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        <title>Arbeiterfürsorge im Hause Cornelius Heyl, Worms a. Rhein</title>
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        1958F317

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        <pb n="2" />
        ARBEITERFÜRSORGE
IM  HAUSE  CORNELIUS  HEYL
WORMS  a.  RHEIN

JUBILÄUMSAUSGABE  ZUM  10.  FEBRUAR  1913
        <pb n="3" />
        7

1958  F  317

it  dem  heutigen  Tage  vollendet  Seine  Exzellenz
CORNELIUS  WILHELM  FREIHERR  HEYL
ZU  HERRNSHEIM  sein  70.  Lebensjahr.  —  Seit
50  Jahren  stehen  die  von  seinem  Großvater  (geboren ­
  1797)  gegründeten  Werke,  die  sich  schon
in  den  40  er  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts
einer  hohen  Blüte  erfreuten,  unter  seiner  persönlichen  Leitung.  —
Wenn  deren  großartige  Weiterentwickelung  sich  ohne  Kämpfe
zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  vollziehen  konnte,  so
ist  dies  dem  weitausschauenden  Verständnis  Seiner  Exzellenz  für
die  Notwendigkeit  sozialer  Arbeiterfürsorge  zu  verdanken.  Lange
bevor  auf  der  Grundlage  der  Kaiserlichen  Botschaft  vom  Jahrei  881
sich  die  Gesetzgebung  mit  der  Lösung  sozialpolitischer  Fragen  befaßte, ­
  waren  im  Hause  Cornelius  Heyl  Einrichtungen  geschaffen,
die  dem  Zwecke  der  Arbeiterwohlfahrt  dienten  und  vorbildlich
wurden.  Als  Mitglied  des  Reichstages  konnte  der  Jubilar  an  dem
Ausbau  jener  Gesetzgebung  führend  mitarbeiten,  und  innerhalb
seiner  Fabriken  war  er  immerwährend  bemüht,  die  Einrichtungen
zum  Besten  seiner  Arbeiter  zu  ergänzen  und  fortzuentwickeln.
Das  Haus  glaubt,  seinen  Freunden  am  heutigen  Jubiläumstage
keine  wertvollere  Gabe  darbieten  zu  können,  als  diese
kurze  Zusammenstellung,  in  welcher  sich  der  hohe
soziale  Sinn  seines  Seniorchefs  wiederspiegelt.

Worms,  den  10.  Februar  1913.
        <pb n="4" />
        ie  Fabriken  des  Hauses  CORNELIUS  HEYL
umfassen  drei  Anlagen:  SPEYERBENN,  MARIAMÜNSTER, ­
  NEUHAUSEN,  im  ganzen  510  Gebäude. ­
  Hergestellt  werden  aus  Kalb-  und  Ziegenfellen ­
  sowie  Fohlen-  und  Rindshäuten  verschiedenste
Ledersorten,  besonders  für  die  Schuhfabrikation.
Die  Arbeiterzahl  hat  sich  in  den  letzten  40  Jahren  wie  folgt  entwickelt:
Kaufmännische,  technische  und  Be-  1873  1883  1893  1903  1913
triebsbeamte  40  58  75  121  170
Männliche  Arbeiter  765  1434  1924  2838  3328
Weibliche  Arbeiter  269  519  744  847  1629
1074  2011  2743  3806  5127
Hiervon  wohnen:
in  Worms  1609  Personen,
in  umliegenden  Ortschaften  3518  Personen.
Verheiratet  sind:
a)  männliche  Arbeiter  2233,
b)  weibliche  Arbeiter  208.
Jugendliche  Arbeiter  im  Alter  von  14  bis  16  Jahren:
282  männliche  273  weibliche.
Von  den  Fabrikangehörigen  haben
946  Arbeiter  das  25  jährige  Dienstjubiläum  gefeiert,
128  Arbeiter  das  40jährige  Dienstjubiläum  gefeiert,
22  Arbeiter  das  50jährige  Dienstjubiläum  gefeiert.
1904  Beamte  und  Arbeiter  stehen  mehr  als  10  Jahre
ununterbrochen  im  Dienste  des  Hauses.
Im  Jahre  1906  wurde  in  sämtlichen  Fabriken  der  8%  ständige  Arbeitstag ­
  eingeführt.  Die  regelmäßige  Arbeitszeit  dauert  von  7  Uhr  morgens
bis  5  Uhr  abends.  Arbeitspausen  finden  statt  morgens  von  8%  bis
9  Uhr  und  mittags  von  12  bis  1  Uhr.  Für  Überstunden  wird  je
nach  der  Lohngruppe  ein  Zuschlag  von  20  bis  28  °/ 0 ,  für  Nachtarbeit
ein  solcher  von  50  bis  65  °/ 0  vergütet.  Sonntagsarbeit  wird  je  nach
der  Lohngruppe  mit  einem  Zuschlag  von  30  bis  100%  bezahlt.
        <pb n="5" />
        I.  Vorbeugende  Fürsorge  für  besondere  Notlagen.

1.  Betriebskrankenkasse.
D ie  bereits  im  Dezember  1846  für  die  Arbeiter  gegründete  und  durch  das  Haus
unterstützte  Krankenkasse  wurde  im  Jahre  1879  in  eine  eingeschriebene
Hilfskasse  umgewandelt.  An  deren  Stelle  trat  am  1.  Januar  1885  eine  Betriebskrankenkasse. ­
  Die  Leistungen  dieser  Betriebskrankenkasse  gehen  in  folgendem
Umfange  über  das  gesetzliche  Maß  hinaus:
a)  Krankengeld  wird  gewährt:
1.  für  die  Dauer  von  52  Wochen;
2.  für  die  auch  auf  Wochentage  fallenden  Festtage;
3.  vom  ersten  Tage  der  Krankheit  im  Falle  eines  Betriebsunfalls.
b)  Außer  den  sogenannten  kleinen  Heilmitteln  übernimmt  die  Kasse  auch  die
Lieferung  künstlicher  Glieder.
c)  Die  Angehörigen  (Frauen  und  Kinder  unter  14  Jahren)  von  Kassenmitgliedern
erhalten  im  Falle  der  Erkrankung  auf  die  Dauer  von  13  Wochen:
1.  freie  ärztliche  Behandlung;
2.  freie  Arznei,  sowie  Brillen,  Bruchbänder  und  ähnliche  Heilmittel,  soweit
sie  den  Betrag  von  20  Mark  nicht  übersteigen.
Erweist  sich  die  Aufnahme  eines  erkrankten  Angehörigen  in  ein  Krankenhaus ­
  oder  in  eine  Heilstätte  als  notwendig,  so  tritt  an  die  Stelle  dieser  Leistungen ­
  ein  Geldbetrag  von  1  Mark  für  jeden  Tag.  Im  letzten  Jahre  wurde  bezahlt:

An  Krankengeld  M.  130304.62
Für  ärztliche  Behandlung  einschl.  Apotheke  ,,  M.  59481.88
Für  Angehörigen-Unterstützung  M.  42429.50
Hierzu  entrichten  Beiträge:
a)  Die  verheirateten  Mitglieder  3,6  Prozent  ihres  Lohnes;
b)  Die  ledigen  Mitglieder  3  Prozent  ihres  Lohnes;

während  das  Haus  gesetzmäßig  die  Hälfte  dieser  Beträge  zahlt.
2.  Freiwillige  Krankenkasse.
Neben  der  Betriebskrankenkasse  besteht  eine  weitere  Krankenkasse  zur
freiwilligen  Versicherung.  Sie  gewährt  ihren  Mitgliedern  Krankengeld  und
Sterbegeld.  Es  sind  drei  Lohnklassen  gebildet:

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        11

Mitglieder  mit  einem  Durchschnittsverdienst  von:
3  Mark  und  mehr  können  der  1.  Klasse,
2  Mark  und  mehr  können  der  2.  Klasse,
von  weniger  als  2  Mark  der  3.  Klasse  beitreten.
Die  Beiträge  sind  31,  21  und  15  Pf.  Das  Krankengeld  beträgt,  wenn  die
Krankheit  mindestens  drei  Arbeitstage  dauert,  für  jeden  Arbeitstag  und  die
auf  einen  Wochentag  fallenden  Festtage:

in  der  1.  Klasse  M.  1.25
in  der  2.  Klasse  M.  0.85
in  der  3.  Klasse  M.  0.60
Das  Sterbegeld  beträgt:
für  Mitglieder  der  1.  Klasse  M.  25.—
für  Mitglieder  der  2.  Klasse  M.  20.—
für  Mitglieder  der  3.  Klasse  M.  15.—

