60 Allgemeine Gütererzeiigungspolitik. die umfassenden Eisenbahn- und sonstigen Verkehrsanlagen, die im 19. Jahrhundert geschaffen sind. Der zugrunde liegende Gedanke, daß zugunsten des Gesamtwohls jeder gegen entsprechende Entschädigung zurAbtretung seinesEigen- tums gezwungen werden kann, ist bereits im Allgemeinen preußischen Landrecht, im bayerischen Landrecht, im öster reichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ausge sprochen, ebenso in den französischen Verfassungen aus der Zeit der großen Staatsumwälzung. Eine umfassende gesetz liche Regelung erfolgte zuerst in Frankreich durch das Gesetz vom 16. September 1807 und namentlich durch das Gesetz vom 8. März 1810. Das heutige französische Enteignuugsrecht gründet sich auf das Gesetz vom 3. März 1841. Die fran zösische Regelung hat auf die Gesetzgebung anderer Länder — auch aus die deutsche — beträchtlich eingewirkt. Die Enteignung wurde in Preußen auf der Grundlage der landrechtlichen Bestimmungen zunächst durch eine Reihe von besonderen Gesetzen (wie Eisenbahngesetz von 1838, Deichgesetz von 1848, Berggesetz von 1865 usw.) weiter eutwickelt. Ein zusammenfassendes, aber auf die Enteignungen zugunsten des Bergbaues, der Landesbewirtschaftung und der Landesvermessung nicht anwendbares Enteignungsgesetz er ging am 11. Juni 1874. Auch in den anderen deutschen Bundesstaaten kommen eine Reihe von Gesetzen über be stimmte Gegenstände für das Enteignungsrecht in Frage. Außerdem finden sich in verschiedenen Reichsgesetzen, wie Festungsbezirks- („Rayon"-), Kriegsleistungs-, Viehseuchen-, Reblausgesetz usw. Bestimmungen über Eingriffe in das Verfügungsrecht des Grundeigentümers. Ähnlich ist die Sach lage in Österreich; ein umfassendes Enteignnngsgesetz besteht dort nicht. Die Enteignung kann aus sehr verschiedenen An lässen erfolgen: zugunsten des Bergbaues, der Straßen-, Eisenbahn-, Wasserbauten, der Viehseuchenbekämpfung, der