48 Allgemeine Gütererzeugungspolitik. genommen. Doch ist allgeniein die staatliche Oberaufsicht! über das Deichwesen nicht entbehrlich. In Preußen ist für! das Deichwesen durch das Gesetz vom 28. Januar 1848 eine 1 neue Grundlage geschaffen, die 1872 mit verschiedenen Ände rungen auch auf Hannover und Schleswig-Holstein mit Aus- j nähme einiger Bezirke ausgedehnt ist. Das Gesetz regelt ins besondere die Verhältnisse und Befugnisse der genossenschaft- j lichen Deichverbände. Diesen fällt die Hauptlast der durch! den Deichschutz entstehenden Kosten zu. Das Deichgesetz ist! ergänzt durch das Gesetz vom 12. August 1605, betr. Maß- 1 nahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflut- i Verhältnisse an der oberen uitb mittleren Oder, und durch : das Gesetz vom 16. August 1905 zur Verhütung der Hoch- j wassergefahren. In Hesse,r-Nassau, Hohenzollem, Bayern! und den übrigen süddeutschen Staaten sowie in Österreich ; bestehen besondere Deichgesetze nicht. Das Deichwesen ist dort ein Zweig des allgemeinen üferschntzes, der wieder als ein Teil des Wasserschutzes überhaupt erscheint. Der Wasser- j schütz befaßt sich außer mit dem Deichwesen und sonstigem i Uferschutze noch insbesondere mit dein Schutze gegen gelegent liche Überflutung oder gegen dauernde Wasserübprsättigung. Der letzteren wirkt die Beschaffung von Abflüssen für stehende Gewässer und die Verbesserung der Abflußverhältnisse der fließenden Gewässer, der ersteren die Regelung der Flüsse und namentlich die Regelung der Gebirgswässer mit Hilfe von Sammelbecken, Stauanlagen (Talsperren) usw. entgegen. In all diesen Beziehungen gebührt die oberste Aufsicht deut Staate, weil andernfalls das öffentliche Bedürfnis nicht j genügend gewahrt werden würde. Die Durchführung und die Aufbringung der Kosten liegt zumeist in der Hand von Wassergenofsenschaften, die teils als Zwangsgenossen- i schäften, teils als freie Verbände erscheinen und regelmäßig ; nicht nur den Wasserschütz, sondern auch die Wasserbenutzung !