Im  Falle  des  Ablebens  der  Frau  eines  verheirateten  Mitgliedes  wird  ein  Beitrag ­
  von  15  Mark  zu  den  Beerdigungskosten  gezahlt.  Zur  Ermöglichung  dieser
Leistungen  gab  das  Haus  im  vergangenen  Jahre  einen  Zuschuß  von  30000  M  ark.
3.  Gesundheitspflege  kränklicher  Schulkinder.
Die  Kosten  ärztlich  verordneter  Badekuren  für  kränkliche  Schulkinder  von
Fabrikangehörigen  oder  deren  Unterbringung  in  Ferienkolonien  trägt,  nachdem ­
  die  Bedürftigkeit  festgestellt  ist,  die  Firma,  soweit  nicht  die  Krankenkasse ­
  dafür  aufkommt.  Die  Firma  steht  mit  dem  hiesigen  Verein  für  Gesundheitspflege ­
  armer  kränklicher  Schulkinder  in  Verbindung.  Seither  wurde  diese
Fürsorge  326  Kindern  zuteil.  Während  der  Wintermonate  wird  einer  Reihe
von  Kindern  warmes  Frühstück  in  der  Schule  gegeben.
4.  Pensionen.
Schon  im  Jahre  1858  wurde  zum  Gedächtnis  des  Gründers  der  Fabrik  die
Pensionierung  arbeitsunfähig  gewordener  Werkangehöriger  eingeführt.  Die
regelmäßige  Zahlung  von  Pensionen  erfolgt  seit  dieser  Zeit  aus  den  Mitteln
des  Hauses  ohne  jeglichen  Beitrag  der  Arbeiterschaft.  Arbeiter  mit  10-  bis
25jähriger  Dienstzeit  erhalten  bei  guter  Führung  einen  lebenslänglichen,
wöchentlichen  Zuschuß  zu  der  gesetzlichen  Invalidenrente,  der  sich  nach  der
Länge  der  Dienstzeit  abstuft,  so  daß  Pensionäre  mit  25jähriger  und  längerer
Dienstzeit  einschließlich  der  gesetzlichen  Invalidenrente  12  Mark  wöchentlich
beziehen.  Aufseher,  Werkmeister  und  vertragsmäßig  angestellte  Vertrauens ­
        <pb n="7" />
        12

leute  erhalten  eine  entsprechend  erhöhte  Pension.  Beim  Ableben  eines  Pensionärs ­
  erhalten  die  Hinterbliebenen  ein  Sterbegeld  von  45  Mark.  Zahl  der
heutigen  Pensionäre  223.  Summe  der  im  letzten  Jahre  bezahlten  Pensionen:
80306.25  Mark.
5.  Witwenversorgung.
Seit  dem  Jahre  1872  werden  an  die  Witwen  von  Fabrikangehörigen  und
Pensionären  lebenslängliche  Renten  bezahlt,  die  ohne  Beitrag  der  Arbeiter
lediglich  vom  Hause  gestiftet  werden.  Diese  belaufen  sich  bei  einer  ununterbrochenen ­
  Dienstzeit  des  Mannes  von  15  und  mehr  Jahren  auf  100  Mark  und
von  11  bis  14  Jahren  auf  75  Mark  im  Jahre.  Eine  einmalige  Gabe  von  100  Mark
erhalten  die  Witwen  der  Arbeiter,  die  bis  zu  10  Jahren  den  Werken  ununterbrochen ­
  angehört  haben.  Für  Witwengehalte  wurden  im  letzten  Geschäftsjahre ­
  17967  Mark  ausgegeben.
6.  Unterstützungsfonds.
Anläßlich  seiner  silbernen  Hochzeit  wurde  von  dem  Chef  des  Hauses  ein
Fonds  gestiftet,  dessen  Zinsen  zur  Unterstützung  solcher  Arbeiterfamilien
verwendet  werden,  welche  durch  außergewöhnliche  Unglücksfälle  oder  Heimsuchungen ­
  hilfsbedürftig  geworden  sind.  Die  Verwaltung  dieses  Fonds  ist
dem  zuständigen  Direktor,  dem  Vorsteher  und  dem  Kassierer  der  Krankenkassen ­
  sowie  drei  Arbeitern  übertragen.  Aus  dem  Fonds  wurden  im  letzten
Jahre  2377  Mark  bezahlt.
7.  Vorschüsse.
In  Fällen  unverschuldeter  Not  oder  zur  Verbesserung  der  wirtschaftlichen
Verhältnisse  werden  den  Werkangehörigen  zinsfreie  Vorschüsse  bis  200  Mark
gegeben,  deren  Rückzahlungen  wöchentlich  in  vereinbarten  Beträgen  erfolgt.
Diese  Darlehen  beliefen  sich  im  letzten  Geschäftsjahre  auf  26855  Mark.
8.  Wartegeld.
Die  Gleichmäßigkeit  der  Arbeitsverhältnisse  in  den  Fabriken  wird  von  der
allgemeinen  Geschäftslage  wesentlich  beeinflußt.  Da  aber  ein  gleichmäßiger
Lohnbezug  für  die  wirtschaftliche  Lage  der  Arbeiterfamilien  von  größter
Bedeutung  ist,  hat  das  Haus,  um  größere  Lohnrückgänge  zu  vermeiden,  bei
Betriebseinschränkungen  die  zeitweilige  Beurlaubung  eines  Teiles  der  in
Betracht  kommenden  Akkordarbeiter  unter  Gewährung  fester  Beträge  eingeführt, ­
  welche  später  nicht  zur  Aufrechnung  kommen.
        <pb n="8" />
        13

Diese  Verpflichtung  des  Hauses  ist  in  die  Arbeitsordnung  aufgenommen
uud  damit  zu  einem  Teil  des  ArbeitsVertrags  geworden.
Diese  Maßnahme  wirkt  für  manche  Arbeiterkategorien  wie  die  Bewilligung
von  Erholungstagen.  Der  Arbeiter  genießt  an  diesen  Tagen  erst  in  vollem
Maße  die  Vorzüge  einer  schönen,  geräumigen  Wohnung  und  einer  gesunden
landwirtschaftlichen  Beschäftigung.  Auch  für  Verbesserung  und  Verschönerung
seines  Heimes  sind  solche  freie  Stunden  förderlich.  In  diesem  Sinne  wird
durch  das  Wartegeld  zugleich  die  durch  den  Bau  von  Arbeiterwohnhäusern
eingeleitete  Wohnungspolitik  des  Hauses  ergänzt.
In  erster  Linie  werden  diejenigen  Arbeiter  berücksichtigt,  die  sich  freiwillig
melden;  bei  längerer  Dauer  der  Betriebseinschränkung  werden  alle  Arbeiter
der  in  Betracht  kommenden  Werkstätten  der  Reihe  nach  für  eine  ungefähr
gleiche  Zeitdauer  beurlaubt.  Die  Lohnsätze  betragen  für  den  Arbeitstag:

Für  verheiratete  männliche  Arbeiter  M.  3.50
Für  unverheiratete  männliche  Arbeiter  über  23  Jahre  M.  3.—

Für  unverheiratete  männliche  Arbeiter  im  Alter  von  20—23  Jahren..  M.  2.50
Für  unverheiratete  männliche  Arbeiter  im  Alter  von  18—20  Jahren  ..  M.  2.—
Für  unverheiratete  männliche  Arbeiter  im  Alter  von  16-18  Jahren..  M.  1.50

Für  weibliche  Arbeiter  über  18  Jahre  M.  1.50
Für  weibliche  Arbeiter  unter  18  Jahren  M.  1.25

wobei  das  Haus  noch  die  Beiträge  zur  Betriebskrankenkasse  und  zur  Invalidenversicherung ­
  für  die  Dauer  des  Wartegeldbezuges  zulegt.
Arbeiterinnen  ist  auch  Gelegenheit  gegeben,  in  der  Nähschule,  welche  in
solchen  Zeiten  den  ganzen  Tag  über  geöffnet  ist,  unter  Leitung  einer  Lehrerin
weibliche  Handarbeiten  auszuführen.
Im  Durchschnitt  der  letzten  5  Jahre  wurden  jährlich  M.  12913.—  für  Wartegeld ­
  verausgabt.
9.  Fürsorge  für  zu  militärischen  Übungen  einberufene
Fabrikangehörige.
Zu  militärischen  Übungen  Eingezogene  erhalten  für  die  Dauer  der  Einziehung ­
  bis  zu  acht  Wochen  eine  fortlaufende  Unterstützung  im  Betrage  von
2  Mark  für  ledige  Arbeiter  und  2.50  Mark  für  verheiratete  Arbeiter  für  jeden
Wochentag.  Volle  Lohnzahlung  bei  Anforderungen  des  Vaterländischen
Dienstes  findet  statt,  wenn  es  sich  um  Arbeitsverhinderungen  von  kürzerer
Dauer  handelt.
        <pb n="9" />
        14

Warenverkaufsstelle.

