c) Bügelschule. Zur Ausbildung der Arbeiterinnen im Bügeln werden während der Sommer monate zwei Bügelkurse abgehalten. Die Dauer eines Kurses beträgt drei Monate. Der Unterricht findet an Wochentagen nachmittags von 5- 6 und 6—7 Uhr statt. Jede Klasse mit acht Schülerinnen hat wöchentlich eine Un terrichtsstunde. An den beiden Sommerkursen nehmen etwa 200 Arbeiterinnen teil. Die zum Bügeln erforderlichen Wäschestücke bringen die Arbeiterinnen von zu Hause mit. d) Kochschule. Die Kochschule wird durchschnittlich von etwa 100 Schülerinnen besucht. Die Schule steht unter Leitung einer erfahrenen Kochlehrerin. Der Unter richt wird in neun Gruppen von je 9 bis 12 Mädchen erteilt. Wöchentlich einmal von 5—'/ 2 l Uhr oder von V»7—8 Uhr findet für jede Klasse Unter weisung in der Zubereitung aller im bürgerlichen Haushalt vorkommenden Speisen statt. Wiederholter Besuch der Schulkurse ist zugelassen; und es wird hiervon auch viel Gebrauch gemacht. Näh- und Kochschule veranstalten am Schlüsse eines jeden Lehrkurses eine gemeinsame Feier, verbunden mit einer Ausstellung von Näharbeiten sowie verschiedener von den Koch schülerinnen zubereiteten Speisen. Der Kindergarten, die Koch- und Näh schule stehen unter Aufsicht eines aus Arbeitern zusammengesetzten Schul vorstandes, welcher zeitweilige Besichtigungen vornimmt und etwaige Wünsche und Beschwerden vorbringt. Die Gehälter und Vergütungen aller Lehrerinnen werden vom Hause bestritten. 2. Sparverein für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen. Für die jüngeren Arbeiter und Arbeiterinnen im Alter von 15 bis 23 Jahren wurde im Juni 1895 ein Sparverein errichtet, um den Sparsinn schon im jugendlichen Alter zu wecken, unnötigen und leichtfertigen Ausgaben vor zubeugen und den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, Ersparnisse für Krank- heits- und Unglücksfälle und zur Begründung eines Hausstandes zu machen. Der Eintritt in den Sparverein ist den jungen Leuten freigestellt. Nach er folgtem Beitritt müssen sie sich dessen Satzungen unterwerfen, wonach die freie Verfügung über die Sparguthaben, so lange sie in Diensten des Hauses sind, bis zum 23. Jahre bzw. bis zur Verheiratung aufhört. Entnahmen aus den Ersparnissen sowie der Austritt aus dem Verein vor der satzungsmäßig 27