38 18. Ergänzungswahl findet statt, wenn von den sechs Gewählten während der zweijährigen Amtsdauer mehr als drei ausgetreten oder ge storben sind. 19. Wahlberechtigt sind alle Arbeiter und Arbeiterinnen, welche über 18 Jahre alt sind; wählbar alle über 18 Jahre alten Leute, welche mindestens ein Jahr der Fabrik angehört haben. Werkmeister und Aufseher sind weder wahl berechtigt noch wählbar. Ausschußmitglieder sind wieder wählbar. IV. Regelmäßige Arbeitszeit. 20. Die tägliche regelmäßige Arbeitszeit dauert 87 4 Stunden und zwar von 7 Uhr morgens bis 5 Uhr abends. 21. Arbeitspausen finden statt von 8''U bis 9 Uhr morgens und von 12 — 1 Uhr mittags. 22. Wird die Arbeitszeit über 5 Uhr abends verlängert, so tritt eine Nachmittagspause von 4—4V2 Uhr ein. 23. Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu be sorgen haben, werden auf ihren Antrag 7» Stunde vor der Mittagspause entlassen. V. Überstunden. 24. Sind Überstunden erforderlich, so soll kein Arbeiter länger als 11 Stunden beschäftigt werden. Ausgenommen sind Fälle höherer Ge walt oder Betriebsstörungen. Die Mehrarbeit von 6—8 Uhr abends zählt als Überstunden, nach 8 Uhr als Nachtarbeit. 25. Für Überstunden wird je nach der Lohn gruppe ein Zuschlag von 20—28 Prozent, für Nachtarbeit ein solcher von 50—65 Prozent ver gütet. 26. Jugendliche Arbeiter dürfen nicht nach 6 Uhr und Arbeiterinnen nicht nach 7 Uhr abends bzw. am Samstag sowie am Vorabend von Fest tagen nicht nach 4 Uhr nachmittags beschäftigt werden. 27. Zum Zwecke der Festsetzung der Über stunden finden gemeinsame Beratungen der Be triebsleitung mit den Arbeiterausschüssen ge wöhnlich in der Weise statt, daß im voraus für die nächsten drei Monate eine Verständigung herbeigeführt wird. VI. Arbeit an Sonn- und Festtagen. 28. Im Tafelackerbetrieb der Lacklederfabrik ist Sonntags- und Festtagsarbeit bei längerem Ausbleiben des für die Fertigstellung unentbehr lichen Sonnenlichtes zulässig. 29. Kein Arbeiter darf an zwei aufeinander folgenden Sonn- bzw. Festtagen beschäftigt werden. 30. Für Sonntagsarbeit wird je nach der Lohn gruppe ein Zuschlag von 30—100 Prozent ver gütet. 31. Verheiratete Arbeiterinnen und jugend liche Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. VII. Wartegeld. 32. Wenn infolge von Umständen, deren Be seitigung nicht in der Macht der Firma liegt, die Fabrikation zeitweise eingeschränkt werden muß, so kann die Betriebsleitung, um größere Lohnrückgänge und Arbeiterentlassungen zu ver meiden, einen Teil der in Betracht kommenden Akkordarbeiter unter Verzicht auf deren Arbeits leistung und unter Gewährung fester Lohnsätze zeitweise beurlauben. Bei diesen Beurlaubungen sind in erster Linie diejenigen Arbeiter zu berücksichtigen, die sich freiwillig melden; bei längerer Dauer der Fabri kationseinschränkung sollen möglichst alle Ar beiter der in Betracht kommenden Werkstätten