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        <title>Arbeiterfürsorge im Hause Cornelius Heyl, Worms a. Rhein</title>
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        ﻿

1958F317

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        ﻿
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        ﻿
        <pb n="5" />
        ﻿ARBEITERFÜRSORGE

IM HAUSE CORNELIUS HEYL
WORMS a. RHEIN

JUBILÄUMSAUSGABE ZUM 10. FEBRUAR 1913
        <pb n="6" />
        ﻿
        <pb n="7" />
        ﻿1958 F 317

it dem heutigen Tage vollendet Seine Exzellenz
CORNELIUS WILHELM FREIHERR HEYL
ZU HERRNSHEIM sein 70. Lebensjahr. — Seit
50 Jahren stehen die von seinem Großvater (ge-
boren 1797) gegründeten Werke, die sich schon
in den 40 er Jahren des vorigen Jahrhunderts
einer hohen Blüte erfreuten, unter seiner persönlichen Leitung. —
Wenn deren großartige Weiterentwickelung sich ohne Kämpfe
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vollziehen konnte, so
ist dies dem weitausschauenden Verständnis Seiner Exzellenz für
die Notwendigkeit sozialer Arbeiterfürsorge zu verdanken. Lange
bevor auf der Grundlage der Kaiserlichen Botschaft vom Jahrei 881
sich die Gesetzgebung mit der Lösung sozialpolitischer Fragen be-
faßte, waren im Hause Cornelius Heyl Einrichtungen geschaffen,
die dem Zwecke der Arbeiterwohlfahrt dienten und vorbildlich
wurden. Als Mitglied des Reichstages konnte der Jubilar an dem
Ausbau jener Gesetzgebung führend mitarbeiten, und innerhalb
seiner Fabriken war er immerwährend bemüht, die Einrichtungen
zum Besten seiner Arbeiter zu ergänzen und fortzuentwickeln.
Das Haus glaubt, seinen Freunden am heutigen Jubiläumstage
keine wertvollere Gabe darbieten zu können, als diese
kurze Zusammenstellung, in welcher sich der hohe
soziale Sinn seines Seniorchefs wiederspiegelt.

Worms, den 10. Februar 1913.

7
        <pb n="8" />
        ﻿ie Fabriken des Hauses CORNELIUS HEYL
umfassen drei Anlagen: SPEYERBENN, MARIA-
MÜNSTER, NEUHAUSEN, im ganzen 510 Ge-
bäude. Hergestellt werden aus Kalb- und Ziegen-
fellen sowie Fohlen- und Rindshäuten verschiedenste
Ledersorten, besonders für die Schuhfabrikation.
Die Arbeiterzahl hat sich in den letzten 40 Jahren wie folgt entwickelt:
Kaufmännische, technische und Be- 1873 1883	1893	1903	1913

triebsbeamte ..................... 40	58	75	121	170

Männliche Arbeiter ................. 765	1434	1924	2838	3328

Weibliche Arbeiter ................. 269	519	744	847	1629

1074 2011 2743 3806 5127

Hiervon wohnen:

in Worms ........................ 1609	Personen,

in umliegenden Ortschaften..... 3518 Personen.

Verheiratet sind:

a)	männliche Arbeiter................... 2233,

b)	weibliche Arbeiter................... 208.

Jugendliche Arbeiter im Alter von 14 bis 16 Jahren:

282 männliche .................... 273	weibliche.

Von den Fabrikangehörigen haben

946 Arbeiter das 25 jährige Dienstjubiläum gefeiert,

128 Arbeiter das 40jährige Dienstjubiläum gefeiert,

22 Arbeiter das 50jährige Dienstjubiläum gefeiert.

1904 Beamte und Arbeiter stehen mehr als 10 Jahre
ununterbrochen im Dienste des Hauses.

Im Jahre 1906 wurde in sämtlichen Fabriken der 8% ständige Arbeits-
tag eingeführt. Die regelmäßige Arbeitszeit dauert von 7 Uhr morgens
bis 5 Uhr abends. Arbeitspausen finden statt morgens von 8% bis
9 Uhr und mittags von 12 bis 1 Uhr. Für Überstunden wird je
nach der Lohngruppe ein Zuschlag von 20 bis 28 °/0, für Nachtarbeit
ein solcher von 50 bis 65 °/0 vergütet. Sonntagsarbeit wird je nach
der Lohngruppe mit einem Zuschlag von 30 bis 100% bezahlt.
        <pb n="9" />
        ﻿I.	Vorbeugende Fürsorge für besondere Notlagen.

1.	Betriebskrankenkasse.

Die bereits im Dezember 1846 für die Arbeiter gegründete und durch das Haus
unterstützte Krankenkasse wurde im Jahre 1879 in eine eingeschriebene
Hilfskasse umgewandelt. An deren Stelle trat am 1. Januar 1885 eine Betriebs-
krankenkasse. Die Leistungen dieser Betriebskrankenkasse gehen in folgendem
Umfange über das gesetzliche Maß hinaus:

a) Krankengeld wird gewährt:

1.	für die Dauer von 52 Wochen;

2.	für die auch auf Wochentage fallenden Festtage;

3.	vom ersten Tage der Krankheit im Falle eines Betriebsunfalls.

b) Außer den sogenannten kleinen Heilmitteln übernimmt die Kasse auch die
Lieferung künstlicher Glieder.

c)	Die Angehörigen (Frauen und Kinder unter 14 Jahren) von Kassenmitgliedern
erhalten im Falle der Erkrankung auf die Dauer von 13 Wochen:

1. freie ärztliche Behandlung;

2. freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, soweit
sie den Betrag von 20 Mark nicht übersteigen.

Erweist sich die Aufnahme eines erkrankten Angehörigen in ein Kranken-
haus oder in eine Heilstätte als notwendig, so tritt an die Stelle dieser Leistun-
gen ein Geldbetrag von 1 Mark für jeden Tag. Im letzten Jahre wurde bezahlt:

An Krankengeld ........................................M. 130304.62

Für ärztliche Behandlung einschl. Apotheke ............,, M. 59481.88

Für Angehörigen-Unterstützung..........................M. 42429.50

Hierzu entrichten Beiträge:

a)	Die verheirateten Mitglieder............ 3,6 Prozent ihres Lohnes;

b)	Die ledigen Mitglieder ................. 3 Prozent ihres Lohnes;

während das Haus gesetzmäßig die Hälfte dieser Beträge zahlt.

2.	Freiwillige Krankenkasse.

Neben der Betriebskrankenkasse besteht eine weitere Krankenkasse zur
freiwilligen Versicherung. Sie gewährt ihren Mitgliedern Krankengeld und
Sterbegeld. Es sind drei Lohnklassen gebildet:

io
        <pb n="10" />
        ﻿Mitglieder mit einem Durchschnittsverdienst von:

3 Mark und mehr können der 1. Klasse,

2 Mark und mehr können der 2. Klasse,

von weniger als 2 Mark der 3. Klasse beitreten.

