24 Allgemeine Gütererzeugungspolitik, gelassen werden, wer — auf Grund des Prüfungszeugnisses einer Lehrwerkstätte, gewerblichen Unterrichtsanstalt oder eiyer Prüfungsbehörde der oben bezeichneten Art — durch die oberste Landesbehörde die Befugnis zur Anleitung von Lehr lingen erhalten hat. Ein Zwang zur Ablegung der Meister prüfung besteht nicht; aber die Führung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkes ist nur denen gestattet, welche die Meisterprüfung abgelegt und das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben. Der Meisterprüfung können von der obersten Landesbehörde die Prüfungen bei Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prü fungsbehörden der oben bezeichneten Art gleichgesetzt werden, sofern bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anfor derungen gestellt werden, wie bei der Meisterprüfung. Die Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer Bezeich- nung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, ins besondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch den Bundesrat geregelt und ist bis zu dieser Rege lung nur dann gestattet, wenn die Landesregierung über die Befugnis zu seiner Führung Vorschriften erlassen hat und wenn die Betreffenden diesen Vorschriften entsprechen. Daß ein Zwang zur Ablegung der Meisterprüfung und bannt ein zwangsweiser Befähigungsnachweis für die Handwerker nicht vorgesehen ist, so lebhaft er auch aus Hand werkerkreisen befürwortet ist und wird, erklärt sich aus den entgegenstehenden Schwierigkeiten. Die Schwierigkeiten be ruhen zunächst auf der Unmöglichkeit, das Handwerk von dem Grvßgewerbe genau zu scheiden. Zahllose Übergangs- formen haben sich entwickelt und entwickeln sich immer von neuem, und ohne ungewollte, aber deshalb nicht minder empfindliche Härten und Ungerechtigkeiten wäre die Grenze nicht zu bezeichnen, von der an der Befähigungsnachweis verlangt werden muß. Dazu kommt, daß innerhalb der