50 Allgemeine Gütererzeügungspolitik. nahmen zur zweckmäßigen Be- und Entwässerung, soweit dü nnt nicht lediglich der Zweck des Bodenschutzes verfolgt wird. Hierher gehören weiter die besonderen Wiesengenossen schaften und die Entwässerungsgenossenschaften („Drainage genossenschaften"). Auch sonst sind auf demGebiete der Boden verbesserung häufig Genossenschaften tätig, ein Zeichen, daß Kraft und Einsicht der einzelnen Grundeigentümer oft nicht ausreicht, diejenigen Maßregeln durchzuführen, welche zur Hebung der Leistungsfähigkeit des Bodens aus öffentlichen Rücksichten erwünscht sind. Der Staat kann hierbei vielfach fördemd eingreifen durch Anregungen, Bearbeitung und Prüfung größerer Bodenverbesserungspläne, Geldpreise für besondere Leistungen usw. Außerdem hat er für eine ge- nügende rechtliche Grundlage der Bodenverbesserungs- genossenschaften zu sorgen, was auch — namentlich bezüglich der Wassergenossenschaften — vielfach geschehen ist. Weiter bedarf es in vielen Fällen eines erleichterten und dem be sonderen Bedürfnis angepaßten Kredits für die Durchführung von Bodenverbesserungen. Diesem Zwecke dient die Errich tung besonderer Kreditanstalten, ivie sie z. B. in den „Landes kultur-Rentenbanken" entstanden sind. Sie gewähren sowohl Genossenschaften, als auch Gemeinden und einzelnen Grund besitzern zur Ausführung von Bodenverbesserungen unkünd bare allmählich zu tilgende Darlehen und erhalten die Mittel dazu durch Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In haber („Landeskultur-Rentenbriefen" oder-„Rentenscheinen"), die aus den vom Schuldner gezahlten Tilgungsbeträgen all mählich wieder eingelöst werden. Die Errichtung solcher Banken in Preußen ist nach dem Gesetze vom 13. Mai 1879 den Provinzialverbänden anheimgestellt. Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften sind solche Banken entstanden in Schlesien 1880, in Schleswig-Holstein 1881, in Posen 1885, in Westfalen 1894.