Die Beiträge sind 31, 21 und 15 Pf. Das Krankengeld beträgt, wenn die
Krankheit mindestens drei Arbeitstage dauert, für jeden Arbeitstag und die
auf einen Wochentag fallenden Festtage:

in der 1. Klasse.............................. M.	1.25

in der 2. Klasse.............................. M.	0.85

in der 3. Klasse.............................. M.	0.60

Das Sterbegeld beträgt:

für Mitglieder der 1.	Klasse ................. M.	25.—

für Mitglieder der 2.	Klasse ................. M.	20.—

für Mitglieder der 3.	Klasse ................. M.	15.—

Im Falle des Ablebens der Frau eines verheirateten Mitgliedes wird ein Bei-
trag von 15 Mark zu den Beerdigungskosten gezahlt. Zur Ermöglichung dieser
Leistungen gab das Haus im vergangenen Jahre einen Zuschuß von 30000 M ark.

3.	Gesundheitspflege kränklicher Schulkinder.

Die Kosten ärztlich verordneter Badekuren für kränkliche Schulkinder von
Fabrikangehörigen oder deren Unterbringung in Ferienkolonien trägt, nach-
dem die Bedürftigkeit festgestellt ist, die Firma, soweit nicht die Kranken-
kasse dafür aufkommt. Die Firma steht mit dem hiesigen Verein für Gesund-
heitspflege armer kränklicher Schulkinder in Verbindung. Seither wurde diese
Fürsorge 326 Kindern zuteil. Während der Wintermonate wird einer Reihe
von Kindern warmes Frühstück in der Schule gegeben.

4.	Pensionen.

Schon im Jahre 1858 wurde zum Gedächtnis des Gründers der Fabrik die
Pensionierung arbeitsunfähig gewordener Werkangehöriger eingeführt. Die
regelmäßige Zahlung von Pensionen erfolgt seit dieser Zeit aus den Mitteln
des Hauses ohne jeglichen Beitrag der Arbeiterschaft. Arbeiter mit 10- bis
25jähriger Dienstzeit erhalten bei guter Führung einen lebenslänglichen,
wöchentlichen Zuschuß zu der gesetzlichen Invalidenrente, der sich nach der
Länge der Dienstzeit abstuft, so daß Pensionäre mit 25jähriger und längerer
Dienstzeit einschließlich der gesetzlichen Invalidenrente 12 Mark wöchentlich
beziehen. Aufseher, Werkmeister und vertragsmäßig angestellte Vertrauens-

11
        <pb n="11" />
        ﻿leute erhalten eine entsprechend erhöhte Pension. Beim Ableben eines Pen-
sionärs erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld von 45 Mark. Zahl der
heutigen Pensionäre 223. Summe der im letzten Jahre bezahlten Pensionen:
80306.25 Mark.

5.	Witwenversorgung.

Seit dem Jahre 1872 werden an die Witwen von Fabrikangehörigen und
Pensionären lebenslängliche Renten bezahlt, die ohne Beitrag der Arbeiter
lediglich vom Hause gestiftet werden. Diese belaufen sich bei einer ununter-
brochenen Dienstzeit des Mannes von 15 und mehr Jahren auf 100 Mark und
von 11 bis 14 Jahren auf 75 Mark im Jahre. Eine einmalige Gabe von 100 Mark
erhalten die Witwen der Arbeiter, die bis zu 10 Jahren den Werken ununter-
brochen angehört haben. Für Witwengehalte wurden im letzten Geschäfts-
jahre 17967 Mark ausgegeben.

6.	Unterstützungsfonds.

Anläßlich seiner silbernen Hochzeit wurde von dem Chef des Hauses ein
Fonds gestiftet, dessen Zinsen zur Unterstützung solcher Arbeiterfamilien
verwendet werden, welche durch außergewöhnliche Unglücksfälle oder Heim-
suchungen hilfsbedürftig geworden sind. Die Verwaltung dieses Fonds ist
dem zuständigen Direktor, dem Vorsteher und dem Kassierer der Kranken-
kassen sowie drei Arbeitern übertragen. Aus dem Fonds wurden im letzten
Jahre 2377 Mark bezahlt.

7.	Vorschüsse.

In Fällen unverschuldeter Not oder zur Verbesserung der wirtschaftlichen
Verhältnisse werden den Werkangehörigen zinsfreie Vorschüsse bis 200 Mark
gegeben, deren Rückzahlungen wöchentlich in vereinbarten Beträgen erfolgt.
Diese Darlehen beliefen sich im letzten Geschäftsjahre auf 26855 Mark.

8.	Wartegeld.

Die Gleichmäßigkeit der Arbeitsverhältnisse in den Fabriken wird von der
allgemeinen Geschäftslage wesentlich beeinflußt. Da aber ein gleichmäßiger
Lohnbezug für die wirtschaftliche Lage der Arbeiterfamilien von größter
Bedeutung ist, hat das Haus, um größere Lohnrückgänge zu vermeiden, bei
Betriebseinschränkungen die zeitweilige Beurlaubung eines Teiles der in
Betracht kommenden Akkordarbeiter unter Gewährung fester Beträge ein-
geführt, welche später nicht zur Aufrechnung kommen.

12
        <pb n="12" />
        ﻿Diese Verpflichtung des Hauses ist in die Arbeitsordnung aufgenommen
uud damit zu einem Teil des ArbeitsVertrags geworden.

Diese Maßnahme wirkt für manche Arbeiterkategorien wie die Bewilligung
von Erholungstagen. Der Arbeiter genießt an diesen Tagen erst in vollem
Maße die Vorzüge einer schönen, geräumigen Wohnung und einer gesunden
landwirtschaftlichen Beschäftigung. Auch für Verbesserung und Verschönerung
seines Heimes sind solche freie Stunden förderlich. In diesem Sinne wird
durch das Wartegeld zugleich die durch den Bau von Arbeiterwohnhäusern
eingeleitete Wohnungspolitik des Hauses ergänzt.

In erster Linie werden diejenigen Arbeiter berücksichtigt, die sich freiwillig
melden; bei längerer Dauer der Betriebseinschränkung werden alle Arbeiter
der in Betracht kommenden Werkstätten der Reihe nach für eine ungefähr
gleiche Zeitdauer beurlaubt. Die Lohnsätze betragen für den Arbeitstag:

Für verheiratete männliche Arbeiter .................................M. 3.50

Für unverheiratete männliche Arbeiter über 23 Jahre .................M. 3.—

Für unverheiratete	männliche Arbeiter	im	Alter	von	20—23 Jahren..	M.	2.50

Für unverheiratete	männliche Arbeiter	im	Alter	von	18—20 Jahren ..	M.	2.—

Für unverheiratete	männliche Arbeiter	im	Alter	von	16-18 Jahren..	M.	1.50

Für weibliche Arbeiter über 18 Jahre................................M. 1.50

Für weibliche Arbeiter unter 18 Jahren..............................M. 1.25

wobei das Haus noch die Beiträge zur Betriebskrankenkasse und zur In-
validenversicherung für die Dauer des Wartegeldbezuges zulegt.

Arbeiterinnen ist auch Gelegenheit gegeben, in der Nähschule, welche in
solchen Zeiten den ganzen Tag über geöffnet ist, unter Leitung einer Lehrerin
weibliche Handarbeiten auszuführen.

Im Durchschnitt der letzten 5 Jahre wurden jährlich M. 12913.— für Warte-
geld verausgabt.

9.	Fürsorge für zu militärischen Übungen einberufene

Fabrikangehörige.

