(3 Begriff uiib Ausgaben der VolksunrischnstSpvIritt. sollte». tSinc scharfe Scheidung zwischen beiden ist nicht mög lich, und der wissenschaftlichen Behandlung der volkswirt schaftlichen Erscheinungen bringt die Unterscheidung keinen erkennbaren sachlicheir Nutzen. Das; sie gleichwohl in Vor lesungen weitverbreitet ist und auch in Lehrbüchern vor- fommt, erklärt sich namentlich aus dem Bedürfnisse, bcn sehr umfangreichen Stoff der Volkswirtschaftslehre für die Vorlesungen nach Maßgabe der verfügbaren Zeit und für die Lehrbücher nach Maßgabe des verfügbaren Raumes besser zu verteilen. Die dabei üblich gewordene Gliederung des Stoffes wird durch die neuerdings aufgekommene Be zeichnung „allgemeine" und „besondere" Volkswirtschafts lehre zwar zutreffender, als durch die oben genannte, zum Ausdruck gebracht, aber doch nicht vollständig gedeckt. Auch für diese Sammlung haben äußere Gründe eine entsprechende Teilung des Stoffes nötig gemacht. 2. Aufgaben der Bolkswirtschastspolitik. Alle staatliche Politik hat die Aufgabe, das Gesanitwvhl zu wahren. Auch der Volkswirtschaftspolitik kommt diese Aufgabe zu; nur dadurch hebt sie sich aus der Staatspolitik überhaupt heraus, daß sie von den Verhältnissen und Bedürf nissen des volkswirtschaftlichen Lebens ausgeht und untersucht, welche Einwirkungen auf dieses durch das Gesamtwohl er fordert werden. Diese Einwirkung kann hemmender und fördernder Art sein. Die Auffassung über Unifang und Rich tungen solcher Einwirkungen hat sich im Laufe der Zeit ver schoben. Als das wirtschaftliche Leben sich zur Volkswirtschaft ausgeweitet hatte, sah die staatliche Politik es zunächst als ihre Aufgabe an, die Maßnahmen der früheren, städtischen Wirt schaftspolitik auf die erheblich weiteren Staatsgebiete zu über tragen. Erst allmählich erwuchs voir hier aus eine Umformung der wirtschaftspolitischen Maßnahmen. — Dem Geiste der