26 Allgemeine Gütercrzengungspolit lk. fähigungsnachweis besonders häufig verlangt worden ist, hat die deutsche Gewerbeordnung auf diesen Weg verzichtet. Statt dessen hat das Ergänzungsgesetz vom 7. Januar 1907 zur Gewerbeordnung die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter und den Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dar- tun. Als solche Tatsache kann aber Mangel an Vorbildung nicht geltend gemacht werden gegenüber den Diplominge nieuren, gegenüber'den Besitzern des Prüfungszeugnisses für den höheren oder mittleren baufachlichen Staatsdienst oder des Prüfungs- oder Reifezeugnisses einer staatlichen oder diesen gleichgestellte!: baugewerblichen Fachschule und gegenüber den Besitzen: des Zeugnisses über die Meisterprüfung im Maurer-, Ziinmerer- oder Steinmetzgewerbe oder in dem einzelnen Zweige des Baugewerbes, das der Betreffende ausübt. In: Einzelfalle kann die untere Verwaltungsbehörde bei Bauten, die einen höheren Grad gewerblicher Erfahrung oder fachlicher Vorbildung erfordern, die Ausführung oder Leitung des Baues durch bestimmte Personen untersagen, wenn nach dei: vorliegenden Tatsachen diese Personen wegen Unzuver lässigkeit zur Ausführung oder Leitung des beabsichtigten Baues ungeeignet sind. In diesei: Vorschriften liegt ein Antrieb zur Ablegung der bezeichneten Prüfung, ohne daß eir: zwangsweiser Befähigungsnachweis ausgesprochen ist. Daß die besprochenen Zweige der Unterrichtspolitik auch für die Aufgaben der Arbeiterwohlfahrtspolitik und für die Mittelstandspolitik große Bedeutung haben, ist selbstver- stündlich. (Vgl. Band 204 dieser Sammlung, S. Ulfs.)