Nrbeiterschutzpolitik. 83 auf Gesundheit (und Sittlillikeit) zu nehmen haben, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind. Die zur Durch führung dieses Grundsatzes erforderlichen Einzelverfügungen und allgemeinen Anordnungen werden in der beim Gesund heitsschutze bezeichneten Weise erlassen. Im übrigen werden die einzelnen Altersstufen verschieden behandelt. Die zwischenstaatliche Arbeiterschutzversammlung von 1890 hatte empfohlen, Kinder unter 12 Jahren — in südlichen Ländern unter 10 Jahren — von der Arbeit in allen gewerb lichen Betrieben ohne Ausnahme auszuschließen. Die all- genuine Schutzaltersgrenze von 12 Jahren besteht u. a. ht Belgien und Österreich, feit_1901 in England, wo sie vorher 11, vor 1891 nur 10 Jahre betrug, seit 1902 in Italien (vorher 9 Jahre). In Frankreich ist sie 13 und nur ausnahmsweise 12 Jahre. Die Grenze bezieht sich in England auf die näher bezeichneten Anlagen und Werkstätten, in Belgien aus Berg werke und großgewerbliche Unternehmungen, in Frankreich auf Bergbau und gewerbliche Unternehmungen und Werk stätten aller Art mit Ausnahme der reinen Familienwerk stätten, in Italien auf gewerbliche Betriebe, Werkstätten, Bauten und Bergbau, in Österreich auf die regelmäßige gewerbliche Beschäftigung, soweit sie unter die Gewerbe ordnung fällt (für Großgewerbebetrieb und Bergbau ist die Grenze 14 Jahre). In Deutschland ist seit 1891 die Schutzaltersgrenze — Gewerbeordnung 8135 —13 Jahre. Früher war sie geringer; in Preußen war sie z. B. 1839 auf 9 Jahre für Bergwerke und großgewerbliche Anlagen, 1853 auf 12 Jahre angesetzt. Kinder über 13 Jahren, welche noch zum Besuche der Volks schule verpflichtet sind, fallen ebenfalls unter das Beschäfti- gungsverbot der Gewerbeordnung. Das Verbot bezieht sich nach der jetzigen Fassung der Gewerbeordnung ans alle ihr unterstellten Betriebe, in denen in der Regel mindestens van der Borglit, Vollswirtschaftspolitik. Z