Eigen tnmspolitik. 5!) Grenzen Bleiben, um Ungerechtigkeiten und Härten zu ver meiden (vgl. Vd. 391 dieser Sammlung, S. 145ff.). Weiter gesteckt ist das Ziel „Bodenreformbewegung". Sie ist neuerdings namentlich durch den Amerikaner Henry George, den Engländer Alfred Russell Wallace, die Deutschen Flürscheim, Damaschke u. a. vertreten und gefördert und wird von großen Vereinen getragen. Sie will den rmverdienten Einkommens- und Wertzuwachs durch Besteuerung zum größten Teile oder ganz dem Staate zuführen und dadurch der Allgemeinheit dienstbar machen. Völlig zu erreichen wäre das nur durch Überführung alles Bodens in ein vom Staate zu verwaltendes Gemeineigentum, und das gilt mit den heutigen wirtschaftlichen Gesamtbedürfnissen nicht als ver einbar. . Der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Sondereigcn- tümers werden beim Grund und Boden wie bei anderen Gegenständen durch berechtigte Ansprüche anderer und durch das öffentliche Wohl Schranken gezogen. Sie finden in gesetzlichen Eingriffen in das Recht des Eigentümers ihren Ausdruck. Der bedeutsamste Eingriff ist die Enteignung (Zwangsenteignung). Sie entzieht zwangsweise gegen Ent schädigung vollständig oder zum Teil, dauernd oder vorüber gehend zum öffentlichen Nutzen dem Berechtigten das Eigen tum oder andere dingliche Rechte, oder sie belastet zwangs- weise das Eigentum mit dinglichen Rechten zugunsten Dritter. Die Enteignung erfaßt auch bewegliche Sachen, z. B. Vieh behufs Seuchenabwehr, Reben behufs Bekäinpfung der Reb- lnusgefahr, Pferde behufs Bereitstellung für Kriegsbedarf usw. Besondere Bedeutung kommt ihr jedoch in bezug auf das Grundeigentum zu, und hier allein liegt ein völlig aus gebildetes Enteignungsrecht vor, und zwar in allen vor geschrittenen Staaten. Der Geltungsbereich der Enteignung hat sich im ganzen erheblich erweitert, ganz besonders durch