34 Allgemeine Gütererzeugungspolitik. 10 Arbeiter beschäftigt werden, auf Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben, auch dann, weirn sie in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigen, auf Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werften, Werkstätten der Tabakverarbeitung, Werkstätten mit Krafttriebwerken auch dann, weirn sie in der Regel weniger als 10 Arbeiter be- - schäftigen. Durch den Bundesrat kann das Verbot aus sonstige Werkstätteir und Bauten erstreckt werden, die in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigen. Das Gesetz, be- treffend Kinderarbeit irr gewerblichen Betrieben, vorn 30. März . f 1903 untersagt ohne Beschränkung auf deu Umkreis der Gewerbeordnung die Beschäftigung fremder und eigener Kinder unter 13 Jahren (und über 13 Jahren, wenn sie noch ; zum Volksschulbesuche verpflichtet siird) für eine große Reihe von Beschäftigungsarten überhaupt, rnrd der Bundesrat kann noch andere Beschäftigungsarten diesem Verbot unterstellen. In sonstigen Beschäftigungsarten dürfen fremde Kinder unter 12 Jahren, eigene Kinder rmter 10 Jahren überhaupt nicht und ältere Kinder nicht nachts — zwischen 8 Uhr abends und i 8 Uhr morgens —, nicht vor dem Vormittagsunterricht und auch nicht Sonntags beschäftigt werden. Mittags muß eine mindestens zweistündige Panse gewährt werden. Nachmittags darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach Beendigung des Unterrichts beginnen. Für freuide Kinder ist dabei die täg liche Beschäftigungsdauer auf längstens 3 Stunden — in den Schulferien 4 Stunden — begrenzt. Die sonstigen Einzelheiten können übergangen werden. Nichtschulpflichtige Kinder, die über die vorbezeichnete Altersgrenze (13 Jahre) hinausgehen, aber noch unter 14 • Jahren bleiben, dürfen in der Regel nach ? 135 und 136 der Gewerbeordnung täglich höchstens 6 Stunden mit min- I bestens 1 / 2 Stunde Pausen und „junge Leute" zwischen 14 und 16 Jahren höchstens 10 Stunden mit Istündiger Mittags- -