Arbciterschutzpolitik. 29 Der Gedanke, von der Schweiz aüsgegangen, ist durch die auf Veranlassung des deutschen Kaisers in Berlin vom 15. bis 29. März 1890 abgehaltene Versammlung der Vertreter von 15 Staaten verwirklicht. Die Versammlung hat in ihren Beschlüssen das Mindestmaß dessen bezeichnet, was in vorge schrittenen Staaten hinsichtlich des Arbeiterschutzes erwünscht ist. In Deutschland wurde dieses Mindestmaß durch das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 verwirklicht, in bezug auf die Ausschließung der Kinderarbeit, aus gewerblichen Be trieben noch überholt. Vertreter der beteiligten und anderer Kreise verschiedener Länder traten 1897 iir Zürich und Brüssel zur Erörterung der Arbeiterschutzfragen zusammen und empfahlen, freilich in verschiedener Form, die Errichtung eines zwischenstaatlichen Arbeiterschutzamts.. Eine weitere derartige Versammlung, diesmal unter Beteiligung staatlicher Vertreter, fand 1900 in Paris statt und begründete die „Internationale Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz". Diese errichtete 1901 das „Jntemativuale Arbeitsamt" in Basel, das von vielen Saaten, auch vom Deutschen Reiche, durch Geldbeiträge unb Mit teilung von Gesetzen, Verordnungen usw. gefordert wird. Auf Veranlassung der genannten Vereinigung hat infolge einer Einladung der Schweiz vom 8.—16. Mai 1905 in Bern unter Beteiligung von 15 Staaten eine neue Arbeiterschutz- versammlung stattgefunden. Sie stellte Grundzüge zu Ab- kommen über das Verbot der Verwendung weißen (gelben) Phosphors bei der Zündholzherstellung und über das Verbot der Nachtarbeit der Frauen auf. ltber beide Punkte sind 1906 zwischen einer größeren Reihe von Staaten Abkommen ge troffen, an denen auch Deutschland beteiligt ist. In Deutsch land hatte bezüglich des Phosphorverbots bereits das er wähnte Gesetz vom 10. Mai 1903 Vorkehrungen getroffen. Zur Durchführung des zweiten Abkommens und zur Herbei-