Wctlbewerbspolitik. 73 durch Vorschriften über den Verkauf in bestimmten Einheiten oder über bestimmte aufklärende Aufschriften auf den Waren oder ihrer Aufmachung einschreiten; die Befolgung der Vor schriften ist durch Strafandrohung^) gesichert. — Im übrigen kann allgemein auf Unterlassung und Schadenersatz jeder 'in Anspruch genommen werden, wenn er im geschäftlichen Ver kehre zu Wettbewerbszwecken Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Den Anspruch auf Unter lassung kann hierbei und bei irreführenden Angaben in der Warenbekanntmachung sowie in bezug auf Waren aus Gemeinschuldmassen und Ausverkäufen, in bezug auf Schmier gelder und auf die von den Bundesratsvorschriften betroffenen Mengen- und Herkunftsverschleierungen sowohl der Wett bewerber als auch ein zu bürgerlichen Klagen berechtigter gewerblicher Verband geltend machen. Dieselben Verbände und die Wettbewerber sind zur (Stellung der Strafanträge befugt in bezug auf wissentliche irreführende Angaben bei der Warenbekanntmachung, auf Nachschieben von Waren bei Ausverkäufen und auf Schmiergelder. Im übrigen geht der Strafantrag von dem Geschädigten aus. Eines Strafantrags bedarf es aber nicht bei Gemeinschuld- und Ausverkaufs waren — abgesehen von den Nachschüben bei Ausverkäufen — und in bezug auf die Bundesratsvorschriften gegen Mengen- und Herkunftsverschleierungen. In Frankreich, Belgien, Italien, Großbritannien, der. Schweiz, der: Vereinigten Staaten von Amerika sind gewisse Arten unlauteren Wett bewerbes durch Svndergesetze bekämpft worden. Im übrigen hat die dortige Rechtsprechung den Begriff des unlauteren Wettbewerbes zu einem ausgedehnten bürgerlich-rechtlichen Schutze der in ihren berechtigten Geschäftsangelegenheiten Bedrohten zu verwerten gewußt. In Deutschland, Öster reich und Ungarn hat die Rechtsprechung eine gleiche Ent- Geldstrafe bis zu 150 Ml. oder Haft.