  Minimum.  Trotzdem  muß  darauf  hingewiesen ­
  werden,  daß  diese  Frage  ihre  Lösung  fordert. 1 )  b)  die
Prämien  der  Schadenversicherung;  c)  Lebensversicherungsprämien
bis  zu  einer  gewissen  Summe  (nach  dem  österreichischen  Gesetz
200  resp.  400  Kronen,  nach  dem  ungarischen  Gesetz  400  Kronen);
d)  die  verschiedenen  Beiträge  zu  Kranken-,  Invaliden-,  Alters-’
Witwen-,  Waisenkassen  usw.,  sofern  der  Steuerzahler  hierzu  durch
Gesetz  oder  Vertrag  verpflichtet  ist;  e)  die  eingezahlten  direkten
Steuern  —  mit  Ausnahme  der  Einkommensteuer  selbst  —,  Kommunalsteuern, ­
  indirekte  Steuern,  sofern  sie  der  Produktion  zur  Last  fallen;
f)  Schuldzinsen  und  andere  das  Einkommen  mindernde  Lasten.
Dagegen  können  solche  Ausgaben  nicht  abgezogen  werden,  welche
auf  Reparatur  und  Vermehrung  des  Vermögens,  Tilgung  von
Schulden  verwendet  werden,  ferner  Verluste,  welche  das  Vermögen
selbst  betreffen,  Zinsen  des  in  das  Unternehmen  investierte  eigenen
Kapitals,  die  zum  Unterhalt  der  eigenen  Person  und  der  Familie
verwendeten  Ausgaben,  Geschenke,  Subventionen  usw.,  welche  nicht
zu  den  für  den  Erwerb  des  Einkommens  nötigen  Ausgaben  gehören.
Zweckmäßig  wäre  es  auch  jene  Summen  in  Abzug  bringen  zu  lassen,
welche  jemand  für  öffentliche  oder  wohltätige  Zwecke  verwendet,
jedoch  nur  in  jenen  Fällen,  wo  dies  ohne  Gegenleistung  geschieht
(also  nicht  mit  Unterhaltungen,  Bällen,  Konzerten,  Bazaren  verbundene ­
  Wohltätigkeit). 2 )

0  Moll,  a.  a..  0.  8.  93  ist  für  Abzug  eines  Mindestbedarfs  von  dem  Einkommen ­
  im  allgemeinen.
2 )  Das  ungarische  Einkommengesetz  (1914,  1.  11.)  gestattet  den  Abzug  der
für  Kriegshilfe  gewidmeten  Summen,
        <pb n="449" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

431

7.  Eine  wichtige  Frage  bildet  das  Verhältnis  der  Einkommensteuer ­
  zum  System  der  Steuerzuschläge.  Die  Eückständigkeit  des
Systems  der  Ertragssteuern  hängt  in  hohem  Maße  mit  dem  Umstande
zusammen,  daß  die  Ertragssteuern  durch  die  Zuschläge,  welche  die
Kommunen  und  andere  Interessengemeinschaften  auf  die  Ertragssteuern ­
  legen  durften,  eine  unerträgliche  Höhe  erreichten  und  was
zum  Teil  noch  ein  größeres  Übel,  daß  die  Unvollkommenheiten  der
Ertragssteuern  hierdurch  noch  gesteigert  wurden.  Es  traten  Zustände ­
  ein,  die  aller  Rationalität  spotteten.  Wenn  diese  Gefahr
von  der  Einkommensteuer  nicht  ferngehalten  wird,  dann  wird  dieselbe ­
  ebenso  früher  oder  später  zur  Karrikatur  werden,  wie  die
Ertragssteuern.  Darum  sollte  es  bei  der  Einkommensteuer  als
Prinzip  betrachtet  werden,  daß  dieselbe  möglichst  den  kommunalen
und  anderen  Zuschlägen  entzogen  werde.  Dies  fordert  auch  noch
ein  anderer  Umstand  und  zwar  der  Umstand,  daß  die  Einkommensteuer,
wie  wir  sahen,  sich  nur  dann  bewähren  kann  und  verläßliche  Steuerbekenntnisse ­
  nur  dann  zu  erwarten  sind,  wenn  die  Einkommensteuerlast ­
  nicht  zu  groß  ist,  was  unbedingt  eintreten  würde,  wenn  auf
dieselbe  noch  Zuschläge  aufgestapelt  würden.  Auch  der  Umstand
kommt  in  Betracht,  daß  die  Einkommensteuer  ein  solches  staatliches
Einkommen  bildet,  das  möglichst  beweglich,  elastisch  sein  soll,  erstens
zu  dem  Zwecke,  daß  ein  steigender  oder  plötzlich  eintretender
höherer  Bedarf  gedeckt  werden  könne,  dann  aber  auch  deshalb,
weil  mit  der  Zeit  danach  getrachtet  werden  muß,  daß  möglichst
auf  diesem  Wege  ein  stetig  wachsender  Teil  des  ganzen  Staatsbedarfes ­
  beschafft  werden  könne.  Aber  auch  von  wegen  des  progressiven ­
  Steuerfußes  ist  die  Einkommensteuer  für  Zuschläge  nicht
geeignet,  weil  dann  auf  den  höheren  Stufen  eventuell  zu  hohe  Steuerfüße ­
  zur  Anwendung  kämen,  namentlich  wenn  auch  auf  die  Zuschläge
das  Prinzip  der  Progression  Anwendung  fände.
8.  Die  Einrichtung  des  Steuerfußes  ist  eine  verschiedene,  je
nachdem  derselbe  progressiv,  degressiv  oder  proportioneil  ist.  Da
wir  hierüber  an  anderer  Stelle  sprachen,  so  ist  nur  von  jener
Eigentümlichkeit  zu  berichten,  daß  in  den  Steuergesetzen  einzelner
Staaten  der  Steuerfuß  scheinbar  stabil,  unveränderlich  ist,  aber
von  Jahr  zu  Jahr  je  nach  dem  Bedürfnis  festgesetzt  wird,  wieviel ­
  sogenannte  Steuereinheiten  eingehoben  werden  sollen.  Nehmen
wir  an,  der  Steuerfuß  sei  1  Prozent,  dabei  aber  ist  es  Sache  besonderen ­
  Beschlusses,  der  von  Jahr  zu  Jahr  sich  ändern  kann,  wie
oft  dieser  Steuerfuß  angewendet  werden  soll.  Diese  Einrichtung
findet  sich  bei  der  Hamburger,  Anhalter  Einkommensteuer  usw.
Übrigens  ist  bei  der  Einkommensteuer  der  Steuerfuß  nicht  einfach
        <pb n="450" />
        432

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

degressiv  oder  progressiv,  sondern  hier  entwickelt  sich  ein  ganzes
System.  Da  bei  diesen  Steuerfüßen  die  Hauptsache  die  Berücksichtigung ­
  der  sozialen  Lage  ist,  so  wäre  es  wohl  am  zweckmäßigsten
den  Steuerfuß  einen  sozialen  zu  nennen,  und  dann  wäre  die  etwas
odiose  Benennung  „progressiv“  zu  vermeiden.
9.  Es  ist  eine  unleugbare  Tatsache,  daß  der  Mensch  wohl  mit
gewissen  Eigenschaften  prunkt,  dagegen  andere  gerne  geheim  hält.
Dies  ist  auf  verschiedene  Gründe  zurückzuführen.  Gewisse  Dinge
gehören  so  sehr  dem  intimen  Leben  des  Individuums,  der  Familie
an,  daß  jeder  bestrebt  ist,  dieselben  vor  den  neugierigen  Augen
Fremder  geheim  zu  halten.  Dies  geschieht  aus  großer  Empfindlichkeit, ­
  falscher  Scham,  oder,  weil  das  Individuum  seine  Verhältnisse
nicht  vor  den  Blicken  aller  Welt  bloßlegen  will.  Die  Intimität  des
Lebens  und  insbesondere  des  Familienlebens  liegt  oft  darin,  daß  wir
nicht  vor  jedem  die  Fenster  öffnen.  Die  Zurückhaltung  vor  der
Öffentlichkeit  hat  natürlich  ihren  Grund  oft  auch  darin,  daß  die
Öffentlichkeit  mit  Nachteilen  verbunden  wäre.  Dies  gilt  namentlich
in  jenen  Fällen,  wo  es  sich  um  die  wirtschaftlichen,  um  Vermögensund ­
  Einkommenverhältnisse,  Erwerbsfähigkeit  usw.  handelt.  Eigentlich
steht  der  Staat  einem  fast  unbesiegbaren  Drang  der  menschlichen
Natur  gegenüber,  wenn  er  die  Beitragspflicht  der  Staatsbürger  zu
den  Staatslasten  auf  einer  Basis  regelt,  die  das  Eindringen  in  die
wirtschaftlichen  Verhältnisse  notwendig  macht.  Das  geschieht  aber
bei  der  Einkommensteuer,  die  eben  darum  eine  persönliche  Steuer
ist,  weil  sie  die  genaue  Kenntnis  der  auf  das  Einkommen  und  auf
den  Bedarf  bezüglichen  Daten  notwendig  macht.  Die  größte
Schwierigkeit  der  Einkommensteuer  ergibt  sich  daher  daraus,  daß
sie  die  Erforschung  der  persönlichen  Verhältnisse  erfordert.  Hierfür
steht  kein  anderer  Weg  zur  Verfügung,  als  die  Mitwirkung  der
Steuerträger  selbst.  Diese  Mitwirkung  muß  aber  mit  Garantien
versehen  werden,  da  sie  sonst  fehlschlägt,  wie  dies  die  Erfahrung
in  allen  Staaten,  die  mit  der  Einkommensteuer  Versuch  gemacht
haben,  bezeugt.  Bei  der  Einkommensteuer  verursacht  schon  die
große  Verschiedenheit  der  Einkommensquellen  große  Schwierigkeiten
bei  der  Erforschung  der  Steuerbasis.  Bei  dieser  Steuer  macht  sich
eben  infolge  der  notwendigen  Mitwirkung  der  Steuersubjekte  das
schamlose  Bestreben  nach  Verheimlichung  der  Steuerbasis  geltend,
hat  ja  auch  Pitt  den  ungünstigen  Erfolg  seiner  ersten  Einkommensteuer ­
  „schamloser  Verheimlichung  und  skandalösem  Betrug“  zugeschrieben. ­
  In  Ungarn  hat  bei  Gelegenheit  der  Verstaatlichung  des
Schankregales  sich  die  schamlose  Verheimlichung  der  Steuerquellen
geoffenbart.  Bei  den  Verhandlungen  über  die  Erwerbssteuer  für
        <pb n="451" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

433

das  Jahr  1878  hat  der  Steuerinspektor  der  Stadt  Budapest  zahlreiche ­
  Fälle  falscher  Angaben  mitgeteilt;  so  ein  Tischler,  der  von
der  Regierung  allein  für  gelieferte  Arbeiten  288  000  Kronen  erhielt
und  die  Erwerbssteuer  von  360  Kronen  auf  240  Kronen  herabzusetzen ­
  bat.  Der  Finanzminister  teilte  vor  der  Finanzkommission
mit,  daß  viele  Grundbesitzer,  die  aus  Anlaß  der  Steuer  ihr  Einkommen ­
  sehr  gering  einschätzten,  als  sie  bei  der  später  durch  ihn
geleiteten  Hypothekenbank  Anlehen  aufnehmen  wollten,  unvergleichlich ­
  höheres  Einkommen  nachwiesen.  In  dem  kleinen  Kanton
Neufchatel  entzieht  sich  nach  der  Schätzung  eines  Statistikers  ein
Kapital  von  300  Millionen  Franks  der  Besteuerung.  In  Preußen
wurden  bei  der  Veranlagung  der  Einkommensteuer  im  Jahre  1897/8
33  Prozent  der  Steuerbekenntnisse  beanstandet  und  in  der  Tat
wurde  noch  ein  steuerpflichtiges  Einkommen  im  Betrage  von  169,6
Millionen  Mark  eruiert.  In  England  sollen  die  Einkommenbekenntnisse ­
  um  30  Prozent  hinter  der  Wirklichkeit  zurückbleiben,  bei
Schedula  D  (Gewerbe  und  Handel),  um  50  Prozent.  Zur  Charakterisierung ­
  der  Bekenntnisse  führte  Gladstone  in  einer  seiner  Reden
an,  daß  in  London  bei  Verlegung  einer  Straße  die  interessierten
Gewerbeleute  für  den  einjährigen  Verlust  48159  Pfund  Schadenersatz ­
  forderten,  während  sie  ihrem  Bekenntnisse  entsprechend  nur
nach  9000  Pfund  Einkommensteuer  bezahlten.  In  der  Tat  sprach
die  Jury  26973  Pfund  Entschädigung  zu.  Ausnahmsweise  kommt,
es  auch  vor,  daß  die  unrichtigen  Angaben  nachträglich  korrigiert
werden.  In  den  englischen  Blättern  werden  diese  Fälle  unter  der
Rubrik  „  Conscience-money "  mitgeteilt.  Das  Bestreben  des  Staates,
die  Steuergrundlagen  zu  erforschen,  stößt,  wie  wir  sehen,  auf  große
Schwierigkeiten  und  selbst  von  den  strengsten  Maßregeln  ist  nicht
immer  Erfolg  zu  erwarten.  Interessant  ist  in  dieser  Beziehung  die
Mitteilung  Roger’s , 1 )  daß  bei  der  abermaligen  Einführung  der
Cromwell’schen  Land  tax  (1692)  keine  eidliche  Bekräftigung  gefordert ­
  wurde;  im  Jahre  1693  forderte  man  eidliche  bekräftigte
Aussage  und  der  Steuerertrag  war  ein  geringerer.
In  bezug  auf  die  Unverläßlichkeit  der  Bekenntnisse  bilden
selbst  die  demokratischen  Staatswesen  keine  Ausnahme.  Hierauf
weist  auch  Schanz  hin.  Kein  Staat  würde  nach  Schanz  in  dieser
Beziehung  günstigere  Verhältnisse  darbieten,  als  die  Schweiz.  Die
Kleinheit  der  Kantone,  das  demokratische  Selfgovernement  bringen
den  Einzelnen  so  sehr  in  die  Nähe  des  Staates,  daß  die  freudige
und  gewissenhafte  Erfüllung  der  Steuerpflicht  zu  erwarten  wäre.

*)  Economical  interpretation  of  history  (S.  462).
Feldes,  Finanzwissenschaft.

28
        <pb n="452" />
        434

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Trotzdem  hat  sich  auch  in  der  Schweiz  die  Erfassung  des  Steuerkapitals ­
  als  eine  gebrechliche  Institution  erwiesen.  Die  Detail»
zeigen  die  mühseligen  Versuche,  immer  einen  Schritt  nach  vorwärts
zu  tun  und  die  Fehler  zu  verbessern,  andererseits  aber  auch  die
Beweise,  daß  dieses  Bestreben  nur  zum  Teil  gelingt.  Der  Egoismus
der  Einzelnen  siegt  oft  über  das  Pflichtbewußtsein.  Die  Steuergrundlage
  wird  in  den  meisten  Fällen  —  wie  ja  in  Demokratien
auch  natürlich  —  mittelst  Bekenntnissen,  selten  durch  amtliche
Schätzung  festgestellt.  Das  Steuerbekenntnis  ist  teils  ein  mündliches, ­
  teils  ein  schriftliches,  oft  ersetzt  das  Bekenntnis  die  Steuerzahlung ­
  selbst.  In  manchen  Kantonen  müssen  die  Bekenntnisse  in
jedem  Jahre  eingereicht  werden,  in  manchen  Fällen  bloß  jedes
sechste  Jahr  oder  in  längeren  Zeiträumen.  Bei  den  Selbstbekenntnissen ­
  wird  auch  mehr  weniger  Zwang  angewendet;  jeder  Grad  ist
vertreten  von  der  größten  Nachsicht  bis  zur  größten  Strenge.
Auch  Ely 1 )  weist  auf  die  vielen  Mißbräuche  hin,  welche  in
Amerika  bei  den  Steuerbekenntnissen  vorkommen.  Es  gibt  Staaten,
in  denen  man  jeden  zweiten  Menschen  wegen  falschen  Eides  belangen
könnte.  Findet  sich  irgendwo  ein  gewissenhafter  Beamter,  so  wird
er  gewiß  seines  Amtes  beraubt.  Die  Steuerbekenntnisse  entsprechen
beim  beweglichen  Vermögen  kaum  einem  Zehntel  des  wirklichen  Einkommens. ­
  Ähnliche  Urteile  finden  wir  bei  Seligmann,  Adams  und
anderen.  Und  dies  alles,  trotzdem  in  einzelnen  Staaten  außerordentlich ­
  strenge  Verfügungen  hinsichtlich  der  Bekenntnisse  bestehen. ­
  Doch  werden  diese  in  der  Praxis  sehr  lax  angewendet.
Bei  der  Mangelhaftigkeit  der  Bekenntnisse  darf  freilich  nicht
außer  acht  gelassen  werden,  daß  die  Berechnung  des  Einkommens
nicht  immer  eine  ganz  leichte  Aufgabe  ist,  große  Schwankungen
stattfinden  usw.  Überhaupt  bildet  hierfür  eine  genaue  Buchführung
eine  unerläßliche  Vorbedingung;  diese  findet  sich  aber  vorläufig
fast  nur  bei  Kaufleuten.
Molinari  bezweifelt  die  Einführbarkeit  der  Einkommensteuer
aus  dem  Grunde,  da  in  einem  durch  politische  Parteikämpfe  gespaltenen ­
  Staate,  wie  z.  B.  Frankreich  es  unmöglich  wäre,  verläßliche
Schätzungskommissäre  zu  finden.
Zur  Sicherung  annehmbarer  Bekenntnisse  hat  man  schon  in
früher  Zeit  begonnen  verschiedene,  oft  drakonische  Maßregeln  zu
treffen.  Im  mittelalterlichen  Florenz  wurde  derjenige,  der  falsche
Angaben  machte,  mit  dem  Verlust  der  Bürgerrechte  bestraft  und

*)  Taxation  in  American  States  (New-York  1888).
        <pb n="453" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

435

über  ihn  „morte  civile“  verhängt.  Er  durfte  sich  nicht  verteidigen
und  sein  Vermögen  wurde  veräußert  oder  vernichtet.  Sein  Name
wurde  in  einem  eigens  zu  diesem  Zwecke  geführten  Buch  (il  specchio)
aufgezeichnet. 1 )  All  dies  nützte  aber  nichts,  die  Bekenntnisse  waren
trotzdem  falsch.  Bei  der  „extasto“  genannten  Steuer  waren  die
Kaufleute  verpflichtet,  ihre  Bücher  vorzulegen.  Allgemein  waren
die  Klagen  wegen  der  Strenge  des  Verfahrens.  Die  Denunzianten
falscher  Bekenntnisse  wurden  belohnt,  und  damit  ihre  Aufgabe  eine
leichtere  sei,  wurden  in  verschiedenen  Stadtteilen  Kasten,  sogenannte
Trommeln,  aufgestellt,  in  welche  man  die  Anzeigen  nur  hineinzuwerfen ­
  brauchte.  Der  Staat  war  endlich  gezwungen  dieses  System
aufzugeben,  da  sich  viele  vom  Handel  zurückzogen.
Auch  bei  den  in  neuerer  Zeit  eingeführten  Einkommensteuern
bildet  die  Sicherung  verläßlicher  Bekenntnisse  eine  der  schwierigsten
Aufgaben.  In  Österreich  beginnt  die  Bekenntnispflicht  bei  1200
Kronen,  kann  aber  bis  2000  Kronen  erlassen  werden;  obligat  ist
dieselbe  über  2000  Kronen.  Die  Bekenntnisse  geschehen  schriftlich
oder  mündlich.  Bei  Unterlassung  des  Bekenntnisses  wird  die  Steuer
von  Amts  wegen  festgesetzt,  doch  verliert  der  Steuerpflichtige  nicht
das  Beklamationsrecht,  wie  in  einzelnen  Staaten.  Die  Bekenntnisse
beziehen  sich  in  der  Begel  auf  das  sogenannte  reine  Einkommen
mit  Angabe  jener  Beträge,  welche  in  Abzug  kommen;  nur  beim
Kapitaleinkommen  werden  detaillierte  Angaben  gefordert  zur  strengen
Kontrolle.  Im  übrigen  wird  hinsichtlich  der  den  Gegenstand  des
Steuerbekenntnisses  bildenden  Daten  keine  übertriebene  Strenge
angewendet,  ja  es  wird  ausgesprochen,  daß  die  Belästigung  der
Steuerträger  zu  vermeiden  ist.  Der  Steuerträger  ist  jedoch  verpflichtet, ­
  die  nötigen  Aufklärungen  zu  geben.  Die  Steuerbekenntnisse ­
  können  während  14  Tagen  von  jedem  besichtigt  werden.  Zur
Erforschung  des  Einkommens  dienen  noch  folgende  Verfügungen:
a)  Jeder  Hauseigentümer  ist  verpflichtet  das  Verzeichnis  der  in
seinem  Hause  wohnenden  Mietsparteien  mit  Angabe  des  Namens,
der  Beschäftigung,  des  gezahlten  Mietzinses  dem  Steueramte  zu
übergeben;  b)  Jedermann  ist  verpflichtet  den  Mietzins  der  bei  ihm
in  Aftermiete  wohnenden  Personen,  jeder  Haushaltungsvorstand  jene
zu  seinem  Haushalte  gehörigen  Personen  anzugeben,  die  selbständiges
Einkommen  besitzen;  c)  Jeder,  der  höhere  Löhne  oder  Gehälter  als
1200  Kronen  ausbezahlt,  ist  verpflichtet  von  den  Betreffenden  Ausweise ­
  zu  geben;  d)  Jedermann  ist  verpflichtet  vor  den  Steuerorganen ­
  als  Zeuge,  Sachverständiger  zu  erscheinen.  Diese  können
*)  Say:  Les  solutions  democratiques  de  la  question  des  impots  (I,  8.  224).
28*
        <pb n="454" />
        436

4,  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

auch  zur  Eidesablegung  verhalten  werden.  Steuerverkürzungen
werden  mit  dem  3—9  fachen  Betrage  bestraft.
Sehr  interessant  sind  die  bezüglichen  Verfügungen  in  den
Schweizer  Kantonen.  Wir  finden  hierüber  in  dem  erschöpfenden
Werke  Schanz’ x )  folgendes.  In  Zürich  beruht  die  Erforschung  des
steuerpflichtigen  Einkommens  und  Vermögens  auf  den  Bekenntnissen
der  Steuerträger.  Die  Bekenntnisse  werden  durch  die  Schätzungen
der  Steuerkommission  kontrolliert,  gegen  deren  Beschluß  an  .die
Beklamationskommission  appelliert  oder  Inventierung  gefordert
werden  kann.  Jeder  Steuerpflichtige  hat  sein  Einkommen  und
Vermögen  im  vollen  Werte  anzugeben.  Die  Bekenntnisse  sind
jedes  dritte  Jahr  abzugeben.  Die  Steuerlisten  werden  während
14  Tage  zur  öffentlichen  Besichtigung  aufgelegt.  Jeder  Steuerpflichtige ­
  hat  das  Becht,  dieselben  zu  besichtigen  und  seine  Bemerkungen ­
  der  Steuerkommission  vorzulegen.  Bei  Steuerentziehung
ist  das  Fünffache  des  entzogenen  Betrages  zu  bezahlen.  In  einzelnen
Kantonen  verliert  derjenige,  der  das  Steuerbekenntnis  nicht  einreicht, ­
  das  Becht  der  Beklamation.  In  Baselland  wird  derjenige,
der  kein  Bekenntnis  einreicht,  zum  mindesten  mit  der  im  vorigen
Jahre  gezahlten  Steuer  belegt.  Außerdem  haben  dieselben  für  die
Bemühungen  des  Senats  10  Prozent  der  eruierten  Steuer  zu  bezahlen. ­
  In  einzelnen  Kantonen  sind  Minima  und  Maxima  festgesetzt.
In  Thurgau  und  Schaffhausen  wird  bloß  Nachzahlung  und  fünfprozentige ­
  Verzugszinsen  gefordert,  wenn  bloß  ein  Sechstel  resp.
ein  Fünftel  des  Vermögens  oder  Einkommens  verheimlicht  wurde.
In  Schaffhausen  wächst  die  Strafe  mit  der  Höhe  des  entzogenen
Betrages.  In  einzelnen  Kantonen  wird  die  Strafe  im  Amtsblatt
publiziert.  In  Schaffhausen  konstruiert  das  Gesetz  den  Begriff  des
Steuerbetruges  und  die  Verhandlung  ist  ebenso  öffentlich,  wie  bei
gewöhnlichem  Betrüge,  doch  ist  die  Strafe  eine  mildere.  Einzelne
Kantone  suchen  —  wie  wir  sahen  —  das  Bemedium  gegen  ungenügende ­
  Bekenntnisse  in  der  Veröffentlichung  derselben.  Manche
schlagen  den  entgegengesetzten  Weg  ein  und  halten  sie  im  Geheimen.
Hierher  gehören  die  Kantone,  wo  die  Steuerzahlung  am  befriedigendsten ­
  ist.  Die  veröffentlichten  Listen  befriedigen  wohl  die  Neugierde,
bieten  aber  selten  Veranlassung  zu  Korrekturen  von  seiten  dritter
Personen.  Es  ist  eben  nicht  jedermanns  Sache  die  Denunziation
(Schanz).  Oft  ist  gerade  die  Veröffentlichung  Ursache,  daß  die
Bekenntnisse  unter  dem  wirklichen  Einkommen  bleiben,  denn  solche,
die  bisher  entsprechend  fatiert  haben,  werden  nun  auch  lieber

l )  Die  Steuern  der  Schweiz  (Stuttgart  1890).
        <pb n="455" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

437

weniger  Einkommen  bekennen,  als  daß  sie  sich  durch  Denunziationen
gehässig  machen.  So  war  in  Appenzell  die  weitgehendste  Öffentlichkeit ­
  nicht  geeignet  auffällige  und  bekanntermaßen  falsche  Angaben ­
  zu  verhindern.  In  einzelnen  Kantonen  der  Schweiz  nennt  der
Volksmund  das  Steuerbuch  „Mährchenbuch“.
Die  Scheu  vor  Bekenntnissen  kann  bis  zu  einem  gewissen  Grade
bekämpft  werden,  wenn  genügende  Garantien  geboten  werden,  daß
die  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Steuerträger  bezüglichen,
in  den  Bekenntnissen  enthaltenen  Angaben  auf  das  Strengste  als
Amtsgeheimnis  betrachtet  werden.  Bei  Einrichtung  der  Einkommensteuer ­
  muß  daher  hierauf  ganz  besonderes  Augenmerk  gerichtet
werden.  Das  österreichische  Gesetz  bestraft  die  hiergegen  straffälligen ­
  Organe,  Kommissionsmitglieder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei
Monaten  oder  2000  Kronen  Geldstrafe;  staatliche  Beamte  verfallen
überdies  dem  Disziplinarverfahren.  Mit  Strafe  werden  bedroht,  die
auf  Grund  der  Daten  bezüglich  der  Einkommensteuer  öffentlich
oder  in  Druckwerken  gegen  einen  Steuerträger  oder  gegen  die
Steuerkommission  resp.  ein  Mitglied  derselben  Angriffe  richten.
Ähnliche  Verfügungen  finden  wir  auch  in  anderen  Staaten.  Einige
beachtenswerte  Verfügungen  enthält  das  Anhaltische  Gesetz.  Bei
Einführung  der  Einkommensteuer  erklärte  Pitt,  daß  er  die  Daten
geheim  halten  werde,  und  als  die  Steuer  später  aufgehoben  wurde,
wurden  in  der  Tat  alle  Akten  verbrannt.  Auch  das  englische
Gesetz  vom  Jahre  1842  verfügt  die  Geheimhaltung  bei  Sch.  D.
Natürlich  hängt  das  Gelingen  der  Einkommensteuer  hauptsächlich ­
  von  dem  Grade  der  Steuermoral  ab. 1 )  Ein  Mittel  zur
Hebung  derselben  ist  ein  niedriger  Steuerfuß.  Die  Steuermoral
steht  dort  am  schlechtesten,  wo  zu  hohe  Steuerfüße  angewendet
werden.  Aber  auch  bei  niedrigem  Steuerfuß  darf  es  nicht  Wunder

*)  Über  Steuermoral  a.  Meisel:  Moral  und  Technik  bei  der  Veranlagung  der
preußischen  Einkommensteuer  (Schmoller’s  Jahrbuch,  35.  Jahrg.,  I.  Heft,  8.  285,
1911).  Meisel  hält  eine  andere  Moral  und  eine  andere  Technik  für  nötig.  „Seit
der  Veröffentlichung  dieses  Buches,  sagt  Moll  (Finanzarchiv  1918,  I:  Zur  Veredelung ­
  der  preußischen  Einkommensteuer)  sind  die  Stimmen  immer  lauter  geworden, ­
  die  von  dem  tiefen  Stande  der  Steuermoral  zu  künden  wissen.“  „.  .  .  Da
muß  man  sich  unwillkürlich  fragen,  ob  nicht  vielleicht  die  Lücken  der  Veranlagung ­
  ebensoviel  in  den  Fehlern,  der  Technik  und  anderen  Ursachen  wie  in
den  Mängeln  der  Moral  zu  erblicken  sind.“  —  Weiter  unten  sagt  dann  Moll:
„Gegenwärtig  werden  im  Rahmen  der  Einkommensteuer  eigentlich  nur  die  Lohnarbeiter ­
  und  die  Festbesoldeten  ziffermäßig  genau  belastet.“  Dagegen  sagt  ein
alter  praktischer  Finanzmann:  „Ich  bestreite  aber,  daß  das  Steuerorgan  das  Recht
hat  auf  Grund  seiner  Erfahrung  in  jede  Angabe  Zweifel  zu  setzen,  ich  bestreite,
daß  eine  allgemeine  Unrichtigkeit  der  Steuererklärungen  zu  vermuten  ist“  (Schanz,
Finanzarchiv,  1913,  S  54).  Leider  glauben  auch  wir,  daß  die  pessimistische  Auffassung ­
  die  berechtigtere  ist.
        <pb n="456" />
        438

4.  Buch,  V.  Teil.  Die  Steuern.

nehmen,  wenn  die  in  früheren  Perioden  eingewurzelte  Neigung  zur
Verheimlichung  der  Steuerquellen  noch  eine  Zeitlang  währt.  Schon
deshalb,  weil  diejenigen,  die  bisher  geringere  Einkommen  bekannten,
nicht  leicht  sich  entschließen,  ihr  höheres  Einkommen  nun  anzugeben. ­
  Mit  Rücksicht  auf  diesen  Umstand  muß  für  einen  Übergang
gesorgt  werden.  So  verfügt  das  österreichische  und  andere  Gesetze,
daß  die  neueren  Angaben  weder  zur  Rektifikation  älterer  Angaben
benutzt  werden  dürfen,  noch  die  entdeckte  Steuerverkürzung  nachträglich ­
  bestraft  werde  (Amnestie).  Wenn  übrigens  die  eine  Seite  der
Steuermoral  darin  besteht,  daß  der  Steuerträger  sich  seiner  Steuerpflicht ­
  nicht  entziehe,  so  stellt  andererseits  die  Steuermoral  auch
an  den  Staat  gewisse  Forderungen,  in  erster  Reihe  die,  daß  er  von
den  Staatsbürgern  nicht  solche  Opfer  fordere,  die  dieselben  zu  ertragen ­
  nicht  imstande  sind.  Oft  ist  der  hohe  Steuerfuß  nur  Folge
eines  circulus  vitiosus.  Der  Staat  wendet  den  hohen  Steuerfuß
deshalb  an,  weil  er  davon  ausgeht,  daß  er  ohnedies  keine  gewissenhaften ­
  Bekenntnisse  erhalten  werde,  die  Steuerträger  hingegen  finden
die  Entschuldigung  für  falsche  Bekenntnisse  darin,  daß  der  Staat
ja  nur  deshalb  hohe  Steuerfüße  anwendet,  weil  er  nicht  auf  ehrliche ­
  Bekenntnisse  rechnet.  Gewissermaßen  sind  hier  Staat  und
Staatsbürger  Mitschuldige,  die  sich  nicht  viel  vorzuwerfen  haben. 1 )
Ein  Mittel  zur  Sicherung  entsprechender  Steuereingänge  haben
mehrere  Einkommengesetze  darin  gefunden,  daß  in  Fällen,  wo  der
Standard  des  Steuerträgers  ein  viel  höheres  Einkommen  voraussetzt,
als  der  Steuerträger  bekannt  hat,  anstatt  des  Einkommens  der  Aufwand ­
  zur  Grundlage  der  Steuerbemessung  genommen  werden  kann.
Freilich  sieht  dieser  Vorgang  der  Besteuerung  nach  dem  Verbrauch
auf  ein  Haar  ähnlich.  Die  Berechtigung  dieses  Vorgehens  zeigt
sich  namentlich  in  solchen  fast  skandalösen  Fällen,  wo  jemand,  der
auf  großem  Fuße  lebt,  ein  ungenügend  kleines  oder  gar  kein  Einkommen ­
  nachweist.  Namentlich  in  solchen  Fällen  hat  dieses  Vorgehen ­
  Berechtigung  und  namentlich  auf  diese  Fälle  ist  es  abgezielt.
Die  Besteuerung  nach  dem  Bedarf  findet  aber  keine  Anwendung,
wenn  die  größere  Ausgabe  die  zur  Erziehung  und  zum  Unterricht
*)  „Es  wird  also  eine  der  bedeutsamsten  Aufgaben  der  Zukunft  sein,  in
weitesten  Schiebten  der  Bevölkerung  behufs  Erhaltung  und  Stärkung  völkischen
Pflichtbewußtseins  das  Verständnis  für  die  Notwendigkeit  der  Deckung  des
öffentlichen  Geldbedarfs  zu  wecken  und  zu  fördern.  .  .  .  Zugleich  ist  es  jedenfalls ­
  mindestens  ebenso  bedeutungsvoll,  die  Formen  des  Verfahrens  in  klarer
Weise  auszugestalten.  Sie  müssen  allgemeinem  Verständnisse  begegnen,  sowie
im  Volksemptinden  die  Überzeugung  erwecken  und  erhalten,  daß  die  Einschätzung
nach  Recht  und  Billigkeit  stattfindet.  Hier  bleibt  ebenfalls  noch  vieles  zu  tun
übrig.“  Moll,  Zur  Veredelung  der  preußischen  Einkommensteuer  (Schanz,  Finanzarchiv, ­
  1918,  I,  8.  95).
        <pb n="457" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

439

der  Kinder  unentbehrlichen  Kosten  verursachen,  oder  wenn  das  Einkommen ­
  einer  Person  zur  Deckung  der  ersten  Lebensbedürfnisse
nicht  hinreichend  ist  und  dieselbe  auf  die  Unterstützung  anderer
angewiesen  ist,  oder  wenn  das  Einkommen  nicht  genügend  zur
Deckung  der  Kosten  der  eigenen  Erziehung  und  Ausbildung  und
der  Betreffende  sein  Vermögen  angreift  oder  Schulden  macht.
Jedenfalls  muß  immer  erst  der  Versuch  gemacht  werden,  das  Einkommen ­
  einzuschätzen  und  nur  dann  wird  der  Bedarf  zur  Grundlage ­
  der  Besteuerung  genommen,  wenn  das  so  eingeschätzte  Einkommen ­
  zur  Deckung  der  Ausgaben  ungenügend  ist.  Das  sächsische
Gesetz  macht  es  übrigens  zur  Pflicht  der  Schätzungskommissionen,
daß  sie  bei  der  Besteuerung  nach  dem  Bedarf  schonend  vorgehen,
jede  belästigende  Einmischung  in  die  Privatverhältnisse  vermeiden,
nach  der  Höhe  der  Ausgaben  nicht  forschen  und  die  Vorlegung
der  über  die  Ausgaben  geführten  Bücher  nicht  fordern  dürfen.
Beachtung  verdient  das  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika ­
  übliche  Vorgehen,  wonach  auch  eine  Ausgleichung  zwischen
den  Bekenntnissen  verschiedener  Gegenden  angestrebt  wird.  Die
Schätzungen  kommen  vor  eine  ausgleichende,  überprüfende  Kommission, ­
  deren  Aufgabe  ist,  eine  entsprechende  Gleichheit  und  Verhältnismäßigkeit ­
  zu  sichern.  Wohl  hat  diese  Institution  keine
großen  Erfolge  aufzuweisen.  Tatsache  ist,  daß  die  Kommission  die
allergeringsten  Bekenntnisse  zur  Grundlage  nimmt  und  die  übiigen
Bekenntnisse  dementsprechend  reduziert,  also  nur  zur  Minimalisierung
der  Schätzungen  beiträgt.
Aus  dem  Vorhergehenden  ist  zu  ersehen,  welche  Garantien  die
verschiedenen  Steuergesetzgebungen  zur  Sicherung  entsprechender
Bekenntnisse  aufstellten.  Trotzdem  kann  nicht  geleugnet  werden,
daß  die  Schwierigkeiten  nicht  ganz  zu  besiegen  sind.  Nicht  nur
die  Scheu  und  das  Interesse  der  Individuen  kommt  hier  in  Betracht,
sondern  in  vielen  Fällen  auch  die  Schwierigkeit,  das  Einkommen
genau  festzustellen.  Mit  diesen  Schwierigkeiten  rechnend,  wurde
auch  zu  dem  dem  Wesen  der  Einkommensteuer  widersprechenden
Vorgehen  gegriffen,  daß  nicht  das  zahlengemäße  Bekenntnis  des
Einkommens  gefordert  wird,  sondern  die  Angabe  jener  Daten,  auf
Grund  welcher  die  Steuerbehörde  das  Einkommen  annähernd  zu
bestimmen  vermag.  Vom  Gesichtspunkte  der  Feststellung  des  Einkommens ­
  verliert  so  die  Einkommensteuer  ihren  eigentlichen
Charakter,  welcher  in  der  Berechnung  der  bloß  dem  Steuerträger
bekannten  Höhe  des  Einkommens  und  in  dem  Bekenntnisse  dieses
Einkommens  liegt  und  nimmt  so  die  Stelle  zwischen  der  Reinertragsbesteuerung ­
  und  der  Einkommensbesteuerung  ein.  Freilich  fällt
        <pb n="458" />
        440

4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

damit  auch  die  Hauptschwierigkeit  der  Einkommensteuer  weg,  die
die  Folge  des  Bekenntnisses  des  Einkommens  und  der  damit  verbundenen ­
  Widerspenstigkeit.  Namentlich  bei  den  kleinen  Steuerkräften, ­
  bei  welchen  teils  die  nötige  Intelligenz  fehlt,  teils  in  der
Tat  die  Berechnung  des  Einkommens  auf  Schwierigkeiten  stößt,  —
mag  es  sich  um  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Erwerb
handeln,  dann  in  Fällen,  wo  das  Einkommen  zum  ansehnlichen  Teil
aus  Naturalertrag  fließt,  der  in  Geld  schwer  abschätzbar  ist  —,
wird  durch  dieses  Vorgehen  eine  große  Erleichterung  geboten,
freilich  auf  Kosten  der  orthodoxen  Durchführung  des  Einkommensprinzipes. ­
  Auch  muß  gegen  dieses  Vorgehen  noch  der  Umstand
hervorgehoben  werden,  daß  sich  hierdurch  große  Ungleichheiten
ergeben  können,  da  die  Einkommensteuer  eigentlich  jetzt  zwei
Gruppen  unterscheidet:  die  eine  Gruppe  umfaßt  jene  Steuerträger,
die  in  der  Tat  zur  Angabe  ihres  Einkommens  verhalten  werden,
die  andere  Gruppe  jene,  bei  denen  es  genügt,  gewisse  Daten  zur
Verfügung  zu  stellen,  die  einen  Anhaltspunkt  zur  Berechnung  des
Einkommens  bieten.  Diesen  Standpunkt  vertritt  das  preußische,
sächsische,  österreichische,  ungarische  Einkommengesetz  usw.  Es
ist  dies  eine  eventuell  notwendige,  aber  jedenfalls  eine  nicht  unwesentliche ­
  Abschwenkung  von  dem  Grundgedanken  der  Einkommensteuer. ­

Die  Vereinfachung  des  Bekenntnis  Verfahrens  bezwecken  auch
jene  Verfügungen,  wonach  die  kleineren  Steuerkräfte  von  der  Bekenntnispflicht ­
  befreit  werden.  So  sind  von  der  Bekenntnispflicht
befreit  in  Preußen  die  Einkommen  von  unter  3000  Mark,  in  Sachsen
von  1600  Mark,  in  Österreich  von  2000  Kronen  in  Ungarn  von
2000  Kronen  usw.
10.  Die  meisten  Einkommensteuergesetze  tragen  dem  Umstande
Rechnung,  daß  ein  überflüssiges,  lästiges,  inquisitorisches  Eindringen
in  die  privaten  Verhältnisse  und  jeder  übertriebene  Druck  vermieden ­
  werden  muß.  Unter  der  Bezeichnung  „Schonung“  enthalten
die  Einkommensteuergesetze  diesbezügliche  Bestimmungen,  deren
einige  wir  hier  wiedergeben:
Preußisches  Einkommensteuergesetz  §  63:  Wird  nachgewiesen,
daß  während  des  laufenden  Steuerjahres  infolge  des  Wegfalls  einer
Einnahmequelle,  oder  infolge  außergewöhnlicher  Unglücksfälle  das
Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  um  mehr  als  den  fünften  Teil
vermindert  worden  ist,  oder  das  wegfallende  Einkommen  anderweit
zur  Einkommensteuer  herangezogen  wird,  so  kann  vom  Beginne  des
auf  den  Eintritt  der  Einkommensverminderung  folgenden  Monats  ab
eine  dem  verbliebenen  Einkommen  entsprechende  Ermäßigung  der
        <pb n="459" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.  44
Einkommensteuer  beansprucht  werden.  §  69  verfügt  ferner,  daß
bereits  eingeschätzte  Einkommensteuer  auch  gänzlich  gestrichen
werden  kann,  wenn  deren  Zwangseintreibung  die  wirtschaftliche
Existenz  der  Steuerpflichtigen  gefährden  würde,  oder  wenn  dieses
Verfahren  voraussichtlich  erfolglos  bliebe.
Gegen  das  inquisitorische  Vorgehen  der  Steuerkommission
richtet  sich  folgende  Verfügung:  Wenn  eine  zu  ausgedehnte  Ausübung ­
  des  der  Kommission  gegenüber  den  einzuschätzenden  Personen ­
  zustehenden  Fragerechts  und  des  Rechts  der  Vorladung  derselben ­
  behufs  mündlicher  Verhandlung,  abgesehen  von  den  daraus
den  betreffenden  Personen  erwachsenden  Belästigungen,  deren  Einschätzungsverfahren ­
  leicht  einen  der  Tendenz  des  Gesetzes  nicht
entsprechenden  inquisitorischen  Charakter  verleihen  kann,  so  empfiehlt ­
  es  sich  den  Gebrauch  der  gedachten  Befugnisse  auf  diejenigen
Fälle  zu  beschränken,  in  welchen  ohne  solchen  eine  sachentsprechende
Einschätzung  nicht  ausgeführt  werden  kann  und  die  Kommission
die  Gefahr  läuft,  zum  Nachteile  der  Staatskasse  oder  der  Beitragspflichtigen ­
  in  erhebliche  Irrtümer  zu  verfallen.  Die  Formulierung
der  diesen  Personen  vorzulegenden  Fragen  darf  auch  in  diesen
Fällen  über  das  Bedürfnis  nicht  hinausgehen  und  es  ist  von  der
Kommission  jedes  unnötige  Eindringen  in  die  Privatverhältnisse  der
einzuschätzenden  Personen  zu  vermeiden.
Im  sächsischen  Gesetz  (1900,  §  7)  finden  wir  folgendes:  Das
Finanzministerium  ist  ermächtigt,  zeitweilige  Ermäßigungen  und
Befreiungen  in  Fällen  eines  außergewöhnlichen  Notfalles  und  wegen
individueller  Verhältnisse  zu  bewilligen.
Sonstige  Schonungen  sind  in  den  meisten  Gesetzen  ziemlich
gleichmäßig  enthalten.  Diesen  gegenüber  finden  wir  auch  mit
Rücksicht  auf  die  geringe  Familienzahl  bei  alleinstehenden  Personen,
namentlich  Junggesellen,  ferner  bei  im  Ausland  verbrauchten  Einkommen ­
  usw.  Erschwerungen.
11.  Wir  gehen  nun  zur  Darstellung  der  bedeutenderen  Einkommensysteme ­
  über.  In  erster  Reihe  steht  hier  England,  welches
die  Einkommensteuer  zuerst  in  sein  Steuersystem  aufgenommen  hat
und  für  die  kontinentalen  Gesetzgebungen  vorbildlich  war.  Die
englische  Einkommensteuer  hat  Pitt  im  Jahre  1798  eingeführt  als
property  and  income  tax.  In  ihrer  ersten  Form  war  sie  eigentlich
eine  Steuer  auf  Grund  der  Gebrauchssteuer;  Pitt  ließ  nämlich  mit
dieser  Steuer  alle  jene  belasten,  die  die  assessed  taxes  (Steuer  auf
Wagen,  Dienerschaft,  Pferden,  Hunden  usw.)  in  ihrer  3—5  fachen
Höhe  bezahlen.  Es  war  also  eine  Besteuerung  des  Einkommens
berechnet  auf  Grund  gewisser  Ausgaben.  Sie  mißlang,  und  wurde
        <pb n="460" />
        442

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

im  nächsten  Jahre  zu  einer  Einkommensteuer  umgestaltet.  Diese
Einkommensteuer  war  nur  eine  außerordentliche  Steuer,  welche  zur
Deckung  der  durch  den  Kampf  gegen  Napoleon  verursachten  Kriegskosten ­
  diente.  Disraeli  nannte  die  Einkommensteuer  die  „dritte
Verteidigungslinie“  Englands.  Anfangs  war  sie  bloß  eine  Ergänzungssteuer ­
  zu  den  Assessed  taxes.  Im  Jahre  1799  wurde  sie  zur  allgemeinen ­
  Einkommensteuer,  welche  auf  dem  Bekenntnis  der  Steuerträger ­
  beruhte.  Die  englische  Einkommensteuer  ist  im  Grunde
keine  eigentliche  Einkommensteuer,  sondern  mehr  eine  Zusammenfassung ­
  der  einzelnen  Ertragssteuern, 1 )  so  daß  in  der  Tat  die  gesamten ­
  Steuerquellen  erfaßt  sind.  In  diese  Ertragssteuern  sind
aber  gewisse,  für  die  Einkommensteuer  charakteristische  Momente
eingeführt.  Die  gesamten  Einkommensarten  sind  in  fünf  Klassen
(Schedules  A —E)  eingeteilt.  In  die  erste  Klasse  gehören  hauptsächlich ­
  Einkommen  aus  Grund-  und  Hausbesitz,  in  die  zweite
Klasse  gehören  namentlich  aus  der  landwirtschaftlichen  Benutzung
der  Grundflächen  stammende  Einkommen,  so  die  Einkommen  der
Pächter;  die  zu  gewerblichen  oder  kommerziellen  Zwecken  verwendeten ­
  Grundstücke  und  Häuser  gehören  nicht  in  diese  Klasse,
sondern  in  Sch.  D;  in  die  dritte  Klasse  gehören  die  Einkommen
aus  "Wertpapieren;  in  die  vierte  Klasse  gehören  die  Einkommen
aus  Gewferbe,  Handel,  Verkehr,  Bergwerken,  Dividenden  von  Aktiengesellschaften ­
  usw.  und  alle  in  andere  Klassen  nicht  gehörige  Einkommen, ­
  in  die  fünfte  Klasse  Gehalte,  Honorare,  Pensionen,  Arbeitslöhne. ­
  Diese  fünf  Klassen  zeigen  —  wie  ersichtlich  —  große  Ähnlichkeit ­
  mit  den  Hauptgruppen  des  Ertragssteuersystems.  Die  für
die  Einkommensteuer  charakteristischen  Bekenntnisse  werden  nicht
für  jede  Klasse  gewünscht.  In  der  ersten  und  zweiten  Klasse  sind
nur  Ertragsnachweisungen  erforderlich;  bei  der  dritten  Klasse  wird
die  Steuer  gleich  bei  jener  Kasse  abgezogen,  die  den  Coupon  einlöst, ­
  ebenso  bei  der  fünften  Klasse  die  die  Zahlung  versehende  Kasse,
Bekenntnis  ist  daher  eigentlich  nur  bei  der  vierten  Klasse  nötig.
Als  Prinzip  gilt,  daß  das  Einkommen  nicht  bei  dem  Berechtigten
besteuert  wird,  sondern  bei  der  Quelle  („stoppage  at  the  source“),
und  diesem  Vorgang  schreiben  die  Engländer  die  Vorzüglichkeit
ihres  Systems  zu. 2 )  Ein  großer  Teil  der  Besteuerten  sieht  nie  jenen
')  Wagner:  Eine  einkommensteuerartige  Zusammenfassung  eines  Systems
von  Ertragsteuern  (Finanzwissenschaft,  III.  Teil,  8.  239).  Nicholson:  The  five
schedules  may  well  be  regarded  as  so  many  distinct  taxes  (Public  finance,  1895,
8.  449).  Leroy-Beanlieu:  Les  cinqs  cedules  de  l’Income  tax  peuvent  et  doivent
etre  consideres  comme  des  impots  absolument  distincts  les  uns  des  autres  (Traits
des  finances,  6.  ed.,  8.  525).
2 )  „Nur  die  Erhebung  an  der  Quelle  macht  es  möglich,  jene  allgemeine
        <pb n="461" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

443

Betrag,  den  er  dem  Staate  schuldet,  er  verschmerzt  daher  die  Steuer
leichter,  auch  ist  er  von  dem  unangenehmen  Steuerbekenntnis  befreit. ­
  Das  Existenzminimum  war  bis  zum  Weltkriege  bei  Einkommen
unter  400  Pfund  Sterling  160  Pfund  (was  aber  bei  jenen  Steuern,
die  nicht  auf  Bekenntnissen  beruhen,  wegfällt),  bis  700  Pfund  werden
die  Einkommen  (seit  1898,  vordem  600  Pfund)  mit  einem  mäßigeren
Steuerfuß  erfaßt.  Mit  der  Finanzakte  vom  Jahre  1915  wurde  das
steuerfreie  Existenzminimum  auf  130  Pfund  herabgesetzt.  Bei  Einkommen ­
  von  130—400  Pfund  wird  ein  Abzug  von  120,  400—600
Pfund  von  100,  600—700  Pfund  von  70  Pfund  gewährt.  Der
Steuerfuß  ist  kein  stabiler,  sondern  wechselt  nach  den  Bedürfnissen
des  Staates.  In  der  vierten  und  fünften  Gruppe  werden  Lebensversicherungsprämien
  abgezogen,  doch  dürfen  sie  nicht  mehr  als
ein  Sechstel  des  Einkommens  betragen.  Das  Einkommen  aus  Arbeit
wird  mäßiger  besteuert,  als  das  aus  Vermögen,  wenn  das  Einkommen
2000  Pfund  Sterling  nicht  übersteigt.  Einige  Begünstigung  genießen
Eheleute,  insofern  als  bei  Einkommen,  die  500  Pfund  Sterling  nicht
übersteigen,  das  Einkommen  der  Frau  nicht  mit  dem  des  Mannes
kumulativ  besteuert  wird.  Andere  Momente  (Kinderzahl  usw.)
kommen  nicht  in  Betracht.  Nach  der  Finanzakte  von  1915  werden
bei  allen  Einkommen,  die  den  Betrag  von  500  Pfund  Sterling  nicht
übersteigen,  für  jedes  Kind  unter  16  Jahren  25  Pfund  Sterling  abgezogen. ­
  Den  Charakter  der  Einkommensteuer  bekundet  der  Umstand,
daß  die  aus  verschiedenen  Quellen  fließenden  Einkommen  zusammengefaßt ­
  werden  können,  andererseits  mindert  den  Einkommensteuercharakter, ­
  daß  in  einzelnen  Klassen  nicht  so  sehr  das  Einkommen,
als  der  Ertrag  besteuert  wird,  ja  nicht  einmal  der  Reinertrag,  sondern
der  Rohertrag,  von  dem  einige  Kostensätze  in  Abzug  gebracht  werden
können.  Die  Verschiedenheit  in  der  Anrechnung  der  Kosten  verursacht ­
  eine  Ungleichheit  zwischen  den  einzelnen  Klassen  resp.  den
Deklarationen  zu  entbehren,  welche  die  Privatverhältnisse  bloßlegen  und  den
englischen  Lebensanschauungen  gänzlich  zuwiderlaufen  .  .  .  Die  englische
Steuerbehörde  ist  der  Ansicht,  daß  die  im  Falle  allgemeiner  Deklarationen  unentbehrlichen ­
  Strafbestimmungen  und  die  solchenfalls  ebenso  unentbehrlichen
irritierenden  Inquisitionen  in  die  privaten  Vermögensverhältnisse  so  viel  böses
Blut  erregen  würden,  daß  man  die  Einkommensteuer  ganz  aufheben  müßte“
(Conrad,  Handwörterbuch  für  Staatswisseuschaften.  „Einkommensteuer“).  In
seiner  Budgetrede  am  18.  April  1907  wies  der  englische  Finanzminister  Asquith,
darauf  hin,  „daß  die  Einkommensteuer  in  dem  mit  dem  1.  April  1907  endenden
Jahre  nicht  weniger  als  32  Millionen  Pfund  Sterling  einbrachte  und  zwar  nicht
weniger  als  zwei  Drittel  dieser  Summe,  ohne  daß  der  Steuerzahler  einen  Scheck
auszustellen  gehabt  hätte,  oder  seinen  Geldbeutel  hätte  öffnen  müssen,  ja  fast
ohne  es  wahrzunehmen,  daß  er  besteuert  wurde“  (Inhülsen,  Die  Frage  weiterer
Abstufung  der  englischen  Einkommensteuer,  Schanz’  Finanzarchiv  1907,  I.  Bd.,
8.  195  u.  f.).
        <pb n="462" />
        444

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

verschiedenen  Einkommensarten.  In  England  war  man  sich  der
Unvollkommenheit  der  Einkommensteuer  stets  bewußt,  da  man  dieselbe ­
  aber  lange  Zeit  für  eine  interimistische  Einrichtung  betrachtete,
befaßte  man  sich  wenig  mit  deren  Reform  und  wie  wir  oben  sahen,
hatte  dieselbe  große  Feinde  unter  den  hervorragendsten  englischen
Staatsmännern.  Ja,  wie  berichtet  wird,  als  man  zur  Reform  der
Einkommensteuer  eine  Kommission  einsetzte,  hatte  dieselbe  lange
nur  ein  Mitglied,  da  es  nicht  gelang,  die  Kommission  zusammenzustellen. ­
  Die  Kommission  reichte  am  29.  November  1906  ihren
Bericht  ein,  der  von  neuem  beweist,  wie  sehr  die  Engländer  an
ihrem  eigentümlichen  Typus  der  Einkommensteuer  festhalten.  Der
Bericht  weist  darauf  hin,  daß  eine  progressive  Besteuerung  des
Einkommens  nur  bei  vollständiger  Zusammenfassung  der  Einkommen
und  dessen  Angabe  durch  die  Steuerträger  möglich  wäre.  Damit
müßte  die  Besteuerung  „an  der  Quelle“  aufgeopfert  werden,  welcher
eben  die  Entwicklung  dieser  Steuer  und  deren  leichte  Einhebung
zu  danken  ist.  Als  vor  hundert  Jahren  —  sagt  der  Bericht  —
die  personsweise  Veranlagung  durch  die  Besteuerung  an  der  Quelle
ersetzt  wurde,  erhöhte  sich  der  Steuereingang  um  das  Doppelte. 1 )
Im  Jahre  1909  wurde  zur  Einkommensteuer  eine  Zusatzsteuer
eingeführt  (supertax)  von  den  den  Betrag  von  5000  Pfund  Sterling
übersteigenden  Einkommen.  Dieselbe  ist  progressiv  angelegt.  Nach
der  Finanzakte  vom  Jahre  1915  beginnt  die  supertax  schon  bei
Einkommen  über  2500  Pfund  Sterling.
Eines  der  ältesten  Einkommensteuergesetze  ist  das  im  Jahre
1840  in  Baselstadt  ins  Leben  gerufene,  welches  solches  Aufsehen
erregte,  daß  Pitt  im  Jahre  1841  eine  spezielle  Kommission  zum
Studium  desselben  entsandte.  Das  Gesetz  forderte  nicht  die  Angabe
des  Einkommens,  nur  verpflichtete  man  die  Steuerträger,  daß  sie
mündlich  oder  schriftlich  erklären,  daß  die  vorgeschriebene  Steuer
dem  Gesetze  entspreche.  Im  Anfange  war  bloß  das  Einkommen
von  Witwen  und  Waisen  bis  500  Franks  steuerfrei.  Später  wurde
diese  Grenze  bis  800  Franks  erhöht  und  alle  Einkommen  unter
500  Franks  von  der  Steuer  befreit.  Im  Jahre  1880  wurde  das
steuerfreie  Einkommen  von  ledigen  Personen  auf  800,  von  verheirateten ­
  Personen  auf  1200,  von  Witwen  auf  1500  Franks  erhöht.
Über  12  000  Franks  beträgt  der  Steuerfuß  4  Prozent  vom  Mehrbetrag. ­
  Das  steuerfreie  Existenzminimum  wurde  im  Jahre  1887
bei  Ledigen  auf  1200,  bei  verheirateten  Personen  auf  1500  Franks
festgesetzt.
*)  Inhülsen,  Die  Frage  weiterer  Abstufung  der  englischen  Einkommensteuer
(Schanz,  Finanzarchiv  1907,  I.  Bd.,  8.  195).
        <pb n="463" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

445

Schon  im  Jahre  1878  wurde  die  Einkommensteuer  in  Sachsen
eingeführt.  Dieses  Gesetz  hat  für  die  Geschichte  der  Einkommensteuer ­
  große  Bedeutung.  Die  Hauptprinzipien  der  späteren  Einkommensteuern ­
  sind  so  ziemlich  schon  in  diesem  Gesetze  zu  finden.
Die  Einkommensteuer  wird  jährlich  festgesetzt.  Zum  Einkommen
gehört  jeder  Eingang  in  Geld  und  Geldeswert,  hinzugerechnet  die
Wohnung  im  eigenen  Hause  oder  sonstige  freie  Wohnung,  die  im
eigenen  Haushalt  verbrauchten  Produkte  der  eigenen  Wirtschaft
und  Beschäftigung,  mit  Abzug  der  auf  den  Erwerb,  die  Erhaltung,
die  Versicherung  des  Einkommens  verwendeten  Beträge  und  Schuldzinsen. ­
  Außerordentliches  Einkommen  aus  Erbschaften  und  ähnlichen ­
  Quellen  wird  nicht  als  Einkommen,  sondern  als  Vermögenszuwachs ­
  betrachtet.  Jedermann  ist  verpflichtet  über  sein  Einkommen ­
  eine  schriftliche  Erklärung  einzureichen,  sobald  sein  Einkommen ­
  den  Betrag  von  1600  Mark  übersteigt.  Die  Steuer  beginnt
mit  dem  Betrage  von  einer  halben  Mark  und  steigt  bis  3  Prozent.
Das  steuerfreie  Existenzminimum  beträgt  300  Mark.  Bei  jenen
Steuerträgern,  deren  Einkommen  den  Betrag  von  3300  Mark  nicht
übersteigt,  können  die  die  Leistungsfähigkeit  mindernden  Umstände
in  Betracht  gezogen  werden  in  der  Weise,  daß  die  Betreffenden
in  die  nächst  untere  Klasse  eingereiht  werden,  bei  der  untersten
Klasse  wird  die  Steuer  auf  die  Hälfte  reduziert.  Ist  das  angegebene
Einkommen  geringer,  als  die  augenscheinlichen  Kosten  des  Haushaltes, ­
  so  wird  die  Steuer  auf  Grund  der  letzteren  berechnet.  Bei
Einkommen,  die  nur  mittels  Schätzung  berechnet  werden  können,
genügt  es,  jene  Daten  mitzuteilen,  die  hierzu  nötig  sind.  Wissentlich ­
  falsche  Angaben  werden  mit  dem  4—10  fachen  Betrag  der
Steuerverkürzung  bestraft.  Doch  unterbleibt  die  Strafe,  wenn  die
Richtigstellung  vor  Einleitung  des  Verfahrens  erfolgt.  Die  Unterlassung ­
  des  Bekenntnisses  zieht  den  Verlust  des  Reklamationsrechtes
für  das  betreffende  Jahr  nach  sich.  Der  Erfahrung  gemäß  haben
die  Steuerkommissionen  gerade  mit  Hilfe  dieses  Punktes  durch
strenge  Steuervorschreibung  das  Publikum  zur  Erfüllung  der  Bekenntnispflicht ­
  erzogen.
Zu  den  älteren  Einkommensteuergesetzen  gehört  auch  das
hamburgische  Gesetz  vom  Jahre  1881  (neueres  Gesetz  1895).  Interessant ­
  ist  dieses  Gesetz  schon  deshalb,  weil  hier  gewissermaßen  zum
erstenmal  im  Steuergesetz  der  Versuch  gemacht  wird,  den  Begriff
des  Einkommens  wissenschaftlich  zu  bestimmen.  Auch  in  diesem
Gesetz  werden  schon  zu  den  Bestandteilen  des  Einkommens  die
Naturaleingänge  und  Dienstleistungen  gerechnet.  Der  Steuerfuß
wird  nur  in  Steuereinheiten  festgesetzt.  Die  Einheit  ist  bei  einem
        <pb n="464" />
        446

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Einkommen  von  900—1000  (das  Einkommen  bis  900  Mark  ist
steuerfrei)  1  Mark,  also  1  Promille,  werden  nun  sechs  Einheiten
eingehoben,  so  bedeutet  dies  6  Promille,  wie  dies  in  der  Tat  im
Jahre  1898  der  Fall  war.  Der  Steuerfuß  steigt  bis  50000  Mark,
wo  er  1  Prozent  erreicht.  Weitgehend  sind  die  Begünstigungen
für  größere  Familien,  insofern  als  bei  einer  Familie  von  vier  Personen ­
  die  Steuer  auf  die  Hälfte  reduziert  wird  bei  einem  Einkommen
von  nicht  mehr  als  2000  Mark  und  auf  ein  Viertel  bei  einem  Einkommen ­
  von  nicht  mehr  als  5000  Mark.  Um  ein  weiteres  Viertel
kann  die  Steuer  herabgesetzt  werden,  wenn  die  Familie  aus  fünf
Personen  besteht.  Jeder  ist  verpflichtet,  das  Einkommen  zu  bekennen.
Bei  falscher  Angabe  beträgt  die  Strafe  das  Zehnfache  des  entzogenen ­
  Betrages,  im  Wiederholungsfälle  das  Zwanzigfache.  Interessant ­
  ist  auch  die  Verfügung,  daß  auch  jene  verpflichtet  sind  Erklärung ­
  abzugeben,  deren  Einkommen  von  Amts  wegen  geschätzt
wurde,  wenn  diese  Schätzung  zu  gering  ausfiel.
Preußen  führte  im  Jahre  1891  die  Einkommensteuer  ein,  die
den  Ausgangspunkt  einer  Reform  des  Steuersystems  bildete.  Das
Gesetz  (bereits  mehrfach  abgeändert)  fordert  bei  Einkommen  von
über  3000  Mark  Steuerbekenntnis.  Der  Steuerfuß  steigt  bis  4  °/ 0 .
Das  steuerfreie  Existenzminimum  beträgt  900  Mark.  Bei  Einkommen
unter  9500  Mark  werden  die  die  Steuerkraft  beeinflussenden  Momente
entsprechend  in  Betracht  gezogen.  Die  Besteuerung  geschieht  nach
Haushaltungen.  Der  Einkommensteuer  unterliegen  auch  die  Aktiengesellschaften. ­
  Die  Einkommensteuer  kann  mit  kommunalen  Steuerzuschlägen ­
  belastet  werden.  Falsche  Angaben  werden  mit  dem
6—10  fachen  der  Steuerverkürzung  bestraft,  mit  dem  Minimum  von
100  Mark.  Werden  die  Daten  vor  der  Denunziation  oder  amtlichen
Richtigstellung  korrigiert,  dann  fällt  die  Strafe  weg.  Die  Einführung
der  Einkommensteuer  war  mit  der  Reform  der  Steuerwesen  der
Selbstverwaltung  in  Verbindung  gebracht.
Die  im  Jahre  1897  reformierte  Einkommensteuer  des  Großherzogtums ­
  Sachsen-Weimar  erstreckt  sich  auf  alle  Einkommen,
mögen  sie  aus  Grund-  oder  Hausbesitz,  Kapital  oder  Arbeit  stammen.
Das  Gesetz  setzt  den  Steuerfuß  nicht  fest,  derselbe  wird  für  jede
Finanzperiode  (3  Jahre)  neu  festgesetzt.  Für  die  Finanzperiode  der
Jahre  1896/98  galt  eine  aus  31  Staffeln  bestehende  Skala,  deren
unterste  Stufe  0,8  Prozent,  die  oberste  4  Prozent  betrug.  Bekenntnisse ­
  werden  für  folgende  Einkommen  gefordert:  Bezahlungen  aus
öffentlichen  Kassen,  Stiftungen,  Aktiengesellschaften  usw.,  Zinseneinkommen ­
  aus  Kapitalien,  Lebens-  und  andere  Renten  usw.  Die
sonstigen  Einkommen,  so  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz,  aus  Industrie
        <pb n="465" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

447

und  Handel,  sowie  sonstigen  nutzbringenden  Beschäftigungen  werden
durch  Schätzung  festgesetzt,  zu  welcher  die  Steuerträger  selbst  verpflichtet ­
  sind  die  nötigen  Daten  zu  liefern,  wenn  ihr  Einkommen
über  3000  Mark  beträgt  oder  wenn  sie  hierzu  aufgefordert  werden.
Außerordentliche  Einkommen,  wie  Erbschaften,  Geschenke,  Lebensversicherungen, ­
  werden  nicht  zum  Einkommen  gerechnet,  nur  insoweit, ­
  als  sie  das  Einkommen  vermehren.  Steuerfreiheit  genießen
Pensionen  unter  200  Mark,  Zinseneinkommen  aus  Sparkassen  und
Kreditgenossenschaften  unter  500  Mark,  das  aus  nützlicher  Beschäftigung ­
  oder  Arbeit  stammende  Einkommen  von  Schülern,  Einkommen ­
  unter  200  Mark  von  unter  18  Jahre  oder  über  60  Jahre
alten  Personen,  die  Einkommen  der  Professoren  und  Beamten  der
Jenaer  Universität  mit  Ausnahme  der  Bezahlung,  der  aus  gewerblichen ­
  oder  kommerziellen  Unternehmungen  stammenden  Einkommen,
die  aus  der  Universitätskasse  bezahlten  Witwen-  und  Waisengelder
usw.  Bei  solchen  Steuerzahlern,  deren  Einkommen  unter  2500  Mark
bleibt ,  können  die  Steuerfähigkeit  mindernde  Umstände  (große
Familienlasten,  Krankheit,  andere  Schicksalsschläge)  in  Betracht
gezogen  werden,  in  der  W^eise,  daß  die  Steuerbasis  um  ein  Viertel
herabgesetzt  wird.  Schulden  und  andere  dauernde  Lasten  (Renten
usw.)  werden  in  Abzug  gebracht.  Wer  sein  Einkommen  zur  Gänze
oder  teilweise  nicht  fatiert,  der  bezahlt  den  entzogenen  Betrag  und
das  1—16  fache  der  Steuer  als  Strafe.  Wer  Schulden  oder  Verpflichtungen ­
  behufs  Abzuges  anmeldet,  die  nicht  existieren,  oder
dieselben  in  größerer  Summe  anmeldet,  der  bezahlt  die  entzogene
Steuer  und  überdies  das  1—16  fache  der  Steuer.  Wenn  aber  die
Fassion  berichtigt  wird,  ehe  eine  Denunziation  geschieht  oder  ein
amtliches  Verfahren  eingeleitet  ist,  dann  fällt  die  Bestrafung  weg.
Die  Strafe  wird  auch  gegenüber  den  Erben  geltend  gemacht,  aber
höchstens  vier  Jahre  nach  dem  Tode  des  Erblassers.
Aus  dem  Einkommensteuergesetz  des  Herzogtums  Reuß  vom
Jahre  1898  heben  wir  namentlich  folgendes  hervor:  Die  Steuerfreiheit ­
  erstreckt  sich  bis  zu  einem  Einkommen  von  550  Mark.
Der  Steuerfuß  ist  progressiv;  von  108000—111000  Mark  ist  der
Steuerbetrag  360  Mark,  von  hier  ab  steigt  er  bei  je  3000  Mark  um
10  Mark.  Bis  zu  einem  Einkommen  von  4000  Mark  können  die
Leistungsfähigkeit  beeinträchtigende  Momente  berücksichtigt  werden,
so  große  Familienzahl,  Krankheit,  Unterstützung  armer  Verwandten,
Schulden,  Unglücksfälle  usw.  Jeder,  dessen  Einkommen  1000  Mark
übersteigt,  ist  verpflichtet  ein  Bekenntnis  abzugeben  und  die  Richtigkeit ­
  der  Daten  eventuell  mit  Eid  zu  bekräftigen.  Wer  versäumt,
ein  Bekenntnis  einzureichen,  verliert  für  das  betreffende  Jahr  das
        <pb n="466" />
        '•!:  l : ?  ib  *

448  4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.
Recht  der  Reklamation.  Wer  ein  falsches  Bekenntnis  abgibt,
Steuerverkürzung  begeht,  wird  mit  dem  Vierfachen  der  entzogenen
Steuer  bestraft.
Im  Jahre  1896  (Novelle  1899)  wurde  die  Einkommensteuer  in
Braunschweig  eingeführt.  Im  großen  ganzen  kommen  die  Prinzipien
des  preußischen  Gesetzes  zur  Anwendung  und  wie  dort  werden  die
Ertragssteuern  den  Selbstverwaltungskörpern  überlassen.  Der  Steuerschlüssel ­
  beginnt  bei  0,333  Prozent  und  steigt  bis  2  Prozent;  hierzu
kommt  eine  Ergänzungssteuer  von  1 / i  Prozent.  Steuerfrei  sind  die
Einkommen  bis  900  Mark.  Von  dem  Einkommen  kommen  in  Abzug
Lebensversicherungsprämien  bis  zu  600  Mark,  die  gesetz-  oder  vertragsmäßigen ­
  Beiträge  zu  Kranken-,  Invaliden-,  Alterskassen  usw.
Das  Einkommen  der  Mitglieder  eines  Haushaltes  wird  zusammengefaßt. ­
  Bei  Einkommen  unter  3000  Mark  werden  für  jedes  Familienmitglied ­
  unter  14  Jahren  50  Mark  abgezogen.  Die  Leistungsfähigkeit ­
  beeinträchtigende  Umstände  können  in  der  Wbise  in  Betracht
gezogen  werden,  daß  bei  steuerpflichtigen  Einkommen  unter  9500
Mark  die  Steuer  um  drei  Stufen  herabgesetzt  werden  kann.  Jeder,
dessen  Einkommen  2100  Mark  übersteigt,  ist  verpflichtet,  ein  schriftliches ­
  Bekenntnis  einzureichen;  wer  dies  unterläßt,  verliert  die
Rechtsmittel;  außer  der  umgelegten  Steuer  muß  er  noch  25  Prozent
derselben  zahlen  und  den  ganzen  Betrag  der  entzogenen  Steuer.
Wer  bewußt  falsche  oder  mangelhafte  Daten  angibt,  wird  mit  dem
^  10  fachen  des  verkürzten  Betrages  bestraft,  dessen  minimaler
Betrag  100  Mark;  geschah  es  wohl  bewußt,  aber  nicht  mit  der
Absicht  der  Steuer  Verkürzung,  20—100  Mark.  Jener  Steuerpflichtige,
der  vor  Einleitung  des  amtlichen  Verfahrens  oder  vor  Denunziation
seine  Daten  rektifiziert,  resp.  das  verheimlichte  Einkommen  angibt
und  die  entzogene  Steuer  erlegt,  wird  nicht  bestraft.
In  Württemberg  ist  nach  dem  Gesetz  vom  Jahre  1903  das
Einkommen  unter  500  Mark  steuerfrei;  bis  5000  Mark  können  Erleichterungen, ­
  namentlich  Abstellung  in  eine  niedrigere  Steuerstufe
gewährt  werden.  Der  Steuerfuß  ist  progressiv  und  erreicht  bis
200  000  Mark  5  Prozent,  ohne  weiter  zu  steigen.  Jeder,  dessen
Einkommen  2600  Mark  übersteigt ,  ist  verpflichtet,  ein  Steuerbekenntnis ­
  abzugeben.
In  Österreich  begegnen  wir  schon  früh  der  Bezeichnung  Einkommensteuer, ­
  obwohl  es  sich  hier  nicht  um  die  moderne  Einkommensteuer ­
  handelt.  Schon  unter  der  Regierung  Maria  Theresias
wurde  zur  Deckung  der  durch  den  schlesischen  Krieg  verursachten
Ausgaben  eine  sogenannte  Einkommensteuer  eingehoben.  Hier
v  erden  unter  den  steuerfreien  Individuen  „mendicantes  primae
        <pb n="467" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

449

classis“  angeführt.  Die  im  Jahre  1849  eingeführte  Einkommensteuer ­
  ist  auch  keine  eigentliche  Einkommensteuer.  Österreich
führte  im  Jahre  1893  die  Personaleinkommensteuer  ein. 1  *  * )  die  mit
Novelle  vom  Jahre  1914  reformiert  wurde.  Das  Existenzminimum,
das  bisher  1200  Kronen  betrug,  wurde  auf  1600  Kronen  erhöht.
Der  Steuerfuß,  der  bisher  bis  5  Prozent  stieg,  erreicht  gegenwärtig
bei  6,7  Prozent  sein  Maximum.  Die  Novelle  führt  einen  Aufschlag
für  minderbelastete  Haushalte  (fälschlich  sogenannte  Junggesellensteuer) ­
  ein.  Es  werden  Steuerermäßigungen  mit  Kücksicht  auf  den
Familienstand  und  die  Leistungsfähigkeit  beeinträchtigende  Umstände ­
  gewährt.  Der  Einkommensteuer  unterliegen  bloß  physische
Personen.  Dem  Einkommen  des  Vorstandes  einer  Haushaltung  wird
das  Einkommen  aller  Angehörigen  der  Haushaltung  zugerechnet.
In  Ungarn  wurde  die  Einkommensteuer  im  Jahre  1909  eingeführt, ­
  aber  erst  im  Jahre  1915  teilweise  ins  Leben  gerufen.  Zur
Fatierung  des  Einkommens  ist  jeder  verpflichtet,  dessen  Einkommen
über  2000  Kronen  beträgt.  Der  Steuerfuß  steigt  bis  5  Prozent
(im  Weltkriege  auf  6  Prozent  erhöht).  Existenzminimum  800  Kronen.
Tatsächlich  ist  aber  bisher  die  Einkommensteuer  bloß  auf  Einkommen
über  10000  Kronen  ausgedehnt.  Die  Besteuerung  geschieht  nach
Haushaltungen.
Eine  eigentümliche  Form  der  Einkommensteuer  repräsentierte
die  italienische  „imposta  sulla  ricchezza  mobile“  (1864).  Sowie  die
französische  impöt  personnel  läßt  sie  das  Einkommen  aus  Immobilien
unberührt  und  beschränkt  sich  auf  das  aus  Arbeit,  Kapital,  Unternehmung ­
  stammende  Einkommen.  Sie  zeigt  einige  Ähnlichkeit  mit
der  englischen  income  tax,  die  ja  ihr  Vorbild  war,  wie  es  die  englischen ­
  Institutionen  überhaupt  für  Cavour  waren.  Wie  dort  die
Einkommen  in  fünf  Klassen  geteilt  werden,  werden  sie  hier  in  vier
Klassen  geteilt.  In  die  Klasse  A  gehören  die  Einkommen  aus
Kenten,  Kapitalzins,  Darlehen,  Zehnten  usw.;  in  die  Klasse  B  gehören ­
  die  Einkommen  aus  Industrie  und  Handel;  in  die  Klasse  C
gehören  die  bloß  aus  Arbeit  stammenden  Einkommen,  die  Einkommen
aus  Handwerk,  Kunst,  Wissenschaft,  die  Besoldungen;  in  die  Klasse  D
gehören  die  Staats-  und  Selbstverwaltungsbeamten.  Der  Steuerfuß
war  ursprünglich  13,20  Prozent  und  wurde  später  auf  20  Prozent
erhöht;  dieser  Schlüssel  wird  aber  bloß  auf  die  Klasse  A  total  angewendet; ­
  die  Klasse  B  zahlt  bloß  e / 8  (9,90  Prozent),  die  Klasse  C
s / 8  (8,25  Prozent),  die  Klasse  D  4 / 8  (6,60  Prozent).  Das  steuerfreie
i)  Über  den  Einfluß  der  politischen  Verhältnisse  auf  das  neue  Steuersystem
siehe  Steinitzer,  Die  jüngsten  Reformen  der  veranlagten  Steuern  in  Österreich
(Leipzig  1905).
Földes,  Finanzwissenschaft.  ^
        <pb n="468" />
        450

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Existenzminimum  beträgt  400  Lire.  Der  hier  gemachte  Versuch,
das  aus  verschiedenen  Quellen  stammende  Einkommen  verschieden
zu  besteuern,  ist  höchst  bemerkenswert,  ja  manche  Schriftsteller
sahen  in  demselben  die  höchst  mögliche  Annäherung  an  die  volle
Gerechtigkeit,  die  im  letzten  Jahrhundert  stattfand ;  Yves  Guyot
nennt  die  Steuer  die  allervollkommenste.  Dem  widersprechen  aber
die  mit  der  Steuer  gemachten  Erfahrungen.  Sie  führte  in  ganz
horribler  Weise  zu  Steuerbetrug,  Verheimlichung  des  Einkommens,
was  freilich  hauptsächlich  mit  der  außerordentlichen  Höhe  des
Steuerfußes  zusammenhängt ;  dem  gegenüber  ist  die  differentielle
Besteuerung  der  aus  verschiedenen  Quellen  stammenden  Einkommen
bloß  ein  interessanter  Versuch,  den  jedenfalls  das  Gerechtigkeitsgefühl ­
  und  das  Bestreben  nach  Verwirklichung  der  Gerechtigkeit
hervorrief,  ohne  daß  aber  gesagt  werden  könnte,  daß  derselbe  auf
wissenschaftlicher  Grundlage  beruhe.  Die  italienische  Einkommensteuer ­
  kann  weder  theoretisch  noch  praktisch  als  gelungene  Lösung
betrachtet  werden.
Im  Gegensatz  zu  den  Eroberungen,  die  die  Idee  der  Einkommensteuer ­
  unzweifelhaft  gemacht  hat,  steht  die  Erscheinung  des  ausdauernden, ­
  man  möchte  fast  sagen,  hartnäckigen  Widerstandes,  den
Frankreich  derselben  entgegensetzte.  Seit  hundert  Jahren  steht  das
Problem  der  Einkommensteuer  auf  der  Tagesordnung  und  wird
immer  wieder  abgelehnt,  so  wenig  vermochte  das  französische  Volk
die  Ungerechtigkeiten,  die  Plackereien  vergessen,  welche  die  persönlichen ­
  Steuern  des  ancien  regime  mit  sich  brachten.  Aus  diesem
Gefühl  entwickelte  sich  das  starre  Festhalten  an  das  Ertragssteuersystem, ­
  welches  das  rücksichtslose  Eindringen  in  die  Verhältnisse
des  Einzelnen  vermeidet.  Jeder  Franzose  —  so  heißt  es  —  ist
Patriot  genug,  um  dem  Staate  zu  geben,  was  des  Staates  ist,  doch
verlange  man  nicht  das  Unmögliche,  daß  der  Steuerträger  selbst
seine  Haut  zu  Markte  trage,  sondern  der  Staat  möge  nach  den
Steuerquellen  forschen  und  dementsprechend  seine  Steuern  eintreiben. ­
  Diese  Auffassung  der  breiten  Schichten  der  Bevölkerung,
die  in  ihrer  Mehrzahl  aus  kleinen  Bourgeois  und  kleinen  Bauern
besteht,  die  sehr  empfindlich  sind,  machte  die  Einführung  der  Einkommensteuer ­
  trotz  vielfacher  Versuche  unmöglich.  Alle  hierauf
abzielenden  Gesetzesvorschläge  und  Anträge  —  deren  Zahl  ziemlich
groß  —  werden  abgelehnt.  So  im  Jahre  1848  (Berichterstatter
Parieu),  der  Passy’sche  Vorschlag  von  1849,  der  Antrag  von  Saint-Beuve
  1851,  von  Casimir-Perier  1871,  von  Gambetta  1876,  der  Gesetzesvorschlag ­
  des  Ministers  Dauphin  1887,  des  Ministers  Peytral
1888,  des  Ministers  Doumer  1896,  von  Rouvier  1904,  des  Ministers.
        <pb n="469" />
        29*

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

451

Gaillaux  1907.  Von  diesem  wohldurchdachten  Vorschlag  sagt
Leroy-Beaulieu,  der  Gegner  jeder  Einkommensteuer,  daß  mit  diesem
Gesetzesvorschlag  der  moderne  Fiskalismus  auf  den  Fiskalismus  des
ancien  regime  zurückgreife,  was  so  viel  heißt,  als  die  Verfolgung
der  Steuerzahler  bis  aufs  Messer,  die  Überwachung  und  Kontrolle
derselben  bis  zur  Manie,  der  Sieg  des  Inquisitors,  mit  dem  die
Gerechtigkeit  wenig  gewinnen,  die  Freiheit  aber  viel  verlieren
wird. 1 )  Ferner:  Seit  fünfzehn  Jahren  hypnotisiert  unsere  Gesetzgebung ­
  das  Suchen  der  absoluten  Gerechtigkeit  in  Steuerdingen.
Dieses  Suchen  fand  seine  Formel  in  der  allgemeinen  personellen
und  progressiven  Einkommensteuer,  welche  mit  den  französischen
Gebräuchen,  ja  selbst  mit  unserer  wirtschaftlichen  Organisation  im
Gegensatz  ist.  Es  wäre  schon  Zeit  von  dieser  Manie  abzulassen
und  ernste  Reformen  anzustreben,  welche  unser  System  der  direkten
Steuern  vervollkommnen  aber  nicht  umstürzen.  Es  wäre  Zeit,  daß
wir  nicht  nach  Phantomen  jagen  und  uns  mit  greifbaren  Realitäten
befassen  (Economiste  Frangais  20.  Juli  1907). 2 )
Frankreich  ist  bis  zum  Weltkrieg  in  der  Besteuerung  des  Einkotnmens
  nicht  weiter  gekommen,  als  daß  die  Einkommen  —  von
den  aus  Immobilien  stammenden  abgesehen  —  nach  äußeren  Merkmalen ­
  geschätzt  wurden.  Als  solches  äußeres  Merkmal  wurde  die
gezahlte  Hausmiete  betrachtet,  insofern  als  diese  Ausgabe  in  der
Tat  in  einem  gewissen  Verhältnis  zum  Einkommen  steht.  So  entstand ­
  im  Jahre  1791  Frankreichs  eigentümliche  Einkommensteuer,
welche  ihre  Hauptcharakterzüge  bis  in  die  neueste  Zeit  nicht  veränderte: ­
  l’impöt  personnel  et  mobilier.  Unzweifelhaft  wird  jede
Plackerei,  jeder  Steuerbetrug  vermieden.  Darum  hatte  diese  Steuer
viele  begeisterte  Anhänger,  wie  namentlich  Thiers,  Leon  Say,  Leroy-Beaulieu
  usw.  Diese  Steuer,  sagte  Pouyer-Quertier,  erreicht  das
Einkommen  überall  dort,  wo  es  mit  Sicherheit  d.  h.  öffentlich  festgestellt ­
  werden  kann  ohne  Plackerei  und  Steuerbekenntnis.  In
Frankreich  werden  nur  jene  Werte  besteuert,  welche  sich  freiwillig
öffentlich  darbieten,  äußerlich,  welche  man  schon  von  ferne  wahrnehmen ­
  kann  (Stourm).  Als  Ergänzung  dieser  Steuer  diente  dann
die  Patentsteuer  zur  Besteuerung  des  gewerblichen  und  kaufmännischen ­
  Erwerbes,  ferner  die  Tür-  und  Fenstersteuer.
Und  doch  kam  endlich  die  Einkommensteuer  zur  Annahme,
am  Vorabende  des  Weltkrieges.  Das  Gesetz  vom  15.  Juli  1914,

*)  Neue  Freie  Presse  1907,  Mai.

2)  Trarieux:  Je  trouverais  ideal  ce  Systeme  de  l’impöt  sur  le  revenu  s  il
etait  realisable,  s’il  n’etait  pas  vexatoire,  et  s’il  ne  menat/ait  pas  l’independance
et  la  liberte  des  eitoyens.  Gaston-Gros,  impöt  sur  le  revenu  (Paris  1907)  8.  491.
        <pb n="470" />
        452

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern

das  die  Einkommensteuer  einführt,  bedeutet  aber  keine  organische
Steuerreform,  sondern  mehr  eine  fiskalische  Maßregel.  Der  Besteuerung ­
  unterliegen  die  Einkommen  über  5000  Franks.  Bei  der
Besteuerung  wird  das  Einkommen  der  Familienglieder  mit  der  des
Haushaltsvorstandes  zusammengefaßt.  Verheiratete  Personen  haben
das  Becht,  1000  Franks  von  ihrem  Einkommen  in  Abzug  zu  bringen.
Wer  für  den  Unterhalt  anderer  zu  sorgen  hat,  hat  das  Recht  für
jede  Person  1000  Franks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Zahl  derselben ­
  fünf  nicht  übersteigt,  für  jede  weitere  Person  ist  ein  Abzug
von  1500  Franks  gestattet.  Als  Personen,  für  deren  Unterhalt  gesorgt ­
  werden  muß,  werden  Aszendenten  über  70,  und  Deszendenten
unter  21  Jahren  verstanden.  Die  Besteuerungsbasis  bildet  jener
Teil  des  Einkommens,  welcher  nach  diesen  Abzügen  den  Betrag
von  5000  Franks  übersteigt.  Der  Steuerfuß  beträgt  2  Prozent,  und
bezieht  sich  bei  Einkommen  zwischen  5—10000  Franks  auf  ein
Fünftel  des  steuerpflichtigen  Einkommens,  bei  Einkommen  zwischen
10—15000  Franks  auf  zwei  Fünftel,  zwischen  15—20000  Franks
auf  drei  Fünftel,  zwischen  20—25  000  Franks  auf  vier  Fünftel,  über
25000  Franks  auf  den  ganzen  Betrag  des  Einkommens.  Von  der
in  dieser  Weise  berechneten  Steuer  hat  der  Steuerträger  das  Recht,
für  eine  Person,  zu  deren  Unterhalt  er  verpflichtet  ist,  5  Prozent,
bei  zwei  Personen  10  Prozent,  für  drei  Personen  20  Prozent  abzuziehen, ­
  für  jede  weitere  Person  10  Prozent,  doch  kann  der  Abzug
die  Hälfte  der  Steuer  nicht  übersteigen.  Die  Einreichung  von
Steuerbekenntnissen  ist  nur  fakultativ  ausgesprochen.  Wer  dies
unterläßt,  dessen  Steuer  wird  von  Amts  wegen  festgestellt.  Die
Steuerbehörde  hat  nicht  das  Recht,  die  Ausweisung  von  Büchern,
Dokumenten  usw.  zu  fordern.  Bei  amtlicher  Feststellung  der  Steuer
darf  das  zu  besteuernde  Einkommen  folgende  Maxima  nicht  überschreiten: ­
  1.  Bei  bebauten  oder  unbebauten  Grundstücken  jenes
Reineinkommen,  welches  auch  der  Grundsteuer  zugrunde  liegt;
2.  bei  landwirtschaftlichen  Betrieben  die  Hälfte  des  Pachtschillings;
3.  für  alle  Beschäftigungen,  die  der  Patentsteuer  unterliegen,  das
Prinzipale  der  Patentsteuer.  Eine  Verordnung  vom  23.  Januar  1916
sagt  ausdrücklich:  das  Gesetz  will  die  Steuerträger  von  jeder  inquisitorischen ­
  Maßregel  und  pedantischen  Vexationen  verschonen.
Obwohl  die  französische  Einkommensteuer  höchst  zahm  ist  und
eigentlich  nur  den  Charakter  einer  Ergänzungssteuer  besitzt,  das
Steuerbekenntnis  nicht  obligatorisch  fordert,  den  Steuer  fuß  mit
2  Prozent  festsetzt  und  diesen  Steuerfuß  bis  zu  25  000  Franks  nur
auf  einen  Teil  des  Einkommens  anwendet,  hat  sich  die  Opposition
        <pb n="471" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

453

durchaus  nicht  beruhigt.  So  heißt  es  in  dem  Vorwort 1 )  eines
Kommentars  zu  diesem  Gesetz:  »Wir  glauben,  daß  diejenigen,  die
den  lateinischen  Nationen  die  fiskalischen  Konzeptionen  der  Teutonen
aufzwingen  wollten,  den  Moment  (des  W^eltkrieges)  für  geeignet
gehalten  haben,  die  Bürger  zu  überraschen.“  Das  Gesetz  wird
als  ein  Labyrinth  von  abstrakten  Formeln,  die  Steuerdeklaration
als  Zwillingsschwester  der  Inquisition  bezeichnet.  Da  die  Deklaration ­
  nicht  obligat  ist,  so  kann  der  Steuerträger  —  so  heißt  es  —
zwischen  den  Prinzipien  der  Revolution  und  denen  des  ancien
regime  wählen,  denn  die  persönliche  Steuer  des  ancien  regime
hat  die  Revolution  fortgeschwemmt.  Das  Gesetz  entwurzelt  die
Prinzipien  des  französischen  Rechts,  die  französischen  Traditionen
der  fiskalischen  Diskretion.  Und  als  das  Einkommensteuergesetz  -im
Jahre  1915  noch  nicht  ins  Leben  gerufen  wurde,  schrieb  Marion
vom  College  de  France:  Zu  den  Gunstbezeugungen,  die  uns  in  diesem
tragischen  Jahre  das  Glück  beschieden  hat,  gehört  die  Notwendigkeit, ­
  die  Durchführung  eines  Gesetzes  zu  unterlassen,  welches  Ereignisse ­
  als  vis  major  verurteilt  haben,  welche  ihm  die  Verurteilung
durch  die  Erfahrung,  die  dasselbe  gewiß  ausgesprochen  hätte,  erspart
haben. 2 )
Die  Steuer  trat  am  1.  März  1916  ins  Leben.  Die  erste  Veranlagung ­
  brachte  ein  Fiasko.  Im  ganzen  wurden  163107  Deklarationen ­
  eingereicht  und  ein  Einkommen  von  3  Milliarden  (!)  fatiert.
Im  Jahre  1903  führte  auch  Dänemark  die  Einkommensteuer
mit  Beseitigung  der  staatlichen  direkten  Steuern  ein,  deren  Stelle
eine  Grundwertsteuer  einnahm.  Das  Existenzminimum  ist  in  Kopenhagen ­
  800,  in  sonstigen  Städten  700,  auf  dem  Lande  600  Kronen.
Der  Steuerfuß  steigt  in  sanfter  Progression  an  und  erreicht  bei
100000  Kronen  2,5  Prozent.  Die  Datierung  des  Einkommens  ist
nicht  obligat.
Die  Einkommensteuer  hat  ihre  Herrschaft  aber  auch  bereits
auf  Asien  ausgedehnt.  Sie  wurde  im  Jahre  1887  in  Japan  eingeführt ­
  und  1899  modifiziert.  Einkommen  unter  300  Yen  sind  steuerfrei. ­
  Der  Steuerfuß  ist  progressiv  und  steigt  von  1  o,5  Prozent;
der  Steuerfuß  des  aus  Kapital  resp.  Wertpapieren  stammenden  Einkommens ­
  ist  2  Prozent,  bei  juristischen  Personen  2,5  Prozent.  Das
Einkommen  der  Haushaltsmitglieder  wird  zusammengefaßt.
Im  Jahre  1908  wurde  die  Einkommensteuer  in  Niederländisch-Indien
  eingeführt.  Die  Jahreseinkommen  unter  900  Gulden  sind
(Paris  1916).
zitiert  bei  Jeze.  les  finances  de  guerre
de  la  France,  8.  65.

D  Lecouturier,  L’impot  sur  le  revenu
2 )  Bevue  pol.  et  pari.  10.  Januar  1915,
        <pb n="472" />
        454

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

steuerfrei.  Der  Steuerfuß  ist  progressiv  und  erreicht  im  Mavitnnm
3  4 / 10  Prozent.  Die  Einkommensteuer  wird  auch  von  Aktiengesellschaften ­
  entrichtet. 1 )
Wie  England,  so  haben  auch  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika ­
  die  Einkommensteuer  als  Kriegssteuer  in  Anwendung  gebracht, ­
  so  im  Bürgerkriege.  Der  Erfolg  war  kein  günstiger  und  so
wurde  diese  Steuer  im  Jahre  1873  abgeschafft.  Neuerdings  wurde
die  Einkommensteuer  mit  dem  Jähre  1895  ins  Leben  gerufen,  und
zwar  für  fünf  Jahre.  Alle  Einkommen  wurden  der  Steuer  unterworfen. ­
  Der  Steuerfuß  wurde  auf  2  Prozent  festgesetzt.  Der  progressive ­
  Steuerfuß  fand  großen  Widerstand.  Das  Existenzminimum
wurde  mit  4000  Dollar  festgesetzt.  Jeder  hatte  sein  Einkommen
zu  fatieren,  sobald  dasselbe  3500  Dollar  überstieg.  Der  Steuer
sollten  auch  Aktiengesellschaften  unterliegen  mit  Ausnahme  von
Sparkassen,  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit  und
Hypothekenbanken.  Das  Gesetz  war  ein  Erfolg  des  landwirtschaftlichen ­
  Westens  und  Südens  gegen  den  industriellen  Osten  und  Norden,
da  die  Hauptsteuer,  die  property  tax  hauptsächlich  jene  belastet.
Das  Gesetz  wurde  stark  angefeindet,  als  unamerikanisch,  sozialistisch,
antidemokratisch  und  antikonstitutionell.  In  der  Tat  hat  das  Bundesgericht, ­
  das  über  die  Verfassungsmäßigkeit  der  Gesetze  zu  entscheiden ­
  hat,  ausgesprochen,  daß  das  Gesetz  mit  der  Verfassung  in
Widerspruch  steht.  Ebenso  wie  andere  nützliche  Gesetze,  so  auf
sozialem  Gebiete,  mit  dieser  eigentümlichen  Waffe  totgeschlagen
würden. 2 ) s )
12.  Wenn  wir  den  neueren  Siegeszug  der  Einkommensteuer
verfolgen,  so  werden  uns  wichtige  Momente  der  volkswirtschaftlichsozialen ­
  und  finanziellen  Politik  erkennbar.  Das  Bild  ist  nach  den
verschiedenen  Staaten  verschieden.  Die  Engländer  vergleichen  die
Einkommensteuer  mit  Herkules,  welcher  ihnen  die  Lösung  großer
Aufgaben  möglich  macht:  Die  Niederringung  Napoleons  und  die
glückliche  Beendigung  des  gegen  denselben  geführten  Krieges,  später
die  großen  volkswirtschaftlichen  Reformen,  das  Inslebentreten  des
Freihandels,  die  Vereinfachung  des  Zolltarifes,  in  finanzieller  und
sozialpolitischer  Hinsicht  die  Lastenerleichterung  der  unteren  Klassen
durch  Aufhebung  von  Verzehrungssteuern  und  Zöllen.  Auch  im
‘)  Segers,  Die  Einkommensteuer  in  Niederländisch-Indien  (Schanz,  Finanzarchiv ­
  190»,  I.  Bd.,  8.  304).
2 )  Siehe  Seligmann,  The  income  tax  (Political  science  Quarterly  vol.  IX.
No.  4)  und  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaft  (3.  Auflage)  III.  Bd.
*)  Interessante  Darstellung  der  Geschichte  der  amerikanischen  Einkommensteuer ­
  siehe  Cohn,  Betrachtungen  über  die  Finanzreform  des  Reiches  und  über
Verwandtes  (Stuttgart  1913).
        <pb n="473" />
        F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

455

Weltkriege  hat  sich  die  außerordenthche  Kraft  der  Einkommensteuer
glänzend  bewährt.  In  Preußen  bedeutete  die  Einkommensteuer  die
Vereinfachung  des  Steuersystemes,  die  Ausschaltung  der  Ertragssteuem
  und  deren  Überlassung  an  die  Selbstverwaltungskörper.  Es
darf  nicht  außer  Augen  gelassen  werden,  daß  während  England  die
vielfach  bemängelte  Einkommensteuer  zur  Lösung  großer  staatlicher
Aufgaben  in  Anspruch  nahm,  auch  in  Preußen  die  Einführung  der
Einkommensteuer  der  Umstand  besonders  begünstigte,  daß  dies  in
einer  Periode  geschah,  in  welcher  infolge  der  Umgestaltung  des
Deutschen  Kelches  ein  mächtiger  Aufschwung  sich  kund  gab  und
Preußen  an  die  Spitze  Deutschlands  trat.  Dies  stärkte  die  Neigung
zur  Anerkennung  der  staatlichen  Ansprüche,  was  in  dem  Staate
Friedrich  d.  G.  ohnehin  in  dem  kategorischen  Imperativ  eine  mächtige
Stütze  fand.  Übrigens  muß  auch  vor  Augen  gehalten  werden  daß
Preußen  in  der  glücklichen  Lage  war,  daß  es  bis  in  die  jüngste  Vergangenheit ­
  die  Steuerquellen  nicht  so  sehr  in  Anspruch  nehmen
mußte,  da  es,  wie  wir  oben  sahen,  aus  den  privatwirtschaftlichen
Quellen  große  Einkommen  schöpfte.  Auch  in  Österreich  wurde  die
nach  langjährigen  Kämpfen  eingeführte  Einkommensteuer  zur  Reduktion ­
  der  Ertragssteuern  und  zur  Reform  des  Haushaltes  der  Selbstverwaltungskörper ­
  benutzt,  indem  ein  Teil  der  größeren  Einnahmen
zu  diesem  Zwecke  verwendet  wurde.
Aus  all  dem  ist  zu  ersehen,  daß  die  Einführung  der  Einkommensteuer ­
  eine  großartige  finanzielle,  wirtschaftliche,  soziale,  ja  sogai
politische  Maßregel  ist,  deren  Erfolg  es  in  hohem  Grade  begünstigt,
wenn  besondere  Umstände  die  Bereitwilligkeit  der  Staatsbürger,  füi
den  Staat  Opfer  zu  bringen,  erhöht  und  wenn  der  Staatshaushalt
in  der  glücklichen  Lage  ist,  daß  die  Opferwilligkeit  der  Staatsbürger
nicht  in  exzessivem  Maße  in  Anspruch  genommen  werden  muß.  Wo
diese  Umstände  gänzlich  fehlen,  wo  der  Charakter,  die  Auffassung
und  wirtschaftliche  Kultur  des  Volkes  die  nötigen  Voraussetzungen
nicht  nur  nicht  darbieten,  sondern  mit  denselben  im  Gegensatz
stehen,  dort  läßt  sich  die  Einkommensteuer  nicht  durchführen.
Ganz  besonders  müssen  aber  als  unentbehrliche  Voraussetzungen
einer  erfolgreichen  Durchführung  der  Einkommensteuer  folgende
Momente  betrachtet  werden:  a)  Zunahme  des  Wohlstandes  des
Volkes  und  damit  Opferwilligkeit  desselben;  b)  gut  und  gerecht
wirkende  Steuerverwaltung;  c)  geringe  soziale  Reibungen;  d)  aus
politischen  Erfolgen  genährtes  Vertrauen  zum  Staat;  e)  maßhaltende
Ansprüche  des  Fiskus  an  die  Steuerträger.
Die  wichtigeren  Ergebnisse  der  preußischen  Einkommensteuer
sind  aus  folgenden  Daten  ersichtlich  (1913).
        <pb n="474" />
        456

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

3000-  6500

1)

603  716

6500—  9500

J)

94027

9500—  30500

))

104280

30500—100000

))

22239

über  100000

4  747

Insgesamt

7318382

ervon  entfiel  auf  die

Städte

4684414

Zahl  der  Einkommensteuerpflichtigen  (ausschließlich  der  Angehörigen) ­
  :
7,9  Millionen  resp.  19,5  Prozent  der  Bevölkerung.
Die  Zahl  der  besteuerten  physischen  Personen  betrug:

53,1-20,0

48,4
38,7
46,3
314,3

„  232,4  „  „
Die  Resultate  der  Einkommenbesteuerung  in  Österreich  stellen
sich  in  folgenden  Zahlen  dar  (1912):
Zensiten  1545  Hg
Zahl  der  Bekenntnisse  697424
Zahl  der  zu  den  besteuerten  Haushaltungen
gehörigen  Personen  3118883
Zensiten  in  Prozenten  der  Gesamtbevölkerung  5,41
Das  veranlagte  Bruttoeinkommen  betrug  5  960,5  Millionen  Kronen.
Hiervon  entfallen  auf:
Grundbesitz  411.3  Mill.  Kronen  rpsn  ROrtP™,^
Gebäuden
selbständigen  Unternehmungen
und  Beschäftigungen
Dienstbezügen
Kapitalvermögen
An  Einkommensteuer  &amp;lt;
Zensiten  67,48  Kronen
Einwohner  3,65  „
Von  den  Zensiten  entfielen  auf  die  Stufe
bis  1200  Kronen  5457
über  1200—  2400  „  1008922
n  2  400—  4400  „  319469
»  4400—  12000  „  170364
„  12000—  20000  „  21853
„  20000—  40000  „  12124
»  40000—100000  .,  5052
„  100000—200000  „  1250
über  200000  „  627

530,7  „

))

„  8,91

1749,5  „

„  29,33

2443,1  „

„  40,99

704,0  „

„  11,81
        <pb n="475" />
        F.  II.  Abschnitt.  Die  Vermögenssteuer.

457

Die  ungarische  Einkommensteuerstatistik 1 )  bietet  uns  folgende
Daten  (1915).
Besteuert  wurden  13166  Zensiten,  von  denen  8587  Bekenntnisse ­
  einreichten.  Von  dem  besteuerten  Einkommen  stammt  aus:

Grundeigentum
Hausbesitz
wirtschaftlichen  Erwerb
Kapitaleigentum  und  Vermögensrechten
Besoldungen
sonstigem  Einkommen
Insgesamt

226.9  Mill.  Kronen
19t),1  „  ,,
227,5  „  „
133.9  „  „
42,6  „  „
9,1  ,,  „
77o,l  „  „

Der  Betrag  der  veranlagten  Steuer  belief  sich  auf  25,4  Mill.
Kronen.
Von  den  Steuersubjekten  besaßen  ein  Vermögen:
von  unter  20000  Kronen 2 )  1806

20000—  30000  „  6252
30000—  40000  „  1773
40000-  60000  „  1537
60000—  80000  „  672
80000—100000  „  301
100000—120000  „  199
über  120000  „  626

II.  Abschnitt.
Die  Vermögenssteuer.
1.  Den  allgemeinen  Charakter  der  Vermögenssteuern  haben  wir
an  anderer  Stelle  erörtert  und  so  haben  wir  hier  nur  die  Aufgabe,
die  tatsächliche  Gestaltung  derselben  in  ihren  wichtigsten  Formen
zu  schildern.  Wir  sprechen  hier  nur  von  der  eigentlichen  Vermögenssteuer, ­
  nicht  aber  von  Steuern,  welche,  wenn  sie  auch  nicht
Vermögenssteuern  genannt  werden,  doch  eigentlich  das  Vermögen
belasten,  wie  die  Erbschaftssteuer,  die  Umsatzsteuer,  die  Wertzuwachssteuer, ­
  die  Bettermentsteuer.  Ebensowenig  gehören  hierher
*)  Ohne  Kroatien-Slavonien.
2 )  Die  Einkommensteuer  wurde  vorläufig  bloß  bei  Einkommen  über  20000
Kronen  eingehoben.  Doch  kommen  hier  auch  jene  in  Betracht,  deren  Einkommen
mit  Hinzurechnung  des  steuerfreien  Einkommens  20000  Kronen  beträgt.
        <pb n="476" />
        458

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  Besteuerung  einzelner  Vermögensteile,  aber  auch  nicht  die  ganze
wirtschaftliche  Kraft  eventuell  erfassende  Steuern,  was  eine  Zusammenfassung ­
  von  Vermögens-  und  Einkommensteuern  ergeben
würde. x )
Hinsichtlich  der  tatsächlich  bestehenden  oder  bestandenen  Vermögenssteuern ­
  muß  vor  allem  zwischen  den  älteren  und  den  jetzigen
Vermögenssteuern  Unterschied  gemacht  werden.  In  früheren  Zeiten,
bei  unentwickelten  wirtschaftlichen  Verhältnissen,  als  erst  nur  ein
kleiner  Teil  des  Vermögens  zu  produktiven  Zwecken  verwendet
wurde,  waren  die  Vermögenssteuern  die  rationellsten  Steuern  und
kamen  überall  zu  mehr  minderer  Bedeutung.  Bei  diesen  Vermögenssteuern ­
  sollte  in  der  Tat  ein  Teil  des  Vermögens  durch  die
Steuer  in  Anspruch  genommen  werden  (reelle  Vermögenssteuern),
was  daraus  ersichtlich  ist,  daß  die  Steuer  auch  nach  jenen  Gegenständen ­
  eingehoben  wurde,  bei  denen  von  Ertrag  überhaupt  nicht
oder  nur  in  geringem  Maße  die  Rede  sein  konnte;  z.  B.  von  Edelmetallen, ­
  Schmuckgegenständen,  Haustieren  (eine  gewisse  Zahl)  usw.
Die  neueren  Vermögenssteuern  („nominelle  Vermögenssteuern“)  hingegen ­
  werden  ebenso  wie  andere  Steuern,  gewöhnlich  vom  Einkommen ­
  getragen,  das  Einkommen  bildet  die  Steuerquelle,  wenn
auch  die  Steuerbasis  das  Vermögen  ist,  freilich  mit  der  Ausnahme,
daß  auch  die  nicht  ertragbietenden,  oder  wenigstens  nicht  in  Geldeswert ­
  ertragbietenden,  sondern  bloß  durch  ihren  Gebrauch  nützlichen
Gegenstände  gleichfalls  der  Vermögenssteuer  unterliegen.  Daß  aber
hiervon  abgesehen,  in  der  Tat  auch  bei  der  Vermögenssteuer  eigentlich ­
  das  Einkommen  besteuert  werden  soll,  läßt  sich  namentlich  aus
dem  Steuerfuß  erkennen;  wenn  z.  B.  nach  einem  Vermögenswert  von
100  Mark  die  Vermögenssteuer  1 I 10  Prozent  ist,  so  wissen  wir,  daß
diese  Steuer  aus  dem  Ertrag  des  Vermögens,  aus  dem  Einkommen
gezahlt  werden  wird,  nachdem  das  Vermögen  jedenfalls  ein  weit
höheres  Einkommen,  sagen  wir  im  Durchschnitt  3—5  Prozent  Einkommen, ­
  bietet.  Die  älteren  Vermögenssteuern  fungierten  in  der
Regel  als  Hauptsteuern,  ja  oft  als  alleinige  Steuern,  die  modernen
Vermögenssteuern  werden  gewöhnlich  als  Nebensteuern,  Ergänzungssteuern ­
  eingeführt.
Die  Vermögenssteuer  ist  ihrem  Begriffe  nach  eine  allgemeine,
generelle  Steuer,  doch  kommen  auch  partielle  Vermögenssteuern
vor,  die  bloß  gewisse  Vermögensteile  der  Steuer  unterziehen.
Den  älteren  Vermögenssteuern  begegnen  wir  fast  überall,  im

‘)  Über  den  Vermögenssteuerbegrift’  siehe  auch  Moll,  Zur  Geschichte  der
Vermögenssteuern.
        <pb n="477" />
        F.  II.  Abschnitt.  Die  Vermögenssteuer.

459

Altertum  ebenso  wie  im  Mittelalter,  in  Griechenland  ebenso  wie  in
Eom,  in  den  italienischen  Städten  ebenso  wie  in  den  größeren
Staaten.  Im  Anfang  hatte  sie  mehr  den  Charakter  einer  außerordentlichen ­
  Steuer,  welche  hauptsächlich  zur  Deckung  der  Kriegskosten ­
  diente.  Berühmt  war  die  florentinische  (estimo  di  catasto),
welche  aber  schon  mehr  den  Charakter  einer  Ertragssteuer  besaß.
Die  mittelalterlichen  Vermögenssteuern  entstehen  als  reine  Vermögenssteuern, ­
  werden  aber  im  Laufe  der  Zeit  auf  Grund  von
Ertragssteuerprinzipien  vervollkommnet.  Die  französische  Taille,
ebenso  wie  die  ungarische  Roväs,  waren  überwiegend  Vermögenssteuern. ­
  In  Österreich  wird  im  Jahre  1700  und  den  folgenden
Jahren  eine  Vermögenssteuer  auf  alles  bewegliche  und  unbewegliche
Vermögen  ausgeworfen.
2.  Namentlich  in  der  Schweiz  bildeten  die  Vermögenssteuern
einen  wesentlichen  Bestandteil  des  Steuersystems  und  auch  hier
entwickelten  sich  dieselben  zumeist  aus  den  alten  Vermögenssteuern.
Die  Vermögenssteuern  bestehen  in  den  meisten  Kantonen,  in  vielen
ergänzt  durch  eine  Einkommensteuer.  Die  einzelnen  Systeme  zeigen
große  Verschiedenheiten.  In  Baselstadt,  wo  neben  der  "V  ermögenssteuer ­
  eine  allgemeine  Einkommensteuer  besteht,  wird  das  auf  dem
Territorium  des  Kantons  befindliche  bewegliche  und  unbewegliche
Vermögen  der  Vermögenssteuer  unterworfen.  Steuerfreiheit  genießen
das  Vermögen  des  Staates,  der  Gemeinden,  der  Kirche,  der  Schulen,
der  Armeninstitute  usw.,  die  häuslichen  und  landwirtschaftlichen
Utensilien;  jedes  Vermögen,  das  5000  Frank  nicht  übersteigt,  das
Vermögen  von  Witwen,  wenn  es  20000  Frank  nicht  übersteigt,  und
nach  jedem  unmündigen  Kinde  noch  weitere  5000  Frank;  die  Steuer
beträgt  bei  100000  Frank  1  Promille;  von  100—200000  Frank
D/a  Promille,  über  200000  Frank  2  Promille.  Jeder  muß  über
sein  Vermögen  ein  Bekenntnis  abgeben.  In  Graubünden  unterliegt
der  Vermögenssteuer  nur  das  bewegliche  Gut.  Die  Steuerfreiheit
genießen  hier  nur  die  Vermögen  unter  1000  Frank;  die  häuslichen
und  landwirtschaftlichen  Utensilien  bis  1000  Frank;  vom  Vermögen
der  Waisen  und  Erwerbslosen  können  3000  Frank  abgezogen  werden.
Der  Steuerfuß  steigt  progressiv  an.  Im  allgemeinen  umfassen  die
schweizerischen  Vermögenssteuern  nur  in  wenigen  Kantonen  das
ganze  Vermögen;  eben  nur  in  Aargau,  Appenzell,  Neufchatel  und
Baselstadt;  in  den  übrigen  Kantonen  unterliegen  einzelne  Elemente
des  Vermögens  nicht  der  Steuer.  Steuerfreiheiten  bestehen  überall;
insbesondere  in  folgenden  Fällen:  die  einjährige  Ernte,  das  Bargeld,
die  häuslichen  und  landwirtschaftlichen  Utensilien,  die  Nutzti^re,
das  häusliche  Mobiliar  usw.
        <pb n="478" />
        460

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

3.  Einer  der  wichtigsten  Versuche  zur  Einführung  der  Vermögenssteuer ­
  geschah  in  neuerer  Zeit  in  Preußen  mit  der  Einführung ­
  der  sogenannten  Ergänzungssteuer,  welche  mit  der  Besteuerung ­
  des  Vermögens  die  Ergänzung  der  Einkommensteuer
bezweckte.  Es  wird  ziemlich  allgemein  zugegeben,  daß  der  Versuch
nicht  gelungen  ist.  Schäffle  ist  der  Ansicht,  daß  bei  entsprechender
Entwicklung  der  Einkommensteuer  diese  Ergänzungssteuer  vollständig
entbehrt  werden  könnte.  Wagner  sagt,  daß  diese  Steuer  infolge  der
geringen  Ergebnisse  der  in  Mangel  des  Bekenntniszwanges  mangelhaften ­
  Umlegung,  der  Beschränkung  auf  die  ertragbringenden  Vermögensteile, ­
  des  proportionellen  anstatt  eines  progressiven  oder  zum
mindesten  degressiven  Steuerfußes  ihre  Aufgabe  als  Ergänzungssteuer ­
  entsprechend  nicht  zu  erfüllen  vermag.  Die  wichtigsten  Bestimmungen ­
  der  preußischen  Vermögenssteuer  vom  Jahre  1896  sind
folgende:  Von  der  Steuer  befreit  sind  alle  Vermögen  unter  6000
Mark;  die  Vermögen  unter  20000  Mark,  wenn  das  Einkommen  des
Betreffenden  900  Mark  nicht  übersteigt ;  Frauen,  die  zur  Versorgung
von  unmündigen  Kindern  verpflichtet  sind,  vaterlose  unmündige
Kinder  und  Erwerblose,  wenn  das  der  Steuer  unterliegende  Vermögen ­
  20000,  das  Einkommen  1200  Mark  nicht  übersteigt.  Der
Steuerfuß  ist  folgender:

von  6000—  8  000  Mark

3  Mark

20000--

  24  000  Mark

10  Mark

W

8000—10000  „

4

55

24000--

  28000

n

12

N

10000—12000  .,

5

55

28000--

  32000

n

14

n

12000—14000  „

6

55

40000--

  44000

„

20

»

14000—16000  „

7

55

60000--

  70000

„

30

55

16000-18000  „

8

55

200000--220000



100

55

18000—20000  .,

9

55

Bei  größeren  Vermögen  steigt  der  Steuerfuß  nach  je  20  000  Mark
um  20  Mark.
Der  Steuerfuß  ist  demnach  ein  proportioneller  und  beträgt
1 / 2  Promille.  Die  Steuer  wird  durch  die  für  die  Einkommensteuer
eingesetzten  Schätzungskommissionen  veranlagt,  der  Steuerzahler  hat
das  Recht,  aber  nicht  die  Pflicht,  über  seine  Vermögensverhältnisse
Daten  vorzulegen.  Falsche  Angaben  werden  mit  dem  10—25  fachen
des  Steuerbetruges  bestraft;  im  Minimum  mit  100  Mark.
In  Sachsen  war  ursprünglich  nur  das  von  der  Grundsteuer
nicht  betroffene  Vermögen  steuerpflichtig.  Dies  später  (1906)  abgeändert. ­

Ganz  eigentümlicher  Art  ist  die  Einrichtung  der  oldenburgischen
Vermögenssteuer,  sofern  dieselbe  resp.  der  Steuerfuß  mit  der  Ein-
        <pb n="479" />
        F.  II.  Abschnitt.  Die  Vermögenssteuer.