Zu militärischen Übungen Eingezogene erhalten für die Dauer der Ein-
ziehung bis zu acht Wochen eine fortlaufende Unterstützung im Betrage von
2 Mark für ledige Arbeiter und 2.50 Mark für verheiratete Arbeiter für jeden
Wochentag. Volle Lohnzahlung bei Anforderungen des Vaterländischen
Dienstes findet statt, wenn es sich um Arbeitsverhinderungen von kürzerer
Dauer handelt.

13
        <pb n="13" />
        ﻿Warenverkaufsstelle.

II.	Einrichtungen zur Hebung der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage.

1.	Nahrungs- und Genußmittel.

Die nachstehend unter a) bis d) bezeichneten Abgabestellen von Lebens- und
Genußmitteln sind der Leitung eines Beamten des Hauses unter Mithilfe
eines Arbeiterbeirates unterstellt. Die Verkaufspreise derWarenwerdenjeweils
so festgesetzt, daß weder Überschüsse noch Fehlbeträge entstehen können.

a)	Warenverkaufsstelle.

In den Fabriken sind Verkaufsstellen errichtet, in denen Kolonialwaren und
Lebensmittel aller Art gegen Barzahlung abgegeben werden. Während der
Arbeitspausen wird in besonderen Räumen gutes Bier zum Preise von 10 Pf.
für den halben Liter gegen Biermarken ausgeschänkt. Der Umsatz an Lebens-
mitteln und Bier betrug im letzten Jahre 521000 Mark. Das Haus trägt die
Ausgaben für Heizung, Beleuchtung und Zapferlöhne.

14
        <pb n="14" />
        ﻿

Speiseanstalt.

15
        <pb n="15" />
        ﻿

b)	Speiseanstalt.

In geräumigen Speisesälen wird an Werkangehörige vollständige Mittags-
kost, bestehend aus Suppe, Gemüse und Fleisch, zu 20 Pf. die Portion ver-
abreicht. Im Durchschnitt wurden täglich 300 bis 400 Leute beköstigt. Die
Löhne für Küchenpersonal, die Ausgaben für Heizung, Geschirr und Unter-
haltung der Küchen- und Speiseräume werden von dem Haus bestritten.
Nachstehend ein Speisezettel aus dem Monat Dezember 1912.

SPEISEZETTEL.

Montag:	Erbsensuppe, Kartoffelbrei, Sauerkraut und ges. Schweinefleisch.

Dienstag:	Gerstensuppe, Kartoffeln, Petersilientunke und Ochsenfleisch.

Mittwoch:	Französische Suppe, Kartoffeln, Wirsinggemüse und Fleischwurst.

Donnerstag: Linsensuppe, Kartoffeln mit Gelbrüben und Dörrfleisch.

Freitag:	Hafergrützensuppe mit Zwiebeln, geschmelzte Kartoffeln und Ochsenfleisch.

Samstag:	Bohnensuppe und Würstchen.

c)	Kaffeeausschank.

Zur Abgabe von Kaffee sind vier Kaffeehäuschen vorhanden. Der Kaffee
wird 4/ioliterweise und zwar: schwarzer Kaffee zu 2 Pf., Kaffee mit Milch zu

Kaffeeausschank.
        <pb n="16" />
        ﻿Mineralwasserverkauf.

3 Pf. gegen Kaffeemarken während der Arbeitspausen abgegeben. Im letzten
Geschäftsjahre wurden durchschnittlich 1300 Liter täglich verabreicht. Die
Ausgaben für Bedienung, Dampf und Geschirr fallen dem Hause zur Last.
In den Sommermonaten wird an die in Trockenstuben und Kesselhäusern
beschäftigten Arbeiter gekühltes Kaffeewasser unentgeltlich gereicht.

d)	Verkauf von Brauselimonaden und Mineralwasser.

In drei an verschiedenen Stellen in den Fabriken errichteten Wasserhäuschen
wird künstliches Mineralwasser, Himbeer- und Zitronenlimonade gegen Marken
abgegeben. 1 Flasche Mineralwasser kostet 2 Pf. 1 Flasche Brauselimonade
kostet 4 Pf. Der durchschnittliche Absatz belief sich im vergangenen Jahre auf
1017 Flaschen täglich.

e)	Speise-Wärmtische.

In Kleiderablagen und an Kreuzungen von Fabrikstraßen befinden sich durch
Dampf geheizte Wärmtische zum Wärmen der mitgebrachten Speisen.

17

3
        <pb n="17" />
        ﻿2.	Sonstige Erleichterungen,

a)	Kohlenabgabe.

In Schiffsladungen werden Ruhrkohlen von der Zeche bezogen und direkt
vom Schiff zum Selbstkostenpreise an die Arbeiterschaft abgegeben. Die
Zahlung geschieht durch dem Verdienste entsprechende Lohnabzüge von
wöchentlich 50 Pfennig bis 2 Mark. Abgabe im letzten Jahre 156000 Zentner
im Betrage von 118000 Mark.

b)	Fahrräder.

Das Haus vermittelt für die Werkangehörigen den Bezug von Fahrrädern
guter Bauart zur Erleichterung des Verkehrs von und nach der Fabrik. Im
ganzen wurden bis jetzt etwa 1800 Fahrräder an die Arbeiterschaft abgegeben
mit der Bedingung, daß die vorgelegten Beträge in kleinen Raten innerhalb
zwei Jahren zurückzuzahlen sind.

3.	Sparkassen.

Für die Arbeiterschaft besteht seit dem Jahre 1868 eine Sparkasse. Ein-
lagen im Mindestbetrage von 20 Pf. werden an jedem Lohnzahltage auf dem
Verwaltungsbureau gegen Quittung im Sparkassenbuch entgegengenommen.
Guthaben von 10 Mark ab bis 500 Mark werden mit 5 Prozent, über 500 Mark
mit 4 Prozent verzinst. Erhebung ist jederzeit möglich. Die Sparkassengut-
haben beliefen sich bei Jahresschluß 1911 auf 546448 Mark, hiervon sind
im laufenden Jahre 128646 Mark eingelegt worden. Die vergüteten Zinsen
betrugen 10668 Mark.

III.	Bildungsanstalten und Vereine.

1.	Bücherei.

Die im Jahre 1907 gegründeteBücherei ist rasch beliebt geworden. Sie umfaßt
nahezu 2000 Bände. Jedes Jahr wird der Bestand durch Neuanschaffungen
vermehrt und erneut. Jeder Leser erhält bei der Ausleihe ein Bücherverzeich-
nis und ein Bestellungsheftchen. In diese trägt er die ihm zusagenden Bücher
ein. Lesezeit 14 Tage. Wie überaus fleißig gelesen wird, ergibt sich daraus,
daß die meisten Bücher (seit Beginn 1907) bereits 60 bis 70 mal - viele über

18
        <pb n="18" />
        ﻿100 mal — entliehen waren. Seit Bestehen der Bücherei wurden 48589 Bücher
ausgegeben. Vorzugsweise begehrt ist die Abteilung der Unterhaltungsschriften;
an zweiter Stelle steht Jugendliteratur. Für die Arbeiterschaft ist diese Ge-
legenheit, sich an ihrer Arbeitsstätte auf bequeme Weise gediegene Unter-
haltungs- und Bildungsliteratur zugänglich zu machen, äußerst wertvoll.

