Arbeiterschutzpolitik. 35 3* und je halbstündiger Vor- und Nachmittagspause beschäftigt worden. Die Beschäftigung darf aber nicht zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens stattfinden, ebensowenig an Sonn- und Festtagen. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muß den jugendlichen Arbeiter!: eine ununter brochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden. Besonderen Bedürfnissen vorübergehender Art kaun durch Gestatten von Ausnahmen seitens der unteren Ver waltungsbehörde in dringenden Fällen auf längstens 14 Tage, seitens der höheren Verwaltungsbehörde auf' längstens 4 Wochen und seitens des Reichskanzlers auf längere Zeit Rechnung getragen werden. Mit Rücksicht aus die Eigenart bestimmter Betriebe kann eine anderweite Regelung der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde und eine sonstige abweichende Regelung durch den Reichskanzler ge stattet werden. Auch in diesen Fällen dürfen jugendliche Arbeiter nicht länger als 6 Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von mindestens einstündiger Gesamtdauer gewährt werden. Vor Erlaß solcher Verfügungen ist den Arbeitern — gegebenenfalls dem Arbeiter- ausschusse — Gelegenheit zur gutnchtlicheu Äußerung zu gebeir (§ 139). Allgemeine Erleichterungen für bestimmte Betriebszweige kann in bestimmten, durch chas Gesetz fest gelegten Grenzen der Bundesrat anordnen (§ 139a);- er kann aber auch die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter für gewisse Gewerbezweige, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit (und Sittlichkeit) verbunden sind, ganz unter- ( sagen oder von besonderen Bedingungen abhängig uiachen und hat das wiederholt getan. Die Nachtarbeit jugendlicher Arbeiter ist auch in anderen Ländern der Regel nach verboten, z. B. in Belgien, Groß-' britannien, Österreich (8—5 Uhr), Frankreich (9—5 Uhr),' Italien (Winter: 8—6Uhr, Sommer: 9 -5Uhr). Der Arbeits-