Bodenpolitik, 51 4 * Die entsprechenden Banken in Bayem, Sachsen und Hessen sind staatliche Anstalten. Sie benihen in Bayern auf den: Gesetze vom 21. April 1884, in Sachsen auf dem Gesetze vom 26. November 1861 und seinen Ergänzungen, in Hessen auf den Gesetzen vom 20. März 1880 und vom 15. Oktober 1890. In Oldenburg erfüllt die auf Gmnd des Gesetzes vom 14. Februar 1883 errichtete staatliche Bodenkreditanstalt ent sprechende Aufgaben. In den Grundzügen ist die Ein richtung in den genannten Staaten gleich. Die Erfolge sind, soweit sie sich in den Darlehnsgesamtsummen widerspiegeln, in den Mittelstaaten verhältnismäßig größer als in Preußen, wobei aber zu beachten ist, daß in Preußen vielfach andere schon vorhandene Krediteinrichtungen auch der Befriedigung des Bodenverbesserungskredits dienen. Schon die zuletzt besprochenen Maßregeln berühren sich mit der Bodenbenutznngspolitik. Ihr fällt die Aufgabe zu, diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, unter denen eine zweckmäßige Bodenbenutzung — insbesondere für landwirt schaftliche Zwecke — möglich ist. Die Bodenbenutzungspolitik hat in der neueren Entwicklung sehr umfangreiche Arbeiten zu leisten gehabt, um den Boden einer besseren Benutzungs weise zugängig zu machen. Im Zusammenhange mit den ursprünglichen Ansiedlungs- und Bewirtschaftungsverhült- nissen hatten sich mancherlei Übelstände entwickelt, die einer höheren Benutzungsweise entgegenstanden. Der eine war in der „Gemengelage" und dem damit zusammenhängenden „Flurzwange" zu erblicken. Die Gemengelage besteht darin, daß die Bodenstücke eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht beieinander, sondern in verschiedenen Flurabschnitten („Ge wannen") zerstreut und im Gemenge mit Bodenstücken anderer Besitzer liegen und mangels eigener Zufuhrwege uur über diese fremden Stücke hin erreicht werden können. ' Damit trotzdem jedem die Bewirtschaftung seiner Stücke