44 Allgemeine Gütercrzeugungspolitik. der Aufsichtsbeamte». Die Gewerbeaufsicht hat aber nicht-4 lediglich den Zweck, die Durchführung der Schutzbestin»nungen I zu überwachen, Falle der Zuwiderhandlung und Nicht beachtung festzustellen und nötigenfalls die Bestrafung zu ! veranlassen; sie ist vielmehr auch dazu bestimmt, die richtigen ! Wege zur Durchführung der geltenden Vorschriften zu weisen, Anregungen zu geben, aufklärend zu wirken, wo Mangel an Verständnis zutage tritt, und Gegensätze und j Mißverständnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern > nach Möglichkeit auszugleichen. Es ist klar, daß die Erfüllung ; solcher Obliegenheiten wesentlich von der Tüchtigkeit, dein i Wissen, dem Geschicke, der Denkungsart und dem Feingefühl ! der Aufsichtsbeamten abhängig ist. Neuere Forderungen be- ! züglich des weitereir Ausbaues der deutschen Gewerbeaufsicht haben sich besonders auf die Einführung weiblicher Aufsichts beamten und auf Heranziehung von Arbeiter-Vertretern zur j Mitwirkung beim Aufsichtsdienst in deir Bergwerken gerichtet. Für beides lagen Vorbilder in anderen Ländern vor. Mit ! der Heranziehung weiblicher Hilfsbenmten sind seit 1898 Versuche in'Deutschland vorgenommen worden. Die Heran ziehung von Arbeitervertretern zur Mitwirkung bei der Berg- werksnufsicht begegnet vielfach sachlichen Zweifeln, und die ! Erfahrungen, die in England, Frankreich und Belgien mit solchen Einrichtungen gemacht sind, werden noch recht ver- : schieden beurteilt. In Preußen sind seit 1899 statt gewählter I Arbeitervertreter angestellte, unter den Bergrevierbeamten wirkende untere Aufsichtsbeamte für die Bergwerke heran gezogen worden. Das preußische Gesetz vom 28. Juli 1909 schreibt für jede Steigerabteilung in Steinkohlenbergwerken, "unterirdisch betriebenen Braunkohlen- und Erzbergwerken und in Kalisalzbergwerken mit mindestens 100 in der Regel be schäftigten Arbeitern einen von der Abteilung gewählten „Sicherheitsmann" aus dem Bergarbeiterstande vor. Er