38 Allgemeine Nütererzengiliigspositil'. den Wiedereintritt in die Beschäftigung nur dann, wenn nach weislich seit der Niederkunft wenigstens 6 Wachen verflossen sind (§ 137). Die Vorschriften des 8139a über die Befugnisse des Bundesrats in bezug auf Anordnung bon Erleichterungen für bestimmte Betriebszweige und in bezug auf den Aus schluß aus besonders gefährlichen Betriebsarten usw. gelten ! auch hier. Die Gewerbeordnung selbst untersagte bisher — ivie auch die österreichischen, englischen und französischen Be stimmungen — die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Berg werken und verwandten Betrieben unter Tage. Das Gesetz voni 28. Dezember 1908 hat dies Verbot erstreckt auch auf Arbeiten über Tage bei der Förderung (mit Ausnahme der Aufbereitung), bei dem Fortbewegen und der Verladung in Bergwerken und verwandten Betrieben (§ 154a), auf Ko kereien und auf Fortbewegung von Baustoffen bei Bauten aller Art (8137). Die jugendlichen und tveiblichen Arbeiter bilden die Gruppe der „geschützten" Arbeiter im Sinne der Arbeiter schutzpolitik. Der ihnen gewährte Schutz geht — nach der neuesten Gesetzgebung namentlich in Deutschland — sehr weit. Trotzdem darf wohl zugegeben werden, daß in manchen Beziehungen noch ein weitergehender Schutz erwünscht sein könnte. Aber vor einem überstürzten Vorgehen warnt eine sehr triftige Erwägung. So, wie die Verhältnisse sich einmal entwickelt haben, sind nicht nur alleinstehende, sondern viel- { fach auch die einein Familienhaushalt angehörenden ge schützten Arbeiter auf Verwertung ihrer Arbeitskraft an gewiesen. Oft genug ist nur durch den Miterwerb der Frauen und halberwachsenen Kinder der Haushalt zr, ermöglichen. Die Schutzbestimmuugen dürfen deshalb nicht so tief und so plötzlich eingreifen, daß die Erwerbsmöglichkeit dadurch be einträchtigt wird oder die Beschäftigung solcher Arbeitskräfte wegen der einschränkenden Bestimmungen mit großen Unzu-