II.  Einrichtungen  zur  Hebung  der  allgemeinen
wirtschaftlichen  Lage.

1.  Nahrungs-  und  Genußmittel.
D ie  nachstehend  unter  a)  bis  d)  bezeichneten  Abgabestellen  von  Lebens-  und
Genußmitteln  sind  der  Leitung  eines  Beamten  des  Hauses  unter  Mithilfe
eines  Arbeiterbeirates  unterstellt.  Die  Verkaufspreise  derWarenwerdenjeweils
so  festgesetzt,  daß  weder  Überschüsse  noch  Fehlbeträge  entstehen  können.
a)  Warenverkaufsstelle.
In  den  Fabriken  sind  Verkaufsstellen  errichtet,  in  denen  Kolonialwaren  und
Lebensmittel  aller  Art  gegen  Barzahlung  abgegeben  werden.  Während  der
Arbeitspausen  wird  in  besonderen  Räumen  gutes  Bier  zum  Preise  von  10  Pf.
für  den  halben  Liter  gegen  Biermarken  ausgeschänkt.  Der  Umsatz  an  Lebensmitteln ­
  und  Bier  betrug  im  letzten  Jahre  521000  Mark.  Das  Haus  trägt  die
Ausgaben  für  Heizung,  Beleuchtung  und  Zapferlöhne.
        <pb n="10" />
        15

Speiseanstalt.
        <pb n="11" />
        b)  Speiseanstalt.
In  geräumigen  Speisesälen  wird  an  Werkangehörige  vollständige  Mittagskost, ­
  bestehend  aus  Suppe,  Gemüse  und  Fleisch,  zu  20  Pf.  die  Portion  verabreicht. ­
  Im  Durchschnitt  wurden  täglich  300  bis  400  Leute  beköstigt.  Die
Löhne  für  Küchenpersonal,  die  Ausgaben  für  Heizung,  Geschirr  und  Unterhaltung ­
  der  Küchen-  und  Speiseräume  werden  von  dem  Haus  bestritten.
Nachstehend  ein  Speisezettel  aus  dem  Monat  Dezember  1912.
SPEISEZETTEL.
Montag:  Erbsensuppe,  Kartoffelbrei,  Sauerkraut  und  ges.  Schweinefleisch.
Dienstag:  Gerstensuppe,  Kartoffeln,  Petersilientunke  und  Ochsenfleisch.
Mittwoch:  Französische  Suppe,  Kartoffeln,  Wirsinggemüse  und  Fleischwurst.
Donnerstag:  Linsensuppe,  Kartoffeln  mit  Gelbrüben  und  Dörrfleisch.
Freitag:  Hafergrützensuppe  mit  Zwiebeln,  geschmelzte  Kartoffeln  und  Ochsenfleisch.
Samstag:  Bohnensuppe  und  Würstchen.
c)  Kaffeeausschank.
Zur  Abgabe  von  Kaffee  sind  vier  Kaffeehäuschen  vorhanden.  Der  Kaffee
wird  4 /ioliterweise  und  zwar:  schwarzer  Kaffee  zu  2  Pf.,  Kaffee  mit  Milch  zu

Kaffeeausschank.
        <pb n="12" />
        17

3

Mineralwasserverkauf.
3  Pf.  gegen  Kaffeemarken  während  der  Arbeitspausen  abgegeben.  Im  letzten
Geschäftsjahre  wurden  durchschnittlich  1300  Liter  täglich  verabreicht.  Die
Ausgaben  für  Bedienung,  Dampf  und  Geschirr  fallen  dem  Hause  zur  Last.
In  den  Sommermonaten  wird  an  die  in  Trockenstuben  und  Kesselhäusern
beschäftigten  Arbeiter  gekühltes  Kaffeewasser  unentgeltlich  gereicht.
d)  Verkauf  von  Brauselimonaden  und  Mineralwasser.
In  drei  an  verschiedenen  Stellen  in  den  Fabriken  errichteten  Wasserhäuschen
wird  künstliches  Mineralwasser,  Himbeer-  und  Zitronenlimonade  gegen  Marken
abgegeben.  1  Flasche  Mineralwasser  kostet  2  Pf.  1  Flasche  Brauselimonade
kostet  4  Pf.  Der  durchschnittliche  Absatz  belief  sich  im  vergangenen  Jahre  auf
1017  Flaschen  täglich.
e)  Speise-Wärmtische.
In  Kleiderablagen  und  an  Kreuzungen  von  Fabrikstraßen  befinden  sich  durch
Dampf  geheizte  Wärmtische  zum  Wärmen  der  mitgebrachten  Speisen.
        <pb n="13" />
        18

2.  Sonstige  Erleichterungen,
a)  Kohlenabgabe.
In  Schiffsladungen  werden  Ruhrkohlen  von  der  Zeche  bezogen  und  direkt
vom  Schiff  zum  Selbstkostenpreise  an  die  Arbeiterschaft  abgegeben.  Die
Zahlung  geschieht  durch  dem  Verdienste  entsprechende  Lohnabzüge  von
wöchentlich  50  Pfennig  bis  2  Mark.  Abgabe  im  letzten  Jahre  156000  Zentner
im  Betrage  von  118000  Mark.
b)  Fahrräder.
Das  Haus  vermittelt  für  die  Werkangehörigen  den  Bezug  von  Fahrrädern
guter  Bauart  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  von  und  nach  der  Fabrik.  Im
ganzen  wurden  bis  jetzt  etwa  1800  Fahrräder  an  die  Arbeiterschaft  abgegeben
mit  der  Bedingung,  daß  die  vorgelegten  Beträge  in  kleinen  Raten  innerhalb
zwei  Jahren  zurückzuzahlen  sind.
3.  Sparkassen.
Für  die  Arbeiterschaft  besteht  seit  dem  Jahre  1868  eine  Sparkasse.  Einlagen ­
  im  Mindestbetrage  von  20  Pf.  werden  an  jedem  Lohnzahltage  auf  dem
Verwaltungsbureau  gegen  Quittung  im  Sparkassenbuch  entgegengenommen.
Guthaben  von  10  Mark  ab  bis  500  Mark  werden  mit  5  Prozent,  über  500  Mark
mit  4  Prozent  verzinst.  Erhebung  ist  jederzeit  möglich.  Die  Sparkassenguthaben ­
  beliefen  sich  bei  Jahresschluß  1911  auf  546448  Mark,  hiervon  sind
im  laufenden  Jahre  128646  Mark  eingelegt  worden.  Die  vergüteten  Zinsen
betrugen  10668  Mark.

III.  Bildungsanstalten  und  Vereine.

1.  Bücherei.
D ie  im  Jahre  1907  gegründeteBücherei  ist  rasch  beliebt  geworden.  Sie  umfaßt
nahezu  2000  Bände.  Jedes  Jahr  wird  der  Bestand  durch  Neuanschaffungen
vermehrt  und  erneut.  Jeder  Leser  erhält  bei  der  Ausleihe  ein  Bücherverzeichnis ­
  und  ein  Bestellungsheftchen.  In  diese  trägt  er  die  ihm  zusagenden  Bücher
ein.  Lesezeit  14  Tage.  Wie  überaus  fleißig  gelesen  wird,  ergibt  sich  daraus,
daß  die  meisten  Bücher  (seit  Beginn  1907)  bereits  60  bis  70  mal  -  viele  über
        <pb n="14" />
        19

