30 Allgemeine Gütererzeugmigspolitik. führung weiterer wirksamer Verbesserungen des Arbeiter schutzes wurde im Dezember 1907 dem Reichstag ein Gesetz entwurf vorgelegt, aus dem der auf weibliche und jugend liche Arbeiter bezügliche Teil als Gesetz vom 28. Dezember 1908 ergangen ist. Die Arbeiterschutzmaßregeln scheiden sich in allgemeine und besondere. Allgemeiner Art sind die Vorschriften über den Schutz gegen Berufskrankheiten, Unfälle und sonstige Gesundheitsschädigungen bei der Arbeit und ferner die Be stimmungen über die Sonntagsruhe. Sie berühren alle Arbeiter der von den Vorschriften erfaßten Berufszweige. Besonderer Art sind die Vorschriften über den Schutz der Kinder, der jugendlichen, der weiblichen und der erwachsenen männlichen Arbeiter, weil diese Vorschriften nur diejenige Arbeitergruppe berühren, für welche sie ausdrücklich ge geben sind. Der Schutz gegen Gesuudheitsschädigungen aller Art bedingt besondere Vorschriften über die bauliche Anlage der Arbeitsräuine und über den Betrieb. Der hierfür maßgebende Grundsatz ist in dem deutschen Arbeiterschutzgesetze von 1891 (§ 120a) dahin bezeichnet, daß der Unternehmer verpflichtet ist, Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Trieb- und Arbeits werke und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen die Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, als es die Art des Betriebs gestattet. Die Hauptpunkte, auf die sich hierbei die Fürsorge des Unternehmers erstrecken muß, sind im Gesetze noch besonders bezeichnet: genügendes Licht, ausreichender Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle, ferner Herstellung derjenigen Bor- richtungen, ivelche zum Schutze der Arbeiter gegen gefähr