64 Allgemeine Gütererzeugimgspolitik. ländlichen Grundstücken rnrd den Rittergütern darf in der Regel auf einmal oder nach und nach nur so viel abgetrennt werden, daß zwei Drittel der auf dem Boden — mit Aus schluß der Gebäude — bei Erlaß des Gesetzes haftenden Steuereinheiten bei dem Hauptgute verbleiben. In Baden ist nach dem Gesetze vom 6. April 1854 die Teilung von Wald, Reutfeld und Weiden in Stücke unter 10 Morgen (3,6 ha) und von Ackerland und Wiesen unter '/i Morgen (9 Ar) untersagt. In Hessen ist nach dem Gesetze vom 28. September 1887 in der Regel die Mindestgröße für Ackerland 10 Ar, für Wiesen 6 Ar und für Waldungen 50 Ar, in Hohenzollern — nach den Verordnungen vom 12. März 1809 uird vom 4. Juni 1845 — '/i Jauchert (11 Ar 72 qm), im Reg.-Bez. Wiesbaden nach verschiedenen Verordnungen von 1829—1839 50 Qu.-Ruten (12 Ar 50 gm) für Ackerland, 25 Qu.-Ruten (6 Ar 25 qm) für Wiesen, 15 Qu.-Ruten (3 Ar 75 qm) für Kraut- und Gemüsefelder usw. In dem überwiegenden Ge biete des Reichs bestehen indes solche Beschränkungen nicht. Über ihren Wert lauten die Urteile — auch in der Wissen schaft — verschieden. Ein weiteres Mittel ist das Anerbenrecht. Es verfolgt beu Zweck, mangels einer letztivilligen Verfügung (in welchem Falle die gesetzliche Erbfolge eintritt) den Übergang des un- geteilten Bauernguts auf eiuen der verschiedenen Erben, auf den „Airerben", unter Geldabfindung der übrigen Erben dadurch zu ermöglichen, daß das Gut in einer bestimmten Reihenfolge den Erben angeboten wird; dem das Gut über nehmenden Erberr wird in manchen Gebieten eine bestimmte Begünstigung und Erleichterung zuteil. Ähnliche Einrich- tungerr bestanderr früher allgemeirr und sind erst im 19. Jahr hundert in verschiedenen Gebieten in Abgarrg gekommen, rvährend sie in anderen durch die Gewohnheit der Be völkerung erhalten blieben. Eine Reihe neuerer Gesetze