100  mal  —  entliehen  waren.  Seit  Bestehen  der  Bücherei  wurden  48589  Bücher
ausgegeben.  Vorzugsweise  begehrt  ist  die  Abteilung  der  Unterhaltungsschriften;
an  zweiter  Stelle  steht  Jugendliteratur.  Für  die  Arbeiterschaft  ist  diese  Gelegenheit, ­
  sich  an  ihrer  Arbeitsstätte  auf  bequeme  Weise  gediegene  Unterhaltungs-
  und  Bildungsliteratur  zugänglich  zu  machen,  äußerst  wertvoll.
2.  Gesangvereine.
a)  Gesangverein  für  die  Arbeiterschaft  in  Worms.
Zur  Pflege  des  Männergesangs  wurde  im  Jahre  1869  ein  Gesangverein  gegründet, ­
  dem  gegenwärtig  600  Mitglieder,  darunter  110  Sänger  angehören.
Der  Mitgliedsbeitrag  beläuft  sich  auf  20  Pf.  im  Monat.  Die  Sänger  haben
wöchentlich  zwei  Gesamtproben.
b)  Gesangverein  für  die  Arbeiterschaft  in  Worms-Neuhausen.
Er  pflegt  gemischten  Chorgesang.  Ihm  gehören  182  Mitglieder  an,  darunter
79  Sänger  (43  Männer  und  36  Mädchen).
Jedes  Jahr  wird  von  den  Vereinen  ein  Familienausflug  gemeinsam  mit  dem
Instrumentalverein  in  die  Umgegend  unternommen,  wozu  jedes  Mitglied  einen
Reisezuschuß  aus  der  Vereinskasse  erhält.  An  Weihnachten,  Jubiläumsfesten,
sowie  gegebenenfalls  bei  sonstigen  passenden  Feiern  tragen  die  Gesangvereine
durch  Vortrag  von  Chören  zur  Verschönerung  dieser  Feste  bei.  Auch  findet
an  Weihnachten  eine  Christbescherung  im  Vereinshause  mit  Geschenkeverlosung ­
  statt.
3.  Knabenchor.
Der  Knabenchor,  der  bei  der  Jugend  die  Liebe  zum  Gesang  vaterländischer, ­
  volkstümlicher  Lieder  wecken  soll,  besteht  seit  dem  Jahre  1885.
Jeder  stimmbegabte  jugendliche  Arbeiter  ist  verpflichtet,  dem  Knabenchor
beizutreten.  Dem  Chore  gehören  120  Knaben  an,  der  durch  Kinder  von
Fabrikangehörigen  aus  den  obersten  Volksschulklassen  verstärkt  ist.  Wöchentlich ­
  finden  drei  Proben  abends  von  5  bis  6  Uhr  statt.  Die  Teilnehmer  erhalten ­
  eine  Vergütung  von  10,  12  und  14  Pf.,  je  nach  dem  Alter  für  die
Stunde.  Den  Bestimmungen  der  Gründung  entsprechend  wird  der  Chor  bei
Fabrikfestlichkeiten  und  anderen  passenden  Feiern  herangezogen.  Dies  geschieht ­
  hauptsächlich  zur  Weihnachtszeit.  So  begeht  der  Knabenchor  mit
dem  Kindergarten  zusammen  alljährlich  das  Weihnachtsfest,  wobei  die  mitwirkenden ­
  Knaben  mit  Geschenken  bedacht  werden.
        <pb n="15" />
        20

Vereinshaus.
4.  Instrumentalverein.
Zu  einem  Instrumentalverein  traten  Arbeiter,  die  teils  musikalisch  vorgebildet ­
  waren,  teils  Unterricht  auf  Kosten  des  Hauses  erhalten  hatten,  im
Jahre  1873  zusammen.  Dem  Orchester  (Blasmusik)  gehören  40  Mitglieder
an.  Wöchentlich  werden  zwei  Proben  abends  von  6  bis  7  Uhr  abgehalten,
wofür  die  Firma  den  Mitgliedern  30  Pf.  für  jede  Probe  vergütet.  Denjenigen
Mitgliedern,  die  keine  eigenen  Instrumente  besitzen,  legt  das  Haus  den  Kaufpreis ­
  vor.  Vier  Fünftel  davon  hat  der  Arbeiter  zurückzuvergüten  und  ein
Fünftel  trägt  die  Firma.  Das  Haus  übernimmt  die  Kosten  für  den  Musikleiter ­
  und  für  Notenbeschaffung.  Bei  Fabrikfestlichkeiten  und  Ausflügen ­
  der  Fabrikangehörigen,  sowie  bei  nationalen  Veranstaltungen ­
  wirkt  der  Instrumentalverein  stets  mit.  Die  Beteiligten ­
  erhalten  für  die  Veranstaltungen  des
Hauses  eine  entsprechende  Vergütung.
        <pb n="16" />
        21

5.  Trommlerkorps.
Zur  Beteiligung  von  Vereinsausflügen  und  gelegentlichen  Volksfesten
wurde  im  Jahre  1894  ein  Trommler-  und  Pfeiferkorps  in  der  feststehenden
Zahl  von  6  Trommlern  und  6  Pfeifern  aus  jüngeren  Arbeitern  im  Alter  von
14  bis  16  Jahren  gebildet.  Zweimal  wöchentlich  ist  Unterricht  gegen  Vergütung ­
  wie  beim  Knabenchor.  Die  zur  Erlernung  und  Ausübung  des  Spielens
erforderlichen  Trommeln  und  Pfeifen  werden  vom  Hause  unentgeltlich  zur
Verfügung  gestellt.  Regelmäßig  scheiden  die  Spielleute  nach  zwei  Jahren
wieder  aus,  um  jüngeren  Kräften  Platz  zu  machen.
6.  Jubiläumsfeier  und  Fabrikfestlichkeiten  im  Vereinshause.
Für  Arbeiter,  welche  im  Laufe  des  Jahres  ihr  Jubiläum  in  Diensten  der
Firma  begangen  haben,  findet  im  Herbst  jeden  Jahres  unter  Mitwirkung  des
Gesang-  und  Instrumentalvereins  sowie  des  Knabenchors  eine  gemeinsame
Jubiläumsfeier  statt,  an  welcher  die  Chefs  und  die  Beamten  des  Hauses,
sämtliche  ältere  Jubilare  sowie  die  Werkstattangehörigen  der  neuen  Jubilare
teilnehmen.  Außer  Geldgeschenken  werden  den  Jubilaren,  welche  ihr  fünfundzwanzig- ­
  oder  fünfzigjähriges  Jubiläum  begehen,  bei  dieser  Gelegenheit
Anerkennungsdiplome  überreicht.  Zur  Abhaltung  dieser  Feierlichkeiten  dient
ein  großer  Hallenbau  von  833  Quadratmeter  Bodenfläche,  der  im  Jahre  1886
errichtet  wurde.  In  diesem  Vereinshause  werden  regelmäßig  auch  die  Weihnachtsfeste ­
  des  Kindergartens,  Knabenchors,  Gesang-  und  Instrumentalvereins, ­
  sowie  die  Schlußfeier  der  Koch-  und  Nähschule  abgehalten.  Ebenso
finden  dort  gelegentlich  wissenschaftliche  Vorträge  und  sonstige  größere
Versammlungen  statt.
IV.  Wohnungsfürsorge.

D ie  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  seiner  Arbeiterschaft  hat  das
Haus  sich  von  jeher  zur  besonderen  Aufgabe  gemacht  und  ist  hierbei  nach
zwei  Richtungen  vorgegangen:
1)  durch  Erbauung  von  Arbeiterwohnhäusern,  welche  mietweise  der  Arbeiterschaft ­
  überlassen  werden,
2)  durch  Errichtung  einer  Grund-  und  Hauserwerbskasse,  welche  es  den  Arbeitern ­
  ermöglicht,  eigene  Häuser  zu  bauen  oder  zu  erwerben.
        <pb n="17" />
        22

Arbeiterwohnhäuser.
1.  Arbeiterwohnhäuser.
Für  Arbeiter,  welche  nicht  in  der  Lage  sind,  sich  eigene  Häuser  zu  erwerben,
wurden  mit  Gärten  versehene  Arbeiterwohnhäuser  in  Worms  und  in  den  umliegenden ­
  Ortschaften  erbaut,  deren  Zahl  fortdauernd  vermehrt  wird.
a)  In  Worms.
1.  In  der  Nähe  der  Fabriken:  27.Wohnhäuser  mit  55  Wohnungen,  zum  größten
Teil  aus  3  Zimmern,  Küche  nebst  Gartenanteil.
2.  In  der  Kolonie  im  Liebenauerfeld:  42  Wohnhäuser  mit  87  Wohnungen  nebst
Gärten  und  zwar:

41  Wohnungen  zu  2  Zimmern  und  Küche,
19  Wohnungen  zu  3  Zimmern  und  Küche,
14  Wohnungen  zu  2  Zimmern,  2  Kammern  und  Küche,