461

kommensteuer  kombiniert  wird.  Bei  kleineren  Einkommen  (600  bis
2400  Mark)  beträgt  die  Steuer  5—8  Tausendstel.  Die  Vermögenssteuer ­

  kann  nicht  mehr  betragen  als:
«/  der  Einkommensteuer  bei  Einkommen  von  600—  900  Mark
7  „  900-1500  „
8/  1500—2400  „  usw.
/IO  77  77  ”  ”  r  ,  ,  .  1
Die  meisten  Vermögenssteuergesetze  besteuern  kumulativ  das
Vermögen  der  Haushaltung,  rechnen  also  dem  Vermögen  des
Famihenhauptes  das  der  Ehefrau  und  der  Familienmitglieder  hinzu,
einige  Staaten  aber  bloß  in  dem  Falle,  wenn  die  Nutznießung  dem
Familienhaupte  zusteht.
In  der  Begel  sind  der  Vermögenssteuer  als  persönlicher  Steuer
nur  die  physischen  Personen  unterworfen.  Doch  gibt  es  auch  hierin
Ausnahmen.  Einige  Staaten  (Sachsen,  Baden  usw.)  unterwerfen  der
Steuer  auch  die  nichtphysischen  Personen.
Was  den  Steuerfuß  betrifft,  so  wird  nach  dem  württembergischen
Vermögenssteuergesetz  (31.  Juli  1915)  der  Steuerfuß  für  jedes  Steuerjahr ­
  durch  Finanzgesetz  bestimmt,  eine  Erhöhung  über  den  Betrag
von  1  Mark  für  je  1000  Mark  steuerbaren  Vermögens  ist  jedoch  der

ordentlichen  Gesetzgebung  vorbehalten.
Die  meisten  deutschen  Staaten  haben  dem  Beispiel  Preußens
folgend,  die  Vermögenssteuer  eingeführt:  Sachsen  (1902,  1906),
Baden  (1906,  1910),  Hessen  (1899),  Braunschweig  (1899,  1908,  1910),
Sachsen-Gotha  (1902,  1908),  Sachsen-Weimar  (1910,  1914),  Sachsen-Meiningen
  (1910),  Schaumburg-Lippe  (1906,  1912,  1914),  Oldenburg
(1906),  Reuß  ä.  L.  (1911),  Lippe  (1912),  Mecklenburg  (1913).
4.  In  den  Niederlanden,  wo  auch  schon  früher  eine  Vermögenssteuer ­
  existierte,  wurde  im  Jahre  1892  eine  ergänzende  Vermögenssteuer ­
  eingeführt.  Jeder  ist  verpflichtet,  sein  Vermögen,  das  nach
bestimmten  Prinzipien  abzuschätzen  ist,  anzugeben.  Befreit  von  der
Vermögenssteuer  sind  alle  Vermögen,  die  13000  Gulden  nicht  übersteigen ­
  ;  der  Steuerfuß  ist  von  13—14000  Gulden  2  Gulden,  14000
bis  15000  Gulden  4  Gulden,  15000—200000  Gulden  nach  je  1000
Gulden  (über  10000  Gulden)  1,25  Gulden,  über  200000  Gulden
237,50  Gulden  als  unveränderlicher  Betrag  und  überdies  nach  je
1000  Gulden,  über  200000  Gulden  2  Gulden.  Die  Steuer  wird  um
25  Prozent  erhöht,  wenn  falsche  Angaben  gemacht  werden  oder
unbegründete  Reklamation  eingereicht  wird.
5.  Eine  der  unvollkommensten  Formen  der  Vermögenssteuer  ist
die  nordamerikanische  property  tax.  Diese  Steuer  ist  im  Grunde
die  Steuer  der  früheren  Staatensysteme,  welche  anfangs  bloß  das
immobile,  später  auch  das  mobile  Vermögen  in  Betracht  zog.  Auch
        <pb n="480" />
        462

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

darin  zeigt  sie  auf  ihren  früheren  Ursprung,  daß  sie  kontingentiert
ist  und  durch  Repartition  die  Steuerpflicht  der  einzelnen  Steuerträger
festgesetzt  wird.  Die  property  tax  weist  also  alle  Fehler  der
Repartitionssteuer  auf,  insbesondere  den  Kampf  der  einzelnen  Steuergebiete, ­
  Steuergruppen,  Steuerindividuen  zur  Abwälzung  der  Steuer.
Hierzu  kommt  noch  die  gänzliche  Unverläßlichkeit  der  Bekenntnisse,
woraus  große  Ungleichheiten  entstehen.  Die  Folgen  hiervon  zeigen
sich  namentlich  darin,  daß  das  mobile  Vermögen  (eigentlich  „persönliche“) ­
  Vermögen,  was  nicht  ganz,  aber  doch  zum  großen  Teil  mit
dem  mobilen  Vermögen  zusammenfällt),  beinahe  ganz  der  Besteuerung
entgeht,  indem  es  nicht  an  Fällen  fehlt,  wo  mehr  als  98  Prozent
der  Steuereinnahme  auf  das  unbewegliche  Vermögen  entfällt  und
kaum  2  Prozent  auf  das  bewegliche.  Die  falschen  Bekenntnisse
beweist  auch  der  Umstand,  daß  während  eben  ein  charakteristischer
Zug  der  Neuzeit  die  außerordentliche  Vermehrung  des  beweglichen
Vermögens  ist,  dasselbe  gemäß  der  Steuer  listen  kaum  zunimmt,  ja
in  manchen  Staaten  merkwürdigerweise  sogar  eine  Abnahme  bekundet. ­
  Doppelbesteuerung,  stärkere  Besteuerung  der  kleinen  Vermögen, ­
  kommen  auf  Schritt  und  Tritt  vor.  Die  Steuer  drückt
namentlich  auf  das  landwirtschaftliche  Vermögen,  während  das
städtische  bewegliche  Vermögen  sich  fast  gänzlich  der  Steuer  entzieht. ­
  Die  property  tax,  sagt  Seligmann,  ist  so  schlecht,  daß  deren
Fortbestehen  nur  durch  Unwissenheit  oder  Faulheit  zu  erklären  ist.
Sie  ist  die  Ursache  vieler  Ungerechtigkeiten,  so  daß  deren  Abschaffung ­
  oder  Verbesserung  der  Schlachtenruf  jedes  Staatsmannes
sein  muß.
6.  In  Ungarn  wurde  die  Vermögenssteuer  im  Jahre  1916  eingeführt. ­
  Der  Steuer  sind  die  Vermögen  über  50  000  Kronen  unterworfen. ­
  Der  Steuersatz  beträgt  auf  der  untersten  Stufe  0,1260
Kronen,  auf  den  höchsten  Stufen  0,5  Prozent.  Der  Steuerfuß  ist
aber  viel  höher,  als  bei  der  preußischen  Ergänzungssteuer,  wo  er
nur  n / 2  Promille  beträgt,  in  Ungarn  1 / 2  für  je  Hundert.  Von  der
Vermögenssteuer  ist  jener  Betrag  der  gezahlten  Einkommensteuer
abzuziehen,  der  auf  das  aus  Vermögen  stammende  Einkommen  entfällt. ­
  Personen,  die  keine  Einkommensteuer  zahlen,  werden  nur  mit
der  Hälfte  der  Vermögenssteuer  eingeschätzt.  Befinden  sich  in  dem
Vermögen  einer  Person  infolge  von  ihm  unabhängigen  Umständen
unverhältnismäßig  bedeutende  Vermögensteile,  die  keinen  Ertrag
oder  einen  nur  geringen  Betrag  liefern,  so  kann  die  Steuerschuld
dementsprechend  festgesetzt  werden.  Steuerfrei  sind  Möbel,  Kleidungsstücke, ­
  Wäsche,  Hausgeräte,  Kunstgegenstände,  Bücher.  Jeder
Steuerpflichtige  ist  zur  Eingabe  einer  Steuererklärung  verpflichtet.
        <pb n="481" />
        F.  II.  Abschnitt.  Die  Vermögenssteuer.

463

Die  Vermögenssteuer  wird  kumulativ  nach  dem  Vermögen  aller
einer  Haushaltung  ungehörigen  berechnet,  wie  bei  der  Einkommen-Steuer.

7.  Zu  jenen  Einrichtungen,  welche  bei  der  Vermögenssteuer
eine  Gewähr  besserer  Bekenntnisse  bieten  sollen,  nimmt  die  in  der
Schweiz  angewandte  Inventierung  einen  hervorragenden  Platz
ein.  Es  gibt  keinen  neueren  Steuervorschlag,  sagt  Schanz,  der  dieselbe ­
  nicht  enthielte,  und  der  Kampf  um  dieselbe  ist  heute  viel
heftiger,  als  um  den  progressiven  Steuerfuß,  mit  dem  man  sich
nachgerade  befreundet  hat.  Die  Inventarisierung  wurde  ursprünglich ­
  nur  bei  Erbschaftsfällen  von  Minderjährigen  angewandt,  aber
gerade  das  Bewußtsein,  es  sei  ungerecht  gegen  einen  Teil  der  Steuerträger ­
  strenger  vorzugehen,  führte  zur  Ausdehnung  der  Inventarisierung, ­
  deren  früher  oder  später  erfolgende  Durchführung  viele  veranlaßt, ­
  schon  zu  Lebzeiten  richtige  Bekenntnisse  abzugeben.  Wo
aber  dieser  Erfolg  ausbleibt,  sichert  sie  wenigstens  nachträglich  dem
Staate  das  ihm  gebührende  Einkommen.  Die  Inventarisierung  kann
übrigens  nicht  nur  zum  Nachteile  des  Steuerträgers  angewendet
werden,  sondern  auch  zu  seinem  Vorteile,  insofern  als  ein  Individuum, ­
  das  man  zu  hoch  besteuert  hat,  das  B-echtsmittel  der  Inventarisierung ­
  in  Anspruch  nehmen  kann.  Allgemein  ist  die  Inventarisierung, ­
  d.  h.  bei  jedem  Todesfälle,  in  folgenden  Kantonen:
Appenzell,  Aargau,  Schaffhausen,  Solothurn,  Glarus  und  Waadt.
Die  Inventarisierung  kann  namentlich  dann  zum  Ziele  führen,  wenn
sie  amtlich,  allgemein  und  obligat  ist.  Freilich  ist  sie  oft  lästig,
unbequem,  verletzend  und  je  mehr  man  in  die  Vergangenheit  zurückgreifen ­
  muß,  um  so  weniger  verläßlich.  Auch  kann  bei  der  Inventarisierung ­
  viel  Oberflächlichkeit  und  Konnivenz  Platz  greifen.
Trotzdem  sagt  Schanz,  er  schließe  sich  ganz  der  Kundgebung  des
Berner  großen  Rates  von  1889  an,  daß  die  Inventarisierung  den
notwendigen  Bestandteil  jedes  ernsten  Steuergesetzes  bilde.
8.  Eine  der  schwierigsten  Fragen  der  Vermögenssteuer  hängt
mit  der  Festsetzung  des  Wertes  der  Vermögensteile  zusammen.
Gegenstände,  die  täglich  in  Verkehr  kommen,  oder  deren  Preise
regelmäßig  amtlich  oder  in  sonst  verläßlicher  Weise  festgesetzt
werden,  Gegenstände  des  Börsenverkehrs,  Wertpapiere  usw.  verursachen ­
  keine  Schwierigkeiten.  Schon  größer  sind  die  Schwierigkeiten ­
  bei  Kunstgegenständen,  Antiquitäten,  bei  Gegenständen,  die
einen  Affektionswert  besitzen  usw.  Am  schwierigsten  gestaltete  sich
die  Frage  bei  Immobilien,  von  denen  ja  ein  großer  Teil  Jahrzehnte
hindurch  nicht  in  Verkehr  kommt,  ferner  bei  Gegenständen,  Einrichtungen, ­
  die  dem  Erwerb  dienen.  Bei  Immobilien  zeigen  sich
        <pb n="482" />
        464

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

wieder  Verschiedenheiten,  je  nachdem  dieselben  dem  wirtschaftlichen
Betriebe  dienen,  der  Land-  und  Forstwirtschaft,  oder  wirtschaftlich
nicht  verwertet  werden,  oder  dem  Luxus  dienen  (Parke),  unbebaute
Hausstellen,  die  der  Spekulation  dienen  usw.  Die  meisten  Gesetzgebungen ­
  haben  es  für  nötig  gefunden,  für  die  Bewertung  des  steuerpflichtigen ­
  Vermögens  gewisse  Bichtlinien  aufzustellen.  Prinzipiell
ist  es  natürlich  außerordentlich  schwierig,  AVerte  zu  supponieren,
die  nicht  aus  dem  wirtschaftlichen  Interessenkampf  hervorgegangen
sind.  Der  Weltkrieg  zeigt  dies  am  besten,  da  eine  derartige  Revolutionierung
  der  Preise  noch  nie  vorgekommen  ist.  Sollen  die  ganz
außerordentlichen  Preise  von  heute,  die  nicht  mehr  existierenden
Preise  aus  der  Zeit  vor  dem  Kriege  zugrunde  gelegt  werden?  Ein
Lager  Beis,  das  vor  dem  Kriege  einen  Wert  von  10000  Mark
repräsentierte,  besitzt  in  dem  Momente,  wo  diese  Zeilen  geschrieben
werden  (Budapest,  Ende  Oktober  1916)  einen  Wert  von  140000  Mark.
Und  dasselbe  gilt  von  einer  ganzen  Reihe  anderer  Güterarten.  Einzelne ­
  Gesetzgebungen  gehen  eindringend  ins  Detail  vor  und  stellen
namentlich  für  folgende  Kategorien  Schätzungsprinzipien  auf:
a)  landwirtschaftliche  Grundstücke;  b)  forstwirtschaftliche  Grundstücke ­
  ;  c)  Anlage-  und  Betriebskapital;  d)  periodische  Leistungen
und  Nutzungen  usw.  Besonders  wichtig  und  einen  weiten  Interessenkreis ­
  berührend  ist  die  Bewertung  der  landwirtschaftlichen  und
forstwirtschaftlichen  Grundstücke.  Hier  kommt  der  Ertragswert
nach  dem  Kataster,  oder  der  wirkliche  Ertragswert  (z.  B.  auf  Grund
von  Pachtverträgen  berechnet),  eventuell  der  gemeine  Wert  in  Betracht. ­
  Die  Landwirtschaft  hat  das  Interesse  vertreten,  daß  nicht
der  Verkaufswert  (gemeine  Wert),  sondern  der  Ertragswert  zugrunde
gelegt  werde.  In  mehreren  Staaten  hat  dieser  Standpunkt,  wenn
auch  nach  langen  parlamentarischen  Kämpfen,  gesiegt.  Als  Ertragswert ­
  gilt  demgemäß  das  Fünfundzwanzigfache  des  Reinertrags,
den  die  Grundstücke  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung  gewähren.
Bezüglich  des  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft  verwendeten  Anlageund
  Betriebskapitals  fordern  einzelne  Gesetzgebungen  dessen  selbständige ­
  Bewertung,  während  andere  dieselbe  mit  den  Grundstücken
gemeinsam  behandeln.  Eine  ausführliche  Regelung  der  Schätzungsprinzipien ­
  in  Baden  (Gesetze  von  1906/10).
Steuerfrei  sind  nach  den  meisten  Vermögensgesetzen  der  Hausrat,
Möbel  usw.  Die  preußische  Anweisung  zum  Ergänzungsgesetz  zählt
folgende  Gegenstände  als  steuerfrei  auf:  Möbel,  Hausrat.  Kleidungsstücke, ­
  Schmucksachen  und  andere  Kostbarkeiten,  Bücher,  Sammlungen ­
  und  Vorräte  aller  Art  usw.  insofern  sie  nicht  Erwerbszwecken
dienen,  ferner  alle  der  Ausübung  einer  künstlerischen,  Wissenschaft-
        <pb n="483" />
        F.  II.  Abschnitt.  Die  Vermögenssteuer.

465

lieben  oder  einer  sonstigen  nicht  unter  den  Begriff  des  Gewerbebetriebes ­
  fallenden  Berufstätigkeit  gewidmeten  beweglichen  Sachen
(Bibliotheken  der  Gelehrten  und  Beamten,  Instrumente  der  Arzte
und  Musiker,  Arbeitsmittel  der  Künstler,  Büroeinrichtungen  der
Rechtsanwälte  usw.). 1 )
Allgemeine  Regel  ist  die  Abzugsfähigkeit  der  Verbindlichkeiten,
der  Kapitalschulden  usw.  Jedoch  wird  in  der  Regel  eine  wirtschaftliche ­
  Beziehung  zwischen  der  Schuld  und  dem  Vermögensgegenstand ­
  gewünscht.  Nicht  abzugsfähig  sind  in  der  Regel  Haushaltungsschulden, ­
  Schulden  im  Interesse  für  nicht  steuerpflichtige
Vermögensteile  usw.
Im  Jahre  1911  wurden  in  Preußen  zur  Vermögenssteuer  veranlagt ­
  :

mit  einem  Vermögen  von

Steuerbetrag

Mark

Mill.  Mark

6000—  20000

964539

4,8

20000—  32000

233604

2,8

32000—  52000

229493

4,6

52000—  100000

180393

6,3

100000—  200000

88356

6,1

200000—  500000

47507

7,3

500000—1000  000

13  793

9.9

über  1  Million

9349

13,3

Insgesamt

1767034

50,5

hiervon  auf  die  Städte

808130

32,4

Über  die  Resultate  der  deutschen  Vermögenssteuern  bieten
folgende  Daten  Aufschluß:  2 )

Gesamtbetrag

auf  den  Kopf

in  Proz.  der

Mill.  Mark

Mark

direkt.  Steuern

Preußen  (1912)

61,6

1,4

14,75

Braunschweig  (1912)

0,9

1,8

15,18

Sachsen-Koburg-Gotha

0,1

0,48

4,69

Baden  (1912)

11,2

5,11

31,53

Hessen  (1912)

4,5

3,46

23,65

Sachsen  (1912)

4,9

0,99

6,29

Oldenburg  (1912)

1,1

2,29

18,86

Sachsen-Weimar  (1912)

0,4

1,01

8,88

*)  Baltes,  Die  deutschen  Vermögenssteuern  (Schanz,  Finanzarchiv,  1915,
II.  Bd.,  8.  239).  .  ,  .
*)  Baltes,  Die  deutschen  Vermögenssteuern  (Schanz,  Finanzarchiv,  1915,
II.  Bd.,  8.  199).
Qf)
Földes,  Finanzwissenschaft.

*
        <pb n="484" />
        466

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Wir  sehen  aus  diesen  Zahlen,  daß  die  Bedeutung  der  Vermögenssteuern ­
  in  den  einzelnen  Staaten  sehr  verschieden  ist.  Sie
ist  nicht  überall  einfach  eine  Ergänzungssteuer,  eine  stärkere  Inanspruchnahme ­
  des  fundierten  Einkommens,  als  welche  deren  Berechtigung ­
  oft  in  Zweifel  gezogen  wird. 1 )

III.  Abschnitt.
Die  einmalige  Vermögenssteuer.
Von  der  regulären  Vermögenssteuer  ist  die  einmalige  Vermögenssteuer ­
  zu  unterscheiden,  die  von  verschiedenen  Seiten  als  Mittel  zur
Tilgung  der  Kriegsaniehen  vorgeschlagen  wurde.  In  der  finanzwirtschaftlichen ­
  Literatur  ist  der  Gedanke  nicht  neu.  Namentlich
Ricardo  hat  sich  zur  Tilgung  der  Kriegsaniehen  aus  dem  Napoleonischen ­
  Kriege  dafür  ausgesprochen. 2 )  Danach  aber  hatte  es  sich
bloß  um  ein  Neuntel  des  Vermögens  gehandelt.  Ebenso  tauchte  die
Idee  aus  Anlaß  der  französischen  Kriegsentschädigung  auf,  wo  aber
eine  5  prozentige  Steuer  genügt  hätte,  während  es  sich  heute  je  nach
der  Größe  des  Volksvermögens  in  den  betreffenden  Staaten  um  eine
20—50  prozentige  Steuer  handeln  würde.  Der  Weltkrieg  hat  die
Idee  wieder  auf  die  Tagesordnung  gesetzt.  Die  Idee  hat  Anhänger
und  Gegner.  Aber  in  einigen  Punkten  ist  doch  ziemliche  Übereinstimmung. ­
  Es  ist  so  ziemlich  geklärt,  daß  die  Kriegsaniehen  nur
zum  Teil  durch  eine  auch  ziemlich  starke  Vermögenssteuer  getilgt
werden  können.  Ferner  ist  es  ziemlich  geklärt,  daß  diese  Steuer
auf  mehrere  Jahre  verteilt  werden  muß.  Auch  kann  es  keinem
Zweifel  unterliegen,  daß  die  Durchführung  außerordentlichen
Schwierigkeiten  begegnet  und  große  Ungleichheiten  verursachen
wird.  Es  wird  anerkannt,  daß  der  Staat  diese  Steuer  nicht  nur  in
Geld,  sondern  auch  in  Natura  akzeptieren  muß.  Dies  führt  aber
*)  Graf  Mirbach  (im  hessischen  Landtage,  21.  März  1900):  „Eine  schärfere
Heranziehung  fundierten  Einkommens  kann  zweckmäßiger  und  gerechter  erfolgen,
entweder  durch  eine  Entlastung  des  unfundierten  Einkommens  bei  der  Einkommensteuer ­
  oder  durch  eine  besondere  Heranziehung  des  fundierten  Einkommens  bei
jener  Steuer.“
*)  Nicht  uninteressant  ist  die  Bemerkung  Dühring’s  in  bezug  auf  den  Vorschlag ­
  Ricardo’s:  „Steuern  in  Gestalt  eigentlicher  Kapitaltribute  würden  aus  dem
sozialitären  Gesicht-punkte  keine  Ungleichheiten  und  Ungerechtigkeiten  mehr
sein,  sobald  man  nur  zugleich  Anstalt  machte,  irgendeinem  Teile  der  zugehörigen
Formverwandluug  der  Gesellschaft  zum  geordneten  und  gesicherten  Dasein  zu
verhelfen“  (Kursus  der  National-  und  Sozialökonomie,  Berlin  1873)  8.  550.
        <pb n="485" />
        F.  III.  Abschnitt.  Die  einmalige  Vermögenssteuer.

467

zu  ganz  unmöglichen  Verhältnissen,  da  ja  verschiedene  Güter  ganz
verschiedene  Ansprüche  an  Behandlung,  Verkehrsetzung  usw.  stellen.
Auch  ist  sehr  zu  befürchten,  daß  starke  Hinterziehungen  stattfinden
werden  und  daß  die  Gefahr  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  die  naturellen ­
  Eingänge  nicht  zur  Schuldentilgung  werden  verwendet  werden.
Natürlich  müßte  die  Vermögenssteuer  um  nicht  ungerecht  zu  sein,
eine  Ergänzung  in  einer  einmaligen  Einkommensteuer  finden,  zur
Heranziehung  jener  kräftigen  Steuersubjekte,  die  wohl  kein  Vermögen, ­
  aber  ein  hohes  Einkommen  besitzen.  Eine  große  Gefahr
einer  einmaligen  Vermögenssteuer  besteht  auch  darin,  daß  sie  nicht
nur  das  Privatvermögen  verkürzt  und  so  einerseits  auf  Produktion,
andererseits  auf  Konsumtion  schädlich  einwirkt,  sondern  auch  darin,
daß  sie  von  der  Vermögensbildung  abschrecken  wird,  da  viele  die
Furcht  nicht  loswerden,  daß  die  einmalige  Vermögenssteuer  eine
mehrmalige  werden  wird.  C’est  le  premier  pas  qui  coüte.  Die
Hingabe  des  Vermögens  ist  auch  Hingabe  des  daraus  fließenden
Einkommens,  der  Frucht  des  Vermögens.  Mit  Recht  hebt  Dietzel
die  außerordentlichen  Mobilisierungsschwierigkeiten  bei  der  Durchführung ­
  der  Einmaligen  hervor;  kolossale  Summen  wechseln  ihren
Platz,  indem  der  Staat  die  Kriegsaniehen  einzieht,  was  von  Seite
der  Einzelnen  die  in  Verkehrsetzung  von  kolossalen  Summen  an
Geld,  an  Wertpapiermengen,  an  Forderungen  in  landwirtschaftlichen
und  Kapitalgütem  notwendig  macht.  Auch  weist  Dietzel  darauf
hin,  daß  große  Ungleichheiten  und  Ungerechtigkeiten  unvermeidlich
sind,  da  diejenigen,  die  die  Steuer  zu  tragen  haben,  zu  ungleichen
Bedingungen  Anlehen  werden  aufnehmen  müssen  und  von  Gütern
verschiedenen  Ertrags  sich  lossagen  müssen.  Auch  die  außerordentliche ­
  Schwierigkeit  der  Veranlagung  kann  nicht  außer  acht  bleiben,
da  ja  die  Erfahrung  bei  der  minimalen  Ergänzungssteuer  dies  zur
Genüge  beweist.  Darum  meint  Dietzel,  daß  vor  allererst  eine  gründliche ­
  Reform  der  Veranlagung  Platz  greifen  müßte,  was  auch  Jahre
beansprucht.  Während  manche  der  Ansicht  sind,  daß  die  Vermögenssteuer ­
  gleich  bei  Eintritt  des  Friedens  durchzuführen  wäre,  erinnert
Dietzel  mit  Recht  daran,  daß  dieser  Zeitpunkt  immense  Umwälzungen ­
  im  wirtschaftlichen  Leben  mit  sich  bringen  wird,  so  daß
es  ein  großer  Fehler  wäre,  diese  noch  mit  der  großen  Konfiskation
zu  komplizieren.  Ein  Fehler  der  Einmaligen  liegt  auch  dann,  daß
sie  natürlich  die  später  folgenden  Veränderungen  im  Vermögen
nicht  in  Betracht  zieht,  wofür  unbedingt  gesorgt  werden  mußte.
Dietzel 1 )  schließt  seine  Abhandlung  mit  folgendem  zusammeni)

  Die  Neuordnung  der  deutschen  Finanzwirtschaft  (München  u.  Leipzig  1918).
        <pb n="486" />
        468

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

fassenden  Urteil:  „So  mächtigen  Beiz  die  Idee,  den  gordischen
Knoten  der  Finanznot  mittels  einer  Kollossalabgabe  zu  zerhauen,
auch  ausübt  —  dieser  „schon  öfters  vorgeschlagene“,  bisher  niemals
durchgeführte  Plan  ist  auch  diesmal  wieder  zu  begraben.  Schon
fragwürdig  vom  Standpunkte  volkswirtschaftlicher  Zweckmäßigkeit
—  da  sie,  selbst  wenn  im  Zeichen  normaler  Konjunktur  vollzogen,
eine  Wirtschaftsstörung  großen  Stils  zur  Folge  hätte  —  stellt  sich
die  Entschuldungsaktion  vom  Standpunkt  steuerlicher  Gerechtigkeit
als  unbedingt  verwerflich  dar.“
Von  den  Schriftstellern,  die  für  die  einmalige  Vermögenssteuer
eintreten,  ist  an  erster  Stelle  Ricardo  zu  nennen.  Er  lehnt  es  ab,
die  Kriegskosten  durch  Anlehen  zu  decken,  deren  jährlicher  Zinsendienst ­
  die  Produktion  sehr  belasten  und  im  Nachteil  zur  ausländischen
Produktion  bringen  würde,  und  empfiehlt  die  einmalige  Vermögenssteuer. ­
  Dieser  Standpunkt  fließt  schon  aus  der  Erfahrung  und  Ansicht ­
  Ricardo's,  daß  die  englische  Institution  des  Tilgungsfonds  ganz
ungeeignet  ist,  die  Minderung  und  Abbürdung  der  Staatsschuld
herbeizuführen.  Ricardo  tritt  für  die  einmalige  Vermögenssteuer
auch  mit  der  Begründung  ein,  daß  die  schwere  Last  der  Vermögenssteuer ­
  der  baldigen  Wiederkehr  der  Kriegszeiten  einen  kräftigen
Riegel  vorschieben  würde.  Dann  darf  nicht  vergessen  werden,  daß
dieser  Verschlag  eng  mit  dem  freihändlerischen  Standpunkt  Ricardo’s x )
zusammenhängt,  als  er  namentlich  die  die  Handelsfreiheit  hemmenden ­
  Zölle  beseitigt  sehen  wollte,  was  aber  nur  dann  möglich  ist,
wenn  eine  einmalige  Vermögensabgabe  es  möglich  macht,  die  zur
Deckung  der  Kriegskosten  eingeführten  indirekten  Steuern  und  Zölle
abzubauen.  Eigentümlicherweise  kommt  Ricardo  mit  sich  selbst  in
Widerspruch;  denn  im  VIII.  Kapitel  seines  Werkes,  wo  er  im  allgemeinen ­
  von  den  Steuern  spricht,  erklärt  er  sich  gegen  jede  Besteuerung ­
  des  Vermögens,  des  Kapitals,  da  hierdurch  von  Jahr  zu
Jahr  jener  Stock  vermindert  wird,  welcher  der  Produktion  und
Konsumtion  dient.  Ja  er  weist  sogar  darauf  hin,  daß  der  Wunsch
jedes  Individuums,  seine  materielle  Lage  zu  behaupten,  zu  dem
Streben  führt,  jede  Steuer,  mag  sie  auch  auf  das  Vermögen  gelegt
sein,  zu  einer  Einkommensteuer  zu  gestalten.  „Es  müßte  die  Politik
jeder  Regierung  sein,  dieses  Bestreben  der  Bevölkerung  zu  befördern
und  niemals  solche  Steuern  einzuführen,  die  unvermeidlich  auf  das
Vermögen’(Kapital)  fallen.“  Bei  der  Beurteilung  des  Ricardo’schen
Standpunktes  ist  jedenfalls  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  die  Belastung
*)  „Our  commerce  would  be  extended  without  being  subject  to  all  the
vexatious  delays  and  interruptions  which  our  present  artificial  system  imposes
upon  it“  (Works,  8.  546).
        <pb n="487" />
        F.  Ill,  Abschnitt,  Die  einmalige  Vermögenssteuer.

469

des  englischen  Nationaleinkommens  durch  Steuern  zur  Verzinsung
der  infolge  der  Napoleonischen  Kriege  auf  über  800  Millionen  £
angewachsenen  Schuld  außerordentlich  hoch  war,  etwa  ein  Viertel
bis  ein  Drittel  des  Nationaleinkommens  in  Anspruch  nahm.  Auch
ist  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  nach  Berechnungen  von  Fachmännern
mittels  einer  etwa  25  prozentigen  einmaligen  Vermögenssteuer  die
ganze  englische  Staatsschuld  zurückgezahlt  worden  wäre,  während
selbst  bei  Konfiskation  eines  Drittels  des  Nationalvermögens  m
Deutschland  nach  dem  heutigen  Stande  nicht  einmal  die  eigentlichen
Kriegsaniehen  vollkommen  getilgt  werden  könnten,  in  Ungarn  müßte
etwa  die  Hälfte  des  Nationalvermögens  konfisziert  werden.  Trotz
der  hohen  Autorität  Ricardo’s  wurde  sein  Vorschlag  nicht  angenommen. ­
  Er  selbst  zweifelte  an  der  Annahme  desselben  mit  der
Bemerkung,  daß  kaum  so  viel  Tugend  und  Weisheit  zu  finden  sein
wird,  die  zur  Durchführung  dieses  Vorschlages  notwendig  wären.
Aber  die  schweren  Folgen,  die  Ricardo  von  der  Zurückweisung  der
einmaligen  Vermögensabgabe  befürchtete,  sind  nicht  eingetreten,  im
Gegenteil  nahm  England  damals  den  kolossalen  Aufschwung,  dem
es  seine  dominierende  Stellung  in  der  Weltwirtschaft  zu  verdanken
hat  Nebenbei  soll  nur  bemerkt  werden,  daß  sich  so  manches  gegen
die  Begründung  einwenden  ließ,  wie  ja  schon  die  Voraussetzung  gewagt
ist,  daß  die  in  natura  zur  Verfügung  gestellten  Vermögensteile  ihre
Abnehmer  finden  würden,  vorerst  insofern,  als  ja  die  Abnehmer
von  Staatspapieren  zum  großen  Teil  einer  anderen  Kategorie  angehören, ­
  als  diejenigen,  die  reale  Vermögensgegenstände  suchen  usw.
Die  heutige  Lage  zeigt  auch  insofern  Unterschiede,  als  ja  ein  nicht
unansehnlicher  Teil  der  gegenwärtigen  Kriegsaniehen  auf  Inanspruchnahme ­
  von  Lombardkredit  beruht.
Gegen  den  Ricardo’schen  Vorschlag  hat  der  Übersetzer  und
Kommentator  Ricardo’s,  Baumstark,  dann  namentlich  Nebemus
Stellung  genommen.  In  der  jetzt  gepflogenen  literarischen  Diskussion ­
  haben  für  die  einmalige  Vermögenssteuer  Stellung  genommen
Jastrow,  Gothein,  Taffe,  Diehl,  Federn,  Goldscheid  usw.,  gegen
dieselbe  Dietzel,  Lotz,  Eulenburg,  Ballod,  SchuUera-Schrattenhoien,
Ruzitzka,  Bernhard,  Friedberg,  Ettinger  usw.  Noch  gilt  zu  bemerken, ­
  daß  die  Vorschläge  jener,  die  für  die  einmalige  Vermögenssteuer ­
  eintreten,  höchst  verschieden  sind,  sowohl  was  die  Steuersubjekte, ­
  als  die  Steuerobjekte,  den  Steuerfuß  usw.  betrifft,  auch
vertritt  kaum  ein  einziger  die  sofortige  Besteuerung,  sondern  wünschen
dieselbe  auf  einen  größeren  Zeitraum  zu  verteilen  in  der  Weise,
daß  die  jährlich  zu  bezahlende  Steuer  etwa  2  Prozent  betrüge.
        <pb n="488" />
        470

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Diehl, 1 )  einer  der  Vertreter  der  einmaligen  Vermögenssteuer,  weist
daraufhin,  daß  der  Wehrbeitrag,  wo  es  sich  bloß  um  eine  Milliarde
handelte,  auf  drei  Jahre  verteilt  wurde,  um  so  mehr  müsse  die  Vermögensabgabe ­
  auf  eine  Reihe  von  Jahren  verteilt  werden.  Manche
wünschen  eine  Vermögensabgabe  bis  zu  einem  Drittel  der  Kriegslasten, ­
  die  meisten  wollen  20—25  Prozent,  einige  10  Prozent  der
Kriegsaniehen  auf  diese  Weise  tilgen.  Auch  Diehl  will  nur  einen
Teil  der  Kriegsschuld  durch  die  Vermögensabgabe  decken.

IV.  Abschnitt.
Wertzuwachssteuer  (Besitzsteuer).
Zu  den  Vermögenssteuern  ist  auch  die  Vermögenszuwachssteuer
zu  rechnen.  Unleugbar  bietet  sich  im  Vermögenszuwachs,  ebenso
wie  im  Einkommenzuwachs  -—  worauf  wir  an  anderer  Stelle  hingewiesen ­
  haben  —  eine  besondere  Leistungsfähigkeit  dar.  Diese
Leistungsfähigkeit  erhöht  sich  noch  beim  unverdienten  Vermögenszuwachs, ­
  wie  ihn  die  Ricardo’sche  Grundrententheorie  und  überhaupt
die  Theorie  vom  unearned  increment  darlegt.  Die  Besteuerung
dieses  unverdienten  Vermögenszuwachses  hat  neuerdings  England
durchgeführt,  wie  wir  dies  bei  der  Frage  der  Grundsteuer  auseinandersetzten; ­
  demselben  Zwecke  dient  die  Betterment  tax,  wie  wir
sehen  werden,  zumeist  in  der  Gemeindebesteuerung  durchgeführt.
Gewiß  haben  diese  Momente  und  namentlich  die  Bewegung  der
Bodenreformer  auf  die  im  Deutschen  Reich  eingeführte  Vermögenszuwachssteuer ­
  Einfluß  gehabt,  doch  ist  dieselbe  allgemeiner  Natur
und  bezieht  sich  nicht  bloß  auf  den  unverdienten,  sondern  auf  allen
V  ermögenszuwachs.
Das  Gesetz  vom  3.  Juli  1913  (Deutsches  Besitzsteuergesetz)
verfügt,  daß  von  dem  Vermögenszuwachs  für  das  Reich  eine  Abgabe
(Besitzsteuer)  erhoben  wird.  Die  Feststellung  des  Vermögenszuwachses
erfolgt  erstmals  am  1.  April  1917  für  den  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
1914  bis  zum  31.  Dezember  1916  entstandenen  Zuwachs,  späterhin
in  Abständen  von  3  zu  3  Jahren.  Die  Entrichtung  der  Besitzsteuer
verteilt  sich  auf  einen  dem  Veranlagungszeitraume  folgenden,  mit
dem  1.  April  beginnenden  Zeitraum.  Die  Steuer  beträgt  für  den

*)  Die  Neuordnung  der  deutschen  Finanzwirtschaft,  8.  40.
        <pb n="489" />
        F.  V.  Abschnitt.  Die  Erbschaftssteuer.

471

ganzen  Erhebungszeitraum  bei  einem  steuerpflichtigen  Vermögenszuwachs ­
  von
nicht  mehr  als  50000  Mark  0,75  Proz.  des  Zuwachses
mehr  als

50000  bis  zu  100000  „

0,90

„  »

n

100000  „  „  300000  „

1,05

1)  »

n

300000  „  „  500000  „

1,20

11  11

ii

500000  „  „  1000000  „

1,35

11  11

ii

1000000

1,50

11  11

n

Übersteigt  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  eines
Steuerpflichtigen  den  Betrag  von  100000  Mark,  so  erhöht  sich  der
Steuersatz  um  0,1  Prozent  des  Zuwachses  und  steigt  progressiv  bis
1  Prozent  bei  einem  Zuwachs  von  mehr  als  10  Millionen  Mark.
Die  Steuer  wird  nur  beim  Übergang  des  Eigentums  erhoben,  also
nicht  von  nicht  in  Verkehr  tretenden  Vermögensgegenstanden.

V.  Abschnitt.
Die  Erbschaftssteuer.
1.  Die  sozialpolitischen  Motive  kommen  am  stärksten  bei  der
Erbschaftssteuer  zur  Geltung.  Namentlich  bei  der  Erbschaftssteuer
kommt  das  Bestreben  zum  Ausdruck,  die  großen  Disparitäten  der
Vermögens-  und  Einkommensverteilung  zu  mindern?)  Freilich  kommt
diese  Absicht  nur  in  mäßigem  Grade  zur  Verwirklichung,  da  ja
selbst  bei  den  neueren,  schärfer  aufsteigenden  Erbschaftssteuern,
namentlich  in  den  nächsten  Verwandtschaftsgraden  der  Steuertuß
ein  sehr  mäßiger  ist,  also  durchaus  nicht  geeignet,  auch  nur  einigermaßen ­
  eine  fühlbare  Änderung  in  der  Wirtschaftslage  hervorzurufen,
Größe  und  Kategorie  der  Einkommen  und  Vermögen  bleibt  fast
i\  Neuerdings  schlägt  Rignano  (Los  von  der  Erbschaft,  durch  die  Hingabe,
Berlin-Leipzig  1905)  eine  die  langsame,  progressive,  in  ^//v^chaftsstener
durchgeführte  Vernichtung  des  Privateigentums  verwirklichende  Erbschaftssteuer
vor.  Diese  Steuer  wäre  nach  folgendem  Schema  beschaffen.
vom  erworbenen  Vermögen  Vi
von  der  Erbschaft  II.  Generation  2 / s
von  der  Erbschaft  III.  Generation  s /s
Demnach  nähme  die  Erbschaftssteuer  vom  erworbenen  Vermögen  V,  hinweg  vom
ererbten  Vermögen  im  ersten  Fall  2 /„  im  zweiten  Fall  3 / s ;  mit  der  dritten  Genera
tion  ginge  als/das  Vermögen  in  das  Eigentum  des  Staates  über.  Mit  dem  Tod
des  Enkels  erlischt  also  das  Privateigentum.
        <pb n="490" />
        472

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

unberührt.  Die  Erbschaftssteuer  kann  in  dieser  Beziehung  eher  als
suggestiver  Natur  betrachtet  werden,  indem  in  derselben  indirekt
von  seiten  des  Staates  die  Auffassung  zum  Ausdruck  kommt,  daß
die  übergroßen  Vermögen  und  Einkommen  ungesunder  Natur  sind
und  darum  verkürzt  werden  müssen.  Unter  denselben  Gesichtspunkt
sahen  jene  Theorien,  welche  mehr  weniger  der  Idee  entspringen
daß  das  Erbrecht  eigentlich  eine  Ungerechtigkeit  ist,  und  daher  mit
schweren  Bedingungen  zu  verbarrikadieren  ist,  oder  aber  daß  es  eine
Schöpfung  des  positiven  Rechts  ist,  weshalb  der  Staat  eine  Gegenleistung ­
  beanspruchen  kann,  sowohl  dafür,  daß  er  dieses  Recht  anerkennt, ­
  sowie  dafür,  daß  er  ihm  seinen  Schutz  angedeihen  läßt
Sofern  diese  Auffassung  namentlich  darauf  hinweist,  daß  der  Schutz
des  Erbrechtes  dem  Staate  Kosten  verursacht,  hat  die  Erschaftssteuer
  mehr  den  Charakter  der  Gebühr;  geschichtlich  hat  sich  in
der  lat  die  Erbschaftssteuer  zumeist  aus  der  Gebühr  entwickelt
und  in  vielen  Staaten  wird  die  Erbschaftssteuer  auch  gegenwärtig
unter  den  Gebühren  verhandelt.  Betrachtet  man  die  Erbschaftssteuer ­
  als  Vermögenssteuer  oder  Verkehrssteuer,  dort,  wo  solche
bestehen,  so  bedarf  dieselbe  keiner  besonderen  Begründung.  Wo
der  Staat  die  konjunkturalen  Einkommen  höher  besteuert  als°andere
Einkommen,  dort  kann  auch  die  Erbschaft  einbezogen  werden  die
wenn  auch  nicht  dem  Prinzipe,  aber  doch  dem  Zeitpunkte  nach  zu
den  konjunkturalen  Einkommen  gehört,  wie  ja  auch  neuestens  einige
Steuertheoretiker  die  Erbschaftssteuer  als  Besteuerung  eines  außerordentlichen ­
  Einkommens  betrachten.  Auf  rein  fiskalischen  Standpunkt ­
  stellen  sich  jene  Theorien,  welche  die  Erbschaftssteuer  damit
begründen,  daß  sie  leicht  zu  tragen  ist,  da  sie  nur  eine  mäßige
Minderung  eines  angeblich  unerwarteten  Vermögenszuwachses  bedeutet. ­
  Rein  fiskalisch  ist  auch  die  Begründung,  wonach  in  wohlhabenden ­
  Staaten  die  Erbschaftssteuer  dem  Staate  eine  ansehnliche
Einnahmequelle  bietet.  Ein  Gesichtspunkt  der  Finanzverwaltung
ist  es,  wenn  die  Erbschaftssteuer  damit  begründet  wird,  daß  sie  es
ermöglicht,  die  Fassionen  zur  Einkommen-  und  Vermögenssteuer,
sowohl  für  die  Vergangenheit,  als  für  die  Zukunft,  zu  kontrollieren!
Andere  wieder  fuhren  an,  daß  der  Staat  in  der  Erbschaftssteuer
einen  Ted  des  Vermögens  deshalb  in  Anspruch  nehmen  kann,  weil
aller  Vermögens-  und  Einkommenserwerb  von  der  wohltätigen  Wirkung
der  staatlichen  Institutionen  abhängt.  Auch  der  heiklen  Beweisführung
begegnen  wir,  daß  die  Erbschaftssteuer  deshalb  berechtigt  ist,  weil
manches  Vermögen  und  Einkommen  sich  der  Steuer  entzieht,  der
Staat  nimmt  daher  aus  den  durch  solche  verheimlichte  Vermögensund ­
  Einkommensteile  vergrößerten  Erbschaften  den  ihm  gebührenden
        <pb n="491" />
        F.  V.  Abschnitt.  Die  Erbschaftssteuer.

473

Teil  (back-tax-theory).  Damit  würde  aber  der  Staat  gewissermaßen
jenes  fraudulöse  Vorgehen  sanktionieren,  da  er  ja  damit  die  Erbschaftssteuer ­
  begründet.  Diese  Auffassung  hinkt  aber  auch  darin,
daß  bei  gewissen  Steuern  Verheimlichung  und  Hinterziehung  unmöglich ­
  sind,  bei  den  anderen  ist  es  wieder  unmöglich  festzusetzen,
in  welchem  Maße  der  Staat  verkürzt  würde.  Manche  betrachten
die  Erbschaftssteuer  als  kapitalisierte  Einkommensteuer,  welche  ein
für  allemal  bei  Eintritt  des  Todesfalles  gezahlt  wird.  Andere  wieder
weisen  darauf  hin,  daß  die  Vermögensbildung,  die  Ersparnisse  nicht
bloß  für  das  Individuum,  nicht  bloß  für  die  Familie,  sondern  auch
für  den  Staat,  für  die  Gesellschaft  erfolgt.  Wieder  andere  betrachten ­
  die  Erbschaftssteuer  als  Ersatz  für  jene  Verzehrungssteuer,
welche  der  Erblasser  gezahlt  hätte,  wenn  er  sein  Einkommen  nicht
zur  Vermögensbildung,  sondern  zum  Verbrauch  benutzt  hätte;  diese
Erklärung  macht  jedoch  sehr  den  Eindruck,  als  ob  die  Erbschaftssteuer ­
  die  Strafe  wäre  für  die  sparsame,  vermögenschaffende  Verwendung ­
  des  Einkommens,  was  auch  dann  nicht  gutgeheißen  werden
kann,  wenn  die  Ansicht  von  einem  solchen  Fachmanne,  wie  Schäffle,
vertreten  wird.  Grazian  leitet  die  Notwendigkeit  der  Erbschaftssteuer ­
  von  der  Grenznutzentheorie  ab,  denn  im  Sinne  der  Grenznutzentheorie ­
  nimmt  infolge  der  Erbschaft  jeder  Teil  des  Vermögens
des  Erben  an  Grenzwert  ab,  weshalb  dasselbe  mit  einer  neuen  Steuer
belegt  werden  muß,  damit  es  dem  Staate  auch  weiterhin  soviel  Opfer
bringe  wie  bisher.  Ja  er  findet  in  dem  Grenzwerte  auch  die  Ursache ­
  dafür,  daß  die  näheren  Verwandtschaftsgrade  weniger  Erbschaftssteuer ­
  zahlen,  wie  die  ferneren,  weil  jene,  wie  z.  B.  die  Kinder,
dieses  Vermögen  auch  früher  genießen,  wenigstens  zum  Teile,  die
Vermögenszunahme  ist  also  nicht  so  intensiv,  wie  bei  den  ferneren
Verwandtschaftsgraden,  der  Grenzwert  nimmt  also  nicht  in  dem
Maße  zu,  wie  in  dem  letzteren  Falle.
Gegenüber  diesen  weniger  befriedigenden  und  nur  eine  Seite
des  Gegenstandes  erfassenden  Theorien  muß  die  Berechtigung  der
Erbschaftssteuer  in  jenen  allgemeinen  Prinzipien  gesucht  werden,
welche  bei  allen  rationellen  Steuern  verwirklicht  werden  müssen.
Von  diesem  Standpunkte  aus  kann  namentlich  darauf  hingewiesen
werden,  daß  die  Erbschaftssteuer  dem  Postulat  der  Allgemeinheit,
der  Proportionalität,  der  Bequemlichkeit,  ferner  den  Anforderungen
der  Wirtschaftlichkeit  und  der  Ethik  entspricht.  Die  Erbschaftssteuer ­
  ist  natürlich  allgemein,  denn  der  Tod  ist  ja  unser  aller
Schicksal  und  es  gibt  kein  Vermögen,  das  infolgedessen  nicht  Objekt
der  Erbschaft  würde.  Die  Erbschaftssteuer  ist  proportions!!  und
billig;  proportioneil,  weil  mit  der  Erbschaft  die  Leistungsfähigkeit
        <pb n="492" />
        474

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

des  Erben  sich  steigert,  billig,  weil  mit  der  Erbschaft  die  Steuerfähigkeit ­
  wächst.  Von  finanzadministrativem  und  steuerlichem  Standpunkte ­
  ist  die  Steuer  bequem,  denn  sie  wird  dann  eingehoben,  wenn
in  der  Wirtschaft  des  Erben  die  Vermögensvermehrung  eintritt  und
die  Anmeldung  der  Todesfälle  fordern  auch  andere  administrative
Gesichtspunkte.  Von  volkswirtschaftlichem  Standpunkte  ist  die
Erbschaftssteuer  rationell,  denn  sie  stört  kein  einziges  Moment  des
wirtschaftlichen  Lebens.  Auch  von  ethischem  Standpunkte  ist  sie
zu  billigen,  denn  sie  legt  dem  Besitz  Pflichten  auf,  deren  Erfüllung
ein  ethisches  Postulat  ist;  aber  auch  deshalb,  weil  in  der  Gegenwart
unleugbar  die  Familienbande  sich  sehr  gelockert  haben,  und  infolgedessen ­
  an  die  Stelle  der  Familie  immer  mehr  die  Gemeinschaft,  das
Gemeinwesen,  die  Gesellschaft  tritt,  die  ja  die  einst  aus  dem
Familienverhältnis  fließenden  Pflichten  zum  großen  Teil  übernommen
hat,  also  auch  die  Vorteile  dieser  Wandlung  genießen  müsse.  Die
Erbschaft  ist  in  höchstem  Maße  konjunkturales  Vermögen,  ein  Geschenk ­
  des  Zufalls,  des  Schicksals.  Ist  ja  schon  das  Überleben  des
Erben  ein  Geschenk  des  Schicksals,  dazu  kommen  andere  günstige
oder  ungünstige  Momente,  ein  Verwandter  mehr  oder  weniger  und
die  Erbschaft  ist  ganz  oder  zum  Teil  verschwunden.  Das  Moment
der  Konjunktur  kommt  hier  also  prägnant  zum  Ausdruck  und  es
ist  vollständig  gerecht,  wenn  der  Staat  hier  seine  Steuermacht  fühlen
läßt,  ja  nachdrücklich  fühlen  läßt.
Das  größte  Gewicht  muß  endlich  darauf  gelegt  werden,  daß
die  ruhige  Entwicklung  der  gesellschaftlichen  Verhältnisse  unbedingt
erfordert,  daß  die  Vermögensdisparitäten  gemäßigt  werden,  was
durch  eine  kräftige  Erbschaftssteuer,  die  der  Hypertrophie  eine
Grenze  setzt,  erreicht  werden  kann.  Darum  sehen  wir,  daß  die
Forderung  nach  einer  energischen  Erbschaftssteuer  namentlich  in
jener  Periode  der  sozialen  Entwicklung  betont  wird,  wo  sich  schon
ungesunde  Zustände  entwickelten  und  den  Mammutvermögen  ein
enterbtes  Proletariat  gegenübersteht.  Der  Erbschaft  des  Einzelnen
soll  „des  Volkes  Erbe“  gegenüberstehen  und  die  Auswüchse  der
Vermögensbildung  sollen  möglichst  beseitigt  werden.
Wenn  manche  der  Erbschaftssteuer  gegenüberhalten,  daß  dieselbe
den  Familiensinn  abschwächt,  so  genügt  es  selbst  bei  Anerkennung
dieser  Einwendung  darauf  hinzuweisen,  daß  der  Familiensinn  schon
in  hohem  Grade  abgeschwächt  ist,  so  daß  die  Abwesenheit  der
Erbschaftssteuer  nicht  viel  nützen  würde.  Übrigens  könnte  hier  nur
von  den  allernächsten  Familiengraden  die  Rede  sein,  wo  ja  die
Erbschaftssteuer  ohnehin  immer  sehr  mäßig  sein  wird.
2.  Die  rationelle  Durchführung  der  Erbschaftssteuer  erfordert
        <pb n="493" />
        F.  V.  Abschnitt.  Die  Erbschaftssteuer.

475

die  Berücksichtigung  aller  Momente,  welche  auf  die  Leistungsfähigkeit ­
  Einfluß  ausüben  und  darum  muß  auch  jedenfalls  der  Natur  der
Sache  gemäß  der  Steuerfuß  ein  progressiver  sein  und  zwar  progressiv
nach  verschiedenen  Richtungen  hin,  namentlich  Verwandtschaftsgrad,
Größe  des  Vermögens,  bisherige  Vermögenslage  des  Erben,  btiftungen,
  Dankbarkeitslegate,  mobile  und  immobile  Vermögen  usw.
Ob  gewisse  Erbschaften  steuerfrei  sein  sollen,  glauben  wir  verneinen
zu  müssen;  bei  Steuerfreiheit  der  kleinen  Erbschaften  und  der
nächsten  Familiengrade  (Kinder,  Eltern,  Ehegenossen)  wurde  die
Steuer  bedeutend  weniger  Ertrag  liefern.  Es  genügt  also  die  Forderung ­
  aufzustellen,  daß  bei  kleinen  Erbschaften,  und  solchen  zwischen
den  nächsten  Familiengraden  der  Steuerfuß  möglichst  mäßig  sei,
bei  den  kleinen  Erbschaften  ist  namentlich  der  L  instand  zu  berücksichtigen, ­
  daß  gegenüber  den  größeren  Vermögen  hier  der  Unterschied ­
  sich  zeigt,  daß  der  kleine  Mann  sein  Vermögen  bis  z
letzten  Stück  benötigt  und  deshalb  der  Steuer  nicht  entgehen  kann
während  bei  großen  Vermögen  durch  Schenkung  die  Steuer  leichter
umgangen  wird  auch  dann,  wenn  auch  die  Schenkungen  unter
Lebenden  derselben  oder  einer  ähnlichen  Steuer  unterliegen.  S  eu
freiheit  ist  nur  bei  solchen  kleineren  Erbschaften  gerechtfertigt,  die
aus  Gebrauchsgegenständen  (Möbel,  Kleider,  AVäsche,  Buc  er  usw.)
bestehen;  ferner  bei  Beträgen,  die  der  Erbe  auch  bisher  aus  dem
Einkommen  oder  dem  Vermögen  des  Erblassers  dauernd  genoß,  m
welchem  Maße  also  keine  Änderung  in  der  materiellen  Lage  eintritt.
Bei  minderjährigen  oder  erwerbslosen  Erben  könne  ^e  gewisse
Steuerfreiheit  auch  berechtigt  sein.  Ebenso  soll  der  Steuers
mäßig  sein  bei  wohltätigen  Vermächtnissen  und  bei  Vermächtnissen
zugunsten  von  im  Dienste  des  Erblassers  gewesenen  Dienstpersonen,
die  ja  oft  größere  Berücksichtigung  verdienen  als  nahestehen  e,
aber  herzlose  Verwandte.  Die  Anwendung  eines  mäßigen  Steuerfußes
  ist  berechtigt  in  solchen  Fällen,  wo  eine  Erbschaft  in  kurze
Zeit  wiederholt  frei  wird.  Ein  mäßiger  Steuerfuß  ist  auch  berec  -
tigt,  wenn  die  Vermögenslage  des  Erben  eine  ungünstige  ist.  Dagegen ­
  ist  ein  höherer  Steuerfuß  in  folgenden  Fallen  berechtigt.
1.  bei  entfernteren  Familiengraden;  2.  nach  der  Große  der  Er  ­
schuft;  3.  bei  Erben  in  glänzender  Vermögenslage;  4.  bei  Erbschaften, ­
  die  ins  Ausland  wandern.  Mombert  schlagt  auch  eine
Berücksichtigung  der  Familiengröße  vor,  da  kinderlose  o  er  in  er
arme  Erben  jedenfalls  leistungsfähiger  sind. 1 )
&amp;gt;)  Die  Größe  der  Familie  und  die  steuerliche  Belastung  nach  der  Leistung^
fähigkeit  (Die  Neuordnung  der  deutschen  Finanzwirtschaft,  München  und  Leipzig
191b)  8.  203).
        <pb n="494" />
        476

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Das  Steuerobjekt  ist  der  Sachwert  der  Erbschaft  nach  Abzug
der  Schulden,  die  durch  die  eventuelle  Krankheit  des  Erblassers
verursachten  Kosten,  Begräbniskosten,  sofern  diese  nicht  durch  den
Erblasser,  sondern  durch  den  Erben  gedeckt  wurden.  Das  Honorar
der  Testamentsvollstrecker  fällt  nicht  unter  die  Erbschaftssteuer,
sondern  unter  die  Einkommensteuer.  Eine  Ausnahme  hiervon  bildet
nur  der  Fall,  wenn  in  dem  Honorar  eigentlich  ein  Vermächtnis
steckt;  es  ist  darum  am  zweckmäßigsten  ein  gewisses  Prozentuale
der  Erbschaft  festzusetzen  (z.  B.  in  Hamburg  2  Prozent,  aber  im
Maximum,  auch  wenn  es  unter  2  Prozent  bliebe,  5000  Mark).
Bei  der  Aufnahme  der  Erbschaften  muß  die  größte  Strenge
angewendet  werden.  Einer  im  Jahre  1899  in  Österreich  erlassenen
Verordnung  gemäß  kann  bei  Angabe  der  Erbschaft  die  Beeidigung
angeordnet  werden  und  im  Falle  des  Nichterscheinens  bis  zu  sechs
Monaten  Freiheitsstrafe.
3.  Die  positive  Gestaltung  der  Erbschaftssteuer  zeigt  große
Verschiedenheiten.  In  England  bestanden  bis  zum  Jahre  1894
fünferlei  Erbschaftssteuern:  legacy  and  succession  duty,  probate,
account,  estate  duty.  Die  probate,  account  und  legacy  duty  bezog
sich  auf  das  bewegliche  Vermögen,  die  succession  duty  auf  das  unbewegliche ­
  Vermögen  im  englischen  Sinne  genommen;  die  estate
duty  bezog  sich  auf  beides.  Die  probate  duty  war  die  Hauptsteuer
für  das  bewegliche  Vermögen,  zu  der  dann  später  noch  in  gewissen
Fällen  die  account  duty  kam.  In  den  Jahren  1894  und  1909  kam
dann  die  gründliche  Reform  der  Erbschaftssteuern.  Die  neue  Steuer
war  vor  allem  berufen,  die  alte  probate,  estate  und  account  duty  zu
ersetzen,  die  keinen  Unterschied  nach  den  Verwandtschaftsgraden
machte;  sie  vereinfachte  das  frühere  System  mit  Beibehaltung  der
legacy  und  succession  duty.  Auch  diese  neue  Steuer  heißt  estate
duty.  Von  der  estate  duty  sind  befreit  die  Erbschaften  unter  100
Pfund.  Der  Steuerfuß  hebt  mit  1  Prozent  an  und  steigt  bis  15  Prozent
bei  den  Vermögen,  die  eine  Million  Pfund  überschreiten.  Steuerfreiheit ­
  genießen  weder  die  Aszendenten  noch  die  Ehegenossen.
Die  französische  Erbschaftssteuer  ist  eine  Erbschaftsgebühr,  zu
der  seit  1909  noch  eine  Vermächtnissteuer  kommt.  Der  Steuerfuß
beginnt  mit  1  Prozent  und  steigt  bis  20  Prozent;  die  Vermächtnissteuer ­
  beginnt  mit  0,05  Prozent  und  steigt  bis  2  Prozent.  Die  Einrichtung ­
  des  Steuerfußes  zeigen  die  folgenden  Daten:

2000—10000  50000—100000

Frank

Frank

direkte  Linie
Ehegenossen

1,25
4-1,75


5,-
        <pb n="495" />
        F.  V.  Abschnitt.  Die  Erbschaftssteuer.

477

Brüder
Onkel  oder  Tante  und
Netfen  und  Nichten
5.—6.  Grad
über  den  6.  Grad
Bei  Erbschaften  über  50  Millionen  ist  der  Steuerfuß  in  der
direkten  Linie  5  Prozent,  über  den  6.  Grad  20,56  Prozent.
ln  den  deutschen  Staaten  ist  in  der  Begel  die  direkte  Lime
steuerfrei,  ebenso  die  Erbschaft  unter  Ehegenossen.  Der  höchste
Steuerfuß  beträgt  10  Prozent  (Baden,  Hamburg,  Lübeck).
Die  Beichssteuerreform  vom  Jahre  1918  hat  auch  die  Erbschaftssteuer ­
  in  ihr  Bereich  gezogen.  Obwohl  sich  das  Streben
mächtig  geltend  machte,  das  Erbrecht  zu  beschränken,  wurde  hiervon
bei  der  Verhandlung  der  rein  finanziellen  Verfügungen  abgesehen.
Die  Beichserbschaftssteuer  beträgt:  4  Prozent  für  leibliche  Eltern,
für  voll-  und  halbbürtige  Geschwister;  5  Prozent  für  Abkömmlinge
ersten  Grades  von  Geschwistern;  6  Prozent  für  Großeltern  und
entferntere  Voreltern,  für  Schwieger-  und  Stiefeltern,  für  Sch  wiegerund ­
  Stiefkinder,  für  uneheliche,  vom  Vater  anerkannte  Kinder  und
deren  Abkömmlinge,  für  an  Kindes  Statt  angenommene  Personen
und  deren  Abkömmlinge;  8  Prozent  für  Abkömmlinge  zweiten  Grades
von  Geschwistern,  Geschwister  der  Eltern,  Verschwägerte  im  zweiten
Grade  der  Seitenlinie,  in  den  übrigen  Fällen  12  Prozent.  Übersteigt
der  Wert  des  Erwerbes
20000,  so  wird  das  l 1 ^,,  fache
30000  „  ,,  „  1 2 /io  •&amp;gt;)
50000  „  „  „  l 3 /io  ii
75000  „  „  „  V/io  »  usw -
Bei  500000  Mark  wird  das  Zweifache,  bei  1000000  2 6 / 10 fache
8  Von  der  Erbschaftssteuer  befreit  sind  eheliche  Kinder  und  Ehegatten. ­
  Uneheliche  Kinder  aus  dem  Vermögen  der  Mutter  oder
der  mütterlichen  Voreltern.  Befreit  ist  ferner  ein  Erwerb  von  unter
500  Mark,  bei  gewissen  Personen  der  Erwerb  von  Mobiliar,  sotem
dessen  Wert  5000  Mark  nicht  übersteigt,  Personen,  die  in  einem
Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis  zum  Erblasser  gestanden  haben,  sofern ­
  der  Wert  des  Erwerbes  den  Betrag  von  3000  Mark  nicht  übersteigt. ­
  Die  Erbschaftssteuer  beträgt  bloß  5  Prozent  bei  Zuwendungen ­
  zu  kirchlichen,  mildtätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken.

2000—10000  50000-100000
Frank  Frank
9,-  10,-10.50


14.50
15.50

11.50
15.50
16.50
        <pb n="496" />
        478

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Das  Reich  erhält  vom  Roherträge  der  Erbschaftssteuer  4 / 6 ,  den
Einzelstaaten  verbleibt  1 / 6  ihrer  Roheinnahme.
Die  Einnahmen  aus  der  Erbschaftssteuer  betragen  (nach  Schanz)  :

Großbritannien  317,75  Millionen  Mark  oder  8,99  Mark  pro  Kopf

Frankreich

201,41

11

11

11

5,13

Italien

32,72

71

11

11

0,98

Deutschland

21,8

11

11

11

0,4

11

w

Niederlande

24,33

11

11

11

4,48

11

11

11

Österreich

21,12

11

11

11

0.8

11

11

Belgien

19,47

11

11

11

2,91

11

11

11

Spanien

17,43

11

11

11

0,90

11

11

11

Rußland

13,87

11

11

11

0,13

11

11

7t

Das  der  Erbschaftssteuer  unterzogene  Vermögen  betrug:

Großbritannien  pro  Kopf  135,5  Mark

Frankreich

11  11

111,2

Niederlande

11  11

89,26

11

Belgien

11  11

48,22

11

Österreich

11  11

24,99

11

Italien

11  11

24,10

11

Rußland

11  11

12,50

11

Im  Durchschnitt  ist  das  ererbte  Vermögen  belastet:

in  England  mit  6,4  Prozent
„  Frankreich  mit  3,3  „
„  den  Niederlanden  mit  4,9  „
„  Belgien  mit  5,4  „
„  Österreich  mit  2,6  „
„  Italien  mit  4,2  „
Interessante  Aufschlüsse  über  dieVerteilung  der  Erbschaften  bieten
folgende  Daten.  Das  Verhältnis  zwischen  den  Erbschaften  in  der
direkten  Linie  und  zwischen  Eheleuten  einerseits  und  den  sonstigen
Erbschaften  andererseits,  war:

Frankreich

3,5  :1

Dänemark

2,7

:  1

Italien

2,7

:  1

Niederlande

2,23:1

Belgien

1,43:1

Die  höchsten  Steuerfüße  sind  die  folgenden:  In  Genf  schon
zwischen  Geschwisterkindern  10  Prozent,  in  allen  anderen  Fällen
15  Prozent;  in  Basel  in  ferneren  Verwandtschaftsgraden  und  sonstigen
Fällen  12  Prozent;  in  England  bei  den  größeren  Vermögen  15  Prozent,
        <pb n="497" />
        F.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

479

in  Frankreich  20  Prozent;  in  Spanien  20  Prozent;  in  Italien
22  P In° Z d2'  direkten  Linie  nnd  zwischen  Eheleuten  ist  der  Steuerfuß
  (nach  Schanz)  folgender:
Deszendenten
1—15  Prozent
1-5  &amp;gt;,
1,38  „
1,40  „
1,25-4-0.80—3,60


England
Frankreich
Niederlande
Belgien
Österreich
Italien

&amp;gt;7

Eheleute
1—15  Prozent
3,75-9,—
5,52
5,5
1,25-4,-3-6,60


&amp;gt;1

1?

c)  Die  Steuern  von  verbrauchten  Steuerquellen
resp.  die  Verzehrungssteuern.

I.  Abschnitt.
Allgemeine  Lehren.
1  Prinzipien  der  Verzehrungssteuern.  Die  Bedeutung
der  Verzehrungssteuern  haben  wir  an  anderer  Stelle  erörtert.  Jetzt
erübrigt  nur  die  Aufgabe,  die  praktische  Durchführung  der  Idee
des  Verzehrungssteuersystemes  zu  untersuchen,  mit  Rücksicht  auf
die  allgemeinen  Voraussetzungen,  die  Organisation  und  die  Oegen-Stan&amp;lt;
 Was e  die  Voraussetzungen  der  Verzehrungssteuern  betrifft,  so
unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  die  rationelle  Funktion  der  Verzehrungssteuern ­
  davon  abhängt,  daß  die  Verzehrungssteuern  sowohl
den  volkswirtschaftlichen,  als  den  finanziellen  Gesichtspunkten  entsnrechen.
  Demgemäß  können  wir  folgende  Postulate  aufstellen.
a )  Die  Verzehrungssteuern  sollen  nicht  die  Gegenstände  des  ersten,
mientbehrUchen  Leb,„,bedarf««  belasten,  da  sie  Jg
rechte  Belastung  der  unteren  Klassen  verursachen  wurde  .
Berück^chtigung  dieses  Gesichtspunktes  sollen  sie  trotzdem  vornehmlich ­
  solch!  Gegenstände  treffen,  welche  Gegenstände  Jns
Massenkonsums  sind,  da  sie  sonst  nur  geringe  Einkünfte  bmt
würden  und  die  Unannehmlichkeit  der  Steuer  in  keinem  Verhalt
nisse  zu  deren  Resultate  stünden.  Diesem  Erfordernis  kann  um  so
        <pb n="498" />
        480

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

mehr  Genüge  geschehen,  da  wir  bei  allen  Völkern  gewisse  Genüsse
finden,  die  bis  in  die  untersten  Klassen  verbreitet  sind.  Mit  Hecht
konnte  Voltaire  sagen:  Es  ist  der  Überfluß,  der  am  notwendigsten
ist  und  die  Geschichte  zeigt  auch,  daß  schon  auf  den  untersten
Kulturstufen  der  Mensch  einem  gewissen  Luxus  fröhnt,  in  Kleidung
usw.  Die  Besteuerung  dieses  Volksluxus  ist  um  so  berechtigter  da,
wie  wir  sahen,  die  geringen  Steuerkräfte  namentlich  auf  diese  Weise
in  Anspruch  genommen  werden  können,  c)  Mit  Kücksicht  auf  die
Verschiedenheit  der  Steuerkräfte  ist  es  wünschenswert,  daß  der
der  Verzehrungssteuer  unterworfene  Gegenstand  in  verschiedener
Qualität  hergestellt  werde,  wodurch  es  möglich  wird,  die  feineren
Qualitäten,  welche  von  den  stärkeren  Steuerkräften  verbraucht
werden,  stärker  zu  belasten,  als  die  minderen  Qualitäten.  Freilich
ist  dies  nur  dann  ein  Vorteil,  wenn  tatsächlich  die  verschiedenen
Qualitäten  differentiell  behandelt  werden  —,  was  bei  gewissen  Gegenständen, ­
  wie  Fleisch,  Wein  schwer  durchführbar  ist  —,  da  ja  sonst
eine  umgekehrte  Progression  eintritt.  Am  schlimmsten  ist  es  natürlich, ­
  wenn  gerade  die  geringen  Qualitäten  dem  Staate  Einnahmen
bieten,  während  die  feineren  infolge  der  Kostspieligkeit  nur  wenig
oder  gar  kein  Einkommen  liefern,  wie  dies  in  manchen  Staaten  sich
beim  Tabak  einstellt,  d)  Der  Gegenstand  der  Verzehrungssteuer
soll  ein  solcher  sein,  der  durch  einen  anderen  nicht  ersetzt  werden
könne,  da  sonst  die  Steuer  umgangen  würde,  oder  aber  muß  die
Steuer  auch  auf,  diese  Surrogate  ausgedehnt  werden,  e)  Die  Produktion, ­
  Zirkulation,  Konsumtion  der  betreffenden  Gegenstände
soll  eine  solche  sein,  daß  die  Besteuerung  mit  Erfolg  und  ohne
größere  Vexation  durchzuführen  sei.
Obwohl  die  Verzehrungssteuer  nur  einzelne  Gegenstände  erfaßt
und  demgemäß  die  Inanspruchnahme  aller  Steuerkräfte  im  allgemeinen ­
  nicht  gesichert  ist,  so  muß  doch  nach  Möglichkeit  danach
getrachtet  werden,  daß,  wie  Schäffle  sagt,  deren  Wirkung  nicht
unvollkommen,  unregelmäßig,  zufällig  sei  und  die  proportionelle
Belastung  der  Steuerkräfte  nach  Möglichkeit  gesichert  sei,  was
durch  zweckmäßige  Einteilung  der  Verzehrungssteuern,  durch  richtige
Wahl  der  Gegenstände  erreicht  werden  kann.
2.  Gegenstände  derVerzehrungssteuer.  In  den  Kreis
der  der  Verzehrungssteuer  unterworfenen  Objekte  gehören  die  allerverschiedensten ­
  Güter,  und  trotzdem  kann  nicht  behauptet  werden,
daß  es  insgesamt  zweckmäßige  Objekte  der  Besteuerung  sind.  Wir
können  dieselben  folgendermaßen  einteilen :  a)  Gegenstände  des  allerersten ­
  Lebensbedarfes,  das  Salz,  Brot,  Mehl,  Fleisch,  Petroleum  usw.
b)  Verzehrungsgegenstände  zweiter  Ordnung,  wie  Kaffee,  Tee,  Zucker,
        <pb n="499" />
        F.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

481

Gewürze  usw.  c)  Verzehrungsgegenstände  dritter  Ordnung,  wie
geistige  Getränke,  d)  Luxusgegenstände,  wie  Tabak,  feinere  Weine
usw.  e)  Gegenstände  des  geistigen  Bedarfs,  Papier,  Zeitungen,
Kalender,  Klavier  usw.
Bei  näherer  Prüfung  können  wir  überhaupt  sagen,  daß  jede
Kategorie  der  Bedürfnisse  Gegenstand  der  Besteuerung  bildet:  Das
Nahrungsbedürfnis,  das  Wohnungsbedürfnis,  das  Heizungs-  und  Beleuchtungsbedürfnis, ­
  das  Bekleidungsbedürfnis,  die  geistigen  Bedürfnisse, ­
  das  Bedürfnis  der  Erholung,  der  Zerstreuung  usw.  Namentlich ­
  die  großen  Kosten  eines  Krieges  zwangen  einzelne  Staaten,  so
England,  Frankreich,  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  zur
Einführung  einer  Reihe  von  Verzehrungssteuern.  In  England  geschah ­
  dies  erst  in  der  Form  der  assessed  taxes,  dann  als  Akzise
und  Lizenz.  Auf  welche  Gegenstände  die  Vereinigten  Staaten  im
Bürgerkriege  Steuern  auswarfen,  dafür  sollen  nur  einige  Beispiele
dienen.  Jährliche  Steuer,  also  direkt  veranlagte  Verzehrungssteuer
zahlten,  die  Wagen  oder  Schiffe  zur  eigenen  Bequemlichkeit  hielten,
die  Besitzer  von  Klavieren,  Orgeln,  Melodien  oder  sonstigem  Saiteninstrument, ­
  Besitzer  von  Billiarden,  von  goldenen  oder  vergoldeten
Taschenuhren,  von  Silber-  oder  Goldservicen.  Außerdem  waren
alle  denkbaren  Gegenstände  besteuert,  Kleider,  Schuhe,  Handschuhe,
Sonnen-  und  Regenschirme,  Fächer,  Bücher,  Instrumente,  Arzneien,
Parfümerien,  Photographien,  Karten,  Zündhölzchen  usw.  Und  diese
Steuern  waren  sehr  drückend,  um  so  mehr,  als  sie  von  dem  ganzen
Werte  des  Gegenstandes  zu  bezahlen  waren,  obwohl  ein  Teil  des
Wertes  bereits  besteuert  war;  so  mußte  z.  B.  die  Steuer  nach  dem
ganzen  Werte  des  gebundenen  Buches  bezahlt  werden,  obwohl  das
ungebundene  Buch  bereits  besteuert  war.  Bekannt  ist  die  erbitterte
Klage  des  Engländers  Sydney  Smith  gegen  die  englischen  Verzehrungssteuern: ­
  Wir  zahlen  Steuern  von  jedem  Gegenstände,  den
wir  in  den  Mund  nehmen,  der  unseren  Rücken  bedeckt,  der  auf
unseren  Füßen  ist,  den  zu  sehen,  zu  hören,  zu  fühlen,  zu  riechen,
zu  betasten  angenehm  ist,  der  uns  Wärme  oder  Licht  gibt,  der  zur
Ortsveränderung  dient,  von  jedem  Artikel,  der  auf  der  Erde,  unter
der  Erde  oder  im  Wasser  ist,  von  allem,  was  wir  im  Inlande  produzieren ­
  oder  aus  dem  Auslande  bringen,  von  jedem  Rohstoff  und
von  jedem  neuen  Wert,  den  der  Kunstfleiß  hinzufügt,  von  allem,
was  den  Appetit  des  reichen  Mannes  erhöht  und  was  ihm  seine
Gesundheit  wiedergibt,  von  dem  Talar  des  Richters  und  dem  Strick
des  Gehenkten,  vom  Salze  des  Armen  und  von  dem  Gewürze  des
Reichen,  vom  Nagel  des  Sarges  und  vom  Schleier  der  Braut,  im
Bett  und  beim  Tisch,  stehend  und  liegend,  immer  zahlen  wir.  Das
31
F  öl  des,  Finanz  Wissenschaft.
        <pb n="500" />
        482

4.  Buch-  V.  Teil.  Die  Steuern.

Schulkind  spielt  mit  dem  besteuerten  Spielzeug,  die  Jugend  lenkt
das  besteuerte  Roß  an  einem  besteuerten  Zügel  auf  der  besteuerten
Landstraße  und  der  sterbende  Engländer  schüttet  die  Arznei,  für
die  er  7  Prozent  zahlte,  in  einen  Löffel,  für  den  er  15  Prozent
zahlte,  legt  sich  zurück  in’s  Bett,  wofür  er  22  Prozent  zahlte,  und
haucht  seine  Seele  in  den  Armen  einer  Sanitätsperson  aus,  die
100  Pfund  zahlt  für  das  Privilegium,  ihn  ins  Grab  zu  schicken.
Seine  Tugenden  werden  auf  besteuertem  Marmor  der  Nachwelt
verkündet,  er  aber  kehrt  zu  seinen  Vorfahren  ein,  um  nie  wieder
besteuert  zu  werden.“  Charakteristisch  für  die  Vielheit  der  indirekten ­
  Steuern  ist  auch  die  Bemerkung  Temple’s,  daß  derjenige,
der  in  Holland  eine  Fischspeise  verzehrt,  dreißig  verschiedene
Steuern  bezahlt.
3.  Die  Besteuerungshöhe.  Die  besteuerten  Gegenstände
vertreten  verschiedene  Besteuerungsgrade.  Abgesehen  von  jenen
Gegenständen,  die  zur  Besteuerung  nicht  geeignet  sind,  gibt  es
Gegenstände,  die  stark  besteuert  werden  können  und  solche,  welche
nur  eine  geringe  Steuer  zu  tragen  vermögen.  Zwischen  diesen
Graden  gibt  es  wieder  zahlreiche  Abstufungen.  Die  Gegenstände
der  Verzehrungssteuer  zeigen  auch  in  der  Richtung  Verschiedenheiten, ­
  als  dieselben  im  allgemeinen  die  ergänzende  Aufgabe  der
Verzehrungssteuer  erfüllen,  oder  insbesondere  die  individuelle  Last
der  einzelnen  Steuersubjekte  regeln  wollen;  hier  finden  wir  wieder
Verschiedenheiten  zwischen  den  Gegenständen,  insofern  als  dieselben
hauptsächlich  gegenüber  den  schwächeren  oder  gegenüber  den
stärkeren  Steuerkräften  die  individualisierende  Wirkung  erfüllen
sollen.
4.  Die  Verschiedenheiten  der  Verzehrungssteuern
in  den  einzelnen  Staaten.  Bei  der  Wahl  der  Gegenstände
der  Verzehrungssteuern  spielen  natürlich  die  speziellen  Verhältnisse
der  einzelnen  Staaten  eine  große  Rolle.  Abgesehen  davon,  daß
auch  die  finanziellen  Verhältnisse  der  einzelnen  Staaten  in  Betracht
kommen,  sind  die  Lebensverhältnisse  des  Volkes,  Gewohnheiten,
Kulturzustände,  Bedürfnisse,  staatlichen  Zustände  usw.  zu  berücksichtigen. ­
  Schonend  muß  mit  jenen  Gegenständen  umgegangen
werden,  welche  zu  der  Lebenserhaltung  nach  den  gegebenen  klimatischen, ­
  geographischen  Verhältnissen  notwendig  sind,  die  vom  Standpunkte ­
  der  Erwerbstätigkeit,  der  Gesundheit  unentbehrlich  sind  und
deren  Belastung  den  Standard  der  Bevölkerung  verschlechtern  würde.
Andererseits  muß  man  bedacht  sein  auf  die  eventuellen  Ausartungen
der  Bedürfnisbefriedigung,  auf  ungesunden  Luxus  und  deren  Beschränkung ­
  herbeiführen.  Aus  diesen  Gründen  werden  in  dem
        <pb n="501" />
        F.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

483

Verzehrungssteuersystem  jedes  Staates  diese  Momente  sich  widerspiegeln ­
  und  demselben  ein  nationales  Gepräge  verleihen.  So  fordert
die  unsichere  Lage,  das  Klima,  der  Rassencharakter,  die  Kulturstufe ­
  und  wirtschaftliche  Entwicklung  in  England  ein  anderes  System
der  Verzehrungssteuern  als  in  den  kontinentalen  Staaten.
Die  Verschiedenheit,  die  sich  in  verschiedenen  Staaten  ergibt,
läßt  sich  sehr  gut  erkennen,  wenn  wir  z.  B.  England  und  Frankreich ­
  vergleichen. 1 )  In  England  ist  der  Zucker  nicht  besteuert,
weil  der  Tee  das  alltägliche  Getränk  der  unteren  Volksklassen  bildet
und  dieser  ohne  Zucker  ungenießbar  ist.  Der  Zucker  ist  daher
ein  unentbehrliches  Lebensrnittel.  Der  Tabak  wird  mittels  Zoll
besteuert,  das  Salz  bildet  nicht  den  Gegenstand  der  Besteuerung.
Das  Verzehrungssteuersystem  Englands  ist  daher  fast  ganz  auf  die
geistigen  Getränke  beschränkt;  diese  Steuer  aber  zahlen  infolge
der  Konzentration  der  Großindustrie  einige  Großindustrielle,  deren
Produktion  unter  strenger  Kontrolle  steht.  In  Frankreich  dagegen
sind  die  Steuergegenstände  zahlreicher,  die  Besteuerungsweise  eine
vielfältigere,  überdies  existiert  das  große  Monopol  des  Tabaks,  das
kleinere  der  Zündhölzchen;  auch  Gegenstände  des  notwendigen
Lebensbedarfes  sind  hier  besteuert,  wie  Salz,  Essig,  Ol,  Kerzen  usw.
Als  weinproduzierendes  Land,  in  welchem  demzufolge  der  Weingenuß ­
  allgemein  verbreitet  ist,  ist  bei  Besteuerung  der  geistigen
Getränke  größere  Rücksicht  zu  beobachten,  um  so  mehr,  da  bei
der  großen  Zahl  der  Produzenten  die  Überwachung  der  Produktion
kaum  streng  durchzuführen  ist.  Wir  sehen  also,  wie  die  Eigentümlichkeiten ­
  dieser  beiden  Staaten  auf  die  Einrichtung  der  Verzehrungssteuer ­
  ihren  Stempel  auf  drückt.
5.  Die  verschiedene  Einrichtung  der  Verzehrungssteuern. ­
  Die  Durchführung  der  Verzehrungssteuern  kann  auf
verschiedene  Weise  geschehen.  Namentlich  folgende  Systeme
kommen  hier  in  Betracht,  a)  Die  allgemeine  Verzehrungssteuer,
wobei  die  Steuer  auf  die  gesamte  Konsumtion  des  Steuersubjektes
auferlegt  wird.  Diese  allgemeine  Verzehrungssteuer,  obwohl  von
mancher  Seite  vorgeschlagen,  wurde  noch  nirgends  durchgeführt.
Die  in  Spanien  einst  bestandene  Alcavala  und  Bolla  wären  noch  am
ehesten  mit  dieser  allgemeinen  Verzehrungssteuer  zu  vergleichen.
Auch  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  wurde  sie  in
Vorschlag  gebracht. 2 )  Nach  Buxton 3 )  wurde  in  England  unter
Karl  I.  im  Jahre  1641  eine  allgemeine  Steuer  auf  die  Ausgaben
&amp;gt;)  Natürlich  sehen  wir  von  den  Kriegsstenem  ab.
Hock,  Finanzen  der  Vereinigten  Staaten,  8.  239.
Buxton,  Finance  and  politics,  8.  110.
        <pb n="502" />
        484

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

eingeführt ;  jeder,  der  jährlich  100  Pfund  verzehrt,  zahlte  5  Pfund;
der  geringste  Betrag  war  ein  Schilling,  bei  einer  Jahresausgabe
von  5  Pfund.  Nach  Bastahle  ist  die  direkte  Verzehrungssteuer  die
ältere  Form  der  Besteuerung,  da  seiner  Ansicht  nach  die  Verzehrungssteuer ­
  sich  hauptsächlich  aus  Budimenten  von  Geschenken
und  Vermögenssteuern  entwickelte.  Auch  das  Bestreben  zur  Einschränkung ­
  der  Konsumtion  und  des  Luxus  führte  früher  zu  solchen
direkten  Verzehrungssteuern.  Nach  der  richtigen  Bemerkung
Bastable’s  haben  die  direkten  Verzehrungssteuern  die  Fehler  sowohl
der  direkten  als  der  indirekten  Steuer:  sie  besitzen  die  Unpopularität
und  Starrheit  der  direkten  Steuern  ohne  deren  Bestimmtheit  und
Proportionalität.
Was  nun  die  speziellen  Verzehrungssteuern  betrifft,  die  allein
praktische  Bedeutung  haben,  so  kommen  dieselben  namentlich  in
folgenden  Formen  vor:  a)  Besteuerung  einzelner  wichtigerer  ^  erzehrungsgegenstände ­
  ;  b)  Besteuerung  einzelner  Gebrauchsgegenstände. ­
  Von  diesen  Steuern  haben  jene  die  größte  Wichtigkeit,
welche  auf  wichtigere  Verbrauchsgegenstände  auferlegt  werden.  Die
üblichen  Formen  der  Besteuerung  sind  hierbei  folgende:
a)  Produktionssteuern,  auch  Produktions-Konsumtionssteuern
genannt.  Der  betreffende  Gegenstand  wird  im  Stadium  der  Produktion ­
  besteuert.  Der  Vorteil  .dieser  Besteuerungsform  zeigt  sich
namentlich  dort,  wo  die  Produktion  an  nicht  vielen  Stellen  konzentriert ­
  ist,  gegenüber  der  Besteuerung  von  eventuell  zahllosen
Konsumenten.  Die  Besteuerung  der  Produktion  kann  wieder  auf
verschiedene  Weise  erfolgen.  Vorerst  nach  der  Menge  des  Rohstoffes, ­
  oder  nach  Menge  und  Qualität  des  Rohstoffes,  oder  nach
einem  anderen  Momente  der  Produktion  (Anbaufläche,  Zahl  und
Größe  der  Fabriksräume,  der  Hohlraum  der  bei  der  Fabrikation
gebrauchten  Gefäße,  Menge  der  Hilfsstoffe  usw.),  oder  endlich  nach
der  Menge  des  Produktes.  Die  Schwierigkeit  der  Kontrolle  wird
manchmal  in  der  Weise  umgangen,  daß  die  Steuer  in  einer  bestimmten ­
  Summe  abgelöst  wird  (Pauschalierung).  Die  Pauschalierung
geschieht  hinwieder  entweder  mit  den  einzelnen  Produzenten  oder
mit  Gruppen  derselben,  mit  ganzen  Gemeinden.
b)  Verkehrssteuern,  bei  welchen  die  betreffenden  Gegenstände
bei  jenen  Personen  besteuert  werden,  die  dieselben  in  Verkehr
bringen.  Hierher  gehören  folgende  Besteuerungsformen:  «)  Zölle,
durch  welche  die  vom  Auslande  nach  dem  Inlande,  vom  Inlande
nach  dem.  Auslande  gehenden,  oder  die  zur  Durchfuhr  kommenden
Waren  besteuert  werden  (Einfuhr-,  Ausfuhr-,  Durchfuhrzölle).
ß)  Torsteuern  (Oktroi,  Akzise),  durch  welche  die  in  geschlossene
        <pb n="503" />
        F.  I  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

485

Gebiete,  Städte  gebrachten  Verzehrungsgegenstände  besteuert  werden.
y)  Die  Besteuerung  der  die  betreffenden  Gegenstände  in  Verkehr
setzenden  Handelsleute.
Außerdem  treten  die  Verzehrungssteuern  noch  in  folgenden
Formen  auf:
c)  Monopole.  Der  Staat  behält  sich  die  Produktion,  die  Zirkulation, ­
  oder  Produktion  und  Zirkulation  gewisser  Gegenstände  vor.
d)  Konzessionssystem  (Lizenzen),  wonach  die  mit  der  Produktion ­
  oder  mit  der  Inverkehrsetzung  beschäftigten  Personen  verpflichtet ­
  sind,  eine  Konzession,  Lizenz  zu  nehmen  und  dafür  eine
eventuell  jährliche  Gebühr  zahlen.
e)  Klassensteuer,  wobei  die  Verzehrungssteuer  nach  einzelnen
sozialen  Klassen  festgesetzt  wird.
Mit  Rücksicht  auf  diese  verschiedenen  Arten  der  Besteuerung
ist  im  allgemeinen  zu  bemerken,  daß  die  Besteuerung  um  so  zweckmäßiger ­
  ist,  je  näher  die  Ware  im  Zeitpunkte  der  Besteuerung  zur
Konsumtion  steht.  Freilich  ist  in  diesem  Falle  in  der  Regel  die
Kontrolle  der  betreffenden  Steuerobjekte  um  so  schwerer.  Darum
nehmen  die  Fabrikationssteuern  immer  mehr  einen  größeren  Raum
in  der  Produktionsbesteuerung  ein.  Die  sonstigen  Produktionssteuern, ­
  wo  die  Besteuerung  vor  Abschluß  der  Produktion  erfolgt,
arbeiten  immer  mit  Suppositionen,  die  namentlich  der  rasche  h  ortschritt ­
  der  Produktion  häufig  widerlegt.  So  war  bei  der  Zuckersteuer ­
  eine  Zeit,  wo  zur  Produktion  eines  Zentners  Rübenzucker
28  Zentner  Rüben  notwendig  waren,  gegenwärtig  beiläufig  6.  In
England  ging  man  seinerzeit  bei  der  Spiritussteuer  von  der  Supposition ­
  aus,  daß  die  Destillation  einen  Tag  in  Anspruch  nimmt,  dann
nahm  die  Produktion  einen  solchen  Aufschwung,  daß  in  einer
Stunde  zwanzigmal  destilliert  werden  konnte.  Ein  "V  orteil  dei
Fabrikatensteuer  besteht  auch  darin,  daß  im  Falle  der  Ausfuhr  bei
der  Steuerrückvergütung  keine  Mißbräuche  geschehen  können,  die
sonst  fast  unvermeidlich  sind,  wodurch  die  Steuerrückvergütungen
zu  Exportprämien  ausarten.  Wenn  der  Fiskus  bei  der  Ausfuhr
von  einem  Zentner  Zucker  die  Steuer  von  28  Zentner  Rüben  zurückzahlt, ­
  weil  er  davon  ausgeht,  daß  zur  Produktion  dieses  Zentners
Zucker  28  Zentner  Rüben  verwendet  wurden  und  in  die  Staatskasse
die  Steuer  nach  28  Zentner  bemessen  einfließt,  während  tatsächlich
bei  dem  Zentner  Zucker  nur  6  Zentner  Rüben  verwendet  wurden,
so  ersetzt  der  Staat  bei  der  Ausfuhr  den  vierfachen  Betrag  dessen,
was  er  erhalten  hat.
6.  Das  Denaturierungsverfahren.  Die  Verzehrungssteuern ­
  haben  die  Bestimmung,  das  in  der  menschlichen  Konsumtion
        <pb n="504" />
        486

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

sich  kundgebende  Einkommen  zu  treffen,  es  widerspricht  daher  der
Bestimmung  derselben,  wenn  sie  die  Produktion  belasten,  aus  der
sich  das  Einkommen  erst  zu  entfalten  hat.  Wenn  daher  die  Verzehrungssteuern ­
  solche  Gegenstände  erfassen,  die  in  irgendeinem
Zweige  der  Produktion  als  Roh-  oder  Hilfsstoffe  Verwendung  finden,
wie  Salz,  Spiritus,  Zucker  usw.  in  der  Landwirtschaft  und  in  der
Industrie,  dann  muß  ein  Modus  gefunden  werden,  damit  hierdurch
die  Produktion  nicht  einer  ungerechten  Belastung  unterworfen  werde.
Freilich  zeigt  sich  hier  gleichzeitig,  daß  diese  Gegenstände,  die  im
Haushalt  des  menschlichen  Organismus  wenigstens  zum  Teil  eine
wichtige  Rolle  spielen,  eigentlich  auch  vom  Standpunkte  der  Besteuerung ­
  des  menschlichen  Konsums  als  indirekte  Besteuerung  des
Einkommens  nicht  sehr  steuerfähig  sind.  Wenn  nun  diese  Gegenstände ­
  auch  nicht  gänzlich  von  der  Steuer  befreit  werden,  so  viel
muß  unbedingt  gefordert  werden,  daß  die  Besteuerung  dieser  Gegenstände ­
  auf  die  Produktion  nicht  nachteilig  einwirke.  Und  auch  das
zeigt  von  der  Mangelhaftigkeit  dieser  Besteuerung,  daß  dies  nicht
anders  zu  erreichen  ist,  als  dadurch,  daß  diese  Gegenstände  auf
künstliche  Weise  für  den  menschlichen  Konsum  unbrauchbar,  ungenießbar ­
  gemacht  werden.  Dies  geschieht  durch  das  Denaturierungsverfahren. ­
  Den  betreffenden  Gegenständen  werden  verschiedene
Stoffe  beigemischt,  welche  dieselben  für  den  menschlichen  Genuß
unbrauchbar  machen,  ohne  dessen  Brauchbarkeit  in  der  Landwirtschaft, ­
  bei  der  Viehzucht  und  in  der  Industrie  zu  schädigen.  Dieses
Verfahren  findet  seine  Anwendung  namentlich  bei  Salz,  Spiritus,
Zucker.  Die  Gegenstände  müssen  von  jenen  nützlichen  Eigenschaften, ­
  die  sie  für  die  menschliche  Bedürfnisbefriedigung  durch
die  Güte  der  Natur  besitzen,  beraubt  werden,  damit  sie  so  den
Interessen  des  Fiskus  Dienste  leisten.  Aber  dieses  Verfahren  erreicht ­
  nicht  vollständig  sein  Ziel,  da  wieder  Mittel  gefunden  werden,
die  Denaturierung  unschädlich  zu  machen  und  so  die  Benutzung
zum  menschlichen  Gebrauch  möglich  zu  machen.  Die  denaturierten
Gegenstände  werden  natürlich  zu  weit  billigerem  Preise  in  Verkehr
gesetzt,  da  sie  der  Steuer  nicht  unterworfen  werden.
Die  Verzehrungssteuern  haben  den  Vorteil  außerordentlicher
Entwicklungsfähigkeit.  Dies  ersehen  wir  aus  folgenden  Zahlen.  Es
betrug  in  Ungarn  die  Einnahme  aus
1851  1913
Verzehrungssteuern  4,5  Mill.  Kronen  316,6  Mill.  Kronen
Tabak  5,8  „  „  195,8  „  „
7.  Die  Finanzstatistik  hat  sich  die  dankenswerte  Aufgabe  gestellt, ­
  die  durch  die  Verbrauchsabgaben  verursachte  Belastung  nach
        <pb n="505" />
        F.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

487

den  verschiedenen  Einkommensklassen  zu  untersuchen.  Namentlich
kommen  hier  die  Arbeiten  von  Neumann 1 )  und  Gerloff 2 )  in  Betracht. ­
  Nach  Gerloff  beträgt  die  gesamte  Einkommensbelastung  in
Preußen  bei  einem  Einkommen
von  4000—6000  Mark  1,04—1,48  Mark
„  2000-4000  „  1,80—2,53  „
„  1200—2000  „  2,89—3,78  „
„  800-1200  ,,  3,62-5,02  „
unter  800  „  3,64—5,22  „
Von  je  1  Mark  Verbrauchsabgabe  entfallen  bei  einem  Ein-4000—6000



unter  800

Salz

3,1

9,2

Zucker

15,2

15,6

Kaffee

13,3

15,3

Petroleum

6,5

12,2

Fett  und  Schmalz

1,7

1,9

Fleisch

8,5

2,2

Getreide

23,7

31,3

Tabak

8,9

4,2

Branntwein

7,9

1,9

Bier

11,2

6,2

Hoher  Konsum  an  Salz,  Petroleum,  Getreide,  geringer  Konsum
an  Fleisch  und  geistigen  Getränken  charakterisieren  den  Verbrauch

der  untersten  Klassen.
Auf  Grund  von  703  internationalen  Budgets  kommt  Neumann
zu  folgendem  Resultat:  Die  Belastung  durch  Verbrauchsobjekte

beträgt  bei  Einkommen
über  10000  Mark

0,84

Prozent

,,  4000—1000  Mark  1,64

r

,.  2000—4000  „

2,59

N

,.  1200-2000  „

2,90

5?

„  800-1200  „

3,79

n

unter  800  „

5,18

Auch  diese  Zahlen  sprechen  für  die

stärkere  Belastung  der  kleinen

Einkommen.

*)  Zur  Gemeindesteuerreform  (1895).
2)  Gerloff,  Verbrauch  und  Verbrauchsbelastung  kleiner  und  mittlerer  Einkommen ­
  in  Deutschland  um  die  Wende  des  XIX.  Jahrhunderts  (Jahrbücher  für
Nationalökonomie  und  Statistik,  III.  Folge,  35.  Bd.,  8.  1).
        <pb n="506" />
        488

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

II.  Abschnitt.
Steuern  auf  unentbehrliche  Lebensmittel.
Zu  den  Gegenständen  des  ersten  Lebensbedarfes,  die  der  Verzehrungssteuer ­
  als  Gegenstand  dienen,  gehören  namentlich  Mehl  und
Brot,  Fleisch,  Salz,  Petroleum.
1.  Brot-,  Mehl-,  Mahlsteuer.  Die  Besteuerung  des  Brotes
erfaßt  das  allgemeinste,  verbreitetste  und  notwendigste  Lebensrnittel,
das  aus  den  Brotgetreiden  gewonnene  vegetabilische  Nahrungsmittel,
welches  in  den  unteren  Klassen  60  Prozent  und  mehr  des  Haushaltungsbudgets ­
  in  Anspruch  nimmt.  Der  Verbrauch  dieses  Nahrungsmittels ­
  ist  nicht  im  geringsten  geeignet  auf  Steuerkraft  schließen
zu  lassen.  Die  Besteuerung  dieses  Lebensmittels  zeigt  alle  Mängel
und  Nachteile  der  indirekten  Besteuerung;  sie  drückt  ungleichmäßig
auf  die  verschiedenen  Einkommensstufen,  sie  ist  nur  auf  kostspielige
Weise  durchzuführen,  sie  ist  für  Industrie  und  Handel  nachteilig.
Die  Mahlsteuer  stellt  sich  als  eine  schlechte  Kopfsteuer  dar.  Auf
dem  flachen  Lande  ist  sie  fast  undurchführbar,  auch  sonst  nur  mit
großen  Plackereien.  Bei  der  außerordentlich  großen  Zahl  der
Produktionsstätten  ist  die  Kontrolle  mit  großen  Schwierigkeiten
verbunden,  daher  unzählige  Mißbräuche.  Die  Besteuerung  des
Brotkonsums  wurde  auf  verschiedene  Weise  durchgeführt,  am
häufigsten  in  der  Form  der  Mahlsteuer.  Die  Steuer  mußte  von
dem  Getreide  vor  dessen  Vermahlung  erlegt  werden  und  die  Mühle
durfte  nur  versteuertes  Getreide  mahlen.  Eine  andere  Besteuerungsart ­
  ist  die  Besteuerung  der  Mühle  mit  Anwendung  amtlicher  Kontrollapparate ­
  (der  lateinische  „pesatore“)  oder  eine  Klassensteuer.  In
Städten  kann  die  Besteuerung  auch  an  den  Toren  geschehen.  Diese
Steuer  hat  sich  ziemlich  lange  in  Preußen  erhalten.  Ein  neuerer
Versuch  mit  derselben  erfolgte  in  Italien  (1869),  doch  auch  dort
wurden  mit  derselben  keine  günstigen  Erfahrungen  gemacht.  Die
Belastung  betrug  pro  Kopf  der  Bevölkerung  beiläufig  3  Lire.  Die
Einhebungskosten  beliefen  sich  auf  10—12  Prozent.  Im  Jahre  1884
wurde  die  Steuer  aufgehoben.  Die  Steuer  hat  als  Staatssteuer
wenig  Bedeutung  und  kommt  eher  als  Kommunalsteuer  vor.  Ob
der  Weltkrieg  nicht  dazu  führen  wird,  auch  diese  schwere  Steuer
aufzuerlegen,  wird  die  Zukunft  zeigen.
Die  Besteuerung  der  Brotstoffe  erfolgt  auch  mittels  der  Getreidezölle, ­
  wenn  auch  dieselben  in  erster  Linie  nicht  finanziellen,
sondern  volkswirtschaftlichen  Motiven  entspringen.  Auch  die  städtischen
        <pb n="507" />
        F.  II.  Abschnitt.  Steuern  auf  unentbehrliche  Lebensmittel.  489

Pflastermauten  sind,  sofern  ihr  auch  Brotgetreide  unterliegt,  nur
eine  besondere  Form  der  Besteuerung  des  wichtigsten  Nahrungsmittels. ­
  Mit  Recht  weist  Lotz  darauf  hin,  daß  auch  die  grundherrlichen ­
  Vorrechte  auf  das  Vermahlen  und  Backen  steuerlichen
Charakter  besaßen.  Als  kommunale  Steuer  hat  sich  die  Besteuerung
des  Getreides  und  der  Backwaren  in  Deutschland  bis  1910  erhalten,
in  welchem  Jahre  dieselbe  laut  Reichsgesetzgebung  verschwinden
mußte.
2.  Die  Fleischsteuer  (Schlachtsteuer).  Gegen  diese  Steuer
lassen  sich  so  ziemlich  dieselben  Argumente  anführen,  wie  gegen
die  Mahlsteuer.  Das  Fleisch  ist  ein  in  gewissem  Maße  unentbehrliches ­
  Lebensmittel,  namentlich  für  die  arbeitenden  Klassen  in  einer
gewissen  Quantität  zur  Reproduktion  der  Arbeitskraft  von  besondere!
Bedeutung.  Auch  bei  der  Schlachtsteuer  ergeben  sich  viele  Schwierigkeiten. ­
  Sie  ist  auf  dem  flachen  Lande,  wie  die  Mahlsteuer,  schon
wegen  der  großen  Zahl  der  Produktionsstätten,  fast  undurchführbai.
Eine  Abstufung  der  Steuer  nach  Qualitäten  ist  fast  unmöglich,  ja
es  droht  geradezu  die  Gefahr  der  Steuerfreiheit  der  feineren  Soiten,
wie  Geflügel,  Wildpret.  Dem  wollen  wohl  manche  jenen  Vorteil
gegenüberstellen,  daß  infolge  dieses  Umstandes  zur  leichteren  Jiagung
der  Steuer  die  besseren  Qualitäten  hergestellt  werden.  Die  Erhebungskosten ­
  dieser  Steuer  stellen  sich  sehr  hoch,  oft  bis  zur  Hälfte
des  Steuerertrages.  Erfolgt  die  Besteuerung  nach  der  Stückzahl,
so  ergeben  sich  große  Ungleichheiten  und  Begünstigungen  der
schwereren,  besseren  Exemplare.  Bei  der  großen  Ausdehnung  der
Produktion  ist  die  Steuer  fast  nur  dort  durchzuführen,  wo  sie,  wie
in  Städten,  als  Torsteuer  organisiert  wird  oder  mittels  Durchführung
des  Schlachthauszwanges,  aber  auch  dann  nur  mit  großen  Kosten.
Für  die  Steuer  spricht  höchstens  das  Moment,  daß  das  Fleisch
doch  nicht  unbedingt  als  unentbehrliches  Lebensrnittel  betrachtet
werden  kann.  Die  Hauptformen  der  Steuer  sind  die  Torsteuer  bei
Einbringung  der  Nutztiere  in  die  Städte  oder  die  Produktionssteuer,
die  von  den  Fleischhauern  eingehoben  wird.  Als  Staatssteuer  ist
die  Schlachtsteuer  nur  von  sporadischem  Vorkommen  und  von
geringem  Resultate.  Als  Kommunalsteuer  hat  dieselbe  größeie
Bedeutung.  .
3.  Die  Salzsteuer  belastet  einen  Gegenstand,  der  im  physiologischen ­
  Haushalt  des  menschlichen  Körpers  eine  wichtige  Rolle
spielt  und  deshalb  unentbehrlich  ist.  Aus  dem  Verbrauch  von  Salz
läßt  sich  demnach  in  keiner  Weise  auf  Steuerfähigkeit  schließen.
Hierzu  kommt  noch,  daß  das  Salz  nur  in  einer  Qualität  vorkommt
und  demnach  die  Steuer  nicht  die  oben  erörterte  Fähigkeit  besitzt,
        <pb n="508" />
        490

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

sich  den  Einkommensstufen  anzuschmiegen.  Darum  wirkt  diese
Steuer  vollkommen  wie  eine  Kopfsteuer.  Ja  die  Salzsteuer  wirkt
wie  eine  in  umgekehrter  Progression  sich  geltend  machende  Kopfsteuer ­
  aus  dem  Grunde,  weil  statistisch  erwiesen,  daß  in  den  unteren
Klassen  die  Zahl  der  Familienglieder  im  allgemeinen  größer  ist  und
der  Konsum  intensiv  und  extensiv  wächst,  weil  einerseits  der  Konsum
durch  die  Zahl  der  Konsumenten  bestimmt  wird,  wobei  weder  Geschlecht ­
  noch  Alter  einen  Unterschied  machen,  da  die  Speise  des
Kindes  ebenso  das  Salz  erfordert,  wie  die  des  Erwachsenen.  Hierzu
kommt  noch,  daß  die  unteren  Klassen  in  größerem  Maße  solche
Nahrungsmittel  verzehren,  die  Salz  erfordern,  Kartoffeln,  Brot  usw.,
während  die  Reicheren  viele  Leckerbissen  und  Speisen  konsumieren,
die  kein  Salz  erfordern.  So  kann  konstatiert  werden,  daß  die
Glieder  der  unteren  Klassen  als  Individuen,  jeder  für  sich,  eine
größere  Steuerlast  tragen,  als  die  Glieder  der  oberen  Klassen.  Noch
eklatanter  zeigt  sich  die  Steuerlast,  wenn  wir  die  ganze  Klasse  ins
Auge  fassen,  da  diese  Klassen  den  größeren  Teil  der  Bevölkerung
ausmachen  und  somit  von  der  Salzsteuer  als  Klasse  eine  viel  größere
Quote  tragen  als  die  oberen  Klassen.  So  sehr  auch  die  Salzsteuer
eine  die  untere  Klasse  bedrückende  Steuer  ist,  so  kann  dieselbe
doch  nicht  mit  der  Regierungsform  in  Zusammenhang  gebracht
werden,  wie  wir  ja  sehen,  daß  dieselbe  auch  in  demokratischen
Staaten,  in  Republiken  wie  Schweiz,  Frankreich,  Vereinigte  Staaten
besteht,  in  der  Schweiz  sogar  in  der  Form  des  Monopols.  Im  autokratischen
  Rußland  dagegen  wurde  sie  im  Jahre  1881  aufgehoben.
Die  Salzsteuer  verteilt  sich  auch  nicht  gleich  auf  Land  und  Stadt;
sie  ist  eine  Steuer,  die  mehr  von  der  Landbevölkerung  getragen  wird.
Bei  Beurteilung  dieser  Steuer  muß  auch  die  hohe  Wichtigkeit
des  Salzes  für  Landwirtschaft  und  Industrie  in  Betracht  gezogen
werden.  Für  diese  Steuer  läßt  sich  höchstens  das  Moment  der
Allgemeinheit  anführen,  da  dieser  Steuer  in  der  Tat  niemand  entgehen ­
  kann.  Auch  mag  noch  des  Umstandes  Erwähnung  geschehen,
daß  infolge  der  unbedingten  Notwendigkeit  des  Salzes  diese  Steuer
auch  unter  den  ungünstigsten  politischen  Verhältnissen,  großen
politischen  Erschütterungen  dem  Staate  ein  Einkommen  sichern,
wenn  der  Ertrag  aller  anderen  Steuer  mehr  weniger  problematisch
wird.  In  der  Revolution  vom  Jahre  1848/49  war  die  einzige  sichere
Einnahmequelle  der  ungarischen  Regierung  die  Salzsteuer  (Kossuth’s
Bericht  über  die  Staatsfinanzen,  8.  10).  Vor  dem  Jahre  1848
forderte  die  österreichische  Regierung,  sobald  in  Ungarn  eine
kulturelle  Institution  gewünscht  würde,  daß  deren  Kosten  erst  durch
Erhöhung  der  Salzsteuer  gedeckt  werde.
        <pb n="509" />
        F.  II.  Abschnitt.  Steuern  auf  unentbehrliche  Lebensmittel.  491
Die  Salzsteuer  begegnet  uns  schon  in  älteren  Perioden  der
Geschichte.  In  Ungarn  bildete  das  Salz  schon  früh  Gegenstand
des  Regale.  Dies  beweist  die  goldene  Bulle  (1222).  Unter  König
Mathias  Corvinus  gaben  die  Salzbergwerke  ein  Siebentel  der  gesamten ­
  Staatseinnahmen.  Die  Salzsteuer  erweckte  zu  allen  Zeiten
großes  Mißtrauen,  ja  Erbitterung,  selbst  Revolutionen  sind  auf  dieselbe ­
  zurückzuführen.  Besonders  bedrückend  war  die  Salzsteuer
„gabelle“  in  Frankreich  vor  der  Revolution,  wo  dieselbe  in  vielen
Gegenden  wie  eine  Kopfsteuer  ausgeworfen  wurde  und  jeder  verpflichtet ­
  war,  im  Verhältnis  zur  Zahl  der  Familienglieder  ein  gewisses ­
  Quantum  Salz  zu  kaufen.  Dazu  kamen  noch  unerträgliche
Plackereien.  „Man  sieht  täglich  —  sagt  Taine 1 )  -  wie  Leute,  die
kein  Brot  haben,  gepfändet  und  exequiert  werden,  weil  sie  kein
Salz  kaufen.  .  .  .  Von  den  obligaten  7  Pfund  darf  kein  Körnchen
zu  anderen  Zwecken  verwendet  werden,  als  zum  Kochen  und  bei
Tische.  Sollte  jemand  von  dem  für  die  Suppe  bestimmten  Salz
einen  Teil  zum  Einsalzen  eines  für  den  Winter  geschlachteten
Schweines  verwenden,  würde  ihm  das  Schwein  konfisziert  und  er
zu  einem  Pönale  von  300  Franks  verurteilt  werden.  .  .  .  Auch  ist
es  bei  einem  Pönale  von  20—40  Franks  verboten,  aus  dem  Meere
oder  aus  Salzquellen  Wasser  zu  schöpfen.  Sodann  ist  es  versagt,
das  Vieh  an  salzhaltigen  Orten  trinken  zu  lassen.  .  .  .  Man  muß  das
natürliche  Salz,  das  sich  in  mehreren  Kantonen  der  Provence  bildet,
jedes  Jahr  zerstören.  .  .  .  Findet  der  Salzkontrolleur,  daß  das  Salz
zu  gut  ist,  so  erklärt  er  es  für  geschmuggelt,  weil  das  offizielle
gewöhnlich  schlecht  und  mit  Schutt  gemengt  ist. 1-  Diese  Schilderung
der  Zustände  vor  der  Revolution  bedürfen  keines  Kommentars.
Trotzdem  hält  Leroy-Beaulieu  die  Salzsteuer  für  berechtigter,  als
die  Besteuerung  der  geistigen  Getränke. 2 )
Die  Salzsteuer  kommt  namentlich  in  drei  Formen  vor:  a)  als
Produktionssteuer,  in  welchem  Falle  die  Produktion  frei  ist  und  die
Besteuerung  bei  der  Produktion  geschieht,  wie  in  Deutschland,
Frankreich:  b)  als  Zoll  in  jenen  Staaten,  wo  das  Salz  nicht  produziert ­
  wird,  wie  in  Dänemark,  Norwegen,  Spanien,  Portugal,  Nordamerika; ­
  c)  als  Monopol.  Das  Salzmonopol  besteht  in  einer  ganzen
Reihe  von  Staaten,  so  Österreich,  Ungarn,  Serbien,  Rumänien,
Griechenland,  Türkei,  Italien,  Schweiz,  Britisch-Ostindien,  China.
Das  Monopol  erleichtert  der  Umstand,  daß  die  Produktion  einfach
und  nicht  kostspielig  ist,  so  daß  der  Betrieb  auch  staatlich  durch-*)

  Das  vorrevolutionäre  Frankreich,  8.  367  u.  f.
q  Traite  de  la  science  des  finances,  I.  Bd.,  S.  668.
        <pb n="510" />
        492

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

führbar  ist.  Das  Salzmonopol  kommt  in  verschiedenen  Formen  vor:
der  Staat  behält  sich  bloß  die  Produktion  vor,  während  der  Verkehr ­
  frei  ist,  oder  der  Staat  läßt  die  Produktion  frei,  behält  sich
aber  die  Inverkehrssetzung  vor,  oder  Produktion  und  Verkehr  sind
monopolisiert.  In  dem  Falle,  als  der  Staat  sich  die  Inverkehrssetzung ­
  vorbehält,  kann  dies  so  geschehen,  daß  sich  dies  nur  auf
den  Großhandel  bezieht,  während  der  Detailbetrieb  freigegeben  wird.
Mag  welches  System  immer  Anwendung  finden,  so  hat  der  Staat
stets  die  Pflicht,  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Publikum  zu  mäßigem
Preise  und  in  gehöriger  Menge  dieses  wichtige  Lebensmittel  sich
verschaffen  könne.  Das  in  der  Landwirtschaft,  bei  der  Viehzucht
und  im  industriellen  Betriebe  nötige  Salz  muß  zu  billigem  Preise
geliefert  werden.  Was  die  Wirkung  des  Monopols  betrifft,  so  ist
nicht  zu  leugnen,  daß  dasselbe  nicht  ohne  nachteilige  Folgen  ist
und  namentlich  den  Konsum  einschränkt.  Insbesondere  leiden
hierunter  die  unteren  Klassen,  die  weit  mehr  auf  den  Genuß  solcher
Lebensrnittel  angewiesen  sind,  die  das  Salz  nicht  entbehren  können,
als  che  oberen  Klassen.  Der  durchschnittliche  Salzkonsum  einer
wohlhabenden  Familie  beträgt  10  Kilo,  der  einer  armen  Familie
0  Kilo.  Namentlich  der  große  Kartoffelverbrauch  erhöht  den
Salzkonsum  der  unteren  Klassen.  In  Frankreich  ist  der  Salzkonsum
der  ländlichen  Bevölkerung  dreimal  so  groß,  als  der  der  städtischen
Bevölkerung.  Der  größere  Salzkonsum  der  ländlichen  Bevölkerung
hängt  auch  damit  zusammen,  daß  die  ländliche  Bevölkerung  mehr
gesalzenes,  die  städtische  Bevölkerung  mehr  frisches  Fleisch  genießt.
Bei  vegetabilischer  Kost  ist  gleichfalls  der  Salzkonsum  größer  als
bei  animalischer  Kost,  Wie  sehr  die  Billigkeit  des  Salzes  den
Sa  zkonsum  erhöht,  dafür  bietet  die  ungarische  Geschichte  ein
interessantes  Beispiel.  Im  Jahre  1849  gestattete  das  ungarische
Ministerium,  daß  die  Siebenbürger  Szekler  aus  dem  Parajder  Salzergwerke ­
  das  Salz  um  zwei  Gulden  bekommen  sollen:  Folge  hiervon ­
  war  daß  der  Salzkonsum,  der  bis  dahin  25—30000  Zentner
betrug,  bis  Ende  1849  auf  160000  Zentner  stieg.  Pfeifer  führt  an,
‘  aß  ™  Frankre^h  infolge  einer  Reduktion  des  Preises  der  Konsum
IuR7  vV^ 8 n 7  folgende  Steigerung  zeigte:  4,7  Millionen  Zentner,
1 7 , ; :  'f  Milhonen  Zentner.  In  England  hat  sich  nach  Porter
infolge  der  Aufhebung  der  Steuer  der  Salzkonsum  um  470  Prozent
gehoben.  )  Hock  sagt,  es  ist  von  Interesse  zu  bemerken,  daß  in
den  V  ereimgten  Staaten  der  Konsum  von  Salz  59 1 / 3  Pfund  für  den
Kopf  der  Bevölkerung  beträgt,  während  er  in  Ländern  des  Monopols
')  Die  Staatseinnahmen  (Stuttgart  und  Leipzig  1866.  8.  387).
        <pb n="511" />
        F.  II.  Abschnitt.  Steuern  auf  unentbehrliche  Lebensmittel.  493
höchstens  14—24  Pfund  beträgt. 1 )  In  Ungarn  wäre  es  leicht  möglich,
den  Preis  des  Salzes  herabzusetzen,  was  in  die  Sphäre  des  Parlaments
gehört,  doch  geschah  dies  bisher  hauptsächlich  aus  dem  Grunde
nicht,  ’weil  Österreich  teurer  produzierte,  es  also  nicht  billiger  zu
bieten  vermochte  und  aus  dem  Salzmonopol  großen  Nutzen  zog.
Der  Einfluß  der  Salzsteuer  auf  den  Konsum  drückt  sich  am
besten  in  der  Tatsache  aus,  daß  während  der  Konsum  pro  Kopf
der  Bevölkerung  in  England  20  Kilogramm  beträgt,  derselbe  in
Frankreich,  Deutschland,  Österreich,  Ungarn  zwischen  7—9  Kilogramm ­
  schwankt.  Nach  Leroy-Beaulieu  hat  nur  die  gänzliche  Aufhebung ­
  der  Salzsteuer  einen  Einfluß  auf  das  Steigen  des  Konsums,
eine  bloße  Ermäßigung  ist  kaum  von  Erfolg.
Die  Salzsteuer  zeigt  eine  geringe  Entwicklungsfähigkeit,  wie
wir  aus  folgenden  Daten  ersehen.  So  betrug  die  Einnahme  in
Ungarn:
1841  21,2  Millionen  Kronen
1913  29,5  „  „
4.  Im  Jahre  1845  wurde  in  Pennsylvanien  das  Petroleum  entdeckt, ­
  welches  gegenwärtig  in  der  Befriedigung  des  Beleuchtungsbedürfnisses ­
  der  Menschheit  und  neuerdings  als  Heizstoff  in  der
Industrie  (Dieselmotor!)  eine  hervorragende  Rolle  spielt.  Die  intensivere ­
  Ausbreitung  fällt  in  die  60  er  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts.
Vor  dem  Kriege  bildete  die  gesamte  Produktion  etwa  750  Million
Barrel.  Bezüglich  der  Berechtigung  der  Petroleumsteuer  tauchen
gewichtige  E weise!  auf.  So  lange  die  Beleuchtung  mittels  Kerzen
und  namentlich  Gas,  Elektrizität,  also  das  Beleuchtungsmittel  der
Wohlhabenderen  steuerfrei  sind,  ist  die  Besteuerung  des  Petroleums,
das  namentlich  die  Hütte  und  Wohnung  der  Armen  erhellt,  dem
Prinzip  der  gerechten,  verhältnismäßigen  Besteuerung  nicht  entsprechend. ­
  Die  großen  Bedürfnisse  des  Staates,  die  verhältnismäßige ­
  Leichtigkeit  der  Besteuerung,  die  große  Ergiebigkeit  dieser
Besteuerung  haben  aber  überall  die  prinzipiellen  Bedenken  zum
Schweigen  gebracht.  Die  Petroleumsteuer  ist  vorwiegend  als
Fabrikatensteuer  angelegt  und  wird  in  diesem  Falle  bei  dem  Verlassen ­
  der  Petroleumraffinerie  eingehoben.  Steuerobjekt  ist  also
das  raffinierte  Petroleum.
5.  Die  Kohlen-und  Eisensteuer.  Wir  haben  an  anderer
Stelle  (Vorwort)  der  Besorgnis  Ausdruck  gegeben,  daß  die  kolossalen ­
  Anforderungen  des  Weltkriegs  dazu  nötigen  werden,  manches
rationelle  Prinzip  der  Finanzpolitik  außer  acht  zu  lassen.  Unter

i)  Die  Finanzen  und  die  Finanzgeschichte  der  Vereinigten  Staaten,  8.  22Q&amp;lt;
        <pb n="512" />
        494

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

anderen  Verhältnissen  hätte  man  die  Besteuerung  von  Kohle  und
Eisen,  den  Grundlagen  der  Produktion,  für  eine  Ungeheuerlichkeit
gehalten.  Die  Verteuerung  dieser  wichtigsten  Produktions-  resp.
Hilfsmittel  findet  nur  darin  seine  Entschuldigung,  daß  sie  im  Verhältnisse ­
  zur  kolossalen  Steigerung  der  Preise  ganz  minimal  ist,  und
daß  von  einzelnen  Staaten,  die  Überschüsse  produzieren,  die  Steuer
überwälzt  werden  kann.

