58 Allgemeine Gütererzeugungspolitik. Wirtschafts-, sondern der Staatswirtschaftspolitik. Grundsätz liche Bedenken gegen eine vernünftige Sonderbesteuerung des nicht erarbeiteten Einkommens- und Wertzuwachses be stehen an sich nicht. Tatsächlich haben denn auch derartige Steuem neuerdings in den Gemeinden verhältnismäßig schnell Verbreitung gefunden. Durch das deutsche Reichs stempelgesetz vom 15. Juli 1909 ist die Einführung einer Reichs-Wertzuwachssteuer (mit einem Mindestertrage von 20 Millionen Mark) bis zum 1. April 1912 vorgesehen; den Gemeinden und Gemeindeverbäuden, die am 1. April 1909 bereits eine solche Steuer hatten, soll deren bis dahin er reichter Durchschnittsertrag noch für mindestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der Reichssteuer belassen bleiben. Die Haupt schwierigkeit bei derartigen Steuern ist die zuverlässige Aus sonderung des nicht erarbeiteten („unverdienten") Wertzu- wachses. Der Mehrerlös beim Verkaufe hängt zun, Teil von der Geschicklichkeit des Verkäufers ab und kann auch ei» nachträglicher Ausgleich sein für Nachteile, die dein Verkäufer ohne seine Schuld durch allgemeine Verschiebungen er wachsen sind. Bei Gebäuden kann der Wertzuwachs auch durch Leistlnigen des bisherigen Eigentümers veranlaßt oder beeinflußt sein, wie bauliche Verbesserungen, Umbauten, Anbauten, Verbesserungen der Zugänge usw. Der unbebaute Bauplatzboden hat dem bisherigen Eigentümer bis zur Ver äußerung oft einen Ertrag überhaupt nicht gebracht; vielinehr hat der Eigentümer die Zinsen seines Ankaufspreises verloren oder bei Grundpfcmdbelastung des Bauplatzes ganz oder zum Teil gezahlt. Die verschiedenen Umstände, die den Unter schied zwischen den: früheren Erwerbs- und dem jetzigen Ver kaufspreise des Grundstücks nicht in vollem Umfang als „un verdienteil" Wertzuwachs erscheinen lassen, könne,: bei den Sondersteuern auf den Wertzuwachs nicht genau und sicher erfaßt werden. Deshalb müssen die Sondersteuern in mäßigen