Bodenpolitik. 53 die Aufteilung der Gemeinheiten, soweit sie schädlich waren („Gemeinheitsteilung"), und die Beseitigung der Gemenge lage durch Zusammenlegung der Grundstücke (auch Feld regulierung, Separation, Verkoppelung, Vereinödung, Kon solidation, Kommassation genannt). Der einzelne Besitzer war hierzu nicht imstande, und auch auf eine freiwillige 'Verständigung der Beteiligten war bei den vielfach aus einandergehenden Wünschen und Bedürfnissen nicht zu rechnen. Es bedurfte hierzu eines weitgehenden, nicht immer ohne Zwang durchführbaren Eingreifens der Staatsgewalt auf gesetzlicher Grundlage. Eine umfassende Gesetzgebung und staatliche Tätigkeit hat sich denn auch, auf diesem Gebiete entwickelt; sie beginnt zum Teil schon im 17. und 18. Jahr hundert, hat aber besonders im 19. Jahrhundert ihre Aus gestaltung erfahren. Die ganze hierher gehörige Betätigung der Volkswirtschaftspolitik wird auch wohl als Gemeinheits teilung im weiteren Sinne bezeichnet. In Preußen war von grundlegender Bedeutung die auf Schlesien bezügliche Verordnung vom 14. April 1771, deren Grundsätze auch in das Allgemeine Landrecht übergingen. Nachdem durch Ver ordnung .vom 14. September 1811 die Aufhebung einiger Grundgerechtigkeiten angeordnet war, hat im Gebiete des Landrechts die Gemeiuheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 für alle einschlägigen Maßregeln eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die durch die Verordnung vom 28. Juli,, 1838 und durch die Gesetze vom 2. März 1850 und 2. Aprll 1872 ergänzt und weiter ausgebaut wurde. Für die Durchführung ist ein besonderer Behördenaufbau eingerichtet worden, in Gestalt der 9 - je 5 Mitglieder umfassenden — „General- kommissionen" und der unter ihnen wirkenden „Spezial konnnissare". Die „Generalkvmmissionen" — ihre Mitglieder 'uüssen zum größten Teil zum Richteramte befähigt sein — outscheiden auch die entstehenden Streitigkeiten als erstes