5  Wohnungen  zu  4  Zimmern  und  Küche  (Häuser  zum  Alleinbewohnen).
        <pb n="18" />
        mmh

23

Arbeiterwohnhäuser.
b)  In  Hochheim.
9.  Wohnhäuser  zum  Alleinbewohnen  in  verschiedener  Größe,
7,  Wohnhäuser  mit  2  Wohnungen  von  je  2  Zimmern  und  Küche,
7  ^Wohnhäuser  mit  2  Wohnungen  von  je  3  Zimmern  und  Küche.
c)  In  Weinsheim.
6  Wohnhäuser  mit  2  Wohnungen  von  je  2  Zimmern  und  Küche.
d)  In  Leiselheim.
3 v  Wohnhäuser  mit  2  Wohnungen  von  je  2  Zimmern  und  Küche,
e)  In  Pfeddersheim.
4^Wohnhäuser  mit  2  Wohnungen  von  je  2  Zimmern  und  Küche.
f)  In  Herrnsheim.
4j,Wohnhäuser  zum  Alleinbewohnen  in  verschiedener  Größe,
4^Wohnhäuser  mit  2  Wohnungen  in  verschiedener  Größe.
        <pb n="19" />
        HHHB

24

I

2.  Grund-  und  Hauserwerbskasse.
Die  im  Jahre  1897  errichtete  Grund-  und  Hauserwerbskasse  bezweckt,  der
Arbeiterschaft  den  Erwerb  von  Grund-  und  Hausbesitz  durch  Darlehen  zu
billigem  Zinsfüße  zu  erleichtern,  sowie  Arbeitern,  welche  bereits  Häuser  besitzen, ­
  Geld  zu  billigem  Zinsfüße  zu  vermitteln,  um  alte  hochverzinsliche
Schulden  abzulösen.  Die  Firma  hatte  sich  zu  diesem  Zwecke  mit  der  Landesversicherungsanstalt ­
  in  Darmstadt  in  Verbindung  gesetzt,  welche  unter  Bürgschaft ­
  der  Firma  Häuser  bis  zu  60  Prozent  des  Schätzungswertes  gegen  Einschreibung ­
  an  erster  Stelle  zu  3  Prozent  Verzinsung  und  1  Prozent  Tilgung
belieh.  Am  1.  Juli  1906  wurde  der  Zinsfuß  für  neue  Darlehen  der  Landesversicherungsanstalt ­
  auf  ß'A  Prozent  und  die  Tilgung  auf  IV2  Prozent  erhöht.
Da  aber  die  Landesversicherungsanstalt  für  diesen  Zweck  nicht  immer  Mittel
zur  Verfügung  hat,  so  wurde  auch  mit  der  Landeshypothekenbank  in  Darmstadt ­
  ein  Abkommen  getroffen,  wonach  dieselbe  sich  bereit  erklärte,  Arbeiterwohnhäuser ­
  und  Grundstücke  bis  zu  60  Prozent  des  Taxwertes  gegen  47a  Prozent ­
  Zinsen  und  S A  Prozent  Tilgung  jährlich  zu  beleihen.  Vorbedingung  zum
Erwerb  eines  Hauses  ist  der  Nachweis  einer  Anzahlung  von  20  Prozent  des
Kaufpreises  aus  eigenen  Mitteln.  Diesen  Betrag  anzusammeln,  sowie  ferner
durch  regelmäßige  wöchentliche  Einlagen  die  zur  Verzinsung  und  Tilgung
der  aufgenommenen  Darlehen  notwendigen  Beträge  bereit  zu  halten,  ist  der
Zweck  einer  mit  der  Grund-  und  Hauserwerbskasse  verbundenen  Sparkasse. ­
  Die  Einlagen  in  die  Sparkasse  werden  von  der  Firma  mit  5  Prozent
verzinst.  Den  zum  Ankauf  eines  Hauses  nach  Anzahlung  von  20  Prozent  und
nach  Beleihung  durch  obengenannte  Anstalten  fehlenden  Restbetrag  von
20  Prozent  gibt  die  Firma  als  Darlehen  gegen  Einschreibung  an  zweiter  Stelle.
Diese  Darlehen  sind  mit  3  Prozent  bei  mindestens  1  Prozent  Schuldentilgung
jährlich  zu  verzinsen.
Arbeiterwohnhäuser  wurden  bis  jetzt  beliehen:
448  von  der  Landesversicherungsanstalt  mit  M.  1192660  gegen  1.  Hypothek,
344  von  der  Landeshypothekenbank  mit  M.  1011048  gegen  1.  Hypothek,
716  von  der  Firma  Cornelius  Heyl  mitM.  655948  gegen  2.  Hypothek.
Eigenen  Hausbesitz  haben  von  den  verheirateten  Arbeitern  der  Firma:
in  der  Stadt  Worms  25  Prozent,
auf  dem  Lande  69  Prozent,
in  Worms  und  auf  dem  Lande  zusammen  47  Prozent.
        <pb n="20" />
        25

4

V.  Verpachtung  von  Acker-  und  Gartenland.
D ie  Firma  ließ  ein  in  der  Nähe  der  Werke  liegendes  großes  Grundstück
mit  Gartenboden  und  zahlreichen  Obstbäumen  in  200  qm  große  Gärtchen
einteilen,  welche  an  Liebhaber  aus  der  Arbeiterschaft  zu  3  Mark  jährlich  verpachtet ­
  sind.  Ein  an  dem  Grundstück  vorüberfließender  Bach  dient  zur  Bewässerung ­
  der  Gärten.  Außerdem  stellte  sie  in  der  Nähe  der  Arbeiteransiedlungen
  billiges  Ackerland  zur  Verfügung.
VI.  Besondere  Fürsorge  für  die  Heranwachsende  Jugend.

1.  Schulen,
a)  Kindergarten.
D er  Kindergarten,  nach  Fröbel’schem  System  eingerichtet,  wird  gegenwärtig
von  120  Kindern  besucht.  Er  ist  der  Leitung  einer  erfahrenen  Kindergärtnerin ­
  und  zwei  Hilfslehrerinnen  unterstellt.  Alljährlich  vor  Ostern  mit  Schluß

Kindergarten.
        <pb n="21" />
        26

des  Schuljahres  findet  eine  Feier  statt,  mit  welcher  eine  Prüfung  der  Leistungen
der  Kinder  und  Berichterstattung  über  das  abgelaufene  Schuljahr  durch  den
Vorsitzenden  des  Schulvorstandes  verbunden  ist.  Um  die  Weihnachtszeit  wird
eine  Christbescherung  für  die  Kinder  abgehalten.  Schulgeld  wird  nicht  erhoben.

Nähschule.

