30 Mathildenheim. VIII. Wöchnerinnen- und Säuglingsschutz. 1. Wochenschwestern. F^ür die Wöchnerinnen von Angehörigen des Hauses sind zwei Wochen- Schwestern angestellt, die neben der Pflege der Wöchnerinnen und Säug linge auch Haushaltungsarbeiten, wie Reinigen und Kochen, unentgeltlich verrichten. Sie werden vorzugsweise in Fällen herangezogen, in denen infolge besonderer Verhältnisse, wie Krankheit, Kinderreichtum usw. die Familie nicht in der Lage ist, die notwendige Fürsorge durch Familienangehörige ausüben zu lassen. Von dieser Einrichtung wird von der Arbeiterschaft gerne Gebrauch gemacht.