70 Allgemeine Gütererzeugungspolitill brauche der großen Bedeutung der gesellschaftlichen Unter nehmungen, insbesondere der Aktiengesellschaften für das heutige Wirtschaftsleben nicht Abbruch tarn können, versteht sich von selbst. (Vgl. Bd. 133 dieser Sammlung, S. 72sf.) 1». Wettbetverbspolitik. Der freie Wettbewerb hat sich mit der Befreiung des Wirtschaftslebens aus der frühereit Gebundenheit eirtwickelt. Er hat mit wichtigen günstigen Wirkungen auch inauche erhebliche Nachteile gebracht. Häufig hat er zur Anwendung mrlauterer Mittel Anlaß gegeben. Für die Volkswirtschafts politik ertvuchs daraus die Aufgabe, solcher! Mißbräuchen entgegenzutreten. Diesem Zwecke dient zunächst eine Reihe von Gesetzen, die einer Täuschung der Bevölkerung in bezug auf bestimmte Waren vorbeugen wollen, damit aber auch dem unlauteren Wettbewerb entgegentreten. Hierher gehören u. a. die Gesetze über Bezeichnung des Feingehalts von Gold- und Silberwaren, über den Verkehr mit Kunst butter und Kunstkäse, über den Verkehr mit Wein usw. Dazu treten aus allgemeinen Gesetzen die Vorschriften gegen Mißbrauch der Geschäftsnaruen (Deutsches Handelsgesetzbuch § 37), gegen unbefugten Gebrauch eines fremden Namens (Deutsches B. G.-B. 812) und gegen die Gefährdung des Kredits und die Herbeifühmng sonstiger Nachteile für Erwerb und Fortkommen durch wahrheitswidrige Behauptung und Verbreitung von Tatsachen (B. G.-B. § 824). Weiterhin dient die ganze Gesetzgebung über den Schutz des geistigen Eigen tums (Patent-, Gebrauchsnruster-, Warenzeichenschutz usw.) zugleich dem Kampfe gegen Auswüchse des Wettbewerbes. Das deutsche Warenzeichengesetz vom 12. Mai 1894 verstärkt die Mittel hiergegen (814—17) noch durch den Schutz gegen widerrechtliche Benutzung des Namens, des Geschäftsnanrens und der anerkannten Ausstattung eines anderen auf Waren,