Allgemeine Gütererzeugungspolitik. 32 sich mit einem arbeitsfreien Werktage begnügen. In Deutsch- i land wird — Gewerbeordnung 8105 ff. — als Regel für ge- ; werbliche Betriebe eine 24stündige Ruhe an den Sonntagen gefordert; für zivei aufeinanderfolgeirde Sonn- und Festtage sind je 36 und für die 3 großen zweitägigen Feste je 48 Stunden ■ Ruhezeit vorgesehen. Gleichzeitig ist der allgemeine Grund satz aufgestellt, daß die Gewerbetreibenden die Arbeiter zum Arbeiten au Sonn- und Festtagen nicht verpflichten können, s Gewisse unvermeidliche und unaufschiebbare Arbeiten sind i durch das Gesetz von diesen Beschränkungen ausgenommen, i ohne deshalb ganz dem Ermessen der einzelnen Gewerbe-- treibenden überlassen zu sein. Im übrigen kann der Bundes- 1 rat für Gewerbe mit unterbrechungslosen Arbeiten und für Jahreszeitgewerbe Ausnahmen anordnen. Für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse, soivie für die auf Wind- oder unregelmäßige Wasserkraft angewiesenen Betriebe können die i höheren Verwaltungsbehörden Ausnahmen verfügen, aber . nur nach Maßgabe der vom Bundesrat erlassenen Bestim- ; mungen über Voraussetzungen und Bedingungen solcher Aus- nahinen. In unvorhergesehenen Fällen kann die untere Ver- - waltungsbehörde Ausnahnieir gestatten. Weitergehende landes gesetzliche Beschränkungen der Sonntagsarbeit sind zulässig. Was die besonderen Arbeiterschutzbestimmungen anlangt, so besteht eine grundsätzliche Meinungsverschieden heit darüber nicht, daß Kinder, jugendliche und weibliche Arbeitskräfte schützender Vorschriften bedürfen; für die er- , wachsenen männlichen Arbeiter wird die Frage verschiede» beantwortet. Die Rücksicht auf das Alter der Arbeitenden kommt in Deutschland zunächst in der Vorschrift (§ 120 c) zum Ausdruck, daß Unternehmer, welche Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigen, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei der Regelung des Betriebs diejenigen besonderen Rücksichten