schäften mit beschränkter Haftung (in Deutschland durch Reichsgesetz vom 20. April 1892, in Österreich durch Gesetz von: 6. März 1906), für die Kolonialgesellschaften (Deutsches Reichsgesetz vom 15. März 1888, ergänzt durch die Gesetze vom 2. Juli 1899 und 25. Juli 1900). Soweit zur Bekämpfung von Nachteilen und Miß bräuchen, über die besonders bei Aktiengesellschaften geklagt worden ist, staatliche Eingriffe nötig erscheinen, kann entweder der Weg staatlicher Genehmigung oder die gesetz liche Feststellung von Grundvorschriften über Bildung und Verwaltung der Gesellschaften gewählt werden. Der letztere Weg wird jetzt überwiegend angewandt, da der Grundsatz der staatlichen Genehmigung erfahrungsgemäß schwere Miß bräuche nicht verhindern kann, gleichzeitig aber die Bevölke rung leicht in falsche Sicherheit wiegt und die Staatsgewalt mit einer übergroßen tatsächlichen, wenn auch nicht rechtlichen Verantwortlichkeit belastet. Die Grundvorschriften bewegen sich namentlich in der Richtung einer schärferen Prüfung der Gründung und einer strengeren Haftung der verantwortlichen Personen sowie einer größeren Öffentlichkeit der Ergebnisse des Geschäftsgebarens behufs Verhinderung von Verschleierungen; weiterhin wird auf Erschwerung der Ausnutzung der Aktien zp Zwecken des reinen Börsenspiels und auf Ersetzung der Aktiengesell schaften auf bestimmten Gebieten durch geeignetere öffentliche oder andere Unternehmungsformen hingearbeitet. Die Wir kung solcher Maßnahmen, die in den einzelnen Ländern selbstverständlich verschieden sein müssen, hängt wesentlich davon ab, wie weit die Bevölkerung zu schärferer Prüfung des Geschäftsgebarens der Gesellschaften und zu strengerer Selbstzucht bereit und imstande ist in bezug auf die Neigung, die Kapitalanlagen zur Erzielung von Gewinnen aus Spiel geschäften zu benutzen. Daß die zutage getretenen Miß-