Wgrntumspolitik. 68 hat in Preußen, Oldenburg, Braunschweig, Lippe, Schaum- burg-LiPPe, Waldeck, Altenburg, Bremen, Österreich das Anerbenrecht wieder eingeführt. In Sachsen, Baden und verschiedenen mitteldeutschen Gebieten dienen entsprechen den Zwecken die älteren Gesetze über die Einrichtung geschlossener (unteilbarer) Güter, in Mecklenburg-Schwerin die 1869 ergangenen Vorschriften bezüglich der Erbpacht güter und in Bayeru und Hessen-Darmstadt die 1855 und 1858 erlassenen Gesetze über die den Familienstamm gutsstiftungen nachgebildeten bäuerlichen Erbgüter. Die Anwendbarkeit des Anerbenrechts ist entweder im Gesetze selbst ausgesprochen, oder von der auf Antrag des Eigen tümers erfolgenden Eintragung des Gutes in die Höfe rolle abhängig. Unmittelbar durch das Gesetz wurde das An erbenrecht eingeführt in Braunschweig (1858 und 1874), Lippe (1886), Schaumburg-Lippe (1870), Waldeck (1830), Alten- burg (1859 und 1867). Das mittelbare Anerbenrecht, das von der auf Antrag des Eigentümers erfolgenden freiwilligen Eintragung in die Höferolle abhängig ist, wurde in den Preußischen Provinzen Hannover 1874, Westfalen 1882, Brandenburg 1883, Schlesien 1884, Schleswig-Holstein 1886, in Lauenburg 1881 und im Reg.-Bez. Kassel 1887, femer in Oldenburg 1873, im oldenburg. Fürstentum Lübeck 1879, im Landgebiete von Bremen 1890 eingeführt. In Hannover waren die Erfolge am günstigsten. Im ganzen aber war der Gebrauch der Höferolle verhältnismäßig gering geblieben. Die preußische Gesetzgebung hat deshalb neuerdings das mittel bare Anerbenrecht aufgegeben. Das Gesetz vom 8. Juni 1896, betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungs- güterir, hat für diese Güter vorgesehen, daß auf Antrag be- stimmter Behörden von Amts wegen im Grundbuchs die Eintragung eines Vermerkes über die Anwendung des An erbenrechts erfolgt. Für Westfalen und für die nahegelegenen van der Borght, Nolkswirtschaftspolitik. 5