72 Allgemeine Gütererzeugungspolitik. Vorschriften fachlicher Art (namentlich von Zeichnungen, Probestücken, Mustervorlagen usw.), die dem Verwertenden (oder Mitteileichen) im geschäftlichen Verkehr anvertraut sind; ' in allen diesen Fällen besteht außerdem Anspruch auf Schaden ersatz. Die Verleitung zum Verrate von Betriebsgeheim nissen und zur unbefugten Verwertung oder Mitteilung fach- - licher Vorlagen und Vorschriften wird ebenfalls bestraftft. — Gegen irreführende Angaben bei der Warenbekann machung besteht die Klage auf Unterlassung; wissentliche derartige An gaben ziehen Strafe") nach sich. — Bei Ankündigung von Waren aus einer Gemeinschuldmnsse, die aber nicht niehr zum Bestände der Masse gehören, ist die Bezugnahnie auf die Herkunft aus der Geineinschuldmasse bei Strafeft veboten. — Bei Ankündigung eines Ausverkaufs muß bei Strafeft der Grund des Ausverkaufs angegeben werden. Für bestimmte Arten von Ausverkäufen kann die höhere Verwaltungsbehörde die vorherige Anzeige über Grund und Beginir des Aus verkaufs unb die Einreichung eines Verzeichnisses der Aus verkaufswaren mt eine bestimmte Stelle anordnen; bei den — hiervon nicht betroffenen — üblichen Jahreszeit- und Be standsaufnahme-Ausverkäufen kann über deren Zahl, Zeit und Dauer dieselbe Behörde Bestimmungen treffen. Die Zu- tviderhandlung gegen diese Anordnungen und Bestimmungen der höheren Verwaltungsbehörde wird bestraft^). Das Nach schieben von Waren bei Ausverkäufen ist mit (Strafe * 2 3 ) bedroht. — Angebot, Versprechen, Gewährung und Annahme von Ge schenken aus Anlaß des Bezugs von Waren oder gewerblichen Leistungen („Schmiergelder") sind strafbar 2 ). — Gegen Mengen- und Herkunftsverschleierungen kann der Bundesrat x ) Gefängnis bis zu 9 Monaten und Geldstrafe bis zu 2000 Mk. oder eine dieser Strafen. 2 ) Gefängnis bis zu 1 Jahr und Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder eine dieser Strafen. 3 ) Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft.