76 Allgemeine Gütercrzcngungspolitik. wie Zucker, Sulz, Erdöl, Bier, Branntwein, beziehen. Ter Entwurf ist nicht zur Annahme gelangt, ebensowenig die 1903 und 1907 vorgelegten Entwürfe zu Sondergesetzen gegen die Verbände auf dem Gebiete der Zuckererzeugung. Mehrfach hat sich die Gesetzgebung in entgegengesetzter Richtung be tätigt. Italien hat 1906 die Schwefelgruben in Sizilien auf 12 Jahre zu einem Zwnngsverbande vereinigt; Rußland hat 1895 für das Zuckergewerbe, Rumänien 1908 für das Erdöl gewerbe durch eine vollständige staatliche Regelung den Grund gedanken der Verbände verwirklicht. In diesen Fällen handelt es sich uin Gewerbe, die durch Übererzeugung und fremden Wettbewerb gefährdet wurden. Der Hauptvorwurf, der in Deutschland neuerdings gegen die Verbände erhoben ist, geht darauf, daß sie Brennstoffe und Halberzeugnisse in, Auslande billig verkaufen und den dortigen Wettbewerb dadurch stärken, im Jnländ aber p hohe Preise fordern. Bei der Beratung des neuen deutschen Zolltarifs war als ein Mittel dagegen mehrfach die Aufhebung der Zölle auf die entsprechenden Waren bei einem derartigen Ver halten der Verbände empfohlen worden. Für ein solches Vorgehen bot die kanadische, neuseeländische und australische Gesetzgebung Vorbilder. Bei den zollfreien Brennstoffen war der Vorschlag gegenstandslos. Für die zollpflichtigen Waren gelangte er nicht zur Annahme, weil die Voraussetzungen, unter denen eine so einschneidende Maßregel anzuwenden sein würde, nicht mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet werden konnten, weil es weiter bedenklich erschien, durch die Aufhebung des Zolles auch diejenigen Gütererzeuger zu schädigen, die an den, betreffenden Verhalten nicht beteiligt sind, und weil es endlich als unmöglich angesehen wurde, den billigeren Verkauf nach dem Auslande, der auch sonst vielfach vorkomnit, dann mit Aufhebung des Zolles zu be antworten, wenn er von einem Verband ausgeht, aber nicht