Erster Teil. Begriff und Aufgaben der Volkswirtschasts- politik. 1. Begriff der Bollswirtfchaftspolitik. Vvlkswirtfchaftspolitik ist die Gesamtheit der Maßnahmen, mit denen die Staatsgewalt behufs Wahrnehmung des, Ge samtwohls eine unmittelbare Einwirkung auf das Wirtschafts leben des Volkes beabsichtigt. Nur die Staatsgewalt kommt hier in Betracht, weil nur das Ganze der wirtschaftlichen Arbeit des im Staate geeinten Volkes als Volkswirtschaft erscheint. Provinzen, Kreise, Genieinden können vom Staate zur Durchführung Volkswirtschaftspolitischer Aufgaben heran gezogen werden; selbständig köimen sie aber nur Wirtschafts-, nicht Volkswirtschaftspolitik treiben, weil sie nur Teile der Volkswirtschaft umspannen. Die Volkswirtschaftspvlitik hat es nur mit denjenigen staatlichen Maßnahmen zu tun, welche eüie unmittelbare' Einwirkung auf die wirtschaftliche Be tätigung des Volkes bezwecken. Die von sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgehende mittelbare Einwirkung, die nicht als deren eigentlicher Zweck erscheint, kann nicht der Volkswirt schaftspolitik zugerechnet werdeir, weil sie sonst mit der Politik des Staates überhaupt zusammenfallen würde. Auch die wissenschaftliche Bearbeitung der Volkswirt schaftspolitik im vorstehenden Simre wird mit diesem Namen bezeichnet. Häufig wird sie als „praktische Nationalökonomie" der „theoretischen" gegenübergestellt. Diese hat alsdann die volkswirtschaftlichen Erscheinungen, wie sie sind, wissenschast- ^ich zu untersuchen, jene hat dagegen zu prüfen, wie sie sein