2.	Gesangvereine.

a)	Gesangverein für die Arbeiterschaft in Worms.

Zur Pflege des Männergesangs wurde im Jahre 1869 ein Gesangverein ge-
gründet, dem gegenwärtig 600 Mitglieder, darunter 110 Sänger angehören.
Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 20 Pf. im Monat. Die Sänger haben
wöchentlich zwei Gesamtproben.

b)	Gesangverein für die Arbeiterschaft in Worms-Neuhausen.

Er pflegt gemischten Chorgesang. Ihm gehören 182 Mitglieder an, darunter
79 Sänger (43 Männer und 36 Mädchen).

Jedes Jahr wird von den Vereinen ein Familienausflug gemeinsam mit dem
Instrumentalverein in die Umgegend unternommen, wozu jedes Mitglied einen
Reisezuschuß aus der Vereinskasse erhält. An Weihnachten, Jubiläumsfesten,
sowie gegebenenfalls bei sonstigen passenden Feiern tragen die Gesangvereine
durch Vortrag von Chören zur Verschönerung dieser Feste bei. Auch findet
an Weihnachten eine Christbescherung im Vereinshause mit Geschenke-
verlosung statt.

3.	Knabenchor.

Der Knabenchor, der bei der Jugend die Liebe zum Gesang vater-
ländischer, volkstümlicher Lieder wecken soll, besteht seit dem Jahre 1885.
Jeder stimmbegabte jugendliche Arbeiter ist verpflichtet, dem Knabenchor
beizutreten. Dem Chore gehören 120 Knaben an, der durch Kinder von
Fabrikangehörigen aus den obersten Volksschulklassen verstärkt ist. Wöchent-
lich finden drei Proben abends von 5 bis 6 Uhr statt. Die Teilnehmer er-
halten eine Vergütung von 10, 12 und 14 Pf., je nach dem Alter für die
Stunde. Den Bestimmungen der Gründung entsprechend wird der Chor bei
Fabrikfestlichkeiten und anderen passenden Feiern herangezogen. Dies ge-
schieht hauptsächlich zur Weihnachtszeit. So begeht der Knabenchor mit
dem Kindergarten zusammen alljährlich das Weihnachtsfest, wobei die mit-
wirkenden Knaben mit Geschenken bedacht werden.

19
        <pb n="19" />
        ﻿Vereinshaus.

4.	Instrumentalverein.

Zu einem Instrumentalverein traten Arbeiter, die teils musikalisch vor-
gebildet waren, teils Unterricht auf Kosten des Hauses erhalten hatten, im
Jahre 1873 zusammen. Dem Orchester (Blasmusik) gehören 40 Mitglieder
an. Wöchentlich werden zwei Proben abends von 6 bis 7 Uhr abgehalten,
wofür die Firma den Mitgliedern 30 Pf. für jede Probe vergütet. Denjenigen
Mitgliedern, die keine eigenen Instrumente besitzen, legt das Haus den Kauf-
preis vor. Vier Fünftel davon hat der Arbeiter zurückzuvergüten und ein
Fünftel trägt die Firma. Das Haus übernimmt die Kosten für den Musik-
leiter und für Notenbeschaffung. Bei Fabrikfestlichkeiten und Aus-
flügen der Fabrikangehörigen, sowie bei nationalen Veranstal-
tungen wirkt der Instrumentalverein stets mit. Die Be-
teiligten erhalten für die Veranstaltungen des
Hauses eine entsprechende Vergütung.

20
        <pb n="20" />
        ﻿5.	Trommlerkorps.

Zur Beteiligung von Vereinsausflügen und gelegentlichen Volksfesten
wurde im Jahre 1894 ein Trommler- und Pfeiferkorps in der feststehenden
Zahl von 6 Trommlern und 6 Pfeifern aus jüngeren Arbeitern im Alter von
14 bis 16 Jahren gebildet. Zweimal wöchentlich ist Unterricht gegen Ver-
gütung wie beim Knabenchor. Die zur Erlernung und Ausübung des Spielens
erforderlichen Trommeln und Pfeifen werden vom Hause unentgeltlich zur
Verfügung gestellt. Regelmäßig scheiden die Spielleute nach zwei Jahren
wieder aus, um jüngeren Kräften Platz zu machen.

6.	Jubiläumsfeier und Fabrikfestlichkeiten im Vereinshause.

Für Arbeiter, welche im Laufe des Jahres ihr Jubiläum in Diensten der
Firma begangen haben, findet im Herbst jeden Jahres unter Mitwirkung des
Gesang- und Instrumentalvereins sowie des Knabenchors eine gemeinsame
Jubiläumsfeier statt, an welcher die Chefs und die Beamten des Hauses,
sämtliche ältere Jubilare sowie die Werkstattangehörigen der neuen Jubilare
teilnehmen. Außer Geldgeschenken werden den Jubilaren, welche ihr fünf-
undzwanzig- oder fünfzigjähriges Jubiläum begehen, bei dieser Gelegenheit
Anerkennungsdiplome überreicht. Zur Abhaltung dieser Feierlichkeiten dient
ein großer Hallenbau von 833 Quadratmeter Bodenfläche, der im Jahre 1886
errichtet wurde. In diesem Vereinshause werden regelmäßig auch die Weih-
nachtsfeste des Kindergartens, Knabenchors, Gesang- und Instrumental-
vereins, sowie die Schlußfeier der Koch- und Nähschule abgehalten. Ebenso
finden dort gelegentlich wissenschaftliche Vorträge und sonstige größere
Versammlungen statt.

IV.	Wohnungsfürsorge.

Die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse seiner Arbeiterschaft hat das
Haus sich von jeher zur besonderen Aufgabe gemacht und ist hierbei nach
zwei Richtungen vorgegangen:

1) durch Erbauung von Arbeiterwohnhäusern, welche mietweise der Arbeiter-
schaft überlassen werden,

2) durch Errichtung einer Grund- und Hauserwerbskasse, welche es den Ar-
beitern ermöglicht, eigene Häuser zu bauen oder zu erwerben.

21
        <pb n="21" />
        ﻿Arbeiterwohnhäuser.

1.	Arbeiterwohnhäuser.

Für Arbeiter, welche nicht in der Lage sind, sich eigene Häuser zu erwerben,
wurden mit Gärten versehene Arbeiterwohnhäuser in Worms und in den um-
liegenden Ortschaften erbaut, deren Zahl fortdauernd vermehrt wird.

a) In Worms.

1.	In der Nähe der Fabriken: 27.Wohnhäuser mit 55 Wohnungen, zum größten
Teil aus 3 Zimmern, Küche nebst Gartenanteil.

2.	In der Kolonie im Liebenauerfeld: 42 Wohnhäuser mit 87 Wohnungen nebst
Gärten und zwar:

41 Wohnungen ......................zu 2 Zimmern und Küche,

19 Wohnungen ......................zu 3 Zimmern und Küche,

14 Wohnungen .............zu 2 Zimmern, 2 Kammern und Küche,

5 Wohnungen zu 4 Zimmern und Küche (Häuser zum Alleinbewohnen).

22
        <pb n="22" />
        ﻿

mmh

Arbeiterwohnhäuser.

b)	In Hochheim.

