5>2 Allgemeine GütererzcugungSpolilik. ohne zu große Schädigung seiner Nachbarn möglich werde hatte sich bei diesem aus alter Zeit überlommenen Zustand eine bestimmte streng geregelte Bewirtschaftsordnung, der „Flurzwang", entwickelt und zwar im wesentlichen auf der Grundlage der Dreifelderwirtschaft, bei welcher abwechselnd in bestimmter Reihenfolge ein Schlag mit Wintergetreide, ein anderer mit Sommergetreide zu bestellen war und der dritte als Brache liegen bleiben mußte. In jedem Feldab schnitte (Gewann) mußten alle auf ihm befindliche!: Boden streifen der einzelnen Besitzer mit derselbe:: Frucht und denselben Saat- und Erntezeiten bestellt werden, während der danebenliegende Feldabschnitt behufs Ermöglichung des Zu ganges in dem betreffenden Wirtschaftszeitraum als Brache liegen blieb. Der Flurzwang ist außer durch die Gemenge lage auch durch die gemeinsamen Weidegerechtigkeiten ver anlaßt, die bezüglich der abgeernteten Bodenstücke bestanden. Diese Weidegerechtigkeiten sind nur eine unter den ver schiedenen Grundgerechtigkeiten (Grunddienstbarkeiten, „Ser vituten"), die sich aus dei: alten Bewirtschaftungs- und Besitzverteilungsverhältnissen entwickelt hatten und einen zweite,: großen Mißstand darstellten. Nachteilig waren viel fach auch die „Gemeinheiten", d. h. die im gemeinsamen Besitze der Gemeindemitglieder befii:dlichen Ländereien. Sie bestanden in der Regel aus unbearbeitetem Lande, Weide und Wald, und umfaßten große Strecken, die unbebaut liegen zu lassen bei größeren Ansprüchen an die Boden benutzung unwirtschaftlich und beim Zurücktreten der Weide infolge der zunehmenden Stallfütterung und des Anbaues vvi: Futtergewächsen auch unnötig war. Das Bedürfnis nach angespannterem und zweckmäßigeren: Landwirtschafts betrieb erforderte mehr und mehr die Beseitigung dieser Übelstände, also die Aufhebung der den Betrieb einschränken den Grundgerechtigkeiten durch Ablösung oder andere Mittel,