Eigentumspolitik. 67 richtung der bestehenden deutscheil Stammgutsstistungen ist überwiegend in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts er folgt. Einen ähnlichen Zweck haben die englischen „entails”, wenn auch ihr rechtlicher Ausbau wesentliche Abweichungen zeigt. Die Stammgutsstistungen begünstigen die Bildung von Großgrundherrschaften („Latifundien"), die bei stärkerer Aus dehnung zur Aufsaugung großer Teile des selbständigen Bauemstandes führt. Sie erschweren weiter sowohl den Übergang des Gutes in die Hand des zur Bewirtschaftilllg geeignetsten Erben, als auch durch das Verbot der Ver schuldung eine zweckmäßige Bewirtschaftung überhaupt. Für die abzufindenden Geschwister entstehen unter Umständen große Härten aus der Einrichtung. Wegen solcher Nachteile lverden die Stanlingutsstiftungen von manchen Seiten iiber- haupt bekämpft, während andere — wohl mit größerem Recht — nur eine Umbildung der Einrichtung anstreben derart, daß die zutage getretenen Nachteile beseitigt oder gemildert werden. Ein Anlaß, die Entstehung von Stammgutsstiftungen besonders zu begünstigen und §u erleichtern, dürfte nicht vor liegen. Bei der großen Bedeutung des Grundeigentums ist es nötig, die Eigentunisverhältuisse in zweifelloser Form fest zustellen und jedem, der ein nachweisbares Bedürfnis danach hat, eine zuverlässige Auskunft über diese Verhältnisse zu ermöglichen. Das hat man schon seit längerer Zeit durch Führung öffentlicher Grundbücher zu erreichen gesucht. Diese Einrichtung wird auch gegenwärtig aus gleichen Er wägungen gepflegt, wobei in den Einzelheiten mancherlei Abweichungen bestehen. In Deutschland sind einheitliche Grundlagen für das Grundbuchwesen durch die Reichs- gruudbuchordnung vorn 24. März 1897 (ergänzt durch Gesetz vom 14. Juli 1905) geschaffen. Sie läßt aber in vielen Punkten der Landesgesetzgebung Spielraum. Preußen hat deshalb am 5*