28 Allgemeine Gütererzeugungspolitik. Maßregeln vorgehen. Das erstere ist z. B. in der 1802 ein setzenden englischen Schutzgesetzgebung der Fall gewesen; sie hat sich Jahrzehnte hindurch in Maßnahmen von Fall zu Fall bewegt und erst später — 1878 und 1901 — eine Zusammen fassung des Arbeiterschutzrechts vorgenommen. Sie ist be züglich der Nachtarbeit der Frauen durch das Gesetz vom 9. August 1907 und bezüglich der Kinderbeschäftigung durch das Gesetz vom 14. August 1903 ergänzt worden. Eine Reihe von Sonderbestimmungen kommt außerdem in Betracht. Den zweiten Weg hat u. a. Deutschland eingeschlagen. Seine Tätigkeit auf diesem Gebiete begann mit der preußischen Verordnung vom 6. April 1839, welche die Beschäftigung von Kindern unter 9- Jahren in großgewerblichen Anlagen und Bergwerken untersagte, hat aber in den nächstfolgenden Jahrzehnten nur langsame Fortschritte gemacht. Erst seit Ende der 70er Jahre kam es zu durchgreifenden Vorschriften. Die heutige Regelung beruht im wesentlichen auf dem Er gänzungsgesetze vom 1. Juni 1891 zur Gewerbeordnung („Arbeiterschutzgesetz"). Diese Vorschriften sind durch das Gesetz vom 28. Dezember 1908 weiter ausgebaut und in dem Gesetze voni 10. Mai 1903 durch das Verbot der Verwendung weißen oder gelben Phosphors zur Zündwarenherstellung ergänzt worden. Eine wichtige Erweiterung des Arbeiter schutzgedankens ist in dem Gesetze, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, („Kinderschutzgesetz") vom 30.März 1903 gegeben. Auch alle übrigen vorgeschrittenen Staaten haben sich auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes, wenn auch in verschiedenem Maße, betätigt. Die letztere Tatsache deutet darauf hin, daß die zwischen staatlichen Wettbewerbsverhältnisse hier stark Hineinspielen. Dieser Erkenntnis entsprang das Streben, auf ein möglichst gleichmäßiges Vorgehen der verschiedenen Staaten hinzu wirken und zu dem Zwecke eine Verständigung herbeizuführen.