9. Wohnhäuser zum Alleinbewohnen in verschiedener Größe,
7, Wohnhäuser mit 2 Wohnungen von je 2 Zimmern und Küche,
7 ^Wohnhäuser mit 2 Wohnungen von je 3 Zimmern und Küche.

c)	In Weinsheim.

6 Wohnhäuser mit 2 Wohnungen von je 2 Zimmern und Küche.

d)	In Leiselheim.

3v Wohnhäuser mit 2 Wohnungen von je 2 Zimmern und Küche,

e)	In Pfeddersheim.

4^Wohnhäuser mit 2 Wohnungen von je 2 Zimmern und Küche.

f)	In Herrnsheim.

4j,Wohnhäuser zum Alleinbewohnen in verschiedener Größe,
4^Wohnhäuser mit 2 Wohnungen in verschiedener Größe.

23
        <pb n="23" />
        ﻿

HHHB

2.	Grund- und Hauserwerbskasse.

Die im Jahre 1897 errichtete Grund- und Hauserwerbskasse bezweckt, der
Arbeiterschaft den Erwerb von Grund- und Hausbesitz durch Darlehen zu
billigem Zinsfüße zu erleichtern, sowie Arbeitern, welche bereits Häuser be-
sitzen, Geld zu billigem Zinsfüße zu vermitteln, um alte hochverzinsliche
Schulden abzulösen. Die Firma hatte sich zu diesem Zwecke mit der Landes-
versicherungsanstalt in Darmstadt in Verbindung gesetzt, welche unter Bürg-
schaft der Firma Häuser bis zu 60 Prozent des Schätzungswertes gegen Ein-
schreibung an erster Stelle zu 3 Prozent Verzinsung und 1 Prozent Tilgung
belieh. Am 1. Juli 1906 wurde der Zinsfuß für neue Darlehen der Landes-
versicherungsanstalt auf ß'A Prozent und die Tilgung auf IV2 Prozent erhöht.
Da aber die Landesversicherungsanstalt für diesen Zweck nicht immer Mittel
zur Verfügung hat, so wurde auch mit der Landeshypothekenbank in Darm-
stadt ein Abkommen getroffen, wonach dieselbe sich bereit erklärte, Arbeiter-
wohnhäuser und Grundstücke bis zu 60 Prozent des Taxwertes gegen 47a Pro-
zent Zinsen und SA Prozent Tilgung jährlich zu beleihen. Vorbedingung zum
Erwerb eines Hauses ist der Nachweis einer Anzahlung von 20 Prozent des
Kaufpreises aus eigenen Mitteln. Diesen Betrag anzusammeln, sowie ferner
durch regelmäßige wöchentliche Einlagen die zur Verzinsung und Tilgung
der aufgenommenen Darlehen notwendigen Beträge bereit zu halten, ist der
Zweck einer mit der Grund- und Hauserwerbskasse verbundenen Spar-
kasse. Die Einlagen in die Sparkasse werden von der Firma mit 5 Prozent
verzinst. Den zum Ankauf eines Hauses nach Anzahlung von 20 Prozent und
nach Beleihung durch obengenannte Anstalten fehlenden Restbetrag von
20 Prozent gibt die Firma als Darlehen gegen Einschreibung an zweiter Stelle.
Diese Darlehen sind mit 3 Prozent bei mindestens 1 Prozent Schuldentilgung
jährlich zu verzinsen.

Arbeiterwohnhäuser wurden bis jetzt beliehen:

448 von der Landesversicherungsanstalt mit M. 1192660 gegen 1. Hypothek,
344 von der Landeshypothekenbank mit M. 1011048 gegen 1. Hypothek,
716 von der Firma Cornelius Heyl mitM. 655948 gegen 2. Hypothek.

Eigenen Hausbesitz haben von den verheirateten Arbeitern der Firma:

in der Stadt Worms .................. 25 Prozent,

auf dem Lande........................ 69 Prozent,

in Worms und auf dem Lande zusammen 47 Prozent.

24

I
        <pb n="24" />
        ﻿V.	Verpachtung von Acker- und Gartenland.

Die Firma ließ ein in der Nähe der Werke liegendes großes Grundstück
mit Gartenboden und zahlreichen Obstbäumen in 200 qm große Gärtchen
einteilen, welche an Liebhaber aus der Arbeiterschaft zu 3 Mark jährlich ver-
pachtet sind. Ein an dem Grundstück vorüberfließender Bach dient zur Be-
wässerung der Gärten. Außerdem stellte sie in der Nähe der Arbeiteransied-
lungen billiges Ackerland zur Verfügung.

VI. Besondere Fürsorge für die Heranwachsende Jugend.

1. Schulen,

a) Kindergarten.

Der Kindergarten, nach Fröbel’schem System eingerichtet, wird gegenwärtig
von 120 Kindern besucht. Er ist der Leitung einer erfahrenen Kindergärt-
nerin und zwei Hilfslehrerinnen unterstellt. Alljährlich vor Ostern mit Schluß

Kindergarten.

25

4
        <pb n="25" />
        ﻿des Schuljahres findet eine Feier statt, mit welcher eine Prüfung der Leistungen
der Kinder und Berichterstattung über das abgelaufene Schuljahr durch den
Vorsitzenden des Schulvorstandes verbunden ist. Um die Weihnachtszeit wird
eine Christbescherung für die Kinder abgehalten. Schulgeld wird nicht erhoben.

Nähschule.

b) Nähschule.

Die Nähschule für junge Arbeiterinnen wurde 1884 gegründet. Der Unter-
richt dauert von November bis Mai; er wird von zwei geprüften Handarbeits-
lehrerinnen erteilt. Durchschnittlich nehmen 250 Schülerinnen in 14 Klassen
teil. Jede Klasse hat wöchentlich einmal von 5—'kl bzw. 7 Uhr Unterricht.
Zunächst werden die Schülerinnen in Flick- und Stopfarbeiten und im Stricken
von Strümpfen unterwiesen; es folgt dann die Anfertigung von Halstüchern,
Schürzen, Jacken und Hemden. Die Arbeiten, zu denen das Haus alle Materialien
unentgeltlich stellt, gehen in den Besitz der Schülerinnen über.

26
        <pb n="26" />
        ﻿c)	Bügelschule.

Zur Ausbildung der Arbeiterinnen im Bügeln werden während der Sommer-
monate zwei Bügelkurse abgehalten. Die Dauer eines Kurses beträgt drei
Monate. Der Unterricht findet an Wochentagen nachmittags von 5- 6 und
6—7 Uhr statt. Jede Klasse mit acht Schülerinnen hat wöchentlich eine Un-
terrichtsstunde. An den beiden Sommerkursen nehmen etwa 200 Arbeiterinnen
teil. Die zum Bügeln erforderlichen Wäschestücke bringen die Arbeiterinnen
von zu Hause mit.

d)	Kochschule.