III.  Abschnitt.
Die  Zuckerstener.
1.  Die  von  Napoleon  I.  angeordnete  Kontinentalsperre  bot
Gelegenheit  zu  Experimenten,  welche  die  Ersetzung  des  Rohrzuckers
durch  Rübenzucker  bezweckten.  Diese  Experimente  waren  von
durchschlagendem  Erfolg  begleitet  und  der  aus  der  Zuckerrübe
hergestellte  Zucker  hat  den  Rohrzucker  aus  Europa  fast  vollständig
verdrängt.  Abgesehen  davon,  daß  hierdurch  also  der  von  jenseits
des  Ozeans  importierte  Rohrzucker  überflüssig  wurde,  gewann  Europa
emen  wichtigen,  kräftigen  Industriezweig,  welcher  der  gewerblichen
Tätigkeit  und  dem  gewerblichen  Kapital  ein  weites  Feld  der  Betätigung ­
  öffnete.  Dieser  Industriezweig  war  noch  mit  der  wohltätigen ­
  Wirkung  verbunden,  daß  er  der  Landwirtschaft  einen  Sporn
zur  intensiven  Bewirtschaftung  gab  und  auch  auf  die  Viehzucht
fördernd  einwirkte.  Die  Rübenzuckerindustrie  nahm  einen  mächtigen
Aufschwung,  befördert  durch  die  ihr  gewährten  Einfuhrzölle  und
nicht  in  geringem  Grade  auch  durch  die  offen  oder  versteckt  gebotenen ­
  Exportprämien.  Die  Zunahme  der  Rübenzuckerproduktion
ersehen  wir  aus  folgenden  die  europäische  Rübenzuckerproduktion
veranschaulichenden  Daten:
1852/3:  202000  Tonnen
1910/11:  8471000
Und  wählend  im  ersteren  Zeitraum  von  der  Zuckerproduktion
der  Weit  auf  Rübenzucker  14  Prozent,  auf  Rohrzucker  86  Prozent
entfielen,  entfallen  im  zweiten  Zeitraum  auf  den  Rübenzucker  57  6
Prozent,  auf  Rohrzucker  42,4  Prozent
Uber  die  Besteuerung  des  Zuckerverbrauchs  ist  es  gewiß  überüieben
  zu  sagen,  wie  es  Pfeiffer  tat,  daß  alle  Gründe,  welche  gegen
die  Salzsteuer  sprechen  auch  gegen  die  Zuckersteuer  angeführt
        <pb n="513" />
        F.  III.  Abschnitt.  Die  Zuckersteuer.

495

werden  können,  „nur  in  einem  vielleicht  etwas  geringeren  Grade“.
Wie  schon  an  einer  anderen  Stelle  bemerkt  wurde,  handelt  es  sich
ja  bei  unseren  Urteilen  über  Besteuerung  immer  darum,  ob  eine
gewisse  Besteuerung  rationeller  ist,  als  eine  andere,  also  um  eine
relative  Entscheidung.  Wenn  der  Staat  die  betreffende  Einnahme
entbehren  kann,  um  so  besser.  Wenn  er  die  Einnahme  aber  nicht
entbehren  kann,  so  kann  nur  zwischen  zweckmäßigeren  und  weniger
zweckmäßigen  Besteuerungsarten  gewählt  werden.  Und  dann  kann
gewiß  die  Besteuerung  des  Zuckers  nicht  abgelehnt  werden.  Obwohl ­
  der  Zucker  ein  allgemein  verbreitetes  und  bei  Bereitung  gewisser ­
  Nahrungs-  und  Genußmittel,  die  auch  von  breiten  Schichten
geringerer  Wohlhabenheit  benutzt  werden,  fast  unentbehrliches  oder
nur  schwer  ersetzbares  Nahrungsmittel  ist,  obwohl  auch  der  Zuckei
im  physiologischen  Haushalt  des  menschlichen  Organismus  wichtige
Funktionen  erfüllt,  obwohl  der  Zucker  auch  bei  Bereitung  vieler
Arzneimittel  unentbehrlich  ist,  obwohl  der  Zucker  woran  Voc  e
erinnert  —  namentlich  Kindern  und  Frauen  nötig  ist,  wo  also  eine
Leistungsfähigkeit  nicht  konstatierbar  ist,  so  können  wir  doch  dessen
Besteuerung  nicht  ganz  abweisen.  Beichere  Staaten,  wie  England,
haben  die  Zuckersteuer  abschaffen  können,  mit  der  fortsteigenden
Erhöhung  der  Ausgaben  wurde  dieselbe  aber  wieder  von  vielen
Seiten  reklamiert  und  im  Weltkriege  auch  wieder  eingeführt.  Nicht
die  gänzliche  Zurückweisung,  sondern  die  mäßige  Festsetzung  der
Zuckersteuer  ist  es,  was  dann  aber  um  so  mehr  gefordert  werden
muß,  als  gewisse  allgemein  verbreitete  Genußmittel,  Tee  (namentlich
in  England  und  Bußland),  Kaffee  (namentlich  in  Deutschland,
Österreich,  Ungarn,  Frankreich),  Chokolade  (namentlich  in  Spanien)
ohne  Zucker  fast  ungenießbar  sind.
2.  Wie  bei  allen  Verzehrungsgegenständen,  die  das  Objekt
fabriksmäßiger  Produktion  sind,  so  finden  auch  beim  Zucker  verschiedene ­
  Besteuerungsweisen  Platz.  Eine  verbreitete  Besteuerungsart ­
  ist  die  Besteuerung  des  Bohproduktes,  der  Zuckerrübe,  vor
Eintritt  in  die  Fabrik.  Der  Vorteil  dieser  Besteuerungsart  ist,  daß
bei  den  verarbeiteten  großen  Quantitäten  Steuerentziehungen
schwieriger  sind,  der  Nachteil,  daß  dieses  Moment  noch  weit  von
der  Konsumtion  entfernt  ist,  die  Steuer  also  durch  die  Interkalarzinsen
  noch  erhöht  wird,  hauptsächlich  aber,  daß  bei  dieser  Besteuerungsart ­
  die  zuckerreicheren  Büben  und  also  die  Gegenden,
Länder,  die  diese  produzieren,  im  Vorteile  sind,  gegenüber  der
weniger  zuckerreichen  Bübe  (dies  das  Verhältnis  z.  B.  zwischen
Österreich  und  Ungarn).  Die  Konkurrenz  der  Länder  mit  ärmeren
Kühen  wird  erschwert,  da  einerseits  die  Fabrikation  im  allgemeinen
        <pb n="514" />
        496

4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

hierdurch  verteuert  wird  und  die  produzierte  Produkteneinheit  mit
einer  größeren  Steuer  belastet  ist.  Ein  weiterer  Nachteil  besteht
ferner  darin,  daß  der  Staat  nicht  genau  darüber  informiert  ist,
welches  Quantum  Rübe  notwendig  ist,  um  z.  B.  einen  Meterzentner
Zucker  zu  erzeugen.  Nun  muß  aber  die  Steuer  auf  den  Gegenstand ­
  der  Verzehrung  bezogen  werden,  da  sich  ja  daraus,  aus  der
auf  den  Konsum  verwendeten  Summe,  die  Leistungsfähigkeit  des
Individuums  bestimmt.  Das  Verhältnis  zwischen  Rohprodukt  und
Ganzfabrikat  hängt  aber  nur  vom  Stande  der  Technik  ab  und  die
1  echnik  wird  stets  danach  trachten,  den  Fiskus  zu  hintergehen.
Oft  sagü  man  auch,  daß  dies  sogar  die  Absicht  des  Staates  ist,  er
will  die  Technik  anspornen,  sich  ein  günstigeres  Resultat  zu  sichern,
indem  sie  die  Produktion  so  vervollkommnet,  daß  die  Steuerlast
gemindert  wird.  In  der  Tat  verdankt  die  Rübenzuckerfabrikation
zum  Teil  diesem  Umstande  ihre  großen  Fortschritte.  Während
einst  28  Meterzentner  Rübe  notwendig  waren  zur  Gewinnung  eines
Meterzentners  Zuckers,  ist  das  notwendige  Rohstoff  quantum  auf
6—7  Meterzentner  reduziert.  Noch  nachteiliger  gestaltet  sich  dieses
Moment  mit  der  Gewährung  der  Steuerrückzahlung  im  Falle  des
Exportes.  Die  Rückvergütung  wurde  zur  Exportprämie,  denn  die
V  oraussetzungen,  welche  der  Berechnung  der  Rückvergütung  zugrunde ­
  lagen,  waren  durch  die  Technik  weit  überholt  und  es  trat
der  fast  humoristisch  klingende  Fall  ein  (in  Österreich-Ungarn),  daß
der  Staat  mehr  an  Rückvergütungen  bezahlte,  als  die  ganze  Einnahme ­
  betrug,  wo  es  doch  keinem  Zweifel  unterliegt,  daß  auch  im
Lande  selbst  Zucker  konsumiert  wurde.  Die  durch  die  Exportprämien ­
  überspannte  Ausfuhr  machte  endlich  internationale  Abmachungen ­
  notwendig.  So  entstand  im  Jahre  1902  die  sogenannte
Brüsseler  Konvention,  der  Deutschland,  Frankreich,  England,  Österreich-Ungarn, ­
  Belgien,  Holland,  Italien,  Spanien,  Schweden  beitraten.
Die  Konvention  verbietet  jede  offene  oder  versteckte  Exportprämie
und  setzt  die  sogenannte  Surtaxe,  den  die  innere  Verbrauchsabgabe
übersteigenden  Zoll  mit  6  Frank  pro  Meterzentner  fest.  Die  Ausiukr
  solcher  Staaten,  die  Exportprämien  gewähren,  wird  mit  einem
Ergänzungszoll  belastet,  welcher  durch  eine  ständige  Kommission
festgesetzt  wird.
Neben  der  Besteuerung  des  Rohstoffes  hat  dann  eine  zweite
Besteuerungsart  Eingang  gefunden,  die  Besteuerung  nach  gewissen
Momenten  der  Fabrikation  selbst.  Diese  Besteuerungsart  hat  wohl
gewisse  V  orzüge,  die  betreffenden  Momente  gestatten  schon  einen
sicheren  Schluß  auf  die  Menge  des  Produktes  und  sind  dem  Zeitpunkte ­
  des  Konsums  auch  näher,  die  Produktion  kann  also  auch
        <pb n="515" />
        F.  III.  Abschnitt.  Die  Zuckerateuer.

497

mit  größerer  Sicherheit  vorhergesehen  werden  und  die  Interkalarzinsen
  sind  geringer.  Sie  hat  den  Nachteil  einer  belästigenden  Kontrolle ­
  der  Fabrikation  und  leidet  auch  an  Unsicherheit.  So  empfahl
sich  denn  immer  mehr  die  Besteuerung  nach  dem  fertigen  Produkte.
Das  fertige  Produkt  wird  bei  dem  Austritt  aus  der  Fabrik  besteuert
und  kann  zur  Kontrolle  eine  Steuermarke  angewendet  werden.  Die
Fabrikatensteuer  stört  am  allerwenigsten  die  Fabrikation,  der  differente ­
  Einfluß  ungleicher  ßübenqualitäten  ist  aufgehoben,  das  Steuerobjekt ­
  ist  fest  bestimmt,  der  Eintritt  in  die  Konsumtion  ist  nahe,
das  nicht  in  den  inneren  Verkehr  eintretende  Produkt  braucht  nicht
besteuert  zu  werden,  die  Mißbräuche  bei  der  Steuerrückvergütung
sind  ausgeschaltet.  Doch  ergeben  sich  auch  manche  Schwierigkeiten.
Der  Zuckergehalt  des  Rohzuckers  ist  nur  schwer  festzustellen,  die
dabei  gebrauchten  Methoden  (Saccharometer,  Niederlande,  Standard)
sind  nicht  ganz  verläßlich,  da  die  Zuckerrübe  künstlich  verändert
werden  kann,  Farbe  und  Zuckergehalt  nicht  ganz  kongruent  sind.
Auch  ist  natürlich  eine  strengere  Kontrolle  nötig  und  eben  zur
Vermeidung  dieser  und  zur  Schonung  der  hier  vertretenen  und  sich
energisch  geltend  machenden  Interessen  hat  man  sich  lange  mit
weniger  vollkommenen  Besteuerungsmethoden  begnügt.  Darum  fragt
Leroy-Beaulieu  x )  erbittert,  warum  müssen  eben  die  großen  Herren
von  der  Zuckerindustrie  verschont  werden?  „Keine  Verzehrungssteuer, ­
  sagt  er  weiter,  war  an  sich  gerechter  und  einfacher  wie  die
Zuckersteuer.  Keine  wurde  durch  die  Schuld  der  Gesetzgebung
unerträglicher  und  schwankender  gemacht.“
Die  Ergebnisse  der  Zuckersteuer  waren  in  Preußen  (1912/13):
Zahl  der  Rübenzuckerfabriken  und  Raffinerien  180
Verarbeitete  Rüben  13,3  Mill.  Tonnen
Zu  1  kg  Rohzucker  waren  Rüben  erforderlich  6,29  „  „
Gewonnener  Rohzucker  2,1  „  „
Erhobene  Zuckersteuer  120,4  Mill.  Mark

Bezüglich  des  Zuckerverbrauches  stehen  folgende  Daten  zur
Verfügung:

pro  Kopf  der  Bevölkerung
England  37,—  kg
Vereinigte  Staaten  23,3  „
Dänemark  23,—  „
Deutschland  19,5  „
Niederlande  19,—  „

l )  Traite,  8.  659.
Földes,  Finanzwissenschaft.

32
        <pb n="516" />
        498

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

pro  Kopf  der  Bevölkerung

Frankreich
Österreich
Ungarn
Rußland
Italien

17-  kg
11

IV.  Abschnitt.

Die  Besteuerung  der  geistigen  und  anderen  Getränke.
1.  Die  geistigen  Getränke,  die  mäßig  genossen,  einen  gewissen
günstigen  Einfluß  auf  die  Arbeitskraft,  auf  die  Verdauung,  auf  die
Stellvertretung  von  Nahrung  ausüben  —  Liebig  sagt,  die  Wirkung
des  Alkohols  ist  gleich  der  Prolongation  eines  fälligen  Wechsels  —
gehören  nicht  zu  den  notwendigen  Lebensrnitteln.  Der  Konsum
von  geistigen  Getränken  läßt  daher  auf  eine  gewisse  steuerliche
Zahlungsfähigkeit  schließen,  wenn  auch  immer  dabei  in  Betracht  zu
ziehen  ist,  daß  der  Verbrauch  gewisser  Getränke  zum  „Volkstrank“
wird  und  in  der  Konsumtion  eine  wichtige  Rolle  spielt,  namentlich,
soweit  er  auf  die  Arbeitskraft  und  die  Verdauung  stimulierend  einwirkt ­
  und  eventuell  auch  Nährstoff  bietet,  wie  das  Bier.  Schon
frühe  zählen  die  geistigen  Getränke  zu  den  beliebtesten  Objekten
der  Verzehrungssteuer.  Die  ungarischen  Stände  bewilligen  im  Jahre
1522  eine  Getränkesteuer,  die  die  Nichtadeligen  von  jedem  Faß
Wein  und  Bier  zu  zahlen  haben.  Namentlich  in  den  Städten  spielen
diese  Steuern  früh  eine  ansehnliche  Rolle. 1 )
Die  Besteuerung  der  geistigen  Getränke  —  namentlich  des
Branntweins  —  ist  nicht  zu  beanstanden  und  kann  sogar  zur  Einschränkung ­
  des  Alkoholismus  wünschenswert  sein.  Dies  gilt  um  so
mehr,  als  Fälle  vorkommen,  in  denen  der  Konsum  von  geistigen
Getränken  einen  viel  zu  großen  Teil  der  Erhaltungskosten  in  den
bescheideneren  Haushaltungen  beansprucht,  manchmal  auch  20  Prozent, ­
  sehr  häufig  jedoch  5—6  Prozent,  was,  wenn  wir  den  Betrag
des  Existenzminimums  in  Abzug  bringen,  einen  großen  Teil  des
erübrigenden  Einkommens  ausmacht.  Im  allgemeinen  läßt  sich

*)  Koväts,  Värosi  adöz&amp;amp;s  a  közepkorban  —  Städtische  Besteuerung  im  Mittelalter
  (Possony,  1910).
        <pb n="517" />
        F.  IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  geistigen  und  anderen  Getränke.  499

feststellen,  daß  die  Ausgaben  für  geistige  Getränke  im  umgekehrten
Verhältnisse  stehen  zur  Lebenshaltung.
Welchen  bedeutenden  Anteil  die  Steuern  auf  geistige  Getränke
an  den  gesamten  Verzehrungssteuern  haben,  zeigen  folgende  Zahlen
(nach  Gerstfeldt  und  anderen):
in  England  69  Prozent
„  Rußland  57  „
„  Ungarn  57  „
„  Frankreich  32  „
Nach  den  Schlußrechnungen  für  das  Jahr  1913  entfallen  in
Ungarn  auf  die  Getränkesteuer  66  Prozent  der  Verzehrungssteuern.
2.  Die  Steuerfähigkeit  des  W  eines  liegt  in  dem  Umstande,
daß  dessen  Genuß  im  allgemeinen  kein  Bedürfnis  ist,  wenn  es  auch
Fälle  gibt  (Krankheit,  Alter,  Abspannung),  wo  der  Wein  die  Gesundheit ­
  befördert,  ebenso,  wie  er  in  anderen  Fällen  die  Arbeitskraft ­
  zu  stimulieren  vermag.  Von  diesen  Fällen  abgesehen,  läßt
der  Weingenuß  auf  freies  Einkommen  schließen  und  weist  daher
auf  Steuerkraft  hin.  Die  Schwierigkeit  besteht  aber  in  der  Durchführung ­
  der  Steuer.  „Noch  ist  die  Erhebungsweise  für  die  Weinsteuer ­
  nicht  erfunden,  welche  auch  nur  den  dringendsten  Anforderungen ­
  der  Wissenschaft  genügen  würde.“  Bei  der  Produktion  ist
die  Steuer  schwer  durchzuführen ,  da  die  Produktion  an  vielen
Stellen,  in  vielen  Wirtschaften  erfolgt,  deren  Lberwachung  außerordentlich ­
  schwer  und  kostspielig  ist.  Wird  die  Weinsteuer  dann
eingehoben,  wenn  der  Wein  in  den  Keller  des  Konsumenten  kommt,
dann  führt  dies  wenigstens  zum  Teil  zur  Befreiung  des  Produzenten,
was  das  Prinzip  der  Allgemeinheit  der  Steuer  verletzt.  Wird  die
Steuer  dann  eingehoben,  wenn  sie  aus  dem  Keller  des  Produzenten
genommen  wird,  so  ist  gleichfalls  einer  belästigenden,  mit  vielfacher
Schreiberei,  Anmeldung  usw.  verbundenen  Kontrolle  nicht  auszuweichen. ­
  Bildet  der  Ausschank  das  steuerpflichtige  Moment,  dann
wird  dies  zur  Steuerfreiheit  des  Engros-Verkehrs  und  gerade  die
steuerkräftigsten  Individuen  entgehen  der  Steuer.  In  den  Städten
läßt  sich  in  Form  von  Torsteuern  die  Besteuerung  durchführen,
doch  führt  dies  natürlich  zu  einer  verschiedenen  Belastung  von
Stadt  und  Land,  abgesehen  von  den  sonstigen  volkswirtschaftlichen
Nachteilen  der  Torsteuern.  Die  Produktionssteuer  hat  zwei  Formen:
sie  wird  entweder  nach  der  Fläche  des  zum  Weinbau  benutzten
Grundstückes  oder  nach  der  Menge  des  tatsächlich  produzierten
Weines  berechnet.  Die  große  Schwierigkeit  der  Besteuerung  hat
in  einigen  Staaten  dazu  geführt,  daß  verschiedene  Besteuerungsformen
        <pb n="518" />
        500

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

kombiniert  angewendet  wurden;  so  in  Großbritannien  Zoll  und
Lizenz.  Auch  in  Frankreich  wird  der  Wein  mehrfach  besteuert,
hauptsächlich  mit  einer  Verkehrs-  und  einer  Schanksteuer,  ebenso
in  Ungarn  mittels  einer  Schanksteuer  und  einer  Produktionssteuer.
Fin  interessantes  historisches  Datum  erwähnt,  daß  in  Ungarn  der
Bischof  von  Györ  (Raab)  und  der  Abt  von  Pannonhalma  (Martinsberg) ­
  eine  neue  Steuer  einführten,  das  Siegelgeld,  nach  jedem  Faß
Wein  12  Denare.  Die  Durchführung  der  Weinsteuer  begegnet
auch  darin  großen  Schwierigkeiten,  daß  die  Steuer  nicht  nach
Qualitäten  entsprechend  abgestuft  werden  kann,  was  dahin  führt,
daß  gerade  der  steuerkräftigste  Konsum  verschont  wird,  und  die
Steuer  degressiv  wirkt.  In  einzelnen  Staaten  werden  bloß  die
Luxusweine,  Champagner,  einer  Spezialsteuer  unterworfen.  Die
Besteuerung  des  Weines  führt  auch  zu  Weinfälschungen  und  zum
Ersatz  durch  Obstweine,  Kunstweine,  die  natürlich  auch  der  Steuer
unterworfen  werden  müssen.  Wegen  der  großen  Schwierigkeit  der
Besteuerung,  der  Belästigung  der  vielen  kleinen  Produzenten,  dem
den  schwächeren  Konsumenten  auferlegten  Steuerdruck,  der  großen
Ungleichheit  der  Besteuerung  infolge  der  großen  Qualitätsunterschiede, ­
  nimmt  Leroy-Beaulieu  gegen  die  Weinsteuer  Stellung.
Auch  die  Weinsteuer  hat  in  früheren  Zeiten  zu  großen  Plackereien ­
  geführt  und  sowohl  den  Produzenten  als  den  Konsumenten
die  größten  Belästigungen  verursacht.  Auch  hier  sind  die  Geschehnisse ­
  im  vorrevolutionären  Frankreich  typisch.  „Der  Weinproduzent
ist  der  bedauernswerteste  von  allen  kleinen  Landwirten;  Young
bezeugt,  daß  die  Ausdrücke  „Weinbauer“  und  „Elend“  gleichbedeutend ­
  waren  ...  In  der  Champagne  schütten  die  Bewohner  von
La  Ferte  ihren  Wein  oft  in  den  Fluß,  um  keine  Abgaben  zahlen
zu  müssen.  .  .  .  Wenn  jemals  zwei  Steuergattungen  darauf  berechnet
waren,  die  Bauern,  die  Armen  und  das  ganze  Volk  nicht  nur  auszusaugen, ­
  sondern  auch  in  hochgereizte  Stimmung  zu  versetzen,  so
sind  es  die  Salz-  und  die  Weinabgaben.“  1 )
3.  Biersteuer.  Die  Einführung  der  Biersteuer  findet  in
verschiedenen  Umständen  ihre  Erklärung.  Die  Biersteuer  motiviert
nicht  nur  der  Umstand,  daß  die  übrigen  geistigen  Getränke  besteuert ­
  sind,  sondern  auch  die  Tatsache,  daß  die  Steuerkraft  der
Bierkonsumenten  jedenfalls  eine  höhere  ist,  als  die  der  Branntweintrinker, ­
  die  sich  aus  den  ärmsten  Schichten  der  Bevölkerung  rekrutieren. ­
  Doch  darf  nicht  übersehen  werden,  daß  das  Bier  in  manchen
Ländern  ein  Volksgetränk  ist,  das  dem  Arbeiter  bis  zu  einem

l )  Taine,  Das  vorrevolutionäre  Frankreich,  8.  370.
        <pb n="519" />
        F.  IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  geistigen  und  anderen  Getränke.  501
gewissen  Grade  nötig  ist,  also  keinen  Luxus  bildet  und  den  Vorzug
besitzt,  daß  es  auch  Nährkraft  enthält.  Der  Alkoholgehalt  ist  überdies ­
  ein  mäßiger.  Aus  all  diesen  Gründen  verdient  das  Bier  jedenfalls ­
  eine  schonende  Behandlung.  Die  Besteuerung  erleichtert  der
Umstand,  daß  obwohl  in  früheren  Zeiten  die  Herstellung  auch  im
Hause  geschah,  in  der  Gegenwart  die  Produktion  hauptsächlich  in
großen  Fabriken  konzentriert  ist.  Auch  die  zur  Produktion  des
Bieres  verwendbaren  Stoffe  sind  nicht  so  zahlreich,  wie  z.  B.  die
zur  Alkoholbereitung  verwendbaren,  demnach  ist  die  Kontrolle  eine
leichtere.  Auch  ist  es  ein  Vorteil,  daß  hier  viel  weniger  Qualitäten
vorkommen,  als  z.  B.  beim  Weine.
Die  Wurzel  der  Biersteuer  finden  wir  in  den  mittelalterlichen
Naturalleistungen,  die  sich  aus  dem  grundherrlichen  Verhältnisse
und  dem  kirchlichen  Verbände  ergeben.  Als  Steuer  dürfte  sie
zuerst  bei  der  Konsumtion  in  der  Schänke  durchgeführt  worden
sein.  Die  Mangelhaftigkeit  dieser  Besteuerungsart  führte  zur  Besteuerung ­
  der  Produktion  und  zwar  entweder  mit  der  Besteuerung
der  benutzten  Bohstoffe,  mit  der  Besteuerung  auf  Grund  eines
Produktionsstadiums  und  mit  der  Besteuerung  des  fertigen  Produktes. ­
  Die  Besteuerung  der  Rohstoffe,  Hopfen,  Malz,  Zucker  usw.
hat  alle  Vorteile  und  Nachteile,  die  wir  bei  anderen  Steuern  nachgewiesen ­
  haben.  Die  Steuerbasis  ist  hier  schwer  festzusetzen,  wegen
Qualitäts-  und  Produktionsverschiedenheiten.  Die  Besteuerung  des
Rohstoffes  haftet  oft  auf  den  Produzenten  des  Rohstoffes,  die  die
Steuer  nicht  abzuwälzen  vermögen.  Was  die  Besteuerung  auf  Grund
eines  Produktionsmomentes  betrifft,  so  geschieht  dieselbe  nach  dem
Raume  der  benutzten  Gefäße,  Bottiche,  Kesseln  und  nach  der  Zahl
der  Sude.  Dies  führt  hinwieder  zur  Begünstigung  der  Großindustrie
und  zur  Herstellung  von  schweren  Bieren,  die  hernach  verdünnt
werden.  Die  Besteuerung  der  Bierwürze,  nach  Maßgabe  des  Zuckergehalts, ­
  ist  nur  bei  großer  Kontrolle  gut  durchführbar,  was  wieder
zur  Konzentration  der  Produktion  führt.  Vorzug  dieses  Vorgehens
ist,  daß  der  Beginn  der  Produktion  nicht  verheimlicht  werden  kann,
da  sich  derselbe  durch  den  Rauch  und  den  Geruch  verrät.  Das
Messen  der  Bierwürze  mit  dem  Saccharometer  geschieht  am  besten
in  dem  Momente,  wenn  die  Würze  in  den  Kühlapparat  kommt.
Im  allgemeinen  ist  festzusetzen,  daß  sich  die  Besteuerung  des  Malzes
am  besten  bewährt  hat  Die  Kontrolle  geschieht  hier  zweckmäßig
mit  den  an  den  zum  Schroten  des  Malzes  benutzten  Maschinen  angebrachten ­
  Meßapparaten.  Bei  der  Bierfabrikation  werden  auch
Surrogate  verwendet,  welche  in  dem  Maße  besteuert  werden  müssen,
wie  das  durch  dieselben  ersetzte  Malz.  Eventuell  kann  deren
        <pb n="520" />
        502

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Verwendung  untersagt  werden.  Was  endlich  die  Besteuerung  des
fertigen  Produktes  betrifft,  so  geschieht  dies  in  der  Form  der
Faßsteuer,  resp.  durch  Anbringung  von  Steuermarken  in  dem
Momente,  wo  das  Bier  in  mit  amtlichem  Verschluß  versehenen
Fässern  aus  der  Fabrik  expediert  wird.  Die  Besteuerung  des
Fertigproduktes  hat  den  Nachteil,  daß  hinsichtlich  der  verschiedenen
Qualitäten  kein  Unterschied  gemacht  werden  kann,  daß  das  nicht
in  Verkehr  gesetzte,  zum  häuslichen  Gebrauch  verwendete  Bier
steuerfrei  bleibt,  daß  sie  Steuerdefraudationen  begünstigt  und  darum
strenge  Kontrolle  und  Ahndung  (in  Amerika  auch  Freiheitsstrafe)
notwendig  macht.
Von  volkswirtschaftlichem  Standpunkte  ist  es  namentlich
wünschenswert,  daß  auch  die  kleineren  Fabriken  prosperieren
mögen,  was  mit  Rücksicht  darauf,  daß  dieselben  in  der  Regel  hinsichtlich ­
  der  Ausbeutung  des  Rohstoffes  und  im  allgemeinen  hinsichtlich ­
  der  technischen  Vollkommenheit  der  Produktion  im  Nachteile ­
  sind,  durch  Begünstigungen,  eventuell  durch  niedrigeren  Steuerfuß ­
  erreicht  werden  kann.
Was  die  Wirkung  der  Biersteuer  auf  Preis  und  Konsumtion
betrifft,  so  bezweifelt  Schanz,  daß  der  Preis  immer  im  Verhältnis
zur  Steuer  sich  ändert  und  Vocke  leugnet  überhaupt,  daß  die  Steuer
den  Konsumenten  im  Verhältnis  zum  Konsum  und  zur  Leistungsfähigkeit ­
  belastet.  Bei  Verhandlung  des  jüngsten  deutschen  Biersteuergesetzes ­
  (1918)  wurde  von  sozialdemokratischer  Seite  bemerkt,
daß  die  Steuer  einen  Massenmord  kleiner  Mittelstandsexistenzen
bedeutet  und  viele  Gastwirte  zugrunde  richten  wird.  Die  unteren
Klassen  sind  die  Biertrinker  und  der  Wein  wird  immer  mehr  das
Getränk  der  Reichen  werden.
Die  Biersteuer  finden  wir  überall  eingeführt.  Natürlich  hat
sie  die  größte  Bedeutung  in  jenen  Staaten,  wo  das  Bier  das  Volksgetränk ­
  ist  (England,  Bayern,  einzelne  Teile  Österreichs),  während
sie  wieder  wenig  Bedeutung  hat  in  jenen  Staaten,  wo  der  Wein
(wie  in  Frankreich,  Spanien,  einem  Teile  Deutschlands,  Ungarn  usw.)
oder  der  Branntwein  (Ostpreußen,  Galizien,  Rußland)  das  Volksgetränk ­
  ist.  In  England  ist  das  Bier  geradezu  das  Nationalgetränk.
In  einer  seiner  Budgetreden  sagte  Gladstone:  seitdem  der  Nektar
aus  der  Mode  gekommen  ist,  ist  das  Burtonbier  das  beste  Getränk,
das  erfunden  wurde. 1 )  In  England  findet  die  Besteuerung  auf
Grund  der  Bierwürze  und  der  Menge  des  verbrauchten  Malzes  statt.
Bayern  hat  die  Malzsteuer,  Österreich  und  Ungarn  die  Steuer  nach

’)  Buxton,  Finance  and  politics,  If,  S.  280.
        <pb n="521" />
        F.  IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  geistigen  und  anderen  Getränke.  503
der  Bierwürze.  Die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  haben
die  Fabrikatensteuer.  Auf  den  Faßspund  ist  die  vom  Staate  hero-estellte
  Steuermarke  zu  kleben.  Auf  dieser  Marke  ist  der  Name
des  Fabrikanten  und  das  Datum  der  Absendung  zu  verzeichnen.
Ohne  diese  Marke  dürfen  die  Fässer  die  Fabrik  nicht  verlassen.
Die  Produktion  steht  unter  strenger  Kontrolle.
Die  Ergebnisse  der  Biersteuer  gestalten  sich  in  Preußen
folgendermaßen  (1912):
—» geW “ eneBie ' W “ ie "  %  Mill  Mark
Menge  dee  Bieres  28,8  Milk  Hektoliter
hiervon  obergärig  JM  --  "
„  untergärig  »  ”
4.  In  der  Reihe  der  geistigen  Getränke  nimmt  der  Branntwein ­
  eine  hervorragende  Stelle  ein.  Er  hat  eine  große  eibreitung.
  Als  Getränk  namentlich  der  ärmsten  Klassen  bringt  er
nur  geringe  Steuerfähigkeit  zum  Ausdruck,  nur  sein  hoher  Alkoholgehalt ­
  empfiehlt  seine  Besteuerung.  Auch  hier  macht  sich  als
günstiges  Moment  geltend,  daß  die  Qualitätsunterschiede  sehr  gering
sind.  Doch  kommen  hier  auch  wichtige  volkswirtschaftliche  Inte
essen  in  Betracht.  Bei  der  Zubereitung  der  alkoholhaltigen  Getränke ­
  kommen  natürlich  in  erster  Reihe  diejenigen  Stoffe  in  Betracht, ­
  die  den  Alkohol  fertig  enthalten,  wie  z.  B.  der  Wem.  Zumeist ­
  handelt  es  sich  aber  um  solche  Stoffe,  die  Zucker  oder
Stärke  enthalten.  Die  zuckerhaltigen  Stoffe  werden  durch  Garung
in  Alkohol  verwandelt,  die  stärkemehlhaltigen  erst  in  Zucker  und
dann  in  Alkohol.  Diese  Umwandlung  geschieht  mittels  Malz  nachdem ­
  die  Diastase  die  Stärke  in  Zuckes  verwandelt.  Der  Zucker
wird  dann  in  Gärung  versetzt  und  verdunstet  Bei  der  fabriksmäßigen ­
  Produktion  werden  zumeist  starkemehlhaltige  Stoffe  benutzt. ­
  Da  diese  auch  andere  Stoffe  enthalten,  muß  hier  noch  in
den  Raffinerien  ein  Reinigungsprozeß  vorgenommen  werden.  Nach
der  Destillation  bleiben  die  fremden  Bestandteile  des  rohen  Alkoho
in  den  Destillationsapparaten  und  bilden  die  Schlempe.  Die
Spiritusfabrikation  besteht  demnach  aus  drei  Phasen:  die  Einmaischung.
  die  geistige  Gärung  und  die  Destillation.
Die  Besteuerungsart  zeigt  beim  Alkohol  gewisse  Eigentümlichkeiten. ­
  Nachdem  die  Zahl  der  Stoffe,  aus  denen  Alkohol  gewonnen
werden  kann,  außerordentlich  groß  ist,  so  kann  ohne  Gefährdung
des  Fiskus  und  andererseits  ohne  unerträgliche  Vexation  der  La
wirte,  die  Besteuerung  nach  dem  Rohstoffe  nicht  durchgeführt  werden.
        <pb n="522" />
        504

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Stenern.

Die  Besteuerung  bei  der  Produktion  ist  namentlich  in  zweierlei
Form  durchzuführen :  a)  nach  dem  Rauminhalt  der  zur  Einmaischung
benutzten  Gefäße  (Maischbottiche),  b)  nach  dem  Rauminhalt  der
zur  Destillation  benutzten  Gefäße  (Blase).  Wie  alle  Produktions-Steuern,
  haben  auch  diese  den  Nachteil,  daß  der  Fiskus  immer  von
gewissen  Suppositionen  ausgeht,  die  die  Technik  weit  überholt^  wodurch ­
  dem  Staat  bedeutende  Steuerbeträge  entgehen  und  überdies
noch  Ungleichheiten  in  der  Besteuerung  eintreten,  da  die  kleinen,
gerade  landwirtschaftlich  wichtigen  Brennereien  nicht  die  Vorteile
der  vollkommensten  Technik  besitzen,  wie  die  großen  Spiritusfabriken.
Die  Kontrolle  ist  demgemäß  schwierig  und  kostspielig,  sofern  die
Zahl  der  Brennereien  eine  große  ist.  In  jeder  Beziehung  vollkommener ­
  ist  die  Besteuerung  des  fertigen  Produktes,  nur  sind  hier
wieder  andere  Möglichkeiten  in  Rechnung  zu  ziehen,  die  finanziell
nachteilig  sind,  weshalb  hier  eventuell  eine  noch  strengere  und  noch
kostspieligere  Kontrolle  nötig  wird  Manche  Staaten  haben  das
Monopol  eingeführt,  das  sich  namentlich  dort  besser  bewährt,  wo
im  Inlande  Spiritus  gar  nicht  oder  nur  in  wenig  großen  Betriebsstätten ­
  hergestellt  wird.  Wo  der  Spiritus  vom  Auslande  eingeführt
wird  oder  wo  er  einen  städtischen  Industriezweig  bildet,  dort  sind
die  Rücksichten  auf  die  Landwirtschaft  nicht  maßgebend  und  dort
kann  der  finanzielle  Zweck  entscheidend  geltend  gemacht  werden.
Durch  das  Monopol  kann  auch  mit  geringer  Beschränkung  des
finanziellen  Interesses  auf  Einschränkung  des  Alkoholismus  hingearbeitet ­
  werden,  was  in  der  Schweiz  angestrebt  wird,  wo  das  Gesetz
auch  die  Bestimmung  enthält,  daß  ein  Teil  der  Einnahme  zum
Kampf  gegen  den  Alkoholismus  verwendet  werden  muß.  Das
Monopol  kann  größere  Einnahmen  erzielen,  denn  es  kann  höhere
Preise  festsetzen,  ohne  daß  hierdurch  die  Kosten  der  Kontrolle
sich  zu  sehr  erhöhen  würden  und  die  Steuerdefraudationen  zu  sehr
zunehmen  würden.  Durch  die  Konzentration  der  Herstellung  und
die  Einheit  der  Leitung  kann  die  Produktion  vervollkommnet  und
das  Produkt  verbilligt  werden.  Auch  sanitäre  Vorteile  wird  das
Monopol  aufweisen,  da  der  Staat  gewiß  nur  reinen  Alkohol  wird  in
Verkehr  setzen.  Schwierigkeiten  zeigen  sich  namentlich  dort,  wo
die  Inlandsproduktion  bedeutend  ist  und  das  Monopol  Überproduktion
hervorruft,  sowie  daß  beim  Verkauf  des  überschüssigen  Produktes
im  Auslande  den  Staat  bedeutende  Verluste  treffen  können.  Die
Formen  des  Branntweinmonopols  können  verschiedene  sein.  Dort
wo  die  Fabrikation  in  wenigen  Unternehmungen  konzentriert  ist,
kann  der  Staat  auch  die  Produktion  monopolisieren.  Dann  kann
der  Staat  das  Monopol  ansetzen  beim  Raffinieren  und  bei  der
        <pb n="523" />
        jf.  IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  geistigen  und  anderen  Getränke.  505
Zirkulation.  Im  letzteren  Falle  kann  wieder  ein  verschiedener
Modus  in  Anwendung  kommen.  Der  seinerzeit  viel  besprochene
Vorschlag  von  Alglave  ging  dahin,  daß  der  Staat  nur  die  Vermittlerrolle ­
  übernehme,  indem  er  den  Spiritus  vom  Produzenten  kauft  und
an  die  Wirte  verkauft;  der  Gewinn  des  Staates  bestände  in  der
Differenz  des  Einkaufs-  und  Verkaufspreises.  Der  Staat  kann  das
Monopol  auch  in  der  Form  ausüben,  daß  er  den  Ausschank  von
einer  Lizenz  abhängig  macht.  In  der  Schweiz  umfaßt  das  Monopol
die  Produktion  und  die  Einfuhr.  Die  Produktion  besorgt  der  Staat
aber  nicht  selbst,  sondern  überläßt  sie  Einzelnen,  die  die  ganze
Produktion  einliefern.  Dies  deckt  aber  nur  etwa  ein  Viertel  des
Bedarfes,  das  übrige  wird  eingeführt.  Finanziell  und  sittenpolizeilich ­
  hat  sich  das  Branntweinmonopol  in  der  Schweiz  bewährt.  Der
Konsum  sank  beiläufig  auf  die  Hälfte.  Der  Schmuggel  nahm  ab,
die  Kontrolle  wurde  vereinfacht.
In  Rußland  bildete  die  Besteuerung  des  Branntweins  bis  zum
Ausbruche  des  Weltkrieges  das  Rückgrat  der  Besteuerung. 1 )  Die
Besteuerung  war  eine  komplizierte  und  beruhte  auf  verschiedenen
Titeln:  Patentsteuer,  Fabrikatensteuer,  Lizenz,  Monopol,  Steuer  auf
den  Kleinverkauf  und  eine  Steuer  auf  Liköre.  Seit  dem  Jahre
1895  wurde  die  Steuer  durch  ein  Handelsmonopol  ersetzt.  Wie
hoch  die  Besteuerung  des  Spiritus  in  Rußland  war,  ergibt  sich  daraus,
daß  die  Monopolverwaltung  denselben  um  das  6—8  fache  des  Einkaufspreises ­
  verkaufte.
Im  Deutschen  Reich  war  die  Besteuerung  des  Spiritus  eine
verschiedene;  am  wichtigsten  aber  war  die  Fabrikatensteuer,  die
einen  zweifachen  Steuersatz  hat,  für  kontingentierten  Spiritus  und
nichtkontingentierten  Spiritus.  Überdies  wird  eine  sogenannte
Betriebssteuer  eingefordert.
In  Österreich,  das  in  der  Geschichte  der  Branntweinsteuer  eine
wichtige  Rolle  spielt,  und  in  Ungarn  fand  bei  der  Neuregelung  der
Branntweinsteuer  das  deutsche  Verfahren  Eingang.  Der  kontingentierte ­
  Spiritus  zahlt  nach  einem  niedrigeren  Steuerfuß  und  wird
zwischen  den  industriellen  und  landwirtschaftlichen  Brennereien
aufgeteilt  In  Ungarn  ist  die  Frage  des  Branntweinmonopols  mehrmals ­
  auf  der  Tagesordnung  gestanden.  Im  Weltkriege  hat  die
Regierung  das  ganz  neue  Prinzip  aufgestellt,  daß  der  Fiskus  an  der
Preiserhöhung  des  Spiritus  in  einem  gewissen  Verhältnis  beteiligt
ist  Hierdurch  werden  dem  Fiskus  ohne  weiteres  größere  Einnahmen

&amp;gt;)  Siehe  Schulze-Gävernitz,  Volkswirtschaftliche  Studien  aus  Rußland
(Leipzig  1899).
        <pb n="524" />
        506

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

gesichert  und  die  Schwierigkeiten  des  Monopols  umgangen.  Es  ist
möglich,  daß  durch  diese  Maßnahme  resp.  deren  entsprechender
Anwendung  im  Frieden  das  Branntweinmonopol  von  der  Tagesordnung ­
  verschwinden  wird.  Zur  Sicherung  der  Steuereinnahme
und  im  Interesse  der  Landwirtschaft  wurde  ein  Gesetz  gebracht,
welches  die  Vereinigung  der  kleinen  Brennereien  zu  zentralen
Brennereien  befördern  will.
Was  die  Feststellung  des  Steuerfußes  betrifft,  so  kommen  hier
zwei  Gesichtspunkte  zur  Geltung:  der  des  Staates  und  der  des
Konsumenten.  Der  Steuerfuß  soll  dem  fiskalischen  Interesse  gemäß
so  hoch  sein,  daß  dem  Staat  das  höchstmögliche  Einkommen  gesichert ­
  sei,  was  nur  dann  möglich  ist,  wenn  er  nicht  prohibitive
Wirkung  hat.  Von  ethischem  Standpunkte  ist  es  aber  wünschenswert, ­
  daß  dort,  wo  der  Alkoholismus  gefährliche  Dimensionen  besitzt, ­
  der  Staat  auch  mit  Gefährdung  seines  finanziellen  Interesses
den  Steuerfuß  in  der  Weise  festsetze,  daß  er  den  Konsum  einschränke. ­
  Der  Vorteil,  den  der  Staat  hierdurch  erreicht,  ist  größer,
als  der  finanzielle  Verlust,  den  er  eventuell  erleidet.  Freilich  darf
nicht  vergessen  werden,  daß  die  eigentlichen  Maßregeln  gegen  den
Alkoholismus  nicht  auf  finanziellem  Gebiete  zu  suchen  sind.
Die  Ergebnisse  der  Branntweinbesteuerung  in  Preußen  waren
(1911/12):
Gesamterzeugung  reinen  Alkohols  2919900  Hektoliter
Reinertrag  der  erhobenen  Verbrauchsabgabe  161,11  Mill.  Mark
Die  Steuereinnahme  in  den  übrigen  Staaten  zeigen  folgende

Daten:

X

Großbritannien  17,3
Frankreich  25,7
Österreich  94,0
Ungarn  111,2
Rußland  241,5
Niederlande  23,7
Schweiz  6,2
Belgien  34,0

Vereinigte  Staaten  69,4

Mill.
»
»7
77
77
77

Pfund  Sterling
Frank
Kronen
Rubel
Gulden
Frank
Dollar

Kopf  d.  Bevölkerung
8.6  Mark
5,3  „
3.2  ..
5.3  „
4,0  ,.
8,2  „
1.7
4,2  ..
4,5  ,.

Der  Alkoholverbrauch  beträgt:

Großbritannien

2,30

Liter

Frankreich

3,54

77

Belgien

3,69

&amp;gt;7

Niederlande

3.94

77
        <pb n="525" />
        F.

IV.  Abschnitt.

Die  Besteuerung  der  geistigen  und  anderen  Getränke

Italien

8,66  Liter

Spanien

2,55  „

Deutschland

4,10  „

Schweden

3,89  „

Rußland

2,47  „

Österreich

3.74  „

Die  Besteuerung  des  Spiritus  hat  auch  vom  Standpunkte  der
Landwirtschaft  und  Viehzucht  ihre  hohe  Bedeutung.  Die  Brennereien
befördern  den  Übergang  zur  intensiven  Landwirtschaft,  da  sie  solche
Produkte  verarbeiten,  die  den  Übergang  zur  intensiven  Landwirtschaft ­
  ermöglichen.  Diese  Produkte  werden  durch  Verarbeitung  zu
Spiritus  im  Preise  erhöht  und  für  den  Versand  in  größere  Lntfernungen
  geeigneter.  Überdies  bietet  die  Brennerei  in  der  Schlempe
der  Viehzucht  einen  vorzüglichen  Fütterungsstoff  und  befördert  so
einen  rationellen  Kreislauf  der  Stoffe  in  der  Landwirtschaft.  Hierauf ­
  muß  bei  der  Besteuerung  des  Spiritus  Rücksicht  genommen
werden,  da  neben  dem  finanziellen  Moment  auch  das  volkswirtschaftliche ­
  beachtet  werden  muß.  Dieser  Umstand  spiegelt  sic
auch  in  den  Verfügungen,  die  hinsichtlich  der  Kontingentierung  in
mehreren  Staaten  ins  Leben  gerufen  wurden.  In  mehreren  Staaten
wurde,  um  die  durch  die  Überproduktion  hervorgerufene  Preissenkung ­
  inne  zu  halten,  verfügt,  daß  das  dem  Bedarf  entsprechende
Kontingent  nach  einem  mäßigeren  Fuß  besteuert  wird;  dies  verhindert ­
  die  Überschwemmung  des  Marktes  und  das  Kontingent  wird
nur  dann  überschritten  werden,  wenn  die  Preise  so  weit  steigen,
daß  in  demselben  auch  für  die  höhere  Steuer  Deckung  gefunden
wird.  Eine  weitere  Rücksicht  muß  den  kleineren  landwirtschaftlichen ­
  Brennereien  zugewendet  werden,  die  vom  landwirtschaftlichen
Standpunkte  hohe  Bedeutung  haben  und  deren  Konkurrenz  mit
den  industriellen  Betrieben  schon  wegen  der  vollkommeneren  technischen ­
  Einrichtung  der  letzteren  erschwert  ist,  weshalb  der  Steuerfuß
  für  dieselben  mäßiger  festzustellen  ist,  als  für  die  industriellen
Betriebe.  In  einzelnen  Staaten  wird  dieser  Nachteil  der  landwirtschaftlichen ­
  Brennereien  durch  einen  progressiven  Steuerfuß  ausgeghchen.
  In  der  Schweiz  werden  überhaupt  nur  kleine  landwirtschaftliche ­
  Brennereien  gestattet.  In  England  hat  man  im  Gegenteil
die  landwirtschaftlichen  Brennereien  unterdrückt;  dort  darf  die
Spiritusbrennerei  nur  in  großen  Fabriken  in  der  Nahe  von  Städten
betrieben  werden,  was  natürlich  die  Kontrolle  außerordentlich  erleichtert. ­

5.  Der  Weltkrieg  hat  es  mit  sich  gebracht,  daß  das  Gebiet
        <pb n="526" />
        508

4.  Buch.  Y.  Teil.  Die  Steuern.

der  besteuerten  Getränke  ausgedehnt  wurde.  In  die  Reihe  der
besteuerten  Getränke  traten  die  Mineralwässer,  ja  sogar  die  Limonade,
was  bei  der  Debatte  im  Deutschen  Reichstag  stark  beanstandet
wurde,  da  dies  ja  hauptsächlich  das  Getränk  von  Frauen  und
Kindern  ist.

V.  Abschnitt.
Die  Tabaksteuer.
1.  Charakteristischerweise  nennt  der  ungarische  Statistiker
Schwartner  den  Tabak  das  Finanzkraut  und  sagt  von  demselben,
daß  die  Geschichte  dieses  „siebenfach  merkwürdigen  Krautes“  mehr
Interesse  besitzt,  als  die  des  Argonautenzuges  oder  als  die  Entdeckung ­
  von  Südindien. 1 )  Trotz  aller  Verbote  und  päpstlicher
Bannflüche,  trotz  der  Streitschrift  des  englischen  Königs  Jakob  I.
und  wiederholter  strenger  Gesetze,  verbreitete  sich  der  Genuß  des
Tabaks,  und  die  österreichische  Finanzverwaltung  ist  wenigstens
findig  genug,  um  diese  schlimme  Sitte,  die  sehr  früh,  wenigstens
so  weit  es  den  Schnupftabak  betrifft,  auch  unter  dem  weiblichen
Geschlecht  sich  verbreitet,  finanziell  sich  zu  Gute  zu  machen.
Der  Tabak  ist  wohl  derjenige  Gegenstand,  der,  wenn  überhaupt
Verzehrungssteuern  notwendig  und  zweckmäßig,  allgemein  als  geeignet ­
  betrachtet  wird,  auf  Steuerfähigkeit  schließen  zu  lassen.
Beim  Tabak  machen  sich  alle  Umstände  geltend,  die,  wie  erörtert,
die  Kriterien  einer  rationellen  Besteuerung  bilden.  Es  unterliegt
keinem  Zweifel,  daß  der  Tabak  kein  Lebensbedürfnis  bildet,  daß
er  ein  Genußmittel  ist  und  auch  als  Genußmittel  durchaus  nicht
allgemein  anerkannt  ist.  Die  auf  seine  Anschaffung  verwendeten
Summen  können  in  vollem  Sinne  als  vermeidliche  angesehen  werden,
lassen  also  in  der  Tat  auf  einen  relativ  hohen  Grad  von  Zahlungsfähigkeit ­
  schließen.  Trotzdem  ist  der  Tabak  ein  Massenverbrauchsartikel ­
  und  gehört  in  die  Reihe  jener  narkotischen  Stoffe,  deren
einer  sich  bei  vielen  Völkern  als  Gegenstand  des  allgemeinen  Konsums ­
  verbreitet  findet.  Obwohl  bei  seiner  ersten  Einführung  in
Europa  zuerst  nur  Genußmittel  der  oberen  Klassen,  hat  sich  dessen
Verbrauch  außerordentlich  verallgemeinert  und  wird  jetzt  immer

')  Statistik  des  Königreichs  Bayern,  II.  Ausgabe  (Ofen  1809),  I.  Bd.,  8.  328.
        <pb n="527" />
        F.  V.  Abschnitt.  Die  Tabaksteuer.

509

mehr  auch  vom  weiblichen  Geschlecht  konsumiert.  Aus  alledem
ergibt  sich,  daß  derselbe  ein  sehr  ergiebiges  Steuerobjekt  ist.  Auch
damit  bewährt  sich  der  Tabak  als  vorzügliches  Steuerobjekt,  daß
er  durch  andere  Gegenstände  nicht  ersetzt  werden  kann,  auch  darin,
daß  er  in  verschiedenen  Qualitäten  produziert  wird  und  so  der
Reichere  stärker  besteuert  werden  kann,  als  der  Arme.  Es  ist  nur
eine  irrationelle  Erscheinung,  wenn  der  Staat  gerade  bei  den  billigen
Tabaksorten  gewinnt  resp.  günstige  Steuerresultate  erzielt  und  die
teueren  Sorten  ohne  Gewinn  oder  mit  geringem  Gewinn  resp.  mit
geringem  Steuerresultat  vertreiben  läßt.  Weniger  günstig  gestaltet
sich  die  Tabakbesteuerung  mit  Hinsicht  auf  die  Kontrolle,  ohne
daß  natürlich  darauf  verzichtet  werden  müßte.  Übrigens  kommt
beim  Tabak  nicht  bloß  das  finanzielle  Resultat  in  Betracht.  Es
muß  vor  Augen  gehalten  werden,  daß  dort,  wo  Klima  und  Boden
dem  Tabakbau  günstig  sind,  derselbe  eine  hohe  Verwertung  des
Bodens  ermöglicht,  der  Anbau  und  die  Verarbeitung  des  Tabaks
vielen  Händen  Arbeit  und  Verdienst  sichert,  und  daß  der  Tabakhandel ­
  und  namentlich  der  Tabakexport  für  die  Volkswirtschaft  zu
einer  reichen  Einnahmequelle  werden  kann.
Obwohl  unter  verschiedenen  Vorschlägen  auch  der  Gedanke
auftauchte,  daß  die  Tabaksteuer  unmittelbar  bei  den  Konsumenten
eingehoben  werde,  fallen  doch  die  Schwierigkeiten  dieser  Besteuerungsart ­
  auf  den  ersten  Blick  ins  Auge.
2.  Die  wichtigsten  Besteuerungsarten  des  Tabaks  sind  folgende:
1.  Das  Monopol.  Mit  dem  Monopol  ist  es  am  leichtesten  zu  erreichen, ­
  daß  der  Staat  die  in  diesem  Genußmittel  sich  manifestierende
Leistungsfähigkeit  erfaßt  und  ein  bedeutendes  Einkommen  gesichert
werde.  Nachteil  desselben  kann  sein,  daß  infolge  des  Mangels  die
Verbraucher  weniger  gut  versorgt  werden,  schlechteres  Produkt  zu
teuererem  Preise  bekommen.  Das  Monopol  erfordert  auch  kostspielige ­
  Kontrolleinrichtungen.  Natürlich  ist  es  auch  mit  Beschränkung ­
  der  Produktion  und  des  Verkehrs  verbunden.  Gegenstand ­
  des  Monopols  ist  die  Produktion,  oder  die  Fabrikation  resp.
der  Verkehr  und  Handel,  hier  wieder  der  Verkehr  mit  dem  Rohprodukte ­
  oder  dem  Fabrikate,  der  Großhandel  oder  der  Kleinhandel. ­
  Am  einträglichsten  bewährte  sich  das  Monopol  dort,  wo  es
sich  auf  die  Fabrikation  und  den  Kleinhandel  erstreckt,  wie  in
Nordamerika,  Frankreich,  Italien,  Rumänien,  Serbien,  Spanien,
Portugal,  Türkei,  Österreich  und  Ungarn.  Das  Monopol  kann  auch
verpachtet  werden.  2.  Die  Fabrikatensteuer.  Gegenstand  der
Fabrikatensteuer  ist  das  Fabrikat;  die  Steuer  wird  eingehoben,
wenn  das  Fabrikat  in  Verkehr  tritt.  Als  Steuerkontrolle  dient  der
        <pb n="528" />
        510

4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

amtliche  Stempel  auf  der  Umhüllung  (Banderole),  wie  dies  in  den
Vereinigten  Staaten  und  Rußland  durchgeführt  ist.  Die  Fabrikatensteuer ­
  fordert  große  Kontrolle  und  sichert  trotzdem  die  genaue
Berücksichtigung  des  Wertes  nicht.  3.  In  Staaten,  die  keine  Tabakproduktion ­
  besitzen,  wird  die  Steuer  am  einfachsten  in  Form  des
Zolles  angelegt,  wie  dies  in  England  geschieht,  welches  im  Interesse
seiner  Kolonien  den  heimischen  Tabakbau  verbot.  Angeblich  ist
aber  in  England  der  Schmuggel  sehr  entwickelt,  etwa  ein  Viertel
des  Bedarfes  soll  auf  diese  Weise  Befriedigung  finden.  Dieser
Besteuerungsmodus  besteht  noch  in  der  Schweiz,  den  Niederlanden,
Dänemark,  Schweden  und  Norwegen,  wo  gleichzeitig  die  heimische
Produktion  steuerfrei  ist.  4.  Eine  seltenere  Form  der  Besteuerung
besteht  darin,  daß  die  zum  Tabakbau  verwendeten  Grundflächen
einer  höheren  Besteuerung  unterliegen,  nach  der  Menge,  der  Zahl
der  Blätter  oder  nach  dem  Gewicht,  im  letzteren  Falle  entweder
in  frischem  Zustande  oder  schon  in  zur  Produktion  geeignetem
Zustande,  im  Momente,  wo  die  Pflanze  in  die  Fabrik  oder  in  den
Handel  kommt,  und  hier  wieder  mit  oder  ohne  Berücksichtigung
des  Wertes.  In  diese  Kategorie  gehört  die  deutsche  Tabaksteuer.
Nachteil  dieser  Besteuerungsart  ist,  daß  die  Besteuerung  früh  erfolgt, ­
  daß  die  Produktion  vielfachen  Plackereien  ausgesetzt  ist,  daß
die  Qualität  des  Tabaks  weniger  in  Betracht  kommt,  daß  nur  ein
niedriger  Steuerfuß  zur  Anwendung  kommen  kann,  der  Staat  also
die  Steuerfähigkeit  zu  erfassen  nicht  imstande  ist.  Neben  diesen
wichtigeren  Systemen  kommen  wohl  noch  andere  vor,  so  Monopol
und  Verbot  der  inländischen  Produktion  (Spanien),  Fabrikatssteuer
ohne  Stempel,  Fabrikatssteuer  mit  Anwendung  des  Monopols  in
einem  gewissen  Stadium  der  Fabrikation  (Griechenland)  usw.  In
Deutschland  wurde  überdies  im  Jahre  1906  die  Zigarettensteuer
eingeführt. 1 )
Die  folgende  Tabelle  bietet  eine  Übersicht  über  die  Besteuerungsarten ­
  des  Tabaks:
Für  Preußen  sind  die  Hauptdaten  der  Tabaksteuerstatistik
(1912/13):
Menge  des  nach  Gewicht  besteuerten  Tabaks  9150742  kg
»  &amp;gt;,  »  Fläche  „  „
(und  Steuerabfindung)  308643  „

l )  In  einzelnen  Staaten,  so  in  Ungarn,  begegnen  wir  in  älteren  Zeiten  auch
dem  Versuch  der  Einführung  eines  Monopols  auf  die  Tabakpfeife.  Es  war  dies
eine  Erfindung  der  österreichischen  Finanz.
        <pb n="529" />
        F.  V.  Abschnitt.  Die  Tabaksteuer.

511

Einnahme  an  Tabakzoll  57,6  Mill.  Mark

,,  Tabaksteuer  3,6  „

Insgesamt

61,3  „

)7

Zigarettensteuer

14,1  „

FabrikatenProduktio ­



Monopol

Zoll

steuer

Steuer

Vereinigte  Staaten  —

—

1

—

Großbritannien

1

——

Niederlande  —

1

—

Frankreich  1

—

—

Belgien  —

—

—

1

Deutschland  —

—

—

1

Schweden  —

1

—

Österreich  1

—

—

Ungarn  1

—

—

—

Italien  1

—

Rußland  —

—

i

Bulgarien  —

—

i

Spanien  1

—

Portugal  1

—

Türkei  1

—

Rumänien  1

—

—

Serbien  1

Der  Tabakkonsum  beträgt:

Vereinigte  Staaten

2,55  kg

Belgien

2,11  „

Deutschland

1,55  „

Österreich

1,30  „

Spanien

1,18  „

Ungarn

1,17  ,,

Frankreich

0,95  „

Schweden

0,9o  „

Norwegen

0,87  „

England

0,74  „

Rumänien

0,67  „

Italien

0,55  „

Rußland

0,48  „

usw.
        <pb n="530" />
        512

4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

VI  Abschnitt.
Die  Besteuerung  der  Gebrauchsgegenstände,  Luxussteuern
und  Aufwandsteuern.
1.  Die  Gegenstände  der  Konsumtion  sind  teils  solche,  welche
mit  der  Konsumtion  zugleich  verbraucht  werden,  teils  solche,  welche
nicht  verbraucht,  sondern  bloß  gebraucht  werden  und  mit  dem
Gebrauch  langsam  an  Wert  abnehmen.  Die  letzteren  bilden  das
Gebrauchsvermögen.  Hierher  gehören  vor  allem  solche  Güter,
welche  zu  jeder  Zeit  eine  wichtige  Gruppe  der  Konsumtion  bildeten
und  deren  Anschaffung  und  Bereithaltung  einen  ansehnlichen  Teil
des  Einkommens  in  Anspruch  nehmen,  sowie  Kleider,  Weiß  wasche,
Pelzwerk,  Haushaltungsgegenstände,  Einrichtungen,  Möbel  usw.
Hierher  gehören  ferner  die  mit  der  Zunahme  des  Wohllebens  mehr
der  Befriedigung  des  Luxus  dienenden  Gegenstände,  wie  Bilder,
Statuen,  Teppiche,  Vorhänge,  antike  Möbel,  Silber-  und  Goldservice,
teuere  Porzellan-  und  Glaswaren,  Antiquitäten;  hierher  gehören
kostbare  Kleidungsstücke,  Edelsteine,  Schmuckgegenstände,  ferner
Sammlungen  aller  Art,  Bildergallerien,  Bibliotheken,  Karitätensammlungen,
  Antiquitätensammlungen,  Münz-  und  W  af  f  ensammlungen,
Autogrammsammlungen,  kostbare  Equipagen,  Autos,  musikalische
Instrumente,  Flugzeuge  usw.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  die
Anschaffung  und  Sammlung  dieser  Gegenstände,  ebenso  wie  der
Gebrauch  der  vorerwähnten  Gegenstände  Zahlungsfähigkeit  bekundet
und  daher  geeignete  Gegenstände  der  Besteuerung  bilden.  In  der
Tat  wurden  einzelne  dieser  Gegenstände,  so  Klaviere,  Billarde,
Equipagen,  dem  Luxus  dienende  Dienerschaft  und  anderes  der
Steuer  unterworfen.  Doch  stößt  die  Besteuerung  hier  auf  manche
Schwierigkeiten.  Werden  diese  Gegenstände  bei  der  Konsumtion
besteuert,  so  sind  lästige  Kontrolle  und  andere  Unbequemlichkeiten
unvermeidbar.  Im  Stadium  der  Produktion  entstehen  andere
Schwierigkeiten,  die  Besteuerung  kann  nur  eine  sehr  mäßige,  beinahe ­
  nur  scheinbare  sein,  da  bei  diesen  Gegenständen  den  Hauptwert ­
  nicht  der  Stoff,  sondern  die  künstlerische  Arbeit  liefert.  Am
leichtesten  ist  die  Besteuerung  der  Fertigprodukte  beim  Eintritt  in
den  Verkehr,  im  Handel,  aber  auch  hier  nur  bei  strenger  Kontrolle,
welche  wieder  große  Kosten  verursacht  und  mit  der  Gefahr  der
häufigen  Umgehung  verbunden  ist.  Vielleicht  am  einfachsten  wäre
die  Besteuerung  dieser  Gegenstände  in  der  Weise  durchzuführen,
daß  bei  den  größeren  Einkommen  sub  titulo  Luxusausgaben  ein
        <pb n="531" />
        F.  VI.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  Gebrauchsgegenstände  usw.  513
Zuschlag  gerechnet  würde,  aber  auch  dies  wäre  ja  im  Grunde
nichts  anderes,  als  die  stärkere  Besteuerung  der  größeren  Einkommen
unter  dem  Titel  der  Luxusausgaben,  deren  wirkliches  Vorhandensein
nicht  einmal  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bilden  würde.  Die
günstige  Meinung,  welche  einzelne  Schriftsteller,  so  Schäffle,  hinsichtlich ­
  dieser  Besteuerungsart  hegen,  ist  wenig  gerechtfertigt.  Die
Konsumtionssteuern,  welche  theoretisch  großen  Einwänden  unterliegen, ­
  würden  hierdurch  an  Terrain  gewinnen,  was  die  mit  denselben
verbundenen  Nachteile  nur  vergrößern  würde.  Die  stärkere  Heranziehung ­
  der  größeren  Nutzvermögen  kann  mittels  der  progressiven
Einkommensteuer  oder  Vermögenssteuer  viel  zweckmäßiger  geschehen, ­
  wozu  noch  der  Umstand  kommt,  daß  die  Zukunft  des
Steuerwesens  nicht  darin  gesucht  werden  muß,  daß  alle  möglichen
unvollkommenen  Steuerarten  dem  jetzigen  unvollkommenen  Steuersystem ­
  aufgepfropft  werden,  sondern  in  der  Vervollkommnung  der
als  rationell  anerkannten  Steuerarten.
2.  Großenteils  die  Besteuerung  der  Nutzgegenstände  bezwecken
auch  diejenigen  Steuern,  die  par  excellence  als  Luxussteuern
bezeichnet  werden.  Die  Luxussteuer  soll  das  bei  Entfaltung  des
Luxus  sich  offenbarende  Einkommen  besteuern  und  ist  jedenfalls
eine  der  berechtigtsten  Formen  der  Verzehrungssteuer.  Die  Erfahrung ­
  zeigt  jedoch,  daß  die  Verwirklichung  der  Luxussteuer  auf
große  Schwierigkeiten  stößt  und  daß  der  sich  ergebende  Ertrag
gering  ist,  so  daß  dieselbe  finanziell  wenig  Bedeutung  hat.  Auch
ist  es  schwer  zu  bestimmen,  wie  weit  sich  der  Kreis  des  Luxus
erstreckt  und  oft  zeigt  es  sich,  daß  was  in  dem  einen  Falle  Luxus
ist,  in  einem  anderen  Falle  Notwendigkeit  ist.  Dagegen  ist  die  der
Luxussteuer  zugeschriebene  Rückwirkung  auf  die  Produktion  belanglos. ­
  Unter  den  Gegenständen  der  Luxussteuer  finden  wir  in
neuerer  Zeit  namentlich  die  Haltung  von  Luxuspferden,  Equipagen,
Klavier,  Billard,  Fahrrad,  Automobil,  die  Haltung  von  männlicher
Dienerschaft  usw.  Zur  Luxusbesteuerung  gehört  die  Besteuerung
von  Unterhaltungen,  Bällen,  Theatervorstellungen,  Konzerten,  Kinos,
die  Klubsteuer  (in  Frankreich)  usw.  Kaum  hierher  zu  rechnen  und
nur  zu  mißbilligen  ist  die  Besteuerung  von  Kalendern  und  Zeitungen.
Die  Luxussteuern  werden  oft  mit  pädagogisch-ethischen  Zielen  verbunden. ­
  Ihre  zweckmäßige  Durchführung  kann  oft  besser  im  Gebiete ­
  der  Kommunalsteuem  geschehen.
3.  Die  Luxussteuer  ist  eine  Besteuerung  des  Überflusses.  Daneben ­
  sind  in  neuerer  Zeit  Vorschläge  gemacht  worden  zu  einer
eigentlichen  direkten  Überflußsteuer,  um  die  Leistungsfähigkeit
stärker  heranzuziehen  (Benedixen,  Dewitz,  Weißenborn  usw.).  Es
Feldes,  Finanzwissenschaft.  ^3
        <pb n="532" />
        514

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

soll  dies  in  der  Weise  geschehen,  daß  das  den  notwendigen  Lebensbedarf ­
  übersteigende  Einkommen  eine  höhere  Steuer  zu  zahlen  hatte.
Ähnliche  Zwecke  verfolgt  die  Verbrauchseinkommensteuer  (Mombert),
Aufwandsteuer  (Elster),  welche  durch  die  progressive  Besteuerung
der  weniger  kinderreichen  Familien  auch  bevölkerungspolitische
Zwecke  verfolgen.  Diesem  Gedankengange  nähert  sich  der  Vorschlag ­
  der  zur  Ermittelung  von  Luxussteuern  ausgesendeten  parlamentarischen ­
  Kommission  in  England  (1918),  die  den  einen  gewissen
Betrag  übersteigenden  Aufwand  für  die  täglichen  Mahlzeiten  einer
Steuer  unterwerfen  will.

VII.  Abschnitt.
Sonstige  Verzehrungssteuern.
Aus  der  Reihe  der  Verzehrungssteuern  sollen  noch  folgende
hervorgehoben  werden:
1.  Die  Spielkartensteuer  gehört  in  die  Reihe  der  Luxussteuern. ­
  Steuerobjekt  ist  die  Spielkarte,  die  Besteuerungsform  ist
der  Stempel.  Die  Spielkartensteuer  besteht  in  England,  Frankreich,
Deutschland,  Österreich,  Ungarn  usw.  Der  Steuersatz  darf  nicht
zu  hoch  sein,  und  zwar  aus  dem  Grunde,  weil  die  Karte  auch  der
berechtigten  Zerstreuung  dient;  aber  auch  steuertechnische  Motive
sprechen  für  die  Mäßigkeit  des  Steuersatzes,  da  die  Steuer  leicht
zu  umgehen  ist.  Die  Spielkartensteuer  ergab  in  Preußen  im  Jahre
1912  ein  Erträgnis  von  1,3  Millionen  Mark.
2.  Die  Zündholzsteuer  bildet  gleichfalls  in  mehreren
Staaten  Gegenstand  der  Besteuerung,  obwohl  dieselbe  wenig  zu
rechtfertigen  ist.  Die  gewöhnlich  angeführten  polizeilichen  Motive
sind  ziemlich  hinfällig.  Der  Steuerertrag  ist  ein  mäßiger.  Trotzdem ­
  wird  die  Konsumtion  sehr  belastet  und  in  der  Regel  leidet
auch  die  Qualität  der  Ware.  Daß  die  Feuergefahr  abgenommen
hätte,  läßt  sich  kaum  behaupten.  Mehrere  Staaten  haben  die  Zündhölzchensteuer ­
  in  der  Form  des  Monopols  verwirklicht,  so  Frankreich, ­
  wo  das  Monopol  eine  Zeitlang  verpachtet  war.  Nicht  ohne
Humor  ist  es,  daß  der  Finanzminister  zu  verschiedenen  Malen  wegen
der  schlechten  Qualität  zur  Verantwortung  gezogen  wurde.  Das
Monopol  wurde  noch  eingeführt  in  Griechenland  (später  wieder  abgeschafft), ­
  Rumänien,  Spanien,  in  anderen  Staaten  wurde  es  wiederholt ­
  angeregt.  Die  Zündhölzchensteuer  existiert  außerdem  noch  in
        <pb n="533" />
        F.  VII.  Abschnitt.  Sonstige  Verzehrungssteuern.

515

Rußland,  Serbien,  auch  Deutschland  führte  1909  resp.  1911  die
Besteuerung  der  Zünd  waren  und  der  Leuchtkörper  ein.
3.  Die  Hundesteuer  gehört  mehr  in  die  Reihe  der  Luxussteuern, ­
  obwohl  die  Haltung  von  Hunden  nicht  immer  dem  Luxus
dient,  sondern  gewissen  wirtschaftlichen  Zwecken.  Zum  Teil  ist  die
Steuer  mit  polizeitechnischen  Motiven  verbunden,  da  sie  mit  tierärztlicher ­
  Visitation  verbunden  ist,  wodurch  die  Zahl  der  gefährlichen ­
  Hunde  vermindert  wird.  Die  Hundesteuer  besteht  als  Staatsund ­
  kommunale  Steuer.  Der  Steuersatz  ist  nach  dem  Werte  und
der  Verwendung  der  Hunde  verschieden.  In  England  war  die
Hundesteuer  bis  zum  Jahre  1889  Staatssteuer,  seitdem  ist  sie  Gemeindesteuer. ­
  In  Frankreich  ist  die  Hundesteuer  Gemeindesteuer,
doch  hat  der  Staat  deren  obligatorische  Einhebung  verfügt.  Sie
besitzt  zwei  Steuersätze:  einen  höheren  für  Jagd-  und  Luxushunde,
einen  niedrigeren  für  andere  Hunde.  In  Deutschland  ist  die  Hundesteuer ­
  teils  Staatssteuer,  teils  Gemeindesteuer;  in  einzelnen  Staaten
wird  sie  vom  Staate  eingehoben  und  ein  Teil  den  Gemeinden  überlassen. ­
  In  Ungarn  besteht  die  Hundesteuer  als  Gemeindesteuer  in
Budapest.
4.  Automobilsteuer.  Die  Automobilsteuer  wurde  in  England
im  Jahre  1909  eingeführt.  Sie  wurde  anfangs  nach  dem  Gewicht,
später  nach  der  Zahl  der  Pferdekräfte  festgesetzt.  Wagen  bis  6  %
Pferdekräfte  zahlen  zwei  Guinees,  stärkere  Wagen  3—42  Guinees.
Praktizierende  Ärzte  zahlen  bloß  die  Hälfte.  Auch  die  zum  Automobilkorps ­
  gehörigen  Personen  zahlen  weniger.  Steuerfrei  sind
Feuerwehr-  und  Ambulanzwagen,  sowie  in  Automobilen  fahrende
Ausländer.
5.  Schaumw r eine.  Eine  kräftigere  Besteuerung  der  Schaumweine ­
  rechtfertigt  der  Luxuscharakter  dieses  Konsums  und  ermöglicht ­
  die  Konzentrierung  der  Produktion.  Gemäß  der  deutschen
Schaumweinsteuer  (1902  und  1909)  beträgt  der  Steuersatz  1  Mark
bei  einem  Preise  unter  4  Mark,  2  Mark  bei  einem  Preise  von  4—5
Mark,  3  Mark  bei  einem  Preise  von  mehr  als  5  Mark.  Flaschen
unter  oder  über  dem  Normalmaß  von  850  Kubikzentimeter  werden
entsprechend  besteuert.  In  Österreich  wurde  die  Besteuerung  der
Schaumweine  im  Jahre  1914  eingeführt.  Die  Steuer  beträgt  pro
Flasche  bei  ganzen  Flaschen  (425—850  Kubikzentimeter)  80  Heller,
bei  halben  Flaschen  die  Hälfte,  bei  kleinen  Flaschen  ein  Viertel.
Bei  Flaschen  mit  850  Kubikzentimeter  überschreitenden  Inhalt  ist
für  je  angefangene  230  Zentimeter  ein  Viertel  des  Steuersatzes  zu
zahlen.  Das  Erträgnis  der  Schaumweinsteuer  war  im  Jahre  1912
in  Preußen  5,0  Mill.  Mark.

33*
        <pb n="534" />
        516

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

6.  Gegenstand  der  Besteuerung  bilden  außer  jenen,  mit  denen
wir  uns  bei  den  Kriegssteuern  beschäftigen  werden,  noch  Totalisatorund
  Buchmacherwesen,  Gas,  Elektrizität,  Leuchtkörper  (Glühkörper,
Glühlampen  und  Brenner,  Brennstifte)  usw.

Das  Steuerergebnis  der  Zünd-  und  Leuchtwaren  gestaltete  sich
in  Preußen  (1912/13):

19  4.  Mill  Mtyrk

Zündwaren
Leuchtmittel
Glühlampen

hiervon  Glühkörper  zur  Gaslampe  4,0

d)  Sonstige  Steuerarten.

I.  Abschnitt.
Primitive  Steuergatt un gen .

1.  Eine  der  primitivsten  Formen  der  Besteuerung  ist  auf  dem
Gebiete  der  direkten  Steuern  die  Kopfsteuer.  Die  Kopfsteuer
geht  von  dem  Prinzipe  der  Gleichheit  aus,  sie  kennt  nicht  die  wirtschaftlichen ­
  Unterschiede  bei  den  einzelnen  Individuen,  sie  nimmt
darum  Jedermann  oder  jedes  erwachsene  Individuum  in  gleichem
Maße  in  Anspruch.  Bei  primitiver  wirtschaftlicher  Kultur  besteht
in  der  Tat  zwischen  den  Einzelnen  hinsichtlich  ihrer  wirtschaftlichen
Kraft  eine  große  Gleichheit  und  so  wird  denn  unter  solchen  Umständen ­
  die  Kopfsteuer  gegen  das  Prinzip  der  Allgemeinheit  und
der  Proportionalität  kaum  verstoßen.  Auch  der  primitiven  Natur
der  Steuerverwaltung  entspricht  diese  Steuer  am  besten,  während
die  Immobilität  der  Bevölkerung  die  Erfassung  der  Steuersubjekte
außerordentlich  erleichtert.  Manchmal  werden  der  Kopfsteuer  nur
die  rechtlosen,  unterdrückten  Klassen  unterworfen.  Aber  mit  dem
Eintritt  der  wirtschaftlichen  Differentiation  wird  die  Steuer  mehr
und  mehr  zur  Plage,  zur  Ungerechtigkeit,  da  die  Individuen  hinsichtlich ­
  ihrer  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit  sich  immer  mehr
differenzieren.  Die  Erkenntnis  dieser  Tatsache  führt  zur  klassifizierten ­
  Kopfsteuer,  Klassensteuer  (capitation  graduell,  preußische
Klassensteuer,  österreichische  Personalerwerbsteuer),  bei  welcher
wohl  noch  immer  nicht  die  tatsächliche  Leistungsfähigkeit  des
        <pb n="535" />
        F.  I.  Abschnitt.  Primitive  Steuergattungen.

517

Individuums  in  Betracht  kommt,  sondern  bloß  gewisse  größere
Unterschiede  zur  Geltung  kommen,  welche  zwischen  gewissen  Klassen,
Berufen,  hinsichtlich  der  Zahlungsfähigkeit  konstatiert  werden  können.
Bei  hoher  Entwicklung  des  wirtschaftlichen  Lebens  genügt  aber
auch  diese  vollkommenere  Form  der  Kopfsteuer  nicht  mehr,  die
Unterschiede  zwischen  den  einzelnen  Individuen  sind  so  groß,  daß
es  unbedingt  zur  Forderung  der  gerechten  Lastenverteilung  wird,
es  müsse  die  Leistungsfähigkeit  für  jedes  Individuum  gesondert
festgestellt  werden.  Auf  dieser  Stufe  der  Entwicklung  müssen  die
Kopfsteuern  verschwinden.  Mit  der  Kopfsteuer  haben  Ähnlichkeit
jene  Steuern,  welche  in  einzelnen  Staaten  als  Korollarium  der
Rechtsgleichheit,  als  finanzieller  Ausdruck  des  gleichen  Wahlrechtes,
von  allen  Personen  in  gleicher  Höhe  —  ohne  Berücksichtigung  der
Leistungsfähigkeit  —  eingehoben  werden.  Wir  haben  in  unseren
Erörterungen  an  anderer  Stelle  nachgewiesen,  daß  eine  solche  Steuer
ihre  Berechtigung  hat,  denn  in  ihr  kommt  die  Wahrheit  zum  Ausdruck, ­
  daß  in  gewissen  Relationen  alle  Staatsbürger  gleich  sind,
sowie  daß  es  gewisse  Staatsausgaben  gibt,  zu  denen  alle  Staatsbürger
in  gleichem  Maße  beitragen  sollen;  als  solche  könnten  die  aus  der
Verfassung  sich  ergebenden  Ausgaben,  Zivilliste,  Kosten  der  Gesetzgebung ­
  betrachtet  werden.  Auch  Leroy-Beaulieu  betrachtet  eine
mäßige  Kopfsteuer  als  Korollarium  des  Wahlrechts  für  gerechtfertigt. ­
  Er  führt  zu  deren  Gunsten  noch  den  Umstand  an,  daß
bei  Bestehen  einer  solchen  Steuer  die  auf  Gegenstände  des  ersten
Lebensbedarfes  gelegten  indirekten  Steuern  leichter  entbehrt  werden
können.
Die  Kopfsteuer  wurde  in  der  Regel  auf  die  Einzelnen  von
einem  gewissen  Alter  an  ausgeworfen,  die  jüngsten  und  die  ältesten
Altersklassen  waren  von  der  Kopfsteuer  befreit.  Bei  der  Unentwickeltheit
  der  Statistik  mußte  die  Konstatierung  des  Alters  große
Schwierigkeiten  bereiten.  Darum  wurden  z.  B.  in  einzelnen  Staaten
Jene  der  Kopfsteuer  unterworfen,  die  das  heilige  Abendmahl  einnahmen. ­
  In  den  der  türkischen  Herrschaft  unterworfenen  Staaten
wurde,  wie  es  scheint,  den  Betreffenden  ein  Ring  auf  den  Kopf
gelegt;  wessen  Kopf  schon  so  groß  war,  daß  er  nicht  durch  den
Ring  ging,  der  mußte  die  Steuer  bezahlen.  In  Ungarn  scheint
wenigstens  in  einzelnen  Gegenden  bei  Bemessung  der  türkischen
Kopfsteuer  (Kharads)  der  Ring  durch  ein  Gefäß  ersetzt  worden  zu
sein,  welches  auf  den  Kopf  des  Betreffenden  gesetzt  wurde.  Am
längsten  erhielt  sich  die  Kopfsteuer  unter  den  europäischen  Staaten
in  Rußland,  aber  auch  dort  wurde  sie  (1887)  abgeschafft.  Am
längsten  hat  sie  sich  in  Rumänien  erhalten.  In  England  wurde  die
        <pb n="536" />
        518

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Kopfsteuer  im  Jahre  1377  eingeführt;  sie  führte  zum  Bauernaufstand.
In  dieser  Periode  wurde  sie  schon  nach  Klassen  differenziert.  Nach
1698  wird  sie  abgeschafft.  In  Frankreich  wurde  sie  erst  im  Jahre
1695  angewendet  und  hörte  mit  der  Bevolution  auf.  Auch  in
Frankreich  wurde  sie  bald  zur  Klassensteuer.  In  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  haben  einzelne  Staaten  die  Kopfsteuer
bis  auf  unsere  Tage  beibehalten,  teils  wie  in  der  Schweiz,  als
Korollarium  des  allgemeinen  Wahlrechtes,  teils  zur  Deckung  gewisser ­
  Staatsausgaben  (Strassentin  usw.).  Auch  die  in  Frankreich
bestehende  taxe  personelle  hat  den  Charakter  der  Kopfsteuer.
Größere  Bedeutung  hat  die  Kopfsteuer  noch  in  den  Kolonien,
Algier,  Tunis  usw.  Leroy-Beaulieu  tadelt  den  großen  Druck  der
Kopfsteuer  in  Tunis,  sowie  deren  strenge  Eintreibung.  In  Australien
kommt  die  Kopfsteuer  als  Gemeindesteuer  vor.  Die  noch  bestehenden ­
  Kopfsteuern  sind  zumeist  Klassensteuern.
Ein  charakteristisches  Beispiel  der  klassifizierten  Kopfsteuer
bietet  die  englische  Polltax,  welche  im  Jahre  1377  eingeführt  wurde;
sie  gruppierte  die  Individuen  hauptsächlich  nach  ihrem  Rang.  Nur
die  Bettler  waren  ausgenommen;  jede  andere  Person  über  16  Jahre
zahlte  4  Pence,  der  „Esquire“  und  Cettomey  zahlte  6  sh  8d,  der
„ Knight"  1—2  Pfund,  der  „Earl"  4  Pfund,  der  „Duke“  60  Pfund
13  sh  4  d.  Nach  ähnlichen  Graden  zahlten  die  Bürgermeister,
Aldermen,  Bischöfe,  Richter.  Unter  Karl  I.  wurde  die  Steuer  erhöht; ­
  der  Duke  zahlte  100  Pfund,  der  Marquise  80,  der  Earl  60,
der  Knight  20  Pfund  usw.
2.  Eine  eigentümliche  Art  der  Besteuerung  war  die  Herdsteuer,
die  in  älteren  Zeiten  größere  Bedeutung  besaß;  gegenwärtig  scheint
sie  nur  mehr  in  Italien  („fuocatico“)  zu  bestehen,  als  Gemeindesteuer. ­
  Die  Steuer  wurde  nach  Einkommensklassen  ausgeworfen;
es  gibt  Gemeinden,  in  denen  nach  dem  Einkommen  die  Steuerpflichtigen ­
  in  400  (!)  Klassen  eingeteilt  werden.  In  einzelnen  Gemeinden ­
  besitzt  die  Steuer  progressiven  Charakter.
3.  Von  eigentümlichen  Steuerarten  sei  noch  erwähnt  die  von
Wilhelm  III.  in  England  eingeführte  Steuer  aus  Anlaß  von  Eheschließungen, ­
  Geburten  und  Sterbefällen,  ferner  eine  Junggesellensteuer ­
  und  eine  Steuer  von  kinderlosen  Witwern.  In  Ungarn  wurde
im  Jahre  1522  eine  Steuer  eingeführt,  die  aus  folgenden  Klassen
bestand:  a)  eine  Steuer  von  jedem  Gewerbetreibenden;  b)  eine
Handelssteuer,  */„  vom  Werte  der  Waren;  c)  Mühlensteuer,  ein
Gulden  von  jedem  Mühlstein;  d)  Netzsteuer,  ein  Gulden  von  jedem
größeren  Netz;  e)  Judensteuer,  ein  Gulden  pro  Kopf.
        <pb n="537" />
        F.  II.  Abschnitt.  Die  Gebäudestener;  Haussteuer.

519

II.  Abschnitt.
Die  Gebändesteuer;  Haussteuer.
1.  Es  wird  natürlich  jedem  in  der  Finanzwissenschaft  Bewanderten
auffallen,  daß  ich  die  Haussteuer  nicht  in  der  Gruppe  der  Ertragssteuern ­
  behandle,  wo  sie  ausnahmslos  ihre  Stelle  findet.  Im  Folgenden
wird  sich  hierfür  die  Erklärung  finden.  Die  Erkenntnis  eines  von
der  Besteuerung  des  Grundes  unabhängigen  Besteuerungswerten  des
Hauses  ist  das  Ergebnis  der  neueren  wirtschaftlichen  Entwicklung,
welche  namentlich  in  dem  massenhaften  Auftreten  von  Miethäusern
hierfür  Gelegenheit  bot. 1 )  Die  Haussteuer  soll  jenen  Ertrag  besteuern, ­
  welcher  in  den  zu  Wohnzwecken  verwendeten  Häusern
steckt.  In  der  Haussteuer  vereinigt  sich  die  Besteuerung  der  zu
Bauzwecken  verwendeten  Grundfläche  mit  der  Besteuerung  des  zum
Bau  verwendeten  Kapitals,  sie  ist  die  Vereinigung  von  Grundsteuer
und  Kapitalsteuer.  Der  nach  dem  Kapital  zu  zahlende  Betrag
hängt  von  der  Höhe  des  Zinsfußes  ab,  der  auf  die  Grundfläche
entfallende  Betrag  wechselt,  wie  Smith  bemerkt,  nach  der  Lage  derselben. ­
  Auf  dem  Lande  ist  der  Betrag  beiläufig  gleich  jenem,  der
entfiele,  wenn  das  Grundstück  zu  landwirtschaftlichen  Zwecken  verwendet ­
  wurde.  Steuersubjekt  der  Haussteuer  ist  der  Eigentümer
des  Hauses.  Von  der  Besteuerung  der  Gebäude  muß  wohl  unterschieden ­
  werden  die  Besteuerung  des  in  der  Befriedigung  des  Wohnbedürfnisses
  zutage  tretenden  Einkommens  der  Mieter.  Der  Charakter
der  englischen  Haussteuer  war  mehr  der  einer  Wohmmgs-  und
Mietsteuer,  weshalb  Bicardo 2 )  den  Mieter  als  Subjekt  der  Haussteuer ­
  bezeichnet,  die  auch  nach  Wagner  den  „gemischten  Charakter
einer  Ertrags-Gebäudesteuer  und  einer  Wohnungssteuer  besaß“. 8 )
Die  Gebäudesteuer  besteht  aus  zwei  Elementen,  aus  der  Steuer  von
Grund  und  Boden  und  aus  der  Steuer  von  Kapital,  sie  ist  aber
eine  eigentümliche  Form  der  Grundsteuer  und  der  Kapitalsteuer.
Myrbach  betrachtet  sie  als  reine  Kapitalsteuer.  Wenn  jede  Grundfläche, ­
  aber  auch  die  bebaute,  der  Grundsteuer  unterliegen  würde,
und  wenn  jedes  Kapital,  auch  das  zum  Häuserhau  verwendete,  der
•)  Diese  Auffassung  entkräftet  auch  die  von  Myrbach  vertretene  Ansicht
nicht,  wonach  die  Haussteuer  sich  nicht  aus  der  Grundsteuer,  sondern  selbständig
aus  der  eigentümlichen  Holle  des  städtischen  Hauses  entwickelte.
-)  Ricardo  (Worls  8.  118)  bezeichnet  den  Mieter  als  Steuersubjekt,  der
aber  die  Steuer  oft  auf  den  Besitzer  abwälzt,  nachdem  die  Steuer  wie  eine  Verteuerung ­
  der  Miete  wirkt  und  die  Nachfrage  mindert.  Die  Steuer  kann  die
Grundrente  oder  die  Kapitalrente  belasten.
3 )  Wagner,  Finanz  Wissenschaft  III,  8.  257.
        <pb n="538" />
        520

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Kapitalsteuer  unterliegen  würde,  dann  wäre  die  Haussteuer  gegenstandslos. ­
  Doch  hat  die  Form  der  Grebäudesteuer  ihre  gute  Berechtigung ­
  in  der  eigentümlichen,  leicht  erkennbaren,  sichtbaren,
steuerlich  leicht  erfaßbaren  Form  des  Steuerobjektes,  das  eine
wichtige,  bedeutende  Gruppe  der  Wirtschaftsobjekte  bildet.  Auch
die  Steuerquelle  ist  hier  eine  zweifache,  insofern  als  bei  solchen
Häusern  und  Wohnungen,  die  zur  Selbstbenutzung  dienen,  die
Steuerquelle  der  Wert  der  Nutzung  ist,  bei  jenen  Häusern  und
Wohnungen,  die  dem  geschäftlichen  Betriebe  dienen,  der  Ertrag
dieses  Betriebes  die  Steuerquelle  bildet.  In  vielen  Fällen,  namentlich
in  kleineren  Städten  und  Dörfern,  sind  diese  beiden  Formen  kaum
zu  unterscheiden,  insofern  als  die  Häuser  zu  Wohnzwecken  und
Geschäftszwecken  verwendet  werden.  Auch  die  Idee  der  Besteuerung
des  aus  der  geschäftlichen  Verwendung  der  Ubiquitäten  sich  ergebenden ­
  Ertrages  ist  nicht  konsequent  durchgeführt,  insofern  als  zu
landwirtschaftlichen  Zwecken  dienende  Gebäude  sowie  auch  Fabriksgebäude ­
  bei  der  Grundsteuer,  resp.  bei  der  Besteuerung  der  gewerblichen ­
  Tätigkeit  zur  Steuer  herangezogen  werden.  Aus  dem  Gesagten ­
  ist  zu  ersehen,  daß  die  Haussteuer  theoretisch  keine  systematisch ­
  durchgeführte  Konzeption  ist  und  deren  Entwicklung  zur
Einkommensteuer  eigentlich  der  Rationalität  am  besten  entspräche.
Der  Einkommensteuer  nähert  sich  am  vollständigsten  jene  Form
der  Haussteuer,  die  wir  Hauszinssteuer  nennen,  bei  welcher
das  aus  der  Vermietung  von  Häusern  resp.  Wohnungen  erzielte
Hauszinseinkommen  die  Steuerquelle  bildet.  Diese  Form  der  Steuer
kann  aber  nur  bei  den  wirklich  vermieteten  Wohnungen  resp.
Lokalitäten  in  Anwendung  kommen.  Manche  Steuergesetze  dehnen
aber  die  Hauszinssteuer  auf  alle  jene  Orte  aus,  wo  die  Vermietung
die  Regel  ist  (mehr  als  die  Hälfte  der  Gebäude  vermietet  ist),  in
welchem  Falle  das  Mieteinkommen  bezüglich  der  nicht  vermieteten
Wohnungen  mit  Hilfe  der  Analogie  festgestellt  wird.  Ja  in  Ungarn
Lt  man  soweit  gegangen,  daß  man  die  Hauszinssteuer  für  einzelne
Stadtteile  durchgeführt  hat,  da  es  viele  Ortschaften  gibt,  in  denen
wohl  im  ganzen  die  vermieteten  Häuser  in  Minorität  sind,  dabei
aber  in  den  entwickeltsten  Stadtteilen  doch  die  Majorität  bilden.
Eine  andere  Form  der  Haussteuer  ist  die  Hausklassensteuer,  welche
nach  jenen  Häusern  gezahlt  wird,  die  nicht  vermietet  sind,  also  von
dem  Besitzer  selbst  benutzt  werden,  in  welchem  Falle  also  die
Nutzung  die  Steuerquelle  bildet.  Diese  Steuer  hat  einen  starken
Verbrauchssteuercharakter  und  darum  sagt  auch  Schäffle  von  ihr,
es  sei  sehr  zweifelhaft,  ob  sie  noch  zu  den  direkten  Steuern  gerechnet ­
  werden  könne.  Eigentümliche  Formen  der  Haussteuer  ist
        <pb n="539" />
        F.  II.  Abschnitt.  Die  Gebäudesteuer;  Haussteuer.  521
noch  die  Hauswertsteuer  in  Baden,  Württemberg,  und  die  Tür-  und
Fenstersteuer  in  Frankreich,  vormals  auch  England.
Bei  Feststellung  des  der  Steuer  zu  unterziehenden  Ertrages
der  Häuser  müssen  für  Reparaturen  usw.  gewisse  Abzüge  gestattet
werden.
Bei  der  Haussteuer  kommen  verschiedenartige  Steuerfreiheiten
vor,  dieselben  sind  teils  zeitlicher,  teils  bleibender  Natur.  Zeitliche
Steuerfreiheiten  werden  zumeist  für  Neubauten  gewährt,  um  diese
zu  befördern.  Dauernde  Steuerfreiheiten  genießen  Gebäude,  welche
höheren,  kulturellen,  staatlichen  Zwecken  dienen,  der  öffentlichen
Gesundheitspflege,  dem  öffentlichen  Unterricht,  den  Künsten,  dem
Gottesdienst  usw.
Nach  Adam  Smith’s  Ansicht  würde  die  Haussteuer  am  stärksten
die  Reichen  belasten,  da  nach  seiner  Ansicht  der  Arme  nur  wenig
auf  Wohnung  verwenden  kann.  Dieser  Beobachtung  widerspricht
also  der  Umstand,  daß  trotzdem  die  Wohnungsquote  in  den  Städten
oft  eine  höchst  drückende  ist.  Wie  sehr  übrigens  der  Unterschied
von  Stadt  und  Land  in  die  Frage  der  Haussteuer  hinspielt,  zeigt
der  Umstand,  daß  als  unter  Jakob  II.  es  nötig  wurde,  neue  Steuern
auszuwerfen,  die  ländlichen  Vertreter  die  neuen  städtischen  Gebäude
mit  hoher  Steuer  belegen  wollten,  denn  die  ländliche  Aristokratie
war  —  wie  Maccalay  sagt  —  sehr  neidisch  auf  die  Städte. 1 )
2.  In  England  war  die  erste  Form  der  Haussteuer,  wie  in  den
meisten  Staaten,  die  Herdsteuer.  Diese  Steuerform  war  sehr  gehässig, ­
  weil  der  Steuerbeamte  mit  seinen  Besuchen  belästigte.  Nach
der  Revolution  wurde  diese  Steuer  abgeschafft  und  mit  der  Fenstersteuer ­
  ersetzt,  da  die  Zahl  der  Fenster  von  außen  zu  bestimmen
war.  Auch  diese  Steuer  war  ungerecht,  da,  wie  Smith  sagte,  ein
Haus  von  Armen  am  Lande  mehr  Fenster  haben  kann,  als  das
Haus  der  Reichen  in  der  Hauptstadt.  Diese  Steuer  wurde  erst  im
Jahre  1851  abgeschafft.  Neben  der  Fenstersteuer  existierte  seit
1778  eine  Haussteuer  (Inhabited  house  duty)  die  dem  jährlichen
Werte  des  Hauses  entsprach.  Jene  Häuser,  deren  jährlicher  Wert
unter  5  Pfund  blieb,  waren  steuerfrei.  Später  wurde  die  Steuerfreiheit ­
  bis  20  Pfund  ausgedehnt.
In  Frankreich  war  keine  selbständige  Haus-  oder  Gebäudesteuer, ­
  da  auch  die  bebauten  Grundstücke  unter  die  Grundsteuer
fielen;  später  wurde  doch  dieselbe  auch  äußerlich  von  der  Besteuerung ­
  der  nicht  bebauten  Grundstücke  losgelöst.  Die  Steuer
besteht  aus  zwei  Teilen;  die  Grundfläche  wird  wie  die  beste  Qualität

*)  History  of  England,  Tauchnitz  Edition  II,  S.  90.
        <pb n="540" />
        522

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Ackergrund  besteuert,  das  Haus  selbst  im  Verhältnis  zur  Miete.
Von  der  Miete  wird  ein  Viertel,  bei  industriellen  Gebäuden  ein
Drittel  abgeschrieben.  Die  Häuser  am  Lande  werden  in  Klassen
eingeteilt,  die  in  der  Stadt  werden  individuell  besteuert.  In  Frankreich ­
  schließen  sich  an  die  Haussteuer  noch  zwei  Steuern,  die  Türund
  Fenstersteuer  und  die  Hauszinssteuer.  Es  bedarf  keines  Beweises, ­
  daß  die  Tür-  und  Fenstersteuer  eine  auf  einem  schlecht
gewählten  Symptom  beruhende  Steuer  ist,  die  sich  nur  bei  unentwickelten ­
  Verhältnissen  rechtfertigen  läßt.  Aus  der  Zahl  der  Türen
und  Fenster  läßt  sich  kaum  ein  Schluß  auf  die  Steuerfähigkeit
des  Hauses  ziehen;  hierzu  kommt,  daß  diese  Steuer  einen  antisanitären ­
  Einfluß  haben  kann,  da  sie  dazu  verführt,  möglichst  wenig
Türen  und  Fenster  anzubringen.  Wie  wir  sahen  hat  England,  woher ­
  diese  Steuer  stammt,  dieselbe  schon  längst  abgeschafft.  Nur
eine  gute  Eigenschaft  hat  diese  Steuer,  eine  Eigenschaft,  worauf,
wie  wir  an  anderer  Stelle  gesehen  haben,  die  Franzosen  großes
Gewicht  legen:  daß  diese  Steuer  ohne  belästigendes  Eindringen  in
die  persönlichen  Verhältnisse  festgestellt  werden  kann.  Der  Steuerschlüssel ­
  ist  nach  der  Größe  der  Ortschaften  und  nach  der  Zahl
der  Türen  und  Fenster  festgesetzt.
3.  Von  diesen  Steuern  ist  wohl  zu  unterscheiden  jene  auf  Grund
der  Wohnungsmiete  umgelegte  Steuer,  welche  eine  freilich  unvollkommene ­
  Form  der  Einkommensteuer  ist  und  diese  ersetzen  soll
und  gewöhnlich  als  Wohnungssteuer  fungiert.  Dies  ist  die  „impot
personnel  et  mobilier“  (bei  den  Niederländern  „personale  Belastung“).
Stellung  und  Charakter  der  Wohnungssteuer  ist  in  den  Steuersystemen ­
  verschieden  und  hieraus  folgt  die  Unbestimmtheit  ihrer
Einreihung.  Sehr  charakteristisch  ist  das  Vorgehen  Wagner’s,  der
im  Schönberg’schen  Handbuch  sagt,  daß  diese  Steuer  bisher  zu  den
Verzehrungssteuern  gezählt  wurde,  da  aber  der  mit  der  Verarbeitung
der  Verzehrungssteuern  betraute  Mitarbeiter  dieselben  nicht  mehr
dorthin  zählen  will,  wird  sie  jetzt  zu  den  direkten  Steuern  eingereiht, ­
  wo  dieselbe  auch  aus  gewissen  Gründen  Platz  finden  kann.
In  der  Tat  sehen  wir,  daß  die  Wohnungssteuer  eine  verschiedene
Rolle  spielt;  hier  und  da  wird  sie  als  Verzehrungssteuer  behandelt,
manche  Staaten  aber  betrachten  sie  als  Surrogat  der  Einkommensteuer ­
  (Niederlande,  Rußland).  Es  bedarf  aber  keines  weiteren
Beweises,  daß  dies  eine  höchst  unvollkommene  Art  der  Besteuerung
des  Einkommens  und  der  Vertretung  der  Einkommensteuer  ist.
Dies  beweist  am  besten  die  niederländische  Steuer,  die  auf  folgender ­
  Basis  umgelegt  wird:  Höhe  der  bezahlten  Wohnungsmiete,
Wert  der  Möbel,  Zahl  der  Dienstboten  und  Öfen;  die  belgische
        <pb n="541" />
        F.  III.  Abschnitt.  Die  \Vehrsteuer.

523

Steuer  wird  auf  folgender  Basis  umgelegt:  Höhe  der  Wohnungsmiete, ­
  Wert  der  Möbel,  Zahl  der  Dienstboten,  Zahl  der  Türen  und
Fenster  usw.

ITT.  Abschnitt.
Die  Wehrsteuer.
Nachdem  bei  dem  System  der  allgemeinen  Wehrpflicht  alle
Männer  des  Volkes  Kriegsdienst  leisten,  so  kommt  hier  die  Idee
der  allgemeinen  bürgerlichen  Pflicht  vollkommen  zum  Ausdruck.
Die  Idee  der  bürgerlichen  Pflicht  vermag  aber  bei  dem  harten
Lebenskampf  und  dem  fast  krankhaften  Drang  nach  vorwärts  nicht
das  unangenehme  Gefühl  und  die  Auffassung  zu  unterdrücken,  daß
die  Erfüllung  dieser  Pflicht  für  die  Betreffenden  eine  große  Last
ist.  Es  ist  also  nur  ganz  natürlich,  wenn  Diejenigen,  die  diese  Last
nicht  tragen,  in  anderer  Form  zur  Leistung  einer  Blutsteuer  herangezogen ­
  werden,  insbesondere  in  der  Weise,  daß  das  Äquivalent  der
tatsächlichen  Kriegsleistung  in  Form  einer  Steuer  dem  Staate  dargeboten ­
  wird.  Gegen  diese  Auffassung  lassen  sich  wohl  manche
Einwände  erheben.  So  kann  mit  Recht  eingewendet  werden,  daß
diejenigen,  die  infolge  körperlicher  Schwäche  oder  körperlicher
Fehler  zum  militärischen  Dienst  nicht  tauglich  sind,  gegenüber  den
Starken,  Gesunden  schon  sehr  im  Nachteile  sind  und  gewöhnlich
auch  nicht  als  kräftige  Steuersubjekte  betrachtet  werden  können.
Es  kann  eingewendet  werden,  daß  Viele,  die  zum  Kriegsdienst  nicht
herangezogen  werden,  diesen  Dienst  sehr  gerne  leisten  würden,  wenn
ihr  körperlicher  Zustand  dies  erlauben  würde,  oder  wenn  der  Staat
ihrer  bedürfte.  Es  wird  auch  darauf  hingewiesen,  daß  der  Militärdienst ­
  auch  Vorteile  mit  sich  bringt.  Er  gibt  vielen  Arbeitslosen
Brot,  was  namentlich  in  Zeiten  von  Arbeitslosigkeit  seine  Wichtigkeit ­
  hat.  Für  viele  ist  der  Militärdienst  eine  gute  Schule,  in  der
den  Ungebildeten  die  Grundlinien  des  Wissens,  anderen  mancherlei
Fachkenntnisse  beigebracht  werden,  die  sie  später  im  Leben  gut
verwerten,  ja  manche  finden  dort  ihren  bleibenden  Beruf.  Der
Militärdienst  hat  auch  auf  die  körperliche  Entwicklung  einen
günstigen  Einfluß.  In  diesen  Momenten  finden  wir  eine  Äquivalenz,
die  natürlich  bei  Jenen  entfällt,  die  keinen  Militärdienst  leisten.  Es
wird  auch  darauf  hingewiesen,  daß  der  pekuniäre  Ausdruck  für  die
Last  des  Militärdienstes  schwer  zu  finden  ist;  sie  ist  namentlich
        <pb n="542" />
        524

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

groß  in  Familien,  die  mehrere  dienstpflichtige  Mitglieder  zählen.
Gegen  die  Wehrsteuer  wird  auch  angeführt,  daß  der  Staat  durch
dieselbe  jene  Auffassung  zerstört,  daß  ihm  zu  dienen,  eine  Ehre  ist,
wogegen  wohl  zu  bemerken  ist,  daß  trotzdem  nicht  geleugnet  werden
kann,  daß  die  Erfüllung  dieser  Ehrenpflicht  eine  große  Last  ist,
was  ja  auf  dem  ganzen  Gebiete  der  Ehrenpflichten,  so  auf  dem
Gebiete  der  Selbstverwaltung  zu  bemerken  ist,  weshalb  auch  deren
Besetzung  große  Schwierigkeiten  bereitet.  Das  Gewicht  dieser
Gegengründe  soll  nicht  geleugnet  werden,  doch  muß  trotzdem  aus
demselben  die  Schlußfolgerung  gezogen  werden,  daß  die  vom  Militärdienst ­
  Befreiten  einer  großen  Last  entgehen.  Die  angeführten  Erörterungen ­
  zeigen  nur,  daß  die  zweckentsprechende  Durchführung
der  Wehrsteuer  die  Festsetzung  des  pekuniären  Äquivalents  der
Dienstlast  große  Schwierigkeiten  bereitet.  Übrigens  wurden  auch
andere  Theorien  zur  Rechtfertigung  der  Wehrsteuer  aufgestellt,
doch  begegnen  sich  alle  in  dem  Prinzip  der  Lastenausgleichung.
Man  hat  auch  die  Frage  aufgeworfen,  ob  es  sich  hier  eigentlich
um  eine  Steuer  —  Wehrsteuer  —  oder  eigentlich  um  eine  Taxe
Militärtaxe  —  handelt.  Unserer  Ansicht  nach  ist  das  Wesen
der  Geldleistung  nicht  die  Befreiung  von  einer  onerosen  Pflicht,
nicht  ein  passives  Privilegium,  sondern  die  Stellvertretung  der  in
Natur  geleisteten  Blutsteuer  durch  eine  Geldsteuer.
Von  prinzipiellem  Standpunkte  muß  Vocke  Recht  gegeben
werden,  wenn  er  sagt,  daß  die  Militärlast  eigentlich  gleichmäßig
zwischen  der  ganzen  Bevölkerung  aufgeteilt  werden  müßte.  Demgemäß ­
  müßten  dessen  Nachteile  nicht  nur  jene  fühlen,  die  in  der
Tat  fähig  sind,  diesen  Dienst  zu  leisten,  sondern  die  gesamten
Militärpflichtigen,  ja,  nicht  nur  diese,  sondern  die  gesamte  Bevölkerung. ­
  Warum  sollte  z.  B.  zu  dieser  Last  nicht  auch  jene  Familie
beitragen,  in  der  überhaupt  kein  dienstpflichtiges  Mitglied  ist?  Die
Ausgleichung  der  Nachteile  würde  nach  Vocke  am  einfachsten  in
der  Weise  geschehen,  daß  jeder  Soldat  so  viel  Bezahlung  erhalte,
daß  er  nicht  nur  auf  keinen  Beitrag  von  Hause  angewiesen  wäre,
sondern  seine  zu  Hause  zurückgelassene  Familie  während  seines
Fernbleibens  in  ihrem  Einkommen  nicht  verkürzt  werde.  Dies  würde
natürlich  eine  bedeutende  Erhöhung  des  Heeresbudgets  verursachen,
die  aber  nicht  durch  eine  Wehrsteuer,  sondern  nur  durch  die  allgemeinen ­
  Steuereinnahmen  gedeckt  werden  könnte.
2.  Steuerpflichtig  ist  Joder,  der  im  militärpflichtigen  Alter  steht
und  zwar  während  der  ganzen  Dauer  der  Militärpflicht.  Die  Steuerbasis ­
  ist  das  Einkommen  oder  das  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
resp.  derjenigen,  die  für  seinen  Unterhalt  sorgen.  Der  Steuerfuß
        <pb n="543" />
        F.  IV.  Abschnitt.  Der  Wehrbeitrag

525

soll  progressiv  steigen.  Das  Maß  der  Steuerpflicht  wechselt  nach
dem  Alter,  nach  den  politischen  Zuständen  (so  im  Kriege  höher)  usw.
Das  aus  der  Wehrsteuer  sich  ergebende  Einkommen  wird  in  der
Regel  nicht  zu  irgend  beliebigen  Ausgaben  verwendet,  sondern  zur
Deckung  solcher  Ausgaben,  die  mit  dem  Heereswesen  in  enger  Verbindung ­
  stehen,  so  zur  Unterstützung  der  Familien  der  im  Felde
Abwesenden,  zur  Unterstützung  von  Invaliden,  von  Familien  der
Gefallenen  usw.
3.  Die  Geschichte  der  Wehrsteuer  beleuchten  kurz  die  folgenden
Daten.  Weder  im  Mittelalter,  noch  im  Anfange  der  Neuzeit  hat
man  die  Wehrsteuer  gekannt,  wohl  aber  finden  wir  deren  Spuren
in  einzelnen  Staaten  des  Altertums  und  am  Anfang  des  Mittelalters.
Der  Wehrsteuer  ähnlich  war  im  römischen  Weltreiche  das  aes
hordearium,  ferner  nach  den  Kapitularien  Karls  d.  Gr.  der  Heerbann
usw.  Ähnlicher  Natur  waren  die  durch  die  Juden,  Mennoniten,
Jubiter  gezahlten  Spezialsteuem.  Freilich  sind  dies  bloß  Analogien.
Die  eigentliche  Wehrsteuer  konnte  natürlicherweise  nur  mit  der
Einführung  der  allgemeinen  Wehrpflicht  erscheinen,  also  in  jenem
Staate,  wo  diese  zum  ersenmal  proklamiert  wurde.  Dies  war  Frankreich. ­
  In  Frankreich  wurde  im  Jahre  1793  resp.  1795  die  allgemeine ­
  Wehrpflicht  ausgesprochen  und  im  Jahre  1802  wurde  die
dieselbe  ersetzende  Wehrsteuer  eingeführt;  die  Steuer  wurde  dann
im  Jahre  1818  abgeschafft  und  im  Jahre  1889  wieder  eingeführt.
Am  weitesten  zurück  führt  aber  die  schweizerische  Wehrsteuer,
deren  Ursprung  bis  ins  XIV.  Jahrhundert  zurückgeführt  werden
kann.  Aber  auch  hier  hat  dieselbe  gewiß  zu  den  Ausnahmen  ge-  »
hört  und  hat  erst  in  neuerer  Zeit  ihre  kräftigere  Entwicklung  genommen. ­
  In  der  Schweiz  war  sie  zum  Teil  Äquivalent  für  die
Kosten  der  Uniform.  Die  Wehrsteuer  hat  trotz  einer  mächtigen
geistigen  Bewegung,  welche  sich  an  das  Problem  derselben  knüpfte,
keine  allgemeine  Verbreitung.  Sie  wurde  in  der  Schweiz,  in  I  rankreich, ­
  Österreich,  Ungarn,  Serbien,  eingeführt.

IV.  Abschnitt.
Der  Wehrbeitrag.
Mit  Gesetz  vom  3.  Juli  1913  wurde  in  Deutschland  ein  einmaliger ­
  Wehrbeitrag  eingehoben.  Die  Sozialdemokratie  betrachtet
diesen  Beitrag  nicht  als  einmaligen,  sondern  sieht  hierin  eine  Steuer,
        <pb n="544" />
        526

4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

zu  der  jedesmal  gegriffen  werden  muß,  wenn  es  sich  um  Deckung
unproduktiver  Ausgaben  handelt.  Dem  Wehrbeitrag  wurde  von
Vielen  auch  deshalb  zugestimmt,  weil  man  hierin  ein  Element  der
Keichsbesteuerung  sah.  Die  Steuerquelle  bilden  Vermögen  und
Einkommen.  Steuerfrei  sind  Vermögen  bis  10000  Mark  und  Einkommen ­
  bis  5000  Mark.  Vom  Einkommen  wird  ein  Betrag  abgezogen, ­
  der  einer  Verzinsung  von  5  vom  Hundert  des  abgabepflichtigen
Vermögens  entspricht.  Das  beitragspflichtige  Vermögen  erhöht  sich
bei  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  2000  Mark  auf  50000  Mark
und  bei  einem  Einkommen  von  mehr  als  2000  Mark,  aber  nicht
mehr  als  4000  Mark,  auf  30000  Mark.  Das  erste  Drittel  des
Wehrbeitrages  ist  mit  der  Zustellung  des  Veranlagungsbescheides
fällig,  das  zweite  Drittel  am  15.  Februar  1915,  das  dritte  Drittel
15.  Februar  1916.  Bei  der  Feststellung  des  Vermögens  ist  der
gemeine  Wert  (Verkaufswert)  zugrunde  zu  legen,  bei  Grundstücken
und  bebauten  Grundstücken  der  Ertragswert,  das  25  fache  des  Reinertrages ­
  resp.  des  Miet-  oder  Pachtertrages.
Die  Abgabe  vom  Vermögen  beträgt  bei  einem  Vermögen  bis
zu  50000  Mark  und  bei  größeren  Vermögen

von

den  ersten

50  000  Mark

0,15  Proz.

von

den  nächsten  angefangenen  oder  vollen

50000

77

0,35

77

77  77

77

77

100000

77

0,5

77

J?

77

77  77

77

77

300000

77

0,7

77

&amp;gt;7

77

77  77

77

77

500000

77

0,85

77

7?

77

77  77

77

77

1000000

77

1,1

77

77

77  77

77

77

3000000

77

1,3

77

77

77

77  77

77

77

5000000

77

1,4

77

77

höheren  Beträgen

1,5

77

Die  Abgabe  vom  Einkommen  beträgt  bei  einem  Einkommen

bis  zu

10000  Mark

i  :

von

mehr  als

10000-15000



77

1,2

77

77

77

15000—

20000

77

1,4

77

77

77

20000—

25000

77

1,6

77

77

77

25000-30000



1,8

77

77

77

30000—

35000

2,-77



77

77

35000—

40000

2,5

77

77

77

40000-50000



-

3,—

77

77

77

50000-60000



„

3,5

77

7?

77

60000-70000



4,-77



77

77

70000—

80000

77

4,5

77

77

77

80000—100000

7»

5,—
        <pb n="545" />
        F.  V.  Abschnitt.  Kriegssteuern.

