Arboiterschichpolitik. 41 auf de» Schutz der Gesundheit können solche Einwirkungen veranlassen. Die deutsche Regelung hat auf einen allgemeinen Höchst arbeitstag verzichtet. Aber int § 120e Abs. 3 der Gewerbe ordnung ist dem Bundesrate die Befugnis beigelegt, für solche Gewerbe, in denen durch tHermäßige Dauer der täg lichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorzuschreiben. Der Grund gedanke ist also, Beschränkungen der Arbeitszeit erwachsener männlicher Arbeiter nur bei besonderem Anlaß aus gesundheit lichen Rücksichten unter Anpassung au die jeweilig vorliegenden Verhältnisse vorzuschreiben. Der Bundesrat ist denn auch verschieden vorgegangen. Er hat für die Anlagen zur Her stellung von Elektrizitätssammlern aus Blei oder Blei- verbinduugen 1898 und 1908 und zur Herstellung von Blei farben und anderen Bleierzeugnissen 1903, für Bleihütten 1905, für Steinbrüche und Steinhauereien 1902 und 1909, für Anlagen zum Mahlen von Thomasschlacke und zum Lagern von Thomasschlackenmehl 1899 rnrd 1909 und zum Schwefeln von Gummiwaren 1902 die Beschäftigung er wachsener männlicher Arbeiter bei genau bezeichneten ge fährlichen Arbeiten auf eine bestimmte, verschieden abgestufte Stundenzahl täglich begrenzt und die ausgiebige Unter brechung dieser gefährlichen Beschäftigungen im einzelnen geregelt. Dagegen ist für Bäckereien (und verwandte Betriebe) mit Nachtbetrieb 1896 eine Höchstarbeitsschicht der erwachsenen Gehilfeir überhaupt in der Regel von 12 Stunden — bei Unterbrechung durch eine mindestens einstündige Pause, von 13 Stunden — und zwischen je 2 Arbeitsschichten eine min- destens 8stündige ununterbrochene Ruhe vorgeschrieben unter Beschränkung der zulässigen Arbeitsschichten für denselben Gehilfen auf höchstens 7 in der Woche. Für Getreidemühlen