b)  Nähschule.
Die  Nähschule  für  junge  Arbeiterinnen  wurde  1884  gegründet.  Der  Unterricht ­
  dauert  von  November  bis  Mai;  er  wird  von  zwei  geprüften  Handarbeitslehrerinnen ­
  erteilt.  Durchschnittlich  nehmen  250  Schülerinnen  in  14  Klassen
teil.  Jede  Klasse  hat  wöchentlich  einmal  von  5—'kl  bzw.  7  Uhr  Unterricht.
Zunächst  werden  die  Schülerinnen  in  Flick-  und  Stopfarbeiten  und  im  Stricken
von  Strümpfen  unterwiesen;  es  folgt  dann  die  Anfertigung  von  Halstüchern,
Schürzen,  Jacken  und  Hemden.  Die  Arbeiten,  zu  denen  das  Haus  alle  Materialien
unentgeltlich  stellt,  gehen  in  den  Besitz  der  Schülerinnen  über.
        <pb n="22" />
        c)  Bügelschule.
Zur  Ausbildung  der  Arbeiterinnen  im  Bügeln  werden  während  der  Sommermonate ­
  zwei  Bügelkurse  abgehalten.  Die  Dauer  eines  Kurses  beträgt  drei
Monate.  Der  Unterricht  findet  an  Wochentagen  nachmittags  von  5-  6  und
6—7  Uhr  statt.  Jede  Klasse  mit  acht  Schülerinnen  hat  wöchentlich  eine  Unterrichtsstunde. ­
  An  den  beiden  Sommerkursen  nehmen  etwa  200  Arbeiterinnen
teil.  Die  zum  Bügeln  erforderlichen  Wäschestücke  bringen  die  Arbeiterinnen
von  zu  Hause  mit.
d)  Kochschule.
Die  Kochschule  wird  durchschnittlich  von  etwa  100  Schülerinnen  besucht.
Die  Schule  steht  unter  Leitung  einer  erfahrenen  Kochlehrerin.  Der  Unterricht ­
  wird  in  neun  Gruppen  von  je  9  bis  12  Mädchen  erteilt.  Wöchentlich
einmal  von  5—'/ 2 l  Uhr  oder  von  V»7—8  Uhr  findet  für  jede  Klasse  Unterweisung ­
  in  der  Zubereitung  aller  im  bürgerlichen  Haushalt  vorkommenden
Speisen  statt.  Wiederholter  Besuch  der  Schulkurse  ist  zugelassen;  und  es
wird  hiervon  auch  viel  Gebrauch  gemacht.  Näh-  und  Kochschule  veranstalten
am  Schlüsse  eines  jeden  Lehrkurses  eine  gemeinsame  Feier,  verbunden  mit
einer  Ausstellung  von  Näharbeiten  sowie  verschiedener  von  den  Kochschülerinnen ­
  zubereiteten  Speisen.  Der  Kindergarten,  die  Koch-  und  Nähschule ­
  stehen  unter  Aufsicht  eines  aus  Arbeitern  zusammengesetzten  Schulvorstandes, ­
  welcher  zeitweilige  Besichtigungen  vornimmt  und  etwaige  Wünsche
und  Beschwerden  vorbringt.  Die  Gehälter  und  Vergütungen  aller  Lehrerinnen
werden  vom  Hause  bestritten.
2.  Sparverein  für  jugendliche  Arbeiter  und  Arbeiterinnen.
Für  die  jüngeren  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  im  Alter  von  15  bis  23  Jahren
wurde  im  Juni  1895  ein  Sparverein  errichtet,  um  den  Sparsinn  schon  im
jugendlichen  Alter  zu  wecken,  unnötigen  und  leichtfertigen  Ausgaben  vorzubeugen ­
  und  den  Mitgliedern  Gelegenheit  zu  geben,  Ersparnisse  für  Krankheits-
  und  Unglücksfälle  und  zur  Begründung  eines  Hausstandes  zu  machen.
Der  Eintritt  in  den  Sparverein  ist  den  jungen  Leuten  freigestellt.  Nach  erfolgtem ­
  Beitritt  müssen  sie  sich  dessen  Satzungen  unterwerfen,  wonach  die
freie  Verfügung  über  die  Sparguthaben,  so  lange  sie  in  Diensten  des  Hauses
sind,  bis  zum  23.  Jahre  bzw.  bis  zur  Verheiratung  aufhört.  Entnahmen  aus
den  Ersparnissen  sowie  der  Austritt  aus  dem  Verein  vor  der  satzungsmäßig

27
        <pb n="23" />
        28

festgesetzten  Zeit  können  nur  mit  Genehmigung  des  Vorstandes  erfolgen.  Die
Einlagen  sind,  sobald  der  Wochenlohn  den  Betrag  von  9  Mark  überschreitet,
auf  10  Prozent  dieses  Lohnes  festgesetzt  und  erfolgen  in  Form  von  Sparmarken.
Der  Betrag  der  Einlagen  bei  Jahresschluß  belief  sich  auf  55270  Mark.
3.  Stipendienstiftung.
Im  Jahre  1877  überwiesen  die  Enkel  des  Begründers  der  Werke  der  Stadt
Worms  120000  Mark  als  Stiftungskapital,  um  Kindern  unbemittelter  Eltern
durch  Besuch  einer  Fachschule  die  Vorbereitung  zu  einem  bestimmten  Lebensberuf ­
  zu  erleichtern,  sowie  Waisen  die  Mittel  zur  Aufnahme  in  einer  geeigneten ­
  Familie  zu  gewähren.  In  erster  Linie  sollen  dabei  junge  Leute  berücksichtigtwerden, ­
  diegewerbliche  Fachschulen  besuchen,  nächstdem  solche,  die
in  ein  Lehrerseminar  eintreten  und  endlich  auch,  falls  noch  Mittel  vorhanden,
Universitätsbesucher  mit  besonders  guten  Leistungen.  Die  Kinder  von  Beamten
und  Arbeitern  des  Hauses  finden  satzungsgemäß  vorzugsweise  Berücksichtigung.

Badehaus  für  Männer.
        <pb n="24" />
        29

Badeanstalten.

VII.  Hygienische  Einrichtungen.

Badeanstalten.
F ünf  Badeanstalten  enthalten  im  ganzen  56  Zellen  mit  Brausen  und  10  Zellen
mit  Wannen.  Die  Bäder  sind  während  der  Wochentage  täglich  früh  von
morgens  7  Uhr  ab  geöffnet  und  ihre  Benützung  steht  allen  Angehörigen  des
Hauses  auch  während  der  Arbeitszeit  unentgeltlich  frei,  wobei  jedem  Badenden ­
  ein  Handtuch  gegeben  wird.  Jede  Badeanstalt  steht  unter  Aufsicht  eines
Bademeisters  bzw.  einer  Badefrau.  Im  Jahre  1912  wurden  genommen  von:

Männern  99277  Bäder  oder  im  Durchschnitt  331  für  den  Tag,
Frauen  und  Mädchen  28402  Bäder  oder  im  Durchschnitt  95  für  den  Tag,
Zusammen  127697  Bäder  oder  im  Durchschnitt  426  für  den  Tag.
        <pb n="25" />
        30

Mathildenheim.

VIII.  Wöchnerinnen-  und  Säuglingsschutz.

1.  Wochenschwestern.
F^ür  die  Wöchnerinnen  von  Angehörigen  des  Hauses  sind  zwei  Wochen-Schwestern
  angestellt,  die  neben  der  Pflege  der  Wöchnerinnen  und  Säuglinge ­
  auch  Haushaltungsarbeiten,  wie  Reinigen  und  Kochen,  unentgeltlich
verrichten.  Sie  werden  vorzugsweise  in  Fällen  herangezogen,  in  denen  infolge
besonderer  Verhältnisse,  wie  Krankheit,  Kinderreichtum  usw.  die  Familie  nicht
in  der  Lage  ist,  die  notwendige  Fürsorge  durch  Familienangehörige
ausüben  zu  lassen.  Von  dieser  Einrichtung  wird  von  der
Arbeiterschaft  gerne  Gebrauch  gemacht.
        <pb n="26" />
        31

Mathildenheim.

2.  Mathildenheim.
Die  Entbindungsanstalt  „Mathildenheim“  wurde  in  unmittelbarer  Nähe  der
von  der  Firma  erbauten  Arbeiterkolonie  im  Liebenauerfelde  in  Worms  errichtet. ­
  Das  Heim,  nach  den  Plänen  des  Herrn  Professors  Metzendorf  in  Bensheim
  erbaut,  wird  von  der  Arbeiterschaft  überall  da  in  Anspruch  genommen,
wo  eine  schwere  Entbindung  zu  erwarten  ist  oder  wo  eine  größere  Kinderzahl
es  wünschenswert  macht,  daß  die  Entbindung  außerhalb  der  vielleicht  beschränkten ­
  Häuslichkeit  stattfindet.  Mit  der  Erbauung  dieses  Wöchnerinnenheims ­
  glaubte  die  Firma  sich  in  wirksamer  Weise  an  der  allseitig  betätigten
Fürsorge  für  die  nächste  Generation  zu  beteiligen.  Dieses  Heim  ist  das
erste  seiner  Art  in  Hessen.  Die  Pflege  und  Wartung  ist  einer  ausgebildeten
Hebammenschwester  und  einer  Pflegeschwester,  die  in  Kliniken  praktisch
tätig  waren,  unter  der  Oberleitung  eines  approbierten  Frauenarztes  übertragen.
Die  Verköstigung  geschieht  aus  der  Küche  des  Heims  nach  ärztlicher  Vorschrift. ­
  Der  Aufenthalt  und  die  Verpflegung  im  Mathildenheim  ist  unentgeltlich.
        <pb n="27" />
        IX.  Rechtsauskunftsstelle.

D ie  Rechtsauskunftsstelle  erteilt  Auskunft  in  allen  Fragen  des
bürgerlichen  und  des  öffentlichen  Rechts,  namentlich  des  Steuerund
  Versicherungswesens.  Sie  gewährt  Unterstützung  bei  Abfassung ­
  von  Eingaben  und  Beschwerden,  sowie  bei  Einlegung  von
Rechtsmitteln.  Sprechstunde  findet  wöchentlich  zweimal
statt  bei  steigender  Benutzung.  Die  Auskünfte
erteilt  ein  juristisch  gebildeter
Beamter  des  Hauses.

32
        <pb n="28" />
        » v .-.,.**v  *.V  I'  *  M«:i  *  *'»,
        <pb n="29" />
        I.

33

5

Inhaltsverzeichnis.