527

von  mehr  als  100000-200000  Mark  6,—  Proz.
„  „  200000-500000  „

500000

V.  Abschnitt,
Kriegssteuern.

1.  Es  ist  eine  der  lehrreichsten  Tatsachen  des  volkswirtschaftlichen ­
  Lebens,  daß  die  großen  Zerstörungen  und  Opfer  des  Krieges
nicht  immer  in  einer  großen  Abnahme  der  Steuerfähigkeit  der
Bevölkerung  der  kriegführenden  Staaten  zum  Ausdruck  kommen.
So  weist  Hock 1 )  darauf  hin,  daß  im  Sezessionskriege  das  Volk  der
Vereinigten  Staaten  „die  mannigfachsten,  im  Ausmaß  und  in  der
Art  der  Erhebung  lästigsten  Steuern  und  eine  Staatsschuld  auf
sich  nahm  die  jedes  Jahr  um  viele  Hunderte  von  Millionen  Dollars
sich  vermehrend,  in  Kürze  bis  hart  an  die  durch  Jahrhunderte  her
aufgehäufte  Staatsschuld  des  reichen  Englands  hinanzusteigen  verhieß ­
  und,  was  noch  mehr  war,  jene  Steuern  wurden  willig  getragen,
jene’Anlehen  fast  ausschließend  von  dem  Lande  selbst  gegeben
und  dabei  stieg  mitten  unter  einem  langwierigen,  blutigen,  Jahre
hindurch  unglücklich  geführten  Bürgerkriege  der  Wohlstand  des
Volkes  auf  unerhörte  Weise“.  Auch  Eheberg 2 )  erinnert  daran,
daß  in  England  in  den  weitaus  meisten  Fällen  während  der  Kriege
so  viel  und  häufig  noch  mehr  verdient  worden  ist  als  in  Friedenszeiten. ­
  Namentlich  zeigt  sich  diese  Erscheinung  in  jenen  Fällen
wo  das  Gebiet  der  kriegführenden  Staaten  vom  Kriege  verschont
bleibt.  Auch  bei  dem  —  nach  Ort,  Zeit,  Methode  —  in  den  kolossalster!
Dimensionen  entbrannten  Weltkrieg  können  wir  bezüglich  der  wirtschaftlichen ­
  Kraft  und  der  Steuerfähigkeit  viel  günstige  Momente
konstatieren.  Von  den  an  das  Fabelhafte  grenzenden  Milhardensummen
  der  Kriegsaniehen  und  trotz  derselben  sehen  wir  eine
großartige  Zunahme  der  Spareinlagen,  eine  fast  allgemeine  Kapitalserhöhung ­
  der  Aktiengesellschaften,  eine  riesige  Steigerung  der
Boden-  und  Gebäudepreise,  Sinken  des  Kapitalzinses,  geringe  Inanspruchnahme ­
  des  Kredits,  ja  allgemeine  Rückzahlung  von  Privatschulden,
  fabelhaft  hohen  Arbeitslohn,  dabei  einen  wahnsinnigen

')  A.  a.  O.  (Vorwort).
-)  Die  Kriegssteuern  (Leipzig  1916),  8.  14.
        <pb n="546" />
        528

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Luxus  namentlich  in  den  unteren  Schichten  der  Landbevölkerung,
der  Arbeiter  und  der  Kriegsgewinnler.  Trotz  der  Abwesenheit  von
Millionen  von  arbeitenden  Händen  ist  in  Ungarn  z.  B.  eine  größere
Grundfläche  bestellt  als  vorher,  nur  die  ersten  Jahre  des  Krieges
machten  hier  eine  Ausnahme.  Aus  allen  diesen  Momenten  können
wir  den  Schluß  ziehen,  daß  auch  der  Weltkrieg  die  Steuerfähigkeit
nicht  gemindert  hat,  wie  dies  übrigens  aus  den  weiter  unten  mitzuteilenden ­
  Daten  sich  in  exakter  Weise  konstatieren  läßt.  Gewiß
ist  diese  Erscheinung  dem  Umstande  zuzuschreiben,  daß  die  Staaten
im  allgemeinen  vor  dem  Kriege  die  Steuerfähigkeit  nur  in  mäßiger
Weise  in  Anspruch  nahmen,  was  von  verschiedener  Seite  (Wolf  usw.)
für  Deutschland  nachgewiesen  wurde,  ferner  daß  es  sich  im  Kriege
doch  nur  um  eine  außerordentliche,  vorübergehende  Anspannung
handelt,  der  hoffentlich  dann  eine  Zeit  der  Erholung  folgen  wird.
Wenn  von  mancher  Seite  mit  Zufriedenheit  darauf  hingewiesen  ist.
daß  diese  Leistungsfähigkeit  mit  den  kolossalen  Verschiebungen  im
Einkommen  und  Vermögen  resp.  den  entstandenen  großen  Einkommen ­
  und  Vermögen  zusammenhängen,  so  möchten  wir  diesem
Umstande  kein  zu  großes  Gewicht  beilegen  oder  doch  —  die  Richtigkeit ­
  der  Beobachtung  vorausgesetzt  —  dies  keinen  Ersatz  bietet  für
das  Hinsiechen  ganzer  Schichten  der  Bevölkerung,  deren  Steuerfähigkeit ­
  an  der  Wurzel  angegriffen,  ja,  sagen  wir  es  gerade  heraus,
vernichtet  wurde.
In  der  ersten  Zeit  des  Weltkrieges  ist  natürlich  infolge  der
durch  den  Krieg  verursachten  Störungen  im  wirtschaftlichen  Leben
überall  eine  Abnahme  mancher  staatlicher  Einnahmen  zu  konstatieren
gewesen.  So  teilt  Jeze  ^  für  Frankreich  folgende  Daten  mit:  Bei
den  direkten  Steuern  zeigt  sich  für  das  Jahr  1914  im  Verhältnis
zur  Vorschreibung  eine  Abnahme  von  108,6  Mill.  Franks,  im  Verhältnis ­
  zum  Jahre  1913  von  139,0  Mill.  Franks.  Bei  den  indirekten
Steuern  zeigt  sich  im  Verhältnis  zum  Jahre  1913  eine  Abnahme
von  657,9  Mill.  Franks,  was  16  Prozent  gleichkommt.  Insgesamt
ergibt  sich  gegen  1913  eine  Abnahme  von  797,0  Mill.  Franks.  Noch
deutlicher  zeigt  sich  der  Einfluß  des  Krieges,  wenn  wir  nicht  das
ganze  Jahr,  sondern  bloß  die  Kriegsmonate  mit  denselben  Monaten
des  Vorjahres  vergleichen.  So  zeigt  sich  bei  Gebühren,  Stempel
und  Domänen  (außer  Forsten)  eine  Abnahme
im  August  von  55  Prozent
„  September  von  62  „
„  Oktober  von  37  „

*)  Finance  de  gnerre  de  la  France,  8.  39.
        <pb n="547" />
        F.  V.  Abschnitt.  Kriegssteuern.

529

im  November  von  63  Prozent
„  Dezember  „  56  „
Bei  den  Verzehrungssteuern  zeigt  sich  eine  Abnahme  von  durchschnittlich ­
  34  Prozent.  Sie  ist  am  höchsten  heim  Bier  (76  Prozent),
am  geringsten  bei  Tabak  und  Zündhölzchen  16  Prozent.  Aber
schon  in  den  ersten  Monaten  des  Jahres  1915  nahmen  die  Differenzen ­
  ab.
Für  England  hat  Lloyd  George  die  Mindereinnahme  während
der  ersten  fünf  Monate  auf  113  Mill.  £  veranschlagt. 1 )
Für  Deutschland  konstatiert  Schwarz 2 )  gleichfalls  Abnahme
der  Steuereingänge.
Dieser  Erscheinung  gegenüber  muß  aber  darauf  hingewiesen
werden,  daß  sich  fast  überall  bald  eine  Erhöhung  eingestellt  hat.
Ganz  abgesehen  von  der  Einführung  neuer  Steuern  und  der  Erhöhung ­
  älterer  Steuern  zeigen  auch  die  regelmäßigen  Einnahmequellen ­
  bald  eine  günstige  Gestaltung.  Es  genüge  hier  auf  folgende
Daten  hinzuweisen.  Im  Vergleich  zur  Schlußrechnung  vom  Jahre
1913  zeigt  die  von  1914/15,  in  welchem  Jahre  noch  keine  Kriegssteuern ­
  vorkommen,  folgende  Resultate  für  Ungarn:

1913

1914/15

Mill.

Kronen

Grundsteuer

61,9

53,7

Haussteuer

48,8

47,3

Erwerbsteuer

59,3

58,9

Aktiengesellschaftssteuer

21,3

18,4

Kapitalrentensteuer

25,8

25,9

Einkommensteuerzuschlag

44,7

41,7

Eisenbahnsteuer

50,8

38,3

Insgesamt  direkte  Steuern

326,1

301,6

Branntweinsteuer

93,2

89,7

Branntweinsteuerzuschlag

47.7

60,9

Biersteuer

14,4

14,7

Biersteuerzuschlag

32,1

31,9

Zuckersteuer

59,4

79,2

Petroleumsteuer

15,7

16,0

Weinsteuer

22,0

20,4

Fleischsteuer

8,9

8,9

Insgesamt  indirekte  Steuern

294,8

321,9

’)  Jeze,  Finances  de  guerre  de  l’Angleterre,  8.  26.
s )  Die  Finanzen  der  europäischen  Staaten  usw.  (Schanz,  Finanzarchiv
1918,  I.  Bd.).
Feldes,  Finanzwissenschaft.

34
        <pb n="548" />
        530

4.  Buch.

V.  Teil.  Die'Steuern.

1913

1914/15

Mill.

Kronen

Stempel

57,6

41,6

Gebühren

102,0

113,2

Tabakmonopol

195,8

230,2

Salzmonopol

36,8

43,3

2.  AVir  haben  an  anderer  Stelle  uns  schon  mit  der  prinzipiellen
Frage  der  Deckung  der  Kriegskosten  beschäftigt  und  werden  bei
Behandlung  des  Staatskredits  wieder  auf  diese  Frage  zurückkommen
müssen.  Hier  wollen  wir  uns  mehr  mit  der  tatsächlichen  Gestaltung
der  Kriegsbesteuerung,  den  tatsächlichen  Erscheinungen,  namentlich
im  Weltkriege  befassen.
Wir  haben  gesehen,  daß  die  Besteuerung  mit  dem  Steuerwesen
in  engem  Zusammenhang  steht.  De  la  Comt  sagt:  „Für  die  stehenden ­
  Heere  eine  stehende  Steuer“.  In  der  Tat  sehen  wir,  auch  wenn
wir  uns  die  neuere  Gestaltung  vor  Augen  halten,  daß  die  Kriegskosten ­
  zu  jeder  Zeit  eine  der  wichtigsten  Veranlassungen  war,  neue
Steuern  einzuführen,  ja  oft  das  Steuersystem  umzugestalten.  Die
englische  Einkommensteuer  ist  als  „war  duty“  ins  Leben  gerufen
worden.  Eine  B-eihe  von  Verzehrungs-  und  namentlich  Luxussteuern
ist  gleichfalls  auf  diese  Ursache  zurückzuführen.  Die  Verkehrssteuern, ­
  gewissermaßen  eine  moderne  Form  der  Alcavala,  hat  der
nordamerikanische  Sezessionskrieg  zur  ausgedehntesten  Entwicklung
gebracht.  Die  Einkommen-  und  Vermögenssteuer  hat  Ungarn  im
jetzigen  Kriege  zur  Deckung  der  Kriegskosten  eingeführt.  Neu
konstruiert  wurde  im  jetzigen  Kriege  die  Kriegsgewinnsteuer,  welche
in  allen  Staaten  und  zwar  nicht  nur  in  den  kriegführenden,  sondern
auch  in  neutralen  Staaten  Eingang  gefunden  hat.  Neben  der  Einführung ­
  neuer  Steuern  finden  wir  reichlich  Erhöhungen  alter  Steuern
und  hat  sich  mit  Bezug  auf  die  Rolle  der  alten  und  neuen  Steuern
folgende  Theorie  entwickelt.  Es  soll  nämlich  die  Erhöhung  der
alten  Steuern  namentlich  dazu  dienen,  durch  den  Krieg  verursachte
und  mit  dem  Krieg  wieder  verschwindende  gewisse  Ausgaben  zu
decken,  so  daß  nach  dem  Kriege  die  alten  Steuern  wieder  in  ihr
früheres  Bett  zurückkehren,  also  auf  den  früheren  Steuerfuß  zurückgeleitet ­
  werden.  Die  neuen  Steuern  sollen  dazu  dienen,  die  bleibenden ­
  Kriegslasten,  Verzinsung  und  Amortisation  der  Kriegsaniehen
zu  decken.  Diese  neuen  Steuern  müssen  eben  deshalb  verbleiben.
Neben  den  Steuern  finden  wir  als  Deckungsmittel  der  Kriegskosten
allgemeine  Erhöhung  aller  Leistungen,  Gebühren,  Taxen,  Fahrtarife,
Post-,  Telegraphen-,  Telephongebühren  usw.
        <pb n="549" />
        F.  V.  Abschnitt.  Kriegssteuern.

531

Als  charakteristisch  für  die  Kriegssteuern  können  wir  noch  die
besondere  Höhe  des  Steuerfußes  hervorheben.  Es  genügt  diesbezüglich ­
  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Einkommensteuer  in  England
in  den  höchsten  Stufen  mehr  als  50  Prozent  beträgt,  die  Kriegsgewinnsteuer ­
  80  Prozent.  Solche  Steuerfüße  sind  nur  mit  den
kolossalen  Kriegskosten  zu  rechtfertigen,  sind  also  ganz  außerordentlicher ­
  Natur.  Überhaupt  ist  es  fraglich,  ob  hier  noch  von  Steuern
gesprochen  werden  kann,  oder  ob  wir  es  nicht  vielmehr  mit  einer
Konfiskation  zu  tun  haben.
3.  Das  Deutsche  Keich,  das,  wie  wir  weiter  unten  sehen  werden  —
in  seiner  Finanzhoheit  durch  die  Steuergewalt  der  Einzelstaaten
beschränkt  ist  und  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  direkten  Steuern
als  Outsider  betrachtet  wird,  hat  bei  der  Einführung  von  Kriegssteuern ­
  mit  großen  Schwierigkeiten  zu  kämpfen,  denen  andere
Staaten  nicht  ausgesetzt  sind.  Verfolgt  man  die  diesbezüglichen
Debatten  und  die  Reisen  der  Finanzminister  der  Bundesstaaten,  so
wird  man  sich  der  schwierigen  Lage  der  Bundesfinanzen  klar.
Einige  gelungene  Vorstöße  auf  das  Gebiet  der  direkten  Steuern
sind  übrigens  trotzdem  nicht  ausgeblieben.
Auch  das  Deutsche  Reich  hat  in  der  ersten  Zeit  des  Krieges
die  Steuerkräfte  geschont.  Erst  im  Jahre  1916  tritt  die  Notwendigkeit ­
  ein,  namentlich  für  die  Verzinsung  der  riesig  angewachsenen
Staatsschuld  durch  Einführung  neuer  Steuern,  resp.  Erhöhung  der
bestehenden  Steuern  zu  sorgen.  Von  der  Kriegsgewinnsteuer  abgesehen, ­
  die  wir  weiter  unten  besprechen,  ist  namentlich  die  Einführung ­
  der  Umsatzsteuer,  gewissermaßen  eine  allgemeine  Verzehrungssteuer, ­
  hervorzuheben,  neben  einer  Erhöhung  der  Tabaksteuer ­
  und  des  Frachtenstempels,  wie  dessen  Ausdehnung  auf  Stückgüter ­
  und  eines  Reichszuschlages  zu  den  Postgebühren.  Was  die
Umsatzsteuer  betrifft,  so  wird  dieselbe  vom  gesamten  jährlichen
Umsatz,  d.  h.  den  gesamten  bezahlten  Warenlieferungen  durch  den
Verkäufer  geleistet,  und  es  ist  aber  nicht  zu  bezweifeln  —  sagt  Eheberg ­
 1 )  —  daß  die  Steuer  im  größten  Umfang  auf  den  Warenkäufer
wird  überwälzt  werden.  Im  Jahre  1917  traten  zu  diesen  Steuern
noch  folgende:  die  Steuer  auf  den  Personen-  und  Güterverkehr,
die  Kohlensteuer,  ein  Zuschlag  zur  Kriegssteuer,  im  Jahre  1918
namentlich  einmalige  Mehreinkommensteuer  (von  Einkommen  über
10  000  Mark)  und  Vermögenssteuer  (von  Vermögen  über  100  000  Mark),
Verkehrssteuer,  Börsen-  und  Wechselstempelsteuer,  Erhöhung  der
Luxussteuern  auf  Edelmetalle,  Edelsteine,  Perlen,  Werke  der  Plastik,

-)  A.  a.  O.  8.  292.

34*
        <pb n="550" />
        532

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Malerei  und  Graphik,  Antiquitäten,  photographische  Apparate,  Flügel,
Klaviere,  Harmonien,  Billard,  Handwaffen,  Land-  und  Wasserflugzeuge, ­
  Teppiche,  zugerichtete  Felle,  Erhöhung  der  Biersteuer,  Besteuerung ­
  von  Mineralwässern,  Limonade  usw.
In  dem  Etat  für  das  Jahr  1917  sind  die  neuen  Steuern  mit
folgenden  Beträgen  eingestellt:

Börsensteuer
Frachturkundensteuer
W  ar  enumsatzsteuer
Zigaretten
Kohlensteuer  500,0
Personen-  und  Güterverkehrssteuer  253,0
Kriegssteuerzuschlag  500,0

105,8  Mill.  Mark
84,2  „
225,0  „
126,2  „

usw.

4.  In  Ungarn  hat  sich  das  Kriegssteuerwesen  ziemlich  langsam
entwickelt.  Die  erste  Maßregel  war  (1914)  die  „teilweise  und  provisorisch“ ­
  eingeführte  Einkommensteuer,  die  bereits  im  Jahre  1909
Gesetzeskraft  erhielt,  jedoch  nicht  ins  Leben  trat.  Bloß  die  Einkommen ­
  über  20  000  Kronen  wurden  herangezogen.  Der  Erlös  der
Steuer  wurde  der  Kriegshilfe  gewidmet.  An  dem  ursprünglichen
Gesetze  wurden  einige  Abänderungen  vorgenommen;  die  juristischen
Personen  wurden  von  der  Steuer  befreit,  ferner  wurde  der  Abzug
der  gezahlten  direkten  Steuern  gestattet.  Im  Jahre  1915  wurden
keine  neuen  Steuergesetze  geschaffen.  Im  Jahre  1916  wurden  im
Interesse  der  Kriegsfinanzen  folgende  Verfügungen  getroffen.  Die
Einkommensteuer  wurde  jetzt  als  bleibende  Steuer  charakterisiert.
Die  Steuerpflicht  beginnt  bei  einem  Einkommen  von  mehr  als
10000  Kronen.  Bezüglich  der  Branntweinsteuer  wurde  angeordnet,
daß  der  ein  gewisses  Maximum  übersteigende  Teil  des  Preises  dem
Staate  zukommt.  Mit  diesem  Gesetze  wurde  die  höchstmögliche
Ausnutzung  der  Branntweinsteuer  erreicht  und  so  ziemlich  die  Vorteile ­
  des  Monopols  gesichert  ohne  dessen  Nachteile.  Es  erfolgte
ferner  eine  Erhöhung  der  Gebühren  und  die  Einführung  der  Kriegsgewinnsteuer ­
  und  Vermögenssteuer.  Es  trat  eine  Erhöhung  der
Aktiengesellschaftssteuer  ein  und  zwar  nach  folgendem  Schlüssel:
Es  zahlen  gewerbliche  Unternehmungen  und  Genossenschaften  10,
andere  Unternehmungen  12  Prozent  vom  eigenen  Kapital,  wenn  der
steuerpflichtige  Beingewinn  10  Prozent  nicht  übersteigt ;  14  resp.
16  Prozent,  wenn  der  Reingewinn  zwischen  15—20  Prozent  sich
bewegt,  16—18  Prozent,  wenn  der  Reingewinn  20—25  Prozent,
18—20  Prozent,  wenn  der  Reingewinn  25  Prozent  übersteigt.
6  Prozent  zahlen  jene  Selbsthilfsvereine  und  Genossenschaften,
        <pb n="551" />
        F.  V.  Abschnitt.  Kriegssteuern.

533

die  statutenmäßig  nicht  mehr  als  5  Prozent  Dividende  zahlen
dürfen.
Im  Jahre  1917  wurde  eine  30  prozentige  Kriegssteuer  auf  die
gesamten  Einnahmen  der  Eisenbahnen  aus  dem  Personen-  und
Güterverkehr  und  eine  Erhöhung  der  Stempelgebühr  von  Frachtbriefen ­
  eingeführt.  Ferner  wurde  die  Zuckersteuer  mittels  eines
Kriegszuschlages  von  38  Kronen  auf  54  Kronen  pro  Meterzentner
erhöht.
Im  Jahre  1918  wurde  vor  allem  die  Einkommensteuer  in  den
höchsten  Stufen  (über  200000  Kronen)  bis  6  Prozent  weiterentwickelt. ­
  Ferner  wurde  für  alleinstehende  Personen  ein  Steuerzuschlag ­
  von  15  Prozent,  für  solche,  die  nur  noch  für  eine  Person
zu  sorgen  haben,  ein  Steuerzuschlag  von  10  Prozent  festgesetzt.  Der
bisher  gestattete  Abzug  der  geleisteten  direkten  Steuern  wird  aufgehoben. ­
  Bei  der  Vermögenssteuer  wurde  die  untere  Grenze  bis
zu  Vermögen  von  20000  Kronen  ausgerechnet.  Wichtig  ist  die
Bestimmung,  daß  die  Einkommensteuer  von  der  Vermögenssteuer
abzuziehen  ist  und  daß  jene  Steuerpflichtige,  die  keine  Einkommensteuer ­
  zahlen,  nur  die  Hälfte  der  Vermögenssteuer  zu  zahlen  haben.
Die  Kriegsgewinnsteuer  wurde  ohne  fixe  Grenze  verlängert,  die
Unterschiede  im  Steuerfuß  zwischen  Einzelpersonen  und  Gesellschaften ­
  wurden  aufgehoben,  beliebig  wurde  auch  der  Steuerfuß
erhöht.  Neben  der  bestehenden  Weinsteuer  wurde  eine  Weinproduktionssteuer ­
  eingeführt.  Endlich  wurden  die  Ertragssteuern
mit  einem  Steuerzuschlag  von  60  Prozent  erhöht.  Noch  verdient
erwähnt  zu  werden,  daß  die  Erwerbsteuer  I.  Klasse  dem  kommunalen ­
  Haushalte  überlassen  wurde.  Die  Steuererhöhungen  bewegen
sich  insgesamt  auf  den  Gebieten  der  direkten  Steuern.  An  indirekten ­
  Steuern  wurde  die  Kohlen  Steuer  neu  eingeführt.
5.  Im  Kreise  der  hier  geschilderten  Verfügungen  bewegt  sich
die  Steuerpolitik  des  Weltkrieges.  Wie  ersichtlich  ohne  besondere
Invention. 1 )  Das  Novum  bildet  die  Kriegsgewinnsteuer.  Dies  gilt
auch  für  die  anderen  Staaten,  bezüglich  derer  wir  noch  kurz  einiges
hinzufügen.  Was  Österreich  betrifft,  so  wurde  dort  teils  mit  Erhöhungen ­
  der  Steuerfüße,  teils  mit  Zuschlägen  bei  einer  Reihe  von
Steuern  vorgegangen,  so  bei  der  Einkommensteuer,  der  Erbschaftssteuer, ­
  der  Branntweinsteuer,  Biersteuer,  Zuckersteuer,  Schaumweinsteuer, ­
  bei  Post-  und  Telegraphengebühren,  Frachtgebühren,
')  Es  ist  hier  interessant,  daran  zu  erinnern,  daß  im  Jahre  1863  in  den
Vereinigten  Staaten  eine  Kommission  eingesetzt  wurde,  um  neue  Einnahmequellen ­
  zu  erforschen,  ohne  besonderen  Erfolg,  was  die  Neuheit  der  Vorschläge
betrifft  (Hock,  a.  a.  0,  8.  190).
        <pb n="552" />
        534

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

den  Gerichts-  und  Verwaltimgsgebükren  usw.  Neu  eingeführt  wurde
außer  der  Kriegsgewinnsteuer  die  Kohlensteuer.  England  hat  auch
in  diesem  Kriege  vor  allem  seine  spezielle  Kriegssteuer  („war  duty“),
die  Einkommensteuer,  auf  das  höchste  angespannt. 1 )  Nach  den
jüngsten  Erhöhungen  steigt  dieselbe  in  den  höchsten  Stufen  —  mit
Einschluß  der  supertax  —  auf  51,7  Prozent  des  Einkommens.  Dann
wurden  die  Verzehrungssteuer  und  Zölle,  manche  schon  zum  drittenmal ­
  erhöht:  Branntwein,  Bier,  Tee,  Kakao,  Kaffee,  Zucker,  Melasse,
Sacharin,  Tabak,  Arzneien  usw.  Neu  eingeführt  wurde  eine  Lustbarkeitssteuer, ­
  eine  Zündhölzchen-  und  Mineralwassersteuer.  Erhöht
wurde  überdies  noch  die  Fahrkartensteuer  und  die  Postgebühren.
Während  England  von  jeher  dem  Prinzipe  huldigte,  die  Kriegskosten ­
  nach  Möglichkeit  durch  Steuern  zu  decken,  hat  —  wie  wir
an  anderer  Stelle  gesehen  —  Frankreich  sich  nur  schwer  zur  Anziehung ­
  der  Steuerschraube  entschlossen. 2 )  Am  wichtigsten  ist
jedenfalls  die  Einführung  der  so  sehr  verhaßten  Einkommensteuer.
Hierzu  kam  dann  die  Erhöhung  einiger  direkter  und  einer  Reihe
indirekter  Steuern.  In  Italien  hat  die  Kriegsbesteuerung  namentlich ­
  zur  Erhöhung  der  Einkommensteuer  und  der  meisten  Verzehrungssteuern ­
  geführt,  neu  eingeführt  wurde  die  Wehrsteuer,  eine
einprozentige  Kriegssteuer  nach  alten  veranlagten  Steuern  und  nach
den  Zahlungen  des  Staates  an  Lieferanten  usw.  In  Rußland  wurde
eine  Reihe  von  Steuern  neu  eingeführt,  Einkommensteuer,  Wehrsteuer,
  Weinsteuer,  Baum  woll-  und  W  ölige  webesteuer,  Elektrizitätssteuer, ­
  Totalisatorsteuer.  Erhöhungen  traten  ein  bei  direkten  und
indirekten  Steuern,  Tabak,  Zucker,  Bier,  Zündhölzchen,  bei  der
Erbschaftssteuer,  bei  der  Fahrkartensteuer,  bei  Post-und  Telegraphengebühren ­
  usw.
6.  Die  Kriegsgewinnsteuer  (Kriegssteuer).  Diese  Steuer  ist  dem
eigentlichen  Zwecke  nach  eine  Besteuerung  der  infolge  der  durch
den  Krieg  geschaffenen  Konjunkturen  in  vielen  Produktionszweigen
eingetretenen  außerordentlichen  Grewinne.  Der  ursprüngliche  Gedanke ­
  weitete  sich  dann  dahin  aus,  daß  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
die  günstigeren  Geschäftsresultate  Folge  der  Kriegskonjunktur  sind
*)  Quelle  est  la  troisieme  —  et  ä  mon  avis  la  senle  —  ligne  de  conduite
prudente  et  süre  —  sagt  der  englische  Finanzminister  Lloyd  George  am  4.  Mai
1915  —  qui  nous  viendrait  en  aide  pendant  la  guerre  et  chose  encore  plus
impqstante,  qui  ne  nous  ruinirait  apres  la  guerre  ?  Le  revenu  national  (J6ze
les  finances  de  la  guerre  de  l’Angleterre,  1.  Suppl.,  Paris  1915,  8.  55).
2 )  „Nous  ne  vous  proposons  —  sagt  der  Finanzminister  Ribot  am  22.  Dezember ­
  1914  —  nide  creer  de  nouveaux  impöts  nide  relever  les  impots  existants  ...
11-vaut  mieux  attendre,  pour  angmenter  le  poids  des  impöts,  que  le  pays  ait
ete  deli  vre  de  l’invasion  et  que  la  vie  economique  ait  pu  reprendre  tout  son  elan" 1
IJeze,  les  finances  de  la  guerre  de  la  France,  Paris  1915,  8.  213).
        <pb n="553" />
        F.  V.  Abschnitt.  Kriegssteuern.

536

oder  nicht,  jede  Zunahme  des  Einkommens  oder  des  Vermögens
als  steuerbar  betrachtet  wurde  mit  der  Begründung,  daß  der  Krieg
für  viele  Tausende  große  Verluste  mit  sich  bringt.  Jeder  also,  der
während  des  Krieges  nicht  nur  unbeschädigt  bleibt,  sondern  sogar
seine  Lage  gebessert  hat,  eine  besondere  Leistungsfähigkeit  besitzt
und  somit  mit  einer  Steuer  belastet  werden  darf.  In  seiner  äußersten
Konsequenz  hat  man  dann  (siehe  das  Gesetz  für  das  Deutsche  Kerch),
auch  noch  diejenigen  als  besonders  steuerfähig  betrachtet,  die  während
des  Krieges  Einbußen,  aber  doch  nur  in  geringem  Maße  (bis  10  Prozent) ­
  erlitten  haben.  So  sehen  wir,  daß  es  sich  nicht  bloß  um  die
mit  dem  Kriege  in  enger  Beziehung  stehenden  hohen  Gewinne  der
Produzenten,  der  Händler  und  namentlich  der  Vermittler  handelt,
sondern  überhaupt  um  die  Besteuerung  der  während  der  Knegsiahre
  erlangten  höheren  Einkommen  oder  Vermögen,  wenn  auch
diese  Erhöhung  mit  dem  Kriege  in  gar  keiner  Verbindung  steht.
Die  Steuer  ist  also  in  der  Regel  eine  außerordentliche  Steuer  aut
das  nicht  infolge,  sondern  bloß  während  des  Krieges  erlangten
höheren  Vermögens  oder  Einkommens. 1 )
Die  Motivierung  dieser  Steuer  zeigt  uns  eine  ganze  Skala  von
den  achtungswertesten  bis  zu  den  verwerflichsten  Motiven.  Manche
sehen  die  Berechtigung  dieser  Steuer  in  dem  Prinzipe  „noblesse
oblige“ ;  wem  der  Krieg  besondere  wirtschaftliche  Vorteile  brachte,
der  "'solle  in  höherem  Maße  zu  den  Lasten  des  Krieges  beitragen.
Andere  gingen  von  der  entgegengesetzten  Auffassung  aus,  landen
die  Art  und  Weise  dieser  Gewinne  sogar  strafbar;  die  Betreffenden
sollten  bestraft  werden,  zum  mindesten  sollte  der  ganze  Gewinn
konfisziert  oder  doch  zum  großen  Teile  vom  Staate  beschlagnahmt
werden  Manche  betrachten  den  Kriegsgewinn  als  wucherartig,  da
die  Symptome  des  Wuchers:  Notlage,  Unwissenheit,  in  den  meisten
Fällen  sowohl  bei  Geschäften  mit  Staatsorganen,  als  mit  Privaten
aufzufinden  sind.  Wieder  andere  betrachten  den  Kriegsgewinn  als
Konjunkturgewinn  und  wünschen  deshalb  dessen  energischere  Besteuerung. ­
  Zugunsten  der  Kriegsgewinnsteuer  wurde  auch  angeführt ­
  daß  ein  großer  Teil  dieser  Gewinne  eigentlich  darauf  beruht,
daß  den  Arbeitern  nicht  jener  Lohn  ausbezahlt  wurde,  der  der  Lage
entsprochen  hätte.  Dagegen  wird  die  Kriegsgewinnsteuer  von  Vielen
perhorresziert.  Diese  führen  an,  daß  der  Begriff  des  Kriegsgewinnes
überhaupt  nicht  recht  zu  fassen  ist,  dann  daß  die  Betreffenden  in
der  Regel  wichtigere  Dienste  geleistet  haben,  da  z.  B.  die  Veri)

  Die  Steuer  auf  die  Kriegsgewinne  kommt  aus  dem  allgemeinen  Volksempfinden“ ­
  (Neue  Freie  Presse,  1916,  18.  April).
        <pb n="554" />
        536

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

sorgung  des  Heeres,  ausschließlich  den  amtlichen  Organen  überlassen, ­
  zu  einem  Debacle  geführt  hätte.  Die  durch  die  rasche  Anpassung ­
  an  die  Kriegsbedürfnisse  bekundete  Findigkeit  und  organisatonsche
  Tüchtigkeit  müsse  eigentlich  eher  Anerkennung  finden-  sie
war  eine  großartige  Leistung  der  Kriegswirtschaft.  Es  wird  ferner
daran  erinnert,  daß  die  Kriegsgewinnbesteuerung  nur  dann  gerecht
ware,  wenn  sie  schon  am  Anfange  des  Krieges  eingeführt  worden
ware  so  daß  die  Unternehmer  mit  diesem  Faktor  gerechnet  hätten.
Es  steht  -  sagte  man  -  zu  befürchten,  daß  die  Kriegsgewinnsteuer
den  Eifer  der  Unternehmer  schwächen  und  damit  die  Versorgung
des  Heeres  und  des  inneren  Marktes  gefährden  werde.  Man  erinnerte ­
  auch  daran,  daß  die  hohe  Kriegsgewinnsteuer  der  Produktion ­
  bedeutende  Kapitalien  entzöge,  wodurch  die  Leistungsfähigkeit
derselben  geschwächt  werde.  Das  Resultat  aller  dieser  Erwägungen
kann  dann  zusammengefaßt  werden,  daß  doch  die  größere  Leistungsahigkeit
  gegenüber  der  geschwächten  Leistungsfähigkeit  einer  großen
Menge  der  Staatsbürger  die  Besteuerung  als  recht  und  billig  erscheinen
  laßt.  In  der  Tat  finden  wir,  daß  diese  Steuer  überall
eingeführt  wurde  und  zwar  nicht  nur  in  den  kriegführenden,  sondern
auch  in  den  neutralen  Staaten.
Die  Grundlage  der  Kriegsgewinnsteuer  bildet  teils  das  Einkommen, ­
  teils  das  Vermögen,  resp.  Einkommens-  oder  Vermögenszuwachs, ­
  teils  der  Verkehr.  Am  zweckmäßigsten  ist  wohl  die  Besteuerung ­
  des  Einkommens,  am  wenigstens  die  des  Verkehrs.  Freilich
ergibt  sich  bei  jedweder  Einrichtung  die  Schwierigkeit,  daß  die
Ursaclm  des  Kriegsgewinnes  eine  Verschiedenheit  in  der  Besteuerung
rechtfertigt,  trotzdem  aber  nicht  in  Betracht  gezogen  wird.  Eine
ganz  nachsmhtige  Behandlung  verdienen  natürlich  jene  Fälle  wo
die  Einkommenszunahme  mit  dem  Kriege  in  gar  keiner  direkten
Verbindung  steht.  In  einzelnen  Staaten  findet  in  diesem  Falle
keine  Besteuerung  statt  oder  eine  mildere  (Ungarn).  Dann  kommen
die  liberalen  Berufe  in  Betracht,  die  auch  nur  in  den  seltensten
B  allen  Kriegsgewinne  aufweisen.  Auch  die  Landwirtschaft  erfordert
Berücksichtigung,  nachdem  dort  die  Preise  in  der  Regel  maximiert
wurden.  Die  größte  Steuerfähigkeit  bekunden  die  großen  Gewinne
'  n  Vi  1 an&amp;lt;  e 1 r  Und  namen tiich  der  Zwischenhändler,  unter  letzteren
oft  Gelegenhedsmacher,  Eindringlinge,  Protektionskinder  und  namentlich ­
  Protektionsdamen  zweifelhaften  Charakters.  Es  zeigt  sich  schon
dann  eine  Mangelhaftigkeit  der  Kriegssteuern,  daß  auf  diese  Momente
nicht  oder  nur  oberflächlich  eingegangen  wird.
Die  Kriegsgewinnsteuer  wird  in  einzelnen  Staaten  auf  Grund
spezieller  Bekenntnisse  ausgeworfen.  Sie  ist  eine  periodische  Steuer
        <pb n="555" />
        F.  V.  Abschnitt.  Kriegssteuern.

537

für  die  Jahre  des  Krieges.  Obwohl  von  mancher  Seite  gewünscht
wurde,  daß  die  Kriegsgewinnsteuer  einem  bestimmten  Zwecke  (Versorgung ­
  der  Invaliden)  gewidmet  werde,  ist  diese  Idee  im  allgemeinen ­
  nicht  durchgeführt  worden.
In  Deutschland  wählte  man  die  Besteuerung  des  Vermögens,
was  mit  dem  Umstande  zusammenhängt,  daß  die  Finanzquellen  der
Einzelstaaten  geschont  werden  sollten.  Da  hierin  ein  großer  Anreiz
zur  Verschwendung  lag,  wodurch  auch  der  Ertrag  der  Steuer  ungünstig ­
  beeinflußt  wurde,  wurde  mit  Nachdruck  auf  die  Besteuerung
des  Einkommens  hingewiesen,  so  in  den  parlamentarischen  Körperschaften. ­
  Indem  die  Steuer  die  gesamten  Jahre  zusammenfaßt,  was
natürlich  die  Einreihung  in  höhere  Stufen  der  progressiv  angelegten
Steuer  ergibt,  indem  sie  auch  den  regulären  Gewinn,  nicht  bloß
den  Mehrgewinn  im  Verhältnis  der  Friedens)  ahre  erfaßt,  ferner  die
Nichtverminderung  des  Vermögens,  endlich  den  Vermögenszuwachs
bei  allen  Objekten,  nicht  bloß  bei  den  durch  Verkauf  realisierten,
besteuert,  erreicht  dieselbe  weit  höheren  Ertrag  als  z.  B.  in  Österreich ­
  und  Ungarn,  von  der  speziellen  Vermögenszuwachssteuer  ganz
abgesehen. 1 )  In  England  ist  die  Kriegsgewinnsteuer  (Excess  profit
duty)  mit  der  finance  Act  1915  eingeführt  und  deren  Schlüssel  mit
50  Prozent  festgesetzt  worden,  dann  später  auf  80  Prozent  erhöht
wurde.  Auch  in  Frankreich  wurde  sie  bei  Gewinn  über  500  000  Franks
auf  80  Prozent  erhöht.  In  England  wurde  die  Kriegsgewinnsteuer
für  das  Jahr  1918/19  mit  300  Millionen  £  präliminiert.  Im  allgemeinen ­
  erhöht  sich  der  Steuerfuß  auf  50—60  Prozent.  Die  österreichisch-ungarische ­
  Bank  zahlt  80  Prozent  Kriegsgewinnsteuer.
Nachdem  die  meisten  industriellen  und  anderen  Unternehmungen
nach  dem  Kriege  große  Bekonstruktionsauslagen  haben  werden,  so
muß  dies  bei  Berechnung  der  Steuer  in  Betracht  gezogen  werden.
i)  Ettinger  berechnet,  daß  ein  hundertfacher  Millionär,  der  sein  Vermögen
in  Kriegsaniehen  zu  5  Prozent  anlegte,  ohne  irgendwelchen  Mehrgewinn,  in
Deutschland  15  246  800  Mark  zahlen  würde,  während  er  in  Österreich  an  Kriegsgewinn ­
  gar  nichts  zu  zahlen  hätte,  an  Personaleinkommensteuer  samt  Kriegszuschlägen, ­
  3  000  000  Mark  zu  leisten  hätte  (Die  Vermögensabgabe,  Wien  und
Leipzig  1918,  8.  92).
        <pb n="556" />
        538

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

G.  Das  Steuerwesen  der  Selbstverwaltungskörper. 1 )
I.  Abschnitt.
Allgemeine  Bemerkungen.
1.  Neben  dem  Staate  bestehen  auch  andere  öffentliche  Körperschaften ­
  und  Verbände,  welche  im  Interesse  des  (Gemeinwohles
gleiche  oder  ähnliche  Tätigkeit  ausüben,  wie  der  Staat.  Hierher
gehören  die  Provinzen,  Landesteile,  Departements,  Comities,  Comitate,
Gemeinden,  im  allgemeinen  die  sogenannten  Selbstverwaltungskörper.
So  wie  dem  Staate  erwachsen  auch  der  Selbstverwaltung  zur  Erfüllung
der  ihr  gestellten  Aufgaben  Auslagen,  welche  wieder  zur  Deckung
Einnahmen  notwendig  machen.  Demnach  bedürfen  auch  die  Selbstverwaltungskörper ­
  eines  Haushaltes.  Dieser  Haushalt  zeigt  viel
Ähnlichkeit  mit  dem  Staatshaushalt,  aber  auch  manche  Verschiedenheit. ­
  Sofern  der  Haushalt  der  Selbstverwaltungskörper  gleicher
Natur  ist,  wie  der  Staatshaushalt,  finden  auf  denselben  dieselben
Prinzipien  Anwendung,  die  die  Finanzwirtschaft  bezüglich  der  Staatswirtschaft ­
  aufstellt.  Sofern  aber  die  Natur  der  Selbstverwaltungskörper ­
  eine  vom  Staate  verschiedene  ist,  so  kann  dies  nicht  außer
acht  gelassen  werden.  Dieser  verschiedene  Charakter  der  Selbstverwaltungskörper ­
  und  die  daraus  sich  ergebende  diverse  Natur  des
autonomen  Haushaltes  antwortet  zugleich  auf  die  Frage,  oh  es
überhaupt  nötig  und  rationell  ist,  daß  die  Selbstverwaltungskörper
eigene  Einnahmequellen  besitzen  sollen  oder  oh  es  nicht  zweckmäßiger ­
  wäre,  denselben  einfach  einen  bestimmten  Teil  der  Staatseinnahmen ­
  zu  übergeben.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß'  ein
System,  welches  für  den  gesamten  öffentlichen  Aufwand  sorgen
würde,  möge  dessen  Befriedigung  in  den  Kreis  der  Staatsaufgaben
oder  der  lokalen  Aufgaben  gehören,  an  Einfachheit,  Übersichtlichkeit ­
  viel  gewinnen,  viele  Reibungen  beseitigen  und  die  Gefahr  der
Doppelbesteuerung  wenigstens  auf  diesem  Punkte  umgehen  würde.
In  der  Tat  zeigt  die  Erfahrung,  daß  in  mehreren  Staaten  ein  Teil
gewisser  Staatseinnahmen  den  Selbstverwaltungskörpern  überlassen
wurde.  So  bringt  die  Ausdehnung  der  Reichsbesteuerung  in  Deutsch-*)
  Zu  den  Selbstverwaltungskörpern  gehören  im  weiteren  Sinne  die  Berufsvertretungen ­
  und  Interessengemeinschaften  (Handels-  und  Gewerbekammern,
landwirtschaftliche  Kammern,  Arbeitskammern,  Gewerkschaften),  kirchliche  Genossenschaften ­
  und  sofern  sie  Besteuerungsrecht  besitzen,  finden  die  allgemeinen
Prinzipien  der  Besteuerung  auch  auf  dieselben  Anwendung.
        <pb n="557" />
        G.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen.

539

land  es  mit  sich,  daß  die  Gemeindebesteuerung  eingeschränkt  wird
oder  wenigstens  deren  Einschränkung  gewünscht  wird  (Umsatzsteuer,
Wertzuwachssteuer,  Biersteuer,  Weinsteuer  usw.).  Nichtsdestoweniger
wäre  es  verfehlt,  die  Lokalverwaltung  gänzlich  auf  die  staatlichen
Subventionen  resp.  Beteiligungen  anzuweisen.  Es  sprechen  hiergegen
der  Gründe  mehrere.  Vor  allem  ist  zu  berücksichtigen,  daß  hier
ein  wichtiger  finanzieller  Gesichtspunkt  in  Betracht  kommt,  nämlich
der,  daß  es  gewisse  Einnahmequellen  gibt,  welche  die  Selbstverwaltungskörper ­
  sehr  gut  benutzen  können,  der  Staat  dagegen  weit
weniger,  sowie  umgekehrt,  daß  der  Staat  gewisse  Einnahmequellen
zu  benutzen  imstande  ist,  die  im  Gemeindehaushalt  nicht  gut  funktionieren ­
  würden.  Dann  kommt  in  Betracht,  daß  es  gewisse  Einnahmequellen ­
  gibt,  die  den  Gemeinden  nicht  entzogen  werden  können.
Auch  darf  nicht  unberücksichtigt  bleiben,  daß  die  finanzielle  Abhängigkeit ­
  die  Selbstverwaltungskörper  eines  wichtigen  Gebietes
gänzlich  berauben  und  zum  Staat  in  ein  Verhältnis  der  Unterordnung ­
  bringen  würde,  das  dem  Prinzip  der  Selbstverwaltung
widerspricht.  Auch  Sparsamkeitsrücksichten  sprechen  für  die  Selbständigkeit ­
  des  Haushaltes  der  Selbstverwaltungskörper,  denn  würden
diese  vom  Staate  alimentiert,  so  würden  wuchtige  Garantien  für  die
sparsame  Verwaltung  wegfallen.  Die  größere  Festigkeit  des  örtlichen ­
  Verbandes,  die  leichtere  Erfassung  der  Nützlichkeit  gewisser
Ausgaben  wird  zu  einem  höheren  Maße  der  Opferwilligkeit  führen.
Aus  alledem  folgt,  daß  es  unbedingt  wünschenswert  sei,  daß  die
Selbstverwaltungskörper  einen  selbständigen  Haushalt,  namentlich
selbständige  Einnahmequellen  besitzen.
Bei  Bestimmung  und  Auswahl  der  Einnahmequellen  der  Selbstverwaltungskörper, ­
  namentlich  der  wichtigsten  derselben,  nämlich
der  Gemeinden,  ist  vor  allem  deren  eigentümliche  Natur  in  Betracht
zu  ziehen.  Von  diesen  Eigentümlichkeiten  sind  namentlich  die
folgenden  vor  Augen  zu  halten.  Vor  allem,  daß  die  Gemeinde
einen  großen  Teil  ihrer  Einkünfte  auf  privatwirtschaftlichem  AVege
verschaffen  kann,  was  beim  Staate  heute  nur  eine  untergeordnete
Bolle  spielen  kann.  So  ist  es  durchaus  nicht  ausgeschlossen,  daß
die  Vermögensverhältnisse  einer  Gemeinde  so  günstig  sind,  daß  dieselbe ­
  in  keiner  Weise  ihre  Mitglieder  in  Anspruch  zu  nehmen
braucht.  Es  gibt  Gemeinden,  die  aus  dem  landwirtschaftlichen  Besitz ­
  genügend  Einkommen  schöpfen,  um  ihren  Haushalt  zu  versehen,
andere  wieder  aus  dem  Bergwerksbesitz,  aus  Häusern  usw.  Es  ist
aber  kein  größeres  Staatswesen  heute  denkbar,  das  aus  dem  Staatsvermögen
  seine  Bedürfnisse  zu  decken  vermöchte.  An  zweiter  Stelle
stehen  dann  gewinnbringende  Unternehmungen,  industrielle,  kauf-
        <pb n="558" />
        540

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

männische,  Verkehrsuntemehmungen,  wie  Straßenbahnen,  Kreditinstitute, ­
  namentlich  Sparkassen,  Gaswerke,  Wasserleitungen,  Elektrizitätsunternehmungen, ­
  öffentliche  Badeanstalten  usw.  Es  fehlt
nicht  an  Gemeinden,  die  in  der  Lage  sind  aus  solchen  Betrieben
ihren  kommenden  Bedarf  zu  decken,  ferner  ist  in  Betracht  zu
ziehen,  daß  eine  der  Lebensbedingungen  der  Selbstverwaltung  die
freiwillige  und  unentgeltliche  Mitarbeit  der  einzelnen  Glieder  der
Selbstverwaltung  bei  Lösung  der  Aufgaben  ist,  wofür  auf  dem  Gebiete ­
  der  Staatsverwaltung  in  unserer  Zeit  nur  wenig  Raum  sich
bietet.  Ferner  kommt  in  Betracht,  daß  namentlich  die  Gemeinde,
obwohl  sie  fast  auf  allen  Gebieten  eine  parallele  oder  gleichartige
Tätigkeit  entfaltet  wie  der  Staat,  doch  ganz  besonders  auf  dem
Gebiete  der  wirtschaftlichen  Wohlfahrtspflege  tätig  ist  und  ein
großer  Teil  ihrer  Tätigkeit,  wenn  auch  jedem  Gliede  der  Gemeinde,
doch  insbesondere  jenen  zugute  kommt,  die  über  Grund-  und  Hausbesitz ­
  verfügen.  Die  wichtigsten  Voraussetzungen  des  sozialen  Beisammenseins, ­
  Sicherheit  von  Habe  und  Person,  Unabhängigkeit  und
Sicherheit  nach  außen,  Aufrechterhaltung  der  Rechtsordnung,  bilden
die  Aufgabe  der  Staatstätigkeit;  daneben  ist  der  moderne  Staat
auf  allen  Gebieten  der  Kultur,  so  namentlich  auf  dem  Gebiete  der
wirtschaftlichen  Interessen  tätig.  Auf  diesem  Gebiete  aber  teilt
dei  Staat  seine  Aufgabe  mit  den  Selbstverwaltungskörpern.  Es
handelt  sich  hier  nur  um  eine  quantitative,  nicht  um  eine  qualitative
Differenz.  Auch  läßt  sich  die  Tendenz  nicht  für  alle  Fälle  bestimmen. ­
  Es  gibt  Fälle,  wo  der  Staat,  wieder  andere,  wo  die  Verwaltungskörper ­
  eine  intensivere  Tätigkeit  entfalten.  Oft  weisen  die
Selbstverwaltungskörper  auf  dem  Gebiete  des  Unterrichts,  der
Fördei  ung  von  Kunst  und  Wissenschaft,  der  Befriedigung  sozialpolitischer ­
  Aufgaben  größere  Resultate  auf  als  der  Staat.  Jedenfalls ­
  ist  es  par  excellence  Aufgabe  des  Staates,  die  Interessen  der
Allgemeinheit  in  weitestem  Sinne  zu  fördern  und  darum  muß  es
sein  Recht  sein,  die  allgemeinen  Einnahmequellen  zur  Deckung  der
staatlichen  Bedürfnisse  in  Anspruch  zu  nehmen,  also  insbesondere
die  Steuern,  während  die  Selbstverwaltungskörper  viel  häufiger  in
der  Lage  sein  werden,  Gebühren  —  preisartige  Einnahmen  zu  erwerben ­
  durch  Heranziehung  Jener,  die  die  Institutionen,  Leistungen
der  Selbstverwaltungskörper  in  Anspruch  nehmen.  Oft  verbietet
auch  das  Interesse  des  modernen  Verkehrs,  daß  gewisse  Einnahmequellen ­
  z.  B.  Zölle  durch  Selbstverwaltungskörper,  beansprucht  werden,
welche  aber  der  Staat  an  der  Landesgrenze  sehr  wohl  verwerten
kann.  Wenn  also  auch  die  hier  hervorgehobene  Differenz  in  den
Aufgaben  des  Staates  und  der  Selbstverwaltungskörper  zu  keiner
        <pb n="559" />
        G.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen.

541

vollständigen  Scheidung  beider  berechtigt,  die  im  großen  ganzen
fast  auf  den  meisten  Gebieten  —  vom  Rechtsleben  und  von  den
Beziehungen  zum  Ausland  abgesehen  —  Gemeinde  und  Staat  vereint ­
  tätig  sind,  also  auch  nicht  der  Satz  aufgestellt  werden  kann,
daß  gewisse  Einnahmequellen  von  den  Gemeinden  überhaupt  nicht
beansprucht  werden  dürfen,  so  darf  doch  so  viel  festgestellt  werden,
daß  sich  für  gewisse  Einnahmequellen  die  Voraussetzungen  mehr
beim  Staat,  für  andere  mehr  bei  den  Selbstverwaltungskörpern  vorfinden ­
  werden.
Gegenüber  dieser  Auffassung  legen  einzelne  Schriftsteller,  so
Vocke,  ihr  Veto  ein.  Der  zwischen  dem  Staat  und  den  Selbstverwaltungskörpern ­
  gemachte  Unterschied  ist  seiner  Ansicht  nach
ein  gekünstelter.  Es  ist  seiner  Ansicht  nach  für  die  Selbstverwaltungskörper ­
  geradezu  verletzend,  daß  dieselben  auf  solche  Einnahmequellen ­
  verwiesen  werden,  welche  niederern  Kulturstufen  entsprechen ­
  und  daß  dieselben  solche  Prinzipien  anwenden  sollen,
welche  bereits  einen  überwundenen  Standpunkt  bezeichnen,  während
es  gerade  die  städtischen  Kommunen  sind,  von  welchen  der  Fortschritt ­
  ausgeht  und  hierzu  gehört  eben  das  Prinzip  der  Besteuerung
nach  der  Leistungsfähigkeit.  Wenn  die  Ertragssteuern  unzweckmäßig ­
  sind,  warum  sollten  sie  für  die  Gemeinden  gut  genug  sein?
Der  Hinweis  auf  die  Ertragssteuern  beraubt  die  Gemeinden  geradezu
der  Möglichkeit,  ihre  Angehörigen  nach  dem  Maßstabe  der  Leistungsfähigkeit ­
  zweckmäßig  zu  besteuern,  was  weder  durch  Ertragssteuem
noch  durch  Verzehrungssteuern  geschehen  kann.
Adolf  Wagner’s J )  Standpunkt  ist  in  folgenden  Sätzen  ausgesprochen: ­
  Im  Steuerwesen  der  Selbstverwaltungskörper,  und  zwar
um  so  mehr,  je  räumlich  kleiner  der  betreffende  Körper  ist,  daher
in  steigender  Richtung  in  der  Provinzial-,  Bezirks-,  Kreis-  und  am
meisten  in  der  Besteuerung  der  Ortsgemeinde  bleibt  das  Gebiet  der
Anwendung  des  Prinzips  von  Leistung  und  Gegenleistung  viel  umfangreicher ­
  als  in  der  Staatsbesteuerung.  Auch  die  Gemeinde,  geschweige ­
  die  räumlich  größeren  genannten  Körper,  ist  zwar  kein
„reiner  Wirtschaftskörper“  im  Sinne  eines  privatwirtschaftlichen
Interessenkreises,  in  welchem  alles  „naturgemäß“  nach  dem  Prinzip
der  Entgeltlichkeit  von  Leistung  und  Gegenleistung  geregelt  werden
müßte,  oder,  bei  einiger  Entwicklung  jener  Körper,  auch  nur  so
geregelt  werden  könnte.  Auf  einem  großen  und  wachsenden  Tätigkeitsgebiete ­
  besteht  zwischen  dem  Staat  und  diesen  Körpern,  auch

i)  Fmanzwisaenachaft,  6.  u.  7.  Aust.  (Leipzig  und  Heidelberg  1880),  II.  Teil,
8.  345.
        <pb n="560" />
        542

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

der  Gemeinde  kein  spezifischer,  sondern  nur  ein  gradweiser,  quantitativer ­
  Unterschied.
Gegenüber  dem  Verlangen,  daß  der  Staat  zu  den  Ausgaben
der  Gemeinde  beitrage,  stellt  Wagner  ')  die  Forderung  auf,  daß  die
Gemeinden  zu  gewissen  Ausgaben  des  Staates  beitragen  sollen.  Die
Berechtigung  dieser  Forderung  läßt  sich  nicht  leugnen.  Das  eine
wie  das  andere  ist  eine  Folge  der  Tatsache,  daß  für  einen  großen
Teil  der  Verwaltung  sich  kaum  entscheiden  läßt,  ob  dieselbe  mehr
Aufgabe  des  Staates  als  der  Gemeinde  ist.  Es  würde  aber  hieraus
ein  Her-  und  Hinschieben  der  Lasten  erfolgen,  bei  eigentlich  geringem ­
  Erfolge  sowohl  für  den  Staat  als  für  die  Gemeinden.  In
dem  einen  Falle  würde  die  Gemeinde  zu  einer  staatlichen,  in  dem
anderen  der  Staat  zu  einer  gemeindlichen  Institution  beitragen.
Gewiß  ist,  daß  einzelne  Institutionen  des  Staates  in  hohem  Maße
zum  Aufschwünge  der  Städte,  der  von  Wagner  sogenannten  „Vorz
 ugsgemeinden beitragen.  Gewöhnlich  pflegen  aber  auch  in  solchem
Falle,  namentlich  wenn  die  Gemeinde  die  Errichtung  der  betreffenden ­
  Institution  fordert,  z.  B.  Gerichtshöfe,  Garnison,  Universität  usw.
von  den  Städten  Opfer  gebracht  zu  werden.  In  Ungarn  ist  dies
feste  Begel.  So  haben  in  jüngster  Zeit  die  Städte  Possony  und
Debreczen  große  Opfer  im  Interesse  der  Gewinnung  einer  Universität
gebracht. 1 )
Gustav  Cohn,  der  in  seiner  tiefgedachten  Finanz  Wissenschaft
der  Frage  der  Gliederung  und  des  Zusammenhanges  der  öffentlichen
Verbände  besondere  Aufmerksamkeit  widmet,  kommt  zu  dem  Resultat,
daß  bei  der  Verteilung  der  Rollen  zum  Zwecke  der  Einhebung  der
öffentlichen  Entgelte  zwischen  den  verschiedenen  öffentlichen  Verbänden, ­
  das  finanztechnische  Moment  eine  wesentliche  Rolle  spielt.
Dieses  finanztechnische  Moment  führt  für  unsere  Zeit  zu  dem  .Resultate, ­
  daß  die  größeren  Verbände  —  Reichs-,  Staatsverbände  —
finanztechnisch  viel  leistungsfähiger  sind,  als  die  kleineren.  Es  gibt
hierin  wohl  Ausnahmen.  „Aber  das  ist  selten.“ 2 )  Was  speziell
das  bei  Verteilung  der  Gemeindelasten  maßgebende  Prinzip  betrifft,
so  verurteilt  er  die  Ansicht,  als  ob  hier  zwischen  Staat  und  Gemeinden ­
  ein  wesentlicher  Unterschied  wäre,  da  im  Gegenteil  die
Aufgaben  von  Staat  und  Gemeinden  eine  innere  Einheit,  eine
Wesensgemeinschaft  zeigen,  die  aus  der  Gemeinde  in  den  Staat
hinüberragen.  Die  Theorie,  „daß  nämlich  für  die  Bemessung  der
Steuern  ein  anderer  Grundsatz  im  Gemeindeverbande  am  Platze
richtu2g5 e u^Jena  m4) eteiligUng  ^  Gemeinden  an  Mtmellen  Staatsein-*)
  System  der  Finanzwissenschaft  8.  158.
        <pb n="561" />
        G.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen.

543

sei  als  im  Staatsverbande,  weil  die  Beziehungen  der  einzelnen  Gemeindegenossen ­
  zu  den  Leistungen  der  Gemeinde  verschiedene  seien
von  den  Beziehungen  der  einzelnen  Staatsbürger  zum  Staate,  .  .  .
ist  heute  widerlegt  .  .  .  Denn  wenn  wir  wissen,  daß  allerdings  verschiedene ­
  Grundsätze  für  das  Verhältnis  der  Steuerpflichtigen  zum
Gemeinwesen  entscheidend  sind,  ...  so  ist  es  doch  unrichtig,  das
Zutreffen  dieser  Grundsätze  auf  die  verschiedenen  Kategorien  der
öffentlichen  Verbände  zu  verteilen  und  die  kleineren  Verbände
(Gemeinde  usw.)  zum  Schauplatze  des  Grundsatzes  der  Vorteilsrechnung ­
  zu  machen,  für  die  größeren  Verbände  und  nur  für  diese
den  Grundsatz  der  Leistungskraft  usw.  zuzulassen. 1 )
Auch  Schanz  2 )  sagt,  die  Theorie  als  ob  die  Gemeindehesteuerung ­
  mehr  auf  dem  Prinzip  von  Leistung  und  Gegenleistung  beruht,
ist  einer  Korrektur  bedürftig.  „Es  ist  schon  schief,  den  wirtschaftlichen ­
  Charakter  der  Gemeinde  zu  sehr  gegenüber  dem  Staate  zu
betonen.“  Staat  und  Selbstverwaltung  sind  innig  miteinander  verwachsen, ­
  stützen  und  fördern  sich  gegenseitig,  sie  teilen  sich  mit
nur  schwacher  Nuanzierung  in  die  Aufgaben,  die  das  Gemeinschaftsleben ­
  der  Menschen  bedingen.  Schanz  richtet  sich  deshalb  gegen
die  Auffassung,  als  ob  in  Gemeinden  die  Steuer  nach  Leistung  und
Gegenleistung,  im  Staat  nach  der  Leistungsfähigkeit  bemessen  werden.
Auch  in  Gemeinden  bildet  die  Leistungsfähigkeit  die  Basis.  Überdies ­
  sind  natürlich  bei  allen  Einrichtungen,  die  einzelnen  zum  Vorteil ­
  dienen,  Gebühren,  Beiträge,  Preise  zu  entrichten.
Ähnlich  Eheberg:  „Es  scheint  nur  ein  Gebot  der  Gerechtigkeit
zu  sein,  zur  Entlastung  der  steuerpflichtigen  Allgemeinheit  jene  besonders ­
  heranzuziehen,  denen  der  Vorteil  gemeindlicher  Tätigkeit
in  steigenden  Einnahmen  zufließt.  Freilich  darf  dieses  Prinzip  auch
hier  nicht  übertrieben  werden  .  .  .  Alle  gemeindlichen  Wirtschaftseinrichtungen ­
  (sind)  doch  gemeinnütziger  Natur. 3 )
Schäffle 4 )  wünscht  auch  für  die  Gemeinden  bei  den  direkten
Steuern  Übergang  zur  Personaleinkommensteuer.  Übrigens  betrachtet
er  Reichs-,  Landes-  und  Kommunalsteuersystem  als  einheitliches
Gesamtsystem  der  Deckung  aller  öffentlichen  Bedarfe.  Er  fordert
für  die  Gemeinden  einen  Anteil  an  den  Verbrauchssteuern  und  an
den  Gebühren,  namentlich  Immobiliar-  und  Erbschaftsgebuhren.
Er  ist  für  die  Überlassung  der  Grund-  und  Gebäudesteuer  an  die
2 )  zin- 8  Frage  des  Steuerprinzips  bei  den  Gemeindesteuern  (Finanzarchiv,
191 °’ s )  ’Finanzwissenschaft  (Leipzig  1911),  11.  Ausl.,  S.  557.
*)  Grundsätze  der  Steuerpolitik,  8.  559.
        <pb n="562" />
        544

4.  Buch.  V'.  Teil.  Die  Steuern.

Gemeinden  und  hält  zu  gewissen  Zwecken  auch  staatliche  Beiträge
für  berechtigt.
Der  englische  Finanzschriftsteller  Bastahle,  spricht  sich  folgendermaßen ­
  aus.  Er  weist  darauf  hin,  daß  jedes  Bestreben,  die  Lokalverwaltung ­
  zu  reformieren,  vergeblich  ist,  insolange  die  Frage  der
Lokalfinanzen  nicht  gerad  nah  ist. 1 )  Das  neuerdings  auch  in  England ­
  akzeptierte  Vorgehen,  wonach  der  Staat  die  Gemeinden  subventioniert, ­
  hält  er  nicht  für  richtig.  Dasselbe  ist  schon  aus  dem
Grunde  nachteilig,  weil  sich  bei  Verteilung  der  Subventionen  viele
Beibungen  und  Interessengegensätze  ergeben.  Vor  allem  hält  er  es
für  nötig,  daß  nach  Möglichkeit  das  Gebiet  der  Staatsverwaltung
und  das  der  Lokalverwaltung  umschrieben  werde.  Ist  dies  einmal
geschehen,  dann  soll  der  Staat  die  für  ihn  geeignetsten  Einnahmequellen ­
  in  Anspruch  nehmen,  die  Gemeinden  hinwieder  diejenigen,
die  deren  Natur  am  entsprechendsten  sind.  Der  Staat  möge  namentlich
  die  indirekten  Steuern,  die  Einkommensteuer  und  die  Erbschaftssteuer ­
  in  Anspruch  nehmen.  Die  Gemeinde  könne  am  zweckmäßigsten
die  Ertragssteuern  verwerten;  überdies  soll  sie  aus  Industrieunternehmungen ­
  Einkommen  erwerben,  entweder  durch  deren  Betrieb
oder  durch  Lizenzgebühren;  namentlich  solche  Unternehmungen
wären  stärker  zu  besteuern,  die  monopolistischer  Natur  sind;  ferner
mögen  Gebühren  eingehoben  werden,  namentlich  für  solche  Dienstleistungen, ­
  welche  mit  dem  Immobilienbesitz  zusammenhängen,  wie
solche  in  Amerika  unter  dem  Namen  „special  assessments“  eine
wichtige  Bolle  spielen,  für  Pflasterung,  Kanalisierung  usw.;  endlich
wäre  auch  die  „Bettermentsteuer“  von  den  Gemeinden  zu  benutzen.
Zu  gewissen  Staatssteuern  wären  auch  Zuschläge  zu  billigen.  Vor
allem  aber  weist  er  auf  den  Geist  der  Sparsamkeit  in  der  Lokalverwaltung^
  hin.  Magnum  vestigal  est  parsimonia. 2 )

.)  Wie  wahr  diese  Bemerkung  ist,  lehrt  die  historische  Tatsache,  daß  die
S  rÄT’  d ‘ e  ,, lu / got  !,'!  Frankreich  beabsichtigte,  auf  Schwierigkeiten
Der  alte  Staats  Sehr  verachieden  geordnet  war  (Tocquerille,
Tinian 2 )  WbrtyoUe  Untersuchungen  über  die  rationelle  Gestaltung  des  kommuivu
  .aishaltes  enthalten  jene  zehn  Gutachten,  welche  der  Verein  für  Sozial-Är
  n , be o  ,r e  n Tage -  ^arbeiten  ließ.  Alle  zehn  Gutachten  kommen  zu  dem
-.hifti;w  16  .Gemeinde  nicht  als  eine  reine  Interessengemeinschaft  und  wirt-/
  Bereinigung  betrachtet  werden  kann.  Ja  Meier  ist  der  Ansicht,  daß
efn  TTntPrtnh-!.^ emd - e  ® lc h  m  den  Aufgaben  der  neueren  Verwaltung  teilen  und
4 '  T SC A hei V e , lden  begeht  nur  darin,  daß  die  Aufgaben  des  Staates
umfassendere  sind.  Auch  dann  herrscht  ziemliche  Übereinstimmung,  daß  das
Gebuhrenprinzip  in  Anwendung  komme  dort,  wo  Leistungen  im  Interesse  der
einzelnen  erfolgen  Weniger  Übereinstimmung  herrscht  hinsichtlich  der  Gestaltung
u!L k  &amp;lt;£ mUnale ?  Ltenerwesens.  Während  einzelne  das  Anlehnen  an  das  staat-"
 c .“„ e .  Steuersystem  perhorreszieren  (Wolf),  halten  andere  dies  für  das  zweckmäßigste ­
  (Meier).  Reitzenstem  empfiehlt  als  zweckmäßigstes  Vorgehen  Zuschläge
        <pb n="563" />
        G.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen.

545

Es  darf  wohl  der  Satz  aufgestellt  werden,  daß  vollständige
Unabhängigkeit  des  Haushaltes  der  Selbstverwaltungskörper  kaum
durchführbar  ist.  Namentlich  aus  folgenden  Ursachen:  Gewisse
Aufgaben  können  die  Selbstverwaltungskörper  unserer  Tage  allein
nicht  lösen,  sie  sind  gezwungen  die  Staatshilfe  in  Anspruch  zu  nehmen.

zur  staatlichen  Einkommensteuer.  Heitz  will  die  Einkommensteuer  für  die  Gemeinde, ­
  die  Vermögenssteuer  für  den  Staat  in  Anspruch  nehmen.  Metz  wünscht
Zuschläge  und  selbständige  Steuern  kombiniert,  in  der  Weise,  daß  jene  die  Begel
bilden  sollen.  Nasse  wünscht  das  Anlehnen  an  das  staatliche  Steuersystem  bei
den  Personalsteuern,  aber  nicht  bei  den  Bealsteuern,  Wolf  verwirft  gerade  das
Anlehnen  an  die  Personalsteuern,  Meier,  Wolf,  Jura  verwerfen  die  indirekten
Steuern,  Bruch,  Beitzenstein,  Heitz  lassen  sie  in  gewissem  Maße  zu,  Metz  will
sie  wenigstens  dort  belassen,  wo  sie  schon  bestehen.  Auf  Grund  dieser  Gutachten ­
  wurden  in  der  Tagung  des  Vereins  vom  Jahre  1877  folgende  Beschlüsse
gefaßt:  Staatsgesetz  solle  jene  Steuern  festsetzen,  die  die  Gemeinden  in  Anspruch
nehmen  dürfen;  namentlich  sollen  in  Betracht  kommen  spezielle  Beiträge  von
Interessenten,  Bealsteuern  auf  Grund  und  Haus,  Personalsteuern;  es  ist  festzusetzen, ­
  in  welchem  Verhältnisse  die  verschiedenen  Einnahmequellen  in  Anspruch
genommen  werden  können  mit  Bücksicht  darauf,  daß  die  Bealsteuern  beiläufig
die  wirtschaftlichen  Auslagen  der  Gemeinde  decken  sollen;  Beiträge  und  Bealsteuern ­
  sollen  unabhängig  vom  staatlichen  Steuersystem  festgesetzt  werden,  die
Personalsteuem  aber  und  namentlich  die  Einkommensteuer  in  Anlehnung  an  das
Staatssteuersystem.  —  Von  älteren  Schriftstellern  sei  hier  noch  der  Stellungnahme ­
  von  Gneist,"-)  Bilinski, b )  Friedberg c )  und  Walker 0 )  gedacht.  Gneist  tritt
für  das  englische  System  ein  und  empfiehlt  vorläufig  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern. ­
  Hierdurch  ist  die  Gefahr  der  Doppelbesteuerung  am  leichtesten  zu
vermeiden,  dann  ist  der  Gerechtigkeit  genug  getan,  denn  die  Ausgaben  der
Gemeinde  sind  in  erster  Linie  dem  Grund-  und  Hausbesitz  vom  Vorteil.  Bilinski
findet  zwischen  den  Aufgaben  des  Staates  und  der  Gemeinde  keinen  prinzipiellen
Unterschied.  Die  Pflicht  zu  den  Lasten  der  Gemeinde  beizutragen  ist  darum
dieselbe,  wie  die,  zu  den  Lasten  des  Staates  beizutragen.  Die  Steuer  soll  eine
Personalsteuer  sein,  außerdem  eine  Vermögenssteuer  nach  dem  realen  Vermögen.
Die  Bealsteuern  sollen  ganz  selbständig  eingerichtet  werden.  Außerdem  wünscht
er  eine  Luxussteuer.  Zuschläge  und  Verzehrungssteuern  verwirft  er.  Walker
sieht  gleichfalls  keinen  Unterschied  zwischen  Staat  und  Gemeinden,  darum  soll
auch  die  Gemeinde  nach  der  Leistungsfähigkeit  besteuern;  hierzu  ist  die  Einkommensteuer ­
  am  geeignetsten,  die  auch  durch  den  Staat  in  Form  von  Zuschlägen ­
  in  Anspruch  genommen  werden  soll.  Nach  Friedberg  erfüllt  die  Gemeinde ­
  zum  Teil  allgemeine  Aufgaben,  zum  Teil  spezielle  Aufgaben,  die  namentlich ­
  den  Grund-  und  Hausbesitzern  zugute  kommen.  Zu  den  allgemeinen  Ausgaben ­
  soll  jedes  Gemeindemitglied  seiner  Leistungsfähigkeit  nach  beitragen,  jene
Ausgaben,  welche  hauptsächlich  den  Besitzern  nützen,  sollen  diese  decken.  Dem
ersten  Zwecke  sollte  eine  mit  einer  Vermögenssteuer  kombinierte  progressive
Einkommensteuer  dienen  als  Besteuerung  der  höheren  Klassen,  während  die
unteren  Klassen  eine  Klassensteuer  und  eine  möglichst  einfache  Verzehrungssteuer ­
  zahlen  sollten.  Zur  Besteuerung  des  Grundbesitzes  soll  eine  selbständige
Bealsteuer  eingeführt  werden.  Diese  Steuer  soll  repartiert  werden.  Die  gänzliche ­
  Überlassung  der  Grund-  und  Haussteuer  an  die  Gemeinde  befürwortet  er
nicht.  Mit  der  Frage  der  Kommunalfinanzen  beschäftigen  sich  die  neueren
Bände  126—130  der  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik.
*)  Die  preußische  Finanzreform.  Berlin  1881.
b )  Die  Gemeindebesteuerung  und  deren  Beforim  Leipzig  1878.
c )  Die  Besteuerung  der  Gemeinden.  Berlin  1877.
a )  Die  Besteuerung  der  Gemeinden.  Berlin  1877.

Feldes,  Finanzwissenschaf't.

ifil

35
        <pb n="564" />
        546

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Aber  nicht  bloß  die  Ungenügendheit  der  Kräfte  nötigt  hierzu,
sondern  auch  der  Umstand,  daß  die  Selbstverwaltungskörper  oft
solche  Aufgaben  übernehmen,  welche  eigentlich  staatliche  Aufgaben
wären.  Auch  ist  der  Umstand  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  aus
steuertechnischen  Gründen  die  Selbstverwaltungskörper  oft  nicht
die  Eignung  besitzen,  gewisse  Einnahmequellen  zu  verwerten,  weshalb ­
  es  nötig  ist,  daß  dieselben  dem  Staate  überlassen  werden,  der
einen  Teil  der  Einnahmen  den  Selbstverwaltungskörpern  überlassen
wird.  Insofern  ist  die  Unabhängigkeit  des  Haushaltes  des  Selfgovernments ­
  zu  beschränken.  Hierzu  kommt  noch  die  Erwägung,
daß  danach  gestrebt  werden  muß,  es  möge  der  Haushalt  der  Lokalverwaltung ­
  in  den  Staatshaushalt  entsprechend  eingefügt  werden,
damit  er  in  letzterem  weder  Schaden,  noch  Hindernisse  und  Beibungen ­
  verursache.  Hierzu  ist  überhaupt  nötig,  daß  der  Staat  das
Becht  der  Oberaufsicht  ausübe.  Dieses  Aufsichtsrecht  kommt
namentlich  bei  Einführung  neuer  Steuern,  bei  Veräußerung  von
Vermögensteilen  und  bei  Aufnahme  von  Anlehen  zur  Geltung.
Natürlich  darf  andererseits  die  Abhängigkeit  des  Haushaltes  der
Selbstverwaltungskörper  nicht  so  weit  gehen,  daß  sie  das  Wesen
der  Selbstverwaltung  bedrohe  und  den  Selbstverwaltungskörper  einfach ­
  zu  einem  staatlichen  Organ  umbilde.
2.  Die  Unterstützung  der  Selbstverwaltungskörper  von  seiten
des  Staates  kann  zwei  Formen  annehmen,  die  der  Dotation  oder
die  des  Beitrages  resp.  der  Subvention.  Klarer  ausgesprochen,  die
Beihilfe  des  Staates  geschieht  entweder  in  der  Weise,  daß  der  Staat
der  Selbstverwaltung  Einnahmequellen  überläßt,  oder  in  der  Weise,
daß  der  Staat  einen  Teil  der  Ausgaben  übernimmt. 1 )  Die  Dotation
geschieht  gewöhnlich  in  der  Form,  daß  der  Staat  von  einzelnen
Einnahmen  einen  bestimmten  Teil,  oder  gewisse  Einnahmequellen,
die  bisher  der  Staat  fruktifizierte,  in  Gänze  der  Selbstverwaltung
überläßt.  Dieses  Vorgehen  hat  in  neuerer  Zeit  in  mehreren  Ländern
Anwendung  gefunden.  Hierher  gehört  auch  der  sogenannte  Gemeindefond ­
  in  Belgien,  welcher  nach  Abschaffung  gewisser  Steuern
errichtet  wurde  und  dessen  Wesen  darin  besteht,  daß  von  einzelnen
Staatseinnahmen,  namentlich  Zöllen  und  Verzehrungssteuern,  die
Gemeinden  einen  bestimmten  Teil  erhalten.  Hierher  gehört  auch  die
Überlassung  gewisser  Steuern  (Ertragssteuern,  Preußen)  oder  Be-*)

  „Dotation  ist  die  dauernde  Ausstattung  (des  kleineren  Verbandes  durch
den  größeren)  mit  gewissen  Vermögensrechten  oder  gewissen  Steuererträgen;
Subvention  ist  der  jährliche  Zuschuß  von  festem  oder  wandelbarem  Betrage  zur
Ergänzung  der  Ausgaben  (überhaupt  oder  der  für  gewisse  Zwecke  bestimmten)
des  kleineren  Verbandes“  (Cohn,  System  der  Finanzwissenschaft,  8.  650).
        <pb n="565" />
        Gr.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen.

547  '

teiligung  an  deren  Einnahmen  (Österreich).  Das  Wesen  der  Beiträge ­
  oder  Subventionen  besteht  darin,  daß  hier  ein  innerer  Zusammenhang ­
  mit  der  Zunahme  der  Aufgaben  und  damit  der  Steigerung
der  Ausgaben  besteht.  Die  Beiträge  werden  in  der  Regel  in  einem
gewissen  Prozente  der  Ausgaben  oder  in  einer  Pauschalsumme  festgesetzt, ­
  sie  werden  entweder  im  allgemeinen  als  Beiträge  zu  den
gesamten  Ausgaben  oder  häufiger  als  Beiträge  zu  gewissen  Ausgaben
gewährt.  Dieses  System  findet  namentlich  in  England  und  Frankreich ­
  Anwendung.  Von  den  beiden  Systemen  dürfte  das  der  Beiträge ­
  rationeller  sein,  da  es  in  engem  Zusammenhange  mit  der  Höhe
des  Bedarfes  steht.  In  einzelnen  Fällen  gewährt  der  Staat  Unterstützung ­
  in  Form  von  Darlehen.
Die  Beteiligung  der  Selbstverwaltung  an  den  Einnahmen  des
Staates  ist  namentlich  auf  folgende  Gründe  zurückzuführen:  a)  Die
außerordentliche  Zunahme  der  Aufgaben  der  Selbstverwaltung,  womit ­
  deren  Einnahmequellen  nicht  Schritt  halten;  b)  die  Erfüllung
solcher  Aufgaben,  welche  eigentlich  Staatsaufgaben  sind  und  durch
deren  Übernahme  die  Lasten  des  Staatshaushaltes  erleichtert  werden;
c)  in  gewissen  Fällen  ist  die  Tätigkeit  der  Lokalverwaltung  eine
stellvertretende,  die  Lokalverwaltung  wirkt  als  Organ  der  Staatsverwaltung ­
  ;  d)  gewisse  Einnahmequellen  können  nur  auf  größerem
Territorium  rationell  verwaltet  werden,  so  die  Einkommensteuer,
gewisse  Verbrauchssteuern  usw.  e)  Die  Erfüllung  staatlicher  Aufgaben, ­
  z.  B.  der  staatlichen  Steuerverwaltung,  der  staatlichen  Polizei
verursachen  außerordentliche  Auslagen,  f)  Die  Mangelhaftigkeit  des
Systems  der  Zuschläge.  Die  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern  potenzieren ­
  oft  die  Mängel  des  staatlichen  Steuersystems  und  berauben
das  Steuersystem  der  Gemeinden  der  nötigen  Beweglichkeit,  da  in
vielen  Staaten  noch  das  starre  Ertragssteuersystem  überwiegt,  dann
auch,  weil  der  Staat  im  Interesse  seiner  eigenen  Steuerbasis  die
Steigerung  der  Zuschläge  ungern  sieht.
Die  Befriedigung  der  Anforderungen  des  Haushaltes  der  Selbstverwaltungskörper, ­
  namentlich  der  Gemeinden,  ist  auf  verschiedenen
Wegen  zu  erreichen.  Abgesehen  davon,  daß  die  Gemeinden  in
größeren  Verbänden  vereint  werden  können,  um  so  ihre  Aufgaben
besser  zu  erledigen,  oder,  daß  die  Aufgaben  derselben  reduziert
werden,  kann  dem  Haushalt  der  Gemeinden  auf  verschiedene  Weise
gedient  werden.  Hierher  gehören  alle  Maßregeln,  welche  die  bessere
Ausnutzung  der  dem  Gemeindehaushalt  zur  Verfügung  stehenden
Mitteln  befördert.  Die  Inanspruchnahme  des  Staates  kann  aber
kaum  umgangen  werden.  Der  Staat  gleicht  mehr  und  mehr,  wie
dies  Bild  öfter  gebraucht  wurde,  einem  großen  Saugapparat,  der
35*
        <pb n="566" />
        '  548

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  für  den  öffentlichen  Haushalt  nötigen  Güter  aufsaugt,  und  verteilt. ­
  Die  oben  angeführten  Gründe  belehren  darüber,  daß  aber
neben  diesem  Hauptsaugapparate  zweckmäßig  auch  solche  von  geringerer ­
  Kraft  Anwendung  finden  müssen.  In  der  gegenwärtigen
Periode  des  Staatslebens  zeigt  sich,  daß  die  engeren,  lokalen  Verbände ­
  darauf  angewiesen  sind,  durch  den  staatlichen  Saugapparat
alimentiert  zu  werden.  Doch  darf  darüber  die  Selbständigkeit  des
Selfgovernments  nicht  verloren  gehen.  Ohne  selbständigen  Haushalt ­
  kein  Selfgovernment.  Dessen  hohe  politische  Bedeutung  bedarf
keiner  Erläuterung.
3.  Weitere  Prinzipien,  die  bei  der  Kommunalbesteuerung  in
Betracht  kommen,  sind  noch  folgende:  a)  Von  den  Naturalleistungen
sollen  nur  die  notwendigsten  und  zweckmäßigsten  aufrecht  erhalten
bleiben;  b)  es  sollen  nach  Möglichkeit  große  Disparitäten  in  der
Besteuerung  der  einzelnen  Selbstverwaltungskörper  vermieden  werden;
c)  für  gewisse  Ausgaben  sollen  die  Gemeinden,  wenn  sie  die  betreffenden ­
  Aufgaben  selbständig  wirtschaftlich  nicht  zu  erledigen
vermögen,  zu  Verbänden  zusammengefaßt  werden,  ja  es  kann  sogar
zweckmäßig  sein,  anstoßende  Territorien  in  die  Gemeindebesteuerung
einzubegreifen,  resp.  sogar  innerhalb  der  Gemeinde  einzelne  Territorien ­
  selbständig  zu  gestalten,  um  die  Belastung  nicht  auf  solche  zu
legen,  die  dieselben  schwer  zu  tragen  vermöchten  oder  an  den  Vorteilen ­
  der  die  Ausgabe  verursachenden  Einrichtungen  nicht  teilnehmen. ­


II.  Abschnitt.
Die  wichtigeren  Steuersysteme  der  Selbstverwaltung.
1.  Der  Konservativismus  Englands  spiegelt  sich  auch  in  charakteristischer ­
  Weise  in  seinem  kommunalen  Finanzwesen.  Infolge  der
Tatsache,  daß  Englands  politische  Institutionen  nicht  das  Resultat
theoretischer  Erwägungen  sind,  sondern  den  Anforderungen  des
Lebens  gemäß  sich  gestalteten,  sowie  infolge  des  Umstandes,  daß
die  den  Exigentien  des  Lebens  entsprechend  geformten  Institutionen
insolange  erhalten  werden,  bis  sie  nicht  von  dem  Strome  des  Fortschrittes ­
  weggeschwemmt  werden,  nicht  als  welke  Blätter  vom  Baume
des  Lebens  selbst  abfallen,  beruht  das  lokale  Finanzwesen  auch
heute  noch  auf  der  Grundlage,  die  das  zur  Regierungszeit  der
Königin  Elisabeth  geschaffene  und  durch  das  Gesetz  vom  Jahre  1835
        <pb n="567" />
        Gr.  II.  Abschnitt.  Die  wichtigeren  Steuersysteme  der  Selbstverwaltung.  549
reformierte  Armengesetz  bildete.  Ursprünglich  war  die  wichtigste
Aufgabe  der  Gemeinde  die  Armenpflege;  zur  Deckung  der  hierdurch
verursachten  Kosten  wurde  die  Armensteuer  eingeführt,  welche  von
dem  sichtbaren  und  nutzbringenden  Vermögen  (visible  und  profitable
property)  zu  entrichten  war;  steuerpflichtig  war  der  Besitzer  oder
Pächter;  die  administrative  Einheit  bildete  das  Kirchsprengel  (parish).
Der  Steuerbetrug  wurde  mittels  Repartition  in  der  Versammlung
der  Steuerträger  festgestellt;  das  Vermögen  wurde  auf  Grund  des
Ertrages  besteuert.  Im  Laufe  der  Zeit  wurden  auch  andere  Gemeindesteuern ­
  zur  Deckung  anderer  Aufgaben  der  Gemeinde  ausgeworfen. ­
  Die  wichtigeren  hiervon  sind  die  folgenden:  a)  high  rate;
b)  general  district  rate;  c)  borough  rate;  d)  church  rate;  e)  water
rate;  f)  lighting  rate;  g)  sewers  rate.  Alle  diese  Steuern  beruhten
auf  denselben  Prinzipien  wie  die  Armensteuer.  Mit  dem  Anwachsen
der  Ausgaben  wurden  diese  Steuern  auch  zu  anderen  Zwecken  als
den  genannten  verwendet.  So  wurde  die  Armensteuer  zur  Deckung
der  verschiedensten  Ausgaben  verwendet.  Das  Gemeindesteuerwesen
wurde  so  kompliziert,  daß  schon  Mohl  über  dessen  Unsinnigkeit
klagte  und  darauf  hinwies,  daß  das  herrschende  System  zu  dem
sonderbaren  Resultate  führte,  daß  für  jede  neue  Verwaltungsaufgabe
eine  Spezialsteuer  eingeführt  werden  mußte,  z.  B.  eine  eigene  Steuer
für  die  Kosten  der  Beerdigung  von  am  Strande  gefundenen  unbekannten ­
  Leichnamen  (dead  burial  rate).  Im  Gefühle  dieser  Mängel
des  Lokalsteuersystems  kam  es  zu  mannigfachen  Vorbereitungen  und
Versuchen  einer  Reform  der  Gemeindesteuern.  Eigentlich  kann
gesagt  werden,  daß  sofern  sich  alle  Steuern  auf  der  Basis  der
Armensteuer  bewegen,  die  Vielfältigkeit  der  Steuern  eine  bloß
scheinbare  ist;  die  Armensteuer  ist  eine  mit  vielen  Zuschlägen
garnierte  Hauptsteuer.  Auch  gilt  zu  bemerken,  daß  prinzipiell
jedwede  Steuer,  rate,  nur  in  zweiter  Linie  in  Betracht  kommt,  da
hei  der  Deckung  der  Ausgaben  in  erster  Reihe  stets  das  Vermögen
der  Gemeinde  benutzt  wird.  Die  neuere  Umgestaltung  des  Gemeindewesens ­
  hat  auch  das  Finanzwesen  der  Gemeinden  berührt.
In  neuerer  Zeit  schöpfen  die  Gemeinden  auch  aus  Gemeindeunternehmungen ­
  Einkommen,  was  früher  nicht  gestattet  war.  Eine  große
Bedeutung  gewinnen  in  der  Gegenwart  die  staatlichen  Unterstützungen
(„subventions“,  „grants  in  aid“), 1 )  deren  Berechtigung  um  so  mehr
anerkannt  werden  mußte,  als  die  Selbstverwaltungskörper  die  lokalen
Aufgaben  der  Staatsverwaltung  übernehmen  und  versehen.  Der
Vorteil  des  englischen  Lokalsteuerwesens  besteht  darin,  daß  es  die
i)  Schwarz,  Die  Finanzen  der  europäischen  und  der  wichtigeren  außereuropäischen ­
  Staaten  (Finanzarchiv,  1918,  I.  Bd.),  8.  291.
        <pb n="568" />
        550

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

indirekten  Steuern,  die  den  Verkehr  außerordentlich  belästigen
würden,  nicht  in  Anspruch  nimmt,  daß  die  Lokalsteuern  von  den
Staatssteuern  ganz  unabhängig  sind  und  daß  mit  Rücksicht  auf  die
besonderen  wirtschaftlichen  Funktionen  der  englischen  Gemeinden
es  unzweifelhaft  gerecht  ist,  wenn  die  Last  namentlich  den  Grundund
  Hausbesitzern  auferlegt  wird.  Wenn  wir  noch  hinzufügen,  daß
in  den  kleineren  Gemeinden  fast  jeder  Haushaltsvorstand  zugleich
Eigentümer  ist,  so  fällt  auch  jener  Einwurf  weg,  welcher  gegen  das
englische  System  sonst  erhoben  werden  konnte,  daß  die  Gemeinden
auch  kulturelle  Ausgaben  bestreiten,  die  nicht  immer  den  Eigentümern ­
  zugute  kommen.  Endlich  sei  noch  bemerkt,  daß  die  Gemeindeeinnahmen ­
  von  Gemeindeorganen  eingehoben  werden.  In
neuerer  Zeit  macht  sich  eine  mächtige  Strömung  geltend,  welche
das  Gemeindesteuerwesen  zu  reformieren  trachtet.  Die  Schwierigkeit ­
  liegt  darin,  daß  die  Reform  die  Umgestaltung  des  Selbstverwaltungssystems ­
  und  in  erster  Reihe  die  Umgestaltung  des  Gemeindesystems ­
  fordert.  Bis  dahin  wird  auch  hier  die  Frage  mittels  staatlicher ­
  Subventionen  gelöst.
Der  Charakter  des  englischen  kommunalen  Haushalts  spiegelt
sich  in  folgenden  Zahlen.  Es  betrugen  im  Jahre  1913/14  in  England ­
  und  Wales  die  Einnahmen  aus:

Steuern
Unternehmungen  x )
Gebühren,  Beiträgen  usw.
Staatszuschüssen
Anleihen

71,2  Mill.  £
33,9  „  „

2.  Während  England  das  System  der  Selbständigkeit  des  Lokalsteuerwesens ­
  vertritt,  hat  Frankreich  den  Anschluß  des  Lokalsteuerwesens ­
  an  das  staatliche  Steuersystem  bevorzugt.  Und  während  in
England  die  direkten  Steuern  es  sind,  aus  denen  die  Einnahmen
der  Gemeinden  fließen,  fließen  die  Einnahmen  namentlich  der
größeren  französischen  Gemeinden  aus  den  indirekten  Steuern.
Zuschläge  (centimes  additioneis)  werden  nach  folgenden  Staatssteuern
eingehoben:  Grundsteuer,  Personal-  und  Mobiliarsteuer,  Tür-  und
Fenstersteuer,  Gewerbesteuer.  Es  gibt  dreierlei  Zuschläge:  centime
ordinaire,  special,  extraordinaire.  Die  ersten  werden  in  der  Höhe
von  5  Prozent  eingehoben  und  dienen  zur  Deckung  der  ordentlichen
Ausgaben.  Diese  können  nur  nach  den  zwei  ersten  Steuergattungen
eingehoben  werden.  Die  Centimes  speciales  dienen  zu  besonderen

l )  Wasser,  Gas,  elektrisches  Licht,  Straßenbahnen.
        <pb n="569" />
        G.  II.  Abschnitt.  Die  wichtigeren  Steuersysteme  der  Selbstverwaltung.  551
Zwecken  und  können  nur  innerhalb  des  vom  Gesetz  bestimmten
Maximums  eingehoben  werden.  Aus  diesen  Zuschlägen  ist  die  Gemeinde ­
  verpflichtet,  die  vom  Staate  ihr  zugewiesenen  Aufgaben  zu
erfüllen.  Die  Centimes  extraordinaires  dienen  zur  Deckung  außerordentlicher ­
  Ausgaben.  Von  der  Gewerbesteuer  überläßt  der  Staat
den  Gemeinden  8  Prozent  der  Einnahmen.  Außerdem  haben  die
Gemeinden  noch  direkte  Luxussteuern,  welche  entweder  ausschließliche ­
  Gemeindesteuern,  oder  zugleich  Staatssteuern  sind,  in  welchem
Falle  der  Staat  gleichfalls  einen  Teil  der  Einnahme  den  Gemeinden
überläßt.  Endlich  gehören  zu  den  direkten  Steuern  noch  die  öffentliche ­
  Arbeitslast  und  die  Hundesteuer.  Die  Steuer  wird  durch
staatliche  Organe  eingehoben.  Die  Verzehrungssteuern  stammen
aus  älterer  Zeit,  wurden  mit  der  französischen  Revolution  aufgehoben, ­
  später  aber  wieder  restituiert  und  unter  dem  Kaisertum  zu
einem  System  vereinigt.  Ursprünglich  konnten  folgende  Gegenstände
der  Verbrauchssteuer  unterworfen  werden:  a)  Getränke  und  Flüssigkeiten ­
  ;  b)  Nahrungsmittel;  c)  Brennstoffe;  d)  Futtermittel;  e)  Baumateriahen. ­
  Später  wurde  dieser  Bahmen  so  sehr  ausgedehnt,  daß
gegenwärtig  fast  jede  Ware  mit  der  Verbrauchssteuer  belegt  werden
kann,  selbst  die  durch  die  Industrie  zu  verarbeitenden  Bohstoffe
nicht  ausgenommen.  Verbrauchssteuern  können  in  der  Begel  nur
Gemeinden  mit  mehr  als  4000  Einwohnern  einführen.  Die  Steuer
wird  entweder  von  der  Gemeinde  eingehoben,  oder  in  Pacht  gegeben, ­
  oder  wird  sie  für  eine  bestimmte  Summe  dem  Staate  überlassen. ­
  Zu  den  Fehlern  des  französischen  Lokalsteuersystems  gehört ­
  der  Mangel  der  Selbstverwaltung,  bei  den  direkten  Steuern
die  Abhängigkeit  der  Gemeinden  vom  Staate,  die  Störung  der
Produktionsverhältnisse,  die  durch  die  Verbrauchssteuern  verursachte
ungesunde  Bichtung  der  Konsumtion.  Dem  ersten  Umstande,  dem
Mangel  der  Selbstverwaltung  schreibt  es  Leroy-Beaulieu  zu,  daß
während  in  Frankreich  jeder  Bürger  sparsam  ist,  der  Staat,  die
Departements  und  die  Gemeinden  verschwenderisch  sind;  dem
zweiten  Umstande,  das  Hinausströmen  der  Bevölkerung  aus  den
Städten,  ferner  die  Verteuerung  und  infolge  dessen  geringere  Konkurrenzfähigkeit ­
  der  französischen  Fabrikate.  In  Frankreich  hat
der  Staat  die  Gemeinde  in  der  Kegel  als  Unmündigen  betrachtet,
der  nicht  fähig  ist,  seine  Angelegenheiten  selbst  zu  verwalten  und
darum  wurde  dieselbe  mit  einer  Masse  von  in  anderen  Ländern
unbekannten  Maßregeln  umgeben,  welche  dem  eigentümlichen  Begriff ­
  der  in  Frankreich  entstandenen  „tutele  administrative“  entsprechen. ­
  Auch  in  Frankreich  machte  sich  von  Jahr  zu  Jahr  die
Notwendigkeit  der  Beform  des  Finanzsystems  der  Selbstverwaltungs-
        <pb n="570" />
        552

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

körper  fühlbar,  doch  kann  dieselbe  vor  der  Reform  des  Staatssteuersystems ­
  nicht  gelingen.  Auch  hier  wie  überall  tritt  die  Notwendigkeit ­
  von  staatlichen  Subventionen  ein,  wie  dies  schon  Leroy-Beaulieu
  vorhersieht.  Neuere  Gesetze  (1897  und  1900)  gestatten
die  Besteuerung  des  Luxus  und  der  Immobilien.
Den  durch  die  Gemeindesteuern  ausgeübten  Druck  beleuchten
die  folgenden  Daten,  obwohl  bei  deren  Mangelhaftigkeit  ein  vollständiges ­
  Bild  sich  nicht  geben  läßt.  Im  Jahre  1896  betrug  der
Centime  durchschnittlich  56,  doch  gab  es  11375  Gemeinden,  in
denen  derselbe  zwischen  50—100  schwankt,  4651,  in  denen  er  100
Prozent  übersteigt.  Die  Gesamtsumme  der  Gemeindesteuern  betrug
186,9  Millionen  Franks,  die  der  Departementssteuern  beiläufig  170
Millionen  Franks.  Von  1838—1885  stiegen  die  Staatssteuern  mit
40  Prozent,  die  Departementszuschläge  mit  191  Prozent,  die  Gemeindezuschläge ­
  mit  430  Prozent.  Die  wichtigste  Einnahmequelle
der  Gemeinden  sind  jedoch  die  Verbrauchssteuern,  die  in  dem  ermähnten ­
  Jahre  326  ^  Millionen  Franks  betrugen.  Berechnet  nach
der  Bevölkerungszahl  beträgt  die  Belastung  25,27  Franks  pro  Kopf.
3.  In  dem  größeren  Teile  von  Preußen  haben  die  Gemeinden
teils  aus  dem  Gemeindevermögen,  teils  aus  selbständigen  Steuern,
teils  aus  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern  Einkommen  gesehen.
Das  Gesetz  vom  30.  Mai  1853  gestattete  die  Einführung  von  Gemeindesteuern ­
  durch  den  Beschluß  der  Gemeindevertretungen,  wenn
das  Gemeindevermögen  zur  Deckung  der  Ausgaben  nicht  geschöpft.
Die  Steuern  konnten  sein:  a)  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern,  nur
die  auf  das  Hauptgewerbe  gelegte  Steuer  sollte  nicht  mit  Zuschlägen
belastet  werden,  ferner  sollte  bei  der  Einkommensteuer  das  Einkommen ­
  aus  dem  in  einer  anderen  Gemeinde  liegenden  Grundstücke
nicht  belastet  werden;  b)  selbständige,  direkte  und  indirekte  Steuern.
Die  Einwilligung  der  Regierung  sollte  notwendig  sein  bei  jenen  auf
direkte  Steuern  gelegten  Zuschlägen,  welche  fünfzig  Prozent  der
Staatssteuer  überschreiten  oder  nicht  in  gleichen  Steuersätzen  umgelegt ­
  werden,  bei  den  Zuschlägen  zur  Einkommensteuer  und  zu
den  indirekten  Steuern.  Indirekte  Steuern  können  nicht  ausgeworfen ­
  werden  zu  den  mit  dem  28.  Mai  1818  eingeführten  Steuern
und  Zöllen,  zur  Branntwein-,  Wein-,  Tabak-,  Rübenzuckersteuer,
zur  Salzsteuer  und  zu  den  Stempelabgaben.  Im  Jahre  1867  wurde
das  Recht  der  Gemeinde  zur  Einführung  von  selbständigen  indirekten ­
  Steuern  wieder  bedeutend  beschränkt.  Von  den  selbständigen ­
  direkten  Steuern  gewann  in  den  größeren  Städten  namentlich ­
  die  Einkommensteuer  an  Bedeutung.  Unter  den  indirekten
Steuern  war  die  Mahl-  und  Schlachtsteuer  von  Bedeutung,  die  im
        <pb n="571" />
        6.  II.  Abschnitt.  Die  wichtigeren  Steuersysteme  der  Selbstverwaltung.  553
Jahre  1820  eingeführt  wurde,  aber  als  Staatssteuer  im  Jahre  1873
verschwand.  In  einzelnen  Gemeinden  kommt  auch  die  Hundesteuer
vor.  In  den  meisten  deutschen  Staaten  waren  ähnliche  Systeme  in
Wirkung.
Auf  neue  Grundlage  legte  das  Gemeindesteuerwesen  das
Kommunalsteuergesetz  vom  Jahre  1893.  Die  Bedeutung  dieses
Gesetzes  liegt  vorerst  darin,  daß  auf  dem  ganzen  Gebiete  des
Staates  ein  einheitliches  Steuersystem  eingeführt  wurde  und  daß
dasselbe  in  engem  Zusammenhange  steht  mit  der  Reform  des  Staatssteuersystems, ­
  demzufolge  der  Schwerpunkt  der  staatlichen  Besteuerung ­
  auf  die  Einkommenssteuer  und  die  Vermögenssteuer  als
Ergänzungssteuer  gelegt  wurde.  Durch  die  Überlassung  der  Ertragssteuem
  gewann  das  Gemeindefinanzsystem  reichliche  Quellen  zur
Bestreitung  seiner  Aufgaben.  Die  Verwertung  der  Ertragssteuem
kann  vollständiger  geschehen  und  wie  oben  bemerkt,  stehen  diese
Steuern  in  engerer  Beziehung  zu  den  durch  die  Gemeinden  den
Bewohnern  gewährten  Vorteilen.  Dies  war  die  Grundidee  der
Miquel’schen  Reform  und  wenn  auch  diese  Idee  nicht  in  ihre
äußersten  Konsequenzen  verfolgt  werden  kann,  wird  ihre  Berechtigung ­
  nicht  vollständig  geleugnet  werden  können.  Das  Gesetz  gestattet ­
  in  gewissen  Fällen  Zuschläge  zur  staatlichen  Einkommensteuer, ­
  in  gewissen  Fällen  auch  selbständige  Kommunaleinkommensteuern. ­
  Hinsichtlich  der  Anwendung  von  indirekten  Steuern  wurden
die  Gemeinden  im  Interesse  der  Finanzen  des  Staates  und  des
Reichs  enge  begrenzt.  Das  Gesetz  bringt  den  Gedanken  zum
Ausdruck,  daß  auf  dem  Gebiete-  des  Kommunalsteuerwesens  das
Prinzip  von  Leistung  und  Gegenleistung  möglichst  zur  Anwendung
komme  und  dementsprechend  namentlich  das  Gebührenprinzip  zur
Geltung  gelange.  Hinsichtlich  der  nutzbringenden  Unternehmungen
der  Gemeinden  wird  die  Forderung  aufgestellt,  daß  dieselben  derart
zu  verwalten  sind,  daß  die  Einnahmen  wenigstens  die  Auslagen,
einschließlich  der  Zinsen  und  Tilgungsquote  des  investierten  Anlagekapitals ­
  decken  sollen.  Die  Grundprinzipien  dieses  Gesetzes  haben
auch  andere  deutsche  Staaten,  dem  preußischen  Beispiele  folgend,
in  speziellen  Kommunalsteuergesetzen  angenommen.  Das  sächsische
Kommunalbesteuerungsgesetz  enthält  die  Bestimmung,  daß  dif
Grundsteuer  wenigstens  7  1 / 2  Prozent  der  Steuerbedürfnisse  decken
soll,  wenn  eine  Einkommensteuer  besteht,  im  entgegengesetzten  Falle
30  Prozent.
Im  Jahre  1912  betrugen  in  den  Städten  und  den  Landgemeinden
mit  mehr  als  10000  Einwohnern:
        <pb n="572" />
        554

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

direkte  Gemeindesteuern
indirekte  „
auf  1  Einwohner  direkte  Steuern

671,5  Millionen  Mark

68.5  „
30.6  Mark
3,1  „

indirekte

4.  In  Italien  bilden  die  Verzehrungssteuern  die  Haupteinnahmequelle
  der  Gemeinden.  Die  Gemeinden  sind  befugt  auf  die  staatlichen ­
  Verzehrungssteuern  Zuschläge,  auf  andere  Gegenstände
selbständige  Steuern  auszuwerfen.  Ferner  legt  die  Gemeinde
Zuschläge  (sovrimposte)  auf  Grund-  und  Haussteuer.  Dabei  gibt
es  noch  andere  Gemeindesteuern,  Platzgelder,  Hundesteuer,  außerdem ­
  erhalten  sie  Subventionen  vom  Staate  (namentlich  für  Unterrichtszwecke); ­
  die  Gemeinden  haben  überdies  Einkommen  aus  Vermögensgegenständen ­
  und  aus  Gebühren.  Die  Hälfte  der  im  Jahre
1897  eingeführten  Velocipedesteuer  geht  auch  der  Gemeinde  zu.
Auch  in  Italien  läßt  der  Staat  durch  seine  Organe  den  Gemeindehaushalt ­
  kontrollieren  und  setzt  die  obligatorischen  Ausgaben  fest.
Die  Eintreibung  der  Gemeindesteuern  geschieht  durch  Kommunalorgane. ­
  Bei  der  Verzehrungssteuer  findet  auch  die  Verpachtung
Anwendung,  sowie  die  Einrichtung,  daß  die  Gemeinde  die  gesamten
Verzehrungssteuern  einhebt  und  den  Staat  mit  einem  Pauschale  befriedigt. ­
  Der  Umstand,  daß  die  ganze  Schwere  des  Kommunalsteuersystems ­
  auf  die  Verzehrungssteuern  fällt,  hat  sich  häufig  in
revolutionären  Ausbrüchen  gerächt.  Der  Kampf  des  Volkes  gegen
die  Zollhäuser  zeigt  am  besten  die  Fehlerhaftigkeit  dieses  Systems;
die  Zollhäuser  waren  gewöhnlich  die  ersten  Opfer  der  Volkswut’.
Endlich  kam  eine  Reform  zustande,  deren  Wesen  darin  bestand,
daß  den  Gemeinden  größerer  Einfluß  gestattet  wird  auf  das  System
der  Verzehrungssteuern.  Namentlich  wird  die  Bildung  von  geschlossenen ­
  Gemeinden  erschwert  und  die  Auflösung  solcher  erleichtert. ­

5.  Belgien  folgte  bis  zum  Jahre  1860  gänzlich  dem  französischen
System,  nur  wurde  der  Selbstverwaltung  auf  dem  Gebiete  der  Finanzverwaltung ­
  größerer  Spielraum  gestattet.  Die  Haupteinnahmequellen
waren  Zuschläge  und  Verzehrungssteuern.  Außerdem  eine  ablösbare
Arbeitspflicht,  eine  besondere  Personalsteuer,  eine  Steuer  zur  Erhaltung ­
  von  Straßen,  Kanälen,  in  einigen  Gemeinden  Pferde-,  Hunde-,
Wagensteuer,  Jagdgebühren,  Straßenmauth,  endlich  in  Brüssel  seit
I860  eine  Erbschaftssteuer.  Die  Verzehrungssteuern,  denen  namentlich ­
  Mehl,  Wein,  Bier,  Alkohol  und  ähnliche  Gegenstände  unterworfen ­
  waren,  erschwerten  sehr  den  Verkehr  dieses  Landes  mit
kleinem  Territorium,  dieselben  waren  daher  schon  seit  den  vierziger
        <pb n="573" />
        Gr.  II.  Abschnitt.  Die  wichtigeren  Steuersysteme  der  Selbstverwaltung.  555
Jahren  ernsten  Angriffen  ausgesetzt,  wurden  aber  trotzdem  erst  im
Jahre  1860  abgeschafft.  Jene  Gemeinden,  in  denen  Verzehrungssteuern ­
  existierten,  wurden  entschädigt,  indem  sie  an  gewissen  staatlichen ­
  Einnahmen  beteiligt  wurden,  so  insbesondere  an  dem  Postgefälle, ­
  Kaffeezoll,  vom  Auslande  stammendem  Wein  und  Alkohol
und  im  Inlande  produziertem  Wein,  Bier,  Alkohol,  Essig  und  Zucker.
Im  Jahre  1889  wurden  die  Gemeinden  an  der  damals  ins  Leben
getretenen  Getränkesteuer  und  an  dem  Fleisch-  und  Viehzoll  beteiligt. ­
  Das  Gemeindegesetz  setzt  die  obligatorischen  Ausgaben  der
Gemeinden  fest.  Die  belgischen  Gemeinden  genießen  eine  viel
größere  Unabhängigkeit  wie  die  französischen;  keinerlei  Gemeindesteuern ­
  und  Gemeindelasten  können  ohne  Zustimmung  des  Gemeinderates ­
  festgesetzt  werden.  Die  Kontrolle  üben  die  Provinzkommissionen
aus.  Mit  diesem  System  hat  das  holländische  viel  Ähnlichkeit.
6.  In  Rußland  ruht  das  Gemeindewesen  bis  auf  die  neueste
Zeit  auf  kommunistischer  Grundlage,  dessen  primäre  Gestalt  der
Mir  ist.  Die  Gemeinde  umfaßt  das  gesamte  wirtschaftliche  Leben
des  Individuums  und  verknüpft  dasselbe  unauflöslich  mit  der  Gemeinde. ­
  Auch  in  Rußland  setzt  der  Staat  die  obligatorischen  Aufgaben ­
  der  Gemeinde  fest;  hierher  gehören  die  Kosten  der  Gemeindeverwaltung, ­
  die  Kosten  der  ärztlichen  Behandlung  bei  Epidemien,
Kosten  der  Impfung,  Errichtung  von  Getreidemagazinen,  Errichtung
von  kommunalen  Wegen,  Kanälen,  Haltung  von  Gemeindewächtern,
Versorgung  von  Kranken,  Invaliden,  greisen  Mitgliedern  der  Gemeinden, ­
  die  keine  Verwandten  haben,  Feuerschäden,  Überschwemmungen, ­
  Ausrottung  wilder  Tiere,  Feldmäuse  usw.  Die  Gemeinde
hat  die  Steuern  auszuwerfen,  einzuheben,  und  liefert  die  staatlichen
der  Staatskasse  ein.  Die  Gemeinde  ist  für  jede  Staatslast  solidarisch
haftbar,  erledigt  dieselbe,  vermietet  die  Rückständigen  oder  deren
Verwandte  zu  Arbeit,  setzt  in  das  Vermögen  der  Rückständigen
Kuratoren  ein.  Die  Städte  können  auf  Immobilien,  auf  Gewerbeund
  Handelspatente  Steuern  auswerfen.  In  manchen  Gemeinden
bestehen  auch  Verzehrungssteuern,  doch  ist  zu  deren  Einführung
die  Einwilligung  der  wirtschaftlichen  Ministerien  notwendig.  Das
Maximum  der  Steuer  darf  10  Prozent  des  Einkommens  oder  1  Prozent
des  Wertes  nicht  übersteigen.  Städte  können  überdies  Gebühren
einheben  nach  Wirts-  und  Gasthäusern,  Lohnfuhrwerke,  Pferde,
Equipagen,  Hunde;  außerdem  können  sie  verschiedene  Taxen  und
Hauszinssteuer  erheben.  Die  wichtigeren  obligatorischen  Ausgaben
der  Städte  sind:  Kosten  der  städtischen  Verwaltung,  städtische
Anlehen,  Wohltätigkeit  und  Unterricht,  Militäreinquartierung,  Beleuchtung, ­
  Heizung,  Inspektion  der  Gefängnisse,  Anteil  an  den
        <pb n="574" />
        556

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Kosten  der  städtischen  Polizei,  wo  dies  das  Gresetz  verlangt;  städtische
Feuerwehr,  Beleuchtung,  Erhaltung  von  Straßen  und  Kanälen  usw.
Auch  die  Städte  sind  von  der  Regierung  hinsichtlich  der  Einführung ­
  von  Steuern,  Aufnahme  von  Anlehen,  Aufstellung  des
Budgets  abhängig.

III.  Abschnitt.
.  Die  Besteuerung  des  Betterments.
1.  Die  Verbesserungssteuer,  Bettermentsteuer  (improvement
charge  58,  59,  Victoria  1895)  entstammt  sozialpolitischen  Gedankenreihen ­
  und  ist  eine  Form  der  Besteuerung  des  Konjunkturalgewinnes. ­
  Diese  Steuer  sollen  Jene  zahlen,  deren  Vermögen  einen
Wertzuwachs  aufweist  infolge  behördlicher  Verfügungen,  wie  z.  B.
Eröffnung,  Erweiterung  einer  Straße,  neue  Stadtanlagen,  Erweiterung
des  Verkehrsnetzes  usw.  Der  Zweck  der  Verbesserungssteuer,  daß
der  durch  behördliches  Eingreifen  entstandene  Wertzuwachs  besteuert ­
  werde  und  daß  auf  diesem  Wege  diejenigen,  denen  diese
Konjunktur  Vorteil  bringt,  zu  den  Lasten  des  Staates,  der  Gemeinde ­
  beitragen  sollen.  Die  die  Gemeinschaft  bedrückenden  Lasten
werden  hierdurch  wenigstens  teilweise  auf  diejenigen  überwälzt,  die
hieraus  unmittelbar  besonderen  Nutzen  ziehen  und  deren  Wirkungen
in  dem  gesteigerten  Werte  ihres  Vermögens  erfahren.  Die  Verbesserungssteuer ­
  will  also  nicht  die  ganze  rentenartige  Einkommensvermehrung, ­
  das  ganze  unearned  increment,  auch  nicht  jede  Art
von  unearned  increment,  arbeitslosen  Gewinn,  erfassen,  wie  dies  die
Anhänger  der  single-tax  anstreben,  ebensowenig  den  aus  dem  Fortschreiten ­
  der  Gesellschaft  sich  ergebenden  Wertzuwachs,  sondern
bloß  jenen  speziellen  Wertzuwachs,  welcher  direkt  aus  einer  vorteilhaften, ­
  in  den  meisten  Fällen  für  die  Gemeinschaft  mit  Kosten
verbundenen  Anordnung  stammt.  Der  Zweck  der  Verbesserungssteuer ­
  ist,  wie  ein  den  Gegenstand  behandelnder  Schriftsteller  sagt,
daß  der  nicht  verdiente  Zuwachs  zu  einem  verdienten  werde.
£)ie  Bettermentsteuer  wird  in  der  Regel  als  Steuer  der  Selbstverwaltung ­
  angewendet  und  während  man  sie  in  Amerika  als  ganz
natürlich  hält,  hat  sie  in  England  großen  Widerstand  hervorgerufen,
obwohl  ihre  erste  Anwendung,  wie  Seligmann  nachweist,  in  England ­
  erfolgte.  Trotzdem  findet  sie  auch  in  England  immer  allge-
        <pb n="575" />
        G.  III.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  des  Betterments.

