rheinischen Kreise hat das Gesetz vom 2. Juli 1898 entsprechende Regelung getroffen. Für Hannover dagegen hat das neue Höfegesetz vom 28. Juli 1909 an dem Grundsätze der freiwilligen Eintragung in die Höferolle auf Antrag des Eigentümers festgehalten. Die Einzelheiten müssen über gangen werden. Das Anerbenrecht erfaßt bäuerliche Güter. Der Groß grundbesitz hat sich namentlich durch die Einrichtung der Familienstammgutsstiftrmgeu („Familienfideikommisse") gegen Aufteilung seiner Güter zu schützen gesucht. Der Zweck ist, das von der Stiftungsbestimmung erfaßte Gut der Familie zu erhalten; zu dem Zwecke wird das Nutznießerrecht auf einen nach den Stiftungsbestinimungen festzustellenden Erben unter Rentenabfindung der Geschwister übertragen ohne das Recht, das Gut zu zerstückeln, zu verkaufen oder als solches mit Schulden zu belasten, und ohne das Recht, einem anderen als dem nach den Stiftungsbestimmungen berechtigten Erben das Gut zu vererben. Meist ist der Berechtigte der älteste Sohn — Erstgeburtsgüter („Majorate") —, bisweilen auch der jüngste Sohn — Jüngstgeburtsgüter („Minorate") — oder der Älteste der Familie überhaupt — Ältestengüter („Seniorate") —. In Frankreich sind die Familienstamm- gutsstiftungen durch die große Staatsumwälzung abgeschafft. Zeitweilig geschah das auch in Deutschland; nach 1815 wurden sie aber wieder anerkannt. Vorübergehend wurden sie 1848 in manchen Gebieten aufgehoben. Gegenwärtig sind sie in Deutschland — außer in Oldenburg, der bayrischen Rhein pfalz und Elsaß-Lothringen — meist mit landesherrlicher Ge nehmigung zulässig. Ihre Errichtung ist in Bayern nur zum Vorteil adeliger Familien gestattet, steht in den übrigen Gebieten aber jedem zu, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch in Österreich sind sie erlaubt, jedoch nur mit Zustimmung der „gesetzgebenden Gewalt". Die Er- i