36 Allgemeine Gütererzeugungspolitik. zeit jugendlicher Arbeiter ist ebenfalls, wenn auch in ab weichender Weise, in vielen Ländern eine Grenze gezogen. Zugelassen sind u. a. in Österreich für 12 -14jährige 8 Stunden täglich (außerhalb des Großgewerbes und des Bergbaues), in Belgieir — abgesehen von bestimmten gefährlichen Berufen — für Arbeitskräfte unter 16 Jahren und in Italien für Arbeits kräfte unter 15 Jahren 12 Stunden täglich. In Frankreich dürfen seit 1. April 1904 Arbeitskräfte zwischen 12 und 18 Jahren nur 10 Stunden täglich beschäftigt werden, in England Arbeiter zwischen dem 12. und 16. Jahre in der Regel nur 56—60 Stunden wöchentlich, in Bergwerken und gefährlichen Gewerben noch weniger. In verschiedenen Län dern wird auch auf die Geeignetheit der jugendlichen Arbeiter noch besondere Rücksicht genommen. In Frankreich kann die Polizei eine ärztliche Untersuchung der Arbeiter unter 16Jahren auf ihre Tauglichkeit vornehmen lassen. In Italien ist für alle Arbeitskräfte unter 15 Jahren bei Beschäftigung in den von den Schutzbestimmungen erfaßten Betrieben, in England für Arbeitskräfte unter 16 Jahren bei Beschäftigung in groß gewerblichen Anlagen — auf Anordnung der obersten Be hörde auch in Werkstätten — ein ärztliches Tauglichkeits zeugnis vorgeschrieben. Auf die Kinder nimmt in England das Kinderbeschäftigungsgesetz vom 14. Aug. 1903 noch be sondere Rücksicht. Besondere Sorgfalt erheischt der Schutz der weiblichen Arbeiter, namentlich der verheirateten, von deren Gesundheit auch die des kommenden Geschlechts abhängt. Arbeiterinnen werden in verschiedenen Beziehungen wie jugendliche Arbeiter behandelt, so z. B. in bezug ans das Berbvt der Nachtarbeit in Deutschland, England, Frankreich, Österreich, Italien, zum Teil auch, wie in England und Frankreich, bezüglich der zu lässigen ivöchentlichen und täglichen Arbeitszeit usw. In Deutschland ist — ähnlich auch in anderen Ländern — das