557

ineinere  Anwendung  und  ist  bereits  zu  einem  wichtigen  Element  des
kommunalen  Haushaltes  geworden.
Die  Natur  dieser  Steuer  nähert  sich  der  Gebühr,  da  hier  der
einzelne  die  Last  im  Verhältnis  der  Vorteile  trägt,  die  insbesondere
ihm  aus  gewissen  Tätigkeiten  der  Behörde  erwachsen.  Manche
Schriftsteller  zählen  sie  zu  den  Beiträgen  (Regulierungs-,  Kanalisierungs-,
  Pflasterungsbeiträgen).  Die  Berechtigung  dieser  Steuer
wird  immer  mehr  anerkannt,  namentlich,  wenn  der  Wertzuwachs
nicht  nur  präsumiert  wird,  sondern  auch  in  dem  Marktpreis  des  betreffenden ­
  Objektes  zum  Ausdruck  kommt.  Die  Anwendung  des
Bettermentprinzipes  fordert  eine  gewisse  Vorsicht,  doch  hat  Seligmann ­
  Recht,  wenn  er  sagt,  daß  ohne  dessen  Anwendung  die  gerechte
Verteilung  der  Lasten  der  Selbstverwaltung  unmöglich  wäre.
Was  die  Höhe  der  Steuer  betrifft,  so  ist  zu  bemerken,  daß
dieselbe  nur  selten  den  ganzen  Wertzuwachs  zur  Grundlage  nimmt,
sondern  bloß  einen  Teil,  in  England  in  der  Regel  die  Hälfte.  Hier
taucht  aber  die  Frage  auf,  ob  die  Steuer  nicht  notwendigerweise
in  einem  gewissen  Verhältnisse  zu  den  Kosten  stehen  müsse,  damit
sie  mit  ihrem  Grundprinzip  in  Übereinstimmung  bleibe.
Wichtige  Beispiele  der  Anwendung  der  Verbesserungssteuer
finden  wir,  wie  bemerkt,  in  Amerika,  in  England  die  Tower-Bridge
Act  vom  Jahre  1895,  die  Manchester  Corporation  Act  vom  Jahre
1894,  in  Deutschland  das  Gesetz  vom  14.  Februar  1911  usw.
Es  sei  hier  noch  bemerkt,  daß  ein  notwendiges  Korollarium
des  Betterment  wäre,  daß  sofern  Verfügungen  der  Behörde  den
Wert  eines  Objektes  vernichten  oder  vermindern  („worsement“),  der
Betreffende  eine  Entschädigung  erhalte,  eventuell  in  der  Weise,
daß  demselben  Besitzer  der  bei  einem  Objekt  erlittene  Verlust  in
die  Wertsteigerung  des  anderen  Objektes  eingerechnet  werde.
Die  Verbesserungssteuer  kann  auch  als  Staatssteuer  Anwendung
finden,  mit  besonderer  Berechtigung  in  solchen  Fällen,  wo  nicht
eine  spezielle  Verfügung,  sondern  der  allgemeine  wirtschaftliche
Aufschwung  Ursache  der  Wertsteigerung  ist.
Auch  hinsichtlich  der  Verwendung  des  Ertrages  aus  der  Verbesserungssteuer ­
  haben  sich  verschiedene  Ansichten  entwickelt.
Dieselbe  wird  im  allgemeinen  als  besondere  oder  Zwecksteuer  betrachtet, ­
  wonach  dieselbe  zu  verwandten  Zwecken  verwendet  werden
solle,  so  zum  Bau  von  Arbeiterwohnhäusern,  zur  Abbürdung  der
Hypothekenlasten  des  Grundbesitzes  usw.  In  Bayern  tauchte  auch
die  Idee  auf  (1903),  dieselbe  zur  Verbesserung  der  Wohnungsbeilagen ­
  der  Beamten  zu  verwenden.
Einigermaßen  eine  Substitution  ist  das  sogenannte  „Recoupment-
        <pb n="576" />
        558

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

system“,  wonach  die  Gemeinde  das  Recht  hat,  bei  Straßenanlagen
usw.  mehr  als  das  nötige  Gelände  anzukaufen  und  so  den  Vorteil
der  Wertsteigerung  selbst  genießt.  Doch  hat  dieses  System  sich
wenig  bewährt. 1 )
Von  der  Bettermentsteuer  (manchmal  auch  mittelbare  Bettermentsteuer ­
  genannt)  unterscheiden  sich:  1.  Die  direkte  Wertzuwachssteuer, ­
  welche  nicht  nur  auf  die  infolge  von  Anordnungen  der  Behörde ­
  eingetretene  Wertvermehrung  umgelegt  wird,  sondern  auf  jede
Wertsteigerung,  welche  mit  der  Zunahme  der  Bevölkerung  und
anderem  sozialen  Fortschritt  zusammenhängt.  Diese  Steuer  kommt
namentlich  als  Besteuerung  von  Baustellen  vor,  in  welchem  Falle
der  Wert  der  nicht  bebauten  Stellen  von  Zeit  zu  Zeit  festgestellt
wird  und  dementsprechend  die  Steuer  eingehoben  wird.  2.  Die
Umsatzsteuer,  die  bei  jedem  Verkehrsakt  zur  Anwendung  kommt.
3.  Die  Umlegung  der  durch  die  Verfügungen  der  Behörde  entstandenen ­
  Kosten,  ein  Prinzip,  welches  schon  längst  in  Anwendung ­
  ist.
Wie  groß  die  Wertsteigerung  in  der  Neuzeit  ist,  das  zeigen
folgende  Daten.  In  Berlin  war  die  Zunahme

1868—73
1873-83
1883-93
1893—1900
1900-1904

der  Bevölkerung
23
60
147
164
175

des  Bodenwertes
57
52
135
160
170

IV.  Abschnitt.
Das  Steuerwesen  der  Großstädte.
Eine  eigene  Kategorie  der  Gemeinden  bilden  in  unseren  Tagen
die  Großstädte,  deren  Verhältnisse  von  denen  der  übrigen  Städte
bedeutende  Abweichungen  zeigen.  Der  Haushalt  der  modernen
Großstädte  hat  den  Umfang  eines  kleineren  Staatswesens,  weshalb
er  hinsichtlich  des  Einnahmesystems  mehr  der  Natur  des  Staatshaushaltes ­
  ähnlich  ist.  Die  bedeutenden  Summen,  die  der  Haus-')
  Siehe  Hugo,  Städteverwaltung  und  Munizipalsozialismus  in  England
(Stuttgart  1899),  8.  284.
        <pb n="577" />
        G.  IV.  Abschnitt.  Das  Steuerwesen  der  Großstädte.

559

halt  der  Großstädte  in  Anspruch  nimmt,  fordern  in  erster  Reihe
die  starke  Inanspruchnahme  der  Steuerquellen,  und  zwar  in  der
Weise,  daß  die  Selbständigkeit  der  Gemeinde  gegenüber  dem  Staate
bewahrt  bleibe.  Überdies  sind  noch  folgende  Eigentümlichkeiten
vor  Augen  zu  halten.  Die  Großstädte  können  im  Interesse  der
Befriedigung  gewisser  Bedürfnisse  große  Betriebe  einrichten  —
Gasanstalten,  Elektrizitätswerke,  Wasserleitung  —,  welche  große
Einnahmen  darbieten.  Auch  ist  es  nicht  zu  bezweifeln,  daß  namentlich ­
  jene  Großstädte,  welche  die  Hauptstadt  eines  Staates  bilden,
die  Beiträge  des  Staates  in  Anspruch  nehmen  können,  namentlich
gilt  dies  von  den  Großstädten  solcher  Staaten,  in  welchen  der  Aufschwung ­
  der  Hauptstadt  ein  politisches  Interesse  besitzt.  Solche
Hauptstädte,  welche  übrigens  viele  solche  Ausgaben  bestreiten,  die
eigentlich  den  Staat  belasten  sollten,  wenigstens  in  überwiegendem
Maße,  sind  geradezu  auf  die  Beiträge  des  Staates  angewiesen,  um
so  mehr,  als  ihre  Überlastung  resp.  finanzielle  Deroute  auch  das
Ansehen  des  Staates  beeinträchtigen  würden.
Die  wichtigeren  Posten  des  Einnahme-  und  Ausgabebudgets
gestalten  sich  in  Berlin  (1910)  wie  folgt  (Ordinarium):
Einnahmen  Ausgaben
Mill.  Mark

Gaswerke  76,6  69,1
Wasserwerke  11,6  8,8
Kanalisation  usw.  *  19,9  20,2
Einkommensteuer  40,8  0,6
Gemeindegrundsteuer  26,4  0,08
Gewerbesteuer  12,2
Gemeindeschulen  0,2  22,7
Armenwesen  2,5  19,6
Kranken-  und  Gesundheitspflege  6,1  16,5
V  erwaltungskosten  2,3  19,5
Ordinarium  Extraordinarium  Insgesamt
Gesamte  Einnahmen  270,3  38,6  308,9
Gesamte  Ausgaben  265,9  41,8  307,8

In  Budapest  gestaltet  sich  der  städtische  Haushalt  folgendermaßen ­
  (1916):

a)  Einnahmen.
Gemeindesteuerzuschläge
Hauszinssteuer
V  erzehrungssteuerzuschlag

16,8  Mill.  Kronen
7)2  „  »
4)7  »  »
        <pb n="578" />
        560

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Ausschankslizenz
Pflastermaut
Umschreibungsgebühr
Wohnzinse
Benutzung  öffentlicher  Plätze
Wasserleitung
Gaswerke
Elektrische  Bahn
Schlachthaus  und  Markthalle
Wir  ersehen  hieraus,  daß  die  städtischen  Betriebe  mit  einem
Betrage  von  20,5  Millionen  Kronen  beitragen.
b)  Ausgaben

Besoldungen  und  Pensionen

11,6  Mill.  Kronen

Schuldendienst

26,8

Kultus  und  Schulen

23,6

Straßenpflasterung,  Reinigung,

Kehrichtausfuhr,  Beleuchtung  13,2

7)

77

Wasserleitung

2,9

77

77

Volkswohlfahrt

1-Armenwesen



1-77



77

2.1  Mill.  Kronen
4,8
1.2
5,7
3.3
8,1
4,2
2,5
4.4

1)
&amp;gt;r
»
n

H.  Das  Steuerwesen  der  Staatenverbände.
1.  Ein  wichtiger  Teil  der  Tätigkeit  des  Staates  ist  solcher
Natur,  die  die  Verfügung  über  Güter  und  Dienstleistungen  voraussetzt, ­
  deren  Herbeischaffung  Kosten  verursacht.  Die  Voraussetzung
der  staatlichen  Tätigkeit  ist  darum  der  auf  die  Produktion,  Herbeischaffung, ­
  Verwendung  dieser  Güter  gerichtete  Staatshaushalt.  Was
in  dieser  Weise  von  den  einzelnen  Staaten  gilt,  das  gilt  in  gleicher
Weise  von  den  Staatenverbänden,  den  Staatenstaaten,  sowie  auch
von  der  periodischen  Zusammenwirkung  zweier  oder  mehrerer
Staaten.  Freilich  wird  die  vorübergehende  Zusammenwirkung  keiner
dauernden  Einrichtungen  bedürfen.  Sobald  aber  die  Verbindung
der  Staaten,  mag  sie  so  lose  wie  immer  sein,  doch  einen  dauernden
Charakter  annimmt,  so  wird  es  dauernder  Einrichtungen  bedürfen
zur  Befriedigung  des  Güterbedarfes  des  zusammengesetzten  Staates
resp.  Staatenbundes.  Die  Staatenverbindungen  haben  demgemäß
        <pb n="579" />
        H.  Das  Steuerwesen  der  Staatenverbände.

561

auch  ihren  eigentümlichen  finanziellen  Charakter,  welcher  in  vieler
Beziehung  von  dem  der  einzelnen  Staaten  verschieden  ist.  Wie  im
allgemeinen  in  der  Finanzwissenschaft  ist  hier  nicht  so  sehr  die
Ausgabenfrage,  als  das  Problem  der  Einnahmen  von  Wichtigkeit.
So  entsteht  das,  was  Stein  Bundesfinanzwesen  und  Bundesfinanzwissenschaft ­
  nennt.
Die  Einnahmequellen  der  Staatenverbindungen  lassen  sich  vor
allem  nach  dem  Gesichtspunkte  unterscheiden,  daß  sie  teils  ursprüngliche, ­
  selbständige,  teils  abgeleitete  unselbständige,  direkte
oder  indirekte  Quellen  sind.  Die  Staatenverbindungen  verfügen
entweder  über  eigene,  besondere  Einnahmen  oder  sie  gewinnen  ihre
Einnahmen  aus  den  Beiträgen  der  einzelnen  Staaten,  die  die  Staatenverbindung ­
  bilden.  Die  selbständigen  Einnahmen  können  von  derselben ­
  Natur  sein  wie  die  Staatseinnahmen  überhaupt,  sie  stammen
also  aus  Vermögen,  Kredit,  direkten  und  indirekten  Steuern  usw.
Theorie  und  Praxis  weisen  darauf  hin,  daß  Staatenverbindungen,
sofern  sie  aus  selbständigen  Quellen  schöpfen  wollen,  hierzu  namentlich ­
  die  Zölle,  die  inneren  Verbrauchsabgaben,  gewisse  Verkehrssteuern, ­
  Gebühren,  viel.  seltener  direkte  Steuern  benutzen  können.
Die  Wahl  unter  diesen  Einnahmequellen  wird,  von  anderen  Umständen ­
  abgesehen,  namentlich  von  der  Intensität,  der  größeren  oder
geringeren  Festigkeit  und  Innigkeit  der  betreffenden  Staatenverbindung ­
  abhängen.  In  einzelnen  Fällen  werden  auch  finanztechnische
Momente  Einfluß  haben.  So  werden  Zölle  als  Einnahmequellen
namentlich  dort  am  Platze  sein,  wo  die  Staatenverbindung  über  ein
großes  Territorium  sich  erstreckt,  da  auf  engerem  Gebiete  diese
Einnahmequelle  ohne  größere  Störung  und  Belästigung  des  Verkehrs
nicht  durchführbar  ist.  Sofern  aber  die  Staatenverbindung  über
selbständige  Einnahmequellen  nicht  verfügt  oder  aber  diese  ungenügend ­
  sind,  werden  zur  Deckung  der  Bedürfnisse  des  Staaten-Staates
  die  von  den  einzelnen  Staaten  aus  ihrem  Einkommen  zu
diesem  Zwecke  zurückgestellten  Beiträge  dienen,  die  in  Deutschland
Matrikularbeiträge  genannt  werden,  in  anderen  Staaten,  so  Österreich ­
  und  Ungarn,  Quoten  usw.  Die  selbständige  Dotation  der
Staatenverbindungen  mit  besonderen  Einnahmequellen  findet  neuerdings ­
  auch  darin  seine  Begründung,  daß  gewisse  Einnahmequellen
durch  den  größeren  Staat  besser  verwertet  werden  können.  So
sehen  wir  dies  in  Deutschland,  in  der  Schweiz  usw.,  wo  die  betreffenden ­
  Einnahmequellen  auch  deshalb  oder  bloß  deshalb  durch
*)  Die  Bezeichnung  Matrikularbeiträge  hängt  mit  dem  Umstande  zusammen,
daß  dieselben  nach  der  Größe  der  Bevölkerungsziffer  für  die  einzelnen  Staaten
berechnet  werden.
Feldes,  Finanzwissenschaft.

36
        <pb n="580" />
        562

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

den  Staatenstaat  verwaltet  werden,  weil  derselbe  ein  besserer  Steuereintreiber ­
  ist.  Dasselbe  zeigt  sich  ja  auch  in  dem  Verhältnisse  von
Staat  und  Gemeinde,  was  bekanntlich  dahin  geführt  hat,  daß  wegen
der  Unzweckmäßigkeit  der  Verwaltung  gewisser  Einnahmequellen
durch  die  Gemeinde,  dieselben  durch  den  Staat  verwaltet  werden,
der  dieselben  aber  den  Gemeinden,  Kantonen  usw.  überläßt.  Dies
ist  der  Fall  in  der  Schweiz  mit  Bezug  auf  das  Alkoholmonopol.
Das  Beispiel  der  Schweiz  ist  auch  nach  der  Richtung  interessant,
daß  obwohl  deren  Handelspolitik  den  großen  Zolleinnahmen  nicht
günstig  ist,  doch  diese  Einnahmequelle  verhältnismäßig  ergiebig  ist.
Demgegenüber  stehen  die  Schwierigkeiten  der  kleineren  Verbände,
zu  entsprechenden  Einnahmen  zu  gelangen. 1 )
Die  Frage  der  zwischenstaatlichen  Beiträge  gestaltet  sich  anders
in  solchen  Staatenverbänden,  deren  Weiterentwicklung  in  der  Richtung ­
  der  engeren  Verbindung,  des  Einheitsstaates  liegt  und  anders
in  solchen,  welche  vom  einheitlichen  sich  zu  selbständigen  Staatengebilden ­
  weiterentwickeln.  Dort  werden  die  zwischenstaatlichen
Beiträge  eine  geringere  Rolle  spielen  und  werden  nach  und  nach
durch  selbständige  Bundeseinnahmequellen  verdrängt  werden.  So
setzt  schon  die  bei  Begründung  des  Deutschen  Reiches  geschaffene
Verfassung  fest,  daß  die  Matrikularbeiträge  insolange  als  provisorische
Hilfsquellen  benutzt  werden,  bis  Reichssteuern  geschaffen  werden. 2 )
In  solchen  Staaten  dagegen,  welche  dem  selbständigen  Staate
entgegensteuern,  muß  mit  dem  Umstande  gerechnet  werden,  daß
politische  Momente  gegen  gemeinsame  Einnahmequellen  sprechen,
weshalb  diese  immer  mehr  in  den  Hintergrund  treten,  während  die
Matrikularbeiträge  mehr  und  mehr  an  Bedeutung  gewinnen.  Jede
gemeinsame  Einnahme  bringt  auch  eine  Gemeinsamkeit  gewisser
Angelegenheiten  mehr  weniger  mit  sich;  indirekte  Steuern  und  Zölle
schweißen  die  Staaten  wirtschaftlich  zusammen;  die  direkten  Steuern
setzen  eine  gemeinsame  Betätigung  oder  nach  gemeinsamen  Prinzipien
erfolgende  Betätigung  der  Steuerpolitik  und  Steuerverwaltung,  also
eines  Teiles  der  Staatsgewalt,  voraus.  Dagegen  Quoten,  Beiträge
können  für  gewisse  gemeinsame  Zwecke  und  Institutionen  selbst  die
unabhängigsten  Staaten  bewilligen.  Auch  insofern  haben  diese

r )  Cohn,  Finanzwissenschaft  (Stuttgart,  Cotta).
2 )  In  der  Sitzung  des  Deutschen  Reichstages  vom  22.  Februar  1878  sagt
Bismarck:  „Mein  Ideal  ist  nicht  ein  Reich,  das  vor  den  Türen  der  Einzelstaaten
seine  Matrikularbeiträge  einsammeln  muß,  sondern  ein  Reich,  welches,  da  es  die
Hauptquelle  guter  Finanzen,  die  indirekten  Steuern,  unter  Verschluß  hält,  an
die  Partikularstaaten  imstande  wäre,  heraus  zu  zahlen.“  „Die  Reichsverfassung
setzt  voraus,  daß  der  Zustand  der  Matrikularbeiträge  nur  vorübergehend  sein
werde.“
        <pb n="581" />
        H.  Das  Steuerwesen  der  Staatenverbände.

563

Beiträge  einen  dezentralisierenden  Charakter,  als  die  jährliche  Bewilligung ­
  der  Quoten,  Matrikularbeiträge  eben  Gelegenheit  bietet,
die  Selbständigkeit  der  Staaten  zu  dokumentieren.  Im  Grunde  sind
ja  auch  jene  Beträge  Quoten,  welche  die  ganz  unabhängigen  Staaten
zur  Erhaltung  des  Pariser  Meteramtes,  des  neapolitanischen  zoologischen ­
  Instituts,  des  Berner  Eisenbahnamtes,  zur  Erhaltung  des
internationalen  statistischen  Bureaus  im  Haag,  des  internationalen
Bureaus  für  Arbeitslosigkeit  in  Gent  usw.  bewilligen,  ohne  daß  es
jemandem  in  den  Sinn  käme,  zu  behaupten,  daß  dies  die  Unabhängigkeit ­
  jener  Staaten  gefährden  könnte.  Auch  Heckei  charakterisiert ­
  die  Matrikularbeiträge  als  Beiträge  oder  Zuschüsse,  welche
im  Haushalt  lose  organisierter  Staaten,  die  einzelnen  Mitglieder  zugunsten ­
  des  überstaatlichen  Organes  zum  Zwecke  der  Erfüllung
gemeinsamer  Aufgaben  und  Zwecke  beisteuern.  Sie  bezeichnen  aber
den  geringsten  Grad  politischer  Zentralisation.  Auch  Boscher  sagt,
die  auf  Beiträgen  der  Teilstaaten  beruhenden  Einnahmen  der  Bundesmacht ­
  bedeuten  den  geringsten  Grad  der  Zentralisation.  Freilich
werden  diese  um  so  weniger  befriedigen,  da  die  Schwierigkeit  einen
von  den  Beteiligten  anerkannten  Verteilungsschlüssel  zu  finden  und
denselben  zeitgemäß  umzugestalten,  gegen  ein  höheres  Ausmaß  der
Quoten  Einspruch  erhebt.  Am  schärfsten  betont  Umpfenbach  den
losen  Charakter  der  mit  Matrikularbeiträgen  operierenden  Staatenverbindungen ­
  mit  dem  Ausspruch,  daß  zu  dem  faktischen  Leben
einer  politischen  Individualität  selbständige  Finanzen  gehören.
Treffend  charakterisiert  den  Prozeß  der  Entwicklung  zum  selbständigen ­
  Staat  und  der  damit  verbundenen  Unabhängigkeit  Cohn.
Mit  Recht  weist  er  darauf  hin,  daß  dort,  wo  die  Teilstaaten  nach
und  nach  in  dem  Einheitsstaat  aufgehen,  ein  engherziges  Schachern
mit  Vorteilen  und  Lasten  wegfällt,  dort  tragen  die  Teilstaaten  mit
jener  Opferwilligkeit  zu  den  Kosten  des  Gesamtstaates  bei,  wie  der
einzelne  Staatsbürger  zu  den  Lasten  des  Staates.  So  intensiv  ist
das  Verhältnis  von  Hingabe  und  Gewähren,  der  stete  Tausch  von
Vorteilen  und  Opfern,  daß  kleinliche  Rechnung  unmöglich  ist.  Es
ist  ein  unvollkommener  Zustand  und  das  Gegenteil  der  Regel,  wenn
der  größere  Verband  auf  Alimentation  von  seiten  der  kleineren
angewiesen  ist  (Bismarck:  Das  Reich  soll  nicht  ein  lästiger  Kostgänger ­
  bei  den  Einzelstaaten  sein!).  Dies  ist  aber  der  Zustand
eines  Staates,  der  durch  Matrikularbeiträge  der  einzelnen  Staaten
erhalten  wird.
2.  Die  Verschiedenheit  des  finanziellen  Charakters  kommt  insbesondere ­
  im  Staatenbund  und  Bundesstaat  zum  Ausdruck.  In
ersterem,  wo  die  Aufgaben  der  Zentralgewalt  sehr  geringe  sind,
36*
        <pb n="582" />
        564

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

also  bescheidene  finanzielle  Mittel  genügen,  dort  werden  die  Matrikularbeiträge
  entsprechen;  auch  die  Frage  des  Verteilungsschlüssels
ist  keine  wichtige,  da  nur  geringe  Opfer  zu  bringen  sind.  Im  Bundesstaat ­
  fordert  die  Zentralgewalt  große  Opfer;  hier  wäre  es  schwer,
durch  Matrikularbeiträge  die  Bedürfnisse  zu  decken  und  dieselben
gerecht  aufzuteilen,  auch  würden  sie  zu  sehr  auf  das  Finanzwesen
der  einzelnen  Staaten  zurückwirken 1 ).  Hier  müssen  also  gewisse
Einnahmequellen  dem  Gesamtstaat  überlassen  werden.  In  erster
Reihe  bieten  sich  die  Zölle  und  indirekten  Steuern  dar.  Da  jedoch
diese  nicht  genügend  beweglich  sind  und  vom  Standpunkte  der
Produktion  deren  häufige  Änderung  nachteilig,  so  werden  die  direkten ­
  Steuern  dort,  wo  die  Ansprüche  groß  sind,  nicht  ganz
vermeidlich  sein.  Übrigens  ist  die  Frage  höchst  kompliziert.
„Solange  nun  das  Bundesfinanzwesen  —  sagt  Stein  —  zu  seinem
Inhaber  nur  noch  das  indirekte  Steuerwesen  hat,  erhält  sich  der
Charakter  des  Bundesstaats  auch  finanziell  als  ein  unzweifelhafter;
sowie  dagegen  die  Bundesverfassung  die  Bundesgewalt  auf  die  direkte ­
  Besteuerung  überträgt,  beginnt  die  Aufgabe  der  einzelnen
Staatssouveränität  in  der  Bildung  eines  einheitlichen  Staatswesens
unter  seiner  alleinigen  Souveränität“  2 ).
Im  Deutschen  Reich  hatten  die  direkten  Steuern  als  Reichssteuern ­
  viele  Freunde.  Die  Vielheit  und  Unvollkommenheit  der
direkten  Steuern,  sowie  die  große  Zahl  der  auf  ihre  Finanzhoheit
eifersüchtigen  Einzelstaaten  bilden  ein  Hindernis  der  Einführung
der  direkten  Steuern.  Es  galt  fast  als  unumstößliches  Prinzip,
daß  das  Reich  von  den  indirekten  Steuern  lebt,  die  Einzelstaaten
von  den  direkten,  was  aber  einer  gesunden  Entwicklung  der  Finanzen
hier  und  dort  manche  Hindernisse  in  den  Weg  legt.  Und  dies
um  so  mehr,  als  demzufolge  der  Bundesrat  der  Einführung  von
direkten  Steuern  stets  entgegen  ist,  während  die  sozialdemokratische
Partei  die  stärkere  Inanspruchnahme  der  indirekten  Steuern  verweigert ­
 3 ).  Auch  der  Weltkrieg  hat  hier  keine  Wandlung  geb
  Nach  Flora  (le  finanze  degli  stati  composti,  Torino  1900,  S.  33)  sind  im
Bundesstaat  die  selbständigen  Einnahmen  die  Hauptsache,  die  Beiträge  bloß  nebensächlich. ­
  Die  vollständige  Autonomie  der  Einnahmen  des  Bundesstaates  ist  das
Ideal  der  Bundesfinanzen.
2 )  Finanzwissenschaft,  I.  Teil,  8.  70.
3 )  In  neuester  Zeit  (1916)  hat  der  Minister  von  Böderern  in  seiner  Antrittsrede ­
  hierüber  Beschwerde  geführt.  Im  Gegensatze  hiermit  steht  eine  Äußerung  (1916)
des  bayerischen  Finanzministers  Breunig,  der  sich  gegen  direkte  Reichssteuern
verwahrte.  Auch  Bredt  vertritt  die  Ansicht,  daß  die  direkten  Steuern  den
Einzelstaaten,  die  indirekten  dem  Reich  gehören  (Die  Besteuerung  nach  der
Leistungsfähigkeit,  Leipzig  1911,  8.  240).  Überdies  sollen  die  über  das  Einkommen ­
  hinausgehenden  Einnahmen  (Erbschafts  u.  Wertzuwachs),  dann  das
Kapital  durch  Reichsverkehrssteuern  herangezogen  werden.
        <pb n="583" />
        H.  Das  Steuerwesen  der  Staatenverbände.

565

schaffen  und  die  Eifersucht  zwischen  Staats-  und  Reichsouveränität
führt  zu  fortwährenden  Komplikationen,  das  Reich  muß  sich  an
den  direkten  Steuern  herumdrücken 1 ).  Trotzdem  mußten  direkte
Steuern  —  oft  unter  dem  Kamen  Beiträge  statt  Steuern  (Wehrbeitrag) ­
  —  eingeführt  werden.  Eine  Zeitlang  herrschte  auch  eine
gewisse  Vorliebe  für  Zölle  und  indirekte  Steuern  und  man  war  bestrebt, ­
  dieselben  aus  wirtschaftspolitischen  Gründen  zu  erhöhen.
Trotzdem  begegnen  wir  schon  frühe  der  Idee  einer  Reichseinkommensteuer; ­
  dieselbe  war,  wie  Vocke  sagt,  nicht  unrichtig,  sondern
bloß  verfrüht.  Freilich  darf  andererseits  den  direkten  Steuern
auch  nicht  zu  viel  Raum  gegönnt  werden,  da  sonst  der  Bundesstaat
mehr  das  Leben  des  Einheitsstaates  führt.  Darum  wird  auch  die
Einnahmegewinnung  in  gewöhnlichen  Zeitläufen  mehr  durch  Beiträge ­
  erfolgen,  durch  Steuern  aber  die  Deckung  außerordentlichen
Bedarfs  z.  B.  im  Kriege.  In  der  Schweiz  wurde  neuestens  (1918)
der  Versuch  gemacht,  eine  Bundessteuer  einzuführen,  doch  die
Volksabstimmung  (Referendum)  ergab  ein  negatives  Resultat.
Was  insbesondere  die  Matrikularbeiträge  betrifft,  so  sind  dieselben ­
  mit  manchen  Nachteilen  behaftet.  Hierher  gehört,  daß  sofern
dieselben  auf  ein  mangelhaftes  Steuersystem  Anwendung  finden,
dessen  Nachteile  sich  noch  stärker  fühlbar  machen.  Nachteil  der
Matrikularbeiträge  ist  ferner,  daß  sie  ein  schwankendes  Element  in
den  Haushalt  des  Einzelstaates  einführen,  welches  dessen  Unsicherheit ­
  erhöht  und  sofern  die  Bewilligung  des  Budgets  der  Bundesstaaten ­
  durch  besondere  Organe  geschieht,  die  Verhandlung  des
einzelstaatlichen  Budgets  kompliziert  und  erschwert  wird.  Oft  üben
die  Beiträge  einen  schweren  Druck  auf  den  Haushalt  des  Einzelstaates
  aus,  weil  sie  größere  Beträge  in  Anspruch  nehmen.
Freilich  darf  hierbei  jedoch  keineswegs  vergessen  werden,  daß  die
Matrikularbeiträge  in  der  Regel  zur  Deckung  solcher  Ausgaben
dienen,  welche  sonst  den  Einzelstaat  belasten  würden.
3.  Der  Schwerpunkt  der  die  Matrikularbeiträge  berührenden
Fragen  liegt  in  der  Berechnung  der  relativen  Leistungsfähigkeit  der
einzelnen  Staaten.  Die  Festsetzung  der  relativen  Zahlungsfähigkeit
einzelner  Staaten  hat  viel  Ähnlichkeit  mit  der  Festsetzung  der  relativen ­
  Leistungsfähigkeit  einzelner  Wirtschaftssubjekte.  Der  Fall
der  relativen  Leistungsfähigkeit  Einzelner  unterscheidet  sich  von
jenem  hauptsächlich  darin,  daß  er  jedenfalls  einfacher  ist.  Wie
bestimmt  nun  der  Staat  die  Leistungsfähigkeit  Einzelner?  Trotz
der  Bestrebungen  einer  Reihe  von  Jahrzehnten,  ja  Jahrhunderten
*)  Im  Jahre  1919  kommen  endlich  die  direkten  Steuern  in  die  Kompetenz
des  Reiches.
        <pb n="584" />
        566

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

muß  die  moderne  JFinanzwirtschaft  und  Finanzpolitik  eingestehen,
daß  sie  nicht  imstande  waren,  ein  solches  Symptom  zu  entdecken,
welches  ein  genaues  Bild  von  der  Leistungsfähigkeit  bietet.  Nur
durch  ein  verwickeltes  Steuersystem,  das  die  verschiedensten  Momente ­
  in  Betracht  zieht,  ist  es  möglich,  einigermaßen  der  Leistungsfähigkeit ­
  auf  die  Spur  zu  kommen.  Bei  den  Ertragssteuern  untersucht ­
  die  Finanz  den  Ertrag  der  einzelnen  Produktionszweige,
dies  ergänzt  sie  mittels  der  Erforschung  des  Einkommens  und  des
Vermögens,  erforscht  im  Verkehr  die  Entstehung  der  Einkommenspartikelchen, ­
  um  endlich  auch  die  Erscheinungen  des  Konsums  in
ihr  Beobachtungsfeld  zu  ziehen.  Hierzu  kommt  dann  noch  die  Besteuerung ­
  der  Erbschaften,  des  akzidentellen  Vermögenszuwachses  usw.
Nur  durch  ein  solches,  auf  die  verschiedensten  Momente  sich  erstreckendes ­
  Verfahren  gelingt  es  einigermaßen  die  Leistungsfähigkeit
der  einzelnen  Individuen  zu  erfassen.  Nun  ist  es  nicht  zu  leugnen,
daß  die  Feststellung  der  relativen  Leistungsfähigkeit  von  Staaten
kein  leichteres  Problem  ist.  Wenn  in  der  Steuer  die  Leistungsfähigkeit ­
  der  Staatsbürger  zum  Ausdruck  kommt,  so  könnte  auch
die  relative  Zahlungsfähigkeit  der  einzelnen  Staaten  in  deren  Steuerleistungen ­
  ausgedrückt  sein.  Doch  kommt  hier  der  Umstand  in
Betracht,  daß  ja  die  Staaten  nicht  in  gleichem  Maße  gezwungen  sind,
die  Leistungsfähigkeit  ihrer  Bürger  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die
Steuerleistung  könnte  also  nur  dann  als  verläßlicher  Maßstab  für
die  Leistungsfähigkeit  der  einzelnen  Staaten  betrachtet  werden,  wenn
die  einzelnen  Staaten  in  gleichem  Maße  die  Leistungsfähigkeit  ihrer
Staatsbürger  in  Anspruch  nehmen  müßten.  Auch  in  diesem  Falle
wäre  noch  eine  wichtige  Bedingung,  daß  auch  das  Steuersystem
das  gleiche  sei,  da  ansonst  hinsichtlich  der  gleichmäßigen  Inanspruchnahme ­
  keine  sichere  Orientierung  möglich  wäre.  Die  Schätzung
der  Leistungsfähigkeit  verschiedener  Staaten  auf  Grund  der  Steuerleistung ­
  setzt  demnach  voraus:  1.  die  gleiche  Inanspruchnahme  der
Staatsbürger;  2.  die  Gleichheit  des  Steuersystems  und  der  Steuerverwaltung ­
  der  betreffenden  Staaten;  3.  die  Ausdehnung  der  Vergleichung ­
  auf  die  gesamten,  also  direkten  und  indirekten  Steuern.
Da  nun  aber  diese  Voraussetzungen  kaum  zu  finden  sind,  so  kann
die  Steuerleistung  kein  verläßliches  Bild  von  der  relativen  Leistungsfähigkeit ­
  der  einzelnen  Staaten  bieten.
Auf  ihren  einfachsten  Ausdruck  reduziert,  ist  die  Frage  der
Verteilung  der  Matrikularbeiträge  die  Frage  der  Lastenverteilung
nach  dem  Kräfteverhältnis.  Diese  Frage  ist  dieselbe,  mag  es  sich
um  ganze  Staaten,  um  einzelne  Teile  von  Staaten  oder  gar  um  die
einzelnen  Staatsbürger  handeln.  Wer  wollte  behaupten,  daß  die
        <pb n="585" />
        H.  Das  Steuerwesen  der  Staatenverbände.

567

Lastenverteilung,  wie  sie  heute  zwischen  den  einzelnen  Gliedern  in
jedem  Staate  vor  sich  geht,  das  Ideal  der  Gerechtigkeit  verwirklicht? ­
  Die  Finanzwissenschaft  ist  bis  zum  heutigen  Tage  nicht
dahin  gelangt,  das  richtige  Maß  der  Leistungsfähigkeit  des  Einzelnen
zu  finden.  Und  wenn  die  Wissenschaft  heute  das  Einkommen  als
sichersten  Maßstab  betrachtet,  so  bemächtigt  sich  unser,  sobald  wir
dies  Prinzip  zur  Anwendung  bringen,  eine  Leihe  von  Bedenken,
sobald  wir  erkennen,  daß  das  gleiche  Einkommen  in  dem  einen
Falle  eine  viele  größere  Leistungsfähigkeit  bedeutet,  als  in  dem
anderen.  Noch  schwieriger  gestaltet  sich  natürlich  die  Frage,  sobald
wir  es  mit  ganzen  Staaten  zu  tun  haben.  Auch  die  Geschichte  beweist
es,  daß  man  sich  immer  mit  sehr  rohen  Maßstäben  begnügen  mußte.
Auf  die  Frage  der  genauesten  Schlüssel  haben  übrigens  verschiedene ­
  Umstände  Einfluß.  So  ob  die  durch  Matrikularbeiträge
zu  deckenden  Beträge  überhaupt  groß  oder  geringfügig  sind,  ob
der  Schlüssel  de  facto  praktische  Anwendung  findet  oder  nur
wenig  praktische  Bedeutung  hat,  ob  er  auch  bei  Verteilung  von
Einkommen  Anwendung  findet  usw.  Verteilungsschlüssel  finden
wir  in  Deutschland,  in  Österreich  und  Ungarn,  in  den  Kantonen
der  Schweiz,  in  den  Provinzen  des  ehemaligen  Hollands,  im  Verhältnisse ­
  zwischen  England  und  Irland,  vormals  zwischen  Schweden
und  Norwegen,  zwischen  Dänemark  und  Schleswig-Holstein,  Oldenburg, ­
  Lübeck  und  Birkenfeld  *)  usw.  Fast  alle  der  vorkommenden
*)  Siehe  hierüber,  wie  über  die  ganze  Frage  Feldes:  Über  Matrikular-  und
Quotenbeiträge,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  den  österr.-ungarischen  Quotenstreit. ­
  Zugleich  ein  Beitrag  zum  internationalen  Finanzwesen  und  zur  Messung
des  Volkswohlstandes  (Schanz,  Finanzarchiv  XVII.  Jhrg.,  I.  Bd.);  ferner  meine
Referate  als  Referent  der  ungarischen  Quotendeputation  1906—1909.  Das  älteste
Beispiel  der  Quote  finden  wir  in  der  niederländischen  Republik,  wo  die  Beiträge
gleichfalls  den  Namen  Quoten  trugen.  Die  Republik  hatte  ihre  eigenen  Einnahmen,
dieselben  waren  aber  zur  Deckung  der  Ausgaben  nicht  genügend.  Das  Fehlende
hatten  die  Provinzen  beizutragen  und  zwar  Holland  57 i, / 8 0 / 0 ,  Friesland  11  Vs 0 /».
Zeeland  9  Vs  °/o  usw.  Die  Berechnung  war  eine  ziemlich  willkürliche  auf  Grund
des  materiellen  Wohlstandes.  Es  galt  die  Ansicht,  daß  Holland  das  meiste  zu
zahlen  hätte,  oft  auch  statt  der  anderen  Provinzen.  Außerordentlich  lehrreich
ist  das  Verhältnis  zwischen  Großbritannien  und  Irland.  Nach  der  Union  wurde
die  Beitragsquote  mit  1:7  '/s  resp.  2:15  festgesetzt,  obwohl  in  Wirklichkeit
nach  dem  materiellen  Wohlstand  das  Verhältnis  1:29  sein  müßte.  Die  Klagen
hörten  auch  nach  der  Verallgemeinerung  des  Steuersystems  nicht  auf  und  öftere
Enqueten  konnten  dem  Übel  nicht  abhelfen.  Daß  von  mathematischer  Genauigkeit ­
  bei  Festsetzung  des  Schlüssels  nicht  die  Rede  sein  kann,  kam  allgemein
zum  Ausdruck  und  alle  Berechnungsarten  wurden  einer  eingehenden  Kritik
unterworfen.  Die  Frage  konnte  nicht  gelöst  werden  und  tauchte  immer  von
neuem  auf.  In  der  Schweiz  sollte  die  sogenannte  Geldskala  auf  Grund  der  Bevölkerung ­
  und  der  Vermögens-  und  Erwerbsverhältnisse  festgesetzt  werden  und
alle  zwanzig  Jahre  revidiert  werden.  Doch  kam  man  zu  der  Überzeugung,  daß
es  leichter  ist,  die  alte  Skala  zu  belassen,  als  eine  neue  durchzusetzen.  Übrigens
haben  die  Beiträge  keine  praktische  Bedeutung,  da  die  Schweiz  aus  den  Bundes-
        <pb n="586" />
        568

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Schlüssel  sind  höchst  mangelhaft,  am  mangelhaftesten  wohl  der  im
Deutschen  Reiche,  der  auf  der  Volkszahl  beruht,  da  ja  die  Volkszahl ­
  die  Wohlstandsverhältnisse,  die  Leistungsfähigkeit  am  wenigsten
widerspiegelt.  Die  Volkszahl  als  Maß  der  Leistungsfähigkeit  ist
einer  der  rohesten  Maßstäbe,  wie  dies  Bismarck,  Miquel,  Schäffle,
Scheel,  Schanz  u.  a.  aussprachen.  Stein  hat  sich  über  die
Frage  der  gerechtesten  Bemessung  der  Matrikularbeiträge  nicht
ausgesprochen.  In  der  Tat  wird  in  neuerer  Zeit  eine  Veredelung
der  Matrikularbeiträge  namentlich  durch  Berücksichtigung  von
Volksvermögen  und  Volkseinkommen  in  Erwägung  gezogen.  Die
Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  haben  ihre  speziellen  Einnahmen, ­
  namentlich  Zölle  und  indirekte  Steuern,  doch  werden  dort
in  außergewöhnlichen  Fällen  von  den  Staaten  Beiträge  gefordert,
die  nach  der  Bevölkerungszahl  umgelegt  werden.  In  dieser  Zahl
wurden  in  früheren  Zeiten  die  steuerfreien  Indianer  überhaupt  nicht,
die  Sklaven  nur  zu  s / 5  ihrer  Zahl  angerechnet 1 ).
Wie  sich  das  Verhältnis  eines  einzelnen  Staates  zum  Deutschen
Reich  gestaltet,  darüber  geben  folgende  auf  Preußen  bezughabende
Daten  Aufschluß  (1913):
a)  Einnahmen  aus  der  Reichskasse:
Anteil  an  dem  Ertrag  der  Zölle  und  Tabaksteuer  —  Mill.  M.
„  „  der  Verbrauchsabgabe  für  Branntwein  125.88  „  „
„  „  „  Reichsstempelabgabe  20.18  „  „
b)  Vergütungen  aus  der  Reichskasse:
Erhebungs-  u.  Verwaltungskosten  d.  Zölle  17.18  ,.  „
„  „  „  „  Zuckersteuer  14.93  ,,  „
„  „  „  „  Branntweinsteuer ­
  13.83  „  „
einnahmen  die  Ausgaben  zu  decken  vermag.  In  Dänemark  (Dänemark,  Schleswig-Holstein)
  wurde  die  Quote  streng  nach  der  Volkszahl  berechnet.  Schweden  und
Norwegen  wendeten  bei  verschiedenen  Ausgaben  verschiedene  Schlüssel  an:  bei
der  Zivilliste  und  den  Ausgaben  für  die  Diplomatie  die  Volkszahl,  bei  den  Konsularausgaben
  wurde  das  Verhältnis  der  Volkszahl,  der  Handelsflotte  und  des
Außenhandels  zur  Basis  genommen.  Oldenburg,  Lübeck  und  Birkenfeld  haben
bei  der  Quote  die  Steuerkraft  und  zwar  die  Resultate  der  Erwerb-.,  und  Einkommensteuer ­
  und  den  Ertrag  der  Domänen  zur  Basis  genommen.  In  Österreich-Ungarn
  machten  die  Quotendeputationen  ihre  Vorschläge  auf  Grund  der  Steuerleistungen
  beider  Staaten,  die  aber  trotzdem  nur  als  Material  dienten  und
von  denen  auf  Grund  von  Verhandlungen,  Nuntien  die  Quote  bestimmt  wurde.
Konnte  zwischen  den  Deputationen  beider  Staaten  keine  Einigung  erzielt  werden,
so  wurde  die  Quote  für  ein  Jahr  durch  die  Krone  bestimmt.  Die  Festsetzung  der
Deputationen.  galt  stets  für  zehn  Jahre.  Wie  in  den  meisten  Staatenbunden
hatte  auch  in  Österreich-Ungarn  der  gemeinsame  Haushalt  eine  gemeinsame  Einnahmequelle, ­
  die  Grenzzölle.
*)  Hock,  Die  Finanzen  und  die  Finanzgeschichte  der  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  (Stuttgart  1867),  8.  810.
        <pb n="587" />
        J.  Das  internationale  Steuer  wesen.

569

Sonstige  Reichssteuern  einseht.  2  0 / 0  Anteil  an  der
Wechselstempelsteuer  9.97  Mill.  M.
c)  Leistungen  an  das  Deutsche  Reich:

Matrikularbeiträge

160.36

J.  Das  internationale  Steuerwesen.

Mit  der  Entwicklung  des  internationalen  Verkehrs  entwickelte
sich  auch  auf  dem  Gebiete  der  Finanz  ein  internationales  Leben,
welches  sich  namentlich  auf  dem  Gebiete  des  Steuerwesens  und
des  Schuldenwesens  kundgibt  insofern,  als  es  in  das  Leben  der
einzelnen  Staaten  eingreift.  Ein  vollständiges  internationales  Finanzwesen ­
  fehlt  noch  heute,  weil  es  noch  kein  internationales  Staatswesen,
keinen  internationalen  Finanz  Organismus  gibt,  wenn  wir  von  jenen
Organisationen  absehen,  die  vor  dem  Kriege  auf  verschiedenen  Gebieten ­
  der  Wissenschaft  und  der  Wirtschaft  (Weltpostverein,  internationales ­
  landwirtschaftliches  Institut,  Rom,  Bureau  für  internationalen ­
  Arbeiterschutz,  für  Arbeitslosigkeit,  für  Statistik  usw.)  absehen. ­
  Auch  diese  Organisationen  sind  nur  zum  Teil  direkt  staatlich ­
  organisiert.  Bei  einem  Teile  handelt  es  sich  um  private
Schöpfungen,  die  vom  Staate  subventioniert  werden  (Parlamentarische
Union),  oder  bloß  wieder  um  Vereine  (Akademien  usw.),  die  unterstützt ­
  werden.  Ein  wichtiges  Gebiet  des  internationalen  Finanzwesens ­
  bildet  der  öffentliche  Kredit,  wovon  an  anderer  Stelle  die
Rede  sein  wird.  An  dieser  Stelle  soll  bloß  das  internationale  Steuerwesen ­
  kurz  erörtert  werden.
Im  Grunde  genommen  ist  unter  internationalem  Steuerwesen
hauptsächlich  das  Problem  zu  lösen,  wie  sich  das  Steuerwesen  eines
Staates  einerseits  den  Ausländern  gegenüber,  anderseits  jenen  Inländern ­
  gegenüber  verhalten  soll,  die  aus  im  Auslande  befindlichen
Steuerquellen  schöpfen,  teils  aus  dort  befindlichem  Eigentum,  teils
aus  dort  betriebener  Tätigkeit.  Da  hier  verschiedene  Staaten
interessiert  sind,  so  bildet  natürlich  die  Grundlage  jeder  rationellen  und
gerechten  Ordnung  die  Reziprozität.  Mit  Recht  sagt  daher  Stein,
daß  die  Reziprozität  das  entscheidende  Moment  bildet,  „selbst  da,
wo  man  sie  nicht  anerkennen  will,  macht  sie  sich  von  selbst  geltend,
und  ordnet  praktisch,  was  theoretisch  zweifelhaft  erscheinen  mag  1 ).

*)  Finanzwissenschaft  I.  8.  85.
        <pb n="588" />
        570

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Wie  wir  bereits  an  anderer  Stelle  hervorgehoben  haben,  ist
das  internationale  Steuerwesen  auf  der  prinzipiellen  Grundlage  aufzubauen, ­
  daß  die  Besteuerung  dort  zu  vollziehen  ist,  wo  die  Steuerquelle ­
  sich  befindet,  und  daß  Doppelbesteuerung  vermieden  werden
muß,  was  namentlich  bei  dem  großen  Steuerdruck,  der  sich  nach
dem  Weltkriege  geltend  machen  wird,  nach  Möglichkeit  anzustreben ­
  ist.  Wir  sehen  hierin,  daß  die  internationale  Besteuerung
namentlich  bei  den  direkten  Steuern  von  Wichtigkeit  ist,  wo  der
Staat  die  Steuerquellen  unmittelbar  aufsuchen  muß,  während  hei
Gebühren,  indirekten  Steuern  die  Zahlungspflicht  an  solche  Momente
gebunden  ist,  die  eine  Entscheidung  über  dieselbe  überflüssig  machen
Ein  Ausländer,  der  im  Inlande  verzehrungssteuerpflichtige  Gegenstände ­
  konsumiert,  die  Tätigkeit  der  Behörden  in  Anspruch  nimmt,
wird  ebenso  wie  der  Inländer  zahlungspflichtig  sein;  der  Inländer  hingegen, ­
  der  im  Auslande  konsumiert,  im  Auslande  die  Behörden  in
Anspruch  nimmt,  wird  im  Inlande  keine  Zahlung  zu  leisten  haben.
Die  Fragen  des  internationalen  Steuerwesens  gewinnen  an  Bedeutung ­
  namentlich  mit  der  Verbreitung  der  persönlichen  Steuern.
Bei  der  Grundsteuer  ist  es  klar,  daß  der  Ertrag  einen  Teil  des
Nationaleinkommens  und  Nationalvermögens  jenes  Staates  bildet,  wo
sich  das  Grundstück  befindet,  obwohl  auch  hier  die  Höhe  des  Ertrages ­
  immer  auch  von  der  Mitwirkung  des  Individuums  beeinflußt
wird.  Beim  persönlichen  Einkommen  können  sich  aber  die  Fälle
komplizierter  gestalten.  Soll  der  Saisonarbeiter,  der  sein  Einkommen
vielleicht  in  Gänze  in  einer  im  Auslande  verbrachten  kurzen  Arbeitszeit ­
  erwarb,  im  Auslande  oder  im  Inlande  besteuert  werden?
Ist  es  gerechterweise  durchführbar,  daß  ein  Individuum,  dessen  gesamtes ­
  Einkommen  aus  dem  Auslande  stammt,  im  Inlande  überhaupt ­
  von  persönlichen  Steuern  befreit  sei  ?  Dabei  ist  noch  folgendes ­
  in  Betracht  zu  ziehen.  Wenn  die  aus  verschiedenen  Territorien
bezogenen  Einkommen  in  keine  Beziehung  zueinander  gebracht
werden,  so  wird  bei  progressiver  Steuerleistung  immer  eine  geringere
Steuerlast  sich  ergeben  und  derjenige  im  Nachteil  sein,  der  sein
ganzes  Einkommen,  sein  ganzes  Vermögen  im  Inlande  zur  Besteuerung ­
  darbieten  muß.  Ebenso  können  sich  Differenzen  daraus  ergeben, ­
  daß  wohl  Inland  und  Ausland  die  betreffende  Steuer  anwendet,
aber  in  dem  einen  Staate  der  Steuerfuß  höher  ist,  als  in  dem
anderen,  davon  abgesehen,  daß  sich  in  der  Strenge,  in  der  Wirksamkeit ­
  der  Steuerverwaltung  große  Verschiedenheiten  zeigen  können,
in  dem  einen  eine  ganz  laxe,  in  dem  anderen  eine  strenge  Verwaltung ­
  tätig  ist.
Von  den  Fragen,  die  eigentlich  den  einzelnen  Steuerträger  in
        <pb n="589" />
        J.  Das  internationale  Steuerwesen.

571

seiner  Beziehung  zu  einem  fremden  Staate  betreffen,  unterscheiden
sich  diejenigen  Fragen,  die  sich  daraus  ergeben,  daß  die  Steuergewalten ­
  eine  internationale  Regelung  der  Steuerfragen  anstreben.
Ein  Resultat  derartiger  Regelung  stellte  sich  in  der  Brüsseler  Zuckerkonferenz, ­
  in  Zollkartellen  usw.  in  einer  Reihe  von  Übereinkommen
dar,  die  z.  B.  zwischen  Österreich  und  Ungarn  über  die  Rückerstattung
resp.  Vergütung  bei  gewissen  indirekten  Steuern  stattgefunden  haben.
Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß,  soweit  territoriale,  politische,
wirtschaftliche  Verschiedenheiten  nicht  zur  Geltung  kommen,  auch
auf  dem  Gebiete  des  Steuerwesens  sich  ein  internationaler  Zug  nach
Verallgemeinerung  derselben  Prinzipien  geltend  macht,  wie  dies  ja
am  prägnantesten  die  allgemeine  Einführung  der  Kriegsgewinnsteuer
in  beiläufig  allen  Staaten,  der  soziale  Zug  der  Einkommensteuer ­
  und  die  fast  allgemeine  Einführung  einer  ganzen  Reihe  von
Verzehrungssteuern  zeigt.  Die  gleichen  Bedürfnisse  führen  überall
zu  den  gleichen  Maßnahmen  und  das  Steuerwesen  nimmt  immer
mehr  einen  universellen  Charakter  an.
        <pb n="590" />
        Fünftes  Buch.
Der  Staatskredit,

I.  Abschnitt.
Allgemeine  Lehren.
Laspeyres  erwähnt  in  seiner  Geschichte  der  volkswirtschaftlichen ­
  Anschauungen  der  Niederlande  eine  Schrift,  die  die  Frage
erörtert,  ob  die  Steuer  vor  oder  nach  der  Sündflut  entstanden  ist.
Eine  ähnliche  Untersuchung  könnte  auch  dem  Staatskredit  gewidmet
werden.  Denn  der  Staatskredit  hat  zu  allen  Zeiten  existiert,  nur
mit  dem  Unterschiede,  daß  er  in  primitiven  Zeiten  primitive  Formen
besitzt.  Er  ist  in  diesen  früheren  Zeiten  nicht  so  sehr  Staatskredit
als  Kredit  des  Fürsten,  nicht  so  sehr  öffentliche  Schuld  als  Privatschuld, ­
  und  zwar  Sachkredit,  dessen  Grundlage  lange  Zeit  das
Pfand  oder  später  der  Wechselbrief  bildet.  Ursache  der  Schuld
war  in  der  Regel  der  Bedarf  des  Fürsten  für  konsumtive  Zwecke,
seltener  das  Wohl  des  Staates.  Dem  entsprach  es,  daß  die  Schuldurkunden ­
  durch  den  Fürsten  in  eigener  Person  mit  Angabe  der
Ursache  der  Schuldaufnahme  ausgestellt  wurden 1 ).  In  der  folgenden ­
  Periode  wird  der  Kredit  gleichfalls  durch  den  Regenten,  aber
als  Repräsentanten  des  Staates  aufgenommen,  und  besonders  für  staatliche ­
  Zwecke  und  ohne  eigene  Verpflichtung.  Erst  in  der  späteren
Periode  verschwindet  der  persönliche  Charakter  des  Kredits  gänzlich, ­
  es  ist  der  Staat,  der  die  Schulden  kontrahiert,  natürlich  im
Interesse  des  Ganzen,  im  Interesse  der  Gemeinschaft.  Dies  erfolgt
aber  erst  in  der  neuesten  Zeit.  Welch  primitive  Formen  bis  dahin
')  Siebert,  Über  Entstehung  und  Entwicklung  des  öffentlichen  Kredits  im
Großherzogtum  Baden  (Schanz,  Finanzarchiv,  1918,  I.  S.  185).
        <pb n="591" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

573

der  Staatskredit  besaß,  namentlich  in  der  ersten  Periode,  dies
werden  uns  einige  Beispiele  aus  der  Geschichte  klar  machen.
Der  ungarische  König  Wladislaus  II.  nahm  zur  Bückzahlung
der  Mitgift  der  Königin  Beatrix,  Witwe  des  Königs  Mathias  Hunyady,
  eine  Schuld  von  200000  Gulden  auf,  wogegen  er  die  Festung
Altsohl  und  sieben  ungarische  Bergstädte  zum  Pfande  gab  (Wenzel,
Die  Fugger  8.  19).  —  Im  Jahre  1505  verpfändet  die  Königin
Anna  an  Thurzö  für  einen  mit  Berlen  und  Edelsteinen  geschmückten
Hut  im  Werte  von  3500  Gulden  den  siebenbürgischen  Zwanzigsten
und  die  Einnahme  der  Nagyszebener  (Hermannstädter)  Münze.
(Ebendaselbst  8.  22.)  König  Ferdinand  I.  verpfändet  an  Fugger
für  eine  Schuld  die  Einnahme  der  Siebenbürger  Salzkammer.
Im  Jahre  1691  verpfändete  die  Hofkammer  ohne  Befragen  der
ungarischen  Stände  die  ungarische  Kupfer-  und  Quecksilberausfuhr
an  holländische  Kaufleute  für  folgende  Darlehen:  im  Jahre  1691
300000  Taler,  1700  900000  Taler,  1703  7  000000  holländische
Gulden  (Gazdasägtörteneti  szemle,  Wirtschaftshistorische  Revue, -
1899,  8.  352).  Einen  besonderen  Rekord  erreichte  Kaiser  und
König  Sigismund  in  Anbetracht  der  Pfandschulden 1 ).
Die  Staatsanleihen  wurden  oft  zu  Lasten  von  Privaten,  ja
selbst  Ämtern  aufgenommen.  So  erzählt  Pech  (Geschichte  des
unterungarischen  Bergbaues,  II.  Bd.,  8.  410),  daß  die  Schemnitzer
Kammeralbeamten  bei  Aufnahme  der  Kammeranlehen  oft  ihr  eigenes
Privatvermögen  verpfändeten.  Weitere  interessante  Angaben  über  die
Anfänge  des  ungarischen  Staatskredites  siehe  Schwartner,  Statistik
n.  Bd.,  8.  447.
Diese  Daten,  die  leicht  mi*  vielen  ähnlichen  zu  ergänzen  wären,
zeigen  deutlich,  daß  im  Anfang  die  Staatsschulden  zumeist  Schulden
des  Fürsten  waren  und  zunächst  Pfandkredite,  Sachkredite  bildeten. ­
  Eine  der  ältesten  Formen  des  Staatskredites  war  das  italienische ­
  Monte:  gewisse  Summen  wurden  auf  die  Bürger  ausgeworfen ­
  in  der  Weise,  daß  dieselben  im  Monte  aufgezeichnet  und
damit  Staatsgjäubiger  wurden,  die  Anspruch  auf  Zinsen,  und  zwar
oft  sehr  hohe,  hatten.  Die  Unentwickeltheit  des  Kredits  im  allgemeinen, ­
  das  primitive  Wesen  der  Sta^tswirtschaft  erklären  es,  daß
auch  der  Staatskredit  primitive  Formen  annahm  und  zunächst  unter
drückenden  Bedingungen  zustande  kam.  Der  Papst  Innonenz  VIII.
war  in  so  großer  Geldbedrängnis,  daß  er  die  päpstliche  Tiara  verpfänden ­
  mußte.  Einer  der  oströmischen  Kaiser  mußte  die  angeb-*)

  Nuglisch,  Das  Finanzwesen  des  Deutschen  Reiches  unter  Kaiser  Sigismund ­
  (Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik,  III.  Folge,  Bd.  21).
        <pb n="592" />
        574

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

liehe  Dornenkrone  des  Erlösers  verpfänden.  Noch  im  Anfang  des
19.  Jahrhunderts  kann  Schweden  nur  unter  der  Bedingung  eine
Schuld  kontrahieren,  daß  es  die  Stadt  Wisnar  verpfändete.  Auch
im  Weltkriege  treten  diese  primitiven  Formen  wieder  auf.  England
gibt  seinen  Verbündeten  nur  unter  der  Bedingung  Kredite,  daß
dieselben  Gold  deponieren.  In  Ungarn  kam  es  häufig  vor,  daß
Städte  oder  Staatseinnahmequellen,  ja  selbst  die  Krone  des  heiligen
Stefan  verpfändet  wurde.  Der  Kirchenstaat  war  zu  Zeiten  so  verschuldet, ­
  daß  die  Zinsen  3 / 4  der  gesamten  Einnahmen  in  Anspruch
nahmen  (Banke,  Päpste  III.  Bd.,  8.  10).  Die  Schulden  wurden  oft
abgeleugnet,  ja  oft  wurden  die  Gläubiger  verfolgt  und  sogar  ihres
Lehens  beraubt  Der  ungarische  Gesetzartikel  22  vom  Jahre  1608
setzt  fest,  daß  diejenigen,  die  auf  königliche  Güter  aus  Gewinnsucht ­
  Geld  leihen,  ihres  Geldes  verlustig  werden  sollen.  Nach
Paine  trat  von  Heinrich  IV.  bis  Lomenie,  dem  Minister  Ludwig  XVI.
sechsundfünfzigmal  Repudiation  der  Staatsschulden  ein  1 ).
Die  langsame  Entfaltung  des  eigentlichen  Staatskredites  beweist ­
  nichts  besser,  als  dessen  primitiver  Zustand  bis  in  das  19.  Jahrhundert.
  Einige  interessante  Beispiele  für  den  unvollkommenen
abenteuerlichen  Zustand  des  Staatsschuldenwesens  finden  wir  in  der
Finanzgeschichte  des  österreichischen  Staates.  Unter  den  verschiedensten ­
  Titeln  kamen  Staatsschulden  vor:  Tempelsilberschulden,
Naturalheferungsschulden;  zu  einer  Zeit  gab  es  101  verschiedene
Schulden  mit  16  verschiedenen  Zinsfüßen.  Unter  den  Darleihern
werden  unter  Ferdinand  erwähnt:  Horvath*  *  (Augsburg),  Perenyi,
Seredy;  in  einem  eigenhändigen  Schreiben  fordert  der  Kaiser  (1622)
die  Großen  des  Reiches  auf,  an  einem  freiwilligen  „Cavalieranlehen“
teilzunehmen.  Viele  gaben  abschlägige  Antwort;  Montecuculli  antwortet ­
  nicht  einmal,  da  er  eben  ausfährt.  Herzog  Portia  öffnet
nicht  einmal  das  kaiserliche  Schreiben,  da  er  ohnedies  weiß,  was
es  enthält 2 ).
Im  18.  Jahrhundert  war  der  Staat  oft  genötigt  sich  an  einzelne
Reiche  zu  wenden.  Im  Jahre  1701  gibt  jemand  dem  österreichischen ­
  Staate  ein  Darlehen  von  50  000  Gulden  unter  der  Bedingung,
daß  im  Falle  der  Vakanz  das  Oberzollamt  mit  ihm  besetzt  werde.  In
Holland  werden  Anlehen  aufgenommen  gegen  Verpfändung  der
')  Einen  interessanten  Fall  teilt  Bogers  (Economic  interpretation  of  history
8.  434)  mit,  daß  in  unseren  Tagen  ein  Nachkomme  einer  fiorentinischen  Familie
vom  englischen  Staate  die  Anerkennung  einer  Schuld  verlangte,  die  Eduard  III.
von  einem  seiner  Vorfahren  aufnahm  und  nicht  beglich.
*)  Thorsch:  Materialien  zu  einer  Geschichte  der  österreichischen  Staatsschulden ­
  vor  dem  18.  Jahrhundert;  Müntz,  Zur  Geschichte  der  Finanzen  Österreichs ­
  (Finanzarchiv  IV.  Bd.).
        <pb n="593" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

575

Quecksilberbergwerke  von  Idria,  ebenso  gegen  Verpfändung  des
ungarischen  Kupfers  (1702).  Principe  Odescalcbi  in  Venedig  gibt
ein  Anlehen  gegen  Verleihung  einer  „noch  unbekannten“  Würde.
Im  Jahre  1703  wird  ein  Teil  des  Silberzeuges  des  kaiserlichen
Hauses  verpfändet.  Oft  kommen  Zwangsanleihen  vor,  die  namentlich ­
  bei  folgenden  Personen  aufgenommen  wurden:  Geistliche,
namentlich  höhere  geistliche  Würdenträger,  geistliche  Körperschaften, ­
  Orden  (so  in  Frankreich,  namentlich  der  Templerorden)  *),
Juden  (hier  wurde  also  den  Juden  dieselbe  Behandlung  zuteil  wie
der  Kirche),  Staatsbeamte,  die  die  Forderung  auf  ihre  Nachfolger
überwälzen  durften  (!).  Wir  begegnen  auch  dem  Plane,  bei  den
Offizieren  Anlehen  aufzunehmen,  wegen  der  bedeutenden  Geldrückstände ­
  sah  man  aber  hiervon  ab.
Bei  Landmann *  2 )  lesen  wir,  daß  Bernard  (unter  Ludwig  XV.)
nur  unter  der  Bedingung  geneigt  war  ein  Darlehen  zu  geben,  daß
er  dem  Könige  vorgestellt  werde,  daß  ihn  der  Herzog  von  Noailles
zum  Diner  und  eine  Hofdame  zum  Souper  lade.  In  England  war
es  Sitte,  daß  im  Bedrängnisfalle  jedem  angesehenen  Bürger  „privy
seals“  zugingen  mit  Bitten  um  Geldbeiträge.
Von  Preußen  abgesehen,  sagt  Thorsch,  wurde  jede  historisch
bedeutende  Rolle  in  der  Neuzeit  mit  großen  Staatsschulden  bezahlt. ­
  Hierzu  kommt,  daß  der  Absolutismus  der  vorhergehenden
Epoche  gleichfalls  die  Vermehrung  der  Staatsschulden  beförderte,
denn  der  Absolutismus  wollte  die  Stände  unterdrücken,  daher  verzichtete ­
  er  auf  die  Steuern,  deren  Bewilligung  von  den  Ständen  zu
erbitten  war.
So  kann  es  denn  nicht  wundernehmen,  wenn  die  gewissenhafteren ­
  Staatsmänner  (Necker,  Stein,  Hardenberg  usw.),  ebenso  wie
bedeutende  Theoretiker  (Ricardo,  Say  usw.)  sich  gegen  den  Staatskredit ­
  aussprachen  und  dessen  Wirkung  ungünstig  beurteilten.
Colbert  war  ein  Feind  des  Staatsschuldenwesens  und  bedrohte  mit
Todesstrafe  denjenigen,  der  dem  König  Darlehen  geben  wollte.
Seiner  Meinung  nach  ist  der  Staatskredit  nur  die  Kunst  des
Schuldenmachens,  welche  Schulden  nie  zurückbezahlt  werden  werden.
Hume  tat  folgenden  Ausspruch:  entweder  schlägt  der  Staat  den
Kredit  tot,  oder  wird  der  Kredit  den  Staat  totschlagen.  In  der
Tat  hat  der  Staatskredit  in  vielen  Staaten  zu  wiederholten  Malen
zum  Staatsbankerott  geführt.

*)  Schmidt,  Die  Anfänge  der  französischen  Staatsschulden  (Schanz,  Finanzarchiv ­
  1918,  I).
2 )  Zur  Entwicklungsgeschichte  der  Formen  und  der  Organisation  des
öffentlichen  Kredits  (Finanzarchiv,  29.  Jhrg.,  I.  Bd.).
        <pb n="594" />
        576

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

1.  Die  Verworrenheit  des  Staatskredits  und  die  hiermit  verbundenen ­
  bedenklichen  Erscheinungen  erklären  es  also  zur  Genüge,
daß  der  Staatskredit  im  Anfange  ungünstig  beurteilt  wurde.  Da
der  Unterschied  zwischen  Privat-  und  Staatskredit  noch  nicht  erkannt ­
  wurde,  da  ferner  der  Staatskredit  zumeist  zu  unproduktiven
Zwecken  in  Anspruch  genommen  wurde,  namentlich  zur  Kriegführung, ­
  zur  Deckung  einer  luxuriösen  Hofhaltung,  kann  es  keinesfalls ­
  überraschen,  daß  viele  Staatsmänner,  auch  Staatsgelehrte  lange
Zeit  dem  Staatskredit  mißtrauisch  gegenüberstanden.  Auf  Grund
der  ungünstigen  Erfahrungen  früherer  Zeiten  verurteilten  den  Staatskredit: ­
  der  genaue  Kenner  des  Staatslebens,  Montesquieu,  ferner
Davenant,  Ferguson,  Turgot,  und  auch  der  ablehnende  Standpunkt
Adam  Smiths  ist  auf  die  erwähnten  Ursachen  zurückzuführen.
Hierzu  kommen  bei  Adam  Smith  noch  folgende  Bedenken.  Er
sah  im  Staatskredit  den  Feind  der  Sparsamkeit  und  den  Beförderer
der  übermäßigen  Erweiterung  der  Staatstätigkeit,  deren  Gegner  er
ja  war.  Auch  aus  dem  Grunde  verurteilte  er  den  Staatskredit,
weil  er  das  Kapital  den  produktiven  Anlagen  entzieht  und  so  die
Nachfrage  nach  Arbeit  mindert,  was  den  Arbeitslohn  beeinträchtigt. ­
  Er  befaßt  sich  auch  mit  der  Widerlegung  der  Ansicht,  als
ob  bei  Staatsaniehen  die  Zinsenzahlung  die  Werte  nur  von  einer
Hand  zur  anderen  führen  würde,  denn  1.  kommen  viele  Anlehen
vom  Auslande;  2.  wenn  die  Steuer  den  Grundbesitzer  oder  den
Kapitalisten  zu  sehr  belastet,  dann  kann  der  erstere  keine  Amelorationen
  durchführen,  der  letztere  kann  seine  Kapitalien  ins  Ausland ­
  schicken  oder  vermindert  sich  die  Kapitalansammlung,  was  mit
der  Länge  der  Zeit  die  Vernachlässigung  des  Bodens  und  die  Verschwendung ­
  oder  Verteuerung  der  Neubildung  des  Kapitals  verursacht. ­
  Interessant  ist  es,  daß  diejenigen,  die  sich  gegen  den  Staatskredit ­
  erklärten,  die  Frage  nur  vom  Standpunkte  des  Darlehnsnehmers
betrachteten,  wo  doch  dessen  Folgen  auch  vom  Standpunkte  des
Darlehnsgebers  nachteilig  sein  können.  In  dieser  Periode  begegnen ­
  wir  nur  selten  solchen  Schriftstellern,  die  von  der  organischen ­
  Bedeutung  des  Staatskredits  eine  richtigere  Auffassung  besaßen. ­
  Zu  diesen  gehört  Steuart,  der  in  dem  Staatskredit  geradezu
einen  Faktor  der  Macht  des  Staates  sah;  Melon  sagt,  die  Staatsschulden ­
  sind  Schulden,  welche  die  rechte  Hand  der  linken  schuldet;
Voltaire  sagt,  ein  Staat,  der  nur  sich  selbst  schuldet,  kann  nicht
verarmen.  Auch  Berkeley  nimmt  für  den  Staatskredit  Stellung.
Eine  eingehendere  Prüfung  des  Smithschen  Standpunktes  auf  Grund
der  neueren  Entwicklung  des  wirtschaftlichen  Lebens  finden  wir
zuerst  bei  Sinclair.  Sinclair  widerlegt  namentlich  die  Vorliebe
        <pb n="595" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

577

Smith’s  für  den  Staatsschatz  und  weist  darauf  hin,  daß  gerade  der
Staatskredit  eine  wirtschaftliche  Institution  höheren  Grades  ist,  der
Staatsschatz  eine  niederen  Grades;  er  weist  die  hohe  wirtschaftliche
Bedeutung  des  Staatskredites  nach,  dessen  segensvolle  Wirkungen,
wie  er  auch  genötigt  ist  zuzugeben,  daß  derselbe  manchmal  übertrieben ­
  wird.  Die  günstige  Entwickelung  des  englischen  Staatskredites ­
  bildet  den  Hintergrund  der  Ansichten  Sinclair’s,  ebenso
wie  die  wichtigen  Lehren  der  Napoleonischen  Kriege,  den  des
wichtigen  Werkes  von  Neheims.  Da  die  großen  Kosten  der
modernen  Kriege  mittelst  Staatsschatz  nicht  gedeckt  werden  können,
so  bildet  der  Staatskredit  das  alleinige  Mittel,  daß  eine  Nation
defensiv  oder  offensiv  zur  Geltung  komme,  und  so  ist  es  denn  unleugbar, ­
  daß  die  Macht  des  Staates  durch  den  Staatskredit  erhöht
wird.  Der  Staatskredit  muß  jedoch  gekräftigt  werden,  hierzu  ist  aber
nach  Sinclair  das  beste  Mittel  die  Amortisation,  welche  allein  eine
Schranke  ist  gegen  Überschuldung.  Die  Theorie  Chalmer’s  basiert,
wie  die  oben  skizzierte  Ansicht  Smith’s  darauf,  daß  die  Staatsanleihen ­
  aus  jenem  Teile  des  Kapitalvorrates  gewonnen  werden,  welche
sonst  zur  Bezahlung  von  Arbeitern  verwendet  werden  würden.  Der
Staatskredit  schädigt  also  die  Arbeiter.  Diese  Theorie  kam  namentlich ­
  dadurch  zu  Ehren,  daß  sie  das  Giro  von  John  Stuart  Mill
erhielt,  dem  hartnäckigen  Verteidiger  der  Lohnzinstheorie.  Im
Laufe  der  Zeit  begegnen  wir  dann  reiferen  Ansichten  über  das
Wesen  des  Staatskredits.  Trotzdem  sind  auch  noch  in  unseren
Tagen  die  Ansichten  divergierend.  Leroy-Beaulieu  sagt  vom  Staatskredit, ­
  daß  derselbe  an  und  für  sich,  weder  gut  noch  schlecht,
sondern  eine  notwendige  Einrichtung  des  Staatshaushaltes  ist,  welche
nur  je  nach  den  Umständen  zu  einer  guten  oder  schlechten  Sache
wird.  Dessen  Berechtigung  befürwortet  er  namentlich  mit  dem
Argumente,  daß  jede  Generation  mit  ihrer  Arbeit  und  ihren  Ersparnissen, ­
  der  folgenden  ein  so  großes  Erbteil  hinterläßt,  welches
die  hinterlassenen  Schulden  weit  übersteigt,  namentlich  aber  jenen
Teil  der  Schulden,  der  nutzlos  ist.  Dietzel  weist  nach,  daß  der
Staatskredit  die  allein  richtige  Methode  zur  Deckung  außerordentlicher ­
  Ausgaben  ist,  da  diese  als  Investitionen  zu  betrachten  sind,
.welche  aus  dem  Kapital  und  nicht  aus  den  Beiträgen  der  Steuerzahler ­
  gedeckt  werden  müssen.  Gewissermaßen  abschließend  sind
die  AtWMpti  Loren-/  v,  Stein's,  der  sich  mit  den  teilweise  übertriebenen ­
  Lehren  Dietzel  s  berührend,  in  dem  Staatskredit  eine  organische ­
  Einrichtung  des  Staatshaushaltes  erblickt,  dessen  Inanspruchnahme ­
  nicht  nur  ein  Recht,  sondern  auch  eine  Pflicht  des  Staates
bildet,  indem  der  Staat  mit  Hilfe  des  Kredits  die  späteren  Gene-7
  37
Földes,  Finanzwissenschaft.
        <pb n="596" />
        578

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

rationen  zur  Schaffung  solcher  Institutionen  in  Anspruch  nimmt,
deren  Vorteile  auch  die  späteren  Generationen,  manchmal  eben
nur  diese  genießen.  In  gewissem  Sinne  ist  der  Staatskredit  nur
eine  besondere  Form  der  Besteuerung,  durch  welche  auch  die
späteren  Generationen  besteuert  werden.  Damit  ist  eine  der  wichtigsten ­
  Funktionen  des  Staatskredites  charakterisiert,  gleichzeitig  aber
auch  solche  Auffassungen  zurückgewiesen,  welche  die  unbedingte
Vorteilhaftigkeit  des  Staatskredites  verkünden,  wie  dies  namentlich
Pinto,  Pereire,  Macleod  und  andere  vertreten.  In  neuerer  Zeit  wurde
auch  von  sozialistischer  Seite  Einspruch  gegen  den  Staatskredit  erhoben: ­
  hier  verdient  namentlich  der  englische  Radikale  Cobbett
Erwähnung.  Es  drängt  sich  unwillkürlich  die  Frage  auf,  ob  die
kolossalen  Steuern,  die  der  Weltkrieg  überall  verursacht  hat  und
die  in  den  kriegführenden  Staaten  wohl  die  Hälfte  des  Ertrages
des  Nationalvermögens  aufgezehrt  haben,  nicht  eine  neue  Phase  einleiten, ­
  die  zur  Aufgabe  haben  wird,  den  durch  die  Staatsschuld
verursachten  gefährlichen  Druck  in  einer  rationellen  Weise  zu
mindern  ?
3.  Zur  Rechtfertigung  des  Staatskredites  dienen  namentlich
jene,  im  Leben  des  Staates  vorkommenden  außerordentlichen  Umstände, ­
  welche  größere  Opfer  erfordern.  Während  aber  dies  zu
den  außerordentlichen  Fällen  des  Staatskredites  gehört,  finden  wir
die  Ursache  des  Staatskredites  in  jenem  ganz  gewöhnlichen  Vorkommen, ­
  daß  zwischen  Ausgaben  und  Einnahmen  kein  vollständiger
Parallelismus  besteht.  Die  Ausgaben  und  die  Einnahmen  zeigen
einen  verschiedenen  Verlauf.  In  der  Regel  werden  bei  Beginn  des
Jahres  die  Ausgaben  größer  sein,  da  ja  fast  jedes  Budget  neue
Verfügungen  enthält,  die  gleich  nach  dem  Inslebentreten  des  Budgets
realisiert  werden.  Oft  sind  schon  Bestellungen  im  Vorhinein  erfolgt. ­
  Am  Anfang  des  Jahres  werden  also  die  Ausgaben  gewöhnlich ­
  ein  besonderes  Aufstauen  zeigen.  Nicht  dasselbe  zeigt  sich
bei  den  Einnahmen,  und  in  Staaten  mit  überwiegend  landwirtschaftlicher ­
  Produktion  werden  die  Einnahmen  namentlich  nach  der
Ernte  einlaufen.  Diese  Differenz  zwischen  Einnahmen  und  Ausgaben ­
  muß  durch  Kreditoperationen  ausgeglichen  werden.  Freilich
unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  die  Hauptveranlassung  zur  Entwickelung ­
  des  Staatskredites  in  dem  ersten  Falle  liegt,  in  dem
außerordentlichen  Bedürfnisse  des  Staates.  Auch  die  Größe  gewisser ­
  Ausgaben,  die  Dringlichkeit  derselben,  spielt  eine  bedeutende
Rolle.  Plötzlich  auftauchende,  ungewöhnlich  große  und  dringliche
Anforderungen  an  die  Staatskasse  können  nur  mittels  Kredit  befriedigt ­
  werden.  Solche  Anforderungen  treten  zumeist  im  Interesse
        <pb n="597" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

579

der  Landesverteidigung,  manchmal  im  Interesse  der  Kultur  auf.
Da  diese  Zwecke  aus  der  Natur  und  dem  Wesen  des  Staates  fließen,
so  muß  deren  Befriedigung  unbedingt  erfolgen,  da  aber  der  Staat
in  der  Begel  diese  Ausgaben  aus  den  ordentlichen  Einnahmen  nicht
zu  decken  vermag,  so  muß  hier  der  Kredit  in  Anspruch  genommen
werden.  Hierauf  beruht  in  erster  Beihe  die  Berechtigung  des
Staatskredites  und  hierin  erkennen  wir  auch  dessen  Grenzen.  Der
Kredit  soll  nicht  in  Anspruch  genommen  werden  zur  Deckung  der
ordentlichen  Staatsausgaben:  ferner  zur  Befriedigung  solcher  Aufgaben, ­
  welche  nicht  Staatsaufgaben  bilden,  welche  nur  von  bedingter
Wichtigkeit  sind,  nur  der  lebenden  Generation  zum  Nutzen  gereichen. ­
  Diese  Ausgaben  müssen  aus  den  ordentlichen  Einnahmen
des  Staates,  namentlich  aus  den  Steuern,  bestritten  werden.  Dagegen ­
  wäre  es  ungerecht,  die  obengenannten  Ausgaben  der  lebenden
Generation  zu  Lasten  zu  schreiben.  Oft  ist  dies  überhaupt  unmöglich. ­
  Selbst  in  Fällen,  wo  die  Ausgabe  vielleicht  aus  den
ordentlichen  Einnahmen  gedeckt  werden  könnte,  wird  dies  nicht
zweckmäßig  sein.  Kriegskosten  können  nicht  mit  der  nötigen  Schnelligkeit ­
  aus  Steuern  beschafft  werden;  auch  die  Größe  der  Summe  wird
in  der  Begel  ein  Veto  einlegen.  Mit  Becht  hat  ein  bedeutender
Finanzmann  (Laffitte)  den  Ausspruch  getan,  daß  der  Steuerzahler
hartnäckig,  der  Geldleiher  zuvorkommend  ist;  die  Steuer  sucht  dort,
wo  nichts  zu  finden  ist,  der  Kredit  dort,  wo  ehwas  zu  finden  ist.
Vom  theoretischen  Standpunkte  muß  also  anerkannt  werden,
daß  der  Staatskredit  auch  neben  der  Steuer  seine  vollkommene
Berechtigung  besitzt:  Beide  müssen  ihrer  eigenen  Natur  und  der
Natur  der  Staatsbedürfnisse  gemäß  verwendet  werden.  Für  die  Staaten
der  Gegenwart  muß  ohne  Zögern  anerkannt  werden,  daß  dieselben
ohne  Benutzung  des  Kredits  ihren  Aufgaben  überhaupt  nicht  entsprechen ­
  könnten.  Der  Staatskredit  bildet  also  in  der  Tat  einen
organischen  Bestandteil  der  modernen  Staatswirtschaft.
Daß  der  Staatskredit  neben  seinen  nützlichen  Wirkungen  auch
schädlich  sein  kann,  ist  unleugbar.  Von  der  Art  und  Weise  der
Aufnahme,  der  Benutzung  hängt  sehr  viel  ab.  Nachdem  der  Staatskredit ­
  auf  die  Verteilung  der  Kapitalien  wirkt,  so  beeinflußt  derselbe ­
  die  Produktion,  den  Verkehr,  die  Einkommen  Verteilung,  Höhe
vom  Kapitalzins  und  Arbeitslohn.  Jede  Frage  des  Staatskredites
kann  nur  dann  entsprechend  gelöst  werden,  wenn  wir  dies  vor  Augen
halten,  wenn  wir  untersuchen,  welchen  Einfluß  derselbe  im  Ganzen
und  im  Einzelnen  auf  das  wirtschaftliche  Leben  ausübt,  auf  die
Verteilung  der  Kapitalien,  auf  die  Einkommensgestaltung,  auf  den
Zinsfuß  usw.

37*
        <pb n="598" />
        580

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Da  die  Staaten  oft  im  Auslande  Anlehen  aufnehmen ,  so
wurde  dem  Staatskredit  oft  der  Nachteil  zugeschrieben,  daß  alljährlich ­
  große  Summen  als  Zins  nach  dem  Auslande  wandern.
Doch  kann  dies  natürlich  nicht  immer  als  Nachteil  betrachtet  werden,
ebensowenig,  als  es  ein  Nachteil  ist  in  der  Privatwirtschaft,  wenn
Jemand  Zinsen  zahlt  für  ein  zu  produktiven  Zwecken  verwendetes
Kapital.  Wenn  die  vom  Auslande  gebrachten  Kapitalien  zu  produktiven ­
  Zwecken  in  produktiver  Weise  verwendet  werden,  so
kann  hierdurch  dem  Staate  ein  solch  wirtschaftlicher  Aufschwung
mitgeteilt  werden,  dem  gegenüber  die  ins  Ausland  fließenden  Zinszahlungen ­
  ein  unwesentliches  Opfer  repräsentieren.  Es  kann  aber
auch  der  Fall  der  unbedingten  Notwendigkeit  sich  ergeben,  wo
dann  also  jede  Wahl  ausgeschlossen  ist,  wenn  nämlich  im  Inlande
die  Kapitalien  fehlen  oder  aus  produktiven  Verwendungen  entzogen
werden  müßten.
Gegenüber  jeder  ungünstigen  Beurteilung  des  Staatskredites
muß  in  erster  Reihe  vor  Augen  gehalten  werden,  daß  auf  der
gegenwärtigen  Stufe  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  der  Staatskredit ­
  eine  natürliche,  eine  notwendige  Sache  ist,  denn  auch  die
Staatswirtschaft  kann  sich  jenen  Folgen  nicht  entziehen,  welche
das  moderne  wirtschaftliche  und  namentlich  Verkehrsleben  mit  sich
bringt.  Auch  der  Staat  mit  seiner  ganzen  wirtschaftlichen  Tätigkeit
ist  inmitten  der  modernen  Kreditwirtschaft  hineingestellt,  mit  der
er  sich  auf  hundert  und  hundert  Punkten  berührt,  von  der  er
Richtung  erhält,  die  die  Bedingungen  seines  Verhaltens  vorschreibt.
Die  staatliche  Wirtschaft  atmet  dieselbe  Luft  wie  die  Privatwirtschaft, ­
  sie  baut  sich  aus  denselben  Stoffen  auf  wie  die  Privatwirtschaft, ­
  und  demzufolge  müssen  sich  in  ihrer  Morphologie  dieselben ­
  Formen  wiederholen,  welche  wir  in  der  Privatwirtschaft
finden.  Wenn  der  Staat  dieses  Naturgesetz  verleugnen  wollte,  wenn
er  nach  andern  Gesetzen  leben  wollte,  als  welche  die  wirtschaftliche
Entwickelung  des  Zeitalters  vorschreibt ,  dann  würde  er  seine
vitalsten  Interessen  aufs  Spiel  setzen.  Auf  der  gegenwärtigen  Stufe
der  staatlichen  und  wirtschaftlichen  •  Entwickelung  kann  demnach
der  Staatskredit  nicht  vermieden  werden,  es  muß  nur  derselbe
vorsichtig  und  zweckgemäß  Anwendung  finden.
Bei  der  Beurteilung  des  Staatskredites  müssen  namentlich  zwei
Momente  vor  Augen  gehalten  werden:  das  Moment  der  Notwendigkeit ­
  und  das  Moment  der  Möglichkeit.  Vom  Standpunkte  der
Notwendigkeit  zeigt  die  Entwickelung  des  Staatskredites  eine  gewisse ­
  rationelle  Richtung,  indem  derselbe  gewissermaßen  das  notwendige ­
  Resultat  der  Verhältnisse  ist.  Eine  der  wichtigsten  Vor-
        <pb n="599" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

581

aussetzungen  des  Staatskredites  ist  die  außerordentliche  Zunahme
der  staatlichen  Bedürfnisse,  insbesondere  infolge  der  Ausdehnung
der  Staatstätigkeit.  Hierin  finden  wir  ein  Moment  der  Notwendigkeit
des  Staatskredites.
Das  Moment  der  Möglichkeit  des  Staatskredites  beruht  auf
folgenden  Umständen:  a)  Die  Vermehrung  des  Reichtums  des
Volkes  und  die  Entstehung  bedeutender  Kapitalien,  die  sichere,
ständige  und  vorteilhafte  Verwendung  suchen.  Von  besonderer
Wichtigkeit  ist  hier  als  ein  konnexes  Moment,  die  Organisation  des
Greld-  und  Kapitalmarktes  u.  z.  ebenso  des  heimischen  als  des
internationalen  Marktes;  b)  die  Klärung  der  Rechtsüberzeugungen
und  der  internationalen  Rechtsprinzipien,  welche  den  Kreditoren
Gewähr  bieten  für  ihre  Kapitalien.  Leider  hat  diesbezüglich  der
Weltkrieg  die  Welt  weit  zurückgeworfen ;  c)  das  Durch  dringen
richtiger  Prinzipien  und  Systeme  in  der  Festsetzung,  Verwaltung
und  Kontrolle  des  Staatshaushaltes,  welche  die  Beruhigung  bieten,
daß  die  Staatsgewalt  stets  die  Macht  und  den  Willen  haben  wird,
die  den  Staatsgläubigern  gegebenen  Versprechen  einzuhalten.  Hieraus ­
  ist  ersichtlich,  daß  der  Staatskredit  nur  bei  wirtschaftlich  hochentwickelten
  Völkern  alle  Vorbedingungen  seiner  Entwickelung  vorfindet. ­
  Manche  (Adams  usw.)  zählten  hierzu  noch  den  modernen
Konstitutionalismus,  dessen  Wesen  sie  eigentlich  darin  erblicken,
daß  die  Reichen  den  Staat  verwalten,  die  zugleich  Gläubiger  des
Staates  sind,  deren  Vertrauen  zum  Staat  also  nur  ganz  natürlich
ist,  es  ist  dies  ja  der  Staat,  in  den  sie  ihre  eigenen  Ansichten  hineingetragen ­
  haben,  ein  rein  wirtschaftlichen  Motiven  huldigender  Staat.
4.  Wenn  wir  näher  die  Berechtigungsgründe  des  Staatskredites
suchen,  so  finden  wir  dieselben  in  folgendem:  a)  der  Staatskredit
führt  sicherer  zur  Beschaffung  der  nötigen  Summen,  als  die  Steuer,
deren  Resultat  schwerer  vorher  zu  bestimmen  ist,  natürlich  vorausgesetzt, ­
  daß  die  Kreditoperation  gelingt;  b)  der  Kredit  schafft  die
nötigen  Mittel  in  der  Regel  viel  rascher  herbei;  c)  der  Staatskredit
ist  eine  bequemere  Art  der  Geldbeschaffung,  denn  sowohl  die  Erhöhung ­
  alter  Steuern  als  die  Einführung  neuer  Steuern  ruft  Unzufriedenheit ­
  hervor,  die  Lasten  des  Kredites  dagegen  verspürt  der
Steuerzahler  erst  später.  Bei  der  Steuer  wendet  sich  der  Staat
an  jene,  von  denen  er  Opfer  verlangt,  beim  Kredit  an  solche,  denen
er  Gewinn  bietet,  d)  Kreditoperationen  können  eher  geheim  gehalten ­
  werden  und  so  werden  eventuelle  Absichten  des  Staates
nicht  verraten;  e)  durch  den  Kredit  können  viel  bedeutendere
Summen  herbeigeschafft  werden.  Was  die  Wirkungen  des  Kredits
betrifft,  so  ist  folgendes  zu  bemerken:  a)  Er  bietet  Gelegenheit

V
        <pb n="600" />
        582

5.  Buch.  Der  Staatakredit.

zur  Befruchtung  des  Vermögens,  dadurch  wirkt  er  anregend  auf
die  wirtschaftliche  Tätigkeit  und  die  Sparsamkeit.  Freilich  kann
er  auch  zur  Vernichtung  von  Kapitalien  führen;  er  befreit  das
Publikum  von  der  Sorge  der  Verwendung  resp.  der  Befruchtung
der  Kapitalien  und  lähmt  den  Unternehmungsgeist;  b)  er  schützt
die  Wirtschaft  vor  der  Gefahr,  daß  der  Staat  Kapitalien  dort  entzieht, ­
  wo  dieselben  notwendig  sind;  c)  er  befördert  die  Stabilität
der  politischen  Verhältnisse  und  steigert  die  Interessengemeinschaft
I;der  Staaten;  d)  er  eifert  zur  rationellen  Führung  des  Staatshaushaltes ­
  an,  denn  nur  solche  Staaten  werden  Kredit  genießen,  deren
Staatshaushalt  ordnungsgemäß  geführt  wird;  e)  in  den  Staatspapieren ­
  werden  große  Vermögen  angehäuft,  was  hinwieder  zu
übermäßigem  Börsenspiel  und  zu  großen  Vermögensdisparitäten
führen  kann;  f)  es  wird  die  Durchführung  großer  Staatsziele  ermöglicht. ­
  Der  Staatskredit  —  sagt  Hamilton  —  kann  der  Kitt
sein  zwischen  den  einzelnen  Teilen  des  Staates.  In  der  jüngsten
Vergangenheit  fehlt  es  nicht  an  Beispielen,  wo  der  Staatskredit
große  politische  Zwecke  förderte.  Der  Kampf  des  Nordens  gegen
den  Süden  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  hat  der
Staatskredit  zugunsten  des  Ersteren  entschieden.  „Die  Staatsschuld, ­
  sagte  ein  hervorragender  Staatsmann  der  Vereinigten  Staaten,
wurde  im  Interesse  eines  hohen  Zieles  mit  Einwilligung  des  ganzen
Volkes  geschaffen.“  Freilich  kann  der  Staatskredit  auch  zu  leichtsinniger ­
  Führung  des  Staatshaushaltes  führen,  in  übertriebenem
Maße  in  Anspruch  genommen,  kann  er  die  Aktionsfähigkeit  des
Staates  lähmen,  ja  er  kann  zur  gänzlichen  politischen  Abhängigkeit
des  borgenden  Staates  vom  leihenden  Staate  führen,  was  wir  ja
auch  im  Weltkriege  zur  Genüge  beobachteten;  g)  die  Befriedigung
der  Bedürfnisse  durch  Kredit  ist  jedenfalls  insofern  drückender,
da  nicht  nur  das  geschuldete  Kapital,  sondern  auch  die  entsprechenden ­
  Zinsen,  beschafft  werden  müssen.  Dies  gilt  natürlich
nur  von  konsumtiven  Krediten.
Der  Weltkrieg  bildet  ein  neues  Kapitel  in  der  Theorie  des
Staatsaniehen.  Da  wir  der  Frage  der  Kriegsaniehen  eine  eingehende
Untersuchung  widmen,  sollen  hier  die  dargebotenen  neuen  Erfahrungen
nur  mit  ßücksicht  auf  die  Frage  der  Berechtigung  des  Staatskredits ­
  in  Betracht  gezogen  werden.  Und  hier  ist  in  erster  Reihe
die  bisher  nie  dagewesene  kolossale  Ausdehnung  des  Staatskredits
ins  Auge  zu  fassen.  Obwohl  die  meisten  Großstaaten  schon  bei
Ausbruch  des  Krieges  schwere  Staatsschulden  zu  tragen  hatten,  so
hat  doch  die  gesamte  Staatsschuld  der  europäischen  Staaten  kaum
100  Milliarden  Mark  betragen.  Der  Weltkrieg  allein  hat  eine
        <pb n="601" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

583

Kriegsschuld  von  1000  Milliarden  Mark  verursacht.  Die  euro-  [
päischen  Staaten  haben  also  für  den  Zinsendienst  jährlich  50—60
Milliarden  Mark  aufzubringen,  was  wenigstens  das  Doppelte  des
bisherigen  jährlichen  Bedürfnisses  ist.  Die  Zentralmächte  haben
nur  eine  geringfügige  Schuld  im  Auslande  kontrahiert,  schulden
also  nur  den  eigenen  Staatsbürgern;  die  Ententestaaten  haben  große
Beträge  im  Auslande  ausgenommen,  dem  sie  also  jährlich  bedeutende ­
  Summen  zu  zahlen  haben  werden.  Der  größte  Teil  der
Schulden  der  Entente  an  das  Ausland  diente  zur  Deckung  der
dortigen  Einkäufe  an  Munition,  Lebensmittel,  Schiffe  usw.;  es  hat
also  keine  Übertragung  von  Geldmitteln  stattgefunden,  sondern  nur
eine  Transaktion,  indem  der  Schuldnerstaat  nicht  den  Produzenten,
sondern  den  Geldleihern  obligiert  ist.  Auch  sonst  haben  die
Anlehen  tief  ins  wirtschaftliche  Leben  eingegriffen,  wie  wir  dies
weiter  unten  eingehender  untersuchen  werden.  Nur  mit  Hinsicht
auf  die  fantastische  Ausdehnung  des  Staatskredits  liegt  der  Schluß
nahe,  daß  diese  faßt  wahnsinnige  Ausdehnung  des  Staatskredits  ein
gewichtiges  Veto  gegen  Staatsschulden  bildet,  ganz  abgesehen  davon, ­
  daß  diese  kolossale  Ausdehnung  nur  dem  Geist  der  Vernichtung
diente  und  kaum  andere  Resultate  hinter  sich  lassen  wird,  als  die
Verarmung  Europas.  Die  historisch  entwickelten  Formen  des
Staats-  und  Gesellschaftslebens  sind  in  der  Weise  untergraben,  daß
ein  Retablissement  kaum  denkbar  ist,  wenigstens  für  lange  Zeit
nicht.  Dies  hätte  jedenfalls  ein  Zustand,  der  dem  Staatskredit
engere  Grenzen  gesetzt  hätte,  verhindert  und  wir  stehen  nicht  an
zu  behaupten,  daß  wir  die  eventuell  sich  ergebenden  politischen
Folgen  als  weniger  gefährlich  betrachten,  als  jenes  Resultat,  wonach
ein  großer  Teil  der  männlichen  Bevölkerung  auf  dem  Schlachtfelde
modert,  ein  Teil  auf  dem  siechen  Bett  ruht,  der  übrige  verarmt,  weite
Landesgebiete  verwüstet  und  verödet,  wirtschaftliche,  kulturelle  und
ethische  Werte  vernichtet  sind,  zu  Nutz  und  Frommen  einiger
Politiker  und  Heereslieferanten.
5.  Die  Grenznutzestheorie  hat  es  versucht  auch  von  ihrem
Standpunkte  die  Erscheinungen  des  Staatskredits  zu  erklären  (Sax,
Ricca-Salerno  usw.).  Natürlich  ist  auch  der  Staatskredit  jenem
allgemeinen  Wertgesetz  unterworfen,  wonach  die  Wirtschaft  nach
der  höchstmöglichen  Steigerung  des  Wertes  trachtet.  Wie  in  der
Privatwirtschaft,  so  treten  auch  in  der  Staatswirtschaft  außerordentliche ­
  Bedürfnisse  auf,  welche  Befriedigung  heischen.  Diese
außerordentlichen  Bedürfnisse  erfordern  eventuell  solche  Opfer,
welche  nur  dann  gebracht  werden  können,  wenn  andere  Bedürfnisse
nicht  befriedigt  werden  und  wenn  das  neue  Bedürfnis  große  Opfer
        <pb n="602" />
        584

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

erfordert,  müssen  eventuell  wichtigere  Bedürfnisse  unterdrückt
werden.  Hier  tritt  nun  der  Staatskredit  ein.  Anstatt  daß  wichtigere
Bedürfnisse  vernachlässigt  werden,  welche  vielleicht  ohne  Gefährdungwichtiger
  Interessen  nicht  unterdrückt  werden  können,  erscheint  es
zweckmäßig,  den  Kredit  in  Anspruch  zu  nehmen;  in  diesem  Falle
wird  die  Verzinsung  eventuell  Amortisierung  der  auf  dem  Wege
des  Kredits  herbeigeschafften  Summe  von  der  Gegenwart  ein  verhältnismäßig ­
  geringes  Opfer  erfordern,  welches  mit  Unterdrückung
weniger  dringender  oder  wichtiger  Bedürfnisse  leicht  gebracht  werden
kann.  Die  rationelle  Reihenfolge  der  Bedürfnisse  wird  daher  nicht
gestört,  im  Interesse  wichtigerer  Bedürfnisse  werden  weniger  wichtige
unterdrückt  und  die  Güter  finden  auf  Grund  des  Grenznutzens
ihre  Bewertung.  Die  Inanspruchnahme  des  Kredits  entspricht  auch
insofern  den  Postulaten  des  Grenznutzens,  als  einerseits  der  Gläubiger ­
  jedenfalls  die  von  ihm  dargeliehenen  Kapitalien  besser  verwertet, ­
  als  dies  sonst  möglich  wäre,  womit  also  die  Güter  aus
einer  weniger  zweckmäßigen  Verwendung  zu  einer  zweckmäßigeren
hinübergeleitet  werden;  andererseits  werden  die  Steuerzahler,  die
sonst  gezwungen  wären,  wichtigere  Bedürfnisse  zu  unterdrücken,
eventuell  in  eine  weniger  zweckmäßige  Verwendung  ihrer  Kapitalien
einzuwilligen,  jetzt  nur  ihre  schwächsten  Bedürfnisse  unterdrücken,
wodurch  es  möglich  wird,  wichtigere  Gemeinbedürfnisse  zu  befriedigen. ­
  Freilich  ist  diese  wirtschaftlich  rationelle  Wirksamkeit
des  Staatskredites  nicht  immer  verbürgt,  da  das  Eingreifen  des
Staates,  seine  Zwangsgewalt  Erscheinungen  hervorzurufen  vermag,
welche  den  Voraussetzungen  der  Grenznutzentheorie  eben  nicht
entsprechen.
6.  Jene  Frage,  ob  es  nicht  zweckmäßiger  ist,  die  Staatsbedürfnisse ­
  mittels  Steuern  zu  decken,  als  mittels  Kredit,  ist  oft
ganz  müßig,  denn  die  Dringlichkeit,  die  Größe  des  Bedürfnisses,
dann  politische  Rücksichten  usw.  schließen  die  Inanspruchnahme
der  Steuerquellen  aus.  Die  Frage  konnte  noch  eher  in  früherer
Zeit  Berechtigung  haben,  wo  die  Kreditansprüche  des  Staates  geringer ­
  waren  und  wo  der  Staat  auch  vor  der  Inanspruchnahme  des
Vermögens  nicht  zurückschrak.  In  der  Gegenwart  könnte  nur  die
Frage  Berechtigung  haben,  ob  der  Staat  die  Schuld  allsogleich
konsolidiere  oder  nicht,  sofern  er  dieselbe  in  kürzerer  Zeit  zurückzuhalten ­
  in  der  Lage  wäre.  Aber  auch  das  ist  nicht  wesentlich,
da  ja  die  jetzt  üblichen  Rentenschulden  in  dem  Sinne  als  schwebende
Schulden  betrachtet  werden  können,  als  der  Staat  bei  günstigem
Stande  der  Staatsfinanzen  dieselben  zurückzahlen  kann.
Bei  der  Vergleichung  der  Eigentümlichkeiten  der  zwei  Ein-
        <pb n="603" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

585

nahmequellen,  Steuer  und  Kredit,  kommt  folgendes  in  Betracht:
a)  der  Kredit  kann  aus  dem  Einkommen  und  aus  dem  Tror '^° 1

oder  dem

schöpfen,  aber  auch  die  Steuer  kann  aus  dem  Einkommen

Kapital  schöpfen,  doch  ist  es  so  ziemlich  Tatsache,  daß  der  Kredit
in  der  B-egel  aus  dem  Kapital,  die  Steuer  aus  dem  Einkommen
geschöpft  wird,  b)  Der  Kredit  kann  Kapital  und  Arbeit  aus  produktiven ­
  Verwendungen  entziehen,  dasselbe  kann  aber  auch  mit  der
Steuer  geschehen,  c)  Der  Kredit  kann  aber  auch  aus  unproduktiven ­
  Verwendungen  Kapital  entziehen,  ebenso  die  Steuern,  d)  Der
Kredit  kann  die  bessere  Verwertung  der  Kapitalien  befördern,  aber
auch  die  Steuern.  In  den  angeführten  Beziehungen  ist  also  der
Unterschied  von  Steuern  und  Kredit  nicht  besonders  groß.  Der
Vorteil  des  Kredits  gegenüber  der  Steuer  besteht  namentlich  in
folgendem:  a)  daß  auch  auswärtige  Quellen  in  Anspruch  genommen
werden,  so  daß  die  Verhältnisse  der  inländischen  Wirtschaft  nicht
berührt  werden,  zum  Teil  befördert  werden;  b)  daß  größere
Summen  zu  beschaffen  sind,  welche  durch  Steuern  nicht  aufzutreiben
wären,  c)  daß  für  die  Befriedigung  der  Bedürfnisse  rascher  gesorgt
werden  kann,  d)  daß  die  Aufnahme  eines  Anlehens  mit  weniger
Reibungen,  weniger  Widerstand  erfolgt  als  die  Erhöhung  der  Steuern
oder  Einführung  neuer  Steuern.  Dagegen  kann  der  Kredit  leichter
die  Forderungen  der  Sparsamkeit,  der  Vorsicht  und  Voraussicht,
der  richtigen  Einteilung  verletzen  und  dadurch  wirtschaftliche,
finanzielle,  ja  selbst  politische  Krisen  hervorrufen.
Im  Weltkriege  sind  alle  Staaten  der  Entente  zu  Satelliten  Englands, ­
  des  Geldgebers,  geworden,  England  selbst  ist  in  gewissem  Maße
von  Amerika  abhängig  geworden  und  mußten  manche  beschämende
Bedingung  annehmen.  Die  beschämendsten  Bedingungen  aber  stellte
England  an  seine  Bundesgenossen.  In  der  Regel  mußten  sie  Faustpfänder ­
  übergeben,  so  Golddepots.  Das  im  Juli  1916  in  Amerika
emittierte  französische  Anlehen  wurde  durch  pfandweise  Übergabe
von  argentinischen,  norwegischen,  dänischen,  schweizerischen,  holländischen, ­
  brasilianischen,  ägyptischen,  spanischen  Staatspapieren,
Suezkanalobligationen  usw.  gedeckt.
7.  Das  Problem  der  Berechtigung  der  Staatsaniehen  hat
namentlich  mit  Bezug  auf  die  Deckung  der  durch  Kriege  verursachten ­
  Kosten  besondere  Bedeutung.  Im  allgemeinen  kann
festgestellt  werden,  daß  die  Vermeidung  von  Anlehen  in  den
seltensten  Fällen  möglich  sein  wird,  ausgenommen  den  Fall,  daß
der  Staat  über  große  Geldvorräte  verfügt,  was  aber  in  unserer  Zeit
auch  nicht  mehr  genügen  würde.  Andererseits  muß  aber  darauf

verwiesen  werden,  daß  jene  Motivierung  der  Anlehen,  als  ob  die
        <pb n="604" />
        586

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Steuerquellen  vollkommen  versagen  würden,  nicht  immer  den  Tatsachen ­
  entspricht.  Im  nordamerikanischen  Bürgerkriege  stiegen
die  ordentlichen  Einnahmen  des  Staates  von  41,5  Millionen  Dollar
(1861)  auf  558  Millionen  Dollar  (1866),  in  so  bedeutendem  Maße
also,  daß  im  letzteren  Jahre  durch  Anlehen  bloß  97,6  Millionen
Dollar  zu  decken  waren,  im  vorerwähnten  Jahre  dagegen  864,8
Millionen  Dollar.  Im  gegenwärtigen  Weltkriege  haben  alle  Staaten
ihre  Steuereingänge  bedeutend  erhöht,  so  z.  B.  Großbritannien  von
189  Mill.  £  (1914/15)  auf  769,6  Mill.  £  (1918/19);  als  auf  das
Dreifache.  Trotzdem  freilich  spielt  der  Kredit  die  Hauptrolle.
Die  Einkommensteuer,  die  im  Jahre  1914/15  auf  56,5  Mill.  £
veranschlagt  war,  wurde  1917/18  auf  225  Mill.  £  veranschlagt.
In  Österreich  präliminiert  das  Budget  für  das  Jahr  1918/19
2300  Mül.  mehr  Einnahmen  als  im  letzten  Friedens  jähre.  Es  ist
also  durchaus  nicht  vollständig  ausgeschlossen,  daß  durch  Steuern
die  Einnahmen  einen  solchen  Zuwachs  erhalten,  welcher  mit  den
größeren  Bedürfnissen  im  Einklang  steht.  Freilich  kann  auch  der
Fall  eintreten,  daß  infolge  des  Krieges  die  Steuereingänge  eine
Abnahme  erleiden,  aber  auch  das  kann  nicht  als  notwendige  Folge
betrachtet  werden,  da  jeder  danach  streben  wird,  seine  Produktion
auf  der  bisherigen  Höhe  zu  erhalten.  Der  Umstand  muß  aber  gewiß  im
Auge  behalten  werden,  daß  die  Erhöhung  der  Steuern  einem  größeren
Widerstreben  begegnet,  als  Anlehen,  da  die  Letztem  jene  in  Anspruch ­
  nehmen  die  ihre  Kapitalien  nutzbringend  anlegen  wollen.
Die  bezahlte  Steuer  betrachtet  jeder  für  sich  als  verlorenes  Gut,
den  erworbenen  Anlehentitre  als  Vermögenszuwachs.  Freilich  verursacht ­
  auch  das  Anlehen  in  Zukunft  Kosten,  doch  ist  es  eine
psychologische  Wahrheit,  daß  wir  die  zukünftigen  Lasten  momentan
nicht  so  sehr  fühlen  als  die  gegenwärtigen.  Für  die  Inanspruchnahme ­
  der  Steuerquellen  spricht  überdies  der  Umstand,  daß  hierdurch ­
  die  Regierung  mehr  unter  die  Kontrolle  des  Volkes  kommt.
Anlehen  können  auch  für  solche  Kriege  aufgenommen  werden,  die
nicht  populär  sind.  Aber  mit  Steuergeldern  kann  ein  Krieg  nur
geführt  werden,  wenn  das  Volk  denselben  billigt.  Und  da  in  demokratischen ­
  Zeiten  ein  Krieg  nicht  begonnen  werden  kann,  den  das
Volk  nicht  billigt,  so  kann  der  Fall  gar  nicht  vorkommen,  daß  das
Volk  die  mit  dem  Krieg  verbundenen  Kosten  nicht  tragen  wollte.
„Das  Maß  der  Steuer  bildet  die  Begeisterung  des  Volkes“  sagt  ein
Schriftsteller.
Auf  die  Frage  *)  der  Deckung  durch  Steuern  oder  Anlehen
1 )  Neuere  Literatur:  Diehl,  Kriegssteuer  oder  Kriegsanleihe  (1912),  Lansburgh,
  usw.
        <pb n="605" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

587

hat  natürlich  auch  der  Umstand  Einfluß,  welche  der  Quellen  bisher
stärker  in  Anspruch  genommen  wurde.  Wo  die  Steuerlast  bereits
eine  übermäßige  ist,  dort  wird  natürlich  der  Bedarf  eher  durch
Anlehen  zu  decken  sein.  Wo  dagegen  die  Staatsschuld  bereit  eine
exorbitante  Höhe  erreicht  hat,  dort  wird  die  Steuer  bessere  Resultate ­
  aufweisen.  Wo  freilich  beide  in  hohem  Maße  in  Anspruch
genommen  sind,  dort  wird  die  Entscheidung  ebenso  schwer  sein,
als  sie  leicht  ist  in  dem  Falle,  daß  keine  von  beiden  übermäßig
angespannt  wurde.  Auch  muß  vor  Augen  gehalten  werden,  daß
viel  von  der  bisherigen  Steuer-  und  Anlehenspolitik  abhängt.  Eine
schlechte  Steuerpolitik  kann  dem  Staate  die  Inanspruchnahme  der
Steuerquellen  außerordentlich  erschweren.  Dasselbe  gilt  natürlich
bezüglich  der  Anlehen  von  einer  schlechten  Kreditpolitik.  Mit
Rücksicht  darauf,  daß  jeder  Krieg  auch  eine  finanzielle  Kraftprobe
ist  und  von  der  wirtschaftlichen  Kraft  der  Völker  abhängt,  wäre  die
ausschließliche  Schuldendeckung  eine  gefährliche  Erscheinung,  wie
auch  gewichtige  Erfahrungen  beweisen,  daß  Kriege,  die  bloß  mit
Anlehensgeldern  geführt  werden,  zu  keinem  günstigen  Resultate
führen,  jedenfalls  aber  große  Gefahren  und  verhängnisvolle  Situation
heraufbeschwören.
All  dies  vor  Augen  gehalten,  wird  es  sich  als  das  Zweckmäßigste ­
  ergeben,  sowohl  Steuern  als  Anlehen  zur  Deckung  der
Kriegsbedürfnisse  heranzuziehen,  wie  dies  auch  die  neuem  Kriege
bewiesen,  namentlich  jene,  in  denen  England  und  Nordamerika  beteiligt ­
  waren.  Da  nun  aber  in  der  Regel  zu  Beginn  des  Krieges
die  rasche  Herbeischaffung  größerer  Summen  notwendig  ist,  neue
Steuern  aber  nur  langsam  sich  entwickeln,  so  wird  namentlich  bei
Beginn  eines  Krieges  am  zweckmäßigsten  sein,  das  Hauptgewicht
auf  die  Anlehen  zu  legen  und  später  die  Deckung  mehr  und  mehr
aus  den  Steuern  zu  schöpfen.  Die  größeren  Steuereinnahmen
werden  die  Erhöhung  der  alten  Steuern  und  die  Einführung  neuer
Steuern  notwendig  machen.  Das  größere  Einkommen  der  alten
Steuern  wird  zur  teilweisen  Deckung  des  unmittelbaren  Kriegsbedarfes ­
  verwendet  werden;  die  neuern  Steuern  sollen  den  Zinsendienst
  der  aufgenommenen  Anlehen  zugewiesen  werden.  Adams
(Public  debts,  8.  136)  sagt,  die  höhere  Einnahme  aus  den  alten
Steuern  soll  nur  zur  Sicherung  der  ersten  Kreditoperationen  dienen,
sonst  aber  zu  weiteren  Zwecken  nicht  verwendet  werden,  so  daß
mit  Beendigung  des  Krieges  die  alten  Steuern  auf  die  frühere
Höhe  zurückkehren.  Dagegen  sollen  die  neuen  Steuern  zur  Sicherung ­
  des  Anlehendienstes  verwendet  werden  und  zu  diesem  Behufe
muß  auch  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  daß  diese  Steuern
        <pb n="606" />
        588

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

etwas  mehr  ergeben  sollen,  als  das  Zinsenerfordernis,  damit  etwa
als  notwendig  sich  ergebende  spätere  Kreditoperationen  erleichtert
werden.
In  die  Frage,  ob  die  Bedürfnisse  durch  Steuern  oder  Anlehen
gedeckt  werden  sollen,  spielt  auch  die  Einkommensverteilung  hinein.
In  Staaten,  die  viele  reiche  Staatsbürger  besitzen,  die  ohne  Einschränkung ­
  ihrer  Bedürfnisse  größere  Lasten  übernehmen  können,
sollen  also  die  Steuern  in  Anspruch  genommen  werden,  trotzdem
daß  in  solchen  Staaten  das  anlagesuchende  Kapital  auch  reichlich
vorhanden  ist.  In  Staaten  dagegen,  wo  aber  die  kleinen  Einkommen ­
  dominieren,  welche  die  Einschränkung  der  Bedürfnisse
nur  schwer  erdulden,  dort  würde  die  Steuer  eine  übermäßige
Last  bedeuten,  während  die  Schuldenlast  weniger  empfindlich  ist,
da  sie  sich  auf  eine  Reihe  von  Jahren  verteilt,  die  öffentliche
Meinung  wird  also  die  Aufnahme  von  Anlehen  favorisieren.  Hieraus
folgt  auch,  daß  mit  der  Hebung  und  bessern  Verteilung  des  Volksreichtums ­
  die  Möglichkeit  der  Bedeckung  durch  Steuern  zunimmt,
während  der  Kredit  weniger  in  Anspruch  genommen  werden  muß,
jedenfalls  lassen  sich  beide  in  eine  günstigere  Verbindung  bringen.
8.  Die  volkswirtschaftlichen  Wirkungen  de?  Staatskredites
sind  oft  so  verwickelter  Natur,  daß  deren  Verlauf  überhaupt  nicht
verfolgt  werden  kann.  Es  ist  überhaupt  verfehlt,  diese  Wirkungen
im  allgemeinen  untersuchen  zu  wollen,  da  dieselben  zunächst  nach
einzelnen  Phasen  der  Kreditoperationen  unterschieden  werden
müssen.  Diese  Operationen  zeigen  drei  verschiedene  Stadien:  a)  die
Aufnahme  der  Anlehen;  b)  deren  Verwendung;  c)  deren  Rückzahlung. ­
  In  der  Regel  werden  nur  jene  Erscheinungen  untersucht,
welche  mit  der  Aufnahme  der  Anlehen  zusammenhängen ;  das  dritte
Stadium  zeigt  beiläufig  die  entgegengesetzten  Erscheinungen  wie
das  erste;  das  zweite  Stadium  ist  höchst  komplizierter  Natur  und  oft
schwer  zu  verfolgen.  Was  die  Kapitalbewegung  betrifft,  so  kommt
durch  den  Staatskredit  oft  Kapital  überhaupt  nicht  in  Bewegung,
da  der  Zweck  oft  bloß  der  ist,  daß  der  Staat  Zahlungsfähigkeit
erwerbe;  die  Kapitalien  bleiben  in  den  bisherigen  Händen  und
das  Anlehen  übt  auf  die  Verteilung  der  Kapitalien  gar  keine
Wirkung  aus.  Wenn  jedoch  durch  den  Kredit  in  der  Tat  Kapitalien
gesucht  werden,  dann  können  wieder  verschiedene  Fälle  eintreten.
Wenn  der  Staat  die  Kapitalien  im  Auslande  sich  verschafft,  dann
werden  Kapitalien  dem  Inlande  zugeführt;  werden  diese  Kapitalien
zu  produktiven  Zwecken  verwendet,  dann  gewinnt  die  Volkswirtschaft ­
  so  viel,  was  der  Produktivität  der  Kapitalien  entspricht
weniger  der  für  Verzinsung  und  Amortisation  der  Kapitalien  not-
        <pb n="607" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

589

wendigen  Summen,  die  nach  dem  Auslande  gehen;  wenn  die
Kapitalien  zu  unproduktiven  Zwecken  verwendet  werden,  dann
entspricht  der  Verlust  dem  Betrage  des  Kapitals  samt  Zinsen.
Wenn  der  Staat  das  Anlehen  im  Inlande  aufnimmt,  dann  können
zwei  Fälle  eintreten.  Wenn  der  Staat  nur  solche  Zinsen  verspricht,
die  dem  bisherigen  Zinsfüße  entsprechen,  dann  werden  in  Funktion
befindliche  Kapitalien  nicht  in  Bewegung  kommen  oder  nur  jene,
die  in  unzweckmäßiger  Weise  verwendet  wurden;  wenn  er  aber
höhere  Zinsen  verspricht,  dann  wird  ein  Teil  der  Kapitalien  dem
Staate  zufließen  und  die  bisherigen  Kanäle  verlassen.  Wenn  nun
der  Staat  die  betreffenden  Kapitalien  in  produktiver  Weise  verwendet ­
  ,  dann  wird  das  Endresultat  von  der  Differenz  abhängen,
welche  sich  zwischen  der  bisherigen  und  der  sich  nun  ergebenden
Rentabilität  der  Kapitalien  zeigt.  Wenn  der  Staat  die  Kapitalien
unproduktiv  verwendet,  dann  entspricht  der  Verlust  dem  bisherigen
Ertrag  der  Kapitalien.  Wenn  der  Staat  höhere  Zinsen  bietet,  dann
kann  ein  Teil  des  Kapitals  auch  aus  Ersparnissen  hervorgehen,  da
dies  die  Wirtschaftenden  zu  größerer  Sparsamkeit  anspornt,  was
aber  auch  zur  Einschränkung  der  Produktion  und  zur  Entlassung
von  Arbeitern  führen  kann.  Es  ist  aber  auch  möglich,  daß  die
neuen  Kapitalien  nicht  durch  Einschränkung  der  Konsumtion  entstehen, ­
  sondern  durch  größere  wirtschaftliche  Tätigkeit,  so  daß
damit  eine  Steigerung  der  Produktion  verbunden  ist.  Am  schädlichsten ­
  ist  das  Vorgehen,  wenn  der  Staat  zu  hohen  Zinsen  Kapitalien ­
  aufnimmt,  denn  das  stumpft  die  Unternehmungslust  ab,  lenkt
viele  Kapitalien  von  ihrer  bisherigen  Verwendung  ab,  verschlimmert
die  Lage  der  Arbeiter  und  schwächt  durch  Beschränkung  der
Produktion  die  eigentlichen  Quellen  der  Staatseinnahmen.
Übrigens  hängen  die  volkswirtschaftlichen  Wirkungen  der
Staatsaniehen  noch  von  vielen  Momenten  ab:  Größe  des  Anlehens,
Art  der  Aufnahme,  Benutzung,  dann  Lage  der  Volks-  und  Staatswirtschaft. ­
  Im  allgemeinen  wird  der  Staatskredit  das  Sinken  des
Zinsfußes,  das  Steigen  des  Arbeitslohnes  verlangsamen,  die  Vermehrung ­
  der  Kapitalien  wird  mehr  auf  dem  Wege  der  Sparsamkeit
als  durch  die  Produktion  befördert,  obwohl  er  indirekt  auch  hierauf
einwirken  kann;  er  schränkt  die  Privatkonsumtion  ein,  erweitert
dagegen  die  öffentliche,  staatliche  Konsumtion.  Der  übermäßigen
Inanspruchnahme  der  Kapitalien  wird  manchmal  dadurch  vorgebeugt, ­
  daß  die  Staatsgläubiger  die  Bedingung  stellen,  wonach  der
Staat  sich  verpflichten  muß,  für  eine  gewisse  Zeit  den  Geldmarkt
nicht  in  Anspruch  zu  nehmen  („Marktfreiheit“).
9.  Auch  die  sozialpolitische  Bedeutung  des  Staatskredites
        <pb n="608" />
        590

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

ist  von  nicht  zu  unterschätzender  Wichtigkeit.  Wenn  es  auch  eine
Übertreibung  ist,  daß  der  Staatskredit  die  großen  Vermögen  geschaffen ­
  hat,  so  ist  es  doch  gewiß,  daß  derselbe  die  Bildung  großer
Vermögen  bedeutend  gefördert  und  in  dieser  Richtung  tätige  Tendenzen ­
  verstärkt  hat.  Daß  der  Staatskredit  nicht  allein  die  Konzentration ­
  des  Vermögens  geschaffen  hat,  ergibt  sich  schon  daraus,
daß  er  das  Bestehen  großer  Vermögen  zu  seiner  Voraussetzung
hat.  Wohl  aber  ist  zu  konstatieren,  daß  der  Staatskredit  insbesondere ­
  die  konjunkturale  Vermögensbildung  befördert,  indem
diejenigen,  die  in  kritischen  Zeiten  den  Staat  mit  Anleihen  unterstützen, ­
  in  friedlichen  Zeiten  auf  die  rasche  und  ansehnliche  Vermehrung ­
  ihres  Vermögens  rechnen  können.  Dies  ist  aber  nur  recht
und  billig,  denn  es  ist  ja  mit  großer  Gefahr  verbunden,  dem  Staate
in  trüben  Zeiten  Geld  zur  Verfügung  zu  stellen,  das  die  Not  und
Gefahr  beseitigen  hilft.  Übrigens  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  der
Staatskredit  nicht  minder  die  Schaffung  kleiner  Vermögen  befördert,
denn  Viele,  die  nicht  in  der  Lage  sind,  größere  Kapitalien  zur
Gründung  von  Unternehmungen  usw.  anzusammeln  oder  deren  Beruf
hiervon  abhält,  in  bescheidenen  Summen  Vermögen  ansammeln,  das
sonst  nicht  entstanden  wäre,  da  dieselben  zu  anderen  Schuldnern,
Privaten,  Aktiengesellschaften  usw.  kein  Vertrauen  haben.  Darum
ist  es  auch  ganz  besonders  wünschenswert,  daß  die  Staatsschuld  in
die  breiten  Schichten  des  Volkes  eindringe.  Freilich  hat  das  auch
manchen  Nachteil.  Erstens  aus  dem  Grunde,  weil  je  größer  die
Zahl  der  Staatsgläubiger,  desto  größer  ist  auch  die  Zahl  derjenigen,
die  von  Rentenbezügen  arbeitslos  leben,  was  viel  Arbeits-  und
Kapitalkraft  von  produktiven  Verwendungen  ablenkt.  Auch  politisch ­
  zeigt  sich  die  Gefahr,  denn  die  Menge  ist  durch  Vorgaukeln
von  Hoffnungen  oder  durch  Andeutung  von  Gefahren  leicht  einzuschüchtern. ­
  Finanziell  ist  jedenfalls  eine  stark  pulverisierte
Staatsschuld  kostspieliger  zu  verwalten.  Jede  Staatsschuld  ruft
natürlich  soziale  Interessengegensätze  hervor,  da  ein  Teil  der  Bevölkerung ­
  Gläubiger,  der  andere  Schuldner  des  Staates  ist,  welch
letzterer  in  der  Steuer  für  die  Befriedigung  der  ersteren  zu  sorgen
hat,  und  da  die  letzteren  natürlich  die  mit  großen  Vermögen  Gesegneten ­
  sind,  so  vermehrt  der  Staatskredit  jene  Faktoren,  welche
soziale  Reibungen  hervorrufen  und  führt  zu  dem  Bestreben,  den
Staat  dem  einen  oder  dem  anderen  Interesse  zu  unterwerfen.  Schon
Haller  befürchtet,  daß  die  Staatsschuld  die  Gesellschaft  in  zwei
Lager  teilt.  Richelieu,  Robespierre,  Rothschild  sind  nach  Heine  jene
drei  terroristischen  Namen,  welche  die  gradweise  Vernichtung  der
Aristokratie  bedeuten,  Europas  fürchterlichste  Nivelleure.
        <pb n="609" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

591

In  welcher  Weise  der  Weltkrieg  die  Staatsschuld  demokratisiert ­
  hat,  dafür  sollen  folgende  Zahlen  genügen:  Es  betrug  in  Deutschland ­
  die  Gesamtzahl  der  Zeichner

bei

der

L

Kriegsanleihe  1177  235

II.

