Arbei terschutzpolitik. 43 werden, besondere Regelungen zur Begrenzung der Arbeits zeit männlicher Erwachsener vor, z. B. für Bäckereien in Dänemark und Norwegen, für den Bergbau in Österreich, Frankreich, Belgieir usw. Auch bei den erwachsenen männlichen Arbeiten: zeigt die gesetzliche Regelung in den einzelnen Ländern eine ver schiedene Ausgestaltung. Das ist berechtigt. Die Eigenart Betriebsausrttstung und Betriebsgliederung, die Gestaltung, Ausdehnung und Leistungsfähigkeit der gütererzeugenden Arbeit des Volkes und weiter die besondere Reife, Einsicht, Bildung und Eigentümlichkeit der dabei tätigen Menschen bedingen von vornherein solche Unterschiede. Gerade deshalb ist es auch verkehrt, die Gestaltung der Arbeiterschutzpolitik eines bestimmten Landes ohne Rücksicht auf seine besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse lediglich nach dem Stande der entsprechenden Gesetzgebung anderer Länder zu beurteilen. Länder mit: noch nicht gefesteten Verhältnissen bedürfen an sich schärferer Arbeiterschutzbestimmungen als diejenigen, bei denen auch ohne gesetzlichen Zwang ein verständiges Ver halten der allgemeinen Gewohnheit entspricht. Soweit aber Arbeiterschutzbestimmungen erlassen sind, muß ihre Beachtung und zweckmäßige Durchführung gesichert werden. Darüber hat in den Bergiverken die Bergaufsicht, im übrigen die Gewerbeaufsicht zu wachen. Die Gewerbe- aufsicht wurde zuerst 1833 in England eingeführt und hat in zwischen in fast allen vorgeschrittenen Staaten Eingang gefunden. In Deutschland hat sich Preußen bereits 1853 auf diesem Gebiete betätigt. Reichsgesetzlich wurde die Gewerbe aufsicht erst durch das Gesetz vom 17. Juli 1878 angeordnet, wobei jedoch für gewerbearnie Bezirke der Bundesrat eine Ausnahme zulassen konnte. Das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 erweiterte Aufgaben und Befugnisse der Gewerbe aufsicht und gab den Anstoß zu einer raschen Vermehrung