54 Allgemeine Gütererzeugungspvlitik. Gericht. Als zweites und in der Regel letztes Gericht erscheint das „Oberlandeskulturgericht" in Berlin; in bestimmten Fällen ist die Anrufung des Reichsgerichts zulässig. Durch Gesetz vom 24. Juli 1909 ist die Generalkommission für die Provinzen Westpreußen und Posen in Bromberg zum 1. Oktober 1909 aufgehoben worden. In Sachsen kommen die Gesetze vom 17. März 1832, 14. Juni 1834 und 23. Juli 1861 in Betracht. In den übrigen nord- und mitteldeutschen Staaten entspricht die Regelung im wesentlichen der preußischen. Die Aufhebung der Grund gerechtigkeiten wird in Bayern namentlich durch das Gesetz vom 28. Mai 1852, in Baden durch das Gesetz vom 31. Juli 1848, in Württemberg durch das Gesetz vom 26. März 1873 geregelt. Dabei steht die Ablösung in Geld im Vordergründe, während in Norddeutschland — soweit nicht die Aufhebung ohne Entschädigung erfolgt ist — die Ablösung in Land überwiegt, außer welcher in geringerem Umfange die Ab lösung in Renten vorkoinmt. Der eigentlichen Gemeiuheits- teilung ist in Süddeutschland vielfach bald dadurch ein Ziel gesetzt worden, daß die Gemeinheiten in das Eigentum der politischen Gemeinden übergingen. In dieser Form haben sich dort noch viele Gemeinheiten („Mimenden") erhalten. Für die Zusammenlegung der Grundstücke — dort Feld oder Flurbereinigung genannt — waren in Baden 1856, in Bayern 1861, in Württemberg 1862 besondere Gesetze er gangen. Neuerdings ist eine Neuregelung in Baden durch Gesetz vom 21. Mai 1886, in Bayern durch Gesetz vom 3t), Mai 1886, in Württemberg durch Gesetz vom 30. März 1886 vorgenommen worden. In diesen drei Staaten folgt die einschlägige Gesetzgebung im wesentlichen gleichen Grund sätzen; ihnen hat sich Hessen durch Gesetz von, 29. August 1887 angeschlossen. In Österreich sind nach unerheblichen älteren Vorgängen