Arbcitcrschntzpoliük. 31 liche Berührungen mit Trieb- und Arbeitswerten oder deren Teilen, oder gegen andere in der Art der Betriebsstätte oder des Betriebs liegende Gefahren erforderlich sind, nament lich auch gegen diejenigen Gefahren, welche aus Bränden der Betriebsgebände erwachsen können. Dazu müssen natür lich noch Vorschriften des Unternehmers über Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeiter behufs Sicherung eines gefahrlosen Betriebs treten. Ähnliche Anforderungen sind durch das neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (8 62) und durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 618) auch für die übrigen Gruppen der unselbständigen Arbeiter ausgesprochen. Die Handhabung des bezeichneten Grundsatzes bedingt sowohl Verfügungen für den Einzelfall als auch allgenreine Anord nungen für bestimmte Arten dorr Anlagen. Die Verfügungen für derr Einzelfall gehen von den zuständigerr Polizeibehörden aus (§ 120d), die allgemeinen Anordnungen vom Bundesrat oder, falls dieser Vorschrifterr rricht erläßt, vorr den obersten Landesbehörden oder von den zum Erlasse von Polizeiver ordnungen berechtigteir Behörden. Da die Berufsgenossen- schafterr für die Unfallversicherung mr der Durchführung mög lichst wirksamer Unfallverhütung unmittelbar beteiligt sind, haben ihnen die in Frage kommenden obersten und sonstigen Landesbehörden vor Erlaß der Anordnungen oder Polizei verordnungen Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung zu geben (§ 120s). Der Bundesrat hat von der erwähnten Befugnis wiederholt Gebrauch gemacht und für Einrichtung und Be trieb bestimmter Gruppen von gewerblichen Anlagen allge meine Vorschriften erlassen (vergl. Band 350 dieser Samm lung). Die Vorschriften über die Sonntagsruhe haben den Zweck, den Arbeitenden einen Ruhetag in jeder Woche zn verschaffen. Als Ruhetag erscheint in der Regel der Sonntag. Wo das nach der Art des Betriebs unmöglich ist, muß man