62 Allgemeine Gütererzeugungspolitik. und die Verbrauchsgewohnheit der Bevölkerung erfordert und ermöglicht eine besondere Betonung des Gemüse-, Obst- und Weinbaues und der Geflügelzucht. Hier kann auch eine weit gehende Bvdenzersplitterung ohne Nachteil bleiben. In Ge bieten mit aiideren Wirtschaftsbedingungen kann eür gleicher Grad der Zersplitterung des bäuerlichen Bodens schädlich wirken und zu Abwehrmaßregeln nötigen. Das trifft u. a. für verschiedene Teile Mittel-, West- und Süddeutschlands zu. Die Zersplitterung wird erst möglich, wenn die frühere Gebundenheit der freien Teilbarkeit des Bodens gewichen ist und wenn die bäuerliche'Bevölkerung nicht durch Sitte und Gewohnheit abgehalten wird, die vollen Folgen aus der freien Teilbarkeit zu ziehen. Die Napoleonische Gesetz gebung hat in Frankreich. die vollständig freie Teilbarkeit des Bodens zur Geltung gebracht, und die Gesetzgebung anderer Länder ist dem gefolgt. Das erleichtert die Zer schlagung der Grundstücke sowohl durch Erbteilung, als auch durch Verkauf. Die Zerschlagung durch Verkauf wird in manchen Gegenden noch befördert durch die gewerbsmäßig betriebene, nicht selten mit Bewucherung der verschuldeten Eigentümer verbundene Aufteilung ländlicher Anwesen in Kleinstellen („Güterschlächterei"). Soweit durch die Grund stückzerschlagung Nachteile entstehen, erscheint ein Eingreifen der Gesetzgebung an sich berechtigt. Nur ist dabei die Gefahr vorhanden, daß die angeordneten Beschränkungen die Lebens und Wirtschaftsführung eines Teiles der bäuerlichen Be- völkemng beeinträchtigen. Überdies ist nicht zu übersehen, daß in der Nähe von Städten mit großer Arbeiterbevölkerung und auch auf dem Platten Lande selbst in der Nähe großer gewerblicher oder bergbaulicher Ünternehmungen vielfach gerade behufs Erinöglichung einer besserer! Lebenshaltung der Arbeiter eine weitgehende Kleinstellenbildung erwünscht ist. Besondere Vorsicht bei der Auswahl und Anwendung der