Bodenbewirtschaftungspolitik^ Jagd- u. Fischereipolitik. 77 auch dann, wenn er von nicht verbundenen einzelnen Unter nehmungen durchgeführt wird. Hier liegt in der Tat eine große Schwierigkeit, der nur dadurch zu begegneit tväre, daß das ganze Wirtschaftsleben unter strenge behördliche Überwachung genommen würde. Für eilt gesetzliches Ein schreiten, falls es überhaupt nötig werden sollte, ist die wich tigste Vorbedingung eine genaue Erforschung der tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb hat das Reichsamt des Jiutern seit Anfang 1903 in gewissen Abständen Vertreter aller beteiligten Kreise zu Verhandlungen über wichtige Verbände zusammen gerufen. Dadurch wurde- es möglich, in unbeengter und un beeinflußter Rede und Gegetirede eine Klärung über Ge- staltung, Aufbau, Verhalten rind Wirkungen dieser Verbände herbeizuführen. Nach solchen Vorbereitungen hat das ReichS- aint des Innern in den Jahren 1905—1908 dem Reichstag eine umfangreiche vierbändige Denkschrift vorgelegt, die über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Deutschland und über das ausländische Recht bezüglich der Verbände ein gehende Aufschlüsse gibt. Dritter Teil. Besondere (Hütererzeugungspolitik. 11. Bodenbewirtschaftungspolitik; Jagd- und Fischercipolitik. Die schon besprochene Bvdeit- und Eigentumspolitik hat vielfach auch Einfluß auf die Bodenbewirtschaftung, als deren Hauptform die Landwirtschaft erscheint. Die Wahr nehmung des Gesamtwohls in bezug auf die Landwirtschaft verlangt aber noch nach vielen anderen Richtungen ein staatliches Eingreifen. Denn die Landwirtschaft ist nicht mir noch immer der verhältnismäßig umfangreichste Erwerbszweig der Bevölkerung, dem kein einzelner Zineig auch der großeü