56 Allgemeine Gütererzeugungspolitik. tu ms (des Staates und der ihni Nachgeordneten öffentlichen Körperschaften) neben dem nicht-öffentlichen Sondereigentum entsprechen würde. In gewissem Sinne wird die Frage allgemein bejaht. Die Volkswirtschaftspolitik der vorgeschrit tenen Staaten hat sich denn auch in dieser Beziehung reichlich betätigt, wie sich in der ausgedehnten Beteiligung öffentlicher Gemeinweseir an Verkehrs-, Bergwerks- und anderen wirt- schaftlichen Unternehmungen zeigt. Wie toeit darin zu gehen ist, hängt so sehr von den besonderen Verhältnissen der einzelnen Volkswirtschaften ab, daß allgemein gültige Grenzen dafür nicht zu ziehen sind. Eine besondere Bedeutung hat diese Frage für den Grund und Boden. Den Ausgangspunkt bietet hier die Tatsache, daß der Boden im wesentlichen eine gegebene Größe ist. Deshalb bringt er bei wachsender Bevölkemng dem Eigentümer, der ihn als bebauten Boden vermietet oder zu landwirtschaftlichen I Zwecken verpachtet oder selbst landwirtschaftlich benutzt, einen gegenwärtigen Einkommenszuwachs und die Aussicht auf einen höheren künftigen Verkaufspreis, und dem, der ihn als Bauland unbenutzt liegen läßt, die Aussicht auf solchen Einkommenszuwachs im Falle späterer Bebauung oder Ver äußerung. Dieser gegenwärtige und künftige Einkommens zuwachs — oft „Grundrente" genannt — und diese Wert steigerung ist nicht die unmittelbare Wirkung der ans den - ■ Boden verwendeten Arbeit des Eigentümers und nimmt in Gebieten mit sehr dichter Bevölkemng, also nanientlich beim städtischen Bauboden, oft großen Umfang an, was gleichzeitig ! der Bevölkerung das Wohnen in solchen Orten sehr ver teuert. Man hält es vielfach für eine verständige Geld beschaffungspolitik, wenn Staat und Gemeinden rechtzeitig in und bei Städten Bodeustücke in ihr Eigentum bringen, um an dem Einkommens- und Wertzuwachse teilzunehmen. Es handelt sich hier zunächst um eine Maßregel der öffentlichen