Die Kochschule wird durchschnittlich von etwa 100 Schülerinnen besucht.
Die Schule steht unter Leitung einer erfahrenen Kochlehrerin. Der Unter-
richt wird in neun Gruppen von je 9 bis 12 Mädchen erteilt. Wöchentlich
einmal von 5—'/2l Uhr oder von V»7—8 Uhr findet für jede Klasse Unter-
weisung in der Zubereitung aller im bürgerlichen Haushalt vorkommenden
Speisen statt. Wiederholter Besuch der Schulkurse ist zugelassen; und es
wird hiervon auch viel Gebrauch gemacht. Näh- und Kochschule veranstalten
am Schlüsse eines jeden Lehrkurses eine gemeinsame Feier, verbunden mit
einer Ausstellung von Näharbeiten sowie verschiedener von den Koch-
schülerinnen zubereiteten Speisen. Der Kindergarten, die Koch- und Näh-
schule stehen unter Aufsicht eines aus Arbeitern zusammengesetzten Schul-
vorstandes, welcher zeitweilige Besichtigungen vornimmt und etwaige Wünsche
und Beschwerden vorbringt. Die Gehälter und Vergütungen aller Lehrerinnen
werden vom Hause bestritten.

2. Sparverein für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen.

Für die jüngeren Arbeiter und Arbeiterinnen im Alter von 15 bis 23 Jahren
wurde im Juni 1895 ein Sparverein errichtet, um den Sparsinn schon im
jugendlichen Alter zu wecken, unnötigen und leichtfertigen Ausgaben vor-
zubeugen und den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, Ersparnisse für Krank-
heits- und Unglücksfälle und zur Begründung eines Hausstandes zu machen.
Der Eintritt in den Sparverein ist den jungen Leuten freigestellt. Nach er-
folgtem Beitritt müssen sie sich dessen Satzungen unterwerfen, wonach die
freie Verfügung über die Sparguthaben, so lange sie in Diensten des Hauses
sind, bis zum 23. Jahre bzw. bis zur Verheiratung aufhört. Entnahmen aus
den Ersparnissen sowie der Austritt aus dem Verein vor der satzungsmäßig

27
        <pb n="27" />
        ﻿festgesetzten Zeit können nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen. Die
Einlagen sind, sobald der Wochenlohn den Betrag von 9 Mark überschreitet,
auf 10 Prozent dieses Lohnes festgesetzt und erfolgen in Form von Sparmarken.
Der Betrag der Einlagen bei Jahresschluß belief sich auf 55270 Mark.

3.	Stipendienstiftung.

Im Jahre 1877 überwiesen die Enkel des Begründers der Werke der Stadt
Worms 120000 Mark als Stiftungskapital, um Kindern unbemittelter Eltern
durch Besuch einer Fachschule die Vorbereitung zu einem bestimmten Lebens-
beruf zu erleichtern, sowie Waisen die Mittel zur Aufnahme in einer geeig-
neten Familie zu gewähren. In erster Linie sollen dabei junge Leute berück-
sichtigtwerden, diegewerbliche Fachschulen besuchen, nächstdem solche, die
in ein Lehrerseminar eintreten und endlich auch, falls noch Mittel vorhanden,
Universitätsbesucher mit besonders guten Leistungen. Die Kinder von Beamten
und Arbeitern des Hauses finden satzungsgemäß vorzugsweise Berücksichtigung.

Badehaus für Männer.

28
        <pb n="28" />
        ﻿

	
	
	

Badeanstalten.

VII.	Hygienische Einrichtungen.

Badeanstalten.

Fünf Badeanstalten enthalten im ganzen 56 Zellen mit Brausen und 10 Zellen
mit Wannen. Die Bäder sind während der Wochentage täglich früh von
morgens 7 Uhr ab geöffnet und ihre Benützung steht allen Angehörigen des
Hauses auch während der Arbeitszeit unentgeltlich frei, wobei jedem Baden-
den ein Handtuch gegeben wird. Jede Badeanstalt steht unter Aufsicht eines
Bademeisters bzw. einer Badefrau. Im Jahre 1912 wurden genommen von:

Männern................ 99277	Bäder	oder	im Durchschnitt	331	für	den	Tag,

Frauen und Mädchen	28402 Bäder	oder	im Durchschnitt	95	für	den Tag,

Zusammen ............. 127697	Bäder	oder	im Durchschnitt	426	für	den	Tag.

29
        <pb n="29" />
        ﻿Mathildenheim.

VIII.	Wöchnerinnen- und Säuglingsschutz.

1. Wochenschwestern.

F^ür die Wöchnerinnen von Angehörigen des Hauses sind zwei Wochen-
Schwestern angestellt, die neben der Pflege der Wöchnerinnen und Säug-
linge auch Haushaltungsarbeiten, wie Reinigen und Kochen, unentgeltlich
verrichten. Sie werden vorzugsweise in Fällen herangezogen, in denen infolge
besonderer Verhältnisse, wie Krankheit, Kinderreichtum usw. die Familie nicht
in der Lage ist, die notwendige Fürsorge durch Familienangehörige
ausüben zu lassen. Von dieser Einrichtung wird von der
Arbeiterschaft gerne Gebrauch gemacht.

30
        <pb n="30" />
        ﻿Mathildenheim.

2. Mathildenheim.

Die Entbindungsanstalt „Mathildenheim“ wurde in unmittelbarer Nähe der
von der Firma erbauten Arbeiterkolonie im Liebenauerfelde in Worms er-
richtet. Das Heim, nach den Plänen des Herrn Professors Metzendorf in Bens-
heim erbaut, wird von der Arbeiterschaft überall da in Anspruch genommen,
wo eine schwere Entbindung zu erwarten ist oder wo eine größere Kinderzahl
es wünschenswert macht, daß die Entbindung außerhalb der vielleicht be-
schränkten Häuslichkeit stattfindet. Mit der Erbauung dieses Wöchnerinnen-
heims glaubte die Firma sich in wirksamer Weise an der allseitig betätigten
Fürsorge für die nächste Generation zu beteiligen. Dieses Heim ist das
erste seiner Art in Hessen. Die Pflege und Wartung ist einer ausgebildeten
Hebammenschwester und einer Pflegeschwester, die in Kliniken praktisch
tätig waren, unter der Oberleitung eines approbierten Frauenarztes übertragen.
Die Verköstigung geschieht aus der Küche des Heims nach ärztlicher Vor-
schrift. Der Aufenthalt und die Verpflegung im Mathildenheim ist unentgeltlich.

31
        <pb n="31" />
        ﻿IX.	Rechtsauskunftsstelle.

Die Rechtsauskunftsstelle erteilt Auskunft in allen Fragen des
bürgerlichen und des öffentlichen Rechts, namentlich des Steuer-
und Versicherungswesens. Sie gewährt Unterstützung bei Ab-
fassung von Eingaben und Beschwerden, sowie bei Einlegung von
Rechtsmitteln. Sprechstunde findet wöchentlich zweimal
statt bei steigender Benutzung. Die Auskünfte
erteilt ein juristisch gebildeter
Beamter des Hauses.

32
        <pb n="32" />
        ﻿m

»v.-.,.**v *.V I' * M«:i *	*'»,
        <pb n="33" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis.