„  2691060

)-III.



„  3966418

IV.

„  4  728  712  usw.

Das  Prozent  der  kleinen  Zeichner  (bis  2000  Mark)  betrug:
bei  der  I.  Anleihe  78,0
„  „  II.  „  78,5
„  „  III.  „  83,0  usw.
10.  Sehr  wichtig  sind  die  apolitischen  Folgen  des  Staatskreditwesens. ­
  Der  Staatskredit  wird  zu  einem  wichtigen  Faktor  des
politischen  Lebens  nach  innen  und  nach  außen,  im  Verhältnisse
der  Regierung  zum  Volke  und  im  Verhältnisse  der  Staaten  zueinander. ­
  Der  Schutz  der  Interessen  der  Gläubiger  spielt  in  die
wichtigsten  politischen  Aktionen  hinein  und  verändert  deren  naturgemäßen ­
  Verlauf.  So  ist  es  gewiß  keine  uninteressante  Remineszenz,
  daß  einem  ungarischen  Finanzminister  angeblich  ein  Bankier,
bei  dem  Jener  ein  Anlehen  versuchte,  die  Bedingung  stellte,  es
solle  in  Ungarn  die  Zivilehe  eingeführt  werden.  Im  Verlaufe  des
russisch-japanischen  Krieges  haben  die  Gläubiger  Rußlands  die
Einmischung  der  Staaten  gefordert,  da  die  Niederlage  Rußlands
den  europäischen  Geldmarkt  großen  Gefahren  aussetze.  Im  Jahre  1909
hat  den  Ausbruch  des  Weltkrieges  auch  der  Umstand  verhindert,
daß  Frankreich  seine  17-Milliarden-Forderungen  in  Rußland  und
am  Balkan  gefährdet  sah.  Eine  wichtige  Aufgabe  des  modernen
Staatskreditwesens  ist  die  finanzielle  Kriegsbereitschaft  der  Staaten. 1 )
Besonders  tiefgreifend  ist  die  politische  Rückwirkung  in  solchen
Staaten,  deren  Kredit  auf  schwachen  Füßen  steht  und  dort,  wo  ein
großer  Teil  der  Bevölkerung  zu  den  Staatsgläubigern  zählt.  So
wagte  es  Gambetta  nicht,  die  Staatsschuldenkonversion  durchzuführen, ­
  denn  er  befürchtete,  daß  das  französische  Volk  sich  von
ihm  abwenden  könnte.  Nicht  unbeachtet  darf  auch  der  Umstand
bleiben,  daß  der  Staatskredit  die  Regierung  vom  Parlament  und
von  der  öffentlichen  Meinung  unabhängiger  mache  und  demzufolge
den  Einfluß  des  Volkes  auf  die  Führung  der  Staatsangelegenheiten
schwäche.  Besonders  nachhaltig  macht  sich  die  politische  Wirkung

*)  „Die  politischen  Vorpostengefechte  werden  auf  finanziellem  Boden  geschlagen“ ­
  (Biesser:  Die  deutschen  tiroßbanken,  Jena  1910,  S.  402).
        <pb n="610" />
        592

5.  Bach.  Der  Staatskredit.

des  Staatskredites  in  den  internationalen  Beziehungen  geltend.  Die
schwächeren,  fremden  Kredit  benötigenden  Staaten  geraten  in  politische ­
  Abhängigkeit  der  reichen  kreditgewährenden  Staaten,  werden
tributpflichtig  und  müssen  oft  deren  Oberhoheit  anerkennen,  deren
Kontrolle  sich  unterwerfen.  Beispiele  hierfür  die  Türkei,  Ägypten,
Griechenland,  Serbien,  Peru,  China  usw.  Im  Weltkriege  sind  alle
Staaten  der  Entente  zu  Schuldnern  von  England,  des  Geldgebers,
geworden,  England  selbst  ist  von  Amerika  abhängig  geworden  und
mußte  manche  beschämende  Bedingung  annehmen.  Die  beschämendsten ­
  Bedingungen  aber  stellte  England  an  seine  Bundesgenossen.
In  der  Regel  mußten  sie  Faustpfand  geben,  so  Golddepots.  Das
im  Juli  1916  in  Amerika  emittierte  französische  Anlehen  wurde
durch  pfandweise  Übergabe  von  argentinischen,  norwegischen,  dänischen, ­
  schweizerischen,  holländischen,  brasilianischen,  ägyptischen
Staatspapieren,  Suezkanalaktien  usw.  sichergestellt.  Jene  Theorie
des  internationalen  Rechtes,  daß  das  Vermögen  des  Einzelnen  in
die  Interessensphäre  des  Ganzen  gehöre,  verlieh  den  Staaten  das
Recht,  den  Interessen  ihrer  Untertanen  eventuell  auch  durch  militärische ­
  Intervention  Geltung  zu  verschaffen  Dies  ist  die  Ansicht
bedeutender  Völkerrechtslehrer  und  Staatsmänner.  Hieraus  ist  leicht
ersichtlich,  daß  der  Staatskredit  auch  den  Keim  internationaler
Zwiste  in  sich  birgt  und  Grund  und  Vorwand  für  Einmischung
und  Annexion  abgeben  kann.  Auch  staatsrechtliche  Konflikte  können
sich  aus  dem  Staatskredit  ergeben,  wenn  in  Staatenverbindungen
Steuer-  und  Finanzwesen  nicht  auf  gleicher  Basis  beruhen  und  auf
dem  einen  Gebiete  die  Souveränität  des  Teilstaates  nach  anderen
Prinzipien  geordnet  ist,  wie  auf  dem  andern.  Auch  insofern  birgt
der  internationale  Kredit  Gefahr,  als  es  immer  mehr  in  Gebrauch
kam,  den  Schuldnerstaat  zu  verpflichten,  seine  industriellen  Bestellungen ­
  in  dem  Gläubigerstaat  zu  machen.  Auch  im  Weltkriege
haben  die  Ententestaaten  einen  großen  Teil  der  gewährten  Kredite
in  Munition  und  Lebensmitteln  aufgenommen.
Eine  der  politischen  Folgen  des  Staatskredits  erblicken  manche
(Dudley  Baxter  usw.)  darin,  daß  derselbe  die  Konkurrenz  unter
den  einzelnen  Staaten  ungleich  macht,  da  im  wirtschaftlichen  Wetteifer ­
  jener  Staat,  dessen  Produktion  weniger  durch  Staatsschulden
belastet  ist,  den  stärker  belasteten  besiegen  wird.  Baxter  ist  besorgt ­
  um  die  Hegenomie  Englands  gegenüber  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  und  Deutschland,  die  zwei  gefährlichsten
Konkurrenten,  da  die  Vereinigten  Staaten  ihre  Schulden  stark
amortisieren,  Deutschland  überhaupt  nur  eine  geringe  Staatsschuld
hatte.  Unleugbar  ist  die  Staatsschuld  unter  gewissen  Umständen
        <pb n="611" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

593

eine  bedeutende  relative  Last,  die  eine  gewisse  Rückwirkung  auf  die
Produktionskosten  ausübt,  da  aber  die  Last  der  Staatsschuld  nur
im  Vergleich  zum  Volksvermögen  gemessen  werden  kann,  so  ist  die
Frage  gewiß  eine  komplizierte.  Vieles  hängt  auch  davon  ab,  wie
sich  die  Kreditfähigkeit  des  Staates  gestaltet,  wie  sich  die  Höhe
der  Staatsschuld  zur  Kreditreserve,  zu  dem  nicht  zur  Verfügung
stehenden  Kredit  verhält  usw.  Eine  Übertreibung  ist  es  jedoch,
daß  den  großen  politischen  Wettbewerb  unter  den  Großmächten
die  Größe  der  Staatsschuld  entscheiden  werde. 1 )  Hierauf  hat  der
Weltkrieg  die  Antwort  erteilt,  da  alle  kriegführenden  Staaten  in
der  Lage  waren,  bis  zum  letzten  Moment  Anlehen  zu  plazieren.
11.  Die  Kreditfähigkeit  der  Staaten  hängt  von  verschiedenen  Umständen ­
  ab,  unter  denen  jedenfalls  die  staatswirtschaftlichen,  die  volkswirtschaftlichen, ­
  die  politischen  die  höchste  Bedeutung  haben.  Vom  allgemeinen ­
  staatswirtschaftlichen  Standpunkte  ist  es  jedenfalls  ein  Vorteil, ­
  wenn  die  finanziellen  Quellen  des  Staates  weder  durch  Steuern,  noch
durch  Anlehen  stark  in  Anspruch  genommen  sind,  wenn  der  Staatshaushalt ­
  ein  geordneter  und  die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes ­
  eine  strenge  ist.  Namentlich  das  letzte  Moment  erklärt
uns  die  Erscheinung,  daß  der  Staatskredit  namentlich  durch  Verbreitung ­
  und  Festigung  des  Parlamentarismus  günstig  beeinflußt
wird.  Von  staatswirtschaftlichem  Standpunkte  befördert  den  Staatskredit ­
  namentlich  der  Umstand,  wenn  der  Staat  seinen  übernommenen
Zahlungsverbindlichkeiten  streng  und  pünktlich  entspricht;  wenn  der
Staat  die  Zahlungsbedingungen  streng  einhält:  die  Zahlungstermine,
die  Zahlungsorte,  die  Valuta  usw.,  ja  der  Staat  soll  danach  trachten,
dem  Gläubiger  möglichst  Vorteile  zu  bieten,  wie  wir  ja  z.  B.  sehen,
daß  die  fälligen  Kupons  oft  vor  dem  Verfallstage  eingelöst  werden.
Die  pünktliche  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  macht  das  nächste
Anlehen  billiger.  Jener  Staat,  der  seine  Zahlungsversprechen  nicht
erfüllt,  seine  Zahlungen  oft  unterläßt,  oder  in  einer  schlechteren
Valuta  zahlt,  oder  die  Zahlungstermine  nicht  einzuhalten  vermag,
die  Zinsen  trotz  des  Versprechens  der  Steuerfreiheit  besteuert,
wird,  wie  ein  schlechter  Schuldner,  nur  schwer  und  teuer  Darlehen  bekommen. ­
 2 )  Jede  streng  eingehaltene  Bedingung  dagegen  wird,  wie

1)  Da  wir  auf  die  sonstigen  politischen  Beziehungen  des  Staatskredites
nicht  weiter  eingehen,  wollen  wir  hier  nur  bemerken,  daß  derselbe  auch  auf  die
strategischen  Maßnahmen  Einfluß  ausübt ,  und  daß  kriegerische  Maßnahmen
manchmal  nur  deshalb  geschehen,  um  die  Aufnahme  eines  Anlehens  zu  erleichtern. ­
  Auch  hierfür  hat  der  Weltkrieg  manches  Beisp’el  geliefert.
2)  Nach  den  Statuten  der  Londoner  Börse  sind  die  Obligationen  jener
Staaten  zu  streichen,  die  ohne  Einwilligung  der  Gläubiger  ihre  Verbindlichkeiten
modifizieren.
Fold  es,  Finanzwissenschaft.

38
        <pb n="612" />
        594

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Stein  richtig  sagt,  das  nächste  Anlehen  verbilligen.  Jede  Nation,
sagte  der  Finanzminister  der  Vereinigten  Staaten,  Macculloch,  hat
die  Pflicht,  durch  strenge  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  in
Friedenszeiten  zu  sorgen,  daß  ihr  in  schwierigen  Zeiten  der  Kredit
nicht  fehle.  Als  Philipp  II.  im  Jahre  1569  seine  Schulden  nicht
bezahlte,  konnte  sich  der  spanische  Staatskredit  nicht  wieder  konsolidieren. ­
  Auch  die  Art  der  Verwendung  der  Anlehen  ist  wichtig,
da  unter  gleichen  Verhältnissen  jener  Staat  leichter  Kredit  bekommen ­
  wird,  der  die  Anlehen  zu  produktiven  Zwecken  verwendet.
Befördernd  wirkt  auf  den  Staatskredit,  wenn  die  Anlehensmodalitäten
den  Interessen  der  Kapitalisten  und  Anlagesuchenden  in  allem  entsprechen, ­
  namentlich  wenn  der  Verkehr,  die  Übertragung  der  Schuldtitres ­
  erleichtert  wird.  Alles  was  die  Übertragung  erschwert,  so
schwerfällige  rechtlicheFormen,  Übertragungsgebühren  usw.  werden  auf
den  Staatskredit  ungünstig  zurückwirken.  In  volkswirtschaftlicher  Beziehung ­
  kommt  namentlich  die  wirtschaftliche  Reife  des  Volkes,
dessen  strenge  wirtschaftliche  Sitten  in  Betracht.  Große  Wichtigkeit ­
  besitzt  die  Lage  des  Geldmarktes  In  politischer  Beziehung
hängt  der  Staatskredit  von  günstigen  politischen  Verhältnissen,  dem
Einvernehmen  zwischen  dem  Volk  und  der  Regierung  usw.  ab.
Freilich  läßt  sich  der  Einfluß  der  politischen  Verhältnisse  schon
viel  schwerer  berechnen.  Wir  begegnen  da  manchen  Rätseln.  So
hat  in  Ungarn  in  einer  Zeit,  wo  das  Militär  drei  Tage  hindurch
mit  der  in  Aufruhr  befindlichen  Bevölkerung  in  den  Straßen  der
Hauptstadt  kämpfte,  während  ein  skandalöses  Finanzereignis  bei  dem
Kreditinstitute  der  Kleingrundbesitzer  die  Infektion  der  Gesellschaft ­
  aufdeckte,  die  Kronenrente  den  Parikurs  erreicht.  Am
30.  November  1886,  nach  Publikation  eines  mit  einem  Defizit  von
70  Millionen  abschließenden  Budgets,  welches  auf  die  öffentliche
Meinung  von  erschreckender  Wirkung  war,  als  ferner  der  Ausbruch
eines  verhängnisvollen  Krieges  zwischen  Rußland  und  Österreich-Ungarn
  nur  die  Frage  weniger  Tage  war,  hat  die  Papierrente  den
hohen  Kurs  von  94,70  erreicht.  Später  fiel  wohl  der  Kurs,  aber
trotz  der  weiteren  Verschlechterung  der  finanziellen  Lage,  trotz
bedeutender  Nachtragskredite,  trotz  eines  eventuellen  Bedürfnisses
von  52 1 I 2  Millionen  Gulden  zur  Vorbereitung  des  Krieges,  trotz
Schwierigkeiten  der  Anlehenaufnahme,  war  der  Kurs  Ende  März  1887
wieder  89,85.
Eine  lehrreiche  Beleuchtung  dessen,  wie  die  politischen  Verhältnisse ­
  den  Staatskredit  beeinflussen,  bietet  die  Geschichte  des
russischen  Staatskredites.  Im  Jahre  1884  waren  die  Beziehungen
zwischen  Deutschland  und  Rußland  noch  So  intim,  daß  die  preus-
        <pb n="613" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

595

sische  Seehandlung  an  der  Emission  eines  russischen  Anlehns  teilnahm. ­
  Im  Jahre  1887  verjagt  Bismarck  die  in  Deutschland  plazierten ­
  russischen  Werte,  deren  Wert  auf  2 1 / 2  Milliarden  Rubel
geschätzt  wurde,  aus  Deutschland.  Deutschland  verkauft  mit  ziemlichem ­
  Verluste  die  russischen  Papiere  und  Ende  der  80  er  Jahre
ist  Deutschland  ziemlich  rein  von  russischen  Papieren.  Deutschland
erlitt  bedeutende  Verluste  an  den  russischen  Papieren  und  an  den
an  deren  Stelle  angeschafften  italienischen  Papieren,  welche  infolge
der  ungünstigen  finanziellen  Lage  Italiens  große  Kursverluste  erlitten. ­
  Rußland  dagegen,  welches  damals  gerade  eine  gute  Ernte
hatte,  verkaufte  zu  günstigen  Preisen  seine  Papiere,  namentlich  an
Frankreich,  welches  hierbei  nach  Raffalovich  (ein  vielleicht  zweifelhaftes ­
  Zeugnis!)  einen  Gewinn  von  500—600  Millionen  Franken
einheimste.  Jedenfalls  war  dies  auch  ein  starker  Hebel  zur  Befestigung ­
  der  russisch-französischen  Freundschaft,  die  wohl  Frankreich ­
  ziemlich  teuer  zu  stehen  kam.
Viele  Beispiele  ließen  sich  aus  der  Finanzgeschichte  einzelner
Staaten  dafür  anführen,  welche  Folgen  eine  unsittliche  Kreditwirtschaft ­
  mit  sich  führt.  Am  Anfange  des  19.  Jahrhunderts  kommt
Österreich  nach  Emission  sogenannter  Tilgungsaniehen,  dann  Zwangsanlehen,
  worunter  wohl  am  klassischesten  die  sogenannten  Arrosionsanlehen
  (vielleicht  besser  „zur  Ausbeutung  der  Gläubiger  bestimmte
Anlehen“)  zu  den  abenteuerlichsten  Plänen :  Konfiskation  aller  Gegenstände ­
  aus  Edelmetall,  Konfiskation  der  Kirchenschätze  und  Kirchengüter, ­
  endlich  zu  dem  Patent  vom  20.  Februar  1811  traurigen
Angedenkens.  An  der  Tagesordnung  ist  die  Nichteinhaltung  von
Zahlungsterminen,  Einstellung  der  Zinsenzahlung;  Gelder  werden
gegen  ihre  Bestimmung  verwendet.  Die  Versprechen  des  Herrschers
sind  nicht  mehr  wert,  als  leere  Worte.  Mehrmals  wird  das  Versprechen ­
  gegeben,  daß  Papiergeld  überhaupt  nicht  emittiert
wird  oder  bloß  in  beschränkter  Quantität.  All  das  steht  aber
mit  den  Tatsachen  in  grellem  Widerspruch.  Anstatt  der  auf
45  Millionen  Gulden  festgesetzten  Antizipationsscheinen  werden
426  Millionen  ausgegeben.  Bei  den  Prämienschulden  wird  die
Ziehung  auf  10  Jahre  verschoben.  Ähnliches  finden  wir  in  anderen
Staaten.  In  Frankreich  werden  von  Privaten  zu  wohltätigen
Zwecken  gesammelte  Gelder  zu  staatlichen  Zwecken  verwendet  und
als  der  Minister  Lomenie  zurücktritt,  war  in  den  Staatskassen  nur
ein  Betrag  von  400000  Frank,  dessen  Hälfte  der  scheidende  Minister ­
  mit  sich  nahm.
12.  Der  Staatskredit  verursacht  dem  Staate  natürlich  ansehnliche ­
  Kostein  Von  den  Finanzschriftstellern  hat  sich  namentlich
38*
        <pb n="614" />
        596

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Stein  mit  dieser  Frage  beschäftigt  und  wenn  er  dieselbe  auch  nicht
löst,  so  hat  er  doch  den  Weg  gezeigt,  auf  welchem  die  Wissenschaft ­
  zu  einer  Lösung  gelangen  kann.  Die  wichtigsten  Elemente
der  Kosten  des  Staatskreditwesens  sind  demnach  folgende:  a)  Die
Kosten  der  Emission,  mit  inbegriffen  die  Provision  der  Banken;
b)  die  Verwaltungskosten  der  Staatsschuld;  c)  die  Zinsen  der  Staatsschuld; ­
  d)  eventuelle  Ausgaben  für  die  Festlegung  des  Kurses  der
Anlehentitres;  e)  die  Kosten  der  Kückzahlung  der  Staatsschuld,
Kosten  der  Beschaffung  der  Amortisationsquoten,  Differenz  zwischen
dem  Emissions-  und  Bückzahlungskurs.  Hierzu  kommen  dann  noch
andere  mit  dem  Staatsschuldenwesen  eventuell  verbundene  Opfer
wirtschaftlicher,  politischer,  ethischer  Natur.
13.  Die  Festsetzung  dessen,  wie  groß  die  durch  die  Staatsschuld ­
  verursachte  Last  ist,  mit  welcher  Schwere  dieselbe  auf  die
Nationalwirtschaft  drückt,  kann  auf  verschiedene  Weise  statistisch
erfolgen.  Die  Beurteilung  der  Schuldenlast  kann  geschehen:  a)  Auf
Grund  der  Größe  des  Schuldkapitals.  Gegen  diese  Methode  läßt
sich  einwenden,  daß  sich  das  Schuldkapital  oft  nicht  bestimmen
läßt,  da  es  Anlehensformen  gibt,  bei  denen  eigentlich  das  Kapital
unbekannt  ist,  indem  die  Aufnahme  der  Schuld  in  der  Weise  geschieht, ­
  daß  der  Gläubiger  in  das  Schuldbuch  als  Berechtigter  für
Zinsen  eingetragen  wird.  Die  Größe  des  Schuldkapitals  schwankt
also  wie  der  übliche  Zinsfuß.  Ist  der  Zinsfuß  2  Prozent,  so  ist
das  Kapital  das  Doppelte  dessen,  was  dasselbe  repräsententiert  bei
einem  Zinsfuß  von  4  Prozent.  Auch  deshalb  ist  die  Schuldlast
bei  diesem  Vorgehen  nicht  genau  festzusetzen,  weil  die  Staaten  zu
verschiedenem  Kurs  ihre  Papiere  in  Umlauf  setzen;  dasselbe  Nominale ­
  repräsentiert  also  in  dem  Staate  A  mehr  oder  weniger  als  in
dem  Staate  B.  Praktisch  ist  auch  die  Bedeutung  des  Schuldkapitals
eine  geringere,  da  ja  die  meisten  Staaten  nicht  amortisieren.  Latsächlich
  hat  das  Kapital  für  den  Staatshaushalt  keine  besondere
Bedeutung,  bildet  keine  effektive  Last.  Auch  kommt  in  Betracht,
daß  dieselbe  Kapitalgröße  eine  verschiedene  Last  bedeutet,  je  nachdem ­
  der  Zinsfuß  höher  oder  niedriger  ist.  Wir  wollen  deshalb
nicht  behaupten,  daß  die  Größe  des  Schuldkapitals  keine  Bedeutung
hat,  nur  kann  dasselbe  nicht  als  verläßlichster  Maßstab  zur  Bestimmung ­
  der  durch  die  Staatsschuld  verursachten  Last  betrachtet
werden,  b)  Nach  der  Größe  der  Zinsenlast.  Die  Zinsen  bieten
einen  besseren  Maßstab  für  die  effektive,  in  den  Staatsausgaben
sich  widerspiegelnde  Last  der  Staatsschuld.  Hier  ist  nur  der  Umstand
natürlich  störend,  daß  die  größte  Zinsenlast  einem  geringeren  Schuldkapital ­
  entspricht  in  dem  einen  als  in  dem  anderen  Lande,  wenn
        <pb n="615" />
        I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

597

dort  z.  B.  der  Zinsfuß  5  Prozent  beträgt,  liier  2  Prozent,  oder  der
eine  Staat  al  pari,  der  andere  unter  dem  Nennwert  das  Anlehen
kontrahiert  hat,  was  wieder  auf  die  Amortisation  und  Konversion
zurückwirkt,  da  der  eine  Staat  leichter  amortisieren  oder  konvertieren ­
  kann,  als  der  andere.  Aus  dem  Gesagten  folgt,  daß  eigentlich ­
  beide  Maßstäbe  notwendig  sind;  wollen  wir  namentlich  die
gegenwärtige  Last  kennen,  so  bedienen  wir  uns  der  Zinsenbeträge,
wollen  wir  die  zukünftige  Last  kennen,  so  bedienen  wir  uns  der
Kapitalbeträge.  Aber  auch  vereint  gewinnen  wir  mittels  dieser
Maßstäbe  kein  vollständiges  Bild,  da  sie  nur  eine  absolute  Größe
darstellen,  die  Größe  des  Kapitals  und  der  Zinsen.  Die  Intensität
der  Last  muß  aber  relativ  festgestellt  werden,  verglichen  mit  der
Kraft,  die  berufen  ist,  die  Last  zu  tragen.  Darum  ist  eine  Vergleichung ­
  der  Last  mit  jenen  Momenten  nötig,  die  die  wirtschaftliche ­
  Kraft  des  Staates  repräsentieren  und  zwar:  a)  mit  dem  Volksvermögen; ­
  b)  mit  dem  Volkseinkommen;  c)  mit  der  Bevölkerungszahl; ­
  d)  mit  den  Staatseinnahmen;  e)  mit  den  Staatsausgaben.  Von
diesen  verschiedenen  Schlüsseln  ist  jedenfalls  der  verläßlichste,  der
die  jährliche  Zinsenlast  mit  dem  jährlichen  Volkseinkommen  vergleicht, ­
  wobei  nur  der  Umstand  in  Betracht  kommt,  daß  die  Methoden ­
  der  Statistik  des  Volkseinkommens  ziemlich  mangelhaft  sind.
Demzufolge  kommen  wir  zu  dem  Resultate,  daß  die  hier  geschilderten ­
  Berechnungen  insgesamt  angewendet  werden  müssen,  wodurch
wir  jedenfalls  den  besten  Einblick  in  die  Momente  erhalten,  von
welchen  die  Größe  der  durch  die  Staatsschuld  verursachten  Last
abhängt.  Überdies  müssen  die  bei  der  Staatsschuld  sich  zeigenden
periodischen  Veränderungen  mit  Aufmerksamkeit  verfolgt  werden,
deren  Zunahme  und  Abnahme.  In  Betracht  kommt  auch  das  Vermögen ­
  des  Staats,  dessen  Aktiva,  die  produktive  oder  unproduktive
Verwendung  der  Anlehen,  die  im  Inlande  oder  Auslande  erfolgte
Aufnahme,  die  im  Wert  des  Geldes  erfolgten  Veränderungen  usw.
Zu  welch  verschiedenen  Resultaten  die  Anwendung  verschiedener
Schlüssel  führt,  sehen  wir  z.  B.  daraus,  daß  die  englische  Staatsschuldenlast ­
  von  1815—70  nur  um  8  Millionen  Pfund  Sterling  abnahm, ­
  diese  Last  aber  im  Vergleiche  zum  jährlichen  Volkseinkommen
im  Jahre  1815  9,  im  Jahre  1870  nur  2,5  Prozent  betrug.
Jedenfalls  erfordert  die  Bestimmung  der  Staatsschuldenlast  und
namentlich  die  Vergleichung  derselben  unter  verschiedenen  Staaten
große  Vorsicht.  Am  besten  zeigt  dies  der  Umstand,  daß  in
manchen  Staaten  in  neuerer  Zeit  die  Staatsschuld  infolge  Konver-  j
sionen  anwuchs,  weil  sie  mit  Erhöhung  des  Nominalkapitales  verbunden ­
  war,  während  an  den  Zinsen  bedeutende  Ersparnisse  erzielt
        <pb n="616" />
        598

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

wurden.  Freilich  muß  auch  die  Produktivität  der  Anlehen  in  Betracht
gezogen  werden.  So  hat  z.  B.  Rußland  auf  die  transsibirische  Bahn
1334  Millionen  Frank  verwendet.  Außerdem  hat  Rußland  in  demselben ­
  Zeitraum  einen  so  bedeutenden  Goldschatz  angesammelt,
welcher  den  Betrag  der  im  Umlauf  befindlichen  Noten  und  der
schwebenden  Schuld  (Tresorscheine)  überstieg.
Nach  der  Tabelle  eines  englischen  Statistikers  betrug  pro  Kopf
der  Bevölkerung  in  Pfund  Sterling  (vor  dem  Kriege):

VolksVolks ­

 ­

 ­



einkommen

schuld

Großbritannien

302

32,9

22

Frankreich

252

27,5

36

Deutschland

156

22,2

12

Rußland

61

8,5

*  7

Italien

101

11,3

18

Vereinigte  Staaten

234

41,5

6

Die  Staatsschuldenlast  überschritt  schon  vor  dem  Weltkriege
das  Verhältnis,  welches  als  gesundes  zu  betrachten  ist.  Unserer
unmaßgeblichen  Ansicht  nach  dürfte  dieses  Verhältnis  nicht  ein
Viertel  des  jährlichen  Budgets  überschreiten,  da  bei  der  Höhe  des
Heeresbudgets  nur  bei  diesem  Verhältnis  zu  erreichen  ist,  daß  der
Staat  auf  die  übrigen  Staatszwecke  wenigstens  ein  Drittel  der  Ausgabe ­
  verwenden  könne.  Diese  unsere  Ansicht  nähert  sich  der  von
Thiers,  der  die  These  aufstellte,  daß  die  Staatsschuldenlast  ein
Drittel  der  Ausgaben  nicht  überschreiten  darf,  da  bei  Überschreitung ­
  dieses  Verhältnisses  dem  Staate  Katastrophen  entstehen  können.
Optimistischer  denkt  Leroy-Beaulieu,  der  die  Grenze  für  die  Staatsschuldenlast ­
  mit  35—40  Prozent  des  Budgets  festsetzt;  überschreitet
die  Grenze  45,  dann  ist  die  Lage  sehr  beunruhigend,  bei  55—60
ist  es  mehr  denn  gewiß,  daß  der  geringste  Umstand  den  Staat
zwingen  wird,  mit  seinen  Gläubigern  ein  neues  Abkommen  zu
treffen.
Welche  kolossale  Summen  schon  vor  dem  Weltkriege  der
öffentliche  Kredit  in  Anspruch  genommen  hat,  zeigen  die  Berechnungen ­
  Neymarks,  die  ergeben,  daß  im  Jahre  1908  die  von  Staaten,
Provinzen  und  Kommunen  aufgenommenen  Anlehen  einen  Betrag
von  7244,3  Millionen  Franks  betrugen.
Diese  Zahlen  lassen  natürlich  die  kolossalen  Kriegsaniehen
weit  hinter  sich,  wie  wir  an  anderer  Stelle  sehen  werden.

v
        <pb n="617" />
        II.  Abschnitt.  Der  Geld-  und  Kapitalmarkt.

599

II.  Abschnitt.
Der  Geld-  und  Kapitalmarkt.
Vom  Standpunkte  des  Staates  als  Anlehensuchenden  verstehen
wir  unter  dem  Geld-  und  Kapitalmarkt  den  Inbegriff  derjenigen
Kapitalien,  die  in  einem  gegebenen  Zeitpunkte  frei  zur  Verfügung
stehen  und  Anlage  namentlich  in  Staatsaniehen  suchen.
Die  zur  Verfügung  stehenden  und  namentlich  aus  den  Überschüssen, ­
  den  Ersparnissen,  den  eventuellen  Verwertungen  entspringenden ­
  in-  und  ausländischen  Kapitalien  werden  in  ihrem  Streben  nach
rentabler  Verwendung  verschiedene  Richtung  einschlagen.  Ein
großer  Teil  wird  sich  wirtschaftlichen  Unternehmungen  zuwenden,  ein
anderer  Teil  wird  im  Privatdarlehen  seine  vorteilhafteste  und  befriedigendste ­
  Verwendung  erblicken.  "Welcher  Teil  den  öffentlichen
Körperschaften,  Staat,  Gemeinde  usw.  zugewendet  wird,  das  hängt
von  sehr  verschiedenen  Momenten  ab,  namentlich  Rentabilität,  Sicherheit, ­
  Kursgestaltung,  Verfügungsfreiheit,  Gewohnheit,  gewiß  aber
auch  von  der  Werbetätigkeit,  welche  im  Interesse  des  öffentlichen
Kredites  ausgeübt  wird.
Die  im  Weltkriege  in  jedem  Staate  verausgabten  kolossalen
Summen  haben  eine  solche  Gestaltung  des  Weltmarktes  hervorgerufen, ­
  daß  die  Aufnahmefähigkeit  desselben  ganz  überraschende
Dimensionen  annahm,  obwohl  es  auch  nicht  an  privater  Verwendung
fehlte,  da  eine  Reihe  von  Unternehmungen  ihr  Kapital  außerordentlich ­
  erhöhte  und  auch  viele  neue  Unternehmungen  entstanden.
Namentlich  in  den  kapitalschwächeren  Staaten  war  diese  Leistungsfähigkeit ­
  des  Geldmarktes  eine  gänzlich  ungeahnte.  Vor  dem  Weltkriege ­
  hat  eine  Kommission  von  Fachmännern  die  Leistungsfähigkeit ­
  des  österreichischen  Geldmarktes  für  innere  Staatsaniehen  auf
etwa  200—300  Millionen  geschätzt!  Die  hier  kundgewordene
falsche  Beurteilung  des  Geldmarktes  warnt  davor,  daß  hinsichtlich
der  Gestaltung  des  Weltmarktes  nach  dem  Kriege  kategorische
Ansichten  ausgesprochen  werden.  Wir  müßten  denn  sagen,  daß  aus
der  Leistungsfähigkeit  des  Geldmarktes  im  Kriege  der  Schluß  gestattet ­
  ist,  daß  wenigstens  im  gleichen  Maße  für  die  produktive
Friedensarbeit  die  gleiche  Leistungsfähigkeit  des  Geldmarktes  angenommen ­
  werden  muß,  freilich  nicht  zu  vergessen  der  Zerstörung
viele  Milliarden  betragender  Kapitalien.
Auf  die  Leistungsfähigkeit  des  Geldmarktes  haben  namentlich
zwei  Momente  großen  Einfluß:  die  Menge  der  zur  Verfügung
stehenden  Kapitalien  und  die  Organisation  des  Geldmarktes.  Die
        <pb n="618" />
        600

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

erstere  hängt  namentlich  von  der  Produktivität  der  Wirtschaft  und
bei  Inanspruchnahme  ausländischer  Geldmärkte  von  allen  Momenten
ab,  welche  die  Kreditfähigkeit  des  Staates  beeinflussen,  wovon  wir
oben  bereits  gesprochen  haben.  Besonders  wichtig  ist  die  Organisation ­
  des  Geldmarktes.  Es  läßt  sich  kaum  behaupten,  daß  diese
Organisation  bereits  ihre  Vollkommenheit  erreicht  hat.  Die  moderne
Bankkonzentration  hat  dieselbe  jedenfalls  befördert,  doch  haben
sich  auch  ungünstige  Momente,  ungünstige  Einflüsse  geltend  gemacht.
Auch  der  Staat  selbst  kann  einen  ungünstigen  Einfluß  ausüben,  wie
ja  Frankreich  durch  die  fast  sinnlos  zu  nennende  Protektion  Rußlands ­
  dem  französischen  Nationalvermögen  große  Schäden  verursachte. ­
  Von  großer  Wichtigkeit  für  den  Staatskredit  ist  es,  daß
derselbe  nicht  in  Abhängigkeit  von  den  Finanzkreisen  gerate,  sondern
deren  Gebieter  bleibe.
Die  wechselnden  Konjunkturen  des  Geldmarktes  machen  es
notwendig,  daß  der  Staat  den  Zeitpunkt  richtig  wähle,  in  dem  er
sich  an  den  Geldmarkt  wendet.  Namentlich  nach  dem  Weltkriege
werden  die  großen  Ansprüche  es  erfordern,  daß  eine  gewisse
Reihenfolge  eingehalten  werde.
Die  Hauptaufgabe  bleibt  die  Kräftigung  des  inneren  Geldmarktes ­
  im  Interesse  der  finanziellen,  politischen  und  militärischen
Unabhängigkeit,  um  so  mehr,  als  ja  schon  vor  dem  Weltkriege
die  Darlehen  an  fremde  Staaten  fast  ganz  von  politischen  Momenten
beeinflußt  wurden.
Wenn  die  Organisation  des  Kapitalmarktes  die  Ausdehnung
des  Staatskredites  außerordentlich  förderte,  so  hat  umgekehrt  der
Staatskredit  dem  Kapitalmärkte  eine  riesige  Menge  von  Effekten
zugeführt,  die  sich  ganz  besonders  für  sichere  Anlagen  von  Sparkapitalien ­
  und  festen  Zinsertrag  suchenden  Vermögenszuwachs  eignen.
Dem  Zusammenhang  von  Staatskredit  und  Kapitalmarkt  haben
die  finanzwissenschaftlichen  Untersuchungen  bisher  nicht  die  genügende ­
  Aufmerksamkeit  zugewendet.  Es  zeigt  den  weiten  Blick
von  Nebenius,  daß  er  sich  in  seinem  Werke  über  den  öffentlichen
Kredit  auch  mit  der  Frage  des  Kapitalmarktes  beschäftigt.  Von
den  neueren  Schriftstellern  namentlich  Gustav  Cohn.
        <pb n="619" />
        III.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Staatskredites.

601

III.  Abschnitt.
Die  Geschichte  des  Staatskredites.
1.  Der  Staatskredit  keines  Staates  zeigt  einen  so  engen  Zusammenhang ­
  mit  den  allgemeinen  volkswirtschaftlichen  Verhältnissen ­
  und  namentlich  mit  den  allgemeinen  Kreditverhältnissen ­
  als  der  englische  Staatskredit.  Die  neuere  Periode  des
Staatskredites  beginnt  eigentlich  mit  der  Gründung  der  englischen
Bank,  welche  dem  Staate  1200  000  Pfund  Sterling  zur  Führung
des  Krieges  gegen  die  Niederlande  vorstreckt  und  hiergegen  das
Privilegium  erhält.  Das  geschah  im  Jahre  1694.  Schon  im  Jahre
1697,  zur  Zeit  des  Kyswicker  Friedens  erhöht  sich  die  Staatsschuld
auf  21,5,  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Utrechter  Friedens  auf
53,6  Millionen  Pfund.  In  dieser  Periode  des  Staatskredites  geht
eine  wichtige  Wandlung  vor  sich;  die  bisher  angewendeten  Formen
werden  in  den  Hintergrund  gedrängt  und  die  fundierte  Staatsschuld
tritt  in  den  Vordergrund.  Die  Staatsschulden  werden  in  einem
Fond  vereinigt,  dem  andererseits  wieder  gewisse  Einnahmen  zugewiesen ­
  werden  zur  Verzinsung  der  Staatsschuld.  Schon  in  dieser
Zeit  begegnen  wir  Konversionen  und  Zinsenreduktionen;  im  Jahre
1717  wird  der  Zinsfuß  von  6  Prozent  auf  5  Prozent  herabgesetzt,
nachdem  vorher  der  gesetzliche  Zinsfuß  von  6  Prozent  auf  5  Prozent
reduziert  wurde.  Wie  günstig  die  von  Walpole  befolgte  nüchterne
Finanzpolitik  war,  das  zeigt  der  Umstand,  daß  das  im  Jahre  1727
emittierte  3  prozentige  Anlehen  im  Jahre  1737  zum  Kurse  von
107  notiert  war.  Im  Jahre  1766  erhöht  sich  die  Staatsschuld,
namentlich  unter  Einwirkung  des  siebenjährigen  Krieges,  auf  129,5
Millionen  Pfund.  Fast  auf  das  Doppelte  steigt  die  Staatsschuld
infolge  des  Unabhängigkeitskrieges  der  Nordamerikanischen  Kolonien:
sie  beträgt  im  Jahre  1783  238  Millionen  Pfund.  Den  bedeutendsten
Einfluß  nahmen  jedoch  die  Kämpfe  um  die  Wende  des  XVIII.  und
XIX.  Jahrhunderts,  namentlich  die  gegen  die  Revolution  und  gegen
Napoleon  I.  Das  kolossale  Anwachsen  der  Staatsschuld  war  gewissermaßen ­
  der  Preis,  den  England  bezahlte,  damit  die  Vorrechte
der  privilegierten,  herrschenden  Klassen  nicht  demselben  Schicksale
verfielen,  wie  in  Frankreich  infolge  der  Revolution.  Darum  hat
England  gegen  die  Revolution  und  gegen  Napoleon  gekämpft  und
mit  der  Staatsschuld  erwarb  es  die  Siege  der  Heere  der  mit  ihm
alliierten  Staaten.  Im  Jahre  1816  steigt  die  konsolidierte  Staatsschuld ­
  auf  816  Millionen  Pfund.  Das  Jahr  1797  bezeichnet  eine
der  ungünstigsten  Perioden  des  englischen  Staatskredits,  die  3  pro-
        <pb n="620" />
        x

602

6.  Buch.  Der  Staatskredit.

zentige  steht  auf  47!  Hrst  der  Weltkrieg  schlug  wieder  empfindliche ­
  Wunden  dem  englischen  Staatskredit.  Die  Aufnahme  innerer
Anleihen  zeigt  keinen  günstigen  Erfolg;  England  muß  in  Amerika
gegen  amerikanische  Schuldtitres  Anlehen  aufnehmen,  Gold  exportieren, ­
  der  Dollar  tritt  als  feste  Währung  an  die  Stelle  der  unerschütterlich ­
  geglaubten  Sovereign  und  der  englische  Wechsel
zeigt  ein  Disagio,  das  zeitweilig  um  8  Prozent  schwankt.
Das  kolossale  Steigen  der  englischen  Staatsschuld  vor  dem
Weltkriege  bringt  Bastable  namentlich  mit  folgenden  Umständen
in  Verbindung:  a)  Furcht  vor  zu  drückender  Besteuerung;  b)  falscher
Glaube  an  die  Wundertätigkeit  des  Tilgungsfonds;  c)  das  unrichtige
Verfahren  der  Schuldaufnahme,  wonach  ein  größeres  Kapital  versprochen ­
  wurde,  als  angezahlt  wurde.  Lange  Zeit  hindurch  zeigt
die  englische  Staatsschuld  kein  Steigen  und  durch  Konversionen
werden  öfters  Erleichterungen  geboten.  Die  umfassendste  Maßregel
in  letzterer  Beziehung  war  die  von  Göschen  durchgeführte  Konversion ­
  (1888),  welche  die  Zinsen  einer  Schuld  von  558  Millionen
Pfund  auf  2  3 / 4  Prozent  reduzierte,  in  weiteren  20  Jahren  auf
2 1 / 2  Prozent.  Diese  Konversion  hatte  aber  auch  ihre  Nachteile,
wovon  wir  an  anderer  Stelle  sprechen.
Wie  wir  sehen,  so  ist  der  größte  Teil  der  englischen  Staatsschuld ­
  auf  die  Kosten  der  von  England  geführten  Kriege  zurückzuführen, ­
  die  freilich  größtenteils  der  englischen  Kolonial-  und
Handelsweltmacht  dienten.  Doch  kommen  auch  produktive  'V  erwendungen
  vor.  Eine  solche  war  der  Erwerb  der  Suezkanalaktien
(1875).  England  bezahlte  für  die  im  Besitz  des  Khedive  befindlichen
176  602  Stück  Aktien  3976  600  Pfund  Sterling,  außerdem  den
Hause  Rothschild,  das  die  Transaktion  durchführte,  für  die  Frist
von  1  bis  2  Monaten,  bis  das  Parlament  die  Transaktion  guthieß,
99000  Pfund.  Der  Wert  der  Aktien  stieg  später  auf  über  26  Millionen. ­
  Hier  wurde  eine  höchst  produktive  Investition  durchgeführt,
abgesehen  von  dem  großen  politischen  V  orteil,  den  der  Besitz  dei
Aktien  bot.
2.  Der  französische  Staatskredit  macht  am  Ende  des  XVIII.
Jahrhunderts  unter  der  Revolution  schwere  Katastrophen  durch,
welche  ganz  und  gar  den  Charakter  des  Staatsbankrottes  besaßen.
Dies  hatte  zur  Folge,  daß  Frankreich  gewissermaßen  erleichtert  ins
XIX.  Jahrhundert  eintritt,  ohne  daß  die  Staatsschuld  den  Staatshaushalt ­
  wesentlich  bedrückte.  Der  Fall  des  Napoleonischen  Regimes ­
  spiegelt  sich  im  Staatsschuldenwesen  wider,  aber  Strenge
und  Ehrlichkeit  tüchtiger  Finanzminister  bewahrt  den  Staat  vordem ­
  Übel  eines  übertriebenen  und  ungeordneten  Staatskredites.
        <pb n="621" />
        III.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Staatskredites.

603

Im  Jahre  1830  beträgt  die  jährliche  Last  der  französischen  Staatsschuld ­
  nur  164  Va  Millionen  Frank,  ein  Viertel  der  englischen
Staatsschuld.  Trotzdem  war  der  Staatskredit  noch  sehr  kostspielig;
der  Emissionskurs  des  öjmozentigen  Anlehens  schwankte  zwischen
52,50  -  67,60;  aber  schon  im  Jahre  1830  wird  ein  4  prozentiges
Anlehen  für  102,07  ^  im  Jahre  1832  ein  5  prozentiges  zu  98,50
emittiert.  Der  Staatskredit  zeigt  unter  dem  Einflüsse  der  politischen ­
  Verhältnisse  ein  stetes  Schwanken;  nach  der  Julirevolution
erlitt  der  Staatskredit  eine  mächtige  Erschütterung,  das  5  prozentige
Anlehen  konnte  nur  zum  Kurse  von  84  emittiert  werden,  dagegen
wird  im  Jahre  1870  die  3  prozentige  zu  86,65  emittiert.  Welcher
Fortschritt,  wenn  vor  Augen  gehalten  wird,  daß  im  Jahre  1814  die
5  prozentige  zu  45  stand !  Während  der  Regierung  des  Bürgerkönigs ­
  wurde  der  Staatskredit  nur  wenig  in  Anspruch  genommen;
Ludwig  Philipp  übernahm  eine  jährliche  Last  von  164%  Millionen,
übergab  1848  eine  Last  von  177  Millionen,  die  jährliche  Last  hat
also  bloß  um  etwa  1,2  Millionen  zugenommen.  Die  Republik  hat
die  Staatsschuld  bedeutend  vermehrt  und  Napoleon  III.  übernahm
eine  jährliche  Last  von  231  Millionen.  Das  zweite  Kaisertum  hat
den  Staatskredit  in  weitestem  Maße  in  Anspruch  genommen,  was
einerseits  die  kolossale  Steigerung  der  Staatsausgaben  im  allgemeinen, ­
  dann  Kriege  und  bedeutende  öffentliche  Arbeiten,  andererseits ­
  die  große  Scheu  dieses  Systems  vor  Anspannung  der  Steuern
verursachte,  welche  während  dieser  Periode  eher  abnahmen.  Als
Fehler  dieser  Periode  bezeichnete  Leroy-Beaulieu  den  Umstand,  daß
man  sich  an  den  3  prozentigen  Typus  klammerte,  wodurch  der  Staat
gezwungen  war,  die  Anlehen  zu  außerordentlich  niedrigem  Kurse
—  60,50  bis  69,25  Frank  —  zu  emittieren.  In  zwei  Fällen  wurden
Konversionen  durchgeführt,  die  wohl  die  jährliche  Last  verminderten,
aber  insofern  eine  unrichtige  Methode  befolgten,  als  dagegen  das
Schuldkapital  erhöht  wurde.  Diese  Anlehen  waren  öffentliche  Anlehen, ­
  die  nach  Ansicht  Leroy-Beaulieus  in  Frankreich  nur  ungünstige ­
  Resultate  ergaben.  Am  Ende  des  zweiten  Kaiserreiches
beträgt  die  jährliche  Last  360  Millionen  Frank.  Sie  ist  also  innerhalb ­
  20  Jahren  um  beiläufig  130  Millionen  gestiegen;  dies  betrug
20  Prozent  der  Staatsausgaben.  Im  Verhältnis  zu  anderen  Staaten
und  im  Verhältnis  zum  Volksreichtum  war  die  Schuld  immerhin
eine  mäßige.  Erst  der  deutsch-französische  Krieg  verursachte  ein
immenses  Anwachsen.  Frankreich  war  jetzt  jenes  Land  in  Europa,
das  mit  der  größten  Staatsschuld  belastet  war.  Nach  Leroy-Beaulieu
betrug  die  Staatsschuld  ein  Sechstel  des  Volksvermögens  und  das
jährliche  Bedürfnis  betrug  38  Prozent  der  Staatsausgaben.  Diese
        <pb n="622" />
        604

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Schuld  wird  durch  den  Umstand  noch  besonders  drückend,  daß  nur
ein  kleiner  Teil  derselben  zu  produktiven  Zwecken  verwendet  wurde.
3.  Der  Staatskredit  Preußens  zeigt  die  langsame  Entwicklung,
die  überhaupt  die  Eigentümlichkeit  des  kontinentalen  Staatsschuldenwesens ­
  ist.  Die  primitivsten  Methoden  der  Schuldenaufnahme  sind
in  Anwendung.  Stände,  Städte,  Domkapitel  geben  auf  kürzere
oder  längere  Zeit  Darlehen.  Dabei  erhält  sich  lange  das  Prinzip,
daß  die  außerordentlichen  Staatsbedürfnisse  aus  dem  Staatsschatz
zu  decken  sind.  Eine  größere  und  systematischere  Inanspruchnahme
des  Staatskredites  ist  die  Folge  der  französischen  Kriege.  Alle
Übel  der  Unentwickeltheit  des  Staatskredites  machen  sich  geltend;
die  Anlehen  werden  unter  drückenden  Bedingungen  aufgenommen
und  sind  schwer  anzubringen.  Auch  Zwangsaniehen  müssen  aufgenommen ­
  werden,  die  Münzen  werden  verschlechtert,  alles  Erscheinungen ­
  unentwickelter  Zeiten.  Manchmal  ziehen  sich  die  Verhandlungen ­
  wegen  Aufnahme  eines  Anlehens  Jahre  hindurch,  so  in
einem  Falle  mit  Holland,  wo  sie  anstatt  der  Summe  von  32  Millionen
Franken  bloß  4  Millionen  einbringen.  Auch  die  Konfiskation  der
Kirchengüter  und  der  Verkauf  von  Staatsgütern  bringt  nur  geringe  Resultate. ­
  Die  Beamten,  die  Heereslieferanten  konnten  nicht  bezahlt
werden.  Zwangskonversionen  werden  durchgeführt,  und  zum  Schluß
muß  auch  Papiergeld  ausgegeben  werden.  Es  ist  beinahe  unglaublich,
daß  nach  so  vielem  Elend  doch  der  Staatskredit  sich  rasch  erholte.
Im  Jahre  1830  wird  es  möglich,  die  öprozentige  Staatsschuld  auf
eine  4  prozentige  und  einige  Jahre  später  auf  eine  3  ’/s  prozentige
zu  konvertieren.  Ein  Vorteil  lag  später  darin,  daß  ein  großer
Teil  des  Staatskredites  zu  produktiven  Zwecken  in  Anspruch  genommen ­
  wurde,  namentlich  Eisenbahnbauten.  Die  Eisenbahnen
liefern  auch  bald  die  nötigen  Summen  zur  Verzinsung  und  Amortisation ­
  der  Eisenbahnschuld.  Die  Kriege  Preußens  waren  glücklichen ­
  Ausgangs  und  belasteten  den  Staatskredit  nicht  und  mit  der
Entwicklung  des  Volksreichtums,  des  Kapitals  und  der  Berliner
Börse  zeigt  sich  nach  allen  Richtungen  hin  eine  günstige  Gestaltung ­
  des  Staatskredites.
4.  Auch  in  Österreich  haben  hauptsächlich  Kriege,  in  erster
Reihe  die  Türkenkriege,  zum  Entstehen  und  Anwachsen  der  Staatsschuld ­
  geführt.  Ein  wichtiger  Fortschritt  war  das  Reifen  des  Prinzipes, ­
  daß  jeder  Herrscher  die  Schulden  des  Vorgängers  übernimmt,
und  ferner,  daß  die  Schuld  das  Gebiet  belaste,  also  staatlichen
Charakters  ist.  Maximilian  II.  verteilt  die  Schuld  noch  auf  die
einzelnen  Länder,  doch  wird  nicht  weiter  an  dem  staatlichen
Charakter  der  durch  die  Fürsten  aufgenommenen  Anlehen  ge-
        <pb n="623" />
        III.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Staatskredites.

605

zweifelt.  Der  erste  Versuch  eines  allgemeinen  Anlehens  geschah
im  Jahre  1643,  aber  mit  geringem  Erfolg.  Der  Zinsfuß  war  hoch,
7  Prozent.  Doch  stieg  zuweilen  der  Zinsfuß  auf  25  Prozent  und
mehr.  Die  Anlehen  waren  teils  schwebende,  teils  konsolidierte.
Die  Zinsenzahlung  geschah  sehr  unregelmäßig,  auch  Zinsenreduktionen
kamen  öfter  vor.  Gewöhnlich  war  der  Fond  bezeichnet,  aus  dem
die  Eückzahlung  zu  geschehen  hatte.  Die  Anlehen  waren  gewöhnlich ­
  pfandrechtlich  gesichert.  Im  Anfang  des  18.  Jahrhunderts
wurde  im  Interesse  des  Staatskredits  die  Wiener  Bank  gegründet,
welche  die  Aufgabe  hatte,  dem  Staate  Darlehen  zu  geben  und
welche  auch  mit  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  betraut
war.  Die  Stadt  Wien  hatte  mit  der  Bank  nur  so  viel  gemein,  daß
sie  dieselbe  mit  ihrem  Kredit  unterstützte,  übrigens  war  die  Bank
Staatsbank,  oder  da  sie  ja  keine  Bank  in  heutigem  Sinne  war,
staatliches  Kreditvermittlungsinstitut.  Die  Bank  unterstützte  den
Staat  mit  Vorschüssen  und  in  dieser  Beziehung  übte  sie  eine  nützliche ­
  Tätigkeit  aus.  Ebenfalls  im  Interesse  des  Staates  wurde  die
allgemeine  Bankahtät  im  Jahre  1714  gegründet,  welcher  verschiedene ­
  Einnahmen  zuflössen,  insbesondere  Arrhen,  deren  man  vier
unterschied,  die  Bankalitätsarrha,  die  jeder  bezahlte,  der  Bankalist
werden  wollte,  die  Assignationsarrha,  die  jeder  bezahlte  für  die  pünktliche ­
  Erfüllung  der  Zahlungen,  die  Judenarrha,  die  jeder  Jude
zahlen  mußte  der  in  Wien  sich  aufhalten  wollte  usw.  Die  Bankahtät ­
  war  teils  Zentralstaatskasse,  teils  Bankinstitut.  Aber  dieses
Institut  entsprach  nicht  den  Erwartungen.  Auf  dem  Gebiete  des
Staatskredites  treten  später  die  ausländischen  Geldmärkte  in  den
Vordergrund,  so  im  18.  Jahrhundert  insbesondere  Holland  und
Itahen.  Die  Anlehen  waren  häufig  auf  die  Einnahmen  von  Bergwerken
oder  auf  Kriegskontributionen  basiert.  Mit  England  kam  Österreich
namentlich  auf  Grund  politischer  Interessen  in  Kreditverbindung,  infolge ­
  des  bei  Gelegenheit  des  spanischen  Erbfolgekrieges  geschlossenen ­
  Bündnisses.  Zur  Zeit  Maria  Theresias  zwang  vor  allem  der
siebenjährige  Krieg  zu  größeren  Kreditoperationen;  von  260  Millionen ­
  Gulden  Kriegskosten  wurden  167  Millionen  mittels  Anlehen
gedeckt,  wovon  ein  Teil  Zwangsaniehen  waren;  damals  wurde  auch
ein  Leibrentenanlehen  geschlossen,  eines  auf  Grund  der  ungarischen
Staatsdomänen,  ein  anderes  auf  Grund  der  ungarischen  Kriegskontributionen ­
  usw.  Während  des  Krieges  zeigen  die  Staatstitres  eine
sehr  tiefe  Wertsenkung,  aber  nach  dem  Kriege  stieg  der  Kurs  infolge ­
  pünktlicher  Tilgung  auf  94,  ja  sogar  auf  Pari,  so  daß  eine
Zinsenreduktion  durchführbar  war.  Ein  wichtiges  Datum  in  der
Geschichte  des  österreichischen  Staatskredites  ist  das  Jahr  1761,
        <pb n="624" />
        606

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

da  in  diesem  Jahre  gegen  Gutstehung  der  Stände  ein  Anlehen
zustande  kam,  welches  daher  im  wahren  Sinne  des  Wortes  ein  Staatsanlehen
  war  und  damit  geschah  es  zum  ersten  Male,  daß  die
Schuldpapiere  mit  Coupons  versehen  wurden.  In  diese  Zeit  fällt
eine  Zinsenreduktion,  in  deren  Folge  der  Zinsfuß  auf  4  Prozent
herabgesetzt  wurde.  Auch  die  Tilgung  wurde  energischer  fortgesetzt. ­
  Aber  bald  wurde  das  Staatsschul  den  wesen  durch  die  Ausgabe ­
  von  Papiergeld  in  eine  gefährliche  Richtung  gedrängt,  welche
den  Staat  an  den  Rand  des  Bankerottes  brachte.  Erst  im  Anfange
des  19.  Jahrhunderts  gelang  es  durch  Errichtung  der  österreichischen ­
  Nationalbank  und  der  ihr  anvertrauten  Einlösung  des  Papiergeldes ­
  dem  Übel  einigermaßen  zu  steuern.  Die  folgende  Periode
charakterisiert  insbesondere  die  angestrebte  Tilgung  der  bestehenden ­
  Anlehen,  namentlich  mit  Hilfe  des  öfters  von  neuem  organisierten ­
  Tilgungsfonds.  Ein  wichtiges  Ereignis  war  die  Aufnahme
des  sogenannten  Nationalanlehens  (1854),  mit  welchem  an  den  Patriotismus ­
  der  Bevölkerung  appelliert  wurde.  Die  Einzahlung  konnte
in  fünf  Jahren  in  zehn  Raten  erfolgen,  außerdem  wurden  andere
Erleichterungen  gewährt,  namentlich  Beamten,  Militärs  usw.  Im
ganzen  wurden  611  Millionen  Gulden  emittiert;  an  der  Subskription
nahmen  mehr  denn  1  %  Millionen  Menschen  teil.  Der  Subskriptionskurs ­
  war  95.  Eine  Spezialität  Österreichs  ist  es  gewissermaßen,
daß  bei  Emission  von  Anlehen  öfters  auf  die  Spielleidenschaft  spekuliert ­
  wurde,  daher  Prämienanlehen.  Im  Jahre  1868  erfolgte  die
Unifizierung  der  Staatsschulden  verschiedenen  Charakters  und
zwar  als  Rentenschuld.  Die  günstigen  Verhältnisse  der  letzten
Jahre  wurden  zu  bedeutenden  Konversionen  benutzt.
Die  Zunahme  der  Staatsschuld  zeigt  folgende  Zusammen-Stellung

  Menu’s:

1522

2  Millionen  Gulden

1612

30

71  77

1711

61

71  11

1755

118

11  11

1800

605

11  11

1810

650,2

11  11

1847

1131,1

11  11

1858

2036,5

11  11

1867

3025,3

11  11

5.  Das  Initiale  des  ungarischen  Staatskredites  bildet  das
Jahre  1868  aufgenommene  Eisenbahnanlehen,  mit  welchem

Grundstein  zum

ungarischen  Staatsbahnnetz  niederglegt  wurde.
        <pb n="625" />
        ill.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Staatskredites.

M7  °%
.  .  -  J  &amp;lt;  %,
emittierten  Titres  repräsentierten  einen  Nominalwert  voii  *$5,1  %  %

Millionen  Gulden:  der  Zinsfuß  betrug  5  Prozent.  Die  E:
erfolgte  zu  dem  durchschnittlichen  Kurs  von  72,22,  demgemäJ
trug  der  effektive  Zinsfuß  6,92  Prozent.  Die  Emissionskosten  1&amp;gt;
trugen  3,7  Millionen  Gulden.  Es  ist  hieraus  zu  ersehen,  daß  die
Zweifel  des  Geldmarktes  gegenüber  dem  geschaffenen  neuen  dualistischen ­
  Staatssystem  genügend  zum  Ausdruck  kamen.  Hierzu
kommt,  daß  die  zu  bauenden  Bahnen  als  Pfand  dienen  sollten.  Die
Emission  nahm  einen  sehr  schleppenden  Gang.  In  den  folgenden
Jahren  hat  dann  mit  den  ungünstigeren  Gestaltungen  im  Staatshaushalt ­
  die  Situation  sich  noch  verschlimmert.  Abgesehen  von
kleineren  Anlehen,  dem  Gömörer  Prämienanlehen,  dem  30-  und  50-Millionen
  -  Anlehen,  wurden  im  Jahre  1873  153  Millionen  Gulden
Schatzscheine  zu  sehr  drückenden  Bedingungen  emittiert.  Der
Zinsfuß  betrug  6  Prozent,  der  Emissionskus  85^  und  Sß 1 /,,  der
effektive  Zinsfuß  also  7,5  Prozent;  die  jährliche  Last  aber  infolge
der  raschen  Tilgung  10,89  Prozent.  Die  Schatzscheine  bildeten  eine
schwebende  Schuld,  die  innerhalb  5  Jahren  zurückgezahlt  werden
sollte.  Die  Staatsdomänen  mußten  als  Pfand  gelten.  Das  Prestige
des  ungarischen  Staatshaushaltes  war  in  solcher  Decadence,  daß  in
der  großen  Regierungspartei  sich  kein  Aspirant  auf  das  Finanzportefeuille ­
  fand  und  schließlich  der  Ministerpräsident  dasselbe
übernehmen  mußte.  Die  drückende  und  beschämende  Schuld  mußte
ehestmöglich  selbst  in  der  Erinnerung  verlöscht  werden.  Dies  geschah ­
  im  Jahre  1881  mit  Emission  der  4  prozentigen  Goldrente.
Die  Schuldenlast  stieg  um  145  Millionen  Gulden,  die  Zinsenlast
sank  von  24  Millionen  Gulden  auf  21.8  Millionen  Gulden.
Aus  dieser  höchst  ungünstigen  Periode  des  Staatskredites  schritt
der  Staat  nur  langsam  zu  günstigeren  Verhältnissen,  was  teils  Folge
der  vorsichtigeren  Führung  des  Staatshaushaltes,  teils  Resultat  der
allgemein  günstigeren  Gestaltung  der  Kreditverhältnisse  war.  Die
Schaffung  der  Goldrente  bildete  den  Wendepunkt.  Der  Staatshaushalt ­
  wird  nicht  wieder  mit  der  Tilgung  belastet,  ja  vielleicht
wurde  nur  zu  krampfhaft  an  dieser  Art  der  Schuldaufnahme  festgehalten. ­
  In  den  achtziger  Jahren  beginnt  auch  in  Ungarn  die
Periode  der  Konversionen.  Es  wurde  jetzt  die  5  prozentige  Papierrente ­
  geschaffen  und  gegen  Ende  der  achtziger  Jahre  zeigt  sich  infolge ­
  der  Konversionen  eine  Abnahme  der  jährlichen  Zinsenlast
um  8,1  Millionen  Gulden.
6.  In  Rußland  zeigt  die  Geschichte  der  Staatsschuld  im  großen
ganzen  ähnliche  Verhältnisse  wie  in  anderen  Staaten.  Die  Not
zwang  oft  zur  Aufnahme  von  Anlehen,  die  in  vielen  Fällen  von  der

^  VjeqO'e'-'
        <pb n="626" />
        608

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

reichen  Geistlichkeit  vorgestreckt  wurden.  Bei  der  Unentwickeltheit
des  Staatskredites  griff  man  aber  lieber  zur  Münzverschlechterung,
die  gewissermaßen  eine  außerordentliche  Einnahmequelle  bildete.
Peter  der  Große  war  prinzipieller  Gegner  der  Staatsschulden.  Die
Kaiserin  Katharina  setzt  die  Asignaten  in  Verkehr,  die  wohl  im
Anfange  beliebt  waren,  dann  aber  infolge  der  Kriege  in  solcher
Menge  umliefen,  daß  auf  deren  Einlösung  verzichtet  werden  mußte.
Bei  dem  Tode  Katharinas  (1796)  betrug  deren  Betrag  156  Millionen
Kübel.  In  dieser  Periode  wurden  auch  im  Auslande  Anlehen  aufgenommen, ­
  so  in  Holland  und  Italien.  Mehrmals  tauchten  auch
Tilgungspläne  auf,  aber  mit  wenig  Erfolg.  Die  Napoleonischen
Kriege  brachten  eine  große  Steigerung  der  Staatsschuld  mit  sich.
Im  Jahre  1817  beträgt  die  Summe  der  Assignaten  886  Millionen
Rubel.  Mit  Wiederherstellung  des  Friedens  wird  ein  Teil  der
Assignaten  zurückgezogen,  von  der  Staatsschuld  zum  Lohne  für  die
von  Rußland  für  Niederringung  Napoleons  geleisteten  Dienste,  von
England  und  Holland  übernommen.  Aber  auch  die  Tilgung  der
Staatsschuld  wurde  in  Angriff  genommen,  zu  welchem  Zwecke  Staatsdomänen ­
  verkauft  wurden.  Aber  infolge  von  Kriegen,  Vorbereitungen
zu  neuen  Kriegen-  und  auch  kulturellen  Aufgaben  zeigt  die  Staatsschuld ­
  wieder  ein  bedeutendes  Steigen.  Eine  günstige  Periode  des
russischen  Staatskredites  beginnt  in  den  achtziger  Jahren.  Die  Besserung ­
  der  finanziellen  Verhältnisse,  das  Sinken  des  internationalen
Zinsfußes,  die  politischen  Verhältnisse  schufen  eine  günstige  Lage.
Das  Iprozentige  russische  Goldanlehen,  dessen  Kurs  im  Jahre  1880
75  war,  stieg  1897  auf  Pari.  Diese  günstige  Lage  wurde  zu  Konversionen ­
  benutzt  und  an  die  Stelle  der  öprozentigen  Titres  treten  die
4  prozentigen.  Von  1889  bis  1892  wurden  1667  Milhonen  Rubel
konvertiert,  1894  wurde  mehr  denn  eine  Milliarde  von  5  Prozent
auf  4  Prozent  konvertiert.  Ja  in  demselben  Jahre  wurde  in  Paris
ein  100-Millionen-Rubel-Anlehen  in  Gold  zu  3'j 2  Prozent  placiert
und  1896  ein  Sprozentiges  Goldanlehen.  Ein  großer  Teil  dieser
Anlehen  wurde  zu  produktiven  Zwecken  verwendet,  ein  Teil  zu  einer
der  nützlichsten  Maßnahmen,  zur  Ordnung  der  Valuta.  Nach
Schulze-Gävernitz,  dem  wir  diese  Daten  entnehmen,  haben  seit
1887  die  Aktiva  in  größeren  Maße  zugenommen  als  die  Passiva.
7.  Es  gibt  kaum  einen  Staat,.der  —  von  wenigen  Ausnahmen
abgesehen,  —  so  streüge  sich  an  das  Prinzip  gehalten  hätte,  daß
die  Staatsschulden  so  weit  als  möglich  getilgt  werden  sollen,  wie
Nordamerika.  Dies  zeigte  sich  namentlich  nach  dem  Bürgerkriege.
Die  Staatsschuld,  die  damals  7800  Millionen  Dollar  betrug,  sank
infolge  der  Tilgung  bis  1892  auf  585  Millionen.  Washington  und
        <pb n="627" />
        III.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Staatskredites.

609

seinen  Genossen  war  es  zu  danken,  daß  auf  dem  Gebiete  des
Schuldenwesens  so  vernünftige  Anschauungen  zur  Geltung  kamen.
Die  aus  dem  Unabhängigkeitskrieg  verbliebenen  Schulden  im  Betrag
von  75  Millionen,  sanken  trotz  der  geringen  Bevölkerung  und  den
geringen  Staatseinnahmen,  bis  1812  auf  49  Millionen.  Der  folgende
Krieg  mit  England  hat  abermals  zur  Aufnahme  von  Anlehen  gezwungen, ­
  aber  mit  Eintritt  des  Friedens  wurde  so  energisch  getilgt,
daß  im  Jahre  1835  die  Schuld  fast  vollständig  verschwand.  Krisen,
dann  der  Krieg  mit  Mexiko,  haben  dann  wieder  die  Schuld  angestaut;
von  68  Millionen  Dollar  wurden  aber  bald  wieder  50  Millionen
getilgt  und  als  im  Jahre  1860  der  Bürgerkrieg  ausbrach,  betrug
die  Staatsschuld  nur  64  Millionen  Dollar.  •  Infolge  des  Bürgerkrieges ­
  erhöht  sich  die  Staatsschuld  —  mit  Hinzurechnung  des
Papiergeldes  —  auf  2886  Millionen  Dollar.  Nach  Beendigung  des
Krieges  wird  die  Schuldentilgung  in  Angriff  genommen,  die
schwebende  Schuld  wird  konsolidiert,  das  Papiergeld  wird  eingelöst
und  im  Jahre  1879  wird  die  Barzahlung  aufgenommen.  In  den
neunziger  Jahren  treten  ungünstigere  Verhältnisse  ein,  die  Staatseinnahmen ­
  nehmen  ab  und  der  Goldankauf  macht  große  Ansprüche,
das  mangelhafte  Geldsystem  wirkt  nachteilig  auf  die  Staatsschuld
zurück.
Außer  den  Bundesschulden  haben  auch  die  einzelnen  Staaten
ihre  Staatsschuld.
Die  historische  Entwicklung  der  Staatsschuld  in  den  größeren
Staaten  spiegeln  sich  in  folgenden  Daten:
1.  Großbritannien.
1689:  0,66  Milhonen  Pfund  Sterling
1784:  249,9
1817:  898,9  „  „  „
1850:  789,0  „
1860:  802,2  „  „  „
1889:  699,3
1911:  733,0
1918  (Juli):  6593,1  „  „  „

2.  Frankreich.

1830:

244,3  Milhonen  Frank  jährliche  Bente

1871:

386,3  „

»  17

1880:

745,9  „

77  77

1890:

739,1  „

77  77

1911:

1278,1  „

V

77  77

1917  (Mai):

92593,0

77  77

Feldes,  Finanzwissenschaft.
        <pb n="628" />
        610

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

3.  Deutsches  Reich.
1871:  769,3  Millionen  Mark
1889:  1010,3  „
1910:  5262,6
1916  (Okt):  51085,0
4.  Rußland.
1913:  8824  Millionen  Rubel
1917  (Ende):  60000  „
5.  Österreich.
1867:  6  050,6  Millionen  Gulden
1913:  9974,0
1918:  77  928,5
6.  Ungarn.
1867:  —  Millionen  Gulden
1913:  6195,9
1918:  39287,3

7.  Die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.

1858

44,9

1860

64,8

1865

3384.0

1867

2515,6

1883

2538,8

1911

2816,8

1915

3057,8

Millionen  Dollar
n  n
n  »
n  n
n  n
n  »
n  n

Die  auf  Österreich  bezüglichen  Daten  wurden  weiter  oben
mitgeteilt.

IV.  Abschnitt.
Die  verschiedenen  Arten  der  Staatsschulden.
1.  Die  Arten  der  Staatsschulden  zeigen  eine  große  Mannigfaltigkeit ­
  je  nach  den  einzelnen  wichtigeren  Momenten  des  Staatskredites. ­
  Der  Zweck,  die  Art  der  Emission,  die  Bedingungen,  die
        <pb n="629" />
        IV.  Abschnitt.  Die  verschiedenen  Arten  der  Staatsschulden.  611
Dauer  verürsachen  eine  große  Verschiedenheit  der  Staatsschulden.
Insbesondere  kommen  folgende  Arten  der  Staatsschulden  in  Betracht.
Was  vorerst  die  Verwendung  betrifft,  so  unterscheidet  mn^
produktive  und  unproduktive  Staatsaniehen  (die  letztere  oft
„tote  Schuld“  genannt).  Im  allgemeinen  kann  festgesetzt  werden,
daß  in  der  Vergangenheit  die  Staatsschulden  namentlich  zur
Deckung  der  durch  Kriege  verursachten  Kosten  verwendet  wurden,
überdies  zur  Deckung  des  im  Staatshaushalte  sich  zeigenden  Defizits; ­
  in  neuerer  Zeit  und  in  den  jüngeren  Staatswesen  wird  der
Staatskredit  häufig  zu  wichtigen  volkswirtschaftlichen  und  kulturellen ­
  Zwecken  in  Anspruch  genommen.  Diese  Metamorphose
hängt  wieder  mit  der  Änderung  der  Meinungen  über  die  Aufgaben
des  Staates  zusammen,  da  die  ältere  Nationalökonomie  gegen  jede
staatliche  Tätigkeit  außerhalb  des  Rechtsgebietes  sich  aussprach,
heute  dagegen  wird  die  Staatstätigkeit  auf  allen  Gebieten  ebenso
leidenschaftlich  gewünscht.  Der  Unterschied  von  produktiven  und
unproduktiven  Ausgaben  hat  in  mancher  Richtung  Bedeutung,  so
auch  deshalb,  weil  die  Tilgung  der  produktiven  Schulden  nicht  so
dringend  ist,  als  die  der  unproduktiven  Schulden,  da  bei  jenen  die
Last  durch  den  Nutzen  der  geschaffenen  produktiven  Investitionen
ausgeglichen  wird.  Die  Unterscheidung  von  produktiv  und  unproduktiv ­
  stößt  auch  hier  auf  große  Schwierigkeiten.  Besser  wäre  die
folgende  Unterscheidung:  1.  produktiv,  2.  nützlich,  aber  nicht  produktiv, ­
  3.  unproduktiv.  Aufmerksamkeit  verdient  die  Bemerkung
Andlers  (Die  Städteschulden  in  Frankreich  und  Preußen,  Stuttgart
1911,  8.  111),  der  direkt  und  indirekt  produktive  Ausgaben  unterscheidend, ­
  sich  selbst  verzinsende  und  sich  nicht  selbst  verzinsende
Ausgaben  zu  unterscheiden  empfiehlt.  Natürlich  kann  dies  nur
auf  Kapitalsanlagen  resp.  Investitionsausgaben  angewendet  werden.
2.  Die  Staatsaniehen  sind  freiwillige,  vertragsmäßige
oder  Zwangsaniehen.  Das  Zwangsaniehen  ist  die  ältere  Form
der  Anlehen,  die  namentlich  in  früheren  Zeiten  häufig  vorkam.
Der  Zwang  wurde  in  verschiedener  Weise  ausgeübt;  in  der  Regel
war  derselbe  nur  ein  moralischer,  doch  kam  auch  solcher  mit
Brachialgewalt  vor. 1 )  Die  Art  der  Zwangslehen  ist  eine  verschiedene:
1.  Nichterfüllung  von  Zahlungsverbindlichkeiten,  insbesondere  Aufschub ­
  von  Zahlungsterminen;  2.  vorzeitige  Eintreibung  von  Steuern  ;
3.  Verwendung  der  dem  Staate  anvertrauten  Gelder,  Kautionen,
Fonds;  4.  Ausgabe  von  mit  Zwangskurs  ausgestattetem  Papiergeld;
5.  eigentliche  Zwangsaniehen.  Diese  werden  entweder  im  allge-*)

  Siehe  Thirsch,  Materialien  8.  113.

39*
        <pb n="630" />
        612

5.  Buch.  Der  Staatakredit.

meinen  bei  den  einzelnen  Staatsbürgern,  oder  bei  Unternehmern,
bei  Geldinstituten  aufgenommen,  bei  Städten,  Universitäten,  der
Kirche  usw.  Eine  eigene  Art  der  Zwangsaniehen  waren  die  Amtsanlehen,
  die  der  Amtsnachfolger  einzulösen  hatte.  Die  Zwangsanlehen
  sind,  in  welcher  Form  immer  aufgenommen,  von  schädlicher
Wirkung  und  schwächen  namentlich  den  Staatskredit.  Selbst  das
sogenannte  patriotische  Anlehen  von  Pitt  —  sagt  Rogers  —  war
ein  Fehler.  Die  Zwangsaniehen  verursachen  große  Ungerechtigkeiten, ­
  da  der  Verteilungsschlüssel  in  der  Regel  ein  unrichtiger  ist.
Oft  zwingt  der  Staat  solche  zur  Darstreckung  von  Anlehen,  die
nicht  gerade  die  Leistungsfähigsten  sind,  wie  z.  B.  seine  eigenen
Beamten.  Wenn  die  Verteilung  auf  Grund  der  Steuerlast  geschieht,
so  wird  sie  dieselben  Ungerechtigkeiten  verursachen,  die  sich  in  der
Verteilung  der  Steuerlast  kundgibt.  Auch  das  verursacht  eine  Ungleichheit, ­
  daß  die  Vertreter  des  beweglichen  Kapitals  leichter  Geld
beschaffen  können,  als  die  Vertreter  des  unbeweglichen  Kapitals.
Von  Venedig  sagt  Sieveking,  daß  die  höheren  Klassen  beim  Zwangsanlehen
  stärker  in  Anspruch  genommen  wurden.  Wer  früher  einzahlte, ­
  dem  wurden  Begünstigungen  gewährt.  Interessant  ist  die
Geschichte  der  französischen  Zwangsaniehen  vom  Jahre  1793,
welche  die  französische  Republik  auf  die  Reichen,  die  Egoisten
und  Indifferenten,  wie  sie  sie  nannten,  auswarf,  teils  zu  dem  Zwecke,
damit  die  entwerteten  Assignaten  in  die  Staatskasse  zurückfließen
mögen.  Das  Anlehen,  das  auf  eine  Milliarde  lautete,  wurde  folgendermaßen ­
  verteilt.  Ein  Junggeselle,  der  ein  Einkommen  von  20  000  Livres
besaß,  zahlte:

•  vom  1.  Tausend

„  2.

„

VlO

100

„  3.

2 /l0

200

„  4.

„

S /lO

300

„  5.

4 /io

400

„  6.

6 /io

500

„  7.

6 /l0

600

„  8.

7 ho

700

„  9.

n

8 /io

800

&amp;gt;,  io.
insgesamt

9 /,o

900
4500

vom  übrigen  Einkommen
im  ganzen

10 A.

10000
14500

Von  dem  Einkommen  von  20  000  Livres  blieben  also  bloß  5  500  Livres.
Auch  das  Direktorium  mußte  zu  Zwangsanleihen  greifen,  diese
        <pb n="631" />
        IV.  Abschnitt.  Die  verschiedenen  Arten  der  Staatsschulden.

613

waren  aber  schon  bescheidener;  die  erste  Klasse  zahlte  50  Livres;  in
der  höchsten  Klasse,  bei  einem  Einkommen  von  über  200  000  Livres
stieg  die  Steuer  bis  6000  Livres.  Dieses  Anlehen  war  zinslos  und
war  im  Notfälle  mit  Getreide  und  Papiergeld  (im  Verhältnisse  von
1 / 100  des  Wertes)  einzuzahlen.  Trotz  der  größten  Gewalt  brachte
das  Anlehen,  das  auf  600  Millionen  berechnet  war,  bloß  300  Millionen, ­
  zwei  Drittel  hiervon  in  entwertetem  Papiergeld.
3.  Mit  Rücksicht  auf  die  Emission  wendet  sich  der  Staat  entweder ­
  unmittelbar  an  die  Darlehensgeber,  resp.  die  Anlagesuchenden, ­
  oder  er  nimmt  die  Vermittlung  der  Börse,  der  Banken  und
Bankiers  in  Anspruch.  Die  Anlehen  sind  dementsprechend  Bank-,
Börse-,  indirekte,  oder  öffentliche,  direkte  Anlehen.
Die  Hauptarten  der  unmittelbaren  Emission  sind  die  öffentliche
Subskription  oder  der  regelmäßige  Verkauf  bei  den  Staatskassen,
endlich  der  börsenmäßige  Verkauf  durch  hiermit  beauftragte  Makler. ­
  Bei  dem  mittelbaren  Vorgehen  steht  der  Staat  entweder  beständig ­
  mit  einem  Bankhause  oder  einer  Gruppe  von  Banken  in
Verbindung,  oder  die  Vergebung  geschieht  auf  Grund  von  Offerten,
wo  das  Anlehen  demjenigen  zugeteilt  wird,  der  die  günstigsten  Bedingungen ­
  stellt.  Der  Vorteil  der  mittelbaren  Anlehen  ist  der,  daß
die  Banken  in  der  Regel  natürlich  die  Verhältnisse  des  Geldmarktes ­
  genauer  kennen,  daher  besser  wissen,  zu  welchen  Bedingungen, ­
  in  welchem  Zeitpunkte  Anlehen  zu  kontrahieren  sind.
Die  Banken  bieten  Garantie  für  die  Herbeischaffung  der  nötigen
Summen  usw.  Freilich  kann  vom  heutigen  Staate  nicht  behauptet
werden,  daß  er  nicht  in  der  Lage  wäre,  die  Verhältnisse  des  Geldmarktes ­
  zu  kennen,  der  heutige  Staat  hat  ja  so  bedeutende  finanzielle ­
  Funktionen,  ist  so  sehr  in  das  Kreditleben  verwoben,  steht
in  so  naher  Beziehung  zur  Notenbank,  zu  den  anderen  großen
Banken,  daß  auch  die  Staatsorgane  die  Gestaltungen  des  Geldmarktes ­
  genau  kennen  müssen.  Gegenüber  schwachkreditierten
Staaten  kann  es  überdies  vorkommen,  daß  die  Banken  ihren
Verpflichtungen  nicht  nachkommen  werden.  Wenn  die  Banken
auf  die  Placierung  des  Anlehens  nicht  rechnen  können,  so  werden
sie  oft  nur  einen  Teil  des  Anlehens  fest  übernehmen,  den  anderen
Teil  nur,  wenn  sie  es  in  ihrem  Interesse  finden  (Option).  Manchmal ­
  ist  wohl  die  Option  unbedingt.  Wenn  sie  bedingt  ist,  dann
bedingen  die  Kreditoren,  daß  die  Übernahme  nur  dann  erfolgt,
wenn  die  Titres  zu  einem  gewissen  Kurs  abzustoßen  sind  oder  wird
festgesetzt,  um  wieviel  der  Übernahmekurs  unter  dem  Marktkurs ­
  bleibt.
Die  Vorteile  der  öffentlichen  Subskriptionen,  der  sogenannten
        <pb n="632" />
        614

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Volksaniehen  bestehen  namentlich  in  folgendem:  a)  Der  Staat  erspart ­
  die  Kosten  oder  wenigstens  einen  Teil  der  Kosten  —  wenn
doch  zur  Popularisierung  des  Anlehens  der  entwickelte  Bankapparat ­
  in  Anspruch  genommen  wird,  wie  dies  bei  den  Kriegsanleihen ­
  geschah  —,  welche  die  Inanspruchnahme  der  Banken  verursacht. ­
  b)  Das  Publikum  gelangt  zu  einem  geringeren  Preise  in
den  Besitz  der  Staatstitres,  als  wenn  dieselben  von  den  Banken  gekauft ­
  werden  müssen,  c)  Das  Anlehen  wird  sogleich  placiert,  denn
es  kommt  sogleich  in  die  Hände  jener,  die  dieselbe  zur  Kapitalsanlage ­
  benutzen  wollen.  Es  belastet  also  nicht  den  Geldmarkt,
während  die  Bankanlehen  langsamer  placiert  werden,  das  Börsenspiel ­
  anfachen ;  oft  werden  dieselben  von  den  Banken  in  einem
solchen  Momente  auf  den  Markt  geworfen,  wenn  der  Staat  an  die
Ausgabe  eines  neuen  Anlehens  schreitet,  wodurch  natürlich  dessen
Preis  zugunsten  der  Banken  gedrückt  wird,  d)  Die  Teilnahme  des
großen  Publikums  bietet  der  Öffentlichkeit  Gelegenheit  zu  jenen
Zwecken  Stellung  zu  nehmen,  für  deren  Verwirklichung  die  Anlehen ­
  in  Anspruch  genommen  werden;  billigt  die  öffentliche  Meinung ­
  durch  eine  große  Beteiligung  die  Absichten  der  Regierung,
z.  B.  einen  im  Anzug  befindlichen  Krieg,  so  stärkt  das  außerordentlich ­
  die  Regierung,  wie  sie  umgekehrt  geschwächt  und  gemahnt
wird,  wenn  durch  eine  geringere  Beteiligung  die  ablehnende  Auffassung ­
  der  Nation  zum  Ausdruck  kommt.  Freilich  spielen  hier
viele  Momente  eine  Rolle;  die  öffentliche  Meinung  kann  durch  die
Presse  und  die  Manöver  der  Finanzkreise  irregeführt  werden.  Den
zugunsten  der  öffentlichen  Subskription  sprechenden  Momenten
gegenüber  kommt  hinwieder  folgendes  in  Betracht:  a)  Dem  Bankier
wird  es  natürlich  auch  bei  öffentlichen  Subskriptionen  möglich  sein,
große  Summen  zu  zeichnen,  während  der  kleine  Mann  das  Herandrängen, ­
  Warten,  den  Zeitverlust  scheut  und  sich  dann  doch  lieber
wegen  Ankauf  an  die  Banken  wendet;  b)  die  Banken  werden  doch
die  Lage  des  Geldmarktes  in  der  Regel  besser  kennen,  die  Bedingungen, ­
  welche  zu  stellen  sind,  den  Zeitpunkt,  der  zur  Emission
geeignet,  während  der  Staat  drückendere  Bedingungen  akzeptiert,
einen  hohem  Zinsfuß,  als  den  Verhältnissen  entspricht  und  so  das
Anlehen  teuerer  bezahlt.  Dieser  Nachteil  wird  einigermaßen  vermieden, ­
  wenn  der  Staat  die  minimalen  Bedingungen  feststellt  und
jenen  den  Vorzug  gibt,  die  günstigere  Bedingungen  einräumen ;
c)  die  Zurückhaltung  des  Publikums  kann  eventuell  wichtige  Ziele
der  Regierung  kompromittieren,  die  durch  das  Anlehen  befördert
werden  sollten.  Gewiß  kann  es  auch  vorkommen,  daß  die  erhofften
Vorteile  der  öffentlichen  Subskription  gänzlich  ausbleiben,  daß  von
        <pb n="633" />
        IV.  Abschnitt.  Die  verschiedenen  Arten  der  Staatsschulden.  615

der  ganzen  Operation  nichts  anderes  bleibt,  um  die  Worte  Leroy-Beaulieu’s
  zu  gebrauchen,  als  „ungigantesque  humbug“.  Bei  den
öffentlichen  Subskriptionen  befördert  der  Staat  selbst  zuweilen  die
Konkurrenz  der  größeren  Institute,  indem  er  den  Zeichnern  größerer
Summen  eine  Prämie  bietet  (in  Nordamerika  x / 8  Prozent),  welche
manchmal  im  Verhältnis  der  gezeichneten  Summe  wächst.  Bei  den
großen  Kriegsaniehen  der  jüngsten  Zeit  hat  in  den  Staaten  der
Zentralmächte  das  Subskriptionsaniehen  gesiegt  und  den  glänzendsten ­
  Erfolg  erreicht.  In  Deutschland,  Österreich  und  Ungarn
wurden  Summen  aufgebracht,  von  denen  sich  die  kühnste  Phantasie
nicht  träumen  ließ.  In  Österreich  fand  in  den  Friedenszeiten  eine
Beratung  von  höheren  Staatsbeamten  über  die  Frage  statt,  wieviel ­
  wohl  durch  innere  Anlehen  herbeigeschafft  werden  könnte  ?
Die  Summe  wurde  auf  200—300  Milhonen  Gulden  geschätzt.
Bei  den  Kriegsaniehen  wurden  den  Unterzeichnern  große  Vorteile ­
  geboten,  namentlich  wurde  die  Lombardierung  der  gezeichneten
Effekten  bei  der  Notenbank  zu  einem  mäßigen  Zinsfuß  gesichert.
Bei  voller  Ausnutzung  aller  Begünstigungen  konnte  in  Ungarn  eine
Verzinsung  von  8—10  Prozent  erreicht  werden.
4.  Bei  der  Emission  ist  die  Modalität  von  Wichtigkeit,  ob  die
Titres  zum  Nominale  emittiert  werden,  oder  unter  dem  Nominale.
Im  ersten  Falle  muß  natürlich  der  Zinsfuß  je"  nach  der  Lage  des
Geldmarktes  wechseln,  während  die  Papiere  immer  zum  Parikurs
emittiert  werden,  im  zweiten  Falle  dagegen  kann  der  Zinsfuß  unveränderlich ­
  bleiben  und  der  Kapitalwert  der  Titres  drückt  die
verschiedene  Lage  des  Geldmarktes  usw.  aus.  In  dem  einen  Falle
ist  also  die  Darlehnssumme,  in  dem  andern  der  Zinsfuß  fixiert.  Bei  der
Emission  al  pari  entsteht  den  Gläubigern  der  wahrscheinliche  Gewinn, ­
  der  im  Steigen  des  Kurses  liegt  und  welcher  es  möglich
macht,  daß  der  Staat  zu  geringerem  Zinsfuß  kontrahiert,  im  zweiten
Falle  ist  der  Staat  in  der  Lage,  zu  einem  geringeren  Zinsfuß  zu
borgen,  doch  hat  er  andererseits  eine  höhere  Summe  zurückzuzahlen,
als  er  erhalten  hat.  Die  Emission  unter  pari  bietet  den  Gläubigern
dagegen  den  Vorteil,  daß  sie  am  Kapital  gewinnen,  ferner,  daß
solche  Papiere,  eben  weil  sie  al  pari  eingelöst  werden  müssen,  nicht
sobald  zur  Einlösung  gelangen,  der  Gläubiger  kann  also  darauf
rechnen,  daß  er  jähre-,  jahrzehntelang,  die  Zinsen  geniesen  werde
und  für  neue  Verwendung  des  Kapitals  nicht  zu  sorgen  hat.
Koscher  führt  noch  als  Vorteile  der  Emission  unter  Pari  an,  daß
die  größeren  Kapitalbeträge  leichter  geteilt  werden  können,  daß
die  Makler,  die  in  Prozenten  bezahlt  werden,  ein  größeres  Interesse
haben  und  daß  viele  sich  als  reicher  schätzen,  da  sie  ihr  Vermögen
        <pb n="634" />
        616

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

dem  Nominale  entsprechend  festsetzen.  Im  allgemeinen  hat  die
Emission  unter  dem  Nominale  Verbreitung  gefunden,  da  hier  an
Zinsen  bedeutende  Ersparungen  gemacht  werden.  Dieses  Vorgehen
hat  auch  den  Vorteil,  daß  der  Staat  immer  zu  demselben  Zinsfuß
—  bei  direktem  Emissionskurs  —  seine  Anlehen  placiert,  so  daß
sich  ein  gewisser  Typus  (2,  3—4  Prozent)  entwickelt  und  die  große
Buntheit  der  Zinsfüße  vermieden  wird.  Durch  den  niedrigeren  Zinsfuß ­
  wird  auch  die  Kreditfähigkeit  des  Staates  künstlich  in  ein
günstigeres  Licht  gestellt,  was  der  Eitelkeit  resp.  der  Würde  des
Staates  besser  entspricht.  Die  Leistungen  des  Staates  bleiben  in
beiden  Fällen  dieselben  oder  sind  nur  in  ganz  geringem  Maße  in
dem  einen  Falle  günstiger  als  in  dem  anderen.  Ja,  in  der  Regel
wird  sogar  der  Staat  weniger  Opfer  bringen  bei  der  Ausgabe  unter
dem  Nominale,  da  hierfür  gewöhnlich  die  Nachfrage  sich  günstiger
gestaltet.  Andererseits  kommt  freilich  in  Betracht,  daß  die  Emission ­
  unter  Pari  die  Rückzahlung  und  so  die  Herabsetzung  der
Schuldenlast  erschwert,  den  Staat  der  Vorteile  der  Konversion  beraubt, ­
  da  das  Sinken  des  Zinsfußes  gewissermaßen  antizipiert  ist.
Bastahle  führt  das  Vorgehen  Pitts,  der  der  Erste  in  England  die
Emission  unter  Pari  einführte,  auf  drei  Ursachen  zurück.  Erstens
auf  das  System  des  Tilgungsfonds,  weshalb  man  sich  um  die  Bedingungen ­
  der  späteren  Rückzahlung  wenig  kümmerte,  da  man  bei
diesem  System  die  Hoffnung  hatte,  daß  die  Schulden  leicht  zurückzuzahlen ­
  sein  werden.  Zweitens  auf  das  Wuchergesetz,  das  die
Stipulierung  von  Zinsen  über  5  Prozent  nicht  gestattete.  Endlich
auf  die  Gleichförmigkeit,  da  die  bis  dahin  emittierten  Anlehen
5  prozentige  waren.  Die  ersten  zwei  Momente  haben  natürlich
heute  keine  Berechtigung  mehr,  der  letzte  hat  nur  formelle  Bedeutung. ­
  Korrekter  ist  jedenfalls  die  Emission  zum  Parikurs.
Dies  ist  auch  die  Ansicht  von  Adams,  Leroy-Beaulieu,  Bastahle
und  anderen. 1 )
5.  Einige  Finanztheoriker,  so  Wagner,  unterscheiden  Verwaltungsschulden ­
  und  Finanzschulden,  die  ersteren  werden
durch  die  Bedürfnisse  einzelner  Verwaltungszweige  verursacht,  die
letzteren  durch  die  allgemeine  Lage  des  Staatshaushaltes.  Eigentlich ­
  muß  gesagt  werden,  daß  alle  Schulden  Verwaltungsbedürfnisse
befriedigen  sollen,  höchstens  die  zur  Deckung  des  Defizits  aufgenommenen ­
  Schulden  könnten  hiervon  formell  eine  Ausnahme  bilden,

*)  In  England  erhielt  der  Staat  im  Jahre  1797  für  100  54,  im  Jahre  1798
48,1813  56,  Österreich  im  Jahre  1818  für  100  55.  Das  Deutsche  Leich  emittierte
seine  4  °/ 0  ige  Schuld  zu  99,0455,  die  3  */«  0 / 0  ige  zu  101,10236,  die  3  %  ige  zu
86,91157  (Cohn,  Finanzen  des  Deutschen  Reiches,  S.  153).
        <pb n="635" />
        IV.  Abschnitt.  Die  verschiedenen  Arten  der  Staatsschulden.

617

im  Grunde  ist  aber  auch  das  Defizit  Defizit  der  Verwaltungszweige
im  einzelnen  oder  im  ganzen.  Charakteristischer  ist  die  Unterscheidung ­
  Stein’s,  welcher  unter  Verwaltungsschulden  diejenigen
versteht,  die  von  Vertretern  einzelner  Verwaltungszweige  ausgenommen ­
  werden,  häufig  mit  provisorischem  Charakter,  die  Finanzschulden ­
  dagegen  nimmt  der  Staat  als  solcher  auf,  mit  Einwilligung
der  Gesetzgebung  und  diese  bilden  die  eigentliche  Staatsschuld.
Vielleicht  am  zweckmäßigsten  wäre  zwischen  Verwaltungsschulden
und  eigentlichen  Staatsschulden  in  dem  Sinne  zu  unterscheiden,
als  die  Verwaltungsschulden  im  Rahmen  einzelner  Verwaltungszweige ­
  zur  Deckung  der  speziellen  Bedürfnisse  ausgenommen
werden,  gewöhnlich  mit  provisorischem  Charakter,  während  die
Staatsschulden  jene  sind,  die  auf  Grund  des  Staatskredits  als  größere
Finanzoperationen  gewöhnlich  mit  beständigerem  Charakter  aufgenommen ­
  werden.  Die  eigentlichen  Staatsschulden  gehen  vom  Finanzminister ­
  aus,  die  Verwaltungsschulden  von  Vertretern  einzelner
Ressorts,  z.  B.  vom  Domänenminister,  vom  Eisenbahnminister,  vom
Unterrichtsminister  usw.
6.  Eine  viel  umstrittene  Frage  hängt  mit  dem  Umstande  zusammen, ­
  daß  die  Anlehen  im  Inlande  oder  im  Auslande  aufgenommen ­
  werden  können.  In  England  gab  zuerst  Gresham  den
Rat,  die  Schulden  im  Inlande  aufzunehmen,  und  seitdem  wurde  dies
die  Regel.  Es  unterliegt  kaum  einem  Zweifel,  daß  das  inländische
Anlehen  das  natürlichere  ist,  wenn  der  Kapitalreichtum  des  Inlandes ­
  genügend  groß  ist,  daß  überhaupt  die  Aufnahme  im  Inland
möglich  ist,  wenn  ferner  die  Aufnahme  unter  günstigen  Bedingungen
möglich  ist,  ferner  wenn  die  Aufnahme  nicht  nötigt,  das  Kapital
aus  nützlichen  Verwendungen  herauszuziehen.  „Auf  inländische  Anlehen, ­
  sagt  Rogers,  kann  jener  Staat  rechnen,  dessen  Bürger  mehr
erwerben,  als  sie  verzehren.“  Wenn  dagegen  das  Inland  nicht  in
der  Lage  ist,  die  nötigen  Kapitalien  zur  Verfügung  zu  stellen,  oder
dieselben  nur  zu  schweren  Bedingungen  zur  Verfügung  stellen
könnte  und  dieselben  wichtigen  wirtschaftlichen  Zwecken  entziehen
müßte,  dann  kann  keinen  Moment  lang  daran  gezweifelt  werden,
daß  die  Aufnahme  im  Auslande  zweckmäßig  ist.  Es  ist  wahr,  daß
das  Schuldnerland  alljährlich  an  Zinszahlung  bedeutende  Summen
an  das  Ausland  zu  zahlen  hat,  aber  dieser  Preis  ist  geringer  als
die  Bedeutung,  die  die  Erfüllung  gewisser  Staatsaufgaben  besitzt,
die  aber  bei  Verzicht  auf  das  ausländische  Anlehen  nicht  erfüllt
werden  könnten.  Jedenfalls  soll  jeder  Staat  danach  trachten,  daß
er  sich  vom  Auslande  hinsichtlich  des  Staatskredits  unabhängig
mache,  obwohl  gerade  vor  dem  Kriege  die  interessante  Erscheinung
        <pb n="636" />
        618

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

zu  beobachten  war,  daß  sowohl  England  als  Deutschland  ein  starkes
Streben  bekundeten,  für  ihre  Anlehen  den  amerikanischen  Geldmarkt ­
  zu  erobern.  So  ferne  es  nur  eine  falsche  Richtung  oder
mangelnder  Sinn  für  die  Staatsinteressen,  daß  die  Anlehen  ins  Ausland ­
  wandern,  so  muß  natürlich  nach  einer  Besserung  der  Verhältnisse
gestrebt  werden,  und  der  Staat  ist  sogar  berechtigt,  mit  etwas  douce
violence  die  öffentliche  Meinung  eines  besseren  zu  belehren,  wenn
der  Staatskredit  sicher  ist,  namentlich  solche  Korporationen,  Institute, ­
  welche  von  seiten  des  Staates  große  Privilegien  genießen,
»  kann  der  Staat  zu  einer  kräftigeren  Unterstützung  des  Staatskredits
nötigen.  Zwischen  dem  Kredit  des  Staates  und  der  Volkswirtschaft
ist  überdies  ein  so  enger  Zusammenhang,  daß  die  Banken  ihren
eigenen  Kredit  im  Auslande  stärken,  wenn  sie  zur  Festlegung  des
Staatskredits  beitragen  und  nicht  mit  Gleichgültigkeit  zusehen,  daß
der  Kredit  des  Staats  deterioriert  werde  und  in  Abhängigkeit  gerate.
Die  Abhängigkeit  des  Staates  vom  auswärtigen  Geldmärkte  hat
jedenfalls  bedeutende  Nachteile,  wirtschaftlich  und  politisch.  Jede
Erschütterung  des  internationalen  Kredits  oder  internationalen
Geldmarktes  treibt  die  im  Auslande  befindlichen  Papiere  heim,  das
Inland  muß  dafür  Geld  ins  Ausland  senden.  Im  Inlande  tritt
Geldmangel  ein,  der  in  einem  starken  Steigen  des  Zinsfußes  seinen
Ausdruck  findet,  ja  das  Ausströmen  der  Gelder  kann  selbst  die
Valuta  erschüttern.  Wenn  ein  solches  Land  durch  Hinaufschrauben
des  Zinsfußes  das  Ausströmen  des  Geldes  verhindern  will,  das  kann
zu  dem  Resultate  führen,  daß  im  Auslande  das  Vertrauen  noch
mehr  erschüttert  wird  und  noch  größere  Posten  von  Papieren
zurückgeschickt  werden.  Darum  ist  es  für  im  Auslande  stark  verschuldete ­
  Staaten  oft  schwierig,  den  Goldstandard  aufrecht  zu
erhalten.
Wenn  aber  ein  Staat  gezwungen  ist,  im  Auslande  Kredit  zu
beanspruchen,  so  ist  es  nur  die  allereinfachste  und  selbstverständliche ­
  Klugheitsregel,  daß  er  mit  seinen  ausländischen  Gläubigern
glimpflich  umgehe.  Hier  kommt  namentlich  das  Problem  der
Oouponsteuer  in  Betracht.  Wenn  ein  Staat  die  Couponsteuer  einführt, ­
  so  hat  er  unbedingt  das  Recht,  dieselbe  auch  den  ausländischen ­
  Gläubigern  gegenüber  anzuwenden.  Ein  anderes  ist  es,
ob  die  Frage  strittig  ist,  wie  sich  der  ausländische  Richter
verhalten  wird  ?  Es  läßt  sich  kaum  das  Prinzip  aufstellen,  daß
der  ausländische  Richter  die  Pflicht  hat,  fremde  Steuergesetze  zu
verteidigen,  eher  läßt  sich  das  Gegenteil  behaupten;  vielleicht  hat
er  nicht  einmal  das  Recht  hierzu.  Insofern  ist  wohl  anzunehmen,
daß  das  internationale  Steuerrecht  enger  ist,  als  das  internationale
        <pb n="637" />
        IV.  Abschnitt.  Die  verschiedenen  Arten  der  Staatsschulden.  619
Privatrecht.  Der  Staat  kann  in  solchem  Falle  das  ausländische
Gericht  ebensowenig  in  Anspruch  nehmen,  als  wenn  er  die  Ausländer ­
  direkt  besteuern  wollte.  Wo  aber  der  Staat  in  der  Lage
ist,  den  ausländischen  Gläubiger  in  Anspruch  zu  nehmen,  dort  kann
er  es  ohne  Bedenken  tun. 1 )
Bei  der  Aufnahme  der  Staatsaniehen  spielt  die  Lage  und
Organisation  des  Geldmarktes  eine  große  Rolle.  Die  Aufnahmefähigkeit ­
  des  internationalen  Geldmarktes  zeigt  einen  engen  Zusammenhang ­
  mit  der  Erscheinung,  daß  es  Wertpapiere  gibt,  welche
überall  in  jedem  Lande  als  Anlagewerte  eine  große  Rolle  spielen,
so  daß  jede  Preisvariation  auf  Angebot  und  Nachfrage  zurückwirkt. ­
  Wenn  nun  ein  Staat  zur  Aufnahme  eines  Anlehens  gezwungen ­
  ist,  so  wird  das  in  der  Regel  den  Preis  der  Papiere
drücken;  Folge  hiervon  wird  sein,  daß  jene  internationalen  Wertpapiere ­
  stärker  gesucht  werden,  das  Ausland  wird  Kapitalien
schicken,  welche  die  Emission  des  Anlehens  erleichtern  werden.
Wohl  ist  diese  Operation  im  wesentlichen  ein  Austausch  verschiedener ­
  Wertpapiere.  Ein  ähnlicher  Prozeß  war  in  Frankreich  nach
1870  zu  beobachten,  bei  Emission  des  zur  Deckung  der  Kriegskosten ­
  und  der  Kriegsentschädigung  aufgenommenen  Anlehens.
Die  Aufnahme  ausländischer  Anlehen  wird  erleichtert,  wenn  der
Staat  auch  im  Auslande  Zahlungsstellen  zur  Einlösung  der  Coupons
bezeichnet.
Interessant  ist  es,  die  Teilnahme  der  ausländischen  Geldmärkte
des  näheren  zu  verfolgen.  Bei  dem  letzten  Umtausch  der  Couponbogen ­
  der  österreichischen  4,2  prozentigen  Papierrente  kamen  auf
das  Ausland  von  974,5  Millionen  Gulden  nur  170,9  Millionen  Gulden,
von  892,6  Millionen  Silberrente  aber  459,2  Millionen  Gulden.
Hieraus  ist  ersichtlich,  daß  von  der  Silberrente  mehr  als  die  Hälfte
im  Auslande  placiert  war,  während  die  Papierrente  im  Auslande
nicht  behebt  war.  Die  größten  Beträge  der  Silberrente  entfallen  auf
folgende  Geldmärkte 2 ):

Amsterdam

169,9  Millionen  Gulden

Berlin

53,1  „  &amp;gt;,

Frankfurt

48,0  „  „

Paris

47,2  „  „

München

22,6  „  „

Leipzig

21,8  „

1)  Siehe  Wieser,  Die  Besteuerung  ausländischer  Gläubiger  in  Österreich
(Zeitschrift  für  Volkswirtschaft  usw.  II.  Bd.,  8.  563).
2 )  Mitteilungen  des  k.  k.  Finanzministeriums,  V.  Jahrg.,  8.  llzz.
        <pb n="638" />
        »

620

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Antwerpen

19,0  Millionen  Gulden

Breslau

17,8

»

55

Brüssel

11,4

55

55

Darmstadt

9,7

55

55

Hamburg

8,9

55

55

Dresden

8,3

55

55

London

7,6

55

55

die  ungarische  Staatsschuld

stehen

folgende  Daten  zur

Verfügung.  Im  Jahre  1890  waren  placiert:

Goldanlehen
Ungarn  6,85  Prozent
Österreich  11,93  „
Deutschland  47,32  „
Frankreich  29,72  „
England  4,18  „

Andere  Anlehen
34,70  Prozent
61,82  „
3,48  „

Während  die  Frage  die  Fachmänner  öfters  beschäftigt  hat,  ob
es  für  den  Staat  vorteilhaft  ist,  der  Schuldner  eines  anderen  Staates
zu  sein,  wurde  es  viel  weniger  untersucht,  ob  es  vorteilhaft  ist,
Gläubiger  eines  fremden  Landes  zu  sein?  Die  kolossalen  Verluste,
welche  die  Staatsgläubiger  in  einzelnen  armen,  kreditschwachen
Staaten  erlitten,  führten  zu  der  Auffassung,  daß  es  nicht  vorteilhaft ­
  ist,  der  Gläubiger  eines  fremden  Staates  zu  sein.  Diese  Ansicht ­
  ist  freilich  übertrieben.  Eine  Schätzung  setzt  die  ausländischen ­
  Forderungen  Deutschlands  mit  10  Milliarden  Mark,  worunter
1,3  Milliarde  dubios,  der  effektive  Verlust  beträgt  700—800  Millionen. ­
  Demgegenüber  gewann  Deutschland  während  30  Jahren  bei
den  Anlagen  in  russischen  Werten  eine  Milliarde,  bei  den  Anlagen
in  ungarischer  Rente  183  Millionen  Mark,  190  bei  italienischen.
104  bei  österreichischen  Werten  usw.
7.  Die  Staatsschuld  ist  entweder  eine  urkundliche  oder
eine  gebuchte  (Buchschuld).  Wo  die  Institution  des  Staatschuldbuches ­
  besteht,  dort  beruht  das  Forderungsrecht  des  Staatsgläubigers
auf  der  Einschreibung  in  das  Staatsschuldenbuch.  Bei  dieser  Form
der  Staatsschuld  bildet  der  Staatskredit  nur  ausnahmsweise  den
Gegenstand  des  Verkehrs.  Wo  es  aber  nötig  ist;  den  Staatskredit
durch  einen  möglichst  leichten  Verkehr  zu  befördern,  dort  ist  die
Ausstellung  von  Staatsschuldenobligationen  zweckmäßiger.  Übrigens ­
  findet  diese  Form  mehr  und  mehr  Eingang  auch  dort,  wo  das
Staatsschuldenbuch  besteht. 1 )
l)  In  älterer  Zeit  gab  man  der  Buchschuld  den  Vorzug,  die  die  Folge
dessen  war,  daß  die  Staatsschuld  eine  Zwangsschuld  war  (Sieveking,  8.  168).
        <pb n="639" />
        IV.  Abschnitt.  Die  verschiedenen  Arten  der  Staatsschulden.  621

Die  über  das  Zustandekommen  resp.  durch  den  Einzelnen  dem
Staate  gegebene  Darlehen  ausgestellte  Urkunde  ist  der  Staatsschuldenbrief. ­
  Wo  Staatsschuldenbriefe  nicht  ausgestellt  werden,
da  erhält  der  Gläubiger  nur  eine  Bestätigung  der  geleisteten  Einzahlung. ­
  Der  Staatsschuldenbrief  lautet  etweder  auf  Namen  oder
auf  Inhaber.  Er  besteht  aus  drei  Teilen:  den  eigentlichen  Staatsschuldenbrief ­
  (auch  Mantel  genannt),  den  Couponbogen  und  die
Couponanweisung  (Talon).  Der  Staatsschuldenbrief  enthält  die  Bedingungen ­
  des  Darlehens,  welche  für  das  Rechtsverhältnis  maßgebend ­
  sind,  der  Coupon  lautet  auf  die  fällige  Zinsenforderung,  der
Talon  auf  einen  neuen  Couponbogen,  wenn  die  dem  Schuldbrief
angefügten  Coupons  bereits  insgesamt  eingelöst  sind  und  die  Schuld
noch  nicht  zurückgezahlt  ist.
Eine  Betrachtung  der  historischen  Entwicklung  der  Staatsobligationen ­
  zeigt,  daß  im  Anfange,  als  die  Anlehen  aufgenommen
wurden  und  zwar  zumeist  als  Anlehen  des  Souveräns,  bloß  ein
Schuldbrief  ausgestellt  wurde,  in  dem  natürlich  der  Gläubiger  und
der  Zweck  der  Schuldaufnahme  angegeben  wurde.  Als  es  sich
später  um  größere  Beträge  handelte,  da  traten  mehrere  Bankiers
gewissermaßen  eine  Koterie  zusammen  und  es  wurde  dem  Hauptgläubiger ­
  die  Generalschuldverschreibung  übergeben,  den  übrigen
Teilschuldbriefe.  Die  weitere  Entwicklung  führte  dann  dahin,  daß  die
Schuldbriefe  dem  Geldmärkte  angeboten  wurden,  sie  wurden  infolgedessen ­
  in  gewissen  gleichen  Appoints  ausgestellt  und  in  der  Schuldurkunde ­
  wurde  weder  der  Gläubiger  noch  die  causa  genannt,  der
Schuldbrief  lautete  nicht  mehr  auf  Ordre,  sondern  auf  den  Inhaber,
was  natürlich  die  Verkehrsfähigkeit  der  Papiere  außerordentlich
erhöhte.  Die  Generalschuldurkunde  fiel  weg. 1 )
8.  Zur  Aneiferung  des  Publikums  und  zur  Anspornung  der
Bereitwilligkeit  des  Kapitals  wurden  verschiedene  Modalitäten  in
Anwendung  gebracht,  namentlich  in  früherer  Zeit,  welche  die  Unentwickeltheit
  des  Geldmarktes  und  des  Kreditwesens  charakterisierten. ­
  Hier  kommen  namentlich  die  sogenannten  Prämienanlehen,
  Lotterieanlehen  in  Betracht.  Bei  diesen  Anlehen
werden  die  Zinsen  zur  Auszahlung  von  Gewinnsten  verwendet,  ganz
oder  zum  Teil;  im  ersten  Fall  genießen  die  Gläubiger  keine  Zinsen,
im  zweiten  nur  bescheidene.  Für  den  Zinsenverlust  erhalten  die
Gläubiger  Ersatz  in  den  Chancen  des  Spiels.  Eine  gemilderte  Form
des  Lotterieanlehens  ist  jenes,  wo  nur  ein  Teil  der  Zinsen  zum

i)  Siehe  Siebert,  Über  Entstehung  und  Entwicklung  des  öffentlichen  Kredits
im  Großherzogtum  Baden  (Schanz,  Finanzarchiv,  1918  I).
        <pb n="640" />
        622

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Spiel  verwendet  wird,  was  mit  den  rationellen  wirtschaftlichen
Prinzipien  mehr  übereinstimmt,  als  die  reinen  Lotterieanlehen.  Bei
beiden  Arten  der  Prämienanlehen  kommt  auch  die  dargeliehene
Summe  zur  Rückzahlung.
9.  Einer  der  wichtigsten  Unterschiede,  die  die  Staatsanlehen
zeigen,  ist  der  Unterschied  von  schwebenden  und  konsolidierten ­
  Anlehen.  Die  konsolidierte  Staatsschuld  vertritt  auf
dem  Gebiete  des  Staatskredits  den  langfristigen,  die  schwebende
Schuld  den  kurzfristigen  Kredit.  Die  konsolidierte  Staatsschuld
ist  die  Staatsschuld  xcrP  gewissermaßen  die  institutionsmäßige
Staatsschuld,  jene,  deren  Dienst,  Verzinsung,  Tilgung  besonderer
Einrichtungen  und  Garantien  erfordert.  Die  kurzfristige  Staatsschuld ­
  ist  die  ältere,  die  konsolidierte  Staatsschuld  ist  erst  das
Produkt  der  'vollkommeneren  Entwicklung  des  Staatskredites,  wie
des  Kredites  überhaupt,  mit  welcher  der  Staatskredit  auf  rationellere
Basis  gelegt  wird.  Der  erste  Entstehungsgrund  der  schwebenden
Schuld  ist  jedenfalls  das  primitive,  ungeordnete  Wesen  des  Staatshaushaltes, ­
  welche  öfters  zur  Inanspruchnahme  des  Kredites  zwang,
der  aber  dem  Staate  nur  für  kürzere  Zeit  zur  Verfügung  gestellt ­
  wurde  und  welcher  drückend  auf  das  ganze  Staatswesen
lastete.  Bei  geordnetem  Staatshaushalt  dient  die  schwebende
Schuld  bloß  zur  Deckung  vorübergehenden  Mangels,  der  nur  für
kurze  2eit,  während  einiger  Monate  oder  Jahre  sich  einstellt,  oder
sie  dient  zur  Ausgleichung  der  ungleichen  Perioden  in  den  Einnahmen ­
  und  Ausgaben  des  Staates.  In  agrikolen  Staaten  z.  B.  fließt
der  größte  Teil  der  Staatseinnahmen  nach  der  Ernte  ein,  während
gewisse  Ausgaben  gerade  am  Anfange  des  Jahres  in  bedeutenderem
Maße  auftreten.  Hier  hilft  sich  der  Staat  mit  schwebenden  Schulden.
Auch  aus  der  wirtschaftlichen  Tätigkeit  des  Staates  entstehen
schwebende  Schulden,  da  auch  der  Staat  inmitten  des  Kreditverkehres ­
  steht.  Auch  die  Verwaltungsbedürfnisse  verursachen
schwebende  Schulden,  da  ja  der  ganze  Handelsverkehr  auf  Kredit
beruht.  Wo  der  Staat  Bankgeschäfte  betreibt,  Sparkassen  errichtet,
wie  die  Postsparkasse,  dort  entstehen  gleichfalls  Staatsschulden,  die
den  Charakter  der  schwebenden  Schuld  besitzen.  Die  Kautionen
der  Staatsbeamten  oder  Unternehmer  gehören  auch  in  die  Reihe
der  schwebenden  Schulden.  Die  wichtigsten  Arten  der  schwebenden
Schuld  sind  folgende:  a)  Papiergeld  und  Kassenscheine;  b)  Kassenanweisungen; ­
  c)  Wechsel;  d)  Buchschulden;  e)  Kautionen;  f)  Einlagen ­
  bei  staatlichen  Sparkassen,  Banken,  Postsparkassen;  g)  bei
staatlichen  Versicherungsanstalten  eingezahlte  Prämien  usw.  Hierher
gehören  auch  in  schwierigen  Lagen,  Kriegszeiten,  bei  den  Noten-
        <pb n="641" />
        IV.  Abschnitt.  Die  verschiedenen  Arten  der  Staatsschulden.  623
banken  aufgenommenen  Anlehen.  Von  den  erwähnten  Arten  der
schwebenden  Schuld  gehören  aber  nur  a)  und  b)  zu  der  eigentlichen
Staatsschuld,  während  die  übrigen  mehr  in  den  Kreis  des  Greschäftskredites
  gehören.  Diese  in  den  Kreis  des  Staatskredites  gehörigen
Schulden  werden,  wenn  deren  Rückzahlung  nicht  gelingt,  in  konsolidierte ­
  Schulden  umgewandelt.
Mit  der  fortschreitenden  Ordnungsmäßigkeit  des  Staatshaushaltes ­
  nimmt  die  Bedeutung  der  schwebenden  Schuld  ab.  Nur  in
kreditarmen  Staaten,  wie  der  Türkei,  Spanien,  Ägypten  usw.  spielt
dieselbe  eine  wichtigere  Rolle.  Andererseits  muß  konstatiert  werden,
daß  in  der  neuesten  Zeit  verschiedene  Gründe  wieder  zur  häufigeren
Schaffung  von  schwebenden  Schulden  geführt  haben  und  zwar
nimmt  die  Ausdehnung  der  wirtschaftlichen  Tätigkeit  des  Staates,
dann  der  Umstand,  daß  häufig  gerade  die  Kriegskosten  —  die  ganz
besonders  die  Steigerung  der  konsolidierten  Schuld  beförderten  —
mittels  schwebender  Schulden  gedeckt  werden.  In  neuerer  Zeit
hat  England  Kriegskosten  mittels  schwebenden  Schulden  gedeckt,
so  im  Zulukriege  (20  Millionen  Pfund  Sterling),  ebenso  Rußland  im
Kriege  gegen  Japan  usw.  Im  Weltkriege  hat  jeder  Staat  einen
Teil  der  Kriegskosten  mittels  kurzfristigen  Kredites  gedeckt,  allen
voran  England.  England  bedient  sich  hierzu  verschiedener  Formen
der  Kassenscheine,  in  erster  Reihe  der  Exchequer  bills.  Aber  auch
dieser  gibt  es  mehrere  Arten.  Die  Exchequer  bills  lauten  auf  fünf
Jahre,  die  Exchequer  bonds  gewöhnlich  auf  drei  Jahre.  Außerdem
existieren  die  Tresury  bonds,  welche  teils  auf  3—6  Monate,  teils  auf
längere  Zeit  lauten,  die  Deficiency  advances,  ways  and  means  advances,
currency  bills  usw.  In  Frankreich  ist  der  Haupttypus  der  kurzfristigen
Schuld  der  hon  de  tresor.  Diese  lauten  auf  3  Monate,  6  Monate  oder
ein  Jahr.  Der  Zinsfuß  wechselt  nach  der  Verfallzeit,  gewöhnlich  beträgt ­
  er  1  bis  2  Prozent,  manchmal  8 / 4  Prozent.  Außerdem  gibt
es  noch  andere  Formen  der  schwebenden  Schuld,  zu  der  auch  die
Verbindlichkeiten  der  Caisse  des  depots  gehören,  sowie  eine  Reihe
von  Vorschüssen,  welche  die  Staatskasse  in  Anspruch  nimmt.  In
Österreich  bildeten  die  Hauptformen  der  schwebenden  Schuld  die
Kassenscheine,  die  sogenannten  Salinenscheine  und  das  Papiergeld,
in  Ungarn  die  Kassenscheine  usw.
Daß  im  Weltkriege,  wie  schon  in  der  vorhergehenden  Periode,
die  jedenfalls  auf  eine  lange  Amortisation  angewiesenen  kolossalen
Kriegskosten  in  so  großem  Maße  mittels  kurzfristigen  Kredites
geschah,  ist  auf  verschiedene  Ursachen  zurückzuführen.  Im  Kriege
gegen  Japan  stand  Rußland  der  langfristige  Kredit  nicht  genügend ­
  zu  Verfügung  und  im  Weltkriege  haben  selbst  England
        <pb n="642" />
        624

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

und  Frankreich  mit  dem  Umstande  rechnen  müssen,  daß  der
langfristige  Kredit  versagt.  In  England  kam  noch  der  spezielle
Grund  hinzu,  daß  nach  Angabe  englischer  Schriftsteller,  England
den  Krieg  als  Geschäft  betrachtet,  dessen  Kosten  aus  den  laufenden
Einnahmen  bestritten  werden  müssen.  Auch  kommt  der  Umstand
in  Betracht,  daß  England  darauf  rechnet,  nach  dem  Frieden  gegen
geringere  Zinsen  Anlehen  zu  erhalten,  wo  dann  die  hochverzinsliche
schwebende  Schuld  eingezogen  wird.  Freilich  läßt  sich  dies  auch  bei
konsolidierter  Schuld  mittels  Konversion  erreichen.  In  Österreich
mußte  im  Weltkrieg  auf  die  Verfassung  Rücksicht  genommen
werden,  wonach  Anlehen  nur  unter  Zustimmung  des  Parlamentes
kontrahiert  werden  können,  das  Parlament  war  aber  nicht  versammelt ­
  und  konnte  aus  eigentümlichen  Gründen  nicht  einberufen
werden.
Einzelne  Teile  der  schwebenden  Schuld,  so  die  Kassenscheine,
können  insofern  mit  der  konsolidierten  Schuld  in  Verbindung  gebracht ­
  werden,  als  deren  abermalige  Ausgabe  gestattet  ist;  mit
Rücksicht  auf  diesen  Umstand  und  damit  die  Höhe  der  schwebenden
Schuld  nicht  zu  groß  werde,  soll  die  auszugebende  Summe  mittels
Gesetz  bestimmt  werde.  Die  Kassenscheine  sind  entweder  zinstragende ­
  oder  nichtzinstragende;  die  letzteren  haben  mehr  den
Charakter  von  Wechseln,  bei  deren  Eskomptierung  der  Diskont  im
Vorhinein  abgezogen  wird.  Diese  aber  lauten  gewöhnlich  auf  hohe
Summen  und  kommen  im  Verkehr  nicht  vor,  sondern  werden  bei
Banken,  Bankiers  placiert.  Die  Kassenscheine  bilden  mit  Rücksicht
auf  ihre  kurze  Verfallszeit  und  auf  den  Umstand,  daß  sie  Agioschwankungen ­
  nicht  ausgesetzt  sind,  ein  beliebtes  Papier  namentlich
zur  provisorischen  Anlage  von  freien  Kapitalien  und  der  Staat
übt  mittels  derselben  eine  starke  Anziehungskraft  auf  die  Kapitalien
aus.  Wo  der  Staat  mit  einem  Bankinstitut  in  dauernder  Verbindung ­
  steht,  dort  werden  die  Kassenscheine  in  zweckmäßiger
Weise  durch  kurzfristigen  Bankkredit  ersetzt.
10.  Die  gefährlichste  Art  der  schwebenden  Schuld  hat  immer
und  überall  das  staatlich  emittierte  Papiergeld  gebildet.  Wir  werden
dieselbe  im  folgenden  Abschnitt  behandeln.
11.  Mit  Bezug  auf  die  Rückzahlung  unterscheiden  wir  namentlich ­
  die  Tilgungsaniehen  und  die  Rentenanlehen.  Das
Wesen  der  Tilgungsaniehen  besteht  darin,  daß  systematisch  für  die
Tilgung  gesorgt  wird,  wodurch  der  Anlehendienst  und  das  Budget
mit  der  Amortisationsquote  belastet  wird.  Die  Tilgung  geschieht
nach  einem  mathematischen  Tilgungsplan.  Die  Tilgungsaniehen
haben  den  Vorteil,  daß  die  Schuldenlast  abnimmt  eventuell  gänzlich
        <pb n="643" />
        IV.  Abschnitt.  Die  verschiedenen  Arten  der  Staatsschulden.

