Wettbewerbspolitik. 71 Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen usw., gegen die Irreführung über Beschaffenheit und Wert der Wareir durch Verwendung öffentlicher Wappen, Ortsnamen uitd dergleichen und gegen widerrechtliche Bezeichnung ausländischer Waren mit inländischen Geschäftsnamen, Ortsbezeichnungen usw. Für die Einzelheiten muß auf Band 263 und 360 dieser Sammlung verwiesen werden. Ganz unmittelbar und ohne Beschränkung auf bestimmte Erwerbszweige wandte sich gegen mehrere Arten des un lauteren Wettbewerbes das deutsche Gesetz vom 27. Mai 1896 „zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes". (Vgl. Band 339 dieser Sammlung.) Die Vorschriften sind durch das neue Gesetz vom 7. Juni 1909 erheblich verschärft und erweitert. Herabsetzung des Wettbewerbers zu Wett- bewerkszwecken durch Behauptung und Verbreitung unrich tiger Tatsachen gibt dem Geschädigten Anspruch auf Schaden ersatz und zieht dem, der wider besseres Wissen der Wahrheit zuwider solche Tatsacheir behauptet oder verbreitet, Strafe *) zu. Gegen Mißbrauch des Namens und des Geschäftsnamens und ähnliche Vorgänge hat der Geschädigte die Klage auf Unterlassung und, falls der Mißbraucher wußte oder tvissen mußte, daß der Mißbrauch Verwechselungen, hervorzurufen geeignet sei, den Anspruch auf Schadenersatz. — Mit Strafe 0 wird hedroht der Verrat von Betriebsgeheimnissen durch An gestellte zu Wettbewerbszwecken oder in der Absicht, dem Geschäftsinhaber Schaden zuzufügen, ebenso die unbefugte Verwertung (oder Mitteilung) zu Wettbewerbszwecken von Betriebsgeheimnissen, deren Kenntnis der Verwertende (oder Mitteilende) durch strafbaren Vertrauensbruch eines An gestellten oder durch eigene gegen Gesetz oder gute Sitte» verstoßende Handlung erlangt hat, sowie von Vorlagen Und l ) Gefängnis bis zu 1 Jabr und Geldstrafe bis zu 5000 Mt. oder eine dieser Strafen.