Arbcitcrschuhpolitlk. 37 Verbot der Nachtarbeit noch durch einen früheren Arbeits schluß an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen — 5 llhr nachmittags — ergänzt. Die zulässige tägliche Arbeits zeit der Arbeiterinnen ist hier jetzt 10 Stunden, au den Vor abenden von Sonn- und Festtagen 8 Stunden. Nach Be endigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhepause vvir mindestens 11 Stunden zu gewähren (8137 der Gewerbeordnung). Nirr in festbegrenztem. Umfange (tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden, aber nicht nach 9 Uhr abends; ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden) kann bei besonderem Bedürfnisse von den Be hörden eine Abweichung — im ganzen.höchstens für 40 Tage im Jahre — gestattet werden. Abweichungen für einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen kann nur die höhere Ver waltungsbehörde — höchstens für 50 Tage im Jahre — unter der Voraussetzung gestatten, daß die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit des Jahres mit der gesetzlichen Regel übereinstimmt (§ 138a). Im übrigen gelten für Ausnahmen vom Verbote der Nachtarbeit, von der Begrenzung der täg lichen Arbeitszeit und der regelmäßigen Mittagspause die schon bei den jugendlichen Arbeitern erwähnten Grundsätze des z 139. Die Mittagspause muß mindestens 1 Stunde betragen. Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag 1 / 2 Stunde vor Beginn der Mittagspause zu entlassen, falls diese nicht mindestens I Vs Stunden beträgt. Für Wöchnerinnen bestand früher — wie u. a. noch jetzt in Österreich, England, Belgien — in Deutschland eine Schonfrist von 4 Wochen nach der Ent bindung; während dieser Zeit war ihre Beschäftigung über haupt untersagt, in den folgenden beiden Wochen nur dann gestattet, wenn ein ärztliches Zeugnis dies für zulässig er klärte. Das Gesetz vom 28. Dezember 1908 hat die Schonfrist ber Wöchnerinnen auf 8 Wochen ausgedehnt und erlaubt