625

verschwindet,  dagegen  den  Nachteil,  daß  die  jährliche  Last,  die  der
Staatskredit  verursacht,  größer  ist  und  daß  der  Fall  vorkommen
mag,  daß  der  Staat  diesen  Verpflichtungen  nur  unter  drückenden
Umständen  zu  entsprechen  vermag,  eventuell  zur  Aufnahme
drückender  Schulden  gezwungen  ist.  Namentlich  bei  ungünstiger
Lage  des  Staatskredites  und  des  Geldverkehrs  können  Tilgungsanlehen
  einen  starken  Druck  verursachen  und  große  Opfer  erfordern. ­
  Das  Tilgungsaniehen  bindet  den  Staat  überhaupt  stärker.
Dem  gegenüber  sind  Eentenanlehen  Schulden,  bei  denen  der  Staat
sich  hinsichtlich  der  Art  und  der  Zeit  der  Rückzahlung  nach  keiner
Richtung  hin  bindet.  Die  Rückzahlung  geschieht  dann  und  derart,
wenn  und  wie  der  Staat  es  für  sich  als  vorteilhaft  erachtet.  Hierdurch ­
  entgeht  der  Staat  den  Nachteilen,  welche  mit  den  Tilgungsaniehen ­
  verbunden  sind.  Freilich  wird  bei  etwas  leichtfertiger
Führung  der  Finanzen  diese  Anlehensart  leicht  dahin  führen,  daß
die  Tilgung  überhaupt  als  überflüssig  erachtet  wird,  was  jedoch  ein
großer  Irrtum  ist.  Mit  Rentenanlehen  soll  nur  vermieden  werden,
daß  der  Staat  dann  zur  Tilgung  gezwungen  werde,  wenn  diese  für
ihn  sehr  kostspielig  ist,  nicht  aber,  daß  auch  dann  die  Schuldentilgung ­
  unterbleibe,  wenn  die  günstige  Lage  des  Staatshaushaltes
dies  gestattet.  Die  gänzliche  Unterlassung  der  Tilgung  wir&amp;lt;J  ja
endlich  dahin  führen,  daß  die  neuere  Inanspruchnahme  des  Staatskredites ­
  unmöglich  wird.  Die  Rentenschuld  ist  ganz  besonders
dazu  geeignet,  als  Anlagepapier,  namentlich  für  die  große  Menge
der  kleinen  Sparer  zu  dienen,  wodurch  in  den  breiten  Kreisen  des
Volkes  die  Sparsamkeit  und  Kapitalbildung  angeregt  wird,  daß  sich
die  Staatsschuld  auf  alle  Angehörige  des  Staates  ausdehnt  und
demokratisiert  wird,  wodurch  hinwieder  das  Interesse  des  Volkes
an  der  Beständigkeit  und  ruhigen  Gestaltung  der  politischen  Zustände ­
  erhöht  wird.  Namentlich  in  Staaten  mit  wachsendem  Volksreichtum ­
  bieten  die  Rentenanlehen  den  Vorteil  des  ständigen  Zinsengenusses. ­
  Vorteil  der  Rentenanlehen  ist  überdies  die  einfachere
und  leichtere  Schuldenverwaltung.  Trotz  dieser  Vorteile  hat  die
Rentenschuld  die  Tilgungsaniehen  nicht  gänzlich  verdrängt,  ja  in
den  letzten  Jahren  vor  dem  Weltkriege  war  es  wahrzunehmen,  daß
die  Staaten  in  gewissen  Fällen  den  Tilgungsaniehen  Vorzug  boten.
Die  Rentenschuld  ist  dem  Gesagten  gemäß  und  von  Seite  des
Staates  in  der  Regel  kündbar.  Doch  gibt  es  auch  unkündbare
Rentenanlehen,  namentlich  dann,  wenn  die  Schuld  überhaupt
nicht  auf  ein  bestimmtes  Kapital  lautet,  sondern  nur  auf  Zinszahlung;
übrigens  kommt  auch  hier  Kündbarkeit  vor.  Eine  veraltete  Form
der  Rentenschuld  ist  die  Leibrentenschuld,  wo  der  Staat  in
40
Fold  es,  Finanzwissenschaft.
        <pb n="644" />
        626

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Form  der  Lebensversicherung  eine  Schuld  aufnimmt;  dies  geschah
namentlich  in  der  ersten  Periode  des  Aufkommens  der  Lebensversicherung. ­
  Die  Leibrente  lautet  entweder"  auf  bestimmte  Zeit,
oder  auf  unbestimmte  Zeit,  lebenslänglich.  Gegen  diese  Form  der
Staatsschuld  spricht  einerseits,  daß  die  Last  ganz  unbestimmt  ist,
dann  daß  sie  eigentlich  eine  Konsumtion  des  Kapitals  bedeutet.
Eine  Mittelstellung  zwischen  Tilgungs-  und  Rentenanlehen
nehmen  die  insbesondere  in  England  beliebten  terminable  annuities,
befristete  Renten  ein.  Hier  verspricht  der  Staat  nur  für  gewisse
Zeit  die  Zahlung  der  Rente,  nach  welcher  Zeit  die  Zahlung  aufhört, ­
  ohne  daß  eine  Rückzahlung  der  Schuld  erfolgt  wäre.  ^  Hier
wird  von  der  Auffassung  ausgegangen,  daß  vom  praktischen  Standpunkte ­
  für  die  meisten  Menschen  eine  gewisse  Zeit,  sagen  wir
hundert  Jahre,  gleich  sind  der  Ewigkeit,  d.  h.  das  Interesse  darübei
hinaus  gänzlich  aufhört;  ein  Papier,  das  für  hundert  Jahre  Zinszahlung ­
  verspricht,  hat  für  die  meisten  Menschen  denselben  Wert,
als  wenn  diese  Zahlung  ewig  dauern  würde.  Ein  solches  Papier
kann  der  Staat  daher  ebenso  günstig  placieren,  wie  eines,  das  ewige
Rente  gewährt  und  dabei  erspart  der  Staat  noch  die  Rückzahlung
der  Schuld.  Die  englischen  befristeten  Anlehen  lauten  gewöhnlich
auf  $9  Jahre.  Doch  ist  zu  bedenken,  daß  diese  Form  oft  nur  als
Accessorium  auftritt,  indem  der  Staat  z.  B.  3  Prozent  verspricht^  für
ewige  Zeiten  und  noch  1  Prozent  für  eine  gewisse  beschränkte  Zeit.
Gewöhnlich  hat  dies  den  Zweck,  daß  die  Beliebtheit  des  Papiers
erhöht  werde  und  daß  dasselbe  al  pari  placiert  werde.
12.  In  Staaten  resp.  Perioden  mit  unterwertiger  Valuta  unterscheiden ­
  sich  die  Anlehen,  je  nachdem  sie  auf  Papiergeld  oder  auf
Metallgeld  lauten.  Eventuell  wird  den  ausländischen  Gläubigern
die  Zahlung  unbedingt  in  Metallwährung  garantiert.  Zur  Vermeidung ­
  des  Mißbrauches  kommt  hier  das  sogenannte  Affidavit
zur  Anwendung,  wonach  diejenigen,  die  Zahlung  in  Metall  fordern,
ihre  ausländische  Staatsbürgerschaft  nachzuweisen  haben.  Dieses
Verfahren  wird  bei  der  Ordnung  der  Schuldenlast  der  aus  dem
österreichischen  und  ungarischen  Staate  entstehenden  Nationalstaaten
gleichfalls  eine  wichtige  Rolle  spielen.  Der  tschechisch-slovakische
Staat  will  nur  die  in  Böhmen  vorgefundenen  Kriegsaniehen  anerkennen, ­
  während  ja  ein  böhmischer  Besitzer  von  Kriegsaniehen
seinen  Besitz  in  Wien,  Budapest  oder  sonstwo  deponiert  haben  kann.
Bezüglich  der  Anlehen  lassen  sich  noch  manche  andere  Unterschiede ­
  aufstellen:  a)  Zinsentragende  und  zinslose  Anlehen;  letztere
sind  natürlich  nur  scheinbar  zinslos,  indem  der  Zins  entweder
im  vorhinein  abgezogen  oder  ins  Kapital  eingerechnet  wird,
        <pb n="645" />
        V.  Abschnitt.  Die  Papiergeldschnld.

627

b)  je  nach  der  Valuta  Gold-,  Silber-,  Papieranlehen;  c)  nach  dem
Zweck  Kriegs-,  Bau-,  Investitions-,  Eisenbahn-,  Tilgungsaniehen
usw.;  d)  der  Garantie  gemäß  Steuer-,  Hypotheken-,  Eaustpfandanlehen;
  e)  dem  gelieferten  AVerte  gemäß  Gold-,  AVaren-,  AVertpapieranlehen
  usw. 1 )  Im  AVeltkriege  haben  England  und  Frankreich
gestattet,  daß  auf  die  emittierten  Anlehen  bis  zu  einem  gewissen
Betrage  mit  früheren  Anlehentitres  eingezahlt  werde.

V.  Abschnitt.
Die  Papiergeldschuld.
Die  große  Bedeutung  der  Papiergeldschuld  besteht  darin,  daß
es  sich  hier  nicht  um  eine  einfache  finanzielle  Maßregel  handelt,
da  die  Ausgabe  von  Papiergeld  dem  Geldverkehr  einen  ganz  eigentümlichen ­
  Charakter  aufdrückt  und  hierdurch  auf  das  ganze  volkswirtschaftliche ­
  Leben  umgestaltend  einwirkt,  dasselbe  den  größten
Gefahren  aussetzt.  Die  Gefahr  steht  mit  der  grenzenlosen  Vermehrbarkeit ­
  des  Papiergeldes  in  Verbindung,  welche  zu  der  Erscheinung ­
  der  sogenannten  Inflation  führt.  Die  Ausgabe  von  Papiergeld ­
  geschieht  entweder  in  der  Form  der  Ausgabe  von  Staatspapiergeld ­
  oder  in  der  staatlichen  Inanspruchnahme  der  Notenbank,  die
der  Staat  mit  den  Banknoten  versieht,  die  infolge  ihrer  großen
Menge  und  Uneinlösbarkeit  den  Charakter  von  Papiergeld  annahmen. ­
  Seiner  Natur  nach  soll  das  Papiergeld  eine  schwebende
Schuld  sein,  die  in  dem  Moment  zur  Einlösung  kommt,  als  jene
außerordentlichen  Umstände  verschwinden,  die  zu  dessen  Ausgabe
zwingen;  in  AVirklichkeit  wird  das  Papiergeld  aber  oft  zu  einer
Schuld,  die  Jahrzehnte  hindurch  auf  der  Volkswirtschaft  lastet.
AVenn  wir  die  Geschichte  des  Papiergeldes  untersuchen,  so
finden  wir,  daß  die  ersten  Inflationisten  —  in  erster  Reihe  John
Law  —  von  der  Ansicht  ausgingen,  daß  die  Vermehrung  des  Geldes
für  die  Volkswirtschaft  eine  AVohltat  ist.  Auf  dieser  Basis  beruhte
das  sogenannte  „System“  von  Law,  das  zu  einem  furchtbaren
Debacle  führte.  Vom  Standpunkte  des  AVeltkrieges  zurückblickend
ist  es  interessant  zu  bemerken,  daß  auch  damals  eine  wahnsinnige
Steigerung  der  Preise  im  Gefolge  der  Überschwemmung  mit  Geld-*)
  Sieveking  (S.  157)  führt  den  Fall  an,  wo  die  Genueser  Regierung  erklärte, ­
  es  könne  das  Anlehen  anstatt  mit  Geld  mit  Waren  eingezahlt  werden.
40*
        <pb n="646" />
        628

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

zeichen  auftrat.  Obwohl  die  Taxe  für  eine  einstündige  Fahrt  auf
10  Sous  festgesetzt  war,  so  konnte  man  unter  3  Livres  keinen
Wagen  bekommen,  für  einen  Tag  40  Livres.  Die  Kerze,,  deren
Preis  in  der  Regel  32  Sous  war,  kostete  7  Livres;  ein  Paar  Seidenstrümpfe ­
  40  Livres  usw.  Der  Banknotenumlauf  stieg  fabelhaft;
er  betrug
5.  Januar  1719  18  Mill.  Livres
23.  September  1720  3070,7  „  „
Am  10.  Oktober  1720  mußte  die  Regierung  erklären,  daß  die
Banknoten  „sont  tombes  dans  un  tel  etat  de  discredit,  qu’il  n’ont
plus  de  valeur  comme  especes“.
In  diesen  Erscheinungen  können  wir  das  orspiel  jener  verhängnisvollen ­
  Periode  sehen,  die  in  Frankreich  während  der
großen  Revolution  infolge  der  leichtsinnigen  Assignaten  wirtschaft
eintrat.  Die  Assignaten  waren  Anweisungen  auf  den  Erlös  der
konfiszierten  Güter  der  Emigranten.  Die  erste  Emission  erfolgte
mittels  Gesetz  vom  21.  Dezember  1789,  welches  die  Ausgabe  von
400  Millionen  Livres  gestattete  zu  5  Prozent,  was  darauf  hinweist,
daß  man  anfangs  nicht  an  ein  Zahlungsmittel  dachte.  Im  April  1770
wurden  die  Assignaten  mit  Zwangskurs  ausgestattet  und  am  29.  September ­
  wurde  die  Zinszahlung  suspendiert.  Von  dieser  Zeit  an  ist
die  Notenpresse  in  steter  Tätigkeit.  Es  betrug  der  Umlauf:
1.  Juni  1791  912,0  Mill.  Livres
1.  September  1796  45578,8  „  v
Der  Wert  der  Assignaten  sank  immer  tiefer;  er  betrug
1790:  96,—  Livres
1796:  —46  „
Alle  Maßregeln,  die  zur  Festigung  des  Wertes  der  Assignaten
angewendet  wurden,  waren  vergeblich,  alle  Strafandrohungen  Kerker
und  Guillotine  —  waren  erfolglos.  Die  Preise  stiegen  ins  fabelhafte.
Es  wurden  Höchstpreise  festgesetzt,  die  aber  selbst  der  Staat  nicht
einhalten  konnte.  500000  Personen  wurden  mit  der  Erforschung
der  Preistreiber  betraut.  Alles  vergeblich.  Endlich  wurden  die
Assignaten  als  wertlos  aus  dem  Verkehr  gezogen.  Man  machte
daun  noch  einen  Versuch  mit  einem  Papiergeld,  ,, mandat  territorial“, ­
  bald  sank  dessen  Wert  auf  1,84,  man  mußte  den  Metallgeldumlauf ­
  herstellen.  Noch  dreimal  bedroht  Frankreich  die
Papiergeldwirtschaft:  1805,  bei  Gründung  der  Bank,  1848  und  18(0,
doch  in  weit  bescheidenerem  Maße.
        <pb n="647" />
        V.  Abschnitt.  Die  Papiergeldschuld.

629

Zu  den  Staaten,  deren  Volkswirtschaft  fast  beständig  unter  den
Miseren  des  Papiergeldumlaufes  litten,  gehört  in  erster  Reihe  Österreich. ­
  Das  erste  Papiergeld  repräsentieren  die  im  Jahre  1762  ausgegebenen ­
  Bankozettel,  die  aber  keinen  Zwangskurs  genossen  und
vom  Publikum  gerne  angenommen  wurden.  Der  Umlauf  betrug
12  Millionen.  Mit  dem  wiederkehrenden  Defizit  wurde  die  Menge
der  Noten  stets  vermehrt  und  deren  Emission  wurde  in  der  Periode
der  Napoleonischen  Kriege  stetig  fortgesetzt.  Im  Jahre  1796  wird
die  Einlösung  suspendiert,  worauf  die  Entwertung  immer  größer
wurde.  Alle  Verfügungen  versagten,  es  wurden  bezahlte  Agenten
ins  Land  geschickt,  die  dem  Publikum  die  Ursachen  der  Teuerung
erklären  sollten,  die  Blätter  wurden  unter  Aufsicht  gestellt,  die
Leseräume  wurden  geschlossen.  Überdies  wurde  eine  Billigkeitskommission ­
  installiert.  Man  wollte  eine  Metallanleihe  aufnehmen,
alles  versagte.  Das  Agio  stieg  zeitweise  auf  1200.  Endlich  erschien ­
  am  20.  Februar  1811  das  Devalvationspatent.  Der  Wert  des
Papiergeldes  wurde  auf  den  fünften  Teil  reduziert,  die  im  Umlauf
befindlichen  1060  Mill.  Gulden  wurden  mit  212  Million  Einlösungsscheinen ­
  eingewechselt.  Ganze  Klassen  verarmten.  Bald  sank  aber
auch  der  Wert  der  Einlösungsscheine,  das  Disagio  betrug  im
Jahre  1816  :  372.  Es  folgt  die  Gründung  der  Nationalbank,  die
mit  der  Einlösung  des  Papiergeldes  betraut  wurde  und  die  trotz
großer  Schwierigkeiten  so  viel  erreichte,  daß  im  Jahre  1847  der
Umlauf  der  alten  Banknoten  auf  7,8  Millionen  sank.  Mit  dem
Ausbruch  der  Revolution,  dem  Kriege  in  Italien,  mußte  die  Einlösung ­
  wieder  suspendiert  werden,  es  werden  Staatsnoten  ausgegeben ­
  und  die  Papiergeldwirtschaft  kehrt  bald  zu  den  früheren
Zuständen  zurück.  Die  Versuche,  der  Papiergeldwirtschaft  zu  entgehen, ­
  vereitelt  der  italienische  Krieg  im  Jahre  1859  und  der
preußische  Krieg  im  Jahre  1866.  Das  Agio  steigt  zeitweilig  über
50  Prozent.
Die  Geschichte  dreier  Staaten,  Rußland,  Italien  und  die  Vereinigten ­
  Staaten  bieten  lehrreiche  Daten  über  die  Verwüstungen,
die  das  Papiergeld  anzurichten  vermag.  Im  großen  ganzen  verschont ­
  blieben  namentlich  zwei  Staaten,  Preußen  und  England.
Preußen  hat  wohl  mehrmals  Papiergeld  emittiert,  da  sich  aber  der
Umlauf  in  sehr  engen  Grenzen  bewog,  so  haben  sich  die  schlimmen
Folgen  nicht  eingestellt.  Auch  in  England  war  der  Umlauf  nicht
exzessiv,  trotzdem  haben  die  nachteiligen  Folgen  große  Unruhe  verursacht, ­
  die  dann  zur  Herstellung  des  Hartgeldumlaufes  führten.
Wir  ersehen  aus  diesen  kurz  skizzierten  Fällen,  welche  Gefahren ­
  mit  der  Inanspruchnahme  der  Papiergeldschuld  verbunden  sind.
        <pb n="648" />
        630

5  Buch.  Der  Staatskredit.

Es  soll  daraus  nicht  geschlossen  werden,  daß  dies  ganz  auszuschließen ­
  sei.  Die  Ausgabe  von  Papiergeld  ist  eine  Kriegsreserve,
deren  Inanspruchnahme  nicht  ganz  zu  verwerfen  wäre,  wenn  sich
dieselbe  in  mäßigen  Grenzen  hält,  da  dies  aber  nicht  leicht  möglich ­
  ist,  so  muß  man  darauf  gefaßt  sein,  daß  die  großen  Gefahren
nicht  zu  vermeiden  sind.  Wenn  freilich  andere  Mittel  nicht  zur
Verfügung  stehen  und  wenn  es  sich  um  große  Interessen  des  Staates,
sagen  wir  um  Sein  oder  Nichtsein  handelt,  dann  ist  natürlich  die
Selbsterhaltung  über  alles  zu  stellen  und  auch  die  schlechtesten
Mittel  sind  gut  genug.  Ist  die  Selbsterhaltung  des  Staates  gesichert,
dann  folgt,  wenn  auch  unter  schweren  Leiden  ganzer  Klassen,  ganzer
Generationen,  der  Heilungsprozeß.  Die  papierenen  Zahlungsmittel
werden  eingezogen,  der  konstante  Wert  des  Geldes  wiederhergestellt. ­
  Fehlen  hierzu  die  Mittel,  so  sind  dieselben  mittels  Metallanlehen,
  sogenannter  Valutaanlehen  zu  beschaffen.
Im  Weltkriege  haben  alle  Staaten  in  ganz  exorbitanter  Weise
den  Papiergeldkredit  in  Anspruch  genommen,  resp.  diese  Form  gewählt ­
  um  sich  Zwangsaniehen  zu  beschaffen.  Die  Staaten  sind
hierbei  in  verschiedener  Weise  vorgegangen ;  die  meisten  haben
einfach  den  Kredit  der  Notenbank  in  Anspruch  genommen,  England ­
  hat  staatliche  Zahlungsmittel,  Staatsnoten  (Currency  Notes)
emittiert,  sodann  aber  auch  die  Notenbank  in  Anspruch  genommen.
Einige  Daten  sollen  die  Gestaltung  der  Dinge  im  Weltkriege  beleuchten. ­

1.  Deutschland.
1914:  7.  Juli  2,1  Milliarden  Mark
1919:  Januar  34,4  „  „
2.  Österreich-Ungarn.
1914:  23.  Juli  2,1  Milliarden  Kronen
1918:  Ende  Dezember  37,5  „  „
3.  Frankreich.
1914:  16.  Juli  6,0  Milliarden  Frank
1919:  2.  Januar  31,0  „  „
4.  England.  *)
Banknoten  Currency  Notes
1914:  29.  Juli  29,7  Mill.  £  —
1918:  4.  Dezember  96,4  „  „  270,3

1 )  Die  Treancy  Notes  hatten  eine  Golddeckung  von  über  10  Prozent  und  sind
einlösbar.
        <pb n="649" />
        VI.  Abschnitt.  Die  Kriegsaniehen.

631

VI.  Abschnitt.
Die  Kriegsaniehen.
Indem  wir  hier  speziell  den  Kriegsaniehen  eine  nähere  Untersuchung ­
  widmen,  und  ganz  besonders  die  diesbezüglichen  Erfahrungen ­
  des  Weltkrieges  ins  Auge  zu  fassen,  ist  vor  allem  darauf
hinzuweisen,  daß  sich  hier  dem  Forscher  ein  reiches  Studienfeld
eröffnet.  Die  Kriegskreditwirtschaft  hatte  einen  solchen  Umfang  erreicht, ­
  der  alles  bisher  Denkbare  und  Erfaßbare  überstieg.  Der
Weltkrieg  hat  beiläufig  einen  Kostenbetrag  von  1000  Milliarden
Mark  erreicht  und  der  größte  Teil  dieser  Kosten  ist  mittels  Kreditmitteln ­
  beschafft  wurden.  Die  Zweckmäßigkeit  dieses  Deckungsmodus ­
  haben  wir  nicht  weiter  zu  untersuchen,  da  wir  die  Frage
der  Deckung  der  Kriegskosten,  namentlich  die  Frage,  wieweit
hierfür  Steuern  und  Kredit  in  Anspruch  zu  nehmen  sind,  an  anderer
Stelle  erörtert  haben.
Die  außerordentlichen  Resultate  der  Kriegsaniehen  sind  natürlich ­
  nicht  bloß  dem  Patriotismus  der  Staatsbürger  zuzuschreiben.
„Die  Erfahrung  hat  unzählige  Male  bewiesen  —  sagt  Jeze  —  wie
sehr  diejenigen  im  Irrtum  sind,  die  behaupten,  daß  das  Unglück
des  Vaterlandes  den  mächtigsten  Sporn  bildet  und  daß  es  genügt,
an  das  patriotische  Gefühl  des  Kapitalisten  zu  appellieren,  um  von
demselben  für  den  Staat  zu  günstigen  Bedingungen  Darlehen  zu
erhalten.  Frankreich  hat  patriotische  Anlehen  versucht  im  Jahre
1789,  im  Jahre  1831  und  1848.  Diese  Versuche  scheiterten  kläglich. ­
  Nur  so  viel  läßt  sich  behaupten,  daß  in  manchen  Ländern
das  patriotische  Gefühl  beiträgt  zum  Gelingen  eines  Anlehens,  wo
die  dem  Publikum  gewährten  Vorteile  nicht  sehr  beträchtlich  sind.
Doch  ist  dies  durchaus  nicht  gewiß.“  1 )
Trotzdem  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  es  zum  Gelingen
der  Anlehen  sehr  viel  beiträgt,  wenn  die  öffentliche  Meinung  mit
der  Aktion  der  Regierung  sich  identifiziert. 2 )  Der  Finanzminister
des  tschechisch-slowakischen  Nationalstaates  wies  darauf  hin,  daß  in
Böhmen  bei  den  tschechischen  Sparkassen  nur  14  Prozent  der
Einlagen  für  Kriegsaniehen  in  Anspruch  genommen  wurden,  bei
den  deutsch-böhmischen  Sparkassen  40  Prozent.  Die  Tschechen
waren  auf  der  Seite  der  Feinde  der  Monarchie.
G
i)  Les  finances  de  guerre  de  la  France  (Paris  1915)  8.  240.
3 )  The  administration  of  a  self-governing  people  should  never  undertake
a  war  in  favor  of  which  there  is  no  strong  sentiment  (Adams,  Public  Debts
8.  111).
        <pb n="650" />
        632

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Es  kommt  namentlich  auf  die  Vorteile  an,  welche  den  Staatsgläubigern ­
  geboten  werden.  Dies  lehrt  auch  der  Weltkrieg.  Die
Vorteile,  welche  geboten  wurden,  und  sonstige  Verfügungen,  waren
namentlich  folgende:  1.  Billige  Lombardierung  bei  der  Notenbank;
2.  Annahme  an  Zahlungs  Statt  bei  Anlehen,  Steuern  usw.;  3.  Begünstigungen ­
  bei  der  Einkommensteuer,  Steuerfreiheit;  4.  Bevorzugung ­
  bei  Ankauf  von  Kriegsmaterial  bei  der  Sachdemobilisation;
5.  Einzahlung  mit  den  Titres  älterer  Anlehen;  6.  Verbot  der  Placierung ­
  von  Ersparnissen  in  anderen  Titres;  7.  Verbot  des  Verkaufs
der  Titres;  8.  Beschränkung  der  Kreditbewilligung  der  Banken
durch  obligatorische  staatliche  Genehmigung;  9.  Hintanhaltung  von
Kursverlusten  usw.  Auf  letzteres  wurde  große  Aufmerksamkeit
verwendet,  insbesondere  in  Deutschland  und  England.  Bei  dem  sogenannten ­
  Victory  loan  wurde  monatlich  ] /s  Prozent  der  Anleihe
zur  Vermeidung  eines  Kursfalles  zurückgelegt.
Die  speziellen  Verhältnisse  der  einzelnen  Staaten,  wie  die  verschiedenen ­
  politischen  Verhältnisse  haben  natürlich  einen  weitgehenden ­
  Einfluß  auf  das  Kriegsschuldenwesen  ausgeübt.  In  Frankreich
hat  man  lange  nicht  den  Weg  der  Anlehen  beschritten,  weil  man,
solange  das  Moratorium  währte,  einen  Mißerfolg  befürchtete,  da
die  Spareinlagen  nicht  zur  Verfügung  standen.  In  England  hat
man  vermieden,  Appoints  unter  100  £  zu  emittieren,  um  die
kleinen  Zeichner  auszuschließen,  weil  man  die  Sparkassen  nicht
dem  Run  der  Einleger  aussetzen  wollte,  da  England  das  Moratorium ­
  vermied.  Auch  wollte  man  nicht,  daß  die  Einlagen  aus  der
Postsparkasse,  wo  der  Staat  bloß  2  Vs  Prozent  zahlte,  herausgenommen ­
  werden,  und  ihm  zu  4  Prozent  und  mehr  angeboten  werden
sollen.  Frankreich  hat  überdies  in  hohem  Maße  den  Kredit  der
Notenbank  in  Anspruch  genommen  und  hat  das  Maximum  des
Notenumlaufes,  das  vor  dem  Kriege  6  Milliarden  betrug,  auf
30  Milliarden  erhöht.  Auch  England  hat  sich  vor  allem  des  kurzfristigen ­
  Kredites  bedient  und  ging  nur  widerstrebend  zu  konsolidierten ­
  Anlehen  über.  Bald  stellte  sich  die  Notwendigkeit  ein,  im
Auslande  Darlehen  aufzunehmen  und  Bedingungen  zu  akzeptieren,
die  früher  wohl  für  unmöglich  gehalten  worden  wären.  Dagegen
hat  England  die  Notenbank  geschont  und  den  Umlauf  der  fiduziaren ­
  Geldzeichen  nicht  übermäßig  gesteigert.  Deutschland  und
seine  Verbündeten,  Österreich-Ungarn  haben  infolge  der  günstigen
Kriegslage  hauptsächlich  aus  konsolidierten  Anlehen  geschöpft.  Aber
in  allen  Staaten  war  in  einzelnen  Phasen  des  Krieges  der  Kredit
nur  mit  der  größten  Anstrengung  in  Bewegung  zu  setzen.  Wir
resümieren  kurz  einige  wichtigere  Erfahrungen  des  Staatskredites.
        <pb n="651" />
        VI.  Abschnitt.  Die  Kriegsaniehen.

633

England  J )  hat  in  großem  Maße  der  schwebenden  Schuld  sich
benützt,  um  die  Kriegskosten  zu  decken.  Man  führte  hierfür  verschiedene ­
  Gründe  an,  so:  daß  man  nach  Beendigung  des  Krieges  in
der  Lage  sein  werde,  billigere  Anlehen  zu  kontrahieren,  dann,  daß
der  Krieg  ein  Geschäft  sei,  das  sich  selbst  erhalten  muß  usw.  Es
kann  aber  kaum  bezweifelt  werden,  daß  auch  der  Mißerfolg  der
ersten  Emission  von  langfristigen  Schuldscheinen  im  November
1914  auf  die  vorwiegende  Inanspruchnahme  von  kurzfristigem  Kredit
in  der  Form  von  Schatzscheinen  (Treasury  Bonds)  hinwies,  was
sich  in  den  Resultaten  ausdrückt,  daß  bis  März  1918  von  der  gesamten ­
  Kriegsschuld  etwas  weniger  als  die  Hälfte  (105—43  Milliarden ­
  Mark)  mittels  langfristiger  Anlagen  beschafft  wurde.  Anfangs
des  Jahres  1915  wurden  dann  kurzfristige  Schatzscheine  ausgegeben, ­
  die  bei  der  außerordentlichen  Geldplethora  zu  billigen  Sätzen
(2 1 / 2 —3 s / 8 )  placiert  wurden.  Dagegen  wurde  eine  langfristige  Anlehe ­
  zu  dem  hohen  Zinsfüße  von  4^/ 2  Prozent  —  was  als  finanzielles ­
  Ereignis  von  der  größten  Bedeutung  gilt  —,  die  im
Juni  1915  emittiert  wurde  und  bei  welcher  Papiere  aus  früheren
Emissionen  an  Zahlungs  Statt  angenommen  wurden  (mit  der  Verpflichtung ­
  einen  gleich  hohen  Betrag  zu  zeichnen),  mit  weniger  Erfolg ­
  emittiert;  es  flössen  600  Mill.  £  ein,  wovon  aber  340  Mill.  £
abzuziehen  sind,  in  welchem  Betrage  Papiere  früherer  Emissionen
zur  Einzahlung  verwendet  wurden.  Es  kam  dann,  neben  der  Ausgabe ­
  der  kurzfristigen  Treassury  Bonds,  zur  Ausgabe  von  2  —  5  Jahre
laufender  Exchequer  Bonds  mit  einem  Zinsfuß  von  5  Prozent.
Schon  Mitte  des  Jahres  1916  stiegen  die  Schwierigkeiten  der  Geldbeschaffung ­
  in  dem  Maße,  daß  6  prozentige  Exchequer  Bonds  ausgegeben ­
  werden  mußten,  für  das  stolze  Albion  ein  harter  Schlag.
Bald  wurden  neue  Typen  geschaffen:  War  Expenditure  Certificates
und  War  Savings  Certificates.  Die  letzteren  wurden  zu  1  ^  ausgestellt, ­
  bei  einer  Einzahlung  von  15,5  sh  und  sind  nach  fünf  Jahren
rückzahlbar,  was  einer  Verzinsung  von  nahe  7  Prozent  gleichkommt.
Eine  neue  Anleihe  wurde  im  Februar  1917  kontrahiert;  es  wurde
eine  5-  und  steuerfreie  4  prozentige  Anleihe  aufgelegt.  Auf  die
steuerfreie  Anleihe  wurden  nur  22,6  Mill.  £  bar  und  28,7  Mill.  ■£
in  Umtausch  gezeichnet;  auf  die  5prozentige  836  Mill.  £  an  neuem
Gelde.  Bei  einer  neuen  Anleihe  (Oktober  1917)  wurde  die  Rückzahlung ­
  zu  einem  bestimmten  Kurse  festgelegt,  und  eine  einkommensteuerfreie ­
  Serie  emittiert.  Die  englische  Regierung  hat  es  nicht
verfehlt,  mit  allen  Mitteln  zur  Subskription  anzuregen,  auch  mit
i)  Siehe  namentlich  Prion,  Steuer-  und  Anleihepolitik  in  England  während
de»  Krieges  (Berlin  1918).
        <pb n="652" />
        634

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Androhung  von  Zwangsmaßregeln.  Auch  Zwangs-  und  Prämienanlehen
  kamen  in  Vorschlag.  Auch  wurde  darauf  hingewiesen,  daß
bei  Mißerfolg  der  Anlehen  zu  solchen  Mitteln  gegriffen  werden
mußte,  die  neue  Kaufkraft  schaffen  und  so  neue  Preissteigerung
hervorrufen  würde.  Es  mußte  der  Minimalkurs  der  Konsole  festgesetzt ­
  werden  (66 1 / 2 ).  Erfolgreicher  als  die  innere,  war  die  äußere
Anlehenspolitik,  die  namentlich  die  Zahlungsmittel  für  Käufe  an
Lebensmitteln,  Munition  usw.  liefern  sollte.  Von  der  Einziehung
aller  ausländischen  Guthaben  abgesehen,  wurden  bedeutende  Anlehen ­
  kontrahiert.  Die  erste  Anleihe  wurde  mit  Frankreich  gemeinsam ­
  aufgenommen  im  Betrage  von  500  Mill.  Dollar  auf  5  Jahre;
1916  wurden  zwei  Anlehen  ausgenommen,  zu  250  und  300  Mill.  Dollar.
Für  beide  Anlehen  mußten  Wertpapiere,  hauptsächlich  neutraler
Staaten  als  Sicherheit  hinterlegt  werden,  für  beide  Anlehen  im
Betrage  von  660  Millionen  Dollar  (!).  Es  wurden  ferner  Anlehen
in  Japan,  Kanada,  Norwegen,  Holland  usw.  aufgenommen.  Außerdem ­
  nahm  die  Bank  von  England  in  Amerika  Vorschüsse  auf  und
wurde  auch  der  Einzelkredit  stark  in  Anspruch  genommen.  Die
Verbündeten  mußten  von  ihrer  Notenreserve  an  England  abgeben,
das  wieder  immense  Beträge  an  Gold  nach  Amerika  zu  senden  hatte.
Die  Lage  gestaltete  sich  oft  höchst  schwierig;  England  sollte  den
Bedarf  an  Kriegsmaterial  beschaffen,  aber  auch  Soldaten  geben,
nun  konnte  jedes  der  Ziele  nur  auf  Kosten  des  anderen  befriedigt
werden.  England  muß  seinen  Besitz  an  ausländischen  Wertpapieren
versilbern.  Bloß  bis  Ende  1916  wandern  von  diesen  Wertpapieren
8  Milliarden  nach  Amerika.
Die  bedeutendsten  Anlehen  Englands  waren:
4V2  prozentige  Kriegsanleihe  899,9  Mill.  £
5  prozentige  Exchequer  Bonds  155,3  „  „
Schatzwechsel  559,9  „  „
Victory  Loan  966,0  „  „
Frankreich  hat  bei  Ausbruch  des  Krieges  hauptsächlich  die
Bank  in  Anspruch  genommen,  wenn  auch,  wie  Jöze  sagt,  mit  einer
großen  Vorsicht,  um  nicht  eine  neue  Periode  der  Assignaten
heraufzubeschwören.  Außerdem  wurden  Schatzscheine  ausgegeben
und  namentlich  zur  Bezahlung  der  Heereslieferungen  verwendet
Dann  wurden  Darlehen  bei  den  Privatdepots  verwaltenden  öffentlichen ­
  Kassen  aufgenommen,  eine  alte  Sitte,  der  nun  durch  verschiedene ­
  Maßregeln  eine  größere  Ausdehnung  gegeben  wurde.
Es  sei  noch  bemerkt,  daß  auch  Zahlungen  auf  die  noch  vor  Ausbruch ­
  des  Krieges  kontrahierte  tilgbare  S'U  prozentige  Schuld
        <pb n="653" />
        VI.  Abschnitt.  Die  Kriegsaniehen.

635

rückständig  waren.  Die  wichtigste  Maßregel  war  aber  die  Schaffung
,  eines  neuen  Typus  der  Staatsschuld,  die  Bons  der  nationalen  Verteidigung, ­
  die  der  Finanzminister  B-ibot  einführte.  Wie  sich  diese
verschiedenen  Schuldtitel  zu  einander  verhielten,  zeigen  folgende
Daten  für  die  Kriegsmonate  des  Jahres  1914:
Depots  der  öffentlichen  Kassen
Gewöhnliche  Schatzscheine
Bons  der  nationalen  Verteidigung
Das  3*/z  prozentige  Anlehen
Bank  von  Frankreich
Gesamtsumme
Wir  sehen  aus  diesen  Ziffern,  daß  von  der  Gesamtsumme  ein
Viertel  auf  die  Bons  der  nationalen  Verteidigung,  mehr  als  die
Hälfte  auf  die  Notenbank  entfällt.  Was  speziell  die  Bons  der
nationalen  Verteidigung  betrifft,  so  wurde  alles  getan  um  deren
Absatz  zu  befördern.  Alle  öffentlichen  Kassen,  Postschalter,  Eisenbahnschalter ­
  usw.  wurden  mit  dem  Absatz  betraut.  Besonders
günstige  Bedingungen  wurden  gewährt,  so  namentlich:  1.  ein  Zinsfuß ­
  von  5  Prozent,  was  bei  dieser  Darlehnsform,  wo  die  Zinsen  im
vorherein  in  Abzug  kamen  etwas  mehr  beträgt;  2.  Befreiung  von
der  Steuer  und  Ausgabe  von  Appoints  von  3,  6  und  12  Monaten;
3.  Vorzugsrecht  bei  späteren  Anlehen  mit  günstigeren  Bedingungen;
4.  Zusicherung  der  Lombardierung  von  seiten  der  Bank  von  Frankreich. ­
  Namentlich  das  kleine  Kapital  beteiligte  sich  bei  der  Subskription; ­
  „aus  den  Strümpfen,  aus  den  kleinen  Börsen,  aus  den
Hütten  kam  das  Geld“,  sagte  Bibot.  Das  große  Kapital  zeigte
sich  zurückhaltender,  es  reservierte  sich  für  günstigere  Gelegenheiten. ­
  Und  während  auf  dem  Lande  namentlich  die  langfristigen
Appoints  gesucht  wurden,  also  die  Absicht  der  Kapitalsanlage  zum
Ausdruck  kam,  war  in  den  Städten,  in  dichtbevölkerten  Departements, ­
  wie  dem  Seine-Departement,  das  kurzfristige  beliebter.  In
der  zweiten  Hälfte  des  Jahres  1915  schritt  dann  auch  Frankreich
zur  Ausgabe  einer  konsolidierten  Bentenschuld  von  10  Milliarden
Franks  zum  Zinsfuß  von  6  Prozent  —  seit  der  Zeit  Napoleons  und
mit  Ausnahme  der  nicht  bedeutenden  Morgan’schen  Anlehe  im
deutsch-französischen  Kriege  —  eine  unbekannte  Erscheinung.
Jeze  ^  weist  darauf  hin,  daß  die  französische  Begierung  mit
Ausbruch  des  Krieges  das  Parlament  vertagte  und  infolgedessen
nicht  in  der  Lage  war,  neue  Steuern  einzuführen,  oder  die  be-405,3

  Mill.  Franks
119,1  „
1697,2  „
219,7  „
3725,0  „
6364,6  „  „

')  Lea  finances  de  guerre  de  la  France,  8.  212.
        <pb n="654" />
        036  5.  Buch.  Der  Staatskredit.
stehenden  zu  erhöhen.  Hierzu  kam  noch  der  Umstand,  daß  bald
nach  Beginn  des  Krieges  ein  bedeutender  Teil  des  Landes  von
der  deutschen  Armee  okkupiert  wurde,  weshalb  die  Regierung  den
Standpunkt  vertrat,  daß  die  Inanspruchnahme  der  Steuerquellen
erst  dann  möglich  sein  wird,  wenn  das  Land  von  der  Invasion  befreit ­
  sein  »wird,  ja  erst  nach  dem  Kriege  bei  endgültiger  finanzieller
Liquidation  des  Krieges.  Jöze  bemerkt  schon  hier,  daß  dieser
Standpunkt  sehr  diskutierbar  ist.  An  anderer  Stelle  sehen  wir
jedoch,  daß  im  Gegensatz  zu  seinem  Landsmanne,  Leroy-Beaulieu,
er  selbst  in  dem  gegenwärtigen  Kriege,  wo  bedeutende  Summen
rasch  und  von  schon  überlasteten  Steuerträgern  eingehoben  werden
müssen,  die  Inanspruchnahme  der  Steuerquellen  für  nötig  hielt,
wenn  er  auch  dagegen  Stellung  nimmt,  daß  die  Kriegskosten  ausschließlich ­
  durch  Steuern  gedeckt  werden  sollen. 1 )  Er  billigt  das
Vorgehen  Englands,  das  gleich  bei  Ausbruch  des  Krieges  das
Maximum  der  möglichen  Opfer  von  den  Steuerträgern  selbst  in
Anspruch  nahm,  eine  Politik  „von  großer  politischer  Klugheit,  von
hoher  finanzieller  Weisheit  und  von  glühendem  Patriotismus“. 2 )
Die  Inanspruchnahme  der  Steuerquellen  ist  die  traditionelle  Politik
Englands  im  XIX.  Jahrhundert,  es  war  auch  der  Standpunkt
Gladstones,  wenn  er  auch  die  Notwendigkeit  der  Kriegsaniehen
nicht  leugnen  konnte.  „Der  Krieg  ist  für  die  Nationen  die  Zeit
der  Opfer“,  sagt  Lloyd  George.  Namentlich  folgende  Argumente
werden  für  die  Steuerdeckung  angeführt:  1)  das  psychologische
Argument.  Die  Gefahr,  in  welcher  der  Einzelne  und  das  Ganze
schwebt,  ist  der  psychologische  Moment,  in  dem  jeder  bereit  ist
Opfer  zu  bringen.  2)  das  politische  Argument.  Es  müssen  der
Regierung  die  weitgehendsten  Vollmachten  eingeräumt  und  dem
Feinde  zu  wissen  gegeben  werden,  daß  alle  Opfer  gebracht  werden.
3)  Das  finanzielle  Argument.  Es  wird  durch  die  Steuern  eine  feste
Basis  für  die  Anlehen  gelegt,  für  deren  Verzinsung  gesorgt  usw.
4)  Das  ökonomische  Argument.  Lloyd  George  setzt  namentlich  in
seiner  Rede  vom  27.  November  1918  dieses  Argument  auseinander,
welches  darauf  hinweist ,  daß  unbedingt  kritische  Jahre  kommen
werden,  in  welchen  die  Tragfähigkeit  der  Nationalwirtschaft  eine
geringere  sein  wird.  Auch  wird  darauf  hingewiesen,  daß  es  nötig
ist  in  der  Periode  der  Inflation  möglichst  große  Geldmengen  aus
dem  Verkehr  zu  ziehen.  Fast  einmütig  wurde  die  englische  Regierung ­
  in  dem  Vorgehen,  einen  möglichst  großen  Teil  der  Kriegskosten ­
  durch  Steuern  hereinzubringen,  vom  Parlament,  von  der
q  Les  finances  de  guerre  de  l’Angleterre,  8.  58.
s )  A.  a.  0.  8.  61  ff.
        <pb n="655" />
        VI.  Abschnitt.  Die  Kriegsaniehen.

637

Presse,  die  Times  nicht  ausgenommen,  die  die  Reichen  vertritt,  die
den  größten  Teil  der  Last  zu  tragen  hatten,  unterstützt.  Chamberlain
nahm  diesbezüglich  denselben  Standpunkt  ein,  wie  Lloyd  George. 1 )
Deutschland  hat  zur  Deckung  der  Kriegskosten  sowohl
schwebende  als  konsolidierte  Schulden  aufgenommen ,  die  unter
großer  Beteiligung  des  Publikums  placiert  wurden.  Die  Resultate
sind  folgende:

I.  Kriegsanleihe

II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.

11
11
11
11
11
11

4480  Millionen  Mark
9106  „
12106  „
10768
10699
13122
12625  „  „
15001
10337

Insgesamt  98,298  Millionen  Mark.
Österreich  und  Ungarn  haben  überwiegend  aus  konsolidierten
Anlehen  die  Mittel  zur  Deckung  der  Kriegskosten  gewonnen.  Die
Kriegsaniehen  ergaben:

Österreich  Ungarn

I.  Kriegsaniehen

2201  Mill.

Kr.

1175  Mül.  Kr.

II.

11

2688

11

11

1132  „  „

HI.

11

4203

11

11

1970  „  „

IV.

11

4520

11

11

2000  „  „

V.

IT

4467

11

11

2300  „  „

VI.

11

5189

11

11

2500  „  „

VII.

11

6044

11

11

3600  „  „

VIII.

11

5763

11

11

3800  „  „

Der  Gesamtbetrag  für

Österreich

35075,  für  Ungarn  18537

Millionen  Kronen.
Die  gesamte  Kriegsschuld  wird  folgendermaßen  beziffert:

Deutschland  172,5  Milliarden  Mark
Österreich  67,9  „  „
Ungarn  33,0  „  &amp;gt;,

Die  russischen  Kriegsaniehen  werden  kein  ruhmvolles  Blatt  der
Finanzgeschichte  Rußlands  bilden.  Immer  schwieriger  gestaltete  sich

*)  Eingehend  dargestellt  bei  Jeze,  a.  a.  O.
        <pb n="656" />
        638

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

im  Laufe  des  Krieges  die  Aufnahme  der  Ansehen,  die  Anfang  1917
dahin  sich  steigerten,  daß  England  die  beschämendsten  Bedingungen
aufstellte,,  um  nur  eine  zu  nennen,  daß  nur  eine  solche  Regierung
ernannt  werden  darf,  die  England  gutheißt,  also  Verzicht  auf  die
wichtigsten  Souveränitätsrechte.  Plan-  und  Systemlosigkeit  charakterisieren ­
  das  ganze  Kriegsanlehenwesen.  Die  wichtigsten  Kreditoperationen ­
  sind  folgende:
a)  Kurzfristige  Anlehen.  Am  16.  August  und  1.  Oktober
wurden  je  400  Mill.  5  prozentige  Schatzscheine  mit  vierjähriger
Lauffrist,  am  22.  August  300  Millionen  4  prozentiger  Schatzscheine.
Ende  Oktober  wurden  580  Millionen  Rubel  in  London  placiert,  mit
der  Bedingung,  daß  8  Millionen  £  Gold  von  der  russischen  Staatsbank ­
  in  der  Bank  von  England  deponiert  wurden.  Des  weiteren:
Russische  und  englische  Valuta
am  8.  Februar  1915  500  Mill.  Rubel  zu  5  "/,  mit  */,  jährig.  Lauffrist
Englische  Valuta
am  8.  Februar  1915  40  Mill.  £  mit  1  jährig.  Lauffrist

„  22.  „

1000

n

zu  5 0 / 0

„  14.  April

300

N

??

&amp;gt;1

4

ii

Mai

n

200

&amp;gt;5

&amp;gt;,  5%

4

ii

Juli

??

50

n

n

4

ii

Juli

N

1000

»

n

»  5%

V»

ii

August

j?

1500

N

N

„  4°/o

N

ii

„  14.  Sept.

1)

250

N

n

n

n

ii

&amp;gt;,  18.  „

»

1100

j?

ii

Anfangs  1916  belief  sich  der  Betrag  von  kurzfristigen  Anlehen
auf  7  Milliarden  Rubel,  sodann  kam  noch  eine  Anleihe  von  471
Millionen  Rubel.  Ende  Juni  wurde  die  Ausgabe  von  weiteren
3 1 j i  Milliarden  Rubel  langfristiger  Schatzscheine  bewilligt.  Zu
diesen  Emissionen  kommt  nun  eine  Reihe  von  Kreditoperationen
im  Auslande.  So  auf  dem  amerikanischen  Geldmärkte  297  Millionen
Dollar  und  10  Millionen  £,  zum  Teil  Handelskredite  und  Deckung
von  Kriegsbedarf.  Bis  Ende  1915  belief  sich  der  Betrag  der  in  England, ­
  Amerika  und  Frankreich  aufgenommenen  kurzfristigen  Anlehen ­
  auf  1,85  Milharden  Rubel.  Hierzu  kommen  die  reichlichen
Unterstützungen  von  seiten  Englands  und  Frankreichs.  So  das
Abkommen,  wonach  England  und  Frankreich  für  die  ganze  Kriegsdauer ­
  alle  Verbindlichkeiten  aus  Kriegslieferungen  in  Paris,  London
l)  Siehe  Koppe,  Die  Kriegsanleihen  Rußlands  und  Italiens  (Jahrbücher  f.
Nationalök.  u.  Statistik,  November  1916).
        <pb n="657" />
        VI.  Abschnitt.  Die  Kriegsaniehen.

639

und  New-York  und  alle  dort  fälligen  Zinsen  russischer  Staatsanlehen,
  sowie  den  auf  Eußland  entfallenden  Betrag  zur  Unterstützung ­
  der  kleineren  Verbündeten  vorschußweise  bezahlten.  Endlich ­
  nahm  Eußland  im  Februar  1916  eine  Anleihe  von  50  Mill.  Yen
gegen  einjährige  Schatzscheine  auf.  Wieviel  von  dem  emittierten
Schatzscheinen  gezeichnet  und  eingezahlt  wurde,  ist  unbekannt.
Was  die  langfristigen  Anlehen  betrifft,  so  gestalten  sich  dieselben ­
  wie  folgt:

Oktober

1914

500  Millionen  Eubel

März

1915

500

Mai

11

1000

November

r

1000

März

1916

2000

Bis  zum  August  1916  hat  sich  die  Gesamtschuld  Eußlands
infolge  der  Kriegsaniehen  um  etwa  20  Milliarden  Eubel  vermehrt.
Die  ersten  finanziellen  Maßregeln  Italiens,  schon  bei  Ausbruch
des  Weltkrieges  und  bevor  noch  Italien  den  Treubruch  an  seinen
Verbündeten  begangen,  war  die  Erhöhung  des  Noten-  und  Staatspapiergeldkontingentes. ­
  Der  Notenumlauf  wurde  von  908  auf  das
Doppelte,  1816  Milhonen  Lire  erhöht.  Die  Banken  hatten  die
Pflicht  dem  Staate  einen  Vorschuß  von  710  Millionen  Lire  zu  gewähren. ­
  Außerdem  wurde  die  Ausgabe  von  300  Millionen  ungedeckter ­
  Noten  gestattet.  Der  Höchstbetrag  des  Staatspapiergeldes
wurde  (von  525)  auf  1200  Millionen  festgesetzt.  Zu  alledem  kam
im  Dezember  1914  die  Aufnahme  eines  Anlehens  von  1  Milliarde
zu  einem  Zins  von  Prozent,  mit  dem  Emissionskurs  97.  Bei
Ausbruch  des  Krieges  wurde  der  Legierung  ein  Kriegskredit  von
3  Milliarden  bewilligt,  welcher  zu  verschiedenen  Operationen  im
In-  und  Auslande  benutzt  wurde,  so  schon  im  Juni  1915  zuf  Ausgabe ­
  von  H/y  prozentigen  Schuldverschreibungen  in  unbegrenzter
Höhe.  Emissionskurs  98.  Gezeichnet  wurden  1117,5  Millionen  Lire.
Dezember  1915  folgt  schon  die  dritte  Kriegsanleihe  mit  dem  Zinsfuß
von  5  Prozent  und  dem  Emissionskurs  von  97,50.  Gezeichnet
wurden  3  Milliarden  Lire,  wovon  aber  über  eine  Milliarde  mittels
Umtausch  gedeckt  wurde.  Die  drei  Kriegsanleihen  ergaben  ein
Eesultat  von  5,1  Milliarden  resp.  in  Barem  etwa  3  Milliarden,
dies  beträgt  etwa  die  Hälfte  der  Kriegskosten  (bis  August  1916),
woraus  sich  ergibt,  daß  die  andere  Hälfte  durch  kurzfristige  Anlehen ­
  gedeckt  werden  mußte.  Im  Mai  1916  wurde  mit  der  Ausgabe ­
  eines  neuen  Typus  von  Schatzscheinen  —  wohl  wegen  der
Aussichtslosigkeit  fester  Anlehen  —  begonnen,  von  dem  bis
        <pb n="658" />
        640

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

20.  August  etwa  1000  Millionen  Lire  gezeichnet  wurden.  Die
vierte  Kriegsanleihe  anfangs  1916  erzielte  Zeichnungen  von
1720  Millionen  Lire  und  Konvertierung  alter  Anlehen  im  Betrage
von  780  Millionen  Lire.  Unter  Bargeld  im  Sinne  der  Kriegsanlehen
  werden  auch.  Zinsencoupons  aller  Staatspapiere  einschließlich ­
  1.  Oktober  1917,  Schatzbons  und  ausländische  Titres  verstanden.
Die  größeren  Kriegsaniehen  Italiens  waren:

Innere  langfristige  Schatzscheine
Äußere  Schatzscheine  (England)
Amerikanischer  Kredit
d'/a  prozentige  Konsuls.
IV.  u.  V.  Kriegsanleihe
ITT.  Kriegsanleihe

2923  Millionen  Lire

8104
3367
8098
13830
1249

1»
n
1)
77
77

Wenn  wir  hiermit  konstatieren,  daß  selbst  den  reichsten  Staaten,
namentlich  in  einzelnen  Phasen  des  Weltkrieges,  der  Kredit  beinahe ­
  versagte,  so  gilt  dies  natürlich  noch  weit  mehr  von  den
kleinen  Staaten,  die  in  mehr  mindere  Abhängigkeit  von  den  großen
Staaten  gerieten.  Die  kleinen  Staaten  konnten  namentlich  in
folgenden  Formen  die  Unterstützung  der  großen  Staaten  in  Anspruch ­
  nehmen:  1.  Anlehen  bei  fremden  Staaten;  2.  Anlehen  dargeboten ­
  durch  die  Koalition  mehrerer  Staaten  aus  eigener  Quelle
oder  aus  gemeinsamen  Anlehen;  3.  Anlehen  garantiert  durch  einen
Großstaat.  England  erklärte,  daß  es  von  den  kleinen  Staaten,  denen
es  im  Kriege  Darlehen  gab,  keine  Zinsen  beanspruche. 1 )
Wenn  wir  die  kolossalen  Dimensionen  des  Anlehenswesen  im
Weltkriege  beurteilen  wollen,  so  bietet  sich  zum  Vergleich  die  Geschichte ­
  der  Anlehen  Deutschlands  im  deutsch-französischen  Kriege.
Dieselbe  beleuchten  in  kurzem  die  folgenden  Daten.
Im  deutsch-französischen  Krieg  sind  von  seiten  Deutschlands
folgende  bedeutende  Kreditoperationen  erfolgt:
a)  eine  5  prozentige  Anlehe  von  300  Millionen  Mark,  zum  Kurse
von  88.  Die  Anleihe  hatte  keinen  glänzenden  Erfolg  und  wurde
nicht  vollständig  gezeichnet.  Die  Summe  wurde  deshalb  herabgesetzt, ­
  später  aber,  schon  nach  den  glänzenden  Siegen,  auf
315  Millionen  erhöht,  die  schließlich  auch  placiert  wurden.  Das
Endresultat  war,  daß  ein  Nominalkapital  von  341,1  Millionen  Mark
zu  312,9  Millionen  Mark  also  im  Durchschnitt  zu  91,73  Prozent
Absatz  fanden.
b)  Ausgabe  5  prozentiger  fünfjähriger  Schatzscheine  im  Betrage

*)  Jeze,  Finance  de  la  guerre  de  FAngleterre  (Supp.),  8.  80.
        <pb n="659" />
        VI.  Abschnitt.  Die  Kriegsaniehen.

641

von  300  Millionen  Mark.  Die  Anleihe  wurde  durch  ein  Bankierkonsortium ­
  vermittelt,  die  erste  Emission  zu  Oä 1 ^,  die  zweite  zu
Oö 1 /*  .zum  großen  Teile  in  London  placiert.
Überdies  kam  noch  ein  Kreditgesetz  im  April  1871  zur  Annahme, ­
  dessen  Inanspruchnahme  aber  nicht  mehr  notwendig  war.
Ebensowenig  kam  das  Gesetz  vom  26.  April  1871  zur  Ausführung,
welches  zur  Ausgabe  von  360  Millionen  Mark  möglichst  durch
Schatzscheine  ermächtigte.  Die  Ausgabe  kurzfristiger  Schatzscheine ­
  —  57,9  Millionen  Taler  —  stellen  billigere  Geldmittel  als
die  fundierten  Anleihen  zur  Verfügung.  An  Darlehenskassenscheinen
wurden  29,6  Millionen  Taler  emittiert,  von  denen  Ende  1872  nur
ein  unansehnlicher  Betrag  ausstehend  war.
Aus  Kreditoperationen  wurden  insgesamt  beschafft  durch  das
Keich  resp.  den  Norddeutschen  Bund:
aus  eigentlichen  Kriegsanleihen  200,1  Millionen  Taler
aus  kurzfristigen  Schatzscheinen  62,2  „  „
Darlehenskassendarlehen  17,0  „  „
Das  Verhältnis  von  Anleihen  und  Schatzscheinen  betrug  demnach ­
  100  :  31,1.
Es  sei  noch  einiger  volkswirtschaftlicher  Folgen  der  Kriegsanlehenoperationen
  gedacht.
Die  Anleihen  des  Weltkrieges  haben  vor  allem  die  ungeahnte
Kraft  der  Weltwirtschaft,  ihrer  Widerstands-  und  Anpassungsfähigkeit ­
  offenbart.  Nach  ganz  anderem  Maße  werden  nach  dem  Kriege
die  Leistungsfähigkeit  der  Volkswirtschaft  für  Staat  und  Gesellschaft,
für  Recht  und  Kultur  bemessen  werden  dürfen.  Ein  Kanalbau,
eine  Schule  wird  nimmermehr  als  unerfüllbare  Forderung  betrachtet
werden  können.  Wir  dürfen  den  Satz:  „Es  wächst  der  Mensch
mit  seinen  höheren  Zwecken“  umkehren.  Die  Zwecke  und  Ziele
werden  wachsen  dürfen,  nachdem  wir  den  Wert  und  die  Größe  der
Völker  mit  anderem  Maße  messen  können  als  vor  dem  Kriege.
Die  volkwirtschaftliche  Bedeutung  der  Kriegsanleihen  zeigt
sich  vielleicht  am  unmittelbarsten  in  dem  Zusammenhang  der  Anleihen ­
  mit  der  Gestaltung  des  Geldwesens  und  der  Preise.  Die
Kriegsanleihen  bieten  den  großen  Nutzen,  daß  sie  die  Ausgabe
fiduziärer  Zirkulationsmittel  beschränken  und  so  einer  verhängnisvollen ­
  Inflation  eine  Grenze  setzen.  Dieser  Einfluß  auf  die  Menge
der  Zirkulationsmittel  ist  aber  kein  bloß  negativer.  Denn  aus  Anlaß ­
  der  Einzahlung  der  Kriegsanleihen  fließen  große  Beträge  an
*)  Siehe  Wagner,  Das  Keichsfinanzwesen  (Holtzendorff’s  Jahrbuch  f.  Gesetzgebung, ­
  Verwaltung  und  Rechtspflege,  III.  Jahrg.,  I.  Hälfte,  8.  60).
F  ö  1  d  e  s,  Finanzwissenschaft.  41
        <pb n="660" />
        642

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Zirkulationsmitteln  zu  den  Emissionsstellen  zurück,  wodurch  der
Verkehr  bedeutend  entlastet  wird.
Die  Wirkung  (fieses  Zusammenhanges  zwischen  Kriegsanleihen
und  Geldverkehr  läßt  sich  noch  weiter  verfolgen.  Durch  die  Kontraktion ­
  des  Geldverkehrs  würde  vor  allem  der  weiteren  Steigerung
der  Preise,  die  vernichtend  auf  der  Konsumtion  der  Kriegsjahre
lastete,  Einhalt  geboten.  Auch  die  Besserung  der  Valuta,  die  die
unumschränkten  Emissionen  gefährden  würden,  wirkte  günstig  auf
den  Abbau  der  Preise.  Die  fortschreitende  Entwertung  der  Zahlungsmittel ­
  würde  überdies  den  Staat  zu  einer  entsprechenden  Steigerung
der  Steuerlast  genötigt  haben.  Die  Kriegsanleihen  hatten  also  den
großen  Nutzen,  daß  sie  die  Verschlechterung  der  Valuta  und  damit
die  Steigerung  der  Preise  einschränkten  und  die  infolge  der  Entwertung ­
  der  Zahlungsmittel  nötige  Steigerung  der  Staatseinnahmen
zurückhalten.
Ein  ganz  besonderes  Gewicht  ist  auf  die  sozialpolitische  Seite
der  Kriegsanleihen  und  namentlich  auf  ihren  Einfluß  bezüglich  der
Vermögensverteilung  zu  legen.  Natürlich  unterliegt  es  keinem
Zweifel,  daß  die  Anleihen  im  allgemeinen,  also  auch  die  jetzigen
Kriegsanleihen  die  Macht  des  mobilen  Vermögens  steigern.
Was  nämlich  den  Einfluß  der  Kriegsanleihen  auf  die  Vermögensverteilung ­
  betrifft,  so  ist  —  wie  wir  oben  sahen  —  auf  Grund
älterer  Erfahrung  die  Annahme  allgemein,  daß  die  Anleihen  die
Verteilung  der  Vermögen  ungünstig  beeinflussen,  indem  sie  zur
Neubildung  großer  Vermögen  Anlaß  bieten.  Was  aber  die  Kriegsanleihen ­
  anbelangt,  so  ist  es  mit  Genugtuung  zu  konstatieren,  daß
die  Teilnahme  breiter  Schichten  der  Bevölkerung  die  Gefahr  fernhielt, ­
  das  Verhältnis  der  einzelnen  Vermögensklassen  zueinander  ungünstig ­
  zu  verändern.  Wbnn  auch  die  großen  Vermögen  unter  den
Zeichnern  der  Kriegsanleihen  stark  vertreten  sind,  so  ist  es  doch
gewiß,  daß  die  großen  Privatvermögen  —  von  Gesellschaften,  Instituten, ­
  Korporationen  abgesehen  —  eher  unter  als  über  ihrer
Proportionalität  blieben.
Zu  den  Folgen  der  Kriegsaniehen  gehört  —  direkt  und  indirekt ­
  —  eine  Tendenz  zur  Steigerung  der  Konsumtion,  deren
Wirkung  infolge  der  durch  den  Krieg  verursachten  Minderung  der
Produktion  und  Einfuhr  und  des  dadurch  verursachten  Warenmangels ­
  sich  noch  potenzierte.  Gesteigert  würde  die  Konsumtion
durch  die  mittels  der  Kriegsaniehen  erhöhte  Zahlungsfähigkeit  des
Staates,  der  als  Käufer  von  Munition,  Lebensmitteln  usw.  auftritt.
Gesteigert  wird  die  Konsumtion  durch  die  gesteigerte  Zahlungsfähigkeit ­
  der  Kriegsgewinnler  usw.  Wohl  stehen  diesen  Momenten
        <pb n="661" />
        VII.  Abschnitt.  Beduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.  643
—  wie  oben  bemerkt  —  auch  solche  gegenüber,  die  eine  Minderung
der  Konsumtion  hervorriefen,  die  aber  das  Resultat  obiger  Faktoren
kaum  aufhoben.
Welche  Erscheinungen  seinerzeit  die  Rückzahlung  der  Kriegsanleihen ­
  hervorrufen  wird,  das  läßt  sich  heute  noch  nicht  bestimmen. ­
  Das  hängt  vor  allem  davon  ab,  ob  sie  überhaupt  Platz
greift,  dann  mit  welchen  Mitteln,  in  welchem  Tempo  sie  durchgeführt
wird.  Jedenfalls  werden  die  Kriegsanleihen  in  der  ganzen  Neugestaltung ­
  der  Zukunft,  in  der  Organisation  der  Staatswirtschaft
und  damit  der  Verwaltung,  namentlich  der  kulturellen  Tätigkeit
des  Staates,  vor  allem  aber  in  der  Organisation  der  ganzen  Volkswirtschaft ­
  und  in  der  sozialen  Struktur  eine  umgestaltende  Rolle
spielen.

VII.  Abschnitt.
Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.
1.  Der  Natur  des  Staatskredites  wie  jedes  Kredites  entspricht
es,  daß  die  Staatsaniehen  nur  provisorische  Einnahmequellen  sind,
deren  übermäßige  Inanspruchnahme  gleich  einer  schweren  Last  einen
unerträglichen  Druck  ausüben  kann.  Gewöhnlich  sind  es  außerordentliche ­
  Umstände,  die  seine  Inanspruchnahme  rechtfertigen.  Es
entspricht  daher  dem  Interesse  des  Staatshaushaltes,  daß  die
Schuldenlast  reduziert  und  wenn  möglich  gänzlich  gehoben  werde.
Sowie  der  Mangel  des  Staatskredites  in  gewissen  Fällen  die  Erfüllung ­
  der  Staatsaufgaben  und  damit  den  Staat  gefährdet,  so  kann
hinwieder  die  stete  Inanspruchnahme  des  Staatskredites,  die  daraus
sich  ergebende  stetige  Steigerung  der  Lasten  die  Staatsaufgaben  gefährden. ­
  So  sehr  es  paradox  zu  sein  scheint,  so  kann  doch  mit
Recht  gesagt  werden,  daß  ohne  den  Staatskredit  das  staatliche
Leben  unmöglich  wäre,  aber  eben  deshalb  muß  der  Staatskredit
wieder  verschwinden,  d.  h.  die  Schulden  der  Vergangenheit  müssen
zur  Ermöglichung  der  zukünftigen  Anlehen  gelöscht  werden.
Die  Reduktion  der  Staatsschulden  oder  besser  der  Staatsschuldenlast ­
  kann  auf  verschiedene  Weise  geschehen.  Die  Staatsschuldenlast ­
  nimmt  ab  oder  verschwindet  teilweise  oder  gänzlich  auf
zweierlei  Weise;  durch  Konversion  oder  durch  Tilgung  resp.  Rückzahlung. ­
  Relative  Abnahme  der  Staatsschulden  erfolgt  auch  durch
die  Zunahme  des  Nationaleinkommens  oder  des  Nationalvermögens,
41*
        <pb n="662" />
        5.  Buch.  Der  Staatskredit.

644
durch  die  Abnahme  des  Geldwertes,  durch  Zunahme  des  Staats-Vermögens,
  durch  Steigerung  der  Überschüsse  des  Staatshaushaltes ­
  usw.  Die  reguläre  Art  der  Abnahme  oder  Extinktion  der
Staatsschuld  ist  die  Konversion  und  die  Tilgung  oder  Rückzahlung.
Außerdem  kann  die  Staatsschuld  nur  noch  auf  zwei  Wegen  erlöschen ­
  und  zwar  durch  Verweigerung  der  Rückzahlung,  den
finanziellen  Staatsbankrott  oder  den  gänzlichen  Untergang  des
Staates.  Freilich  das  radikalste  Vorgehen  ist  das  erstere,  denn  im
letzteren  Falle  kann  ja  der  Rechtsnachfolger  die  Verbindlichkeiten
des  früheren  Staates  anerkennen  und  wird  dies  wohl  auch  in  der
Regel  tun.  .  .  „
2.  Im  allgemeinen  und  wörtlich  genommen  bedeutet  die  Konversion ­
  die  Umgestaltung  der  Staatsschuld,  welche  Umgestaltung
jedoch  sich  darin  von  jeder  anderen  unterscheidet,  daß  hier  in  einer
oder  der  anderen  Art  eine  Erleichterung  der  Staatsschuldenlast
beabsichtigt  wird.  Umgestaltung,  Konversion  ist  im  allgemeinen
Sinne  auch  die  Unifikation  der  Staatsschuld,  durch  die  Anlehen  verschiedenen ­
  Charakters  in  formell  gleichartige  Schulden  umgestaltet
werden  z  B.  in  Schulden  mit  gleichem  Zinsfuß,  mit  gleichem
Tilgungsplan,  mit  gleicher  Valuta  usw.  Konversion  in  weiterem
Sinne  ist  auch  die  Konsolidation  der  Staatsschuld,  die  Umgestaltung
der  schwebenden  Schuld  in  eine  feste  dauernde  Schuld.  Trotzdem ­
  verstehen  wir  unter  Konversion  im  gewöhnlichen  Sinne  nur  jene
Umgestaltung  der  Staatsschuld,  welche  in  irgendeiner  Weise  die
Staatsschuldenlast  erleichtert.  .
Im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  ist  dementsprechend  die
Konversion  jene  Umformung,  wenn  der  Staat  die  alten  Obligationen ­
  einfach  gegen  neue  eintauscht,  im  weiteren  Sinne  und  vom
staatlichen  Standpunkte  ist  die  Konversion  aber  jene  Operation,
hei  welcher  der  Staat  die  frühere  Schuld  zurückzahlt  oder  die
Zurückzahlung  anbietet  und  eine  neue  Schuld  zu  günstigeren  Bedingungen ­
  aufnimmt.  Die  Konversion  ist  eine  aktive,  wenn  jene
Gläubiger  sich  zu  erklären  haben,  die  in  die  Konversion  einwilligen,
eine  passive,  wenn  jene  Gläubiger  sich  zu  erklären  haben,  die
in  die  Konversion  nicht  einwilligen.  Die  durch  die  Konversion  erzielte ­
  Ersparung  ist  am  zweckmäßigsten  zur  Tilgung  der  Staatsschuld' ­
  zu  verwenden  und  die  erste  Idee  des  Tilgungsfonds  hängt  in
der  Tat  mit  den  bei  der  Konversion  erzielten  Ersparnissen  zusammen.
Konversionsabsichten  und  Konversionsmaßregeln  kommen
historisch  schon  in  älterer  Zeit  vor.  Im  16.  Jahrhundert  war  der
Kirchenstaat  mit  riesigen  Schulden  belastet.  Es  tauchte  der  Plan
auf,  eine  Million  zu  dem  Zwecke  zu  verwenden,  um  jenen  Gläubigem
        <pb n="663" />
        VII.  Abschnitt.  Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.  645
die  Schuld  zu  bezahlen,  die  in  die  Reduktion  der  Zinsen  nicht  einwilligen ­
  wollten. 1 )  Im  Jahre  1680  wurde  die  Mons  Julius  genannte
päpstliche  Schuld  von  8  Prozent  auf  7  Prozent  reduziert.  Auch
Papst  Alexander  VII.  reduzierte  die  10  prozentige  Rente.  In
Holland  begegnen  wir  Zinsreduktionen  unter  dem  Statthalter  Moriz,
dann  Witt  1655  usw.  In  England  werden  schon  im  18.  Jahrhundert
Konversionen  durchgeführt.  Nach  dem  siebenjährigen  Kriege  beantragte ­
  Österreich  im  Jahre  1765  seinen  Gläubigern  die  Reduktion
der  Zinsen  auf  6  Prozent  oder  Rückzahlung  der  Schuld.  In  Frankreich ­
  kamen  unter  der  alten  Monarchie  mehrmalige  Konversionen
vor,  doch  hatten  diese  weit  mehr  Ähnlichkeit  mit  dem  Staatsbankrott.
In  Amerika  ist  es  nicht  Sitte,  Konversionen  durchzuführen,  sondern
es  werden  billigere  Titres  emittiert,  und  mit  diesen  werden  die
älteren  eingelöst.  Zu  größter  Bedeutung  gelangte  jedoch  die  Konversionen ­
  erst  in  neuerer  Zeit,  als  die  Hebung  des  Volkswohlstandes
und  das  damit  verbundene  Fallen  des  Zinsfußes  Gelegenheit  zur
Erleichterung  der  Staatsschuldenlast  darboten.
Die  Konversion  ist  also  ein  Mittel  zur  Minderung  der  mit  der
Staatsschuld  verbundenen  Lasten.  Sie  ist  eine  Operation,  mittels
welcher  der  Staat  mit  Eintritt  günstiger  Umstände  eine  lästigere
Schuld  in  eine  solche  zu  günstigeren  Bedingungen  umwandelt.  Bei
dem  ohne  Rückzahlungstermin  aufgenommenen,  also  jederzeit  kündbaren ­
  Anlehen  begegnet  die  Konversion  keinerlei  juristischen  Bedenken, ­
  wenn  es  in  das  freie  Belieben  der  Gläubiger  gestellt  wird,
ob  dieselben  die  veränderten  Bedingungen  anzunehmen  geneigt  sind
oder  die  Rückzahlung  ihrer  Forderung  erfolgt.  Sowie  es  dem
privaten  Schuldner  in  der  Regel  gestattet  ist,  seine  Schuld  vor  dem
Zahlungstermin  abzutragen,  ebenso  kann  es  unzweifelhaft  auch  dem
Staate  nicht  verweigert  werden,  eine  lästige  Schuld  auch  vor  der
Verfallszeit  abzutragen,  wenn  dies  seinen  Interessen  entspricht,  abgesehen ­
  von  dem  Falle,  wo  die  frühere  Abtragung  der  Schuld  expressis
  verbis  ausgeschlossen  ist.  In  England  wurden  selbst  die
sogenannten  dettes  non  remboursables  konvertiert,  wohl  auf  Grund
freier  Abstempelung,  nachdem  den  Gläubigern  andere  Vorteile  angeboten ­
  wurden.  Andererseits  ist  es  ja  auch  Pflicht  des  Staates,  durch
Konversionen  die  Last  der  Staatsbürger  zu  erleichtern.  Darum
bezeichnet  Leroy-Beaulieu  die  Konversion  nicht  nur  als  ein  Recht,
sondern  auch  als  eine  Pflicht.  Die  Operation  wird  namentlich  dann
gelingen,  wenn  großer  Überfluß  an  Kapitalien  herrscht,  und  die
Kapitalien  nur  schwer  entsprechende  Anlage  finden.  Die  Kon-!)

  Ranke,  Geschichte  der  Päpste,  3.  Bd.
        <pb n="664" />
        646

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

version  mindert  die  Last  des  Staates  und  trägt  zum  Sinken  des
Zinsfußes  bei.  Oft  ist  die  Konversion  jedoch  schon  Folge  des
Sinkens  des  Zinsfußes  und  steht  historisch  mit  der  Herabsetzung
des  gesetzlichen  Zinsfußes  zusammen.  Doch  ist  nicht  außer  acht
zu  lassen,  daß  die  Konversion  resp.  deren  Wahrscheinlichkeit  das
Steigen  der  Kurse  zurückhält,  auch  das  anderer  Anlagepapiere  und
dadurch  den  hohen  Zinsfuß  künstlich  stabilisiert.
Die  Konversion  hängt  von  der  Methode  der  Anlehenaufnahme
ab.  Wo  die  Zahl  der  Staatsgläubiger  groß  ist,  dort  wird  die
Operation  caeteris  paribus  schwieriger  sein,  als  wo  deren  Zahl  gering
ist.  Die  Durchführung  der  Konversion  geschieht  auf  verschiedener
Weise,  insofern  als  das  Schuldenkapital  unverändert  bleiben  kann,
erhöht  oder  vermindert  wird.  Das  erste  Vorgehen  ist  das  gewöhnliche, ­
  das  naturgemäße;  das  Schuldenkapital  bleibt  unverändert  und
der  Gewinn  der  Konversion  drückt  sich  vollständig  in  dem  Zinsenersparnis ­
  aus.  Wenn  die  Konversion  nicht  bloß  mit  einer  Reduktion
der  Zinsen,  sondern  auch  mit  einer  Reduktion  des  Kapitals  verbunden ­
  ist,  so  bedeutet  dies  so  viel,  daß  bei  den  Zinsen  eigentlich
noch  ein  größeres  Ersparnis  möglich  gewesen  wäre,  der  Staat  es
aber  für  zweckmäßiger  hielt,  auch  gleichzeitig  eine  Reduktion  des
Schuldkapitals  zu  erreichen.  Die  unzweckmäßigste  Art  der  Konversion ­
  ist  die,  wo  der  Staat  wohl  eine  Reduktion  der  Zinsen  erreicht, ­
  dieser  Vorteil  aber  mehr  weniger  ausgeglichen  wird  durch
den  Nachteil,  daß  der  Staat  den  Gläubigern  eine  höhere  Kapitalforderung ­
  einräumen  muß.  So  wurde  die  6  prozentige  ungarische
Goldrente  in  der  Weise  konvertiert,  daß  400  Millionen  6  prozentige
Titres  gegen  545  Millionen  4  prozentige  Titres  eingetauscht  wurden,
jene  wurden  zum  Kurs  von  101  übernommen,  diese  zum  Kurse  von
74,2  emittiert;  das  Zinsenersparnis  betrug  jährlich  7,6  Millionen
Kronen.  Eine  namentlich  in  finanziellen  Kreisen  beliebte  Art  der
Konversion  ist  die  Konversion  unter  Pari,  wobei  der  Staat  gegen
das  eingetauschte  Papier  eines  gibt,  dessen  Kurs  unter  Pari  ist.  Der
Vorteil  dieses  Vorgehens  besteht  darin,  daß  der  Staat  an  den  Zinsen
sogleich  ein  bedeutendes  Ersparnis  erreicht,  dagegen  natürlich  den
Kapitalbetrag  der  Schuld  bedeutend  erhöht.  Auch  für  die  Staatsgläubiger ­
  ist  diese  starke  Minderung  des  Einkommens  eine  schmerzhafte ­
  Operation.  Eine  eigentümliche  Art  der  Konversion  ist  die
sogenannte  verschobene  Konversion,  wobei  der  Staat  gewissermaßen
zwei  Operationen  zusammenfaßt.  Der  Gläubiger  erhält  z.  B.  für
5  prozentige  Rente  eine  4  prozentige,  aber  diese  ist  mit  einem
Supplementcoupon  versehen,  wonach  der  Staat  noch  einige  Jahre
hindurch  etwa  4 1 / 2  Prozent  bezahlt.  Endlich  kann  die  Konversion
        <pb n="665" />
        VII.  Abschnitt.  Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.  647

auch  derart  durchgeführt  werden,  daß  der  Staat  anstatt  einer
Zinsenreduktion  seine  Gläubiger  auffordert,  eine  Nachzahlung  zu
leisten.  Der  Staat  zahlt  die  frühern  Zinsen  nur  dann,  wenn  der
Gläubiger  das  entsprechende  Kapital  nachzahlt.  Der  Staat  verkauft ­
  hier  gewissermaßen  den  Gläubigern  jenen  Teil  der  Zinsen,
um  die  das  Einkommen  durch  die  Zinsenreduktion  abgenommen
hätte.
Mit  Rücksicht  auf  die  Willenserklärung  unterscheidet  man  —
wie  oben  bemerkt  —  die  aktive  und  die  passive  Konversion.  Aktiv
ist  die  Konversion,  wenn  jene  Gläubiger  aufgefordert  werden,  sich
zu  melden,  die  die  Konversion  wünschen,  passiv,  wenn  jene  Gläubiger
sich  zu  melden  haben,  die  die  Rückzahlung  wünschen.  Da  nämlich
die  Erfahrung  gelehrt  hat,  daß  die  Zahl  der  letztem  in  der  Regel
eine  geringe  ist,  so  wird  die  Operation  vereinfacht,  wenn  nur  jene
Minderzahl  in  Bewegung  gesetzt  wird,  die  mit  der  Zinsenreduktion
nicht  einverstanden  ist.
Bei  der  Durchführung  der  Konversion  kommen  viele  wichtige
Umstände  in  Betracht.  Wenn  der  Staat  zu  oft  zur  Konversion
greift,  jede  günstige  Gestaltung  des  Kapitalmarktes  hierzu  allsogleich
  benutzt,  so  kommt  der  Kapitalist  um  den  Vorteil,  den  diese
günstige  Gestaltung  ihm  ansonst  bringen  würde;  da  er  also  dieses
sperativen  Vorteils  beraubt  ist,  so  wird  er  natürlich  nicht  geneigt
sein,  sein  Kapital  zu  denselben  Bedingungen  zur  Verfügung  zu
stellen.  Der  Staat  wird  also  nicht  zu  gleich  günstigen  Bedingungen
Anlehen  kontrahieren,  wenn  der  Gläubiger  weiß,  daß  das  Damoklesschwert ­
  der  Konversion  stets  über  seinem  Haupte  schwebt.  Denn
in  diesem  Falle  ist  der  Vorteil  des  Gläubigers  genau  fixiert,  seine
Opfer  und  Gefahren  nicht.  Der  Staat  muß  auch  deshalb  die  Konversion ­
  vorsichtig  anwenden,  weil  damit  viele  kleine  Leute,  kleine
Vermögen  in  ungünstigere  Lage  geraten,  was  für  deren  Existenz
oft  bedenklich  ist  und  das  Resultat  haben  kann,  daß  das  Kapital
nach  dem  Auslande  geht,  in  Papieren  weniger  kräftiger  Staaten
oder  in  Papieren  zweifelhafter  Unternehmungen  angelegt  wird.
Freilich  kommt,  dem  gegenüber  wieder  in  Betracht,  daß  die  Unterlassung ­
  der  Konversion  viele  Steuerträger  belastet.  Auch  kommt
in  Betracht,  daß  bei  abnehmendem  Kapitalzins  das  Kapital  mit  der
Abnahme  des  Einkommens  sich  früher  oder  später  befreunden  muß.
Die  Furcht  vor  der  Konversion  kann  Krisen  heraufbeschwören,
wie  dies  im  Jahre  1888  in  London  eintrat,  als  Göschens  Konversionspläne ­
  bekannt  wurden,  was  eine  sinnlose  Spekulation  in  exotischen
Papieren  heraufbeschwor.  Auch  die  mit  jeder  Konversion  verbundenen ­
  Kosten  kommen  in  Betracht,  namentlich,  wenn  die  Kon-
        <pb n="666" />
        648

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Versionen  häufig  wiederholt  werden.  Darum  begegnen  wir  auch  in
neuerer  Zeit  jenem  Vorgänge,  daß  bei  der  Konversion  auch  eine
gewisse  Spanne  Zeit  festgesetzt  wird,  innerhalb  welcher  eine  neue
Konversion  nicht  durchgeführt  werden  darf.  So  wurde  bei  der
durch  Göschen  durchgeführten  Konversion  festgesetzt,  daß  innerhalb
20  Jahren  eine  neue  Konversion  nicht  stattfinden  dürfe.
Die  Konversionen  zeigen  nicht  immer  ein  Gelingen,  selbst  in
den  reichsten  Staaten  nicht.  So  mißlang  die  im  Jahre  1884  von
der  englischen  Eegierung  geplante  Konversion.  Der  Staat  bot  den
Gläubigern  an  Stelle  der  Sprozentigen  Titres  zum  Kurse  von  102
2 3 / 4 prozentige,  welche  bis  1905  nicht  kündbar,  oder  zum  Kurse  von
108  2 1 / 2 prozentige  Eente.  Aber  die  City  gab  der  liberalen  Eegierung ­
  eine  abschlägige  Antwort,  im  ganzen  wurden  4,6  Millionen
Pfund  gezeichnet  von  der  2 3 j i  prozentigen,  19,2  Millionen  von  der
2 1 / 2 prozentigen,  hiervon  haben  aber  Eegierungsstellen  12  Millionen
gezeichnet.
Welche  Komplikationen  eine  Konversion  hervorrufen  kann,
dafür  liefert  das  beste  Beispiel  die  Göschen’sche  Konversion.  In
Begleitung  derselben  trat  eine  schwere  Krise  ein,  welche  dem  Lande
große  Schäden  verursachte.  Da  das  Einkommen  vieler  kleiner
Kapitalisten  infolge  der  Konversion  abnahm,  so  stieg  die  Nachfrage
nach  exotischen  Papieren  und  große  Zinsen  versprechenden  Unternehmungen ­
  ins  grenzenlose  und  die  Emissionssumme  solcher  Papiere
stieg  auf  4  Milliarden  Kronen.  Die  Londoner  Börse  wurde  zur
Spielhöhle  und  für  die  sinnlosesten  Projekte  gab  es  Geld.
Trotz  der  verhängnisvollen  Folgen,  die  infolge  von  Konversionen
eintreten  können  und  der  Aufwühlung  des  Geldmarktes  und  der
Euhe  des  kleinen  Kapitals,  können  diese  weiteren  Folgen  nicht
ausschließlich  maßgebend  sein,  nur  muß  nach  Möglichkeit  deren  Vermeidung ­
  angestrebt  werden.  Hiervon  abgesehen,  muß  jeder  Staat,
wie  ja  überhaupt  jeder  Schuldner,  danach  streben,  daß  die  Schuldenlast ­
  sich  mindere.  Der  Staat  muß  also  gegebenenfalls  die  Schuldsumme ­
  herabzumindern  suchen.  Wenn  die  Herabsetzung  der  Zinsen
einzelne  Interessenkreise  nachteilig  berührt,  so  muß  dem  nach
Möglichkeit  auf  verschiedene  Weise  abgeholfen  werden,  aber  auf
die  Konversion  selbst  darf  nicht  verzichtet  werden.  Aber  so  fern
auch  die  Interessen  der  Staatsgläubiger  Beachtung  finden  sollen,
ist  ja  die  Frage  zu  beleuchten:  Wer  ist  Gläubiger,  wer  ist  Schuldner?
Hier  sind  dann  folgende  Fälle  zu  unterscheiden:  a)  Die  Staatsgläubiger ­
  gehören  zu  derselben  Klasse,  wie  die  Steuerträger  und
zwar  kann  dies  überwiegend  die  höhere,  oder  die  untere  Klasse
sein;  b)  die  Staatsgläubiger  gehören  einer  anderen  Klasse  an,  als
        <pb n="667" />
        VII.  Abschnitt.  Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.  649

die  Steuerträger.  Da  der  Staat  die  Deckung  des  Zinsenbedürfnisses
von  den  Steuerträgern  erhält,  so  wird  die  Konversion  in  dem  Falle,
als  die  Gläubiger  des  Staates  derselben  Klasse  angehören  wie  die
Steuerträger,  für  die  Betreffenden  wenigstens  als  Klasse  betrachtet,
wohl  eine  Minderung  des  Einkommens  bedeuten,  aber  gleichzeitig
eine  Minderung  der  Steuerlast,  der  Wegfall  der  Konversion  dagegen
wohl  ein  höheres  Einkommen,  aber  auch  eine  größere  Steuerlast.
Anders  freilich  gestalten  sich  die  Dinge,  wenn  die  Staatsgläubiger
zu  einer  anderen  Klasse  gehören,  als  die  Steuerträger.  Wenn  die
Staatsgläubiger  mehr  den  wohlhabenderen  Klassen  angehören,  die
Steuerträger  den  ärmeren  Klassen,  dann  wird  hier  ein  Interessenkonflikt ­
  eintreten ,  denn  die  den  wohlhabenderen  Klassen  angehörigen
  Gläubiger  werden  die  Konversion  bekämpfen,  die  den
ärmeren  Klassen  angehörigen  Steuerträger  werden  sie  verlangen.
Umgekehrt,  wenn  die  Staatsgläubiger  mehr  den  unteren  Klassen
angehören,  —  was  bei  Demokratisierung  der  Staatsschuld  nicht
ausgeschlossen  ist  —,  die  Steuerzahler  aber  den  oberen  Klassen,
dann  werden  jene  die  Konversion  bekämpfen,  diese  wünschen.  Unzweifelhaft ­
  ist  der  erste  Fall  der  häufigere,  daß  nämlich  die  oberen
Klassen  die  Gläubiger  sind,  die  unteren  Klassen  bloß  Steuerträger
sind.  Ein  Postulat  der  gesunden  Entwicklung  ist  natürlich,  daß
die  höheren  Klassen  durch  Einkommens-  und  Vermögenssteuer  die
entsprechende  Steuerlast  übernehmen,  daß  die  unteren  Klassen  in
wachsender  Zahl  Besitzer  von  Staatspapieren  werden,  wodurch  die
Solidarität  der  Gesellschaft  wächst  und  die  Gegensätze,  die  bei
Konversionen  offenbar  werden  können,  abnehmen.
Was  die  Verwendung  der  bei  Konversionen  gewonnenen  respektive ­
  ersparten  Summen  betrifft,  so  kann  dieselbe  eine  verschiedene
sein.  Dort,  wo  der  Steuerdruck  sehr  stark  ist,  wird  die  Erleichterung
der  Steuerlast  zweckmäßig  sein.  Doch  unterliegt  es  keinem  Zweifel,
daß  es  am  zweckmäßigsten  ist,  die  bei  der  Konversion  gewonnenen
Überschüsse  wieder  im  Interesse  des  Staatskredites  zu  verwenden.
Insofern  aber  der  Staat  in  der  schwierigen  Lage  ist,  daß  die  Staatsbedürfnisse ­
  nur  durch  neue  Emissionen  befriedigt  werden  können,
wird  das  bei  der  Konversion  erreichte  Ersparnis  für  diese  Anlehen
verwendet  werden.  Der  Staat  wird  durch  die  Konversion  die
Deckung  des  neuen  Zinsenbedürfnisses  sichern.  Am  zweckmäßigsten
ist  es  jedenfalls,  die  Ersparnisse  für  Tilgung  der  Staatsschuld  zu
verwenden.  In  manchen  Fällen  verschaffte  sich  der  Staat  Deckung
für  wichtige  Besonnen,  so  Österreich-Ungarn  für  die  Valutareform.
3.  Überblicken  wir  des  Nähern  die  Geschichte  der  wichtigsten
Konversionen,  so  begegnen  wir  in  England  der  ersten  Konversion  im
        <pb n="668" />
        650

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Jahre  1V17.  Dieselbe  war  die  notwendige  Folge  der  Herabsetzung
des  gesetzlichen  Zinsfußes  von  6  Prozent  auf  5  Prozent,  da  es  rem
unmöglich  war,  daß  der  Staat  weiter  6  Prozent  bezahle.  Walpole
setzte  die  Konversion  erfolgreich  durch,  der  Staat  erreichte  ein
bedeutendes  Zinsenersparnis,  wenige  Gläubiger  forderten  die  Rückzahlung ­
  der  Schuld.  Die  Staatsgläubiger  sahen  ein,  sagt  Leroy-Beaulieu,
  daß  der  Staatskredit  hierdurch  erstarke.  Die  Konversion
wurde  erfolgreich  auch  bei  solchen  Titres  durchgeführt,  die  unkündbar ­
  waren.  Im  Jahre  1737  war  der  Kurs  eines  im  Jahre  1726
emittierten  3  prozentigen  Anlehens  107,  es  war  also  günstige  Gelegenheit, ­
  die  4  prozentige  Schuld  zu  konvertieren,  doch  wurde  dies
aus  politischen  Gründen  unterlassen,  was  der  Staatskasse  6,7  Millionen
Pfund  Sterling  kostete.  Im  Jahre  1749  wurde  die  Konversion  doch
durchgeführt ;  es  wurde  festgesetzt,  daß  diejenigen,  die  im  Laufe
von  3  Monaten  erklären,  daß  sie  vom  Jahre  1757  angefangen  sich
mit  3.  Prozent  ^begnügen,  bis  Ende  1750  4  Prozent,  von  1750—57
3  Prozent  bekommen.  Die  in  der  ersten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts ­
  durchgeführten  Konversionen  haben  die  Zinsen  fast  um
7,1  Millionen  Pfund  erleichtert,  was  ein  Sechstel  der  Ausgaben  und
ein  Drittel  der  Schuldenlast  bedeutete.  Im  19.  Jahrhundert  werden
die  Konversionen  fortgesetzt;  von  1822—1854  wurde  ein  Zinsenersparnis ­
  von  3,6  Millionen  Pfund  Sterling  erreicht.  Die  größte
Konversion  war  die  des  Jahres  1888,  welche  Göschen  durchführte.
Anstatt  der  3prozentigen  Rente  wurde  den  Gläubigern  ein  Papier
gegeben,  daß  von  1889—1903  2^  Prozent  trug,  von  1903  angefangen ­
  2'/g  Prozent  und  welches  bis  1923  keiner  neuen  Konversion
unterzogen  werden  durfte.  Die  Konversion  erstreckte  sich  auf  einen
Betrag  von  558  Millionen  Pfund  Sterling;  das  jährliche  Zinsenersparnis ­
  betrug  bis  1903  1,4,  nach  1903  2,8  Millionen  Pfund.
Gegenüber  dem  großen  Erfolge  dieser  Konversion  ist  daran  zu  erinnern, ­
  daß  England  schwer  büßen  mußte  für  jenen  Fehler  seiner
Finanzminister,  welche  die  Kosten  der  amerikanischen  und  napoleonischen
  Kriege  mittels  weit  unter  Pari  emittierten  Anlehen  deckten,
die  natürlich  nicht  konvertiert  werden  konnten.
Frankreich  hat  weit  weniger  wie  England  dem  Prinzip  der  Konversionen ­
  gehuldigt.  Seine  Staatsmänner  wollten  die  Staatsgläubiger
schonen,  unter  denen  viele  kleine  Existenzen  waren,  wodurch  freilich
andererseits  die  Interessen  des  Ganzen  hintangesetzt  wurden.
Im  Deutschen  Reich  bildete  die  Konversion  der  4  prozentigen
Schuld  im  Jahre  1897  eine  wichtige  Maßregel.  Bezüglich  der
3*/z  prozentigen  wurde  festgesetzt,  daß  derselbe  vor  dem  1.  April
1905  nicht  gekündigt  werden  kann.
        <pb n="669" />
        VII.  Abschnitt.  Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.  651

In  Österreich  wurde  im  Jahre  1903  die  Konversion  der  allgemeinen ­
  Staatsschuld  im  Betrage  von  3620  Millionen  durchgeführt.
Die  Konversion  war  eine  passive  und  die  gekündigte  Summe  belief
sich  bloß  auf  0,17  Prozent.
In  Ungarn  wurden,  abgesehen  von  der  Konsolidierung  der
schwebenden  Schuld  vom  Jahre  1875,  namentlich  in  den  Jahren
1888,  1892  und  1902  bedeutende  Konversionen  durchgeführt.  Die
letztere  Konversion  umfaßte  einen  Schuldenbetrag  von  1087,4  Mill.
Kronen  Nominale,  wovon  die  bisherigen  Gläubiger  974,7  Millionen
übernahmen  und  zwar  in  Ungarn  308,0,  Österreich  244,7,  Deutschland ­
  297,6,  Frankreich  59,3,  Holland  60,2,  Belgien  4,3  Millionen
Kronen.
4.  Jede  Schuld  kann  nur  durch  Rückzahlung  respektive  Tilgung,
d.  h.  planmäßige,  ratenweise  Abzahlung  verschwinden.  Darum  ist
bei  Privatschulden  die  Rückzahlung  oder  ratenweise  Tilgung  unbedingt ­
  notwendig,  da  das  Individuum  sterblich  ist.  Aber  der
Staat  ist  unsterblich  und  da  mit  dem  Fortschreiten  des  Reichtums
die  Placierung  des  Kapitals  immer  schwieriger  wird,  so  geschieht
es,  daß  in  vielen  Fällen  die  Staatsgläubiger  die  Rückzahlung  nicht
wünschen,  ja  dieselben  für  sich  als  nachteilig  betrachten.
Die  Frage,  ob  die  Tilgung  der  Staatsschulden  notwendig  ist,
wird  verschieden  beantwortet.  Die  Ansichten  weichen  ab,  wie  ja
überhaupt  hinsichtlich  der  Notwendigkeit,  Zweckmäßigkeit  des
Staatskredites  an  sich.  Die  beiden  Probleme  zeigen  sogar  einen
gewissen  Zusammenhang.  Diejenigen,  die  überhaupt  für  den  Staatskredit ­
  sind,  halten  die  Tilgung  der  Staatsschulden  für  weniger  notwendig, ­
  als  diejenigen,  die  den  Staatskredit  nicht  billigen  und  daher
dessen  Extinction  befürworten.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  der
Staatskredit  ja  auch  im  Staatshaushalt  der  Zukunft  seine  bedeutende
Rolle  haben  wird  und  daß  dessen  Inanspruchnahme  gewisse  Grenzen
hat,  muß  die  Tilgung  als  eine  notwendige  betrachtet  werden.  Die
Zweckmäßigkeit  der  Tilgung  wird  auch  damit  begründet,'  daß  die
Tilgung  das  Anlehen  billiger  macht,  günstigere  Bedingungen  zur
Folge  hat,  wonach  gerade  die  ersparten  Summen  zur  Tilgung  verwendet ­
  werden  können.  Seidler  hält  die  Tilgung  für  so  wesentlich,
daß  seiner  Auffassung  nach  nur  jenes  Budget  ohne  Defizit  abschließt, ­
  in  welchem  auch  für  die  Tilgung  gesorgt  ist.  Auch  von
volkswirtschaftlichem  Standpunkte  wird  die  Tilgung  oft  Vorteile
bieten,  indem  sie  auf  den  Zinsfuß  mäßigend  einwirkt,  was  Unternehmergeist ­
  und  Produktion  günstig  beeinflußt.  Der  größte
Vorteil  der  Tilgung  würde  natürlich  darin  bestehen,  daß  mit  der
Zeit  der  Staat  von  der  Schuldenlast  befreit  würde.  Und  dies
        <pb n="670" />
        652

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Resultat  wird  erreicht,  ohne  daß  das  Budget  übermäßig  belastet
wird,  da  die  Tilgung  auf  eine  lange  Reihe  von  Jahren  verteilt  wird.
Namentlich  für  kreditschwächere  Staaten  führt  die  Sicherung  der
Rückzahlung  zu  einer  leichtern  Placierung  der  Anlehenspapiere  und
zur  Erreichung  günstigerer  Bedingungen,  um  so  mehr,  als  bei  etwaiger
rascherer  Rückzahlung  dem  Gläubiger  noch  ein  gewisser  Kapitalgewinn ­
  in  Aussicht  steht.  Obwohl  die  reicheren  Staaten  mehr
der  Rentenschuld  zuneigten,  so  sehen  wir  doch  in  neuester  Zeit,
daß  die  Tilgungsaniehen  wieder  beliebt  werden.  Nordamerika  hat
sich  stets  an  den  Typus  der  Tilgungsaniehen  gehalten.  In  Frankreich
dürfen  Departements  und  Gemeinden  überhaupt  keine  anderen
Schulden  aufnehmen,  als  Tilgungsschulden.  Ein  wichtiger  Fall  der
Schaffung  einer  Tilgungsanleihe  in  neuerer  Zeit  war  die  von  Leon
Say  in  Frankreich,  dem  Rentenlande  par  excellence,  geschaffene
3  prozentige  „amortissible“.
Gegen  die  Tilgung  der  Staatsschuld  werden  namentlich  folgende
Argumente  angeführt:  a)  Die  Schuldenlast  wird  auch  durch  die
Konversionen  herabgesetzt.  Würde  z.  B.  mit  dem  Sinken  des
Zinsfußes  der  Zins  der  staatlichen  Anlehen  von  4  Prozent  auf
1  Prozent  sinken,  so  käme  das  einer  Herabminderung  der  Schuld
auf  den  vierten  Teil  gleich,  b)  Die  Last  nimmt  auch  relativ
dadurch  ab,  daß  sich  das  Volksvermögen  steigert.  c)  Ebenso
sinkt  diese  Last  durch  das  Sinken  des  Geldwertes.  Überdies  kommen
noch  folgende  Umstände  in  Betracht.  Bei  dem  gegenwärtigen
Stande  der  Staatsschulden  aller  Staaten  —  und  in  dieser  Beziehung
werden  sich  natürlich  die  Verhältnisse  nach  dem  Weltkriege  noch
bedeutend  verschlechtern  —  kann  von  einer  Tilgung  der  Staatsschuld ­
  ernstlich  nicht  die  Rede  sein.  Wenn  sich  aber  irgendeine
Möglichkeit  ergäbe,  wird  dies  nur  mit  einer  unerträglichen  Steigerung
der  Steuerlast  erreichbar  sein.  Natürlich  ist  auch  der  schon  berührte ­
  Umstand  von  Belang,  daß  bei  inländischen  Anlehen  die
Rückzahlung  das  Einkommen  der  Staatsgläuhiger  und  damit  deren
Konsumtionsfähigkeit  mindern,  die  Kapitalien  in  gefährliche  Richtung
leiten,  eventuell  ins  Ausland  drängen  und  Krisen  heraufbeschwören
würde.  Die  langsame  Tilgung  wird  diese  Folgen  freilich  nicht
haben,  dies  würde  nur  von  einer  plötzlichen  Rückzahlung  gelten,
die  ja  ganz  und  gar  ausgeschlossen  ist.  Den  gegen  die  Tilgung
angeführten  Argumenten  gegenüber  ist  hiergegen  folgendes  zu  bedenken. ­
  Die  Tilgung  kann  doch  die  Lasten  des  Staates  erleichtern
und  eine  mäßigere  Inanspruchnahme  der  Steuerquellen  ermöglichen.
Mit  der  Rückzahlung  wird  wenigstens  ein  Teil  derjenigen,  die  bisher ­
  vom  Rentengenuß  lebten,  gezwungen,  zu  einer  produktiven
        <pb n="671" />
        VII.  Abschnitt.  Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.  653

Tätigkeit  überzugehen,  wodurch  der  soziale  Friede  befördert  wird,
da  namentlich  diese  unproduktiven  Rentiers  die  sozialen  Gegensätze ­
  und  den  Antagonismus  provozieren.  Doch  darf  nie  vergessen
werden,  daß  der  Staatskredit  so  sehr  einen  notwendigen  Bestandteil
des  modernen  Staatshaushaltes  bildet,  da  der  Staat  immer  neuen
und  neueren  volkswirtschaftlichen  und  kulturellen  Aufgaben  gegenübersteht, ­
  welche  nur  mittels  des  Staatskredites  befriedigt  werden
können,  daß  die  Tilgung  der  Staatsschuld  nie  zugleich  das  gänzliche
Erlöschen  der  Staatsschuld  bedeuten  wird.
5.  Die  Tilgungsaniehen  zeigen  eine  große  Verschiedenheit;  teils
sind  es  Schulden,  die  nach  langer  Zeit  planmäßig  zurückzuzahlen
sind,  teils  in  einem  bestimmten  kürzeren  Zeitpunkt  zurückzuzahlende,
die  sich  schon  sehr  dem  Typus  der  kurzfristigen  Schulden  nähern.
Die  in  kürzerer  Zeit  zu  einem  gewissen  Termin  rückzuzahlenden
Schulden  haben  den  Vorteil,  daß  sie  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  dem
Staate  keine  Sorge  und  Last  verursachen;  dagegen  haben  sie  den
Nachteil,  daß  die  Rückzahlung  gerade  auf  einen  für  den  Staat
ungünstigen  Zeitpunkt  fallen  kann.  Natürlich  kann  diese  Art  der
Rückzahlung  nur  bei  Schulden  von  geringem  Betrag  Anwendung
finden.
Die  Regel  bilden  die  innerhalb  einer  längeren  Reihe  von  Jahren
planmäßig  und  ratenweise  zurückzuzahlenden  Anlehen.  Die  Methode
der  Rückzahlung  ist  die  nach  einem  streng  mathematischen  Plan
festgesetzte  Tilgung,  die  sich  auf  mehrere  Jahrzehnte  verteilt,  30  bis
70  oder  100  Jahre.  Die  produktiven  Anlehen  brauchen  nach  Leroy-Beaulieu
  vor  75  Jahren  nicht  zurückgezahlt  zu  werden.  In  Nordamerika ­
  ist  die  Regel,  daß  zwei  Zeitpunkte  festgesetzt  werden,  ein
fakultativer  und  ein  obligatorischer;  z.  B.  der  fakultative  mit
5  Jahren,  der  obligatorische  mit  20  Jahren;  diese  Papiere  heißen
auch  deshalb  die  5—20  er.
Bezüglich  der  Tilgungsoperation  sind  folgende  Fälle  zu  unterscheiden: ­
  a)  die  obligatorische  und  die  freie  Tilgung.  Unter
jener  ist  die  nach  einem  bestimmten  Plan  zu  vollziehende  und  daher
obligatorische  Tilgung  zu  verstehen,  die  freie  Tilgung  ist  jene,  die
den  Gläubigern  nicht  zugesagt  also  vertragsmäßig  nicht  festgesetzt
ist,  sondern  welche  der  Staat  dann  durchführt,  wenn  dies  die  Überschüsse ­
  des  Staatshaushaltes  gestatten.  In  neuerer  Zeit  findet  die
Idee  der  freien  Tilgung  mehr  Anklang,  da  die  obligatorische  dem
Staat  oft  Schwierigkeiten  verursacht,  b)  Die  obligatorische  Tilgung
ist  eine  budgetmäßige  oder  fondmäßige.  Unter  budgetmäßiger ­
  Tilgung  verstehen  wir  jene,  wo  der  Finanzminister  verpflichtet ­
  wird,  alljährlich  in  das  Budget  eine  gewisse  Summe  für
        <pb n="672" />
        654