Seite

Allgemeines ................ 9

I.	Vorbeugende Fürsorge
für besondere Notlagen.

Betriebskrankenkasse............ 10

Freiwillige Krankenkasse........ 10

Gesundheitspflege kränklicher

Schulkinder ................. 11

Pensionen ...................... 11

Witwen Versorgung............... 12

Unterstützungsfonds ............ 12

Vorschüsse...................... 12

Wartegeld ...................... 12

Fürsorge für zu militärischen Übun-

gen einberuf. Fabrikangehörige 13

II.	Einrichtungen zur He-
bung der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage.

Warenverkaufsstelle ............ 14

Speiseanstalt................... 16

Kaffeeausschank ................ 16

Verkauf von Brauselimonaden und

Mineralwasser ............... 17

Speise-Wärm tische.............. 17

Kohlenabgabe ................... 18

Fahrräder ...................... 18

III.	Bildungsanstalten und
Vereine.

Bücherei .....................

Gesangvereine ................

Knabenchor ...................

Instrumentalverein ...........

I.

Seite

Trommlerkorps................. 21

Jubiläumsfeier und Fabrikfestlich-
keiten ..................... 21

IV.	Wohnungsfürsorge.

Arbeiterwohnhäuser ........... 22

Grund- und Hauserwerbskasse .... 24

V.	Verpachtung von Acker-

und Gartenland ............ 25

VI.	Besondere Fürsorge
für die heran wachsende
Jugend.

Kindergarten.................. 25

Nähschule .................... 26

Bügelschule .................. 27

Kochschule.................... 27

Sparverein für jugendliche Arbeiter

und Arbeiterinnen.......... 27

Stipendienstiftung ........... 28

VII.	Hygienische Einrich-
tungen.

Badeanstalten ............ 29

VIII.	Wöchnerinnen- und

Säuglingsschutz.

Wochenschwestern........... 30

Mathildenheim.............. 31

19	IX. Rechtsauskunftsstelle .. 32

19

20	X. Anhang ................. 35

33

5
        <pb n="34" />
        ﻿
        <pb n="35" />
        ﻿ANHANG
        <pb n="36" />
        ﻿Arbeitsordnung.

I.	Einstellung,

Kündigung und Entlassung.

1.	Eintretende Arbeiter unterwerfen sich einer
14 tägigen Probe2eit, innerhalb welcher weder
für die Firma, noch für die Arbeiter eine Kün-
digungsfrist besteht.

2.	Nach Ablauf der Probezeit steht beiden
Teilen das Recht der 14 tägigen Kündigung
zu. Sie geschieht derart, daß von dem kün-
digenden Teil die Eintragung in das Kündigungs-
heft veranlaßt wird. Die Kündigung ist beider-
seits zu unterschreiben.

3.	Sofortige Entlassung kann erfolgen in allen
durch § 123 der Gewerbeordnung festgelegten
Fällen, sowie bei Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften unter 7 und 11 dieser Arbeits-
ordnung.

4.	Entlassung kann nur mit Genehmigung des
Betriebsleiters stattfinden.

II.	Allgemeine Vorschriften.

5.	Beschwerden sind bei dem Betriebsleiter
vorzubringen.

6.	Wünscht ein Arbeiter solche dem Fabrik-
herrn selbst vorzutragen, so kann er dies in einer
zu diesem Zwecke festgesetzten Sprechstunde tun.

7.	Die Einführung von Fremden in die Fabriken
ist nicht gestattet; notwendige Unterredungen
sind auf der Pförtnerstube zu erledigen.

8.	Den Arbeitern ist das Betreten von Räumen,
in welchen sie nicht beschäftigt sind, untersagt.

9.	Das Tabakrauchen ist verboten.

10.	Das Anzünden und Auslöschen der Lichter
hat durch die Aufseher oder besonders hierzu
beauftragte Personen zu geschehen.

11.	Jede Art von Hausierhandel, insbesondere
der Verkauf geistiger Getränke ist untersagt.

12.	Die in den Werkstätten angeschlagenen
Unfallverhütungsvorschriften sind aufs strengste
zu befolgen.

Erlittene Verletzungen, auch Bruchschäden sind
unter Angabe etwaiger Zeugen sofort anzumelden.

13.	Die richtige Behandlung und Reinhaltung
der Maschinen, Geräte und Werkzeuge wird den
Arbeitern zur Pflicht gemacht. Sie haben für
Sauberkeit und Ordnung in ihren Arbeitsräumen
zu sorgen.

14.	Beschädigung der Ware infolge schlechter
Arbeit sowie absichtliche oder leichtfertige Be-
schädigung des Inventars verpflichtet zum Schaden-
ersatz.

III.	Arbeiterausschuß.

15.	Die Arbeiter einer jeden Werkstätte wählen
aus ihrer Mitte drei Personen, welche den Aus-
schuß dieser Werkstätte bilden.

16.	Dieser Ausschuß hat die Befugnis, Be-
schwerden zur Kenntnis der Betriebsleitung zu
bringen. Ihm obliegt ferner, in Gemeinschaft
mit der Betriebsleitung, die Regelung der Über-
stundenarbeit, sowie die in § 134 d der Gewerbe-
ordnung vorgesehene Begutachtung der Arbeits-
ordnung und deren Nachträge.

17.	Die Wahl des Ausschusses findet alle zwei
Jahre Ende März statt. Diejenigen drei Arbeiter,
welche in geheimer Wahl die meisten Stimmen
auf sich vereinigen, sind Mitglieder des Aus-
schusses. Die weiter gewählten rücken in der
Reihenfolge der auf sie gefallenen Stimmen nach,
sobald von den Mitgliedern einzelne verhindert,
ausgetreten oder gestorben sind.

37
        <pb n="37" />
        ﻿18.	Ergänzungswahl findet statt, wenn von
den sechs Gewählten während der zweijährigen
Amtsdauer mehr als drei ausgetreten oder ge-
storben sind.

19.	Wahlberechtigt sind alle Arbeiter und
Arbeiterinnen, welche über 18 Jahre alt sind;
wählbar alle über 18 Jahre alten Leute, welche
mindestens ein Jahr der Fabrik angehört haben.
Werkmeister und Aufseher sind weder wahl-
berechtigt noch wählbar. Ausschußmitglieder
sind wieder wählbar.

IV.	Regelmäßige Arbeitszeit.

20.	Die tägliche regelmäßige Arbeitszeit dauert
874 Stunden und zwar von 7 Uhr morgens bis

5	Uhr abends.

21.	Arbeitspausen finden statt von 8''U bis
9 Uhr morgens und von 12 — 1 Uhr mittags.

22.	Wird die Arbeitszeit über 5 Uhr abends
verlängert, so tritt eine Nachmittagspause von
4—4V2 Uhr ein.

23.	Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu be-
sorgen haben, werden auf ihren Antrag 7» Stunde
vor der Mittagspause entlassen.

V.	Überstunden.

24.	Sind Überstunden erforderlich, so soll
kein Arbeiter länger als 11 Stunden beschäftigt
werden. Ausgenommen sind Fälle höherer Ge-
walt oder Betriebsstörungen. Die Mehrarbeit von
6—8 Uhr abends zählt als Überstunden, nach
8 Uhr als Nachtarbeit.

25.	Für Überstunden wird je nach der Lohn-
gruppe ein Zuschlag von 20—28 Prozent, für
Nachtarbeit ein solcher von 50—65 Prozent ver-
gütet.

26.	Jugendliche Arbeiter dürfen nicht nach

6	Uhr und Arbeiterinnen nicht nach 7 Uhr abends
bzw. am Samstag sowie am Vorabend von Fest-

tagen nicht nach 4 Uhr nachmittags beschäftigt
werden.

