Eigentumspolitik. 65 am 7. Juni 1883 zwei Gesetze erlassen, welche für die Gemein heitsteilung, Grundstückszusammenlegung und Aushebung der Grundgerechtigkeiten eine neuzeitliche Grundlage schaffen, die eigentliche Durchführung aber den besonderen Landesgesetzen zuweisen. Verschiedene österreichische Länder sind inzwischen mit entsprechenden Gesetzen vorgegangen. Auf weitere Einzelheiten der umfangreichen Arbeiten zur Befreiung des Bodens aus der alten wirtschaftlichen Ge bundenheit kann hier nicht eingegangen werden. Ihre hohe Bedeutung ist ohne weiteres erkennbar. Die eigentliche Bodenbewirtschaftungspolitik gehört zur Landwirtschafts politik und kann an dieser Stelle nicht erläutert werden. Die Bodenbenutzungspolitik greift schon vielfach in die Eigentumsverhältnisse ein; zu solchen Eingriffen bietet der Boden auch sonst häufig Anlaß, wie in Ziffer 8 zutage treten wird, 8. EigcntumSPolitik. Das Sondereigentum an den Mitteln, Gegenständen und Ergebnissen der wirtschaftlichen Arbeit hat sich in einer langen Entwicklung als die dem Fortschritte dienlichste Form der rechtlichen Verfügungsgewalt über Sachen erwiesen. Inhalt, Wirkung, Entstehung, Ertverb, Übertragung, Schutz, Verlust und Untergang des Sondereigentums muß deshalb durch die staatliche Gesetzgebung geregelt werden. Solange die Form des Sondereigentums dem wirtschaftlichen Gesamt- bedttrfnis entspricht, muß die staatliche Politik sich einer grundsätzlichen Umgestaltung des Eigentumsrechts wider setzen. Daraus erklärt sich ohne weiteres der Widerstand, den die vorgeschrittenen Staaten den sozialistischen und kommunistischen Gedanken und Bestrebungen entgegenstellen. Eine ganz andere Frage ist, ob dem Gesamtwohl eine stärkere Ausdehnung des öffentlichen Sondereigen- [ >'• V'. N.