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

die  Tilgung  einzustellen,  wie  dies  in  England  (1875)  mit  der  Schaffung
des  New  sinking  foud  geschah;  unter  fondmäßiger  Tilgung  verstehen ­
  wir  jene,  welche  mit  Hilfe  eines  direkt  zu  diesem  Zwecke
geschaffenen  und  alimentierten  Fonds  geschieht.  Solche  Fonds
haben  fast  in  allen  Staaten  existiert,  c)  Wir  unterscheiden  ferner
zwischen  der  wirklichen  und  scheinbaren  Tilgung.  Eine
wirkliche,  reelle  ist  die  Tilgung,  wenn  sie  aus  Budgetüberschüssen
oder  aus  hierzu  geschaffenen  Fonds  geschieht;  scheinbar  dagegen
ist  die  Tilgung,  wenn  der  Staat  zur  Tilgung  der  einen  Schuld  eine
neue  aufnehmen  oder  V  ermögensbestandteile  veräußern  muß;
scheinbar  ist  diese  Tilgung,  denn  in  dem  einen  Falle  nehmen  wohl
die  Schulden  um  die  getilgte  Summe  ab,  werden  aber  wieder  um
dem  Betrag  der  neu  aufgenommenen  Schuld  vermehrt;  im  anderen
Falle  nimmt  das  Aktivum  des  Staates  um  ebensoviel  ab,  als  das
Passivum,  d)  Die  Tilgung  nennen  wir  eine  offene,  wenn  für  dieselbe ­
  direkte  Verfügungen  getroffen  werden,  latente,  wenn  sie
Begleiterscheinung  anderer  Verfügungen  ist;  so  ist  die  Tilgung
latent  bei  den  Leibrenten,  den  an  Zeit  gebundenen  englischen
Annuities ,  und  latent  können  wir  auch  jene  Tilgung  nennen,
wenn  sie  die  Folge  von  Konversionen  oder  der  Entwertung  des
Geldes  usw.  ist.  Latent  ist  auch  die  Tilgung  im  Falle  der  Vernichtung ­
  von  Staatspapieren  infolge  von  Elementarschäden,  die
relative  Abnahme  der  Last  im  Verhältnis  zum  Steigen  des  Volksreichtums ­
  usw.  '
Dagegen  entspricht  es  natürlich  nicht  dem  Begriffe  der  Tilgung,
wenn  der  Staat  in  Notlagen  seine  Schuld  löscht  resp.  deren  Biickzahlung
  einstellt,  „finanzieller  Staatsbankrott“. 1 )  Erwähnung  verdient
hier  auch  der  mehrmals  aufgetauchte  Vorschlag  (Ricardo  u.  a.),
wonach  es  am  zweckmäßigsten  wäre,  die  Staatsschuld  unter  die
einzelnen  Staatsbürger  zu  verteilen,  was  freilich  bei  großer  Staatsschuld ­
  ganz  unmöglich  wäre,  wahrscheinlich  .aber  zu  einer  höchst
ungleichen  und  ungerechten  Verteilung  führen  würde.
6.  Ob  es  zweckmäßig  ist  im  Interesse  der  Tilgung  die  Besteuerung ­
  in  Anspruch  zu  nehmen,  welche  natürlich  die  endgültige
Basis  der  Tilgung  ist,  das  trifft  mit  jener  Frage  zusammen,  welche
hinsichtlich  des  Verhältnisses  von  Staatskredit  und  Besteuerung
überhaupt  auftaucht  und  die  wir  an  anderer  Stelle  behandelten.
Der  Unterschied  besteht  nun  darin,  daß  der  Staatskredit  notwendig
wird  bei  Beschaffung  größerer  Summen,  denn  solche  können  durch
*)  Interessant  ist  eine  Äußerung  des  Kaisers  Franz  I.  über  den  Staatsbankrott, ­
  in  dem  er  nur  eine  eigentümliche  Art  der  Besteuerung  sieht  (siehe
Tagebücher  des  Baron  Kübeck).
        <pb n="673" />
        VII.  Abschnitt.  Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.  655
die  Besteuerung  nicht  beschafft  werden.  Bei  der  Tilgung  genügen
bescheidenere  Summen  und  deshalb  ist  der  Gegensatz  nicht  so
auffallend.  Da  auch  der  Staatskredit  seine  natürliche  Grenze
hat  und  die  Inanspruchnahme  des  Staatskredites  auch  in  Zukunft ­
  notwendig  sein  wird,  so  ist  es  unbedingt  nötig,  daß  getilgt
werde,  zu  welchem  Zwecke  eine  mäßige  Besteuerung  gerechtfertigt
ist.  Dagegen  wäre  es  nicht  ratsam,  im  Interesse  der  Tilgung  die
Steuerschraube  stark  anzuziehen.  Am  günstigsten  ist  die  Lage
dort,  wo  die  Einkommen  des  Staates  es  gestatten,  daß  die  Tilgung
erfolge,  obwohl  ja  auch  hier  unter  Umständen  die  Frage  auftauchen
kann,  was  wohl  wichtiger  ist,  die  Tilgung  oder  die  Mäßigung  der
Steuerlast?  Jedenfalls  muß  darauf  Rücksicht  genommen  werden,
daß  der  mit  der  Rückzahlung  der  Staatsschuld  verbundene  Vorteil
dem  Opfer  entspreche,  welches  die  Erhöhung  der  Steuern  oder  die
Verschiebung  der  Mäßigung  der  Steuerlast  fordert.
Beachtung  verdient  die  Tilgungstheorie  Steins,  welcher  wir
keinesfalls  die  Originalität  versagen  können.  Nach  Stein  stehen
wir  sehr  nahe  zu  dem  Punkte,  wo  die  weitere  Mäßigung  der
Schuldenlast  mittels  Konversion  ihre  Grenze  erreicht  hat.  Während
daher  in  dieser  Richtung  weitere  Erfolge  nicht  zu  erreichen  sind,
kann  andererseits  nicht  der  leichtfertige  Standpunkt  eingenommen
werden,  daß  die  Staatsschulden  nicht  zurückgezahlt  werden  müssen,
da  sie  nicht  zurückgezahlt  werden  können,  weil  ja  dies  das  Eingeständnis ­
  des  Staatsbankrottes  wäre.  Die  Tilgung  wird  daher
früher  oder  später  zur  Notwendigkeit.  Aber  die  Tilgung  aus  den
Überschüssen  führt  nicht  zum  Ziel,  da  auf  diesem  Wege  nur  ein
geringer  Teil  der  Staatsschuld  verschwinden  würde.  Es  bleibt  nichts
anderes  übrig,  als  die  Einführung  einer  Tilgungssteuer,  aber  nicht
in  der  Weise,  in  der  wir  dieser  Idee  mehrmals  in  der  Geschichte
der  Finanzen  begegnen,  sondern  in  der  Form  eines  Zuschlages
zur  allgemeinen  Einkommensteuer.  Dies  gilt  für  die  aus  der
Vergangenheit  stammenden  Schulden.  Die  aus  der  Tilgungssteuer
einfließenden  Beträge  sollen  durch  eine  vom  Finanzministerium
gänzlich  unabhängige  Staatsschuldenkommission  verwaltet  werden,
welche  der  Kontrolle  des  Staatsrechnungshofes  unterliegt  und  dem
Parlamente  verantwortlich  ist.  In  Zukunft  aber  sollen  nur  mit
Heimfallsrecht  ausgestattete  Anlehen  aufgenommen  werden,  welche
nach  50  Jahren  erlöschen.  Bei  den  Heimfallsanlehen  wird  der
Zinsfuß  derart  festgesetzt,  daß  derselbe  eine  Tilgungsquote  enthält,
mit  deren  Hilfe  das  Anlehen  in  der  genannten  Zeit  amortisiert
wird.  Bei  den  Heimfallsschulden  ist  eine  Zinsenreduktion  ausgeschlossen. ­
  Näher  betrachtet  ist  freilich  auch  diese  Form  kaum
        <pb n="674" />
        656

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

etwas  anderes  als  das  bisherige  tilgungsmäßige  Anlehen.  Wesentlich
ist  hierbei  nur  die  Betonung  der  Notwendigkeit  der  Tilgung.  Die
Aufgabe  der  Konversion  wäre  es,  die  bestehenden  Schulden  in  Zukunft ­
  in  Anlehen  mit  Heimfallsrecht  umzuwandeln.
Eine  eigentümliche  Art  der  Tilgung  bilden  die  schon  erwähnten
Lotterieanlehen.  Das  Wesen  derselben  besteht  darin,  daß  die
Schuld  getilgt  wird,  jedoch  in  der  Weise,  daß  bei  den  von  Zeit  zu
Zeit  stattfindenden  Ziehungen  durch  das  Los  jene  Schuldtitres
bezeichnet  werden,  welche  zur  Rückzahlung  kommen.  Die  Lotterieanlehen ­
  sind  zweifacher  Art:  a)  Anlehen,  bei  welchen  durch  das
Los  nur  der  Zeitpunkt  der  Rückzahlung  bestimmt  wird.  In  diesem
Falle  bietet  die  Verlosung  nur  den  Vorteil,  daß  die  Schuldsumme
eventuell  früher  zurückgezahlt  wird,  b)  Anlehen,  bei  denen  ein  Teil
des  Kapitals,  oder  ein  Teil  der  Zinsen  resp.  die  gesamten  Zinsen
dazu  verwendet  werden,  daß  durch  Versprechung  von  Gewinnsten
die  Kauflust  angefacht  werde.  Von  diesen  Arten  der  Anlehen  ist
jene  noch  am  wenigsten  einwendbar,  bei  welchen  die  Gläubiger  das
Kapital  und  den  großem  Teil  der  Zinsen  erhalten  und  nur  ein
geringer  Teil  der  Zinsen  zu  Gewinnsten  verwendet  wird.  Für
solche  Anlehen  wird  sich  eine  große  Kauflust  zeigen,  was  ja  für
den  Staat  vorteilhaft  ist,  ohne  daß  durch  den  Verlust  des  Kapitals
und  der  Zinsen  leichtsinnige  wirtschaftliche  Neigungen  befördert
werden.  Da  bei  reiferen  Völkern  im  Falle  größerer  Anlagen  nur
wenige  geneigt  sind  die  Zinsen,  ja  eventuell  das  Kapital  zu  riskieren,
so  finden  dort  die  Lotterieanlehen  nur  ein  geringes  Terrain.  Ja  in
einzelnen  Staaten,  wie  Frankreich  und  England,  wo  die  übliche
Rentenschuld  die  Anwendung  der  Verlosung  ausschließt,  ist  diese
Art  des  Staatskredites  unbekannt.  Das  Lotterieanlehen  erfordert
vom  Staat  kein  größeres  Opfer,  da  der  Staat  nur  jenen  Betrag  der
Verlosung  widmet,  der  sonst  an  Kapital  und  Zinsen  auszubezahlen
wäre.  Die  Lotterieanlehen  setzen  genaue  auf  der  Wahrscheinlichkeitsrechnung ­
  beruhende  Verlosungspläne  voraus,  welche  auch  der
Gläubiger  kennen  muß  und  welche  deshalb  wenigstens  in  großen
Zügen  auf  den  Schuldverschreibungsbogen  mitgeteilt  werden.  Die
Lose  werden  gewöhnlich  in  zwei  Gruppen  geteilt:  Serien  und  Zahlen.
Bei  der  Verlosung  werden  erst  gewisse  Serien  gezogen,  dann  werden,
oft  in  einem  späteren  Zeitpunkte,  innerhalb  der  gezogenen  Serien
die  Zahlen  gezogen.
7.  In  der  Geschichte  der  Tilgungen  spielt  die  Theorie  des
Tilgungsfonds  eine  große  Rolle.  Diese  Theorie  geht  von  der  Lehre
der  Zinseszinsen  aus,  die  ergab,  daß  durch  Kumulierung  der  Zinseszinsen ­
  selbst  ein  geringer  Betrag  in  einer  gewissen  Zeit  zu  un-
        <pb n="675" />
        VII.  Abschnitt.  Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.  657
gewöhnlich  großen  Summen  anwachse.  Man  berechnete,  welche
kolossale  Summen  ein  zur  Zeit  der  Geburt  Christi  angelegter
Kreuzer  heute  repräsentieren  würde.  Hiervon  ging  die.  Tilgungsidee
Dr.  Prices  aus,  welche  in  der  Tat  zur  Schaffung  des  Tilgungsfonds
führte.  Nach  der  Berechnung  Prices  würde  ein  mit  einem  jährlichen ­
  Betrag  von  200  000  Pfund  Sterling  alimentierter  Fonds,  wenn
dies  85  Jahre  lang  fortgesetzt  würde,  einen  Fonds  ergeben,  der  es
ermöglichte  jährlich  3  Millionen  Pfund  zu  borgen  und  für  die
Tilgung  zu  sorgen.  Die  Idee  war  so  verführerisch,  daß  man  mit
der  Zeit  in  allen  Staaten  die  Institution  des  Tilgungsfonds  einführte.
Gegen  den  Tilgungfonds  sprechen  namentlich  folgende  Gründe:
a)  daß  die  Schaffung  und  Alimentierung  des  Tilgungsfonds  den
Staat  nötigt,  größere  Summen  zu  borgen,  als  er  sonst  nötig  hätte;
b)  daß  es  unmöglich  war  in  Perioden  großer  Bedrängnis  zu  verbieten, ­
  daß  der  Tilgungsfonds  zu  anderen  Zwecken  verwendet  werde.
So  führt  Ricardo  an 1 ),  daß  in  den  Jahren  1733  und  1734  aus
dem  Tilgungsfonds  laufende  Ausgaben  gedeckt  wurden,  in  anderen
Fällen  wurde  derselbe  zur  Deckung  der  Zinsen  von  Anlehen  in
Anspruch  genommen,  dann  wurde  er  dauernd  im  Interesse  der
Zivilliste  belastet  usw.  Außerdem  mußte  der  Staat  die  Papiere  zu
hohen  Preisen  zurückkaufen.  England  verlor  auf  diese  Weise  von
1793—1817  14  Millionen  Pfund 2 ).  Die  an  den  Tilgungsfonds  geknüpften ­
  Hoffnungen  gingen  nicht  in  Erfüllung.  Der  erste  Tilgungsfonds ­
  wurde  in  England  auf  Anregung  des  Lord  Stanhope  von
Walpole  im  Jahre  1716  geschaffen.  Jedes  verloste  Papier  ging  in
den  Besitz  des  Tilgungsfonds  über  und  mit  dessen  Zinsen  wurden
immer  neuere  Papiere  gekauft.  Im  Jahre  1735  war  aber  der  ganze
Fonds  bereits  verausgabt.  Im  Jahre  1786  schuf  Pitt  den  neuen
Tilgungsfonds,  welcher  jährlich  mit  einer  Milhon  alimentiert  wurde
und  überdies  von  jedem  neuen  Anlehen  1  Prozent  erhielt;  außerdem
wurden  ihm  die  Zinsen  von  den  zurückgezahlten  Anlehen  und  die
erloschenen  Leibrenten  einverleibt.  Bald  war  man  wieder  von  der
Unzweckmäßigkeit  der  Institution  überzeugt  und  verausgabte  den
ganzen  Fonds.  Im  Jahre  1818  wurde  der  Tilgungsfond  endgültig
abgeschafft 3 ).  Im  Jahre  1875  wurde  in  England  das  Tilgungs-‘)

  Works  8.  516.
*)  Schwarz,  Staatsschuldentilgung,  Berlin  1896.
3 )  Einer  der  stärksten  Kritiker  und  Gegner  des  Tilgungsfonds  war  Ricardo:
„No  sinking  fund  can  be  efficient  for  the  purposes  of  diminuishing  the  debt,
if  it  be  not  derived  from  the  excess  of  the  public  revenue  over  the  public  expenditure“ ­
  (Works  8.  149).  „We  shall  presently  inquire,  whether  the  sinking
fund  is  not  an  instrument  of  mischief  and  delusion  and  really  tending  rather
to  increase  our  debt  and  burden  then  to  iminish  them“  (Works  8.  536).
Földes,  Finanzwissenschaft.  42
        <pb n="676" />
        658

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

wesen  gründlich  reformiert.  England,  dessen  Staatsschuld  nach  den
Napoleonischen  Kriegen  größer  war  als  die  gesamte  Schuld  aller
europäischen»Staaten  zusammen,  war  seitdem  immer  bestrebt,  seine
Schulden  zu  tilgen.  Dies  Bestreben  trat  um  so  energischer  auf,
jemehr  man  von  der  Furcht  befangen  war,  daß  das  schuldentilgende
Amerika  England  überflügeln  könnte.  Von  1866—1875  konnten
14  Millionen  Pfund  Steuern  erlassen  werden,  dabei  wuchs  der
Wohlstand  des  Landes  zusehends.  Es  war  daher  motiviert  systematisch ­
  für  die  Tilgung  der  Staatsschuld  zu  sorgen.  So  entstand
die  Idee  des  neuen  Tilgungsfonds.  Nachdem  nach  vielen  Täuschungen
der  alte  Tilgungfonds  als  Institution  erlosch,  sah  man  ein,  daß  für
die  Tilgung  der  Schuld  die  einzige  Basis  in  den  Überschüssen  des
Staatshaushaltes  liegt,  welchen  Standpunkt  seiner  Zeit  schon  Hamilton ­
  und  Bicardo  vertraten  1 ).  Man  proklamierte  das  Prinzip  der
freien  Tilgung  in  der  Weise,  daß  man  den  Finanzminister  verpflichtete, ­
  den  vierten  Teil  der  sich  ergebenden  Überschüsse  zur
Tilgung  zu  verwenden  und  danach  zu  trachten,  daß  dieser  Betrag
jährlich  3  Millionen  Pfund  repräsentiere.  Dies  wurde  aber  nicht
durchgeführt.  Gladstone  gab  das  System  der  freien  Tilgung  wieder
auf  und  führte  das  sogenannte  System  der  Annuities  ein.  Im
Jahre  1875  wurde  dieses  System  ins  Leben  gerufen.  Diesem
System  gemäß  werden  die  zur  Tilgung  nötigen  Beträge  alljährlich
ins  Budget  eingestellt  und  zwar  unverändert,  so  daß  die  Tilgung,
wenn  neue  Anlehen  nicht  ausgenommen,  die  alten  aber  immer  vermindert ­
  werden,  beschleunigt  wird.  Aber  auch  dieses  Tilgungssystem ­
  versagte  infolge  der  im  Staatshaushalte  in  den  folgenden
Jahren  eingetretenen  ungünstigen  Verhältnisse.  Trotzdem  hielt
man  in  England  an  dem  Prinzip  der  Notwendigkeit  der  Tilgung
fest  und  Jahre  hindurch  wurden  28—29  ^  Millionen  Pfund  getilgt.
In  Nordamerika  bestand  —  obwohl  im  Jahre  1862  angeordnet  —
kein  besonderer  Tilgungfonds.  Trotzdem  wurde  in  den  Jahren
1816—35  die  ganze  Staatsschuld  zurückgezahlt.  In  Amerika  hält
man  sich  immer  an  das  Prinzip  der  Tilgung  in  der  Weise,  daß
unter  dem  Titel  Staatsschulden  ins  Budget  immer  viel  größere
Summen  eingestellt  wurden,  als  die  Verzinsung  in  Anspruch  nahm
(sogenanntes  Gallatin’sche  System).
Die  ältesten  Tilgungsfonds  waren  nach  Sievering 2 )  in  Venedig
und  ganz  besonders  in  Genua  eingerichtet.  Dort  behielt  nämlich
der  Staat  selbst  einen  Teil  des  Anlehens  und  wurde  so  Teilhaber
an  den  Zinsen,  aus  welchen  er  neue  „loca“  kaufte,  so  daß,  diese
1 )  Bicardo,  Works  8.  526.
a )  Genueser  Finanzwesen  (Freiburg  1898,  8.  137).
        <pb n="677" />
        VII.  Abschnitt.  Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.  659
„Cauda“  bestimmt  waren,  die  ganze  Schuld  mit  der  Zeit  aufzuzehren. ­
  Wegen  des  Prinzips  der  Zinseszinsen  wurden  die  Tilgungsfonds ­
  „molteplier“  genannt.
In  Frankreich  beginnt  die  regelmäßige  Schuldentilgung  im
Jahre  1816  mit  der  Errichtung  der  Caisse  d’amortissenent.  Das
System  entsprach  dem  englischen.  Der  Fonds  wurde  jährlich  mit
40  Millionen  alimentiert,  hierzu  88  Millionen  aus  dem  Verkauf  der
Staatsforste.  Im  Anfang  operierte  die  Institution  gut  und  im  Jahre
1825  war  bereits  ein  Fünftel  der  Rente  im  Besitz  des  Fonds.  Aber
auch  hier  begann  man  den  Fonds  zu  anderen  Zwecken  zu  verwenden
und  nach  dem  Jahre  1848  existiert  er  nur  mehr  dem  Namen  nach.
Da  er  große  Kosten  verursachte,  wurde  er  aufgehoben.  Zu  verschiedenen ­
  Malen,  so  1859  und  1886  machte  man  neuere  Versuche
zur  Tilgung,  aber  der  Krieg  setzte  dem  ein  Ende  und  nach  dem
Kriege  wurde  das  Prinzip  der  freien  Tilgung  befolgt.  Im  Jahre
1878  führt  Frankreich  die  3  prozentige  amortissable  ein.  Diese
Schuld  bildete  aber  mindestens  den  fünften  Teil  der  Rentenschuld.
Die  Tilgung  Frankreichs  ist  im  ganzen  eine  ungenügende.  Auch
in  Preußen  akzeptierte  man  (1820)  das  englische  Tilgungssystem
und  hier  zeigte  dasselbe  gute  Früchte.  Der  konsequenten  Tilgung
war  es  zu  danken,  daß  von  1820—68,  also  während  48  Jahren  die
Schuld  bloß  um  64  Millionen  Taler  anwuchs.  Ja  in  Preußen  trat
sogar  der  Fall  ein,  daß  infolge  der  Höhe  der  jährlichen  Tilgungsquote ­
  die  Tilgung  angegriffen  wurde.  Im  Jahre  1869,  bei  Gelegenheit ­
  der  Konsolidation  der  preußischen  Staatsschuld,  wurde
die  Tilgung  nicht  ausgesprochen.  Die  Tilgung  wurde  nur  insofern
angeordnet,  als  sich  Überschüsse  ergeben,  die  keine  andere  Verwendung ­
  finden.  In  den  letzten  Jahrzehnten  hatte  die  Tilgung
keine  besondere  Bedeutung,  so  daß  die  Notwendigkeit  der  Tilgung
stärker  betont  wird.  Im  Deutschen  Reiche  wurde  im  Jahre  1909
ausgesprochen,  daß  die  Tilgung  der  Reichsschuld  obhgatorisch  ist.
Von  den  nach  dem  Jahre  1910  emittierten  Anlehen  sind  jährlich
wenigstens  1,9  Prozent  zu  tilgen,  bei  Anlehen  zu  produktiven
Zwecken,  bei  anderen  Anlehen  3  Prozent.  Italien,  Österreich,
Ungarn  gehören  zu  jenen  Staaten,  in  welchen  der  Tilgung  in  den
letzten  Jahren  geringe  Bedeutung  zugelegt  wurde.

42*
        <pb n="678" />
        660

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

VIII.  Abschnitt.
Die  Verwaltung  der  Staatsschuld.
1.  Der  Staatskredit  spielt  im  Rahmen  des  Staatshaushaltes
eine  solche  Rolle,  daß  derselbe  auch  im  Verwaltungsorganismus  des
Staatshaushaltes  selbständige  Organe  beansprucht.  Trotzdem  zeigt
die  Erfahrung,  daß  diese  Organe  vollständig  selbständige,  charakteristische ­
  Gestaltung  entweder  überhaupt  nicht,  oder  nur  teilweise
und  langsam  gewinnen.  Die  Emission,  Verwaltung,  Tilgung,  Einlösung ­
  der  Coupons,  Führung  des  Staatsschuldenbuches  usw.  sind
zum  Teil  selbständigen  Organen  anvertraut,  zum  Teil  werden  sie
von  solchen  Organen  versehen,  die  mit  anderen  Funktionen  betraut
sind.  Die  wichtigeren  Organe  auf  dem  Gebiete  des  Staatsschuldenwesens ­
  sind  folgende:
a)  An  der  Spitze  der  Staatsschuldenverwaltung  steht  gewöhnlich
die  Kreditabteilung  des  Finanzministeriums,  welche  die  allerwichtigste ­
  Aufgabe  auf  dem  Gebiete  des  Kreditwesens  zu  versehen  hat,
die  Organisation  der  Kreditoperationen,  die  Beobachtung  des  Geldmarktes ­
  usw.  Die  wichtigste  Aufgabe  der  obersten  Kreditpolitik
ist  die  Kreditfähigkeit  des  Staates  zu  wahren,  was  namentlich  durch
strenge  Erfüllung  der  übernommenen  Verpflichtungen  erreicht
werden  kann.  Vor  allem  sind  die  folgenden  pathologischen  Zustände ­
  zu  vermeiden,  daß:  a)  der  Staat  nicht  in  derjenigen
Valuta  zahlt,  die  versprochen  wurde;  b)  nicht  in  dem  Zeitpunkte
zahlt,  für  den  die  Zahlung  versprochen  wurde;  c)  nicht  die  Summe
bezahlt,  die  versprochen  wurde;  d)  die  Zahlung  überhaupt  verweigert;
e)  die  Amortisation  einstellt;  f)  größere  Anlehen  aufnimmt,  als
durch  die  Gesetzgebung  bewilligt  wurden;  g)  im  geheimen  Anlehen ­
  aufgenommen  werden;  h)  Zwangsaniehen  aufgenommen  werden;
i)  steuerfreie  Anlehen  mit  Steuern  belastet  werden;  j)  Schuldentilgung ­
  ausgesprochen  wird;  k)  große  Kreditbedürfnisse  durch
schwebende  Schulden  befriedigt  werden;  1)  übermäßige  Papiergeldmengen ­
  in  Umlauf  gesetzt  werden.  Mehrere  Staaten  bieten  für
diese  nicht  entsprechende  Behandlung  des  Staatskredites  Beispiele,
unter  denselben  besonders  das  absolutistische  Österreich  bis  zur
Einführung  des  Parlamentarismus.  Wie  früh  sich  die  Überzeugung
entwickelte,  daß  die  Rechte  der  Staatsgläubiger  nicht  verletzt  werden
dürfen,  dafür  bringt  Siveing  ein  interessantes  Beispiel:  er  erwähnt, ­
  welche  strenge  Gesetze  in  Venedig  die  Rechte  der  Gläubiger
verteidigten,  so  daß  strenge  Strafen  gegen  jenen  verhängt  wurden,
        <pb n="679" />
        VIII.  Abschnitt.  Die  Verwaltung  der  Staatsschuld.  ßßl
der  es  wagen  würde  die  Reduktion  der  Staatsschuld  oder  der  schuldigen ­
  Zinsen  zu  beantragen  1 ).
Eine  wichtige  Aufgabe  der  obersten  Leitung  des  Staatskreditwesens ­
  ist  es,  die  Mittel  zur  Stärkung  des  Staatskredites  zu  erforschen. ­
  Oft  wurden  zur  Hebung  des  Staatskredites,  zur  Verbreitung ­
  der  Staatsschuldentitres  gewaltsame  oder  gekünstelte  Maßregeln ­
  angewendet.  So  sehen  wir,  daß  bei  Ablösung  der  englischen
Landtaxe  ein  maßgebender  Gesichtspunkt  war,  daß  diese  Ablösung
mit  Staatsobligationen  geschehe.  In  den  Vereinigten  Staaten  war  die
Bankgesetzgebung  von  1862  von  dem  Gesichtspunkte  beherrscht,
die  zu  emittierenden  Staatsbonds  zu  placieren,  weshalb  die  Deckung
der  Banknoten  in  Staatsobligationen  gefordert  wurde.  Im  Staate
New-York  beobachtete  man  eine  bedeutende  Steigerung  des  Kurses
der  Kommunalobligationen,  als  gestattet  wurde,  daß  die  Versicherungsanstalten ­
  diese  Papiere  zur  Deckung  der  Prämien  verwenden ­
  dürfen.
Die  richtige  Verwaltung  des  Stäatskredites  ist  ein  wichtiges
Moment,  welches  auf  den  Kurs  der  Staatspapiere  Einfluß  nimmt.
Der  Zins  war  nach  Leroy-Beaulieu  vor  dem  Kriege  für  Staaten
ersten  Ranges  2—2  s / 4  Prozent,  für  Staaten  zweiten  Ranges  3 1 / 2  Prozent ­
  usw.  Eine  wichtige  Aufgabe  der  Staatskreditverwaltung  ist  es
nun,  das  Sinken  des  Kurses  der  Staatspapiere  hintanzuhalten.  In
mehreren  Staaten,  so  England,  Deutschland  *),  Österreich,  Ungarn
stellte  sich  die  unangenehme  Erscheinung  ein,  daß  die  staatlichen
Obligationen  eine  starke  Kursabnahme  bekundeten,  was  für  den
Staatskredit  eine  große  Gefahr  war  und  am  Volksvermögen  große
Verluste  verursacht.  Die  Ursachen  dieser  Erscheinung  sind  nicht
vollständig  aufgeklärt;  jedenfalls  läßt  sich  hieraus  schließen,  daß
das  Publikum  höher  verzinsliche  Anlagen  vorzieht,  so  z.  B.  Aktien,
welche  namentlich  bei  soliden  Unternehmungen  und  der  neueren
Dividendenpolitik  gleichfalls  als  fix  verzinsliche  Papiere  betrachtet
werden  können.  Jedenfalls  waren  auch  die  in  rascher  Aufeinanderfolge ­
  durchgeführten  Emissionen  von  Einfluß,  was  a  contrario  der
günstige  Kurs  der  italienischen  Rente  bewies,  wo  von  1894—1909
neue  Rentenanlehen  nicht  emittiert  wurden.  Einzelne  Staaten  verpflichten ­
  namentlich  die  Versicherungsanstalten,  einen  Teil  der
Reserven  in  Staatspapieren  anzulegen.  In  Frankreich  und  England
spielen  namentlich  die  dort  eigentümlich  organisierten  Sparkassen
eine  wichtige  Rolle  bei  Placierung  der  Staatsobligationen.  Vor
dem  Weltkrieg  wurden  von  der  auf  710  Millionen  Pfund  sich  be-*)

  Genueser  Finanzwesen  8.  164.
-)  Siehe  hierüber  die  Debatte  im  Deutschen  Reichstag  im  Jahre  1910.
        <pb n="680" />
        662

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

laufenden  Schuld  212  Millionen  in  den  Sparkassen  und  der  Postsparkasse ­
  placiert.  Außerdem  befaßt  sich  die  Postsparkasse  mit
Ankauf  von  Staatsobligationen.  Beiläufig  ein  Drittel  der  Staatsschuld ­
  repräsentiert  der  Betrag,  den  die  Sparkassen  absorbieren.
In  Frankreich  waren  31,4  Prozent  der  Staatsschuld  bei  Sparkassen
und  bei  der  Postsparkasse  placiert.  In  neuerer  Zeit  spielt  die
Postsparkasse  die  Rolle  des  Staatsbankiers  und  die  Emission  der
Staatsanleihen  geschieht  unter  der  Mitwirkung  der  Postsparkasse
und  der  um  dieselbe  gruppierten  Banken.  Frankreich  befördert  die
Placierung  der  Anleben  auch  durch  besondere  Maßregeln.  An
6000  Stellen  geschieht  die  Einlösung  der  Coupons  und  400  Amtsstellen ­
  beschäftigen  sich  mit  Verkauf  und  Umschreibung;  die  placierten ­
  Kapitalien  sind  der  richterlichen  Beschlagnahme  entzogen,
genießen  Couponsteuerfreiheit  und  zahlen  nur  eine  geringe  Verkehrssteuer. ­

b)  In  parlamentarischen  Staaten  sind  besondere  Staatsschuldenkommissionen ­
  mit  der  Kontrolle  der  Staatsschulden  betraut.  In
einzelnen  Fällen  sind  dann  besondere  Kommissionen  mit  der  Kontrolle ­
  spezieller  Schulden,  wie  der  schwebenden  Schuld,  der  Papiergeldschuld, ­
  betraut.
c)  In  verschuldeten  Staaten  ist  nicht  selten  der  Fall,  daß  die  die
ausländischen  Gläubiger  vertretenden  internationalen  Kommissionen
die  Verwaltung  und  Kontrolle  der  Staatsschuld  versehen  und  die
dem  Schuldendienst  zur  Verfügung  gestellten  Einkommensquellen
verwalten.  Am  wirksamsten  geschieht  dies  in  Ägypten.  Schon  im
Jahre  1880  wurde  ausgesprochen,  daß  die  Einnahmen  gewisser
Provinzen  und  Verwaltungszweige  der  internationalen  Schuldenkasse
einzuliefern  sind  und  daß  die  betreffenden  Beamten  sich  nur  mit
den  Quittungen  dieser  Kasse  entlasten  können.  Die  Delegierten
werden  direkt  durch  die  Großmächte  ernannt  und  diese  haben  das
Recht,  selbst  vor  dem  Gericht  gegen  die  Regierung  aufzutreten.
Natürlich  die  höchste  Garantie  besteht  darin,  daß  England  Ägypten
okkupiert  hat.  Ähnlich  ist  die  im  Interesse  der  auswärtigen  Gläubiger ­
  geschaffene  Organisation  in  der  Türkei.  Hier  werden  aber
die  Delegierten  nicht  durch  die  Mächte  ernannt,  was  ihre  Autorität
mindert.  Noch  schwächer  war  die  Kontrolle  in  Serbien.  Dort
besTand  die  Monopolverwaltung  aus  sechs  Mitgliedern,  doch  waren
von  denselben  nur  zwei  Ausländer.  In  Griechenland  bestand  das
Kontrollkomitee  aus  sechs  Mitgliedern,  die  durch  die  Großmächte
ernannt  wurden.  Dieses  Komitee  verwaltete  jene  Staatseinnahmen,
welche  für  die  Staatsschuld  zur  Verfügung  gestellt  wurden.  Es
sind  dies  die  folgenden:  die  Monopole  (Salz,  Petroleum,  Zünd-
        <pb n="681" />
        VIII.  Abschnitt.  Die  Verwaltung  der  Staatsschuld.  663
hölzchen,  Spielkarten,  Zigarettenpapier  usw.),  die  Tabaksteuer,  die
Stempeleinnahme,  die  Zolleinnahme  des  Hafens  von  Piräus;  sofern
diese  Einnahmen  während  zwei  Semestern  85  Prozent  der  erfolgten
Schätzungen  nicht  erreichen,  werden  überdies  noch  die  Zolleinkünfte ­
  von  Laurium,  Patras,  Volo  und  Korfu  zur  Verfügung  gestellt. ­
  Die  Einhebung  dieser  Einkünfte  wurde  einer  in  Athen
residierenden  Gesellschaft  anvertraut,  welche  unter  der  Kontrolle
der  internationalen  Kommission  steht.  Die  gesamten  Einkünfte
sind  wenigstens  einmal  wöchentlich  bei  der  Kasse  der  Kontrollkommission ­
  einzuzahlen.  Jeder  Beamte,  der  rechtswidrig  über  die
für  Rechnung  der  Kommission  übernommenen  Gelder  verfügt,  wird
wie  ein  Unterschleifer  von  öffentlichen  Geldern  bestraft.  Die
Mitglieder  der  Kommission  haben  das  Recht,  die  Verwaltung  der
verpfändeten  Einnahmequellen  zu  prüfen  und  die  Vorweisung  aller
Geschäftsbücher,  Rechnungen  zu  fordern.
d)  Unter  der  Leitung  der  Kreditabteilung  des  Finanzministeriums ­
  werden  die  mit  der  Verwaltung  der  Staatsschuld  zusammenhängenden ­
  Agenden  —  die  eigentliche  Staatsschuldenverwaltung  —
von  besonderen  Sektionen  versehen,  welche  den  Namen  von  Staatsschuldendirektionen ­
  usw.  führen.  Die  Staatsschuldenverwaltung  umfaßt ­
  Staatsrechnungswesen,  Buchhaltungs-  und  Kassenwesen  usw.
Ganz  eigentümlicher  Art  ist  die  Verwaltung  der  Staatsschuld,
wie  sie  sich  in  England  entwickelt  hat,  wo  die  Bank  von  England
mit  den  hiermit  verbundenen  Agenden  betraut  ist.  Die  Tätigkeit
der  Bank  hinsichtlich  der  Staatsschuld  ist  folgende 1 ):  Was  vorerst
die  schwebende  Schuld  betrifft,  so  ist  die  Bank  bevollmächtigt,  auf
Grund  der  mit  Bewilligung  des  Parlaments  emittierten  Treasury
Bills,  Exchequer  Bills  usw.  dem  Staate  Kredit  einzuräumen,  sowie
überhaupt  Vorschüsse  zur  Ausgleichung  der  zwischen  Einnahmen
und  Ausgaben  sich  ergebenden  Differenzen.  Was  die  stehende  Staatsschuld ­
  betrifft,  so  geschieht  die  Einzahlung  bei  der  Bank;  jeder,
der  auf  ein  Anlehen  unterschreibt,  erhält  bei  der  Bank  ein  Konto.
Das  Hauptbuch  enthält  in  alphabetischer  Ordnung  die  Namen  der
Staatsgläubiger.  Auch  die  Übertragung  der  Staatstitres  geht  in
den  Büchern  der  Bank  vor  sich.  Bei  der  Anweisung  der  Dividenden ­
  ist  das  Vorgehen  folgendes:  vorerst  werden  die  Dividend-Books
  ausgestellt,  in  welchen  jeder  Gläubiger  und  seine  Forderung
verzeichnet  steht;  auf  Grund  der  Dividend-Books  werden  die  Anweisungen ­
  (Dividend-Warrants)  ausgestellt.  Jeder  Zinsberechtigte
nimmt  den  für  ihn  ausgestellten  Warrant  entgegen  und  unterschreibt
‘)  Philippovich,  Die  Bank  von  England  im  Dienste  der  Finanzverwaltung
des  Staates,  Wien  1885.
        <pb n="682" />
        664

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

denselben,  worauf  das  Dividend-Pay-Office  denselben  einlöst.  Die
ausgezahlten  Warrants  werden  im  Cheque-Office  eingezeichnet  und
auf  Grund  dieser  Einzeichnungen  kann  die  Summe  der  ausgezahlten
Warrants  berechnet  werden.  Der  Staatsgläubiger  kommt,  wie  hieraus ­
  ersichtlich,  mit  den  Finanzorganen  in  gar  keine  Berührung.  Die
nicht  aufgenommenen  Zinsen  werden  nach  zehn  Jahren  auf  das
Konto  des  National  Debt  Commissioner  eingetragen,  können  aber  zu
jeder  Zeit  in  Anspruch  genommen  werden.  Für  die  Verwaltung
der  Staatsschuld  erhält  die  Bank  nach  den  ersten  600  Millionen
300  Pfund  für  jede  Million,  darüber  hinaus  für  jede  Million
150  Pfund.
2.  Ein  eigentümliches  System  der  Staatsschuldenverwaltung  ist
das  Staatsschuldenbuch.  Die  grundlegende  Idee  stammt  aus
England,  obwohl  dort  eigentlich  ein  selbständiges  Staatsschuldenbuch ­
  nicht  existiert.  Der  Staat  übergab  die  Verwaltung  der  Staatsschuld ­
  der  Bank,  in  deren  Büchern  jeder  Gläubiger  des  Staates  eingeschrieben ­
  ist.  Die  Schuld  ist  also  wesentlich  Buchschuld.  Der
Gläubiger  erhielt  früher  überhaupt  keine  Schuldverschreibung,  erst
seit  1863  werden  solche  ausgegeben.  Doch  wird  die  Ausstellung
dieser  Schuldscheine  selten  in  Anspruch  genommen  und  Vermögensübertragungen ­
  werden  unter  Intervention  des  Beteiligten  in  den
Büchern  der  Bank  vorgenommen.  Das  eigentliche  Vaterland  des
Staatsschuldbuches  ist  Frankreich,  wo  diese  Institution  während  der
großen  Revolution  eingeführt  wurde.  Dieselbe  diente  hauptsächlich
dem  Zwecke,  daß  jeder  das  Recht  haben  solle,  sich  bei  dem  Staate
eine  unverj  ähr  liehe,  unbeschlagbare,  steuerfreie  Rente  zu  sichern;
später  wich  dieses  Prinzip  rein  finanziellen  und  kapitalistischen
Gesichtspunkten.  Jede  Schuld  ist  nur  dann  gültig,  wenn  sie  in
das  Staatsschuldenbuch  eingetragen  ist  und  gibt  nur  auf  eine  Rente
Anspruch;  zur  Tilgung  verpflichtete  sich  der  Staat  nicht.
Das  Wesen  des  Staatsschuldenbuches  besteht  darin,  daß  hier
in  der  Regel  Schuldverschreibungen  nicht  ausgegeben  werden  und
daß  das  Recht  des  Gläubigers  auf  der  Eintragung  in  den  Staatsschuldenbuch ­
  beruht.  Die  Forderung  gegenüber  dem  Staate  besteht ­
  daher  ohne  besonderes  Schulddokument  auf  Grund  der  Eintragung ­
  in  das  Staatsschuldenbuch.  Die  Staatsschuld  verwandelt
sich  daher  aus  einer  brieflichen  Schuld  in  eine  Buchschuld.  Eine
Eigentümlichkeit  der  Buchschuld  besteht  auch  darin,  daß  dieses
Buch  nicht  der  Gläubiger  führt,  sondern  der  Schuldner.
Schanz  unterscheidet  folgende  vier  verschiedene  Systeme  des
Schuldbuchs:  1.  Das  System  der  reinen  Buchforderung  (England
und  Holland).  Der  Gläubiger  (Eingetragene)  erhält  kein  Schrift-
        <pb n="683" />
        VIII.  Abschnitt.  Die  Verwaltung  der  Staatsschuld.

665

stück.  2.  Das  System  des  Subskriptionsauszugs  (Frankreich,  Belgien, ­
  Italien,  zum  Teil  Bußland).  Der  Gläubiger  erhält  einen
Buchauszug,  auf  Grund  dessen  die  Zinsen  erhoben  werden,  die
Forderung  übertragen  oder  in  ein  Inhaberpapier  verwandelt  wird.
3.  Das  gemischte  System  (Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika).
Die  Schuldbuchforderung  ist  durchgeführt  hinsichtlich  der  Zinsen,
den  Auszug  vertritt  die  registrierte,  auf  Namen  lautende  Obligation.
In  Frankreich  (1866)  und  Italien  (1877)  werden  Titres  mixtes  ausgegeben. ­
  Hier  besteht  für  das  Kapital  die  Buchforderung,  für  die
Zinsen  die  Couponform.  4.  Das  Depotsystem,  das  aber  kaum  als
Schuldbuchsystem  betrachtet  werden  kann,  da  hier  überhaupt  kein
Schuldenbuch  existiert,  der  Staat  übernimmt  nur  die  Papiere  in
Verwahrung 1 ).  Die  Vorteile  des  Staatsschuldenbuches  bestehen
namentlich  darin,  daß  die  Schuld  nicht  vom  Besitz  eines  Dokumentes, ­
  das  dem  Verlust  ausgesetzt  ist,  abhängig  ist,  daß  das
Forderungsrecht  nicht  wieder  in  Zweifel  gezogen  werden  kann,  daß
der  Gläubiger  den  mit  der  Verwaltung,  Sicherung  der  Papiere  verbundenen ­
  Unannehmlichkeiten,  Kosten  entgeht,  daß  das  derart  placierte ­
  Vermögen  den  Augen  neugieriger  Personen  und  Obrigkeiten
entzogen  werden  kann.  Der  Nachteil  besteht  bloß  in  der  umständlichen ­
  Übertragbarkeit,  geringern  Verkehrsfähigkeit;  die  Forderung
kann  auch  leichter  in  Vergessenheit  geraten,  sie  kann  namentlich
gewissen  Personen,  so  Erben,  unbekannt  bleiben  usw.
Die  Einbürgerung  des  Staatsschuldenbuches  befördert  namentlich
die  öffentlich  aufgelegte  Anleihe.  Wo  die  Mitwirkung  der  Bankwelt ­
  in  Anspruch  genommen  werden  muß,  dort  ist  die  Schuldverschreibung ­
  zweckmäßiger.  In  diesem  Falle  kann  dann  die  Eintragung ­
  in  das  Staatsschuldenbuch  nicht  unmittelbar  geschehen  auf
Grund  von  Einzahlungen,  sondern  nur  durch  Umwandlung  der
Briefschuld  in  Buchschuld.  Dies  ist  das  Grundprinzip  des  preußischen ­
  Systems.  Bedingung  der  Einbürgerung  und  Verallgemeinerung ­
  dieses  Systems  ist  demnach,  daß  das  Volk  selbst  und  nicht
das  Ausland  Gläubiger  des  Staates  sei,  daß  die  Emission  in  Form
öffentlicher  Subskription  erfolge.
Nach  den  Daten  von  Schanz  entfällt  von  der  Gesamtstaatsschuld ­
  auf  die  Buchschuld  (1909)
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  (1909)  94,5  Proz.

Frankreich
Holland

i)  Schanz,  Bericht  das  Staatsschuldbuch  betreffend  (Finanzarchiv,  1913

I.  Bd.).
        <pb n="684" />
        666  5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Italien

59,1

Proz.

Belgien  (1908/9)

57,0

Dänemark  (1908)

27,8

Elsaß-Lothringen  (1912)

43,0

’’

Preußen  (1912)

30,7

Deutschland  (1912)

23,7

„  usw.

In  England  wurde  überhaupt  nur

ein  Minimum  (nach

diesen

Daten  0,22  für  die  siebziger  Jahre)  in  Schuldverschreibungen
emittiert.
Von  den  deutschen  Staaten  haben  das  Staatsschuldbuch  eingeführt: ­
  Preußen,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Bayern,  Hessen,
Sachsen-Weimar,  Sachsen-Gotha,  Hamburg,  Bremen,  Lübeck,  Elsaß-Lothringen.

Das  System  des  Staatsschuldenbuches  haben  bis  zum  Ausbruch
des  Weltkrieges  die  meisten  Staaten  eingeführt ;  eine  Ausnahme
bilden  Österreich,  Ungarn,  die  Türkei,  Rußland,  Spanien.

IX.  Abschnitt.
Das  Kreditwesen  der  Selbstverwaltungskörper.
1.  Das  Kreditwesen  der  Selbstverwaltung  und  namentlich  der
städtischen  Kommunitäten  hat  in  den  letzten  Jahren  gleichfalls  große
Ausdehnung  gewonnen.  Namentlich  die  Schulden  der  Großstädte
zeigen  eine  starke  Tendenz  in  steigender  Richtung  im  Interesse  der
Befriedigung  zahlreicher  kultureller  Zwecke  und  der  Kommunalisierung ­
  von  Betrieben  (sog.  Kommunalsozialismus).  In  manchen
Kreisen  findet  diese  Richtung  in  so  entschiedener  Weise  Billigung,
daß  die  Kulturhöhe  der  Städte  geradezu  an  der  Höhe  der  Schulden
gemessen  wird.  Dem  steht  freilich  wieder  die  große  Angst  vor
Überanspannung  der  Leistungsfähigkeit  der  Städte  und  die  Furcht
vor  einem  Zusammenbruch  der  städtischen  Finanzwirtschaft  gegenüber. ­
  In  manchen  Staaten  repräsentieren  die  Kommunalschulden
eine  größere  Summe  als  die  Staatsschulden.  So  stieg  in  den  Vereinigten ­
  Staaten  von  Nordamerika  die  Kommunalschuld  1842—80
von  217,5  Millionen  Dollar  auf  822  Millionen,  dagegen  die  Staatsschuld ­
  von  198,9  auf  234,4  Millionen  Dollar.  In  Frankreich  betrug ­
  die  Kommunalschuld  1862:  683,9  Millionen  Franks,  1906:
        <pb n="685" />
        IX.  Abschnitt.  Das  Kreditwesen  der  Selbstverwaltungskörper.  067
4082  Milionen  Franks.  Die  Schuld  der  Stadt  Paris  betrug  1865:
342  Millionen  Franks,  1906:  2539  Millionen  Franks.  In  Großbritannien ­
  betrug  die  Kommunalschuld  im  Jahre  1913/14:  654,9
Millionen  £.  Das  Ansteigen  der  Ausgaben  für  kulturelle  Zwecke,
für  Förderung  sozialer  Aufgaben  und  der  Hygiene  bilden  neben
der  schnellen  Zunahme  der  Bevölkerung  die  Hauptposten  der
Ausgabenzunahme.  So  entfiel  nach  dem  amerikanischen  Census
von  1880  von  den  Schulden  der  großen  amerikanischen  Städte
auf  Wasserleitung  141,7  Millionen,  auf  Straßen  81,5,  auf  öffentliche ­
  Parks  48,4,  auf  Brücken  20,8,  auf  Kanalisierung  21,3,  auf
Eisenbahn  68,3,  öffentliche  Gebäude  25,5  Millionen  Dollar  usw.
In  Preußen  (Städte  und  Landgemeinden  mit  mehr  als  10000  Einwohnern) ­
  betrugen  (1906)  die  Schulden  J ):

für  gewerbliche  Unternehmungen

1043,95  Mill.  =  35.28  Proz.

„  Gemeindeanstalten

832,6

„  —  26,65

„  Straßen,  Brücken,  Häfen

380,4

„  =  12,57

„  Grundbesitz.  Bauplätze,  Miethäuser ­

  und  Forsten

330,98

&amp;gt;,  =  10,94

dem  Fiskus  überlassene  Grundstücke

127,5

&amp;gt;,  =  4,36

sonstige  Zwecke  (Beteiligung)

300,38

„  =  10,20

Die  Anerkennung  der  Tatsache,  daß  die  kulturelle  Entwicklung, ­
  die  Zunahme  der  Bevölkerung,  die  Ausdehnung  der  kommunalen ­
  Betriebe  die  Hauptursache  des  Ansteigens  der  Schuldenlast
bilden,  hindert  nicht  der  Tatsache  zu  gedenken,  daß  in  manchen
Fällen  auch  schlechte  kommunale  Wirtschaft,  Leichtsinnigkeit
und  Korruption *  2 )  in  nicht  geringem  Maße  das  kolossale  Ansteigen ­
  der  Schuldenlast  verursachen.
2.  Das  kommunale  Schuldenwesen  zeigt  an  mehreren  Punkten
wesentliche  Unterschiede  im  Vergleich  zum  Staatsschuldenwesen.
Die  Kommunalschulden  dienen  in  der  Hegel  solchen  Ausgaben,
welche  produktiver  Natur  sind,  demzufolge  kann  aus  den  Ergebnissen ­
  dieser  produktiven  Anlagen  für  Verzinsung  und  Amortisation
gesorgt  werden.  Eine  weitere  Eigentümlichkeit  besteht  darin,  daß
eben  infolge  der  erwähnten  Umstände,  die  betreffenden  Ausgaben
von  Zeit  zu  Zeit  wiederkehren,  sowie  z.  B.  Gebäude,  Wege  usw.
in  Verfall  geraten.  Hieraus  folgt,  daß  während  bei  den  Staatsschulden ­
  es  eine  strittige  Frage  bilden  kann,  ob  die  Schulden  un-*)
  Andler,  Die  Städteschulden  in  Frankreich  und  Preulien  (Stuttgart  1911)
8.  108.
2 )  Adams  betrachtet  die  Korruption  als  eine  der  Ursachen  der  zunehmenden
Schuldenlast  (Public  Debts,  8.  318).
        <pb n="686" />
        668

5.  Buch.  Der  Staatskredit.

bedingt  getilgt  werden  müssen,  dies  bei  den  Kommunalschulden  nicht
zweifelhaft  sein  kann  und  die  Unterlassung  der  Tilgung  ein  schweres
Versäumnis  bildet.  Beim  Kommunalkredit  empfiehlt  auch  der  Umstand ­
  die  Tilgung,  daß  die  Kommunalschulden  der  Natur  der  Sache
nach  auf  kürzere  Zeit  aufgenommen  werden  müssen.  Dementsprechend ­
  empfiehlt  es  sich  für  einen  Tilgungsfonds  zu  sorgen.
Andererseits  kommt  die  Konversion  nur  selten  in  Frage.  Auch
darin  zeigt  sich  ein  Unterschied  zwischen  Staats-  und  Kommunalschuld, ­
  daß,  nachdem  der  Kommunalkredit  hauptsächlich  für  kulturelle ­
  Interessen  beansprucht  wird,  dessen  Notwendigkeit  vorhergesehen ­
  werden,  dessen  Befriedigung  verschoben  werden  kann;  im
Staatsleben  wird  der  Kredit  häufig  für  unvorhergesehene  und  unaufschiebbare ­
  Bedürfnisse  in  Anspruch  genommen,  z.  B.  für  Kriegführung. ­
  Vom  Standpunkte  der  Gläubiger  ist  eine  wichtige  juristische ­
  Eigenschaft  der  Kommunalschuld,  daß  im  Falle  des  Unterbleibens ­
  der  Zahlung  Zwangsmaßregeln  zur  Verfügung  stehen,  dagegen
gegenüber  souveränen  Staaten  solche  keine  Anwendung  finden
können.  Auch  bezüglich  der  schwebenden  Schuld  zeigt  sich  der
Unterschied,  daß  dieselbe  im  Staatshaushalt  fast  unvermeidlich  ist,
dagegen  im  Kommunalhaushalt  in  der  Begel  Folge  unordentlicher
Verwaltung  ist.
In  den  meisten  Staaten  ist  zur  Aufnahme  von  Kommunalschulden ­
  die  Genehmigung  der  Staatsverwaltung  nötig.  So  in  England,
Preußen,  Frankreich  usw.  In  Frankreich  ist  zur  Aufnahme  von
Schulden,  deren  Betrag  eine  Million  Frank  übersteigt,  die  Bewilligung ­
  der  Gesetzgebung  nötig.
Über  die  Verschuldung  der  Großstädte  bieten  folgende  Daten
einigen  Aufschluß:

Paris
Berlin
Wien
Budapest

insgesammt
2539,4  Mill.  Frank
428,9  „  Mark
579,2  „  Kronen
282,1  „

pro  Kopf  der  Bevölkerung
105,16  Frank
210,29  Mark
289,60  Kronen
320,20

Am  31.  März  1913  betrugen  die  Schulden:
Berlins  476,2  Mill.  Mark,  pro  Kopf  235,0  Mark
sämtlicher  preußischer
Städte  4842,7  „  „  „  „  246,6  „
Landgemeinden  mit  mehr
als  10000  Einw.  312,6  „  „  „  „  138,9  „

Von  den  Schulden  der  Stadt  Berlin  entfielen  (1910):
        <pb n="687" />
        IX.  Abschnitt.  Das  Kreditwesen  der  Selbstverwaltungskörper.  669

auf  Gasanstalten
,,  Wasserwerke
„  Kanalisation
Markthallen

73,3  Mill.  Mark
52,2  „  „
112,4  „
22,9  „  „

Interessant  sind  folgende  von  Adams  mitgeteilten  Daten  bezüglich ­
  der  12  größten  amerikanischen  Städte:  Innerhalb  11  Jahren
(1870—1880)  stieg

die  Schuld

um  187  Prozent

das  Vermögen

„  74  „

die  Steuer

„  86  „

,.  Bildung

„  88  „

Durchschnittliche  Steuer  nach  Zahl  der  Bevölkerung  86,50  Dollar.
Für  die  Deckung  der  städtischen  Ausgaben  durch  Aufnahme
von  Schulden  bietet  unter  anderen  New-York  ein  klassisches  Beispiel, ­
  wo  dieselben  vor  dem  Weltkriege  bereits  eine  Milliarde  Dollar
überstiegen.  Doch  wurde  der  Vermehrung  der  Schulden  eine
Grenze  gesetzt,  indem  ein  Gesetz  vom  Jahre  1885  verfügt,  daß  die
Schuld  10  Prozent  des  gesamten  Grundwertes  nicht  übersteigen
darf.  Der  Schuldendienst  nimmt  26,7  Prozent  der  gesamten  Einnahmen ­
  in  Anspruch  1 ).
Der  Weltkrieg  hat  auch  den  Kommunen  und  namentlich  den
Großstädten  außerordentliche  Leistungen,  namentlich  auf  dem  Gebiete ­
  der  Versorgung  der  eigenen  Bevölkerung  auferlegt.  Auch  die
Großstädte  habeti  daher  ihren  Schuldenstand  in  bedeutendem  Maße
anwachsen  gesehen.

*)  Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik  (1915  August,  8.  350).
        <pb n="688" />
        Sechstes  Buch.
Die  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.

I.  Abschnitt.
Die  staatswirtschaftliche  Regierung.
1.  Es  gibt  wenige  staatliche  Aufgaben,  deren  Erfüllung  schwieriger ­
  ist  und  mehr  eigenartige,  hervorragende  Eigenschaften  erfordert,
als  die  Führung,  die  oberste  Leitung  der  Staatswirtschaft 1 ).  In
dem  mit  dieser  Aufgabe  betrauten  Individuum  muß  das  materielle
Interesse  des  Fiskus  gewissermaßen  personifiziert  sein  und  es  kann
nicht  getadelt  werden,  wenn  dieses  materielle  Interesse  bis  zu  einer  gewissen ­
  Rücksichtslosigkeit  sich  Geltung  zu  verschaffen  sucht.  Denn
den  Betreffenden  muß  die  Überzeugung  leiten,  daß  die  Störung  der
Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse  das  Staatsleben  am  raschesten
zu  gefährden  vermag  und  Zweifel  hinsichtlich  dessen  Lebensfähigkeit ­
  hervorruft.  Diese  Funktion  ist  nicht  geeignet  zur  Erlangung
von  Volkstümlichkeit  im  gewöhnlichen  Sinne  des  Wortes.  „Der
Finanzminister,  sagte  der  englische  Finanzminister  Lowe,  ist  mit
einem  gewissen  Quantum  von  Übeln  beladen,  das  er  möglichst  gerecht ­
  verteilen  muß.“  Der  Finanzminister  muß  daher  mit  einer
gewissen  Hartherzigkeit  die  Interessen  des  Staates  den  Steuerträgern
gegenüber  vertreten,  jedoch  in  der  Weise,  daß  er  die  Härte  der
Gesetze  in  der  Praxis  mit  entsprechender  Billigkeit  mäßige.  Aber
wenn  dieses  Organ  einerseits  die  Exigentien  des  Staatslebens,  die
Bedingungen  der  Größe  des  Staates  kennen  und  gewissermaßen  den
selbständigen  Nerv  der  finanziellen  Interessen  des  Staates  vertreten
soll,  so  muß  er  andererseits  eine  so  hohe,  namentlich  staatswissen-|)
  Der  Finanzminister  sei  der  erste  Patriot,  sagte  schon  Mariana  (Contzen,
Geschichte  der  volkswirtschaftlichen  Literatur  im  Mittelalter.  8.  218).
        <pb n="689" />
        I.  Abschnitt.  Die  staatswirtschaftliche  Regierung.

671

schaftliche  Bildung  besitzen,  daß  er  die  Erfordernisse  des  Staates,
die  Bedingungen  seiner  Größe  erkenne,  daß  er  nicht  durch  Einschränkung ­
  und  Deteriorierung  der  wichtigsten  Funktionen  des
Staates  die  Ordnung  des  Staatshaushaltes  anstrebe,  sondern  er  betrachte ­
  es  als  Ziel,  die  Summen,  welche  zur  vollen  Befriedigung
der  Staatsaufgaben  nötig  sind,  herbeizuschaffen,  ohne  mit  unerträglichen ­
  Lasten  das  Volk  zu  bedrücken.  Er  soll  ein  weitblickender ­
  Staatsmann  sein,  der  die  politischen  Interessen  des  Staates  nicht
vom  Pfennigstandpunkte  beurteile.  Sehr  richtig  sagt  Macaulay  von
Grenville,  daß  er  kein  anderes  Interesse  kannte,  als  das  sich  in
Pounds,  Shillings  und  Pence  ausdrückt,  so  führte  ihn  diese  unglückselige ­
  Richtung  zur  Schaffung  der  Stampakte,  die  die  Losreiß ­
  ung  Nordamerikas  zur  Folge  hatte  und  deren  Endresultat  darin
bestand,  daß  gerade  die  von  ihm  so  gefürchtete  Staatsschuld  bedeutend ­
  zunahm.  Der  Finanzminister  soll  seine  Kollegen  zwingen,
daß  sie  die  materiellen  Bedingungen  der  Existenz  des  Staates
achten,  dagegen  soll  er  deren  berechtigte,  dem  Staatsinteresse
dienenden  Bestrebungen  honorieren 1 ).  Unter  allen  Umständen  aber
soll  er  über  genügende  volkswirtschaftliche  Kenntnisse  und  Einsicht
verfügen,  daß  er  erkenne,  welches  die  eigentlichen  Quellen  des
Staatseinkommens  sind  und  mit  aller  Kraft  danach  streben,  dieselben
zu  entfalten,  dieselben  mit  Schonung  zu  behandeln  und  den  Reichtum ­
  des  Staatshaushaltes  auf  den  Reichtum  des  Volkes  als  dessen
festester  Stütze  aufbauen.  Er  muß  konservativer  Natur  sein 2 ),  denn
die  Staatswirtschaft  gestattet  am  allerwenigsten  häufige,  plötzliche,
radikale  Veränderungen.  Deshalb  ist  es  auch  zu  wünschen,  da
das  Finanzministerium  nicht  zu  oft  den  Herrn  wechsle  (seit  18
währt  in  Frankreich  die  Dauer  eines  finanzministeriellen  Regimes
durchschnittlich  nur  ein  Jahr).  Der  Minister  halte  vor  Augen,  daß
die  gewohnten  Lasten,  die  gewohnten  Unannehmlichkeiten  und  amtlichen ­
  Überwachungen  weniger  schmerzen,  als  jene,  welche  die  hiervon
bisher  nicht  berührten  Teile  des  Organismus  erfassen.  Hierzu
kommt,  daß  radikale  Umgestaltungen  auch  die  Interessen  ^S  taatshaushaltes ­
  beeinträchtigen  können.  Auch  die  Geschichte  lehrt,  dali
gründliche  Umwälzungen  des  Finanzsystems  in  der  Regel  nur  in

n  Vach  Gladstone  gleicht  der  Finanzminister  einem  Wanderer,  der  einen
dichten  Wald  durchschreitet  und  den  auf  Schritt  und  Tritt  Räuber,  namhch
seine  Kollegen  anfallen.  —  Die  zeitliche  Verwirklichung  der  Staatszwecke  muß
mit  der  zeitlichen  finanziellen  Kraft  des  Staates  in  Einklang  gebracht  werden
und  „möglichstvielGeld  soll  mit  möglichst  wenig  Unzufriedenheit  herbeigeschafK
  weiden  j£orawal^_ re  exper i men ts  d’anatomie  sur  des  corps  vivants“
(Necker).
        <pb n="690" />
        672

6.  Buch.  Die  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.

«

solchen  Perioden  vor  sich  gehen,  wenn  überhaupt  das  ganze  Staatswesen ­
  große  Umgestaltungen  durchmacht.  Dies  ist  die  natürliche
Folge  der  Relativität,  der  Wechselwirkung  der  staatlichen  Institutionen. ­
  Unter  diesem  Konservativismus  ist  aber  nicht  etwa  das
hartnäckige  Kleben  an  Veraltetem  zu  verstehen;  ist  ja  das  Staatsleben ­
  im  steten  Fluß  von  Werden  und  Vergehen,  der  morgige  Tag
findet  schon  Verhältnisse,  die  heute  nicht  waren.  Das  vorsichtige
Weiterentwickeln  sei  die  Maxime  des  Finanzministers.  Er  habe
einen  starken  Willen  und  verschaffe  demselben  Geltung  („Däs  qu’il
ne  commande  pas,  il  est  commands").  Das  oberste  Organ  muß
ferner  ordnungsliebend  sein,  wenn  auch  nicht  pedantisch,  denn  in
den  materiellen  Dingen  ist  die  Ordnung  die  Hälfte  des  Erfolges.
Ein  Finanzminister,  der  die  Bestätigung  von  auf  Millionen  sich  belaufenden ­
  Summen  auf  einem  auf  einer  Seite  bereits  beschriebenen
Blatte  ausstellt,  kann  den  Staatshaushalt  an  den  Rand  des  Abgrundes
führen.  Jenes  Organ  sei  ferner  vorsehend,  denn  sonst  fehlt  die
planmäßige  Führung  des  Staatshaushaltes  und  unangenehme  Überraschungen ­
  können  den  Finanzen  Krisen  bereiten.  Ein  Minister,
der  am  Fälligkeitstermine  einer  Schuld  von  einem  Kreditinstitut
zum  andern  läuft,  oder  die  Kreuzer  des  Brückenzolles  einer  staatlichen ­
  Brücke  zusammenscharren  läßt,  um  seineu  Verbindlichkeiten
zu  genügen,  wird  nicht  nur  unendliche  Schäden  verursachen,  sondern
die  Regierung  auch  lächerlich  machen  1 ).
Ich  kann  mir  nicht  versagen,  einiges  aus  jenem  ebenso  denkwürdigen ­
  als  lehrreichen  Briefe  hier  anzuführen,  den  Turgot  bei
seiner  Ernennung  zum  Finanzminister  an  den  König  richtete:
„  .  .  .  Majestät  werden  nicht  vergessen,  daß  ich  bei  Annahme  des
Postens  des  Finanzministers  vollauf  den  Wert  des  Vertrauens  gefühlt ­
  habe,  womit  sie  mich  beehrte;  ich  habe  gefühlt,  daß  sie  mir
das  Elend  ihrer  Völker  und  wenn  es  erlaubt  ist  zu  sagen,  die  Sorge
ihrer  Person  und  ihre  Autorität  geliebt  zu  werden,  anvertraue.
Aber  zu  gleicher  Zeit  habe  ich  die  volle  Gefahr  gefühlt,  der  ich
mich  aussetze.  Ich  habe  vorhergesehen,  daß  ich  allein  dastehe,  um
gegen  Mißbräuche  aller  Art  zu  kämpfen,  gegen  die  Anstrengungen
jener,  die  aus  diesen  Mißbräuchen  Gewinn  ziehen;  gegen  die  Menge
von  Vorurteilen,  die  sich  jeder  Reform  entgegensetzen  und  die  ein
so  mächtiges  Mittel  sind  in  den  Händen  jener,  die  an  der  Verewigung ­
  der  Unordnung  interessiert  sind.  Ich  werde  sogar  gegen
l )  Mit  welcher  Leichtfertigkeit  das  Finanzportefeuille  vergeben  wird,  das
mag  die  Tatsache  illustrieren,  daß  z.  B.  in  Österreich  im  Verlaufe  eines  halben
Jahrhunderts  kaum  3—4  geeignete  Männer  diesen  Posten  bekleideten,  hiervon
abgesehen  unwissende,  oft  geradezu  gefährliche  Persönlichkeiten.
        <pb n="691" />
        I.  Abschnitt.  Die  staatswirtschaftliche  Regierung.  673
•
die  natürliche  Güte,  gegen  die  Generosität  Ew.  Majestät  zu  kämpfen
haben,  sowie  jener  Personen,  die  ihr  am  teuersten  sind.  Ich  werde
gefürchtet  und  gehaßt  sein  von  dem  größten  Teile  des  Hofes,  von
allen,  die  Gunstbezeigungen  erwarten.  Alle  Abweisungen  werden
mir  zugeschrieben  werden;  man  wird  mich  als  einen  harten  Mann
darstellen,  weil  ich  von  Ew.  Majestät  fordern  werde,  daß  sie  selbst
diejenigen,  die  sie  liebt,  nicht  bereichern  darf  auf  Kosten  der  Erhaltung ­
  des  Volkes.  Das  Volk,  dem  ich  mich  opfern  werde,  ist  so
leicht  zu  täuschen,  daß  ich  mir  vielleicht  jenen  Haß  zuziehen  werde,
selbst  durch  jene  Maßregeln,  welche  ich  ergreifen  werde,  um  es  vor
Plackereien  zu  schützen.  Ich  werde  verleumdet  werden  und  vielleicht ­
  mit  genügendem  Anscheine,  um  das  Vertrauen  Ew.  Majestät
zu  verlieren.  Ich  werde  es  nicht  im  geringsten  bedauern,  einen
Posten  zu  verlieren,  den  ich  nie  angestrebt  habe.  Ich  bin  bereit
denselben  in  die  Hände  Ew.  Majestät  zu  legen,  sobald  ich  nicht
mehr  hoffen  darf,  hier  nützlich  zu  sein“  1 ).  Wie  bald  ist  all  das
wirklich  eingetroffen!
Bemerkenswert  sind  auch  die  Äußerungen  Justis  von  dem  Charakter ­
  und  den  Eigenschaften  eines  echten  und  falschen  Kameralisten ­
  (also  in  erster  Reihe  von  Finanzministern).  Die  Eigenschaften
des  echten  Kameralisten  sind  folgende:  1.  ein  echter  Kameralist
muß  ein  rechtschaffener  Mann  sein;  2.  er  muß  über  alle  Bestechungen ­
  und  Nebenabsichten  erhaben  sein;  3.  er  muß  ein  Patriot
sein  und  dag  gemeinschaftliche  Beste  lieben;  4.  er  muß  dieses  gemeinschaftliche ­
  Beste  dem  scheinbaren  Besten  des  Fürsten  vorziehen; ­
  5.  er  muß  Leutseligkeit  und  Menschenliebe  besitzen;  6.  er
muß  eine  gewisse  Unbiegsamkeit  haben,  sich  durch  keinerlei  Betrachtungen, ­
  Vorstellungen  und  Rücksichten  bewegen  zu  lassen,  die
echten  Kameralgrundsätze  und  die  Regeln  der  Gerechtigkeit  außer
Augen  zu  verlieren;  7.  er  muß  ein  guter  Haushalter  sein;  8.  er
muß  eine"  große  Erkenntnis  haben;  9.  er  muß  alle  Ökonomien  des
Staates  verstehen;  10.  er  muß  gelehrt  sein,  ob  er  diese  Gelehrsamkeit ­
  auf  Akademien,  aus  Büchern,  aus  der  Erfahrung,  oder  durch
die  Vereinigung  der  Bücher  mit  der  Erfahrung  erworben  hat,  das
ist  gleichgültig;  11.  er  muß  ein  großes  Genie  sein.  Niemand  kann
ein  großer  Kameralist  sein,  der  nicht  ein  großes  Genie  besitzt.  Ein
großes  Genie  besteht  hauptsächlich  in  einer  großen  Erfindungskraft,
und  daß  man  viele,  dem  menschlichen  Geschlechte  nützliche  und
wichtige  Wahrheiten  in  allgemeine  Begriffe  bringen  und  in  ein
neues  Licht  und  Verhältnis  setzen  kann.  Man  sieht  leicht,  daß

9  Oeuvres  de  Turgot,  II.  Bd.  8.  168.
Földes,  Finanzwissensehaft.

43
        <pb n="692" />
        ß74  6.  Buch.  Die  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.
diese  Eigenschaft  einem  großen  Kameralisten  ganz  unentbehrlich ­
  ist.
2.  Gemäß  der  doppelten  Natur  des  Finanzministeriums,  müssen
wir  dessen  Wirkungskreis  und  Tätigkeit  vorerst  in  zwei  Teile
scheiden.  Der  eine  Wirkungskreis  besteht  aus  jenen  Aufgaben,
welche  das  Finanzministerium  mit  Beziehung  auf  die  finanzielle
Gesetzgebung  ausübt.  Hierher  gehört  also  in  erster  Linie  die  Vorbereitung ­
  des  jährlichen  Staatshaushaltsgesetzes  und  insofern  hierfür
kein  spezielles  Organ  existiert,  die  Zusammenstellung  der  jährlichen
Staatsrechnung.  Ebenso  folgt  aus  dem  der  Gesetzgebung  gegenüber
bestehenden  Wirkungskreise  die  Vorbereitung  der  finanziellen  Gesetzentwürfe, ­
  namentlich  aller  auf  die  Staatseinnahmen,  insbesondere
Steuern  und  Staatskredit  bezüglichen  Gesetzentwürfe.  Der  andere
Wirkungskreis  bezieht  sich  auf  die  Ausübung  der  vollziehenden
Gewalt  auf  dem  Gebiete  des  ganzen  Finanzwesens.  In  der  Begel
übt  das  Finanzministerium  alle  Bechte  der  vollziehenden  Gewalt
auf  dem  Gebiete  des  Finanzwesens  aus.  Doch  kommen  diesbezüglich ­
  auch  Ausnahmen  vor;  so  sind  in  einzelnen  Fällen  gewisse  Bestandteile ­
  des  Staatsvermögens  jenen  Ministerien  untergeordnet,
denen  sie  der  Natur  der  Sache  nach  viel  näher  stehen,  so  Domänen
und  Forste  dem  landwirtschaftlichen  Ministerium,  gewerbliches
oder  Handelsvermögen,  Eisenbahnen  dem  Handels-  oder  Verkehrsministerium ­
  usw.  In  einzelnen  Staaten  haben  gewisse  Zweige  der
Finanzverwaltung  größere  Selbständigkeit  erhalten,  so  Monopole,
Zölle,  die  finanzrechtliche  Verwaltung  usw.  Auf  dem  Gebiete  der
Exekutive  hat  das  Finanzministerium  ferner  zwei  Aufgaben:  die
Bealisierung  der  Einnahmen  und  die  Flüssigmachung  der  Ausgaben. ­
  Nach  der  Verschiedenheit  der  Einnahmen  differenziert
sich  wieder  die  Aufgabe  des  Finanzministeriums.  Endlich  bildet
die  Sorge  für  den  Staatskredit  und  die  Staatsschulden  eine
der  wichtigsten  Aufgaben  des  Finanzministers,  welchem  die  Verwaltung ­
  und  Begistrierung  des  gesamten  produktiven  und  unproduktiven ­
  Staatsvermögens  zur  Seite  steht.  Demgemäß  beziehen
sich  die  Hauptzweige  der  Begierungs-  und  Verwaltungstätigkeit  des
Finanzministeriums  auf  folgende  Aufgaben:  a)  der  Staatshaushaltsplan; ­
  b)  die  finanzielle  Gesetzgebung;  c)  das  Staatsvermögen;  d)  die
Staatsschuld;  e)  die  direkten  Steuern;  f)  die  indirekten  Steuern;
g)  die  Staatsausgaben.
Nach  diesen  Hauptzweigen  sehen  wir  auch  in  den  meisten
Staaten  das  Finanzministerium  organisiert.  Das  eigene  Interesse
der  Verwaltung,  aber  auch  die  Orientierung  der  Staatsbürger  und
die  wissenschaftliche  Fortentwicklung  des  Finanzwesens,  haben  in
        <pb n="693" />
        I.  Abschnitt.  Die  staatswirtschaftliche  Regierung.

675

neuerer  Zeit  in  allen  Staaten  das  Finanzministerium,  ebenso  wie  die
anderen  Zweige  der  Verwaltung  genötigt,  statistische  und  andere
Arbeiten  zu  publizieren,  Enqueten  abzuhalten  usw.
Wenn  wir  die  tatsächliche  Gestaltung  ins  Auge  fassen,  so
sehen  wir,  daß  überall  mehr  weniger  in  diesem  Rahmen  sich  der
Organismus  des  Finanzministeriums  bewegt.  Eine  bemerkenswerte ­
  Abweichung  finden  wir  in  Italien  und  England.  In
Italien  besteht  neben  dem  eigentlichen  Finanzministerium  noch
ein  Staatsschatzministerium.  In  England  steht  an  der  obersten
Spitze  des  Finanzwesens  der  Präsident  des  Ministerrates,  resp.
der  Schatzkanzler  (First  Lord  of  the  Treasury)  und  der  eigentliche ­
  Finanzminister  (Chancellor  of  the  Exchequer);  beide  Funktionen ­
  können  auch  in  einer  Person  vereinigt  werden,  wenn  der
Finanzminister  Mitglied  des  Unterhauses  ist,  ja,  in  diesem  Falle
werden  beide  Ämter  seit  1717  vereinigt.  Da  der  First  Lord  of
the  Treasury  zugleich  Ministerpräsident  oder  —  da  diese  Funktion ­
  eigentlich  dem  englischen  Staatsrecht  fremd  ist  —  Prime
Minister  ist,  so  vereinigen  sich  in  diesem  Falle  in  seiner  Person
drei  Funktionen.  So  vereinigten  Peel  und  Gladstone  die  drei
Funktionen,  da  Gladstone  aber  1880  die  Unmöglichkeit  einer  solchen
Kumulation  einsah,  verzichtete  er  auf  das  Finanzministerium.  Im
Anfange  war  die  Aufgabe  des  Chancellor,  den  Treasurer  zu  überwachen ­
  und  als  Gegengewicht  zu  funktionieren.  Dem  Finanzminister ­
  zur  Seite  steht  eine  aus  drei  Mitgliedern  (Junior  Lords)
bestehende  Kommission,  deren  Bedeutung  jedoch  eine  untergeordnete ­
  ist.
3.  Unter  der  Bezeichnung  Fiskus  wird  in  der  Regel  die  staatliche
Finanz  als  Subjekt  verstanden.  Der  Begriff  stammt  aus  dem  römischen
Recht  und  fand  im  Mittelalter  dann  Anwendung,  wenn  der  Fürst
außer  den  aus  seinem  eigenen  Besitz  stammenden  Einkommen
solches  Einkommen  besaß,  das  ihm  als  Repräsentant  des  Staat5s
gebührte.  Diese  Einkommen  bildeten  das  sogenannte  Ärarium,
welches  gleichfalls  als  mit  Privilegien  bekleidete  juristische  Person
Fiskus  genannt  wurde.  In  neuester  Zeit  ist  in  der  Natur  dieses
Fiskus  eine  große  Veränderung  vorgegangen.  Der  Fiskus  beschränkt
sich  nämlich  nicht  bloß  auf  finanzielle  Funktionen,  sondern  spielt
eine  bedeutende  volkswirtschaftliche  Rolle.  Der  Fiskus  ist  vor
allem  Bankier,  indem  er  mit  staatlichen  Geldern,  staatlichen  Überschüssen ­
  Banken,  Sparkassen,  manchmal  auch  Einzelnen  Darlehen
gibt,  wodurch  er  auf  die  Gestaltung  des  Zinsfußes  Einfluß  ausübt;
der  Fiskus  nimmt  teil  an  der  Gründung  von  industriellen,  kommerziellen ­
  und  Verkehrsunternehmungen;  der  Fiskus  beeinflußt  durch
43*
        <pb n="694" />
        676

6.  Bach.  Die  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.

die  den  Banken  zur  Verfügung  gestellten  Summen  den  Geldverkehr,
wie  dies  z.  B.  in  Nordamerika  durch  Bereitstellung  von  Edelmetall
für  den  Außenhandel  geschieht;  der  Fiskus  gewährt  der  Landwirtschaft ­
  und  den  ihr  dienenden  Kreditinstituten  Darlehen  usw.  Der
Staatskredit  ist  ein  ununterbrochen  wirkender  Faktor,  welcher  stetig
den  Kapitalmarkt  beeinflußt.  Hierdurch  wird  der  Fiskus  zu  einem
der  wichtigsten  Organe  der  Volkswirtschaft,  ja  auf  dem  Gebiete  der
wirtschaftlichen  Tätigkeit  zu  einem  der  wichtigsten,  einflußreichsten
Unternehmer.  Der  Fiskus  nimmt  —  wie  Alessio  sagt  —  in  der
wirtschaftlichen  Welt  des  heutigen  Großstaates  eine  zentrische
Stelle  ein.
In  der  Organisation  des  Fiskus  lassen  sich  drei  Systeme
unterscheiden.  Das  eine  ist  das  französische  System,  welches  überhaupt ­
  das  System  der  meisten  größeren  Staaten  Europas  ist  und
dessen  Eigentümlichkeit  darin  besteht,  daß  der  Staat  mit  wenig
Ausnahmen  seine  Einnahmen,  Ausgaben,  Kreditoperationen  und  die
damit  verbundenen  Funktionen  selbst  verwaltet.
Das  zweite  ist  das  englische  System.  Die  Eigentümlichkeit
dieses  Systems  besteht  in  der  Mitwirkung  der  englischen  Bank,
welche  die  staatlichen  Einnahmeüberschüsse,  die  Ausgaben  und  die
Staatsschuld  verwaltet. 1 )
Das  dritte  System  ist  das  amerikanische,  das  namentlich  die
Institution  des  Independent  Treasury  kennzeichnet,  das  mit  der
Aufgabe  betraut  ist,  den  Geldumlauf  regulierend  zu  beeinflussen.
Hiermit  ist  der  Staatsschatz  in  den  Valutakampf  hineingezogen,  da
er  die  Pflicht  hat,  die  Zirkulation  mit  der  nötigen  Menge  von
Edelmetall,  namentlich  Gold,  zu  versehen.
4.  Die  Ausübung  der  Begierungsgewalt  erfordert  auch  auf  dem
Gebiete  der  Verwaltung  des  Staatshaushaltes  einen  ausgedehnten
Organismus,  welcher  die  erfolgreiche  Erledigung  der  Aufgaben
sfthert.  In  primitiven  Zeitläuften  und  auf  einzelnen  Punkten  auch
bei  fortgeschritteneren  Zuständen  verfügt  die  Finanzverwaltung  entweder ­
  im  allgemeinen,  oder  für  einzelne  Funktionen  nicht  über
selbständige  Organe;  Regel,  daß  in  Ermangelung  der  Arbeitsteilung
die  finanzielle  und  sonstige  Verwaltung  in  den  Händen  derselben
Organe  vereinigt  ist.  In  den  Städten  des  Mittelalters  läßt  sich
zuerst  die  Differenzierung  der  Finanzorgane  beobachten;  mit  der
Organisierung  der  zentralen  Staatsverwaltung  steigert  sich  die
l )  Eine  ausführliche  Schilderung  dieses  Systems,  siehe  Philippovich,  Die
Bank  von  England  im  Dienste  der  Finanzverwaltung  des  Staates  (Wien  188ö)
und  Schortmann,  Die  Zentralnotenbanken  im  Dienste  der  staatlichen  Kasseuverwaltung
  (Stuttgart  1910).
        <pb n="695" />
        II.  Abschnitt.  Die  staatswirtschaftliche  Verwaltung  insbesondere.  677
Wichtigkeit  der  Finanz  und  damit  findet  das  Prinzip  der  Arbeitsteilung ­
  immer  weitgehendere  Anwendung.  Der  Organismus  der
Finanzverwaltung  scheidet  sich  immer  mehr  von  dem  der  sonstigen
Verwaltung,  namentlich  der  inneren  Verwaltung.  Dann  scheiden
sich  nach  und  nach  die  speziellen  Organe  des  Finanzwesens,  die
der  allgemeinen  Verwaltung,  der  Kassengebarung,  der  Kontrolle
und  Aufsicht;  es  scheiden  sich  die  Organe  der  sachlichen  Verwaltung ­
  von  jenen,  welche  die  formelle  Ordnung  sichern  sollen,  die
Staatsbuchhaltung  usw.  Besondere  Organe  dienen  der  juristischen
Vertretung  der  finanziellen  Interessen  des  Staates;  es  scheiden  sich
die  Organe  für  die  Verwaltung  der  Staatsbetriebe  und  die  für  die
Verwaltung  des  Staatsvermögens.  Außerdem  gliedern  sich  diese
Organe  territorial  und  instanzmäßig.  So  entsteht  jener  mächtige
Organismus,  welcher  die  ordnungsmäßige,  rasche,  gerechte  und
möglichst  billige  Erledigung  der  in  das  Bereich  des  Staatshaushaltes
gehörigen  Angelegenheiten  sichert.  So  wie  aber  einerseits  im  Interesse ­
  der  fachgemäßen  Erledigung  die  Arbeitsteilung  nötig  ist  und
dementsprechend  die  Organe  verschiedener  Natur  sich  voneinander
trennen,  so  ist  es  andererseits  im  Interesse  der  Einheit  des  Staatswillens ­
  nötig,  daß  diese  verschiedenen  Glieder  ein  organisches  Ganze
bilden  und  die  entscheidenden  Impulse  ihrer  Tätigkeit  von  einem
einheitlichen  Zentrum  aus  empfangen.  Auch  auf  diesem  Gebiete
muß  neben  der  Arbeitsteilung  als  Differentiationserscheinung  die
Integrationserscheinung  zur  Geltung  kommen,  die  Zusammenfassung
der  gesamten  Organe  zu  einer  einheitlichen  Tätigkeit,  die  Zentralisation, ­
  welche  neben  der  Betätigung  der  besonderen  Verhältnisse  und
Umstände  der  einzelnen  Organe  im  ganzen  Haushalte  des  Staates
den  einheitlichen  Willen  zum  Ausdruck  bringt  und  dem  ganzen
Staatshaushalt  den  Stempel  der  einheitlichen  Funktion  auf  drückt.

II.  Abschnitt.
Die  staatswirtschaftliche  Verwaltung  insbesondere.
Das  Finanzministerium  hat  in  erster  Beihe  die  Aufgabe  zu
regieren  und  nur  ausnahmsweise,  in  gewissen  Fällen,  besorgt  es  auch
die  Verwaltung.  Der  Vollzug  der  finanziellen  Gesetze  und  Verordnungen, ­
  also  die  tatsächliche  Verwirklichung  der  finanziellen
Verwaltung  ist  Aufgabe  der  Finanzbehörden,  welche  in  Be-
        <pb n="696" />
        678

6.  Bach.  Die  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.

ziehung  zum  Finanzministerium,  als  Gipfel  der  Finanzverwaltung,
Behörden  ersten  und  mittleren  Grades  sind.  Durch  die  Organisation ­
  dieser  Behörden  nach  Territorien  und  Geschäftszweigen
ist  für  die  Verwirklichung  der  Aufgaben  der  Finanzregierung  Sorge
getragen.  Jene  Behörden,  welche  nach  Fächern  organisiert  sind,
erstrecken  der  Natur  der  Sache  nach  ihre  Tätigkeit  auf  größere
Gebiete;  diese  Organisation  der  Behörden  wird  dort  wünschenswert
sein,  wo  die  Arbeitsteilung  eine  strengere  Anwendung  fordert,
während  bei  geringerer  Volkszahl  oder  geringerer  Differenzierung
des  Territoriums  die  spezielle  Versorgung  derselben  nicht  nötig
ist;  dagegen  werden  spezielle  territoriale  Behörden  dort  notwendig
sein,  wo  von  den  Organen  größere  Fachkenntnis  nicht  gefordert
wird,  so  daß  dieselben  verschiedene  Aufgaben  versehen  können,
wohl  aber  notwendig  ist,  daß  durch  Bildung  kleinerer  territorialer
Einheiten  die  Verwaltungsinteressen  der  einzelnen  Gegenden  sowie
deren  spezielle  Verhältnisse  Beachtung  finden.  In  der  Organisation
des  behördlichen  Bechtssystems  wurzelt  die  Kompetenz,  die  Amtsgewalt ­
  der  einzelnen  Behörden  und  ihr  Verhältnis  zu  den  höheren
Instanzen.  Mit  Bezug  auf  die  mittleren  Instanzen  kommen  folgende
Unterschiede  vor.  Einmal  gibt  es  Behörden,  die  mit  der  allgemeinen
finanziellen  Verwaltung  beschäftigt  sind  und  solche,  welche  mit
speziellen  Aufgaben  betraut  sind  z.  B.,  Zollwesen,  Monopolwesen  usw.
Hiermit  hängt  einigermaßen  der  Unterschied  zusammen,  welchen
man  zwischen  Finanz-  und  Verwaltungsbehörden  zu  machen  pflegt,
wo  nämlich  unter  den  Ersteren  jene  verstanden  werden,  bei  welchen
nur  finanzielle  Aufgaben  vorliegen,  z.  B.  Steuerinspektionen,  während
Verwaltungsbehörden  jene  sind,  bei  welchen  der  finanzielle  Gesichtspunkt ­
  untergeordnet  ist,  z.  B.  Staatsgüterdirektionen.  Die  mittleren
finanziellen  Behörden  sind  entweder  mit  größerer  Selbständigkeit
ausgestattet,  dezentralisiert,  oder  sie  sind  in  größerer  Abhängigkeit
vom  Zentrum,  zentralisiert,  was  namentlich  das  Prinzip  der  aus  dem
parlamentarischen  Begierungssystem  folgenden  MinisterverantwÖrtlichkeit ­
  zu  befördern  pflegt.  Übrigens  hängt  die  Frage  der  Zentralisation ­
  und  Dezentralisation  mit  dem  allgemeinen  Verwaltungssystem ­
  zusammen,  dem  sich  natürlich  auch  das  System  der  Finanzverwaltung
  an-  und  eingliedert.  Bei  dezentralisiertem  System  wird
der  Einfluß  der  Selbstverwaltung  sich  steigern.
Die  Behörden  niederer  Ordnung  sind  vor  allem  mit  der  unmittelbaren ­
  Durchführung  von  Einnahmen  und  Ausgaben,  der
Vorbereitung  und  Anfertigung  der  diesbezüglichen  Arbeiten  betraut. ­
  Bei  den  Behörden  niederer  Ordnung  ist  in  der  Begel  die
Arbeitsteilung  eine  noch  geringere,  oft  fehlen  überhaupt  spezielle
        <pb n="697" />
        II.  Abschnitt.  Die  staats  wirtschaftliche  Verwaltung  insbesondere.  679

Organe  und  den  finanziellen  Dienst  versehen  die  Organe  der
allgemeinen  Verwaltung.  Das  Gebiet  der  Selbstverwaltung  ist  hier
am  größten.
Wichtige  Organe  der  Verwaltung  des  Staatshaushaltes  bilden
die  Kassen  und  Staatsbuchhaltungen.  Aufgabe  der  Kassen
ist  die  Übernahme,  die  Behütung  der  staatlichen  Einnahmen  und
deren  Bereitstellung  zur  Erfüllung  der  staatlichen  Aufgaben.  Auf
dem  Gebiete  der  Kassen  kommt  immer  mehr  das  Prinzip  der  Einheit ­
  der  Kassen  zur  Geltung,  wonach  auf  einem  gewissen  Gebiete
die  gesamten  Kassenfunktionen  durch  eine  Kasse  versehen  werden.
In  älterer  Zeit  hatte  jeder  Verwaltungszweig,  ja  jede  Behörde  ihre
eigene  Kasse  (Verwaltungs-  und  Behördenkassen).  Das  Kassenwesen ­
  beruht  teils  auf  formellen,  teils  auf  wirtschaftlichen  Prinzipien.
Neben  der  Einfachheit,  Sicherheit,  Kaschheit,  Ordnungsmäßigkeit
des  Kassendienstes  ist  es  natürlich  noch  von  Wichtigkeit,  daß  der
Kassendienst  möglichst  wenig  Kosten  verursache,  weshalb  es  notwendig ­
  ist,  daß  der  Betrag  der  in  den  Kassen  unbenutzt  liegenden
Geldsummen  möglichst  minimal  sei.  Das  fordern  in  gleicher  Weise
finanzielle  und  volkswirtschaftliche  Interessen.  Die  zweckmäßige
Verwendung  der  Kassenbestände  wird  namentlich  dadurch  erreicht,
daß  der  Staat  mit  einem  hervorragenden  Bankinstitut  in  Verbindung
steht,  was  ja  in  neuerer  Zeit  immer  mehr  zur  Geltung  kommt  und
—  wie  wir  sahen  —  in  England  schon  seit  langer  Zeit  durchgeführt ­
  ist.  Neben  den  Kassen,  die  mit  der  Verwaltung  der  gesamten
staatlichen  Einnahmen  und  Ausgaben  beschäftigt  sind,  ist  es
von  größter  Wichtigkeit,  daß  die  gesamten  Momente  der  Staatswirtschaft, ­
  Einnahmen  und  Ausgaben  auf  das  Genaueste  fortlaufend
und  systematisch  verzeichnet  werden.  Dies  bildet  die  Aufgabe
der  Staatsbuchhaltungen.  Die  Bücher  der  Staatsbuchführung
geben  Aufschluß  über  die  Führung  des  Staatshaushaltes  und
dienen  so  zur  Basis  für  die  Orientierung  und  Kontrolle  im  Staatshaushalt. ­

Die  Systeme  des  Kassen-  und  Buchführungswesens  sind  verschiedene; ­
  zum  Teil  stehen  dieselben  mit  der  Einrichtung  der  Verwaltung ­
  im  allgemeinen  in  Verbindung.  Da  auf  diesem  Gebiete  namentlich ­
  das  kaufmännische  Leben  anerkannte  Systeme  entwickelte,  so  ist
es  zweckmäßig,  bei  Einrichtung  des  Staatshaushaltes  auf  die  dort
gemachten  Erfahrungen  Rücksicht  zu  nehmen,  was  in  den  meisten
Staaten  auch  geschieht.  Dies  bedeutet  jedoch  nicht  so  viel,  daß
die  kaufmännische  Buchhaltung  die  kameralistische  Buchhaltung
gänzlich  verdrängen  soll,  da  diese  mehr  mit  dem  Wesen  des  Staats-
        <pb n="698" />
        ßgO  6.  Buch.  Die  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.
haushaltes,  jene  mehr  mit  dem  Wesen  des  Privathaushaltes  und  der
Privatunternehmung  zusammenhängt. 1 )
In  Amerika  muß  jedes  verrechnende  Amt  monatlich  die  Verrechnung ­
  fertigstellen  und  dieselbe  innerhalb  zehn  Tagen  der  Staatskasse ­
  per  Post  einschicken.  Die  Buchhaltung  beruht  auf  der
doppelten  Buchhaltung.  Jeder  Beamte  wird.  mit  der  durch  ihn
einzutreibenden  Summe  belastet  resp.  wird  jede  durch  ihn  eingezahlte ­
  Summe  ihm  gutgeschrieben.  Wenn  die  Verrechnung  nicht
zur  gehörigen  Zeit  erfolgt  und  die  Beträge  nicht  eingesandt  werden,
so  wird  dies  zur  Kenntnis  des  Oberstaatsanwaltes  des  Fiskus  gebracht, ­
  der  die  Zwangseintreibung  veranlaßt.  Der  Beamte  ist  verpflichtet ­
  5  Prozent  Verzugszinsen  zu  zahlen  und  die  Kosten  des
Verfahrens  zu  tragen.
2.  Alle  Beamte,  die  mit  der  Verwaltung  von  G-eldern  betraut
sind,  also  namentlich  die  bei  den  Kassen  angestellten  Beamten  sind
in  einzelnen  Staaten  zur  Sicherung  der  treuen  Verwaltung  verpflichtet, ­
  Kaution  zu  erlegen.  Dieses  System  hat  jedenfalls  den
Vorteil,  daß  es  das  Verantwortlichkeitsgefühl  des  Beamten  erhöht.
Trotzdem  werden  gegen  dieses  System  auch  gewichtige  Gründe  angeführt. ­
  Vor  allem,  daß  der  Erlag  dieser  Kautionen  für  die  Beamten ­
  eine  große  Last  bildet,  ja  dieselben  oft  zur  Aufnahme  von
Schulden  treibt.  Demgegenüber  ist  zu  beachten,  daß  Kassenmanko
doch  selten  vorkommt  und  wenn  es  vorkommt,  nur  zum  kleinsten
Teile  aus  der  Kaution  gedeckt  wird.  In  den  meisten  Fällen  kann
der  Fehlbetrag  nur  aus  dem  Vermögen  des  Betreffenden  oder  aus
Gehaltsabzügen  gedeckt  werden.  Hierzu  kommt,  daß  die  Verwaltung
dieser  Kautionen  für  den  Staat  eine  große  Last  bildet.  Auch  ist
vor  Augen  zu  halten,  daß  die  Kaution  im  Grunde  geringfügig  ist,
und  daß  die  sonstigen  Folgen  einer  sorglosen  oder  treulosen  Geldverwaltung, ­
  wie  Verlust  des  Amtes,  der  Pension,  der  Ehre,  ferner
Strafe,  viel  schwerer  wiegen  und  daher  abschreckender  wirken  als
die  Kaution.  Auch  wird  mit  Recht  betont,  daß  auch  viele  in  der
Staatsverwaltung  verwendeten,  in  anderen  Eigenschaften  tätigen
Beamten  dem  Staate  große  materielle  Schäden  und  Verluste  verursachen ­
  können,  ohne  daß  diese  zum  Erläge  der  Kaution  ver-*)
  „In  Deutschland  ist  schon  die  Frage  angeregt  worden,  ob  es  nicht
zweckmäßig  sei,  die  kaufmännische  Buchhaltung  in  die  Staatsverwaltung  einzuführen. ­
  Allein  hierauf  kann  nur  mit  einem  ganz  entschiedenen  Nein  geantwortet ­
  werden“  (Vocke,  Deutsche  und  englische  Finanzverwaltung,  Finanzarchiv  I,
8.  160).  —  Dagegen  hält  Stein  die  doppelte  Buchhaltung  für  alle  Mittel-  und
Finanzkassen  nötig  zur  Kontrolle  über  die  Verfassungsmäßigkeit  der  Einnahmen
und  Ausgaben,  wobei  die  Budgetansätze  als  Forderung  und  Schuld,  die  Einnahmen ­
  als  Soll,  die  Ausgaben  als  Haben  anzusetzen  sind.
        <pb n="699" />
        II.  Abschnitt.  Die  staats  wirtschaftliche  Verwaltung  insbesondere.  681
pflichtet  werden,  also  in  diesen  Fällen  werden  jene  Folgen  als  genügend ­
  betrachtet,  die  den  Beamten  in  Fällen  der  Pflichtverletzung
treffen.  Darum  verbreitet  sich  immer  me&amp;amp;r  die  Ansicht,  daß  das
Kautionssystem  abzuschaffen  ist.  Der  Staat  sorgt  wie  im  Falle  der
Selbstversicherung  der  Großunternehmer  oder  der  Besitzer  vieler
Vermögensgegenstände  für  den  eventuellen  Schaden  und  entfernt
durch  eine  fachgemäße,  strenge  und  verläßliche  Kontrolle  und  Aufsicht ­
  jede  Gefahr.  So  sehen  wir,  daß  in  neuerer  Zeit  einzelne
Staaten,  so  das  Deutsche  Reich,  Preußen,  Sachsen,  Ungarn  usw.
das  Kautionssystem  abgeschafft  haben.
3.  Eine  doppelte  Verantwortlichkeit  lastet  auf  der  Finanzverwaltung: ­
  a)  dem  Staate  gegenüber  ist  sie  für  jede  Unterlassung
verantwortlich,  die  ihr  zur  Last  fällt.  Zur  Sicherung  der  Verantwortlichkeit ­
  dienen  verschiedene  Methoden.  Namentlich  wichtig  ist
in  neuerer  Zeit,  wo  im  allgemeinen  die  Staatstätigkeit,  insbesondere
aber  die  wirtschaftliche  Tätigkeit  des  Staates  an  Umfang  und  Bedeutung ­
  gewinnt,  daß  die  Beamten  dies  nicht  in  eigenem  Interesse
benutzen.  Jede  Bestechung  ist  streng  zu  bestrafen  und  ein  solcher
Beamter  darf  nicht  wieder  angestellt  werden.  In  Amerika  muß
der  Beamte  bei  jedem  Vertragsabschluß  den  Eid  leisten,  daß  er
aus  dem  Vertrag  keinen  Vorteil  hat.  Strenge  Maßnahmen  sind
auch  in  der  Richtung  notwendig,  daß  den  Kassabeamten  verboten
werde,  daß  sie  Staatsgelder  zu  eigenen  Zwecken  verwenden  oder
dieselben  Beamten  oder  anderen  verleihen.  Jeder  mit  Verrechnung
betrauter  Beamter  soll  monatlich  Rechnung  legen.  Jedes  Versäumnis ­
  dieser  Pflicht  ist  zu  ahnden;  b)  dem  Publikum  gegenüber
ist  die  Finanzverwaltung  für  jeden  durch  dieselbe  verursachten
Schaden  verantwortlich.  Wenn  aber  das  Vorgehen  derselben  auf
dem  Gesetz  beruht^  so  hat  die  Staatskasse  den  Schaden  zu  ersetzen. ­

Die  Finanzregierung  kann  in  Anwendung  der  Finanzgesetze
Rechts-  und  Interessenverletzungen  begehen.  Die  Finanzverwaltung
steht  der  Einzelwirtschaft  gegenüber,  deren  Rechts-  und  Interessensphäre ­
  sie  achten  muß.  Der  Schutz  dieser  Rechte  muß  gesichert
werden,  denn  nur  dort  können  wir  von  einem  Rechtsstaate  sprechen,
wo  die  Rechte  der  Staatsbürger  nicht  nur  anderen  Staatsbürgern,
sondern  auch  den  staatlichen  Organen  gegenüber  geschützt  sind.
Dies  hat  namentlich  in  unserer  Zeit  hohe  Bedeutung,  wo  infolge
der  parlamentarischen  Regierungsform  die  Regierung  in  den  Händen
der  einzelnen  Parteien,  also  einer  Parteiregierung  liegt  und  so  unvermeidlich ­
  Parteiinteressen,  Parteileidenschaften,  Parteigesichtspunkten ­
  dient.  Die  Notwendigkeit  des  Rechtsschutzes  gegenüber
        <pb n="700" />
        682

6.  Buch.  Die  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.

den  durch  Staatsorgane  begangenen  Rechtsverletzungen  schuf  die
Verwaltungsgerichtsbarkeit,  die  namentlich  auf  dem  Gebiete  des
Finanzrechtes  ein  weit#;  Feld  der  Wirksamkeit  hat,  da  hier  die
materiellen  Interessen  der  Staatsbürger  in  die  Interessensphäre
der  Staatsgewalt  fallen  und  Gegensätze,  oft  scheinbar,  oft  tatsächlich, ­
  sich  ergeben.  Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  überwacht
die  gerechte  Vollziehung  der  Finanzgesetze  und  schützt  die  Staatsbürger ­
  gegen  eine  unrichtige  Anwendung  derselben.
        <pb n="701" />
        -  '  .

N  amenverzeichnis.

Acsädy  99,  274,  317.
Adams  27,  36,  39,  182,  238,  239,  240,
254,  302,  380,  581,  587,  631,  667.
Alglave  505.
Andler  611,  667.
Aquino,  Thomas  19.
Aristoteles  19,  34.
Asquith  443.
D’Audiffret  202.
D’Avenel  206.
B.
Bagehot  41,  117.
Ballod  242,  469.
Baltes  465.
Bartha  143.
Bastahle  27,  88,  97,  163,  202,  254,  255,
378,  484,  544,  602.
Bauer  318,  391.
Baumstark  276,  469.
Becker  242.
Bentham  281.
Bergius  134.
Beloch  14,  32.
Benedixen  513.
Berkeley  576.
Bernhard  469.
Bielfeld  268.
Bilinski  545.
Besobrasoff  33.
B  exold  20.
Bismarck  320,  352,  562,  568.
Bloch  131,  141.
Boccardo  292.
Bodinus  20.
Boisguillebert  262.
Bornitius  20.
Boxhorn  422.

Böckh  13,  14,  34.
Bredt  257,  299,  564.
Breunig  564.
Broglie  218.
Bruch  545.
Buchenberger  357,  400.
Buxton  133,  314,  483,  502.

Caillaux  451.
Canning  325.
Casimir-Perier  450.
Cassel  226.
Chalmers  577.
Clamageran  32.
Cobden  325.
Cobbett  578.
Cohen-Stuart  226,  295.
Cohn  20,  24,  27,  91,  178,  253,  301,  365,
393,  454,  543,  546,  562,  563,  616.
Colbert  37,  133,  316,  575.
Contzen  670.
Cornwall-Lewis  263,  671.
de  la  Court  530.
Crammont  142,  143.
Cucheval-Clarigny  41.
Czörnig  33.
D.
Dauphin  450.
Davenant  576.
Decker  262.
Denis  26,  160,  195,  281,  365.
Dewitz  513.
Diehl  469,  470,  586.
Dietzel  467,  469,  677.
Dix  242.
Dobel  274.
Dohna  327.
Doumer  450.
        <pb n="702" />
        684

Namenverzeichnis.

Harconrt  56.
;  Hardenberg  327,  365,  575.
Hartung  280.
Heaks-ßeach  41.
Heckei  27,  66,  90,  92,  182,  186,  563.
Heine  580.
Heitz  645.
531  543  Held  208,  250,  270,  281,  300,  301,  356.
'  '  |  Helferich  204,  241,  242,  282.
Hermann  369.
Hobbes  280.
Hock  25,  53,  270,  360,  391,  393,  483,
492,  527,  533,  668.
Hoffmann  24,  257,  340,  363.
Holtzendorff  97.
Homän  17.
Horn  94,  96.
Horny  ck  194.
Huart  145.
Hugo  558.
Humboldt,  A.  219.
Humboldt,  W.  327.
Hume  352,  575.
Huskisson  325.
Hüllmann  32.

Dowell  32.
Dudley-Baxter  592.
Bureau  de  la  Malle  32.
Dübring  466.
E.
Edgeworth  138.
Eheberg  27,142,  251,  329,  527,
Eisenhart  276.
Elster  514.
Ely  434.
Engel  117.
Erzberger  135,  136.
Ettinger  469,  537.
Eulenburg  469.
F.
Faust  20.
Federn  469.
Fellner  243,  247.
Ferguson  576.
Flora  564.
Foville  137,  138,  258.
Feldes  28,  567.
Friedberg  361,  407,  469,  545.
Friedrich  d.  Gr.  174,  284.
Foisting  257,  297,  424.  426.
Fustel  de  Coulanges  401.
G.
Gallatin  658.
Gambetta  49,  450.
Gamier  270,  281.
Garnier-Pages  334.
Gaston-Gros  451.
George  264,  319.
Gerloff  487.
Gissen  243.
Gindely  99,  146.
Girardin  202.
Gladstone  59,  96,  133,  325,  364,  433,
502,  658,  671,  675.
Gneist  286,  545.
Gobbi  295.
Goldscheid  26,  469.
Golowin  90.
Gothein  469.
Göschen  56,  602,  647,  648,  650.
Goethe  97.
Graziani  281.
Grenville  671.
Gresham  617.
Guicciardini  96.
H.
Haller  590.
Hamilton  582.

J.
Jaffe  469.
Jakob  24.
Ta  ai’vrwv  tlrvQ
Jeze  27,  57,'68,  79,  145,  453,  528,  529,
534,  631,  635,  636,  637,  640.
Inhülsen  443,  444.
Josef  II.  352.
Justi  20,  21,  178,  268,  673.
K.  .
Kaizl  309,  379.
Kant  219,  327.
Kaufmann  33.
Kautz  27,  28.
Kleinwächter  369.
Klimes  85.
Klock  20.
Knuth  327.
Kossuth  216,  258,  271,  490.
Koväts  498.
Koppe  174,  638.
Körösi  33.
Kraus  327.
Krug  327.
Kübeck  654.
L.
Laband  44,  45,  46.
Laffitte  579.
Lamartine  317.
        <pb n="703" />
        N  amen  Verzeichnis.

685

Landmann  575.
Lansburgh  586.
Laspeyres  422.
Lecouturier  453.
Leroy-Beaulieu  26,  32,  74,  88,  139  145,
160,  192,  202,  243,  261,  272,  277,  280,
291,  292,  301,  317,  318,  334,  371,  442,
451,  491,  493,  500,  517,  518,  551,  577,
598,  603,  615,  645.
Levi  99.
Lexis  242.
Liebig  498.
Lloyd  George  529,  534,  636.
Lotz  20,  54,  182,  254,  257,  469,  489.
Lowe  670.
i
M.
Maassen  327.
Macaulay  521,  671.
Macleod  578.
Macquart  32.
Malchus  24.
Marion  453.
Mariska  28.
Martello  281,  288,  289.
Mathieu-Bodet  133.
Mayer  145,  278,  285,  301,  312.
Mazzola  5,  6.
Meier  544,  545.
Meisel  394,  425,  437.
Melon  576.
Monger  427.
Mens!  606.
Metz  545.
Meunier  262.
Mill  222,  223,  269,  276,  281,  282,  286,
297,  301,  404,  577.
Minzes  99,  132.
Miquel  568.
Mirabeau  262,  427.
Mirbach  466.
Molinari  434.
Moll  427,  430,  437,  438,  458,  549.
Mombert  475,  514.
Mommsen  387.
Montesquieu  202,  268,  576.
Morley  60,  96.
Mulhall  242.
Mühlemann  96.
Myrbach  519.
N.
Napoleon  37,  174.  352.
Nasse  282,  301,  645.
Nebenius  28,  469,  577,  600.
Necker  335,  575,  671.
Neumann  27,  153,  257,  281,  288,  289,
292,  348,  349,  356.  427,  487.

I  Neymark  69,  598.
Nicholson  27,  88,  442.
Nuglisch  573.
P.
Palmerston  128.
Pantaleon!  243.
Parieu  202,  450.
Passy  450.
Patrizi  318.
Pech  573.
Peel  325,  675.
Pereire  578.
Peytral  450.
Pfeifer  492.
Philippovich  663,  676.
Pierson  281,  295.
Piliersdorf  119.
Pinto  578.
Pitt  432,  441,  444,  657.
Platon  109.
Plener  402.
Poincare  41.
Poncet  262.
Porter  492.
Poyer-Quertier  451.
Price  657.
Prion  633.
Prittwitz  365.
Proudhon  202,  263,  269,  276,  280,  291.
Pufendorf  20,  221.
Q.
Quesnay  268,  307.
B.
Banke  574,  645.
Bau  19,  24,  401.
Bedlich  59.
Benan  265.
Benaud  139,  141,  145,  244.
Beitzenstein  544,  545.
Eibot  145,  534,  583,  635.
Bicardo  27,  202,  301,  306,  396,  397,
466,  468,  469,  519,  654,  657,  658.
Bicca-Salerno  27,  158,  318.
Bichelieu  590.
Eiecke  33.
Biesser  416,  591.
Bignaud  471.
Bobespierre  590.
Bodbertus  32.
Eogers  269,  270,  433,  574,  617.
Bescher  10,  24,  32,  124,  192,  232,  282,
301,  312,  316,  363,  407,  563.
Bossier  301.
Bouvier  92.
        <pb n="704" />
        686

Namenverzeichnis.

Royer  286.
Ruzitzka  469.
8.
Saavedra  268.
Saint-Beuve  450.
Saint-Chamans  48.
Sax  5,  26,  292,  583.
Say  (Jean  Baptiste)  281.
Say  (Leon)  41,  96.  227,  281,  287,  288,
291.  368,  435,  451.
Schäffle  25,  26,  57,  91,  93,  158,  182,
186,  245,  247,  252,  253,  269,  270,  281,
312,  322,  333,  340,  352,  356,  363,  364,
384,  401,  407,  460,  513,  520,  543,  568.
Schall  182,  186,  191,  254,  363,  364.
Schanz  27,  28,  82,  370,  433,  436,  463,
543,  549,  568,  664,  665.
Scheel  568.
Schmidt  575.
Schmitthenner  276.
Schmoller  242.
Schortmann  676.
Schullern-Schrattenhofen  469.
Schulze-Gävernitz  366,  505.
Schütze  197.
Schwartner  307,  508,  573.
Schwarz  529,  657.
Seckendorf  20.
Segers  454.
Seligmann  27,  152,  209,  278,  281,  287,
305,  454,  462,  556,  557.
Sidgwick  8.
Sichert  572.  621.
Sieveking  620,  627,  658,  661.
Sinclair  576.
Sismondi  270.
Smith  20,  22,  86,  106,  127,  156,  254,
255,  261,  268,  269,  396,  398,  521,
576,  577.
Smolka  205.
Somary  172.
Sonnenfels  20,  91,  94,  178,  270,  281,  302.
Spann  138.
Steffen  125.
Stein  327.
Steinbach  118.
Stein,  Lorenz  11,  24,  26,  32,  39,  43,  47,
48,  64,  65,  87,  88,  229,  230,  250,  267,
279,  292,  312,  338,  339,  362,  364,  382,
390,  392,  407,  564,  569,  575,  577,  594,
596,  617,  655,  680.
Steinitzer  449.
Steinmann-Bucher  176,  242.
Stenart  352.
Stourm  7.  27,  47,  53,  56,  73,  80,  82,  83,
202,  269,  455.
Strelin  268.

Sully  37.
Swift  239.
Sydney-Smith  481.
Szechenyi  216,  265,  352,  407.
T.
Haine  99,125,  317,  318,  333,  491,  500,574.
Temple  482.
Thery  243.
Thiers  37,  70,  202,  334,  451,  598.
Thorsch  574,  575,  611.
Tocqueville  16,  22,  271,  318.
Todd  55.
Tooke  319.
Trarieux  451.
Turgot  268,  269,  280,  389,  576,  672.
U.
Umpfenbach  19,  203,  276,  282,  301,  563.
V.
Vauban  262,  267.
Verri  268.
Vocke  26,  32,  81,  82,  152,  203,  230,  231,
253,  254,  270,  282,  297,  298,  309,  311,
312,  336,  392,  495,  524,  541,  565,  680.
Voltaire  480,  576.
W.
Wagner  20,  25,  26,  32,  93,  126,  140,  144,
174,  182,  183,  186,  202,  203,  213,  229,
230,  245,  249,  250,  252,  263,  267,  270,
279,  281,  286,  292,  352,  364,  392,  393,
401,  407,  442,  460,  519,  522,  541,  542,
641.
Walker  545.
Walpole  650.
Walras  324.
Washington  608.
Wernicke  242.
Weißenborn  513.
Wesembecius  20.
Wicksell  93,  223,  226,  288.
Wischnigradski  90.
Widmer  194.
Wieser  247,  619.
Wilhelm  I.  327.
Wolf  27,  244,  415,  528,  544,  545.
Wolowski  277.
X.
Xenophon  19,  174.
Y.
Yves  Guyot  243.
Young  263,  500.
Z.
Zorn  33.

G.  Patz’sehe  Buchdr.  Lippert  db  Co.  G.  m.  b.  H.,  Naumburg  a.  d.  8.
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F.  V.  Abschnitt.  Die  Erbschaftssteuer.

477

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2000—10000  50000—100000

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9-10.50

14.50
15.50

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10-11.50

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Tante  und
ind  Nichten
1
i.  Grad
iften  über  50  Millionen  ist  der  Steuerfuß  in  der
Prozent,  über  den  6.  Grad  20,56  Prozent.
-tschen  Staaten  ist  in  der  Regel  die  direkte  Linie
o  die  Erbschaft  unter  Ehegenossen.  Der  höchste
rt  10  Prozent  (Baden,  Hamburg,  Lübeck).
Steuerreform  vom  Jahre  1913  hat  auch  die  Erbihr
  Bereich  gezogen.  Obwohl  sich  das  Streben
machte,  das  Erbrecht  zu  beschränken,  wurde  hiervon
Jlung  der  rein  finanziellen  Verfügungen  abgesehen,
haftssteuer  beträgt:  4  Prozent  für  leibliche  Eltern,
Ibbürtige  Geschwister;  5  Prozent  für  Abkömmlinge
ron  Geschwistern;  6  Prozent  für  Großeltern  und
Item,  für  Schwieger-  und  Stiefeltern,  für  Schwiegerfür
  uneheliche,  vom  Vater  anerkannte  Kinder  und
inge,  für  an  Kindes  Statt  angenommene  Personen
"nmlinge;  8  Prozent  für  Abkömmlinge  zweiten  Grades
n,  Geschwister  der  Eltern,  Verschwägerte  im  zweiten
nlinie,  in  den  übrigen  Fällen  12  Prozent.  Übersteigt
Irwerbes
20000,  so  wird  das  l 1 /^  fache
30000  „  „  „  1 2 / 10  &amp;gt;
50000  „  „  „  1 8 /io  n
75000  „  „  „  l 4 /io  »  usw.
)  Mark  wird  das  Zweifache,  bei  1000000  2  5 / 10  fache
bschaftssteuer  befreit  sind  eheliche  Kinder  und  Eheiche
  Kinder  aus  dem  Vermögen  der  Mutter  oder
i  Voreltern.  Befreit  ist  ferner  ein  Erwerb  von  unter
gewissen  Personen  der  Erwerb  von  Mobiliar,  sofern
»00  Mark  nicht  übersteigt,  Personen,  die  in  einem
rbeitsverhältnis  zum  Erblasser  gestanden  haben,  soles ­
  Erwerbes  den  Betrag  von  3000  Mark  nicht  überbschaftssteuer
  beträgt  bloß  5  Prozent  bei  Zuwenshlichen,
  mildtätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken.
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