42 Allgemeine Gütererzcugungspvlitik. ist 1899 den erwachsenen männlichen Arbeitern überhaupt eine ununterbrochene Ruhezeit von 8 — bei Dampfmühlen von 10 — Stunden täglich gesichert. Eine gesetzliche Be schränkung der Arbeitszeit Erwachsener — auf höchstens 6 Stunden täglich — findet sich in dem preußischen Gesetze von, 14. Juli 1905 für Steinkohlenbergwerke an Betriebs punkten, au denen die gewöhnliche Wärme mehr als 28° G beträgt. Dem Grundgedanken der deutschen Vorschriften entspricht das englische Vorgehen. In Großbritannien kann seit 1895 in gefährlichen Betrieben die Beschäftigung aller Arbeiter oder bestimmter Arbeitergruppen untersagt, abgeändert oder eingeschränkt werden, und zwar anfangs auf Grund einer Verständigung zwischen dem Unternehmer und dem Gewerbe aufsichtsbeamten, seit 1901 auf Anordnung der obersten Be hörde. In verschiedenen anderen Ländern findet sich die An ordnung eines Höchstarbeitstages für Erwachsene in all gemeiner Form, z. B. in der Schweiz sin großgewerblichen Anlagen 11 Stunden); in verschiedenen Teilen der Vereinigten Staaten (8, 9 und 10 Stunden), in australischen Gebieten, in Rußland seit dem Gesetze vom 2. Juni 1897 (11 1 / 2 Stunde), in Österreich nach der Gewerbeordnung — Gesetz vom 8. März 1885 — in großgewerblichen Unternehmungen (11 Stunden), in Frankreich nach dem Gesetze vom 9. September 1848 in großgewerblichen Betrieben mit Krafttriebwerk oder mit ständigem Feuer oder mit mehr als 20 Arbeitern (12 Stunden), nach dem Gesetze vom 30. März 1900 in allen Betrieben, die dem Gesetze vom 2. November 1892 über Frauen- und Kinder arbeit unterliegen, dieselbe Arbeitszeit wie für die geschützten Arbeiter, also seit 1904 täglich 10 Stunden. Ausnahmen sind natürlich überall in ausgedehntem Maße zugelassen. Daneben kommen für bestimmte Betriebszweige, von denen schädliche Einwirkungen auf die Gesundheit der Arbeiter befürchtet