Seite
Allgemeines  9
I.  Vorbeugende  Fürsorge
für  besondere  Notlagen.

Betriebskrankenkasse  10
Freiwillige  Krankenkasse  10
Gesundheitspflege  kränklicher
Schulkinder  11
Pensionen  11
Witwen  Versorgung  12
Unterstützungsfonds  12
Vorschüsse  12
Wartegeld  12

Fürsorge  für  zu  militärischen  Übungen ­

  einberuf.  Fabrikangehörige  13
II.  Einrichtungen  zur  Hebung ­
  der  allgemeinen
wirtschaftlichen  Lage.
Warenverkaufsstelle  14
Speiseanstalt  16
Kaffeeausschank  16
Verkauf  von  Brauselimonaden  und
Mineralwasser  17
Speise-Wärm  tische  17
Kohlenabgabe  18
Fahrräder  18

III.  Bildungsanstalten  und
Vereine.
Bücherei
Gesangvereine
Knabenchor
Instrumentalverein

Seite
Trommlerkorps  21
Jubiläumsfeier  und  Fabrikfestlichkeiten ­
  21
IV.  Wohnungsfürsorge.
Arbeiterwohnhäuser  22
Grund-  und  Hauserwerbskasse  ....  24

V.  Verpachtung  von  Ackerund
  Gartenland  25
VI.  Besondere  Fürsorge
für  die  heran  wachsende
Jugend.
Kindergarten  25
Nähschule  26
Bügelschule  27
Kochschule  27
Sparverein  für  jugendliche  Arbeiter
und  Arbeiterinnen  27
Stipendienstiftung  28

VII.  Hygienische  Einrichtungen. ­

Badeanstalten  29
VIII.  Wöchnerinnen-  und

Säuglingsschutz.
Wochenschwestern  30
Mathildenheim  31
19  IX.  Rechtsauskunftsstelle  ..  32
19
20  X.  Anhang  35
        <pb n="30" />
        ANHANG
        <pb n="31" />
        37

Arbeitsordnung.

I.  Einstellung,
Kündigung  und  Entlassung.
1.  Eintretende  Arbeiter  unterwerfen  sich  einer
14  tägigen  Probe2eit,  innerhalb  welcher  weder
für  die  Firma,  noch  für  die  Arbeiter  eine  Kündigungsfrist ­
  besteht.
2.  Nach  Ablauf  der  Probezeit  steht  beiden
Teilen  das  Recht  der  14  tägigen  Kündigung
zu.  Sie  geschieht  derart,  daß  von  dem  kündigenden ­
  Teil  die  Eintragung  in  das  Kündigungsheft ­
  veranlaßt  wird.  Die  Kündigung  ist  beiderseits ­
  zu  unterschreiben.
3.  Sofortige  Entlassung  kann  erfolgen  in  allen
durch  §  123  der  Gewerbeordnung  festgelegten
Fällen,  sowie  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  unter  7  und  11  dieser  Arbeitsordnung. ­

4.  Entlassung  kann  nur  mit  Genehmigung  des
Betriebsleiters  stattfinden.
II.  Allgemeine  Vorschriften.
5.  Beschwerden  sind  bei  dem  Betriebsleiter
vorzubringen.
6.  Wünscht  ein  Arbeiter  solche  dem  Fabrikherrn ­
  selbst  vorzutragen,  so  kann  er  dies  in  einer
zu  diesem  Zwecke  festgesetzten  Sprechstunde  tun.
7.  Die  Einführung  von  Fremden  in  die  Fabriken
ist  nicht  gestattet;  notwendige  Unterredungen
sind  auf  der  Pförtnerstube  zu  erledigen.
8.  Den  Arbeitern  ist  das  Betreten  von  Räumen,
in  welchen  sie  nicht  beschäftigt  sind,  untersagt.
9.  Das  Tabakrauchen  ist  verboten.
10.  Das  Anzünden  und  Auslöschen  der  Lichter
hat  durch  die  Aufseher  oder  besonders  hierzu
beauftragte  Personen  zu  geschehen.

11.  Jede  Art  von  Hausierhandel,  insbesondere
der  Verkauf  geistiger  Getränke  ist  untersagt.
12.  Die  in  den  Werkstätten  angeschlagenen
Unfallverhütungsvorschriften  sind  aufs  strengste
zu  befolgen.
Erlittene  Verletzungen,  auch  Bruchschäden  sind
unter  Angabe  etwaiger  Zeugen  sofort  anzumelden.
13.  Die  richtige  Behandlung  und  Reinhaltung
der  Maschinen,  Geräte  und  Werkzeuge  wird  den
Arbeitern  zur  Pflicht  gemacht.  Sie  haben  für
Sauberkeit  und  Ordnung  in  ihren  Arbeitsräumen
zu  sorgen.
14.  Beschädigung  der  Ware  infolge  schlechter
Arbeit  sowie  absichtliche  oder  leichtfertige  Beschädigung ­
  des  Inventars  verpflichtet  zum  Schadenersatz. ­

III.  Arbeiterausschuß.
15.  Die  Arbeiter  einer  jeden  Werkstätte  wählen
aus  ihrer  Mitte  drei  Personen,  welche  den  Ausschuß ­
  dieser  Werkstätte  bilden.
16.  Dieser  Ausschuß  hat  die  Befugnis,  Beschwerden ­
  zur  Kenntnis  der  Betriebsleitung  zu
bringen.  Ihm  obliegt  ferner,  in  Gemeinschaft
mit  der  Betriebsleitung,  die  Regelung  der  Überstundenarbeit, ­
  sowie  die  in  §  134  d  der  Gewerbeordnung ­
  vorgesehene  Begutachtung  der  Arbeitsordnung ­
  und  deren  Nachträge.
17.  Die  Wahl  des  Ausschusses  findet  alle  zwei
Jahre  Ende  März  statt.  Diejenigen  drei  Arbeiter,
welche  in  geheimer  Wahl  die  meisten  Stimmen
auf  sich  vereinigen,  sind  Mitglieder  des  Ausschusses. ­
  Die  weiter  gewählten  rücken  in  der
Reihenfolge  der  auf  sie  gefallenen  Stimmen  nach,
sobald  von  den  Mitgliedern  einzelne  verhindert,
ausgetreten  oder  gestorben  sind.
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        38

18.  Ergänzungswahl  findet  statt,  wenn  von
den  sechs  Gewählten  während  der  zweijährigen
Amtsdauer  mehr  als  drei  ausgetreten  oder  gestorben ­
  sind.
19.  Wahlberechtigt  sind  alle  Arbeiter  und
Arbeiterinnen,  welche  über  18  Jahre  alt  sind;
wählbar  alle  über  18  Jahre  alten  Leute,  welche
mindestens  ein  Jahr  der  Fabrik  angehört  haben.
Werkmeister  und  Aufseher  sind  weder  wahlberechtigt ­
  noch  wählbar.  Ausschußmitglieder
sind  wieder  wählbar.
IV.  Regelmäßige  Arbeitszeit.
20.  Die  tägliche  regelmäßige  Arbeitszeit  dauert
87 4  Stunden  und  zwar  von  7  Uhr  morgens  bis
5  Uhr  abends.
21.  Arbeitspausen  finden  statt  von  8''U  bis
9  Uhr  morgens  und  von  12  —  1  Uhr  mittags.
22.  Wird  die  Arbeitszeit  über  5  Uhr  abends
verlängert,  so  tritt  eine  Nachmittagspause  von
4—4V2  Uhr  ein.
23.  Arbeiterinnen,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen ­
  haben,  werden  auf  ihren  Antrag  7»  Stunde
vor  der  Mittagspause  entlassen.
V.  Überstunden.
24.  Sind  Überstunden  erforderlich,  so  soll
kein  Arbeiter  länger  als  11  Stunden  beschäftigt
werden.  Ausgenommen  sind  Fälle  höherer  Gewalt ­
  oder  Betriebsstörungen.  Die  Mehrarbeit  von
6—8  Uhr  abends  zählt  als  Überstunden,  nach
8  Uhr  als  Nachtarbeit.
25.  Für  Überstunden  wird  je  nach  der  Lohngruppe ­
  ein  Zuschlag  von  20—28  Prozent,  für
Nachtarbeit  ein  solcher  von  50—65  Prozent  vergütet. ­