27.	Zum Zwecke der Festsetzung der Über-
stunden finden gemeinsame Beratungen der Be-
triebsleitung mit den Arbeiterausschüssen ge-
wöhnlich in der Weise statt, daß im voraus für
die nächsten drei Monate eine Verständigung
herbeigeführt wird.

VI.	Arbeit an Sonn- und Festtagen.

28.	Im Tafelackerbetrieb der Lacklederfabrik
ist Sonntags- und Festtagsarbeit bei längerem
Ausbleiben des für die Fertigstellung unentbehr-
lichen Sonnenlichtes zulässig.

29.	Kein Arbeiter darf an zwei aufeinander-
folgenden Sonn- bzw. Festtagen beschäftigt
werden.

30.	Für Sonntagsarbeit wird je nach der Lohn-
gruppe ein Zuschlag von 30—100 Prozent ver-
gütet.

31.	Verheiratete Arbeiterinnen und jugend-
liche Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen
nicht beschäftigt werden.

VII.	Wartegeld.

32.	Wenn infolge von Umständen, deren Be-
seitigung nicht in der Macht der Firma liegt,
die Fabrikation zeitweise eingeschränkt werden
muß, so kann die Betriebsleitung, um größere
Lohnrückgänge und Arbeiterentlassungen zu ver-
meiden, einen Teil der in Betracht kommenden
Akkordarbeiter unter Verzicht auf deren Arbeits-
leistung und unter Gewährung fester Lohnsätze
zeitweise beurlauben.

Bei diesen Beurlaubungen sind in erster Linie
diejenigen Arbeiter zu berücksichtigen, die sich
freiwillig melden; bei längerer Dauer der Fabri-
kationseinschränkung sollen möglichst alle Ar-
beiter der in Betracht kommenden Werkstätten

38
        <pb n="38" />
        ﻿der Reihe nach für eine ungefähr gleiche Zeit-
dauer beurlaubt werden.

Die Lohnsätze für die Beurlaubten betragen
für den Arbeitstag:

M. 3.50 für verheiratete männliche Arbeiter,

M. 3.— für unverheiratete männliche Arbeiter
über 23 Jahre,

M. 2.50 für unverheiratete männliche Arbeiter,
im Alter von 18—23 Jahren,

M. 1.50 für weibliche Arbeiter über 18 Jahre,
M. 1.— für weibliche Arbeiter unter 18 Jahren.

VIII.	Unentschuldigtes Ausbleiben,
Zuspätkommen, Verhinderung.

33.	Falls § 123 der Gewerbeordnung nicht
in Anwendnng kommen soll, kann solchen,
welche ohne Erlaubnis oder triftige Entschul-
digung fehlen, Arbeitsgelegenheit bis zur Höhe
eines halben Tagewerks vorenthalten werden.

34.	Gleiches kann diejenigen treffen, die
sich wiederholte Verletzungen einer der Vor-
schriften dieser Arbeitsordnung zu Schulden
kommen lassen.

35.	Entziehung von Arbeitsgelegenheit bedarf
der Genehmigung des Betriebsleiters.

Worms, den 15. Juni 1910.

36.	Wer durch Krankheit oder andere Ur-
sachen verhindert ist, bei der Arbeit zu er-
scheinen, hat davon seinem Aufseher Anzeige
zu machen.

37.	Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten.
Zuspätkommenden kann Arbeitsgelegenheit ent-
zogen werden und zwar Akkordarbeitern durch
Herabsetzung der Stückzahl, Taglohnarbeitern
durch Verkürzung der T agesarbeit um eine Stunde.

38.	Arbeitsverhinderungen von kürzererDauer,
die in der Person des Arbeiters begründet sind,
werden nur dann vergütet, wenn es sich um An-
forderungen des vaterländischen Dienstes handelt.

39.	Reservisten und Landwehrleute genießen
während ihrer militärischen Übungen eine be-
sondere Fürsorge.

IX.	Abrechnung.

40.	Die Löhne werden wöchentlich nach Stück-
und T aglohnsätzen berechnet, welche in der Werk-
stätte angeschlagen sind.

41.	Die Lohnwoche schließt zwei Tage vor
dem Zahltage.

42.	Die Auszahlungen erfolgen Samstags in
den Fabriken.

Cornelius Heyl.

39
        <pb n="39" />
        ﻿
        <pb n="40" />
        ﻿
        <pb n="41" />
        ﻿Diese Verpflichtung des Hauses ist in die Arbeitsordnung aufgenommen
uud damit zu einem Teil des Arbeitsvertrags geworden.

Diese Maßnahme wirkt für manche Arbeiterkategorien wie die Bewilligung
von Erholungstagen. Der Arbeiter genießt an diesen Tagen erst in vollem
Maße die Vorzüge einer schönen, geräumigen Wohnung und einer gesunden
landwirtschaftlichen Beschäftigung. Auch für Verbesserung und Verschönerung
seines Heimes sind solche freie Stunden förderlich. In diesem Sinne wird
durch das Wartegeld zugleich die durch den Bau von Arbeiterwohnhäusern
eingeleitete Wohnungspclitik des Hauses ergänzt.

In erster Linie werden diejenigen Arbeiter berücksichtigt, die sich freiwillig
melden; bei längerer Dauer der Betriebseinschränkung werden alle Arbeiter
der in Betracht kommenden Werkstätten der Reihe nach für eine ungefähr
gleiche Zeitdauer beurlaubt. Die Lohnsätze betragen für den Arbeitstag:

Für verheiratete männliche Arbeiter .............................M. 3.50

Für unverheiratete	männliche Arbeiter über 23 Jahre .......................................M.	3.—

Für unverheiratete	männliche Arbeiter im Alter von 20 23 Jahren..	M.	2.50

Für unverheiratete	männliche	Arbeiter im Alter von 18—20 Jahren ..	M.	2.—

Für unverheiratete	männliche	Arbeiter im Alter von 16-18 Jahren..	M.	1.50

Für weibliche Arbeiter über 18 Jahre.............................M. 1.50

Für weibliche Arbeiter unter 18 Jahren...........................M. 1.25

wobei das Haus noch die Beiträge zur Betriebskrankenkasse und zur In-
validenversicherung für die Dauer des Wartegeldbezuges zulegt.

Arbeiterinnen ist auch Gelegenheit gegeben, in der Nähschule, welche in
solchen Zeiten den ganzen Tag über geöffnet ist, unter Leitung einer Lehrerin
weibliche Handarbeiten auszuführen.

Im Durchschnitt der letzten 5 Jahre wurden jährlich M. 12913.— für Warte-
geld verausgabt.

9. Fürsorge für zu militärischen Übungen einberufene

Fabrikangehörige.

Zu militärischen Übungen Eingezogene erhalten für die Dauer der Ein-
ziehung bis zu acht Wochen eine fortlaufende Unterstützung im Betrage von
2 Mark für ledige Arbeiter und 2.50 Mark für verheiratete Arbeiter für jeden
Wochentag. Volle Lohnzahlung bei Anforderungen des Vaterländischen
Dienstes findet statt, wenn es sich um Arbeitsverhinderungen von kürzerer
Dauer handelt.

13
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    </body>
  </text>
</TEI>