26.  Jugendliche  Arbeiter  dürfen  nicht  nach
6  Uhr  und  Arbeiterinnen  nicht  nach  7  Uhr  abends
bzw.  am  Samstag  sowie  am  Vorabend  von  Festtagen ­

  nicht  nach  4  Uhr  nachmittags  beschäftigt
werden.
27.  Zum  Zwecke  der  Festsetzung  der  Überstunden ­
  finden  gemeinsame  Beratungen  der  Betriebsleitung ­
  mit  den  Arbeiterausschüssen  gewöhnlich ­
  in  der  Weise  statt,  daß  im  voraus  für
die  nächsten  drei  Monate  eine  Verständigung
herbeigeführt  wird.
VI.  Arbeit  an  Sonn-  und  Festtagen.
28.  Im  Tafelackerbetrieb  der  Lacklederfabrik
ist  Sonntags-  und  Festtagsarbeit  bei  längerem
Ausbleiben  des  für  die  Fertigstellung  unentbehrlichen ­
  Sonnenlichtes  zulässig.
29.  Kein  Arbeiter  darf  an  zwei  aufeinanderfolgenden ­
  Sonn-  bzw.  Festtagen  beschäftigt
werden.
30.  Für  Sonntagsarbeit  wird  je  nach  der  Lohngruppe ­
  ein  Zuschlag  von  30—100  Prozent  vergütet. ­

31.  Verheiratete  Arbeiterinnen  und  jugendliche ­
  Arbeiter  dürfen  an  Sonn-  und  Festtagen
nicht  beschäftigt  werden.
VII.  Wartegeld.
32.  Wenn  infolge  von  Umständen,  deren  Beseitigung ­
  nicht  in  der  Macht  der  Firma  liegt,
die  Fabrikation  zeitweise  eingeschränkt  werden
muß,  so  kann  die  Betriebsleitung,  um  größere
Lohnrückgänge  und  Arbeiterentlassungen  zu  vermeiden, ­
  einen  Teil  der  in  Betracht  kommenden
Akkordarbeiter  unter  Verzicht  auf  deren  Arbeitsleistung ­
  und  unter  Gewährung  fester  Lohnsätze
zeitweise  beurlauben.
Bei  diesen  Beurlaubungen  sind  in  erster  Linie
diejenigen  Arbeiter  zu  berücksichtigen,  die  sich
freiwillig  melden;  bei  längerer  Dauer  der  Fabrikationseinschränkung ­
  sollen  möglichst  alle  Arbeiter ­
  der  in  Betracht  kommenden  Werkstätten
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        39

der  Reihe  nach  für  eine  ungefähr  gleiche  Zeitdauer ­
  beurlaubt  werden.
Die  Lohnsätze  für  die  Beurlaubten  betragen
für  den  Arbeitstag:
M.  3.50  für  verheiratete  männliche  Arbeiter,
M.  3.—  für  unverheiratete  männliche  Arbeiter
über  23  Jahre,
M.  2.50  für  unverheiratete  männliche  Arbeiter,
im  Alter  von  18—23  Jahren,
M.  1.50  für  weibliche  Arbeiter  über  18  Jahre,
M.  1.—  für  weibliche  Arbeiter  unter  18  Jahren.
VIII.  Unentschuldigtes  Ausbleiben,
Zuspätkommen,  Verhinderung.
33.  Falls  §  123  der  Gewerbeordnung  nicht
in  Anwendnng  kommen  soll,  kann  solchen,
welche  ohne  Erlaubnis  oder  triftige  Entschuldigung ­
  fehlen,  Arbeitsgelegenheit  bis  zur  Höhe
eines  halben  Tagewerks  vorenthalten  werden.
34.  Gleiches  kann  diejenigen  treffen,  die
sich  wiederholte  Verletzungen  einer  der  Vorschriften ­
  dieser  Arbeitsordnung  zu  Schulden
kommen  lassen.
35.  Entziehung  von  Arbeitsgelegenheit  bedarf
der  Genehmigung  des  Betriebsleiters.
Worms,  den  15.  Juni  1910.

36.  Wer  durch  Krankheit  oder  andere  Ursachen ­
  verhindert  ist,  bei  der  Arbeit  zu  erscheinen, ­
  hat  davon  seinem  Aufseher  Anzeige
zu  machen.
37.  Die  Arbeitszeit  ist  pünktlich  einzuhalten.
Zuspätkommenden  kann  Arbeitsgelegenheit  entzogen ­
  werden  und  zwar  Akkordarbeitern  durch
Herabsetzung  der  Stückzahl,  Taglohnarbeitern
durch  Verkürzung  der  T  agesarbeit  um  eine  Stunde.
38.  Arbeitsverhinderungen  von  kürzererDauer,
die  in  der  Person  des  Arbeiters  begründet  sind,
werden  nur  dann  vergütet,  wenn  es  sich  um  Anforderungen ­
  des  vaterländischen  Dienstes  handelt.
39.  Reservisten  und  Landwehrleute  genießen
während  ihrer  militärischen  Übungen  eine  besondere ­
  Fürsorge.
IX.  Abrechnung.
40.  Die  Löhne  werden  wöchentlich  nach  Stückund
  T  aglohnsätzen  berechnet,  welche  in  der  Werkstätte ­
  angeschlagen  sind.
41.  Die  Lohnwoche  schließt  zwei  Tage  vor
dem  Zahltage.
42.  Die  Auszahlungen  erfolgen  Samstags  in
den  Fabriken.
Cornelius  Heyl.
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        Diese  Verpflichtung  des  Hauses  ist  in  die  Arbeitsordnung  aufgenommen
uud  damit  zu  einem  Teil  des  Arbeitsvertrags  geworden.
Diese  Maßnahme  wirkt  für  manche  Arbeiterkategorien  wie  die  Bewilligung
von  Erholungstagen.  Der  Arbeiter  genießt  an  diesen  Tagen  erst  in  vollem
Maße  die  Vorzüge  einer  schönen,  geräumigen  Wohnung  und  einer  gesunden
landwirtschaftlichen  Beschäftigung.  Auch  für  Verbesserung  und  Verschönerung
seines  Heimes  sind  solche  freie  Stunden  förderlich.  In  diesem  Sinne  wird
durch  das  Wartegeld  zugleich  die  durch  den  Bau  von  Arbeiterwohnhäusern
eingeleitete  Wohnungspclitik  des  Hauses  ergänzt.
In  erster  Linie  werden  diejenigen  Arbeiter  berücksichtigt,  die  sich  freiwillig
melden;  bei  längerer  Dauer  der  Betriebseinschränkung  werden  alle  Arbeiter
der  in  Betracht  kommenden  Werkstätten  der  Reihe  nach  für  eine  ungefähr
gleiche  Zeitdauer  beurlaubt.  Die  Lohnsätze  betragen  für  den  Arbeitstag:
Für  verheiratete  männliche  Arbeiter  M.  3.50
Für  unverheiratete  männliche  Arbeiter  über  23  Jahre  M.  3.—
Für  unverheiratete  männliche  Arbeiter  im  Alter  von  20  23  Jahren..  M.  2.50
Für  unverheiratete  männliche  Arbeiter  im  Alter  von  18—20  Jahren  ..  M.  2.—
Für  unverheiratete  männliche  Arbeiter  im  Alter  von  16-18  Jahren..  M.  1.50
Für  weibliche  Arbeiter  über  18  Jahre  M.  1.50
Für  weibliche  Arbeiter  unter  18  Jahren  M.  1.25
wobei  das  Haus  noch  die  Beiträge  zur  Betriebskrankenkasse  und  zur  Invalidenversicherung ­
  für  die  Dauer  des  Wartegeldbezuges  zulegt.
Arbeiterinnen  ist  auch  Gelegenheit  gegeben,  in  der  Nähschule,  welche  in
solchen  Zeiten  den  ganzen  Tag  über  geöffnet  ist,  unter  Leitung  einer  Lehrerin
weibliche  Handarbeiten  auszuführen.
Im  Durchschnitt  der  letzten  5  Jahre  wurden  jährlich  M.  12913.—  für  Wartegeld ­
  verausgabt.
9.  Fürsorge  für  zu  militärischen  Übungen  einberufene
Fabrikangehörige.
Zu  militärischen  Übungen  Eingezogene  erhalten  für  die  Dauer  der  Einziehung ­
  bis  zu  acht  Wochen  eine  fortlaufende  Unterstützung  im  Betrage  von
2  Mark  für  ledige  Arbeiter  und  2.50  Mark  für  verheiratete  Arbeiter  für  jeden
Wochentag.  Volle  Lohnzahlung  bei  Anforderungen  des  Vaterländischen
Dienstes  findet  statt,  wenn  es  sich  um  Arbeitsverhinderungen  von  kürzerer
Dauer  handelt.

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